GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) nachzulassen, wird zurückgewiesen.„1. Dem Antrag der zahlungspflichtigen Partei römisch 40 , geb. römisch 40 , die im Grundverfahren 003 C 39 aus 2018, i des Bezirksgerichts römisch 40 , Ziv 401185/24-Y (Zeichen der Einbringungsstelle) geschuldeten Gerichtsgebühren im Betrage von EUR 2.927,00
Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) nachzulassen, wird zurückgewiesen. 2. Hingegen wird [dem] weiteren Antrag der zahlungspflichtigen Partei XXXX , geb. XXXX , die Einbringung der im Grundverfahren 003 C 39/2018 i des Bezirksgerichts XXXX , Ziv 401185/24-Y (Zeichen der Einbringungsstelle) geschuldeten Gerichtsgebühren im Betrage von EUR 2.927,00
1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in monatlichen Teilbeträgen [zu bewilligen], […] stattgegeben.2. Hingegen wird [dem] weiteren Antrag der zahlungspflichtigen Partei römisch 40 , geb. römisch 40 , die Einbringung der im Grundverfahren 003 C 39 aus 2018, i des Bezirksgerichts römisch 40 , Ziv 401185/24-Y (Zeichen der Einbringungsstelle) geschuldeten Gerichtsgebühren im Betrage von EUR 2.927,00
Paragraph 9, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in monatlichen Teilbeträgen [zu bewilligen], […] stattgegeben. Folgende Monatsraten werden bewilligt:
Die Beschwerde der Zahlungspflichtigen gegen diesen Bescheid wurde mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2020 zu W108 2222389-1/3E als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 08.07.2019 zu Jv 53743-33a/19 wurde im vorliegenden Grundverfahren dem Nachlassantrag der Zahlungspflichtigen vom 18.02.2019 nicht stattgegeben, da die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachlasses
Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht vorlagen. Die Beschwerde der Zahlungspflichtigen gegen diesen Bescheid wurde mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2020 zu W108 2222389-1/3E als unbegründet abgewiesen. Mit weiterem Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 07.04.2921 zu Jv 51722-33a/21 wurde im gegenständlichen Grundverfahren der (neuerliche) Nachlassantrag vom 30.03.2021 der Zahlungspflichtigen unter Hinweis auf den rechtskräftigen Bescheid vom 08.07.2019 zu Jv 53743-33a/19 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Beschwerde der Zahlungspflichtigen gegen diesen Bescheid wurde mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2021 zu W108 2242892-1/2E als unbegründet abgewiesen. Mit weiterem Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 04.09.2024 zu Jv 52349-33a/24 wurde im gegenständlichen Grundverfahren der (neuerliche) Nachlassantrag vom 20.08.2024 der Zahlungspflichtigen unter Hinweis auf den rechtskräftigen Bescheid vom 08.07.2019 zu Jv 53743-33a/19 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Beschwerde der Zahlungspflichtigen gegen diesen Bescheid wurde mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2025 zu W108 2301149-1/3E als unbegründet abgewiesen. Rechtlich ergibt sich Folgendes: Zu 1.:
Abs 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn von dem hier nicht geltend gemachten Fall des öffentlichen lnteresse abgesehen - die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.Zu 1.:
Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn von dem hier nicht geltend gemachten Fall des öffentlichen lnteresse abgesehen - die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.
Abs 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. ,,Entschiedene Sache" isd S 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit den früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235) .,,Entschiedene Sache" isd S 68 Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit den früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235) . Die Antragstellerin führt in ihrem Nachlassantrag vom 21.03.2025 neuerlich an, dass sie von einer monatlichen Altersrente (EUR 544,90) lebe, in einem schlechten gesundheitlichen Zustand und schwer krank sei. lm Verwaltungsverfahren haben sich somit keine wesentlichen Veränderungen in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gegenüber den Bescheiden des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 08.07.2019 zu Jv 53743-33a/19, vom 07.04.2021 zu Jv 51722-33a/21 und vom 04.09.2024 zu Jv 52349-33a/24 ergeben. Das Begehren deckt sich im Wesentlichen mit den Anträgen, die diesen Vorbescheiden zugrunde lagen und kommt nach der zitierten Judikatur angesichts der rechtskräftigen Vorentscheidungen eine neuerliche inhaltliche Entscheidung nicht in Betracht. Der Antrag auf neuerlichen Nachlass vom 21.03.2025 ist daher zurückzuweisen. Um die in § 9 Abs. 1 GEG geforderte besondere Härte zu vermeiden, war der monatlichen Teilzahlung stattzugeben.“Um die in Paragraph 9, Absatz eins, GEG geforderte besondere Härte zu vermeiden, war der monatlichen Teilzahlung stattzugeben.“ 3. Nur gegen Spruchpunkt 2. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 08.05.2025 folgende Beschwerde
1 Z 1 B-VG (Formatierung nicht originalgetreu wiedergegeben):
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Formatierung nicht originalgetreu wiedergegeben): „Sehr geehrte Damen und Herren, gegen lhren Bescheid vom [31.03.2025], eingegangen am 17.04.2025 - betreffend die Gerichtsgebühren im Betrage von EUR 2.927,00 in 13 Raten zu bezahlen - erhebe ich fristgemäß Beschwerde und beantrage mit der Bitte, ihre Ratenbewilligung - auch über den 12 Monat hinaus - weiterhin monatlich in Höhe von 50,00 EUR zu bewilligen. Begründung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.2. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
1 GEG der Beschwerdeführerin ist. Hingegen ist die Entscheidung der belangten Behörde über deren neuerlichen Nachlassantrag
2 GEG, der in Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 31.03.2025 wegen „entschiedener Sache“
1 AVG zurückgewiesen wurde, nicht beschwerdegegenständlich und nicht von der Sache des Beschwerdeverfahrens umfasst. 3.3.2.
Paragraph 9, Absatz eins, GEG der Beschwerdeführerin ist. Hingegen ist die Entscheidung der belangten Behörde über deren neuerlichen Nachlassantrag
Paragraph 9, Absatz 2, GEG, der in Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 31.03.2025 wegen „entschiedener Sache“
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde, nicht beschwerdegegenständlich und nicht von der Sache des Beschwerdeverfahrens umfasst. 3.3.2.2. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, sie sei aufgrund ihrer dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die letzte (13.) Rate in der Höhe von EUR 2.327,00 EUR zu bezahlen, und begehrt die Bewilligung der Ratenzahlung in der Höhe von monatlich EUR 50,00 auch für den Restbetrag bzw. über die bewilligten 12 Monate hinaus. Die Beschwerdeführerin übersieht jedoch, dass die belangte Behörde ihr die Rückzahlung in 12 Monatsraten in der von ihr gewünschten Höhe von je EUR 50,00 bis Mai 2026 gewährt und nicht entschieden hat, dass danach der Restbetrag von EUR 2.327,00 zwingend in Einem zu entrichten ist, vielmehr hat die belangte Behörde auch ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin kurz vor Fälligkeit dieser letzten Rate unter Vorlage sämtlicher Belege um eine neue Bewilligung ansuchen kann. Der Restbetrag von EUR 2.327,00 ist daher erst nach 12 Monaten fällig (womit eine Stundung iSv § 9 Abs. 1 GEG vorliegt) und nur dann auf einmal zu bezahlen, wenn die Beschwerdeführerin nicht kurz vor Fälligkeit eine Ratenbewilligung bezüglich dieses Restbetrages (etwa, wie von der Beschwerdeführerin begehrt, in Form von Monatsraten zu je EUR 50,00) beantragt. Über einen solchen (dem Beschwerdebegehren entsprechenden) Antrag auf Bewilligung einer Ratenzahlung bezüglich des Restbetrages hat aber zunächst die belangte Behörde und nicht das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.Der Restbetrag von EUR 2.327,00 ist daher erst nach 12 Monaten fällig (womit eine Stundung iSv Paragraph 9, Absatz eins, GEG vorliegt) und nur dann auf einmal zu bezahlen, wenn die Beschwerdeführerin nicht kurz vor Fälligkeit eine Ratenbewilligung bezüglich dieses Restbetrages (etwa, wie von der Beschwerdeführerin begehrt, in Form von Monatsraten zu je EUR 50,00) beantragt. Über einen solchen (dem Beschwerdebegehren entsprechenden) Antrag auf Bewilligung einer Ratenzahlung bezüglich des Restbetrages hat aber zunächst die belangte Behörde und nicht das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden. Soweit die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde bereits jetzt eine Entscheidung über dieses Begehren wünscht, ist ihr entgegenzuhalten, dass im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt (der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes) nicht zuverlässig beurteilt werden kann, ob in Bezug auf den erst nach 12 Monaten fällig werdenden Restbetrag von EUR 2.327,00 die Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung (Ratenzahlung)
1 GEG bestehen oder nicht. Hierbei ist, wie sich aus den Ausführungen (oben unter Punkt 3.3.1.) zur Rechtslage und Judikatur ergibt, nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern auch die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit des Betrages, für den die Zahlungserleichterung begehrt wird, maßgeblich und ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen anhand aktueller Angaben zur Einkommens- und Vermögenslage vom Antragsteller überzeugend darzutun und (zunächst) von der Behörde zu beurteilen. Auch weil es sich bei der in das Ermessen der Behörde gelegten Stundungs- bzw. Ratenbewilligung um eine Verfügung zugunsten des Zahlungspflichtigen handelt, bedarf es keiner weiteren Begründung, dass eine Stundung/Ratenzahlung von Gerichtsgebühren nur auf Grundlage aktueller Angaben/Nachweise zur Einkommens- und Vermögenslage des Antragstellers und Einbringlichkeit gewährt werden kann und die Behörde nicht gehalten ist, eine über einen längeren Zeitraum (von etwa 12 Monaten) hinausgehende Stundungs- bzw. Ratenbewilligung zu verfügen. Da nach den konkreten Umständen dieses Falles auch nicht auszuschließen ist, dass sich (innerhalb von 12 Monaten) eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und/oder eine Gefährdung der Einbringlichkeit des aushaftenden Betrages ergibt, stellen die (aufgrund der Vorverfahren) aktenkundigen und in der gegenständlichen Beschwerde getätigten Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen keine geeigneten unzweifelhaften Nachweise für ihre diesbezügliche Situation in einem Jahr dar. Die Beschwerdeführerin wird daher – im Sinne der Verpflichtung zu einer erhöhten Mitwirkung - erst dann bzw. kurz vor der Fälligkeit der letzten Rate das Vorliegen der Umstände, die eine Ratenbewilligung bezüglich des Restbetrages rechtfertigen, konkret darzulegen und initiativ darzutun haben, warum die Einbringung dieses Restbetrages für sie mit einer besonderen Härte verbunden wäre und das negative Merkmal des Fehlens der Gefährdung der Einbringlichkeit gegeben ist.Soweit die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde bereits jetzt eine Entscheidung über dieses Begehren wünscht, ist ihr entgegenzuhalten, dass im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt (der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes) nicht zuverlässig beurteilt werden kann, ob in Bezug auf den erst nach 12 Monaten fällig werdenden Restbetrag von EUR 2.327,00 die Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung (Ratenzahlung)
Paragraph 9, Absatz eins, GEG bestehen oder nicht. Hierbei ist, wie sich aus den Ausführungen (oben unter Punkt 3.3.1.) zur Rechtslage und Judikatur ergibt, nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern auch die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit des Betrages, für den die Zahlungserleichterung begehrt wird, maßgeblich und ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen anhand aktueller Angaben zur Einkommens- und Vermögenslage vom Antragsteller überzeugend darzutun und (zunächst) von der Behörde zu beurteilen. Auch weil es sich bei der in das Ermessen der Behörde gelegten Stundungs- bzw. Ratenbewilligung um eine Verfügung zugunsten des Zahlungspflichtigen handelt, bedarf es keiner weiteren Begründung, dass eine Stundung/Ratenzahlung von Gerichtsgebühren nur auf Grundlage aktueller Angaben/Nachweise zur Einkommens- und Vermögenslage des Antragstellers und Einbringlichkeit gewährt werden kann und die Behörde nicht gehalten ist, eine über einen längeren Zeitraum (von etwa 12 Monaten) hinausgehende Stundungs- bzw. Ratenbewilligung zu verfügen. Da nach den konkreten Umständen dieses Falles auch nicht auszuschließen ist, dass sich (innerhalb von 12 Monaten) eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und/oder eine Gefährdung der Einbringlichkeit des aushaftenden Betrages ergibt, stellen die (aufgrund der Vorverfahren) aktenkundigen und in der gegenständlichen Beschwerde getätigten Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen keine geeigneten unzweifelhaften Nachweise für ihre diesbezügliche Situation in einem Jahr dar. Die Beschwerdeführerin wird daher – im Sinne der Verpflichtung zu einer erhöhten Mitwirkung - erst dann bzw. kurz vor der Fälligkeit der letzten Rate das Vorliegen der Umstände, die eine Ratenbewilligung bezüglich des Restbetrages rechtfertigen, konkret darzulegen und initiativ darzutun haben, warum die Einbringung dieses Restbetrages für sie mit einer besonderen Härte verbunden wäre und das negative Merkmal des Fehlens der Gefährdung der Einbringlichkeit gegeben ist. Da somit im Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung einer weiteren Zahlungserleichterung (Ratenzahlung) für die letzte Rate bzw. über 12 Monate hinaus im vorliegenden Fall nicht vorliegen, ist die Entscheidung der belangten Behörde, eine letzte Rate im Betrag von EUR 2.327,00 mit dem Hinweis festzusetzen, dass kurz vor deren Fälligkeit unter Vorlage sämtlicher Belege um eine neue Bewilligung angesucht werden kann, nicht zu beanstanden. 3.3.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2025:W108.2312961.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.