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{'item': 'I419 2291114-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2025 GeschäftszahlI419 2291114-1 SpruchI419 2291115-1/15E I419 2291114-1/11E I419 2291116-1/11E I419 2291117-1/11E I419 2291118-1/1

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer, hier als BF und gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 bis BF8 bezeichnet, sind eine Familie. BF1 ist die Mutter der Söhne BF2 bis BF5 und BF8 sowie der Tochter BF6 und BF
  2. Alle Kinder sind minderjährig.
  3. Die BF, außer BF8, gelangten als Gattin bzw. Kinder eines asylberechtigten Syrers legal nach Österreich, wo BF1 für sie internationalen Schutz beantragte, was sie später auch für den hier geborenen BF8 tat. Gegen den Gatten und Vater, der zwischenzeitlich wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren betreffend den Status des Asylberechtigten ein (das noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist) und wies mit den angefochtenen Bescheiden die Anträge der BF jeweils betreffend den Status von Asylberechtigten ab. Unter einem zuerkannte es ihnen den Status von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte I und II) und erteilte ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen (Spruchpunkte III).
  4. Die BF, außer BF8, gelangten als Gattin bzw. Kinder eines asylberechtigten Syrers legal nach Österreich, wo BF1 für sie internationalen Schutz beantragte, was sie später auch für den hier geborenen BF8 tat. Gegen den Gatten und Vater, der zwischenzeitlich wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren betreffend den Status des Asylberechtigten ein (das noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist) und wies mit den angefochtenen Bescheiden die Anträge der BF jeweils betreffend den Status von Asylberechtigten ab. Unter einem zuerkannte es ihnen den Status von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei) und erteilte ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen (Spruchpunkte römisch drei).
  5. Gegen den jeweiligen Spruchpunkt I wurde Beschwerde erhoben und dazu vorgebracht, dass der Ehemann von BF1 sich geweigert habe, den Reservedienst für das Militär abzuleisten. Die BF, die aus einem unter kurdischer Kontrolle stehenden Gebiet kämen, seien Familienangehörige eines Wehrdienstverweigerers und Angehörige der „sozialen Gruppe der de facto alleinstehenden, alleinerziehenden Mütter ohne Schutz durch männliche Angehörige“.
  6. Gegen den jeweiligen Spruchpunkt römisch eins wurde Beschwerde erhoben und dazu vorgebracht, dass der Ehemann von BF1 sich geweigert habe, den Reservedienst für das Militär abzuleisten. Die BF, die aus einem unter kurdischer Kontrolle stehenden Gebiet kämen, seien Familienangehörige eines Wehrdienstverweigerers und Angehörige der „sozialen Gruppe der de facto alleinstehenden, alleinerziehenden Mütter ohne Schutz durch männliche Angehörige“. Insbesondere weibliche Familienangehörige von „Wehrdienstentziehern“ unterlägen in Syrien einer speziellen Verfolgungsgefahr. Familienmitglieder würden anstelle ihrer gesuchten Angehörigen inhaftiert. Wehrdienstverweigerung werde von der Regierung als Ausdruck von politischem Dissens gewertet, der sich auf die Familienangehörigen übertragen könne. Sexuelle Gewalt gegen Frauen sei ein strategisches Kriegsinstrument des Regimes gegen als oppositionell angesehene Bevölkerungsgruppen. Frauen und Mädchen würden außerdem gesellschaftlich und gesetzlich diskriminiert, u. a. in Bezug auf Bürgerrechte und familienrechtliche Angelegenheiten, wie beispielsweise Erbfolge, Heirat, Scheidung und Sorgerecht für Kinder. Darüber hinaus seien Frauen geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt, einschließlich Vergewaltigung und anderer Formen sexueller Gewalt, Zwangs- und Kinderehe, häuslicher Gewalt, Gewalt in Form von „Ehrendelikten“, Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und Zwangsprostitution, sowie Strafen für vermeintliche Verstöße gegen die strenge Auslegung des Islam und islamischen Rechts durch Hardliner-Gruppen. Neben der Gefährdung durch sexualisierte Gewalt und Kampfhandlungen bleibe Zwangsrekrutierung von Kindern im Syrienkonflikt durch verschiedenste Parteien ein zentrales Problem. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zu den Personen der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer: Die BF sind Staatsangehörige Syriens der arabischen Volksgruppe und Sunniten. Sie sind gesund und in keiner Behandlung. BF1 ist von ihren Betreuungsaufgaben für die Kinder abgesehen auch arbeitsfähig. Sie ist Anfang 30 und strafrechtlich unbescholten. Ihr ältestes Kind ist im Mittelschulalter. Im Herkunftsstaat kam BF1 in XXXX im Unterbezirk XXXX der Provinz XXXX zur Welt, wo sie als zweites von neun Kindern aufwuchs, sechs Jahre in die Schule ging und bis zur Ausreise lebte. Sie arbeitete in der familiären Landwirtschaft und heiratete mit 18 einen fünf Jahre älteren Verwandten aus der Nachbarschaft, der ebenfalls arabischer Sunnit ist.Im Herkunftsstaat kam BF1 in römisch 40 im Unterbezirk römisch 40 der Provinz römisch 40 zur Welt, wo sie als zweites von neun Kindern aufwuchs, sechs Jahre in die Schule ging und bis zur Ausreise lebte. Sie arbeitete in der familiären Landwirtschaft und heiratete mit 18 einen fünf Jahre älteren Verwandten aus der Nachbarschaft, der ebenfalls arabischer Sunnit ist. Anschließend zog sie, da dem Paar die Mittel für ein eigenes Haus fehlten, zu dessen Familie und war etwa bis zur Geburt von BF 5 in deren Landwirtschaft beschäftigt. Vom Verkauf von Obst und Gemüse aus der Landwirtschaft sowie 2014 bis 2019 einem Einkommen des Gatten als Taxifahrer lebten die BF bis zur Ausreise. Im Haus der Großfamilie wohnten damals bis zu 25 Personen aus drei Generationen, was zu Konflikten führte. BF1 wurde nach eigenen Angaben beleidigt und von anderen Frauen in Anwesenheit der Kinder geschlagen. Sie und ihr Gatte gewannen den Eindruck, dass weder sie beide noch ihre Kinder im Haus erwünscht seien. Der Gatte, der schon seit 2015 daran gedacht hatte, aus Syrien wegzuziehen, hat sechs volljährige Geschwister, davon zwei verheiratete Brüder, die alle ebenfalls in dem Haus lebten; ebenso wohnten dort seine Eltern. Als sich rund 60 Personen aus XXXX zusammenschlossen, um gemeinsam nach Österreich zu gelangen, wo sich bereits seit spätestens Anfang Juni 2020 der damals minderjährige zweitjüngste Bruder von BF1 aufhielt, schloss er sich diesen an und begab sich mit ihnen Ende Juni 2020 in die Nachbarprovinz XXXX sowie anschließend in die Türkei, von wo aus er illegal nach Griechenland und Rumänien, dann ebenso nach Ungarn und im Oktober 2020 nach Österreich gelangte. Hier beantragte er sogleich internationalen Schutz.Der Gatte, der schon seit 2015 daran gedacht hatte, aus Syrien wegzuziehen, hat sechs volljährige Geschwister, davon zwei verheiratete Brüder, die alle ebenfalls in dem Haus lebten; ebenso wohnten dort seine Eltern. Als sich rund 60 Personen aus römisch 40 zusammenschlossen, um gemeinsam nach Österreich zu gelangen, wo sich bereits seit spätestens Anfang Juni 2020 der damals minderjährige zweitjüngste Bruder von BF1 aufhielt, schloss er sich diesen an und begab sich mit ihnen Ende Juni 2020 in die Nachbarprovinz römisch 40 sowie anschließend in die Türkei, von wo aus er illegal nach Griechenland und Rumänien, dann ebenso nach Ungarn und im Oktober 2020 nach Österreich gelangte. Hier beantragte er sogleich internationalen Schutz. Nachdem das BFA ihm am 08.06.2021 den Status des Asylberechtigten zuerkannt hatte, wie auch zuvor dem genannten Bruder von BF1, fuhr diese mit den Kindern nach XXXX und ließ sich dort für alle BF Reisepässe ausstellen, mit denen sie im folgenden Jahr in XXXX bei der österreichischen Botschaft die Visa beantragte.Nachdem das BFA ihm am 08.06.2021 den Status des Asylberechtigten zuerkannt hatte, wie auch zuvor dem genannten Bruder von BF1, fuhr diese mit den Kindern nach römisch 40 und ließ sich dort für alle BF Reisepässe ausstellen, mit denen sie im folgenden Jahr in römisch 40 bei der österreichischen Botschaft die Visa beantragte. In der Zwischenzeit reisten die Eltern und drei minderjährige Geschwister von BF1, zwei Schwestern und der jüngste Bruder, mit Visa nach Österreich und erhielten hier antragsgemäß einen vom vorausgereisten Bruder abgeleiteten Asylstatus. Die Schwestern und die Mutter zogen 2022 in die irakische Kurdenregion und kehrten spätestens 2024 wieder nach XXXX zurück.In der Zwischenzeit reisten die Eltern und drei minderjährige Geschwister von BF1, zwei Schwestern und der jüngste Bruder, mit Visa nach Österreich und erhielten hier antragsgemäß einen vom vorausgereisten Bruder abgeleiteten Asylstatus. Die Schwestern und die Mutter zogen 2022 in die irakische Kurdenregion und kehrten spätestens 2024 wieder nach römisch 40 zurück. Mit ihren im April 2023 erteilten Visa gelangten auch BF1 und die Kinder über den Libanon nach Österreich, wo BF1 am 04.05.2023 die Asylanträge stellte. Mitte März 2024 leitete das BFA das Verfahren betreffend die Aberkennung des Asylstatus gegen den Gatten ein. Nach der Rückkehr der Mutter und der Schwestern leben in XXXX außer diesen noch die vier weiteren Brüder von BF1 im Alter von ca. Mitte 20 bis ca. 30, alle im Elternhaus, sowie eine verheiratete Schwester mit Anfang 30, ferner die Schwiegereltern und deren weitere Nachkommen. BF1 hat außer den Kindern und den vier weiteren Mitgliedern der Kernfamilie in Österreich (Gatte, Vater zwei Brüder) noch einen hier lebenden Cousin, dessen Aufenthalt auf subsidiärem Schutz beruht. Mit diesen Angehörigen und sporadisch mit denen im Elternhaus in Syrien ist sie in Kontakt. Ihr Gatte hat zwei Cousins und entferntere Verwandte im Inland. Er hat im April 2024 eine zuvor vom OLG bestätigte Freiheitsstrafe von drei Jahren angetreten.Nach der Rückkehr der Mutter und der Schwestern leben in römisch 40 außer diesen noch die vier weiteren Brüder von BF1 im Alter von ca. Mitte 20 bis ca. 30, alle im Elternhaus, sowie eine verheiratete Schwester mit Anfang 30, ferner die Schwiegereltern und deren weitere Nachkommen. BF1 hat außer den Kindern und den vier weiteren Mitgliedern der Kernfamilie in Österreich (Gatte, Vater zwei Brüder) noch einen hier lebenden Cousin, dessen Aufenthalt auf subsidiärem Schutz beruht. Mit diesen Angehörigen und sporadisch mit denen im Elternhaus in Syrien ist sie in Kontakt. Ihr Gatte hat zwei Cousins und entferntere Verwandte im Inland. Er hat im April 2024 eine zuvor vom OLG bestätigte Freiheitsstrafe von drei Jahren angetreten. 1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat: In den Bescheiden wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Syrien vom 27.03.2024 zitiert (bei BF1) bzw. auf die Länderfeststellungen daraus verwiesen (bei den anderen BF). Derzeit steht ein am 08.05.2025 erschienenes zur Verfügung (Version 12). Das Gericht berücksichtigt auch einen Bericht der Vereinten Nationen und eine Information des UNHCR (unten 1.2.7). Im gegebenen Zusammenhang sind davon die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: 1.2.1 Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). [...] Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). [...]Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vergleiche Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). [...] Ash-Shara's Regierung kontrolliert begrenzte Teile Syriens, darunter die meisten westlichen Städte und Teile des ländlichen Raums (TWI 28.2.2025). Nordostsyrien wird von einer Kombination aus den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Focres - SDF) und arabischen Stammeskräften regiert (MEI 19.12.2024). Die SDF führen Gespräche mit ash-Shara', bleiben aber vorsichtig, was seine Absichten angeht (TWI 28.2.2025). Nord-Aleppo wird von der von der Türkei unterstützten Syrischen Übergangsregierung kontrolliert (MEI 19.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen innerhalb der SNA kontrollieren Teile Nordsyriens nahe der türkischen Grenze, darunter 'Afrin, Suluk und Ra's al-'Ain. Diese Gebiete hat die SNA 2018 und 2019 von den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) erobert (Al-Monitor 8.12.2024). [...] Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) Die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES), die von den Kurden häufig als Rojava oder „Westkurdistan“ bezeichnet wird, wurde auf der dritten Konferenz des Syrischen Demokratischen Rates (Syrian Democratic Council - SDC) am 16.7.2018 in 'Ain 'Issa gegründet. Vor der AANES hieß das lokale System Demokratische Föderation Nordsyrien (Democratic Federation of Northern Syria - DFNS), dessen Name 2016 übernommen wurde. Der Generalrat der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) verabschiedete am 13.12.2023 einen Gesellschaftsvertrag, in dem die AANES in Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) umbenannt wurde. Der Gesellschaftsvertrag gilt als de-facto-Verfassung. Im Zuge dieses Vertrags wurden die Verwaltungsgebiete zu einer einzigen Region unter dem Namen Nord- und Ostsyrien zusammengefasst (K24 13.12.2023). Die DAANES ist eine von Kurden angeführte, aber multiethnische Koalition, die sich in den letzten zehn Jahren eine relative Autonomie vom Assad-Regime bewahrt hat. Ihr mächtiger militärischer Flügel, die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF), diente auf ihrem Höhepunkt als wichtiges Bollwerk gegen den Islamischen Staat (IS) und profitiert nach wie vor von der anhaltenden amerikanischen Unterstützung in der Region (MEPC 2025). Die SDF sind die militärische Kraft für die Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien. Die Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) sind die dominierende Kraft innerhalb der SDF, obwohl es auch Kämpfer aus arabischen, christlichen und anderen Gemeinschaften gibt. Die SDF kontrollieren große Teile Nord- und Nordostsyriens, darunter die Städte ar-Raqqa, al-Hasaka, die Verwaltungshauptstadt Qamishli und Teile der Provinz Deir ez-Zour. Die Türkei betrachtet die SDF als den syrischen Ableger der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), was die SDF jedoch bestreiten (Al-Monitor 8.12.2024). Die SDF kontrollieren ein Gebiet von mehr als 35.000 Quadratkilometern, was bedeutet, dass sie etwa 18,92 % des syrischen Territoriums kontrollieren (AJ 29.1.2025). Obwohl die DAANES international nicht anerkannt ist, unterhält sie eine enge Arbeitsbeziehung zu den USA, welche die SDF seit Beginn des Krieges gegen den IS unterstützen (K24 13.12.2023; vgl. AJ 29.1.2025). [...]Die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES), die von den Kurden häufig als Rojava oder „Westkurdistan“ bezeichnet wird, wurde auf der dritten Konferenz des Syrischen Demokratischen Rates (Syrian Democratic Council - SDC) am 16.7.2018 in 'Ain 'Issa gegründet. Vor der AANES hieß das lokale System Demokratische Föderation Nordsyrien (Democratic Federation of Northern Syria - DFNS), dessen Name 2016 übernommen wurde. Der Generalrat der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) verabschiedete am 13.12.2023 einen Gesellschaftsvertrag, in dem die AANES in Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) umbenannt wurde. Der Gesellschaftsvertrag gilt als de-facto-Verfassung. Im Zuge dieses Vertrags wurden die Verwaltungsgebiete zu einer einzigen Region unter dem Namen Nord- und Ostsyrien zusammengefasst (K24 13.12.2023). Die DAANES ist eine von Kurden angeführte, aber multiethnische Koalition, die sich in den letzten zehn Jahren eine relative Autonomie vom Assad-Regime bewahrt hat. Ihr mächtiger militärischer Flügel, die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF), diente auf ihrem Höhepunkt als wichtiges Bollwerk gegen den Islamischen Staat (IS) und profitiert nach wie vor von der anhaltenden amerikanischen Unterstützung in der Region (MEPC 2025). Die SDF sind die militärische Kraft für die Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien. Die Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) sind die dominierende Kraft innerhalb der SDF, obwohl es auch Kämpfer aus arabischen, christlichen und anderen Gemeinschaften gibt. Die SDF kontrollieren große Teile Nord- und Nordostsyriens, darunter die Städte ar-Raqqa, al-Hasaka, die Verwaltungshauptstadt Qamishli und Teile der Provinz Deir ez-Zour. Die Türkei betrachtet die SDF als den syrischen Ableger der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), was die SDF jedoch bestreiten (Al-Monitor 8.12.2024). Die SDF kontrollieren ein Gebiet von mehr als 35.000 Quadratkilometern, was bedeutet, dass sie etwa 18,92 % des syrischen Territoriums kontrollieren (AJ 29.1.2025). Obwohl die DAANES international nicht anerkannt ist, unterhält sie eine enge Arbeitsbeziehung zu den USA, welche die SDF seit Beginn des Krieges gegen den IS unterstützen (K24 13.12.2023; vergleiche AJ 29.1.2025). [...] Am 10.3.2025 unterzeichneten der Anführer der kurdisch dominierten SDF Mazloum 'Abdi und Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' ein Abkommen über die Integration der SDF in die staatlichen Institutionen Syriens. Das Abkommen sieht die Gewährleistung der Rechte aller Syrer auf Vertretung und Beteiligung, einen Waffenstillstand in allen syrischen Gebieten und die Integration aller zivilen und militärischen Institutionen im Nordosten Syriens vor. Das Abkommen sieht auch vor, dass die SDF den syrischen Staat bei der Bekämpfung von Assads Überbleibseln und Drohungen unterstützen und Aufrufe zur Teilung, Hassreden und Versuche, Zwietracht zu säen, zurückweisen werden (Arabiya 11.3.2025). Das Abkommen besteht aus acht Klauseln. Gemeinsame Ausschüsse sollen daran arbeiten, die Umsetzung des Abkommens bis Ende des Jahres abzuschließen (AJ 11.3.2025). Das Abkommen sieht vor, das DAANES-Gebiet unter die volle Kontrolle der syrischen Zentralregierung bringen (AJ 10.3.2025b). [...] Anfang März 2025 kam es zeitgleich mit den Massakern an der Küste im Westen Syriens, insbesondere in Deir ez-Zour zu Demonstrationen gegen die SDF. Es wurde einerseits dazu aufgerufen, die Verantwortlichen für die Angriffe in den Küstengebieten zur Rechenschaft zu ziehen, andererseits aber auch gegen die SDF skandiert (AJ 8.3.2025). Mindestens 25 arabische Stämme haben seit dem 14.4.2025 die SDF verurteilt, wahrscheinlich als Reaktion auf die anhaltenden Forderungen der SDF nach einer Dezentralisierung der Kontrolle Damaskus' im Nordosten Syriens. Die Stämme lehnten das, was sie als „separatistisches Projekt“ bezeichneten, das den mehrheitlich arabischen Gebieten aufgezwungen werde, ab. „Separatistisches Projekt“ ist eine häufig verwendete Bezeichnung für die Bemühungen der SDF, unter der Übergangsregierung die Dezentralisierung und Föderalisierung im Nordosten Syriens zu erreichen. Unbekannte arabische Stammesführer trafen sich kürzlich in der Provinz ar-Raqqa mit den SDF, um deren Aufruf zur Unterstützung nachzukommen. Andere arabische Stammesführer verurteilten diese Treffen und stellten klar, dass die beteiligten Personen nicht die offizielle Position ihrer Stämme vertreten. Stattdessen bekundeten die Stammesführer ihre Unterstützung für die Übergangsregierung in Damaskus. Einige arabische politische Gruppierungen kündigten am 15.4.2025 die Bildung eines neuen Rates an, um sich der Kontrolle der SDF im Nordosten Syriens zu widersetzen und eine einheitliche Front für Verhandlungen mit Damaskus zu bilden (ISW 16.4.2025). 1.2.2 Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Trotz des Sturzes der 54-jährigen Diktatur der Familie al-Assad ist der Bürgerkrieg noch lange nicht vorbei (Leb24 13.2.2025). Trotz der Bemühungen der neuen syrischen Regierung bleibt die Sicherheitslage fragil, und die Zukunft Syriens ist von zahlreichen Unsicherheiten geprägt (VB Amman 9.2.2025). [...] Sicherheitslage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) Die von den USA unterstützten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) werden von der Türkei als „Terroristen“ betrachtet und als eine existenzielle Bedrohung für ihre nationale Sicherheit. Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), die sich aus ehemaligen Rebellengruppierungen zusammensetzt, liefert sich entlang des Euphrat einen erbitterten Kampf mit den SDF. Trotz türkischer Luft- und Artillerieunterstützung scheint die SNA die größten Verluste zu erleiden. Es ist erwähnenswert, dass viele der kurdischen Kämpfer der SDF von den USA ausgebildet und bewaffnet wurden (Leb24 13.2.2025). Nach dem Sturz der Assad-Regierung und der Machtübernahme islamistischer Gruppierungen bleibt auch der Nordosten Syriens eine umkämpfte und hochgradig instabile Region (VB Amman 9.2.2025). Im Nordosten (al-Hasaka, ar-Raqqa, Deir ez-Zour) ist das Risiko aktiver Konflikte größer als anderswo (GPC 3.4.2025). Während islamistische Gruppierungen in anderen Teilen Syriens ihre Kontrolle gefestigt haben, ist al-Hasaka weiterhin eine umstrittene Zone, in der die SDF, türkische Streitkräfte und islamistische Milizen um Einfluss kämpfen. Die SDF, dominiert von den kurdischen Volkverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG), hält weiterhin große Teile der Region, insbesondere Städte wie al-Hasaka und Qamishli. [...] In den von den SDF kontrollierten Gebieten kam es im Februar zu Angriffen von IS-Zellen, die SDF-Elemente und Sicherheitspositionen aus dem Hinterhalt und mit Maschinengewehren angriffen. Dabei wurden bei zehn Operationen, die sich auf Deir ez-Zour, ar-Raqqa und al-Hasaka verteilten, mehrere Personen getötet und verwundet, darunter zwei IS-Kämpfer (SOHR 24.2.2025a). [...] In den Gebieten in Nord- und Ostsyrien kam es im Februar aufgrund von alten Streitigkeiten und Racheakten zu einer Eskalation von Familien- und Stammeszusammenstößen, bei denen fünf Menschen getötet und sieben weitere verletzt wurden, darunter eine Frau. Diese Zusammenstöße konzentrierten sich auf die Gouvernements ar-Raqqa, Dei ez-Zour und al-Hasaka, wo leichte und mittelschwere Waffen zum Einsatz kamen (SOHR 15.2.2025). Inmitten dieser Unsicherheit haben Berichte über willkürliche Verhaftungen im Nordosten Syriens die Spannungen zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen verschärft (UNOCHA 12.2.2025). 1.2.3 Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Seitdem der friedliche Aufstand gegen das Assad-Regime Ende 2011 in den bewaffneten Konflikt überging, bildeten sich bewaffnete Gruppierungen auf fast der gesamten syrischen Landkarte, angefangen bei Offizieren und Soldaten, die vom Regime übergelaufen waren, bis hin zu Gruppierungen, die sich aus lokalen und religiösen Gruppierungen zusammensetzten. Sie standen im Konkurrenzkampf einerseits untereinander und andererseits kämpften sie gegen die Regimekräfte, die ihnen bis 2018 schwere Verluste zufügten. Danach wurden viele Gruppierungen aufgelöst. [...] Im Zuge der Kampfhandlungen im Spätherbst 2024 schienen die Oppositionskämpfer gut organisiert zu sein und arbeiteten in einem Bündnis unter dem Namen Abteilung für militärische Operationen (Department of Military Operations - DMO) zusammen (Asharq 9.12.2024). [...] Am 29.1.2025 wurde die Auflösung bewaffneter Gruppierungen in Syrien bekannt gegeben, darunter auch die HTS (Sky News 31.1.2025). Einem Journalisten von Sky News zufolge sind viele Gruppierungen, die HTS unterstützten, bereits Teil der Allgemeinen Sicherheit (General Security Force) geworden und tragen alle einheitliche schwarze Uniformen und Kampfanzüge (Sky News 13.2.2025). Die General Security war die wichtigste Polizeitruppe der HTS im Nordwesten Syriens und ist nun zur Gendarmerie der Übergangsregierung in ganz Syrien geworden, um das Sicherheitsvakuum nach dem Sturz des Regimes zu füllen (ISW 16.4.2025). [...] Gebiete unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) In der Demokratischen Autonomen Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) dominieren die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF), eine Koalition von kurdischen, sunnitisch-arabischen und syrisch-christlichen Gruppierungen unter der Führung kurdischer Milizen, insbesondere der Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG). Sie gliedern sich in Einheiten der Inneren Sicherheit, Terrorismusbekämpfung und Kommandoeinheiten (CIA 31.7.2024). Nach Angaben des Pentagons machten Kurden im März 2017 40 % der SDF aus, während Araber 60 % ausmachten, obwohl andere Quellen darauf hinweisen, dass der Prozentsatz der arabischen Kämpfer geringer war. Jedenfalls besteht Konsens darüber, dass die Führung in den SDF den Kurden gehört. Neben syrischen Arabern und Kurden gibt es auch ausländische Kommandeure und Elemente in den SDF. Letztere sollen laut Aussagen des Kommandanten 'Abdi Syrien verlassen, wenn ein Waffenstillstand mit der Türkei bzw. der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) erzielt wurde (AJ 29.1.2025). Die YPG sind die größte Miliz in den SDF (BBC 10.12.2024). Experten schätzen die Anzahl der Kämpfer innerhalb der SDF auf 20.000 bis maximal 30.
  8. SDF-Anführer 'Abdi gibt die Anzahl mit 100.000 Kämpfer an (AJ 29.1.2025). Im Gegensatz zu den Selbstverteidigungsgruppen, die aus Wehrpflichtigen bestehen, werden die SDF an der Front eingesetzt (DIS 6.2024). [...] Die Revolutionäre Jugendbewegung Syriens (Tevgera Ciwanên Şoreşger) identifiziert sich als sozialistische Bewegung, die von den Ideen Abdullah Öcalans, des inhaftierten Führers der PKK, inspiriert ist, und ideologisch mit der PKK und der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat - PYD) verbunden ist. Die Jugendgruppe ist im gesamten Nordosten Syriens mit Büros und Zentren sowie einer Vielzahl von auf Jugendliche ausgerichteten kulturellen, politischen und militärischen Ausbildungsaktivitäten stark vertreten, von denen einige von hochrangigen SDF- und Autonomieverwaltungsbeamten besucht und unterstützt werden. Berichten zufolge haben Mitglieder der Revolutionären Jugendbewegung in den letzten Jahren feindselige Handlungen gegen Demonstranten, Journalisten und politische Oppositionsparteien begangen (HRW 2.10.2024). Obwohl in mehreren schriftlichen Quellen des Danish Immigration Service (DIS) über die Wehrpflicht bei den SDF berichtet wurde, bleibt die Rekrutierung von Personal für die SDF freiwillig und basiert auf einem Vertrag zwischen den SDF und der betreffenden Person. [...] Es gibt eine Reihe von Faktoren, die Einzelpersonen weiterhin dazu motivieren, sich freiwillig den SDF anzuschließen. Dazu gehören wirtschaftliche Anreize, wie die im Vergleich zu anderen bewaffneten Gruppen relativ hohen Gehälter, die in Gebieten mit begrenzten Möglichkeiten für alternative Beschäftigungsmöglichkeiten, wie ar-Raqqa und Deir ez-Zour, wirksam sind. [...] Ein in Erbil ansässiger syrischer Journalist, versicherte, dass die SDF von Zwangsrekrutierungen absehen, um ihren Ruf als professionelle Streitmacht zu wahren. Die SDF vollziehen im Zusammenhang mit der Rekrutierung eine Identitäts- sowie eine Hintergrundüberprüfung durch die sogenannten „Komeen“, die kleinste Verwaltungseinheit im DAANES kontrollierten Gebiet. Personen, die sich für die SDF bewerben, müssen ihren nationalen Personalausweis, Familiendokumente und ein lokales Ausweisdokument, das [...] von der örtlichen Komeen ausgestellt wird, vorlegen (DIS 6.2024). [...] 1.2.4 Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). [...] Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte [...] an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. [...] (CNBC Ara 15.12.2024a; vgl. MEMRI 16.12.2024). [...] In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b).Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte [...] an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. [...] (CNBC Ara 15.12.2024a; vergleiche MEMRI 16.12.2024). [...] In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vergleiche AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) Wehrdienst Der Gesellschaftsvertrag von 2023 regelt in der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) in Abschnitt 5 die Selbstverteidigungspflicht. [...] Einerseits gibt es die Community Protection Forces, die für den Schutz Nord- und Ostsyriens und die Gewährleistung des Schutzes von Leben und Eigentum der Bürger vor allen Angriffen und Besatzungen verantwortlich sind. [...] Anderseits erwähnt Artikel 111 auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF). Sie sind die legitimen Verteidigungskräfte in der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens. Sie nehmen den freiwilligen Beitritt der Söhne und Töchter des Volkes und die Pflicht zur Selbstverteidigung an. [...] Sie organisieren sich autonom innerhalb des Demokratischen Konföderalen Systems Nord- und Ostsyrien und haben die Aufgabe, die DAANES und alle syrischen Gebiete zu verteidigen und sie vor jeglichen potenziellen Angriffen oder Gefahren von außen zu schützen (RIC 14.12.2023). Laut Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigung gelten Männer mit Vollendung des
  9. Lebensjahres als wehrpflichtig und müssen den Selbstverteidigungsdienst bis zum vierzigsten Lebensjahr vollendet haben (Artikel 13). Wehrpflichtig ist jeder männliche Bewohner der Region Nord- und Ostsyrien, der das gesetzliche Alter für die Ausübung des Selbstverteidigungsdienstes erreicht hat, bzw. jeder, der seit mehr als drei Jahren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien ansässig ist und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt (Artikel 1) (AANES-GC 22.2.2024). [...] Quellen des Danish Immigration Service (DIS) zufolge ist DAANES bei der Umsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung in Gebieten mit überwiegend arabischer Bevölkerung vorsichtig. Ebenso werden Christen in der Praxis nicht der gleichen Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung unterworfen wie Kurden, so eine weitere Quelle. Daher nehmen christliche Jugendliche in der Regel nicht an der Selbstverteidigungspflicht teil, sondern treten stattdessen für drei Jahre der christlichen Polizeitruppe Sutoro bei. Dieser Dienst befreit sie von der Selbstverteidigungspflicht (DIS 6.2024). [...] Männer in der entsprechenden Altersgruppe, die Syrien verlassen haben, aber nach Überschreitung des Höchstalters für den Dienst zurückkehren, erhalten in der Regel Amnestie. Es kann jedoch eine Geldstrafe von bis zu 300 US-Dollar verhängt werden (DIS 6.2024). Wehrpflichtverweigerer und Deserteure Gemäß Artikel 15 des Gesetzes Nr.
  10. über die Selbstverteidigungspflicht wird jeder säumige Soldat, der eingezogen wird, bestraft, indem er einen Monat auf das Ende seiner Dienstzeit angerechnet bekommt (AANES-GC 22.2.2024). Dass die Bestrafung mit einem zusätzlichen Monat auch in der Praxis so gehandhabt wird, bestätigten die von der Danish Immigration Service befragten Quellen. Die Namen der Wehrdienstverweigerer werden veröffentlicht und an Checkpoints weitergegeben. Dort wird nach ihnen gesucht, nicht aber in ihren Wohnhäusern (DIS 6.2024). [...] Ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte gibt in einer E-Mail-Auskunft vom August 2023 an, dass die Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften vom Profil des Wehrpflichtigen und der Region, aus der er stamme, abhingen. Je strenger die kurdische Kontrolle, desto höher sei die Wahrscheinlichkeit, dass Rekruten nicht das Risiko eingehen würden, offen Einwände gegen den Selbstverteidigungsdienst zu zeigen. In al-Hasaka beispielsweise könnten Personen im dienstfähigen Alter verhaftet und zum Dienst gezwungen werden (ACCORD 6.9.2023). [...] Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren werden nicht bestraft. Den Quellen des DIS waren keine Fälle bekannt, in denen Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren aufgrund der Wehrdienstverweigerung oder Desertion ihrer Verwandten Schikanen oder anderen Verstößen ausgesetzt waren, selbst in Fällen, in denen der Wehrdienstverweigerer an einem Checkpoint festgenommen wurden (DIS 6.2024). 1.2.5 Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Der anhaltende Konflikt in Syrien hat zu erheblichen demografischen Verschiebungen geführt: Unzählige Männer wurden getötet, vertrieben oder durch militärische Einberufung, wirtschaftliche Not oder Beteiligung an Kämpfen ins Exil gezwungen. Infolgedessen tragen Frauen nun eine große Verantwortung für die Versorgung der Haushalte, die Arbeit in verschiedenen Sektoren und die Bewältigung der täglichen wirtschaftlichen Aktivitäten (AC 20.12.2024). [...] Frauen in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) Der Gesellschaftsvertrag von 2023 regelt in der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES), dass niemand aufgrund von Unterschieden in Hautfarbe, Geschlecht, Rasse, Religion, Glauben oder Sekte diskriminiert, beleidigt oder ausgeschlossen werden darf (Artikel 49). Gemäß Artikel 50 des Gesellschaftsvertrags von 2023 ist jede Art von Gewalt gegen Frauen, ihre Ausbeutung oder ihre Benachteiligung ein Verbrechen, das gesetzlich geahndet wird. Frauen haben laut Artikel 51 das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an allen Lebensbereichen und bei Entscheidungen, die ihre Angelegenheiten betreffen (RIC 14.12.2023). [...] Im Bereich der Familie und des Familienrechts erzielten die Frauen in Nord- und Ostsyrien bedeutende Fortschritte: Es wurden Gesetze und Verordnungen erlassen, die die Rechte der Frauen schützen und jegliche Formen von Missbrauch wie häusliche Gewalt und sexualisierte Übergriffe bekämpfen. Die Stellung der Frauen in der kurdischen Gesellschaft sowie in der syrischen Gesellschaft im Allgemeinen wurde gestärkt, und es wurde die notwendige Unterstützung bereitgestellt, um die Rolle der Frauen in den Bereichen Bildung, Kultur, Soziales und Wirtschaft auszubauen (ANF 9.1.2025). Trotz der Behauptungen von AANES, dass der Fortschritt allein auf die Einrichtung der Selbstverwaltung zurückzuführen ist, war eine Veränderung der Geschlechterverhältnisse bereits vor Ausbruch des Krieges im Gange (Alman 21.12.2023). Die Machtübernahme durch die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) schärfte das Bewusstsein für die Rechte und den Schutz von Frauen und ermutigte Frauen, sich in politischen und Führungspositionen zu engagieren. Inmitten von Unsicherheit und einem unbeständigen Umfeld schlossen sich von Frauen geführte Organisationen zusammen, um sich für die Rechte der Frauen einzusetzen, mehr politischen Raum zu fordern und die Friedenskonsolidierung voranzutreiben (CARE 10.1.2025). [...] Die Einrichtung von Institutionen wie den rein weiblichen Ausschüssen und Frauenhäusern schafft neue Anlaufstellen für den Umgang mit geschlechtsspezifischer Diskriminierung (Alman 21.12.2023). [...] Julia Wartmann im Almanach der Schweizerischen Gesellschaft Mittlerer Osten und Islamische Kulturen meint, dass die Verhängung von Strafen gegen diejenigen, die sich dem Frauengesetz widersetzen, die Symptome der geschlechtsspezifischen Ungleichheiten bekämpfen mag, die Ursachen, wie wirtschaftliche und physische Unsicherheit, aber bestehen bleiben und durch den anhaltenden Konflikt noch verschärft werden. Die Kriminalisierung derjenigen, die sich dem neuen normativen Rahmen widersetzen, ist eine besorgniserregende Entwicklung und nicht unbedingt förderlich für den sozialen Wandel (Alman 21.12.2023). Kinder - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) UNICEF zufolge benötigen 7,5 Millionen Kinder humanitäre Hilfe, 6,4 Millionen benötigen dringend Schutz, weil Unsicherheit und wirtschaftliche Not die Verletzung von Kinderrechten, Angst und Not vertiefen. 3,7 Millionen Kinder benötigen Ernährungshilfe. Mehr als 2,4 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule und eine Million weitere Kinder laufen Gefahr, die Schule abzubrechen. Dadurch sind sie einem höheren Risiko von Kinderarbeit, Kinderheirat, Menschenhandel sowie Rekrutierung und Einsatz durch Konfliktparteien ausgesetzt. (UNICEF 17.12.2024). [...] Kinder in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) Im Gesellschaftsvertrag von 2023 der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) ist im Artikel 55 festgeschrieben, dass die Rechte von Kindern geschützt und die Anwendung von Gewalt gegen sie, ihre Beschäftigung, Ausbeutung und Rekrutierung verboten sind. Des Weiteren legt Artikel 52 fest, dass die Jugendlichen das Recht haben, sich selbstständig zu organisieren und sich organisiert und freiwillig an allen Lebensbereichen zu beteiligen (RIC 14.12.2023). Im Nordosten Syriens in den von den Kurden kontrollierten Gebieten haben über 50.000 Kinder, darunter auch Kinder mit Behinderungen, immer noch keinen Zugang zu Bildung, da ihre Schulen als Notunterkünfte genutzt werden (UNOCHA 30.1.2025). Rekrutierung Minderjähriger für den Militärdienst (Stand Oktober 2024) Die Rekrutierung von Kindern für Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen verstößt gegen das humanitäre Völkerrecht, das die Rekrutierung oder den Einsatz von Kindern unter 15 Jahren in Konflikten verbietet. Eine solche Rekrutierung oder der Einsatz von Kindern in Konflikten ist ein Kriegsverbrechen gemäß dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs. Darüber hinaus verbietet das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen unter allen Umständen die Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren (HRW 2.10.2024). [...] Unter den 25 Parteien, die Berichten zufolge an der Rekrutierung von Kindern beteiligt waren, darunter die Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG), die Fraueneinheiten (Yekîneyên Parastina Jin - YPJ), die Freie Syrische Armee (Free Syrian Army - FSA), Ahrar ash-Sham und andere bewaffnete Gruppen unter der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), stach die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) durch ihr umfangreiches Engagement bei der Rekrutierung und Ausbildung von Kindern hervor (CCR/YASA 5.2024). Die SNA und die HTS rekrutierten Minderjährige (AP 28.6.2023). Die UN verifizierten 231 Fälle von Rekrutierungen Minderjähriger durch die SDF und den mit ihnen verbundenen Kräften im Jahr 2023 (HRW 2.10.2024). [...] Rekrutierung Minderjähriger in den Gebieten der Demokratischen Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (DAANES) 2019 haben die von Kurden geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) ein Abkommen mit den UN unterzeichnet, in dem sie versprachen, die Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren zu beenden und in ihrem Gebiet eine Reihe von Kinderschutzbüros einzurichten (AP 28.6.2023). [...] Dennoch gab es Berichte über die Rekrutierung von Personen unter 18 Jahren in die SDF. Die genauen Zahlen und das Ausmaß, in dem diese Rekrutierung unter Anwendung physischer Gewalt (z. B. Entführungen) durchgeführt wurde, sind unklar (DIS 6.2024). Die SDF haben dem Syrian Human Rights Committee zufolge die Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern in ihren Gebieten im August 2024 wieder erhöht (SHRC 3.9.2024). Ein Drittel der rekrutierten Minderjährigen ging im Jahr 2022 zulasten der SDF (AP 28.6.2023). [...] Innerhalb der SDF ist es hauptsächlich die Revolutionäre Jugendbewegung Syriens, Tevgera Ciwanên Şoreşger, die Mädchen und Jungen im Alter von 12 Jahren rekrutiert, sie aus ihren Schulen und Häusern entfernt, ihren Familien den Kontakt zu ihnen verweigert und die verzweifelten Bemühungen der Familien, sie zu finden, abweisen. Trotz der Zusagen der Behörden, diese Praxis zu beenden, scheint die Gruppe offen und ungestraft Kinder im Auftrag bewaffneter Gruppen ideologisch zu indoktrinieren. Diese Jugendgruppe ist zwar selbst keine bewaffnete Gruppe, scheint aber tief in die politischen und militärischen Strukturen der kurdisch geführten Autonomieverwaltung für Nord- und Ostsyrien und der von den USA unterstützten, kurdisch geführten SDF, ihrem militärischen Flügel, verstrickt zu sein. Untersuchungen unabhängiger syrischer Menschenrechtsgruppen zeigen, dass die Revolutionäre Jugendbewegung Kinder an die beiden Hauptkomponenten der SDF, die Volksverteidigungseinheit (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) und ihren Frauenverband, die (Yekîneyên Parastina Jin - YPJ), überstellt hat, beides bewaffnete Gruppen, die selbst direkt in die Rekrutierung von Kindersoldaten verwickelt waren (HRW 2.10.2024). Berichte von Organisationen, die sich mit den Menschenrechten in Syrien befassen, weisen auf die Beteiligung der Revolutionären Jugend an der Entführung und Rekrutierung von Kindern in Gebieten im Nordosten Syriens sowie in Teilen der Stadt Aleppo und der Region Manbij hin, die unter der Kontrolle der kurdischen DAANES stehen (TNA 2.8.2023). [...] Das Kinderschutzbüro ist für Fälle zuständig, die die Rekrutierung von Minderjährigen durch die SDF betreffen. Die Rekrutierung von Minderjährigen durch andere Gruppen, einschließlich der Revolutionäre Jugendbewegung, fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Büros. Eltern von rekrutierten Minderjährigen können sich an das Kinderschutzbüro ihres Gebiets wenden, um eine Beschwerde über die Rekrutierung ihres Kindes einzureichen. Die Beschwerden und die von den Eltern eingereichten erforderlichen Unterlagen werden [...] an das zuständige SDF-Büro weitergeleitet. Die Bearbeitungszeit für diese Art von Beschwerden beträgt 15 bis 30 Tage (DIS 6.2024). 1.2.6 Bewegungsfreiheit - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Die Interimsregierung installiert Checkpoints, an denen Autos durchsucht werden. Es wird überprüft, wer unterwegs ist, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Regimes verantwortlich sind (PBS 16.12.2024). [...] Die Zahl der Flüge nach Damaskus nehme laut syrischem Verkehrsminister jeden Tag zu. Der Flughafen in Qamishli wurde drei Tage nach der Befreiung Syriens vom Assad-Regime von den SDF übernommen. Sie unterbrachen die Kommunikation mit Damaskus. Nach der Befreiung des Gebiets von den SDF, wird der Flughafen Qamishli aktiviert werden, so der Verkehrsminister (Rudaw 1.2.2025). [...] Grenzübergänge Am 16.12.2024 kündigte die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) an, alle Grenzübergänge zu den Nachbarländern auf syrischer Seite zu schließen, bis es ihnen gelungen sei, eine Art Organisation aufzubauen, um die Grenzen wieder zu besetzen und um wieder über Visastempel zu verfügen (PBS 16.12.2024). Mit Stand 1.2.2025 gibt es elf aktive Grenzübergänge, die der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen gehören (Rudaw 1.2.2025). [...] Irak Die Bewegung von Syrern über den Grenzübergang Faysh Khabour zwischen Syrien und der Kurdistan Region Irak (KRI) setzte sich fort, wobei Berichten zufolge täglich etwa 300 bis 400 Menschen in den Irak einreisten. Aus Stichprobeninterviews geht hervor, dass die meisten Syrer, die über diesen Grenzübergang in den Irak einreisen, kurdischer Abstammung sind und entweder vorübergehend für Familienbesuche in die Kurdistan Region Irak kommen oder die Kurdistan Region Irak als Transitpunkt für Besuche an anderen Orten nutzen und planen, danach nach Syrien zurückzukehren. [...] (UNHCR 2.1.2025). [...] 1.2.7 Länderfeststellungen aus anderen Quellen Laut der Information des UNHCR von 09.05.2025 „Syria situation crisis“ kehrten zwischen dem
  11. Dezember 2024 und dem
  12. Mai 2025 über 15.500 Syrer aus dem Irak nach Syrien zurück, darunter etwa 1.400 beim UNHCR registrierte Flüchtlinge und Asylsuchende. Darin enthalten sind etwa 6.800 Syrer, die über den Grenzübergang Peshkhabour zurückgekehrt sind, und weitere 8.600 über den Grenzübergang Al-Qaim. Unterdessen beobachtete das UNHCR weiterhin die Ankunft von Menschen aus Syrien in der irakischen Region Kurdistan, hauptsächlich aus Al-Hasakeh und Aleppo. Zwischen dem
  13. April und dem
  14. Mai kamen 530 Personen über den Grenzübergang Peshkhabour an. Als Hauptgründe für die Einreise wurden Familienbesuche, die Rückkehr von Besuchen in Syrien, Familienzusammenführungen oder die Durchreise durch die Region Kurdistan zu anderen Zielen angegeben, wobei die meisten die Absicht äußerten, nach ihrem Besuch nach Syrien zurückzukehren. Nur drei der 28 Haushalte, die vom UNHCR-Partner Harikar bei der Ankunft in der Region Kurdistan im Irak über den Grenzübergang Peshkhabour befragt wurden, bekundeten ihre Absicht, sich beim UNHCR im Irak registrieren zu lassen. Dem Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 03.06.2024 „Children and armed conflict“ ist zu entnehmen, dass die 231 im Jahr 2023 in den SDF verwendeten Minderjährigen (von 1.073 insgesamt in Syrien) sich wie folgt verteilten: Kurdische Volksschutzeinheiten und Frauenschutzeinheiten (YPG/YPJ) 203, innere Sicherheitskräfte unter dem Dach der Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien 27, andere Komponenten der SDF
  15. 1.3 Zum Fluchtvorbringen: 1.3.1 Erstbefragt hat BF1 angegeben, die BF hätten keine eigenen Fluchtgründe und ihre Anträge gestellt, weil ihr Gatte und Vater der Kinder den Asylstatus habe, den sie auch erlangten wollten. Beim BFA erklärte sie zwei Monate später, nichts ergänzen zu wollen. Syrien habe sie verlassen, weil überall Krieg herrsche, weswegen es keine normalen Lebensumstände gebe. Das Leben sei viel schwieriger geworden, und es gäbe keine Sicherheit dort. Das seien alle ihre Gründe, und auch die Kinder hätten nur diese. Im Rückkehrfall hätte sie Angst vor dem Krieg und der schlechten Lage dort. 1.3.2 Der Gatte von BF1 hat 2020 erstbefragt angegeben, er habe schon seit 2015 nach Österreich gewollt, das sein „Traumland“ sei. Er habe zuletzt als Feuerwehrmann beruflich gearbeitet und sei „Militärreservist“, der jederzeit einberufen werden könnte. Am Krieg wolle er nicht teilnehmen, und bei einer Rückkehr fürchte er, eingezogen zu werden. Sein Reisepass sei bei Freunden in der Türkei. Beim BFA erklärte er nach gut sieben Monaten, einen Reisepass habe er noch nie gehabt, seinen Personalausweis noch in Syrien verloren. Von Anfang 2009 bis September 2010 habe er in XXXX den Wehrdienst als einfacher Soldat absolviert. Seine Herkunftsregion sei immer in Verwaltung der Zentralregierung gewesen, und im September 2019 sei er aufgefordert worden, seinen Militärdienst zu leisten. Niemand „vom Regime“ habe gewusst, dass er sich noch im Dorf versteckt habe.1.3.2 Der Gatte von BF1 hat 2020 erstbefragt angegeben, er habe schon seit 2015 nach Österreich gewollt, das sein „Traumland“ sei. Er habe zuletzt als Feuerwehrmann beruflich gearbeitet und sei „Militärreservist“, der jederzeit einberufen werden könnte. Am Krieg wolle er nicht teilnehmen, und bei einer Rückkehr fürchte er, eingezogen zu werden. Sein Reisepass sei bei Freunden in der Türkei. Beim BFA erklärte er nach gut sieben Monaten, einen Reisepass habe er noch nie gehabt, seinen Personalausweis noch in Syrien verloren. Von Anfang 2009 bis September 2010 habe er in römisch 40 den Wehrdienst als einfacher Soldat absolviert. Seine Herkunftsregion sei immer in Verwaltung der Zentralregierung gewesen, und im September 2019 sei er aufgefordert worden, seinen Militärdienst zu leisten. Niemand „vom Regime“ habe gewusst, dass er sich noch im Dorf versteckt habe. 1.3.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, die BF seien Familienangehörige eines Wehrdienstverweigerers aus einem unter kurdischer Kontrolle stehenden Gebiet, ferner (gemeint: BF1) Angehörige der „sozialen Gruppe der de facto alleinstehenden, alleinerziehenden Mütter ohne Schutz durch männliche Angehörige“. Insbesondere weibliche Familienangehörige von „Wehrdienstentziehern“ unterlägen in Syrien einer speziellen Verfolgungsgefahr. Familienmitglieder würden anstelle ihrer gesuchten Angehörigen inhaftiert. Sexuelle Gewalt gegen Frauen sei ein strategisches Kriegsinstrument des Regimes gegen als oppositionell angesehene Bevölkerungsgruppen. Neben der Gefährdung durch sexualisierte Gewalt und Kampfhandlungen bleibe Zwangsrekrutierung von Kindern im Syrienkonflikt durch verschiedenste Parteien ein zentrales Problem. In der Beschwerdeverhandlung ergänzte die Rechtsvertretung, BF1 fürchte außer Reflexverfolgung als Familienangehörige eines Wehrdienstverweigerers und Zwangsrekrutierung ihrer Kinder als Kindersoldaten durch die Kurden ferner, ihr würden in Syrien derart schwerwiegende Diskriminierung, Rechtlosigkeit und Gewalt drohen, dass sie einer asylrelevanten Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen gleichkämen. Im Fall einer Rückkehr würden die BF ohne männlichen und ohne funktionierenden staatlichen Schutz dastehen und könne „nicht ausgeschlossen werden“, dass die minderjährigen BF der „Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt“ wären. 1.3.4 Die Herkunftsregion der BF - die Gegend von XXXX im Unterbezirk XXXX - war bis Oktober 2015 in Händen der Volksverteidigungseinheiten YPG und wird seit November 2015 von den kurdischen SDF beherrscht. Der Bereich der SDF-Herrschaft in der Provinz XXXX reicht bis zur Irakischen Grenze. Demnach könnten die BF jederzeit in das von den SDF kontrollierte Gebiet von XXXX zurückkehren.1.3.4 Die Herkunftsregion der BF - die Gegend von römisch 40 im Unterbezirk römisch 40 - war bis Oktober 2015 in Händen der Volksverteidigungseinheiten YPG und wird seit November 2015 von den kurdischen SDF beherrscht. Der Bereich der SDF-Herrschaft in der Provinz römisch 40 reicht bis zur Irakischen Grenze. Demnach könnten die BF jederzeit in das von den SDF kontrollierte Gebiet von römisch 40 zurückkehren. 1.3.5 Den BF droht in Syrien keine Verfolgung, weil der Gatte von BF1 nicht in der Armee des früheren Regimes einen Reservedienst angetreten hätte, obwohl diese das verlangt hätte. Den minderjährigen BF droht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Zwangsrekrutierung durch oder für die SDF. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine solche aus einem Konventionsgrund erfolgen würde. Eine Verfolgung von Frauen, weil sie alleinerziehende Mütter ohne Schutz durch männliche Angehörige sind, findet im Gebiet der DAANES nicht statt; BF1 hätte obendrein eine solche nicht zu fürchten, weil sich in ihrem Herkunftsort abgesehen von der Familie des Gatten auch ihre vier nicht nach Österreich gezogenen volljährigen Brüder aufhalten. Es liegt nach den Länderfeststellungen kein Grund zur Annahme vor, dass den BF in ihrer Herkunftsregion aus anderen, und sei es auch unterstellten, Gründen der politischen Gesinnung, Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Herkunftsstaat staatliche Verfolgung oder eine private Verfolgung drohen würde, gegen die der Staat keinen Schutz bieten könnte oder wollte. Eine solche Verfolgung ist demnach unwahrscheinlich. 1.3.6 BF1 hat mit ihren Kindern den Herkunftsstaat in erster Linie verlassen, damit sie dem häuslichen Unfrieden entgehen und bei ihrem Gatten in Österreich leben kann, daneben hatte sie wirtschaftliche und Gründe der allmeinen Sicherheit sowie den Wunsch, dass die Kinder hier aufwachsen und ausgebildet werden. Aus diesen Gründen halten sich die BF weiterhin außerhalb des Herkunftsstaates auf.
  16. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Akten des BFA und der Gerichtsakten , ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Informationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt, ferner die mit dem Gatten von BF1 angefertigten Niederschriften und dessen Bescheid aus dem Asylverfahren sowie seine Strafurteile (LG und OLG).Der oben unter Punkt römisch eins angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Akten des BFA und der Gerichtsakten , ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Informationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt, ferner die mit dem Gatten von BF1 angefertigten Niederschriften und dessen Bescheid aus dem Asylverfahren sowie seine Strafurteile (LG und OLG). Schließlich fand eine Beschwerdeverhandlung statt, bei der BF1 und das älteste der Kinder befragt wurden. 2.1 Zu den Personen: Die Feststellungen zu den Lebensumständen und Identitäten, der Herkunft der BF und ihrer Gesundheit ergaben sich aus den Aussagen von BF1 und dem Inhalt der vorliegenden Urkunden sowie den Registerabfragen. 2.2 Zur Lage im Herkunftsstaat: Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Bericht stützt sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Länderfeststellungen wurden BF1 sowie der Rechtsvertretung der BF vor der Beschwerdeverhandlung übermittelt. Zu diesen brachte BF1 in der Verhandlung sinngemäß vor, die BF würden die neue Regierung nicht anerkennen, da diese früher der Daesh gewesen sei (S. 16). Damit sind die BF den Länderfeststellungen nicht qualifiziert entgegengetreten. 2.3 Zum Fluchtvorbringen: Die BF haben wie bereits beim BFA keine Verfolgung glaubhaft gemacht, die Asylrelevanz hätte. Das ergibt sich zunächst daraus, dass sie im Verfahren beim BFA außer den kriegsbedingten Umständen wie fehlende Sicherheit und schwierige Lebensumstände keine eigenen Fluchtgründe geltend machten, also keine Verfolgung (AS 211). Auf den Vorhalt, dass sie erstmals Asylgründe für sich und die Kinder angegeben hatte, nachdem das Aberkennungsverfahren betreffend den Status des Gatten als Bezugsperson eingeleitet wurde, gab BF1 in der Beschwerdeverhandlung an, dies treffe zu, es gehe um die Zukunft der Kinder, führte aber keinen Grund an, warum sie nicht bereits beim BFA die Fluchtgründe aus der Beschwerde geltend gemacht hatte. Die darin schließlich vorgebrachten, oben in 1.3.3 angeführten Gründe - Reflexverfolgung wegen des Gatten, geschlechtsspezifische Gewalt, Diskriminierungen sowie Zwangsrekrutierung der Kinder - fielen BF1 in der Beschwerdeverhandlung zunächst nicht ein („Ich möchte, dass meine Kinder weiter die Schule besuchen. [...]“), und auch die Gründe für den Asylstatus ihres Gatten, deren Nichtberücksichtigung die Beschwerde kritisiert (AS 317), wusste sie nicht (S. 11). Während die Beschwerde und (worauf die Asylgewährung hindeutet) das BFA davon ausgehen, dass der Gatte den Reservedienst für das Regime verweigert hätte, gab BF1 dazu an: „Wegen der Kurden und wegen dem Regime. Er ist auch deswegen gekommen, um eine Zukunft hier für die Kinder zu sichern.“ Warum die BF Asyl und nicht nur subsidiären Schutz beanspruchen, erklärte sie damit, sie wolle, dass die Kinder weiter die Schule besuchten, in Syrien gäbe es keine, sich integrierten und Teil der Gesellschaft würden, was auch auf sie selbst zutreffe. Sie wolle nicht zurück. (S. 11 f) Auf die ausdrückliche Frage nach den in der Beschwerde angeführten Gründen, führte sie an, Kinder von 13 bis 14 Jahren würden zwangsrekrutiert, außerdem sei die Sicherheitslage sehr schlecht. Näher befragt konnte sie weder angeben, wer die Kinder rekrutiere, noch wusste sie, wer diese schließlich einsetze oder gegen wen sei eingesetzt würden. Danach gefragt, woher sie von der Gefahr wisse, gab sie an, Anfang 2025 sei ein Neffe mit 14 rekrutiert worden. Warum sie dann bereits acht Monate vorher in der Beschwerde diese Gefahr angeführt hatte, konnte sie nicht beantworten. (S. 12 f) Eine wohlbegründete Furcht hat sie damit nicht glaubhaft gemacht, zumal sie auch nicht darauf einging, dass im Kriegsjahr 2023 insgesamt 231 Minderjährige von oder für die SDF rekrutiert wurden, weshalb nun nach dem Regimewechsel in Syrien keine wesentlich höhere Zahl anzunehmen ist (S. 18). Insgesamt ist das Risiko also weiter als gering einzustufen, zumal es sich bei den Rekrutierten um die Altersgruppe bis 17 („Kinder“ im Sinn der VN) handelt, und einen Konventionsgrund wie Rasse, Religion etc., aus dem die Rekrutierung erfolgen würde, haben die BF nicht geltend gemacht. Da sich ein solcher auch nicht aus den Länderfeststellungen ergibt, war auch keiner festzustellen. Betreffend die von der Rechtsvertretung zuletzt geltend gemachte Furcht vor Diskriminierung, Rechtlosigkeit und Gewalt, die einer asylrelevanten Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen gleichkämen, erweisen die Feststellungen zur Situation von Frauen in Syrien, dass eine solche Verfolgung seitens des Staates im Gebiet der DAANES nicht nur keine Erwähnung findet, sondern auch die Behörden gegen eine eventuelle private Verfolgung schutzwillig und -fähig wären. BF1 gab dazu an: „Das weiß ich nicht. Ich habe keine Ahnung.“ (S. 17) Das gab sie sinngemäß auch zur Feststellung an, dass Familienmitgliedern von Wehrdienstverweigerern keine Sanktionen drohen. (S. 17) Dieses Unwissen lässt darauf schließen, dass BF1 sich nicht einmal informierte, ob das Verhalten ihres Gatten für sie Konsequenzen hätte. Zudem hat sie auch eingeräumt, dass sie sich im Juni 2021 einige Zeit in XXXX aufgehalten und im Juli 2022 zweimal die syrische Grenze überquert hat, danach nochmals im April 2023, das Ganze jeweils von XXXX aus, ohne dabei über Anhaltungen an Checkpoints hinaus, die auch viele andere betrafen, Schwierigkeiten gehabt zu haben. (S. 9)Das gab sie sinngemäß auch zur Feststellung an, dass Familienmitgliedern von Wehrdienstverweigerern keine Sanktionen drohen. (S. 17) Dieses Unwissen lässt darauf schließen, dass BF1 sich nicht einmal informierte, ob das Verhalten ihres Gatten für sie Konsequenzen hätte. Zudem hat sie auch eingeräumt, dass sie sich im Juni 2021 einige Zeit in römisch 40 aufgehalten und im Juli 2022 zweimal die syrische Grenze überquert hat, danach nochmals im April 2023, das Ganze jeweils von römisch 40 aus, ohne dabei über Anhaltungen an Checkpoints hinaus, die auch viele andere betrafen, Schwierigkeiten gehabt zu haben. (S. 9) Betreffend die behauptetermaßen befürchtete Unterstellung einer regierungskritischen Einstellung konnte BF1 in der Verhandlung keinen Grund für eine solche Gefahr nennen. (S. 12) Es ist auch aus dem Sachverhalt kein solcher ersichtlich, zumal BF1 angegeben hat, nie politisch tätig gewesen zu sein und sich auch nicht „mit der Politik“ auszukennen (AS 211). Schließlich konnte BF1 auch nicht nachvollziehbar machen, warum der Umstand, dass im Krieg in Syrien Frauen und Mädchen laut Beschwerdeangaben Entführungen, Bedrohungen und Vergewaltigungen ausgesetzt wären, in ihrer Herkunftsgegend XXXX aktuell eine Rolle spielen sollte. Sie gab auf die Frage an: „Ja, in diesem Gebiet gibt es Gangster, die Menschen angreifen, Häuser angreifen, sie machen alles.“ (S 14)Schließlich konnte BF1 auch nicht nachvollziehbar machen, warum der Umstand, dass im Krieg in Syrien Frauen und Mädchen laut Beschwerdeangaben Entführungen, Bedrohungen und Vergewaltigungen ausgesetzt wären, in ihrer Herkunftsgegend römisch 40 aktuell eine Rolle spielen sollte. Sie gab auf die Frage an: „Ja, in diesem Gebiet gibt es Gangster, die Menschen angreifen, Häuser angreifen, sie machen alles.“ (S 14) Insgesamt hat sich damit gezeigt, dass eine staatliche Verfolgung der BF in ihrer Herkunftsregion aus Gründen der politischen Gesinnung, Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder eine private Verfolgung aus einem solchen Grund, gegen die der Staat keinen Schutz bieten könnte oder wollte. unwahrscheinlich ist. Betreffend die Erreichbarkeit Herkunftsregion XXXX in dem von den SDF kontrollierten Gebiet - den Feststellungen nach aus dem Irak z. B. mit Grenzquerung bei XXXX - hat BF1 lediglich angegeben, dass sie nicht nach Syrien zurückwolle. (S 18 f) An dieser Rückkehrmöglichkeit sind dadurch keine Zweifel entstanden.Betreffend die Erreichbarkeit Herkunftsregion römisch 40 in dem von den SDF kontrollierten Gebiet - den Feststellungen nach aus dem Irak z. B. mit Grenzquerung bei römisch 40 - hat BF1 lediglich angegeben, dass sie nicht nach Syrien zurückwolle. (S 18 f) An dieser Rückkehrmöglichkeit sind dadurch keine Zweifel entstanden.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde betreffend den Status von Asylberechtigten: 3.1.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1.1 Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.1.2 Zum Vorbringen der BF, im Wesentlichen, sie seien von Reflexverfolgung, geschlechtsspezifischer Gewalt und Zwangsrekrutierung bedroht, ist festzuhalten, dass sie damit nach den Feststellungen keine Verfolgung oder Bedrohung glaubhaft gemacht haben, die asylrelevante Qualität hätte. Da auf eine asylrelevante Verfolgung der BF auch sonst nichts hinweist, ist davon auszugehen, dass ihnen keine Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, sind ebenso wie persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der GFK. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher für die BF nicht gegeben. Aus diesem Grund waren die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte I der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen wie geschehen.Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, sind ebenso wie persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der GFK. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher für die BF nicht gegeben. Aus diesem Grund waren die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen wie geschehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Asylgründen oder zur Beweiswürdigung bei gesteigertem Vorbringen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Asylgründen oder zur Beweiswürdigung bei gesteigertem Vorbringen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I419.2291114.1.00

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