Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.„I.
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Mit Verständigung vom 19.02.2025 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) davon unterrichtet, dass über den Beschwerdeführer (BF) am XXXX .2025 die Untersuchungshaft verhängt wurde. Mit Verständigung vom 19.02.2025 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) davon unterrichtet, dass über den Beschwerdeführer (BF) am römisch 40 .2025 die Untersuchungshaft verhängt wurde. Mit Schreiben vom 20.02.2025 forderte das BFA den BF auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht. In weiterer Folge wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2025, XXXX , wegen der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2
Abs 1 und 2 FPG ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte
Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde
Der Bescheid wurde im Wesentlichen mit den Straftaten des BF begründet. Sein Fehlverhalten sei eine tatsächliche, gegenwärtige, erhebliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, insbesondere für das Grundinteresse der Gesellschaft am Schutz des Eigentums. Bereits kurz nach seiner Einreise habe der BF begonnen, Straftaten zu setzen. Er habe beabsichtigt, sich durch die Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einkommensquelle zu verschaffen. Auch könne bei ihm noch kein Gesinnungswandel festgestellt werden, da sich der BF noch in Strafhaft befinde. Er habe keine relevanten privaten oder familiären Bindungen im Bundesgebiet. Ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot sei verhältnismäßig, um die von ihm ausgehende Gefährdung hintanzuhalten.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte
Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid wurde im Wesentlichen mit den Straftaten des BF begründet. Sein Fehlverhalten sei eine tatsächliche, gegenwärtige, erhebliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, insbesondere für das Grundinteresse der Gesellschaft am Schutz des Eigentums. Bereits kurz nach seiner Einreise habe der BF begonnen, Straftaten zu setzen. Er habe beabsichtigt, sich durch die Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einkommensquelle zu verschaffen. Auch könne bei ihm noch kein Gesinnungswandel festgestellt werden, da sich der BF noch in Strafhaft befinde. Er habe keine relevanten privaten oder familiären Bindungen im Bundesgebiet. Ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot sei verhältnismäßig, um die von ihm ausgehende Gefährdung hintanzuhalten. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und beantragte neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung die ersatzlose Behebung dieses Bescheids, hilfsweise die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots. Auch stellte er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Der BF, welcher vor seiner Verhaftung einer Beschäftigung nachgegangen sei, bereue seine Straftaten und möchte nach seiner Entlassung nach Rumänien zurückkehren und einen ordentlichen Lebenswandel führen. Ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot stehe zur strafrechtlichen Verurteilung in keinem angemessenen Verhältnis. Vor seiner Rückkehr nach Rumänien habe er noch einige private Angelegenheiten zu erledigen (diverse Kündigungsschreiben), weshalb er einen einmonatigen Durchsetzungsaufschub benötigen würde. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Am 23.05.2025 erfolgte die Vorlage des Beschlusses des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2025, XXXX , über die bedingte Entlassung des BF am XXXX .2025 aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe. Am 23.05.2025 erfolgte die Vorlage des Beschlusses des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2025, römisch 40 , über die bedingte Entlassung des BF am römisch 40 .2025 aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX im XXXX geborener rumänischer Staatsangehöriger. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er besitzt einen gültigen rumänischen Personalausweis sowie einen Reisepass. Seine Muttersprache ist Rumänisch. In Rumänien hat der BF die Grundschule und das Gymnasium absoviert; die begonnene Polizeiausbildung hat er abgebrochen. Aufgrund eines Hauskaufs in Rumänien hat der BF Schulden in der Höhe von EUR 12.000,00. Der BF ist ein am römisch 40 im römisch 40 geborener rumänischer Staatsangehöriger. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er besitzt einen gültigen rumänischen Personalausweis sowie einen Reisepass. Seine Muttersprache ist Rumänisch. In Rumänien hat der BF die Grundschule und das Gymnasium absoviert; die begonnene Polizeiausbildung hat er abgebrochen. Aufgrund eines Hauskaufs in Rumänien hat der BF Schulden in der Höhe von EUR 12.000,00. Der BF hat in Österreich keine Bezugspersonen; er ist hier abgesehen von seiner vormaligen Beschäftigung nicht sozial integriert. Er ist gesund und arbeitsfähig. Nach seiner Haftentlassung beabsichtigt er, nach Rumänien zurückzukehren. Von XXXX .2024 bis XXXX .2025 war der BF mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Am XXXX .2024 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Beschäftigungszeiten liegen für die Zeiträume von XXXX .2024 bis XXXX .2025 sowie von XXXX .2024 bis XXXX .2024 vor. Von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2025 war der BF mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Am römisch 40 .2024 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Beschäftigungszeiten liegen für die Zeiträume von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2025 sowie von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 vor. Im XXXX 2024 begann der BF Einbruchsdiebstähle in Österreich zu begehen, was zu seiner bislang einzigen Verurteilung in Österreich führte. Auch die vom Landesgericht XXXX eingeholte ECRIS-Auskunft wies keine Eintragungen auf. Im römisch 40 2024 begann der BF Einbruchsdiebstähle in Österreich zu begehen, was zu seiner bislang einzigen Verurteilung in Österreich führte. Auch die vom Landesgericht römisch 40 eingeholte ECRIS-Auskunft wies keine Eintragungen auf. Der Verurteilung durch Landesgericht XXXX liegt zugrunde, dass der BF und zwei weitere MittäterDer Verurteilung durch Landesgericht römisch 40 liegt zugrunde, dass der BF und zwei weitere Mittäter A) fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Wert, nämlich diverse Werkzeuge im Gesamtwert über EUR 5.000,—, jedoch unter EUR 50.000,-- mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nachstehenden Verfügungsberechtigten weggenommen haben, wobei sie zur Ausführung der Tat in umschlossene Räume, und zwar Baustellencontainer, durch Aufbrechen der Vorhängeschlösser mit einem Bolzenschneider oder Aufbrechen der versperrten Baucontainertüren eingebrochen sind und der BF und einer der Mittäter in der Absicht gehandelt haben, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Einbruchsdiebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) , und zwar:Verfügungsberechtigten weggenommen haben, wobei sie zur Ausführung der Tat in umschlossene Räume, und zwar Baustellencontainer, durch Aufbrechen der Vorhängeschlösser mit einem Bolzenschneider oder Aufbrechen der versperrten Baucontainertüren eingebrochen sind und der BF und einer der Mittäter in der Absicht gehandelt haben, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Einbruchsdiebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) , und zwar:
Sd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot
bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG).
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Der BF hielt sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hatte mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er sich erst seit Februar 2024 in Österreich aufhielt und wenige Monate nach seiner Einreise straffällig wurde. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Der BF hielt sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hatte mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er sich erst seit Februar 2024 in Österreich aufhielt und wenige Monate nach seiner Einreise straffällig wurde. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Der BF hat in Österreich innerhalb kurzer Zeit mehrere Einbruchsdiebstähle begangen.Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Der BF hat in Österreich innerhalb kurzer Zeit mehrere Einbruchsdiebstähle begangen. Die triste finanzielle Situation der BF, lässt einen weiteren Rückfall konkret befürchten. Die in der Beschwerde bekundete Reue und den Wunsch nach einem zukünftig ordentlichen Lebenswandel wird er durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach der Haftentlassung untermauern müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe zuletzt etwa VwGH 03.08.2023, Ra 2023/17/0093). Da sich der BF noch in Strafhaft befindet, kommt ein solcher Beobachtungszeitraum im vorliegenden Fall noch nicht in Betracht. Daher ist noch nicht von einer Minderung oder gar einem Wegfall der durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit auszugehen. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig. Er ist ein gesunder, alleinstehender Mann ohne relevante familiäre oder anderweitige Bindungen in Österreich. Da der BF, welcher zuvor einen ordentlichen Lebenswandel aufwies und versuchte, sich am österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren, erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, über ihn als Ersttäter eine teilbedingte Freiheitsstrafe verhängt wurde und er nach Rumänien zurückkehren möchte, ist ein mit vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung wirksam zu begegnen. Eine weitere Reduktion scheitert an der im Anlass-Bericht dargestellten Rolle des BFs bei der Begehung der Straftaten, wonach hauptsächlich er die Organisation überhatte. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist dahingehend abzuändern.Da der BF, welcher zuvor einen ordentlichen Lebenswandel aufwies und versuchte, sich am österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren, erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, über ihn als Ersttäter eine teilbedingte Freiheitsstrafe verhängt wurde und er nach Rumänien zurückkehren möchte, ist ein mit vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung wirksam zu begegnen. Eine weitere Reduktion scheitert an der im Anlass-Bericht dargestellten Rolle des BFs bei der Begehung der Straftaten, wonach hauptsächlich er die Organisation überhatte. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist dahingehend abzuändern.
Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Abs 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Solche Gründe gehen hier weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus der Beschwerde hervor, sodass keine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu befürchten ist. Solche Gründe gehen hier weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus der Beschwerde hervor, sodass keine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu befürchten ist. Gegenständlich ist die sofortige Ausreise des BF nach seiner Haftentlassung im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich. Angesichts der innerhalb kurzer Zeit begangenen Einbruchsdiebstähle und seiner finanziellen Situation besteht eine erhebliche Wiederholungsgefahr, sodass die Aufenthaltsbeendigung nach der Entlassung aus der Strafhaft – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist. Die in der Beschwerde angeführten Angelegenheiten, welcher der BF noch zu erledigen hat, können per Mail oder auf dem Postweg geklärt werden. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Abs 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Abs 3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist. Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt
Abs 7 BFA-VG, weil der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den im Rahmen der Beweiswürdigung erwähnten Auszügen aus diversen öffentlichen Registern geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung eine gänzliche Aufhebung des Aufenthaltsverbots nicht denkbar ist.Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den im Rahmen der Beweiswürdigung erwähnten Auszügen aus diversen öffentlichen Registern geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung eine gänzliche Aufhebung des Aufenthaltsverbots nicht denkbar ist. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung
GH 14.02.2022, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung
Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 14.02.2022, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G310.2313005.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.