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{'item': 'G310 2313005-1'}

Obsah (6)§ 67Art 133§ 70§ 18§ 21§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2025 GeschäftszahlG310 2313005-1 Spruch, G310 2313005-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

§ 67

Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.„I.

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Mit Verständigung vom 19.02.2025 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) davon unterrichtet, dass über den Beschwerdeführer (BF) am XXXX .2025 die Untersuchungshaft verhängt wurde. Mit Verständigung vom 19.02.2025 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) davon unterrichtet, dass über den Beschwerdeführer (BF) am römisch 40 .2025 die Untersuchungshaft verhängt wurde. Mit Schreiben vom 20.02.2025 forderte das BFA den BF auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht. In weiterer Folge wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2025, XXXX , wegen der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2

  1. und
  2. Fall StGB und der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, wobei achtzehn Monate für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurden. In weiterer Folge wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2025, römisch 40 , wegen der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2,
  3. und
  4. Fall StGB und der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, wobei achtzehn Monate für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF

§ 67

Abs 1 und 2 FPG ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte

§ 70

Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde

§ 18Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).

Der Bescheid wurde im Wesentlichen mit den Straftaten des BF begründet. Sein Fehlverhalten sei eine tatsächliche, gegenwärtige, erhebliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, insbesondere für das Grundinteresse der Gesellschaft am Schutz des Eigentums. Bereits kurz nach seiner Einreise habe der BF begonnen, Straftaten zu setzen. Er habe beabsichtigt, sich durch die Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einkommensquelle zu verschaffen. Auch könne bei ihm noch kein Gesinnungswandel festgestellt werden, da sich der BF noch in Strafhaft befinde. Er habe keine relevanten privaten oder familiären Bindungen im Bundesgebiet. Ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot sei verhältnismäßig, um die von ihm ausgehende Gefährdung hintanzuhalten.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte

Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid wurde im Wesentlichen mit den Straftaten des BF begründet. Sein Fehlverhalten sei eine tatsächliche, gegenwärtige, erhebliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, insbesondere für das Grundinteresse der Gesellschaft am Schutz des Eigentums. Bereits kurz nach seiner Einreise habe der BF begonnen, Straftaten zu setzen. Er habe beabsichtigt, sich durch die Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einkommensquelle zu verschaffen. Auch könne bei ihm noch kein Gesinnungswandel festgestellt werden, da sich der BF noch in Strafhaft befinde. Er habe keine relevanten privaten oder familiären Bindungen im Bundesgebiet. Ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot sei verhältnismäßig, um die von ihm ausgehende Gefährdung hintanzuhalten. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und beantragte neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung die ersatzlose Behebung dieses Bescheids, hilfsweise die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots. Auch stellte er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Der BF, welcher vor seiner Verhaftung einer Beschäftigung nachgegangen sei, bereue seine Straftaten und möchte nach seiner Entlassung nach Rumänien zurückkehren und einen ordentlichen Lebenswandel führen. Ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot stehe zur strafrechtlichen Verurteilung in keinem angemessenen Verhältnis. Vor seiner Rückkehr nach Rumänien habe er noch einige private Angelegenheiten zu erledigen (diverse Kündigungsschreiben), weshalb er einen einmonatigen Durchsetzungsaufschub benötigen würde. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Am 23.05.2025 erfolgte die Vorlage des Beschlusses des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2025, XXXX , über die bedingte Entlassung des BF am XXXX .2025 aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe. Am 23.05.2025 erfolgte die Vorlage des Beschlusses des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2025, römisch 40 , über die bedingte Entlassung des BF am römisch 40 .2025 aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX im XXXX geborener rumänischer Staatsangehöriger. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er besitzt einen gültigen rumänischen Personalausweis sowie einen Reisepass. Seine Muttersprache ist Rumänisch. In Rumänien hat der BF die Grundschule und das Gymnasium absoviert; die begonnene Polizeiausbildung hat er abgebrochen. Aufgrund eines Hauskaufs in Rumänien hat der BF Schulden in der Höhe von EUR 12.000,00. Der BF ist ein am römisch 40 im römisch 40 geborener rumänischer Staatsangehöriger. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er besitzt einen gültigen rumänischen Personalausweis sowie einen Reisepass. Seine Muttersprache ist Rumänisch. In Rumänien hat der BF die Grundschule und das Gymnasium absoviert; die begonnene Polizeiausbildung hat er abgebrochen. Aufgrund eines Hauskaufs in Rumänien hat der BF Schulden in der Höhe von EUR 12.000,00. Der BF hat in Österreich keine Bezugspersonen; er ist hier abgesehen von seiner vormaligen Beschäftigung nicht sozial integriert. Er ist gesund und arbeitsfähig. Nach seiner Haftentlassung beabsichtigt er, nach Rumänien zurückzukehren. Von XXXX .2024 bis XXXX .2025 war der BF mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Am XXXX .2024 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Beschäftigungszeiten liegen für die Zeiträume von XXXX .2024 bis XXXX .2025 sowie von XXXX .2024 bis XXXX .2024 vor. Von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2025 war der BF mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Am römisch 40 .2024 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Beschäftigungszeiten liegen für die Zeiträume von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2025 sowie von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 vor. Im XXXX 2024 begann der BF Einbruchsdiebstähle in Österreich zu begehen, was zu seiner bislang einzigen Verurteilung in Österreich führte. Auch die vom Landesgericht XXXX eingeholte ECRIS-Auskunft wies keine Eintragungen auf. Im römisch 40 2024 begann der BF Einbruchsdiebstähle in Österreich zu begehen, was zu seiner bislang einzigen Verurteilung in Österreich führte. Auch die vom Landesgericht römisch 40 eingeholte ECRIS-Auskunft wies keine Eintragungen auf. Der Verurteilung durch Landesgericht XXXX liegt zugrunde, dass der BF und zwei weitere MittäterDer Verurteilung durch Landesgericht römisch 40 liegt zugrunde, dass der BF und zwei weitere Mittäter A) fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Wert, nämlich diverse Werkzeuge im Gesamtwert über EUR 5.000,—, jedoch unter EUR 50.000,-- mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nachstehenden Verfügungsberechtigten weggenommen haben, wobei sie zur Ausführung der Tat in umschlossene Räume, und zwar Baustellencontainer, durch Aufbrechen der Vorhängeschlösser mit einem Bolzenschneider oder Aufbrechen der versperrten Baucontainertüren eingebrochen sind und der BF und einer der Mittäter in der Absicht gehandelt haben, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Einbruchsdiebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) , und zwar:Verfügungsberechtigten weggenommen haben, wobei sie zur Ausführung der Tat in umschlossene Räume, und zwar Baustellencontainer, durch Aufbrechen der Vorhängeschlösser mit einem Bolzenschneider oder Aufbrechen der versperrten Baucontainertüren eingebrochen sind und der BF und einer der Mittäter in der Absicht gehandelt haben, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Einbruchsdiebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) , und zwar:

  1. l)im bewussten und gewollten Zusammenwirken 1) im Zeitraum vom XXXX .2024 bis zum XXXX .2024 in XXXX Verantwortlichen der Straßenmeisterei XXXX Werkzeuge und Baumaterialien, und zwar Rührwerk Beton, einen Stromerzeuger, einen Benzinkanister 10 1, eine Vibroplatte „Wacker" und eine Motorsagenkette-Akku Husqvarna;1) im Zeitraum vom römisch 40 .2024 bis zum römisch 40 .2024 in römisch 40 Verantwortlichen der Straßenmeisterei römisch 40 Werkzeuge und Baumaterialien, und zwar Rührwerk Beton, einen Stromerzeuger, einen Benzinkanister 10 1, eine Vibroplatte „Wacker" und eine Motorsagenkette-Akku Husqvarna; 2) im Zeitraum vom XXXX .2024 bis zum XXXX .2024 in XXXX Verantwortlichen der Straßenmeisterei XXXX Werkzeuge in einem insgesamt EUR 5.000,-übersteigenden Wert, und zwar einen Generator der Marke Honda EM30, einen Bohrhammer der Marke Hilti TE 70-ATC/AVR, eine Vibrationsplatte der Marke Wacker WP1550AW, einen Winkelschleifer der Marke Bosch 180-230mm, eine Akku-Motorsense der Marke Husqvarna 535iRXT, einen Rüttelstampfer der Marke BOMAG BT60/4, eine Motorsäge der Marke Husqvarna 550 XP, Treibstoff, ein Nivelliergerät der Marke LEICA und zwei Dieselkanister;2) im Zeitraum vom römisch 40 .2024 bis zum römisch 40 .2024 in römisch 40 Verantwortlichen der Straßenmeisterei römisch 40 Werkzeuge in einem insgesamt EUR 5.000,-übersteigenden Wert, und zwar einen Generator der Marke Honda EM30, einen Bohrhammer der Marke Hilti TE 70-ATC/AVR, eine Vibrationsplatte der Marke Wacker WP1550AW, einen Winkelschleifer der Marke Bosch 180-230mm, eine Akku-Motorsense der Marke Husqvarna 535iRXT, einen Rüttelstampfer der Marke BOMAG BT60/4, eine Motorsäge der Marke Husqvarna 550 XP, Treibstoff, ein Nivelliergerät der Marke LEICA und zwei Dieselkanister; 3) im Zeitraum vom XXXX .2024 bis zum XXXX .2024 in XXXX Verantwortlichen des Gewässerbezirks XXXX Werkzeuge in einem insgesamt EUR 5.000,-- übersteigenden Wert, und zwar einen Bohrhammer der Marke Hilti TE70 samt Koffer, eine Motorsäge der Marke Husqvarna 562XP, ein Nivelliergerät der Marke LEICA NA720 samt Koffer, einen Rotationslaser der Marke Hilti PR 30-HVS A12 samt Koffer, vier Akkupakete der Marke Hilti B22/5 2Li-lon, einen Bohrhammer Akku der Marke 21/6V Hilti TE4-A22, einen Bohrmaschinen-Akku der Marke Hilti, eine Bohrmaschine der Marke Dewalt, einen Handkreissäge-Akku der Marke Hilti, eine Motorsäge der Marke Husqvarna 540i XP Akku, einen 25-teiligen Nussensatz, ein Bit-Sortiment der Marke Berner, eine Sägekette 45cm 3125, eine Sägekette 50 cm 3/8, eine Sägekette für Husqvarna für Akku-Säge, zwei Schalungsbohrer, ein Maschinenschwert der Marke Husqvarna, eine Spiralbohrer-Kassette 113mm, einen 25-têiliger Spiralbohrersatz, zehn Trennscheibe 350mm, eine Trennscheibe Stein 350mm, ein Trennscheibe Diamant Asph. 350mm, eine Trennscheibe Diamant 230mm, drei Verlängerungskabel 20-29m 3polig, 4 Verlängerungskabel 30m 380V, einen WidiaBohrer, eine Winkelschleifmaschine Akku 125 mm der Marke Hilti und eine Winkelschleifmaschine gr. 230Mm der Marke Hilti (vgl. ON 2.6);3) im Zeitraum vom römisch 40 .2024 bis zum römisch 40 .2024 in römisch 40 Verantwortlichen des Gewässerbezirks römisch 40 Werkzeuge in einem insgesamt EUR 5.000,-- übersteigenden Wert, und zwar einen Bohrhammer der Marke Hilti TE70 samt Koffer, eine Motorsäge der Marke Husqvarna 562XP, ein Nivelliergerät der Marke LEICA NA720 samt Koffer, einen Rotationslaser der Marke Hilti PR 30-HVS A12 samt Koffer, vier Akkupakete der Marke Hilti B22/5 2Li-lon, einen Bohrhammer Akku der Marke 21/6V Hilti TE4-A22, einen Bohrmaschinen-Akku der Marke Hilti, eine Bohrmaschine der Marke Dewalt, einen Handkreissäge-Akku der Marke Hilti, eine Motorsäge der Marke Husqvarna 540i XP Akku, einen 25-teiligen Nussensatz, ein Bit-Sortiment der Marke Berner, eine Sägekette 45cm 3125, eine Sägekette 50 cm 3/8, eine Sägekette für Husqvarna für Akku-Säge, zwei Schalungsbohrer, ein Maschinenschwert der Marke Husqvarna, eine Spiralbohrer-Kassette 113mm, einen 25-têiliger Spiralbohrersatz, zehn Trennscheibe 350mm, eine Trennscheibe Stein 350mm, ein Trennscheibe Diamant Asph. 350mm, eine Trennscheibe Diamant 230mm, drei Verlängerungskabel 20-29m 3polig, 4 Verlängerungskabel 30m 380V, einen WidiaBohrer, eine Winkelschleifmaschine Akku 125 mm der Marke Hilti und eine Winkelschleifmaschine gr. 230Mm der Marke Hilti vergleiche ON 2.6); 4) im Zeitraum vom XXXX .2024 bis zum XXXX .2024 in XXXX , Verantwortlichen der Fa. XXXX Werkzeuge in einem insgesamt EUR 5.000,- übersteigenden Wert, und zwar einen Akkuschrauber der Marke Bosch ASR18V55, einen Schlagschrauber der Marke Hilti, einen Kombihammer der Marke Hilti TE30-22, ein Akku Blindnietgeräte der Marke Hilti RT6A22, ein Akkuwinkelschleifer der Marke Bosch AWS18-125-LTl, zwei Drahtbindegeräte der Marke RE-BAR-TIER MAX RB398S, FREQ Spannungswandler der Marke Wacker, eine Handkreissäge der Marke Makita 5903R, eine Handkreissäge der Marke Makita HS7611, eine Motorsäge der Marke STIHL, eine Stichsäge der Marke Metabo STEIOO, zwei Winkelschleifer der Marke Bosch GWS12-125 und AWS22-230, einen Winkelschleifer der Marke Metabo, einen Bohrhammer der Marke Hilti TE70-AVR, einen Bohrhammer der Marke Hilti TE30, einen Bohrhammer der MarkeTE30-22, einen Meiselhammer der Marke Hilti TE800, einen Deckenrüttler der Marke Wacker, zwei Rüttler der Marke Wacker 55 und 32 und einen Rotationslaser der Marke Hilti PR30 samt Akkustativ;4) im Zeitraum vom römisch 40 .2024 bis zum römisch 40 .2024 in römisch 40 , Verantwortlichen der Fa. römisch 40 Werkzeuge in einem insgesamt EUR 5.000,- übersteigenden Wert, und zwar einen Akkuschrauber der Marke Bosch ASR18V55, einen Schlagschrauber der Marke Hilti, einen Kombihammer der Marke Hilti TE30-22, ein Akku Blindnietgeräte der Marke Hilti RT6A22, ein Akkuwinkelschleifer der Marke Bosch AWS18-125-LTl, zwei Drahtbindegeräte der Marke RE-BAR-TIER MAX RB398S, FREQ Spannungswandler der Marke Wacker, eine Handkreissäge der Marke Makita 5903R, eine Handkreissäge der Marke Makita HS7611, eine Motorsäge der Marke STIHL, eine Stichsäge der Marke Metabo STEIOO, zwei Winkelschleifer der Marke Bosch GWS12-125 und AWS22-230, einen Winkelschleifer der Marke Metabo, einen Bohrhammer der Marke Hilti TE70-AVR, einen Bohrhammer der Marke Hilti TE30, einen Bohrhammer der MarkeTE30-22, einen Meiselhammer der Marke Hilti TE800, einen Deckenrüttler der Marke Wacker, zwei Rüttler der Marke Wacker 55 und 32 und einen Rotationslaser der Marke Hilti PR30 samt Akkustativ; Il) der BF und die zwei Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken im Zeitraum vom XXXX .2024 bis zum XXXX .2024 in XXXX , Verantwortlichen der Fa. XXXX Werkzeuge in einem insgesamt EUR 5.000,-- übersteigenden Wert, und zwar ein Bolzensetzgeräte der Marke SPIT spitfire P370C60, einen Laubbläser der Marke STIHL BG86/C, einen E-Bohrhammer der Marke Wacker EHB11BlJ230, eine Handkreissäge der Marke Mafell K85Ec, einen E-Winkelschleifer der Marke BOSCH GWS30-230B, einen Trennschleifer der Marke STIHL TS440, einen Umformer der Marke Enarco Compact 1000M, eine Fernbedienung für einen Rotationslaser der Markê LEICA, einen Umformer der Marke Societa Techno T831/T, einen Rüttelflasche-Akku der Marke MILWAUKEE M18FCVN24-551, einen Vibrationsstampfer der Marke Wacker, ein Niveiliergerät der Marke NEDO NA720 und zwei Rotationslaser der Marke LEICA Rugby 610 und Rugby 640;römisch eins
  2. l)der BF und die zwei Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken im Zeitraum vom römisch 40 .2024 bis zum römisch 40 .2024 in römisch 40 , Verantwortlichen der Fa. römisch 40 Werkzeuge in einem insgesamt EUR 5.000,-- übersteigenden Wert, und zwar ein Bolzensetzgeräte der Marke SPIT spitfire P370C60, einen Laubbläser der Marke STIHL BG86/C, einen E-Bohrhammer der Marke Wacker EHB11BlJ230, eine Handkreissäge der Marke Mafell K85Ec, einen E-Winkelschleifer der Marke BOSCH GWS30-230B, einen Trennschleifer der Marke STIHL TS440, einen Umformer der Marke Enarco Compact 1000M, eine Fernbedienung für einen Rotationslaser der Markê LEICA, einen Umformer der Marke Societa Techno T831/T, einen Rüttelflasche-Akku der Marke MILWAUKEE M18FCVN24-551, einen Vibrationsstampfer der Marke Wacker, ein Niveiliergerät der Marke NEDO NA720 und zwei Rotationslaser der Marke LEICA Rugby 610 und Rugby 640; B) der BF Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit herrühren, nämlich das unter A) angeführte Diebsgut in einem insgesamt EUR 5.000,-- übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern, umgewandelt und einem anderen übertragen und die wahre Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensbestandteilen, die aus einer kriminellen Tätigkeit herrühren, nämlich des unter A) angeführten Diebsguts in einem insgesamt EUR 5.000,-- übersteigenden Wert, verheimlicht und verschleiert hat, indem er das unter A) angeführte Diebsgut in einem insgesamt EUR 5.000,-- übersteigenden Wert, in der Garage von einem der Mittäter in XXXX bis zum Transport nach Rumänien zwecks Verkaufs gelagert, sodann in zumindest zwei Angriffen mit dem vom Mittäter zur Verfügung gestellten Kleintransporter mit dem polizeilichen Kennzeichen BR-722KE nach Rumänien transportiert, in Rumänien zumindest zehn gestohlene Werkzeuge als Entgelt an den Mittäter übergeben, einen Teil der unter A) angeführten Diebsbeute bei seinem Vater zwischengelagert und sodann verkaufte.B) der BF Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit herrühren, nämlich das unter A) angeführte Diebsgut in einem insgesamt EUR 5.000,-- übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern, umgewandelt und einem anderen übertragen und die wahre Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensbestandteilen, die aus einer kriminellen Tätigkeit herrühren, nämlich des unter A) angeführten Diebsguts in einem insgesamt EUR 5.000,-- übersteigenden Wert, verheimlicht und verschleiert hat, indem er das unter A) angeführte Diebsgut in einem insgesamt EUR 5.000,-- übersteigenden Wert, in der Garage von einem der Mittäter in römisch 40 bis zum Transport nach Rumänien zwecks Verkaufs gelagert, sodann in zumindest zwei Angriffen mit dem vom Mittäter zur Verfügung gestellten Kleintransporter mit dem polizeilichen Kennzeichen BR-722KE nach Rumänien transportiert, in Rumänien zumindest zehn gestohlene Werkzeuge als Entgelt an den Mittäter übergeben, einen Teil der unter A) angeführten Diebsbeute bei seinem Vater zwischengelagert und sodann verkaufte. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit sowie der Umstand, dass er wesentlich zur Tataufklärung beigetragen hat, als mildernd berücksichtigt; erschwerend wirkte sich das Zusammentreffen zweier Verbrechen aus. Dem der Verurteilung vorangegangen Anlass-Bericht der Polizeiinspektion XXXX vom 12.02.2025, GZ: XXXX , kann entnommen werden, dass der BF die hauptsächliche Organisation durchgeführt hat. Er hat sowohl die Container ausgesucht, welche in weiterer Folge aufgebrochen wurden, als auch der Transport und Verkauf nach bzw in Rumänien vollzogen. Dem der Verurteilung vorangegangen Anlass-Bericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 12.02.2025, GZ: römisch 40 , kann entnommen werden, dass der BF die hauptsächliche Organisation durchgeführt hat. Er hat sowohl die Container ausgesucht, welche in weiterer Folge aufgebrochen wurden, als auch der Transport und Verkauf nach bzw in Rumänien vollzogen. Bis zu seiner bedingten Entlassung am XXXX .2025 ist der BF in der Justizanstalt XXXX aufhältig. Bis zu seiner bedingten Entlassung am römisch 40 .2025 ist der BF in der Justizanstalt römisch 40 aufhältig. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahrens, insbesondere aus dem Strafurteil, dem Anlass-Bericht, dem Vorbringen des BF anlässlich der Beschuldigtenvernehmung, vor dem Strafgericht und in der Beschwerde, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die Sprachkenntnisse des BF ergeben sich aus der Herkunft, zumal der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Ried im Innkreis eine Dolmetscherin für Rumänisch beigezogen wurde. Die familiären und persönlichen Verhältnisse des BF ergeben sich ebenfalls aus seinen Angaben vor der Polizei, dem Strafurteil und den Ausführungen in der Beschwerde. Die Ausstellung der Anmeldebescheinigung ist im IZR dokumentiert. Im Sozialversicherungsdatenauszug sind die Beschäftigungszeiten des BF in Österreich gespeichert. Eine darüber hinausgehende soziale Integration des BF in Österreich wird in der Beschwerde nicht behauptet und lässt sich auch den Verwaltungsakten nicht entnehmen. Es konnten keine relevanten privaten oder familiären Anknüpfungspunkte festgestellt werden. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten sowie zu den Strafbemessungsgründen der Verurteilung in Österreich basieren auf dem Strafregister und dem Urteil des Landesgerichts XXXX . Der Beschluss über die bedingte Entlassung, liegt im Gerichtsakt auf. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten sowie zu den Strafbemessungsgründen der Verurteilung in Österreich basieren auf dem Strafregister und dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 . Der Beschluss über die bedingte Entlassung, liegt im Gerichtsakt auf. Mangels anderslautender Beweisergebnisse ist von einem allgemein guten Gesundheitszustand des BF auszugehen. Auch der Beschwerde sind keine schwerwiegenden Gesundheitsprobleme zu entnehmen. Dies wird auch durch die Tatsache untermauert, dass er vor seiner Inhaftierung erwerbstätig war und er in der Justizanstalt diverse Tätigkeiten ausführt. Seine Arbeitsfähigkeit folgt daraus sowie aus seinem erwerbsfähigen Alter. Rechtliche Beurteilung: Die Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist hier nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten.

§ 67Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als EWR-Bürger i

Sd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

§ 67

Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot

§ 67Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B.

bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG).

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Der BF hielt sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hatte mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er sich erst seit Februar 2024 in Österreich aufhielt und wenige Monate nach seiner Einreise straffällig wurde. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Der BF hielt sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hatte mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er sich erst seit Februar 2024 in Österreich aufhielt und wenige Monate nach seiner Einreise straffällig wurde. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Der BF hat in Österreich innerhalb kurzer Zeit mehrere Einbruchsdiebstähle begangen.Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Der BF hat in Österreich innerhalb kurzer Zeit mehrere Einbruchsdiebstähle begangen. Die triste finanzielle Situation der BF, lässt einen weiteren Rückfall konkret befürchten. Die in der Beschwerde bekundete Reue und den Wunsch nach einem zukünftig ordentlichen Lebenswandel wird er durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach der Haftentlassung untermauern müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe zuletzt etwa VwGH 03.08.2023, Ra 2023/17/0093). Da sich der BF noch in Strafhaft befindet, kommt ein solcher Beobachtungszeitraum im vorliegenden Fall noch nicht in Betracht. Daher ist noch nicht von einer Minderung oder gar einem Wegfall der durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit auszugehen. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig. Er ist ein gesunder, alleinstehender Mann ohne relevante familiäre oder anderweitige Bindungen in Österreich. Da der BF, welcher zuvor einen ordentlichen Lebenswandel aufwies und versuchte, sich am österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren, erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, über ihn als Ersttäter eine teilbedingte Freiheitsstrafe verhängt wurde und er nach Rumänien zurückkehren möchte, ist ein mit vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung wirksam zu begegnen. Eine weitere Reduktion scheitert an der im Anlass-Bericht dargestellten Rolle des BFs bei der Begehung der Straftaten, wonach hauptsächlich er die Organisation überhatte. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist dahingehend abzuändern.Da der BF, welcher zuvor einen ordentlichen Lebenswandel aufwies und versuchte, sich am österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren, erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, über ihn als Ersttäter eine teilbedingte Freiheitsstrafe verhängt wurde und er nach Rumänien zurückkehren möchte, ist ein mit vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung wirksam zu begegnen. Eine weitere Reduktion scheitert an der im Anlass-Bericht dargestellten Rolle des BFs bei der Begehung der Straftaten, wonach hauptsächlich er die Organisation überhatte. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist dahingehend abzuändern.

§ 70

Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18

Abs 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Solche Gründe gehen hier weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus der Beschwerde hervor, sodass keine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu befürchten ist. Solche Gründe gehen hier weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus der Beschwerde hervor, sodass keine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu befürchten ist. Gegenständlich ist die sofortige Ausreise des BF nach seiner Haftentlassung im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich. Angesichts der innerhalb kurzer Zeit begangenen Einbruchsdiebstähle und seiner finanziellen Situation besteht eine erhebliche Wiederholungsgefahr, sodass die Aufenthaltsbeendigung nach der Entlassung aus der Strafhaft – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist. Die in der Beschwerde angeführten Angelegenheiten, welcher der BF noch zu erledigen hat, können per Mail oder auf dem Postweg geklärt werden. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

§ 70

Abs 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18

Abs 3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist. Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt

§ 21

Abs 7 BFA-VG, weil der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den im Rahmen der Beweiswürdigung erwähnten Auszügen aus diversen öffentlichen Registern geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung eine gänzliche Aufhebung des Aufenthaltsverbots nicht denkbar ist.Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den im Rahmen der Beweiswürdigung erwähnten Auszügen aus diversen öffentlichen Registern geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung eine gänzliche Aufhebung des Aufenthaltsverbots nicht denkbar ist. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung

§ 9BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe Vw

GH 14.02.2022, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung

Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 14.02.2022, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G310.2313005.1.00

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