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{'item': 'G305 2308912-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2025 GeschäftszahlG305 2308912-1 Spruch, , , G305 2308912-1/7E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 20.05.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Brigitte MAROLD und Mag. Matthias MAIERHOFER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Gleisdorf des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2024, VSNR: XXXX , und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.05.2025 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Brigitte MAROLD und Mag. Matthias MAIERHOFER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Gleisdorf des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 .2024, VSNR: römisch 40 , und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.05.2025 zu Recht: A) In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid vom XXXX , VSNR: XXXX insoweit abgeändert, als teilweise Nachsicht gewährt und ausgesprochen wird, dass im Zeitraum XXXX .2024 bis XXXX .2024 das Arbeitslosengeld in der gesetzlichen Höhe gebührt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid vom römisch 40 , VSNR: römisch 40 insoweit abgeändert, als teilweise Nachsicht gewährt und ausgesprochen wird, dass im Zeitraum römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 das Arbeitslosengeld in der gesetzlichen Höhe gebührt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX , wird mit der Maßgabe abgeändert, dass im Zeitraum vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 das Arbeitslosengeld in der gesetzlichen Höhe gebührt.Die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , wird mit der Maßgabe abgeändert, dass im Zeitraum vom römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 das Arbeitslosengeld in der gesetzlichen Höhe gebührt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.05.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.05.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 20.05.2025 ausdrücklich verzichtet wurde. X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 20.05.2025 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2308912.1.00

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