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{'item': 'G308 2306893-5'}

Obsah (18)§ 22aArt 133§ 76§ 46b§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 13§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 40Art. 15§ 77§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2025 GeschäftszahlG308 2306893-5 Spruch, G308 2306893-5/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A)

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: A. I. Verfahrensgang:A. römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Mandatsbescheid vom XXXX .2024, Zl. XXXX , wurde gegen den betroffenen Fremden (im Folgenden kurz BF)

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , wurde gegen den betroffenen Fremden (im Folgenden kurz BF)

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befindet sich seit XXXX .2024 durchgehend in Schubhaft, die derzeit im Anhaltezentrum (AHZ) XXXX vollzogen wird. Der BF befindet sich seit römisch 40 .2024 durchgehend in Schubhaft, die derzeit im Anhaltezentrum (AHZ) römisch 40 vollzogen wird.

  1. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am XXXX .2024 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass er seitens der deutschen Fremden- und Ausländerbehörde wegen dortigen rechtswidrigen Aufenthalts mit einem aufrechten Einreiseverbot für den Schengenraum belastet ist.
  2. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am römisch 40 .2024 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass er seitens der deutschen Fremden- und Ausländerbehörde wegen dortigen rechtswidrigen Aufenthalts mit einem aufrechten Einreiseverbot für den Schengenraum belastet ist. Davor begab sich der BF zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt ohne Besitz eines gültigen Reisedokuments in die Bundesrepublik Deutschland und wurde dort erstmalig am XXXX .2018 registriert. Am XXXX .2019 stellte er in der Bundesrepublik einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Da der BF untertauchte, konnte dieses Verfahren vorerst nicht weitergeführt werden, weshalb er am XXXX .2021 zur Festnahme ausgeschrieben und ein 2jähriges Einreiseverbot (mit Beginn der nachgewiesenen Ausreise) erlassen wurde. Mit Aktenvermerk des BFA vom XXXX 2024 wurde die Rückkehrentscheidung aus Deutschland

§ 46bAbs.

2 Z 2 FPG im Bundesgebiet anerkannt.Davor begab sich der BF zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt ohne Besitz eines gültigen Reisedokuments in die Bundesrepublik Deutschland und wurde dort erstmalig am römisch 40 .2018 registriert. Am römisch 40 .2019 stellte er in der Bundesrepublik einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Da der BF untertauchte, konnte dieses Verfahren vorerst nicht weitergeführt werden, weshalb er am römisch 40 .2021 zur Festnahme ausgeschrieben und ein 2jähriges Einreiseverbot (mit Beginn der nachgewiesenen Ausreise) erlassen wurde. Mit Aktenvermerk des BFA vom römisch 40 2024 wurde die Rückkehrentscheidung aus Deutschland

Paragraph 46 b, Absatz 2, Ziffer 2, FPG im Bundesgebiet anerkannt.

  1. Mit Erkenntnissen des BVwG vom XXXX .2025, XXXX .2025, XXXX .2025 und XXXX .2025 wurde die Fortsetzung und Verhältnismäßigkeit der fortlaufenden Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig erklärt.
  2. Mit Erkenntnissen des BVwG vom römisch 40 .2025, römisch 40 .2025, römisch 40 .2025 und römisch 40 .2025 wurde die Fortsetzung und Verhältnismäßigkeit der fortlaufenden Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig erklärt.
  3. Mit Schreiben vom XXXX .2025 wurde der Verwaltungsakt dem BVwG zur neuerlichen amtswegigen Überprüfung gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG vom BFA vorgelegt.
  4. Mit Schreiben vom römisch 40 .2025 wurde der Verwaltungsakt dem BVwG zur neuerlichen amtswegigen Überprüfung gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vom BFA vorgelegt.
  5. Mit Schreiben vom XXXX .2025 wurde der BF zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Schreiben vom XXXX .2025 wurde das BFA zur Stellungnahme bzgl. Ausstellung von HRZ im Hinblick auf Ägypten aufgefordert, die am XXXX .2025 erfolgte. Diese Stellungnahme wurde dem BF zur Kenntnis gebracht.
  6. Mit Schreiben vom römisch 40 .2025 wurde der BF zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Schreiben vom römisch 40 .2025 wurde das BFA zur Stellungnahme bzgl. Ausstellung von HRZ im Hinblick auf Ägypten aufgefordert, die am römisch 40 .2025 erfolgte. Diese Stellungnahme wurde dem BF zur Kenntnis gebracht.
  7. Mit Schreiben vom XXXX .2025 erfolgte fristgerecht eine Stellungnahme durch den Vertreter des BF.
  8. Mit Schreiben vom römisch 40 .2025 erfolgte fristgerecht eine Stellungnahme durch den Vertreter des BF. B. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:B. römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen:
  10. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  11. Zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: Die Identität des BF steht nicht fest. Soweit im Erkenntnis und Verfahren Namen und Geburtsdaten genannt werden, dient dies nur zur Individualisierung und stellt eine Verfahrensidentität dar. Lt. BFA bediente sich der BF vier Ailasidentitäten. Der BF ist lt. seiner Angabe ledig und kinderlos, jedoch wurden von seiner Ex-Ehegattin Geburtsurkunden glaubhaft gemeinsamer Kinder vorgelegt, die ihn als Vater benennen. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist höchstwahrscheinlich Staatsangehöriger Ägyptens. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Das HRZ-Verfahren wurde unverzüglich nach dem Beginn der Anhaltung des BF, nämlich am XXXX .2024 eingeleitet und er am XXXX .2024 der ägyptischen Botschaft vorgeführt. Seitens der Vertretungsbehörde wurde mitgeteilt, dass eine Überprüfung im Heimatland notwendig sei und dies mindestens 6 Monate in Anspruch nähme. Mittlerweile wurden von der Ex-Gattin des BF die Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder in Vorlage gebracht, die ihn als Vater ausweisen, sodass dieser als XXXX identifiziert wurde. Diese Urkunde wurde am XXXX .2025 der ägyptischen Botschaft übermittelt und ist somit eine HRZ-Ausstellung deutlich wahrscheinlicher.Das HRZ-Verfahren wurde unverzüglich nach dem Beginn der Anhaltung des BF, nämlich am römisch 40 .2024 eingeleitet und er am römisch 40 .2024 der ägyptischen Botschaft vorgeführt. Seitens der Vertretungsbehörde wurde mitgeteilt, dass eine Überprüfung im Heimatland notwendig sei und dies mindestens 6 Monate in Anspruch nähme. Mittlerweile wurden von der Ex-Gattin des BF die Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder in Vorlage gebracht, die ihn als Vater ausweisen, sodass dieser als römisch 40 identifiziert wurde. Diese Urkunde wurde am römisch 40 .2025 der ägyptischen Botschaft übermittelt und ist somit eine HRZ-Ausstellung deutlich wahrscheinlicher. Der BF hat bis dato keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt. Dadurch nimmt das Identifizierungsverfahren längere Zeit in Anspruch. Am XXXX .2025 wurde der Botschaft eine Geburtsurkunde eines seiner Kinder (worin er als Vater angeführt wird) übermittelt, dies ist erleichtert die Ermittlungen im Herkunftsstaat. Der BF hat bis dato keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt. Dadurch nimmt das Identifizierungsverfahren längere Zeit in Anspruch. Am römisch 40 .2025 wurde der Botschaft eine Geburtsurkunde eines seiner Kinder (worin er als Vater angeführt wird) übermittelt, dies ist erleichtert die Ermittlungen im Herkunftsstaat. Zuletzt wurde am XXXX .2025 urgiert. Es kann damit gerechnet werden, dass eine weitere Überprüfung im Herkunftsstaat nur noch kurz dauern wird und dass eine Zustimmung zur HRZ-Ausstellung damit in absehbarer Zeit erteilt wird. Nach erfolgreicher Identifizierung ist die Botschaft bereit ein HRZ nach Flugbuchung auszustellen. Zuletzt wurde am römisch 40 .2025 urgiert. Es kann damit gerechnet werden, dass eine weitere Überprüfung im Herkunftsstaat nur noch kurz dauern wird und dass eine Zustimmung zur HRZ-Ausstellung damit in absehbarer Zeit erteilt wird. Nach erfolgreicher Identifizierung ist die Botschaft bereit ein HRZ nach Flugbuchung auszustellen. Im Allgemeinen werden HRZ von den ägyptischen Behörden ausgestellt. 2025 hat eine Abschiebung stattgefunden, wofür im XXXX 2025 1 HRZ ausgestellt wurde. 2024 gab es insgesamt 10 Abschiebungen nach Ägypten, 2 HRZ-Ausstellungen und 86 freiwillige Rückkehrer. Im Allgemeinen werden HRZ von den ägyptischen Behörden ausgestellt. 2025 hat eine Abschiebung stattgefunden, wofür im römisch 40 2025 1 HRZ ausgestellt wurde. 2024 gab es insgesamt 10 Abschiebungen nach Ägypten, 2 HRZ-Ausstellungen und 86 freiwillige Rückkehrer. Davon abgesehen, sind die von der Vertretungsbehörde in Aussicht gestellten 6 Monate, die es von der Vorführung bis zur HRZ-Ausstellung bzw. nun der Vorlage der Dokumente für gewöhnlich dauert, noch nicht überschritten. Der BF wird seit XXXX .2024 durchgehend in Schubhaft angehalten. Der BF wird seit römisch 40 .2024 durchgehend in Schubhaft angehalten. Der BF ist haft- und prozessfähig. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu medizinischer Versorgung. Der BF leidet an keiner lebensgefährlichen Erkrankung. 1.
  12. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: Der BF hielt sich in Österreich seit seiner illegalen Einreise im Verborgenen auf. Er kam seiner Meldepflicht nicht nach und suchte keinen Kontakt mit den österreichischen Behörden. Er trat in Österreich behördlich erstmals in Erscheinung, als er am XXXX .2024 betreten wurde. Der BF hielt sich in Österreich seit seiner illegalen Einreise im Verborgenen auf. Er kam seiner Meldepflicht nicht nach und suchte keinen Kontakt mit den österreichischen Behörden. Er trat in Österreich behördlich erstmals in Erscheinung, als er am römisch 40 .2024 betreten wurde. Der BF ist bislang im Schengenraum zumindest unter vier verschiedenen Identitäten aufgetreten. Die BF ist unbescholten. Der BF ist bezüglich Ägypten nicht rückkehrwillig, er will in Österreich bleiben. Der BF ist mobil, er hielt sich bislang zumindest in Deutschland und Österreich auf. Der BF verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Er ist mittellos und nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF verfügt lt. seiner Angabe über keine Familienangehörigen in Österreich und hat auch sonst keine tragfähigen sozialen Anknüpfungspunkte. Der BF ist auf Grund seines Verhaltens nicht vertrauenswürdig.
  13. Beweiswürdigung: 2.
  14. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom BFA und vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen nicht entgegengetreten wurde. Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteinhalt, den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, einer Einsichtnahme in das Straf-, Fremden- und Melderegister der Republik Österreich. 2.
  15. Zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen primär auf dem Nichtvorhandensein unbedenklicher Identitätsdokumete. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Dass der BF seit XXXX .2024 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und aus der Einsicht in die Anhaltedatei Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Dass der BF seit römisch 40 .2024 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und aus der Einsicht in die Anhaltedatei Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der BF ist haftfähig und haben sich im Zuge der regelmäßigen stattfindenden ärztlichen Kontrollen keine Hinweise auf erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung ergeben. Die in der Stellungnahme vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen erscheinen als nicht so gravierend, dass sie dies ausschlössen. 2.
  16. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des BF ergeben sich aus einer aktuellen Einschau in das Strafregister. Dass der BF mehrere Identitäten benutzt hat, ergibt sich aus den Angaben des BFA. Der BF zeigte sich vor diesem Hintergrund als weder vertrauenswürdig, noch kooperativ. Er ist (nach wie vor) nicht freiwillig bereit seiner Ausreiseverpflichtung nach Ägypten nachzukommen. Der BF bediente sich zur Verschleierung seiner wahren Identität und Erschwerung seiner Abschiebung bislang verschiedener Namen und Geburtsdaten (insb.: XXXX , geb. XXXX , XXXX ). Auch sind seine Angaben zu seinen allseitigen Verhältnissen im höchsten Maße widersprüchlich. Gab der BF im Zuge seiner Polizeikontrolle am XXXX .2024 gegenüber den Polizeibeamten zum Zweck seines Aufenthalts in Österreich befragt noch an, seine Freundin und Tochter in Klagenfurt besuchen zu wollen, bestreitet er nunmehr, nachdem seine Ex-Gattin und die Tochter ihn im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme identifiziert und seine richtige Identität angegeben haben, überhaupt Kinder zu haben und jemals verheiratet gewesen zu sein. Es ist nachvollziehbar, dass die Prüfung einer falschen Identität längere Zeit in Anspruch nimmt, und ist nunmehr anzunehmen, dass sich das Verfahren auf Grund der vorgelegten Geburtsurkunde der Tochter deutlich beschleunigt.Der BF zeigte sich vor diesem Hintergrund als weder vertrauenswürdig, noch kooperativ. Er ist (nach wie vor) nicht freiwillig bereit seiner Ausreiseverpflichtung nach Ägypten nachzukommen. Der BF bediente sich zur Verschleierung seiner wahren Identität und Erschwerung seiner Abschiebung bislang verschiedener Namen und Geburtsdaten (insb.: römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 ). Auch sind seine Angaben zu seinen allseitigen Verhältnissen im höchsten Maße widersprüchlich. Gab der BF im Zuge seiner Polizeikontrolle am römisch 40 .2024 gegenüber den Polizeibeamten zum Zweck seines Aufenthalts in Österreich befragt noch an, seine Freundin und Tochter in Klagenfurt besuchen zu wollen, bestreitet er nunmehr, nachdem seine Ex-Gattin und die Tochter ihn im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme identifiziert und seine richtige Identität angegeben haben, überhaupt Kinder zu haben und jemals verheiratet gewesen zu sein. Es ist nachvollziehbar, dass die Prüfung einer falschen Identität längere Zeit in Anspruch nimmt, und ist nunmehr anzunehmen, dass sich das Verfahren auf Grund der vorgelegten Geburtsurkunde der Tochter deutlich beschleunigt. Auf Grund der wenngleich wenigen, aber doch stattfindenden HRZ Ausstellungen kann dem Argument in der Stellungnahme des Vertreters des BF nicht gefolgt werde, dass die Anhaltung aufgrund der aussichtslosen Abschiebung unzulässig wäre. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.1.Rechtliche Grundlagen:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das BVwG ist nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF I BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung römisch eins Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Zum gelinderen Mittel: §77 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF I BGBl. I Nr. 70/2015:Zum gelinderen Mittel: §77 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung römisch eins BGBl. römisch eins Nr. 70/2015: § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Zur Dauer der Schubhaft: § 80 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF I Nr. 56/2018: Zur Dauer der Schubhaft: Paragraph 80, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung römisch eins Nr. 56/2018: § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die derzeit andauernde Anhaltung in Schubhaft erfolgt zum Zweck der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat Ägypten aufgrund einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung. Die andauernde Anhaltung der Schubhaft stützt sich folglich auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG. Die derzeit andauernde Anhaltung in Schubhaft erfolgt zum Zweck der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat Ägypten aufgrund einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung. Die andauernde Anhaltung der Schubhaft stützt sich folglich auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Art 15 RückführungsRL lautet auszugsweise:Artikel 15, RückführungsRL lautet auszugsweise: Inhaftnahme
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wenn
  1. a)Fluchtgefahr besteht oder
  2. b)die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern. Die Haftdauer hat so kurz wie möglich zu sein und sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden. ...
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
  1. a)mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder
  2. b)Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ Dazu hat der EuGH im Urteil vom 5. Juni 2014, Mahdi, C 146/14 PPU, Rn. 82, ausgeführt: Der Begriff der mangelnden Kooperationsbereitschaft im Sinne von Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115 erfordert aber, dass die Behörde, die über einen Antrag auf Verlängerung der Haft eines Drittstaatsangehörigen entscheidet, zum einen sein Verhalten während des ersten Haftzeitraums untersucht, um festzustellen, ob er nicht mit den zuständigen Behörden hinsichtlich der Durchführung der Abschiebung zusammengearbeitet hat, und zum anderen prüft, ob die Abschiebung wegen dieses Verhaltens des Drittstaatsangehörigen wahrscheinlich länger dauern wird. Wenn die Abschiebung des Betroffenen aus einem anderen Grund länger als vorgesehen dauern wird oder gedauert hat, kann kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Dauer der Abschiebung und damit keine mangelnde Kooperationsbereitschaft des Betreffenden festgestellt werden.“Der Begriff der mangelnden Kooperationsbereitschaft im Sinne von Artikel 15, Absatz 6, der Richtlinie 2008/115 erfordert aber, dass die Behörde, die über einen Antrag auf Verlängerung der Haft eines Drittstaatsangehörigen entscheidet, zum einen sein Verhalten während des ersten Haftzeitraums untersucht, um festzustellen, ob er nicht mit den zuständigen Behörden hinsichtlich der Durchführung der Abschiebung zusammengearbeitet hat, und zum anderen prüft, ob die Abschiebung wegen dieses Verhaltens des Drittstaatsangehörigen wahrscheinlich länger dauern wird. Wenn die Abschiebung des Betroffenen aus einem anderen Grund länger als vorgesehen dauern wird oder gedauert hat, kann kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Dauer der Abschiebung und damit keine mangelnde Kooperationsbereitschaft des Betreffenden festgestellt werden.“ Mangelnde Kooperationsbereitschaft

Art. 15Abs. 6 lit. a Rückführungs

RL kann somit nur dann angenommen werden, wenn die Prüfung des Verhaltens des Drittstaatsangehörigen während der Haft ergibt, dass er bei der Durchführung der Abschiebung nicht kooperiert hat und dass die Abschiebung wegen dieses Verhaltens wahrscheinlich länger dauern wird als vorgesehen (vgl. auch Rn. 85 des angeführten Urteils). Das Verhalten des Drittstaatsangehörigen muss demnach kausal für die längere mehr als sechsmonatige (vgl. Art 15 Abs. 5 RückführungsRL) Dauer seiner Anhaltung in Schubhaft sein. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 FPG vor dem Hintergrund der gebotenen richtlinienkonformen Interpretation auszulegen.Mangelnde Kooperationsbereitschaft

Artikel 15, Absatz 6, Litera a, Rückführungs

RL kann somit nur dann angenommen werden, wenn die Prüfung des Verhaltens des Drittstaatsangehörigen während der Haft ergibt, dass er bei der Durchführung der Abschiebung nicht kooperiert hat und dass die Abschiebung wegen dieses Verhaltens wahrscheinlich länger dauern wird als vorgesehen vergleiche auch Rn. 85 des angeführten Urteils). Das Verhalten des Drittstaatsangehörigen muss demnach kausal für die längere mehr als sechsmonatige vergleiche Artikel 15, Absatz 5, RückführungsRL) Dauer seiner Anhaltung in Schubhaft sein. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, FPG vor dem Hintergrund der gebotenen richtlinienkonformen Interpretation auszulegen. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur „ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur „ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vergleiche VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte vergleiche VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391). Zum konkreten Fall: Im gegenständlichen Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs 2 Z 2 FPG aus. Im gegenständlichen Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG aus. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes hat sich die Fortsetzung der andauernden Anhaltung in Schubhaft (Grundlage des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG) wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden (BF) auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig erwiesen. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes hat sich die Fortsetzung der andauernden Anhaltung in Schubhaft (Grundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG) wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden (BF) auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig erwiesen. Davor begab sich der BF zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt ohne Besitz eines gültigen Reisedokuments in die Bundesrepublik Deutschland und wurde dort erstmalig am XXXX 2018 registriert. Am XXXX 2019 stellte er in der Bundesrepublik einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Da der BF untertauchte, konnte dieses Verfahren vorerst nicht weitergeführt werden, weshalb er am XXXX 2021 zur Festnahme ausgeschrieben und ein 2jähriges Einreiseverbot (mit Beginn der nachgewiesenen Ausreise) erlassen wurde. Mit Aktenvermerk des BFA vom XXXX .2024 wurde die Rückkehrentscheidung aus Deutschland

§ 46bAbs.

2 Z 2 FPG im Bundesgebiet anerkannt.Davor begab sich der BF zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt ohne Besitz eines gültigen Reisedokuments in die Bundesrepublik Deutschland und wurde dort erstmalig am römisch 40 2018 registriert. Am römisch 40 2019 stellte er in der Bundesrepublik einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Da der BF untertauchte, konnte dieses Verfahren vorerst nicht weitergeführt werden, weshalb er am römisch 40 2021 zur Festnahme ausgeschrieben und ein 2jähriges Einreiseverbot (mit Beginn der nachgewiesenen Ausreise) erlassen wurde. Mit Aktenvermerk des BFA vom römisch 40 .2024 wurde die Rückkehrentscheidung aus Deutschland

Paragraph 46 b, Absatz 2, Ziffer 2, FPG im Bundesgebiet anerkannt. Der BF zeigte sich vor diesem Hintergrund als weder vertrauenswürdig, noch kooperativ. Er ist (nach wie vor) nicht freiwillig bereit seiner Ausreiseverpflichtung nach Ägypten nachzukommen. Der BF bediente sich zur Verschleierung seiner wahren Identität und Erschwerung seiner Abschiebung bislang verschiedener Namen und Geburtsdaten (insb.: XXXX , geb. XXXX , XXXX , XXXX ). Auch sind seine Angaben zu seinen allseitigen Verhältnissen im höchsten Maße widersprüchlich. Gab der BF im Zuge seiner Polizeikontrolle am XXXX .2024 gegenüber den Polizeibeamten zum Zweck seines Aufenthalts in Österreich befragt noch an, seine Freundin und Tochter in Klagenfurt besuchen zu wollen, bestreitet er nunmehr, nachdem seine Ex-Gattin und die Tochter ihn im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme identifiziert und seine richtige Identität angegeben haben, überhaupt Kinder zu haben und jemals verheiratet gewesen zu sein.Der BF zeigte sich vor diesem Hintergrund als weder vertrauenswürdig, noch kooperativ. Er ist (nach wie vor) nicht freiwillig bereit seiner Ausreiseverpflichtung nach Ägypten nachzukommen. Der BF bediente sich zur Verschleierung seiner wahren Identität und Erschwerung seiner Abschiebung bislang verschiedener Namen und Geburtsdaten (insb.: römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ). Auch sind seine Angaben zu seinen allseitigen Verhältnissen im höchsten Maße widersprüchlich. Gab der BF im Zuge seiner Polizeikontrolle am römisch 40 .2024 gegenüber den Polizeibeamten zum Zweck seines Aufenthalts in Österreich befragt noch an, seine Freundin und Tochter in Klagenfurt besuchen zu wollen, bestreitet er nunmehr, nachdem seine Ex-Gattin und die Tochter ihn im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme identifiziert und seine richtige Identität angegeben haben, überhaupt Kinder zu haben und jemals verheiratet gewesen zu sein. Aufgrund all dieser Umstände, ist davon auszugehen, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung die Abschiebung des BF durch Untertauchen vereitelt oder erheblich erschwert werden wird. Das Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr beim BF ist daher weiterhin zu bejahen. Der BF hat wie sich nunmehr herausgestellt hat, im Zuge der Vorführung vor die ägyptische Delegation falsche Angaben zu seiner Identität getätigt. Diese mangelnde Kooperationsbereitschaft des BF und falsche Angaben zu seiner Person während der derzeit vollzogenen Schubhaft sind daher kausal für die Verlängerung der Dauer der Anhaltung in Schubhaft im Sinne des obig angeführten Urteils des EuGH. Der BF befindet sich nun mehr als 6 Monate in Schubhaft, und hat er dies durch sein oben beschriebenes Verhalten im hohen Maße selbst zu verantworten. Die Anordnung eines gelinderen Mittels

§ 77

FPG (periodische Meldeverpflichtung bei der Polizei, aufgetragene Unterkunftnahme, Hinterlegung einer finanziellen Sicherung), ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet. Eine jederzeitige Erreichbarkeit des BFs wäre nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet.Die Anordnung eines gelinderen Mittels

Paragraph 77, FPG (periodische Meldeverpflichtung bei der Polizei, aufgetragene Unterkunftnahme, Hinterlegung einer finanziellen Sicherung), ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet. Eine jederzeitige Erreichbarkeit des BFs wäre nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet. Zur Verhältnismäßigkeit: Der BF erweist sich als haft- und prozessfähig. Jedenfalls kam nicht hervor, dass durch den Gesundheitszustand des BF eine Schubhaft unverhältnismäßig würde. Die laufende Anhaltung ist daher insgesamt als verhältnismäßig zu beurteilen. Es ist auf Grund obiger Ausführungen sehr wahrscheinlich, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung des BF, eine Rückführung durch Untertauchen vereitelt oder wesentlich erschwert würde, da sich der BF bislang als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat. Ein gelinderes Mittel war unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles haben sich keine maßgeblichen Umstände ergeben, die zum Ergebnis geführt hätten, dass die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre. Der BF zeigte sich vor diesem Hintergrund als weder vertrauenswürdig, noch kooperativ. Er ist (nach wie vor) nicht freiwillig bereit, nach Ägypten auszureisen, verwendete bis dato verschiedene Identitäten und verschleiert seinen Familienstand. Er hielt sich auch innerhalb Österreichs im Verborgenen auf und ist es lediglich dem Zufall geschuldet, dass er aufgegriffen werden konnte. In der letzten Verhandlung am XXXX .2025 bestritt der BF neuerlich seine wahre Identität, obwohl das BFA diesbezüglich eindeutige Bescheinigungsmittel lieferte. Mit diesem Verhalten behindert der BF die Abschiebung (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG) und untermauert die fehlende Vertrauenswürdigkeit.In der letzten Verhandlung am römisch 40 .2025 bestritt der BF neuerlich seine wahre Identität, obwohl das BFA diesbezüglich eindeutige Bescheinigungsmittel lieferte. Mit diesem Verhalten behindert der BF die Abschiebung (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG) und untermauert die fehlende Vertrauenswürdigkeit. Zudem liegt gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot der Bundesrepublik Deutschland vor. Diese wurde von Österreich

§ 46bFPG übernommen und anerkannt.

Zuvor tauchte er gleich nach seinem Asylgesuch in Deutschland unter, sodass ein formales Asylverfahren nicht geführt werden konnte (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG). Der BF hat die Anordnung der deutschen Fremdenbehörde, sich während des Asylverfahrens an einer bestimmten Unterkunft aufhalten zu müssen, nicht befolgt (vgl. § 76 Abs. 3 Z 8 FPG), verfügt im Bundesgebiet über keinen gesicherten Wohnsitz, hat keine Möglichkeit, hier einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen und kann im Inland auch auf keine berücksichtigungswürdigen familiären oder sozialen Bindungen zurückgreifen. Zudem liegt gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot der Bundesrepublik Deutschland vor. Diese wurde von Österreich

Paragraph 46 b, FPG übernommen und anerkannt. Zuvor tauchte er gleich nach seinem Asylgesuch in Deutschland unter, sodass ein formales Asylverfahren nicht geführt werden konnte (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG). Der BF hat die Anordnung der deutschen Fremdenbehörde, sich während des Asylverfahrens an einer bestimmten Unterkunft aufhalten zu müssen, nicht befolgt vergleiche Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG), verfügt im Bundesgebiet über keinen gesicherten Wohnsitz, hat keine Möglichkeit, hier einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen und kann im Inland auch auf keine berücksichtigungswürdigen familiären oder sozialen Bindungen zurückgreifen. Anhaltspunkte dahingehend, dass beim BF im Gegensatz zu bisher eine ernsthafte Bereitschaft bestünde, freiwillig nach Ägypten zurückzukehren oder an der Beschaffung eines Reisedokuments mitzuwirken, haben sich nicht ergeben. Vielmehr gab der BF an, nicht nach Ägypten zurückkehren zu wollen und macht keine beständigen Angaben zu seiner Identität. Aufgrund all dieser Umstände, ist davon auszugehen, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung die Abschiebung des BF durch Untertauchen vereitelt oder erschwert werden wird. Das Vorliegen von Fluchtgefahr beim BF ist daher weiterhin zu bejahen. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft gegen den BF erweist dementsprechend auch als verhältnismäßig. Die Erlangung eines HRZ ist, wie von der Behörde in deren Stellungnahme ausgeführt, nach wie vor derart realistisch, dass ein Ersatzreisedokument innerhalb der Schubhafthöchstdauer ausgestellt werden kann. Letztlich war zu berücksichtigen, dass von Seiten des BF auch weiterhin keinerlei Bereitschaft besteht, an einer schnelleren Feststellung seiner Identität mitzuwirken, womit auch die Dauer der Anhaltung in Schubhaft durch eigenes Zutun verkürzt werden könnte. Der BF befindet sich über 6 Monate in Schubhaft. Die in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde bereits mit XXXX .2025 überschritten. In diesem Zusammenhang weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass gegenständlich die Schubhaft bis zu 18 Monate dauern darf, zumal mangels Vorliegens einer für die Einreise erforderlichen Bewilligung des Herkunftsstaates die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 FPG erfüllt sind, und der BF durch mangelnde Kooperation die Länge mitverursacht hat.Der BF befindet sich über 6 Monate in Schubhaft. Die in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde bereits mit römisch 40 .2025 überschritten. In diesem Zusammenhang weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass gegenständlich die Schubhaft bis zu 18 Monate dauern darf, zumal mangels Vorliegens einer für die Einreise erforderlichen Bewilligung des Herkunftsstaates die Voraussetzungen des Paragraph 80, Absatz 4, FPG erfüllt sind, und der BF durch mangelnde Kooperation die Länge mitverursacht hat. Auch wenn die Ausstellung des HRZ einige Zeit in Anspruch nehmen kann, ist eine Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer aufgrund der obigen Ausführungen jedenfalls als realistisch anzusehen. Zum gelinderen Mittel: Die Anordnung eines gelinderen Mittels

§ 77

FPG (periodische Meldeverpflichtung bei der Polizei, aufgetragene Unterkunftnahme, Hinterlegung einer finanziellen Sicherung), ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet. Das vom BF eingewandte, seiner Ansicht nach bisher positive Verhalten in Schubhaft vermag am Bestand der Fluchtgefahr nichts zu ändern, rückt nämlich sein massiv negatives Vorverhalten in den Vordergrund. Die Anordnung eines gelinderen Mittels

Paragraph 77, FPG (periodische Meldeverpflichtung bei der Polizei, aufgetragene Unterkunftnahme, Hinterlegung einer finanziellen Sicherung), ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet. Das vom BF eingewandte, seiner Ansicht nach bisher positive Verhalten in Schubhaft vermag am Bestand der Fluchtgefahr nichts zu ändern, rückt nämlich sein massiv negatives Vorverhalten in den Vordergrund. Das HRZ-Verfahren wurde unverzüglich nach dem Beginn der Anhaltung des BF, nämlich am XXXX .2024 eingeleitet und wurde er am XXXX .2024 einer Delegation der ägyptischen Botschaft vorgeführt. Seitens der Vertretungsbehörde wurde mitgeteilt, dass eine Überprüfung im Heimatland notwendig sei und dies mindestens 6 Monate in Anspruch nehmen wird. Wie nunmehr feststeht, hat der BF im Zuge der Vorführung falsche Angaben über seine Identität getätigt, wie die Angaben zur Identität des BF seiner Ex-Gattin und Tochter belegen. Diese Urkunden wurde am XXXX .2025 der ägyptischen Botschaft übermittelt und ist somit eine HRZ-Ausstellung noch wahrscheinlicher.Das HRZ-Verfahren wurde unverzüglich nach dem Beginn der Anhaltung des BF, nämlich am römisch 40 .2024 eingeleitet und wurde er am römisch 40 .2024 einer Delegation der ägyptischen Botschaft vorgeführt. Seitens der Vertretungsbehörde wurde mitgeteilt, dass eine Überprüfung im Heimatland notwendig sei und dies mindestens 6 Monate in Anspruch nehmen wird. Wie nunmehr feststeht, hat der BF im Zuge der Vorführung falsche Angaben über seine Identität getätigt, wie die Angaben zur Identität des BF seiner Ex-Gattin und Tochter belegen. Diese Urkunden wurde am römisch 40 .2025 der ägyptischen Botschaft übermittelt und ist somit eine HRZ-Ausstellung noch wahrscheinlicher. Die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt; steht von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Umgekehrt schadet es nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mithin von Anfang an nicht verhängt werden (VwGH vom 18.12.2008, 2008/21/0582). Dass mit einer Abschiebung tatsächlich gerechnet werden kann, bedeutet nicht, dass ihre Effektuierung schon als gewiss feststeht. Die Abschiebung muss sich aber nach Lage des Falles mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0080), was im gegenständlichen Fall nach Ansicht des erkennenden Gerichtes der Fall ist, da von den ägyptischen Behörden grundsätzlich HRZ ausgestellt werden und auch Rückführungen in Form von Einzelabschiebungen nach Ägypten stattfinden. Die Identifizierung und Ausstellung eines HRZ erscheint aufgrund des vorgelegten Dokuments zeitnah als wahrscheinlich. Die in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt überschritten liegt hier jedoch ein Fall des § 80 Abs. 4 Z 1, 2 u 4 FPG vor, weshalb die Schubhaft für einen Zeitraum von maximal 18 Monaten aufrechterhalten werden kann.Die in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt überschritten liegt hier jedoch ein Fall des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, 2, u 4 FPG vor, weshalb die Schubhaft für einen Zeitraum von maximal 18 Monaten aufrechterhalten werden kann. Die Anhaltung in Schubhaft zum Zweck der Verfahrenssicherung erweist sich wegen Vorliegens von Fluchtgefahr im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung weiterhin als notwendig und auch als verhältnismäßig, weshalb

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden war (Spruchpunkt A.). Die Schubhaft kann daher fortgesetzt werden.Die Anhaltung in Schubhaft zum Zweck der Verfahrenssicherung erweist sich wegen Vorliegens von Fluchtgefahr im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung weiterhin als notwendig und auch als verhältnismäßig, weshalb

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden war (Spruchpunkt A.). Die Schubhaft kann daher fortgesetzt werden. 3.

  1. Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des bisherigen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. Eine mündliche Verhandlung fand im Vorverfahren am XXXX .2025 statt, seitdem haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben. 3.
  2. Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des bisherigen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. Eine mündliche Verhandlung fand im Vorverfahren am römisch 40 .2025 statt, seitdem haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben. B.) Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G308.2306893.5.00

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