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{'item': 'W117 2307635-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2025 GeschäftszahlW117 2307635-2 Spruch, W117 2307635-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.01.2025, Zahl: 1406364508/250147647BFA wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Er befindet sich seit 29.01.2025, 18:20 Uhr im Stande der Schubhaft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.01.2025, Zahl: 1406364508/250147647BFA wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Er befindet sich seit 29.01.2025, 18:20 Uhr im Stande der Schubhaft. Am 14.02.2025 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung eine Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid aufheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, weiters aussprechen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E, wurde die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E, wurde die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Verwaltungsbehörde legte am 22.05.2025 den Schubhaftakt zum Zwecke der amtswegigen Prüfung vor und erstattete eine Stellungnahme, in welcher sie die Fortsetzung der Anhaltung beantragte. Dem Beschwerdeführer, und seiner Rechtsberatung wurde die Stellungnahme der Verwaltungsbehörde zum Parteiengehör übermittelt. Weder er noch seine Rechtsberatung gaben eine Stellungnahme ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt etwa im November 2020 illegal von Algerien nach Spanien, wo er offensichtlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich rund fünf Monate aufhielt, dann nach Frankreich weiterreiste, wo er sich etwa zwei Monate aufhielt und jedenfalls am 04.01.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in den Niederlanden stellte. Am 12.02.2021 erging seitens der Niederlande ein Wiederaufnahmegesuch im Rahmen der Dublin-III-VO an Spanien, welchem am 16.02.2021 zugestimmt wurde. Daraufhin wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers in den Niederlanden wegen der Zuständigkeit Spaniens am 26.03.2021 zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer reiste bereits im Februar 2021 nach Deutschland, wo er am 12.02.2021 betreten wurde und den deutschen Behörden auf Anfrage durch die Niederlande mitgeteilt wurde, dass Spanien für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig sei. Beschwerdeführer tauchte zumindest ab 01.03.2021 unter und reiste über Belgien und Frankreich in die Schweiz, wo er sich sechs Monate aufhielt. Die Anordnung zur Außerlandesbringung galt bis 16.08.2022 (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E und dort angeführte Aktenteile: vgl. etwa Fremdenregister 14.02.2025, OZ 2; Schreiben Dublin-Abteilung Niederlande 20.08.2024, OZ 14; Erstbefragung 06.08.2024, AS 47 INT-Akt, OZ 19).Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt etwa im November 2020 illegal von Algerien nach Spanien, wo er offensichtlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich rund fünf Monate aufhielt, dann nach Frankreich weiterreiste, wo er sich etwa zwei Monate aufhielt und jedenfalls am 04.01.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in den Niederlanden stellte. Am 12.02.2021 erging seitens der Niederlande ein Wiederaufnahmegesuch im Rahmen der Dublin-III-VO an Spanien, welchem am 16.02.2021 zugestimmt wurde. Daraufhin wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers in den Niederlanden wegen der Zuständigkeit Spaniens am 26.03.2021 zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer reiste bereits im Februar 2021 nach Deutschland, wo er am 12.02.2021 betreten wurde und den deutschen Behörden auf Anfrage durch die Niederlande mitgeteilt wurde, dass Spanien für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig sei. Beschwerdeführer tauchte zumindest ab 01.03.2021 unter und reiste über Belgien und Frankreich in die Schweiz, wo er sich sechs Monate aufhielt. Die Anordnung zur Außerlandesbringung galt bis 16.08.2022 (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E und dort angeführte Aktenteile: vergleiche etwa Fremdenregister 14.02.2025, OZ 2; Schreiben Dublin-Abteilung Niederlande 20.08.2024, OZ 14; Erstbefragung 06.08.2024, AS 47 INT-Akt, OZ 19). Am 12.08.2021 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Die Niederlande lehnten ein von der Schweiz am 27.08.2021 gestelltes Wiederaufnahmegesuch im Rahmen der Dublin-III-VO am 02.02.2021 ab. Spanien hingegen akzeptierte das Wiederaufnahmegesuch der Schweiz am 30.09.2021 (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E vgl. etwa Fremdenregister 14.02.2025, OZ 2; Schreiben Dublin-Abteilung Niederlande 20.08.2024, OZ 14; Schreiben Dublin-Abteilung Schweiz 12.08.2024, OZ 14).Am 12.08.2021 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Die Niederlande lehnten ein von der Schweiz am 27.08.2021 gestelltes Wiederaufnahmegesuch im Rahmen der Dublin-III-VO am 02.02.2021 ab. Spanien hingegen akzeptierte das Wiederaufnahmegesuch der Schweiz am 30.09.2021 (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E vergleiche etwa Fremdenregister 14.02.2025, OZ 2; Schreiben Dublin-Abteilung Niederlande 20.08.2024, OZ 14; Schreiben Dublin-Abteilung Schweiz 12.08.2024, OZ 14). Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge von der Schweiz am 14.02.2022 nach Spanien überstellt, wobei der Beschwerdeführer in weiterer Folge nach Frankreich reiste, wo er sich rund zweieinhalb Jahre aufhielt, dann zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in die Schweiz zurückkehrte und dort im März 2022 beim illegalen Aufenthalt betreten wurde. Die spanischen Behörden lehnten ein weiteres Wiederaufnahmegesuch der Schweiz am 02.11.2022 ab und verwiesen an die niederländischen Behörden. Am 03.11.2022 langte bei den niederländischen Behörden neuerlich ein Wiederaufnahmegesuch der Schweiz ein, welches wegen der – nach Ansicht der Niederlande - anhaltenden Zuständigkeit Spaniens seitens der Niederlande am 14.11.2022 abgelehnt wurde (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E vgl. etwa Fremdenregister 14.02.2025, OZ 2; Schreiben Dublin-Abteilung Niederlande 20.08.2024, OZ 14; Schreiben Dublin-Abteilung Schweiz 12.08.2024, OZ 14; Erstbefragung 06.08.2024, AS 47 INT-Akt, OZ 19).Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge von der Schweiz am 14.02.2022 nach Spanien überstellt, wobei der Beschwerdeführer in weiterer Folge nach Frankreich reiste, wo er sich rund zweieinhalb Jahre aufhielt, dann zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in die Schweiz zurückkehrte und dort im März 2022 beim illegalen Aufenthalt betreten wurde. Die spanischen Behörden lehnten ein weiteres Wiederaufnahmegesuch der Schweiz am 02.11.2022 ab und verwiesen an die niederländischen Behörden. Am 03.11.2022 langte bei den niederländischen Behörden neuerlich ein Wiederaufnahmegesuch der Schweiz ein, welches wegen der – nach Ansicht der Niederlande - anhaltenden Zuständigkeit Spaniens seitens der Niederlande am 14.11.2022 abgelehnt wurde (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E vergleiche etwa Fremdenregister 14.02.2025, OZ 2; Schreiben Dublin-Abteilung Niederlande 20.08.2024, OZ 14; Schreiben Dublin-Abteilung Schweiz 12.08.2024, OZ 14; Erstbefragung 06.08.2024, AS 47 INT-Akt, OZ 19). Der Beschwerdeführer hielt sich bis 14.03.2023 in der Schweiz auf, stellte aber keinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E vgl. Schreiben Dublin-Abteilung Schweiz 12.08.2024, OZ 14).Der Beschwerdeführer hielt sich bis 14.03.2023 in der Schweiz auf, stellte aber keinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E vergleiche Schreiben Dublin-Abteilung Schweiz 12.08.2024, OZ 14). Der Beschwerdeführer hielt sich auch eine nicht genau feststellbare Zeit in Frankreich auf, wo er mehrfach wegen Diebstahls vorbestraft ist. Gegen den Beschwerdeführer wurde in Frankreich bereits eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot unter einer seiner Alias-Identitäten verhängt (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E vgl. etwa Strafurteil 08.01.2025, AS 23ff, Verwaltungsakt, OZ 12; SIS-Treffermeldung, AS 23f INT-Akt, OZ 19; SIS-Trefferfall Rückkehrentscheidung, AS 27 f und SIS-Fremdeninformation Auskunft, AS 37 ff INT-Akt, OZ 19).Der Beschwerdeführer hielt sich auch eine nicht genau feststellbare Zeit in Frankreich auf, wo er mehrfach wegen Diebstahls vorbestraft ist. Gegen den Beschwerdeführer wurde in Frankreich bereits eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot unter einer seiner Alias-Identitäten verhängt (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E vergleiche etwa Strafurteil 08.01.2025, AS 23ff, Verwaltungsakt, OZ 12; SIS-Treffermeldung, AS 23f INT-Akt, OZ 19; SIS-Trefferfall Rückkehrentscheidung, AS 27 f und SIS-Fremdeninformation Auskunft, AS 37 ff INT-Akt, OZ 19). Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens aber am 05.08.2024, reiste der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet ein und stellte hier am 05.08.2024 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E vgl. etwa Fremdenregisterauszug 14.02.2025, OZ 2; Erstbefragung 06.08.2024, AS 47 INT-Akt, OZ 19). Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens aber am 05.08.2024, reiste der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet ein und stellte hier am 05.08.2024 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E vergleiche etwa Fremdenregisterauszug 14.02.2025, OZ 2; Erstbefragung 06.08.2024, AS 47 INT-Akt, OZ 19). Am 06.08.2024 fand die Erstbefragung im Asylverfahren des Beschwerdeführers statt (vgl. Erstbefragung 06.08.2024, AS 43ff INT-Akt, OZ 19).Am 06.08.2024 fand die Erstbefragung im Asylverfahren des Beschwerdeführers statt vergleiche Erstbefragung 06.08.2024, AS 43ff INT-Akt, OZ 19). Im Zuge der Erstbefragung am 06.08.2024 gab der Beschwerdeführer eine falsche Identität, nämlich jene des XXXX , geboren am XXXX , algerischer Staatsangehöriger, an. Er gab weiters an, seinen Reisepass in Algerien zurückgelassen zu haben. Er habe in den Niederlanden und in der Schweiz jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, damit er nicht in Schubhaft genommen werde. Er habe die Ergebnisse seiner Asylverfahren in den Niederlanden und in der Schweiz nicht abgewartet und habe in keinem Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Er sei nach Europa gekommen, da in Algerien Arbeitslosigkeit herrsche und man sich kein Leben aufbauen könne. Seine Beine würden medizinische Behandlung benötigen und hoffe er, in Österreich behandelt zu werden (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E, vgl. Erstbefragung 06.08.2024, AS 43ff INT-Akt, OZ 19). Im Zuge der Erstbefragung am 06.08.2024 gab der Beschwerdeführer eine falsche Identität, nämlich jene des römisch 40 , geboren am römisch 40 , algerischer Staatsangehöriger, an. Er gab weiters an, seinen Reisepass in Algerien zurückgelassen zu haben. Er habe in den Niederlanden und in der Schweiz jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, damit er nicht in Schubhaft genommen werde. Er habe die Ergebnisse seiner Asylverfahren in den Niederlanden und in der Schweiz nicht abgewartet und habe in keinem Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Er sei nach Europa gekommen, da in Algerien Arbeitslosigkeit herrsche und man sich kein Leben aufbauen könne. Seine Beine würden medizinische Behandlung benötigen und hoffe er, in Österreich behandelt zu werden (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E, vergleiche Erstbefragung 06.08.2024, AS 43ff INT-Akt, OZ 19). Bereits am 10.08.2024 verließ der Beschwerdeführer ungemeldet das Grundversorgungsquartier, sodass er am 11.08.2024 wegen 24-stündiger Abwesenheit als unstet abgemeldet wurde (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E, vgl. Grundversorgungsdatenauszug 14.02.2025, OZ 2). Bereits am 10.08.2024 verließ der Beschwerdeführer ungemeldet das Grundversorgungsquartier, sodass er am 11.08.2024 wegen 24-stündiger Abwesenheit als unstet abgemeldet wurde (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E, vergleiche Grundversorgungsdatenauszug 14.02.2025, OZ 2). Am 10.08.2024 wurde der Beschwerdeführer nach der StPO festgenommen. Am 12.08.2024 wurde über den Beschwerdeführer erstmals die Untersuchungshaft verhängt Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E vgl. Grundversorgungsdatenauszug 14.02.2025, OZ 2; Verständigung von der Verhängung der Untersuchungshaft 13.08.2024, AS 8f Verwaltungsakt, OZ 12; Strafurteil, AS 26 Verwaltungsakt, OZ 12).Am 10.08.2024 wurde der Beschwerdeführer nach der StPO festgenommen. Am 12.08.2024 wurde über den Beschwerdeführer erstmals die Untersuchungshaft verhängt Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E vergleiche Grundversorgungsdatenauszug 14.02.2025, OZ 2; Verständigung von der Verhängung der Untersuchungshaft 13.08.2024, AS 8f Verwaltungsakt, OZ 12; Strafurteil, AS 26 Verwaltungsakt, OZ 12). Am 17.09.2024 fand im Stande der Untersuchungshaft die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Asylverfahren statt (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E, vgl. Niederschrift Bundesamt 17.09.2024, AS 115ff INT-Akt, OZ 19). Am 17.09.2024 fand im Stande der Untersuchungshaft die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Asylverfahren statt (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E, vergleiche Niederschrift Bundesamt 17.09.2024, AS 115ff INT-Akt, OZ 19). In dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst an, seine Muttersprache sei Arabisch, er spreche, schreibe und lese aber auch etwas Französisch. Er sei bis auf eine Erkältung gesund, befinde sich nicht in ärztlicher Betreuung/Behandlung bzw. Therapie und sei dies auch nicht im Heimatland bzw. einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union gewesen. Es lägen keine bekannten Vorerkrankungen vor. Er sei bereits in den Niederlanden, der Schweiz und Spanien gewesen und habe kein Asyl erhalten. Er habe keine Verwandten in Österreich oder der Europäischen Union. Er habe keine Lebensgefährtin. Er sei in Algerien weder politisch tätig gewesen, noch habe er ein Problem mit der Volksgruppe, der Religion oder sexuellen Orientierung gehabt. Er suche einfach nur Arbeit und wolle eine Therapie für sein eingerissenes Kreuzband im Knie. Er habe keinen Asylgrund, er wolle einfach hierbleiben. In Algerien gebe es keine Arbeit. Mit Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 03.10.2024 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seitens Interpol Algier unter einer anderen, tatsächlichen Identität identifiziert wurde (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E vgl. AS 149 INT-Akt, OZ 19).Mit Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 03.10.2024 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seitens Interpol Algier unter einer anderen, tatsächlichen Identität identifiziert wurde (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E vergleiche AS 149 INT-Akt, OZ 19). Mit einem weiteren Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 10.10.2024 wurde weiters darüber informiert, dass bezüglich weiterer Alias-Identitäten des Beschwerdeführers ein daktyloskopischer Abgleich durch Interpol stattgefunden habe und es sich um dieselbe Person handle (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E, vgl. AS 153 INT-Akt, OZ 19).Mit einem weiteren Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 10.10.2024 wurde weiters darüber informiert, dass bezüglich weiterer Alias-Identitäten des Beschwerdeführers ein daktyloskopischer Abgleich durch Interpol stattgefunden habe und es sich um dieselbe Person handle (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E, vergleiche AS 153 INT-Akt, OZ 19). Am 29.10.2024 wurde der Beschwerdeführer aus der ersten Untersuchungshaft nach einem Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO betreffend die wider ihn erhobene Anklage entlassen und sogleich nach dem BFA-VG aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 13.08.2024 festgenommen, aber offensichtlich gleich wieder entlassen (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E, vgl. Anhalteprotokoll, AS 159 ff INT-Akt, OZ 20; Festnahmeauftrag, AS 169f INT-Akt, OZ 20; Entlassungsbestätigung Untersuchungshaft, AS 171 INT-Akt, OZ 20; Enthaftungsanordnung, AS 173 und AS 175 INT-Akt, OZ 20). Am 29.10.2024 wurde der Beschwerdeführer aus der ersten Untersuchungshaft nach einem Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO betreffend die wider ihn erhobene Anklage entlassen und sogleich nach dem BFA-VG aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 13.08.2024 festgenommen, aber offensichtlich gleich wieder entlassen (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E, vergleiche Anhalteprotokoll, AS 159 ff INT-Akt, OZ 20; Festnahmeauftrag, AS 169f INT-Akt, OZ 20; Entlassungsbestätigung Untersuchungshaft, AS 171 INT-Akt, OZ 20; Enthaftungsanordnung, AS 173 und AS 175 INT-Akt, OZ 20). Mit Bescheid vom 07.11.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.08.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Algerienabgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E, vgl. Bescheid 07.11.2024, AS 177 ff INT-Akt, OZ 20; Fremdenregisterauszug 14.02.2025, OZ 2). Mit Bescheid vom 07.11.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.08.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Algerienabgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E, vergleiche Bescheid 07.11.2024, AS 177 ff INT-Akt, OZ 20; Fremdenregisterauszug 14.02.2025, OZ 2). Der Beschwerdeführer erhob kein Rechtsmittel. Der Bescheid erwuchs am 17.12.2024 in erster Instanz in Rechtskraft (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E, vgl. Fremdenregisterauszug 14.02.2025, OZ 2).Der Beschwerdeführer erhob kein Rechtsmittel. Der Bescheid erwuchs am 17.12.2024 in erster Instanz in Rechtskraft (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E, vergleiche Fremdenregisterauszug 14.02.2025, OZ 2). Am 08.11.2024 wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen über 24-stündiger Abwesenheit aus dem Grundversorgungsquartier als unstet abgemeldet. Nachdem der Beschwerdeführer am 14.11.2024 wieder in ein Grundversorgungsquartier aufgenommen wurde, wurde er mit 21.11.2024 wegen 48-stündiger unbekannter Abwesenheit wieder abgemeldet Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E vgl. Grundversorgungsdatenauszug 14.02.2025, OZ 2).Am 08.11.2024 wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen über 24-stündiger Abwesenheit aus dem Grundversorgungsquartier als unstet abgemeldet. Nachdem der Beschwerdeführer am 14.11.2024 wieder in ein Grundversorgungsquartier aufgenommen wurde, wurde er mit 21.11.2024 wegen 48-stündiger unbekannter Abwesenheit wieder abgemeldet Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E vergleiche Grundversorgungsdatenauszug 14.02.2025, OZ 2). Am 27.11.2024 wurde der Beschwerdeführer zum zweiten Mal nach der StPO festgenommen und über ihn in weiterer Folge neuerlich die Untersuchungshaft verhängt (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E vgl. Personeninfo 29.11.2024, AS 16 Verwaltungsakt, OZ 12). Am 27.11.2024 wurde der Beschwerdeführer zum zweiten Mal nach der StPO festgenommen und über ihn in weiterer Folge neuerlich die Untersuchungshaft verhängt (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E vergleiche Personeninfo 29.11.2024, AS 16 Verwaltungsakt, OZ 12). Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 08.01.2025, rechtskräftig am 08.01.2025, wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 15 StGB und § 27 Abs. 2a fünfter Fall SMG sowie wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1 erster Fall und 130 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, sowie unter Anrechnung der Vorhaft ab 27.11.2024 sowie von 10.08.2024 bis 29.10.2024, verurteilt (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E vgl. Strafregisterauszug 14.02.2025, OZ 2; aktenkundiges Strafurteil, AS 23ff Verwaltungsakt, OZ 12). Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 08.01.2025, rechtskräftig am 08.01.2025, wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraph 15, StGB und Paragraph 27, Absatz 2 a, fünfter Fall SMG sowie wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins, erster Fall und 130 Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, sowie unter Anrechnung der Vorhaft ab 27.11.2024 sowie von 10.08.2024 bis 29.10.2024, verurteilt (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E vergleiche Strafregisterauszug 14.02.2025, OZ 2; aktenkundiges Strafurteil, AS 23ff Verwaltungsakt, OZ 12). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 27.11.2024 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter und einer weiteren unbekannt gebliebenen Person als Mittäter, wobei die Übergaben an einem allgemein zugänglichen Ort im Wahrnehmungsbereich von zumindest 20 Personen, mithin öffentlich, gegen Entgelt erfolgten bzw. erfolgt wären, und zwar an einen verdeckten Ermittler 1,5 Gramm Suchtgift zum Preis von EUR 20,00 sowie in weiteren Angriffen an unbekannte Abnehmer eine unbekannte Menge von zumindest 3 Gramm überließ sowie weiters 42,6 Gramm zu überlassen versuchte, indem er das Suchtgift verkaufsbereit mit sich führte, wobei die Tatvollendung infolge der Anhaltung vor der Übergabe unterblieb. Weiters hat er am 30.10.2024 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter Verfügungsberechtigten eines Bekleidungsunternehmens drei Jacken im Wert von EUR 449,97 und einem weiteren Unternehmen einen Rucksack im Wert von EUR 250,00 stahl, wobei der Mittäter dazu in ein Gebäude einstieg und der in Frankreich mehrfach wegen Diebstahlsdelikten vorbestrafte Beschwerdeführer den Diebstahl auch gewerbsmäßig beging. Der Beschwerdeführer ist in Frankreich mehrfach einschlägig wegen Diebstahls vorbestraft. Am 20.01.2025 wurde vom Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bei der algerischen Vertretungsbehörde eingeleitet (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E vgl. Gefangenenidentifikationsblatt, AS 31 f Verwaltungsakt, OZ 12; Fremdenregisterauszug 14.02.2025, OZ 12).Am 20.01.2025 wurde vom Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bei der algerischen Vertretungsbehörde eingeleitet (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E vergleiche Gefangenenidentifikationsblatt, AS 31 f Verwaltungsakt, OZ 12; Fremdenregisterauszug 14.02.2025, OZ 12). Aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG vom 29.11.2024 wurde der Beschwerdeführer nach der bedingten Entlassung aus der Strafhaft am 28.01.2025 nach dem BFA-VG zur Vorführung vor das Bundesamt festgenommen (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E vgl. Festnahmeauftrag, AS 18 f & 67 f Verwaltungsakt, OZ 12; Anhalteprotokoll, AS 49f Verwaltungsakt, OZ 12; Beschluss über bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe, AS 55ff Verwaltungsakt, OZ 12).Aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG vom 29.11.2024 wurde der Beschwerdeführer nach der bedingten Entlassung aus der Strafhaft am 28.01.2025 nach dem BFA-VG zur Vorführung vor das Bundesamt festgenommen (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E vergleiche Festnahmeauftrag, AS 18 f & 67 f Verwaltungsakt, OZ 12; Anhalteprotokoll, AS 49f Verwaltungsakt, OZ 12; Beschluss über bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe, AS 55ff Verwaltungsakt, OZ 12). Am 29.01.2025 fand vor dem Bundesamt die niederschriftliche Einvernahme zur Prüfung von Sicherheitsmaßnahmen und zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch statt. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen zusammengefasst an, er müsse am Knie operiert werden, sonst gehe es ihm gut und er könne die Fragen beantworten. Der vom Bundesamt näher dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt sei richtig. Der Beschwerdeführer gab auf Befragen nach seinem vollständigen Namen und Geburtsdatum aber wieder eine Alias-Identität, und zwar XXXX , geboren am XXXX , algerischer Staatsbürger an. Er gab weiters an, er verfüge in Algerien über einen Personalausweis. Er sei im August 2023 von Frankreich über die Schweiz mit dem Zug ins Bundesgebiet gereist. Er sei hergekommen, um einen Freund zu besuchen. Die Mafia in Belgien, Spanien und Frankreich wolle ihn umbringen, deshalb sei er nach Österreich gekommen, obwohl er nichts gemacht habe, sondern sein Freund. Seit den Asylanträgen im Jahr 2021 sei er in Frankreich gewesen. Sein Freund habe dort Probleme gemacht und der Mafia Geld gestohlen, deshalb sei nach der Schweiz nach Frankreich gereist und hat dort als Friseur gearbeitet. Er habe sich bisher nur in den Niederlanden, der Schweiz, Frankreich und Österreich aufgehalten. Auch in Frankreich sei er wegen Diebstals verurteilt worden. In Algerien habe er nur familiäre Probleme, sonst keine. Er sei bis zur strafrechtlichen Festnahme in Traiskirchen in einer Unterkunft gewesen und dann nahe des Praters bei einem Freund. Die genaue Adresse wisse er nicht. Nach Entlassung aus der ersten Untersuchungshaft sei er wieder zu diesem Freund gegangen. Dann wäre er wieder in Traiskirchen gewesen. Diese hätten ihn aber dann in ein Quartier nach Salzburg geschickt. Er habe nicht gewusst, wie er dorthin komme und sei deshalb wieder zu seinem Freund gegangen. Er verfüge in keinem Schengen-Staat über einen gültigen Aufenthaltstitel, er habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet oder im Schengen-Raum. Seine Eltern, seine Schwester und zwei Brüder würden in Algerien leben, wobei die Eltern geschieden seien und der Vater Alkoholiker sei. Er selbst sei ledig und habe keine Kinder. Er habe keine Barmittel, kein Vermögen, habe in der Justizanstalt nicht gearbeitet und sei auch nicht krankenversichert. Er leide an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen und werde in Algerien weder strafrechtlich, politisch oder aus einem anderen Grund verfolgt. Wegen seiner familiären Probleme habe er sehr viele Drogen konsumiert und nehme er auch ein Substitutionsmedikament. Die Diebstähle habe er begangen, da er kein Geld gehabt habe. Zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft gab der Beschwerdeführer an: „Was ist, wenn ich nicht gehen will? Geben Sie mir Geld? Dann gehe ich in Hungerstreik.“ Auf die Frage, ob sich der Beschwerdeführer einer Abschiebung widersetzen würde, gab er an, dann in den Hungerstreik zu treten (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E vgl. Niederschrift Bundesamt 29.01.2025, AS 39 ff Verwaltungsakt, OZ 12).Am 29.01.2025 fand vor dem Bundesamt die niederschriftliche Einvernahme zur Prüfung von Sicherheitsmaßnahmen und zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch statt. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen zusammengefasst an, er müsse am Knie operiert werden, sonst gehe es ihm gut und er könne die Fragen beantworten. Der vom Bundesamt näher dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt sei richtig. Der Beschwerdeführer gab auf Befragen nach seinem vollständigen Namen und Geburtsdatum aber wieder eine Alias-Identität, und zwar römisch 40 , geboren am römisch 40 , algerischer Staatsbürger an. Er gab weiters an, er verfüge in Algerien über einen Personalausweis. Er sei im August 2023 von Frankreich über die Schweiz mit dem Zug ins Bundesgebiet gereist. Er sei hergekommen, um einen Freund zu besuchen. Die Mafia in Belgien, Spanien und Frankreich wolle ihn umbringen, deshalb sei er nach Österreich gekommen, obwohl er nichts gemacht habe, sondern sein Freund. Seit den Asylanträgen im Jahr 2021 sei er in Frankreich gewesen. Sein Freund habe dort Probleme gemacht und der Mafia Geld gestohlen, deshalb sei nach der Schweiz nach Frankreich gereist und hat dort als Friseur gearbeitet. Er habe sich bisher nur in den Niederlanden, der Schweiz, Frankreich und Österreich aufgehalten. Auch in Frankreich sei er wegen Diebstals verurteilt worden. In Algerien habe er nur familiäre Probleme, sonst keine. Er sei bis zur strafrechtlichen Festnahme in Traiskirchen in einer Unterkunft gewesen und dann nahe des Praters bei einem Freund. Die genaue Adresse wisse er nicht. Nach Entlassung aus der ersten Untersuchungshaft sei er wieder zu diesem Freund gegangen. Dann wäre er wieder in Traiskirchen gewesen. Diese hätten ihn aber dann in ein Quartier nach Salzburg geschickt. Er habe nicht gewusst, wie er dorthin komme und sei deshalb wieder zu seinem Freund gegangen. Er verfüge in keinem Schengen-Staat über einen gültigen Aufenthaltstitel, er habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet oder im Schengen-Raum. Seine Eltern, seine Schwester und zwei Brüder würden in Algerien leben, wobei die Eltern geschieden seien und der Vater Alkoholiker sei. Er selbst sei ledig und habe keine Kinder. Er habe keine Barmittel, kein Vermögen, habe in der Justizanstalt nicht gearbeitet und sei auch nicht krankenversichert. Er leide an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen und werde in Algerien weder strafrechtlich, politisch oder aus einem anderen Grund verfolgt. Wegen seiner familiären Probleme habe er sehr viele Drogen konsumiert und nehme er auch ein Substitutionsmedikament. Die Diebstähle habe er begangen, da er kein Geld gehabt habe. Zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft gab der Beschwerdeführer an: „Was ist, wenn ich nicht gehen will? Geben Sie mir Geld? Dann gehe ich in Hungerstreik.“ Auf die Frage, ob sich der Beschwerdeführer einer Abschiebung widersetzen würde, gab er an, dann in den Hungerstreik zu treten (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E vergleiche Niederschrift Bundesamt 29.01.2025, AS 39 ff Verwaltungsakt, OZ 12). Mit oben angeführtem Bescheid vom 29.01.2025 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung aus der derzeitigen Haft des Beschwerdeführers eintreten (vgl. Bescheid samt Zustellnachweis, AS 69ff Verwaltungsakt, OZ 12). Mit oben angeführtem Bescheid vom 29.01.2025 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung aus der derzeitigen Haft des Beschwerdeführers eintreten vergleiche Bescheid samt Zustellnachweis, AS 69ff Verwaltungsakt, OZ 12). Der Beschwerdeführer trat am 30.01.2025 um 16:30 Uhr in den Hungerstreik, den er aber am nächsten Tag, 31.01.2025, um 09:45 Uhr aus eigenem freiwillig beendete (vgl. Hungerstreikmeldung, OZ 10; Anhaltedatei 14.02.2025, OZ 1). Der Beschwerdeführer trat am 30.01.2025 um 16:30 Uhr in den Hungerstreik, den er aber am nächsten Tag, 31.01.2025, um 09:45 Uhr aus eigenem freiwillig beendete vergleiche Hungerstreikmeldung, OZ 10; Anhaltedatei 14.02.2025, OZ 1). Am 31.01.2025 fand eine Rückkehrberatung des Beschwerdeführers in der Schubhaft statt, bei welcher er sich nicht rückkehrwillig zeigte (vgl. Anhaltedatei 14.02.2025, OZ 1; Stellungnahme Bundesamt 15.02.2025, S 4, OZ 14). Am 31.01.2025 fand eine Rückkehrberatung des Beschwerdeführers in der Schubhaft statt, bei welcher er sich nicht rückkehrwillig zeigte vergleiche Anhaltedatei 14.02.2025, OZ 1; Stellungnahme Bundesamt 15.02.2025, S 4, OZ 14). Am 06.02.2025 um 14:35 Uhr kam es zwischen dem Beschwerdeführer und einem weiteren Schubhäftling während der Anhaltung in Schubhaft zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung, wobei beide Personen leicht verletzt wurden und wegen Körperverletzung zur Anzeige gebracht wurden. Der Beschwerdeführer erlitt dabei eine leichte Rötung im Bereich des Halses, eine leicht blutende Kratzwunde im Bereich des rechten Handrückens/Ringfingers sowie eine leicht blutende Wunde auf der rechten Kniescheibe. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die zweite beteiligte Person wurden als Disziplinierungsmaßnahme bis 09.02.2025, 14:45 Uhr, in Einzelhaft angehalten, wobei es bei der Verlegung zu keinen Zwischenfällen kam. Weiters erfolgte auch jeweils eine Anzeige wegen Körperverletzung (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E vgl. Anhalteprotokoll 14.02.2025, OZ 1; Patientenkartei 14.02.2025, OZ 10; Amtsvermerk OZ 10).Am 06.02.2025 um 14:35 Uhr kam es zwischen dem Beschwerdeführer und einem weiteren Schubhäftling während der Anhaltung in Schubhaft zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung, wobei beide Personen leicht verletzt wurden und wegen Körperverletzung zur Anzeige gebracht wurden. Der Beschwerdeführer erlitt dabei eine leichte Rötung im Bereich des Halses, eine leicht blutende Kratzwunde im Bereich des rechten Handrückens/Ringfingers sowie eine leicht blutende Wunde auf der rechten Kniescheibe. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die zweite beteiligte Person wurden als Disziplinierungsmaßnahme bis 09.02.2025, 14:45 Uhr, in Einzelhaft angehalten, wobei es bei der Verlegung zu keinen Zwischenfällen kam. Weiters erfolgte auch jeweils eine Anzeige wegen Körperverletzung (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E vergleiche Anhalteprotokoll 14.02.2025, OZ 1; Patientenkartei 14.02.2025, OZ 10; Amtsvermerk OZ 10). Der Beschwerdeführer hat bisher in Österreich und anderen europäischen Ländern jedenfalls nachfolgende Alias-Identitäten verwendet (vgl. ua. Fremdenregisterauszug 14.02.2025, OZ 2):Der Beschwerdeführer hat bisher in Österreich und anderen europäischen Ländern jedenfalls nachfolgende Alias-Identitäten verwendet vergleiche ua. Fremdenregisterauszug 14.02.2025, OZ 2):  XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Algerien römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Algerien  XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Algerien römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Algerien  XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Algerien römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Algerien  XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Algerien römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Algerien  XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Algerien römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Algerien  XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Algerien römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Algerien  XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Libyen römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Libyen  XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Algerien römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Algerien XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Algerien römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Algerien Der Beschwerdeführer wurde aber durch Interpol Algier bereits mit seinen richtigen Daten identifiziert (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E vgl. Stellungnahme Bundesamt 15.02.2025, OZ 14; samt Beilage Schreiben Bundeskriminalamt, OZ 14).Der Beschwerdeführer wurde aber durch Interpol Algier bereits mit seinen richtigen Daten identifiziert (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E vergleiche Stellungnahme Bundesamt 15.02.2025, OZ 14; samt Beilage Schreiben Bundeskriminalamt, OZ 14). Es liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers insgesamt nur nachfolgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vor (vgl. Auszug Zentrales Melderegister 14.02.2025, OZ 2):Es liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers insgesamt nur nachfolgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vor vergleiche Auszug Zentrales Melderegister 14.02.2025, OZ 2): - 10.08.2024 bis 29.10.2024 Hauptwohnsitz Justizanstalt - 28.11.2024 bis 28.01.2025 Hauptwohnsitz Justizanstalt - 28.01.2025 bis laufend Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum Der Beschwerdeführer wies bisher darüber hinaus keine ordentliche Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf (vgl. Auszug Zentrales Melderegister 14.02.2025, OZ 2).Der Beschwerdeführer wies bisher darüber hinaus keine ordentliche Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf vergleiche Auszug Zentrales Melderegister 14.02.2025, OZ 2). Er entzog sich zudem bereits nur drei Tage nach seiner Asylantragstellung in Österreich zum ersten Mal der Grundversorgung und gab weder seinen Aufenthaltsort noch eine Möglichkeit zur Erreichbarkeit beim Bundesamt bekannt. Er wurde unmittelbar darauf nach der StPO festgenommen und über mehrere Monate die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Nach Entlassung aus der Untersuchungshaft am 29.10.2024 wurde der Beschwerdeführer neuerlich in die Grundversorgung aufgenommen, aus welcher er sich aber schon am 07.11.2024 zum zweiten Mal entzog und ab 08.11.2024 wieder aus der Grundversorgung abgemeldet wurde. Am 14.11.2024 wurde der Beschwerdeführer zum dritten Mal in die Grundversorgung aufgenommen, jedoch am 21.11.2024 wegen 48-stündiger Abwesenheit wieder abgemeldet. Der Beschwerdeführer hat sich daher bereits drei Mal der Grundversorgung entzogen, ohne seinen konkreten Aufenthaltsort, eine Adresse oder eine sonstige Kontaktmöglichkeit dem Bundesamt zu melden. Der Beschwerdeführer war daher – abgesehen von seinen Anhaltungen in Untersuchungshaft – für Behörden nicht greifbar. Der Beschwerdeführer hat in Europa insgesamt in vier Staaten bereits vier unbegründete Asylanträge gestellt. So reiste er seinen eigenen Angaben nach illegal von Algerien nach Spanien ein, wo er einen Asylantrag stellte, aber dann jedenfalls in die Niederlande weiterreiste und im Jänner 2021 einen weiteren Asylantrag stellte. Spanien stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zwar zu, dieser entzog sich aber auch der Rücküberstellung nach Spanien und reiste in die Schweiz weiter, wo er abermals einen unbegründeten Asylantrag stellte. Von der Schweiz wurde er nach Spanien rücküberstellt, wartete dort aber ebenfalls nicht sein Asylverfahren ab, sondern reiste nach Frankreich, wo er sich rechtswidrig aufhielt, der Schwarzarbeit als Friseur nachging und mehrfach wegen Diebstahls vorbestraft wurde. In Frankreich besteht eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Reisedokument und hat sich bisher auch nicht darum bemüht, ein solches zu erlangen oder die in Algerien vorhandenen Personaldokumente zumindest in Kopie zu erhalten. Der Beschwerdeführer reiste über Jahre ohne gültiges Reisedokument durch Europa und in das Bundesgebiet ein. Mangels eines Reisedokuments ist es dem Beschwerdeführer aktuell auch gar nicht möglich, das Bundesgebiet bzw. den Schengen-Raum aus Eigenem freiwillig und rechtmäßig zu verlassen. Der Beschwerdeführer hat sich bisher allen seinen Asylverfahren in Europa entzogen und reiste quer durch den Schengen-Raum, um einer Außerlandesbringung nach Algerien zu entgehen, zumal in Frankreich bereits eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem schengenweiten Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde. Der Beschwerdeführer kam seiner diesbezüglichen Ausreiseverpflichtung aus dem Schengen-Raum nicht nach und reiste stattdessen von einem europäischen Land zum nächsten –wo er unbegründete und rechtsmissbräuchliche Asylanträge stellte, um seinen Aufenthalt (vorübergehend) zu legalisieren. Der Beschwerdeführer ist nicht ausreise- bzw. rückkehrwillig. In Untersuchungs- und Strafhaft hat der Beschwerdeführer mehrere Ordnungswidrigkeiten, wie unerlaubter Verkehr nach § 107 Abs. 1 Z 2 StVG, ungebührliches Benehmen nach § 107 Abs. 1 Z 9 StVG, Pflichtverletzung § 107 Abs. 1 Z 10 StVG, Beschädigung von Anstaltsgut nach § 107 Abs. 2 StVG sowie gerichtlich strafbarer Handlungen iSd. § 107 Abs. 3 StVG begangen (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E vgl. Beschluss über die bedingte Entlassung aus der Strafhaft 28.01.2025, AS 56 Verwaltungsakt, OZ 12).In Untersuchungs- und Strafhaft hat der Beschwerdeführer mehrere Ordnungswidrigkeiten, wie unerlaubter Verkehr nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 2, StVG, ungebührliches Benehmen nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 9, StVG, Pflichtverletzung Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 10, StVG, Beschädigung von Anstaltsgut nach Paragraph 107, Absatz 2, StVG sowie gerichtlich strafbarer Handlungen iSd. Paragraph 107, Absatz 3, StVG begangen (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E vergleiche Beschluss über die bedingte Entlassung aus der Strafhaft 28.01.2025, AS 56 Verwaltungsakt, OZ 12). Am 06.02.2025 um 14:35 Uhr kam es zwischen dem Beschwerdeführer und einem weiteren Schubhäftling während der Anhaltung in Schubhaft zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung, wobei beide Personen leicht verletzt wurden und wegen Körperverletzung zur Anzeige gebracht wurden. Der Beschwerdeführer erlitt dabei eine leichte Rötung im Bereich des Halses, eine leicht blutende Kratzwunde im Bereich des rechten Handrückens/Ringfingers sowie eine leicht blutende Wunde auf der rechten Kniescheibe. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die zweite beteiligte Person wurden als Disziplinierungsmaßnahme bis 09.02.2025, 14:45 Uhr, in Einzelhaft angehalten, wobei es bei der Verlegung zu keinen Zwischenfällen kam. Weiters erfolgte auch jeweils eine Anzeige wegen Körperverletzung (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E vgl. Anhalteprotokoll 14.02.2025, OZ 1; Patientenkartei 14.02.2025, OZ 10; Amtsvermerk OZ 10).Am 06.02.2025 um 14:35 Uhr kam es zwischen dem Beschwerdeführer und einem weiteren Schubhäftling während der Anhaltung in Schubhaft zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung, wobei beide Personen leicht verletzt wurden und wegen Körperverletzung zur Anzeige gebracht wurden. Der Beschwerdeführer erlitt dabei eine leichte Rötung im Bereich des Halses, eine leicht blutende Kratzwunde im Bereich des rechten Handrückens/Ringfingers sowie eine leicht blutende Wunde auf der rechten Kniescheibe. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die zweite beteiligte Person wurden als Disziplinierungsmaßnahme bis 09.02.2025, 14:45 Uhr, in Einzelhaft angehalten, wobei es bei der Verlegung zu keinen Zwischenfällen kam. Weiters erfolgte auch jeweils eine Anzeige wegen Körperverletzung (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E vergleiche Anhalteprotokoll 14.02.2025, OZ 1; Patientenkartei 14.02.2025, OZ 10; Amtsvermerk OZ 10). Erst am 16.02.2025 kam es zu einer weiteren Disziplinierungsmaßnahme des Beschwerdeführers in der Schubhaft wegen Nichtbefolgung einer Anordnung und aggressivem Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber einem Beamten. Es wurde deshalb für 72 Stunden die Einzelhaft verhängt und eine Anzeige gemäß § 82 SPG gelegt. Der Beschwerdeführer hat offensichtlich schon vor der Ausgabe des Mittagessens durch Klopfen und Rufen auf sich aufmerksam gemacht und Marihuana verlangt. Den Aufforderungen des Sicherheitswachebeamten, damit aufzuhören, leistete er keine Folge, gestikulierte drohend und äußerte sich trotz mehrmaliger Abmahnung und der Androhung von Disziplinierungsmaßnahmen aggressiv (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E vgl. Maßnahmenmeldung 16.02.2025, Beilage zur mündlichen Verhandlung sowie OZ 22).Erst am 16.02.2025 kam es zu einer weiteren Disziplinierungsmaßnahme des Beschwerdeführers in der Schubhaft wegen Nichtbefolgung einer Anordnung und aggressivem Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber einem Beamten. Es wurde deshalb für 72 Stunden die Einzelhaft verhängt und eine Anzeige gemäß Paragraph 82, SPG gelegt. Der Beschwerdeführer hat offensichtlich schon vor der Ausgabe des Mittagessens durch Klopfen und Rufen auf sich aufmerksam gemacht und Marihuana verlangt. Den Aufforderungen des Sicherheitswachebeamten, damit aufzuhören, leistete er keine Folge, gestikulierte drohend und äußerte sich trotz mehrmaliger Abmahnung und der Androhung von Disziplinierungsmaßnahmen aggressiv (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E vergleiche Maßnahmenmeldung 16.02.2025, Beilage zur mündlichen Verhandlung sowie OZ 22). Der Beschwerdeführer hat in Österreich und der Europäischen Union keinerlei familiären Bindungen. Seine gesamte Familie, darunter auch die Eltern und Geschwister, leben nach wie vor in Algerien (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E vgl. etwa Niederschrift Bundesamt 29.01.2025, S 4f, OZ 11). Der Beschwerdeführer hat in Österreich und der Europäischen Union keinerlei familiären Bindungen. Seine gesamte Familie, darunter auch die Eltern und Geschwister, leben nach wie vor in Algerien (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt 29.01.2025, S 4f, OZ 11). Der Beschwerdeführer hat in Österreich bisher keine Ausbildung oder einen Deutschkurs absolviert, hat kaum Deutschkenntnisse und ist auch sonst nicht in einem Verein oder anderweitig gesellschaftlich integriert (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E vgl. etwa Niederschrift Bundesamt 29.01.2025, S 5, OZ 11).Der Beschwerdeführer hat in Österreich bisher keine Ausbildung oder einen Deutschkurs absolviert, hat kaum Deutschkenntnisse und ist auch sonst nicht in einem Verein oder anderweitig gesellschaftlich integriert (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt 29.01.2025, S 5, OZ 11). Eine eigene gesicherte Unterkunft liegt zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Ebenso wenig liegt eine sonstige nachgewiesene Möglichkeit zur (vorübergehenden) Unterkunftnahme des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor. Der Beschwerdeführer ist in Österreich bisher noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und ist dazu auch nicht berechtigt. Er hat die letzten Jahre seinen Unterhalt in Europa durch Schwarzarbeit finanziert und strafbare Handlungen gegen fremdes Eigentum finanziert und ist deshalb bereits in Frankreich und in Österreich einschlägig gerichtlich vorbestraft. Er verfügt zudem über keine ausreichenden eigenen finanziellen Mittel oder Ersparnisse (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E vgl. etwa Niederschrift Bundesamt 29.01.2025, S 5, OZ 11; Anhaltedatei 14.02.2025, OZ 1, und 18.02.2025, OZ 2).Er verfügt zudem über keine ausreichenden eigenen finanziellen Mittel oder Ersparnisse (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, W611 2307635-1/23E vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt 29.01.2025, S 5, OZ 11; Anhaltedatei 14.02.2025, OZ 1, und 18.02.2025, OZ 2). Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft und ist während der Anhaltung in Schubhaft – auch aktuell – haftfähig. Er litt und leidet an keinen die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen. Er hat seinen Angaben nach eine Knieverletzung und leidet sonst an keinen chronischen oder schwerwiegenden Erkrankungen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer suchtmittelabhängig und wird deshalb während der Schubhaft mit den Medikamenten Anxiolit, Mirtabene und Pregabalin behandelt. Eine relevante Beeinträchtigung dadurch ist – insbesondere vor dem Hintergrund des amtsärztlichen Gutachtens zur Haft- und Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers – nicht hervorgekommen. Er wird in der Schubhaft sowohl ärztlich als auch psychologisch betreut und hat somit Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychologischer Behandlung (Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht W611 2307635-1, aktuelles Haftfähigkeitsgutachten v. 26.05.2025, Patientenkartei). Die Abschiebesituation und die Frage möglicher Ausstellungen von HRZ stellt sich wie folgt dar: ● Anzahl der HRZ Ausstellungen für 2024 und 2025: 2024 wurden 20 HRZ, 2025 bis dato 17 HRZ ausgestellt. 1 weitere Ausstellung ist für übernächste Woche geplant ● Anzahl der Abschiebungen 2024 und 2025: im Jahr 2024 gab es 21 positive Außerlandesbringungen nach Wien, im Jahr 2025 gab es bis jetzt 17 positive Außerlandesbringungen nach Wien. ● Regelmäßigkeit der Vorführungen:Vorführungen finden dzt. alle 1-2 Monate statt. Regelmäßigkeit der Vorführungen:, Vorführungen finden dzt. alle 1-2 Monate statt. ● Qualität der Zusammenarbeit:Die Zusammenarbeit entwickelt sich positiv. Wir haben im Jahr 2025 bereits 27 Zustimmungen erhalten. Wir sind im regelmäßigen Austausch mit der Botschaft Qualität der Zusammenarbeit:, Die Zusammenarbeit entwickelt sich positiv. Wir haben im Jahr 2025 bereits 27 Zustimmungen erhalten. Wir sind im regelmäßigen Austausch mit der Botschaft ● Dauer der HRZ-Ausstellung: Nach erfolgten Interview dauert die Identifizierung idR. 6-8 Monate. Bei Falschangabe der Person kann die Identifizierung auch einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Bei gut lesbaren Dokumentenkopien konnte erreicht werden, dass ein Interview nur in Ausnahmefällen notwendig ist. (Mitteilung der Verwaltungsbehörde vom 23.05.2025). Der BF wurde am 11.04.2025 der algerischen Delegation vorgeführt, und das HRZ wurde am 16.04.2025, am 22.04.2025 und am 06.05.2025 durch das BFA urgiert (Stellungnahme der Verwaltungsbehörde v. 22.05.2025). Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Er stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen insofern nicht entgegengetreten wurde – weder wurde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im vorangegangenen Beschwerdeverfahren ein außerordentliches Rechtsmittel erhoben noch gegenständlich eine Stellungnahme abgegeben. Im Besonderen ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer von IP Algier identifiziert wurde und mit Algerien aktuell eine sehr gute Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Rücknahme von eigenen Staatsbürgern besteht wie der Mitteilung der Verwaltungsbehörde vom 23.05.2025 zu entnehmen ist. Da der Sachverhalt geklärt ist, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  4. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet: § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG lautet: § 22a
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus – siehe obigen Sachverhalt, welcher sich zusammengefasst wie folgt darstellt, wie die Verwaltungsbehörde in ihrer Stellungnahme anlässlich der Aktenvorlage darlegte:Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus – siehe obigen Sachverhalt, welcher sich zusammengefasst wie folgt darstellt, wie die Verwaltungsbehörde in ihrer Stellungnahme anlässlich der Aktenvorlage darlegte: Der Beschwerdeführer hat • Das österreichische Asylsystem missbraucht, indem er in der EU mehrere Asylanträge gestellt hat • seine Ausreiseverpflichtung bewusst missachtet hat • keine familiäre Integration – keine Angehörige im Bundesgebiet • keine soziale Integration – keine relevanten sozialen Bindungen ersichtlich • keine gesicherte Unterkunft- Genannter verfügt über keine behördliche Meldung und war bereits seit dem Asylantrag ohne Meldeadresse in Österreich aufhältig. Im gegenständlichen Fall besteht daher keine gesicherte behördliche Greifbarkeit. • Er versuchte damit auch die Behörden so im Bezug auf seine Identität zu täuschen (Aliasidentitäten) • ist in die Illegalität abgetaucht, zumal der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und unter Umgehung des Meldegesetzes in Österreich Unterkunft genommen hat. • kein gesichertes Einkommen – ist noch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen, sondern trägt entgeltlich Werbefolder aus • keine berufliche Integration-Genannter hat sich am österreichischen Arbeitsmarkt nicht legal integriert. Gerade Im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich von IP Algier identifiziert wurde und gerade gegenständlich die Abschiebung möglich ist, besteht aktuell ein erhöhtes Risiko des Untertauchens und ist ein entsprechender Sicherungsbedarf ergeben, zumal der Beschwerdeführer um das HRZ-Verfahren Bescheid weiß, wurde er doch zwischenzeitlich der algerischen Botschaft vorgeführt und seine algerische Staatsangehörigkeit bestätigt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich also, dass die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG erfüllt waren und sind.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich also, dass die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG erfüllt waren und sind. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine Verwandten oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Der Beschwerdeführer ist auch beruflich in Österreich nicht verwurzelt und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Die Dauer der Schubhaft ist durch das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bedingt. Der Beschwerdeführer wurde aber bereits von Interpol Algier eindeutig identifiziert und hat die Verwaltungsbehörde auch schon urgiert. Das Bundesamt hat daher auf eine kurze Anhaltung in Schubhaft hingewirkt. Das persönliche Verhalten des BF – Verwendung von Alias-Identitäten, Stellen völlig unbegründeter Asylanträge, Untertauchen – verzögerte (auch) das Verfahren zur Erlangung eines HZ und hat der BF in der Vergangenheit gezeigt, dass er alles daransetzt, um die Abschiebung nach Algerien zu verhindern. Aufgrund der Identifizierung durch IP Algier ist aber mit einer Ausstellung eines HZ innerhalb der vorgesehenen Fristen zu rechnen. Den persönlichen Interessen des in Österreich nicht einmal in Ansätzen sozial/familiär verankerten Beschwerdeführers kommt jedenfalls ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Abschiebung – zumal der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet – bisheriges Untertauchen plus Straffälligkeit nach SMG, sowie zahlreiche Ordnungswidrigkeiten – und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert, schon gar nicht deshalb, weil ja nun aufgrund seiner Identifizierung die Abschiebung real ist. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht; abgesehen davon ist im Verfahren keine mögliche Alternativunterkunft hervorgekommen, so gering ist die soziale Verankerung des Beschwerdeführers.Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht; abgesehen davon ist im Verfahren keine mögliche Alternativunterkunft hervorgekommen, so gering ist die soziale Verankerung des Beschwerdeführers. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur der Gerichte des öffentlichen Rechts keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W117.2307635.2.00

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