Obsah (7)
Art. 133§ 33§36§ 5§ 36a§ 20§ 262RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2025 GeschäftszahlL511 2302751-1 Spruch, L511 2302751–1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt 1.
- Der Beschwerdeführer bezog bis 29.08.2024 Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 24,98 täglich. Am 28.08.2024 stellte er einen Antrag auf Notstandshilfe beim Arbeitsmarktservice [AMS], welchen er innerhalb der Rückgabefrist dem AMS am 03.09.2024 übermittelte (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 1-3). 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 13.09.2024, Zahl: XXXX , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Notstandshilfe
§ 33und § 36 Al
VG keine Folge gegeben (AZ 12).1.2. Mit Bescheid des AMS vom 13.09.2024, Zahl: römisch 40 , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Notstandshilfe
Paragraph 33 und Paragraph 36, AlVG keine Folge gegeben (AZ 12). Begründend wurde ausgeführt, die anrechenbare Unfallrente übersteige den Anspruch auf Notstandshilfe. 1.
- Mit Schreiben vom 17.10.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid (AZ 13). Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe einen Arbeitsunfall erlitten und erhalte deswegen eine Rente seitens der AUVA. Der Entzug der Notstandshilfe sei unbillig und rechtlich nicht gedeckt. Zumal er, wenn er nur die Unfallrente erhalte, nicht mehr sozialversichert sei. Die Bestimmung sei jedenfalls sachlich nicht gerechtfertigt. Es liege eine Notlage vor, weil der Beschwerdeführer durch einen schweren Arbeitsunfall multiple Verletzungen erlitten habe. Dies sei dem AMS bekannt. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2024, Zahl: XXXX zugestellt am 29.10.2024, gab das AMS der Beschwerde statt und sprach aus, dass ab 30.08.2024 Notstandshilfe unter Anrechnung der Unfallrente iHv EUR 5,16 täglich gebühre (AZ 15).1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2024, Zahl: römisch 40 zugestellt am 29.10.2024, gab das AMS der Beschwerde statt und sprach aus, dass ab 30.08.2024 Notstandshilfe unter Anrechnung der Unfallrente iHv EUR 5,16 täglich gebühre (AZ 15). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bis 29.08.2024 Arbeitslosengeld inklusive eines Familienzuschlages von EUR 24,98 tgl. bezogen. Er beziehe eine monatliche Unfallrente der AUVA iHv EUR 1094,
- Das Einkommen aus der Unfallrente vom Juli 2024 sei
§36und §36a Al
VG zur Hälfte im August 2024 bei der Notstandshilfe zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Notstandshilfe betrage ab 30.08.2024 ohne Anrechnung eines Einkommens inklusive eines Familienzuschlages EUR 24,70 täglich (95 % des bisherigen Arbeitslosengeldes von EUR 24,98 [=23,73] plus Familienzuschlag von EUR 0,97). Darauf seien aus dem Einkommen der Unfallrente täglich EUR 19,54 anzurechnen, sodass sich ab 30.08.2024 ein Anspruch auf Notstandshilfe von EUR 5,16 täglich ergebe. 1.
- Mit Schreiben vom 05.11.2024 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 19), mit dem Hinweis darauf, dass eine Notlage vorliege.
- Die belangte Behörde legte am 18.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form sowie am 26.11.2024, am 03.04.2025 und am 08.05.2025 weitere Aktenteile im Hinblick auf die Berechnung vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-19]; OZ 2-4). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Der Beschwerdeführer bezog bis einschließlich 29.08.2024 Arbeitslosengeld idHv EUR 24,98 täglich und stellte am 28.08.2024 einen Antrag auf Notstandshilfe, welchen er innerhalb der Rückgabefrist an das AMS übermittelte (AZ 2, 3). 1.
- Seit 01.10.2022 bezieht der Beschwerdeführer eine Versehrtenrente von der AUVA. Diese beträgt seit 01.01.2024 EUR 1.192,84 monatlich und gelangt 14mal jährlich zur Auszahlung (OZ 3).
- Beweiswürdigung 2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-19], OZ 2-4). Zur Entscheidungsfindung wurden insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: Antrag auf Notstandshilfe (AZ 3); Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 12, 15-16); Beschwerde und Vorlageantrag (AZ 13, 19); Versicherungs- und Bezugsverlauf (AZ 1-2); Bestätigung der AUVA über die Höhe der Unfallrente (OZ 3); Berechnungsblatt der Notstandshilfe (AZ 17; OZ 4).2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-19], OZ 2-4). Zur Entscheidungsfindung wurden insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: Antrag auf Notstandshilfe (AZ 3); Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 12, 15-16); Beschwerde und Vorlageantrag (AZ 13, 19); Versicherungs- und Bezugsverlauf (AZ 1-2); Bestätigung der AUVA über die Höhe der Unfallrente (OZ 3); Berechnungsblatt der Notstandshilfe (AZ 17; OZ 4). 2.
- Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, die den Verfahrensparteien bekannt sind, und denen weder der Beschwerdeführer noch das AMS im Verfahren entgegengetreten sind. 2.
- Entfall der mündlichen Verhandlung Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG] geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG] geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH Ra2015/09/0025; Ro2015/08/0026). Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG).Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7, 9 und 15 VwGVG). 3.
- Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde durch die Gewährung der Notstandshilfe iHv EUR 5,16 täglich dem Beschwerdevorbringen grundsätzlich entsprochen. Der Vorlageantrag richtet sich erkennbar auch nur mehr gegen die Höhe der zuerkannten Notstandshilfe. 3.3.
§ 36Abs. 1 Z 1 Al
VG beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe 95% des Grundbetrages zuzüglich 95% des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent […].
Abs. 3 leg.cit ist bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe Folgendes zu beachten: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
§ 5Abs.
2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze
§ 5Abs.
2 ASVG übersteigen.3.3.
Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe 95% des Grundbetrages zuzüglich 95% des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent […].
Absatz 3, leg.cit ist bei der Anrechnung von Einkommen (Paragraph 36 a,) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe Folgendes zu beachten: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen.
§ 36aAbs. 2 letzter Satz Al
VG sind Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Paragraph 36 a, Absatz 2, letzter Satz AlVG sind Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
§ 20Abs. 4 Al
VG beträgt der Familienzuschlag für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses
§ 262Abs.
2 ASVG [EUR 29,07 monatlich], kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
Paragraph 20, Absatz 4, AlVG beträgt der Familienzuschlag für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses
Paragraph 262, Absatz 2, ASVG [EUR 29,07 monatlich], kaufmännisch gerundet auf einen Cent. 3.4. Die vom Beschwerdeführer von der AUVA bezogene Versehrtenrente in Höhe von monatlich EUR 1.192,84 stellt somit ein Einkommen dar, welches
§ 36aAbs. 2 letzter Satz Al
VG zur Hälfte auf den Anspruch auf Notstandshilfe anzurechnen und
§ 36Abs.
3 erster Satz im Folgemonat auf die Notstandshilfe anzurechnen ist.3.4. Die vom Beschwerdeführer von der AUVA bezogene Versehrtenrente in Höhe von monatlich EUR 1.192,84 stellt somit ein Einkommen dar, welches
Paragraph 36 a, Absatz 2, letzter Satz AlVG zur Hälfte auf den Anspruch auf Notstandshilfe anzurechnen und
Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz im Folgemonat auf die Notstandshilfe anzurechnen ist. Ausgehend vom bisherigen unstrittigen Anspruch auf Arbeitslosengeld iHv EUR 24,98 täglich erweist sich die Berechnung der Notstandshilfe auch als korrekt: Die Notstandshilfe beträgt täglich EUR 23,73 [= 95% von EUR 24,98], der Familienzuschlag
§ 20Abs. 4 Al
VG täglich EUR 0,97 [= EUR 29,07/30]. Dies ergibt zusammen eine Notstandshilfe iHv EUR 24,70.Die Notstandshilfe beträgt täglich EUR 23,73 [= 95% von EUR 24,98], der Familienzuschlag
Paragraph 20, Absatz 4, AlVG täglich EUR 0,97 [= EUR 29,07/30]. Dies ergibt zusammen eine Notstandshilfe iHv EUR 24,
- Der tägliche Anrechnungsbetrag der Unfallrente beträgt für das Schaltjahr 2024 EUR 19,54 [EUR 1.192,84/2*12/366], was einen verbleibenden Anspruch auf Notstandshilfe iHv täglich EUR 5,16 [EUR 24,70-19,54] ergibt. 3.
- Zusammenfassend erweist sich die Berechnung des Anspruches auf Notstandshilfe durch das AMS als korrekt und wurde der Anspruch auf Notstandshilfe in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht mit einer täglichen Höhe von EUR 5,16 ab dem 30.08.2024 festgestellt. Die Beschwerdevorentscheidung ist daher spruchgemäß zu bestätigen. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die klaren gesetzlichen Regelungen in § 36 und § 36a AlVG. Die Berechnung der Beiträge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage (trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) etwa VwGH 28.05.2014, Ro2014/07/
- Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die klaren gesetzlichen Regelungen in Paragraph 36 und Paragraph 36 a, AlVG. Die Berechnung der Beiträge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage (trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) etwa VwGH 28.05.2014, Ro2014/07/
- Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision
Art 133Abs.
4 B-VG nicht vorliegen. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2025:L511.2302751.1.00