4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A)
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: A. I. Verfahrensgang:A. römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Mandatsbescheid vom XXXX .2024, Zl. XXXX , wurde gegen den betroffenen Fremden (im Folgenden kurz BF)
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , wurde gegen den betroffenen Fremden (im Folgenden kurz BF)
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befindet sich seit XXXX .2024 durchgehend in Schubhaft, die derzeit im Anhaltezentrum (AHZ) XXXX vollzogen wird. Der BF befindet sich seit römisch 40 .2024 durchgehend in Schubhaft, die derzeit im Anhaltezentrum (AHZ) römisch 40 vollzogen wird.
2 Z 2 FPG im Bundesgebiet anerkannt.Davor begab sich der BF zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt ohne Besitz eines gültigen Reisedokuments in die Bundesrepublik Deutschland und wurde dort erstmalig am römisch 40 .2018 registriert. Am römisch 40 .2019 stellte er in der Bundesrepublik einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Da der BF untertauchte, konnte dieses Verfahren vorerst nicht weitergeführt werden, weshalb er am römisch 40 .2021 zur Festnahme ausgeschrieben und ein 2jähriges Einreiseverbot (mit Beginn der nachgewiesenen Ausreise) erlassen wurde. Mit Aktenvermerk des BFA vom römisch 40 2024 wurde die Rückkehrentscheidung aus Deutschland
Paragraph 46 b, Absatz 2, Ziffer 2, FPG im Bundesgebiet anerkannt.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet: „§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Zur Dauer der Schubhaft: § 80 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF I Nr. 56/2018: Zur Dauer der Schubhaft: Paragraph 80, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung römisch eins Nr. 56/2018: § 80.
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
RL kann somit nur dann angenommen werden, wenn die Prüfung des Verhaltens des Drittstaatsangehörigen während der Haft ergibt, dass er bei der Durchführung der Abschiebung nicht kooperiert hat und dass die Abschiebung wegen dieses Verhaltens wahrscheinlich länger dauern wird als vorgesehen (vgl. auch Rn. 85 des angeführten Urteils). Das Verhalten des Drittstaatsangehörigen muss demnach kausal für die längere mehr als sechsmonatige (vgl. Art 15 Abs. 5 RückführungsRL) Dauer seiner Anhaltung in Schubhaft sein. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 FPG vor dem Hintergrund der gebotenen richtlinienkonformen Interpretation auszulegen.Mangelnde Kooperationsbereitschaft
RL kann somit nur dann angenommen werden, wenn die Prüfung des Verhaltens des Drittstaatsangehörigen während der Haft ergibt, dass er bei der Durchführung der Abschiebung nicht kooperiert hat und dass die Abschiebung wegen dieses Verhaltens wahrscheinlich länger dauern wird als vorgesehen vergleiche auch Rn. 85 des angeführten Urteils). Das Verhalten des Drittstaatsangehörigen muss demnach kausal für die längere mehr als sechsmonatige vergleiche Artikel 15, Absatz 5, RückführungsRL) Dauer seiner Anhaltung in Schubhaft sein. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, FPG vor dem Hintergrund der gebotenen richtlinienkonformen Interpretation auszulegen. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur „ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur „ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vergleiche VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte vergleiche VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391). Zum konkreten Fall: Im gegenständlichen Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs 2 Z 2 FPG aus. Im gegenständlichen Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG aus. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes hat sich die Fortsetzung der andauernden Anhaltung in Schubhaft (Grundlage des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG) wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden (BF) auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig erwiesen. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes hat sich die Fortsetzung der andauernden Anhaltung in Schubhaft (Grundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG) wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden (BF) auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig erwiesen. Davor begab sich der BF zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt ohne Besitz eines gültigen Reisedokuments in die Bundesrepublik Deutschland und wurde dort erstmalig am XXXX 2018 registriert. Am XXXX 2019 stellte er in der Bundesrepublik einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Da der BF untertauchte, konnte dieses Verfahren vorerst nicht weitergeführt werden, weshalb er am XXXX 2021 zur Festnahme ausgeschrieben und ein 2jähriges Einreiseverbot (mit Beginn der nachgewiesenen Ausreise) erlassen wurde. Mit Aktenvermerk des BFA vom XXXX .2024 wurde die Rückkehrentscheidung aus Deutschland
2 Z 2 FPG im Bundesgebiet anerkannt.Davor begab sich der BF zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt ohne Besitz eines gültigen Reisedokuments in die Bundesrepublik Deutschland und wurde dort erstmalig am römisch 40 2018 registriert. Am römisch 40 2019 stellte er in der Bundesrepublik einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Da der BF untertauchte, konnte dieses Verfahren vorerst nicht weitergeführt werden, weshalb er am römisch 40 2021 zur Festnahme ausgeschrieben und ein 2jähriges Einreiseverbot (mit Beginn der nachgewiesenen Ausreise) erlassen wurde. Mit Aktenvermerk des BFA vom römisch 40 .2024 wurde die Rückkehrentscheidung aus Deutschland
Paragraph 46 b, Absatz 2, Ziffer 2, FPG im Bundesgebiet anerkannt. Der BF zeigte sich vor diesem Hintergrund als weder vertrauenswürdig, noch kooperativ. Er ist (nach wie vor) nicht freiwillig bereit seiner Ausreiseverpflichtung nach Ägypten nachzukommen. Der BF bediente sich zur Verschleierung seiner wahren Identität und Erschwerung seiner Abschiebung bislang verschiedener Namen und Geburtsdaten (insb.: XXXX , geb. XXXX , XXXX , XXXX ). Auch sind seine Angaben zu seinen allseitigen Verhältnissen im höchsten Maße widersprüchlich. Gab der BF im Zuge seiner Polizeikontrolle am XXXX .2024 gegenüber den Polizeibeamten zum Zweck seines Aufenthalts in Österreich befragt noch an, seine Freundin und Tochter in Klagenfurt besuchen zu wollen, bestreitet er nunmehr, nachdem seine Ex-Gattin und die Tochter ihn im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme identifiziert und seine richtige Identität angegeben haben, überhaupt Kinder zu haben und jemals verheiratet gewesen zu sein.Der BF zeigte sich vor diesem Hintergrund als weder vertrauenswürdig, noch kooperativ. Er ist (nach wie vor) nicht freiwillig bereit seiner Ausreiseverpflichtung nach Ägypten nachzukommen. Der BF bediente sich zur Verschleierung seiner wahren Identität und Erschwerung seiner Abschiebung bislang verschiedener Namen und Geburtsdaten (insb.: römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ). Auch sind seine Angaben zu seinen allseitigen Verhältnissen im höchsten Maße widersprüchlich. Gab der BF im Zuge seiner Polizeikontrolle am römisch 40 .2024 gegenüber den Polizeibeamten zum Zweck seines Aufenthalts in Österreich befragt noch an, seine Freundin und Tochter in Klagenfurt besuchen zu wollen, bestreitet er nunmehr, nachdem seine Ex-Gattin und die Tochter ihn im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme identifiziert und seine richtige Identität angegeben haben, überhaupt Kinder zu haben und jemals verheiratet gewesen zu sein. Aufgrund all dieser Umstände, ist davon auszugehen, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung die Abschiebung des BF durch Untertauchen vereitelt oder erheblich erschwert werden wird. Das Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr beim BF ist daher weiterhin zu bejahen. Der BF hat wie sich nunmehr herausgestellt hat, im Zuge der Vorführung vor die ägyptische Delegation falsche Angaben zu seiner Identität getätigt. Diese mangelnde Kooperationsbereitschaft des BF und falsche Angaben zu seiner Person während der derzeit vollzogenen Schubhaft sind daher kausal für die Verlängerung der Dauer der Anhaltung in Schubhaft im Sinne des obig angeführten Urteils des EuGH. Der BF befindet sich nun mehr als 6 Monate in Schubhaft, und hat er dies durch sein oben beschriebenes Verhalten im hohen Maße selbst zu verantworten. Die Anordnung eines gelinderen Mittels
FPG (periodische Meldeverpflichtung bei der Polizei, aufgetragene Unterkunftnahme, Hinterlegung einer finanziellen Sicherung), ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet. Eine jederzeitige Erreichbarkeit des BFs wäre nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet.Die Anordnung eines gelinderen Mittels
Paragraph 77, FPG (periodische Meldeverpflichtung bei der Polizei, aufgetragene Unterkunftnahme, Hinterlegung einer finanziellen Sicherung), ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet. Eine jederzeitige Erreichbarkeit des BFs wäre nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet. Zur Verhältnismäßigkeit: Der BF erweist sich als haft- und prozessfähig. Jedenfalls kam nicht hervor, dass durch den Gesundheitszustand des BF eine Schubhaft unverhältnismäßig würde. Die laufende Anhaltung ist daher insgesamt als verhältnismäßig zu beurteilen. Es ist auf Grund obiger Ausführungen sehr wahrscheinlich, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung des BF, eine Rückführung durch Untertauchen vereitelt oder wesentlich erschwert würde, da sich der BF bislang als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat. Ein gelinderes Mittel war unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles haben sich keine maßgeblichen Umstände ergeben, die zum Ergebnis geführt hätten, dass die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre. Der BF zeigte sich vor diesem Hintergrund als weder vertrauenswürdig, noch kooperativ. Er ist (nach wie vor) nicht freiwillig bereit, nach Ägypten auszureisen, verwendete bis dato verschiedene Identitäten und verschleiert seinen Familienstand. Er hielt sich auch innerhalb Österreichs im Verborgenen auf und ist es lediglich dem Zufall geschuldet, dass er aufgegriffen werden konnte. In der letzten Verhandlung am XXXX .2025 bestritt der BF neuerlich seine wahre Identität, obwohl das BFA diesbezüglich eindeutige Bescheinigungsmittel lieferte. Mit diesem Verhalten behindert der BF die Abschiebung (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG) und untermauert die fehlende Vertrauenswürdigkeit.In der letzten Verhandlung am römisch 40 .2025 bestritt der BF neuerlich seine wahre Identität, obwohl das BFA diesbezüglich eindeutige Bescheinigungsmittel lieferte. Mit diesem Verhalten behindert der BF die Abschiebung (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG) und untermauert die fehlende Vertrauenswürdigkeit. Zudem liegt gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot der Bundesrepublik Deutschland vor. Diese wurde von Österreich
Zuvor tauchte er gleich nach seinem Asylgesuch in Deutschland unter, sodass ein formales Asylverfahren nicht geführt werden konnte (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG). Der BF hat die Anordnung der deutschen Fremdenbehörde, sich während des Asylverfahrens an einer bestimmten Unterkunft aufhalten zu müssen, nicht befolgt (vgl. § 76 Abs. 3 Z 8 FPG), verfügt im Bundesgebiet über keinen gesicherten Wohnsitz, hat keine Möglichkeit, hier einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen und kann im Inland auch auf keine berücksichtigungswürdigen familiären oder sozialen Bindungen zurückgreifen. Zudem liegt gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot der Bundesrepublik Deutschland vor. Diese wurde von Österreich
Paragraph 46 b, FPG übernommen und anerkannt. Zuvor tauchte er gleich nach seinem Asylgesuch in Deutschland unter, sodass ein formales Asylverfahren nicht geführt werden konnte (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG). Der BF hat die Anordnung der deutschen Fremdenbehörde, sich während des Asylverfahrens an einer bestimmten Unterkunft aufhalten zu müssen, nicht befolgt vergleiche Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG), verfügt im Bundesgebiet über keinen gesicherten Wohnsitz, hat keine Möglichkeit, hier einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen und kann im Inland auch auf keine berücksichtigungswürdigen familiären oder sozialen Bindungen zurückgreifen. Anhaltspunkte dahingehend, dass beim BF im Gegensatz zu bisher eine ernsthafte Bereitschaft bestünde, freiwillig nach Ägypten zurückzukehren oder an der Beschaffung eines Reisedokuments mitzuwirken, haben sich nicht ergeben. Vielmehr gab der BF an, nicht nach Ägypten zurückkehren zu wollen und macht keine beständigen Angaben zu seiner Identität. Aufgrund all dieser Umstände, ist davon auszugehen, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung die Abschiebung des BF durch Untertauchen vereitelt oder erschwert werden wird. Das Vorliegen von Fluchtgefahr beim BF ist daher weiterhin zu bejahen. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft gegen den BF erweist dementsprechend auch als verhältnismäßig. Die Erlangung eines HRZ ist, wie von der Behörde in deren Stellungnahme ausgeführt, nach wie vor derart realistisch, dass ein Ersatzreisedokument innerhalb der Schubhafthöchstdauer ausgestellt werden kann. Letztlich war zu berücksichtigen, dass von Seiten des BF auch weiterhin keinerlei Bereitschaft besteht, an einer schnelleren Feststellung seiner Identität mitzuwirken, womit auch die Dauer der Anhaltung in Schubhaft durch eigenes Zutun verkürzt werden könnte. Der BF befindet sich über 6 Monate in Schubhaft. Die in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde bereits mit XXXX .2025 überschritten. In diesem Zusammenhang weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass gegenständlich die Schubhaft bis zu 18 Monate dauern darf, zumal mangels Vorliegens einer für die Einreise erforderlichen Bewilligung des Herkunftsstaates die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 FPG erfüllt sind, und der BF durch mangelnde Kooperation die Länge mitverursacht hat.Der BF befindet sich über 6 Monate in Schubhaft. Die in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde bereits mit römisch 40 .2025 überschritten. In diesem Zusammenhang weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass gegenständlich die Schubhaft bis zu 18 Monate dauern darf, zumal mangels Vorliegens einer für die Einreise erforderlichen Bewilligung des Herkunftsstaates die Voraussetzungen des Paragraph 80, Absatz 4, FPG erfüllt sind, und der BF durch mangelnde Kooperation die Länge mitverursacht hat. Auch wenn die Ausstellung des HRZ einige Zeit in Anspruch nehmen kann, ist eine Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer aufgrund der obigen Ausführungen jedenfalls als realistisch anzusehen. Zum gelinderen Mittel: Die Anordnung eines gelinderen Mittels
FPG (periodische Meldeverpflichtung bei der Polizei, aufgetragene Unterkunftnahme, Hinterlegung einer finanziellen Sicherung), ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet. Das vom BF eingewandte, seiner Ansicht nach bisher positive Verhalten in Schubhaft vermag am Bestand der Fluchtgefahr nichts zu ändern, rückt nämlich sein massiv negatives Vorverhalten in den Vordergrund. Die Anordnung eines gelinderen Mittels
Paragraph 77, FPG (periodische Meldeverpflichtung bei der Polizei, aufgetragene Unterkunftnahme, Hinterlegung einer finanziellen Sicherung), ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet. Das vom BF eingewandte, seiner Ansicht nach bisher positive Verhalten in Schubhaft vermag am Bestand der Fluchtgefahr nichts zu ändern, rückt nämlich sein massiv negatives Vorverhalten in den Vordergrund. Das HRZ-Verfahren wurde unverzüglich nach dem Beginn der Anhaltung des BF, nämlich am XXXX .2024 eingeleitet und wurde er am XXXX .2024 einer Delegation der ägyptischen Botschaft vorgeführt. Seitens der Vertretungsbehörde wurde mitgeteilt, dass eine Überprüfung im Heimatland notwendig sei und dies mindestens 6 Monate in Anspruch nehmen wird. Wie nunmehr feststeht, hat der BF im Zuge der Vorführung falsche Angaben über seine Identität getätigt, wie die Angaben zur Identität des BF seiner Ex-Gattin und Tochter belegen. Diese Urkunden wurde am XXXX .2025 der ägyptischen Botschaft übermittelt und ist somit eine HRZ-Ausstellung noch wahrscheinlicher.Das HRZ-Verfahren wurde unverzüglich nach dem Beginn der Anhaltung des BF, nämlich am römisch 40 .2024 eingeleitet und wurde er am römisch 40 .2024 einer Delegation der ägyptischen Botschaft vorgeführt. Seitens der Vertretungsbehörde wurde mitgeteilt, dass eine Überprüfung im Heimatland notwendig sei und dies mindestens 6 Monate in Anspruch nehmen wird. Wie nunmehr feststeht, hat der BF im Zuge der Vorführung falsche Angaben über seine Identität getätigt, wie die Angaben zur Identität des BF seiner Ex-Gattin und Tochter belegen. Diese Urkunden wurde am römisch 40 .2025 der ägyptischen Botschaft übermittelt und ist somit eine HRZ-Ausstellung noch wahrscheinlicher. Die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt; steht von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Umgekehrt schadet es nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mithin von Anfang an nicht verhängt werden (VwGH vom 18.12.2008, 2008/21/0582). Dass mit einer Abschiebung tatsächlich gerechnet werden kann, bedeutet nicht, dass ihre Effektuierung schon als gewiss feststeht. Die Abschiebung muss sich aber nach Lage des Falles mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0080), was im gegenständlichen Fall nach Ansicht des erkennenden Gerichtes der Fall ist, da von den ägyptischen Behörden grundsätzlich HRZ ausgestellt werden und auch Rückführungen in Form von Einzelabschiebungen nach Ägypten stattfinden. Die Identifizierung und Ausstellung eines HRZ erscheint aufgrund des vorgelegten Dokuments zeitnah als wahrscheinlich. Die in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt überschritten liegt hier jedoch ein Fall des § 80 Abs. 4 Z 1, 2 u 4 FPG vor, weshalb die Schubhaft für einen Zeitraum von maximal 18 Monaten aufrechterhalten werden kann.Die in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt überschritten liegt hier jedoch ein Fall des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, 2, u 4 FPG vor, weshalb die Schubhaft für einen Zeitraum von maximal 18 Monaten aufrechterhalten werden kann. Die Anhaltung in Schubhaft zum Zweck der Verfahrenssicherung erweist sich wegen Vorliegens von Fluchtgefahr im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung weiterhin als notwendig und auch als verhältnismäßig, weshalb
4 BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden war (Spruchpunkt A.). Die Schubhaft kann daher fortgesetzt werden.Die Anhaltung in Schubhaft zum Zweck der Verfahrenssicherung erweist sich wegen Vorliegens von Fluchtgefahr im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung weiterhin als notwendig und auch als verhältnismäßig, weshalb
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden war (Spruchpunkt A.). Die Schubhaft kann daher fortgesetzt werden. 3.
GG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G308.2306893.5.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.