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{'item': 'W202 2225467-2'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 9§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.05.2025 GeschäftszahlW202 2225467-2 Spruch, W202 2225467-2/18E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernh

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im April 2015 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 11.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 20.09.2016, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und

§ 8Abs. 4 Asyl

G bis zum 20.09.2017 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 20.09.2016, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 20.09.2017 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. (Spruchpunkt römisch drei.). Aus einem Aktenvermerk des BFA vom 11.09.2019 geht hervor, dass sich im Zuge der Prüfung hinsichtlich der Erteilung der Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Voraussetzungen für eine Zuerkennung infolge geänderter persönlicher Umstände (Arbeits-und Selbsterhaltungsfähigkeit) nicht mehr vorliegen würden. Aus einem Aktenvermerk des BFA vom 11.09.2019 geht hervor, dass sich im Zuge der Prüfung hinsichtlich der Erteilung der Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Voraussetzungen für eine Zuerkennung infolge geänderter persönlicher Umstände (Arbeits-und Selbsterhaltungsfähigkeit) nicht mehr vorliegen würden. Mit Bescheid vom 29.10.2019, Zl. XXXX , wurde dem BF der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (Asyl

G), von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und der Antrag vom 29.07.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G wurde abgewiesen. Die mit Bescheid vom 20.09.2016, Zl. XXXX , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem BF

§ 9Abs. 4 Asyl

G entzogen (Spruchpunkt II.) Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 4 FPG erlassen wird (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt wird, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Weiters wurde festgestellt, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 29.10.2019, Zl. römisch 40 , wurde dem BF der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag vom 29.07.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde abgewiesen. Die mit Bescheid vom 20.09.2016, Zl. römisch 40 , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem BF

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen wird (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt wird, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde festgestellt, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Erkenntnis vom 19.12.2019, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Erkenntnis vom 19.12.2019, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Am 30.06.2022 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 24.04.2023 erteilte der BF eine Zustellvollmacht an seine Bewährungshelferin, wonach Schreiben des BFA an seine Bewährungshelferin gesendet werden mögen. Am 30.04.2024 wurde der BF seitens des BFA niederschriftlich einvernommen, wobei er unter anderem auf die Frage, ob er im Verfahren vertreten werde, zu Protokoll gab, dass er noch einen Monat Kontakt zu seiner Bewährungshelferin habe, die ja seine Vertreterin sei. Mit Bescheid des BFA vom 04.05.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.06.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 04.05.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.06.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Am 07.05.2024 verfügte das BFA die Zustellung des hier gegenständlichen Bescheides per RSa an den BF. Der Bescheid wurde dem BF am 22.05.2025 persönlich übernommen. Am 31.05.2024 bevollmächtigte der BF XXXX und brachte diese mit Schriftsatz vom 19.06.2024 eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 04.05.2024 ein. Am 31.05.2024 bevollmächtigte der BF römisch 40 und brachte diese mit Schriftsatz vom 19.06.2024 eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 04.05.2024 ein. Eine telefonische Rücksprache mit der Zustellbevollmächtigten ergab, dass diese den Bescheid niemals erhalten hat, vom gegenständlichen Verfahren und der Beschwerde durch XXXX aber Bescheid wisse. Zudem gab sie weiters an, dass die Bevollmächtigung weiterhin aufrecht sei, obwohl diese in absehbarer Zeit gekündigt werde, da die Bewährungshilfe nicht mehr von ihr durchgeführt werde. Bei einer abermaligen telefonischen Rücksprache mit der Zustellbevollmächtigten bestätigte sie abermals, nach Einsicht in ihre Unterlagen, dass sie den Bescheid nie erhalten habe. Eine telefonische Rücksprache mit der Zustellbevollmächtigten ergab, dass diese den Bescheid niemals erhalten hat, vom gegenständlichen Verfahren und der Beschwerde durch römisch 40 aber Bescheid wisse. Zudem gab sie weiters an, dass die Bevollmächtigung weiterhin aufrecht sei, obwohl diese in absehbarer Zeit gekündigt werde, da die Bewährungshilfe nicht mehr von ihr durchgeführt werde. Bei einer abermaligen telefonischen Rücksprache mit der Zustellbevollmächtigten bestätigte sie abermals, nach Einsicht in ihre Unterlagen, dass sie den Bescheid nie erhalten habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- sowie dem Gerichtsakt. 2. Rechtliche Beurteilung: 2.1. Zu Spruchpunkt A) – Zurückweisung der Beschwerde:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). Der mit "Zustellungsbevollmächtigter" betitelte § 9 ZustG lautet: Der mit "Zustellungsbevollmächtigter" betitelte Paragraph 9, ZustG lautet: § 9.

(1)Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).Paragraph 9,
(1)Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
(2)Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(3)Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
(4)Haben mehrere Parteien oder Beteiligte einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Dokumentes an ihn die Zustellung an alle Parteien oder Beteiligte als bewirkt. Hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.
(5)Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.
(6)§ 8 ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden.
(6)Paragraph 8, ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden. Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen eines Bescheides ist dessen Erlassung. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (vgl. VwGH 18.05.1994, 93/09/0115). Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen eines Bescheides ist dessen Erlassung. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung vergleiche VwGH 18.05.1994, 93/09/0115). Ist ein Zustellbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde diese Person als Empfänger zu bezeichnen bzw. die Partei zu Handen des Zustellbevollmächtigten. Eine Zustellung an den Vertretenen ist unwirksam. Allerdings wird die Zustellung in dem Zeitpunkt wirksam, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zukommt (§ 9 Abs. 3 ZustG). Ist ein Zustellbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde diese Person als Empfänger zu bezeichnen bzw. die Partei zu Handen des Zustellbevollmächtigten. Eine Zustellung an den Vertretenen ist unwirksam. Allerdings wird die Zustellung in dem Zeitpunkt wirksam, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zukommt (Paragraph 9, Absatz 3, ZustG). Ein tatsächliches Zukommen setzt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhaltes des Schriftstückes beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht (vgl etwa VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011; VwGH 9.4.2020, Ro 2020/16/0004). Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstücks (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht (vgl. etwa VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011; sowie im Ergebnis bereits VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).Ein tatsächliches Zukommen setzt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhaltes des Schriftstückes beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht vergleiche etwa VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011; VwGH 9.4.2020, Ro 2020/16/0004). Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstücks (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht vergleiche etwa VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011; sowie im Ergebnis bereits VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026). Gegenständlich wurde der in Rede stehende Bescheid dem BF persönlich zugestellt, obwohl eine Zustellbevollmächtigung vorlag. Da nach Auskunft der Zustellbevollmächtigten ihr dieser Bescheid auch nie tatsächlich zugekommen ist, liegt keine ordnungsgemäße Zustellung vor (vgl. VwGH 20.11.2019, Zl. Fr 2018/15/0011). Eine Sanierung durch tatsächliches Zukommen des Bescheides kann zudem nur erfolgen, wenn dieser Bescheid einem zur Zeit des (wirkungslosen) Zustellvorgangs bereits der Behörde gegenüber namhaft gemachten Zustellbevollmächtigten zukommt (VwGH 08.04.1992, 92/01/0001), sodass auch der Umstand, dass der BF XXXX in der Folge bevollmächtigte nichts an der rechtsunwirksamen Zustellung des gegenständlichen Bescheides ändert, da XXXX zum Zeitpunkt des Zustellvorganges nicht Zustellbevollmächtigte war. Gegenständlich wurde der in Rede stehende Bescheid dem BF persönlich zugestellt, obwohl eine Zustellbevollmächtigung vorlag. Da nach Auskunft der Zustellbevollmächtigten ihr dieser Bescheid auch nie tatsächlich zugekommen ist, liegt keine ordnungsgemäße Zustellung vor vergleiche VwGH 20.11.2019, Zl. Fr 2018/15/0011). Eine Sanierung durch tatsächliches Zukommen des Bescheides kann zudem nur erfolgen, wenn dieser Bescheid einem zur Zeit des (wirkungslosen) Zustellvorgangs bereits der Behörde gegenüber namhaft gemachten Zustellbevollmächtigten zukommt (VwGH 08.04.1992, 92/01/0001), sodass auch der Umstand, dass der BF römisch 40 in der Folge bevollmächtigte nichts an der rechtsunwirksamen Zustellung des gegenständlichen Bescheides ändert, da römisch 40 zum Zeitpunkt des Zustellvorganges nicht Zustellbevollmächtigte war. Da sohin keine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 04.05.2024 vorliegt, sodass es an einer Erlassung dieses Bescheides mangelt, kann dagegen auch keine Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Auf Grund der Zurückweisung der Beschwerde konnte eine mündliche Verhandlung entfallen (§24 Abs. 1 Z 1 VwGVG).Auf Grund der Zurückweisung der Beschwerde konnte eine mündliche Verhandlung entfallen (§24 Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG). 2.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung – siehe dazu die zahlreichen Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung – siehe dazu die zahlreichen Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W202.2225467.2.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.