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{'item': 'W108 2312961-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 9§ 68Art. 130§ 6§ 17§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2025 GeschäftszahlW108 2312961-1 Spruch, W108 2312961-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

  1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 21.03.2025 begehrte die in der XXXX wohnhafte Beschwerdeführerin die Befreiung oder Ratenzahlung (EUR 50,00 monatlich) bezüglich Gerichtsgebühren und Kosten in der Höhe von EUR 2.927,00 im Sinne von § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG).
  2. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 21.03.2025 begehrte die in der römisch 40 wohnhafte Beschwerdeführerin die Befreiung oder Ratenzahlung (EUR 50,00 monatlich) bezüglich Gerichtsgebühren und Kosten in der Höhe von EUR 2.927,00 im Sinne von Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG).
  3. Mit umseitig angeführtem Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) entschied diese über diese Anträge wie folgt (Formatierung und Schreibweise nicht originalgetreu wiedergegeben): „
  4. Dem Antrag der zahlungspflichtigen Partei XXXX , geb. XXXX , die im Grundverfahren 003 C 39/2018 i des Bezirksgerichts XXXX , Ziv 401185/24-Y (Zeichen der Einbringungsstelle) geschuldeten Gerichtsgebühren im Betrage von EUR 2.927,00

§ 9Abs.

2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) nachzulassen, wird zurückgewiesen.„1. Dem Antrag der zahlungspflichtigen Partei römisch 40 , geb. römisch 40 , die im Grundverfahren 003 C 39 aus 2018, i des Bezirksgerichts römisch 40 , Ziv 401185/24-Y (Zeichen der Einbringungsstelle) geschuldeten Gerichtsgebühren im Betrage von EUR 2.927,00

Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) nachzulassen, wird zurückgewiesen. 2. Hingegen wird [dem] weiteren Antrag der zahlungspflichtigen Partei XXXX , geb. XXXX , die Einbringung der im Grundverfahren 003 C 39/2018 i des Bezirksgerichts XXXX , Ziv 401185/24-Y (Zeichen der Einbringungsstelle) geschuldeten Gerichtsgebühren im Betrage von EUR 2.927,00

§ 9Abs.

1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in monatlichen Teilbeträgen [zu bewilligen], […] stattgegeben.2. Hingegen wird [dem] weiteren Antrag der zahlungspflichtigen Partei römisch 40 , geb. römisch 40 , die Einbringung der im Grundverfahren 003 C 39 aus 2018, i des Bezirksgerichts römisch 40 , Ziv 401185/24-Y (Zeichen der Einbringungsstelle) geschuldeten Gerichtsgebühren im Betrage von EUR 2.927,00

Paragraph 9, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in monatlichen Teilbeträgen [zu bewilligen], […] stattgegeben. Folgende Monatsraten werden bewilligt:

  1. 12 Monatsraten zu je EUR 50,00, die erste Rate fällig am
  2. Mai 2025, die übrigen Raten fällig an jedem
  3. der darauffolgenden Monate;
  4. eine letzte Rate im Betrag von EUR 2.327,
  5. Wird auch nur eine Rate nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, so wird diese Ratenbewilligung wirkungslos (Terminverlust). Die Zahlung hat unter Angabe des Verwendungszwecks […] auf das Konto […] lautend auf […] zu erfolgen. Kurz vor Fälligkeit der letzten Rate kann unter Vorlage sämtlicher Belege um eine neue Bewilligung angesucht werden. Andernfalls ist der gesamte Restbetrag sofort zu begleichen.“ Begründend führte die belangte Behörde aus (Formatierung und Schreibweise nicht originalgetreu wiedergegeben): „Mit dem Schreiben vom 21.03.2025 beantragte XXXX , geb. XXXX , (erneut) den Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren von EUR 2.927,00.„Mit dem Schreiben vom 21.03.2025 beantragte römisch 40 , geb. römisch 40 , (erneut) den Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren von EUR 2.927,
  6. ln der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie 84 Jahre alt und Pensionistin sei. Sie beziehe eine monatliche Altersrente von EUR 544,90 und verblieben ihr nach Abzug der monatlichen Ausgaben für Miete, Strom und Medikamente nur EUR 200,00 zum Leben. Zudem sei sie gesundheitlich in einem schlechten Zustand und schwer krank. lhr Kontostand belaufe sich auf EUR 224,
  7. Vorgelegt wurde ein Kontoauszug, ein Rentenbezugsschreiben und ein Lichtbildausweis in XXXX Sprache.Vorgelegt wurde ein Kontoauszug, ein Rentenbezugsschreiben und ein Lichtbildausweis in römisch 40 Sprache. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 08.07.2019 zu Jv 53743-33a/19 wurde im vorliegenden Grundverfahren dem Nachlassantrag der Zahlungspflichtigen vom 18.02.2019 nicht stattgegeben, da die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachlasses

§ 9Abs 2 GEG nicht vorlagen.

Die Beschwerde der Zahlungspflichtigen gegen diesen Bescheid wurde mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2020 zu W108 2222389-1/3E als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 08.07.2019 zu Jv 53743-33a/19 wurde im vorliegenden Grundverfahren dem Nachlassantrag der Zahlungspflichtigen vom 18.02.2019 nicht stattgegeben, da die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachlasses

Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht vorlagen. Die Beschwerde der Zahlungspflichtigen gegen diesen Bescheid wurde mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2020 zu W108 2222389-1/3E als unbegründet abgewiesen. Mit weiterem Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 07.04.2921 zu Jv 51722-33a/21 wurde im gegenständlichen Grundverfahren der (neuerliche) Nachlassantrag vom 30.03.2021 der Zahlungspflichtigen unter Hinweis auf den rechtskräftigen Bescheid vom 08.07.2019 zu Jv 53743-33a/19 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Beschwerde der Zahlungspflichtigen gegen diesen Bescheid wurde mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2021 zu W108 2242892-1/2E als unbegründet abgewiesen. Mit weiterem Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 04.09.2024 zu Jv 52349-33a/24 wurde im gegenständlichen Grundverfahren der (neuerliche) Nachlassantrag vom 20.08.2024 der Zahlungspflichtigen unter Hinweis auf den rechtskräftigen Bescheid vom 08.07.2019 zu Jv 53743-33a/19 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Beschwerde der Zahlungspflichtigen gegen diesen Bescheid wurde mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2025 zu W108 2301149-1/3E als unbegründet abgewiesen. Rechtlich ergibt sich Folgendes: Zu 1.:

§ 9

Abs 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn von dem hier nicht geltend gemachten Fall des öffentlichen lnteresse abgesehen - die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.Zu 1.:

Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn von dem hier nicht geltend gemachten Fall des öffentlichen lnteresse abgesehen - die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.

§ 68

Abs 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. ,,Entschiedene Sache" isd S 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit den früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235) .,,Entschiedene Sache" isd S 68 Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit den früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235) . Die Antragstellerin führt in ihrem Nachlassantrag vom 21.03.2025 neuerlich an, dass sie von einer monatlichen Altersrente (EUR 544,90) lebe, in einem schlechten gesundheitlichen Zustand und schwer krank sei. lm Verwaltungsverfahren haben sich somit keine wesentlichen Veränderungen in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gegenüber den Bescheiden des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 08.07.2019 zu Jv 53743-33a/19, vom 07.04.2021 zu Jv 51722-33a/21 und vom 04.09.2024 zu Jv 52349-33a/24 ergeben. Das Begehren deckt sich im Wesentlichen mit den Anträgen, die diesen Vorbescheiden zugrunde lagen und kommt nach der zitierten Judikatur angesichts der rechtskräftigen Vorentscheidungen eine neuerliche inhaltliche Entscheidung nicht in Betracht. Der Antrag auf neuerlichen Nachlass vom 21.03.2025 ist daher zurückzuweisen. Um die in § 9 Abs. 1 GEG geforderte besondere Härte zu vermeiden, war der monatlichen Teilzahlung stattzugeben.“Um die in Paragraph 9, Absatz eins, GEG geforderte besondere Härte zu vermeiden, war der monatlichen Teilzahlung stattzugeben.“ 3. Nur gegen Spruchpunkt 2. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 08.05.2025 folgende Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG (Formatierung nicht originalgetreu wiedergegeben):

  1. Nur gegen Spruchpunkt
  2. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 08.05.2025 folgende Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Formatierung nicht originalgetreu wiedergegeben): „Sehr geehrte Damen und Herren, gegen lhren Bescheid vom [31.03.2025], eingegangen am 17.04.2025 - betreffend die Gerichtsgebühren im Betrage von EUR 2.927,00 in 13 Raten zu bezahlen - erhebe ich fristgemäß Beschwerde und beantrage mit der Bitte, ihre Ratenbewilligung - auch über den 12 Monat hinaus - weiterhin monatlich in Höhe von 50,00 EUR zu bewilligen. Begründung:

  1. Bin alleinstehende Rentnerin, beziehe monatlich eine kleine Altersrente i.H.v. 544,90 EUR (siehe hierzu die Anlage 1) und bin seit 31.07.2012 schwerbehindert mit chronischen Diagnosen (siehe hierzu die Anlage 2 und 3).
  2. Nach den Zahlungen für Wohnungsmiete, Strom, Telekom, Versicherungen, Medikamente und Ärzte verbleibt es 200,00 EUR (6.00 EUR pro Tag) zum Leben für Ernährung, Körperpflege, Gesundheitspflege und anderen täglichen Bedürfnissen des täglichen Lebens. 3.Deshalb bin ich nicht fähig lhnen die 13 Rate i.H.v. 2.327,00 EUR zu bezahlen. Unter Berücksichtigung meiner oben angeführten Argumente beantrage ich daher mit der Bitte, auch über den 12 Ratenmonat hinaus, die Ratenzahlung weiterhin monatlich in der Höhe von 50,00 EUR zu bewilligen. Die erste Rate in der Höhe von 50,00 EUR, unter Angabe des Verwendungszwecks […] habe ich am 08.05.2025 fristgemäß überwiesen.“ Der Beschwerde beigelegt waren: Anlage 1: Dokument betreffend Bezug der Altersrente von EUR 544,90; Anlage 2: Schwerbehindertenausweis vom 31.07.2012; Anlage 3.: ärztlicher Befund.
  3. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die Ausführungen des Punkt I zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.Die Ausführungen des Punkt römisch eins zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest und ist nicht ergänzungsbedürftig. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.2. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.

  1. In der Sache 3.3.
  2. Zur Rechtslage: § 9 GEG betreffend Stundung und Nachlass lautet:Paragraph 9, GEG betreffend Stundung und Nachlass lautet: „

(1)Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
(2)Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.
(3)Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat, wenn sonst der Zweck der Entscheidung ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, auf Antrag oder von Amts wegen die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, wenn das Begehren einen ausreichenden Erfolg verspricht und nicht die Einbringlichkeit gefährdet wird.
(4)Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.“
(4)Über Anträge nach Absatz eins bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind Paragraph 6 b,, Paragraph 7, Absatz 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.“ Bei § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GEG handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um Ermessensvorschriften, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der „besonderen Härte“ kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. VwGH 17.06.2024, Ra 2023/16/0140 unter Hinweis auf VwGH 05.11.2003, 2003/17/0253). Bei Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, GEG handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um Ermessensvorschriften, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der „besonderen Härte“ kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen vergleiche VwGH 17.06.2024, Ra 2023/16/0140 unter Hinweis auf VwGH 05.11.2003, 2003/17/0253). Die in § 9 Abs. 1 GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Stundung bzw. Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. Beim Stundungs-/Ratenzahlungsverfahren handelt es sich um ein antragsgebundenes Verfahren, bei dem die Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen hat (VwGH 30.06.2005, 2004/16/0276; VwGH 25.11.2010, 2009/16/0064).Die in Paragraph 9, Absatz eins, GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Stundung bzw. Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. Beim Stundungs-/Ratenzahlungsverfahren handelt es sich um ein antragsgebundenes Verfahren, bei dem die Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen hat (VwGH 30.06.2005, 2004/16/0276; VwGH 25.11.2010, 2009/16/0064). Auch im Verfahren über eine Stundung/Ratenzahlung von Gerichtsgebühren ist es Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die die Stundung gestützt werden kann. Der Stundungswerber hat jene Umstände, die den Stundungs- bzw. Ratenzahlungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Der Stundungswerber muss initiativ darlegen, warum die zwingende Voraussetzung der Stundung, dass die Einbringung der Gebühr für ihn mit einer besonderen Härte verbunden wäre, in seinem Fall vorliegen soll. Dem Ratenzahlungswerber und Stundungswerber obliegt es, auch das negative Merkmal des Fehlens der Gefährdung der Einbringlichkeit initiativ darzutun. Dies hat er konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzzulegen (vgl. VwGH 23.10.2000, 2000/17/0069; VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164; VwGH 21.09.2005, 2005/16/0191; VwGH 26.01.2004, 2003/17/0335; VwGH 23.11.2005, 2005/16/0197).Auch im Verfahren über eine Stundung/Ratenzahlung von Gerichtsgebühren ist es Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die die Stundung gestützt werden kann. Der Stundungswerber hat jene Umstände, die den Stundungs- bzw. Ratenzahlungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Der Stundungswerber muss initiativ darlegen, warum die zwingende Voraussetzung der Stundung, dass die Einbringung der Gebühr für ihn mit einer besonderen Härte verbunden wäre, in seinem Fall vorliegen soll. Dem Ratenzahlungswerber und Stundungswerber obliegt es, auch das negative Merkmal des Fehlens der Gefährdung der Einbringlichkeit initiativ darzutun. Dies hat er konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzzulegen vergleiche VwGH 23.10.2000, 2000/17/0069; VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164; VwGH 21.09.2005, 2005/16/0191; VwGH 26.01.2004, 2003/17/0335; VwGH 23.11.2005, 2005/16/0197). Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von § 9 Abs. 1 bzw. § 9 Abs. 2 GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Antragsteller über Vermögen oder Verbindlichkeiten verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art (vgl. VwGH 29.10.1998, 98/16/0149, mwN; VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025). Den Antragsteller trifft somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Eine Abweisung eines Nachlassantrags oder eines Stundungs- bzw. Teilzahlungsantrags hat nicht erst dann zu erfolgen, wenn feststeht, dass der Antragsteller über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt (zB VwGH 26.01.1996, 93/17/0265). Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von Paragraph 9, Absatz eins, bzw. Paragraph 9, Absatz 2, GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Antragsteller über Vermögen oder Verbindlichkeiten verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art vergleiche VwGH 29.10.1998, 98/16/0149, mwN; VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025). Den Antragsteller trifft somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Eine Abweisung eines Nachlassantrags oder eines Stundungs- bzw. Teilzahlungsantrags hat nicht erst dann zu erfolgen, wenn feststeht, dass der Antragsteller über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt (zB VwGH 26.01.1996, 93/17/0265). 3.3.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich nach dem eindeutigen Inhalt der Beschwerde diese nur gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 31.03.2025 richtet, sodass Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG (lediglich) die in diesem Spruchpunkt getroffene Entscheidung der belangten Behörde über den Ratenzahlungsantrag

§ 9Abs.

1 GEG der Beschwerdeführerin ist. Hingegen ist die Entscheidung der belangten Behörde über deren neuerlichen Nachlassantrag

§ 9Abs.

2 GEG, der in Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 31.03.2025 wegen „entschiedener Sache“

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen wurde, nicht beschwerdegegenständlich und nicht von der Sache des Beschwerdeverfahrens umfasst. 3.3.2.

  1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich nach dem eindeutigen Inhalt der Beschwerde diese nur gegen Spruchpunkt
  2. des Bescheides vom 31.03.2025 richtet, sodass Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG (lediglich) die in diesem Spruchpunkt getroffene Entscheidung der belangten Behörde über den Ratenzahlungsantrag

Paragraph 9, Absatz eins, GEG der Beschwerdeführerin ist. Hingegen ist die Entscheidung der belangten Behörde über deren neuerlichen Nachlassantrag

Paragraph 9, Absatz 2, GEG, der in Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 31.03.2025 wegen „entschiedener Sache“

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde, nicht beschwerdegegenständlich und nicht von der Sache des Beschwerdeverfahrens umfasst. 3.3.2.2. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, sie sei aufgrund ihrer dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die letzte (13.) Rate in der Höhe von EUR 2.327,00 EUR zu bezahlen, und begehrt die Bewilligung der Ratenzahlung in der Höhe von monatlich EUR 50,00 auch für den Restbetrag bzw. über die bewilligten 12 Monate hinaus. Die Beschwerdeführerin übersieht jedoch, dass die belangte Behörde ihr die Rückzahlung in 12 Monatsraten in der von ihr gewünschten Höhe von je EUR 50,00 bis Mai 2026 gewährt und nicht entschieden hat, dass danach der Restbetrag von EUR 2.327,00 zwingend in Einem zu entrichten ist, vielmehr hat die belangte Behörde auch ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin kurz vor Fälligkeit dieser letzten Rate unter Vorlage sämtlicher Belege um eine neue Bewilligung ansuchen kann. Der Restbetrag von EUR 2.327,00 ist daher erst nach 12 Monaten fällig (womit eine Stundung iSv § 9 Abs. 1 GEG vorliegt) und nur dann auf einmal zu bezahlen, wenn die Beschwerdeführerin nicht kurz vor Fälligkeit eine Ratenbewilligung bezüglich dieses Restbetrages (etwa, wie von der Beschwerdeführerin begehrt, in Form von Monatsraten zu je EUR 50,00) beantragt. Über einen solchen (dem Beschwerdebegehren entsprechenden) Antrag auf Bewilligung einer Ratenzahlung bezüglich des Restbetrages hat aber zunächst die belangte Behörde und nicht das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.Der Restbetrag von EUR 2.327,00 ist daher erst nach 12 Monaten fällig (womit eine Stundung iSv Paragraph 9, Absatz eins, GEG vorliegt) und nur dann auf einmal zu bezahlen, wenn die Beschwerdeführerin nicht kurz vor Fälligkeit eine Ratenbewilligung bezüglich dieses Restbetrages (etwa, wie von der Beschwerdeführerin begehrt, in Form von Monatsraten zu je EUR 50,00) beantragt. Über einen solchen (dem Beschwerdebegehren entsprechenden) Antrag auf Bewilligung einer Ratenzahlung bezüglich des Restbetrages hat aber zunächst die belangte Behörde und nicht das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden. Soweit die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde bereits jetzt eine Entscheidung über dieses Begehren wünscht, ist ihr entgegenzuhalten, dass im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt (der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes) nicht zuverlässig beurteilt werden kann, ob in Bezug auf den erst nach 12 Monaten fällig werdenden Restbetrag von EUR 2.327,00 die Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung (Ratenzahlung)

§ 9Abs.

1 GEG bestehen oder nicht. Hierbei ist, wie sich aus den Ausführungen (oben unter Punkt 3.3.1.) zur Rechtslage und Judikatur ergibt, nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern auch die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit des Betrages, für den die Zahlungserleichterung begehrt wird, maßgeblich und ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen anhand aktueller Angaben zur Einkommens- und Vermögenslage vom Antragsteller überzeugend darzutun und (zunächst) von der Behörde zu beurteilen. Auch weil es sich bei der in das Ermessen der Behörde gelegten Stundungs- bzw. Ratenbewilligung um eine Verfügung zugunsten des Zahlungspflichtigen handelt, bedarf es keiner weiteren Begründung, dass eine Stundung/Ratenzahlung von Gerichtsgebühren nur auf Grundlage aktueller Angaben/Nachweise zur Einkommens- und Vermögenslage des Antragstellers und Einbringlichkeit gewährt werden kann und die Behörde nicht gehalten ist, eine über einen längeren Zeitraum (von etwa 12 Monaten) hinausgehende Stundungs- bzw. Ratenbewilligung zu verfügen. Da nach den konkreten Umständen dieses Falles auch nicht auszuschließen ist, dass sich (innerhalb von 12 Monaten) eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und/oder eine Gefährdung der Einbringlichkeit des aushaftenden Betrages ergibt, stellen die (aufgrund der Vorverfahren) aktenkundigen und in der gegenständlichen Beschwerde getätigten Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen keine geeigneten unzweifelhaften Nachweise für ihre diesbezügliche Situation in einem Jahr dar. Die Beschwerdeführerin wird daher – im Sinne der Verpflichtung zu einer erhöhten Mitwirkung - erst dann bzw. kurz vor der Fälligkeit der letzten Rate das Vorliegen der Umstände, die eine Ratenbewilligung bezüglich des Restbetrages rechtfertigen, konkret darzulegen und initiativ darzutun haben, warum die Einbringung dieses Restbetrages für sie mit einer besonderen Härte verbunden wäre und das negative Merkmal des Fehlens der Gefährdung der Einbringlichkeit gegeben ist.Soweit die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde bereits jetzt eine Entscheidung über dieses Begehren wünscht, ist ihr entgegenzuhalten, dass im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt (der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes) nicht zuverlässig beurteilt werden kann, ob in Bezug auf den erst nach 12 Monaten fällig werdenden Restbetrag von EUR 2.327,00 die Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung (Ratenzahlung)

Paragraph 9, Absatz eins, GEG bestehen oder nicht. Hierbei ist, wie sich aus den Ausführungen (oben unter Punkt 3.3.1.) zur Rechtslage und Judikatur ergibt, nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern auch die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit des Betrages, für den die Zahlungserleichterung begehrt wird, maßgeblich und ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen anhand aktueller Angaben zur Einkommens- und Vermögenslage vom Antragsteller überzeugend darzutun und (zunächst) von der Behörde zu beurteilen. Auch weil es sich bei der in das Ermessen der Behörde gelegten Stundungs- bzw. Ratenbewilligung um eine Verfügung zugunsten des Zahlungspflichtigen handelt, bedarf es keiner weiteren Begründung, dass eine Stundung/Ratenzahlung von Gerichtsgebühren nur auf Grundlage aktueller Angaben/Nachweise zur Einkommens- und Vermögenslage des Antragstellers und Einbringlichkeit gewährt werden kann und die Behörde nicht gehalten ist, eine über einen längeren Zeitraum (von etwa 12 Monaten) hinausgehende Stundungs- bzw. Ratenbewilligung zu verfügen. Da nach den konkreten Umständen dieses Falles auch nicht auszuschließen ist, dass sich (innerhalb von 12 Monaten) eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und/oder eine Gefährdung der Einbringlichkeit des aushaftenden Betrages ergibt, stellen die (aufgrund der Vorverfahren) aktenkundigen und in der gegenständlichen Beschwerde getätigten Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen keine geeigneten unzweifelhaften Nachweise für ihre diesbezügliche Situation in einem Jahr dar. Die Beschwerdeführerin wird daher – im Sinne der Verpflichtung zu einer erhöhten Mitwirkung - erst dann bzw. kurz vor der Fälligkeit der letzten Rate das Vorliegen der Umstände, die eine Ratenbewilligung bezüglich des Restbetrages rechtfertigen, konkret darzulegen und initiativ darzutun haben, warum die Einbringung dieses Restbetrages für sie mit einer besonderen Härte verbunden wäre und das negative Merkmal des Fehlens der Gefährdung der Einbringlichkeit gegeben ist. Da somit im Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung einer weiteren Zahlungserleichterung (Ratenzahlung) für die letzte Rate bzw. über 12 Monate hinaus im vorliegenden Fall nicht vorliegen, ist die Entscheidung der belangten Behörde, eine letzte Rate im Betrag von EUR 2.327,00 mit dem Hinweis festzusetzen, dass kurz vor deren Fälligkeit unter Vorlage sämtlicher Belege um eine neue Bewilligung angesucht werden kann, nicht zu beanstanden. 3.3.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2025:W108.2312961.1.00

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