RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2025 GeschäftszahlI424 2313052-1 Spruch, I424 2313052-1/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erken
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 22.04.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF), Staatsangehörigkeit Ghana, auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt V.), der Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.), ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.) und ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).
- Mit dem am 22.04.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig in Folge von Verfahrensmängeln, unrichtigen Feststellungen und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
- Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 22.04.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF), Staatsangehörigkeit Ghana, auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), der Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.), ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sieben.) und ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).,
- Mit dem am 22.04.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig in Folge von Verfahrensmängeln, unrichtigen Feststellungen und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Der BF sei ghanaischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Akan und bekennt sich zum Islam. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat fürchte der BF verhaftet oder getötet zu werden. Wenn die belangte Behörde ausführe, das Vorbringen des BF sei nicht glaubhaft gewesen, könne dies nicht nachvollzogen werden. Der BF habe sein Vorbringen durch die Vorlage von Beweismitteln untermauert, welche die belangte Behörde nicht verwertet habe. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei voreingenommen gewesen. Zudem habe es die belangte Behörde unterlassen konkrete Ermittlungen zum Fluchtvorbringen des BF anzustellen. Der herangezogene Länderbericht würde lediglich pauschale Aussagen enthalten und sich nicht auf die Situation des BF beziehen. Auch mit der „Operation Vanguard“ habe sich die belangte Behörde nicht befasst und somit einen wesentlichen Teil des Fluchtvorbringens des BF nicht berücksichtigt. Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 22.05.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Ghana, Angehöriger der Volksgruppe Akan und bekennt sich zum Islam. Seine Identität steht fest. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung im Wesentlichen auf die Eischätzung, das Fluchtvorbringen des BF sei nicht glaubwürdig, da der BF angab, er sei auf der Flucht vor der „Task Force“, gleichzeitig jedoch erklärte, er habe bei dem Überfall, aufgrund dessen er geflüchtet sei, mit keinem Mitglied dieser „Task Force“ gesprochen und man habe ihn auch nicht gesehen. Dies stehe in eklatantem Widerspruch zur Behauptung des BF, er werde in seinem Heimatland verfolgt. Auch, dass die Ehefrau des BF Polizistin sei, spreche gegen eine Verfolgung im Heimatstaat. Die Glaubwürdigkeit des BF wurde für die belangte Behörde durch seine widersprüchlichen Angaben zum Fluchtweg, seine illegale Einreise mit einem gefälschten Reisepass, sowie der Tatsache, dass der ursprüngliche Reisepass nach dem vom BF geschilderten Vorfall ausgestellt wurde, weiter beschädigt. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, der BF habe bei der Schilderung seines Fluchtvorbringens keinen Zusammenhang mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund hergestellt. Der BF brachte vor, er sei Chef in einem Goldabbaugebiet gewesen. Es habe dort einen Überfall durch die „Operation Vanguard“ gegeben. Diese Gruppe sei staatlich organisiert. Der BF machte außerdem geltend, dass die Familie eines ehemaligen Mitarbeiters möchte, dass er vor Gericht gegen Mitglieder der „Operation Vanguard“ aussage. Er fürchte, dass er deshalb umgebracht werden könnte. Bei dem Überfall durch die „Operation Vanguard“ seien außerdem geliehene Maschinen zerstört worden. Die Besitzer der Maschinen würden ihn nun ebenfalls bedrohen. Mit dem Vorbringen der drohenden Privatverfolgung setzte sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht auseinander. Bei der gegenständlich angefochtenen Entscheidung stehen somit insbesondere die Glaubwürdigkeit des BF, die Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens sowie die Frage, ob diese Verfolgung einen Zusammenhang mit einem Fluchtgrund nach der Genfer Flüchtlingskonvention aufweist, im Zentrum. Der BF legte im erstinstanzlichen Verfahren diverse Beweisurkunden sowie eine schriftliche Stellungnahme zur „Operation Vanguard“ vor. Auf diese Beweismittel ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht ein.
- Beweiswürdigung:Der BF legte im erstinstanzlichen Verfahren diverse Beweisurkunden sowie eine schriftliche Stellungnahme zur „Operation Vanguard“ vor. Auf diese Beweismittel ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht ein. ,
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF stützen sich auf die übereinstimmenden Angaben in der Beschwerde sowie im angefochtenen Bescheid. Dass die Identität des BF feststeht, stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest. Die Feststellungen zum Inhalt des angefochtenen Bescheides sowie der Beschwerde stützen sich auf die Einsicht in die genannten Dokumente des Verwaltungsaktes. Dass im erstinstanzlichen Verfahren Beweisurkunden und eine schriftliche Stellungnahme zur „Operation Vanguard“ vorgelegt wurden, kann aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt nachvollzogen werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Aufgrund der Tatsache, dass § 18 Abs 5 BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche in einem Eilverfahren eine Annahme über die Gefahr einer Grundrechtsverletzung verlangt, ist davon auszugehen, dass hier mit einer Prognose aufgrund der Aktenlage vorzugehen ist. Schon im Hinblick darauf, dass Grundrechte oder sonstige massive Interessen des BF beeinträchtigt werden könnten, dürfen die anzulegende Prüfdichte und der Wahrscheinlichkeitsgrad nicht allzu hoch sein. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.Aufgrund der Tatsache, dass Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche in einem Eilverfahren eine Annahme über die Gefahr einer Grundrechtsverletzung verlangt, ist davon auszugehen, dass hier mit einer Prognose aufgrund der Aktenlage vorzugehen ist. Schon im Hinblick darauf, dass Grundrechte oder sonstige massive Interessen des BF beeinträchtigt werden könnten, dürfen die anzulegende Prüfdichte und der Wahrscheinlichkeitsgrad nicht allzu hoch sein. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG 2014 ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG 2014 - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen dieser Personen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146).Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG 2014 ist - anders als jene nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG 2014 - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen dieser Personen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Der BF macht ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen sowie der Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK geltend. Dazu führt er Verfolgungshandlungen durch die „Operation Vanguard“ an. Außerdem macht er geltend, dass die Familie eines ehemaligen Mitarbeiters möchte, dass er vor Gericht gegen Mitglieder der „Operation Vanguard“ aussage. Er fürchte, dass er deshalb umgebracht werden könnte. Bei dem Überfall durch die „Operation Vanguard“ seien außerdem geliehene Maschinen zerstört worden. Die Besitzer der Maschinen würden ihn nun ebenfalls bedrohen. Die „Operation Vanguard“ sei staatlich organisiert.Der BF macht ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen sowie der Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK geltend. Dazu führt er Verfolgungshandlungen durch die „Operation Vanguard“ an. Außerdem macht er geltend, dass die Familie eines ehemaligen Mitarbeiters möchte, dass er vor Gericht gegen Mitglieder der „Operation Vanguard“ aussage. Er fürchte, dass er deshalb umgebracht werden könnte. Bei dem Überfall durch die „Operation Vanguard“ seien außerdem geliehene Maschinen zerstört worden. Die Besitzer der Maschinen würden ihn nun ebenfalls bedrohen. Die „Operation Vanguard“ sei staatlich organisiert. Der VwGH führt hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach § 21 Abs. 7 BVA-VG in ständiger Judikatur wie folgt aus: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa das Erkenntnis vom
- September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr).Der VwGH führt hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach Paragraph 21, Absatz 7, BVA-VG in ständiger Judikatur wie folgt aus: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche etwa das Erkenntnis vom
- September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr). Dadurch, dass sich der angefochtene Bescheid hauptsächlich auf die Unglaubwürdigkeit des BF stützt, der BF in der Beschwerde jedoch angibt umfassende und glaubhafte Angaben gemacht zu haben, kann nicht von einer unbestrittenen und aktuellen Sachlage ausgegangen werden. Wie in der Beschwerde ausgeführt wird, hat sich die belangte Behörde nicht mit der „Operation Vanguard“ auseinandergesetzt, die vorgelegten Beweismittel in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht gewürdigt und ist auf die vom BF vorgebrachte Privatverfolgung nicht eingegangen. Diese Punkte werden daher im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern sein. Aus Sicht des Gerichts liegt dem angefochtenen Bescheid kein vollständig, in einem ordentlichen Ermittlungsverfahren erhobener Sachverhalt zu Grunde. Gegenständlich war ein Teilerkenntnis (vgl. auch § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG) zu erlassen, da das BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023).Gegenständlich war ein Teilerkenntnis vergleiche auch Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG) zu erlassen, da das BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023). Eine mündliche Verhandlung entfällt, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I424.2313052.1.00