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{'item': 'G312 2312968-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2025 GeschäftszahlG312 2312968-1 Spruch, G312 2312968-1/8EG312 2312968-1/8E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde vom 20.05.2025 des XXXX , geb. XXXX , StA: Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.05.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde vom 20.05.2025 des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.05.2025 zu Recht erkannt: A) Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 8a VwGVG die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr bewilligt.A) Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr bewilligt. B)

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Es wird festgestellt, dass die Fortsetzung der Anhaltung rechtmäßig ist; dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
  3. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen idH von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD Kärnten, vom XXXX wurde über XXXX , geb. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD Kärnten, vom römisch 40 wurde über römisch 40 , geb. römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dagegen erhob der BF über seine Rechtsvertretung Beschwerde und brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkönne und dass der Sicherungszweck - Abschiebung - nicht erreicht werden könne, da schon im letzten Jahr keine HRZ vom Herkunftsstaat ausgestellt worden seien. Das BFA übermittelte, nach Anforderung durch das BVwG, am 21.05.2025 eine Stellungnahme samt maßgeblichen Verwaltungsakt und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, gem. § 22 BFA-VG festzustellen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft vorliegen, und den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten zu verpflichten: Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde € 57,40 Gebühren, Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde € 368,80 Gebühren, somit insgesamt 426,20 Euro.Das BFA übermittelte, nach Anforderung durch das BVwG, am 21.05.2025 eine Stellungnahme samt maßgeblichen Verwaltungsakt und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, gem. Paragraph 22, BFA-VG festzustellen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft vorliegen, und den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten zu verpflichten: Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde € 57,40 Gebühren, Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde € 368,80 Gebühren, somit insgesamt 426,20 Euro. Am 23.05.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Vorführung des BF, Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin sowie eines Vertreters der belangten Behörde statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der BF ist somalischer Staatsbürger und Angehöriger der muslimischen Religionsgemeinschaft. Er stammt aus der Stadt Burco. Er hat dort Angehörige bzw. leben von ihm Angehörige in anderen Staaten. Er ist ledig und gesund. Er reiste erstmals am XXXX nach Österreich ein und beantragte internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid vom 24.07.2023 vollinhaltlich abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.03.2025, W189 2277877-1/31E, als unbegründet abgewiesen. Er reiste erstmals am römisch 40 nach Österreich ein und beantragte internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid vom 24.07.2023 vollinhaltlich abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.03.2025, W189 2277877-1/31E, als unbegründet abgewiesen. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist als somalischer Staatsbürger Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist als somalischer Staatsbürger Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Mit Urteil des LG f Strafs XXXX wurde der BF am XXXX wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wovon 20 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Vom XXXX bis XXXX verbüßte der BF in Österreich eine Haftstrafe, danach eine Verwaltungsstrafe im PAZ XXXX und wurde anschließend in Schubhaft genommen. Mit Urteil des LG f Strafs römisch 40 wurde der BF am römisch 40 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wovon 20 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Vom römisch 40 bis römisch 40 verbüßte der BF in Österreich eine Haftstrafe, danach eine Verwaltungsstrafe im PAZ römisch 40 und wurde anschließend in Schubhaft genommen. Der BF ist nicht vertrauenswürdig, er hat sich bereits mehrmals den Verfahren in Österreich entzogen und ist untergetaucht, zudem ist er nicht rückkehrwillig und konnte - aufgrund der auffälligen Widersprüche in seinen Angaben grundsätzlich nicht geglaubt werden. Die Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Behörden des Herkunftsstaates haben sich seit Dezember 2024 stark erhöht, es finden bereits Identifizierungsvorführungen statt und konnten bereits Einzelrückführungen gebucht werden. Der Sicherungszweck der Schubhaft kann daher aus derzeitiger Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit erreicht werden.
  5. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom BFA und vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die im Spruch angeführt Identität (Namen und Geburtsdatum) und die Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im gegenständlichen Verfahren. Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteinhalt, den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, einer Einsichtnahme in das Straf-, Fremden- und Melderegister der Republik Österreich. Sämtliche Angaben des BF (vor PI, BFA, BVwG) zeigen starke Widersprüchlichkeiten auf. So erklärte er in der Erstbefragung am XXXX im Rahmen seiner Asylbeantragung niederschriftlich, dass er aus Burco stamme und der Religionsgemeinschaft der Muslime sowie dem Clan der Gabooye anzugehören, er habe sieben Jahre die Grundschule besucht und keinen Beruf ausgeübt. Seine Eltern seien verstorben, er habe keine Geschwister. So erklärte er in der Erstbefragung am römisch 40 im Rahmen seiner Asylbeantragung niederschriftlich, dass er aus Burco stamme und der Religionsgemeinschaft der Muslime sowie dem Clan der Gabooye anzugehören, er habe sieben Jahre die Grundschule besucht und keinen Beruf ausgeübt. Seine Eltern seien verstorben, er habe keine Geschwister. Lt. Anhaltedatei Vordernberg hat der BF bereits mehrmals mit seinem Bruder telefoniert und er klärte er auf Vorhalt dazu in der mündlichen Verhandlung im Schubhaftverfahren vor dem BVwG, dass sein Bruder nicht in Europa lebe, dieser lebe in Katar. Er habe Somalia im Jänner 2022 per Flugzeug legal mit seinem Reisepass in die Türkei verlassen, den Pass habe er dort verloren. Er sei dann mittels Schlepper illegal nach Österreich gekommen, dies habe 3.000 US Dollar gekostet und sei von ihm selbst organisiert worden. Er sei aus Somalia ausgereist, da er keine Familie mehr dort habe. Seine Großmutter, bei der er zuletzt gelebt habe, sei verstorben. In Somalia würde eine schwere Dürre herrschen, man habe nichts zu essen, er habe Angst gehabt, an Hunger zu sterben, deshalb habe er sein Heimatland verlassen. Bei seiner Rückkehr drohe ihm der Hungertod. Am 19.07.2023 wurde der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen, er wiederholte die zuvor gemachten Angaben und erklärte hingegen gelernter Schmied zu sein, er sei in Somalia von seiner Großmutter versorgt worden, seine Mutter sei vor seinen Augen getötet worden, sein Vater bei einem Anschlag in Mogadischu ums Leben gekommen, er habe keine Angehörigen in Somalia, seine Großmutter lebe in Großbritannien, er habe Somalia im Jahr 2017 verlassen, dort sei er diskriminiert worden und er habe dort niemand mehr. Er habe nach dem Tod des Vaters Anzeige erstatten wollen, doch sei ihm gesagt worden, dass er einem schlechten Clan gehöre. Seine Ausreise habe 1.500 US Dollar gekostet und sei von seiner Großmutter finanziert worden. Er sei von Somalia nach Äthiopien gereist, sei dort zweieinhalb Jahre inhaftiert gewesen, sein Reisepass sei ihm in Serbien von Grenzpolizisten abgenommen worden. Da der BF in Österreich in weiterer Folge unbekannten Aufenthalts gewesen ist, wurde das Asylverfahren zwischen 16.01.2023 und 20.03.2023 eingestellt. Der BF ist offensichtlich nicht gewillt, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Der BF erklärte auf Vorhalt zu seinem strafrechtlich geahndenden Verhalten lediglich nicht wegen Vergewaltigung, sondern wegen Drogen verurteilt worden zu sein. Dies widerholte er, nachdem ihm nochmals der Schuldspruch (Verbrechen der Vergewaltigung) vorgehalten wurde. Der BF stellte daher bis dato ganz klar unter Beweis, dass er nicht vertrauenswürdig ist und Fluchtgefahr besteht. Er ist in Österreich einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten, weigert sich trotz negativer Asylentscheidung standhaft Österreich zu verlassen, wirkte in den bisherigen Verfahren nicht mit, sondern versuchte diese - nicht nur mit seinen stark widersprüchlichen Angaben, sondern auch durch Untertauchen - zu behindern. Er verfügt über keine ausreichend finanzielle Mittel, war obdachlos, obwohl er vorbringt, über einen Cousin in Wien zu verfügen, was aber angesichts seiner bisherigen Angaben ebenso unglaubwürdig ist. Somit kann im Falle des BF gerade nicht ein gelinderes Mittel eingesetzt werden. Er ist aufgrund seines bisherigen Gesamtverhaltens nicht vertrauenswürdig und es besteht sehr wohl Fluchtgefahr. Auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens tritt das erkennende Gericht im Ergebnis vollinhaltlich der Beurteilung der belangten Behörde bei, dass beim BF von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen ist. Auch der Sicherungszweck zur Sicherung der Abschiebung in seinen Herkunftsstatt, kann nach derzeitiger Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgen und durch die Schubhaft gewährleistet werden. Demgemäß steht einer Rückkehr des nach Eigenangaben gesunden BF in seinen Herkunftsort Burco keine individuelle Bedrohung entgegen. Die Stadt ist gemäß den unbestrittenen Länderberichten etwa vom internationalen Flughafen der somaliländischen Hauptstadt Hargeysa aus sicher über den Landwegerreichbar. Ausweislich der Länderberichte hat Somaliland im Vergleich zu anderen Teilen Somalias das größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht, zumal die Al Shabaab dort nicht Fuß fassen konnte. Der BF findet somit ein hinreichendes Maß an Sicherheit in seiner Heimatstadt vor. Auch aus der allgemeinen Versorgungslage ergibt sich keine Existenzgefährdung des BF.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Da sich aus dem vorgelegten aktuellen Vermögensbekenntnis im Einklang mit dem übrigen Akteninhalt ergibt, dass der Beschwerdeführer, der derzeit in Schubhaft angehalten wird, über keine wesentlichen finanziellen Mittel verfügt, beeinträchtigt sogar die geringe Eingabegebühr seinen notwendigen Unterhalt, sodass ihm die Verfahrenshilfe antragsgemäß zu bewilligen ist. Zu B)
  7. Die belangte Behörde hat mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung begründet, da der BF am Verfahren nicht mitwirkt bzw. dieses behindert und sich bereits einem solchen Verfahren entzogen hat, somit Fluchtgefahr beim BF vorliege. Die belangte Behörde führte hinsichtlich Sicherungszweck in der Beschwerdevorlage wie auch in der mündlichen Verhandlung aus, dass mit der somalischen Vertretung in Genf ein Termin zur Identitätsfeststellung der Verfahrenspartei für den 13.05.2025 vereinbart worden sei. Dieser Termin habe aufgrund organisatorischer Schwierigkeiten bei der Vorführung nicht wahrgenommen werden können. Es sei jedoch bereits ein Sondervorführtermin in Vorbereitung, bei dem die Verfahrenspartei zur Identitätsfeststellung vorgeführt werden soll, angefragt sei bereits für den 27.
  8. bzw. 28.5.2025 worden, die Bestätigung sei noch ausständig. Die Vorführung zur Identitätsfeststellung ist von wesentlicher Bedeutung. Eine Entlassung aus der Schubhaft würde die konkrete Gefahr mit sich bringen, dass sich der BF dieser Vorführung entziehen könnte und das Verfahren somit erheblich verzögert oder sogar vereitelt würde. Die somalische Vertretungsbehörde hat in jüngster Vergangenheit ihre Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft deutlich erhöht, und konnten bereits Einzelrückführungsbuchungen erfolgen. Es ist daher begründet davon auszugehen, dass die Vertretungsbehörde künftig Reisedokumente für Abschiebungen ausstellen wird und Rückführungen nach Somalia möglich sein werden. Die belangte Behörde führte weiters aus, dass der BF in Österreich über keine sozialen, familiären Kontakte, oder ausreichend finanzielle Mittel verfüge, um sich eine Unterkunft leisten zu können, über kein Reisedokument, sodass er aus eigenem nicht ausreisen kann. Gegen ihn bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Es bestehe der begründete Verdacht, dass er untertauchen wird, da durch sein Verhalten – illegal und unangemeldet in Österreich aufhältig, wiederholte strafbare Handlungen – seine Ignoranz zu der österreichischen Rechtsordnung darstelle und er sich als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat. Der BF zeigte sich in der Einvernahme nicht bereit freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen. Der angeführte Sachverhalt zeigt eindeutig, dass im gg. Verfahren eindeutig Fluchtgefahr gegeben und er nicht gewillt ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Er lässt eindeutig erkennen, dass er bei Belassen auf freiem Fuß sich im Verborgenen halten würde, um die fremdenrechtlichen Maßnahmen zu ver- bzw. behindern. In seiner Beschwerde bringt der BF über seine Rechtsvertretung im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass bei ihm keine Fluchtgefahr vorliege und dass der Sicherungszweck mangels Ausstellung von HRZ von Somalia nicht erreicht werden kann. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  9. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  10. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). § 76.

(1)FPG: Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)FPG: Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  3. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  4. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  5. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  6. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Mit § 76 Abs. 2 Z 1 FPG in dieser durch das FrÄG 2018 geänderten Fassung hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177, in Rn. 16 und 17 iVm Rn. 10 unter Bedachtnahme auf die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 189 BlgNR 26. GP 18
  1. f)und darauf Bezug nehmend dann im Erkenntnis VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305, Rn. 9 ff, unter Einbeziehung der Ausführungen im Erkenntnis VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009, Rn. 24, näher befasst; darauf kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden. Demnach stellt sich diese Bestimmung als Umsetzung des Haftgrundes des Art. 8 Abs. 3 lit. e der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) in seiner Ausprägung Erfordernis der Haft aus Gründen der öffentlichen Ordnung dar, sodass in dessen Rahmen nunmehr (auch außerhalb von durch die Z 3 des § 76 Abs. 2 FPG erfassten „Dublin-Konstellationen“) Schubhaft grundsätzlich auch gegen Asylwerber mit „Bleiberecht“ in Betracht kommt. Der genannte Schubhaftgrund verlangt als Tatbestandsvoraussetzung nicht nur die Annahme von Fluchtgefahr, sondern auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß § 67 FPG, somit eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ (so auch VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, Rn. 11, mit dem Hinweis auf VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177, Rn. 16 ff).Mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in dieser durch das FrÄG 2018 geänderten Fassung hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177, in Rn. 16 und 17 in Verbindung mit Rn. 10 unter Bedachtnahme auf die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 18
  2. f)und darauf Bezug nehmend dann im Erkenntnis VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305, Rn. 9 ff, unter Einbeziehung der Ausführungen im Erkenntnis VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009, Rn. 24, näher befasst; darauf kann gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen werden. Demnach stellt sich diese Bestimmung als Umsetzung des Haftgrundes des Artikel 8, Absatz 3, Litera e, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) in seiner Ausprägung Erfordernis der Haft aus Gründen der öffentlichen Ordnung dar, sodass in dessen Rahmen nunmehr (auch außerhalb von durch die Ziffer 3, des Paragraph 76, Absatz 2, FPG erfassten „Dublin-Konstellationen“) Schubhaft grundsätzlich auch gegen Asylwerber mit „Bleiberecht“ in Betracht kommt. Der genannte Schubhaftgrund verlangt als Tatbestandsvoraussetzung nicht nur die Annahme von Fluchtgefahr, sondern auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß Paragraph 67, FPG, somit eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ (so auch VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, Rn. 11, mit dem Hinweis auf VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177, Rn. 16 ff). In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (siehe im vorliegenden Zusammenhang neuerlich VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305, Rn. 10).In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (siehe im vorliegenden Zusammenhang neuerlich VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305, Rn. 10). Der BF ist in Österreich bis dato nicht unbescholten, er wurde mit Urteil des LG f Strafs XXXX am XXXX wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wovon 20 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der BF ist in Österreich bis dato nicht unbescholten, er wurde mit Urteil des LG f Strafs römisch 40 am römisch 40 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wovon 20 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrBVG und des Art 5 Abs 1 lit f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt, eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt, eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Der BF ist - wie sein bisheriges Verhalten (wirkt in den Verfahren nicht mit, bringt stark widersprüchliche Angaben zu sämtlichen Bereich vor, ist bereits untergetaucht) zeigt - nicht vertrauenswürdig. Wie ausgeführt, ist es ihm aus finanziellen Gründen gar nicht möglich, seine Rückkehr zu finanzieren, er ist nicht rückkehrwillig. Sollte der BF aus der Schubhaft entlassen werden, besteht gravierende Fluchtgefahr. Aufgrund dessen kann auch kein gelinderes Mittel eingesetzt werden. Wie oben ausgeführt kann aus derzeitiger Sicht der Sicherungszweck (mit hoher Wahrscheinlichkeit) auch erreicht werden, weshalb sich auch aus diesem Grund die Schubhaft als rechtmäßig darstellt. Aus Gesamtsicht gesehen ist die verfahrensgegenständliche Schubhaft als rechtskonform anzusehen. Aus den genannten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.II.): "§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden." Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt: "
  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro." Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. I Nr. 122/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung lautet:Paragraph eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung lautet: §
  8. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:Paragraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
  9. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  10. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  11. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  12. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
  13. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro,
  14. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  15. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  16. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  17. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  18. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen einen die Schubhaft anordnenden Bescheid und damit einhergehend auch gegen die zukünftige (bis zum Zeitpunkt der Entlassung des BF aus seiner Strafhaft aufgeschobene) Anhaltung in Schubhaft. Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid abzuweisen ist und die weitere Anhaltung als rechtmäßig festgestellt wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die Beschwerde führende unterlegene Partei.Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid abzuweisen ist und die weitere Anhaltung als rechtmäßig festgestellt wurde, ist die belangte Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und die Beschwerde führende unterlegene Partei. Die belangte Behörde hat fristgerecht beantragt, Kostenersatz im Umfang des Vorlage-, Verhandlungs- und Schriftsatzaufwandes zuzusprechen. Es war daher spruchgemäß der belangten Behörde als obsiegender Partei der zu leistende Aufwandersatz (Schriftsatzaufwand) in der Gesamthöhe von € 426,20 zuzusprechen. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., und E 4 aus 2014,. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G312.2312968.1.00

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