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{'item': 'W117 2311986-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2025 GeschäftszahlW117 2311986-2 Spruch, W117 2311986-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde am 25.04.2025, 20.15 Uhr, festgenommen und bis zu seiner Inschubhaftnahme am 28.04.2025, um 11.00 Uhr im Rahmen der Verwaltungsverfahrenshaft angehalten. Gegen die Anhaltung in Verwaltungsverfahrenshaft ab dem 26.04.2025 bis zu seiner Inschubhaftnahme erhob der Beschwerdeführer innewrhalb offener Frist Beschwerde an das Verwaltungsgericht und führte unter anderem entscheidungswesentlich aus, dass „sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 12.09.2013, Zl. 2012/21/204) die Pflicht der Verewaltungsbehörde ergibt, die fremdenrechtliche Festnahme so kurz wie möglich zu halten. Diese Pflicht ergibt sich schon aus verfassungsrechtlichen Gründen. Die Behörde hat jedoch über einen Zeitraum von 48 Stunden hinweg keine erkennbare Maßnahme gesetzt, um über meine Entlassung oder die Verhängung der Schubhaft zu entscheiden. Es ist kein sachlich oder organisatorisch bedingter Grund ersichtlich, weshalb der Mandatsbescheid nicht bereits am 26.04.2025, sondern erst am 28.04.2025 erlassen wurde. Dass mir stattdessen über zwei Tage hinweg weder eine Einvernahme ermöglicht wurde noch eine Entscheidung getroffen wurde, stellt eine klare Verletzung der behördlichen Verfahrenspflichten und eine unverhältnismäßige Freiheitsentziehung dar (…)“ Der Beschwerdeführer beantragte schließlich, seine Anhaltung ab dem 26.04.2025 bis zum 28.04.2025 für rechtswidrig zu erklären sowie den Ersatz für Eingabengebühr, Schriftsatzaufwand in gesetzlicher Höhe zu Handen des rechtlichen Vertreters zuzusprechen. Der Verwaltungsbehörde wurde im Rahmen von Partiengehör mit Schreiben vom 05.05.2025 die Maßnahmenbeschwerde zur Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme übermittelt und wurde insbesondere ersucht, anzuführen, warum der BF nicht eher in Schubhaft genommen wurde. Die Verwaltungsbehörde äußerte sich dazu innerhalb offener Frist wie folgt – Hervorhebung durch die Verwaltungsbehörde: „Zur Beantwortung, warum der Beschwerdeführer nicht eher in Schubhaft genommen worden ist. Die Festnahme erfolgte gemäß § 34

(3)Z1 BFA-VG. Dieser § besagt:Die Festnahme erfolgte gemäß Paragraph 34 (, 3,)Z1 BFA-VG. Dieser Paragraph besagt: §34
(3)BFA-VG: Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1.wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1.wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt; §34
(5)BFA-VG: Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. Die 72 Stunden wurden nicht überschritten. Der Schubhaftbescheid wurde auch gemäß §57
(1)AVG erlassen. Dieser besagt:
(1)Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein Einreiseverbot gem. §53
(3)Z1 qualifizierte strafrechtliche Verurteilung. Dauer 8 Jahre, gültig bis 10.05.
  1. Die Einvernahme des Beschwerdeführers war innerhalb der 14 Tage geplant, und wurde am 05.05.2025 durchgeführt. Weiters wurde am 29.04.2025 eine Befragung im Zuge des Folgeantrages Asyl durchgeführt.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Die Amtsstunden der Verwaltungsbehörde (von Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage, 24.12., 31.12 und Karfreitag) beginnen um 07.30 Uhr und enden um 15.30 Uhr (Kundmachung der Verwaltungsbehörde gemäß § 13 Abs. 2 und 5 AVG, über das Internet abrufbar).Die Amtsstunden der Verwaltungsbehörde (von Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage, 24.12., 31.12 und Karfreitag) beginnen um 07.30 Uhr und enden um 15.30 Uhr (Kundmachung der Verwaltungsbehörde gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG, über das Internet abrufbar). Am Freitag, dem 25.04.2025 um 19:00 Uhr wurde die Streife Baden 3 (…) durch den Unterkunftgeber der Liegenschaft 2500 Baden, Helenenstraße 69 über einen Fremden ohne Dokumente in seiner Wohnung informiert. Die Streife ging gemeinsam mit dem Unterkunftgeber zu der Liegenschaft ab, wo die Kontrolle vollzogen werden konnte. Bei der beanstandeten Person handelte es sich um XXXX (NiA.) welcher sich mit einer Fotokopie seines Reisepasses auswies. Aufgrund der durchgeführten Abfragen konnte festgestellt werden, dass gegen XXXX ein aufrechtes Einreiseverbot erlassen wurde. Dieses war lt. IZR bereits durchsetzbar. Aufgrund der gegenständlichen Umstände wurde mit dem BFA JD ADir. (…) fernmündlich Kontakt aufgenommen. Dieser verfügte die sofortige Festnahme, sowie Einlieferung in das PAZ HG. Am 25.04.2025 um 20:15 Uhr wurde XXXX an Ort und Stelle durch Insp. (…) nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen, Nach erfolgter Verschriftlichung, sowie erkennungsdienstlicher Behandlung erfolgt die Überstellung in das PAZ HG. Die Festnahme erfolgte ohne auffällige Vorkommnisse (TAGESDOKUMENTATION der LPD Niederösterreich, GZ. PAD/25/00865086/001/FW v. 25.04.2025).Am Freitag, dem 25.04.2025 um 19:00 Uhr wurde die Streife Baden 3 (…) durch den Unterkunftgeber der Liegenschaft 2500 Baden, Helenenstraße 69 über einen Fremden ohne Dokumente in seiner Wohnung informiert. Die Streife ging gemeinsam mit dem Unterkunftgeber zu der Liegenschaft ab, wo die Kontrolle vollzogen werden konnte. Bei der beanstandeten Person handelte es sich um römisch 40 (NiA.) welcher sich mit einer Fotokopie seines Reisepasses auswies. Aufgrund der durchgeführten Abfragen konnte festgestellt werden, dass gegen römisch 40 ein aufrechtes Einreiseverbot erlassen wurde. Dieses war lt. IZR bereits durchsetzbar. Aufgrund der gegenständlichen Umstände wurde mit dem BFA JD ADir. (…) fernmündlich Kontakt aufgenommen. Dieser verfügte die sofortige Festnahme, sowie Einlieferung in das PAZ HG. Am 25.04.2025 um 20:15 Uhr wurde römisch 40 an Ort und Stelle durch Insp. (…) nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen, Nach erfolgter Verschriftlichung, sowie erkennungsdienstlicher Behandlung erfolgt die Überstellung in das PAZ HG. Die Festnahme erfolgte ohne auffällige Vorkommnisse (TAGESDOKUMENTATION der LPD Niederösterreich, GZ. PAD/25/00865086/001/FW v. 25.04.2025). Der mündlich erfolgten Festnahmeanordnung durch den Journaldienstbeamten (TAGESDOKUMENTATION der LPD Niederösterreich, GZ. PAD/25/00865086/001/FW v. 25.04.2025) folgte im Rahmen dieses Journaldienstes um 20:34 desselben Tages der schriftliche Festnahmeauftrag (elektronisch signierter Festnahmeauftrag) folgenden Inhalts/Wortlauts: „§ 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen „§ 34 Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen Gründe: Für die Anordnung der Festnahme ist maßgebend: Die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG liegen vor und die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt nicht aus anderen Gründen“ (Festnahmeauftrag vom 25.04.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 721008109/190696147)Die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG liegen vor und die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt nicht aus anderen Gründen“ (Festnahmeauftrag vom 25.04.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 721008109/190696147) Der Beschwerdeführer wurde in der Zeit vom Freitag, dem 25.04.2025, bis zu seiner Inschubhaftnahme am 28.04.2025, 11.00 Uhr, in Verwaltungsverfahrenshaft angehalten (Anhaltedatei). Die Verwaltungsbehörde setzte zwischen Festnahme/Anhaltung aufgrund derselben und Mandatsbescheiderstellung und – erlassung keinerlei organisatorische Maßnahmen (übermittelter Aktenteil I). Bei der Verwaltungsbehörde ist ein rund um die Uhr kontaktierbarer Journaldienst für Angelegenheiten außerhalb der Amtsstunden eingerichtet (notorische Tatsache).Die Verwaltungsbehörde setzte zwischen Festnahme/Anhaltung aufgrund derselben und Mandatsbescheiderstellung und – erlassung keinerlei organisatorische Maßnahmen (übermittelter Aktenteil römisch eins). Bei der Verwaltungsbehörde ist ein rund um die Uhr kontaktierbarer Journaldienst für Angelegenheiten außerhalb der Amtsstunden eingerichtet (notorische Tatsache). Erst am Montag, dem 28.04.2025, um 08.45 Uhr wandte sich das für die Festnahme verantwortliche Organ der Verwaltungsbehörde (welches den Festnahmeauftrag verfügte) per Email an das für die Stellungnahme verantwortlich zeichnete Organ, und setzte dieses Organ der Verwaltungsbehörde über die erfolgte Festnahme des Beschwerdeführers mit der Weiterleitung der TAGESDOKUMENTATION der LPD Niederösterreich, GZ. PAD/25/00865086/001/FW v. 25.04.2025 in Kenntnis (Email des für die Festnahme verantwortlichen Organs an das Schubhaftbescheid erlassende Organ v. 28.04.2025, 08:45). In der Folge erfolgte die Inschubhaftnahme im Mandatsverfahren mit Bescheid vom 28.04.2025 zum Zwecke der Abschiebung gemäß § 57 Abs. 1 AVG und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG (Mandatsbescheid v. 28.04.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl:721008109/250570680).In der Folge erfolgte die Inschubhaftnahme im Mandatsverfahren mit Bescheid vom 28.04.2025 zum Zwecke der Abschiebung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Mandatsbescheid v. 28.04.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl:721008109/250570680). Mit Email vom 28.04.2025, 09:24 Uhr, wandte sich das Schubhaftbescheid erlassene Organ an das Polizeianhaltezentrum, in welchem der Beschwerdeführer angehalten wurde, mit dem „Ersuchen um nachfolgende Ausfolgung amtssignierter Dokumente Bescheid SH und Info RB (laut Betreff – Anmerkung des Einzelrichters) und um „Retournierung der unterfertigten Übernahmebestätigung per Email“ (Email v. 28.04.2025) – die Erstellung des Schubhaftbescheides nahm sohin nicht einmal eine dreiviertel Stunde in Anspruch (Emails v. 28.04.2025, 08:45 und 09:24) Dem Beschwerdeführer wurde der Schubhaftbescheid durch persönliche Ausfolgung am 28.04.2025 (erst) um 11.00 Uhr, also circa eineinhalb Stunden später, persönlich zugestellt (vom BF eigenhändig unterfertigte Übernahmebestätigung v. 28.04.2025, 11.00 Uhr). Ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner Freilassung am 07.05.2025 durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht befand sich der Beschwerdeführer in Schubhaft (mündlich verkündetes BVwG-Erkenntnis v. 07.05.2025). Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen, im Besonderen aus den in Klammer einzeln aufgelisteten Dokumenten. In der Stellungnahme ging die Verwaltungsbehörde mit keinem Wort auf die Problematik der Pflicht zur möglichst kurzen Anhaltung (auch) nach Festnahme ein, sondern zog sich einfach auf die gesetzlich normierten Anhaltefristen zurück – siehe dazu weiter rechtliche Beurteilung. Unabhängig davon ist dem Akt keinerlei organisatorischer Verfahrensschritt bis zur Inschubhaftnahme zu entnehmen – offensichtlich wurde auch keinerlei Maßnahme gesetzt, die aktenmäßig zu dokumentieren wäre. Erst am Montag, dem 28.04.2025, wandte sich das für die Festnahme verantwortliche Organ der Verwaltungsbehörde an das für die Stellungnahme verantwortlich zeichnete Organ, welches auch den Schubhaftbescheid erließ. Offensichtlich ließ man ein ganzes Wochenende bis zur Schubhafterlassung verstreichen, obwohl bei der Behörde ein offensichtlich auch funktionierender Journaldienst eingerichtet ist, wie auch der gegenständliche Fall zeigt, verfügte doch laut „TAGESDOKUMENTATION der LPD Niederösterreich, GZ. PAD/25/00865086/001/FW v. 25.04.2025“ ein Journaldienstbeamter der Verwaltungsbehörde mündlich um circa 20.15 Uhr den Festnahmeauftrag, dessen schriftliche Ausfertigung kurz darauf später um 20.34 Uhr desselben Tages folgte. Dass die Erstellung des Mandatsbescheides offensichtlich nicht einmal eine dreiviertel Stunde nach der Information über die Festnahme in Anspruch nahm, ergibt sich zwangsläüfig aus der Zusammenschau der angeführten Emails – zu den rechtlichen Konsequenzen siehe rechtliche Beurteilung. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde als geklärt anzusehen war. Rechtliche Beurteilung: Allgemein: Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem
  2. Hauptstück des
  3. Teiles des BFA-VG (dazu gehören der Festnahmeauftrag gemäß § 34 BFA-VG und die Festnahme gemäß § 40 BFA-VG) und gemäß dem
  4. und
  5. Hauptstück des FPG (dazu gehört die Abschiebung nach § 46 FPG).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem
  6. Hauptstück des
  7. Teiles des BFA-VG (dazu gehören der Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, BFA-VG und die Festnahme gemäß Paragraph 40, BFA-VG) und gemäß dem
  8. und
  9. Hauptstück des FPG (dazu gehört die Abschiebung nach Paragraph 46, FPG). Nach § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 BFA-G obliegt dem Bundesamt – und damit einer Bundesbehörde – die Vollziehung des BFA-VG sowie die Vollziehung des 7.,
  10. und
  11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG). Diese Angelegenheiten werden demnach in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Die Durchführung einzelner vom BFA angeordneter bzw. diesem zuzurechnender Maßnahmen - etwa dem Festnahmeauftrag, aber auch der Anhaltungen nach § 40 BFA-VG - obliegt gemäß § 5 BFA-VG den Landespolizeidirektionen, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält. Auch dabei handelt es sich um eine Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung.Nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3 BFA-G obliegt dem Bundesamt – und damit einer Bundesbehörde – die Vollziehung des BFA-VG sowie die Vollziehung des 7.,
  12. und
  13. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG). Diese Angelegenheiten werden demnach in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Die Durchführung einzelner vom BFA angeordneter bzw. diesem zuzurechnender Maßnahmen - etwa dem Festnahmeauftrag, aber auch der Anhaltungen nach Paragraph 40, BFA-VG - obliegt gemäß Paragraph 5, BFA-VG den Landespolizeidirektionen, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält. Auch dabei handelt es sich um eine Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Nach § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  14. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  15. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Im gegenständlichen fall bildet daher § 22a Abs. 1 Z 2 BFA-VG die formelle Grundlage.Im gegenständlichen fall bildet daher Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die formelle Grundlage. Zu Spruchpunkt A) I. (Festnahmeanhaltung ab 26.04.2025 bis zur Inschubhaftnahme):Zu Spruchpunkt A) römisch eins. (Festnahmeanhaltung ab 26.04.2025 bis zur Inschubhaftnahme): Die inhaltlich gesehen zur Diskussion stehenden Bestimmungen lauten: Festnahmeauftrag § 34 (…)Paragraph 34, (…)
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;(…)
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;, (…)
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.(…)
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden., (…) Festnahme § 40
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,(…)Paragraph 40,
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,,
  1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,, (…) Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes handelt es sich bei den gesetzlich normierten Anhaltefristen aufgrund einer erfolgten Festnahme – 24 Stunden, 48 Stunden, 72 Stunden – um Maximalfristen; die Anhaltung aufgrund einer Festnahme folgt gleichfalls dem "ultima-ratio"-Prinzip. Dies bedeutet, dass jemand nur so lange angehalten werden darf wie es unbedingt notwendig erscheint. In seinem Erkenntnis vom 12.09.2013, Zl. 2012/21/0204, führte der Verwaltungsgerichtshof etwa zu notwendigen Maßnahmen vor der Nachtzeit aus: „(Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom
  2. April 2005, Zl. 2003/01/0489). Demgemäß gilt auch hier in der Regel, was der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  3. Juni 2000, VwSlg. 15.444/A, eine strafprozessuale Festnahme betreffend, ausgesprochen hat, nämlich dass die Einvernahme eines vor 22.00 Uhr Festgenommenen – jedenfalls im großstädtischen Bereich – regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen habe (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2010, Zl. 2006/01/0182). „(Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen vergleiche in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom
  5. April 2005, Zl. 2003/01/0489). Demgemäß gilt auch hier in der Regel, was der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  6. Juni 2000, VwSlg. 15.444/A, eine strafprozessuale Festnahme betreffend, ausgesprochen hat, nämlich dass die Einvernahme eines vor 22.00 Uhr Festgenommenen – jedenfalls im großstädtischen Bereich – regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen habe vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom
  7. September 2010, Zl. 2006/01/0182). In Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stößt, mag das ausnahmsweise anders zu beurteilen sein. Solche Schwierigkeiten wurden hier von der belangten Behörde zwar festgestellt. Sie ergaben sich aber im Hinblick darauf, dass die Anforderung eines Dolmetschers erst nach Aufnahme des Beschwerdeführers in das PAZ Hernalser Gürtel um 21.21 Uhr und nach dem dann stattgefunden habenden "Aufnahmeprozedere" erfolgte. Angesichts der behördlichen Verpflichtung, die Haftdauer möglichst kurz zu halten, wäre die Kontaktaufnahme mit einem Dolmetscher indes bereits kurz nach der ausgesprochenen Festnahme des Beschwerdeführers geboten gewesen. Warum demgegenüber rund drei Stunden zugewartet wurde, ist nicht nachvollziehbar, zumal von vornherein auf der Hand lag, dass mit fortschreitender Tageszeit die Beiziehung eines Dolmetschers schwieriger zu bewerkstelligen sein werde.“ Auch wenn nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Anforderungen an die Zumutbarkeit der organisatorischen Einrichtungen an die Behörde nicht überspannt werden (vgl die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes B 491/86 vom 17.06.1987 sowie B 1321/87 vom 27.09.1988) dürfen, haben die Verwaltungsbehörden offensichtlich entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen bzw. sich um solche zu bemühen, um dem Erfordernis einer möglichst kurzen Haftdauer zu entsprechen.Auch wenn nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Anforderungen an die Zumutbarkeit der organisatorischen Einrichtungen an die Behörde nicht überspannt werden vergleiche die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes B 491/86 vom 17.06.1987 sowie B 1321/87 vom 27.09.1988) dürfen, haben die Verwaltungsbehörden offensichtlich entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen bzw. sich um solche zu bemühen, um dem Erfordernis einer möglichst kurzen Haftdauer zu entsprechen. Besonders deutlich wurde der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis B 1321/87 vom 27.09.1988 – Hervorhebungen durch den Einzelerichter: "In einer Verzögerung der Einvernahme (und damit der Enthaftung) um etliche Stunden liegt noch kein Verstoß gegen §36 Abs1 VStG. Hiebei ist zu berücksichtigen, daß auch der Gesetzgeber durch die Statuierung der 24-Stunden-Maximalfrist im zweiten Satz und der Begrenzung der Verwahrung mit insgesamt 48 Stunden im dritten Satz des §36 Abs1 VStG sowie in §4 Abs1 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit zum Ausdruck gebracht hat, daß die Vernehmung eines Festgenommenen nicht in allen Fällen kurz nach der Festnahme möglich sein wird. Die Behörde hat (nur) die ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen, um der sich aus §36 Abs1 VStG ergebenden Verpflichtung nachzukommen (siehe VfGH 17.06.87 B491/86)." In Bindung an die oben dargelegten Entscheidungen des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes war also die Frage zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall Umstände fallbezogen vorlagen, die das Vorliegen – nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilender – ungerechtfertigter Verzögerungen belegten. Konkret bedeutet dies für den vorliegenden Fall: Ausgehend von den unzweifelhaft feststehenden Sachverhaltsparametern, ● eines ausschließlich auf die Verhängung von Sicherungsmaßnahmen ausgerichteten Festnahmeauftrages; ● eines nicht einmal eine dreiviertel Stunde in Anspruch nehmenden Schubhaftbescheides (im Mandatsverfahren, also ohne vorhergehende Ermittlungen); ● eines offensichtlich funktionierenden Journaldienstes – die Festnahmeanordnung erfolgte ja außerhalb der Amtsstunden; ist nicht ersichtlich, warum die Verwaltungsbehörde den offensichtlich ohne größeren Aufwand – keine Einvernahme – erstellten Schubhaft(mandats)bescheid nicht bereits am 25.04.2025 bis Mitternacht erließ. Am darauffolgenden Montag war dies ja trotz regulären Betriebes (allseits) auch möglich. Vor dem Hintergrund des von beiden Höchstgerichten angelegten strengen Maßstabes vermag die lapidare Stellungnahmeausführung der Verwaltungsbehörde – siehe Verfahrensgang –, welche sich dem Thema der „Ultima-Ratio“-Problematik im Zusammenhang mit den gesetzlich normierten Maximalfristen auch auf besondere An-/Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes verschloss, nicht zu überzeugen: Die Verwaltungsbehörde hatte sich nur damit begnügt, dem zuständigen Einzelrichter die grundsätzlichen Bestimmungen „zur Kenntnis zu bringen“ und anzumerken, dass die Frist von 72 Stunden nicht überschritten worden sei; außerdem sei ja später ohnehin eine Einvernahme erfolgt. Es war daher der Beschwerde stattzugeben.Es war daher der Beschwerde stattzugeben., Zu Spruchpunkt A) II. (Kosten):Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. (Kosten): In der Frage des Kostenanspruches – nur der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen – ist § 35 VwGVG die anspruchsbegründende Norm; diese lautet:In der Frage des Kostenanspruches – nur der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen – ist Paragraph 35, VwGVG die anspruchsbegründende Norm; diese lautet: § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Da die beschwerdeführende Partei vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35 Abs. 4 Z 3 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35 Absatz 4, Ziffer 3 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4)Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, [...]
  2. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet: 1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro (…) In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer Kostenersatz im beantragten Umfang – auch für Barauslagen und Aufwand – also in der Gesamthöhe von € 767,60 zuzusprechen. Zu Spruchpunkt B) (Revision): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt – hinsichtlich der ohnehin vorliegenden Judikatur zum Thema „Maximalfristen“ siehe ja bereits oben.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt – hinsichtlich der ohnehin vorliegenden Judikatur zum Thema „Maximalfristen“ siehe ja bereits oben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W117.2311986.2.00

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