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{'item': 'I413 2290691-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2025 GeschäftszahlI413 2290691-1 Spruch, I413 2290691-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Guinea, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2025 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Guinea, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2025 zu Recht: A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. A), Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Befragt nach den Fluchtgründen führte er vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge der Erstbefragung am selben Tag aus, dass er befürchte festgenommen zu werden, da er beschuldigt werde, ein Mittäter beim Anzünden des Hauses des Bürgermeisters gewesen zu sein.
  2. Am 23.06.2023 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte er dabei zusammengefasst aus, dass er das Land aufgrund von politischen Spannungen verlassen habe. Er sei Peulh und Unterstützer der Partei RPG, welche sich an der Macht befinde. Am 20.11.2019 sei er der Partei beigetreten. Nun werde er beschuldigt, Mittäter beim Anzünden des Hauses des Gemeindeleiters gewesen zu sein.
  3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 22.03.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.04.2023 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „besonderer Schutz“ nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Guinea zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen gewährt (Spruchpunkt VI.).
  4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 22.03.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.04.2023 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „besonderer Schutz“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Guinea zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher er inhaltliche Rechtswidrigkeit monierte.
  6. Am 22.04.2024 langten die verfahrensgegenständliche Beschwerde sowie der Bezug habende Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  7. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.01.2025 wurde die gegenständliche Rechtssache I405 Mag. Sirma KAYA abgenommen und neu zugewiesen.
  8. Am 08.05.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in deren Zuge der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers einvernommen wurde. Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der belangten Behörde blieb den Verhandlungen fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Zur Person des Beschwerdeführers Der volljährige Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Guinea, bekennt sich zum muslimischen Glauben und ist der Volksgruppe der Peulh zugehörig. Seine Muttersprache ist Französisch. Er ist ledig und hat ein minderjähriges Kind. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer wurde in Dallaba geboren und verbrachte dort die ersten zwei Jahre seines Lebens. Anschließend zog die Familie nach Kissidougou und lebte dort bis zum Jahr 2010, ehe sie nach Conakry übersiedelten, wo die Familie bis zum Jahr 2020 lebte. Der Vater des Beschwerdeführers war als Lehrer tätig, seine Mutter war Hausfrau und betrieb einen Kleinhandel. Der Beschwerdeführer besuchte eine Schule und studierte anschließend Soziologie an einer Universität in Conakry. Für die Dauer von etwa zwei Jahren unterrichtete er Geografie an einer Privatschule. Zudem betrieb er einen kleinen Handel. Im November 2020 verließ der Beschwerdeführer schließlich sein Heimatland. Zwischenzeitlich hielt er sich in Mali, Algerien und Italien auf. Die Eltern, drei Schwestern sowie der Bruder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Guinea. Eine weitere Schwester des Beschwerdeführers lebt in Gambia. Diese hat die Obsorge über den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers, welcher bei ihr wohnhaft ist. Der Beschwerdeführer leistet für seinen Sohn keinen Unterhalt. Mit seinen Eltern sowie mit seiner in Gambia lebenden Schwester und zu seinem minderjährigen Sohn steht der Beschwerdeführer in aufrechtem Kontakt. Die Mutter des minderjährigen Sohnes lebt in Mali. Zu dieser steht der Beschwerdeführer nicht in Kontakt. Spätestens im Februar 2023 reiste der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Kontakte. Der Beschwerdeführer besucht derzeit einen Deutschkurs und legte erfolgreich eine Prüfung auf Niveau A2 ab. Er verfügt über freundschaftliche Kontakte, vorwiegend zu Staatsangehörigen Guineas. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Strafgerichtlich ist er unbescholten. 1.
  11. Zu den Fluchtgründen und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsland Guinea weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, noch aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Er verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Guinea mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner realen Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt sein. Im Fall seiner Rückkehr nach Guinea droht dem Beschwerdeführer nicht die Gefahr, durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in seinem Herkunftsstaat in seiner körperlichen Integrität verletzt zu werden. Ihm droht im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auch keine reale Gefahr, in seiner Existenz bedroht zu werden. 1.
  12. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Guinea Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat (Stand 29.09.2023) des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: Politische Lage Der Staatsstreich vom 5.September 2021, führte zum Sturz von Präsident Alpha Condé. Condé war 2010 der erste demokratisch gewählte Präsident Guineas (AJ 1.10.2021; vgl. ZO 5.9.2021) seit der Unabhängigkeit von Frankreich 1958 (ZO 5.9.2021) und wurde 2015 wiedergewählt. Als Condé im Oktober 2020 mittels einer neuen und umstrittenen Verfassung eine dritte Amtszeit anstrebte, löste dies Massendemonstrationen aus, bei welchen Dutzende von Demonstranten getötet wurden. Condé gewann die Wahlen und die Opposition sprach von einer Täuschung (AJ 1.10.2021). Am 5.9.2021 haben Angehörige des Militärs Präsident Alpha Condé abgesetzt und die Regierung aufgelöst (ZO 5.9.2021; vgl. AA 15.12.2022). In einer Erklärung erklärte Oberst Mamady Doumbouya, der Anführer des Staatsstreiches, im Namen eines „Nationalen Komitees für Vereinigung und Entwicklung“ (Comité National du Rassemblement et du Développement, CNRD) die Verfassung und die staatlichen Institutionen für aufgelöst (BAMF 6.9.2021). Er wurde als neuer Interimspräsident am 1.10.2021 als vereidigt (AJ 1.10.2021).Der Staatsstreich vom 5.September 2021, führte zum Sturz von Präsident Alpha Condé. Condé war 2010 der erste demokratisch gewählte Präsident Guineas (AJ 1.10.2021; vergleiche ZO 5.9.2021) seit der Unabhängigkeit von Frankreich 1958 (ZO 5.9.2021) und wurde 2015 wiedergewählt. Als Condé im Oktober 2020 mittels einer neuen und umstrittenen Verfassung eine dritte Amtszeit anstrebte, löste dies Massendemonstrationen aus, bei welchen Dutzende von Demonstranten getötet wurden. Condé gewann die Wahlen und die Opposition sprach von einer Täuschung (AJ 1.10.2021). Am 5.9.2021 haben Angehörige des Militärs Präsident Alpha Condé abgesetzt und die Regierung aufgelöst (ZO 5.9.2021; vergleiche AA 15.12.2022). In einer Erklärung erklärte Oberst Mamady Doumbouya, der Anführer des Staatsstreiches, im Namen eines „Nationalen Komitees für Vereinigung und Entwicklung“ (Comité National du Rassemblement et du Développement, CNRD) die Verfassung und die staatlichen Institutionen für aufgelöst (BAMF 6.9.2021). Er wurde als neuer Interimspräsident am 1.10.2021 als vereidigt (AJ 1.10.2021). Der Umsturz wurde aufgrund der „soziopolitischen und ökonomischen Situation“ des Landes begründet. U.a. nicht funktionierende staatliche Institutionen, Missachtung demokratischer Prinzipien, Misswirtschaft, Korruption und Armut hätten die Armee veranlasst den Präsidenten zu stürzen. Das CNRD kündigte die Erstellung einer neuen Verfassung an. Für den 6.9.2021 berief das CNRD die „ehemaligen Minister und Präsidenten der Institutionen“ zu einem Treffen ein. Nichterscheinen wurde als Rebellion wahrgenommen (BAMF 6.9.2021). Neben Condé wurden bei dem Staatsstreich weitere hochrangige Regierungsmitglieder festgenommen (BAMF 13.9.2021). Die bisherigen Regierungsvertreter wurden aufgefordert, ihre Pässe abzugeben. Am 9.9.2021 verfügte das CNRD, Konten des Staates und von hochrangigen Personen in Politik und Verwaltung einzufrieren. Die Machtübergaben in den Regionen von der zivilen Führung auf Armeeangehörige verliefen Medienberichten zufolge gewaltfrei (BAMF 13.9.2021). Knapp einen Monat nach dem Militärputsch hat General Mamady Doumbouya einen ehemaligen UNO-Beamten zum neuen Ministerpräsidenten ernannt (NZZ 7.10.2021; vgl. AJ 7.10.2021). Béavogui, ein Landwirtschaftsexperte, wurde beauftragt, einen glaubwürdigen Übergang „durchzusetzen“ (Le Journal 2 l’Afrique 7.10.2021).Knapp einen Monat nach dem Militärputsch hat General Mamady Doumbouya einen ehemaligen UNO-Beamten zum neuen Ministerpräsidenten ernannt (NZZ 7.10.2021; vergleiche AJ 7.10.2021). Béavogui, ein Landwirtschaftsexperte, wurde beauftragt, einen glaubwürdigen Übergang „durchzusetzen“ (Le Journal 2 l’Afrique 7.10.2021). Der Staatsstreich wurde international, u.a. von UN-Generalsekretär Guterres, der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (frz. CEDEAO/engl. ECOWAS), der Afrikanischen Union (AU), Frankreich und den USA verurteilt (BAMF 6.9.2021). Nach der allgemeinen Verurteilung des Umsturzes durch internationale Organisationen und Regierungen einschließlich der Forderung der Freilassung von Staatspräsident Condé, suspendierten die Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (ECOWAS) und die Afrikanische Union (AU) am 8.9.2021 die Mitgliedschaft Guineas. Sanktionen wurden jedoch nicht erlassen. Eine ECOWAS-Delegation reiste am 10.9.2021 nach Guinea, mit dem Ziel, das CNRD zur schnellen Rückkehr zu einer zivilen Regierung zu bewegen. Der Delegation wurde ermöglicht, Condé zu treffen (BAMF 13.9.2021). Am 25.12.2021 legte der Premierminister der Interimsregierung, Mohamed Béavogui, einen Plan zur politischen Neuordnung vor. Dieser umfasste fünf inhaltliche Schwerpunkte sowie die Etappen „Bildung eines Übergangsrates“, „Erarbeiten einer neuen Verfassung“, „Einrichtung einer Verwaltung für Wahlen“, „Erstellen eines Wählerverzeichnisses“, „Organisation des Verfassungsreferendums“, „Lokalwahlen, Parlamentswahl und Präsidentschaftswahl“. Ein Zeitplan für den zeitlichen Ablauf wurde jedoch nicht vorgelegt, womit die Junta/Interimsregierung einer zentralen Forderung der (ECOWAS), die Wahlen innerhalb von sechs Monaten verlangt, nicht nachkam (BAMF 1.7.2022). Kurz darauf, am 22.1.2022 wurde durch den Interimspräsidenten Mamady Doumbouya, das Übergangsparlament, der Conseil National de Transition (nationaler Übergangsrat, CNT) einberufen (BAMF 1.7.2022; vgl. BAMF 24.1.2022). Es wurde ein CNT-Präsident ernannt, und weitere 81 Personen, die Wirtschafts- und Arbeitnehmerverbände sowie politische Parteien repräsentieren. Der CNT soll in der Organisation bei der Rückkehr zu einer zivilen Ordnung eine wichtige Rolle spielen. Damit existieren nun zusammen mit dem führenden CNRD und einer Übergangsregierung unter Premierminister Béavogui drei wesentliche Organe in der aktuellen politischen Konfiguration des Landes (BAMF 24.1.2022). Hingegen entsprach die Junta der ECOWAS-Forderung, Ex-Staatspräsident Alpha Condé ausreisen zu lassen. Am 31.12.2021 wurde verkündet, Condé dürfe sich für bis zu einem Monat in die Vereinigten Arabischen Emirat begeben, um medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen (BAMF 3.1.2022; vgl. BAMF 24.1.2022). Laut Medienberichten fällt die Ausreise Condés zusammen mit einer Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft, Ermittlungen zu Verbrechen, welche während seiner Regierungszeit (2010-2021) begangen wurden, einzuleiten (BAMF 24.1.2022).Kurz darauf, am 22.1.2022 wurde durch den Interimspräsidenten Mamady Doumbouya, das Übergangsparlament, der Conseil National de Transition (nationaler Übergangsrat, CNT) einberufen (BAMF 1.7.2022; vergleiche BAMF 24.1.2022). Es wurde ein CNT-Präsident ernannt, und weitere 81 Personen, die Wirtschafts- und Arbeitnehmerverbände sowie politische Parteien repräsentieren. Der CNT soll in der Organisation bei der Rückkehr zu einer zivilen Ordnung eine wichtige Rolle spielen. Damit existieren nun zusammen mit dem führenden CNRD und einer Übergangsregierung unter Premierminister Béavogui drei wesentliche Organe in der aktuellen politischen Konfiguration des Landes (BAMF 24.1.2022). Hingegen entsprach die Junta der ECOWAS-Forderung, Ex-Staatspräsident Alpha Condé ausreisen zu lassen. Am 31.12.2021 wurde verkündet, Condé dürfe sich für bis zu einem Monat in die Vereinigten Arabischen Emirat begeben, um medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen (BAMF 3.1.2022; vergleiche BAMF 24.1.2022). Laut Medienberichten fällt die Ausreise Condés zusammen mit einer Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft, Ermittlungen zu Verbrechen, welche während seiner Regierungszeit (2010-2021) begangen wurden, einzuleiten (BAMF 24.1.2022). Die Junta richtete im Kampf gegen Korruption im Dezember 2021 ein eigenes Strafgericht ein, die Cour de répression des infractions économiques et financières (CRIEF) (BAMF 1.7.2022). Ende Feber 2022 wurden die Häuser politischer Oppositionsführer und ehemaligen Premierminister abgerissen. Das führte am 28.2.2022 erneut zu Protesten und zu erneuten tödlichen Zusammenstößen (siehe 13.
  13. Opposition). Im Feber 2022 wurden u.a. auch der Budgetminister sowie ein Staatsminister aus der Regierung Condés vernommen (BAMF 1.7.2022). Der Übergangspräsident rief am 22.3.2022 die Nationale Konferenz (Assises Nationales) ins Leben, ein Mechanismus zur nationalen Aussöhnung. Am 25.3.2022 setzte Oberst Doumbouya ein Nationales Konsultationskomitee ein, dass aus 31 Mitgliedern besteht und die Nationale Konferenz beaufsichtigen soll (USDOS 20.3.2023). Der Generalstaatsanwalt von Guinea gab am 4.5.2022 bekannt, dass gegen den früheren Präsidenten, Alpha Condé, sowie 26 weitere Mitglieder seiner einstigen Regierung wegen Gewalt im Zusammenhang mit seiner Kandidatur für eine dritte Amtszeit im Jahr 2020 Ermittlungen eingeleitet wurden. Ihnen werden u.a. Beihilfe zum Mord, Körperverletzung, Entführung sowie Zerstörung von Eigentum vorgeworfen (BAMF 1.7.2022). Am 13.5.2022 verbot das CNRD alle Demonstrationen bis zum Beginn des Wahlkampfs (AI 28.3.2023; vgl. BAMF 1.7.2022). Der Aufruf der UN vom 30.5.2022, das Demonstrationsrecht wiederherzustellen, wurde von der Junta zurückgewiesen (BAMF 1.7.2022). Trotz Demonstrationsverbot kam es zu erneuten Protesten. Am 30.7.2022 verkündete auch der Staatspräsident von Guinea-Bissau und Vorsitzende der ECOWAS, Umaro Sissoco Embaló, die Aussetzung der Demonstrationen für zunächst eine Woche. Allerdings überzeugte Embaló die Junta bereits am 28.7.2022 von einer 24- statt einer 36-monatigen Übergangsphase (BAMF 1.1.2023).Am 13.5.2022 verbot das CNRD alle Demonstrationen bis zum Beginn des Wahlkampfs (AI 28.3.2023; vergleiche BAMF 1.7.2022). Der Aufruf der UN vom 30.5.2022, das Demonstrationsrecht wiederherzustellen, wurde von der Junta zurückgewiesen (BAMF 1.7.2022). Trotz Demonstrationsverbot kam es zu erneuten Protesten. Am 30.7.2022 verkündete auch der Staatspräsident von Guinea-Bissau und Vorsitzende der ECOWAS, Umaro Sissoco Embaló, die Aussetzung der Demonstrationen für zunächst eine Woche. Allerdings überzeugte Embaló die Junta bereits am 28.7.2022 von einer 24- statt einer 36-monatigen Übergangsphase (BAMF 1.1.2023). Trotz der Aussetzung der Demonstrationen sollen sich am 30.7.2022 Sicherheitskräfte vor den Büros von FNDC und denen der Parteien Union des Forces Démocratiques de Guinée, UFDG und Union des Forces Républicaines, UFR (Oppositionsparteien unter dem gestürzten Staatspräsidenten Alpha Condé) sowie Rassemblement du Peuple de Guinée, RPG (damalige Regierungspartei), positioniert haben. Der Koordinator der FNDC, Oumar Sylla (Foniké Mengué), wurde erneut festgenommen und an einen unbekannten Ort gebracht. Die Organisatoren der Demonstrationen drohten mit neuen Protesten ab 15.8.2022 (BAMF 1.1.2023). In der Auseinandersetzung zwischen der herrschenden Militärjunta und dem zivilgesellschaftlich-parteipolitischen Bündnis Front national pour la défense de la Constitution (FNDC), erließ die Übergangsregierung am 6.8.2022 ein Dekret, das die Auflösung des FNDC verfügt. Vorausgegangen war die Ankündigung neuer Proteste durch den FNDC für den 17.8.2022 (BAMF 1.1.2023). Mit der Auflösung des Front National pour la Défense de la Constitution (FNDC) am 8.8.2022 (AI 18.5.2022; vgl. FH 2023, BAMF 1.1.2023), kam es erneut zu einem landesweiten Aufruf zu Demonstrationen, um den Fortbestand der Militärregierung zu verhindern. Während der vielen kleineren Proteste an verschiedenen Orten innerhalb der Hauptstadt Conakry kam es zu Auseinandersetzungen zwischen Demonstrierenden und den zahlreich mobilisierten Sicherheitskräften. Erstere warfen Steine, letztere reagierten mit Tränengas. Auch in anderen Landesteilen soll es Proteste gegeben haben. Insgesamt scheint dem Aufruf des FNDC aber nicht stark Folge geleistet worden zu sein. Anlässlich des Jahrestages des Militärputsches kam es am 5.9.2022 an verschiedenen Orten in Conakry zu Protesten und Festnahmen. Zwischenzeitlich hat die FNDC und Angehörige der bei den Demonstrationen im Juli und August 2022 Getöteten, Klage gegen Junta-Chef und Übergangspräsident Mamadi Doumbouya in Paris eingereicht (BAMF 1.1.2023).In der Auseinandersetzung zwischen der herrschenden Militärjunta und dem zivilgesellschaftlich-parteipolitischen Bündnis Front national pour la défense de la Constitution (FNDC), erließ die Übergangsregierung am 6.8.2022 ein Dekret, das die Auflösung des FNDC verfügt. Vorausgegangen war die Ankündigung neuer Proteste durch den FNDC für den 17.8.2022 (BAMF 1.1.2023). Mit der Auflösung des Front National pour la Défense de la Constitution (FNDC) am 8.8.2022 (AI 18.5.2022; vergleiche FH 2023, BAMF 1.1.2023), kam es erneut zu einem landesweiten Aufruf zu Demonstrationen, um den Fortbestand der Militärregierung zu verhindern. Während der vielen kleineren Proteste an verschiedenen Orten innerhalb der Hauptstadt Conakry kam es zu Auseinandersetzungen zwischen Demonstrierenden und den zahlreich mobilisierten Sicherheitskräften. Erstere warfen Steine, letztere reagierten mit Tränengas. Auch in anderen Landesteilen soll es Proteste gegeben haben. Insgesamt scheint dem Aufruf des FNDC aber nicht stark Folge geleistet worden zu sein. Anlässlich des Jahrestages des Militärputsches kam es am 5.9.2022 an verschiedenen Orten in Conakry zu Protesten und Festnahmen. Zwischenzeitlich hat die FNDC und Angehörige der bei den Demonstrationen im Juli und August 2022 Getöteten, Klage gegen Junta-Chef und Übergangspräsident Mamadi Doumbouya in Paris eingereicht (BAMF 1.1.2023). Vor dem Hintergrund drohender Sanktion durch die ECOWAS und aufgrund des Fehlens eines Zeitplans für die Übergangszeit und die Organisation von Wahlen, kündigte der Junta-Chef an, die Macht innerhalb von zwei Jahren an zivile Kräfte zurückzugeben. Der neue 24-Monats-Zeitraum soll laut Doumbouya am 1.1.2023 beginnen. Bis dahin soll ein genauer Zeitplan vorliegen. Oppositionspolitiker kritisierten den Startzeitpunkt (BAMF 1.1.2023). Anfang November 2022 verschickte der Justizminister Alphonse Charles Wright eine Liste mit den Namen von 188 Personen an Staatsanwaltschaften mit der Aufforderung, gegen diese wegen Korruption, Veruntreuung öffentlicher Gelder, unrechtmäßiger Bereicherung, Geldwäsche, Fälschung und Mittäterschaft zu ermitteln. Die Konten der genannten Personen wurden eingefroren. Unter den Beschuldigten sind der ehemalige Staatspräsident Alpha Condé, Ex-Premier Ibrahima Kassory Fofana sowie rund 40 Mitglieder der damaligen Regierung. Mehrere von ihnen, einschließlich Fofana, befinden sich schon seit Monaten in Haft, auch gegen Condé wurden bereits früher Ermittlungen eingeleitet (BAMF 1.1.2023). Am 24.11.2022 wurde in Anwesenheit des Mediators der ECOWAS, der EU-Botschafterin und des Botschafters der USA ein neues Dialogforum, namens „cadre de dialogue interguinéen“ eröffnet, welches bis zum 15.12.2022 andauerte. Es soll den Rahmen abstecken für die im Jänner 2023 beginnende 24-monatige Transitionsphase. Zahlreiche Parteien und zivilgesellschaftliche Organisationen nahmen daran teil. Die Teilnahme abgelehnt haben die Parteienkoalition Alliance Nationale pour l’Alternance et la Démocratie (ANAD), die ehemalige Regierungspartei Rassemblement du Peuple de Guinée (RPG) und der Front National de Défense de la Constitution (FNDC) (BAMF 1.1.2023). Bei der UN-Generalversammlung in New York am 21.9.2023 verteidigte Doumbouya die Einmischung des Militärs in die Politik und verkündete das Scheitern des westlichen Demokratiemodells auf dem afrikanischen Kontinent, welches der Junta-Chef als System der Ausbeutung und Plünderung der Ressourcen durch andere und dem aktiven Aufrechterhalten der Korruption innerhalb der Eliten des Landes definiert (LM 22.9.2023; vgl. SWI 21.9.2023, Taz.de 25.9.2023).Bei der UN-Generalversammlung in New York am 21.9.2023 verteidigte Doumbouya die Einmischung des Militärs in die Politik und verkündete das Scheitern des westlichen Demokratiemodells auf dem afrikanischen Kontinent, welches der Junta-Chef als System der Ausbeutung und Plünderung der Ressourcen durch andere und dem aktiven Aufrechterhalten der Korruption innerhalb der Eliten des Landes definiert (LM 22.9.2023; vergleiche SWI 21.9.2023, Taz.de 25.9.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (15.12.2022): Guinea: Politisches Porträt, https://conakry.diplo.de/gn-de/themen/laenderinfos/innenpolitik, Zugriff 30.8.2023 - AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Guinea 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094490.html, Zugriff 5.9.2023 - AJ - Al Jazeera (7.10.2021): Guinea military government names Mohamed Beavogui as PM, https://www.aljazeera.com/news/2021/10/7/guinea-military-government-names-mohamed-beavogui-as-prime-minister, Zugriff 4.9.2023 - AJ - Al Jazeera (1.10.2021): Guinea coup leader Mamady Doumbouya sworn in as interim president, https://www.aljazeera.com/news/2021/10/1/guinea-coup-mamady-doumbouya-interim, Zugriff 30.8.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.1.2023): Briefing Notes Zusammenfassung: Guinea, Juli bis Dezember 2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-2-2022-guinea.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 31.8.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.7.2022): Briefing Notes Zusammenfassung: Guinea, Januar bis Juni 2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-1-2022-guinea.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 31.8.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (13.9.2021): Briefing Notes, Guinea, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw37-2021.html, Zugriff 4.9.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (6.9.2021): Briefing Notes, Guinea, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw36-2021.html, Zugriff 4.9.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (24.1.2022): Briefing Notes, Guinea, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw04-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 4.9.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (3.1.2022): Briefing Notes, Guinea, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw01-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 4.9.2023 - Le Journal 2 l’Afrique (7.10.2021): Qui est Mohamed Béavogui, le nouveau Premier ministre?, https://lejournaldelafrique.com/de/guinee-qui-est-mohamed-beavogui-le-nouveau-premier-ministre/, Zugriff 4.9.2023 - LM - Le Monde (22.9.2023): A l’ONU, le chef de la junte en Guinée proclame l’échec du modèle démocratique occidental en Afrique, https://www.lemonde.fr/afrique/article/2023/09/22/a-l-onu-le-chef-de-la-junte-en-guinee-proclame-l-echec-du-modele-democratique-occidental-en-afrique_6190464_3212.html, Zugriff 28.9.2023 - NZZ - Neue Zürcher Zeitung (7.10.2021): Nach Putsch in Guinea: Ehemaliger Uno-Beamter wird Ministerpräsident, https://www.nzz.ch/international/guinea-ehemaliger-un-beamter-wird-ministerpraesident-ld.1649255?reduced=true, Zugriff 4.9.2023 - SWI - Swissinfo.ch (21.9.2023): Guinea junta leader denounces Western democracy amid wave of coups, https://www.swissinfo.ch/eng/reuters/guinea-junta-leader-denounces-western-democracy-amid-wave-of-coups/48831800, Zugriff 28.9.2023 - Taz.de (25.9.2023): Zeitenwende in Westafrika Brandrede aus Guinea, https://taz.de/Zeitenwende-in-Westafrika/! - USDOS - US Department of State (USA) (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089137.html, Zugriff 31.8.2023 - ZO - Zeit Online (5.9.2021): Militär in Guinea erklärt Regierung für aufgelöst, https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-09/guinea-conakry-militaer-regierung-aufgeloest-alpha-conde-mamadi-doumbouya, Zugriff 30.8.2023 Sicherheitslage Es bestehen nach wie vor politische und soziale Spannungen bzw. kann es immer wieder zu Demonstrationen und teils heftigen Auseinandersetzungen zwischen ethnischen und politischen Gruppen sowie den Sicherheitskräften kommen. Eine rasche Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 9.5.2023; vgl. AA 4.9.2023).Es bestehen nach wie vor politische und soziale Spannungen bzw. kann es immer wieder zu Demonstrationen und teils heftigen Auseinandersetzungen zwischen ethnischen und politischen Gruppen sowie den Sicherheitskräften kommen. Eine rasche Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 9.5.2023; vergleiche AA 4.9.2023). Seit Mai 2022 sind ständige Spannungen vor allem in der Hauptstadt Conakry im Zusammenhang mit dem anhaltenden politischen Übergang zu beobachten. Politische Demonstrationen im Juli, August und September 2022 und Februar 2023 lösten gewalttätige Zusammenstöße und führten zu zahlreichen Opfern (FD 20.9.2023). Die Sicherheitslage hat sich verschlechtert, insbesondere in Conakry und seinen Vororten, wo die Zahl der bewaffneten Angriffe zunimmt (FD 20.9.2023). Vor allem in der Hauptstadt kommt es, u. a. aufgrund der aktuellen Auseinandersetzungen zwischen Regierung und Opposition zu unangekündigten Demonstrationen, Streiks und gewalttätigen Ausschreitungen (AA 4.9.2023; vgl. FD 20.9.2023; EDA 9.5.2023). Aufgrund des Demonstrations- und Versammlungsverbots muss damit gerechnet werden, dass die Polizei diese gewaltsam auflöst. Wiederholt haben Proteste Todesopfer und Verletzte gefordert. Es kommt zu Brandstiftung und Straßenblockaden (EDA 9.5.2023).Die Sicherheitslage hat sich verschlechtert, insbesondere in Conakry und seinen Vororten, wo die Zahl der bewaffneten Angriffe zunimmt (FD 20.9.2023). Vor allem in der Hauptstadt kommt es, u. a. aufgrund der aktuellen Auseinandersetzungen zwischen Regierung und Opposition zu unangekündigten Demonstrationen, Streiks und gewalttätigen Ausschreitungen (AA 4.9.2023; vergleiche FD 20.9.2023; EDA 9.5.2023). Aufgrund des Demonstrations- und Versammlungsverbots muss damit gerechnet werden, dass die Polizei diese gewaltsam auflöst. Wiederholt haben Proteste Todesopfer und Verletzte gefordert. Es kommt zu Brandstiftung und Straßenblockaden (EDA 9.5.2023). Wegen der terroristischen Bedrohung in Westafrika kann ein Anschlag in Guinea nicht ausgeschlossen werden (FD 20.9.2023). Es gibt Hinweise, dass Terrorgruppen aus der Sahara-Region ihren Aktionsradius nach Guinea ausdehnen. Sie sind gut organisiert, operieren grenzübergreifend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen. Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. In einzelnen Grenzgebieten besteht zudem das Risiko von Entführungen (EDA 9.5.2023). In Grenzgebieten zu Mali und der Elfenbeinküste, besteht die Gefahr terroristischer Übergriffe (FD 20.9.2023). Ferner können in den Grenzgebiete zu Côte d'Ivoire, Liberia und Sierra Leone lokale, politische und ethische Spannungen jederzeit aufflammen. Im Grenzgebiet zu Mali bestehen hohe Sicherheitsrisiken, die sich auch auf die Lage in der Grenzregion zu Guinea auswirken. Das Entführungsrisiko gilt als hoch (EDA 9.5.2023). Die Kriminalitätsrate ist hoch (EDA 9.5.2023) und hat sowohl in Conakry als auch im Landesinnern stark zugenommen. Vor allem im städtischen Milieu sind nächtliche Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verbreitet (AA 4.9.2023). Es kommt zu Auto- und andere Diebstähle, Überfälle etc. Auch Gewaltverbrechen kommen vor. Diebstähle werden durch Personen in Polizeiuniformen verübt (EDA 9.5.2023). Bewaffnete Überfälle auf Fahrzeuge in der Nacht oder der Dämmerung werden von einzelnen Überlandstraßen gemeldet. Die Täter treten teilweise uniformiert auf (AA 4.9.2023), außerdem kann es immer wieder zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit der Polizei kommen (AN 6.9.2023; vgl. BAMF 11.9.2023).Die Kriminalitätsrate ist hoch (EDA 9.5.2023) und hat sowohl in Conakry als auch im Landesinnern stark zugenommen. Vor allem im städtischen Milieu sind nächtliche Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verbreitet (AA 4.9.2023). Es kommt zu Auto- und andere Diebstähle, Überfälle etc. Auch Gewaltverbrechen kommen vor. Diebstähle werden durch Personen in Polizeiuniformen verübt (EDA 9.5.2023). Bewaffnete Überfälle auf Fahrzeuge in der Nacht oder der Dämmerung werden von einzelnen Überlandstraßen gemeldet. Die Täter treten teilweise uniformiert auf (AA 4.9.2023), außerdem kann es immer wieder zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit der Polizei kommen (AN 6.9.2023; vergleiche BAMF 11.9.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.9.2023): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/guineasicherheit/206098, Zugriff 8.9.2023 - AN - Africanews (6.9.2023): Guinea: four dead in clashes with security forces on the eve of coup anniversary, https://www.africanews.com/2023/09/06/guinea-four-dead-in-clashes-with-security-forces-on-the-eve-of-coup-anniversary/, Zugriff 13.9.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (11.9.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw37-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 29.9.2023 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (Schweiz) (9.5.2023): Reisehinweise für Guinea,https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/guinea/reisehinweise-fuerguinea.html#eda92e408, Zugriff 8.9.2023 - FD - France Diplomatie (Frankreich) (20.9.2023): Guinée, Conseils aux Voyageurs, https://www.diplomatie.gouv.fr/de/aussenpolitik-frankreichs/menschenrechte-und-humanitare-hilfe/abschaffung-der-todesstrafe/, Zugriff 29.9.2023 Rechtsschutz / Justizwesen Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, kommt es weiterhin zu schwerwiegenden Problemen mit der Unabhängigkeit der Judikative (USDOS 20.3.2023). Das CNRD (Comité national du rassemblement et du développement / Nationales Komitee für Zusammenkunft und Entwicklung) der Übergangscharta bekennt sich zwar zu einer unabhängigen Justiz, jedoch unterliegt das Justizsystem nach wie vor der politischen Einflussnahme und Korruption (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023) und ist im Allgemeinen personell unterbesetzt und wenig transparent. Die Justiz leidet unter einem Mangel an Ressourcen und Personal (FH 2023).Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, kommt es weiterhin zu schwerwiegenden Problemen mit der Unabhängigkeit der Judikative (USDOS 20.3.2023). Das CNRD (Comité national du rassemblement et du développement / Nationales Komitee für Zusammenkunft und Entwicklung) der Übergangscharta bekennt sich zwar zu einer unabhängigen Justiz, jedoch unterliegt das Justizsystem nach wie vor der politischen Einflussnahme und Korruption (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023) und ist im Allgemeinen personell unterbesetzt und wenig transparent. Die Justiz leidet unter einem Mangel an Ressourcen und Personal (FH 2023). Der politische und soziale Status beeinflusst häufig Entscheidungen. Veraltete und restriktive Gesetze, ein Mangel an qualifizierten Anwälten und Richtern, Vetternwirtschaft und ethnische Voreingenommenheit schränkten die Effizienz der Justiz ein. Inländische Gerichtsbeschlüsse wurden oft nicht vollstreckt, und einige Gefangene, deren Freilassung gerichtlich angeordnet wurden, blieben in Haft (USDOS 20.3.2023). Abgesehen von der Schaffung eines neuen Antikorruptionsgerichts hat es seit dem Staatsstreich von 2021 keine wesentliche Reform des Justizwesens gegeben (FH 2023). Die Junta gibt den Kampf gegen Korruption als Ziel aus. Im Dezember 2021 wurde ein eigenes Strafgericht, Cour de répression des infractions économiques et financières (CRIEF), eingerichtet, das etwa bei Veruntreuung öffentlicher Mittel ermitteln soll (BAMF 4.4.2022). Abgesehen von der Einrichtung des neuen Antikorruptionsgerichts hat es seit dem Staatsstreich von 2021 keine wesentliche Reform des Justizwesens gegeben (FH 2023). Das Gesetz sieht ein gerichtliches Verfahren in Zivilsachen vor, einschließlich Klagen auf Schadenersatz wegen Menschenrechtsverletzungen. Einzelpersonen reichten nur wenige Klagen auf Schadenersatz wegen Menschenrechtsverletzungen ein, zum Teil aus Angst, Angehörige der Sicherheitskräfte zu verklagen, und aus mangelndem Vertrauen in die Kompetenz und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 20.3.2023). Ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren wird im staatlichen Justizsystem nicht in gleichem Maße eingehalten, und viele Streitigkeiten werden informell durch traditionelle Rechtssysteme beigelegt. Vor allem Frauen sind sowohl im formellen als auch im traditionellen Rechtssystem mit weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung und Benachteiligung konfrontiert (FH 2023). Die Übergangscharta, die frühere Verfassung und das Gesetz sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, und eine unabhängige Justiz, die zwar durch Korruption und begrenzte Effizienz belastet ist, bemüht sich im Allgemeinen um die Durchsetzung dieses Rechts (USDOS 20.3.2023). Das Recht auf Unschuldsvermutung wird von der Regierung nicht konsequent angewandt. Weiters werden auch das Recht des Angeklagten auf einen Rechtsbeistand und das Recht auf Berufung gegen eine Gerichtsentscheidung nicht geachtet (USDOS 20.3.2023). Quellen: - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (4.4.2022): Briefing Notes Zusammenfassung: Guinea, Januar bis Juni 2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw14-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 31.8.2023 - FH - Freedom House

(2023): Freedom in the World – Guinea, https://freedomhouse.org/country/guinea/freedom-world/2023, Zugriff 31.8.2023 - USDOS - US Department of State (USA) (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089137.html, Zugriff 31.8.2023 … Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl die Verfassung und das Gesetz Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Strafen verbieten, berichteten Menschenrechtsbeobachter, dass Regierungsbeamte weiterhin solche Praktiken anwenden (USDOS 20.3.2023). Die Bürgerrechte sind gesetzlich garantiert, werden aber in der Praxis nur teilweise eingehalten. Die Bedingungen in den Gefängnissen sind hart bis lebensbedrohlich, und die Sicherheitskräfte werden immer wieder der Vergewaltigung, der Folter und der übermäßigen Gewaltanwendung beschuldigt (BS 23.2.2022). Die Sicherheitskräfte haben Folter und andere Formen körperlicher Gewalt offensichtlich ungestraft angewandt (FH 2023) (Inhaftierung, Folter, Vergewaltigung und Tötung) (BS 23.2.2022). Die Misshandlung von Häftlingen in staatlichen Haftanstalten setzt sich fort. Als "Kriminalpolizisten" bezeichnete Sicherheitsbeamte misshandeln Gefangene, um Geständnisse zu erzwingen. Menschenrechtsaktivisten stellten fest, dass die schlimmsten Misshandlungen bei Verhaftungen oder in Haftanstalten stattfinden. Menschenrechtsvereinigungen erklären, dass die Beschwerdeführer häufig Beweise für Misshandlungen vorlegen und die Wärter diesen Beschwerden nicht nachgehen. Diese NGOs behaupten auch, dass das Wachpersonal Häftlinge, darunter auch Kinder, misshandeln und einige Frauen zwangen Sex, für eine bessere Behandlung zu tauschen (USDOS 20.3.2023). Straflosigkeit stellt ein großes Problem bei den Sicherheitskräften dar, insbesondere bei der Gendarmerie, der Polizei und den Streitkräften. Zu den Faktoren, die zur Straflosigkeit beitragen, gehören Korruption, mangelnde Ausbildung und Kapazitäten, Politisierung der Kräfte und mangelnde Transparenz bei den Ermittlungen. Zu den Stellen, die mit der Untersuchung von Missbrauchsfällen betraut sind, gehören Zivil- und Militärgerichte sowie die Generalinspektoren des Ministeriums für Sicherheit und Zivilschutz (USDOS 20.3.2023). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Guinea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069804/country_report_2022_GIN.pdf, Zugriff 6.9.2023 - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World – Guinea, https://freedomhouse.org/country/guinea/freedom-world/2023, Zugriff 31.8.2023 - USDOS - US Department of State (USA) (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089137.html, Zugriff 31.8.2023 … NGOs und Menschenrechtsaktivisten Einige inländische und internationale Menschenrechtsgruppen beobachten und verbreiten Informationen über Menschenrechtsverletzungen und können im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen arbeiten. Regierungsbeamte waren selten kooperativ oder gingen auf ihre Ansichten ein (USDOS 20.3.2023). Die Zivilgesellschaft ist schwach und unterliegt regelmäßigen Einmischungen und Einschüchterungen. Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen (NGO) und Aktivisten wurden bedroht, schikaniert und inhaftiert (FH 2023). NGOs müssen ihre Genehmigung bei der Regierung alle drei Jahre erneuern (USDOS 20.3.2023). NGOS in Guinea leiden auch unter dem schlechten Zugang zu Finanzmitteln, dem Kampf um Führungspositionen, der Einschränkung des zivilgesellschaftlichen Raums und es bestehen Sicherheitsbedenken (FH 2023). Seit dem Staatsstreich im September 2021 beziehen Beamte des CNRD Menschenrechtsgruppen mit in den nationalen Dialog ein (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Es heißt, dass viele dieser Organisationen in der CNT Präsident Doumbouya unterstützen (FH 2023).Seit dem Staatsstreich im September 2021 beziehen Beamte des CNRD Menschenrechtsgruppen mit in den nationalen Dialog ein (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Es heißt, dass viele dieser Organisationen in der CNT Präsident Doumbouya unterstützen (FH 2023). Quellen: - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World – Guinea, https://freedomhouse.org/country/guinea/freedom-world/2023, Zugriff 31.8.2023 - USDOS - US Department of State (USA) (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089137.html, Zugriff 31.8.2023 … Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechte sind zwar gesetzlich garantiert, werden aber von der Justiz nicht ausreichend geschützt (AA 15.12.2022). Im Ministerium für Justiz und Menschenrechte gibt es eine Direktion für Menschenrechte und Grundfreiheiten, die für die Umsetzung der Regierungspolitik zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte zuständig ist (USDOS 20.3.2023) Anm.: weitere diesbezügliche Infos finden sich in den entsprechenden Kapiteln.Anmerkung, weitere diesbezügliche Infos finden sich in den entsprechenden Kapiteln. Nach anfänglichen positiven menschenrechtlichen Entwicklungen unter der Übergangsregierung, zum Beispiel der Freilassung politischer Gefangener, ist Amnesty International aktuell besorgt über Menschenrechtsverletzungen, insbesondere über das geltende Demonstrationsverbot (AI 17.8.2023). Am 28.9.2009 hatten sich Zehntausende Menschen im Stadion von Conakry versammelt, um die Stärke der Opposition zu demonstrieren und den Machthaber Moussa "Dadis" Camara von seiner Kandidatur für das Präsidentenamt im Jänner 2010 abzuhalten. Darauf eröffneten Soldaten, Polizisten und Milizionäre das Feuer auf friedliche Demonstranten. Binnen zwei Stunden töteten sie mindestens 157 Menschen. Tausende weitere wurden laut dem Bericht einer internationalen Untersuchungskommission verletzt, mindestens 109 Frauen vergewaltigt. Die tatsächlichen Zahlen dürften jedoch höher sein. Zu den mutmaßlichen Drahtziehern des Massakers gehören der ehemalige Juntaführer Camara und drei seiner einst mächtigen Militärs, Moussa Tiegboro Camara, Claude Pivi und Cherif Diaby (DW 28.9.2022). Gegen die Drahtzieher des Massakers wurde, nach anfänglichen Verzögerungen, ein Verfahren eingeleitet, womit zum ersten Mal in Guinea seit der Unabhängigkeit im Jahr 1958, hochrangige Politiker und Militärs von einem Gericht wegen Mord, Totschlag, Vergewaltigung und sexueller Gewalt, Folter und Gewalt, Freiheitsberaubung und Plünderung, die an der Zivilbevölkerung begangen wurden, angeklagt werden (Le Journal 2 l’Afrique 6.10.2022). Genau 13 Jahre nach den Ereignissen begann in Conakry der Prozess gegen ehemalige Militär- und Regierungsbeamte der damaligen Junta, dem Nationalen Rat für Demokratie und Entwicklung (CNDD). Insgesamt wurden 13 Personen angeklagt und zur Verhandlung an die guineische Strafjustiz verwiesen. Derzeit stehen nur 12 vor Gericht, da General Mamadouba Toto Camara, die Nummer 2 des CNDD, im Jahr 2021 verstorben ist. Zu ihnen gehören unter anderem Hauptmann Moussa Dadis Camara, der Anführer des CNDD, sowie sein Adjutant und Chef der Präsidentengarde, Leutnant Aboubakar Sidiki Diakité (genannt Toumba). Die Verfahrensakte wurde vom Obersten Gerichtshof an ein eigens eingerichtetes Strafgericht weitergeleitet; verfügbare Richter wurden ernannt; Anwälte sind anwesend, um den Opfern beizustehen und die Angeklagten zu verteidigen; die zwölf Angeklagten erscheinen persönlich; ein neuer und geräumiger Saal wurde speziell für die Durchführung des Prozesses gewidmet; das Urteil ist öffentlich und die Presse ist anwesend. Die Bedingungen scheinen also zumindest dem Anschein nach für die Durchführung eines echten "historischen" Prozesses gegeben zu sein (Le Journal 2 l’Afrique 6.10.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (15.12.2022): Guinea: Politisches Porträt, https://conakry.diplo.de/gn-de/themen/laenderinfos/innenpolitik, Zugriff 30.8.2023 - AI - Amnesty International (17.8.2023): Guinea, https://amnesty-westafrika.de/guinea/, Zugriff 12.9.2023 - AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Guinea 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094490.html, Zugriff 5.9.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.1.2023): Briefing Notes Zusammenfassung: Guinea, Juli bis Dezember 2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-2-2022-guinea.pdf?, Zugriff 5.9.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.7.2022): Briefing Notes Zusammenfassung: Guinea, Januar bis Juni 2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-1-2022-guinea.pdf?, Zugriff 5.9.2023 - DW - Deutsche Welle (28.9.2022): Massaker von Conakry - Prozessauftakt nach 13 Jahren, https://www.dw.com/de/massaker-von-conakry-prozessauftakt-nach-13-jahren/a-63270391, Zugriff 6.9.2023 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066496.html, Zugriff 6.9.2023 - Le Journal 2 l’Afrique (6.10.2022): En Guinée, l’historique procès du massacre du 28 septembre 2009, https://lejournaldelafrique.com/en-guinee-lhistorique-proces-du-massacre-du-28-septembre-2009/?q=%2Fde%2Fin-guinea-der-historische-prozess-des-massakers-vom-28.-september-2009%2F, Zugriff 12.9.2023 - USDOS - US Department of State (USA) (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089137.html, Zugriff 31.8.2023 Meinungs- und Pressefreiheit Die Übergangscharta der Junta verpflichtet zu Freiheit und Unabhängigkeit der Medien (FH 2023), sie sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, doch diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023) und in der Praxis bleibt die Medienfreiheit eingeschränkt (FH 2023). Unmittelbar nach dem Putsch löste Oberst Mamadi Doumbouya die Hohe Behörde für Kommunikation (HAC) auf, jedoch ermächtigte der CNRD die HAC im September 2021 zur Fortsetzung ihrer Regulierungstätigkeit. Im Mai 2022 legte die HAC mit Unterstützung des UN-Entwicklungsprogramms und der NGO Search for Common Ground einen Verhaltenskodex (Code of Good Conduct) für Medienhäuser und Journalisten vor. Ferner gab das HAC bei mehreren Gelegenheiten Pressemitteilungen heraus, um die Medien vor möglichen Sanktionen im Falle eines Gesetzesverstoßes im Zusammenhang mit der Verbreitung falscher Informationen zu warnen, die den sozialen Zusammenhalt, den Frieden und die Gerechtigkeit untergraben oder öffentliche oder private Persönlichkeiten verleumden (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2022 waren mehrere kritische Journalisten Berichten zufolge willkürlichen Verhaftungen, Einschüchterungen, Verhören und Zensur durch die Sicherheitskräfte, bzw. Übergangsbehörde des CNRD ausgesetzt (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Der CNRD hat sich oft an die nationale Kommunikationsbehörde (HAC) gewandt, um Medien zu sperren, die kritisch berichten. Darüber hinaus haben einzelne Einheiten des Militärs die Büros von Zeitungen und Radiosendern aufgesucht, die kritisch berichteten, und Journalisten eingeschüchtert. Der Junta ist es außerdem gelungen, die Medienberichterstattung zugunsten der Übergangsbehörden zu beeinflussen, indem sie selektiv finanzielle Unterstützung angeboten hat. Unabhängig davon gab es 2022 Berichte, dass Journalisten, die über Demonstrationen gegen die Junta berichteten, von mit Steinen und Messern bewaffneten Demonstranten angegriffen wurden. Des weiteren bleiben frühere Gesetze, die eine strafrechtliche Verleumdung und eine strafrechtliche Verfolgung im Rahmen umfassender Cybersicherheitsmaßnahmen zulassen, in Kraft (FH 2023).Im Jahr 2022 waren mehrere kritische Journalisten Berichten zufolge willkürlichen Verhaftungen, Einschüchterungen, Verhören und Zensur durch die Sicherheitskräfte, bzw. Übergangsbehörde des CNRD ausgesetzt (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Der CNRD hat sich oft an die nationale Kommunikationsbehörde (HAC) gewandt, um Medien zu sperren, die kritisch berichten. Darüber hinaus haben einzelne Einheiten des Militärs die Büros von Zeitungen und Radiosendern aufgesucht, die kritisch berichteten, und Journalisten eingeschüchtert. Der Junta ist es außerdem gelungen, die Medienberichterstattung zugunsten der Übergangsbehörden zu beeinflussen, indem sie selektiv finanzielle Unterstützung angeboten hat. Unabhängig davon gab es 2022 Berichte, dass Journalisten, die über Demonstrationen gegen die Junta berichteten, von mit Steinen und Messern bewaffneten Demonstranten angegriffen wurden. Des weiteren bleiben frühere Gesetze, die eine strafrechtliche Verleumdung und eine strafrechtliche Verfolgung im Rahmen umfassender Cybersicherheitsmaßnahmen zulassen, in Kraft (FH 2023). Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen wurden seit dem 28.7.2022 sieben Journalisten von Teilen der Polizei und Demonstranten gestört oder angegriffen (USDOS 20.3.2023). Gemäß USDOS zensierte die Regierung 2022 keine Online-Inhalte, und es gab keine glaubwürdigen Berichte über die Überwachung privater Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse. Der CNRD überwachte jedoch Plattformen sozialer Medien und nutzte das Gesetz, um Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft zu bestrafen, wenn sie regierungskritische Informationen veröffentlichten oder weitergaben (USDOS 20.3.2022). Am 23.5.2023 kamen Presseorganisationen, die private und öffentliche Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und Nachrichtenseiten vertreten, zusammen, um einen „Tag ohne Presse“ einzuhalten. Laut RSF sollte mit dieser Aktion gegen die seit dem 13.5.2023 zunehmende Abschaltung sozialer Netzwerke, die Beschränkung des Zugangs zu Online-Medien, die Störung des Funkverkehrs und sogar die Beschlagnahmung von Geräten und die Einschüchterung von Journalisten durch die Staatsmacht protestiert werden (RSF 24.5.2023). Guinea nimmt unter 180 Ländern den 85. Platz im Weltranking der Pressefreiheit ein, das von der RSF im Jahr 2023 erstellt wird (RSF 24.5.2023). Medienverbände beklagten am 18.5.2023 Internetabschaltungen bzw. erschwerten Zugang zu Informationsseiten und eine Razzia in den Räumen der Nachrichtenseite Afric Vision am Vortag. Die Verbände warfen der herrschenden Junta und der zuständigen Regulierungsbehörde Autorité de régulation des postes et télécommunications (ARPT) vor, Zensur auszuüben (BAMF 30.6.2023). Quellen: - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (30.6.2023): Briefing Notes Zusammenfassung: Guinea, Januar bis Juni 2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-1-2023-guinea.pdf? - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World – Guinea, https://freedomhouse.org/country/guinea/freedom-world/2023, Zugriff 31.8.2023 - RSF - Reporters Sans Frontières (24.5.2023): Guinée: la junte attaque de manière inédite la liberté de la presse, https://rsf.org/fr/guin%C3%A9e-la-junte-attaque-de-mani%C3%A8re-in%C3%A9dite-la-libert%C3%A9-de-la-presse, Zugriff 7.9.2023 - USDOS - US Department of State (USA) (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089137.html, Zugriff 31.8.2023 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit Die Übergangscharta und die vorherige Verfassung sehen die Freiheit vor, sich friedlich zu versammeln und zu vereinigen. Das Gesetz verbietet Versammlungen mit ethnischem oder rassistischem Charakter oder Versammlungen, "deren Charakter die nationale Einheit bedroht". Die CNRD-Übergangsbehörden haben öffentliche Proteste und Versammlungen routinemäßig untersagt (USDOS 20.3.2023). Im Mai 2022 verhängte das Militär ein Demonstrationsverbot, nachdem es zuvor zu mehreren gewaltsamen Protesten gegen die Transitionsregierung kam (AA 15.12.2022). So kündigte das Comité national du rassemblement pour le développement (CNRD) am 13.5.2022 an, „alle Demonstrationen auf öffentlichen Straßen, die die soziale Ruhe und die korrekte Durchführung der im Chronogramm enthaltenen Aktivitäten gefährden könnten, vorerst bis zu den Wahlkampfzeiten" zu verbieten. Das Recht auf friedliche Versammlung ist durch Artikel 21 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und durch Artikel 11 der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker geschützt. Diese Entscheidung verstößt auch gegen die vom CNRD gewollte und am 27.9.2021 vom Staatschef unterzeichnete Übergangscharta, in der es in Artikel 34 heißt: "Die Vereinigungs-, Versammlungs-, Presse- und Publikationsfreiheit wird garantiert" (AI 18.5.2022). Am 11.09.2021 erließ das CNRD übereinstimmenden Medienberichten zufolge mit Verweis auf das übergeordnete nationale Interesse ein Verbot von Demonstrationen zur Unterstützung der neuen Machthaber (BAMF 13.9.2021). Im Oktober 2022 gingen die Sicherheitskräfte mit scharfer Munition gegen Demonstranten vor, die die Rückkehr zur Zivilregierung forderten, und nahmen zahlreiche Sympathisanten der FNDC fest (FH 2023). Nach der Auflösung des Front National pour la Défense de la Constitution (FNDC) am 8.8.2022 durch die Übergangsbehörden, die eine Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung gefordert hatte (AI 18.5.2022; vgl. FH 2023, BAMF 1.1.2023), forderte die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte die Behörden am 15.8.2022 auf, die Entscheidung rückgängig zu machen, da diese Maßnahme eine schwerwiegende Verletzung der Rechte auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit darstellt (AI 28.3.2023).Nach der Auflösung des Front National pour la Défense de la Constitution (FNDC) am 8.8.2022 durch die Übergangsbehörden, die eine Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung gefordert hatte (AI 18.5.2022; vergleiche FH 2023, BAMF 1.1.2023), forderte die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte die Behörden am 15.8.2022 auf, die Entscheidung rückgängig zu machen, da diese Maßnahme eine schwerwiegende Verletzung der Rechte auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit darstellt (AI 28.3.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (15.12.2022): Guinea: Politisches Porträt, https://conakry.diplo.de/gn-de/themen/laenderinfos/innenpolitik, Zugriff 30.8.2023 - AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Guinea 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094490.html, Zugriff 5.9.2023 - AI - Amnesty International (18.5.2022): Guinée. Interdiction de manifester « jusqu’aux périodes de campagnes électorales », https://www.amnesty.org/fr/latest/news/2022/05/guinee-interdiction-de-manifester-jusquaux-periodes-de-campagnes-electorales/, Zugriff 5.9.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (13.9.2021): Briefing Notes, Guinea, Quelle liegt in der Staatendokumentation auf, Zugriff 4.9.2023 - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World – Guinea, https://freedomhouse.org/country/guinea/freedom-world/2023, Zugriff 31.8.2023 - USDOS - US Department of State (USA) (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089137.html, Zugriff 31.8.2023 Opposition Im Dezember 2021 waren mehr als 150 politische Parteien offiziell anerkannt, von denen die meisten eine eindeutige ethnische oder regionale Basis der Unterstützung haben. In Artikel 6 der Übergangscharta ist das Recht auf die freie Gründung politischer Parteien verankert. In der Praxis wird die Tätigkeit der politischen Parteien unter der Junta zunehmend eingeschränkt, und 2022 wurde die größte Oppositionsgruppe des Landes auflöste (FH 2023). Die großen Oppositionsparteien sind in Nationalen Übergangsrat (CNT) nicht vertreten, da sie die Parlamentswahlen 2020 boykottiert haben. Zahlreiche zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien haben sich geweigert, in der CNT mitzuarbeiten (FH 2023). Nach dem Staatsstreich vom 5.9.2021 wurden die drei bislang im Gefängnis befindlichen zum Teil zu Haftstrafen verurteilten Oppositionspolitiker Oumar Sylla (bekannt als Foniké Mengué), Étienne Soropogui und Abdoulaye Bah am 7.9.2021 aus der Haft entlassen. Sie sollen Teil von insgesamt 79 Personen sein, die sich bislang aus politischen Motiven in Haft befanden und nun freikamen. Der führende Oppositionspolitiker Cellou Dalein Diallo begrüßte Medienberichten zufolge zwischenzeitlich den Staatsstreich als Sieg für die Bevölkerung. Er erwarte einen Zeitplan für einen Übergang. Die Armee solle außerdem Condés Rechte achten; dieser solle sich für seine Taten [juristisch] verantworten (BAMF 13.9.2021). Die Übergangsregierung regiert mit Gewalt und Einschüchterung. Da der politische Wiederaufbauprozess von Präsident Doumbouya und seiner Junta kontrolliert wird, scheint die Opposition nur eine sehr begrenzte Chance zu haben, ihre Unterstützung zu erhöhen oder durch Wahlen zu gewinnen. Der Termin für die nächsten Wahlen steht noch nicht fest (FH 2023). Im Jahr 2022 griffen die Sicherheitskräfte häufig von der Opposition organisierte Kundgebungen und Proteste an, was es den Oppositionsparteien erschwerte, ihre Anhänger zu mobilisieren (FH 2023). Am 26.3.2022 ließen die Behörden neben weiteren das Haus des ehemaligen Premierministers und Oppositionsführers, Cellou Dalein Diallo, im Regierungsviertel abreißen, berichten Medien. Offizielle Begründung für den Abriss der Häuser sei gewesen, dass sie nicht mehr aktuellen Normen entsprächen. Diallo, Anführer der Partei Union des Forces Démocratiques de Guinée (UFDG), wird vorgeworfen, das Haus in seiner Zeit als Regierungsmitglied während der Präsidentschaft des gestürzten Alpha Condé (2010 - 2021) unlauter aus Staatseigentum erworben zu haben. Derselbe Vorwurf wird einem weiteren ehemaligen Premierminister und oppositionellen Parteiführer, Sidya Touré (Union des Forces Républicaines, UFR), gemacht. Beide hatten am 28.2.2022 ihre Häuser verlassen müssen, nachdem ein lokales Gericht sich in dem Streit zwischen ihnen und dem Staat für unzuständig erklärt hatte. Die machthabende Junta, Comité national de rassemblement pour le développement (CNRD), erklärte, 53 Häuser in staatlichen Besitz rücküberführt zu haben. Gegen die Maßnahme bildeten sich am 28.2.2022 Proteste zugunsten der beiden Politiker, insbesondere Diallos. Dabei sollen drei Polizisten verletzt worden sein, einer davon schwer (BAMF 1.7.2022). Laut Medienberichten wurden der Oppositionsführer, Ibrahima Kassory Fofana, sowie drei ehemalige Minister am 6.4.2022 verhaftet. Ihnen wird u.a. unrechtmäßige Bereicherung und Veruntreuung von öffentlichen Mitteln vorgeworfen. Die vier Politiker wurden dem neu eingerichteten Spezialstrafgericht CRIEF vorgeführt, welches entsprechende Haftbefehle ausstellte. Ihre Anwälte kritisierten u.a., dass die Vorwürfe vollkommen unpräzise seien und es sich um eine „ferngesteuerte“ Justiz handle (BAMF 1.7.2022). Im Mai 2022 verbot die Junta alle politischen Demonstrationen, "solange die öffentliche Ordnung nicht gewährleistet werden kann". Diese Ankündigung richtete sich gegen die Aktivitäten der FNDC, die der Junta autoritäre Praktiken vorwerfen. Im Juli leitete die Regierung ein Gerichtsverfahren gegen drei FNDC-Führer ein, die daraufhin verhaftet wurden. Am 8.8.2022 löste die Regierung die wichtigste Oppositionsbewegung, den FNDC, formell auf (AI 18.5.2022; vgl. FH 2023). Der FNDC und andere Organisationen wie die Nationale Allianz für Veränderung und Demokratie (ANAD) und die früher regierende Rallye für das guineische Volk (RPG) nahmen nicht mehr am Dialog mit der Junta teil (FH 2023).Im Mai 2022 verbot die Junta alle politischen Demonstrationen, "solange die öffentliche Ordnung nicht gewährleistet werden kann". Diese Ankündigung richtete sich gegen die Aktivitäten der FNDC, die der Junta autoritäre Praktiken vorwerfen. Im Juli leitete die Regierung ein Gerichtsverfahren gegen drei FNDC-Führer ein, die daraufhin verhaftet wurden. Am 8.8.2022 löste die Regierung die wichtigste Oppositionsbewegung, den FNDC, formell auf (AI 18.5.2022; vergleiche FH 2023). Der FNDC und andere Organisationen wie die Nationale Allianz für Veränderung und Demokratie (ANAD) und die früher regierende Rallye für das guineische Volk (RPG) nahmen nicht mehr am Dialog mit der Junta teil (FH 2023). Im Oktober 2022 gingen die Sicherheitskräfte mit scharfer Munition gegen Demonstranten vor, die die Rückkehr zur Zivilregierung forderten, und nahmen zahlreiche Sympathisanten der FNDC fest (FH 2023). Bei Protesten am 20.10. und 21.10.22 in Conakry wurden mindestens drei Demonstranten getötet, 20 Personen erlitten Schussverletzungen und zahlreiche Demonstrierende wurden verhaftet (BAMF 1.1.2023). In folge wurden neun Oppositionspolitiker unter gerichtliche Aufsicht gestellt und müssen sich wöchentlich beim erstinstanzlichen Gericht von Dixinn (Conakry) vorstellen. Ferner kündigten die wegen früherer Demonstrationen festgenommenen Oumar Sylla (bekannt als Foniké Manguè) und Ibrahima Diallo an, mit 7.11.2022 in den Hungerstreik zu treten. Laut eigenen Angaben gebe es keine Anklage gegen sie und ihre Haft entbehre einer legalen Grundlage (BAMF 1.1.2023). Am 10.5.2023 wurden die drei führenden Aktivisten des zivilgesellschaftlich-parteipolitischen Bündnisses Front national de défense de la Constitution (FNDC) Oumar Sylla („Foniké Menguè“), Ibrahima Diallo und Mamadou Billo Bah aus der Haft entlassen. Sie waren seit Juli/August 2022 bzw. im Fall von Bah seit März 2023 im Gefängnis (BAMF 30.6.2023). Quellen: - AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Guinea 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094490.html, Zugriff 5.9.2023 - AI - Amnesty International (18.5.2022): Guinée. Interdiction de manifester « jusqu’aux périodes de campagnes électorales », https://www.amnesty.org/fr/latest/news/2022/05/guinee-interdiction-de-manifester-jusquaux-periodes-de-campagnes-electorales/, Zugriff 13.9.2023 - AN - Africanews (2.8.2022): Guinea: Two FNDC leaders jailed after bloody protests, https://www.africanews.com/2022/08/02/guinea-two-fndc-leaders-jailed-after-bloody-protests/, Zugriff 13.9.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (30.6.2023): Briefing Notes Zusammenfassung: Guinea, Januar bis Juni 2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-1-2023-guinea.pdf? - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.1.2023): Briefing Notes Zusammenfassung: Guinea, Juli bis Dezember 2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-2-2022-guinea.pdf? - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.7.2022): Briefing Notes Zusammenfassung: Guinea, Januar bis Juni 2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-1-2022-guinea.pdf? - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (13.9.2021): Briefing Notes, Guinea, Quelle liegt in der Staatendokumentation auf, Zugriff 4.9.2023 - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World – Guinea, https://freedomhouse.org/country/guinea/freedom-world/2023, Zugriff 31.8.2023 … Todesstrafe Guinea gehört zu den Ländern, deren Gesetze die Todesstrafe für kein Verbrechen vorsehen und deren Gesetze die Todesstrafe nur für außergewöhnliche Verbrechen vorsehen, wie z. B. Verbrechen nach Militärrecht oder Verbrechen, die unter außergewöhnlichen Umständen begangen wurden. Ferner zählt Guinea zu den Ländern in welchen in den letzten 10 Jahren keine Hinrichtungen verzeichnet wurden (AI 16.5.2023). Mit dem Inkrafttreten des neuen Strafgesetzes im Oktober 2016 wurde die Todesstrafe abgeschafft (AI 8.2023; vgl. BMEIA 10.10.2016, FD 10.2022), sie bleibt jedoch weiterhin im Militärrecht bestehen. Im Juni 2017 verabschiedete die Nationalversammlung schließlich ein neues Militärstrafrecht, mit dem die Todesstrafe in Guinea endgültig abgeschafft wurde (AI 8.2023).Mit dem Inkrafttreten des neuen Strafgesetzes im Oktober 2016 wurde die Todesstrafe abgeschafft (AI 8.2023; vergleiche BMEIA 10.10.2016, FD 10.2022), sie bleibt jedoch weiterhin im Militärrecht bestehen. Im Juni 2017 verabschiedete die Nationalversammlung schließlich ein neues Militärstrafrecht, mit dem die Todesstrafe in Guinea endgültig abgeschafft wurde (AI 8.2023). Quellen: - AI - Amnesty International (8.2023): Guinea, https://amnesty-westafrika.de/guinea/, Zugriff 12.9.2023 - AI - Amnesty International (16.5.2023): Death sentences and executions 2022, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/6548/2023/en/, Zugriff 6.9.2023 - BMEIA - Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten (Österreich) (10.10.2016): Bundesminister Kurz: „Ächtung der Todesstrafe ist Priorität für Österreich“, https://www.bmeia.gv.at/ministerium/presse/aktuelles/2016/10/bundesminister-kurz-aechtung-der-todesstrafe-ist-prioritaet-fuer-oesterreich, Zugriff 12.9.2023 - FD - France Diplomatie (Frankreich) (10.2022): Abschaffung der Todesstrafe, https://www.diplomatie.gouv.fr/de/aussenpolitik-frankreichs/menschenrechte-und-humanitare-hilfe/abschaffung-der-todesstrafe/, Zugriff 11.9.2023 … Ethnische Minderheiten Die Bevölkerung des Landes ist vielfältig und besteht aus drei großen und mehreren kleineren Sprachgruppen. Obwohl das Gesetz rassistische oder ethnische Diskriminierung verbietet, kommt es bei der Einstellung in der Privatwirtschaft zu Vorwürfen der Diskriminierung von Angehörigen aller größeren ethnischen Gruppen. Die ethnische Segregation von Stadtvierteln und ethnisch spaltende Rhetorik während politischer Kampagnen kamen häufig vor. Die Regierung unternahm wenig, um diese Probleme anzugehen. Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Angehörigen von Minderheitengruppen am politischen Prozess einschränken, und sie haben sich auch beteiligt. Weiters dürfen politische Parteien nicht nur eine Ethnie, bzw. eine Region vertreten (USDOS 20.3.2023). Peulh und Malinké sind die größten ethnischen Gruppen, und die zugehörigen Parteien dominieren heute die Politik (BS 23.2.2022). Fulani (Peuhl) 33,4 %, Malinke 29,4 %, Susu 21,2 %, Guerze 7,8 %, Kissi 6,2 %, Toma 1,6 %, andere/fremde 0,4 % (2018 est.) (CIA 6.9.2023). Es gibt ein tiefes, historisch verwurzeltes Gefühl der politischen Marginalisierung unter den Peulh, das sich in den letzten 10 Jahren verstärkt hat. Alpha Condé setzte zu Beginn seiner Präsidentschaft symbolisch auf Versöhnung, war aber nie an einer Zusammenarbeit mit seinen politischen Gegnern interessiert und verfolgte eine Politik des Teilens und Herrschens. Darüber hinaus besteht eine weitere große Kluft der Versöhnung, nämlich die zwischen den ethnischen Maninka und den Angehörigen der kleinen ethnischen Gruppen im südöstlichen bewaldeten Guinea (insbesondere die Kpelle/Guerzé, die mit dem Militärherrscher Dadis Camara verbunden sind). Diese Spaltung wird von der Regierung nicht ausreichend beachtet, so dass es auf beiden Seiten zu explosiven Haltungen kommen kann, wie sich im März 2020 insbesondere in und um die Stadt Nzérékoré zeigte (BS 23.2.2022). Die ethnische Polarisierung zwischen den beiden größten Gruppen, den Peulh und den Malinké, spiegelt sich historisch im Parteiensystem wider. Die UFDG und die RPG haben dazu tendiert, die beiden größten ethnischen Gruppen als Wählergruppen zu behandeln. Die Tendenz zu ethnischen Parteien hat zu einer erheblichen Polarisierung geführt, einschließlich wiederholter und - im Untersuchungszeitraum zunehmende Gewalt bei den Wahlen (BS 23.2.2022). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Guinea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069804/country_report_2022_GIN.pdf, Zugriff 6.9.2023 - CIA - Central Intelligence Agency (USA) (6.9.2023): The World Fact Book - Guinea, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/guinea/, Zugriff 7.9.2023 - USDOS - US Department of State (USA) (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089137.html, Zugriff 31.8.2023 … Grundversorgung und Wirtschaft Obwohl Guinea reich an natürlichen Ressourcen ist, steht es vor großen sozioökonomischen Herausforderungen (WFP 7.2023). Die Mehrheit der Bevölkerung ist von Armut bedroht (BS 23.2.2022). Die Armutsquote ist alarmierend hoch mit 55 %, und 21,8 % der Haushalte sind von Ernährungsunsicherheit betroffen. Die Unterernährung ist nach wie vor hoch: 6,1 % der Kinder unter 5 Jahren sind von globaler akuter Unterernährung betroffen, 24,4 % sind unterentwickelt und 12 % sind untergewichtig (WFP 7.2023). Die ländliche Bevölkerung ist besonders anfällig für Ernährungsunsicherheit (WFP 7.2023). Von den Menschen, die von schwerer Ernährungsunsicherheit betroffen sind, betreiben 71,1 % Subsistenzwirtschaft. Kleinbauern bilden die Mehrheit der Armen des Landes und zeigen einen Zusammenhang zwischen Armut und Ernährungsunsicherheit. Außerdem haben sie kaum Zugang zu Saatgut und Düngemitteln, Produktions- und Verarbeitungsanlagen, Lagereinrichtungen, grundlegender Infrastruktur und erschwinglichen Finanzdienstleistungen. Obwohl Frauen in der Landwirtschaft, insbesondere in der Nahrungsmittelproduktion, eine entscheidende Rolle spielen, haben sie Schwierigkeiten beim Zugang zu Land und produktiven Ressourcen, Bildung, formaler Beschäftigung und einkommensschaffenden Maßnahmen. Ihre Arbeit ist oft unbezahlt und wird unterbewertet. Frauen machen 60 % der Menschen aus, die unter chronischem Hunger leiden, und stellen die Mehrheit der in Armut lebenden Landbevölkerung (WFP 7.2023). Guinea ist auch anfällig für wiederkehrende Naturkatastrophen wie Überschwemmungen und Buschbrände, von denen die meisten Menschen betroffen sind, deren Ernährung nicht gesichert ist (WFP 7.2023). Die Arbeitslosigkeit ist hoch, vor allem unter Jugendlichen und Frauen (WFP 7.2023). Laut WKO beträgt die Arbeitslosenquote zwischen den 15-64-jährigen 2022 5,7 % und die Jugendarbeitslosenquote zwischen den 15-24 Jahre-jährigen 2022 7,9 % (WKO 8.2023). Die Alphabetisierungsrate ist niedrig: nur 32 % der erwachsenen Bevölkerung können lesen und schreiben (WFP 7.2023). Darüber hinaus steht Guinea vor großen soziopolitischen Herausforderungen, und die bevorstehenden Parlaments- und Präsidentschaftswahlen erhöhen das Risiko ethnischer und politischer Gewalt, die die wirtschaftlichen Aktivitäten im Land lähmen (WFP 7.2023). Guinea verfügt über die weltweit größten Vorkommen an Bauxit, daneben über reiche Reserven an Eisenerz, Gold und Diamanten (ABG 2.2023). Das Land verfügt über beträchtliche natürliche Ressourcen und Ackerland. Der Agrarsektor beschäftigt einen Großteil der Bevölkerung. Wie in der verarbeitenden Industrie und dem Dienstleistungssektor fehlen der Landwirtschaft in Guinea jedoch Investitionen. Trotz guter natürlicher Bedingungen ist sie wenig produktiv (AGB 2.2023). Die Regierung hat aufgrund der COVID-19-Pandemie Maßnahmen zur Unterstützung des Agrarsektors ergriffen, insbesondere da die Pandemie zu einem Anstieg der Lebensmittelpreise führte. Mehrere Akteure, wie das Welternährungsprogramm, verteilten in Zusammenarbeit mit der Regierung Lebensmittel an die am stärksten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Menschen (BS 23.2.2022). Den Löwenanteil seiner Exporterlöse erzieht das Land aus dem Bergbau, insbesondere mit dem Aluminiumerz Bauxit (ABG 2.2023). Im Jahr 2022 hat die Landwirtschaft rund 27,3 % zum Bruttoinlandsprodukt Guineas beigetragen, die Industrie rund 28,8 % und der Dienstleistungssektor rund 35,3 % (Statista.com 21.7.2023). Seit dem Militärputsch von 2021 steht das Land politisch am Scheideweg. ECOWAS fordert einen schnellen und transparenten Übergang zur Demokratie. Drängende Reformen (Verkehr, Energie), stockende Sozialprogramme und wartende Investitionen lassen auf Stabilität und Rechtsstaatlichkeit hoffen (ABG 2.2023). Guinea-Conakry verfügt über reichlich Wasserressourcen, was zu einem Fokus auf Wasserkraftwerke zur Erzeugung erneuerbarer Energien führt. Mit Flüssen wie Niger, Senegal und Gambia sowie über 1.300 Wasserläufen im ganzen Land übersteigt das Wasserkraftpotenzial des Landes 6.000 MW. Projekte wie Souapiti (450 MW) und Kaleta (240 MW) haben die Stromversorgung erhöht, während sich das Kraftwerk Amaria (300 MW) im Bau befindet. Bis 2025 soll die Wasserkraft über 80 % der installierten Kapazität Guineas ausmachen und lukrative Möglichkeiten für Wasserkraftunternehmen und Investoren bieten (WKO 25.8.2023). Quellen: - ABG - Africa Business Guide (2.2023): Länderprofil, Wirtschaft in Guinea, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/guinea, Zugriff 13.9.2023 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Guinea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069804/country_report_2022_GIN.pdf, Zugriff 6.9.2023 - Statista.com (21.7.2023): Guinea: Anteile der Wirtschaftssektoren am Bruttoinlandsprodukt (BIP) von 20212 bis 2022, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/953024/umfrage/anteile-der-wirtschaftssektoren-am-bruttoinlandsprodukt-bip-von-guinea/, Zugriff 18.9.2023 - WFP - World Food Programme (7.2023): Länderinformation Guinea, https://www.wfp.org/countries/guinea, Zugriff 7.9.2023 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (Österreich) (25.8.2023): Subsahara Newsletter Casablanca: August 2023, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/subsahara-newsletter-casablanca.html, Zugriff 18.9.2023 … Rückkehr Gesetze und Verfassung sehen Grundlagen für Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie Reisefreiheit, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Diese Rechte werden im Allgemeinen respektiert. Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Staatenlosen, Asylsuchenden und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 20.3.2023). Die Republik Guinea hat über das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Afrikanische Integration und im Ausland niedergelassene Guineer in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) den allerersten Nationalen Abstimmungsrahmen über Migration in Conakry eingerichtet. Dieser Rahmen soll die vollständige und wirksame Umsetzung der 2021 verabschiedeten Nationalen Migrationspolitik (NMP) sicherstellen, um ein umfassendes und koordiniertes System für eine bessere Steuerung der Migration zu schaffen (IOM 15.3.2023). Die IOM unterstützte die Regierung bei diesem Projekt technisch und finanziell durch die Übergangsphase der "Gemeinsamen Initiative der EU und der IOM zum Schutz und zur Wiedereingliederung von Migranten und zur Stärkung der Regierungsführung im Bereich der Migration" (IOM 15.3.2023). Der lokale Partner der Rückkehr-Beratung (BBU) im Heimatland (Guinea) ist die OFII-Partner-Organisation (OFII ist die Abkürzung für Französisches Büro für Immigration und Integration). Die Leistungen nach der Rückkehr werden von OFII organisiert. Das OFII ermöglicht mitunter, dass sowohl Zugang zu Rückkehrhilfen als auch zu Hilfen für die soziale Wiedereingliederung durch Beschäftigung oder Unternehmensgründung. Rückkehrer erhalten Sachleistungen (kein Bargeld) in der Höhe von 3.000 Euro. Sachleistungen können sein: Unterbringung für eine bestimmte Zeit; Medizinische und soziale Unterstützung; Beratung bei behördlichen und bei rechtlichen Angelegenheiten; Unterstützung, wenn Sie ein Klein-Unternehmen gründen wollen; Finanzierung einer Schulausbildung und Berufliche Ausbildung oder berufliche Weiterbildung (BMI 2023). Ein Auswahlausschuss im Heimatland prüft, ob das Vorhaben tragfähig ist (Retour volontaire2023). Das OFII bietet in 22 Ländern Wiedereingliederungshilfe an, u.a. in Guinea. Die Höhe der Wiedereingliederungshilfe kann je nach Herkunftsland und Projekt variieren. Der Berater kann weitere Informationen zu den Beihilfen geben, die in Anspruch genommen werden können (Retour volontaire 2023). Für Studenten und junge Berufstätige kann eine Wiedereingliederungshilfe beantragt werden (Retour volontaire 2023). Quellen: - BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich]
(2023): Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) - Guinea - So funktioniert die Rückreise in Ihre Heimat, https://www.returnfromaustria.at/guinea/guinea_deutsch.html, Zugriff 31.7.2023 - IOM - International Organization for Migration (15.3.2023): IOM Welcomes Guinea’s First Ever Migration Governance Framework, https://www.iom.int/news/iom-welcomes-guineas-first-ever-migration-governance-framework, Zugriff 8.9.2023 - Retour volontaire
(2023): Retour volontaire, http://www.retourvolontaire.fr/, Zugriff 8.9.2023 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089137.html, Zugriff 31.8.2023
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Sachverhalt Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde, in den vorgelegten Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Guinea. Daneben wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Grundversorgung, ein Strafregisterauszug sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug von Amts wegen eingeholt. Weiters fand am 08.05.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Volljährigkeit, zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- sowie zur Glaubenszugehörigkeit basieren auf den stringenten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (Erstbefragung am 10.02.2023, S 1; niederschriftliche Einvernahme am 23.06.2023, S 4; VH-Protokoll vom 08.05.2025, S 5). Dass der Beschwerdeführer muttersprachlich französisch spricht, ergibt sich aus seiner Einvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Einvernahme am 10.02.2023, S 2). Aufgrund der gleichbleibenden und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Erstbefragung am 10.02.2023, S 3), vor der belangten Behörde (Einvernahme am 23.06.2023, S 5) sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ledig ist und ein minderjähriges Kind hat (Protokoll vom 08.05.2025, S 5). Zumal der Beschwerdeführer bis dato keine identitätsbekundenden Dokumente – wie Reisepass oder Personalausweis – in Vorlage gebracht hat, steht seine Identität nicht fest. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen übereinstimmenden Angaben vor der belangten Behörde (Einvernahme vom 23.06.2023, S 3) sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 08.05.2025, S 4). Von seinem Gesundheitszustand unter Berücksichtigung des erwerbsfähigen Alters war seine Arbeitsfähigkeit abzuleiten. Die Feststellungen hinsichtlich des Geburts- und Heimatortes, der dortigen Lebensumstände des Beschwerdeführers sowie seiner Familie, der Wohnortwechsel innerhalb Guineas, der Schulbildung sowie der Arbeitserfahrung ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Einvernahme am 23.06.2023, S 6 f). Es besteht kein Grund an diesen Angaben zu zweifeln. Zudem legte der Beschwerdeführer eine Kopie des Maturzeugnisses sowie des Universitätsdiploms vor. Dass der Beschwerdeführer sein Heimatland im November 2020 verließ, ergibt sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde (Einvernahme vom 23.06.2023, S 7). Seine zwischenzeitlichen Aufenthalte ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung (Einvernahme am 10.02.2023, S 5). Diese Angaben sind glaubhaft. Die Aufenthaltsorte seiner Eltern, seiner Geschwister, seines minderjährigen Sohnes sowie der Mutter seines Sohnes ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und sind diese glaubhaft (Einvernahme vom 23.06.2023, S 5 f). Dass die Schwester des Beschwerdeführers die Obsorge für seinen minderjährigen Sohn hat und dieser bei ihr wohnhaft ist, ergibt sich aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Einvernahme am 23.06.2023, S 5) sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 08.05.2025, S 5). Aufgrund der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht steht zudem fest, dass der Beschwerdeführer für seinen Sohn keinen Unterhalt leistet (Protokoll vom 08.05.2025, S 5). Ebenso aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergibt sich der aufrechte Kontakt zu seinen Eltern sowie zu der in Gambia lebenden Schwester und dem minderjährigen Sohn (Protokoll vom 08.05.2025, S 6). Dass der Beschwerdeführer zur Mutter seines Sohnes nicht in Kontakt steht, ergibt sich aus dessen Angaben vor der belangten Behörde (Einvernahme vom 23.06.2023, S 5). Das Datum seiner Asylantragstellung in Österreich ist sowohl im Erstbefragungsprotokoll vermerkt (Protokoll vom 10.02.2023, S 2), als auch im Fremdenregisterauszug des Beschwerdeführers verschriftlicht. Daraus ergibt sich der Zeitraum seiner spätesten Einreise in das Bundesgebiet. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine familiären Kontakte verfügt, steht aufgrund seiner glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung fest (Protokoll vom 08.05.2025, S 6). Ebenso aus seinen glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer derzeit einen Deutschkurs besucht, eine Sprachprüfung auf Niveau A2 ablegte, freundschaftliche Kontakte zu (vorwiegend) Staatsangehörigen Guineas pflegt und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (Protokoll vom 08.05.2025, S 6 f). Zudem legte der Beschwerdeführer ein Zeugnis betreffend die absolvierte Integrationsprüfung auf Niveau A2 vor. Dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug zum Beschwerdeführer ist zu entnehmen, dass dieser strafgerichtlich unbescholten ist. 2.
  4. Zu den Fluchtgründen und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers 2.3.
  5. Fluchtgründe Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss. Die Verantwortung eines Antragstellers hat jedoch darin zu bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.01.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0461) – zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, 98/20/0435; VwGH 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.). Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seiner Erstbefragung vor, dass es im Jahr 2020 eine Präsidentenwahl gegeben habe. Er habe immer die Malinke-Kandidaten gewählt. Der Bürgermeister seiner Gemeinschaft sei hingegen Unterstützer der ethnischen Gruppe Foulbe. Nach dieser Wahl sei das Haus des Bürgermeisters abgebrannt. Die Malinke-Anhänger würden nun verdächtigt werden, das Haus angezündet zu haben. Deswegen hätten einige Bewohner der Gemeinschaft eine Anzeige gegen die Malinke-Anhänger erstattet. Im Falle einer Rückkehr befürchte er aufgrund des Vorwurfes, ein Mittäter beim Anzünden des Hauses des Bürgermeisters gewesen zu sein, festgenommen zu werden (Erstbefragung am 10.02.2023, S 6). Vor der belangten Behörde führte er zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst aus, dass er aufgrund von politischen Spannungen sein Heimatland verlassen habe. Er sei Peulh und Unterstützer der Partei RPG, welche sich an der Macht befinde. Er sei dieser Partei am 20.11.2019 beigetreten. Nach der Präsidentenwahl am 18.10.2020 seien viele Häuser angezündet worden. Zu dieser Zeit sei auch das Haus seines Nachbarn, welcher Gemeindeleiter sei, angezündet worden. Der Gemeindeleiter und er seien unterschiedlicher politischer Meinung gewesen. Es sei bekannt gewesen, dass er und andere Personen der Gemeinde die an der Macht befindliche Partei unterstützen würden. Sein Name sowie die Namen weiterer Personen seien genannt und an die Gendarmerie geschickt worden. Er habe sich vorbereiten müssen, da man in Guinea nicht normal angezeigt werde, sondern Leute in der Nacht kommen und einen mitnehmen würden. Einige seiner Freunde seien mitgenommen worden. Auch sein Haus sei aufgesucht und seine Mutter nach ihm gefragt worden. In dieser Nacht habe er bei einem Freund übernachtet. Diejenigen Freunde, welche mitgenommen worden seien, seien von ihren Familien nicht mehr gefunden worden. Da habe er verstanden, dass in Guinea Willkür herrsche und kein Rechtsstaat bestehe. Am 10.
  6. habe er daher beschlossen, das Land zu verlassen. Er habe sich bedroht gefühlt (Einvernahme vom 23.06.2023, S 9 ff). In der mündlichen Verhandlung am 08.05.2025 bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben. Er habe sich unsicher gefühlt und Ungerechtigkeiten in Bezug auf seine Person wahrgenommen, deshalb habe er Guinea verlassen (Protokoll vom 08.05.2025, S 8). Ihm werde dieselbe Tat vorgeworfen, wie seinen Freunden, nämlich die Zerstörung des Hauses des Bürgermeisters (Protokoll vom 08.05.2025, S 10). Das erkennende Gericht teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft darstellt, was sich im Einzelnen auf folgende Erwägungen stützt: Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese ausführt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme eine wesentliche Steigerung erfahren hat. Hinsichtlich der Ergebnisse aus der Erstbehandlung bleibt zwar zu berücksichtigen, dass diese insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient, nicht hingegen zur Erfragung der näheren Fluchtgründe, weshalb der Annahme, dass ein Asylwerber immer alles, was zur Asylgewährung führen könne bereits in der Erstbefragung vorgebracht werde, nicht beigetreten werden kann (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2018/19/0419). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429 mit Hinweis auf VwGH 14.06.2017, Ra 2017/18/0001, mwN).Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese ausführt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme eine wesentliche Steigerung erfahren hat. Hinsichtlich der Ergebnisse aus der Erstbehandlung bleibt zwar zu berücksichtigen, dass diese insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient, nicht hingegen zur Erfragung der näheren Fluchtgründe, weshalb der Annahme, dass ein Asylwerber immer alles, was zur Asylgewährung führen könne bereits in der Erstbefragung vorgebracht werde, nicht beigetreten werden kann vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2018/19/0419). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429 mit Hinweis auf VwGH 14.06.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gegenständlich ist in diesem Zusammenhang jedenfalls bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer seine Parteimitgliedschaft zur Partei RPG vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vollkommen unerwähnt ließ. Erst im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde brachte er vor, dass er Unterstützer der Partei RPG sei. Er sei der Partei am 20.11.2019 beigetreten (Einvernahme vom 23.06.2023, S 9). Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass das von ihm vorgebrachte Fluchtvorbingen, ausschließlich in seiner politischen Haltung - und dem damit verbundenen Vorwurf, ein Mittäter beim Anzünden des Hauses des Bürgermeisters gewesen zu sein - begründet liegt, wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Parteimitgliedschaft im Rahmen seiner Erstbefragung zumindest kurz zur Sprache bringt. Das gänzliche Unterlassen eines diesbezüglichen Vorbringens im Rahmen seiner Erstbefragung deutet darauf hin, dass seine Parteimitgliedschaft - im Falle eines tatsächlichen Bestehens einer solchen - keinen besonders bedeutenden Stellenwert in seinem Alltag einnahm. Des Weiteren fällt ins Auge, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers von allgemeinen Schilderungen politischer Vorkommnisse geprägt ist. So nehmen im Rahmen seines Fluchtvorbringens sowohl vor der belangten Behörde als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung seine Ausführungen hinsichtlich der Präsidentenwahl, der politischen Spannungen, welche zum Anzünden von Häusern geführt hätten, und der generell herrschenden Willkür in seinem Heimatland, verhältnismäßig viel Raum ein. Dem gegenüber weisen seine Ausführungen betreffend eine ihn persönlich treffende Verfolgungsgefahr wenig Substanz auf und blieb diese einzig in dem Umstand begründet, dass er die an der Macht befindliche Partei unterstützt habe und ihm aufgrund dessen vorgeworfen werde, ein Mittäter beim Anzünden des Hauses des Bürgermeisters gewesen zu sein. Darüber hinaus beschreibt sich der Beschwerdeführer im Rahmen seines Fluchtvorbringens stets als einer von Mehreren, welche eine andere politische Haltung als der Bürgermeister einnehmen würden und welchen vorgeworfen werde, das Haus des Bürgermeisters angezündet zu haben. Dies ohne je zu konkretisieren, weshalb gerade er sich besonders exponiert haben soll. Auf Nachfrage im Rahmen der mündlichen Verhandlung, weshalb man gerade ihn verdächtige bzw. weshalb man ihm unterstelle, dass er etwas mit den Spannungen zu haben könnte, gab er etwa an, dass er den genauen Grund dafür nicht kenne (Protokoll vom 08.05.2025, S 10). Der Bürgermeister seines Viertels stehe der Opposition nahe und betrachte „sie“ als Gegner. Es herrsche ein gewisses Misstrauen, da sie nicht dieselbe politische Meinung teilen würden (Protokoll vom 08.05.2025, S 10). Des Weiteren gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage, weshalb er sich der RPG Partei angeschlossen habe, übereinstimmend an, dass er nach Abschluss des Studiums habe arbeiten wollen. Wenn man Peulh oder nicht Mitglied bei der RPG sei, sei es schwer einen Posten zu finden (Einvernahme vom 23.06.2023, S 11; Protokoll vom 08.05.2025, S 8)). Innerhalb der Partei habe er keine Position besetzt. Es sei nur Mobilisator gewesen, um auf die Peulh Gemeinde einzuwirken. Wenn es ein Treffen der Partei gegeben habe, hätten sie Leute eingeladen (Einvernahme vom 23.06.2023, S 11; Protokoll vom08.05.2025, S 8). Auch diesem Vorbringen lässt sich weder entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer durch politische Aktivitäten maßgeblich exponiert hätte, noch, dass seine Mitgliedschaft zur RPG Partei einen besonders bedeutenden Stellenwert in seinem Alltag eingenommen hätte. Dementsprechend brachte der Beschwerdeführer auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage, ob er noch Parteimitglied sei, vor, dass er die Partei immer noch möge, jedoch nicht mehr aktiv sei (Protokoll vom 08.05.2025, S 13). In Summe lässt sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers das Bild eines von politischen Spannungen geprägten Heimatortes entnehmen, eine konkret und individuell den Beschwerdeführer treffende Verfolgungsgefahr von maßgeblicher Intensität ergibt sich jedoch nicht. Dieser Eindruck verdichtet sich einmal mehr, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage, was ihm im Falle einer Rückkehr konkret passieren würde, lediglich vage angibt, dass er Angst vor Übergriffen, Verfolgung und Ungerechtigkeiten seitens des Bürgermeisters seines Viertels habe (Protokoll vom 08.05.2025, S 13). Im Ergebnis vermochte der Beschwerdeführer daher zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt mit seinem Vorbringen nicht aufzuzeigen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus Gründen der Rasse, Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht worden zu sein bzw. in Zukunft zu werden. 2.3.
  7. Individuelle Rückkehrsituation Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Guinea bzw. einer Abschiebung nach Guinea beruhen auf den in Punkt II. 1.
  8. getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat. Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Guinea bzw. einer Abschiebung nach Guinea beruhen auf den in Punkt römisch zwei. 1.
  9. getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat. Dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, haben sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens keine Hinweise ergeben. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die allgemeine Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht dergestalt, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder für ihn die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer in besonderem Maße von etwaigen dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, wurden weder in der niederschriftlichen Einvernahme, noch in der Beschwerdeschrift oder in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgebracht (vgl. dazu VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, haben sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens keine Hinweise ergeben. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die allgemeine Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht dergestalt, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder für ihn die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer in besonderem Maße von etwaigen dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, wurden weder in der niederschriftlichen Einvernahme, noch in der Beschwerdeschrift oder in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgebracht vergleiche dazu VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Guinea die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen, gesunden Mann mit umfassender Schulbildung, einem Universitätsabschluss sowie Berufserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Bis zu seiner Ausreise war der Beschwerdeführer zudem als Lehrer tätig und betrieb einen kleinen Handel. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch im Falle einer Rückkehr wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Zudem leben nach wie vor die Eltern sowie der Großteil seiner Geschwister in Guinea, die ihn gegebenenfalls anfänglich unterstützen können. Dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage bzw. aussichtslose Situation geraten würde, ist sohin nicht anzunehmen. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Guinea die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen, gesunden Mann mit umfassender Schulbildung, einem Universitätsabschluss sowie Berufserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Bis zu seiner Ausreise war der Beschwerdeführer zudem als Lehrer tätig und betrieb einen kleinen Handel. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch im Falle einer Rückkehr wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Zudem leben nach wie vor die Eltern sowie der Großteil seiner Geschwister in Guinea, die ihn gegebenenfalls anfänglich unterstützen können. Dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage bzw. aussichtslose Situation geraten würde, ist sohin nicht anzunehmen. Im Ergebnis kann nicht erkannt werden, dass dem gesunden Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Guinea dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt nicht vor. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht kein Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände“, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea unzulässig machen könnten. Im Ergebnis kann nicht erkannt werden, dass dem gesunden Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Guinea dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt nicht vor. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht kein Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände“, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea unzulässig machen könnten. 2.
  10. Zum Herkunftsstaat Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, sodass die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte nicht in Zweifel zu ziehen waren. Die obgenannten Länderfeststellungen konnten daher der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  12. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids): 3.
  13. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids): 3.1.
  14. Rechtslage Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder, wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder, wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die asylsuchende Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die asylsuchende Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203). 3.1.
  15. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als "Verfolgung" iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie); VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Als Verfolgungshandlungen definiert zum einen Art. 9 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie solche, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Zum anderen kann nach Art. 9 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie die Verfolgungshandlung aber auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter lit. a beschriebenen Weise betroffen ist (VwGH 31.08.2022, Ra 2021/18/0366). Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt der Beschwerdeführer im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (vgl. VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; VwGH 23.05.1995, 94/20/0808), sind der Rechtsprechung zufolge hinzunehmen.Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als "Verfolgung" iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie); VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Als Verfolgungshandlungen definiert zum einen Artikel 9, Absatz eins, Litera a, der Statusrichtlinie solche, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Zum anderen kann nach Artikel 9, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie die Verfolgungshandlung aber auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Litera a, beschriebenen Weise betroffen ist (VwGH 31.08.2022, Ra 2021/18/0366). Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt der Beschwerdeführer im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre vergleiche VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; VwGH 23.05.1995, 94/20/0808), sind der Rechtsprechung zufolge hinzunehmen. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung erörtert wurde, brachte der Beschwerdeführer keine glaubhafte konkret gegen ihn gerichtete Bedrohungs- oder Verfolgungshandlung in Guinea vor. Der Beschwerdeführer konnte bis zu seiner Ausreise in Guinea leben, die Schule sowie ein Studium abschließen, einer Erwerbstätigkeit als Lehrer nachgehen und einen Handel betreiben. Auch die allgemeine Lage ist im Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für den Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Besch

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