RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2025 GeschäftszahlW607 2300762-1 Spruch, W607 2300762-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art 2
Abs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 für die Serviceeinrichtungen auf der Strecke „ XXXX – XXXX “ gewährt“. Dem Bescheid lag ein Antrag auf Ausnahme von allen Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 zugrunde. Ein Widerruf der gewährten Ausnahme erfolgte nicht. 1.7 Mit Bescheid vom 08.07.2019, SCK-19-010, wurde der Beschwerdeführerin unter Auflagen „
Artikel 2
, Absatz 2, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 für die Serviceeinrichtungen auf der Strecke „ römisch 40 – römisch 40 “ gewährt“. Dem Bescheid lag ein Antrag auf Ausnahme von allen Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 zugrunde. Ein Widerruf der gewährten Ausnahme erfolgte nicht. 1.8 Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens wegen Nichtgewährung des Zutritts zu den Serviceeinrichtungen der Beschwerdeführerin erlangte die belangte Behörde Kenntnis davon, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt, den Betrieb der Remise XXXX einzustellen und leitete ein amtswegig geführtes Aufsichtsverfahren ein, das in den bekämpften Bescheid mündete.1.8 Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens wegen Nichtgewährung des Zutritts zu den Serviceeinrichtungen der Beschwerdeführerin erlangte die belangte Behörde Kenntnis davon, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt, den Betrieb der Remise römisch 40 einzustellen und leitete ein amtswegig geführtes Aufsichtsverfahren ein, das in den bekämpften Bescheid mündete.
- Beweiswürdigung Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingebrachten Schriftsätze und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Beweis erhoben. 2.1 Die Feststellungen zu Pkt 1.1 und 1.8 ergeben sich aus den Angaben der Verfahrensparteien und sind unstrittig. 2.2 Die Feststellungen zu den in der Serviceeinrichtung Remise XXXX angebotenen Serviceleistungen ergeben sich aus dem Behördenakt und aus einer Nachschau in die Mindestinformationen über die Serviceeinrichtungen der Beschwerdeführerin gem Art 4 Abs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 (Abruf auf der Website der Beschwerdeführerin am 19.05.2025, https://www.wlb.at/o/document/wlb_snnb_2025_anlage_6_mindestinformationen_gem_dvo_2017-2177).2.2 Die Feststellungen zu den in der Serviceeinrichtung Remise römisch 40 angebotenen Serviceleistungen ergeben sich aus dem Behördenakt und aus einer Nachschau in die Mindestinformationen über die Serviceeinrichtungen der Beschwerdeführerin gem Artikel 4, Absatz 2, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 (Abruf auf der Website der Beschwerdeführerin am 19.05.2025, https://www.wlb.at/o/document/wlb_snnb_2025_anlage_6_mindestinformationen_gem_dvo_2017-2177). 2.3 Dass die Beschwerdeführerin die Einstellung des Betriebes der Remise XXXX beabsichtigt, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde und in der gegenständlichen Beschwerde. Die Aufnahme des Vollbetriebes der neuen Abstellhalle Remise XXXX ergibt sich aus Recherchen des erkennenden Gerichts (Presse Meldung der Stadt Wien vom 07.04.2025, abgerufen am 19.05.2025, https:// XXXX ).2.3 Dass die Beschwerdeführerin die Einstellung des Betriebes der Remise römisch 40 beabsichtigt, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde und in der gegenständlichen Beschwerde. Die Aufnahme des Vollbetriebes der neuen Abstellhalle Remise römisch 40 ergibt sich aus Recherchen des erkennenden Gerichts (Presse Meldung der Stadt Wien vom 07.04.2025, abgerufen am 19.05.2025, https:// römisch 40 ). 2.4 Die Feststellungen zu Pkt 1.4 bis 1.7 ergeben sich aus den mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden. Dass die Beschwerdeführerin die Ausnahme von allen Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 beantragt hat, ergibt sich aus den Angaben der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll vom 26.03.2025, Seite 5).
- Rechtliche Beurteilung Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.1 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihre Serviceeinrichtungen von der Verhängung von Maßnahmen nach § 74 EisbG wegen der mit Bescheid vom 08.07.2019, SCK-19-010, gewährten Ausnahme vom Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177, ausgenommen sind, verhilft der Beschwerde zum Erfolg:3.1 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihre Serviceeinrichtungen von der Verhängung von Maßnahmen nach Paragraph 74, EisbG wegen der mit Bescheid vom 08.07.2019, SCK-19-010, gewährten Ausnahme vom Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177, ausgenommen sind, verhilft der Beschwerde zum Erfolg: 3.1.1 Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird, vom 26.11.2015, BGBl. I Nr. 137/2015, wurde die Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums großteils in die österreichische Rechtsordnung umgesetzt. Bezüglich Ausnahmen für Betreiber von Serviceeinrichtungen führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (EBRV 841 BlgNR
- GP 5) folgendes aus:3.1.1 Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird, vom 26.11.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2015,, wurde die Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums großteils in die österreichische Rechtsordnung umgesetzt. Bezüglich Ausnahmen für Betreiber von Serviceeinrichtungen führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (EBRV 841 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 5) folgendes aus: „Mit § 54 Abs. 4 wird von der Ausnahmemöglichkeit im Art. 2 Abs 3 lit. d der Richtlinie 2012/34/EU Gebrauch gemacht. Diese Richtlinienbestimmung ermöglicht es den Mitgliedstaaten, Serviceeinrichtungen entlang einer Anschlussbahn, die vom Anschlussbahnbetreiber selbst ausschließlich für Zwecke der eigenen Güterbeförderung genutzt werden, von der Anwendung des Art. 13 der Richtlinie 2012/34/EU auszunehmen.“„Mit Paragraph 54, Absatz 4, wird von der Ausnahmemöglichkeit im Artikel 2, Absatz 3, Litera d, der Richtlinie 2012/34/EU Gebrauch gemacht. Diese Richtlinienbestimmung ermöglicht es den Mitgliedstaaten, Serviceeinrichtungen entlang einer Anschlussbahn, die vom Anschlussbahnbetreiber selbst ausschließlich für Zwecke der eigenen Güterbeförderung genutzt werden, von der Anwendung des Artikel 13, der Richtlinie 2012/34/EU auszunehmen.“ Seit der Gesetznovelle sind Betreiber von Serviceeinrichtungen daher für die entlang einer Anschlussbahn befindlichen Serviceeinrichtungen, die von einem Eisenbahnunternehmen, das eine solche Eisenbahn betreibt, selbst ausschließlich für Zwecke der eigenen Güterbeförderung genutzt werden, nach § 54 Abs 4 EisbG ua von der Anwendung der Bestimmung des § 74 EisbG ausgenommen. Weitere Ausnahmetatbestände für Betreiber von Serviceeinrichtungen enthält das EisbG nicht.Seit der Gesetznovelle sind Betreiber von Serviceeinrichtungen daher für die entlang einer Anschlussbahn befindlichen Serviceeinrichtungen, die von einem Eisenbahnunternehmen, das eine solche Eisenbahn betreibt, selbst ausschließlich für Zwecke der eigenen Güterbeförderung genutzt werden, nach Paragraph 54, Absatz 4, EisbG ua von der Anwendung der Bestimmung des Paragraph 74, EisbG ausgenommen. Weitere Ausnahmetatbestände für Betreiber von Serviceeinrichtungen enthält das EisbG nicht. 3.1.2 Am 22.11.2017 veröffentlichte die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 der Kommission vom
- November 2017 über den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen. Gegenstand der Verordnung ist die Bestimmung der Einzelheiten des Verfahrens und der anzuwendenden Kriterien für den Zugang zu den in den Serviceeinrichtungen zu erbringenden Leistungen, die im Anhang zu der Richtlinie 2012/34/EU angeführt sind. Art 2 Abs 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 ermöglicht Betreibern einer Serviceeinrichtung zu beantragen, von der Anwendung aller oder bestimmter Vorschriften dieser Verordnung ausgenommen zu werden.3.1.2 Am 22.11.2017 veröffentlichte die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 der Kommission vom
- November 2017 über den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen. Gegenstand der Verordnung ist die Bestimmung der Einzelheiten des Verfahrens und der anzuwendenden Kriterien für den Zugang zu den in den Serviceeinrichtungen zu erbringenden Leistungen, die im Anhang zu der Richtlinie 2012/34/EU angeführt sind. Artikel 2, Absatz eins, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 ermöglicht Betreibern einer Serviceeinrichtung zu beantragen, von der Anwendung aller oder bestimmter Vorschriften dieser Verordnung ausgenommen zu werden. Nach Art 288 Abs 2 AEUV ist eine Unionsverordnung in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, so dass es, sofern nichts anderes bestimmt ist, ausgeschlossen ist, dass die Mitgliedstaaten innerstaatliche Vorschriften erlassen, die die Tragweite einer solchen Verordnung beeinträchtigen. Außerdem dürfen die Mitgliedstaaten auf Grund der ihnen aus dem AEUV obliegenden Verpflichtungen die unmittelbare Geltung, die den Verordnungen innewohnt, nicht vereiteln. Insbesondere dürfen sie keine Handlung vornehmen, durch die die unionsrechtliche Natur einer Rechtsvorschrift und die sich daraus ergebenden Wirkungen den Einzelnen verborgen würden (VwGH 13.12.2024, Ra 2023/03/0150; VwGH 01.02.2024, Ra 2020/04/0187 unter Berufung auf EuGH 5.12.2023, C-807/21, Deutsches Wohnen SE, Rn 52).Nach Artikel 288, Absatz 2, AEUV ist eine Unionsverordnung in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, so dass es, sofern nichts anderes bestimmt ist, ausgeschlossen ist, dass die Mitgliedstaaten innerstaatliche Vorschriften erlassen, die die Tragweite einer solchen Verordnung beeinträchtigen. Außerdem dürfen die Mitgliedstaaten auf Grund der ihnen aus dem AEUV obliegenden Verpflichtungen die unmittelbare Geltung, die den Verordnungen innewohnt, nicht vereiteln. Insbesondere dürfen sie keine Handlung vornehmen, durch die die unionsrechtliche Natur einer Rechtsvorschrift und die sich daraus ergebenden Wirkungen den Einzelnen verborgen würden (VwGH 13.12.2024, Ra 2023/03/0150; VwGH 01.02.2024, Ra 2020/04/0187 unter Berufung auf EuGH 5.12.2023, C-807/21, Deutsches Wohnen SE, Rn 52). 3.1.3 Wie beweiswürdigend festgehalten, beantragte die Beschwerdeführerin eine Ausnahme von allen Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2019, SCK-19-010, wurde der Beschwerdeführerin unter Auflagen „
Art 2
Abs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 für die Serviceeinrichtungen auf der Strecke XXXX – XXXX gewährt“. 3.1.3 Wie beweiswürdigend festgehalten, beantragte die Beschwerdeführerin eine Ausnahme von allen Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2019, SCK-19-010, wurde der Beschwerdeführerin unter Auflagen „
Artikel 2
, Absatz 2, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 für die Serviceeinrichtungen auf der Strecke römisch 40 – römisch 40 gewährt“. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 über den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen enthält ausführliche und abschließende Regelungen für den Zugang zu Serviceeinrichtungen und das dabei einzuhaltende Verfahren. Als europäische Verordnung gilt sie unmittelbar, d.h. ohne weitere nationale Umsetzungsakte. Gegenüber entgegenstehendem nationalem Recht ist sie vorrangig anzuwenden. Dementsprechend hat die belangte Behörde ihren Bescheid vom 08.07.2019 auch auf die unmittelbar anwendbare Durchführungsverordnung gestützt. 3.1.4 Dem Vorbringen der belangten Behörde, dass eine Ausnahme von den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 nach Art 2 Abs 1 leg cit nicht dazu führe, den Zugang zu den Serviceeinrichtungen beschränken zu können, ist entgegenzuhalten, dass sich diese Ansicht aus der geltenden Rechtslage nicht ableiten lässt.3.1.4 Dem Vorbringen der belangten Behörde, dass eine Ausnahme von den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 nach Artikel 2, Absatz eins, leg cit nicht dazu führe, den Zugang zu den Serviceeinrichtungen beschränken zu können, ist entgegenzuhalten, dass sich diese Ansicht aus der geltenden Rechtslage nicht ableiten lässt. Betreiber von Serviceeinrichtungen können gem Art 2 Abs 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 beantragen, von der Anwendung aller oder bestimmter Vorschriften dieser Verordnung, mit Ausnahme von Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Buchstabe m sowie Absatz 5, ausgenommen zu werden. Betreiber von Serviceeinrichtungen können gem Artikel 2, Absatz eins, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 beantragen, von der Anwendung aller oder bestimmter Vorschriften dieser Verordnung, mit Ausnahme von Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Buchstabe m sowie Absatz 5, ausgenommen zu werden. Zwingend erforderlich ist daher auch bei Erlangung der begehrten Ausnahme jedenfalls eine Beschreibung der Serviceeinrichtungen, die folgende Informationen enthält: - die Liste aller Anlagen, in denen schienenverkehrsbezogene Leistungen erbracht werden, einschließlich Angaben über ihre Standorte und Öffnungszeiten (Art 4 Abs 2 lit a leg cit);- die Liste aller Anlagen, in denen schienenverkehrsbezogene Leistungen erbracht werden, einschließlich Angaben über ihre Standorte und Öffnungszeiten (Artikel 4, Absatz 2, Litera a, leg cit); - die wichtigsten Kontaktangaben des Betreibers der Serviceeinrichtung (Art 4 Abs 2 lit b leg cit);- die wichtigsten Kontaktangaben des Betreibers der Serviceeinrichtung (Artikel 4, Absatz 2, Litera b, leg cit); - eine Beschreibung der technischen Merkmale der Serviceeinrichtung, z. B. Anschlussgleise oder Verschiebe- und Rangiergleise, technische Ausrüstung für Be- und Entladung, Waschen und Instandhaltung und die verfügbare Lagerkapazität; Informationen über private Gleisanschlüsse, die nicht zur Eisenbahninfrastruktur gehören, aber notwendig sind, um Zugang zu Serviceeinrichtungen zu erhalten, die für die Erbringung von Schienenverkehrsdiensten wesentlich sind Art 4 Abs 2 lit c leg cit);- eine Beschreibung der technischen Merkmale der Serviceeinrichtung, z. B. Anschlussgleise oder Verschiebe- und Rangiergleise, technische Ausrüstung für Be- und Entladung, Waschen und Instandhaltung und die verfügbare Lagerkapazität; Informationen über private Gleisanschlüsse, die nicht zur Eisenbahninfrastruktur gehören, aber notwendig sind, um Zugang zu Serviceeinrichtungen zu erhalten, die für die Erbringung von Schienenverkehrsdiensten wesentlich sind Artikel 4, Absatz 2, Litera c, leg cit); - eine Beschreibung aller in der Einrichtung erbrachten schienenverkehrsbezogenen Leistungen und ihrer Art (Art 4 Abs 2 lit d leg cit);- eine Beschreibung aller in der Einrichtung erbrachten schienenverkehrsbezogenen Leistungen und ihrer Art (Artikel 4, Absatz 2, Litera d, leg cit); - Informationen über Entgelte für den Zugang zu Serviceeinrichtungen und die einzelnen dort erbrachten schienenverkehrsbezogenen Leistungen (Art 4 Abs lit m leg cit);- Informationen über Entgelte für den Zugang zu Serviceeinrichtungen und die einzelnen dort erbrachten schienenverkehrsbezogenen Leistungen (Artikel 4, Abs Litera m, leg cit); Die deutsche Fassung der Durchführungsverordnung ordnet an, dass neben Art 4 Abs 2 lit a bis d und m auch Absatz 5 zwingend einzuhalten ist. Dies dürfte einem Redaktionsversehen geschuldet sein, gibt es doch gar keinen Art 4 Abs 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177. Die englische Fassung der Durchführungsverordnung enthält dagegen folgenden Wortlaut:Die deutsche Fassung der Durchführungsverordnung ordnet an, dass neben Artikel 4, Absatz 2, Litera a bis d und m auch Absatz 5 zwingend einzuhalten ist. Dies dürfte einem Redaktionsversehen geschuldet sein, gibt es doch gar keinen Artikel 4, Absatz 5, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177. Die englische Fassung der Durchführungsverordnung enthält dagegen folgenden Wortlaut: „Article 2 Exemptions 1. Operators of service facilities referred to in paragraph 2 may request to be exempted from the application of all or some of the provisions of this Regulation, with the exception of Articles 4
(2)(
- a)to (
- d)and (
- m)and 5.“ … Für das erkennende Gericht steht daher fest, dass die deutsche Fassung einem Redaktionsversehen unterliegt und die Gegenausnahme von einer Befreiung der Anwendung der Durchführungsverordnung Art 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 betrifft. Betreiber von Serviceeinrichtungen haben daher auch bei Gewährung einer Ausnahme vom Anwendungsbereich der Verordnung jedenfalls die Bestimmungen über die Veröffentlichung der Beschreibung von Serviceeinrichtungen zu beachten, insbesondere haben sie die Beschreibung der Serviceeinrichtung Für das erkennende Gericht steht daher fest, dass die deutsche Fassung einem Redaktionsversehen unterliegt und die Gegenausnahme von einer Befreiung der Anwendung der Durchführungsverordnung Artikel 5, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 betrifft. Betreiber von Serviceeinrichtungen haben daher auch bei Gewährung einer Ausnahme vom Anwendungsbereich der Verordnung jedenfalls die Bestimmungen über die Veröffentlichung der Beschreibung von Serviceeinrichtungen zu beachten, insbesondere haben sie die Beschreibung der Serviceeinrichtung - durch Veröffentlichung in ihrem Webportal oder einem gemeinsamen Webportal, dessen Link den Infrastrukturbetreibern zur Aufnahme in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen mitgeteilt wird oder - indem den Infrastrukturbetreibern die relevanten Informationen veröffentlichungsreif zur Aufnahme in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen übermittelt werden zu verlautbaren (Art 5 Abs 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177).zu verlautbaren (Artikel 5, Absatz eins, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177). Die Infrastrukturbetreiber geben in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder in ihrem Webportal die Frist für die Übermittlung der Informationen oder des Links zur Veröffentlichung in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen an, damit diese zu dem in Art 27 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Termin veröffentlicht werden können (Art 5 Abs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177).Die Infrastrukturbetreiber geben in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder in ihrem Webportal die Frist für die Übermittlung der Informationen oder des Links zur Veröffentlichung in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen an, damit diese zu dem in Artikel 27, Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Termin veröffentlicht werden können (Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177). 3.1.5 Dagegen sind Betreiber von Serviceeinrichtungen, die eine Ausnahme nach Art 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 erwirkt haben, von den Bestimmungen zu Anträgen auf Zugang zu Serviceeinrichtungen und Nutzung schienenverkehrsbezogener Leistungen (Art 8 leg cit), zur Beantwortung von Anträgen auf Zugang zu den Serviceeinrichtungen (Art 9 leg cit), der Vorgangsweise bei konkurrierenden Anträgen auf Zugang zu Serviceeinrichtungen (Art 11 leg cit), zur Prüfung tragfähiger Alternativen bei Nichtentsprechung eines Antrages auf Zugang (Art 12 leg cit), zur Ablehnung von Zugangsanträgen (Art 13 leg cit) und zu Beschwerden (Art 14 leg cit) ausgenommen.3.1.5 Dagegen sind Betreiber von Serviceeinrichtungen, die eine Ausnahme nach Artikel 2, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 erwirkt haben, von den Bestimmungen zu Anträgen auf Zugang zu Serviceeinrichtungen und Nutzung schienenverkehrsbezogener Leistungen (Artikel 8, leg cit), zur Beantwortung von Anträgen auf Zugang zu den Serviceeinrichtungen (Artikel 9, leg cit), der Vorgangsweise bei konkurrierenden Anträgen auf Zugang zu Serviceeinrichtungen (Artikel 11, leg cit), zur Prüfung tragfähiger Alternativen bei Nichtentsprechung eines Antrages auf Zugang (Artikel 12, leg cit), zur Ablehnung von Zugangsanträgen (Artikel 13, leg cit) und zu Beschwerden (Artikel 14, leg cit) ausgenommen. Auch Erwägungsgrund 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 spricht klar dafür, dass Betreiber von Serviceeinrichtungen, die eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung erwirkt haben, nicht verpflichtet sind, anderen Eisenbahnunternehmen Zugang zu den Serviceeinrichtungen zu gewähren. Konkret lautet Erwägungsgrund 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 wie folgt: „Um die Betreiber von Serviceeinrichtungen von geringer Bedeutung nicht über Gebühr zu belasten, erscheint es angebracht, den Regulierungsstellen die Möglichkeit zu geben, Betreiber von Serviceeinrichtungen von den Vorschriften dieser Verordnung — mit Ausnahme bestimmter Vorschriften über die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Beschreibung der Serviceeinrichtung — ganz oder teilweise auszunehmen, wenn die Regulierungsstelle der Ansicht ist, dass die betreffende Einrichtung keine strategische Bedeutung für das Funktionieren des Marktes hat. Ist der betreffende Markt für Serviceeinrichtungen durch eine Vielzahl von Betreibern gekennzeichnet, die im Wettbewerb vergleichbare Leistungen erbringen, oder könnten einzelne Vorschriften dieser Verordnung nach Auffassung der Regulierungsstelle das Funktionieren des Marktes für Serviceeinrichtungen beeinträchtigen, so sollte die Regulierungsstelle ebenfalls befugt sein, derartige Ausnahmen zu gewähren. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn ein Eisenbahnunternehmen Leistungen für ein anderes Eisenbahnunternehmen erbringt, um dieses an entlegenen Standorten im Rahmen einer Zusammenarbeit, die zur Vermeidung der dem Unternehmen andernfalls entstehenden Kosten notwendig ist, zu unterstützen.“ 3.1.6 Die belangte Behörde begründete die Gewährung einer Ausnahme gem Art 2 Abs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 im Bescheid vom 08.07.2019 damit, dass sie „zu dem Ergebnis, dass das Kriterium der fehlenden strategischen Bedeutung der Serviceeinrichtungen und Leistungen für den Schienenverkehrsmarkt gem Art 2 Abs 2 Spiegelstrich 1 DVO erfüllt ist,“ gelangt ist. 3.1.6 Die belangte Behörde begründete die Gewährung einer Ausnahme gem Artikel 2, Absatz 2, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 im Bescheid vom 08.07.2019 damit, dass sie „zu dem Ergebnis, dass das Kriterium der fehlenden strategischen Bedeutung der Serviceeinrichtungen und Leistungen für den Schienenverkehrsmarkt gem Artikel 2, Absatz 2, Spiegelstrich 1 DVO erfüllt ist,“ gelangt ist. Weiters sei die Beschwerdeführerin „mit den von ihr betriebenen Serviceeinrichtungen und angebotenen Leistungen sohin einem wettbewerbsorientierten Umfeld ausgesetzt, sodass die Gewährung einer Ausnahme keine Nachteiligkeit für die Wettbewerbsverhältnisse am relevanten Markt für Serviceeinrichtungen und die darin erbrachten Leistungen bewirkt.“ Die belangte Behörde „sieht somit auch das Kriterium des Art 2 Abs 2 Spiegelstrich 2 DVO als erfüllt an.“Weiters sei die Beschwerdeführerin „mit den von ihr betriebenen Serviceeinrichtungen und angebotenen Leistungen sohin einem wettbewerbsorientierten Umfeld ausgesetzt, sodass die Gewährung einer Ausnahme keine Nachteiligkeit für die Wettbewerbsverhältnisse am relevanten Markt für Serviceeinrichtungen und die darin erbrachten Leistungen bewirkt.“ Die belangte Behörde „sieht somit auch das Kriterium des Artikel 2, Absatz 2, Spiegelstrich 2 DVO als erfüllt an.“ 3.1.7 Aus alldem folgt, dass die Beschwerdeführerin wegen der mit Bescheid vom 08.07.2019, SCK-19-010, gewährten Ausnahme gem Art 2 Abs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 für die Serviceeinrichtungen auf der Strecke „ XXXX – XXXX “ nicht dazu verpflichtet ist, Zugang zu den Serviceeinrichtungen zu gewähren.3.1.7 Aus alldem folgt, dass die Beschwerdeführerin wegen der mit Bescheid vom 08.07.2019, SCK-19-010, gewährten Ausnahme gem Artikel 2, Absatz 2, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 für die Serviceeinrichtungen auf der Strecke „ römisch 40 – römisch 40 “ nicht dazu verpflichtet ist, Zugang zu den Serviceeinrichtungen zu gewähren. 3.1.8 Soweit die belangte Behörde geltend macht, dass der Bescheid über eine gewährte Ausnahme vom Anwendungsbereich der Bestimmungen gem Art 2 Abs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 verändert werden könne, wenn sich die Kriterien für die Gewährung einer Ausnahme geändert hätten, ist auszuführen, dass die Vorgangsweise diesbezüglich in Art 2 Abs 4 der Durchführungsverordnung geregelt ist. Die Regulierungsstelle hat in einem derartigen Fall die Gewährung einer Ausnahme zu widerrufen. Dies hat in der Rechtsform zu erfolgen, in der die Ausnahme erteilt wurde. Die belangte Behörde hat in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht selbst zugestanden, dass der Bescheid vom 08.07.2019 nicht widerrufen wurde. 3.1.8 Soweit die belangte Behörde geltend macht, dass der Bescheid über eine gewährte Ausnahme vom Anwendungsbereich der Bestimmungen gem Artikel 2, Absatz 2, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 verändert werden könne, wenn sich die Kriterien für die Gewährung einer Ausnahme geändert hätten, ist auszuführen, dass die Vorgangsweise diesbezüglich in Artikel 2, Absatz 4, der Durchführungsverordnung geregelt ist. Die Regulierungsstelle hat in einem derartigen Fall die Gewährung einer Ausnahme zu widerrufen. Dies hat in der Rechtsform zu erfolgen, in der die Ausnahme erteilt wurde. Die belangte Behörde hat in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht selbst zugestanden, dass der Bescheid vom 08.07.2019 nicht widerrufen wurde. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin vom Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 ausgenommen ist. Damit besteht aber auch kein Raum, der Beschwerdeführerin die beabsichtigte Einstellung des Betriebes der Serviceeinrichtungen XXXX durch die mit dem bekämpften Bescheid angeordneten Maßnahmen zu untersagen. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin vom Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 ausgenommen ist. Damit besteht aber auch kein Raum, der Beschwerdeführerin die beabsichtigte Einstellung des Betriebes der Serviceeinrichtungen römisch 40 durch die mit dem bekämpften Bescheid angeordneten Maßnahmen zu untersagen. Angesichts der klaren Regelung der Durchführungsverordnung, des im Erwägungsgrund 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 zum Ausdruck gebrachten telos der Ausnahmebestimmung des Art 2 Abs 2 der Durchführungsverordnung und des Umstandes, dass das erkennende Gericht nicht vorlagepflichtig ist (VwGH 31.10.2023, Ro 2020/04/0024), wurde der in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht erstatteten Anregung der belangten Behörde, zur „Auslegung der Ausnahmebestimmungen für Betreiber von Serviceeinrichtungen ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten“, nicht entsprochen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Angesichts der klaren Regelung der Durchführungsverordnung, des im Erwägungsgrund 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 zum Ausdruck gebrachten telos der Ausnahmebestimmung des Artikel 2, Absatz 2, der Durchführungsverordnung und des Umstandes, dass das erkennende Gericht nicht vorlagepflichtig ist (VwGH 31.10.2023, Ro 2020/04/0024), wurde der in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht erstatteten Anregung der belangten Behörde, zur „Auslegung der Ausnahmebestimmungen für Betreiber von Serviceeinrichtungen ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten“, nicht entsprochen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.9 Angemerkt sei, dass selbst dann, wenn man der Argumentation der belangten Behörde dahingehend, dass der bekämpfte Bescheid an die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Betreiberin von Serviceeinrichtungen ergangen und es zulässig wäre, derselben Rechtsperson zwei voneinander getrennte Funktionen mit jeweils anderen Rechtsfolgen zuzuweisen, folgt, ist damit für die Rechtsposition der belangte Behörde nichts gewonnen: Die Verpflichtung, die Schienennetz-Nutzungsbedingungen sowie deren Änderungen mindestens vier Monate vor Ablauf der Frist für die Einbringung von Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität unentgeltlich in elektronischer Form auf ihrer Internetseite in für jedermann zugänglicher Weise zu veröffentlichen und der Schienen-Control Kommission innerhalb eines Monats ab Erstellung oder Änderung derselben vorzulegen, trifft nur Eisenbahninfrastrukturunternehmen. In den Schienennetz-Nutzungsbedingungen haben Angaben zur Eisenbahninfrastruktur, die Fahrwegkapazitätsberechtigten zur Verfügung steht, und Angaben über die Zugangsbedingungen zur Eisenbahninfrastruktur einschließlich der wesentlichen administrativen, technischen und finanzielle Modalitäten enthalten zu sein. Darüber hinaus haben in Schienennetz-Nutzungsbedingungen Informationen über die Bedingungen, einschließlich der administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten für den Zugang zu an ihre Eisenbahninfrastruktur angeschlossenen Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, und über die Gewährung der Serviceleistungen, die in solchen Serviceeinrichtungen erbracht werden, enthalten zu sein oder es hat ein Verweis auf eine Internetseite enthalten zu sein, in der diese Informationen unentgeltlich in elektronischer Form in für jedermann zugänglicher Weise veröffentlicht sind (§ 59 Abs 4 EisbG). Die Verpflichtung, die Schienennetz-Nutzungsbedingungen sowie deren Änderungen mindestens vier Monate vor Ablauf der Frist für die Einbringung von Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität unentgeltlich in elektronischer Form auf ihrer Internetseite in für jedermann zugänglicher Weise zu veröffentlichen und der Schienen-Control Kommission innerhalb eines Monats ab Erstellung oder Änderung derselben vorzulegen, trifft nur Eisenbahninfrastrukturunternehmen. In den Schienennetz-Nutzungsbedingungen haben Angaben zur Eisenbahninfrastruktur, die Fahrwegkapazitätsberechtigten zur Verfügung steht, und Angaben über die Zugangsbedingungen zur Eisenbahninfrastruktur einschließlich der wesentlichen administrativen, technischen und finanzielle Modalitäten enthalten zu sein. Darüber hinaus haben in Schienennetz-Nutzungsbedingungen Informationen über die Bedingungen, einschließlich der administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten für den Zugang zu an ihre Eisenbahninfrastruktur angeschlossenen Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, und über die Gewährung der Serviceleistungen, die in solchen Serviceeinrichtungen erbracht werden, enthalten zu sein oder es hat ein Verweis auf eine Internetseite enthalten zu sein, in der diese Informationen unentgeltlich in elektronischer Form in für jedermann zugänglicher Weise veröffentlicht sind (Paragraph 59, Absatz 4, EisbG). Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen haben Betreiber von Serviceeinrichtungen dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen - entgeltbezogene Informationen und - Informationen über die Bedingungen, einschließlich der administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten, für den Zugang zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, und die Gewährung der Serviceleistungen, die in diesen Serviceeinrichtungen erbracht werden die in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen enthalten zu sein haben, entweder mitzuteilen, oder diesem eine Internetseite bekanntzugeben, auf der diese Informationen unentgeltlich und in elektronischer Form in für jedermann zugänglicher Weise veröffentlicht sind (§ 59 Abs 6 EisbG).entweder mitzuteilen, oder diesem eine Internetseite bekanntzugeben, auf der diese Informationen unentgeltlich und in elektronischer Form in für jedermann zugänglicher Weise veröffentlicht sind (Paragraph 59, Absatz 6, EisbG). Die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Betreiberin von Serviceeinrichtungen wäre daher nach dieser Rechtsauslegung gar nicht dazu verpflichtet, Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu erstellen bzw deren Änderungen mindestens vier Monate vor Ablauf der Frist für die Einbringung von Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität zu veröffentlichen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegen-ständliche Entscheidung stützt sich auf die unter Punkt II. 3. „Rechtliche Beurteilung“ ange-führte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegen-ständliche Entscheidung stützt sich auf die unter Punkt römisch zwei. 3. „Rechtliche Beurteilung“ ange-führte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W607.2300762.1.00