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{'item': 'G305 2313001-1'}

Obsah (5)Art 133§ 67§ 70§ 18§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2025 GeschäftszahlG305 2313001-1 Spruch, G305 2313001-1/2Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erken

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX .2025, Zl.: XXXX , erließ das BFA gegen XXXX , geb. XXXX , StA.: Italien (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF)

§ 67Abs.

1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) ein auf 3 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und

§ 18Abs.

3 BFA-VG einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.). 1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2025, Zl.: römisch 40 , erließ das BFA gegen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Italien (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF)

Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) ein auf 3 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde vom XXXX .2025, die der BF mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos aufheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
  2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde vom römisch 40 .2025, die der BF mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos aufheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
  3. Die belangte Behörde brachte den Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2025 zur Vorlage.
  4. Die belangte Behörde brachte den Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .2025 zur Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der am XXXX in XXXX (Italien) geborene Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist im Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft. 1.
  7. Der am römisch 40 in römisch 40 (Italien) geborene Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist im Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft. Er ist ledig und hat im Bundesgebiet eine Lebensgefährtin und einen vier Jahre alten Sohn und lebt mit diesen Personen in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX . Abgesehen davon lebt auch sein Vater in XXXX . Darüber hinaus hat er keinen weiteren, im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten oder nahen Angehörigen.Er ist ledig und hat im Bundesgebiet eine Lebensgefährtin und einen vier Jahre alten Sohn und lebt mit diesen Personen in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Abgesehen davon lebt auch sein Vater in römisch 40 . Darüber hinaus hat er keinen weiteren, im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten oder nahen Angehörigen. 1.
  8. Er ist zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereist. Er ist seit dem XXXX bis laufend – mit Unterbrechungen – mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit dem XXXX bis laufend ist er an der Anschrift XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Vom XXXX bis XXXX war er an der Anschrift der JA XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet [ZMR-Abfrage].1.
  9. Er ist zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereist. Er ist seit dem römisch 40 bis laufend – mit Unterbrechungen – mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit dem römisch 40 bis laufend ist er an der Anschrift römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Vom römisch 40 bis römisch 40 war er an der Anschrift der JA römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet [ZMR-Abfrage]. 1.
  10. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet ist er schon mehrfach mit dem Strafrecht in Konflikt geraten und weist mehrere, teils einschlägige Vorverurteilungen auf. 1.3.
  11. Demnach wurde er vom Landesgericht Innsbruck mit Urteil vom XXXX , Zl. XXXX (rechtskräftig seit XXXX ), wegen § 50 Z 1 WaffG, § 15 und § 125 StGB, §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 3, 130 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten verurteilt, wovon ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.3.
  12. Demnach wurde er vom Landesgericht Innsbruck mit Urteil vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ), wegen Paragraph 50, Ziffer eins, WaffG, Paragraph 15 und Paragraph 125, StGB, Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 130, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten verurteilt, wovon ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. 1.3.
  13. Mit Urteil vom XXXX , Zl. XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) verhängte das Bezirksgericht Innsbruck wegen § 127 StGB, § 15 StGB eine Geldstrafe im Ausmaß von 150 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (gesamt sohin EUR 600,00), im Nichteinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 74 Tagen und 24 Stunden, weiter eine Geldstrafe im Ausmaß von 75 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (sohin gesamt EUR 300,00), im Nichteinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 75 Tagen über den BF.1.3.
  14. Mit Urteil vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) verhängte das Bezirksgericht Innsbruck wegen Paragraph 127, StGB, Paragraph 15, StGB eine Geldstrafe im Ausmaß von 150 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (gesamt sohin EUR 600,00), im Nichteinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 74 Tagen und 24 Stunden, weiter eine Geldstrafe im Ausmaß von 75 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (sohin gesamt EUR 300,00), im Nichteinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 75 Tagen über den BF. 1.3.
  15. Mit Urteil vom XXXX , Zl. XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) verhängte das Bezirksgericht Innsbruck wegen § 15 und § 293 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe im Ausmaß von 150 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (gesamt EUR 600,00), im Nichteinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 75 Tagen über den BF.1.3.
  16. Mit Urteil vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) verhängte das Bezirksgericht Innsbruck wegen Paragraph 15 und Paragraph 293, Absatz eins, StGB eine Geldstrafe im Ausmaß von 150 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (gesamt EUR 600,00), im Nichteinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 75 Tagen über den BF. 1.3.
  17. Mit Urteil vom XXXX , Zl. XXXX (rk seit XXXX ) erkannte ihn das Landesgericht XXXX des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG schuldig und verurteilte ihn deshalb zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 27 Monaten, wobei ein Teil im Ausmaß von 18 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.3.
  18. Mit Urteil vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (rk seit römisch 40 ) erkannte ihn das Landesgericht römisch 40 des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG schuldig und verurteilte ihn deshalb zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 27 Monaten, wobei ein Teil im Ausmaß von 18 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Konkret erkannte ihn das Landesgericht Innsbruck schuldig, in XXXX Konkret erkannte ihn das Landesgericht Innsbruck schuldig, in römisch 40 i) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit seinem Vater zwischen dem XXXX bis XXXX in XXXX in 129 Teilhandlungen 645 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 59% reinem Cocain (RZ 2022/49) und somit in einer die Grenzmenge nach § 28b SMG insgesamt um das 25fache übersteigenden Menge (25,37 Grenzmengen) dem gesondert verfolgten S.A.K. (58 BAZ 504/24m) überlassen zu haben,i) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit seinem Vater zwischen dem römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 in 129 Teilhandlungen 645 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 59% reinem Cocain (RZ 2022/49) und somit in einer die Grenzmenge nach Paragraph 28 b, SMG insgesamt um das 25fache übersteigenden Menge (25,37 Grenzmengen) dem gesondert verfolgten S.A.K. (58 BAZ 504/24m) überlassen zu haben, ii) er allein im Zeitraum von XXXX bis XXXX im Zuge mehrerer Teilhandlungen insgesamt 10 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 68,25% reinem Cocain (RZ 2024/36) und somit 0,45 Grenzmengen) dem gesondert verfolgten S.A.K. (58 BAZ 504/24m) überlassen zu haben,ii) er allein im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 im Zuge mehrerer Teilhandlungen insgesamt 10 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 68,25% reinem Cocain (RZ 2024/36) und somit 0,45 Grenzmengen) dem gesondert verfolgten S.A.K. (58 BAZ 504/24m) überlassen zu haben, iii) gemeinsam mit seinem Vater zwischen dem 23.06.2020 und dem 01.12.2023 Kleinmengen Kokain erworben und für den Eigenverbrauch besessen zu haben. Bei der Strafzumessung wertetet das bezogene Strafgericht sein teilweises Geständnis als mildernd, als erschwerend hingegen den langen Tatzeitraum, das Zusammentreffen von Vergehen mit einem Verbrechen, eine einschlägige Vorstrafe die Begehung mit einem Mittäter. 1.
  19. Der BF hat selbst Suchtgift konsumiert und deshalb als suchtmittelabhängig zu bezeichnen. 1.
  20. Während seines Aufenthalts ist er bei unterschiedlichen Dienstgeberinnen in den Bereichen XXXX und XXXX vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen als Arbeiter nachgegangen. Demnach war er während eines Zeitraumes von 1.599 Tagen im Bundesgebiet vollversicherungspflichtig beschäftigt [HV-Abfrage].1.
  21. Während seines Aufenthalts ist er bei unterschiedlichen Dienstgeberinnen in den Bereichen römisch 40 und römisch 40 vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen als Arbeiter nachgegangen. Demnach war er während eines Zeitraumes von 1.599 Tagen im Bundesgebiet vollversicherungspflichtig beschäftigt [HV-Abfrage]. Darüber hinaus stand er im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld im Ausmaß von 238 Tagen und Notstandshilfe im Ausmaß von insgesamt 591 Tagen). 1.
  22. Bis einschießlich XXXX war er nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger. Diese beschaffte er sich erst, als er bei seiner niederschriftlich dokumentierten Einvernahme danach befragt wurde.1.
  23. Bis einschießlich römisch 40 war er nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger. Diese beschaffte er sich erst, als er bei seiner niederschriftlich dokumentierten Einvernahme danach befragt wurde. 1.
  24. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers leben dessen Mutter und dessen Schwester. Mit ihnen hat er regelmäßig Kontakt und besucht diese auch regelmäßig. Darüber hinaus leben noch eine Großmutter des BF, sowie Onkels, Tanten, Cousins und Cousinen im Herkunftsstaat. 1.
  25. Der BF hat im Bundesgebiet kein Immobilienvermögen (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung) noch ist er im Besitz von nennenswerten Ersparnissen. 1.
  26. Er ist grundsätzlich gesund und grundsätzlich arbeitsfähig.
  27. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht. Die weiteren Konstatierungen wurden anhand der im Verwaltungsakt enthaltenen Angaben, denen der BF nicht entgegengetreten ist, getroffen.
  28. Rechtliche Beurteilung: Als Staatsangehöriger von Italien ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Als Staatsangehöriger von Italien ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

§ 18Abs.

2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs. 5 BFA-VG hat das BVw

G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Aufgrund der Erklärung in der Beschwerde, dass dieser die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden möge, ergibt sich, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richtet. Aus den Ausführungen zu Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Aufgrund der Erklärung in der Beschwerde, dass dieser die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden möge, ergibt sich, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richtet. Aus den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch drei.) des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)

§ 18Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)

Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

§ 18Abs.

3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF, begründet, sondern auch damit, dass der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes im Interesse der Bevölkerung geboten sei. Die belangte Behörde führte dazu aus, dass der BF die Strafhaft bis einschließlich XXXX zu verbüßen habe und er sie derzeit im Stande des elektronisch überwachten Hausarrests verbüße. Demnach sei es ihm ohne weiteres möglich, bis dahin seine persönlichen Angelegenheiten zu regeln. Dem ist aus hg. Sicht nicht entgegen zu treten, hat er durch den Hausarrest de facto mehr Zeit zur Verfügung seine persönlichen Angelegenheiten zu regeln, als es bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Fall wäre. Hinzu kommt, dass er die von ihm bzw. von ihm gemeinsam mit seinem Vater begangenen Suchtmitteldelikte, der auch den Handel mit Suchtgiften miteinschließt, über einen sehr langen Zeitraum und in zahlreichen Angriffen beging. Dies und der Umstand seiner evidenten Suchtmittelabhängigkeit belegen die von ihm ausgehende große Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und die vom BF ausgehende Gefahr des raschen Rückfalls bei Straftaten dieser Art. Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF, begründet, sondern auch damit, dass der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes im Interesse der Bevölkerung geboten sei. Die belangte Behörde führte dazu aus, dass der BF die Strafhaft bis einschließlich römisch 40 zu verbüßen habe und er sie derzeit im Stande des elektronisch überwachten Hausarrests verbüße. Demnach sei es ihm ohne weiteres möglich, bis dahin seine persönlichen Angelegenheiten zu regeln. Dem ist aus hg. Sicht nicht entgegen zu treten, hat er durch den Hausarrest de facto mehr Zeit zur Verfügung seine persönlichen Angelegenheiten zu regeln, als es bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Fall wäre. Hinzu kommt, dass er die von ihm bzw. von ihm gemeinsam mit seinem Vater begangenen Suchtmitteldelikte, der auch den Handel mit Suchtgiften miteinschließt, über einen sehr langen Zeitraum und in zahlreichen Angriffen beging. Dies und der Umstand seiner evidenten Suchtmittelabhängigkeit belegen die von ihm ausgehende große Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und die vom BF ausgehende Gefahr des raschen Rückfalls bei Straftaten dieser "Art". Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen des BF, seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, geht daher ins Leere. Der BF stellt somit eindeutig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich dar. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der BF (Italien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG.Der BF stellt somit eindeutig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich dar. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der BF (Italien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG. Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden. Der BF ist im Bundesgebiet zwar sozial noch wirtschaftlich verankert, doch hat er die von ihm begangenen Straftaten, die eine evident hohe Gefahr des raschen Rückfalls in sich bergen, völlig unbeeindruckt von dem im Bundesgebiet bestehenden Familienleben und seiner Erwerbstätigkeit begangen.Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden. Der BF ist im Bundesgebiet zwar sozial noch wirtschaftlich verankert, doch hat er die von ihm begangenen Straftaten, die eine evident hohe Gefahr des raschen Rückfalls in sich bergen, völlig unbeeindruckt von dem im Bundesgebiet bestehenden Familienleben und seiner Erwerbstätigkeit begangen. Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF als nachvollziehbar anzusehen. Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde

§ 18Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.Spruchpunkt römisch drei.

des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG keine Folge zu erteilen. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 21Abs 6a BFA-VG.

Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2313001.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.