RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2025 GeschäftszahlG312 2303479-1 Spruch, G312 2303479-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Kosovo, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2024, Zl. XXXX zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Kosovo, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2024, Zl. römisch 40 zu Recht: A) Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe, dass sich das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG stützt, insoweit s t a t t g e g e b e n , als die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 Jahre herabgesetzt wird. A) Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe, dass sich das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG stützt, insoweit s t a t t g e g e b e n , als die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA bzw. belangte Behörde) vom 19.09.2024, Zl. XXXX , wurde gegen XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.), sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA bzw. belangte Behörde) vom 19.09.2024, Zl. römisch 40 , wurde gegen römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst dazu aus, dass der BF seit Jahren zwischen dem Schengenraum und seiner Heimat unter Missachtung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen pendeln würde und hätte bereits mit der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den BF vorgegangen werden müssen. Er sei laufend negativ in Erscheinung getreten und trotz eines schengenweiten Einreise bzw. Aufenthaltsverbotes von Italien, welches noch bis XXXX aufrecht sei, sei der BF wiederholt rechtswidrig in den Schengenraum zurückgekehrt. Er verletzte das Meldegesetz, indem er im Verborgenen Unterkunft nehme und für die Behörden nicht greifbar sei. Mit seinem Verhalten stelle der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst dazu aus, dass der BF seit Jahren zwischen dem Schengenraum und seiner Heimat unter Missachtung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen pendeln würde und hätte bereits mit der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den BF vorgegangen werden müssen. Er sei laufend negativ in Erscheinung getreten und trotz eines schengenweiten Einreise bzw. Aufenthaltsverbotes von Italien, welches noch bis römisch 40 aufrecht sei, sei der BF wiederholt rechtswidrig in den Schengenraum zurückgekehrt. Er verletzte das Meldegesetz, indem er im Verborgenen Unterkunft nehme und für die Behörden nicht greifbar sei. Mit seinem Verhalten stelle der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Mittels Zustellersuchen wurde die Österreichische Botschaft Pristina beauftragt den Bescheid an den BF auszufolgen, da der belangten Behörde keine Heimatadresse des BF bekannt war. Ein Zustellversuch über die Österreichische Botschaft Pristina blieb erfolglos. Schließlich übermittelte die Ehefrau des BF eine Vollmacht, welche auch eine Zustellvollmacht umfasst, an das BFA. Am 29.10.2024 wurde der Bescheid von der Ehefrau des BF übernommen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit 25.11.2024 ausschließlich gegen Spruchpunkt III. des gegenständlichen Bescheides Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass der BF Verwandte und seine jetzige Ehefrau legal in Österreich besucht habe. Er sei seit XXXX mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Ebenso lebe ein Halbbruder des BF in Österreich, zu welchem er regelmäßigen Kontakt pflege. Er habe zahlreiche Verwandte und Freunde im europäischen Ausland. Seine Mutter und drei Geschwister würden in Italien leben. Der BF habe für einige Zeit in Italien gelebt und dort in der Gastronomie gearbeitet. Er sei strafrechtlich unbescholten. Er spreche Deutsch und würde sich auf lange Sicht mit seiner Frau in Österreich niederlassen wollen. Er möchte in der Gastronomie arbeiten und eine Familie gründen. Er sei im August 2024 freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt. Eine Einreise nach Österreich sei für den BF notwendig, um seine familiären Beziehungen und sein Privatleben in Österreich aufrechterhalten zu können. Zum Beweis des aufrechten Familienlebens in Österreich werde daher die zeugenschaftliche Einvernahme der Ehefrau, Frau XXXX , geboren am XXXX (im Folgenden Zeugin oder Z) beantragt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit 25.11.2024 ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch drei. des gegenständlichen Bescheides Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass der BF Verwandte und seine jetzige Ehefrau legal in Österreich besucht habe. Er sei seit römisch 40 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Ebenso lebe ein Halbbruder des BF in Österreich, zu welchem er regelmäßigen Kontakt pflege. Er habe zahlreiche Verwandte und Freunde im europäischen Ausland. Seine Mutter und drei Geschwister würden in Italien leben. Der BF habe für einige Zeit in Italien gelebt und dort in der Gastronomie gearbeitet. Er sei strafrechtlich unbescholten. Er spreche Deutsch und würde sich auf lange Sicht mit seiner Frau in Österreich niederlassen wollen. Er möchte in der Gastronomie arbeiten und eine Familie gründen. Er sei im August 2024 freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt. Eine Einreise nach Österreich sei für den BF notwendig, um seine familiären Beziehungen und sein Privatleben in Österreich aufrechterhalten zu können. Zum Beweis des aufrechten Familienlebens in Österreich werde daher die zeugenschaftliche Einvernahme der Ehefrau, Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 (im Folgenden Zeugin oder Z) beantragt. Ebenso wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes und zur Einvernahme des BF sowie der beantragten Zeugin, die Behebung des Einreiseverbotes; in eventu die Herabsetzung des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer; in eventu die Zurückverweisung an die I. Instanz zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung einer neuen Entscheidung beantragt. Ebenso wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes und zur Einvernahme des BF sowie der beantragten Zeugin, die Behebung des Einreiseverbotes; in eventu die Herabsetzung des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer; in eventu die Zurückverweisung an die römisch eins. Instanz zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung einer neuen Entscheidung beantragt. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 28.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt und gleichzeitig beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Am 04.04.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der Rechtsvertreter, eine Dolmetscherin für die Sprache Albanisch, sowie die Ehefrau des BF als Zeugin teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Der BF war zur Beschwerdeverhandlung unentschuldigt nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist kosovarischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er wurde am XXXX in XXXX /Kosovo geboren. Laut Angaben des Rechtsvertreters in der Beschwerdeverhandlung hat der BF sieben Jahre lang die Schule im Heimatland besucht, er hat jedoch keinen Abschluss. In Italien hat er demnach eine Koch-Kellner-Ausbildung absolviert und arbeitet derzeit an einer Tankstelle im Kosovo. 1.
- Der BF ist kosovarischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 /Kosovo geboren. Laut Angaben des Rechtsvertreters in der Beschwerdeverhandlung hat der BF sieben Jahre lang die Schule im Heimatland besucht, er hat jedoch keinen Abschluss. In Italien hat er demnach eine Koch-Kellner-Ausbildung absolviert und arbeitet derzeit an einer Tankstelle im Kosovo. Der BF ist mit der Zeugin seit XXXX verheiratet. Die Hochzeit fand in XXXX /Kosovo statt. Der BF hat keine Kinder. Seine Muttersprache ist Albanisch. Er beherrscht die deutsche Sprache zumindest auf dem Niveau A
- Laut Angaben der Zeugin beherrscht der BF auch Italienisch. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ist mit der Zeugin seit römisch 40 verheiratet. Die Hochzeit fand in römisch 40 /Kosovo statt. Der BF hat keine Kinder. Seine Muttersprache ist Albanisch. Er beherrscht die deutsche Sprache zumindest auf dem Niveau A
- Laut Angaben der Zeugin beherrscht der BF auch Italienisch. Er ist gesund und arbeitsfähig. , Seine Ehefrau, XXXX , vormals XXXX , geboren am XXXX , ist österreichische Staatsbürgerin. Sie lebt in Wien und hat acht Jahre lang die Pflichtschule in Österreich besucht und anschließend eine Lehre bei der Stadt Wien begonnen, welche sie jedoch abgebrochen hat. Derzeit erhält sie Leistungen vom AMS. Laut ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung wird sie im September 2025 mit einer verkürzten Lehre als Mechatronikerin beginnen. Seine Ehefrau, römisch 40 , vormals römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist österreichische Staatsbürgerin. Sie lebt in Wien und hat acht Jahre lang die Pflichtschule in Österreich besucht und anschließend eine Lehre bei der Stadt Wien begonnen, welche sie jedoch abgebrochen hat. Derzeit erhält sie Leistungen vom AMS. Laut ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung wird sie im September 2025 mit einer verkürzten Lehre als Mechatronikerin beginnen. Laut Ausführungen in der Beschwerde lebt in Österreich ein Halbbruder des BF. Seine Mutter und drei Geschwister leben in Italien und verfügen laut Angaben des Rechtsvertreters über eine Aufenthaltsberechtigung. Im Kosovo befinden sich noch weitere Angehörige. 1.
- Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt erstmalig in das Bundesgebiet ein. Er wurde am XXXX im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle betreten. Da er sich lediglich mit einem gefälschten italienischen Aufenthaltstitel ausweisen konnte und über keinen Wohnsitz bzw. Schlafstelle verfügte, wurde der BF festgenommen und ins PAZ XXXX überstellt. Am XXXX stellte er im Zuge seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde über den BF mit Mandatsbescheid die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen angeordnet. Mit Mandatsbescheid vom 02.09.2020 wurde gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Am 15.20.2020 wurde ein Laissez-Passer für die Überstellung nach Italien ausgestellt und der BF wurde am XXXX per Luftweg nach Italien verbracht.1.
- Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt erstmalig in das Bundesgebiet ein. Er wurde am römisch 40 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle betreten. Da er sich lediglich mit einem gefälschten italienischen Aufenthaltstitel ausweisen konnte und über keinen Wohnsitz bzw. Schlafstelle verfügte, wurde der BF festgenommen und ins PAZ römisch 40 überstellt. Am römisch 40 stellte er im Zuge seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde über den BF mit Mandatsbescheid die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen angeordnet. Mit Mandatsbescheid vom 02.09.2020 wurde gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Am 15.20.2020 wurde ein Laissez-Passer für die Überstellung nach Italien ausgestellt und der BF wurde am römisch 40 per Luftweg nach Italien verbracht. Am 26.05.2021 wurde die ehemalige Freundin des BF, XXXX , StA Philippinen, vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab diese an, dass der BF an ihrer Adresse in Wien wohnhaft sei und der Schwarzarbeit nachgehen würde. Der BF wurde für eine niederschriftliche Einvernahme vom BFA geladen, zu welcher er jedoch nicht erschienen war. Am 26.05.2021 wurde die ehemalige Freundin des BF, römisch 40 , StA Philippinen, vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab diese an, dass der BF an ihrer Adresse in Wien wohnhaft sei und der Schwarzarbeit nachgehen würde. Der BF wurde für eine niederschriftliche Einvernahme vom BFA geladen, zu welcher er jedoch nicht erschienen war. Mit Schreiben des BFA vom 04.03.2023 wurde dem BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, da er sich zum damaligen Zeitpunkt illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat und keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollte. Eine diesbezügliche Stellungnahme wurde vom BF jedoch nicht eingebracht. Aufgrund einer Schwerpunktaktion durch den SPK 21 am XXXX wurde der abermalige unrechtmäßige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet festgestellt und dem BF ein Schreiben bezüglich Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ausgefolgt sowie sein kosovarischer Reisepass sichergestellt. Am 06.06.2024 brachte der BF eine diesbezügliche Stellungnahme per E-Mail ein. Der genaue Zeitpunkt seiner letztmaligen Einreise in das Bundesgebiet ist nicht bekannt. Aufgrund einer Schwerpunktaktion durch den SPK 21 am römisch 40 wurde der abermalige unrechtmäßige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet festgestellt und dem BF ein Schreiben bezüglich Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ausgefolgt sowie sein kosovarischer Reisepass sichergestellt. Am 06.06.2024 brachte der BF eine diesbezügliche Stellungnahme per E-Mail ein. Der genaue Zeitpunkt seiner letztmaligen Einreise in das Bundesgebiet ist nicht bekannt. Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in den Kosovo und reiste am XXXX per Luftweg aus dem Bundesgebiet aus. Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in den Kosovo und reiste am römisch 40 per Luftweg aus dem Bundesgebiet aus. In der SIS Fremdeninformation Auskunft scheint ein Einreise-/Aufenthaltsverbot für das Schengen-Gebiet gültig von XXXX bis XXXX auf.In der SIS Fremdeninformation Auskunft scheint ein Einreise-/Aufenthaltsverbot für das Schengen-Gebiet gültig von römisch 40 bis römisch 40 auf. Da gegen den BF eine SIS-Ausschreibung (Einreiseverbot) von Italien besteht, war er daher nicht zu Reisen und zum Aufenthalt im EU-Raum berechtigt. Der BF ist aufgrunddessen wiederholt rechtswidrig nach Österreich eingereist. 1.
- Im Melderegister scheinen lediglich von XXXX bis XXXX im PAZ XXXX und von XXXX bis XXXX bei der Zeugin Hauptwohnsitzmeldungen auf. 1.
- Im Melderegister scheinen lediglich von römisch 40 bis römisch 40 im PAZ römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 bei der Zeugin Hauptwohnsitzmeldungen auf. Der BF war zuletzt im Besitz eines kosovarischen Reisepasses, welcher eine Gültigkeit von XXXX bis XXXX aufweist. Der BF war zuletzt im Besitz eines kosovarischen Reisepasses, welcher eine Gültigkeit von römisch 40 bis römisch 40 aufweist. 1.
- Am XXXX wurde der BF mit 4,81 Gramm Cannabiskraut betreten, welches in der Folge sichergestellt wurde. Laut seinen Angaben war dieses für den Eigengebrauch bestimmt, da er 2-3 mal täglich Cannabiskraut konsumiere. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Wien eingestellt. 1.
- Am römisch 40 wurde der BF mit 4,81 Gramm Cannabiskraut betreten, welches in der Folge sichergestellt wurde. Laut seinen Angaben war dieses für den Eigengebrauch bestimmt, da er 2-3 mal täglich Cannabiskraut konsumiere. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Wien eingestellt. Am XXXX wurde im Zuge einer Hausdurchsuchung in der Wohnung der Zeugin in der Hose des BF 1,8 Gramm Cannabiskraut gefunden und sichergestellt. Laut Auskunft der Staatsanwaltschaft Wien wurde das diesbezügliche Verfahren gemäß § 35 Abs. 9 SMG am 22.05.2024 unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig eingestellt.Am römisch 40 wurde im Zuge einer Hausdurchsuchung in der Wohnung der Zeugin in der Hose des BF 1,8 Gramm Cannabiskraut gefunden und sichergestellt. Laut Auskunft der Staatsanwaltschaft Wien wurde das diesbezügliche Verfahren gemäß Paragraph 35, Absatz 9, SMG am 22.05.2024 unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig eingestellt. Am XXXX wurde der BF wegen § 120 Abs. 1c Z 2 FPG und § 53 FPG von der LPD XXXX angezeigt, da er sich als Fremder nach einer aufgrund der Erlassung eines rechtskräftigen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots erfolgten Ausreise trotz aufrechtem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. nach einer aufgrund der Erlassung eines rechtskräftigen Aufenthalts- und Einreiseverbotes erfolgten Ausreise, trotz des gegen ihn erlassenen rechtskräftigen Aufenthalts- und Einreiseverbotes (wieder) im Bundesgebiet aufgehalten hat. Laut Auskunft der LPD XXXX vom XXXX ist das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren noch laufend. Am römisch 40 wurde der BF wegen Paragraph 120, Absatz eins c, Ziffer 2, FPG und Paragraph 53, FPG von der LPD römisch 40 angezeigt, da er sich als Fremder nach einer aufgrund der Erlassung eines rechtskräftigen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots erfolgten Ausreise trotz aufrechtem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. nach einer aufgrund der Erlassung eines rechtskräftigen Aufenthalts- und Einreiseverbotes erfolgten Ausreise, trotz des gegen ihn erlassenen rechtskräftigen Aufenthalts- und Einreiseverbotes (wieder) im Bundesgebiet aufgehalten hat. Laut Auskunft der LPD römisch 40 vom römisch 40 ist das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren noch laufend. Der BF ist im Bundesgebiet jedoch unbescholten, es liegen keine strafrechtlichen Verurteilungen vor. 1.
- Der BF lebte einige Zeit in Italien, war jedoch laut Aussage des Rechtsvertreters in der Beschwerdeverhandlung dort nicht aufenthaltsberechtigt. Der BF weist keine Verurteilungen in anderen europäischen Ländern auf. 1.
- Der BF stellt durch sein Gesamtverhalten eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
- Die im Spruch angeführte Identität des BF ergibt sich aus der aktenkundigen Kopie des kosovarischen Reisepasses des BF, aus welchem hervorgeht, dass er in Gjakove/Kosovo geboren wurde. Aufgrund der glaubhaften Aussage des Rechtsvertreters in der Beschwerdeverhandlung war festzustellen, dass der BF sieben Jahre lang die Schule im Kosovo besucht, jedoch keinen Abschluss gemacht hat, in Italien eine Koch-Kellner-Ausbildung absolvierte und derzeit an einer Tankstelle im Kosovo arbeitet. Die Heirat mit der Zeugin am 23.08.2024, welche in Gjakove/Kosovo stattfand, geht aus der aktenkundigen kosovarischen Heiratsurkunde vom 23.08.2024 hervor. Auffallend war jedoch, dass die Zeugin in der Beschwerdeverhandlung das Datum der Eheschließung nicht nennen konnte. So gab sie an, sie glaube seit Oktober oder September 2024 verheiratet zu sein (Verhandlungsniederschrift, S 6) Dass der BF kinderlos ist, geht glaubhaft aus den Angaben des Rechtsvertreters und der Zeugin in der Beschwerdeverhandlung hervor. Laut Rechtsvertreter sei im gegenständlichen Bescheid unrichtiger Weise davon ausgegangen worden, dass der BF ein gemeinsames Kind mit seiner Ex-Freundin habe. Der BF sei jedoch der Ansicht, dass dies nicht sein Kind sei. Er scheine in der Geburtsurkunde nicht als Vater auf, er sei auch nicht obsorgeberechtigt und müsse keinen Unterhalt bezahlen. Darüberhinaus wisse der BF nicht, wo sich das Kind und die Kindsmutter derzeit aufhalten. Fest stehe jedoch, dass diese Österreich verlassen hätten. Die Zeugin führte dazu aus, dass der BF anfangs gedacht habe, dass das Kind seines sei, jedoch später erfahren habe, dass dem nicht so wäre (Verhandlungsniederschrift, S 7). Die Muttersprache des BF steht unzweifelhaft fest und die Feststellungen zu den vom BF gesprochenen Sprachen gehen zum einen aus den Angaben der Zeugin in der Beschwerdeverhandlung hervor. Zum anderen war es aufgrund der Vorlage eines ÖSD Zertifikates vom 30.10.2024 glaubhaft, dass der BF die deutsche Sprache zumindest auf dem Niveau A1 beherrscht. Darüberhinausgehende Kenntnisse der deutschen Sprache konnten jedoch mangels weiterer Belege nicht festgestellt werden. Glaubhaft waren auch Kenntnisse der italienischen Sprache, aufgrund seines Aufenthaltes in Italien. Dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, resultiert daraus, dass im Verfahren keine gesundheitlichen Probleme des BF vorgebracht wurden. Der Rechtsvertreter gab zwar in der Beschwerdeverhandlung als Rechtfertigung für das unentschuldigte Fehlen des BF an, dass dieser am XXXX eine Leistenbruchoperation gehabt habe, jedoch wurden keine diesbezüglichen Belege in Vorlage gebracht. Dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, resultiert daraus, dass im Verfahren keine gesundheitlichen Probleme des BF vorgebracht wurden. Der Rechtsvertreter gab zwar in der Beschwerdeverhandlung als Rechtfertigung für das unentschuldigte Fehlen des BF an, dass dieser am römisch 40 eine Leistenbruchoperation gehabt habe, jedoch wurden keine diesbezüglichen Belege in Vorlage gebracht. Die Feststellungen zur Ehefrau des BF ergeben sich aufgrund ihrer glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass ein Halbbruder des BF in Österreich lebe und der BF regelmäßigen Kontakt, sowie eine enge Beziehung zu diesem habe. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesem wurde jedoch nicht vorgebracht. Darüberhinaus waren die Angaben des Rechtsvertreters in der Beschwerdeverhandlung bezüglich des Aufenthalts der Mutter und drei seiner Geschwister in Italien nicht in Zweifel zu ziehen. Zu diesen konnte jedoch ebenso kein Abhängigkeitsverhältnis belegt werden. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich noch weitere Verwandte des BF im Kosovo befinden. 2.
- Der genaue Zeitpunkt der erstmaligen Einreise des BF in das Bundesgebiet war auch aufgrund seiner Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 26.08.2020 nicht mit Sicherheit festzustellen. Außer Zweifel steht jedoch sein erstmaliger Aufgriff am XXXX im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle, bei welcher sich der BF mit einer gefälschten italienischen „Permessio Di Soggiorno“ ausgewiesen hatte und im Zuge der Amtshandlung festgenommen und in das PAZ XXXX verbracht wurde. Dieser Vorfall geht unzweifelhaft aus dem einliegenden Bericht der LPD XXXX vom 26.08.2020 hervor. Desweiteren sind die beiden Mandatsbescheide über die Anordnung der Schubhaft vom XXXX und vom XXXX aktenkundig. Der am 15.10.2020 ausgestellte Laissez-Passer für die Überstellung nach Italien ist im Akt einliegend und aus dem ebenso aktenkundigen Bericht der LPD XXXX vom 29.10.2020 lässt sich zweifellos feststellen, dass der BF an diesem Tag per Luftweg nach Italien verbracht wurde. 2.
- Der genaue Zeitpunkt der erstmaligen Einreise des BF in das Bundesgebiet war auch aufgrund seiner Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 26.08.2020 nicht mit Sicherheit festzustellen. Außer Zweifel steht jedoch sein erstmaliger Aufgriff am römisch 40 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle, bei welcher sich der BF mit einer gefälschten italienischen „Permessio Di Soggiorno“ ausgewiesen hatte und im Zuge der Amtshandlung festgenommen und in das PAZ römisch 40 verbracht wurde. Dieser Vorfall geht unzweifelhaft aus dem einliegenden Bericht der LPD römisch 40 vom 26.08.2020 hervor. Desweiteren sind die beiden Mandatsbescheide über die Anordnung der Schubhaft vom römisch 40 und vom römisch 40 aktenkundig. Der am 15.10.2020 ausgestellte Laissez-Passer für die Überstellung nach Italien ist im Akt einliegend und aus dem ebenso aktenkundigen Bericht der LPD römisch 40 vom 29.10.2020 lässt sich zweifellos feststellen, dass der BF an diesem Tag per Luftweg nach Italien verbracht wurde. Die Ex-Freundin des BF wurde am 26.05.2021 vom BFA einvernommen. Ihre diesbezüglichen Angaben den BF betreffend sind aufgrund eines einliegenden E-Mails des BFA aktenkundig. Eine Ladung des BF für eine niederschriftliche Einvernahme beim BFA für eine erkennungsdienstliche Behandlung für den 25.08.2021, zu welcher der BF jedoch nicht erschienen ist, ist ebenso im Akt aufliegend. Am 04.03.2023 wurde der BF nachweislich vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, weil er sich zu diesem Zeitpunkt unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dies geht auch aus einem Aktenvermerk des BFA vom 20.03.2023 hervor. Trotz der in Aussicht gestellten Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. einer Anordnung zur Außerlandesbringung brachte der BF keine entsprechende Stellungnahme in das Verfahren ein. Die am XXXX durchgeführt Schwerpunktaktion der SPK 21, bei welcher der abermalige unrechtmäßige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet festgestellt wurde, ist aufgrund eines Aktenvermerkes des BFA vom 03.06.2024 ersichtlich. Aufgrund der entsprechenden einliegenden Kopie, wurde der BF nachweislich vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Erlassung einer Rückkehrentscheidung eventuell in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Aussicht gestellt. Ebenso wurde sein kosovarischer Reisepass sichergestellt, was aufgrund der Bestätigung über die Sicherstellung belegt wurde. Mit einliegendem E-Mail vom 06.06.2024 brachte der BF eine Stellungnahme ein, und führte diesbezüglich aus, dass er sich erinnern könne am XXXX in Österreich eingereist zu sein und am selben Tag seinen Reisepass verloren zu haben. Aus diesem Grund habe er sich einen neuen in Wien ausstellen lassen. Er sei nach Österreich gekommen um seine Verlobte, welche österreichische Staatsbürgerin sei, zu heiraten und habe nicht die Absicht illegal im Bundesgebiet zu verbleiben. Er werde bis spätestens 15.06.2024 das Land verlassen und benötige für die Ausreise seinen Reisepass. Aufgrund dieser Angaben des BF kann jedoch nicht mit Sicherheit der genaue letztmalige Einreisezeitpunkt des BF festgestellt werden, zumal keine Belege für diese existieren. Die am römisch 40 durchgeführt Schwerpunktaktion der SPK 21, bei welcher der abermalige unrechtmäßige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet festgestellt wurde, ist aufgrund eines Aktenvermerkes des BFA vom 03.06.2024 ersichtlich. Aufgrund der entsprechenden einliegenden Kopie, wurde der BF nachweislich vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Erlassung einer Rückkehrentscheidung eventuell in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Aussicht gestellt. Ebenso wurde sein kosovarischer Reisepass sichergestellt, was aufgrund der Bestätigung über die Sicherstellung belegt wurde. Mit einliegendem E-Mail vom 06.06.2024 brachte der BF eine Stellungnahme ein, und führte diesbezüglich aus, dass er sich erinnern könne am römisch 40 in Österreich eingereist zu sein und am selben Tag seinen Reisepass verloren zu haben. Aus diesem Grund habe er sich einen neuen in Wien ausstellen lassen. Er sei nach Österreich gekommen um seine Verlobte, welche österreichische Staatsbürgerin sei, zu heiraten und habe nicht die Absicht illegal im Bundesgebiet zu verbleiben. Er werde bis spätestens 15.06.2024 das Land verlassen und benötige für die Ausreise seinen Reisepass. Aufgrund dieser Angaben des BF kann jedoch nicht mit Sicherheit der genaue letztmalige Einreisezeitpunkt des BF festgestellt werden, zumal keine Belege für diese existieren. Dass der BF am XXXX einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in den Kosovo stellte und am XXXX aus dem Bundesgebiet per Flugzeug ausgereist ist, geht eindeutig aus dem diesbezüglichen aktenkundigen Antrag und der Ausreisebestätigung hervor. Dass der BF am römisch 40 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in den Kosovo stellte und am römisch 40 aus dem Bundesgebiet per Flugzeug ausgereist ist, geht eindeutig aus dem diesbezüglichen aktenkundigen Antrag und der Ausreisebestätigung hervor. Die SIS Fremdeninformation Auskunft mit der ID-Nummer XXXX , wonach ein Einreise-/Aufenthaltsverbot seitens Italien für das Schengen-Gebiet gültig bis zum 02.08.2025 aufscheint, ist aktenkundig.Die SIS Fremdeninformation Auskunft mit der ID-Nummer römisch 40 , wonach ein Einreise-/Aufenthaltsverbot seitens Italien für das Schengen-Gebiet gültig bis zum 02.08.2025 aufscheint, ist aktenkundig. 2.
- Aus dem eingeholten aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist ersichtlich, dass der BF lediglich von XXXX bis XXXX PAZ im XXXX und von XXXX bis XXXX bei der Zeugin mit Hauptwohnsitz gemeldet war. 2.
- Aus dem eingeholten aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist ersichtlich, dass der BF lediglich von römisch 40 bis römisch 40 PAZ im römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 bei der Zeugin mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Eine Kopie seines kosovarischen Reisepasses, welcher ihm am XXXX ausgestellt wurde liegt im Akt auf. Eine Kopie seines kosovarischen Reisepasses, welcher ihm am römisch 40 ausgestellt wurde liegt im Akt auf. 2.
- Aus dem Abtretungs-Bericht der LPD XXXX vom 04.09.2020 ist ersichtlich, dass der BF am XXXX mit Cannabiskraut betreten wurde. Aufgrund der vorliegenden Verständigung der Behörde von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens (§ 30 Abs. 5 BFA-VG) vom 08.09.2020 war festzustellen, dass das Ermittlungsverfahren wegen §§ 27 Abs. 1, 27 Abs. 2 SMG von der Staatsanwaltschaft XXXX eingestellt worden war. 2.
- Aus dem Abtretungs-Bericht der LPD römisch 40 vom 04.09.2020 ist ersichtlich, dass der BF am römisch 40 mit Cannabiskraut betreten wurde. Aufgrund der vorliegenden Verständigung der Behörde von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG) vom 08.09.2020 war festzustellen, dass das Ermittlungsverfahren wegen Paragraphen 27, Absatz eins, 27, Absatz 2, SMG von der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingestellt worden war. Ebenso liegt ein Abschluss-Bericht der LPD XXXX vom 02.05.2024 vor, wonach der BF bei einer Hausdurchsuchung abermals im Besitz von Cannabiskraut betreten wurde. Aus diesem geht hervor, dass der BF bei der Auffindung des Suchtgiftes dessen Besitz bestritten und diesbezüglich angegeben habe, dass ein Bekannter namens „Andi“ dieses in seine Hose gesteckt habe, da dieser seine Hose anprobieren wollte (AS 261). Dieselbe Rechtfertigung brachte auch die Zeugin in der Beschwerdeverhandlung vor (Verhandlungsniederschrift, S 10). Diesen Angaben ist jedoch keinesfalls Glauben zu schenken, da ebenso aus dem Bericht der LPD XXXX hervorgeht, dass der BF während der Einvernahme Einsicht in sein Mobiltelefon gewährt habe und dabei ein verdächtiges Gespräch über Instagram festgestellt werden konnte, durch welches ohne Zweifel davon auszugehen ist, dass der BF mehrmals über einen unbekannten „Adrian“ Cannabiskraut erworben hatte (AS 261). Laut Angaben seines Rechtsvertreters in der Beschwerdeverhandlung seien alle Verfahren gegen den BF wegen Cannabiskonsums eingestellt worden. Belege dafür würden jedoch nicht vorliegen (Verhandlungsniederschrift, S 10). Mit einliegendem E-Mail vom 30.04.2025 teilte die Staatsanwaltschaft Wien mit, dass das Verfahren gegen den BF 22.05.2024 gemäß § 35 Abs. 9 SMG unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig eingestellt wurde.Ebenso liegt ein Abschluss-Bericht der LPD römisch 40 vom 02.05.2024 vor, wonach der BF bei einer Hausdurchsuchung abermals im Besitz von Cannabiskraut betreten wurde. Aus diesem geht hervor, dass der BF bei der Auffindung des Suchtgiftes dessen Besitz bestritten und diesbezüglich angegeben habe, dass ein Bekannter namens „Andi“ dieses in seine Hose gesteckt habe, da dieser seine Hose anprobieren wollte (AS 261). Dieselbe Rechtfertigung brachte auch die Zeugin in der Beschwerdeverhandlung vor (Verhandlungsniederschrift, S 10). Diesen Angaben ist jedoch keinesfalls Glauben zu schenken, da ebenso aus dem Bericht der LPD römisch 40 hervorgeht, dass der BF während der Einvernahme Einsicht in sein Mobiltelefon gewährt habe und dabei ein verdächtiges Gespräch über Instagram festgestellt werden konnte, durch welches ohne Zweifel davon auszugehen ist, dass der BF mehrmals über einen unbekannten „Adrian“ Cannabiskraut erworben hatte (AS 261). Laut Angaben seines Rechtsvertreters in der Beschwerdeverhandlung seien alle Verfahren gegen den BF wegen Cannabiskonsums eingestellt worden. Belege dafür würden jedoch nicht vorliegen (Verhandlungsniederschrift, S 10). Mit einliegendem E-Mail vom 30.04.2025 teilte die Staatsanwaltschaft Wien mit, dass das Verfahren gegen den BF 22.05.2024 gemäß Paragraph 35, Absatz 9, SMG unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig eingestellt wurde. Die Anzeige der LPD XXXX vom 09.08.2024 wegen § 120 Abs. 1c Z 2 FPG und § 53 FPG ist aktenkundig. Demnach wurde der BF bei seiner Ausreise aus Österreich am Flughafen Wien Schwechat angezeigt, weil er sich als Fremder nach einer aufgrund der Erlassung eines rechtskräftigen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots erfolgten Ausreise trotz aufrechtem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Mit aktenkundigem E-Mail vom 10.04.2025 teilte die LPD XXXX , PK XXXX mit, dass ein Auskunftsersuchen an die italienischen Behörden, wann und in welcher Form der BF bezüglich des von Italien verhängten Einreiseverbotes informiert wurde, bislang noch nicht beantwortet wurde und das diesbezügliche Strafverfahren noch laufend ist. Die Anzeige der LPD römisch 40 vom 09.08.2024 wegen Paragraph 120, Absatz eins c, Ziffer 2, FPG und Paragraph 53, FPG ist aktenkundig. Demnach wurde der BF bei seiner Ausreise aus Österreich am Flughafen Wien Schwechat angezeigt, weil er sich als Fremder nach einer aufgrund der Erlassung eines rechtskräftigen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots erfolgten Ausreise trotz aufrechtem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Mit aktenkundigem E-Mail vom 10.04.2025 teilte die LPD römisch 40 , PK römisch 40 mit, dass ein Auskunftsersuchen an die italienischen Behörden, wann und in welcher Form der BF bezüglich des von Italien verhängten Einreiseverbotes informiert wurde, bislang noch nicht beantwortet wurde und das diesbezügliche Strafverfahren noch laufend ist. Die Unbescholtenheit des BF im Bundesgebiet geht unzweifelhaft aus dem eingeholten Strafregisterauszug hervor, wonach keine strafrechtlichen Verurteilungen aufscheinen. 2.
- Die Angaben des Rechtsvertreters in der Beschwerdeverhandlung, wonach sich der BF für einige Zeit in Italien aufgehalten hatte, dort jedoch nicht aufenthaltsberechtigt war, waren als glaubhaft zu erachten. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für rechtkräftige Verurteilungen des BF im europäischen Ausland. So verliefen EKRIS Anfragen für Italien und Deutschland negativ. Für mögliche Verurteilungen in einem anderen EU-Land sind im gesamten Verfahren keine Hinweise hervorgekommen. Darüberhinaus hat der Rechtsvertreter in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass ihm der BF erzählt hätte, dass er im Schengenraum bisher nicht verurteilt wurde (Verhandlungsniederschrift, S 9). 2.
- Dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ergibt sich daraus, dass dieser über Jahre hinweg die geltenden Bestimmungen hinsichtlich Einreise und Aufenthalt missachtet hat, indem er trotz eines aufrechten Einreiseverbotes für den Schengenraum, welches von Italien aus erlassen worden war, in das Bundesgebiet zu jeweils unbestimmten Zeitpunkten eingereist ist und sich hier rechtswidrig für eine nicht bekannte Dauer aufgehalten hat. Desweiteren hat der BF melderechtliche Bestimmungen missachtet, indem er seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Außer einer Hauptwohnsitzmeldung im PAZ XXXX im Jahr 2020 scheint lediglich eine weitere Meldung von XXXX bis XXXX bei seiner nunmehrigen Ehefrau auf, wobei er auch hier nachweislich gegen die Meldepflichten verstoßen hat. So ist es dem BF bislang regelmäßig gelungen sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Ebenso ist der BF unentschuldigt nicht zur Beschwerdeverhandlung erschienen. In vorhergehenden Verfahren ist er Ladungen nicht nachgekommen und hat Schreiben der belangten Behörde hinsichtlich der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme nicht beantwortet. Aus alldem lässt sich durchwegs der Eindruck gewinnen, dass der BF kein Unrechtsbewusstsein hinsichtlich seiner Verstöße gegen fremdenrechtliche Bestimmungen hat. Es ist auch anzunehmen, dass der BF ohne die Erlassung eines Einreiseverbotes sein diesbezügliches rechtswidriges Verhalten fortsetzen wird, und wäre es mit großer Wahrscheinlichkeit möglich, dass er in naher Zukunft abermals unrechtmäßig in das Bundesgebiet einreisen könnte. Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF ist somit davon auszugehen, dass von ihm derzeit eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.2.
- Dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ergibt sich daraus, dass dieser über Jahre hinweg die geltenden Bestimmungen hinsichtlich Einreise und Aufenthalt missachtet hat, indem er trotz eines aufrechten Einreiseverbotes für den Schengenraum, welches von Italien aus erlassen worden war, in das Bundesgebiet zu jeweils unbestimmten Zeitpunkten eingereist ist und sich hier rechtswidrig für eine nicht bekannte Dauer aufgehalten hat. Desweiteren hat der BF melderechtliche Bestimmungen missachtet, indem er seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Außer einer Hauptwohnsitzmeldung im PAZ römisch 40 im Jahr 2020 scheint lediglich eine weitere Meldung von römisch 40 bis römisch 40 bei seiner nunmehrigen Ehefrau auf, wobei er auch hier nachweislich gegen die Meldepflichten verstoßen hat. So ist es dem BF bislang regelmäßig gelungen sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Ebenso ist der BF unentschuldigt nicht zur Beschwerdeverhandlung erschienen. In vorhergehenden Verfahren ist er Ladungen nicht nachgekommen und hat Schreiben der belangten Behörde hinsichtlich der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme nicht beantwortet. Aus alldem lässt sich durchwegs der Eindruck gewinnen, dass der BF kein Unrechtsbewusstsein hinsichtlich seiner Verstöße gegen fremdenrechtliche Bestimmungen hat. Es ist auch anzunehmen, dass der BF ohne die Erlassung eines Einreiseverbotes sein diesbezügliches rechtswidriges Verhalten fortsetzen wird, und wäre es mit großer Wahrscheinlichkeit möglich, dass er in naher Zukunft abermals unrechtmäßig in das Bundesgebiet einreisen könnte. Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF ist somit davon auszugehen, dass von ihm derzeit eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Spruchpunkt III. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides. Spruchpunkt I. und II. sind daher bereits in Rechtskraft erwachsen. 3.
- Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Spruchpunkt römisch drei. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides. Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. sind daher bereits in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand dieses Erkenntnisses ist somit lediglich der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides.Gegenstand dieses Erkenntnisses ist somit lediglich der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides. 3.
- Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides: 3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1 Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt: "§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige (…)
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs.3 genannte Übertretung handelt; (…)
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt; , (…) Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 und Abs. 2 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. 3.2.
- Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Der BF ist kosovarischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG, weshalb der Anwendungsbereich der §§ 52, 53 FPG eröffnet ist. Mit bereits in Rechtskraft erwachsenem Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde gegen des BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG erlassen. Der BF ist kosovarischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG, weshalb der Anwendungsbereich der Paragraphen 52, 53, FPG eröffnet ist. Mit bereits in Rechtskraft erwachsenem Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde gegen des BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG erlassen. Gemäß § 53 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn dieser die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Gemäß Paragraph 53, FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn dieser die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 3 FPG gestützt und dieses insbesondere damit begründet, dass der BF die österreichische Rechtsordnung missachtet habe, indem er gegen Bestimmungen nach dem Meldegesetz, dem AuslBG, dem FPG, dem SMG sowie dem SDÜ verstoßen habe. Seine Einreise sowie sein Aufenthalt hätten sich rechtswidrig gestaltet. Er sei in Kenntnis darüber, dass gegen ihn von italienischen Behörden ein schengenweites Einreise-/Aufenthaltsverbot erlassen wurde, welches bis 02.08.2025 aufrecht sei. Diesem zuwider sei er wiederholt rechtswidrig in den Schengenraum zurückgekehrt und habe sich hier illegal aufgehalten. Desweiteren habe er sich gegenüber Beamten der LPD Wien im August 2020 mit einer Kopie einer gefälschten italienischen Permesso ausgewiesen. Ebenso habe er nicht beweisen können, dass ausreichende Mittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes vorhanden seien oder aus legalen Quellen herangezogen werden würden. Es sei daher nicht auszuschließen, dass er seinen Aufenthalt aus illegalen Finanzquellen bestritten habe. Im August 2020 habe er einen Asylantrag gestellt, um die Entlassung aus der Anhaltung zu erzwingen. Er sei wiederholt mit Suchtgift betreten worden und stelle dieses Verhalten eine Gefahr der öffentlichen Sicherheit dar. Darüberhinaus habe er in vergangenen Verfahren nicht mitgewirkt. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich geführt und habe sich unter Verletzung des Meldegesetzes im Verborgenen aufgehalten. Der BF wisse um die rechtlichen Bestimmungen Bescheid, zumal er sich nicht zum ersten Mal im Schengenraum aufgehalten habe. Er habe sein Verhalten bewusst so gesetzt und gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich an die österreichischen Gesetze zu halten, vielmehr verstoße er vorsätzlich gegen diese. Er hätte sein Verhalten fortgesetzt, wenn er nicht im Juni 2024 von den Beamten der LPD Wien betreten worden wäre. Er gefährde durch sein gesetztes Verhalten die öffentliche Ordnung, die Sicherheit sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes. Es sei davon auszugehen, dass der BF auch künftig eine massive Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Daher müsse mit einem Einreiseverbot in der Dauer von 4 Jahren gegen ihn vorgegangen werden. Die Dauer von 4 Jahren sei jedenfalls geboten, da sich das Verhalten des BF besonders schwerwiegend darstelle. Er habe sein Verhalten konstant gesetzt und sei keinesfalls belehrbar, sodass eine Verhängung eines Einreiseverbotes in geringerer Dauer nicht in Betracht komme. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG gestützt und dieses insbesondere damit begründet, dass der BF die österreichische Rechtsordnung missachtet habe, indem er gegen Bestimmungen nach dem Meldegesetz, dem AuslBG, dem FPG, dem SMG sowie dem SDÜ verstoßen habe. Seine Einreise sowie sein Aufenthalt hätten sich rechtswidrig gestaltet. Er sei in Kenntnis darüber, dass gegen ihn von italienischen Behörden ein schengenweites Einreise-/Aufenthaltsverbot erlassen wurde, welches bis 02.08.2025 aufrecht sei. Diesem zuwider sei er wiederholt rechtswidrig in den Schengenraum zurückgekehrt und habe sich hier illegal aufgehalten. Desweiteren habe er sich gegenüber Beamten der LPD Wien im August 2020 mit einer Kopie einer gefälschten italienischen Permesso ausgewiesen. Ebenso habe er nicht beweisen können, dass ausreichende Mittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes vorhanden seien oder aus legalen Quellen herangezogen werden würden. Es sei daher nicht auszuschließen, dass er seinen Aufenthalt aus illegalen Finanzquellen bestritten habe. Im August 2020 habe er einen Asylantrag gestellt, um die Entlassung aus der Anhaltung zu erzwingen. Er sei wiederholt mit Suchtgift betreten worden und stelle dieses Verhalten eine Gefahr der öffentlichen Sicherheit dar. Darüberhinaus habe er in vergangenen Verfahren nicht mitgewirkt. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich geführt und habe sich unter Verletzung des Meldegesetzes im Verborgenen aufgehalten. Der BF wisse um die rechtlichen Bestimmungen Bescheid, zumal er sich nicht zum ersten Mal im Schengenraum aufgehalten habe. Er habe sein Verhalten bewusst so gesetzt und gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich an die österreichischen Gesetze zu halten, vielmehr verstoße er vorsätzlich gegen diese. Er hätte sein Verhalten fortgesetzt, wenn er nicht im Juni 2024 von den Beamten der LPD Wien betreten worden wäre. Er gefährde durch sein gesetztes Verhalten die öffentliche Ordnung, die Sicherheit sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes. Es sei davon auszugehen, dass der BF auch künftig eine massive Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Daher müsse mit einem Einreiseverbot in der Dauer von 4 Jahren gegen ihn vorgegangen werden. Die Dauer von 4 Jahren sei jedenfalls geboten, da sich das Verhalten des BF besonders schwerwiegend darstelle. Er habe sein Verhalten konstant gesetzt und sei keinesfalls belehrbar, sodass eine Verhängung eines Einreiseverbotes in geringerer Dauer nicht in Betracht komme. Der BF ist unzweifelhaft in den letzten Jahren immer wieder unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hat sich hier ebenso unrechtmäßig aufgehalten. Ohne Zweifel besteht gegen ihn ein von Italien verhängtes aufrechtes Einreiseverbot, von dem der BF jedenfalls Kenntnis hatte. So hat er selbst in der Einvernahme vor dem BFA am 26.08.2020 angegeben, dass er nicht mehr in Italien wegen dem Verbot leben habe können (AS 52). Ebenso steht fest, dass sich der BF im Zuge seines ersten Aufgriffes in Österreich im August 2020 mit einem gefälschten italienischen Aufenthaltstitel versuchte auszuweisen. Seit diesem Zeitpunkt ist der BF immer wieder unrechtmäßig nach Österreich zurückgekehrt und hat sich hier unter Umgehung der melderechtlichen Bestimmungen im Bundesgebiet aufgehalten. Zuletzt wurde der BF im Juni 2024 im Zuge seines illegalen Aufenthalts betreten. Darüberhinaus wurde der BF zweimal im Besitz von Suchtgift betreten. Laut Bericht der LPD XXXX vom 04.09.2020 führte der BF damals aus, das Suchtgift für den Eigenbedarf besessen zu haben, da er etwa 2-3 mal täglich Cannabiskraut konsumiere (AS 130). Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren wurde jedoch von der Staatsanwaltschaft Wien eingestellt. Desweiteren wurde beim BF im April 2024 abermals im Zuge einer Hausdurchsuchung Cannabiskraut, welches in seinem Besitz stand, vorgefunden. Laut vorliegendem Bericht konnte jedoch lediglich ein verdächtiges Gespräch auf Instagramm festgestellt werden, indem der BF offensichtlich über einen unbekannten „Adrian“ mehrmalig Cannabiskraut erworben hatte (AS 261). Laut Angaben seines Rechtsvertreters in der Beschwerdeverhandlung seien aber bereits alle Ermittlungsverfahren gegen den BF eingestellt worden. Diesbezügliche Unterlagen würden jedoch nicht vorliegen (Verhandlungsniederschrift, S 10). Die Zeugin gab zwar in der Beschwerdeverhandlung an, dass der BF kein Cannabiskraut mehr konsumiere. Ihre diesbezüglichen Angaben dazu waren jedoch nicht sehr plausibel. So führte sie aus, der BF habe ihr versichert, dass er jederzeit damit aufhören könne, wenn er wolle. Er habe mit ihr darüber gesprochen und ihr versichert, dass er damit aufgehört habe. Sie habe es auch nicht mehr an ihm gerochen (Verhandlungsniederschrift, S 7 f). Darüberhinaus wurde der BF zweimal im Besitz von Suchtgift betreten. Laut Bericht der LPD römisch 40 vom 04.09.2020 führte der BF damals aus, das Suchtgift für den Eigenbedarf besessen zu haben, da er etwa 2-3 mal täglich Cannabiskraut konsumiere (AS 130). Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren wurde jedoch von der Staatsanwaltschaft Wien eingestellt. Desweiteren wurde beim BF im April 2024 abermals im Zuge einer Hausdurchsuchung Cannabiskraut, welches in seinem Besitz stand, vorgefunden. Laut vorliegendem Bericht konnte jedoch lediglich ein verdächtiges Gespräch auf Instagramm festgestellt werden, indem der BF offensichtlich über einen unbekannten „Adrian“ mehrmalig Cannabiskraut erworben hatte (AS 261). Laut Angaben seines Rechtsvertreters in der Beschwerdeverhandlung seien aber bereits alle Ermittlungsverfahren gegen den BF eingestellt worden. Diesbezügliche Unterlagen würden jedoch nicht vorliegen (Verhandlungsniederschrift, S 10). Die Zeugin gab zwar in der Beschwerdeverhandlung an, dass der BF kein Cannabiskraut mehr konsumiere. Ihre diesbezüglichen Angaben dazu waren jedoch nicht sehr plausibel. So führte sie aus, der BF habe ihr versichert, dass er jederzeit damit aufhören könne, wenn er wolle. Er habe mit ihr darüber gesprochen und ihr versichert, dass er damit aufgehört habe. Sie habe es auch nicht mehr an ihm gerochen (Verhandlungsniederschrift, S 7 f). Dem BF ist weites vorzuwerfen, dass er bereits in der Vergangenheit nicht an Verfahren mitgewirkt hat. So hat kam er im August 2021 einer Ladung des BFA nicht nach. Im April 2023 wurde der BF im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme aufgefordert eine Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen binnen Fristsetzung zu erstatten. Auch hier wirkte er am Verfahren nicht mit. Ebenso verhält es sich im gegenständlichen Verfahren, indem der BF unentschuldigt nicht an der Beschwerdeverhandlung teilgenommen hatte. Dem BF wäre es in Anbetracht seiner regelmäßigen Einreisen in das Bundesgebiet durchwegs zumutbar gewesen eine einmalige Wiedereinreisebewilligung zum Zweck der Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung bei der österreichischen Botschaft zu beantragen und damit nach Österreich zu reisen. Der Rechtsvertreter brachte zwar entschuldigend vor, dass der BF am XXXX eine Leistenbruchoperation gehabt habe, jedoch wurden keine diesbezüglichen Befunde vorgelegt. Aus diesem Verhalten lässt sich jedenfalls ableiten, dass der BF kein wirkliches Unrechtsbewusstsein hinsichtlich seines Verhaltens zeigt.Dem BF ist weites vorzuwerfen, dass er bereits in der Vergangenheit nicht an Verfahren mitgewirkt hat. So hat kam er im August 2021 einer Ladung des BFA nicht nach. Im April 2023 wurde der BF im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme aufgefordert eine Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen binnen Fristsetzung zu erstatten. Auch hier wirkte er am Verfahren nicht mit. Ebenso verhält es sich im gegenständlichen Verfahren, indem der BF unentschuldigt nicht an der Beschwerdeverhandlung teilgenommen hatte. Dem BF wäre es in Anbetracht seiner regelmäßigen Einreisen in das Bundesgebiet durchwegs zumutbar gewesen eine einmalige Wiedereinreisebewilligung zum Zweck der Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung bei der österreichischen Botschaft zu beantragen und damit nach Österreich zu reisen. Der Rechtsvertreter brachte zwar entschuldigend vor, dass der BF am römisch 40 eine Leistenbruchoperation gehabt habe, jedoch wurden keine diesbezüglichen Befunde vorgelegt. Aus diesem Verhalten lässt sich jedenfalls ableiten, dass der BF kein wirkliches Unrechtsbewusstsein hinsichtlich seines Verhaltens zeigt. Vielmehr ist auch den Ausführungen der belangten Behörde zuzustimmen, indem diese anmerkte, dass der BF ohne Zweifel sein Verhalten so fortgesetzt hätte, wenn er nicht im Juni 2024 von den Beamten der LPD XXXX betreten worden wäre. Vielmehr ist auch den Ausführungen der belangten Behörde zuzustimmen, indem diese anmerkte, dass der BF ohne Zweifel sein Verhalten so fortgesetzt hätte, wenn er nicht im Juni 2024 von den Beamten der LPD römisch 40 betreten worden wäre. Da der BF hinsichtlich seines bisherigen unrechtmäßigen Gesamtverhaltens keine Schuldeinsicht zeigte und auch für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann, dass er abermals unrechtmäßig unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen in das Bundesgebiet einreisen und zum wiederholten Mal gegen melderechtliche Bestimmungen verstoße könnte, war von der Behörde richtigerweise mit der Verhängung eines Einreiseverbotes vorzugehen. Jedoch wurde das gegenständliche Einreiseverbot nach § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG erlassen, wonach eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt. Zwar liegt eine Anzeige der LPD XXXX wegen eines Verstoßes gegen § 120 Abs. 1c Z 2 FPG vor, jedoch erging im konkreten Fall – wie dies auch aus der aktenkundigen Auskunft der LPD XXXX hervorgeht – bislang keine rechtskräftige Entscheidung. Auch geht aus dem gesamten Verwaltungsakt keine andere rechtskräftige Bestrafung nach dem FPG oder dem NAG hervor. Somit hat sich die Behörde unrichtigerweise auf diese Norm gestützt. Vielmehr wäre das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG zu stützen gewesen. Jedoch wurde das gegenständliche Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen, wonach eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt. Zwar liegt eine Anzeige der LPD römisch 40 wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 120, Absatz eins c, Ziffer 2, FPG vor, jedoch erging im konkreten Fall – wie dies auch aus der aktenkundigen Auskunft der LPD römisch 40 hervorgeht – bislang keine rechtskräftige Entscheidung. Auch geht aus dem gesamten Verwaltungsakt keine andere rechtskräftige Bestrafung nach dem FPG oder dem NAG hervor. Somit hat sich die Behörde unrichtigerweise auf diese Norm gestützt. Vielmehr wäre das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG zu stützen gewesen. Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass es sich bei den Tatbeständen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG um eine demonstrative Aufzählung handelt und es sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellationen ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – ein Einreiseverbot zu verhängen ist (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436; VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104, mwN). Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass es sich bei den Tatbeständen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG um eine demonstrative Aufzählung handelt und es sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellationen ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – ein Einreiseverbot zu verhängen ist vergleiche VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436; VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104, mwN). Bei der Erlassung eines Einreiseverbots iSd § 53 FPG ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/210062 Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in § 53 Abs 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Art 8 EMRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Bei der Erlassung eines Einreiseverbots iSd Paragraph 53, FPG ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/210062 Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Der BF weist jedoch familiäre Anbindungen in Form seiner Ehefrau im Bundesgebiet auf. Er ist seit August 2024 mit der Zeugin verheiratet. Die Zeugin lernte ihren Angaben nach den BF über eine Datingapp im November 2023 kennen und habe seither eine Beziehung mit ihm geführt (Verhandlungsniederschrift, S 3 f). Der BF hat die Zeugin am XXXX im Kosovo geheiratet. Auffallend war jedoch, dass die Zeugin auf die Frage seit wann sie verheiratet sei, antwortete „ich glaube Oktober 2024 oder September 2024“. Ebenso konnte sie weitere Fragen zum Geburtsort des BF, seiner Schul- und Berufsausbildung, zu seinen Angehörigen im Heimatland nicht mit Sicherheit beantworten. Die Zeugin gab an, dass sie der BF zwar nicht von Anfang an über seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich informiert habe, sie dies jedoch vor der Eheschließung erfahren habe (Verhandlungsniederschrift, S 5 f). Der BF weist jedoch familiäre Anbindungen in Form seiner Ehefrau im Bundesgebiet auf. Er ist seit August 2024 mit der Zeugin verheiratet. Die Zeugin lernte ihren Angaben nach den BF über eine Datingapp im November 2023 kennen und habe seither eine Beziehung mit ihm geführt (Verhandlungsniederschrift, S 3 f). Der BF hat die Zeugin am römisch 40 im Kosovo geheiratet. Auffallend war jedoch, dass die Zeugin auf die Frage seit wann sie verheiratet sei, antwortete „ich glaube Oktober 2024 oder September 2024“. Ebenso konnte sie weitere Fragen zum Geburtsort des BF, seiner Schul- und Berufsausbildung, zu seinen Angehörigen im Heimatland nicht mit Sicherheit beantworten. Die Zeugin gab an, dass sie der BF zwar nicht von Anfang an über seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich informiert habe, sie dies jedoch vor der Eheschließung erfahren habe (Verhandlungsniederschrift, S 5 f). , Desweiteren ist die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, OJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Diesbezüglich ist auszuführen, dass der BF jedenfalls beim Eingehen der Beziehung zu seiner nunmehrigen Ehefrau über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfügte und sich seines unrechtmäßigen Aufenthalts bewusst gewesen war. Zwar mag die Zeugin vielleicht zu Beginn ihrer Beziehung nicht darüber informiert gewesen sein, dass der BF über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, jedoch gab sie selbst in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie jedenfalls bereits vor der Eheschließung in Kenntnis darüber war. Aufgrund dieses Umstandes ist somit die familiäre Anbindung zu seiner Ehefrau als stark relativiert anzusehen und die Verhängung eines Einreiseverbotes vor diesem Hintergrund als verhältnismäßig anzusehen. Darüberhinaus ist der BF im Rahmen einer freiwilligen Rückkehr am XXXX aus dem Bundesgebiet ausgereist und befindet sich seither getrennt von seiner Ehefrau im Kosovo. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der BF jedenfalls beim Eingehen der Beziehung zu seiner nunmehrigen Ehefrau über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfügte und sich seines unrechtmäßigen Aufenthalts bewusst gewesen war. Zwar mag die Zeugin vielleicht zu Beginn ihrer Beziehung nicht darüber informiert gewesen sein, dass der BF über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, jedoch gab sie selbst in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie jedenfalls bereits vor der Eheschließung in Kenntnis darüber war. Aufgrund dieses Umstandes ist somit die familiäre Anbindung zu seiner Ehefrau als stark relativiert anzusehen und die Verhängung eines Einreiseverbotes vor diesem Hintergrund als verhältnismäßig anzusehen. Darüberhinaus ist der BF im Rahmen einer freiwilligen Rückkehr am römisch 40 aus dem Bundesgebiet ausgereist und befindet sich seither getrennt von seiner Ehefrau im Kosovo. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen.Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen. Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes vor allem im Hinblick auf die sonstigen persönlichen Umstände des BF und in Anbetracht dessen, dass er bisher unbescholten ist und gegenwärtig alle strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den BF eingestellt sind, als nicht angemessen, weshalb die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 Jahre herabzusetzen war. Eine weitere Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots kam jedoch vor dem Hintergrund des Gesamtverhaltens des BF nicht in Betracht, zumal dieser Zeitraum notwendig erscheint, um zu gewährleisten, dass tatsächlich ein Gesinnungswandel beim BF eintritt. Da sich aus dem Gesamtverhalten des BF eine schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ableiten lässt, ist die Aufrechterhaltung des Einreiseverbotes gerechtfertigt. Jedoch war aufgrund der obigen Ausführungen zur Dauer des Einreiseverbotes der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III insofern stattzugeben, als die Dauer auf 2 Jahre herabgesetzt wird. Da sich aus dem Gesamtverhalten des BF eine schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ableiten lässt, ist die Aufrechterhaltung des Einreiseverbotes gerechtfertigt. Jedoch war aufgrund der obigen Ausführungen zur Dauer des Einreiseverbotes der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei insofern stattzugeben, als die Dauer auf 2 Jahre herabgesetzt wird. , Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G312.2303479.1.00