RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2025 GeschäftszahlL511 2305088-1 Spruch, L511 2305088–1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Peter SIGHARTNER und Mag.a Iris WOLTRAN über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Dr.in Jasmine SENK, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 05.08.2024, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2024, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Peter SIGHARTNER und Mag.a Iris WOLTRAN über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Dr.in Jasmine SENK, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 05.08.2024, Zahl: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2024, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Sie haben gemäß § 10 in Verbindung mit § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) den Anspruch auf Notstandshilfe ab 04.07.2024 für sechs Wochen (42 Tage) verloren. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG wird nicht erteilt.“„Sie haben gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) den Anspruch auf Notstandshilfe ab 04.07.2024 für sechs Wochen (42 Tage) verloren. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG wird nicht erteilt.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt 1.
- Der Beschwerdeführer arbeitet seit 01.06.2018 geringfügig bei der XXXX und bezieht parallel dazu (soweit verfahrensgegenständlich relevant) seit April 2019 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 6-7, VHS 4).1.
- Der Beschwerdeführer arbeitet seit 01.06.2018 geringfügig bei der römisch 40 und bezieht parallel dazu (soweit verfahrensgegenständlich relevant) seit April 2019 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 6-7, VHS 4). 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 05.08.2024, Zahl: XXXX , bestätigt durch Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2024, Zahl: XXXX hat das Arbeitsmarktservice Wels [AMS] festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG ab 04.07.2024 für 42 Tage verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß §§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch bestehe. Während eines Ausschlusses gemäß § 10 AlVG würden weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten. Nachsicht wurde nicht erteilt (AZ 35, 52).1.
- Mit Bescheid des AMS vom 05.08.2024, Zahl: römisch 40 , bestätigt durch Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2024, Zahl: römisch 40 hat das Arbeitsmarktservice Wels [AMS] festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG ab 04.07.2024 für 42 Tage verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch bestehe. Während eines Ausschlusses gemäß Paragraph 10, AlVG würden weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten. Nachsicht wurde nicht erteilt (AZ 35, 52). Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Kurserfolg der Maßnahme XXXX durch sein Verhalten vereitelt.Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Kurserfolg der Maßnahme römisch 40 durch sein Verhalten vereitelt. 1.
- In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde, seinen Stellungnahmen und dem fristgerecht erhobenen Vorlageantrag (AZ 38, 41, 50, 57) führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe sich nichts zu Schulden kommen lassen, sondern sei im Gegenteil von einer anderen Kursteilnehmerin zunächst gemobbt und in der Folge bedroht worden. Auch sei er von den Betreuerinnen grundlos angeschrien und ungerecht behandelt worden. Beantragt wurde – neben der Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Bescheides – die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG.Beantragt wurde – neben der Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Bescheides – die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 30.12.2024 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-57]). 2.
- Das BVwG gewährte Akteneinsicht (OZ 2-3), nahm Einsicht in das Datensystem der Sozialversicherung (VHS/A) und führte am 25.03.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der alle Parteien teilnahmen und ein Zeuge einvernommen wurde (OZ 6). In der Verhandlung wurden das Verhalten des Beschwerdeführers während des Kurses erörtert. Beantragt wurde die Einvernahme eines weiteren Kursteilnehmers zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer von einer anderen Kursteilnehmerin XXXX [A] beschimpft und aufgrund seiner Behinderung belästigt worden sei.2.
- Das BVwG gewährte Akteneinsicht (OZ 2-3), nahm Einsicht in das Datensystem der Sozialversicherung (VHS/A) und führte am 25.03.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der alle Parteien teilnahmen und ein Zeuge einvernommen wurde (OZ 6). In der Verhandlung wurden das Verhalten des Beschwerdeführers während des Kurses erörtert. Beantragt wurde die Einvernahme eines weiteren Kursteilnehmers zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer von einer anderen Kursteilnehmerin römisch 40 [A] beschimpft und aufgrund seiner Behinderung belästigt worden sei. 2.
- Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung erstattete der Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen. Er habe wiederholt respektloses und intolerantes Verhalten von Vorgesetzten und einer Kursteilnehmerin erfahren und jeweils lediglich auf Provokationen und Angriffe anderer reagiert, ohne die erste Aggression auszulösen. Trotz mehrfacher Beschwerden über das Verhalten und die Drohungen dieser Kursteilnehmerin sei er jedoch nicht geschützt oder unterstützt worden, und die Kollegin sei auch nicht zurechtgewiesen worden. Er habe seine Arbeit stets ordnungsgemäß erledigt und nie unberechtigt den Erfolg der Maßnahme gefährdet. Sein Verhalten sei in der Regel eine Reaktion auf die feindselige Behandlung durch andere. Er habe daher nicht durch sein Verhalten ohne triftigen Grund den Erfolg der Maßnahme vereitelt (OZ 5). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
- Der Beschwerdeführer stand zuletzt von Ende Juni 2018 bis Ende März 2019 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und steht seit April 2019 im Leistungsbezug des AMS. Seit 01.06.2018 arbeitet er zudem geringfügig bei der XXXX (AZ 6-7; VHS 4).1.
- Der Beschwerdeführer stand zuletzt von Ende Juni 2018 bis Ende März 2019 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und steht seit April 2019 im Leistungsbezug des AMS. Seit 01.06.2018 arbeitet er zudem geringfügig bei der römisch 40 (AZ 6-7; VHS 4). 1.
- Der Beschwerdeführer besuchte im Herbst 2023 eine Maßnahme beim Kursträger XXXX Im diesbezüglichen Abschlussbericht vom 19.12.2023 ist hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführers im Kursalltag festgehalten, dass es im Kursgeschehen immer wieder zu inadäquatem Sozialverhalten und Anpassungsschwierigkeiten zwischen ihm und den Vortragenden sowie teilweise auch anderen Kursteilnehmer:innen gekommen sei (AZ 54).1.
- Der Beschwerdeführer besuchte im Herbst 2023 eine Maßnahme beim Kursträger römisch 40 Im diesbezüglichen Abschlussbericht vom 19.12.2023 ist hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführers im Kursalltag festgehalten, dass es im Kursgeschehen immer wieder zu inadäquatem Sozialverhalten und Anpassungsschwierigkeiten zwischen ihm und den Vortragenden sowie teilweise auch anderen Kursteilnehmer:innen gekommen sei (AZ 54). 1.
- Zwischen dem AMS XXXX und dem Beschwerdeführer wurde in der Folge am 25.01.2024 eine bis 20.07.2024 gültige Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in der unter anderem die Teilnahme am XXXX -Arbeitstraining vereinbart wurde, da die Stellensuche bislang erfolglos geblieben war (AZ 9, 51). Dem Beschwerdeführer wurden dabei auch die Rechtsfolgen einer Weigerung/Vereitelung des Projekterfolges zur Kenntnis gebracht (AZ 9).1.
- Zwischen dem AMS römisch 40 und dem Beschwerdeführer wurde in der Folge am 25.01.2024 eine bis 20.07.2024 gültige Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in der unter anderem die Teilnahme am römisch 40 -Arbeitstraining vereinbart wurde, da die Stellensuche bislang erfolglos geblieben war (AZ 9, 51). Dem Beschwerdeführer wurden dabei auch die Rechtsfolgen einer Weigerung/Vereitelung des Projekterfolges zur Kenntnis gebracht (AZ 9). Der Beschwerdeführer nahm am 31.01.2024 am Infogespräch bei XXXX teil und stieg vereinbarungsgemäß am 22.05.2024 in den Kurs ein (AZ 13-14, 26, 28).Der Beschwerdeführer nahm am 31.01.2024 am Infogespräch bei römisch 40 teil und stieg vereinbarungsgemäß am 22.05.2024 in den Kurs ein (AZ 13-14, 26, 28). 1.
- Der Beschwerdeführer zeigte ab Beginn des Kurses wiederholt Unverständnis und Widerstand gegenüber den vorgegebenen Arbeitsabläufen und den Regeln des Betriebes, kritisierte diese und forderte deren Änderung. Trotz mehrfacher Gespräche mit seinem Sozialbetreuer und dem Fachbetreuer, in denen seitens dieser klargelegt wurde, dass sich alle Kursteilnehmer gleichermaßen an die vorgegebenen Arbeitsabläufe halten müssten, war der Beschwerdeführer kaum bereit Vorgaben zu akzeptieren und umzusetzen. Vielmehr setzte er seine eigene Arbeitsweise fort und stellte die Autorität und Kompetenz der Fachbetreuer weiterhin infrage, was regelmäßig zu Diskussionen führte. Das Verhalten des Beschwerdeführers war auch gegenüber anderen Kursteilnehmern kritisch und konfliktbeladen. Er äußerte sich oft laut und abfällig über die Arbeitsweise anderer, insbesondere in Bezug auf Fehler bei Aufgaben. Wiederholt kam es zu Auseinandersetzungen mit der Kursteilnehmerin XXXX [A]. Der Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und ihr verschärfte sich, als der Beschwerdeführer laufend ihre Transgenderidentität ansprach und negativ kommentierte und sich A gegenüber dem Beschwerdeführer herabwürdigend äußerte, indem sie seine Beinprothese in unangemessener Weise zur Sprache brachte. Im Zuge der Spannungen zwischen den beiden kam es laufend zu Streitigkeiten, die durch kleinere Vorfälle ausgelöst wurden, etwa einen Streit um den Arbeitsplatz. Dabei kam es zu Beleidigungen und verbalen Angriffen von beiden Seiten, die das Arbeitsklima stark belasteten. Wiederholt kam es zu Auseinandersetzungen mit der Kursteilnehmerin römisch 40 [A]. Der Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und ihr verschärfte sich, als der Beschwerdeführer laufend ihre Transgenderidentität ansprach und negativ kommentierte und sich A gegenüber dem Beschwerdeführer herabwürdigend äußerte, indem sie seine Beinprothese in unangemessener Weise zur Sprache brachte. Im Zuge der Spannungen zwischen den beiden kam es laufend zu Streitigkeiten, die durch kleinere Vorfälle ausgelöst wurden, etwa einen Streit um den Arbeitsplatz. Dabei kam es zu Beleidigungen und verbalen Angriffen von beiden Seiten, die das Arbeitsklima stark belasteten. Zur Deeskalation der Situation wurden mehrfache Gespräche sowohl mit dem Beschwerdeführer als auch mit A geführt, in denen beide durch die Sozialbetreuer aufgefordert wurden, respektvoll miteinander umzugehen. Der Beschwerdeführer zeigte dabei wenig Einsicht und fühlte sich ungerecht behandelt. Er wurde am 10.06.2024 und am 01.07.2024 aufgrund seines unangemessenen und störenden Verhaltens von der Betriebsleiterin verwarnt. Am 04.07.2024 kam es erneut zu einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer und A, wobei es dem Beschwerdeführer auch nachdem sich A der Streitsituation physisch entzogen hatte nicht gelang, sich zu beruhigen. Er folgte ihr laut schimpfend und versuchte wiederholt in den Raum einzudringen, in den sich A und weitere Teilnehmer:innen zurückgezogen hatten. Dabei wirkte der Beschwerdeführer sowohl auf das Personal als auch auf die anderen Kursteilnehmer:innen bedrohlich. Da auch das Personal nach rund einer Stunde nicht in der Lage war, die Situation zu deeskalieren und den Beschwerdeführer zu beruhigen, wurde dieser schließlich des Standortes verwiesen und vom Kurs ausgeschlossen. (AZ 26, 42-45; VHS, VHS/Z).
- Beweiswürdigung 2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung [VHS] am 25.03.2025 sowie Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-57], OZ 2-6). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: Verhandlungsschrift (VHS) samt Zeugenbefragung (VHS/Z); Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 35, 52); Beschwerde, Stellungnahmen und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 22, 38, 41, 50, 57; OZ 5); Niederschrift vom 17.07.2024 (AZ 30, 34); Information gemäß § 9 Abs. 8 AIVG und Betreuungsplan (AZ 8, 9, 17); Stellungnahmen und Berichte von XXXX (AZ 21, 26, 42-45); Bericht des XXXX (AZ 53, 54); Daten zur gesundheitlichen Einschränkung des Beschwerdeführers (AZ 8, 9, 51); Übersicht AMS-Datensatz (AZ 2-5); Versicherungs- und Bezugsverlauf (AZ 6-7)2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung [VHS] am 25.03.2025 sowie Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-57], OZ 2-6). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: Verhandlungsschrift (VHS) samt Zeugenbefragung (VHS/Z); Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 35, 52); Beschwerde, Stellungnahmen und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 22, 38, 41, 50, 57; OZ 5); Niederschrift vom 17.07.2024 (AZ 30, 34); Information gemäß Paragraph 9, Absatz 8, AIVG und Betreuungsplan (AZ 8, 9, 17); Stellungnahmen und Berichte von römisch 40 (AZ 21, 26, 42-45); Bericht des römisch 40 (AZ 53, 54); Daten zur gesundheitlichen Einschränkung des Beschwerdeführers (AZ 8, 9, 51); Übersicht AMS-Datensatz (AZ 2-5); Versicherungs- und Bezugsverlauf (AZ 6-7) 2.
- Einleitend ist festzuhalten, dass das Geschehen selbst – Nichtbefolgen von Arbeitsanweisungen, Streitigkeiten mit der Kursteilnehmerin A, Betreuungsgespräche sowohl mit ihm, als auch mit der Kursteilnehmerin A, bereits erfolgte Verwarnungen durch die Betriebsleitung, Streit am 04.07.2024 – vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, sondern sich auch in seinen Aussagen wiederfindet. So gab dieser exemplarisch etwa zum Nichtbefolgen von Arbeitsanweisungen an, dass er trotz mehrfacher Aufforderungen die vorgegebenen Arbeitsmethoden zu übernehmen, an seiner eigenen Arbeitsweise festhielt (vgl. AZ 30, 34: „… ich habe eine fehlerhafte Kabeltrommel nach meiner Art gemessen, wie ich es immer mache… so wie Herr Bauer das machte, war es falsch… ich weiß das“; VHS 6: „… Der Betreuer hat so getan, als [ob] ich mich nicht auskennen würde. lch bin aber vom Fach und weiß, was ich sage. Dann sind wir zum Schreien gekommen. Nachgefragt, ich habe in dieser Situation nicht zu Schreien begonnen…“).2.
- Einleitend ist festzuhalten, dass das Geschehen selbst – Nichtbefolgen von Arbeitsanweisungen, Streitigkeiten mit der Kursteilnehmerin A, Betreuungsgespräche sowohl mit ihm, als auch mit der Kursteilnehmerin A, bereits erfolgte Verwarnungen durch die Betriebsleitung, Streit am 04.07.2024 – vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, sondern sich auch in seinen Aussagen wiederfindet. So gab dieser exemplarisch etwa zum Nichtbefolgen von Arbeitsanweisungen an, dass er trotz mehrfacher Aufforderungen die vorgegebenen Arbeitsmethoden zu übernehmen, an seiner eigenen Arbeitsweise festhielt vergleiche AZ 30, 34: „… ich habe eine fehlerhafte Kabeltrommel nach meiner Art gemessen, wie ich es immer mache… so wie Herr Bauer das machte, war es falsch… ich weiß das“; VHS 6: „… Der Betreuer hat so getan, als [ob] ich mich nicht auskennen würde. lch bin aber vom Fach und weiß, was ich sage. Dann sind wir zum Schreien gekommen. Nachgefragt, ich habe in dieser Situation nicht zu Schreien begonnen…“). 2.
- Der Beschwerdeführer führt jedoch – anders als der Zeuge – alle in der Wiedereingliederungsmaßnahme aufgetretenen Probleme auf das Verhalten von anderen Personen ihm gegenüber zurück. So habe aus seiner Sicht die Art und Weise, wie mit ihm gesprochen worden war für ihn nicht gepasst (VHS 5-6), er sei insbesondere von der Kursteilnehmerin A provoziert und gemobbt worden und habe von den Betreuern dabei keine Unterstützung erfahren, sondern sei von diesen ungerecht behandelt worden. Er selber habe seiner Ansicht nach nie aktiv provoziert, sondern nur reagiert (AZ 38, 41, 50; OZ 5; VHS 5-6). Diesbezüglich gab der Zeuge klar und nachvollziehbar an, dass seitens der entsprechend ausgebildeten Sozialbetreuer:innen kein Mobbing wahrgenommen worden sei, sondern es sich um Streitereien gehandelt habe, an denen beide Parteien gleichermaßen beteiligt waren. So seien seitens des Betreuungsteams nicht nur Provokationen des Beschwerdeführers gegenüber A, sondern auch Provokationen von A gegenüber dem Beschwerdeführer wahrgenommen worden und es seien mit beiden, sowohl mit A als auch mit dem Beschwerdeführer, deeskalierende Betreuungsgespräche geführt worden (VHS/Z 4). Auch lassen die Aussagen des Beschwerdeführers, er sähe A als einen Mann an, der Frauenkleidung trage und halte A daher auch für einen Mann (AZ 30, 34), auf eine mangelnde Toleranz gegenüber Transgenderpersonen schließen, was das vom Betreuungsteam wahrgenommene Verhalten, wonach der Beschwerdeführer persönliche Eigenschaften von anderen Kursteilnehmern kritisierte und Personen in seinem Arbeitsumfeld absichtlich provozierte (AZ 26), nicht unwahrscheinlich erscheinen lässt. Ebenso äußerte er sich am AMS am 21.08.2024 (AZ 37) sowie im Rahmen eines früheren Arbeitstrainings im Herbst 2023 beim XXXX (AZ 54) negativ über Nicht-Österreichische Staatsbürger und transsexuelle Menschen. Über entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung (VHS 7) gab er dazu zunächst an, dass er es als ungerecht empfunden habe, dass er aus dem Kurs ausgeschlossen worden sei, A jedoch nicht. Wenn es gerecht gewesen wäre, hätte diese auch ausgeschlossen werden müssen. Nach wiederholter Frage zu seinen Äußerungen am AMS gab er dann an (VHS 7): „Gegen Transsexuelle habe ich nichts gesagt. Aber volkstümlich habe ich sicher gesagt, dass den Migranten alles in den Hals geschoben wird und diese bevorzugt werden, in meiner Aufgebrachtheit. Aber nicht, als ob ich ein Nazi wäre, ein Rassist bin ich keiner. So wie es viele Österreicher auch sagen. Da bin ich nicht alleine. Es war nicht negativ gemeint. Ich habe es nur festgehalten.“Ebenso äußerte er sich am AMS am 21.08.2024 (AZ 37) sowie im Rahmen eines früheren Arbeitstrainings im Herbst 2023 beim römisch 40 (AZ 54) negativ über Nicht-Österreichische Staatsbürger und transsexuelle Menschen. Über entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung (VHS 7) gab er dazu zunächst an, dass er es als ungerecht empfunden habe, dass er aus dem Kurs ausgeschlossen worden sei, A jedoch nicht. Wenn es gerecht gewesen wäre, hätte diese auch ausgeschlossen werden müssen. Nach wiederholter Frage zu seinen Äußerungen am AMS gab er dann an (VHS 7): „Gegen Transsexuelle habe ich nichts gesagt. Aber volkstümlich habe ich sicher gesagt, dass den Migranten alles in den Hals geschoben wird und diese bevorzugt werden, in meiner Aufgebrachtheit. Aber nicht, als ob ich ein Nazi wäre, ein Rassist bin ich keiner. So wie es viele Österreicher auch sagen. Da bin ich nicht alleine. Es war nicht negativ gemeint. Ich habe es nur festgehalten.“ Dies bestätigt die Beschreibung des Verhaltens des Beschwerdeführers durch das Betreuungsteam, wonach er sein eigenes Verhalten als unproblematisch ansah, jedoch empört reagierte, wenn andere Personen sich gegen seine provokante Art wehrten und er sich schlussendlich immer selbst als Opfer sah (AZ 26). Ähnliches erfolgte im Zuge seiner Aussagen zu den Rauchpausen. Dazu gab er zunächst an, bei jeder Pause kontrolliert worden zu sein (VHS 6, 9), auf explizite Nachfrage jedoch, dass dem nicht so gewesen sei (VHS 9: „VR: Haben Sie auch Pausen gemacht, ohne dass Ihnen jemand nachgegangen ist? BF: Nicht bei jeder Pause, aber zum Schluss ist es mir so vorgekommen. Ich habe nicht so oft Pause gemacht, ganz selten. Darum sind sie mir auch nicht nachgegangen. Außer von den regulären Pausen ausgenommen, habe ich selten Pause gemacht. Nachgefragt, zum Schluss ist es mir aufgefallen, die letzten zwei Mal, dass mir jemand nachgegangen ist.“). Auch das Vorbringen, er sei von Kursteilnehmern bedroht worden (AZ 20, 22, 38), relativierte sich im Verfahren. In der mündlichen Verhandlung führte er dazu aus: VHS 4: „Ich habe es momentan nicht für so krass genommen, dass ich hier eine Anzeige machen hätte sollen.“ VHS 7: „Ich fand es nicht so bedrohlich. Es war kindergartenmäßig.“ Auch diese Aussagen zeigen, dass der Beschwerdeführer dazu neigt, sich als Opfer (diesfalls einer Drohung) darzustellen, ohne dass er sich tatsächlich bedroht gefühlt hatte. Zusammenfassend führen die Relativierungen seines Verhaltens und seiner Beteiligung am Geschehen dazu, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Ereignisse durch den Beschwerdeführer aufkommen zu lassen. 2.
- Im Hinblick auf das Verhalten des Beschwerdeführers während des Kurses sowie den Ablauf der Ereignisse, die zu seinem Ausschluss führten, folgt der erkennende Senat daher den mündlichen und schriftlichen Ausführungen des als Zeugen einvernommenen Sozialbetreuers des Beschwerdeführers. Dieser verfasste nach Ausschluss des Beschwerdeführers aus dem Kurs einen schriftlichen Bericht zu den Geschehnissen (AZ 26, 45) und wurde unter Wahrheitserinnerung einvernommen. Seine Angaben waren im gesamten Verfahren kohärent sowie in sich widerspruchsfrei. Seine Aussagen decken sich zudem mit den Stellungnahmen und Aussagen der Betriebsleiterin, die ebenfalls vor Ort anwesend war (AZ 42-44). Die Antworten des Zeugen auf die gestellten Fragen erfolgten spontan und waren in sich schlüssig, so dass insgesamt der Eindruck einer glaubhaften Zeugenaussage gegeben war. Bestärkend kommt hinzu, dass während einer vorangegangenen Arbeitserprobung im Herbst 2023 bereits eine ähnliche Wahrnehmung des Verhaltens des Beschwerdeführers durch die Betreuerinnen vorlag (AZ 54: „[…] Aufgrund diverser Vorkommnisse im Kursalltag und dem damit verbundenen fehlenden Interesse am Kursgeschehen (inkl. Arbeitspraktika intern und extern) kam es bei Hr. [Nachname Beschwerdeführer] vorerst zu keiner Aufnahme von Arbeitserprobungen. Nach einigen klärenden Gesprächen meinte der Kursteilnehmer [der Beschwerdeführer] am ehesten noch Interesse für eine Arbeitserprobung im Bereich XXXX aufbringen zu können, weshalb er zu solch einem eingeteilt wurde. Bei diesem zeigte sich, dass Hr. [Nachname Beschwerdeführer] auch für diese Tätigkeit keinerlei Interesse und Motivation aufbringt. Dies lies er uns unter anderem mit den Worten, dass dies eine „scheiß Hokn“ sei, wissen. Zusätzlich tätigte er gegenüber einer Transitmitarbeiterin rassistische Äußerungen XXXX Dies führte dazu, dass der Betriebsleiter die Arbeitserprobung vom Kursteilnehmer abbrach und ihn wieder in den Kurs zum XXXX schickte.“).Bestärkend kommt hinzu, dass während einer vorangegangenen Arbeitserprobung im Herbst 2023 bereits eine ähnliche Wahrnehmung des Verhaltens des Beschwerdeführers durch die Betreuerinnen vorlag (AZ 54: „[…] Aufgrund diverser Vorkommnisse im Kursalltag und dem damit verbundenen fehlenden Interesse am Kursgeschehen (inkl. Arbeitspraktika intern und extern) kam es bei Hr. [Nachname Beschwerdeführer] vorerst zu keiner Aufnahme von Arbeitserprobungen. Nach einigen klärenden Gesprächen meinte der Kursteilnehmer [der Beschwerdeführer] am ehesten noch Interesse für eine Arbeitserprobung im Bereich römisch 40 aufbringen zu können, weshalb er zu solch einem eingeteilt wurde. Bei diesem zeigte sich, dass Hr. [Nachname Beschwerdeführer] auch für diese Tätigkeit keinerlei Interesse und Motivation aufbringt. Dies lies er uns unter anderem mit den Worten, dass dies eine „scheiß Hokn“ sei, wissen. Zusätzlich tätigte er gegenüber einer Transitmitarbeiterin rassistische Äußerungen römisch 40 Dies führte dazu, dass der Betriebsleiter die Arbeitserprobung vom Kursteilnehmer abbrach und ihn wieder in den Kurs zum römisch 40 schickte.“). 2.
- Die in der mündlichen Verhandlung beantragte Einvernahme eines namhaft gemachten Kursteilnehmers, zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer von A beschimpft und aufgrund seiner Behinderung belästigt wurde, konnte unterbleiben, da seitens des BVwG nicht bezweifelt wird, dass A dem Beschwerdeführer gegenüber Fehlverhalten zeigte.
- Rechtliche Beurteilung Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG).Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7, 9 und 15 VwGVG). 3.
- Abweisung der Beschwerde 3.1.
- Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Leistungsbezug ab 04.07.2024 für 42 Tage verloren habe, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).3.1.
- Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Leistungsbezug ab 04.07.2024 für 42 Tage verloren habe, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN). Gemäß § 10 Abs. 1 Z3 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt. Gemäß § 38 AlVG gilt dies sinngemäß auch für die Notstandshilfe.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z3 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt. Gemäß Paragraph 38, AlVG gilt dies sinngemäß auch für die Notstandshilfe. 3.1.
- Die Zulässigkeit einer Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung setzt voraus, dass eine Problemlage besteht, also etwa Kenntnisse und Fertigkeiten fehlen, die für eine Vermittlung in zumutbare Beschäftigungen notwendig (oder nützlich) sind (VwGH 02.01.2023, Ra2023/08/0136 mwN), sowie dass das AMS davor seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dem Arbeitslosen die Gründe, aus denen das AMS eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, zu eröffnen, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und den Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Weigerung an der Maßnahme teilzunehmen zu belehren (VwGH 14.11.2012, 2010/08/0023 mwN). Fallbezogen wurden die Erforderlichkeit und der Zweck der Maßnahme mit dem Beschwerdeführer am 25.01.2024 im Rahmen des Abschlusses der Betreuungsvereinbarung erörtert. Der Beschwerdeführer ist der Notwendigkeit der Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht entgegengetreten und es ergaben sich im Verfahren auch keine Bedenken im Hinblick auf die Erforderlichkeit und Zumutbarkeit des Arbeitstrainings. 3.1.
- Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes (vgl. VwGH 05.06.2019, Ra2019/08/0036; 23.01.2015, Ra2014/08/0051 mwN). Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine arbeitslose Person, die einer zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme zugeteilt wurde, die Verpflichtung hat, alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach § 10 Abs. 1 AlVG verhängt werden kann. Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241 mwN).3.1.
- Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes vergleiche VwGH 05.06.2019, Ra2019/08/0036; 23.01.2015, Ra2014/08/0051 mwN). Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine arbeitslose Person, die einer zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme zugeteilt wurde, die Verpflichtung hat, alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verhängt werden kann. Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241 mwN). Der Erfolg einer vom AMS zugewiesenen Maßnahme kann unter anderem dadurch vereitelt werden, dass die arbeitslose Person ein vorsätzliches Verhalten an den Tag legt, welches objektiv geeignet ist, den Ausschluss von der Maßnahme zu provozieren, wenn dieser nämlich z.B. erforderlich ist, um den übrigen Kursteilnehmern ein ungestörtes Arbeiten zu ermöglichen. Dies könnte auch dadurch erfolgen, dass in Hinblick auf ein aggressives Verhalten ein Ausschluss zur Wahrung der Interessen der anderen Teilnehmer der Maßnahme erforderlich wird, soweit eine arbeitslose Person durch ein solches Verhalten ihren Ausschluss zumindest in Kauf genommen hat (vgl. VwGH 03.12.2020, Ra 2019/08/0136; 05.06.2019, Ra2019/08/0036 jeweils mwN). Der Erfolg einer vom AMS zugewiesenen Maßnahme kann unter anderem dadurch vereitelt werden, dass die arbeitslose Person ein vorsätzliches Verhalten an den Tag legt, welches objektiv geeignet ist, den Ausschluss von der Maßnahme zu provozieren, wenn dieser nämlich z.B. erforderlich ist, um den übrigen Kursteilnehmern ein ungestörtes Arbeiten zu ermöglichen. Dies könnte auch dadurch erfolgen, dass in Hinblick auf ein aggressives Verhalten ein Ausschluss zur Wahrung der Interessen der anderen Teilnehmer der Maßnahme erforderlich wird, soweit eine arbeitslose Person durch ein solches Verhalten ihren Ausschluss zumindest in Kauf genommen hat vergleiche VwGH 03.12.2020, Ra 2019/08/0136; 05.06.2019, Ra2019/08/0036 jeweils mwN). Ein solches Verhalten hat der Beschwerdeführer im Kursunterricht an den Tag gelegt. Er zeigte wiederholt unkooperatives und aggressives Verhalten, sowohl gegenüber den Betreuerinnen als auch gegenüber anderen Kursteilnehmerinnen. Er weigerte sich, die vorgegebenen Arbeitsabläufe sowie die Autorität des Fachbetreuers und des Sozialbetreuers zu akzeptieren. Zudem kam es laufend zu Auseinandersetzungen mit anderen Kursteilnehmerinnen, was das Arbeitsklima erheblich belastete. Trotz mehrfacher Gespräche und Verwarnungen durch das Betreuungspersonal – darunter auch Gespräche mit seinem Sozialbetreuer und Fachvorgesetzten – änderte der Beschwerdeführer sein Verhalten nicht. Im Gegenteil, sein Verhalten eskalierte am Ausschlusstag dergestalt, dass es von den anderen Kursteilnehmer:innen als physische Bedrohung wahrgenommen wurde. Sein Unvermögen, sich in dieser Situation wieder zu beruhigen, stellte eine erhebliche Störung dar, die das Arbeitsumfeld für die anderen Teilnehmer gefährdete. Das Verhalten des Beschwerdeführers war somit objektiv geeignet, den Ausschluss von der Maßnahme zu provozieren, um die Interessen der anderen Kursteilnehmer:innen zu schützen und eine ungestörte Teilnahme an der Maßnahme zu gewährleisten. Dadurch, dass der Beschwerdeführer trotz zweifacher Verwarnung keine Verhaltensänderung vornahm, nahm er den Ausschluss auch zumindest in Kauf (dolus eventualis). 3.1.
- Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer den Erfolg einer Maßnahme im Sinne von § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG durch sein Verhalten vorsätzlich vereitelt.3.1.
- Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer den Erfolg einer Maßnahme im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG durch sein Verhalten vorsätzlich vereitelt. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt keine Hinweise auf das Vorliegen von etwaigen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG ergeben haben.Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt keine Hinweise auf das Vorliegen von etwaigen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ergeben haben. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer somit weder mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides darzutun, noch hat sich aus den vorgelegten Aktenteilen eine Rechtswidrigkeit ergeben, weshalb die Beschwerde im Hinblick auf die Bezugssperre von 6 Wochen (42 Tagen) spruchgemäß abzuweisen ist. 3.
- Zur Neufassung des Spruches Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass der Anspruchsverlust nach § 10 AlVG ex lege eintritt und mit dem aus Rechtsschutzgründen und im Hinblick auf eine mögliche Nachsicht nach § 10 Abs. 3 AlVG jedenfalls zu erlassenden Bescheid (nur) festzustellen ist. Dabei genügt es, im Bescheid das Datum des Beginns sowie die in Wochen oder Tagen bemessene Dauer des Anspruchsverlusts festzuhalten (vgl. VwGH 29.04.2025, Ra2024/08/0116 mwN)Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass der Anspruchsverlust nach Paragraph 10, AlVG ex lege eintritt und mit dem aus Rechtsschutzgründen und im Hinblick auf eine mögliche Nachsicht nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG jedenfalls zu erlassenden Bescheid (nur) festzustellen ist. Dabei genügt es, im Bescheid das Datum des Beginns sowie die in Wochen oder Tagen bemessene Dauer des Anspruchsverlusts festzuhalten vergleiche VwGH 29.04.2025, Ra2024/08/0116 mwN) Mit Satz 3 des Spruches ordnete das AMS an, dass „die Ausschlussfrist unterbrochen wird, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß §§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht.“.Mit Satz 3 des Spruches ordnete das AMS an, dass „die Ausschlussfrist unterbrochen wird, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht.“. Dafür ist jedoch keine gesetzliche Grundlage zu sehen. Vielmehr folgt im Umkehrschluss daraus, dass § 10 Abs. 1 letzter Satz AlVG nur für Zeiten des Ruhens wegen des Bezugs von Krankengeld eine entsprechende Verlängerung der Zeit des Anspruchsverlusts vorsieht, dass Zeiten, in denen aus anderen Gründen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe bezogen wird, nichts am Endzeitpunkt des Anspruchsverlusts ändern (vgl. VwGH 29.04.2025, Ra2024/08/0116 Rz16-18).Dafür ist jedoch keine gesetzliche Grundlage zu sehen. Vielmehr folgt im Umkehrschluss daraus, dass Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AlVG nur für Zeiten des Ruhens wegen des Bezugs von Krankengeld eine entsprechende Verlängerung der Zeit des Anspruchsverlusts vorsieht, dass Zeiten, in denen aus anderen Gründen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe bezogen wird, nichts am Endzeitpunkt des Anspruchsverlusts ändern vergleiche VwGH 29.04.2025, Ra2024/08/0116 Rz16-18). Mit Satz 4 des Spruches hält das AMS fest, dass „während eines Ausschlusses gemäß § 10 AlVG weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten.“Mit Satz 4 des Spruches hält das AMS fest, dass „während eines Ausschlusses gemäß Paragraph 10, AlVG weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten.“ Sache eines Verfahrens gemäß § 10 AlVG ist die Sanktionierung des Verhaltens desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht, durch befristeten Leistungsausschluss. Weder ist § 10 AlVG eine darüber hinaus gehende Ermächtigung zur Festsetzung von Pflichten zu entnehmen (vgl. dazu VwGH 09.11.2020, Ra2019/10/0196), noch bietet ein Bescheidspruch Raum für den Hinweis auf ex lege bestehende allgemeine Verpflichtungen (vgl. dazu VwGH 13.12.2010, 2009/10/0038) des Arbeitslosen gegenüber dem AMS während eines Leistungsbezuges.Sache eines Verfahrens gemäß Paragraph 10, AlVG ist die Sanktionierung des Verhaltens desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht, durch befristeten Leistungsausschluss. Weder ist Paragraph 10, AlVG eine darüber hinaus gehende Ermächtigung zur Festsetzung von Pflichten zu entnehmen vergleiche dazu VwGH 09.11.2020, Ra2019/10/0196), noch bietet ein Bescheidspruch Raum für den Hinweis auf ex lege bestehende allgemeine Verpflichtungen vergleiche dazu VwGH 13.12.2010, 2009/10/0038) des Arbeitslosen gegenüber dem AMS während eines Leistungsbezuges. Zusammenfassend ist der Spruch des Bescheides daher sowohl bezüglich Satz 3 und Satz 4 des Spruches insofern zu korrigieren, als beide Sätze ersatzlos zu entfallen haben. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 und § 10 AlVG, keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zur Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme etwa VwGH 03.12.2020, Ra2019/08/0136; 05.06.2019, Ra2019/08/0036 jeweils mwN. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 9 und Paragraph 10, AlVG, keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zur Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme etwa VwGH 03.12.2020, Ra2019/08/0136; 05.06.2019, Ra2019/08/0036 jeweils mwN. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L511.2305088.1.00