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{'item': 'L508 2308071-1'}

Obsah (20)Artikel 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 52a§ 18Artikel 47§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 12a§ 2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2025 GeschäftszahlL508 2308071-1 Spruch, L508 2308071-1/3E L508 2308073-1/3E L508 2308076-1/3E L508 2308074-1/3E IM NAMEN DER REPUB

den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die Mutter XXXX , diese wieder vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:3) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese wieder vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geb. 15.04.2020, Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die Mutter XXXX , diese wiederum vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:4) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , geb. 15.04.2020, Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese wiederum vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Erstbeschwerdeführer (nachfolgend: BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (nachfolgend: BF2) in aufrechter Ehe verheiratet, die minderjährige Drittbeschwerdeführerin sowie der minderjährige Viertbeschwerdeführer (nachfolgend: BF3 bis BF4) sind die leiblichen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige aus der Türkei. Sie sind Aleviten und der kurdischen Volksgruppe zugehörig. Die Familie reiste im September 2023 mit dem Bruder der Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam aus der Türkei aus und stellte am 22.09.2023 jeweils – die Mutter als gesetzliche Vertretung der mitgereisten Kinder, nämlich der minderjährigen BF3 sowie des minderjährigen BF4 - einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am Tag der Antragstellung erfolgte eine Erstbefragung nach dem AsylG des BF1 und der BF2 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts. Der Erstbeschwerdeführer führte im Rahmen seiner Erstbefragung aus, dass er physischen und psychischen Druck ausgesetzt sei, da er Kurde und Alevit sei. Seit dem Erdbeben sei die Lage noch schlimmer geworden. Dem BF1 selbst wäre es egal und sei er mit dem Druck aufgewachsen, jedoch wolle er nicht, dass seine Kinder so aufwachsen müssen. Der BF1 habe davor nie den Gedanken gehabt in einem anderen Land politisches Asyl zu stellen, jedoch sei es nicht mehr anders gegangen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihren Fluchtgründen zu Protokoll, dass sie die Türkei aus politischen Gründen verlassen habe. Die BF2 verfüge über einen Uniabschluss, habe jedoch keinen Job bekommen, da sie Aleviten seien. Die anderen Menschen in der Türkei hätten den Aleviten die Schuld am Erdbeben gegeben. Der Vermieter der Familie habe dann eine Mieterhöhung beschlossen, woraufhin die Familie ausziehen und flüchten musste. Beide erwachsene Beschwerdeführer führten hinsichtlich ihrer Rückkehrbefürchtungen an, dass sie wieder flüchten würden. Der BF1 führte zudem an, dass nach dem Erdbeben der Druck so groß geworden sei, da viele Aleviten gestorben seien. Es wurde ihnen gedroht, dass auch sie sterben würden, wenn sie bleiben würden, da sei noch die einzigen Aleviten gewesen seien.
  3. In der Folge wurden der BF1 und die BF2 am 24.10.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) niederschriftlich zu den Ausreisegründen einvernommen. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte die BF2 im Wesentlichen dar, dieselben Fluchtgründe wie ihr Ehemann zu haben und die Türkei wegen des Glaubens, der Volksgruppe und der Erlebnisse nach dem Erdbeben verlassen zu haben. Die BF2 führte in diesem Zusammenhang an, aus eigener Kraft die Lebenden oder Toten aus den Trümmern geborgen zu haben. Der Staat habe sie dabei nicht unterstützt. Die BF1 wolle ihre Kinder nicht unter diesen Umständen großziehen. Der BF1 gab wiederum, befragt nach dem Grund für das Verlassen des Heimatstaates, zu Protokoll, dass der Hauptgrund in seiner Religion liegen würde. Der BF1 führte in diesem Zusammenhang an, dass Kurden generell schon Probleme aufgrund der Abstammung hätten und würde man dies in Verbindung mit dem Glauben zu spüren bekommen. Die Probleme des BF1 seien dadurch entstanden, da er sich nicht alles gefallen ließ und sich wehrte, wenn ihm oder anderen Unrecht getan wurde. Die Sunniten würden es am Aussehen des BF1 erkennen, dass er Alevit sei und bekomme er dies oft bei Behördengängen zu spüren. 90 % der Ortschaft seien Aleviten. Nach dem Erdbeben habe sich der BF1 vom Staat vergessen und verlassen gefühlt. In der Ortschaft der Beschwerdeführer seien die Hilfsgüter erst viel später gekommen und seien diese auch nicht vom Staat selbst, sondern von der alevitischen Föderation gekommen. Beim zweiten Erdbeben seien auch die Eltern der BF2 unter Schutt begraben gewesen und habe man versucht, sie aus den Trümmern zu holen. Die Eltern hätten das Erdbeben aber nicht überlebt. Erst nach 6 Monaten seien die Arbeitsmaschinen eingerückt. Der BF1 wolle nicht, dass seine Kinder mit Diskriminierung und Ausgrenzung aufwachen müssen. Für die Kinder seien Container aufgebaut worden, sodass diese die Zeit wie in einem Kindergarten verbringen könnten; die Tochter des BF1 sei dort jedoch immer traurig gewesen, da ihr dort mitgeteilt worden sei, dass sich das Erdbeben wegen der Aleviten ereignet habe, da diese keinen Glauben hätten. Des Weiteren führte der BF1 an, dass seine Tochter hier in den Kindergarten gehe und überglücklich sei. Der Sohn besuche die Schule, jedoch habe er Angst, dass sich ein Erdbeben erneut ereigne. Zudem führte der BF1 auch an, dass er Universitätsabsolvent sei und ihm immer Steine in den Weg gelegt worden seien; er habe seine fachlichen Qualifikationen nie ausüben können. Weitere Angaben zu den behaupteten Problemen machten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nach entsprechenden Fragen durch den Leiter der Amtshandlung. Abschließend wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationsquellen zur Türkei ausgehändigt und wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme hierzu abzugeben. Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, dies mit ihrem Mann gemeinsam machen zu wollen. Dem Erstbeschwerdeführer wurden die Länderinformationen ausgehändigt.
  4. Mit Schreiben von 28.10.2024 erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den ausgehändigten Länderinformationen. In der Stellungnahme wurden unter Einbeziehung des aktuellen Länderinformationsblatts dargelegt, dass die Türkei kein geeignetes Umfeld für das Leben von Minderheiten und unterschiedliche Glaubensrichtungen bilde. Viele Verfahren des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Parlaments sowie deren Ergebnisse würden zeigen, dass die Türkei ein äußerst konservatives Land sei und Minderheitenrechte nicht ausreichend geschützt werden würden. Viele kurdische Aleviten hätten das Land verlassen müssen, um ein Recht auf ein menschenwürdiges Leben zu erlangen. Die Beschwerdeführer hätten in der kurzen Zeit ihres Aufenthalts in Österreich die für sie notwendige Unterstützung zum Leben in diesem Land erhalten und möchten sie diese auch weiterhin erhalten.
  5. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2024 wurde der jeweilige Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG 2005 erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei

§ 46FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkte III.

bis V.).

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). 5. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2024 wurde der jeweilige Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei

Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Dem ausreisekausalen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bezüglich der Gewährung von Asyl wurde die Asylrelevanz versagt. Die Drittbeschwerdeführerin sowie der Viertbeschwerdeführer haben keine eigenen ausreisekausalen Fluchtgründe vorgebracht. In der rechtlichen Beurteilung wurde jeweils begründend dargelegt, warum der von den Antragstellern vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt wurde, weshalb

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wider die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass deren Abschiebung in die Türkei

§ 46FPG zulässig sei.

Ferner wurde erläutert, weshalb

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestehe.In der rechtlichen Beurteilung wurde jeweils begründend dargelegt, warum der von den Antragstellern vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass deren Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestehe. 6. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2025 wurde(n) den Beschwerdeführern

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und diese ferner

§ 52aAbs.

2 BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet seien, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.6. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2025 wurde(n) den Beschwerdeführern

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und diese ferner

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet seien, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

  1. Die Beschwerdeführer erhoben gegen die oa. Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fristgerecht im Wege ihrer bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation mit einem gemeinsam verfassten Schriftsatz vom 29.01.2025 in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für die Beschwerdeführer günstigere Bescheid erlassen worden wäre. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
  2. 1999, 99/20/0524) verwiesen. 7.
  3. Im Rahmen des Schriftsatzes wurde zunächst - nach kurzer Wiedergabe des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrensgangs - moniert, dass die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken habe, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht entsprochen. Das Ermittlungsverfahren und die Befragung der Beschwerdeführer seien sehr oberflächlich gewesen und würde sich auf wenige Punkte beschränken. Die belangte Behörde befasse sich nur unzureichend mit der Situation der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in der Türkei und seien während der Einvernahme wichtige Punkte unerwähnt geblieben, da die Beschwerdeführer nur sehr oberflächlich befragt worden seien. 7.
  4. Die Beschwerdeführer würden der Volksgruppe der alevitischen Kurden angehören und hätten sie dies während des gesamten Verfahrens vorgebracht. Diesbezüglich hätten die Beschwerdeführer angegeben aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit als Kurden sowie der Religionszugehörigkeit als Aleviten in der Türkei Problem gehabt zu haben. In der Türkei sei der BF1 mehrmals Opfer von Diskriminierung und Ausgrenzung geworden. Im Rahmen seiner Ermittlungspflicht hätte das BFA

§ 18Abs. 1 Asyl

G jedenfalls spezifischer nachfragen müssen und amtswegige Ermittlungen aller Fluchtgründe durchführen müssen. Die Ermittlungen hinsichtlich der Kurden und Aleviten seien zu wenig umfangreich und würden zu einer falschen Entscheidung führen. 7.2. Die Beschwerdeführer würden der Volksgruppe der alevitischen Kurden angehören und hätten sie dies während des gesamten Verfahrens vorgebracht. Diesbezüglich hätten die Beschwerdeführer angegeben aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit als Kurden sowie der Religionszugehörigkeit als Aleviten in der Türkei Problem gehabt zu haben. In der Türkei sei der BF1 mehrmals Opfer von Diskriminierung und Ausgrenzung geworden. Im Rahmen seiner Ermittlungspflicht hätte das BFA

Paragraph 18, Absatz eins, AsylG jedenfalls spezifischer nachfragen müssen und amtswegige Ermittlungen aller Fluchtgründe durchführen müssen. Die Ermittlungen hinsichtlich der Kurden und Aleviten seien zu wenig umfangreich und würden zu einer falschen Entscheidung führen. 7.

  1. Bezüglich der minderjährigen Kinder seien keine weiteren Ermittlungen oder Feststellungen zum Kindeswohl getätigt worden. Der BF1 habe jedoch vorgebracht, dass der Sohn (BF4) derzeit psychisch belastet sei und er unter Angstzuständen leide. Der tatsächliche Gesundheitszustand des BF4 sei demnach nicht geklärt und sei nicht klar, ob beim BF4 behandlungsbedürftige Erkrankungen vorliegen. 7.
  2. Schließlich habe es das BFA auch unterlassen, Ermittlungen dahingehend zu tätigen, ob die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Asylantragstellung im Ausland zusätzlichen Bedrohungen ausgesetzt seien. Dies sei angesichts der derzeitigen Lage der Kurden in der Türkei jedenfalls indiziert und sei daher auch das Ermittlungsverfahren bezüglich der Rückkehr der Beschwerdeführer sehr mangelhaft. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass es in der Türkei keine Rechtssicherheit gebe und Grundrechte nicht beachtet werden würden. 7.
  3. Im eingebrachten Beschwerdeschriftsatz wurde zudem moniert, dass die getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien bzw. werte die Behörde ihre zur Entscheidung zugrunde gelegten Berichte unvollständig aus. Sie würden zwar allgemeine Aussagen über die Türkei beinhalten, sich jedoch kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer befassen und demnach als Begründung zur Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz unzureichend seien. Unter Zitierung des Länderinformationsblattes (Version 8) wurde darauf aufmerksam gemacht, dass Kurden in der Türkei ihrer sprachlichen, religiösen und kulturellen Rechte nicht vollständig ausüben dürfen. Kurden würden zum Teil ihre ethnische Herkunft verheimlichen, um eine Diskriminierung bzw. Gewalt zu vermeiden. Auch die Lage von kurdischen Frauen sei besorgniserregend und würden gewalttätige Übergriffe gegen die kurdische Bevölkerung vermehrt auftreten. Kurden würden auch festgenommen werden, wenn sie auf kurdisch sprechen oder predigen. Hinsichtlich der Situation von Aleviten wurde dargelegt, dass etwa 10-15 % der türkischen Gesamtbevölkerung alevitischen Glaubens seien. Aleviten seien von einer systematischen Diskriminierung im öffentlichen Bereich und in den Schulen betroffen. Sie würden von der Mehrheitsgesellschaft als fremd und unzuverlässig angesehen werden. Hassreden und Hassverbrechen gegenüber Aleviten seien nach wie vor an der Tagesordnung. Die Angaben der Beschwerdeführer über die erlebte Verfolgung und massive Diskriminierung ihrer Peron würde sich in den Länderberichten bestätigen. 7.
  4. Der belangten Behörde wurden zudem eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung und eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgeworden. Die Feststellung würden auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung basieren und § 60 AVG verletzten. Bei gesetzmäßiger Führung des Ermittlungsverfahrens hätte die Behörde das Vorbringen zu entscheidungsrelevanten Tatsachen erhoben und den Beschwerdeführern nach einer mängelfreien Beweiswürdigung die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen müssen. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde entspreche nicht den Anforderungen des § 60 AVG. Solche, bloß pauschale oder abstrakte Begründungen genügen der Begründungspflicht der Behörde nicht. Das AVG verlange nämlich eine fallbezogene Beweiswürdigung, der eine pauschale Behauptung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens mitsamt Wiedergabe allgemeiner Kriterien für die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens und der pauschalen Behauptung des Zutreffens nicht genüge getan werde. Im Wesentlichen beschränke sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich Spruchpunkt I. in der Behauptung, dass sich aus dem Vorbringen der BF keine asylrelevante Verfolgung oder Verfolgungsgefährdung im Sinne der GFK für das Verlassen der Türkei bzw. die Unmöglichkeit dorthin zurückzukehren ableiten lassen. Die BF seien jedoch mehrmals aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Kurden sowie aufgrund der Religionszugehörigkeit zu den Aleviten in allen Lebensbereichen rassistisch behandelt und ausgegrenzt worden. Im Falle einer Rückkehr befürchten die Beschwerdeführer weitere erhebliche kumulative Diskriminierungen, Schikanen und Misshandlungen. Die Fluchtgründe würden sich mit den Ausführungen in den Länderberichten decken. Der Abgleich mit einschlägigen Länderberichten, die insbesondere die prekäre Situation der Kurden und Aleviten in Südtürkei betreffen, sei in der Beweiswürdigung nicht ausreichend vorgenommen worden. Die Behörde lasse die tatsächlichen Gegebenheiten im Herkunftsland der Beschwerdeführer außer Acht und setzte sich nicht mit der mangelnden Schutzfähigkeit der staatlichen Sicherheitsbehörden in der Türkei gegenüber der alevitischen Kurden auseinander. Somit habe die Behörde auch keine nachvollziehbaren Aussagen über die Plausibilität des Fluchtvorbringens bzw. die GFK-Relevanz des Vorbringens treffen können. 7.
  5. Der belangten Behörde wurden zudem eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung und eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgeworden. Die Feststellung würden auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung basieren und Paragraph 60, AVG verletzten. Bei gesetzmäßiger Führung des Ermittlungsverfahrens hätte die Behörde das Vorbringen zu entscheidungsrelevanten Tatsachen erhoben und den Beschwerdeführern nach einer mängelfreien Beweiswürdigung die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen müssen. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde entspreche nicht den Anforderungen des Paragraph 60, AVG. Solche, bloß pauschale oder abstrakte Begründungen genügen der Begründungspflicht der Behörde nicht. Das AVG verlange nämlich eine fallbezogene Beweiswürdigung, der eine pauschale Behauptung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens mitsamt Wiedergabe allgemeiner Kriterien für die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens und der pauschalen Behauptung des Zutreffens nicht genüge getan werde. Im Wesentlichen beschränke sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. in der Behauptung, dass sich aus dem Vorbringen der BF keine asylrelevante Verfolgung oder Verfolgungsgefährdung im Sinne der GFK für das Verlassen der Türkei bzw. die Unmöglichkeit dorthin zurückzukehren ableiten lassen. Die BF seien jedoch mehrmals aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Kurden sowie aufgrund der Religionszugehörigkeit zu den Aleviten in allen Lebensbereichen rassistisch behandelt und ausgegrenzt worden. Im Falle einer Rückkehr befürchten die Beschwerdeführer weitere erhebliche kumulative Diskriminierungen, Schikanen und Misshandlungen. Die Fluchtgründe würden sich mit den Ausführungen in den Länderberichten decken. Der Abgleich mit einschlägigen Länderberichten, die insbesondere die prekäre Situation der Kurden und Aleviten in Südtürkei betreffen, sei in der Beweiswürdigung nicht ausreichend vorgenommen worden. Die Behörde lasse die tatsächlichen Gegebenheiten im Herkunftsland der Beschwerdeführer außer Acht und setzte sich nicht mit der mangelnden Schutzfähigkeit der staatlichen Sicherheitsbehörden in der Türkei gegenüber der alevitischen Kurden auseinander. Somit habe die Behörde auch keine nachvollziehbaren Aussagen über die Plausibilität des Fluchtvorbringens bzw. die GFK-Relevanz des Vorbringens treffen können. 7.
  6. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde hinsichtlich Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide dargelegt, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer als glaubhaft zu werten sei, da die Beschwerdeführer nachvollziehbare Angaben machen konnten und sich ihr Vorbringen mit aktuellen, fallbezogenen Länderberichten decken würde. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde würden im vorliegenden Fall auch die Voraussetzungen für § 8 Abs. 1 AsylG und somit für die Gewährung von subsidiären Schutz vorliegen. Eine Ausweisung der Beschwerdeführer komme zumindest einer Verletzung der in Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK garantierten Rechte gleich und hätte daher den Beschwerdeführern zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen. Die Behörde würdige die relevanten und aktuellen Länderberichte nicht. Im Rahmen weiterer rechtlicher Ausführungen wurde schließlich dargelegt, dass die Behörde verkannt habe, dass die Beschwerdeführer durch die Rückkehrentscheidung in ihren Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt werden würden. Die Behörde habe eine mangelhafte Interessenabwägung vorgenommen und sei sie daher zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass die Verhängung der Rückkehrentscheidungen zulässig sei. Die Beschwerdeführer hätten seit der Einreise in Österreich versucht, sich zu integrieren und seien sie unbescholten. Der BF1 und die BF2 seien bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen und aus eigenen Kräften für den Lebensunterhalt aufzukommen. Das Wohl der Kinder wäre jedenfalls bei einem Verbleib in Österreich gewahrt. 7.
  7. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide dargelegt, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer als glaubhaft zu werten sei, da die Beschwerdeführer nachvollziehbare Angaben machen konnten und sich ihr Vorbringen mit aktuellen, fallbezogenen Länderberichten decken würde. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde würden im vorliegenden Fall auch die Voraussetzungen für Paragraph 8, Absatz eins, AsylG und somit für die Gewährung von subsidiären Schutz vorliegen. Eine Ausweisung der Beschwerdeführer komme zumindest einer Verletzung der in Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK garantierten Rechte gleich und hätte daher den Beschwerdeführern zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen. Die Behörde würdige die relevanten und aktuellen Länderberichte nicht. Im Rahmen weiterer rechtlicher Ausführungen wurde schließlich dargelegt, dass die Behörde verkannt habe, dass die Beschwerdeführer durch die Rückkehrentscheidung in ihren Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt werden würden. Die Behörde habe eine mangelhafte Interessenabwägung vorgenommen und sei sie daher zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass die Verhängung der Rückkehrentscheidungen zulässig sei. Die Beschwerdeführer hätten seit der Einreise in Österreich versucht, sich zu integrieren und seien sie unbescholten. Der BF1 und die BF2 seien bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen und aus eigenen Kräften für den Lebensunterhalt aufzukommen. Das Wohl der Kinder wäre jedenfalls bei einem Verbleib in Österreich gewahrt. 7.8.

Artikel 47Abs.

2 GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. Gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG könne eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Der VwGH habe im Zuge der Auslegung der Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ die folgenden Kriterien erarbeitet: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde müsse die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde dürfe kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleiben könne wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstoße.7.8.

Artikel 47

Absatz 2, GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. Gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG könne eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Der VwGH habe im Zuge der Auslegung der Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ die folgenden Kriterien erarbeitet: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde müsse die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde dürfe kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleiben könne wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstoße. In der gegenständlichen Beschwerde sei die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgezeigt worden, zumal eine Plausibilitätskontrolle des Vorbringens der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund aktueller und ausgewogener Länderberichte fehle und wesentliche Parteiaspekte nicht berücksichtig wurden. Zudem sei der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht vollständig erhoben worden und sei er Beweiswürdigung des BFA substantiiert entgegengetreten worden, weshalb eine gerichtliche Überprüfung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung notwendig erscheine. Da die entscheidungswesentlichen Feststellungen im Wesentlichen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführer abhängig seien, habe sich das BVwG einen persönlichen Eindruck der Beschwerdeführer zu verschaffen. 7.9. Abschließend wurde jeweils beantragt, - eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anberaumen; - die hier angefochtenen Bescheide – allenfalls nach Verfahrensergänzung – beheben und den Beschwerdeführern den Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G zuerkennen; - die hier angefochtenen Bescheide – allenfalls nach Verfahrensergänzung – beheben und den Beschwerdeführern den Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkennen; - in eventu die angefochtenen Bescheide – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich Spruchpunkt II. beheben und den Beschwerdeführern den Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G zuerkennen; - in eventu die angefochtenen Bescheide – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. beheben und den Beschwerdeführern den Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zuerkennen; - in eventu die angefochtenen Bescheide bezüglich der Spruchpunkt IV. bis VI. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt wird und den BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird, - in eventu die angefochtenen Bescheide bezüglich Spruchpunkt V. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass eine Abschiebung für unzulässig erklärt wird, - in eventu die angefochtenen Bescheide bezüglich der Spruchpunkt römisch vier. bis römisch sechs. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt wird und den BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird, , - in eventu die angefochtenen Bescheide bezüglich Spruchpunkt römisch fünf. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass eine Abschiebung für unzulässig erklärt wird, - in eventu die angefochtenen Bescheide – im angefochtenen Umfang – ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen; - die ordentliche Revision zulassen. 7.

  1. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
  2. Die gegenständlichen Beschwerden samt Verwaltungsakten des BFA langten am 24.02.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, des jeweiligen Bescheidinhalts und des Inhalts der gegen die Bescheide des BFA erhobenen Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Verfahrensbestimmungen 1.
  5. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Absatz 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 1.4. Familienverfahren § 34 AsylG 2005 lautet:Paragraph 34, AsylG 2005 lautet: „

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Asylwerber„
(1)Stellt ein Familienangehöriger von,
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;,
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder,
  3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn,
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,),
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,),
  4. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und,
  5. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:,
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;,
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;,
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“

§ 2Absatz 1 Z 22 leg.

cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist, wer Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat, ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 22, leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist, wer Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat, ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat. Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren zwischen dem BF1 und der BF2 sowie den minderjährigen Kindern - BF3 bis BF4 - und den Eltern [BF1 und BF2] vor.

  1. Zur Entscheidungsbegründung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, der bekämpften Bescheide und des Beschwerdeschriftsatzes. 2.
  2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: 2.1.
  3. Zu den Personen der Beschwerdeführer und deren Fluchtgründen: Die Beschwerdeführer sind allesamt türkische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Kurden an und sind der alevitischen Religionsgemeinschaft zugehörig. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Die Beschwerdeführer tragen jeweils den im Spruch angeführten Namen und sind an dem angegebenen Datum geboren. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und der minderjährige Viertbeschwerdeführer haben keine eigenen Verfolgungsgründe dargelegt, sondern sich auf die Fluchtgründe von BF1 und BF2 - ihren Eltern - bezogen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gehören keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Die erwachsenen Beschwerdeführer zeigen niederschwellig Interesse für die kurdischen Belange und sympathisier(t)en mit der Halkların Demokratik Partisi (HDP) nunmehr DEM-Partei. Während des Studiums war die Zweitbeschwerdeführerin Mitglied der AKP; sie ist aus der Partei jedoch wieder ausgetreten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin entfalteten während ihres Aufenthalts in Österreich kein (exil-)politisches Engagement und schlossen sich auch keiner hier tätigen kurdischen Organisation an.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin entfalteten während ihres Aufenthalts in Österreich kein , (exil-)politisches Engagement und schlossen sich auch keiner hier tätigen kurdischen Organisation an. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gehören nicht der Gülen-Bewegung an und waren nicht in den versuchten Militärputsch in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 verstrickt. Beschimpfungen, Schikanen oder mangelnde Wertschätzung der Beschwerdeführer durch Angehörige türkischer Behörden oder Teile der Zivilbevölkerung, etwa während der Schulzeit oder des Erwerbslebens beim Verwenden der kurdischen Sprache, aufgrund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit sind glaubhaft. Auch Beschimpfungen/Beleidigungen, schikanöse Behandlungen und mangelnde Akzeptanz der Beschwerdeführer etwa im Erwerbsleben oder bei Behördenkontakt, auf Grund der alevitischen Religionszugehörigkeit sind glaubhaft. Die Angehörigen der Volksgruppe der Kurden sowie der alevitischen Religionszugehörigkeit sind in der Türkei aktuell im Allgemeinen, ohne Hinzutreten von individuellen Momenten, keiner ernsthaften Gefahr physischer oder psychischer Gewalt oder Strafverfolgung oder einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte, generell einer existenzbedrohenden Notlage oder Benachteiligungen, die das Leben in der Türkei unerträglich machen, oder sonst einer (ernsthaften Gefahr einer) Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung (regelmäßig) ausgesetzt. Mangels Intensität der von den erwachsenen Beschwerdeführern vorgebrachten Schilderungen hinsichtlich ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und der Zugehörigkeit zur alevitischen Glaubensgemeinschaft ist das diesbezügliche Vorbringen als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Im Übrigen könnten die Beschwerdeführer bei Diskriminierungen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit sowie Religionszugehörigkeit auch eine innerstaatlichen Fluchtalternative in Anspruch nehmen und wäre den Beschwerdeführern jedenfalls auch eine Rückkehr in die Großstadt Istanbul möglich und zumutbar. Es wären dort die existentiellen Lebensgrundlagen der Beschwerdeführer angesichts einer finanziellen Unterstützung durch die in der Türkei und in Europa lebenden Familienangehörigen - etwa durch Überweisungen - oder durch Aufnahme einer eigenen beruflichen Tätigkeit gesichert. In Anbetracht der Quellenlage sowie den vom Bundesverwaltungsgericht bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, die Türkei betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen kam es 2022 wieder zu vereinzelten Anschlägen, vermeintlich der PKK, auch in urbanen Zonen, wobei sich der wohl schwerwiegendste Anschlag am 13.11.2022 ereignete, als mitten auf der Istiklal-Straße, einer belebten Einkaufsstraße im Zentrum Istanbuls, eine Bombe mindestens sechs Menschen tötete und 81 verletzte. Istanbul gilt dennoch als vergleichsweise sicher, zumal es deutlich von jenen Grenzgebieten zu Syrien und zum Irak entfernt liegt, in welchen aktuell regelmäßig Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften und den Kämpfern der Partiya Karkerên Kurdistanê stattfinden, weshalb hier insgesamt von einer stabilen Sicherheitslage auszugehen ist. Diese Stadt ist für die Beschwerdeführer auch direkt erreichbar. Die Beschwerdeführer liefen nicht ernstlich Gefahr, bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Türkei aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Insbesondere wären die Beschwerdeführer nicht wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe sowie der alevitischen Religionsgemeinschaft, im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, unmittelbaren (persönlichen) und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt wurden bzw. deren Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte. Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer Gefahr liefen, in der Türkei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Türkei in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würden. Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführer in ihrem Heimatland festgestellt werden. Die erwachsenen Beschwerdeführer sind gesund. Sie leiden weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin wird laut Vorbringen ihrer Eltern in der Zukunft eine Mandeloperation benötigen werden; ansonsten ist auch sie gesund. Der minderjährige Viertbeschwerdeführer leidet

dem Vorbringen seiner Eltern unter Angstzuständen. Aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Beeinträchtigung der Gesundheit aufzeigen und/oder Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, haben die Beschwerdeführer nicht vorgelegt, weshalb von keiner schwerwiegenden Erkrankung oder Behandlungsbedürftigkeit der minderjährigen Beschwerdeführer auszugehen ist. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die minderjährigen Beschwerdeführer an einer per se lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die in der Türkei nicht behandelbar sind bzw. welche eine Rückkehr in die Türkei iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.Die erwachsenen Beschwerdeführer sind gesund. Sie leiden weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin wird laut Vorbringen ihrer Eltern in der Zukunft eine Mandeloperation benötigen werden; ansonsten ist auch sie gesund. Der minderjährige Viertbeschwerdeführer leidet

dem Vorbringen seiner Eltern unter Angstzuständen. Aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Beeinträchtigung der Gesundheit aufzeigen und/oder Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, haben die Beschwerdeführer nicht vorgelegt, weshalb von keiner schwerwiegenden Erkrankung oder Behandlungsbedürftigkeit der minderjährigen Beschwerdeführer auszugehen ist. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die minderjährigen Beschwerdeführer an einer per se lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die in der Türkei nicht behandelbar sind bzw. welche eine Rückkehr in die Türkei iSd Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin befinden sich in einem arbeitsfähigen Zustand und Alter. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind seit 2017 verheiratet und entstammen dieser Ehe die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und der minderjährige Viertbeschwerdeführer. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und der minderjährige Viertbeschwerdeführer wurden in XXXX im Bezirk XXXX geboren. Hier lebten die Beschwerdeführer bis zum Erdbeben im Jahr

  1. Vor der Ausreise gelangte die Familie nach XXXX , wo sie sich zwei Monate aufhielt, bevor sie die Türkei endgültig verlassen haben. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind seit 2017 verheiratet und entstammen dieser Ehe die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und der minderjährige Viertbeschwerdeführer. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und der minderjährige Viertbeschwerdeführer wurden in römisch 40 im Bezirk römisch 40 geboren. Hier lebten die Beschwerdeführer bis zum Erdbeben im Jahr
  2. Vor der Ausreise gelangte die Familie nach römisch 40 , wo sie sich zwei Monate aufhielt, bevor sie die Türkei endgültig verlassen haben. Der Erstbeschwerdeführer wurde in XXXX im Bezirk XXXX in der Provinz Kahramanmaras geboren. Der Erstbeschwerdeführer ist dort auch aufgewachsen und hat die Schule insgesamt elf Jahre lang in XXXX besucht. Der Erstbeschwerdeführer hat ein vierjähriges Geschichtestudium in XXXX absolviert. Bereits während seines Studiums hat der Erstbeschwerdeführer in den Sommermonaten gearbeitet und Möbel- und Montagearbeiten erledigt. Nach seiner Studienzeit hat der Erstbeschwerdeführer für sechs Monate seinen Militärdienst abgeleistet. Anschließend hat er die Lehramtsprüfungen absolviert. In der Folge war der Erstbeschwerdeführer jeweils in den Sommermonaten in einer Straßenmeisterei tätig und hat hierbei Straßenvermessungen gemacht. Nach der Hochzeit im Jahr 2017 hat der Erstbeschwerdeführer Möbel- und Montagearbeiten gemacht und ging er der Tätigkeit als Möbelmonteur bis etwa einen Monat vor der Ausreise nach. Nach dem Erdbeben hat der Erstbeschwerdeführer gelegentlich Reparaturarbeiten an Häusern verrichtet. Der Erstbeschwerdeführer wurde in römisch 40 im Bezirk römisch 40 in der Provinz Kahramanmaras geboren. Der Erstbeschwerdeführer ist dort auch aufgewachsen und hat die Schule insgesamt elf Jahre lang in römisch 40 besucht. Der Erstbeschwerdeführer hat ein vierjähriges Geschichtestudium in römisch 40 absolviert. Bereits während seines Studiums hat der Erstbeschwerdeführer in den Sommermonaten gearbeitet und Möbel- und Montagearbeiten erledigt. Nach seiner Studienzeit hat der Erstbeschwerdeführer für sechs Monate seinen Militärdienst abgeleistet. Anschließend hat er die Lehramtsprüfungen absolviert. In der Folge war der Erstbeschwerdeführer jeweils in den Sommermonaten in einer Straßenmeisterei tätig und hat hierbei Straßenvermessungen gemacht. Nach der Hochzeit im Jahr 2017 hat der Erstbeschwerdeführer Möbel- und Montagearbeiten gemacht und ging er der Tätigkeit als Möbelmonteur bis etwa einen Monat vor der Ausreise nach. Nach dem Erdbeben hat der Erstbeschwerdeführer gelegentlich Reparaturarbeiten an Häusern verrichtet. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenso wie der Erstbeschwerdeführer in XXXX im Bezirk XXXX in der Provinz Kahramanmaras geboren. Die Kindheit hat die Zweitbeschwerdeführerin in einem kleinen Dorf verbracht und dort die Volksschule für fünf Jahre lang besucht. Anschließend besuchte die Zweitbeschwerdeführerin die Hauptschule sowie die Oberstufe in XXXX . Nach der Schulzeit hat die Zweitbeschwerdeführerin ein Bachelorstudium in Volkswirtschaftslehre absolviert und dieses im Jahr 2014 mit Auszeichnung abgeschlossen. Anschließend ging die Zweitbeschwerdeführern verschiedenen unangemeldeten Beschäftigungen nach. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenso wie der Erstbeschwerdeführer in römisch 40 im Bezirk römisch 40 in der Provinz Kahramanmaras geboren. Die Kindheit hat die Zweitbeschwerdeführerin in einem kleinen Dorf verbracht und dort die Volksschule für fünf Jahre lang besucht. Anschließend besuchte die Zweitbeschwerdeführerin die Hauptschule sowie die Oberstufe in römisch 40 . Nach der Schulzeit hat die Zweitbeschwerdeführerin ein Bachelorstudium in Volkswirtschaftslehre absolviert und dieses im Jahr 2014 mit Auszeichnung abgeschlossen. Anschließend ging die Zweitbeschwerdeführern verschiedenen unangemeldeten Beschäftigungen nach. Der Vater des Erstbeschwerdeführers ist bereits verstorben. Die Mutter sowie Geschwister des Erstbeschwerdeführers halten sich nach wie vor in der Türkei auf: Die Mutter des Erstbeschwerdeführers lebt in XXXX in XXXX . Sie lebt dort von der Witwenperson des verstorbenen Vaters des Erstbeschwerdeführers und hält sich im Haus, welches dem Vater gehörte, auf. In XXXX in XXXX lebt zudem ein Bruder des Erstbeschwerdeführers ( XXXX ) sowie seine Schwester ( XXXX ) auf. Der Bruder ist Maler und verheiratet. Die Schwester des Erstbeschwerdeführers ist ebenfalls verheiratet und als Hausfrau tätig. Ein weiterer Bruder des Erstbeschwerdeführers ( XXXX ) lebt in XXXX und ist dort Bäcker. In XXXX hält sich zudem eine weitere Schwester ( XXXX ) auf. Diese ist verheiratet und Hausfrau. Mit ihrem Mann verkauft sie zudem Baumaterialien. Zudem verfügt der Erstbeschwerdeführer über weitere Verwandte in seinem Herkunftsland (Cousins und Cousinen). Der Erstbeschwerdeführer steht mit seiner Mutter im täglichen Kontakt und besteht auch zu den Geschwistern alle zwei bis drei Tage Kontakt. Die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin sind bereits verstorben. Im Heimatort der Zweitbeschwerdeführerin halten sich der Großvater sowie die Großmutter mütterlicherseits und Tanten mütterlicherseits auf. Zudem verfügt sie über mehrere Onkel mütterlicherseits in XXXX . Der Vater des Erstbeschwerdeführers ist bereits verstorben. Die Mutter sowie Geschwister des Erstbeschwerdeführers halten sich nach wie vor in der Türkei auf: Die Mutter des Erstbeschwerdeführers lebt in römisch 40 in römisch 40 . Sie lebt dort von der Witwenperson des verstorbenen Vaters des Erstbeschwerdeführers und hält sich im Haus, welches dem Vater gehörte, auf. In römisch 40 in römisch 40 lebt zudem ein Bruder des Erstbeschwerdeführers ( römisch 40 ) sowie seine Schwester ( römisch 40 ) auf. Der Bruder ist Maler und verheiratet. Die Schwester des Erstbeschwerdeführers ist ebenfalls verheiratet und als Hausfrau tätig. Ein weiterer Bruder des Erstbeschwerdeführers ( römisch 40 ) lebt in römisch 40 und ist dort Bäcker. In römisch 40 hält sich zudem eine weitere Schwester ( römisch 40 ) auf. Diese ist verheiratet und Hausfrau. Mit ihrem Mann verkauft sie zudem Baumaterialien. Zudem verfügt der Erstbeschwerdeführer über weitere Verwandte in seinem Herkunftsland (Cousins und Cousinen). Der Erstbeschwerdeführer steht mit seiner Mutter im täglichen Kontakt und besteht auch zu den Geschwistern alle zwei bis drei Tage Kontakt. Die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin sind bereits verstorben. Im Heimatort der Zweitbeschwerdeführerin halten sich der Großvater sowie die Großmutter mütterlicherseits und Tanten mütterlicherseits auf. Zudem verfügt sie über mehrere Onkel mütterlicherseits in römisch 40 . Die Beschwerdeführer verließen die Türkei am 17.09.2023 legal per Flugzeug nach Serbien, von wo sie anschließend schlepperunterstützt und unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet einreisten und am 22.09.2023 jeweils den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer befindet sich in der Türkei. In Österreich hält sich der mit den Beschwerdeführern mitgereiste Bruder der Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX , IFA-Zl. XXXX ) auf und stellte dieser ebenfalls am 22.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Tante, ein Onkel väterlicherseits, ein Neffe sowie Cousins und Cousinen des Erstbeschwerdeführers halten sich zudem im österreichischen Bundesgebiet auf. Zwischen den Beschwerdeführern und diesen Familienangehörigen besteht kein ausgeprägtes finanzielles oder anderweitiges Abhängigkeitsverhältnis sowie auch keine ausgeprägte emotionale Nähe, wobei auch hervorzuheben ist, dass diese Personen weder ein Unterstützungsschreiben für die Beschwerdeführer verfassten noch diese zur Einvernahme vor dem BFA als Vertrauensperson begleiteten.Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer befindet sich in der Türkei. In Österreich hält sich der mit den Beschwerdeführern mitgereiste Bruder der Zweitbeschwerdeführerin ( römisch 40 , IFA-Zl. römisch 40 ) auf und stellte dieser ebenfalls am 22.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Tante, ein Onkel väterlicherseits, ein Neffe sowie Cousins und Cousinen des Erstbeschwerdeführers halten sich zudem im österreichischen Bundesgebiet auf. Zwischen den Beschwerdeführern und diesen Familienangehörigen besteht kein ausgeprägtes finanzielles oder anderweitiges Abhängigkeitsverhältnis sowie auch keine ausgeprägte emotionale Nähe, wobei auch hervorzuheben ist, dass diese Personen weder ein Unterstützungsschreiben für die Beschwerdeführer verfassten noch diese zur Einvernahme vor dem BFA als Vertrauensperson begleiteten. Eine Schwester des Erstbeschwerdeführers ( XXXX ) lebt in Frankreich. Die Kinder des Onkels mütterlicherseits des Erstbeschwerdeführers leben in der Bundesrepublik Deutschland. Weitere Onkeln väterlicherseits des Erstbeschwerdeführers leben in der Schweiz und Liechtenstein. Anhaltspunkte für ein Abhängigkeitsverhältnis und/oder eine besondere Beziehungsintensität und emotionale Nähe liegen hinsichtlich dieser Verwandten liegen nicht vor. Eine Schwester des Erstbeschwerdeführers ( römisch 40 ) lebt in Frankreich. Die Kinder des Onkels mütterlicherseits des Erstbeschwerdeführers leben in der Bundesrepublik Deutschland. Weitere Onkeln väterlicherseits des Erstbeschwerdeführers leben in der Schweiz und Liechtenstein. Anhaltspunkte für ein Abhängigkeitsverhältnis und/oder eine besondere Beziehungsintensität und emotionale Nähe liegen hinsichtlich dieser Verwandten liegen nicht vor. Die Beschwerdeführer verfügen hier über einen normalen Freundes- und Bekanntenkreis. Zwischen den Beschwerdeführern und ihren Bekannten/Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Unterstützungserklärungen brachten die Beschwerdeführer nicht in Vorlage. Der Erstbeschwerdeführer verbringt seine Freizeit mit seiner Frau und den Kindern. Er bringt die Tochter zur Schule und holt sie wieder und beschäftigt sich mit dem Sohn zu Hause. Bei schönem Wetter besucht die Familie auch alte Familien im Dorf. Eine Verständigung erfolgt durch einen Translator. Der Erstbeschwerdeführer unterstützt diese Familien auch bei der Gartenarbeit und erhält die Familie auch Kleidung. In ihrer Freizeit bringt auch die Zweitbeschwerdeführerin die Tochter zur Schule und versucht sie mit ihrem Ehemann, dem Erstbeschwerdeführer, Deutsch zu lernen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin besuch(t)en in Österreich weder einen Deutschkurs, noch haben sie eine Deutschprüfung erfolgreich absolviert. Die erwachsenen Beschwerdeführer versuchen, sich eigenständig Deutschkenntnisse anzueignen. Sie verfügen angesichts des bloßen Selbststudiums über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben in Österreich in der Vergangenheit keine Bildungsangebote in Anspruch genommen und keine Aus-, Fort- oder Weiterbildungen besucht. Der Erstbeschwerdeführer hat in XXXX und XXXX ehrenamtlich für eine Gemeinde zwei bis drei Mal in der Woche gearbeitet. Derzeit ist weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin ehrenamtlich tätig. Die erwachsenen Beschwerdeführer sind auch kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben in Österreich in der Vergangenheit keine Bildungsangebote in Anspruch genommen und keine Aus-, Fort- oder Weiterbildungen besucht. Der Erstbeschwerdeführer hat in römisch 40 und römisch 40 ehrenamtlich für eine Gemeinde zwei bis drei Mal in der Woche gearbeitet. Derzeit ist weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin ehrenamtlich tätig. Die erwachsenen Beschwerdeführer sind auch kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin besucht in Österreich die Volksschule. Sie pflegt dort bzw. in ihrer Freizeit einen altersentsprechenden Umgang mit Freunden. Die Drittbeschwerdeführerin erwirbt ihm Rahmen des Schulbesuches Kenntnisse der deutschen Sprache. Die Drittbeschwerdeführerin beherrscht Türkisch in einem ihren Alter entsprechenden Ausmaß. Der minderjährige Viertbeschwerdeführer besucht den Kindergarten. Er pflegt dort bzw. in seiner Freizeit einen altersentsprechenden Umgang mit Freunden und erwirbt bei Besuch des Kindergartens Kenntnisse der deutschen Sprache. Der Viertbeschwerdeführer beherrscht Türkisch in einem seinem Alter entsprechenden Ausmaß. Die Beschwerdeführer bezogen seit ihrer Einreise im September 2023 bis November 2024 verschiedene Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Derzeit erhalten die Beschwerdeführer keine derartigen Leistungen. Der Erstbeschwerdeführer war bei der Gemeinde XXXX im Zeitraum von 02.05.2024 bis einschließlich 31.05.2024 eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter für 22 Stunden beschäftigt. Der Erstbeschwerdeführer hat die ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft erfüllt. Seit Dezember 2024 ist der Erstbeschwerdeführer als Arbeiter beim Arbeitgeber XXXX beschäftigt. Die Zweitbeschwerdeführerin ging bzw. geht im österreichischen Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie verfügt weder über eine aktuelle Einstellungszusage noch hat sie eine bestimmte Erwerbstätigkeit am regulären Arbeitsmarkt in verbindlicher Weise durch Abschluss eines (bedingten) Dienstvertrags in Aussicht.Die Beschwerdeführer bezogen seit ihrer Einreise im September 2023 bis November 2024 verschiedene Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Derzeit erhalten die Beschwerdeführer keine derartigen Leistungen. Der Erstbeschwerdeführer war bei der Gemeinde römisch 40 im Zeitraum von 02.05.2024 bis einschließlich 31.05.2024 eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter für 22 Stunden beschäftigt. Der Erstbeschwerdeführer hat die ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft erfüllt. Seit Dezember 2024 ist der Erstbeschwerdeführer als Arbeiter beim Arbeitgeber römisch 40 beschäftigt. Die Zweitbeschwerdeführerin ging bzw. geht im österreichischen Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie verfügt weder über eine aktuelle Einstellungszusage noch hat sie eine bestimmte Erwerbstätigkeit am regulären Arbeitsmarkt in verbindlicher Weise durch Abschluss eines (bedingten) Dienstvertrags in Aussicht. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind als erwerbsfähig anzusehen, etwaige - eine Teilnahme am Arbeitsleben ausschließende - gesundheitliche Einschränkungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sind nicht aktenkundig. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten; die minderjährigen Kinder (BF3 und BF4) sind nicht strafmündig. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. Die Beschwerdeführer haben mit Ausnahme ihres nunmehrigen Aufenthalts in Österreich ihr Leben zum überwiegenden Teil in der Türkei verbracht, wo sie auch sozialisiert wurden und wo sich die engsten Familienangehörigen der Beschwerdeführer aufhalten. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr bei Verwandten des Erstbeschwerdeführers (Mutter sowie Bruder und Schwester im Heimatort sowie Bruder in XXXX und Schwester in XXXX ) oder bei Verwandten der Zweitbeschwerdeführerin (Großvater sowie die Großmutter mütterlicherseits und Tanten mütterlicherseits im Heimatort sowie Onkeln mütterlicherseits in XXXX ) wohnen werden können. Davon abgesehen sind der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin als arbeitsfähig und -willig anzusehen, was durch die in der Vergangenheit in der Türkei erfolgte Verrichtung von Erwerbstätigkeit auch belegt wird. Der Erstbeschwerdeführer hat nach seinem Studium die Lehramtsprüfungen absolviert, er war in einer Straßenmeisterei tätig und ging Möbel- und Montagearbeiten nach. Die Zweitbeschwerdeführerin ist verschiedenen unangemeldeten Beschäftigungen nachgegangen. Der Erstbeschwerdeführer beherrscht Türkisch in Wort und Schrift und kann Kurdisch sprechen; die Zweitbeschwerdeführerin beherrscht Türkisch. Der Erstbeschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit mehrjähriger Berufserfahrung. Auch die Zweitbeschwerdeführerin ist - soweit es die Betreuungspflicht in Ansehung der minderjährigen Beschwerdeführer (BF3 und BF4) zulässt - etwa die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten zur Unterstützung des Familienauskommens im Rückkehrfall grundsätzlich möglich und zumutbar. Die Beschwerdeführer verfügen im Rückkehrfall außerdem über Unterstützung durch das familiäre Netzwerk des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Die minderjährigen Beschwerdeführer verfügen in ihrer Herkunftsprovinz über eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherte Existenzgrundlage, ferner ist eine hinreichende Betreuung und eine hinreichende Absicherung in ihren altersentsprechenden Grundbedürfnissen durch die Eltern und den Familienverband gegeben.Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr bei Verwandten des Erstbeschwerdeführers (Mutter sowie Bruder und Schwester im Heimatort sowie Bruder in römisch 40 und Schwester in römisch 40 ) oder bei Verwandten der Zweitbeschwerdeführerin (Großvater sowie die Großmutter mütterlicherseits und Tanten mütterlicherseits im Heimatort sowie Onkeln mütterlicherseits in römisch 40 ) wohnen werden können. Davon abgesehen sind der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin als arbeitsfähig und -willig anzusehen, was durch die in der Vergangenheit in der Türkei erfolgte Verrichtung von Erwerbstätigkeit auch belegt wird. Der Erstbeschwerdeführer hat nach seinem Studium die Lehramtsprüfungen absolviert, er war in einer Straßenmeisterei tätig und ging Möbel- und Montagearbeiten nach. Die Zweitbeschwerdeführerin ist verschiedenen unangemeldeten Beschäftigungen nachgegangen. Der Erstbeschwerdeführer beherrscht Türkisch in Wort und Schrift und kann Kurdisch sprechen; die Zweitbeschwerdeführerin beherrscht Türkisch. Der Erstbeschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit mehrjähriger Berufserfahrung. Auch die Zweitbeschwerdeführerin ist - soweit es die Betreuungspflicht in Ansehung der minderjährigen Beschwerdeführer (BF3 und BF4) zulässt - etwa die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten zur Unterstützung des Familienauskommens im Rückkehrfall grundsätzlich möglich und zumutbar. Die Beschwerdeführer verfügen im Rückkehrfall außerdem über Unterstützung durch das familiäre Netzwerk des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Die minderjährigen Beschwerdeführer verfügen in ihrer Herkunftsprovinz über eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherte Existenzgrundlage, ferner ist eine hinreichende Betreuung und eine hinreichende Absicherung in ihren altersentsprechenden Grundbedürfnissen durch die Eltern und den Familienverband gegeben. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei festzustellen ist. 2.1.
  3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei war insbesondere unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und den erwachsenen Beschwerdeführern seitens der belangten Behörde am 24.10.2024 zur Stellungnahme angebotenen Länderinformationsquellen (AS 85 im Akt 2308073; AS 56 im Akt 2308071) festzustellen: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung 2024-09-27 15:00 Zum Inhalt: Auswirkungen der Erdbeben vom Februar 2023: Die schweren Erdbeben im Südosten des Landes im Februar 2023 hatten multiple Folgen. Betroffen waren u. a. die Versorgungs- und Sicherheitslage, die Meinungs- und Versammlungsfreiheit, die Position der Opposition und die allgemeine politische Situation, insbesondere angesichts der damals anstehenden Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Relevante Auswirkungen, auch anhand von Beispielen, werden in den jeweiligen Kapiteln bzw. Sub-Kapiteln fallweise in einem eigenen, ausgewiesenen Paragrafen behandelt. Auswirkungen der COVID-19-Pandemie: In der vorliegenden Länderinformation erfolgt lediglich ein Überblick und keine erschöpfende Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie. Hierbei ist der Inhalt infolge des Abklingens der Pandemie und der Aufhebung der einschränkenden (gesetzlichen) Maßnahmen zusehends gekürzt und retrospektiv. Nebst dem separaten Kapitel zur COVID-19-Situation finden sich darüber hinaus spezifische Informationen zu den Auswirkungen COVID-19-Pandemie in einigen wenigen Kapiteln bzw. Unter-Kapiteln der vorliegenden Länderinformationen. Auf die Justizreformstrategie 2019-2023 wird nur dann Bezug genommen, wenn tatsächlich Reformen zumindest in Gesetzestexte gegossen wurden. Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung: In der Türkei wird seitens der staatlichen Vertreter und der breiten Öffentlichkeit die Abkürzung "FETÖ", mitunter die vollständige Bezeichnung "Fetullahçı Terör Örgütü" verwendet, in deutscher Übersetzung: "Fetullahistische Terror Organisation". Da die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung weder in Österreich noch in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (auch nicht in den USA) als Terrororganisation eingestuft wird, was im gegenteiligen Fall unmittelbare Auswirkungen z. B. auf das Asylverfahren nach sich ziehen würde, wird von der Verwendung der Abkürzung "FETÖ" abgesehen, bzw. ist diese zu vermeiden. Die Abkürzung "FETÖ" tritt im Bericht lediglich dort in Erscheinung, wo aus dem Kontext eindeutig hervorgeht, dass diese von Institutionen oder Vertretern des türkischen Staates verwendet wird. HDP/ DEM-Partei: In dieser Version der Länderinformationen und folgenden werden für eine Übergangszeit die Abkürzungen HDP und DEM-Partei parallel verwendet. - Hintergrund: 2023 hat sich die als pro-kurdisch geltende "Demokratische Partei der Völker, Halkların Demokratik Partisi" - HDP angesichts des Verbotsverfahrens gegen sie entschlossen, bei den Parlamentswahlen im Frühjahr 2023 nicht als solche teilzunehmen, sondern ihre Kandidaten und Kandidatinnen auf der Liste der "Grünen Linkspartei, Yeşil Sol Parti" - YSP antreten zu lassen. Im Herbst erfolgte dann die Umbenennung der HDP in "Halkların Eşitlik ve Demokrasi Partisi" (Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker "Partei der Völker für Gleichberechtigung [Anm.: auch mit "Emanzipation" oder "Gleichheit" übersetzt] und Demokratie". Da das entsprechende Kürzel HEDEP vom Kassationsgericht abgelehnt wurde, weil es zu sehr an die einst verbotene kurdische Partei HADEP erinnerte, wurde das Kürzel in DEM-Partei abgeändert, ohne dass die Vollbezeichnung geändert werden musste. Zur Form: Wie in allen Länderinformationen wird bei staatlichen nationalen Institutionen in der Quellenangabe das Land in eckiger Klammer genannt. Aus Gründen der Stringenz geschieht dies auch, wenn aus dem Quellennamen das Land bereits eindeutig hervorgeht. - Zum Beispiel: "ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara [Österreich]..." Bei einer Vielzahl von Autoren bzw. Herausgebern wird in der Quellenangabe die Nennung ersterer in der Regel auf zwei bis drei limitiert und mit der Abkürzung "u. a." indiziert. Abkürzungen werden zumindest einmal, und zwar idealerweise bei erster Nennung im Fließtext eines jeden (Sub-)Kapitels ausgeschrieben. Die Sprache des ausgeschriebenen Namens orientiert sich an der verwendeten Abkürzung. Beispielsweise wird bei den politischen Parteien (AKP, CHP, HDP etc.) nebst der deutschen Übersetzung die türkische Originalbezeichnung angeführt, während bei kurdischen Organisationen, wie der PKK oder der TAK, der komplette Name in Kurdisch (Kurmandschi) angeführt wird. Die Schreibweise der türkischen Eigennamen erfolgt fast ausschließlich

der türkischen Rechtschreibung. Ausnahmen sind etwa die Schreibweisen von Istanbul oder Izmir, die korrekterweise auf Türkisch İstanbul und İzmir lauten müssten, da "İ bzw. i" und "I bzw. ı" unterschiedliche Laute bzw. auch Phoneme darstellen. (Zur Aussprache der türkischen Buchstaben siehe beispielsweise: https://www.grammatiken.de/tuerkische-grammatik/tuerkisches-alphabet-lernen-aussprache.php). Die angeführten, umgerechneten Lira-Beträgen in Euro in Klammer stellen den Wechselkurs zum jeweiligen Zeitpunkt dar, so nicht anders angegeben. Das bedeutet, dass der zitierte Betrag in Lira, so er sich zwischenzeitlich nicht geändert hat, infolge der Entwertung der Lira einen mitunter deutlich geringeren Euro-Nennwert bei der Veröffentlichung des vorliegenden Berichtes darstellt. Redaktionsschluss: Quelldokumente, welche nach Redaktionsschluss erscheinen, werden nur in Ausnahmefällen noch berücksichtigt. Dies erklärt, weshalb mitunter Quelldokumente nicht zitiert werden, obschon sie noch vor dem Erscheinungsdatum der Länderinformationen publiziert wurden. Politische Lage Letzte Änderung 2024-09-27 15:25 Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. Ursache sind v. a. der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, welcher durch Lohnzuwächse und von der Regierung im Vorfeld der Wahlen 2023 beschlossene Wahlgeschenke nicht nachhaltig kompensiert werden konnte, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Laut einer aktuellen Studie möchten fast 82 % das Land verlassen und im Ausland leben. Während die vorhergehende Regierung keinerlei Schritte unternahm, die Unabhängigkeit der Justizbehörden und eine objektive Ausgabenkontrolle wiederherzustellen, versucht die neue Regierung zumindest im wirtschaftlichen Bereich Reformen durchzuführen, um den Schwierigkeiten zu begegnen. Die Gesellschaft ist – maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdoğan verfolgten spaltenden Identitätspolitik – stark polarisiert. Insbesondere die Endphase des Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 war von gegenseitigen Anschuldigungen und Verbalangriffen und nicht von der Diskussion drängender Probleme geprägt. Selbst die wichtigste gegenwärtige Herausforderung der Türkei, die Bewältigung der Folgen der Erdbebenkatastrophe, trat in den Hintergrund (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 4f.; vgl. Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.).Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. Ursache sind v. a. der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, welcher durch Lohnzuwächse und von der Regierung im Vorfeld der Wahlen 2023 beschlossene Wahlgeschenke nicht nachhaltig kompensiert werden konnte, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Laut einer aktuellen Studie möchten fast 82 % das Land verlassen und im Ausland leben. Während die vorhergehende Regierung keinerlei Schritte unternahm, die Unabhängigkeit der Justizbehörden und eine objektive Ausgabenkontrolle wiederherzustellen, versucht die neue Regierung zumindest im wirtschaftlichen Bereich Reformen durchzuführen, um den Schwierigkeiten zu begegnen. Die Gesellschaft ist – maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdoğan verfolgten spaltenden Identitätspolitik – stark polarisiert. Insbesondere die Endphase des Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 war von gegenseitigen Anschuldigungen und Verbalangriffen und nicht von der Diskussion drängender Probleme geprägt. Selbst die wichtigste gegenwärtige Herausforderung der Türkei, die Bewältigung der Folgen der Erdbebenkatastrophe, trat in den Hintergrund (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 4f.; vergleiche Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.). Die Opposition versucht, die Regierung durch Kritik am teilweise verspäteten Erdbeben-Krisenmanagement und in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und förderte die in breiten Bevölkerungsschichten zunehmend migrantenfeindliche Stimmung. Die Gesellschaft bleibt auch, was die irreguläre Migration betrifft, stark polarisiert (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 5; vgl. EC 8.11.2023, S. 12, 54, WZ 7.5.2023).Die Opposition versucht, die Regierung durch Kritik am teilweise verspäteten Erdbeben-Krisenmanagement und in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und förderte die in breiten Bevölkerungsschichten zunehmend migrantenfeindliche Stimmung. Die Gesellschaft bleibt auch, was die irreguläre Migration betrifft, stark polarisiert (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 5; vergleiche EC 8.11.2023, S. 12, 54, WZ 7.5.2023). Die türkische Gesellschaft ist nach wie vor entlang ethnischer, politischer und religiöser Bruchlinien tief gespalten. Während die Kurdenfrage eine der Spaltungslinien ist (Kurden gegen Türken), sind die Türken auch politisch (konservative Nationalisten gegen Modernisten) und religiös (sunnitische Islamisten gegen Säkularisten) gespalten. In den letzten Jahren hat der spaltende Diskurs der politischen Elite zu einer weiteren Trennung und tiefen Polarisierung zwischen dem Lager der Erdoğan-Befürworter und seinen Gegnern beigetragen. Umfragen der Kadir-Has-Universität (Januar 2022) bestätigen, dass 40,6 % der Bevölkerung der Meinung sind, dass es eine politische Polarisierung gibt - im Vergleich zu 55,9 % im Jahr zuvor (BS 19.3.2024, S. 18). Das hat auch mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein "stolzes Türkentum". Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpfen um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Angesichts des Ausganges der Wahlen im Frühjahr 2023 stellte das Europäische Parlament (EP) überdies hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Verfasstheit des Landes fest, dass nicht nur "rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind", sondern das EP war "besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den wachsenden Einfluss des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) im Bildungssystem" und "über den zunehmenden Druck der Regierungsstellen sowie islamistischer und ultranationalistischer Gruppen auf den türkischen Kultursektor und die Künstler in der Türkei, der sich in letzter Zeit darin zeigt, dass immer mehr Konzerte, Festivals und andere kulturelle Veranstaltungen abgesagt werden, weil sie als kritisch oder "unmoralisch" eingestuft wurden, um eine ultrakonservative Agenda durchzusetzen, die mit den Werten der EU unvereinbar ist" (EP 13.9.2023, Pt. 17). Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 29.2.2024). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 8.11.2023, S. 4, 12; vgl. EP 13.9.2023, Pt. 9, WZ 7.5.2023).Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 29.2.2024). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 8.11.2023, S. 4, 12; vergleiche EP 13.9.2023, Pt. 9, WZ 7.5.2023). Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl. DE/Aydas 31.12.2022, Güney 1.10.2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl.Esen/Gumuscu 19.2.2016).Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 1.10.2022, S. 6; vergleiche DE/Aydas 31.12.2022, Güney 1.10.2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl.Esen/Gumuscu 19.2.2016). Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser implizit negativ auf Demokratie und Grundrechte aus, denn einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumten, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert. Einige dieser Bestimmungen wurden um weitere zwei Jahre verlängert, aber die meisten jener sind im Juli 2022 ausgelaufen (EC 8.11.2023, S. 12). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu "terroristischen" Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022a). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR. Der türkische Rechtsrahmen enthält beispielsweise allgemeine Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte, aber die Rechtsvorschriften und ihre Umsetzung müssen laut Europäischer Kommission mit der EMRK und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Einklang gebracht werden (EC 8.11.2023, S. 6). Das Europäische Parlament kam im September 2023 in Hinblick auf die Beitrittsbemühungen der Türkei zum Schluss, "dass die türkische Regierung kein Interesse daran hat, die anhaltende und wachsende Kluft zwischen der Türkei und der EU in Bezug auf Werte und Standards zu schließen, da die Türkei in den letzten Jahren klar gezeigt hat, dass ihr der politische Wille fehlt, um die notwendigen Reformen durchzuführen, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit, die Grundrechte und den Schutz und die Inklusion aller ethnischen, religiösen und sexuellen Minderheiten" (EP 13.9.2023, Pt. 21). Das Präsidialsystem Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 20.5.2024, S. 5; vgl. DFAT 10.9.2020, S. 14).Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 20.5.2024, S. 5; vergleiche DFAT 10.9.2020, S. 14). Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 1.4.2021, S. 2). Der Abschied der Türkei von der parlamentarischen Demokratie und der Übergang zu einem Präsidialsystem im Jahr 2018 haben den Autokratisierungsprozess des Landes beschleunigt. - Die Exekutive ist der größte antidemokratische Akteur. Die wenigen verbliebenen liberal-demokratischen Akteure und Reformer in der Türkei haben nicht genügend Macht, um die derzeitige Autokratisierung der Landes, die von einem demokratisch gewählten Präsidenten geführt wird, umzukehren (BS 19.3.2024, S. 38). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55). In einer weiteren Entschließung vom September 2023 erklärte sich das Europäische Parlament "tief besorgt über die fortwährende übermäßige Machtkonzentration beim türkischen Präsidenten ohne wirksames System von Kontrollen und Gegenkontrollen, durch die die demokratischen Institutionen des Landes erheblich geschwächt wurden; [und] betont, dass die fehlende Eigenständigkeit auf mehreren Verwaltungsebenen aufgrund der extremen Abhängigkeit vom Präsidenten bei allen Arten von Entscheidungen und der Alleinherrschaft eines einzigen Mannes ein dysfunktionales System zur Folge haben kann" (EP 13.9.2023, Pt.20). Machtfülle des Staatspräsidenten Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7). Die gesetzgebende Funktion des Parlaments wird durch die häufige Anwendung von Präsidialdekreten und Präsidialentscheidungen eingeschränkt. Das Fehlen einer wirksamen gegenseitigen Kontrolle und die Unfähigkeit des Parlaments, das Amt des Präsidenten wirksam zu überwachen, führen dazu, dass dessen politische Rechenschaft auf die Zeit der Wahlen beschränkt ist. Die öffentliche Verwaltung, die Gerichte und die Sicherheitskräfte stehen unter dem starken Einfluss der Exekutive. Die Präsidentschaft übt direkte Autorität über alle wichtigen Institutionen und Regulierungsbehörden aus (EC 8.11.2023, S. 13-15; vgl.EP 19.5.2021, S. 20/ Pt. 55). Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art. 8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 1.4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab der Armee, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (EC 8.11.2023, S. 10f., 65).Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Artikel 8,). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 1.4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab der Armee, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (EC 8.11.2023, S. 10f., 65). Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen. - Von Jänner bis Dezember 2022 nahm das Parlament 80 von 749 vorgeschlagenen Gesetzen an. Demgegenüber wurden im selben Zeitraum 273 Präsidialdekrete, die im Rahmen des Ausnahmezustands zu einer Vielzahl von politischen Themen (einschließlich sozioökonomischer Fragen) erlassen wurden, den Parlamentsausschüssen vorgelegt (EC 8.11.2023, S. 13). Präsidentendekrete unterliegen grundsätzlich keiner parlamentarischen Überprüfung und können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7) und zwar nur durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 1.4.2021, S. 9). Das Parlament verfügt nicht über die erforderlichen Mittel, um die Regierung zur Rechenschaft zu ziehen. Die Mitglieder des Parlaments können nur schriftliche Anfragen an den Vizepräsidenten und die Minister richten und sind gesetzlich nicht befugt, den Präsidenten offiziell zu befragen. Ordentliche Präsidialdekrete unterliegen nicht der parlamentarischen Kontrolle. Die im Rahmen des Ausnahmezustands erlassenen Dekrete des Präsidenten jedoch müssen dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt werden (EC 8.11.2023, S. 14). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14). Das System des öffentlichen Dienstes ist weiterhin von Parteinahme und Politisierung geprägt. In Verbindung mit der übermäßigen präsidialen Kontrolle auf jeder Ebene des Staatsapparats hat dies zu einem allgemeinen Rückgang von Effizienz, Kapazität und Qualität der öffentlichen Verwaltung geführt (EP 19.5.2021, S. 20, Pt. 57). Monitoring des Europarates Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (CoE-PACE 22.4.2021, S. 1; vgl. EP 19.5.2021, S. 7-14).Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (CoE-PACE 22.4.2021, S. 1; vergleiche EP 19.5.2021, S. 7-14). Präsidentschaftswahlen Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit (seit der Verfassungsänderung 2017) einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 7). - Am 10.3.2023 rief der Präsident im Einklang mit der Verfassung und im Einvernehmen mit allen politischen Parteien vorgezogene Parlamentswahlen für den 14.5.2023 aus (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 4; vgl.PRT 10.3.2023). Da keiner der vier Präsidentschaftskandidaten am 14.5.2023 die gesetzlich vorgeschriebene absolute Mehrheit für die Wahl erreichte, wurde für den 28.5.2023 eine zweite Runde zwischen den beiden Spitzenkandidaten, Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan und dem von der Opposition unterstützten Kemal Kılıçdaroğlu, angesetzt (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). In der ersten Runde verfehlte Amtsinhaber Erdoğan mit 49,5 % knapp die notwendige absolute Stimmenmehrheit, gefolgt von Kılıçdaroğlu mit 44,9 % und dem Ultranationalist Sinan Oğan mit 5,2 %, der kurz vor der Stichwahl eine Wahlempfehlung für Erdoğan abgab (Zeit Online 22.5.2023). Die am 28.5.2023 abgehaltene Stichwahl bot laut der internationalen Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter Beteiligung von Wahlbeobachtern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) den Wählern und Wählerinnen die Möglichkeit, zwischen echten politischen Alternativen zu wählen. Die Wahlbeteiligung war wie im ersten Wahlgang hoch, doch wie schon in der ersten Runde verschafften eine einseitige Medienberichterstattung und das Fehlen gleicher Ausgangsbedingungen dem Amtsinhaber einen ungerechtfertigten Vorteil. Die Wahlverwaltung hat die Wahl technisch effizient durchgeführt, aber es mangelte ihr weitgehend an Transparenz und Kommunikation. In dem gedämpften, aber dennoch kompetitiven Wahlkampf konnten die Kandidaten ihren Wahlkampf frei gestalten. Die härtere Rhetorik, hetzerische und diskriminierende Äußerungen beider Kandidaten sowie die anhaltende Einschüchterung und Schikanierung von Anhängern einiger Oppositionsparteien untergruben jedoch den Prozess (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Diesbezüglicher "Höhepunkt" waren Fake News von Erdoğan. - Dieser zeigte während einer Wahl-Kundgebung eine Videomontage, in der es so aussah, als würden PKK-Führungskräfte das Wahlkampflied der größten Oppositionspartei CHP singen (Duvar 7.5.2023; DW 23.5.2023) und Kılıçdaroğlu an den PKK-Kommandanten, Murat Karayilan, appellieren: "Lasst uns gemeinsam zur Wahlurne gehen" ARD 28.5.2023; vgl. DW 23.5.2023). In Folge wurde die Manipulation von Erdoğan zugegeben (ARD 28.5.2023; vgl. DS 24.5.2023), obgleich er in einem Fernsehinterview sagte, dass es ihm gewissermaßen egal sei, ob das Video manipuliert wurde oder nicht (DW 23.5.2023). Dies hielt Erdoğan nicht davon ab, unmittelbar vor der Präsidenten-Stichwahl abermals "offenkundige Absprachen" zwischen Kılıçdaroğlu und PKK-Terroristen in den Kandil-Bergen zu behaupten (DS 24.5.2023).Die am 28.5.2023 abgehaltene Stichwahl bot laut der internationalen Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter Beteiligung von Wahlbeobachtern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) den Wählern und Wählerinnen die Möglichkeit, zwischen echten politischen Alternativen zu wählen. Die Wahlbeteiligung war wie im ersten Wahlgang hoch, doch wie schon in der ersten Runde verschafften eine einseitige Medienberichterstattung und das Fehlen gleicher Ausgangsbedingungen dem Amtsinhaber einen ungerechtfertigten Vorteil. Die Wahlverwaltung hat die Wahl technisch effizient durchgeführt, aber es mangelte ihr weitgehend an Transparenz und Kommunikation. In dem gedämpften, aber dennoch kompetitiven Wahlkampf konnten die Kandidaten ihren Wahlkampf frei gestalten. Die härtere Rhetorik, hetzerische und diskriminierende Äußerungen beider Kandidaten sowie die anhaltende Einschüchterung und Schikanierung von Anhängern einig

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