RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2025 GeschäftszahlL511 2303130-1 Spruch, L511 2303130–1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Peter SIGHARTNER und Mag.a Iris WOLTRAN über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Dr.in Jasmin SENK, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 12.09.2024, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2024, Zahl: XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Peter SIGHARTNER und Mag.a Iris WOLTRAN über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Dr.in Jasmin SENK, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 12.09.2024, Zahl: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2024, Zahl: römisch 40 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice XXXX vom 11.11.2024, Zahl: XXXX gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 11.11.2024, Zahl: römisch 40 gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt 1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 02.04.2024 (Geltendmachung mit 02.04.2024) einen Antrag auf Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 5, 6). Mit Mitteilung über den Leistungsspruch [Leistungsmitteilung] vom 30.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer von 02.04.2024 bis 04.04.2025 Arbeitslosengeld in der Höhe von [idHv] EUR 75,40 täglich zugesprochen (AZ 16). 1.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice [AMS] vom 12.09.2024, Zahl: XXXX , bestätigt durch die Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2024, Zahl: XXXX wurde gemäß § 24 Abs. 2 AlVG iVm Art. 61 VO 883/2004 der Leistungsbezug für den Zeitraum 01.04.2024 bis 10.04.2025 widerrufen (AZ 31, 34).1.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice [AMS] vom 12.09.2024, Zahl: römisch 40 , bestätigt durch die Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2024, Zahl: römisch 40 wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Artikel 61, VO 883 aus 2004, der Leistungsbezug für den Zeitraum 01.04.2024 bis 10.04.2025 widerrufen (AZ 31, 34). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei von 01.06.2023 bis 31.03.2024 und am 01.04.2024 bei zwei Firmen in der Tschechischen Republik beschäftigt gewesen. Als Arbeitsort laut Arbeitsvertrag sei XXXX und XXXX vereinbart gewesen. Von der Arbeitsmarktverwaltung Budweis liege ein U1 über versicherte Beschäftigungszeiten in diesem Zeitraum vor. Der Beschwerdeführer habe in Österreich gewohnt und keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik gehabt. Er sei somit kein Grenzgänger iSd VO 883/2004, weshalb eine Berücksichtigung der Zeiten gemäß Art. 61 VO 883/2004 nicht erfolgen könne. Ein Anspruch auf Fortbezug der zuletzt in Österreich bezogenen Notstandshilfe bestehe nicht, da in der Tschechischen Republik ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld im EU-Raum erworben worden sei.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei von 01.06.2023 bis 31.03.2024 und am 01.04.2024 bei zwei Firmen in der Tschechischen Republik beschäftigt gewesen. Als Arbeitsort laut Arbeitsvertrag sei römisch 40 und römisch 40 vereinbart gewesen. Von der Arbeitsmarktverwaltung Budweis liege ein U1 über versicherte Beschäftigungszeiten in diesem Zeitraum vor. Der Beschwerdeführer habe in Österreich gewohnt und keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik gehabt. Er sei somit kein Grenzgänger iSd VO 883 aus 2004,, weshalb eine Berücksichtigung der Zeiten gemäß Artikel 61, VO 883 aus 2004, nicht erfolgen könne. Ein Anspruch auf Fortbezug der zuletzt in Österreich bezogenen Notstandshilfe bestehe nicht, da in der Tschechischen Republik ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld im EU-Raum erworben worden sei. 1.
- In der dagegen jeweils fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 10.10.2024 und Vorlageantrag vom 13.11.2024 (AZ 33, 35) führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, es liege ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor. Vorrangiger Anknüpfungspunkt nach Art. 11 VO 883/2004 sei der Beschäftigungsstaat. Dies sei jener Staat in dem die Leistung oder für den die Leistung erbracht werde. Da der Beschäftigungsort jener sei, wo der Beschäftigte physisch anwesend und tätig sei, sei österreichisches Sozialversicherungsrecht anwendbar. Dass der Beschäftiger tatsächlich keine Beiträge entrichtet habe, könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Die in der Tschechischen Republik erworbenen Zeiten seien gem. Art. 61 VO 883/2004 anrechenbar, da die Leistung des Beschwerdeführers über die Grenze erbracht worden sei. 1.
- In der dagegen jeweils fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 10.10.2024 und Vorlageantrag vom 13.11.2024 (AZ 33, 35) führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, es liege ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor. Vorrangiger Anknüpfungspunkt nach Artikel 11, VO 883 aus 2004, sei der Beschäftigungsstaat. Dies sei jener Staat in dem die Leistung oder für den die Leistung erbracht werde. Da der Beschäftigungsort jener sei, wo der Beschäftigte physisch anwesend und tätig sei, sei österreichisches Sozialversicherungsrecht anwendbar. Dass der Beschäftiger tatsächlich keine Beiträge entrichtet habe, könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Die in der Tschechischen Republik erworbenen Zeiten seien gem. Artikel 61, VO 883 aus 2004, anrechenbar, da die Leistung des Beschwerdeführers über die Grenze erbracht worden sei.
- Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 22.11.2024 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-35]). 2.
- Der Beschwerdeführer brachte nach Beschwerdevorlage ein ergänzendes Vorbringen ein (OZ 4), worin zusammengefasst ausgeführt wurde, Österreich sei der Hauptbeschäftigungsort gewesen, die Leistung des Beschwerdeführers sei jedoch internetbasiert und daher grenzgängig iSd Art. 65 Abs. 2 VO 883/2004 gewesen und unterliege damit der österreichischen Sozialrechtsordnung. Nach Art. 12 und 13 VO 883/2004 iVm DVO 987/2009 entscheide sich bei Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten die Zuständigkeit danach, wo der wesentliche Teil der Beschäftigung ausgeführt wird. Wenn dieser Teil hinsichtlich der Arbeitszeit bzw. des Arbeitsentgelts weniger als 25% in einem Mitgliedstaat beträgt, wird dort nicht der wesentliche Teil der Tätigkeit ausgeübt. Der Beschwerdeführer habe seine Beschäftigung beinahe ausschließlich physisch in Österreich ausgeübt, so dass der Beschäftigungsort in Österreich zu sehen sei. Auch der Rahmenvertrag über die grenzüberschreitende Telearbeit, welcher sowohl von der Tschechischen Republik als auch von Österreich unterzeichnet wurde, sehe vor, dass wenn die Telearbeit im Wohnsitzstaat mind. 50% beträgt, der Arbeitnehmer in seinem Wohnsitzstaat versichert ist. Der Wohnsitzstaat des Beschwerdeführers sei Österreich. Daher ist auch vor diesem Hintergrund österreichische Sozialversicherungsrecht anwendbar. Auf die Grenzgängereigenschaft komme es insofern nicht an.2.
- Der Beschwerdeführer brachte nach Beschwerdevorlage ein ergänzendes Vorbringen ein (OZ 4), worin zusammengefasst ausgeführt wurde, Österreich sei der Hauptbeschäftigungsort gewesen, die Leistung des Beschwerdeführers sei jedoch internetbasiert und daher grenzgängig iSd Artikel 65, Absatz 2, VO 883 aus 2004, gewesen und unterliege damit der österreichischen Sozialrechtsordnung. Nach Artikel 12 und 13 VO 883 aus 2004, in Verbindung mit DVO 987 aus 2009, entscheide sich bei Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten die Zuständigkeit danach, wo der wesentliche Teil der Beschäftigung ausgeführt wird. Wenn dieser Teil hinsichtlich der Arbeitszeit bzw. des Arbeitsentgelts weniger als 25% in einem Mitgliedstaat beträgt, wird dort nicht der wesentliche Teil der Tätigkeit ausgeübt. Der Beschwerdeführer habe seine Beschäftigung beinahe ausschließlich physisch in Österreich ausgeübt, so dass der Beschäftigungsort in Österreich zu sehen sei. Auch der Rahmenvertrag über die grenzüberschreitende Telearbeit, welcher sowohl von der Tschechischen Republik als auch von Österreich unterzeichnet wurde, sehe vor, dass wenn die Telearbeit im Wohnsitzstaat mind. 50% beträgt, der Arbeitnehmer in seinem Wohnsitzstaat versichert ist. Der Wohnsitzstaat des Beschwerdeführers sei Österreich. Daher ist auch vor diesem Hintergrund österreichische Sozialversicherungsrecht anwendbar. Auf die Grenzgängereigenschaft komme es insofern nicht an. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
- Der Beschwerdeführer ist (ua auch) tschechischer Staatsangehöriger. Von 01.02.2016 bis 08.03.2016 und von 10.12.2018 bis 23.01.2019 verfügte er in Österreich über einen Nebenwohnsitz. Seit 23.01.2019 hat er seinen Hauptwohnsitz in Österreich und keinen Wohnsitz mehr in Tschechien (AZ 10, 12, 14). 1.
- Der Beschwerdeführer war in den Jahren 2012 bis 2024 immer wieder in Österreich und in anderen EU-Mitgliedstaaten arbeitslosenversichert beschäftigt. In Österreich zuletzt von 12.12.2018 bis 31.01.
- Nach einer in Tschechien versicherten Beschäftigung von 01.07.2020 bis 30.09.2020 bezog der Beschwerdeführer von 02.10.2020 bis 30.04.2021 in Österreich Arbeitslosengeld (AZ 3, 4). 1.
- Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.06.2023 bis 01.04.2024 war der Beschwerdeführer von 01.06.2023 bis 31.03.2024 sowie am 01.04.2024 bei Firmen mit Sitz in der Tschechischen Republik nacheinander aufeinanderfolgend beschäftigt. Als Arbeitsort waren XXXX und XXXX , bzw. am 01.04.2024 Linz vereinbart (AZ 8, 9, 19, 20).1.
- Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.06.2023 bis 01.04.2024 war der Beschwerdeführer von 01.06.2023 bis 31.03.2024 sowie am 01.04.2024 bei Firmen mit Sitz in der Tschechischen Republik nacheinander aufeinanderfolgend beschäftigt. Als Arbeitsort waren römisch 40 und römisch 40 , bzw. am 01.04.2024 Linz vereinbart (AZ 8, 9, 19, 20). 1.
- Das Urad prace Ceske republiky – Krajska pobocka v Ceskych Budejovicich, Kontaktni pracoviste Ceske Budejovice (Arbeitsamt der Tschechischen Republik – Regionale Niederlassung Ceske Budejovice, Kontaktbüro Ceske Budejovice) stellte am 26.04.2024 ein U1-Formular aus, wonach der Beschwerdeführer (soweit verfahrensgegenständlich relevant) von 01.06.2023 bis 01.04.2024 in der Tschechischen Republik arbeitslosenversichert beschäftigt war (AZ 15). 1.
- Am 02.04.2024 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf Arbeitslosengeld, welchem mit Leistungsmitteilung vom 30.04.2024 entsprochen und dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld idHv EUR 75,40 täglich zugesprochen wurde (AZ 5, 6, 16).
- Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-35]). Zur Entscheidungsfindung wurden insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 31, 34); Beschwerde, Stellungnahmen und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 33, 35; OZ 4); Niederschriften (AZ 13, 14); Versicherungs-und Bezugsverlauf (AZ 3-4); ZMR-Abfrage (AZ 12), Bescheinigung des Daueraufenthaltes (AZ 10); U1-Formular (AZ 15).2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-35]). Zur Entscheidungsfindung wurden insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 31, 34); Beschwerde, Stellungnahmen und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 33, 35; OZ 4); Niederschriften (AZ 13, 14); Versicherungs-und Bezugsverlauf (AZ 3-4); ZMR-Abfrage (AZ 12), Bescheinigung des Daueraufenthaltes (AZ 10); U1-Formular (AZ 15). 2.
- Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, die den Verfahrensparteien bekannt sind, und denen weder der Beschwerdeführer noch das AMS im Verfahren entgegengetreten sind. 2.
- Entfall der mündlichen Verhandlung Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen, ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG] geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG] geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG; vgl. dazu auch VwGH Ra2015/09/0025; Ro2015/08/0026).Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7, 9 und 15 VwGVG; vergleiche dazu auch VwGH Ra2015/09/0025; Ro2015/08/0026). 3.
- Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist aufgrund der Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN) der Widerruf des Leistungsbezuges von 02.04.2024 bis 10.04.
- Das AMS ging unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [VO 883/2004] davon aus, dass keine Zuständigkeit Österreichs zur Leistungserbringung bestehe.3.
- Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist aufgrund der Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN) der Widerruf des Leistungsbezuges von 02.04.2024 bis 10.04.
- Das AMS ging unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [VO 883/2004] davon aus, dass keine Zuständigkeit Österreichs zur Leistungserbringung bestehe. 3.
- § 14 Abs. 5 AlvG sieht vor, dass ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten auf die Anwartschaft anzurechnen sind, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist. Im gegenständlichen Fall ergibt sich diesbezüglich aus den getroffenen Feststellungen – unselbständige Versicherungszeiten in der Tschechischen Republik, Wohnsitz in Österreich – die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [VO 883/2004] im Rahmen des § 14 Abs. 5 AlVG.3.
- Paragraph 14, Absatz 5, AlvG sieht vor, dass ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten auf die Anwartschaft anzurechnen sind, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist. Im gegenständlichen Fall ergibt sich diesbezüglich aus den getroffenen Feststellungen – unselbständige Versicherungszeiten in der Tschechischen Republik, Wohnsitz in Österreich – die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [VO 883/2004] im Rahmen des Paragraph 14, Absatz 5, AlVG. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit ist die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Art. 61 VO 883/2004 geregelt. Dessen Abs. 2 sieht eine Zusammenrechnung jedoch nur dann vor, wenn die betreffende Person in dem Staat, in dem sie die Leistungen beantragt, unmittelbar zuvor je nach dem Verlangen der Rechtsvorschriften dieses Staates entweder Versicherungszeiten oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit zurückgelegt hat. Voraussetzung für die Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VO 883/2004 ist somit, dass die betreffende Person unmittelbar vor der Antragstellung zumindest einen Tag im fraglichen Mitgliedstaat beschäftigt gewesen sein muss („Ein-Tages-Regel“). Eine Ausnahme besteht aber in den Fällen des Art. 65 Abs. 5 lit. a iVm Abs. 2 VO 883/2004 (echte und unechte Grenzgänger). Nach dieser Bestimmung erhält ein Arbeitnehmer Leistungen – und somit Arbeitslosenunterstützung – nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während der letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (VwGH 15.10.2014, 2013/08/0087 mwN; sowie Felten in Spiegel, Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 61 Rz7, 13).Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit ist die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Artikel 61, VO 883 aus 2004, geregelt. Dessen Absatz 2, sieht eine Zusammenrechnung jedoch nur dann vor, wenn die betreffende Person in dem Staat, in dem sie die Leistungen beantragt, unmittelbar zuvor je nach dem Verlangen der Rechtsvorschriften dieses Staates entweder Versicherungszeiten oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit zurückgelegt hat. Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 61, Absatz eins, VO 883 aus 2004, ist somit, dass die betreffende Person unmittelbar vor der Antragstellung zumindest einen Tag im fraglichen Mitgliedstaat beschäftigt gewesen sein muss („Ein-Tages-Regel“). Eine Ausnahme besteht aber in den Fällen des Artikel 65, Absatz 5, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2, VO 883 aus 2004, (echte und unechte Grenzgänger). Nach dieser Bestimmung erhält ein Arbeitnehmer Leistungen – und somit Arbeitslosenunterstützung – nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während der letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (VwGH 15.10.2014, 2013/08/0087 mwN; sowie Felten in Spiegel, Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Artikel 61, Rz7, 13). In Österreich setzt nach § 14 Abs. 1 und Abs. 2 AlVG sowohl die erstmalige als auch jede weitere Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ein bestimmtes Ausmaß arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung in einer Rahmenfrist voraus. Der Leistungsanspruch ist im Sinn des Art. 61 Abs. 1 zweiter Satz Verordnung 883/2004 somit von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig (vgl. VwGH 14.05.2024, Ro2022/08/0014 mwN).In Österreich setzt nach Paragraph 14, Absatz eins und Absatz 2, AlVG sowohl die erstmalige als auch jede weitere Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ein bestimmtes Ausmaß arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung in einer Rahmenfrist voraus. Der Leistungsanspruch ist im Sinn des Artikel 61, Absatz eins, zweiter Satz Verordnung 883 aus 2004, somit von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig vergleiche VwGH 14.05.2024, Ro2022/08/0014 mwN). Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Antragstellung unstrittig nicht in Österreich arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Die Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer in der Tschechischen Republik erworbenen Versicherungszeiten gemäß Art. 61 Abs. 1 VO 883/2004 kommt daher nur dann in Betracht, wenn ein Anwendungsfall von Art. 65 Abs. 2 VO 883/2004 vorliegt.Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Antragstellung unstrittig nicht in Österreich arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Die Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer in der Tschechischen Republik erworbenen Versicherungszeiten gemäß Artikel 61, Absatz eins, VO 883 aus 2004, kommt daher nur dann in Betracht, wenn ein Anwendungsfall von Artikel 65, Absatz 2, VO 883 aus 2004, vorliegt. Soweit diesfalls vom Beschwerdeführer moniert wird, dass er seiner Ansicht nach auf Grund von Art. 12 und 13 VO 883/2004 in Österreich und nicht in der Tschechischen Republik hätte sozialversichert sein müssen, wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. Soweit diesfalls vom Beschwerdeführer moniert wird, dass er seiner Ansicht nach auf Grund von Artikel 12 und 13 VO 883 aus 2004, in Österreich und nicht in der Tschechischen Republik hätte sozialversichert sein müssen, wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. 3.
- Gemäß Art. 65 Abs. 2 VO 883/2004 müssen sich vollarbeitslose Personen, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnen oder in ihn zurückkehren, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. […] Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.3.
- Gemäß Artikel 65, Absatz 2, VO 883 aus 2004, müssen sich vollarbeitslose Personen, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnen oder in ihn zurückkehren, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. […] Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben. 3.4.
- Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass Österreich der Wohnmitgliedstaat iSd Art. 65 Abs. 2 VO 883/2004 ist, da der Beschwerdeführer – wovon auch das AMS ausgeht – während der fraglichen Beschäftigungszeiten in Österreich gewohnt hat und nach wie vor in Österreich wohnt.3.4.
- Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass Österreich der Wohnmitgliedstaat iSd Artikel 65, Absatz 2, VO 883 aus 2004, ist, da der Beschwerdeführer – wovon auch das AMS ausgeht – während der fraglichen Beschäftigungszeiten in Österreich gewohnt hat und nach wie vor in Österreich wohnt. 3.4.
- Als zuständiger Mitgliedstaat isd Art. 65 Abs. 2 VO 883/2004 ist – entgegen der Ansicht des AMS und des Beschwerdeführers – die Tschechische Republik anzusehen.3.4.
- Als zuständiger Mitgliedstaat isd Artikel 65, Absatz 2, VO 883 aus 2004, ist – entgegen der Ansicht des AMS und des Beschwerdeführers – die Tschechische Republik anzusehen. Eine Person unterliegt gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit jener Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat. Art. 65 VO 883/2004 sieht (unter den dort genannten Voraussetzungen einen Statutenwechsel) also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften vor (vgl. VwGH 19.12.2017, Ra2017/08/0027 mwN). Eine Person unterliegt gemäß Artikel 11, Absatz 3, Litera a, VO 883 aus 2004, (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit jener Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat. Artikel 65, VO 883 aus 2004, sieht (unter den dort genannten Voraussetzungen einen Statutenwechsel) also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften vor vergleiche VwGH 19.12.2017, Ra2017/08/0027 mwN). Im gegenständlichen Fall liegt ein U1-Formular über Versicherungszeiten in der Tschechischen Republik (ua) von 01.06.2023 bis 01.04.2024 vor. Damit wird gemäß Art. 5 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 [DVO 987/2009] bis zum Widerruf oder der Ungültigerklärung des U1-Formular durch den ausstellenden Mitgliedsstaat verbindlich festgestellt, dass für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung [VO 883/2004] und der Durchführungsverordnung [DVO 987/2009] die Tschechische Republik der zuständige Mitgliedstaat nach der VO 883/2004 ist.Im gegenständlichen Fall liegt ein U1-Formular über Versicherungszeiten in der Tschechischen Republik (ua) von 01.06.2023 bis 01.04.2024 vor. Damit wird gemäß Artikel 5, Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883 aus 2004, [DVO 987/2009] bis zum Widerruf oder der Ungültigerklärung des U1-Formular durch den ausstellenden Mitgliedsstaat verbindlich festgestellt, dass für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung [VO 883/2004] und der Durchführungsverordnung [DVO 987/2009] die Tschechische Republik der zuständige Mitgliedstaat nach der VO 883 aus 2004, ist. Das AMS verneinte die Anwendbarkeit von Art. 65 VO 883/2004 damit, dass der Beschwerdeführer kein Grenzgänger iSd Art. 1 lit. f VO 883/2004 sei, weil er in Österreich gewohnt und gearbeitet habe, und damit der Wohn- und Beschäftigungsort nicht auseinandergefallen seien. Das AMS verneinte die Anwendbarkeit von Artikel 65, VO 883 aus 2004, damit, dass der Beschwerdeführer kein Grenzgänger iSd Artikel eins, Litera f, VO 883 aus 2004, sei, weil er in Österreich gewohnt und gearbeitet habe, und damit der Wohn- und Beschäftigungsort nicht auseinandergefallen seien. Dass der Beschwerdeführer kein Grenzgänger iSd Art. 1 lit. f VO 883/2004 ist, ist im Verfahren unstrittig. Art. 65 VO 883/2004 ist aber nicht auf echte Grenzgänger beschränkt, sondern auf alle Personen anzuwenden, bei denen der Beschäftigungsstaat und der Wohnsitzstaat nicht deckungsgleich sind (vgl. dazu VwGH 28.10.2021, Ra2020/08/0131 mwN; Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 Rz1).Dass der Beschwerdeführer kein Grenzgänger iSd Artikel eins, Litera f, VO 883 aus 2004, ist, ist im Verfahren unstrittig. Artikel 65, VO 883 aus 2004, ist aber nicht auf echte Grenzgänger beschränkt, sondern auf alle Personen anzuwenden, bei denen der Beschäftigungsstaat und der Wohnsitzstaat nicht deckungsgleich sind vergleiche dazu VwGH 28.10.2021, Ra2020/08/0131 mwN; Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Artikel 65, Rz1). Soweit das AMS mit dem Hinweis auf das Nicht-Auseinanderfallen des Wohn- und Beschäftigungsortes implizit Österreich und nicht die Tschechische Republik als zuständigen Mitgliedsstaat iSd VO 883/2004 [Beschäftigungsstaat] für die fraglichen Versicherungszeiten annimmt, so steht dem die – auch vom AMS grundsätzlich angenommene – Verbindlichkeit des vorliegenden U1-Formular entgegen.Soweit das AMS mit dem Hinweis auf das Nicht-Auseinanderfallen des Wohn- und Beschäftigungsortes implizit Österreich und nicht die Tschechische Republik als zuständigen Mitgliedsstaat iSd VO 883 aus 2004, [Beschäftigungsstaat] für die fraglichen Versicherungszeiten annimmt, so steht dem die – auch vom AMS grundsätzlich angenommene – Verbindlichkeit des vorliegenden U1-Formular entgegen. Dieses legt im gegenständlichen Fall verbindlich die Tschechische Republik als zuständigen Mitgliedstaat [Beschäftigungsstaat] für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung, somit auch für Kapitel 6 der VO 883/2004 „Leistungen bei Arbeitslosigkeit“ fest, und zwar unabhängig der (vom AMS und vom Beschwerdeführer implizit angezweifelten) sozialversicherungsrechtlichen inhaltlichen Richtigkeit (VwGH 14.05.2024, Ro 2022/08/0014 uHa EUGH 06.09.2018, C-527/16).Dieses legt im gegenständlichen Fall verbindlich die Tschechische Republik als zuständigen Mitgliedstaat [Beschäftigungsstaat] für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung, somit auch für Kapitel 6 der VO 883 aus 2004, „Leistungen bei Arbeitslosigkeit“ fest, und zwar unabhängig der (vom AMS und vom Beschwerdeführer implizit angezweifelten) sozialversicherungsrechtlichen inhaltlichen Richtigkeit (VwGH 14.05.2024, Ro 2022/08/0014 uHa EUGH 06.09.2018, C-527/16). 3.
- Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer vor dem Eintritt der Vollarbeitslosigkeit (vgl. dazu VwGH 19.11.2019, Ra2016/08/0050 mwN) in Österreich, somit einem anderem als dem nach der VO 883/2004 zuständigen Mitgliedstaat Tschechische Republik gewohnt und wohnt in diesem auch weiterhin. 3.
- Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer vor dem Eintritt der Vollarbeitslosigkeit vergleiche dazu VwGH 19.11.2019, Ra2016/08/0050 mwN) in Österreich, somit einem anderem als dem nach der VO 883 aus 2004, zuständigen Mitgliedstaat Tschechische Republik gewohnt und wohnt in diesem auch weiterhin. Der Beschwerdeführer muss sich daher gemäß Art. 65 Abs. 2 iVm Abs. 5 VO 883/2004 der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaates – diesfalls Österreich – zur Verfügung stellen und hat Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. VwGH 19.12.2017, Ra2017/08/0027). Der Beschwerdeführer muss sich daher gemäß Artikel 65, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, VO 883 aus 2004, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaates – diesfalls Österreich – zur Verfügung stellen und hat Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten vergleiche VwGH 19.12.2017, Ra2017/08/0027). 3.
- Da Österreich somit gemäß Art. 65 VO 883/2004 der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist (vgl. VwGH 19.12.2017, Ra2017/08/0027), erweist sich der Widerruf des Leistungsbezuges als rechtswidrig.3.
- Da Österreich somit gemäß Artikel 65, VO 883 aus 2004, der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist vergleiche VwGH 19.12.2017, Ra2017/08/0027), erweist sich der Widerruf des Leistungsbezuges als rechtswidrig. Der Beschwerde ist stattzugeben und (ausschließlich) die Beschwerdevorentscheidung (VwGH 22.01.2024, Ra2023/08/0159) spruchgemäß zu beheben, da in Fällen in denen ohne Parteienantrag ein widerrechtlicher Entzug eines Rechtes oder einer Leistung erfolgt, der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch ersatzlose Behebung des rechtswidrigen Bescheides hergestellt werden kann (vgl. VwGH 20.09.2021, Ro2020/08/0008 mwN; 08.10.2010, 2005/04/0002; 21.02.2014, 2013/06/0159).Der Beschwerde ist stattzugeben und (ausschließlich) die Beschwerdevorentscheidung (VwGH 22.01.2024, Ra2023/08/0159) spruchgemäß zu beheben, da in Fällen in denen ohne Parteienantrag ein widerrechtlicher Entzug eines Rechtes oder einer Leistung erfolgt, der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch ersatzlose Behebung des rechtswidrigen Bescheides hergestellt werden kann vergleiche VwGH 20.09.2021, Ro2020/08/0008 mwN; 08.10.2010, 2005/04/0002; 21.02.2014, 2013/06/0159). zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion stützt sich auf die jeweils zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Zu den Voraussetzungen von § 14 AlVG VwGH 14.05.2024, Ro2022/08/0014 mwN, zur Bindungswirkung von Dokumenten iSd Art. 5 DVO VwGH 14.05.2024, Ro2022/08/0014, zur Anwendbarkeit von Art. 65 auch auf Nicht-Grenzgänger VwGH 28.10.2021, Ra2020/08/0131 zum Wechsel der Zuständigkeit gemäß Art. 65 VO 883/2004 VwGH 19.12.2017, Ra2017/08/0027 mwNDie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion stützt sich auf die jeweils zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Zu den Voraussetzungen von Paragraph 14, AlVG VwGH 14.05.2024, Ro2022/08/0014 mwN, zur Bindungswirkung von Dokumenten iSd Artikel 5, DVO VwGH 14.05.2024, Ro2022/08/0014, zur Anwendbarkeit von Artikel 65, auch auf Nicht-Grenzgänger VwGH 28.10.2021, Ra2020/08/0131 zum Wechsel der Zuständigkeit gemäß Artikel 65, VO 883 aus 2004, VwGH 19.12.2017, Ra2017/08/0027 mwN Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L511.2303130.1.00