RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2025 GeschäftszahlW119 2284390-1 Spruch, W119 2284390-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Jemen, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2023, Zahl: 1319632407/222522345, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Jemen, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2023, Zahl: 1319632407/222522345, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Jemen, stellte nach illegaler Einreise am 13.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er sei 2010 nach Saudi-Arabien gereist, wo er bis 2022 gearbeitet habe, 2015 und 2019 sei er auf Heimaturlaub in den Jemen gefahren. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor: „Wegen dem Krieg und der Sicherheitslage in Jemen und weil ich Angst um die Zukunft meiner Kinder habe. Außerdem gibt es im Jemen keine Meinungsfreiheit.“ Bei einer Rückkehr habe er Angst wegen der Sicherheitslage im Jemen, weil Bürgerkrieg herrsche. Nachgefragt, ob er im Falle der Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte er dies ausdrücklich. Am 25.05.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen und gab an, der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Religion anzugehören. Geboren sei er in XXXX , ab dem vierten Lebensjahr bis 2019 habe er – abgesehen von Saudi-Arabien – in XXXX gelebt und sich von 2010 bis 2022 in XXXX aufgehalten, zwischendurch im Jemen. Seine Mutter und vier Schwestern befänden sich in der Heimat, die Gattin und die beiden Kinder in Kairo, weitere Geschwister in Saudi-Arabien und Ägypten. 2022 sei der Beschwerdeführer in Saudi-Arabien gekündigt worden und habe deshalb sein Aufenthaltsrecht verloren. Da er nicht in den Jemen wollte, habe er sich entschlossen, in Sicherheit und somit nach Österreich zu gehen. Am 25.05.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen und gab an, der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Religion anzugehören. Geboren sei er in römisch 40 , ab dem vierten Lebensjahr bis 2019 habe er – abgesehen von Saudi-Arabien – in römisch 40 gelebt und sich von 2010 bis 2022 in römisch 40 aufgehalten, zwischendurch im Jemen. Seine Mutter und vier Schwestern befänden sich in der Heimat, die Gattin und die beiden Kinder in Kairo, weitere Geschwister in Saudi-Arabien und Ägypten. 2022 sei der Beschwerdeführer in Saudi-Arabien gekündigt worden und habe deshalb sein Aufenthaltsrecht verloren. Da er nicht in den Jemen wollte, habe er sich entschlossen, in Sicherheit und somit nach Österreich zu gehen. Im Jemen habe er ein Grundstück mit 400 m², wegen dem er verhaftet worden wäre. Als der Beschwerdeführer 2019 dort gewesen sei, habe er sein Grundstück in XXXX einzäunen wollen. Dabei hätte ihn eine Polizeikontrolle mitgenommen und er gedacht, dies sollte normal sein. Sie hätten ihn aber an einen unbekannten Ort, wahrscheinlich eine Polizeikaserne, gebracht, gefesselt, in eine Zelle gesperrt und gesagt, dass er ein Verräter wäre. Am nächsten Tag habe man ihn zur Vernehmung vorgeführt, über das Grundstück befragt, wer sein Führer wäre und welche Informationen er weitergäbe. Sie hätten gesagt, dass sie ihn beobachtet hätten, wie er von der Seite der Opposition gekommen wäre und mit dem Handy Lichtbilder gemacht hätte. Am fünften Tag hätten sie sogar gedroht, seine Kinder und seine Frau zu holen, die seien aber in Saudi-Arabien gewesen. Dann sei der Beschwerdeführer in eine Metallkiste in der Sonne gesperrt worden und sie hätten ihm Lichtbilder von seinem Handy von Verwundeten in einem Krankenhaus gezeigt, die er aber gemacht hätte, als er als Freiwilliger in einem Krankenhaus geholfen habe.Im Jemen habe er ein Grundstück mit 400 m², wegen dem er verhaftet worden wäre. Als der Beschwerdeführer 2019 dort gewesen sei, habe er sein Grundstück in römisch 40 einzäunen wollen. Dabei hätte ihn eine Polizeikontrolle mitgenommen und er gedacht, dies sollte normal sein. Sie hätten ihn aber an einen unbekannten Ort, wahrscheinlich eine Polizeikaserne, gebracht, gefesselt, in eine Zelle gesperrt und gesagt, dass er ein Verräter wäre. Am nächsten Tag habe man ihn zur Vernehmung vorgeführt, über das Grundstück befragt, wer sein Führer wäre und welche Informationen er weitergäbe. Sie hätten gesagt, dass sie ihn beobachtet hätten, wie er von der Seite der Opposition gekommen wäre und mit dem Handy Lichtbilder gemacht hätte. Am fünften Tag hätten sie sogar gedroht, seine Kinder und seine Frau zu holen, die seien aber in Saudi-Arabien gewesen. Dann sei der Beschwerdeführer in eine Metallkiste in der Sonne gesperrt worden und sie hätten ihm Lichtbilder von seinem Handy von Verwundeten in einem Krankenhaus gezeigt, die er aber gemacht hätte, als er als Freiwilliger in einem Krankenhaus geholfen habe. Da er nicht nachhause gekommen sei, habe sein Bruder nach ihm gesucht, ein Stammesführer mit dem Offizier gesprochen und der Beschwerdeführer sich freikaufen können. Es habe sich dann herausgestellt, dass er kein Spion sei, das Grundstück sei ihm aber weggenommen und Betonblöcke daraufgestellt worden, er selbst sei am Tag nach diesem Ereignis nach Saudi-Arabien ausgereist. Ca. einen Monat nach seiner Ausreise und auch im Jahr 2022 sei das Sicherheitskommando bei ihm zu Hause gewesen und habe seine Mutter nach seinem Aufenthalt gefragt. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise habe das offizielle jemenitische Regime seine Herkunftsregion kontrolliert, jetzt die Übergangsregierung. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, er sei wegen der geschilderten Probleme ausgereist. Seine Angaben von der Erstbefragung vorgehalten, erklärte er, er hätte über die allgemeinen Probleme im Jemen gesprochen und als er bis in das Jahr 2019 gekommen wäre, hätte der Dolmetsch gesagt, dass er genaueres beim Bundesamt sagen könne. Wovon er betroffen wäre, könne er nicht genau sagen, er werde beschuldigt, ein Spion zu sein. Ansonsten sei der Beschwerdeführer nie im Jemen persönlich bedroht worden, nie politisch aktiv gewesen und fürchte Verfolgung von der Übergangsregierung. Er wäre illegal festgenommen und auch illegal entlassen worden. Dies seien alle Fluchtgründe, bei einer Rückkehr fürchte er Festnahme und Folter. Am 06.06.2023 langte eine Stellungnahme der BBU zu den Länderfeststellungen ein.Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Am 06.06.2023 langte eine Stellungnahme der BBU zu den Länderfeststellungen ein., Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt I. wurde rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde erhoben. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei 2019 während eines Besuchs im Jemen von einer bewaffneten Einheit verschleppt und mehrere Tage gefangen gehalten worden. Man habe ihm vorgeworfen, ein Spion zu sein, und hätten seine Bewacher offenbar viel über seine persönlichen Umstände gewusst. Er sei durch Schläge aber auch das Einsperren in einer in der prallen Sonne befindliche Metallkiste gefoltert worden. Seinem Schwager (beim vor der Behörde angegebenen Bruder müsse es sich um einen Übersetzungsfehler handeln) sei es mit Unterstützung eines lokalen Stammesführers gelungen, die Freilassung gegen umgerechnet ca. € 10.000.- Lösegeld zu bewirken. Stunden darauf sei der Beschwerdeführer wieder nach Saudi-Arabien gereist und habe danach erfahren, dass ca. einen Monat später Bewaffnete bei seinem Elternhaus aufgetaucht wären und sich nach ihm erkundigt hätten. Nach seinem Kenntnisstand sei diese Miliz der in seiner engeren Heimat herrschenden Übergangsregierung zuzuordnen. Diese Leute hätten mittlerweile sein Grundstück übernommen, das sich in unmittelbarer Nähe eines Militärstützpunktes befinde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. wurde rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde erhoben. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei 2019 während eines Besuchs im Jemen von einer bewaffneten Einheit verschleppt und mehrere Tage gefangen gehalten worden. Man habe ihm vorgeworfen, ein Spion zu sein, und hätten seine Bewacher offenbar viel über seine persönlichen Umstände gewusst. Er sei durch Schläge aber auch das Einsperren in einer in der prallen Sonne befindliche Metallkiste gefoltert worden. Seinem Schwager (beim vor der Behörde angegebenen Bruder müsse es sich um einen Übersetzungsfehler handeln) sei es mit Unterstützung eines lokalen Stammesführers gelungen, die Freilassung gegen umgerechnet ca. € 10.000.- Lösegeld zu bewirken. Stunden darauf sei der Beschwerdeführer wieder nach Saudi-Arabien gereist und habe danach erfahren, dass ca. einen Monat später Bewaffnete bei seinem Elternhaus aufgetaucht wären und sich nach ihm erkundigt hätten. Nach seinem Kenntnisstand sei diese Miliz der in seiner engeren Heimat herrschenden Übergangsregierung zuzuordnen. Diese Leute hätten mittlerweile sein Grundstück übernommen, das sich in unmittelbarer Nähe eines Militärstützpunktes befinde. Am 27.01.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei entschuldigt nicht teilnahm, der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Lebensumständen und Fluchtgründen befragt wurde und eine Kopie des Kaufvertrags des Grundstücks vorlegte. Nach schriftlicher Übersetzung durch die Dometscherin wurde die Verhandlung am 26.03.2025 fortgesetzt. Die erkennende Richterin führte hierbei das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA, Jemen, 09.08.2023, sowie ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (4.10.2021): Anfragebeantwortung zu Jemen: Zwangsrekrutierungen, insbesondere durch Huthi-Milizen (Ansar Allah); Konsequenzen, wenn man sich der Rekrutierung entzieht [a-11678-2
(11679)], https://www.ecoi.net/de/dokument/2062146.html, ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, 08.02.2023, Lage von Personen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten im von den Houthis kontrollierten Teil Jemens [a-12050-4], Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 49 Jemen – Die Houthis, Stand 02/2022, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683812/683817/683697/22719033//Deutschland%2E_Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Jemen_%2D_Die_Houthis%2C_01%2E02%2E2022._%28L%C3%A4nderreport___49%29.pdf?nodeid=23597260&vernum=-2, EUAA – European Union Agency for Asylum: Yemen; Conscription and recruitment [Q9-2022], 03.03.2022, HRW – Human Rights Watch: World Report 2023 - Yemen, 12. Jänner 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085517.html, MEMO – Middle East Monitor, Yemen casualties halved since ceasefire, says NGO, 12.05.2022, https://www.middleeastmonitor.com/20220512-yemen-casualties-halved-since-ceasefire-says-ngo/UNHCR: UNHCR Position on Returns to Yemen – Update I, Oktober 2021, https://www.refworld.org/docid/6171436e4.html, Wiener Zeitung: Jemen steuert auf eine Zweiteilung zu, 28.04.2022, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2145473-Der-Jemen-steuert-auf-eine-Zweiteilung-zu.html, in das Verfahren ein und gewährte eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme.Am 27.01.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei entschuldigt nicht teilnahm, der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Lebensumständen und Fluchtgründen befragt wurde und eine Kopie des Kaufvertrags des Grundstücks vorlegte. Nach schriftlicher Übersetzung durch die Dometscherin wurde die Verhandlung am 26.03.2025 fortgesetzt. Die erkennende Richterin führte hierbei das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA, Jemen, 09.08.2023, sowie ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (4.10.2021): Anfragebeantwortung zu Jemen: Zwangsrekrutierungen, insbesondere durch Huthi-Milizen (Ansar Allah); Konsequenzen, wenn man sich der Rekrutierung entzieht [a-11678-2
(11679)], https://www.ecoi.net/de/dokument/2062146.html, ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, 08.02.2023, Lage von Personen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten im von den Houthis kontrollierten Teil Jemens [a-12050-4], Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 49 Jemen – Die Houthis, Stand 02 aus 2022,, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683812/683817/683697/22719033//Deutschland%2E_Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Jemen_%2D_Die_Houthis%2C_01%2E02%2E2022._%28L%C3%A4nderreport___49%29.pdf?nodeid=23597260&vernum=-2, EUAA – European Union Agency for Asylum: Yemen; Conscription and recruitment [Q9-2022], 03.03.2022, HRW – Human Rights Watch: World Report 2023 - Yemen,
- Jänner 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085517.html, MEMO – Middle East Monitor, Yemen casualties halved since ceasefire, says NGO, 12.05.2022, https://www.middleeastmonitor.com/20220512-yemen-casualties-halved-since-ceasefire-says-ngo/UNHCR: UNHCR Position on Returns to Yemen – Update römisch eins, Oktober 2021, https://www.refworld.org/docid/6171436e4.html, Wiener Zeitung: Jemen steuert auf eine Zweiteilung zu, 28.04.2022, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2145473-Der-Jemen-steuert-auf-eine-Zweiteilung-zu.html, in das Verfahren ein und gewährte eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme. Diese Stellungnahme langte am 02.04.2025 im Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, im Hinblick auf die Verfolgung des Beschwerdeführers durch die mit dem Southern Transitional Council (STC) verbundenen Milizen handle es sich um eine von der international anerkannten Regierung des Jemen ausgehende Verfolgung, da der STC an der derzeitigen anerkannten Regierung Jemens beteiligt sei und die Verantwortung für die Sicherheit in weiten Teilen des Südens, einschließlich der vorübergehenden Hauptstadt der Regierung, übernehme. Am 08.04.2025 langte beim Bundesveraltungsgericht das Kuvert, mit dem dem Beschwerdeführer der Kaufvertrag übermittelt worden sein soll, ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Jemen und gehört der Volksgruppe der Araber sowie dem sunnitischen Glauben an. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er wurde in XXXX geboren und lebte ab dem Kleinkindalter in XXXX , wo er – abgesehen von seinen Aufenthalten in Saudi-Arabien von 2010 bis 2022 – bis zur Ausreise im Familienverband wohnte, zwölf jahre die Schule besuchte, zwei Jahre lang studierte und als IT-Techniker abschloss. Von 2010 bis 2022 war er in XXXX als Bekleidungsverkäufer tätig, zwischenzeitlich reiste er auf Urlaub in die Heimat. Er wurde in römisch 40 geboren und lebte ab dem Kleinkindalter in römisch 40 , wo er – abgesehen von seinen Aufenthalten in Saudi-Arabien von 2010 bis 2022 – bis zur Ausreise im Familienverband wohnte, zwölf jahre die Schule besuchte, zwei Jahre lang studierte und als IT-Techniker abschloss. Von 2010 bis 2022 war er in römisch 40 als Bekleidungsverkäufer tätig, zwischenzeitlich reiste er auf Urlaub in die Heimat. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater zweier Kinder. Die Kernfamilie befindet sich in Kairo, fünf Schwestern im Jemen, die Mutter, drei Brüder und eine Schwester in Saudi-Arabien, ein Bruder lebt in Ägypten. Nachdem der Beschwerdeführer 2022 seinen Aufenthaltstitel in Saudi-Arabien verloren hatte, reiste er über mehrere Staaten illegal und schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 13.08.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, von Milizen bzw. Anhängern des STC entführt worden zu sein. Ihm wird auch keine oppositionelle Gesinnung oder Spionage unterstellt. Er ist auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit persönlich wegen seines sunnitischen Glaubens von Verfolgung bedroht. Es besteht auch sonst keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer abseits der durch den Krieg gegebenen allgemeinen Gefahren einer individuellen Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt wäre. Es handelt sich bei ihm um keine exponierte Person. Es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung droht. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Allgemeine Länderinformation der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung am 09.08.2023 – Auszug Politische Lage Die heutige Republik Jemen entstand im Mai 1990 durch den Zusammenschluss der Arabischen Republik Jemen (Nordjemen) mit der Demokratischen Volksrepublik Jemen (Südjemen) (EB 28.7.2023; vgl WHH 24.3.2023). Gemäß dem Einigungsvertrag fungiert Sana’a, die frühere Hauptstadt des Nordjemen als die politische Hauptstadt des Landes, während Aden, die frühere Hauptstadt des Südjemen, als wirtschaftliches Zentrum dient. Die beiden Teile des Jemen haben eine unterschiedliche Geschichte: Während der Nordjemen nie unter kolonialer Verwaltung durch eine europäische Macht stand, war der Südjemen von 1839 bis 1967 Teil des Britischen Weltreichs. Die heutigen Grenzen sind weitgehend das Ergebnis der außenpolitischen Ziele und Maßnahmen Großbritanniens, des Osmanischen Reichs und Saudi-Arabiens. Seit der Wiedervereinigung leidet der Jemen unter chronischer Korruption und wirtschaftlicher Not. Spaltungen aufgrund von Religion, Stammeszugehörigkeit und Geografie spielen in der jemenitischen Politik weiterhin eine wichtige Rolle und führen bisweilen zu Gewalt (EB 28.7.2023). Im Mai 1994 mündete der Versuch des Südens, die staatliche Unabhängigkeit wieder herzustellen, in einen kurzen, aber heftigen Bürgerkrieg, der die Hegemonie des Nordens im vereinten Jemen bestätigte und zementierte (BPB 3.1.2020; vgl. WHH 24.3.2023). Im Jahr 2014 übernahmen die Huthi – Schiitischen, die sich in der Vergangenheit immer wieder gegen die sunnitische Regierung erhoben hatten – die Kontrolle über Sana’a und forderten eine neue Regierung (CRF 31.7.2023; vgl. WHH 24.3.2023).Die heutige Republik Jemen entstand im Mai 1990 durch den Zusammenschluss der Arabischen Republik Jemen (Nordjemen) mit der Demokratischen Volksrepublik Jemen (Südjemen) (EB 28.7.2023; vergleiche WHH 24.3.2023). Gemäß dem Einigungsvertrag fungiert Sana’a, die frühere Hauptstadt des Nordjemen als die politische Hauptstadt des Landes, während Aden, die frühere Hauptstadt des Südjemen, als wirtschaftliches Zentrum dient. Die beiden Teile des Jemen haben eine unterschiedliche Geschichte: Während der Nordjemen nie unter kolonialer Verwaltung durch eine europäische Macht stand, war der Südjemen von 1839 bis 1967 Teil des Britischen Weltreichs. Die heutigen Grenzen sind weitgehend das Ergebnis der außenpolitischen Ziele und Maßnahmen Großbritanniens, des Osmanischen Reichs und Saudi-Arabiens. Seit der Wiedervereinigung leidet der Jemen unter chronischer Korruption und wirtschaftlicher Not. Spaltungen aufgrund von Religion, Stammeszugehörigkeit und Geografie spielen in der jemenitischen Politik weiterhin eine wichtige Rolle und führen bisweilen zu Gewalt (EB 28.7.2023). Im Mai 1994 mündete der Versuch des Südens, die staatliche Unabhängigkeit wieder herzustellen, in einen kurzen, aber heftigen Bürgerkrieg, der die Hegemonie des Nordens im vereinten Jemen bestätigte und zementierte (BPB 3.1.2020; vergleiche WHH 24.3.2023). Im Jahr 2014 übernahmen die Huthi – Schiitischen, die sich in der Vergangenheit immer wieder gegen die sunnitische Regierung erhoben hatten – die Kontrolle über Sana’a und forderten eine neue Regierung (CRF 31.7.2023; vergleiche WHH 24.3.2023). In der Verfassung wurden die Rechte und Institutionen festgeschrieben, die im Regelfall mit jenen einer liberalen parlamentarischen Demokratie verbunden sind (EB 28.7.2023). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der den Vizepräsidenten und den Premierminister ernennt (Art. 106). Der in direkter Volkswahl gewählte Präsident (Art. 108) wird für höchstens zwei Amtszeiten von je sieben Jahren gewählt (Art. 112) und von einem Kabinett unterstützt (Art. 119). Die Legislative besteht aus zwei Kammern (EB 28.7.2023): dem Repräsentantenhaus, dessen Mitglieder alle sechs Jahre in allgemeinen Wahlen gewählt werden (Art. 65), und dem al-Shūrā-Rat (Beirat), dessen Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden (Art. 126). Das Repräsentantenhaus ist die gesetzgebende Behörde des Staates. Er erlässt Gesetze, billigt die allgemeine Staatspolitik, genehmigt den Staatshaushalt und die Wirtschaftspläne und kontrolliert die Exekutive gemäß der Verfassung (Art. 62). Die Verfassung (ausgenommen Kapitel 1 und 2) kann mit einer Dreiviertelmehrheit des Repräsentantenhauses geändert werden (Art. 158) (JEME 1991).In der Verfassung wurden die Rechte und Institutionen festgeschrieben, die im Regelfall mit jenen einer liberalen parlamentarischen Demokratie verbunden sind (EB 28.7.2023). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der den Vizepräsidenten und den Premierminister ernennt (Artikel 106,). Der in direkter Volkswahl gewählte Präsident (Artikel 108,) wird für höchstens zwei Amtszeiten von je sieben Jahren gewählt (Artikel 112,) und von einem Kabinett unterstützt (Artikel 119,). Die Legislative besteht aus zwei Kammern (EB 28.7.2023): dem Repräsentantenhaus, dessen Mitglieder alle sechs Jahre in allgemeinen Wahlen gewählt werden (Artikel 65,), und dem al-Shūrā-Rat (Beirat), dessen Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden (Artikel 126,). Das Repräsentantenhaus ist die gesetzgebende Behörde des Staates. Er erlässt Gesetze, billigt die allgemeine Staatspolitik, genehmigt den Staatshaushalt und die Wirtschaftspläne und kontrolliert die Exekutive gemäß der Verfassung (Artikel 62,). Die Verfassung (ausgenommen Kapitel 1 und 2) kann mit einer Dreiviertelmehrheit des Repräsentantenhauses geändert werden (Artikel 158,) (JEME 1991). Das Land ist in Gouvernements (muḥāfaẓāt) gegliedert (LGY 7.8.2023; vgl. CP 25.9.2022), deren Gouverneure vom Präsidialrat (Presidential Leadership Council, PLC) ernannt werden (HRITC 7.4.2022; vgl CEIP 9.6.2022). Die Gouvernements haben ihren eigenen Rat (ISPI 13.7.2022; vgl. EB 28.7.2023). Sowohl im Norden als auch im Süden ging der Trend dahin, den Gouvernements ein hohes Maß an Autonomie einzuräumen. Allerdings fehlen im Jemen die infrastrukturellen Voraussetzungen für die Durchführung effizienter Kommunalwahlen (EB 28.7.2023).Das Land ist in Gouvernements (muḥāfaẓāt) gegliedert (LGY 7.8.2023; vergleiche CP 25.9.2022), deren Gouverneure vom Präsidialrat (Presidential Leadership Council, PLC) ernannt werden (HRITC 7.4.2022; vergleiche CEIP 9.6.2022). Die Gouvernements haben ihren eigenen Rat (ISPI 13.7.2022; vergleiche EB 28.7.2023). Sowohl im Norden als auch im Süden ging der Trend dahin, den Gouvernements ein hohes Maß an Autonomie einzuräumen. Allerdings fehlen im Jemen die infrastrukturellen Voraussetzungen für die Durchführung effizienter Kommunalwahlen (EB 28.7.2023). Auf nationaler Ebene gibt es eine Reihe aktiver politischer Parteien, deren Zusammensetzung und Mitgliedschaft jedoch gesetzlich geregelt ist. Parteien, die sich auf Faktoren wie regionale, stammesbezogene, konfessionelle oder ethnische Zugehörigkeit stützen, sind ausdrücklich verboten. Jede Partei muss eine Lizenz von einem staatlichen Ausschuss beantragen, um legal zu existieren (EB 28.7.2023). Nach 1990 wurden 22 Parteien zugelassen. Darunter zählen der Allgemeine Volkskongress (AVK), die Jemenitische Sozialistische Partei (JSP), die al-Islah (ʽdie Jemenitische Versammlung für Reformen’, eine sunnitisch-islamistische Partei, lokaler Ableger der Muslimbruderschaft mit salafistischen Einflüssen), die Nasseritische Unionistische Partei (NUP) und weitere sozialistische Organisationen (SCSS 7.2.2022; vgl. EB 28.7.2023; BAMF 7.3.2023). Die in den 1990er Jahren aktive Al-Ḥaqq-Partei (ʽDie wahre Partei’) vertrat die Interessen einer in den 1980er Jahren entstandenen Wiederbelebungsbewegung der Zaiditen (schiitischer Zweig des Islam); sie führte zum Aufstieg der Huthi-Bewegung, deren Rebellion in den 2010er Jahren zu einem Bürgerkrieg eskalierte (EB 28.7.2023; vgl. BAMF 7.3.2022).Auf nationaler Ebene gibt es eine Reihe aktiver politischer Parteien, deren Zusammensetzung und Mitgliedschaft jedoch gesetzlich geregelt ist. Parteien, die sich auf Faktoren wie regionale, stammesbezogene, konfessionelle oder ethnische Zugehörigkeit stützen, sind ausdrücklich verboten. Jede Partei muss eine Lizenz von einem staatlichen Ausschuss beantragen, um legal zu existieren (EB 28.7.2023). Nach 1990 wurden 22 Parteien zugelassen. Darunter zählen der Allgemeine Volkskongress (AVK), die Jemenitische Sozialistische Partei (JSP), die al-Islah (ʽdie Jemenitische Versammlung für Reformen’, eine sunnitisch-islamistische Partei, lokaler Ableger der Muslimbruderschaft mit salafistischen Einflüssen), die Nasseritische Unionistische Partei (NUP) und weitere sozialistische Organisationen (SCSS 7.2.2022; vergleiche EB 28.7.2023; BAMF 7.3.2023). Die in den 1990er Jahren aktive Al-Ḥaqq-Partei (ʽDie wahre Partei’) vertrat die Interessen einer in den 1980er Jahren entstandenen Wiederbelebungsbewegung der Zaiditen (schiitischer Zweig des Islam); sie führte zum Aufstieg der Huthi-Bewegung, deren Rebellion in den 2010er Jahren zu einem Bürgerkrieg eskalierte (EB 28.7.2023; vergleiche BAMF 7.3.2022). Das Gesetz gibt den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung friedlich durch freie und faire regelmäßige Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 20.3.2023). Die letzten Parlamentswahlen fanden im Jahr 2003 statt (WC 6.1.2022; IPS 16.3.2023). Mehr als zwanzig Parteien nahmen daran teil. Die AVK gewann die überwältigende Mehrheit der Sitze (WC 6.1.2022). Aktuell leben dutzende Vertreter politischer Parteien im Exil in Ägypten, Saudi-Arabien, der Türkei, Jordanien und Malaysia (IPS 16.3.2023). Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen oder Angehörigen von Minderheitengruppen am politischen Prozess einschränken, und sie haben an vergangenen Wahlen teilgenommen. Personen der LGBTQI+-Gemeinschaft haben nicht offen am politischen Prozess teilgenommen. Im Laufe des Jahres 2022 bekleidete keine Frau einen Ministerposten in der Regierung. Sie sind weiterhin in der Zivilgesellschaft aktiv (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2015 setzten die Huthi die Verfassung außer Kraft, lösten das Parlament auf und kündigten die Bildung eines ernannten obersten Revolutionskomitees als höchstes Regierungsorgan an. Mit den Huthi verbündete Mitglieder des Allgemeinen Volkskongresses kündigten die Bildung eines obersten politischen Rates und die Wiedereinberufung des Parlaments in Sana’a an, gefolgt von der Ankündigung einer „Regierung der nationalen Rettung“. Die Huthi-Regierung und ihre Institutionen werden international nicht anerkannt – Parlamentswahlen haben nicht stattgefunden. Die letzten Parlamentswahlen fanden im Jahr 2003 statt (USDOS 20.3.2023). Die international anerkannte Regierung Jemens hat das Parlament 2019 in Sayoun zum ersten Mal seit 2015 wieder einberufen, aber seitdem ist das Parlament nicht wieder zusammengetreten (USDOS 20.3.2023). Am 7.4.2022 übergab Präsident Abd Rabbo Mansour Hadi die Macht an einen neuen achtköpfigen Präsidialrat (PLC) unter der Leitung des ehemaligen Innenministers Rashad Muhammad al-Alimi (USDOS 20.3.2023; vgl. BMZ 28.3.2023a). Der PLC ist die derzeitige international anerkannte Regierung des Jemen (PGN 11.3.2023), fungiert als Exekutivorgan (USDOS 20.3.2023) und stellt sich gegen die De-facto-Behörden der Huthi (AI 27.3.2023). Dem Präsidialrat gehören Vertreter einer Reihe wichtiger militärischer und politischer Persönlichkeiten an (AI 27.3.2023) – eine Kombination von Vertretern international anerkannter Institutionen und Anführern bewaffneter Gruppen mit territorialer Kontrolle (CEIP 9.6.2022). Das sind der Gouverneur von Mar’ib, der Präsident des Südlichen Übergangsrats (Southern Transitional Council, STC), der Anführer der National Resistance Forces (NRF), der Stabschef des Präsidialamts, der Gouverneur von Hadramaut, der Kommandeur der Giantes Brigades (GB) und der Parlamentsabgeordnete Othman al-Mujali (SCSS 3.5.2022).Am 7.4.2022 übergab Präsident Abd Rabbo Mansour Hadi die Macht an einen neuen achtköpfigen Präsidialrat (PLC) unter der Leitung des ehemaligen Innenministers Rashad Muhammad al-Alimi (USDOS 20.3.2023; vergleiche BMZ 28.3.2023a). Der PLC ist die derzeitige international anerkannte Regierung des Jemen (PGN 11.3.2023), fungiert als Exekutivorgan (USDOS 20.3.2023) und stellt sich gegen die De-facto-Behörden der Huthi (AI 27.3.2023). Dem Präsidialrat gehören Vertreter einer Reihe wichtiger militärischer und politischer Persönlichkeiten an (AI 27.3.2023) – eine Kombination von Vertretern international anerkannter Institutionen und Anführern bewaffneter Gruppen mit territorialer Kontrolle (CEIP 9.6.2022). Das sind der Gouverneur von Mar’ib, der Präsident des Südlichen Übergangsrats (Southern Transitional Council, STC), der Anführer der National Resistance Forces (NRF), der Stabschef des Präsidialamts, der Gouverneur von Hadramaut, der Kommandeur der Giantes Brigades (GB) und der Parlamentsabgeordnete Othman al-Mujali (SCSS 3.5.2022). Allerdings herrscht im Präsidialrat (PLC) Uneinigkeit (ICG 4.5.2023; vgl. SCSS 9.2022). Da die hier vertretenen Kräfte alle ihre eigene Agenda haben und zum Teil miteinander verfeindetet sind, gestaltet sich ihre Zusammenarbeit als schwierig (WHH 24.3.2023). Der STC, der einige südliche Landesteile – vor allem rund um die Hafenstadt Aden – kontrolliert, setzt sich für eine Unabhängigkeit des Südens ein (BMZ 28.3.2023a). Einige weitere im Präsidialrat vertretene Fraktionen fordern wirtschaftliche Autonomie, welche der STC ablehnt. Nicht zuletzt konkurrieren selbst Mitglieder des Präsidialrates wegen politischer und wirtschaftlicher Interessen um Ministerposten. Schließlich sind alle Fraktionen des PLC von der wichtigsten diplomatischen Initiative, von den vom Oman vermittelten Gesprächen zwischen den Huthi und Riad, ausgeschlossen (ICG 4.5.2023) [s. Kapitel 4.3.].Allerdings herrscht im Präsidialrat (PLC) Uneinigkeit (ICG 4.5.2023; vergleiche SCSS 9.2022). Da die hier vertretenen Kräfte alle ihre eigene Agenda haben und zum Teil miteinander verfeindetet sind, gestaltet sich ihre Zusammenarbeit als schwierig (WHH 24.3.2023). Der STC, der einige südliche Landesteile – vor allem rund um die Hafenstadt Aden – kontrolliert, setzt sich für eine Unabhängigkeit des Südens ein (BMZ 28.3.2023a). Einige weitere im Präsidialrat vertretene Fraktionen fordern wirtschaftliche Autonomie, welche der STC ablehnt. Nicht zuletzt konkurrieren selbst Mitglieder des Präsidialrates wegen politischer und wirtschaftlicher Interessen um Ministerposten. Schließlich sind alle Fraktionen des PLC von der wichtigsten diplomatischen Initiative, von den vom Oman vermittelten Gesprächen zwischen den Huthi und Riad, ausgeschlossen (ICG 4.5.2023) [s. Kapitel 4.3.]. Auch das Huthi-Lager ist fraktioniert. Die Huthi üben Macht durch Subgruppen aus, die alle auch wirtschaftliche Interessen haben (DS 11.4.2023). Das Königreich Saudi-Arabien an der Spitze einer Koalition aus sunnitisch regierten arabischen Staaten griff im März 2015 in den Konflikt ein. Wichtigster Partner in dieser Allianz sind die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), welche andererseits auch den Südlichen Übergangsrat (STC) unterstützen und mittelfristig die Unabhängigkeit des Südjemens vom Nordjemen anstreben. Die saudisch-geführte Koalition wird auf internationaler Ebene insbesondere von den USA und auch Großbritannien militärisch unterstützt. Andererseits werden die Huthi schon seit vielen Jahren vom Iran unterstützt, u.a. finanziell, logistisch und auch in zunehmendem Maße durch die Lieferung von Waffen (WHH 24.3.2023). Auf dem Index der fragilen Staaten 2023 (der NGO Fund for Peace) steht der Jemen auf dem zweiten Rang (FSI 2023). Seit der Einnahme der Hauptstadt Sana’a durch die Huthi im September 2014, in manchen Regionen jedoch schon seit 2011 und davor, tobt im Jemen ein gewaltsamer Konflikt um die politische Macht und den Zugang zu Ressourcen (WHH 24.3.2023). Die Hauptkriegsparteien, die Huthi und die international anerkannte Regierung, an deren Seite Saudi-Arabien steht, setzen Gespräche im Rahmen eines informellen Waffenstillstands fort (ICG 4.5.2023). Eine der dringlichsten Herausforderungen im Jemen ist die Notwendigkeit einer stabilen und effektiven staatlichen Struktur (CIPE 11.2.2023). Ein einheitlicher Nationalstaat existiert im Jemen nicht mehr – die Regierung hat die Kontrolle über weite Teile des Landes verloren. Reformen, insbesondere in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und politische Teilhabe, sind erforderlich (BMZ 28.3.2023b). Der Konflikt im Land hat dazu geführt, dass es in vielen Gebieten keine funktionierenden Regierungsinstitutionen gibt, was zu einem Machtvakuum und einer Verbreitung bewaffneter Gruppen geführt hat (CIPE 11.2.2023). Quellen: - AI – Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Yemen 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089670.html, Zugriff 9.8.2023 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.3.2022): Länderreport 49; Jemen: Die Houthis, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069073/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Jemen_-_Die_Houthis%2C_01.02.2022._%28L%C3%A4nderreport___49%29.pdf, Zugriff 9.8.2023 - BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (28.3.2023a): Politische Situation, In konkurrierende Machtlager zerfallen, https://www.bmz.de/de/laender/jemen/politische-situation-86892, Zugriff 9.8.2023 - BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (28.3.2023b): Land in humanitärer Krise, https://www.bmz.de/de/laender/jemen, Zugriff 9.8.2023 - BPB – Bundeszentrale für politische Bidlung [Deutschland]: Kleine Geschichte des Jemen, https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/302920/kleine-geschichte-des-jemen/, Zugriff 9.8.2023 - CEIP – Carnegie Endowment for International Peace (9.6.2022): Yemen’s Post-Hybrid Balance: The New Presidential Council, https://carnegieendowment.org/sada/87301, Zugriff 9.8.2023 - CFR – Council on Foreign Relations (31.7.2023): War in Yemen, https://www.cfr.org/global-conflict-tracker/conflict/war-yemen, Zugriff 9.8.2023 - CIPE – The Center for International Private Enterprise (11.2.2023): Why the Private Sector’s Role in the Reconstruction of Yemen Is Crucial, https://www.cipe.org/blog/2023/02/11/why-the-private-sectors-role-in-the-reconstruction-of-yemen-is-crucial/, Zugriff 9.8.2023- CIPE – The Center for International Private Enterprise (11.2.2023): Why the Private Sector’s Role in the Reconstruction of Yemen römisch eins s Crucial, https://www.cipe.org/blog/2023/02/11/why-the-private-sectors-role-in-the-reconstruction-of-yemen-is-crucial/, Zugriff 9.8.2023 - CP – Citypopulation (25.9.2022): Yemen, https://www.citypopulation.de/en/yemen/, Zugriff 9.8.2023 - DS – Der Standard (11.4.2023): Saudischer Besuch im Jemen bedeutet Anerkennung für Huthi-Rebellen, https://www.derstandard.at/story/2000145365733/saudischer-besuch-im-jemen-bedeutet-anerkennung-fuer-huthi-rebellen, Zugriff 9.8.2023 - EB – Encyclopædia Britannica (28.7.2023): Yemen, https://www.britannica.com/place/Yemen, Zugriff 9.8.2023 - FSI – Fragile States Index
(2023): Country Dashboard, Yemen, https://fragilestatesindex.org/country-data/, Zugriff 9.8.2023 - HRITC – Human Rigths Informaation & Training Center (7.4.2022): The Yemeni president announces the transfer of his full powers to a new presidential council, https://hritc.co/23299?lang=en, Zugriff 9.8.2023 - ICG – International Crisis Group (4.5.2023): Yemen’s Troubled Presidential Leadership Council, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/yemen/yemens-troubled-presidential-leadership-council, Zugriff 9.8.2023 - IPS – International Politics and Society (16.3.2023): A break in the clouds over Yemen, https://www.ips-journal.eu/topics/democracy-and-society/a-break-in-the-clouds-over-yemen-6581/, Zugriff 9.8.2023 - ISPI – Italian Institute for International Political Studies (13.7.2022): Integrating Yemen’s Armed Groups: Pathways of Decentralisation, https://www.ispionline.it/en/publication/integrating-yemens-armed-groups-pathways-decentralisation-35732, Zugriff 9.8.2023 - JEME – Die jemenitische Verfassung [Jemen]
(1991): Yemen's Constitution of 1991 with Amendments through 2015, zitiert in: Comparative Constitutions Project am 28.11.2022, https://www.constituteproject.org/constitution/Yemen_2015.pdf?lang=en, Zugriff 9.8.2023 - LGY – Local Governance in Yemen (7.8.2023): Governorates of Yemen, https://yemenlg.org/governorates/, Zugriff 9.8.2023 - PGN – Political Geography Now (11.3.2023): Yemen Control Map & Report – March 2023 (Subscription), file:///tmp/pid-9239/Yemen%20Control%20Map%20&%20Report%20-%20March%202023%20(Subscription)%20-%20PolGeoNow%20Control%20Maps%20(13.3.2023%2013_40_04).html, kostenplichtiger Newsletter, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf - SCSS – The Sana’a Center for Strategic Studies (9.2022): Truce Expires as Internal Divisions Deepen, https://sanaacenter.org/files/TYR_September_2022_en.pdf, Zugriff 9.8.2023 - SCSS – The Sana’a Center for Strategic Studies (3.5.2022): Presidential Council Replaces Hadi, https://sanaacenter.org/the-yemen-review/april-2022/17707, Zugriff 9.8.2023 - SCSS – The Sana’a Center for Strategic Studies (7.2.2022): A History of Yemeni Political Parties: From Armed Struggle to Armed Repression, https://sanaacenter.org/publications/analysis/16421, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 - WC – Wilson Center (6.1.2022): War and Politics in Libya, Yemen, and Syria, https://www.wilsoncenter.org/article/war-and-politics-libya-yemen-and-syria, Zugriff 9.8.2023 - WHH – Welt Hunger Hilfe (24.3.2023): Bürgerkrieg im Jemen: Hintergründe des Konflikts, https://www.welthungerhilfe.de/aktuelles/gastbeitrag/2019/hintergrundanalyse-jemen-konflikt, Zugriff 9.8.2023 Sicherheitslage Nicht-staatliche Akteure wie die Huthi, Stammesmilizen und terroristische Gruppen (darunter al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger vom Islamischen Staat (IS)), begehen ungestraft Übergriffe. Vor dem von den Vereinten Nationen vermittelten Waffenstillstand setzte Saudi-Arabien seine Militäroperationen zur Unterstützung der international anerkannten Regierung des Jemen gegen die Huthi fort (USDOS 20.3.2023). Der sechsmonatige vereinbarte Waffenstillstand lief zwar offiziell im Oktober 2022 aus, wurde aber für den Rest des Jahres inoffiziell fortgesetzt; auch schränkte er die Aktivitäten an der Front ein und führte zu einer vollständigen Einstellung der Luftangriffe (CIMP 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Nicht-staatliche Akteure wie die Huthi, Stammesmilizen und terroristische Gruppen (darunter al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger vom Islamischen Staat (IS)), begehen ungestraft Übergriffe. Vor dem von den Vereinten Nationen vermittelten Waffenstillstand setzte Saudi-Arabien seine Militäroperationen zur Unterstützung der international anerkannten Regierung des Jemen gegen die Huthi fort (USDOS 20.3.2023). Der sechsmonatige vereinbarte Waffenstillstand lief zwar offiziell im Oktober 2022 aus, wurde aber für den Rest des Jahres inoffiziell fortgesetzt; auch schränkte er die Aktivitäten an der Front ein und führte zu einer vollständigen Einstellung der Luftangriffe (CIMP 3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Wirksame Mechanismen zur Untersuchung und Verfolgung von Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte fehlen (USDOS 20.3.2023). Die militärischen Entwicklungen während des Jahres 2022 lassen sich im Großen und Ganzen in drei Phasen unterteilen: Im ersten Quartal kam es zu verstärkten grenzüberschreitenden Angriffen der Huthi-Truppen, die von der Koalition zur Wiederherstellung der Legitimität im Jemen militärisch beantwortet wurden. Die zweite Phase war eine fragile sechsmonatige Waffenruhe, die am 2.10.2022 endete. In der dritten Phase nach dem Waffenstillstand wurde der Frieden erneut gestört, und die Verhandlungen zur Verlängerung des Waffenstillstands gestalteten sich schwierig (UNSC 21.2.2023). Am
- April 2022 stimmten die Konfliktparteien einem UN-Vorschlag für einen zweimonatigen landesweiten Waffenstillstand zu, der anschließend alle zwei Monate bis zum 2.10.2022 verlängert wurde (AI 27.3.2023). Während des Waffenstillstands und nach dessen Ende verübten die Konfliktparteien jedoch sporadisch Angriffe auf zivile Gebiete und Frontlinien in den Gouvernements Maʿrib, al-Hudaida, Ta’izz und Ad-Dāliʿ (AI 27.3.2023; vgl. UNSC 21.2.2023). Zu den positiven Ergebnissen des Waffenstillstands gehörten die Wiederaufnahme der Einfuhr von Öl und Ölderivaten über den Hafen von al-Hudaida, wodurch der Bedarf der Menschen, in den von den Huthi kontrollierten Gebieten gedeckt werden konnte, sowie die Wiederaufnahme einer begrenzten Anzahl kommerzieller Flüge von Sanaa aus. Die Regierung erlaubte die internationale Reise von Personen mit von den Huthi ausgestellten Reisepässen, wodurch Personen aus humanitären Gründen ins Ausland reisen konnten (UNSC 21.2.2023).Am
- April 2022 stimmten die Konfliktparteien einem UN-Vorschlag für einen zweimonatigen landesweiten Waffenstillstand zu, der anschließend alle zwei Monate bis zum 2.10.2022 verlängert wurde (AI 27.3.2023). Während des Waffenstillstands und nach dessen Ende verübten die Konfliktparteien jedoch sporadisch Angriffe auf zivile Gebiete und Frontlinien in den Gouvernements Maʿrib, al-Hudaida, Ta’izz und Ad-Dāliʿ (AI 27.3.2023; vergleiche UNSC 21.2.2023). Zu den positiven Ergebnissen des Waffenstillstands gehörten die Wiederaufnahme der Einfuhr von Öl und Ölderivaten über den Hafen von al-Hudaida, wodurch der Bedarf der Menschen, in den von den Huthi kontrollierten Gebieten gedeckt werden konnte, sowie die Wiederaufnahme einer begrenzten Anzahl kommerzieller Flüge von Sanaa aus. Die Regierung erlaubte die internationale Reise von Personen mit von den Huthi ausgestellten Reisepässen, wodurch Personen aus humanitären Gründen ins Ausland reisen konnten (UNSC 21.2.2023). Die Konfliktparteien hatten die Waffenruhe auch als strategische Pause genutzt, um ihre Streitkräfte neu zu formieren und mit Nachschub zu versorgen, bevor es zu neuen Kampfhandlungen kam. Die Huthi führten militärischen Operationen an verschiedenen Fronten durch, auf die die Regierungstruppen reagierten. Diese kosteten Zivilisten das Leben und beschädigten die zivile Infrastruktur (UNSC 21.2.2023). Landminen und explosive Kriegsmunitionsrückstände sind seit dem Rückgang der Kämpfe im Anschluss an das im April 2022 ausgelaufene Waffenstillstandsabkommen vom letzten Jahr zu einem immer wichtigeren Thema geworden (UNSC 31.7.2023). Durch den Rückgang der Kampfhandlungen kehren immer mehr Personen in die ehemaligen Kampfgebiete zurück, die zum Teil stark vermint sind (BAMF 10.7.2023). Der Nationale Verteidigungsrat der jemenitischen Regierung verabschiedete am
- Oktober die Resolution Nr. 1 von 2022, in der die Huthi als terroristische Organisation bezeichnet werden (UNSC 21.2.2023). Quellen: - AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Yemen 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089670.html, Zugriff 9.8.2023 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.7.2023): Briefing Notes (KW28/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw28-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 9.8.2023 - CIMP – Civilian Impact Monioring Project (3.2023): Civilian Impact Monitoring Project 2022 Annual Report, https://civilianimpactmonitoring.org/onewebmedia/CIMP%20Annual%20Report%202022.pdf, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (31.7.2023): Yemen, August 2023 Monthly Forecast, https://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2023-08/yemen-57.php, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (21.2.2023): Letter dated 21 February 2023 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088405/N2277093.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Diverse Streitkräfte und ihre internationalen Unterstützer Die regierungsnahen Kräfte werden von Saudi-Arabien finanziert und sind entlang der Grenze zu Saudi-Arabien, in Ma’rib und in Teilen von Ta’izz stationiert. Auch in den Provinzen Hadramaut und al-Mahra sind diese Kräfte stark vertreten, waren aber in der Praxis kaum in den Bürgerkrieg involviert. Die Provinzen im Süden werden von verschiedenen Kräften beherrscht, die in erster Linie ihren eigenen und den regionalen Interessen ihres finanziellen Unterstützers, der Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), dienen. Mehrere der von den VAE finanzierten Kräfte sind mit der separatistischen Bewegung des Südlichen Übergangsrates (STC) verbunden, die in den letzten Jahren ihre Position in Aden und den umliegenden Provinzen gefestigt hat. Darüber hinaus finanzieren die VAE die Joint Forces in den Küstengebieten der Provinz Ta’izz und die Hadrami Elite Force in den Küstengebieten von Hadramaut (Landinfo 15.6.2023). Königreich Saudi-Arabien (KSA): KSA finanzieren Kämpfer der ehemaligen Volkskomitees/Söhne von Abyan, um Einheiten aufzubauen, die den westlichen Teil des Gouvernements Abyan vor den Toren Adens kontrollieren können. Die Strategie Saudi-Arabiens konzentriert sich um Aden auf die Organisation salafistischer Kräfte. Neben der Nation Shield Force (NSF) und den Subaiha-Stammesangehörigen finanzieren die Saudis auch die Amajid-Brigade in Abyan (MEI 31.1.2023). Vereinigte Arabischen Emirate (VAE): Die VAE gelten allgemein als Unterstützer des Südlichen Übergangsrates (STC), obwohl sie auch ein enger Verbündeter von Saudi-Arabien sind, das die al-Islah-Partei unterstützt (PGN 11.3.2023). Die VAE unterstützen einige bewaffnete salafistische Gruppen, die um territoriale Kontrolle ringen (MEI 31.1.2023). Islamische Republik Iran: Iran unterstützt die Huthi schon seit vielen Jahren, u.a. finanziell, logistisch und auch durch Waffenlieferung (WHH 24.3.2023; vgl. ICG 29.12.2022; UNSC 21.2.2023), was Saudi-Arabien als Bedrohung ansieht (ICG 29.12.2022). Die Huthi sind jedoch entgegen saudischer Wahrnehmung kein von Iran aus gesteuerter Akteur; sie nehmen zwar Ratschläge aus dem Iran an, haben aber auch immer wieder entgegen iranischen Empfehlungen gehandelt (WHH 24.3.2023).Islamische Republik Iran: Iran unterstützt die Huthi schon seit vielen Jahren, u.a. finanziell, logistisch und auch durch Waffenlieferung (WHH 24.3.2023; vergleiche ICG 29.12.2022; UNSC 21.2.2023), was Saudi-Arabien als Bedrohung ansieht (ICG 29.12.2022). Die Huthi sind jedoch entgegen saudischer Wahrnehmung kein von Iran aus gesteuerter Akteur; sie nehmen zwar Ratschläge aus dem Iran an, haben aber auch immer wieder entgegen iranischen Empfehlungen gehandelt (WHH 24.3.2023). (SCSS 22.6.2023) Nation Shield Force (NSF): Saudi-Arabien hat seit Ende 2022 neue bewaffnete Formationen in Aden und den angrenzenden Gouvernoraten aufgestellt, wie die Nation Shield Force (NSF) (früher bekannt als al-Yemen al-Saeed Forces), die ihnen untersteht. Ende Januar 2023 erklärte der Vorsitzende des Präsidialrates (PLC) Rashad al-Alimi die NSF durch ein Dekret zu einer militärischen Reserveeinheit, die seiner direkten Aufsicht untersteht und somit nicht dem Verteidigungsministerium untersteht (MEI 31.1.2023; vgl. SCSS 9.3.2023). Die NSF besteht hauptsächlich aus Stammesangehörigen von al-Subaiha (die den Subaiha-Widerstand gegen die Huthi im westlichen Lahidsch leiten), hat eine salafistische Ausrichtung und folgt separatistischen Zielen. Die Stammeszugehörigkeit führt manchmal zu Verbindungen zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppen. Aufgrund lokaler Streitigkeiten stellen sich die Subaiha-Stammesangehörigen gegen die Southern Transitional Council (STC) (MEI 31.1.2023).Nation Shield Force (NSF): Saudi-Arabien hat seit Ende 2022 neue bewaffnete Formationen in Aden und den angrenzenden Gouvernoraten aufgestellt, wie die Nation Shield Force (NSF) (früher bekannt als al-Yemen al-Saeed Forces), die ihnen untersteht. Ende Januar 2023 erklärte der Vorsitzende des Präsidialrates (PLC) Rashad al-Alimi die NSF durch ein Dekret zu einer militärischen Reserveeinheit, die seiner direkten Aufsicht untersteht und somit nicht dem Verteidigungsministerium untersteht (MEI 31.1.2023; vergleiche SCSS 9.3.2023). Die NSF besteht hauptsächlich aus Stammesangehörigen von al-Subaiha (die den Subaiha-Widerstand gegen die Huthi im westlichen Lahidsch leiten), hat eine salafistische Ausrichtung und folgt separatistischen Zielen. Die Stammeszugehörigkeit führt manchmal zu Verbindungen zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppen. Aufgrund lokaler Streitigkeiten stellen sich die Subaiha-Stammesangehörigen gegen die Southern Transitional Council (STC) (MEI 31.1.2023). Bislang wurden die Einheiten der NSF nach Ad-Dāliʿ, Abyan und Lahidsch entsandt (SCSS 9.3.2023). Southern Transitional Council (STC): Der STC tritt für die Abspaltung vom Zentralstaat ein, bekämpft die von Saudi-Arabien unterstützte al-Islah-Partei und pflegt Beziehungen zu den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), insbesondere auf der Führungsebene. Die Führung des separatistischen STC setzt sich hauptsächlich aus Personen aus dem Gouvernement Ad-Dāliʿ zusammen, die 1986 an der Seite von Lahidsch im Bürgerkrieg in der Demokratischen Volksrepublik Jemen gekämpft haben (MEI 31.1.2023). Zu den STC gehören die Security Belt Forces (SBF), die Support and Reinforcement Brigades (SRB), die Facilities Protection Force (FPF) (MEI 31.1.2023) und die Saiqa Brigades (SB) (ACLED 6.4.2023). „Joint Forces“ und/oder „National Resistance Forces“ (NRF): Die Streitkräfte setzen sich aus drei Hauptkomponenten zusammen: die Proregierungsgruppe Giants Brigades (USDOS 20.3.2023) oder Giants (GB), Guardians of the Republic (Republican Forces) (GR) und Tihama Popular Resistance (TPR). Sie werden jeweils von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützt, wenn auch in unterschiedlichem Maße. (CARPO 15.4.2021). Security Belt Forces (SBF): Die SBF werden von den VAE unterstützt und setzen sich hauptsächlich aus lokalen Aufständischen, Veteranen und Sympathisanten der ehemaligen Demokratischen Volksrepublik Jemen (DVJ) zusammen (MEI 31.1.2023). Support and Reinforcement Brigades (SRB): Die SRB unterstützen die Security Beld Forces in Aden und Lahidsch, haben aber eine eigene Befehlskette (MEI 31.1.2023). Facilities Protection Force (FPF): Die FPF ist mit der Bewachung institutioneller Gebäude in Aden beauftragt (MEI 31.1.2023). Shabwa Defense Forces (SDF): Die SRF ist eine Pro-regierungsgruppe (USDOS 20.3.2023) und wird von den VAE unterstützt (MEI 24.7.2023). Hadrami Elite Forces (HEF): Die HEF werden von den VAE unterstützt und kontrollieren die Küste von Hadramaut (al-Mukalla). Sie streben nach regionaler Autonomie (MEI 24.7.2023). Amajid-Brigade: Die 2019 gegründete und und in Abyan angesiedelte bewaffnete Gruppe Amajid-Brigade wird von Saudi-Arabien unterstützt, von einem salafistischen Scheich, Salih Salim al-Sharji, angeführt, schart Kämpfer aus dem ehemaligen salafistischen Dar al-Hadith-Institut in Saʿda um sich und wurde nie im Rahmen des nationalen Sicherheitssektors legalisiert (MEI 31.1.2023). Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP): AQAP ist in mehreren Regionen Jemens aktiv und kontrolliert zum Teil sogar kleinere Gebiete (BAMF 19.6.2023). Ende 2022 kam es zu einem deutlichen Anstieg der AQAP-Aktivitäten, welcher mit einer strategischen und geografischen Verlagerung von Angriffen auf Huthi-Kräfte in al-Baida hin zu Angriffen auf STC-Kräfte im Südjemen einherging. Die Gruppe ist derzeit hauptsächlich in Teilen der Provinzen al-Baida, Abyan und Shabwat aktiv (ACLED 6.4.2023). Quellen: - ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (6.4.2023): Al-Qaeda in the Arabian Peninsula, https://acleddata.com/2023/04/06/al-qaeda-in-the-arabian-peninsula-sustained-resurgence-in-yemen-or-signs-of-further-decline/, Zugriff 9.8.2023 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.6.2023): Briefing Notes (KW25/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw25-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 9.8.2023 - CARPO – Center for Applied Research in Partnership with the Orient (15.4.2021): Local Security Governance in Yemen in Times of War, https://carpo-bonn.org/wp-content/uploads/2022/05/YPC-CARPO-Local-Security-Governance-in-Yemen-in-Times-of-War-final.pdf, Zugriff 9.8.2023 - ICG – International Crisis Group (29.12.2022): How Huthi-Saudi Negotiations Will Make or Break Yemen, https://icg-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/2023-01/b089-huthi-saudi-negotiations.pdf, Zugriff 9.8.2022 - Landinfo – Norwegian Country of Origin Information Centre (15.6.2023): Jemen; Sikkerhetssituasjonen [übersetzt mit technischen Hilfen], https://www.ecoi.net/en/file/local/2093475/Jemen-temanotat-Sikkerhetssituasjonen-15062023.pdf, Zugriff 9.8.2023 - MEI – Middle East Institute (24.7.2023): Changing dynamics reshape power networks in Yemen’s “two Hadramawts”, https://mei.edu/publications/changing-dynamics-reshape-power-networks-yemens-two-hadramawts, Zugriff 9.8.2023 - MEI – Middle East Institute (31.1.2023): Saudi Arabia’s proactive military strategy in southern Yemen is a risky gamble, https://www.mei.edu/publications/saudi-arabias-proactive-military-strategy-southern-yemen-risky-gamble, Zugriff 9.8.2023 - PGN – Political Geography Now (11.3.2023): Yemen Control Map & Report – March 2023 (Subscription), file:///tmp/pid-9239/Yemen%20Control%20Map%20&%20Report%20-%20March%202023%20(Subscription)%20-%20PolGeoNow%20Control%20Maps%20(13.3.2023%2013_40_04).html, kostenplichtiger Newsletter, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf - SCSS – The Sana’a Center for Strategic Studies (22.6.2023): Military Mobilization in Hadramawt, https://sanaacenter.org/the-yemen-review/may-2023/20388, Zugriff 9.8.2023 - SCSS – The Sana’a Center for Strategic Studies (14.4.2023): Fighting Escalates on Multiple Fronts, https://sanaacenter.org/the-yemen-review/march-2023/20001, Zugriff 9.8.2023 - SCSS – The Sana’a Center for Strategic Studies (9.3.2023): Nation’s Shield Forces Bolster Al-Alimi’s Influence, https://sanaacenter.org/the-yemen-review/jan-feb-2023/19707, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (21.2.2023): Letter dated 21 February 2023 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088405/N2277093.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 7.2023 - WHH – Welt Hunger Hilfe (24.3.2023): Bürgerkrieg im Jemen: Hintergründe des Konflikts, https://www.welthungerhilfe.de/aktuelles/gastbeitrag/2019/hintergrundanalyse-jemen-konflikt, Zugriff 9.8.2023 Kampfhandlungen Am 2.4.2022 begannen die Konfliktparteien den vom UN-Sondergesandten für Jemen, Hans Grundberg, vermittelten Waffenstillstand, der zweimal verlängert wurde, aber am
- Oktober auslief. In den Monaten vor dem Waffenstillstand waren die bewaffneten Auseinandersetzungen und die wahllosen Bombardierungen eskaliert. Zwischen Oktober 2021 und April 2022 führte die von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten angeführte Koalition die meisten Luftangriffe seit Dezember 2018 durch (GCRP 1.3.2023). Während des Waffenstillstands kam es zu keinen Luftangriffen der Koalition (GCRP 1.3.2023), aber in den Gouvernements Ma'rib, al-Hudaida, Baida und Ad-Dāliʿ zu gelegentlichen Zusammenstößen (UNSC 21.2.2023; vgl. GCRP 1.3.2023). Im September 2022 nahmen die verbündeten Kräfte des Südlichen Übergangsrates (STC) das gesamte südliche Gouvernement Shabwat ein und vertrieben alle Kräfte, die mit der von Saudi-Arabien unterstützten Islah-Partei verbunden sind (DAWN 14.6.2023).Während des Waffenstillstands kam es zu keinen Luftangriffen der Koalition (GCRP 1.3.2023), aber in den Gouvernements Ma'rib, al-Hudaida, Baida und Ad-Dāliʿ zu gelegentlichen Zusammenstößen (UNSC 21.2.2023; vergleiche GCRP 1.3.2023). Im September 2022 nahmen die verbündeten Kräfte des Südlichen Übergangsrates (STC) das gesamte südliche Gouvernement Shabwat ein und vertrieben alle Kräfte, die mit der von Saudi-Arabien unterstützten Islah-Partei verbunden sind (DAWN 14.6.2023). Nach dem Ende des Waffenstillstands wurden keine größeren Militäroffensiven gestartet, aber an den Fronten in Ta’izz, Lahidsch und al-Hudaida kam es zu heftigen Zusammenstößen. Mehrere Bataillone der Giant Brigades (GB) wurden an die Grenze zwischen Ma'rib und Shabwat verlegt, während die Huthi zusätzliche Kräfte in den Süden von Ma'rib und in den Nordosten von Baida schickten. Im November 2022 wurden auch Zusammenstöße in Shabwat, Ma'rib, al-Baida, Ad-Dāliʿ und Abyan gemeldet (UNSC 21.2.2023). Am 6.5.2023 flammten die Kämpfe um Ta’izz kurzfristig wieder auf. Dieser Angriff steht in einer ganzen Reihe von Versuchen der Huthi, in der Region mit schnellen, kleinen Vorstößen Stellungen zu übernehmen (BAMF 8.5.2023). Am 10.6.2023 haben mehrere mutmaßliche al-Qaida-Kämpfer die Shabwat Defense Forces (SDF) in der Nähe der Stadt al-Musnaiyna (Gouvernement Shabwa) mit Maschinengewehren angegriffen. Nach mehreren Stunden zogen die Angreifer sich schließlich zurück (BAMF 19.6.2023; vgl. ICG 6.2023).Am 10.6.2023 haben mehrere mutmaßliche al-Qaida-Kämpfer die Shabwat Defense Forces (SDF) in der Nähe der Stadt al-Musnaiyna (Gouvernement Shabwa) mit Maschinengewehren angegriffen. Nach mehreren Stunden zogen die Angreifer sich schließlich zurück (BAMF 19.6.2023; vergleiche ICG 6.2023). Im Juli 2023 griffen die Huthi Streitkräfte in den Gouvernements Ad-Dāliʿ, Süd- al-Baida und Ta’izz an (ICG 7.2023). Dem Council on Foreign Relation zufolge bleibt das Niveau der Feindseligkeit zwischen den Konfliktparteien zumindest bis Juni 2023 niedrig (CFR 31.7.2023). Quellen: - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.6.2023): Briefing Notes (KW25/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw25-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 9.8.2023 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.5.2023): Briefing Notes (KW019/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw19-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 9.8.2023 - CFR – Council on Foreign Relations (31.7.2023): War in Yemen, https://www.cfr.org/global-conflict-tracker/conflict/war-yemen, Zugriff 9.8.2023 - DAWN – Democracy for the Arab Wrold Now (14.6.2023): Have Yemen's Flawed Peace Talks Already Hit a 'Dead End'?, https://dawnmena.org/have-yemens-flawed-peace-talks-already-hit-a-dead-end/, Zugriff 9.8.2023 - GCRP – Global Centre for the Responsibility to Protect (1.3.2023): R2P Monitor, Issue 64, https://reliefweb.int/attachments/4df72bc8-c5c2-4e1b-a2db-95e32a179862/R2P-Monitor-March-2023.pdf, Zugriff 9.8.2023 - ICG – International Crisis Group (7.2023): Yemen, Middle East & North Africa, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location[]=90, Zugriff 9.8.2023 - ICG – International Crisis Group (6.2023): Yemen, Middle East & North Africa, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location[]=90, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (21.2.2023): Letter dated 21 February 2023 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088405/N2277093.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Friedensverhandlungen Dem UN-Sondergesandten für den Jemen Hans Grundberg zufolge zeigen alle Konfliktparteien, dass sie Fortschritte zu einer Vereinbarung über humanitäre und wirtschaftliche Maßnahmen, einem dauerhaften Waffenstillstand und der Wiederaufnahme eines politischen Prozesses unter jemenitischer Führung erzielen wollen. Die Waffenruhe wirkt weiterhin, ein formeller Waffenstillstand ist jedoch notwendig (UN 17.5.2023). Gemäß dem Riad-Abkommen von 2019 unterstehen alle Streitkräfte der international anerkannten Regierung und des Südlichen Übergangsrates (STC) während der Umsetzungsphase rechtlich der „direkten Aufsicht“ Saudi-Arabiens (MEI 31.1.2023). Am 9.4.2023 begannen Friedensverhandlungen zwischen den Huthi und Vertretern Saudi-Arabiens unter Vermittlung des Omans in Sana’a (BAMF 17.4.2023; vgl. MEI 31.1.2023). Der Besuch der saudischen Delegation in Sana’a erfolgte im Anschluss an die im März zwischen Saudi-Arabien und Iran geschlossene Vereinbarung zur Wiederherstellung der Beziehungen (REUTERS 14.4.2023; vgl. AL 7.7.2023). Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) waren bei den Verhandlungen ausgeschlossen (DAWN 14.6.2023; vgl. AL 7.7.2023), ebenso der Präsidialrat (PLC) und der STC (SC 15.6.2023). Letzterer unterstützt die Friedensinitiativen, steht aber bestimmten Bedingungen skeptisch gegenüber (REUTERS 14.4.2023).Gemäß dem Riad-Abkommen von 2019 unterstehen alle Streitkräfte der international anerkannten Regierung und des Südlichen Übergangsrates (STC) während der Umsetzungsphase rechtlich der „direkten Aufsicht“ Saudi-Arabiens (MEI 31.1.2023). Am 9.4.2023 begannen Friedensverhandlungen zwischen den Huthi und Vertretern Saudi-Arabiens unter Vermittlung des Omans in Sana’a (BAMF 17.4.2023; vergleiche MEI 31.1.2023). Der Besuch der saudischen Delegation in Sana’a erfolgte im Anschluss an die im März zwischen Saudi-Arabien und Iran geschlossene Vereinbarung zur Wiederherstellung der Beziehungen (REUTERS 14.4.2023; vergleiche AL 7.7.2023). Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) waren bei den Verhandlungen ausgeschlossen (DAWN 14.6.2023; vergleiche AL 7.7.2023), ebenso der Präsidialrat (PLC) und der STC (SC 15.6.2023). Letzterer unterstützt die Friedensinitiativen, steht aber bestimmten Bedingungen skeptisch gegenüber (REUTERS 14.4.2023). Ziele der Verhandlungen waren u.a. die Erneuerung des im Oktober 2022 ausgelaufenen Waffenstillstandes, eine Aufhebung der saudischen Luft- und Seeblockade, das Ende der Besatzung von Ta’izz durch Huthi-Streitkräfte (BAMF 17.4.2023), die Auszahlung der Löhne im öffentlichen Dienst, Wiederaufbaubemühungen und der Abzug ausländischer Truppen aus dem Jemen (REUTERS 14.4.2023). Die Verhandlungen endeten am 14.4.2023 ohne konkrete Ergebnisse (BAMF 17.4.2023). Größere Meinungsverschiedenheiten zwischen den Huthi und ihren jemenitischen Gegnern wurden nicht angesprochen (ICG 4.5.2023; vgl. UNSC 31.7.2023). Das hängt mit den fragilen Beziehungen zwischen den verschiedenen Fraktionen zusammen, die die Anti-Huthi-Kräfte bilden und die im PLC vertreten sind (UNSC 31.7.2023). Auch eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien in kritischen Finanzfragen fehlt (UN 17.5.2023). In den April-Verhandlungen wurden jedoch Berichten zufolge Fortschritte erzielt. Kurz danach erfolgte ein bereits im März beschlossener Gefangenenaustausch von über 800 Gefangenen zwischen den Kriegsparteien (BAMF 17.4.2023; vgl. ICG 4.5.2023).Die Verhandlungen endeten am 14.4.2023 ohne konkrete Ergebnisse (BAMF 17.4.2023). Größere Meinungsverschiedenheiten zwischen den Huthi und ihren jemenitischen Gegnern wurden nicht angesprochen (ICG 4.5.2023; vergleiche UNSC 31.7.2023). Das hängt mit den fragilen Beziehungen zwischen den verschiedenen Fraktionen zusammen, die die Anti-Huthi-Kräfte bilden und die im PLC vertreten sind (UNSC 31.7.2023). Auch eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien in kritischen Finanzfragen fehlt (UN 17.5.2023). In den April-Verhandlungen wurden jedoch Berichten zufolge Fortschritte erzielt. Kurz danach erfolgte ein bereits im März beschlossener Gefangenenaustausch von über 800 Gefangenen zwischen den Kriegsparteien (BAMF 17.4.2023; vergleiche ICG 4.5.2023). Im Jemen besteht kein Konsens über die grundlegende Struktur für die Nachkriegszeit (SC 15.6.2023). Die Mitglieder des PLC sind uneins darüber, wie die Macht in den von ihnen kontrollierten Gebieten aufgeteilt werden soll: ob der Jemen ein einheitlicher Staat bleiben, in zwei Staaten aufgeteilt oder zu einer Föderation werden soll (und im letzten Fall mit wie vielen föderalen Regionen). Hinzu kommt, dass Saudi-Arabien und die VAE, die wichtigsten regionalen Unterstützer des PLC, gegensätzliche militärische Taktiken anwenden und nur die Position derjenigen Ratsmitglieder stärken, die ihre Interessen vertreten (ICG 4.5.2023). Bislang haben Diplomaten versucht, die Legitimität des PLC auf der Weltbühne zu stärken, indem sie sich mit Ratsmitgliedern innerhalb und außerhalb des Landes trafen und sie auf internationalen Foren empfingen. Auch wollen die westlichen Vertreter, dass Riad den PLC in die Verhandlungen mit den Huthi einbezieht und die UNO die Führung übernimmt (ICG 4.5.2023). Die regionalen und internationalen Bemühungen, die Notlage der Jemeniten zu beheben und einen dauerhaften Frieden zu schaffen, haben bisher nicht gefruchtet (CEIP 1.6.2023). Während die jüngste, von China vermittelte Annäherung zwischen Saudi-Arabien und Iran die Hoffnung auf eine Beendigung des Krieges auf dem Verhandlungswege geweckt hat (CEIP 1.6.2023; vgl. CRF 31.7.2023), haben die Jemeniten noch keine sinnvollen Friedensgespräche gesehen (CEIP 1.6.2023). Nach dem Treffen im April 2023 haben die Gespräche zwischen Saudi-Arabien und den Huthi noch immer nicht zu einem dauerhaften Waffenstillstand geführt, geschweige denn den Weg für Friedensgespräche mit einem endgültigen Status geebnet (DAWN 14.6.2023).Die regionalen und internationalen Bemühungen, die Notlage der Jemeniten zu beheben und einen dauerhaften Frieden zu schaffen, haben bisher nicht gefruchtet (CEIP 1.6.2023). Während die jüngste, von China vermittelte Annäherung zwischen Saudi-Arabien und Iran die Hoffnung auf eine Beendigung des Krieges auf dem Verhandlungswege geweckt hat (CEIP 1.6.2023; vergleiche CRF 31.7.2023), haben die Jemeniten noch keine sinnvollen Friedensgespräche gesehen (CEIP 1.6.2023). Nach dem Treffen im April 2023 haben die Gespräche zwischen Saudi-Arabien und den Huthi noch immer nicht zu einem dauerhaften Waffenstillstand geführt, geschweige denn den Weg für Friedensgespräche mit einem endgültigen Status geebnet (DAWN 14.6.2023). Quellen: - AL – Al Jazeera (7.7.2023): Analysis: Fighting recedes, but peace in Yemen remains distant, https://www.aljazeera.com/news/2023/7/7/analysis-peace-yemen-remains-distant, Zugriff 9.8.2023 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.4.2023): Briefing Notes KW 16, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw16-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 9.8.2023 - CEIP – Carnegie Endowment for International Peace (1.6.2023): What’s Next for Yemen?, https://carnegieendowment.org/2023/06/01/what-s-next-for-yemen-event-8102, Zugriff 9.8.2023 - CFR – Council on Foreign Relations (31.7.2023): War in Yemen, https://www.cfr.org/global-conflict-tracker/conflict/war-yemen, Zugriff 9.8.2023 - DAWN – Democracy for the Arab Wrold Now (14.6.2023): Have Yemen's Flawed Peace Talks Already Hit a 'Dead End'?, https://dawnmena.org/have-yemens-flawed-peace-talks-already-hit-a-dead-end/, Zugriff 9.8.2023 - ICG – International Crisis Group (4.5.2023): Yemen’s Troubled Presidential Leadership Council, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/yemen/yemens-troubled-presidential-leadership-council, Zugriff 9.8.2023 - ICG – International Crisis Group (29.12.2022): How Huthi-Saudi Negotiations Will Make or Break Yemen, https://icg-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/2023-01/b089-huthi-saudi-negotiations.pdf, Zugriff 9.8.2023 - MEI – Middle East Institute (31.1.2023): Saudi Arabia’s proactive military strategy in southern Yemen is a risky gamble, https://www.mei.edu/publications/saudi-arabias-proactive-military-strategy-southern-yemen-risky-gamble, Zugriff 9.8.2023 - REUTERS – Reuters (14.4.2023): Houthi official says Yemen peace talks made progress, further rounds planned, https://www.reuters.com/world/middle-east/saudi-houthi-peace-talks-yemens-sanaa-conclude-with-further-rounds-planned-2023-04-14/, Zugriff 9.8.2023 - SC – The Soufan Center (15.6.2023): IntelBrief: Settlement of the Yemen Conflict Remains Elusive, https://thesoufancenter.org/intelbrief-2023-june-15/, Zugriff 9.8.2023 - UN – United Nations (17.5.2023): Despite Ongoing Challenges, Parties to Yemen Conflict Showing Willingness to Make Progress on Ceasefire, Political Talks, Top Official Tells Security Council, https://press.un.org/en/2023/sc15284.doc.htm, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (31.7.2023): Yemen, August 2023 Monthly Forecast, https://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2023-08/yemen-57.php, Zugriff 9.8.2023 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. aber es gibt keine Hinweise darauf, dass eine unabhängige Justiz in irgendeiner Form existiert. Sie ist anfällig für die Einmischung verschiedener politischer Gruppierungen und bewaffneter Gruppen (USDOS 20.3.2023; vgl. BTI 23.2.2022). Die Behörden setzen Gerichtsurteile, insbesondere gegen prominente Stammesführer oder Politiker, selten durch. In Ermangelung eines wirksamen Gerichtssystems greifen die Bürger häufig auf Formen der Stammesjustiz und des Gewohnheitsrechts zurück (FH 24.2.2022).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. aber es gibt keine Hinweise darauf, dass eine unabhängige Justiz in irgendeiner Form existiert. Sie ist anfällig für die Einmischung verschiedener politischer Gruppierungen und bewaffneter Gruppen (USDOS 20.3.2023; vergleiche BTI 23.2.2022). Die Behörden setzen Gerichtsurteile, insbesondere gegen prominente Stammesführer oder Politiker, selten durch. In Ermangelung eines wirksamen Gerichtssystems greifen die Bürger häufig auf Formen der Stammesjustiz und des Gewohnheitsrechts zurück (FH 24.2.2022). In vielen Regionen kann die Justiz ihre Aufgabe nicht erfüllen (BTI 23.2.2022). Die Strafgerichte in den von den Huthi kontrollierten Gebieten sind nach wie vor aktiv (FH 2023), das Justizsystem wird dort jedoch dem UN-Sicherheitsrat zufolge zur Unterdrückung jeglicher Opposition oder vermeintlicher abweichender Meinung instrumentalisiert (UNSC 26.1.2022). In einigen anderen Teilen des Landes bzw. in nicht von den Huthi kontrollierten Gebieten ist das Justizsystem weitgehend funktionsunfähig (FH 24.2.2022; vgl. UNSC 26.1.2022) und wird von den Sicherheitskräften weitgehend ignoriert (UNSC 26.1.2022). Die Gerichte können nicht unabhängig von der Gruppe arbeiten, die in dem jeweiligen Gebiet die Macht innehat, und manchmal übernehmen Milizen die Rolle der Justiz. Gerichte und Richter werden umgangen, ersetzt oder sogar angegriffen. Zwar funktionieren zumindest einige Gerichte in der Hauptstadt und in den Provinzhauptstädten noch, aber inwieweit die Verfahren fair sind oder einen Mindeststandard erfüllen, ist fraglich. Spezialisierte Gerichte verhängen immer mehr Todesurteile, verfolgen aber die Umsetzung ihrer Urteile nicht immer (BTI 23.2.2022).In vielen Regionen kann die Justiz ihre Aufgabe nicht erfüllen (BTI 23.2.2022). Die Strafgerichte in den von den Huthi kontrollierten Gebieten sind nach wie vor aktiv (FH 2023), das Justizsystem wird dort jedoch dem UN-Sicherheitsrat zufolge zur Unterdrückung jeglicher Opposition oder vermeintlicher abweichender Meinung instrumentalisiert (UNSC 26.1.2022). In einigen anderen Teilen des Landes bzw. in nicht von den Huthi kontrollierten Gebieten ist das Justizsystem weitgehend funktionsunfähig (FH 24.2.2022; vergleiche UNSC 26.1.2022) und wird von den Sicherheitskräften weitgehend ignoriert (UNSC 26.1.2022). Die Gerichte können nicht unabhängig von der Gruppe arbeiten, die in dem jeweiligen Gebiet die Macht innehat, und manchmal übernehmen Milizen die Rolle der Justiz. Gerichte und Richter werden umgangen, ersetzt oder sogar angegriffen. Zwar funktionieren zumindest einige Gerichte in der Hauptstadt und in den Provinzhauptstädten noch, aber inwieweit die Verfahren fair sind oder einen Mindeststandard erfüllen, ist fraglich. Spezialisierte Gerichte verhängen immer mehr Todesurteile, verfolgen aber die Umsetzung ihrer Urteile nicht immer (BTI 23.2.2022). Dem Gesetz nach gelten Angeklagte als unschuldig, bis ihre Schuld bewiesen ist. Die Gerichtsverhandlungen sind in der Regel öffentlich, aber alle Gerichte können „aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Moral“ geschlossene Sitzungen abhalten. Richter, die eine aktive Rolle bei der Befragung von Zeugen und Angeklagten spielen, entscheiden über die Strafsachen. Die Angeklagten haben das Recht, anwesend zu sein und sich rechtzeitig mit einem Anwalt zu beraten. Den Verteidigern ist es erlaubt, ihre Mandanten zu beraten, sich an das Gericht zu wenden und Zeugen und relevante Beweismittel zu befragen. Das Gesetz sieht vor, dass die Regierung mittellosen Angeklagten in schweren Strafsachen einen Anwalt zur Verfügung stellt; in der Vergangenheit ist dies nicht immer geschehen. Angeklagte können sich mit Zeugen, die gegen sie aussagen, konfrontieren oder diese befragen. Angeklagte können auch Zeugen und Beweise in ihrem Namen vorlegen. Die Angeklagten haben das Recht, zu einer Aussage oder einem Schuldbekenntnis nicht gezwungen zu werden, und können Rechtsmittel einlegen. Über die Einhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens im Laufe des Jahres 2022 liegen nur wenige Informationen vor (USDOS 20.3.2023). Ein weiteres spezielles Strafgericht, das Staatssicherheitsgericht, das nach anderen Verfahren in geschlossenen Sitzungen arbeitet, gewährt den Angeklagten nicht die gleichen Rechte wie die regulären Gerichte. Die Verteidiger in Sicherheitsfällen haben keinen uneingeschränkten Zugang zu den Anklagen oder Gerichtsakten ihrer Mandanten (USDOS 20.3.2023). Zusätzlich zu den etablierten Gerichten gibt es ein Stammesjustizsystem für nicht-strafrechtliche Angelegenheiten. Stammesrichter, in der Regel angesehene Scheichs, urteilen häufig über nicht-strafrechtliche Fälle nach Stammesrecht, wobei es sich in der Regel um eine öffentliche Anklage handelt, ohne dass formell eine Anklage erhoben wird. Die Öffentlichkeit respektiert die Ergebnisse von Stammesverfahren oft mehr als das formelle Gerichtssystem, das von vielen als korrupt und unzureichend unabhängig angesehen wird (USDOS 20.3.2023). Quellen: - BTI – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Yemen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069601/country_report_2022_YEM.pdf, Zugriff 9.8.2023 - FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2022 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2095579.html, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (26.1.2022): Letter dated 25 January 2022 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087155/N2141562.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Sicherheitsbehörden Gemäß der Verfassung ist der Staat die Autorität, die die Streitkräfte, Polizei, Sicherheitskräfte und alle anderen Einrichtungen dieser Art zu schaffen hat. Keine Organisation, Einzelperson, Gruppe, politische Partei oder Organisation darf Streitkräfte oder paramilitärische Gruppen zu irgendeinem Zweck oder unter irgendeinem Namen aufstellen (Art. 36). Auch dürfen sie nicht im Interesse einer Partei, einer Einzelperson oder einer Gruppe eingesetzt werden, sondern sie habe ihre Aufgaben neutral und ordnungsgemäß zu erfüllen (Art. 40). Im Artikel 39 versteht sich die Polizei als eine zivile und reguläre Kraft, die ihre Aufgaben im Dienste des Volkes wahrnimmt und den Frieden und dessen Sicherheit garantiert. Sie bewahrt das Recht, hält die öffentliche Ordnung aufrecht, wahrt die guten Sitten, führt die Anordnungen der Justizbehörden aus und erfüllt die Aufgaben, die ihr durch die Gesetze und Vorschriften des Landes auferlegt werden. Zuständig für die Ernennung und Entlassung hochrangiger Militär- oder Polizeibeamter gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist der Präsident der Republik (Art. 119) (JEME 1991).Gemäß der Verfassung ist der Staat die Autorität, die die Streitkräfte, Polizei, Sicherheitskräfte und alle anderen Einrichtungen dieser Art zu schaffen hat. Keine Organisation, Einzelperson, Gruppe, politische Partei oder Organisation darf Streitkräfte oder paramilitärische Gruppen zu irgendeinem Zweck oder unter irgendeinem Namen aufstellen (Artikel 36,). Auch dürfen sie nicht im Interesse einer Partei, einer Einzelperson oder einer Gruppe eingesetzt werden, sondern sie habe ihre Aufgaben neutral und ordnungsgemäß zu erfüllen (Artikel 40,). Im Artikel 39 versteht sich die Polizei als eine zivile und reguläre Kraft, die ihre Aufgaben im Dienste des Volkes wahrnimmt und den Frieden und dessen Sicherheit garantiert. Sie bewahrt das Recht, hält die öffentliche Ordnung aufrecht, wahrt die guten Sitten, führt die Anordnungen der Justizbehörden aus und erfüllt die Aufgaben, die ihr durch die Gesetze und Vorschriften des Landes auferlegt werden. Zuständig für die Ernennung und Entlassung hochrangiger Militär- oder Polizeibeamter gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist der Präsident der Republik (Artikel 119,) (JEME 1991). Die wichtigsten Einrichtungen der international anerkannten jemenitischen Regierung, die für die innere Sicherheit zuständig sind, sind die Organisation für politische Sicherheit und das Nationale Sicherheitsbüro. Beide Organisationen sind per Gesetz dem Innenminister und anschließend dem Präsidenten unterstellt (USDOS 20.3.2023). Im September 2019 haben die Huthi die beiden seit langem bestehenden Nachrichtendienste zu einem einzigen Dienst mit der Bezeichnung „Sicherheits- und Nachrichtendienst" zusammengelegt (CTC 10.2022). Die Kriminalpolizei, die die meisten strafrechtlichen Ermittlungen und Verhaftungen durchführt, die paramilitärischen Sondersicherheitskräfte und die Antiterroreinheit unterstehen ebenfalls dem Innenminister. Die Huthi-Kräfte kontrollieren die meisten der verbliebenen nationalen Sicherheitsorgane in Teilen des Nordens und andere ehemalige staatliche Einrichtungen. Die jemenitische Regierung besetzt die nationalen Sicherheitsbehörden in den von ihr kontrollierten Gebieten, obwohl große Gebiete, die nominell unter der Kontrolle der jemenitischen Regierung stehen, faktisch von Stammesführern und lokalen Militärkommandeuren kontrolliert werden. Der Südliche Übergangsrat (STC) und die mit ihm verbundenen bewaffneten Gruppen übernehmen die Verantwortung für die Sicherheit in weiten Teilen des Südens, einschließlich der vorübergehenden Hauptstadt der Regierung, Aden. Die zivilen Behörden haben keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023). Zu den Militär- und Sicherheitskräften der international anerkannten Regierung gehören mehrere Organisationen aus dem Verteidigungs- und Innenministerium. Hinzu kommen die von Saudi-Arabien unterstützten paramilitärischen oder militärischen Kräfte, die sich weitgehend auf Stammes- oder regionale Zugehörigkeit stützen. Zu den von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützten Kräften gehören stammes- und regionenbezogene Milizen und paramilitärische Kräfte (vor allem in den südlichen Gouvernements) wie die Kräfte des STC. Nicht zuletzt verfügen die von Iran militärisch und politisch unterstützten Huthi über Milizen oder Stammeshilfstruppen (CIA 11.7.2023). Die dem jemenitischen Verteidigungsministerium unterstellten Regierungstruppen sind für die territoriale Verteidigung zuständig, haben aber auch Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit (CIA 11.7.2023; vgl. USDOS 20.3.2023); ihr Hauptaugenmerk liegt auf den Huthi-Rebellen und dem Schutz der jemenitischen Seegrenzen (CIA 11.7.2023).Die dem jemenitischen Verteidigungsministerium unterstellten Regierungstruppen sind für die territoriale Verteidigung zuständig, haben aber auch Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit (CIA 11.7.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023); ihr Hauptaugenmerk liegt auf den Huthi-Rebellen und dem Schutz der jemenitischen Seegrenzen (CIA 11.7.2023). Quellen: - CIA – The World Factbook [USA] (11.7.2023): Yemen, Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen/#military-and-security, Zugriff 9.8.2023 - CTC – Combating Terrorism Center at West Point (10.2022): The Houthi Jihad Council: Command and Control in ‘the Other Hezbollah’, https://ctc.westpoint.edu/wp-content/uploads/2022/10/CTC-SENTINEL-102022.pdf, Zugriff 7.2023 - JEME – Die jemenitische Verfassung [Jemen]
(1991): Yemen's Constitution of 1991 with Amendments through 2015, zitiert in: Comparative Constitutions Project am 28.11.2022, https://www.constituteproject.org/constitution/Yemen_2015.pdf?lang=en, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United State Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und andere Misshandlungen dieser Art. Obwohl das Gesetz keine umfassende Definition von Folter enthält, gibt es Bestimmungen, die Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren für wegen Folter verurteilte Personen vorsehen (USDOS 20.3.2023).Die Verfassung verbietet Folter und andere Misshandlungen dieser "Art". Obwohl das Gesetz keine umfassende Definition von Folter enthält, gibt es Bestimmungen, die Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren für wegen Folter verurteilte Personen vorsehen (USDOS 20.3.2023). Willkürliche Inhaftierungen sind weit verbreitet, und in den letzten Jahren wurden Hunderte von Fällen dokumentiert. In vielen Fällen handelt es sich um erzwungenes Verschwindenlassen, ohne dass Informationen über den Status oder den Aufenthaltsort der Opfer vorliegen (FH 2023). Untersuchungen von Human Rights Watch und anderen Rechtsgruppen erbringen immer mehr Beweise für weit verbreitete willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen sowie Misshandlungen und Folter in der Haft durch die Konfliktparteien (HRW 13.1.2022; vgl. UNSC 21.2.2023).Willkürliche Inhaftierungen sind weit verbreitet, und in den letzten Jahren wurden Hunderte von Fällen dokumentiert. In vielen Fällen handelt es sich um erzwungenes Verschwindenlassen, ohne dass Informationen über den Status oder den Aufenthaltsort der Opfer vorliegen (FH 2023). Untersuchungen von Human Rights Watch und anderen Rechtsgruppen erbringen immer mehr Beweise für weit verbreitete willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen sowie Misshandlungen und Folter in der Haft durch die Konfliktparteien (HRW 13.1.2022; vergleiche UNSC 21.2.2023). Quellen: - FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2022 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2095579.html, Zugriff 9.8.2023 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2023): World Report 2022 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066507.html, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (21.2.2023): Letter dated 21 February 2023 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088405/N2277093.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United State Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Korruption Im Korruptionswahrnehmungsindex 2022 belegt der Jemen den Platz 176 von insgesamt 180 (TI 2022). Dies wirkt sich auf alle Aspekte der öffentlichen und privaten Aktivitäten aus (CESCR 23.3.2023). Im Jemen werden Gesetze, Politiken und Verordnungen aktualisiert und geändert sowie neue Strategien und Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung eingeleitet (AWTAD 6.2022). Einige Fortschritte bei der Entwicklung von Rechtsvorschriften und Aufsichtsgremien für die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption sind erzielt worden, aber es bestehen noch viele Lücken, insbesondere bei der tatsächlichen Umsetzung (UNCACC 17.8.2022). Unstimmigkeiten im Präsidialrat (PLC) der international anerkannten Regierung verhindern bisher dringend notwendige Reformen u.a. im Finanzsektor und bei der Korruptionsbekämpfung (BAMF 1.1.2023). Die Korruption ist in allen Bereichen und auf allen Ebenen der Regierung sowie unter nichtstaatlichen Akteuren, insbesondere im Sicherheitssektor gegenwärtig. Für die amtliche Korruption sind strafrechtliche Sanktionen vorgesehen, die aber nicht wirksam umgesetzt werden. Von Bewerbern für staatliche Stellen wird oft erwartet, dass sie sich ihre Position durch Bestechung erkaufen. Steuerprüfer z.B. nehmen routinemäßig zu niedrige Bewertungen von Grundstücken vor und stecken die Differenz ein. Zahlreiche Regierungsbeamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes, einschließlich Lehrer und Beschäftigte des Gesundheitswesens, werden aufgrund fehlender staatlicher Mittel nicht bezahlt, während die Gehaltslisten des öffentlichen Sektors weiterhin durch „Geisterarbeiter“ belastet werden. Diese erhalten Gehälter für Aufgaben, die sie nicht ausführen. Auch das öffentliche Auftragswesen ist regelmäßig von Korruption betroffen (USDOS 20.3.2023). Die Huthi profitieren weiterhin von der Beschlagnahmung staatlicher Mittel, von Steuern auf den Unternehmenssektor und der Umleitung humanitärer Hilfe. Sie missbrauchen die ehemaligen Antikorruptionsbehörden, um abweichende Meinungen und politische Gegner zu unterdrücken (USDOS 20.3.2023). Quellen: - AWTAD – AWTAD Anti-Corruption Organization (6.2022): Civil Society Report on the Implementation of Chapter II (Prevention) & Chapter V (Asset Recovery) of the Chapter II (Prevention) & Chapter V (Asset Recovery), United Nations Convention against Corruption in Yemen, https://uncaccoalition.org/wp-content/uploads/FINAL-AWTAD-Parallel-Report-on-UNCAC-compliance-in-Yemen-UNCAC-Coalition-10-August-2022.pdf, Zugriff 9.8.2023- AWTAD – AWTAD Anti-Corruption Organization (6.2022): Civil Society Report on the Implementation of Chapter römisch zwei (Prevention) & Chapter römisch fünf (Asset Recovery) of the Chapter römisch zwei (Prevention) & Chapter römisch fünf (Asset Recovery), United Nations Convention against Corruption in Yemen, https://uncaccoalition.org/wp-content/uploads/FINAL-AWTAD-Parallel-Report-on-UNCAC-compliance-in-Yemen-UNCAC-Coalition-10-August-2022.pdf, Zugriff 9.8.2023 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.1.2023): Briefing Notes Zusammenfassung; Jemen - Juli bis Dezember 2022, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/23743620/23743287/24041283/-/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes_Zusammenfassung_%E2%80%93_Jemen%2C_Juli_bis_Dezember_2022._01.01.2023.pdf?nodeid=24041063&vernum=-2, Zugriff 9.8.2023 - CESCR – United Nations Committee on Economic, Social and Cultural Rights (23.3.2023): Concluding observations on the third periodic report of Yemen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090994/G2304857.pdf, Zugriff 9.8.2023 - TI – Transparancy International
(2022): Corruption Perceptions Index 2022, Yemen, https://www.transparency.org/en/cpi/2022/index/yem, Zugriff 9.8.2023 - UNCACC – Association for the Implementation of the UN Convention against Corruption (17.8.2022): New Civil Society Report on Yemen: stronger independence and operationalization of oversight and anti-corruption bodies needed to better implement and enforce legislation, https://uncaccoalition.org/civil-society-report-uncac-implementation-yemen/, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United State Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Wehrdienst und Rekrutierungen Gemäß der jemenitischen Verfassung regelt das Gesetz die Bedingungen für den Wehrdienst, die Beförderung und die Disziplinarverfahren in den Streit-, Polizei- und Sicherheitskräften. Der Verfassung zufolge ist die Verteidigung der Religion und des Vaterlandes eine heilige Pflicht, der Militärdienst eine Ehre. Der Nationaldienst ist gesetzlich zu organisieren (JEME 1991, Art. 36, 60).Gemäß der jemenitischen Verfassung regelt das Gesetz die Bedingungen für den Wehrdienst, die Beförderung und die Disziplinarverfahren in den Streit-, Polizei- und Sicherheitskräften. Der Verfassung zufolge ist die Verteidigung der Religion und des Vaterlandes eine heilige Pflicht, der Militärdienst eine Ehre. Der Nationaldienst ist gesetzlich zu organisieren (JEME 1991, Artikel 36, 60,). Die Wehrpflicht wurde 2001 abgeschafft (CIA 11.7.2023; vgl. MBZ 8.2022). Das gesetzliche Mindestalter für den freiwilligen Wehrdienst ist 18 Jahre (CIA 11.7.2023). Die Rekrutierung von Soldaten für die jemenitische Regierungsarmee findet weitgehend auf lokaler Ebene statt (MBZ 8.2022).Die Wehrpflicht wurde 2001 abgeschafft (CIA 11.7.2023; vergleiche MBZ 8.2022). Das gesetzliche Mindestalter für den freiwilligen Wehrdienst ist 18 Jahre (CIA 11.7.2023). Die Rekrutierung von Soldaten für die jemenitische Regierungsarmee findet weitgehend auf lokaler Ebene statt (MBZ 8.2022). Es kommt häufig zu Desertionen und regelmäßig zu Überläufen zu den Huthi-Rebellen (MBZ 8.2022). Der französischen Asylbehörde zufolge finden sich keine Hinweise auf besondere Behandlung der Überläufer im Falle von Rückkehr (OFPRA 17.2.2021). Auch verfolgt die jemenitische Regierung keine aktive Ermittlungs- und Strafverfolgungspolitik gegenüber Deserteuren (MBZ 8.2022). Das Gesetz sieht jedoch für jeden Angehörigen der Streitkräfte die Todesstrafe bei Weigerung, die Waffe zu tragen oder zu benutzen, beim Verstecken, Desertieren oder unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes sowie dabei, wenn jemand sich dem Feind freiwillig ergibt (NLB 12.10.1994, Art. 127).Es kommt häufig zu Desertionen und regelmäßig zu Überläufen zu den Huthi-Rebellen (MBZ 8.2022). Der französischen Asylbehörde zufolge finden sich keine Hinweise auf besondere Behandlung der Überläufer im Falle von Rückkehr (OFPRA 17.2.2021). Auch verfolgt die jemenitische Regierung keine aktive Ermittlungs- und Strafverfolgungspolitik gegenüber Deserteuren (MBZ 8.2022). Das Gesetz sieht jedoch für jeden Angehörigen der Streitkräfte die Todesstrafe bei Weigerung, die Waffe zu tragen oder zu benutzen, beim Verstecken, Desertieren oder unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes sowie dabei, wenn jemand sich dem Feind freiwillig ergibt (NLB 12.10.1994, Artikel 127,). Alle Konfliktparteien sind in die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten verwickelt, wenngleich die Huthi-Anführer bereits 2012 zugesagt hatten, den Einsatz von Kindersoldaten zu beenden, ebenso wie die Regierung 2014 (USDOS 20.3.2023). Die meisten Fälle von Kindersoldaten werden den Huthi-Kräften zugeschrieben (MHR 11.11.2022). Das Fehlen eines einheitlichen Systems für die Geburtenregistrierung erschwert den Altersnachweis, was mitunter zur Rekrutierung von Kindern zum Militär beiträgt (USDOS 20.3.2023). Die Huthi haben ein Frauenbataillon namens Zainabiyat gegründet (CTC 6.2023) – benannt nach Zainab, einer Tochter des Propheten Muhammed (BAMF 7.3.2022). Sie rekrutieren Mädchen, welche beispielsweise als Teil der (ausschließlich weiblichen) Zainabiyat-Truppen als Informantinnen oder Sanitäterinnen eingesetzt werden (BAMF 7.3.2022). Regelmäßig Opfer von Zwangsrekrutierung werden afrikanische Migranten im Jemen, Berichten zufolge insbesondere in den von den Huthi kontrollierten Gebiete (BAMF 20.2.2023). Schließlich konzentrieren die Huthi sich auf die Bildung einer ideologischen Armee von Jugendlichen, rekrutieren sie in Nachbarschaften und Schulen und versorgen sie mit religiöser, kultureller und politischer Propaganda. Sie nutzen auch Einschüchterung und Zwang zur Rekrutierung. Den Familien der Jungen wird mit Gefängnis oder dem Vorwurf des Verrats gedroht, um sie zum Militär zu bringen (EUAA 3.3.2022). Quellen: - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.2.2023): Briefing Notes (KW08/2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2090235/briefingnotes-kw08-2023.pdf, Zugriff 9.8.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.3.2022): Länderreport 49; Jemen: Die Houthis, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069073/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Jemen_-_Die_Houthis%2C_01.02.2022._%28L%C3%A4nderreport___49%29.pdf, Zugriff 9.8.2023 - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (11.7.2023): The World Factbook: Yemen, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen/#military-and-security, Zugriff 9.8.2023 - CTC – Combating Terrorism Center at West Point (6.2023): The Quds Force in Syria: Combatants, Units, and Actions, https://ctc.westpoint.edu/wp-content/uploads/2023/06/CTC-SENTINEL-062023.pdf, Zugriff 9.8.2023 - EUAA – European Union Agency for Asylum (ehemals: European Asylum Support Office, EASO) (3.3.2022): Yemen; Conscription and recruitment, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068938/2022_02_Q9_EUAA_COI_Query_Response_Yemen_Conscription_Recruitment.pdf, Zugriff 9.8.2023 - JEME – Die jemenitische Verfassung [Jemen]
(1991): Yemen's Constitution of 1991 with Amendments through 2015, zitiert in: Comparative Constitutions Project am 28.11.2022, https://www.constituteproject.org/constitution/Yemen_2015.pdf?lang=en, Zugriff 9.8.2023 - MBZ – Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederlande] (8.2022): Algemeen ambtsbericht Jemen [übersetzt mit technischen Hilfen], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078140/Algemeen+ambtsbericht+Jemen+augustus+2022.pdf, Zugriff 9.8.2023 - MHR – Mwatana for Human Rights (11.11.2022): A Country Falling Apart: Human Rights Situation in Yemen 2021, https://reliefweb.int/attachments/1cb9509c-c682-4e56-a73e-b110dcfe2a38/Annual-Report-2021-En.pdf, Zugriff 9.8.2023 - NLB – National Legislative Bodies [Jemen] (12.10.1994): Republican Decree for Law No 12 for the Year 1994 Concerning Crimes and Penalties, zitiert in: Refworld, https://www.refworld.org/docid/3fec62f17.html, Zugriff 9.8.2023 - OFPRA – Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides [Frankreich] (17.2.2021): Yémen : La désertion de l’armée régulière [übersetzt mit technischen Hilfen], https://www.ofpra.gouv.fr/libraries/pdf.js/web/viewer.html?file=/sites/default/files/ofpra_flora/2102_ymn_desertion_armee_reguliere_151773_web.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Allgemeine Menschenrechtslage Zu den vom Jemen ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen zählen: 1) die Konvention gegen Folter (CAT); 2) der Zivilpakt (ICCPR); 3) die Frauenrechtskonvention (CEDAW); 4) die Konvention gegen Rassismus (ICERD); 5) der Sozialpakt (ICESCR); 6) die Kinderrechtskonvention (CRC); 7) das Fakultativprotokoll zur Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten; 8) das Fakultativprotokoll betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie; und 9) die Behindertenrechtskonvention (CRPD) (OHCHR o.D.). Des Weiteren verbietet die jemenitische Verfassung die körperliche und psychische Folter (Art. 48). Sie gewährt jedem Jemeniten die Freiheit für die Ausübung bürgerlicher und politischer Rechte (Art. 107). Die Verfassung sieht die Frauen als die Schwestern der Männer und spricht ihnen Rechte und Pflichten zu, die durch die Scharia garantiert und durch das Gesetz festgelegt sind (Art. 31) (JEME 1991).Zu den vom Jemen ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen zählen: 1) die Konvention gegen Folter (CAT); 2) der Zivilpakt (ICCPR); 3) die Frauenrechtskonvention (CEDAW); 4) die Konvention gegen Rassismus (ICERD); 5) der Sozialpakt (ICESCR); 6) die Kinderrechtskonvention (CRC); 7) das Fakultativprotokoll zur Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten; 8) das Fakultativprotokoll betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie; und 9) die Behindertenrechtskonvention (CRPD) (OHCHR o.D.). Des Weiteren verbietet die jemenitische Verfassung die körperliche und psychische Folter (Artikel 48,). Sie gewährt jedem Jemeniten die Freiheit für die Ausübung bürgerlicher und politischer Rechte (Artikel 107,). Die Verfassung sieht die Frauen als die Schwestern der Männer und spricht ihnen Rechte und Pflichten zu, die durch die Scharia garantiert und durch das Gesetz festgelegt sind (Artikel 31,) (JEME 1991). Dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zufolge begehen die Konfliktparteien, insbesondere die Huthi, schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen. Weit verbreitet und systembedingt sind wahllose Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastrukturen, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen und Folter, außergerichtliche Tötungen, konfliktbedingte sexuelle Gewalt, die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten sowie die Behinderung der Bereitstellung und Verteilung humanitärer Hilfe (UNSC 21.2.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Die 2012 durch den Präsidialerlass Nr. 140 eingerichtete Nationale Kommission für die Untersuchung mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen ist mit der Einleitung formeller Untersuchungen von mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch alle Konfliktparteien beauftragt. Zwischen Januar 2021 und Juli 2022 untersuchte die Kommission landesweit 97 Fälle mutmaßlicher außergerichtlicher Tötungen. Davon wurden 42 Fälle von den Huthi, 23 Fälle von den von der Regierung unterstützten Militär- und Sicherheitskräften und 32 Fälle von anderen nicht-staatlichen Akteuren begangen (USDOS 20.3.2023).Dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zufolge begehen die Konfliktparteien, insbesondere die Huthi, schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen. Weit verbreitet und systembedingt sind wahllose Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastrukturen, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen und Folter, außergerichtliche Tötungen, konfliktbedingte sexuelle Gewalt, die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten sowie die Behinderung der Bereitstellung und Verteilung humanitärer Hilfe (UNSC 21.2.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die 2012 durch den Präsidialerlass Nr. 140 eingerichtete Nationale Kommission für die Untersuchung mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen ist mit der Einleitung formeller Untersuchungen von mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch alle Konfliktparteien beauftragt. Zwischen Januar 2021 und Juli 2022 untersuchte die Kommission landesweit 97 Fälle mutmaßlicher außergerichtlicher Tötungen. Davon wurden 42 Fälle von den Huthi, 23 Fälle von den von der Regierung unterstützten Militär- und Sicherheitskräften und 32 Fälle von anderen nicht-staatlichen Akteuren begangen (USDOS 20.3.2023). Informationen über Einschränkungen der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sind nicht verfügbar. Diskriminierung aus Gründen der Rasse, des Geschlechts und einer Behinderung ist nach wie vor ein ernstes Problem in Beschäftigung und Beruf (USDOS 20.3.2023). Personen, von denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sie LGBTQI+ sind, werden diskriminiert (USDOS 20.3.2023; vgl. AI 28.3.2023).Informationen über Einschränkungen der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sind nicht verfügbar. Diskriminierung aus Gründen der Rasse, des Geschlechts und einer Behinderung ist nach wie vor ein ernstes Problem in Beschäftigung und Beruf (USDOS 20.3.2023). Personen, von denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sie LGBTQI+ sind, werden diskriminiert (USDOS 20.3.2023; vergleiche AI 28.3.2023). Einigen ethnischen Gruppen wie der Muhamaschun-Gemeinschaft und den Muwaladun (Bürger ausländischer Herkunft) begegnen soziale und institutionelle Diskriminierung aufgrund von Rasse, ethnischer Zugehörigkeit und sozialen Status (USDOS 20.3.2023). Die Muhamashun (der arabische Begriff für Ausgegrenzte) werden im Jemen allgemein als „Akhdam“ (arabischer Begriff für Diener) bezeichnet und gelten als unterste soziale Schicht im Land (ACTED et al. 21.3.2023). Sie erbringen traditionell wenig prestigeträchtige Dienstleistungen und sind Diskriminierung im Bereich der Beschäftigung ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vgl. ACTED et al. 21.3.2023).Die Muhamashun (der arabische Begriff für Ausgegrenzte) werden im Jemen allgemein als „Akhdam“ (arabischer Begriff für Diener) bezeichnet und gelten als unterste soziale Schicht im Land (ACTED et al. 21.3.2023). Sie erbringen traditionell wenig prestigeträchtige Dienstleistungen und sind Diskriminierung im Bereich der Beschäftigung ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vergleiche ACTED et al. 21.3.2023). Der Begriff „Muwaladun“ wird im Jemen für Personen verwendet, bei denen ein Elternteil jemenitischer Herkunft und ein Elternteil ausländischer Herkunft ist (MBZ 8.2022). Die Muwalladun (häufig abwertend verwendeter Begriff) sind seit Jahrzehnten Zielscheibe diskriminierender Praktiken – Verweigerung von Staatsbürgerschaftsrechten, Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt, gesellschaftliche Stigmatisierung, manchmal kein Zugang zu Bildung (SCSS 18.7.2022) und im Bereich der Eheschließung (MBZ 8.2022). Experten weisen auf gezielte Verfolgung religiöser Minderheiten durch Inhaftierung, Folter und Misshandlung in der Vergangenheit in den von den Huthi kontrollierten Gebieten hin (UNSC 31.7.2023). Quellen: - ACTED et al. – Agency for Technical Cooperation and Development (21.3.2023): 2022 Yemen Muhamasheen Community Profile, https://data.unhcr.org/en/documents/download/99700, Zugriff 9.8.2023 - AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Jemen 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2094534.html, Zugriff 9.8.2023 - JEME – Die jemenitische Verfassung [Jemen]
(1991): Yemen's Constitution of 1991 with Amendments through 2015, zitiert in: Comparative Constitutions Project am 28.11.2022, https://www.constituteproject.org/constitution/Yemen_2015.pdf?lang=en, Zugriff 9.8.2023 - MBZ – Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederlande] (8.2022): Algemeen ambtsbericht Jemen [übersetzt mit technischen Hilfen], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078140/Algemeen+ambtsbericht+Jemen+augustus+2022.pdf, Zugriff 9.8.2023 - OHCHR – Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (o.D.): View the ratification status by country or by treaty, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=193&Lang=EN, Zugriff 9.8.2023 - SCSS – The Sana’a Center for Strategic Studies (18.7.2022): Muwalladeen in Yemen: Racialization, Stigmatization and Discrimination in Times of War, https://sanaacenter.org/publications/main-publications/18105, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (31.7.2023): Yemen, August 2023 Monthly Forecast, https://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2023-08/yemen-57.php, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (21.2.2023): Letter dated 21 February 2023 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088405/N2277093.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Haftbedingungen In den von den Huthi kontrollierten Gebieten werden Inhaftierte Tageslichtentzug, Isolationshaft, Demütigungen, Schlägen durch Stöcke und Kabel, Elektroschocks, mangelhafter Versorgung mit Nahrungsmitteln sowie unzureichender medizinischer Behandlung ausgesetzt. Andererseits werden der international anerkannten Regierung u.a. Schläge, Beleidigungen und mangelhafte medizinische Versorgung vorgeworfen (BAMF 19.6.2023; vgl. HRW 13.1.2023). Auch werden Gefangene häufig in inoffiziellen Haftanstalten festgehalten (FH 2023).In den von den Huthi kontrollierten Gebieten werden Inhaftierte Tageslichtentzug, Isolationshaft, Demütigungen, Schlägen durch Stöcke und Kabel, Elektroschocks, mangelhafter Versorgung mit Nahrungsmitteln sowie unzureichender medizinischer Behandlung ausgesetzt. Andererseits werden der international anerkannten Regierung u.a. Schläge, Beleidigungen und mangelhafte medizinische Versorgung vorgeworfen (BAMF 19.6.2023; vergleiche HRW 13.1.2023). Auch werden Gefangene häufig in inoffiziellen Haftanstalten festgehalten (FH 2023). Quellen: - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.5.2023): Briefing Notes (KW019/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw19-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 9.8.2023 - FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2022 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2095579.html, Zugriff 9.8.2023 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2023): World Report 2022 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066507.html, Zugriff 9.8.2023 Bewegungsfreiheit Die Freizügigkeit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung sind gesetzlich vorgesehen. Die Bewegungsfreiheit ist allerdings für alle Personen im Land, einschließlich der Flüchtlinge angesichts der Schäden an Straßen, Brücken und anderen grundlegenden Infrastrukturen sowie aufgrund von Kontrollpunkten und Straßensperren eingeschränkt. Kontrollpunkte an wichtigen Straßen werden von Proregierungskräften, den Huthi und Stammestruppen unterhalten. Reisende sind physischen Schikanen, Erpressungen, Diebstählen oder kurzfristigen Entführungen zur Erlangung von Lösegeld ausgesetzt. Die durch den Konflikt verursachten Schäden an infrastrukturellen Einrichtungen behindern den Waren- und Personenverkehr im ganzen Land, einschließlich der Lieferung von humanitärer Hilfe und kommerziellen Sendungen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).Die Freizügigkeit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung sind gesetzlich vorgesehen. Die Bewegungsfreiheit ist allerdings für alle Personen im Land, einschließlich der Flüchtlinge angesichts der Schäden an Straßen, Brücken und anderen grundlegenden Infrastrukturen sowie aufgrund von Kontrollpunkten und Straßensperren eingeschränkt. Kontrollpunkte an wichtigen Straßen werden von Proregierungskräften, den Huthi und Stammestruppen unterhalten. Reisende sind physischen Schikanen, Erpressungen, Diebstählen oder kurzfristigen Entführungen zur Erlangung von Lösegeld ausgesetzt. Die durch den Konflikt verursachten Schäden an infrastrukturellen Einrichtungen behindern den Waren- und Personenverkehr im ganzen Land, einschließlich der Lieferung von humanitärer Hilfe und kommerziellen Sendungen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Die Zahl der Migranten, Flüchtlingen und Asylbewerbern, die sich auf dem Weg nach Saudi-Arabien und in die Golfstaaten befinden, ist zwar geringer als zu Beginn der COVID-19-Pandemie, hat aber 2022 deutlich zugenommen (OCHA 12.2022). Quellen: - FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2022 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2095579.html, Zugriff 9.8.2023 - OCHA – United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.2022): Yemen Humanitarian Needs Overview 2023, https://reliefweb.int/attachments/c328e656-ebbf-4e15-baec-5805c093b6b0/Yemen_HNO_2023_final.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Meldewesen und Dokumente Die jemenitischen Meldebehörden verfügen nicht über Register, die ein vollständiges Bild der Bevölkerung vermitteln (Landinfo 27.6.2022). Laut dem US-amerikanischen Department of State gibt es keine allgemeine Geburtenregistrierung (USDOS 20.3.2023). Das Fehlen einer Geburtsurkunde schränkt den Zugang zu anderen staatlichen Dokumenten ein (USDOS 20.3.2023; vgl. BTI 23.2.2022), wobei ein relativ großer Teil der Bevölkerung keine Ausweispapiere hat (Landinfo 27.6.2022).Die jemenitischen Meldebehörden verfügen nicht über Register, die ein vollständiges Bild der Bevölkerung vermitteln (Landinfo 27.6.2022). Laut dem US-amerikanischen Department of State gibt es keine allgemeine Geburtenregistrierung (USDOS 20.3.2023). Das Fehlen einer Geburtsurkunde schränkt den Zugang zu anderen staatlichen Dokumenten ein (USDOS 20.3.2023; vergleiche BTI 23.2.2022), wobei ein relativ großer Teil der Bevölkerung keine Ausweispapiere hat (Landinfo 27.6.2022). Nur wenige jemenitische Kinder werden bei der Geburt registriert (BTI 23.2.2022). Die meisten Geburten und Sterbefälle werden nicht rechtzeitig erfasst. Im Allgemeinen werden Geburten in den südlichen Provinzen häufiger registriert als in den nördlichen Provinzen. Ebenso sind die Geburtenregistrierung und der Besitz von Ausweispapieren in städtischen Gebieten weiterverbreitet als in ländlichen Gebieten (Landinfo 27.6.2022). Nachdem die Huthi-Bewegung in Sana’a eingedrungen war und die Kontrolle über mehrere Standesämter und Passämter im Norden übernommen hatte, stellten die von ihr kontrollierten Ämter weiterhin zivile Dokumente, Personalausweise und Pässe aus. Die international anerkannte Regierung akzeptiert zivile Dokumente und Personalausweise, die in den von den Huthi kontrollierten Gebieten ausgestellt wurden, erkennt jedoch die so genannten Huthi-Pässe nicht als legale Reisedokumente an (Landinfo 27.6.2022). Quellen: - BTI – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Yemen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069601/country_report_2022_YEM.pdf, Zugriff 9.8.2023 - Landinfo – Norwegian Country of Origin Information Centre [Norwegen] (27.6.2022): Jemen: Sivilregister, identitetsdokumenter og pass, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075765/Jemen-temanotat-Sivilregister-identitetsdokumenter-og-pass-Oppdatering-27062022.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und vor allem aus der mündlichen Verhandlung und dem persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin dort gewinnen konnte. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und vor allem aus der mündlichen Verhandlung und dem persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin dort gewinnen konnte. Die Feststellungen zur Herkunft, Volksgruppen-, Religions- und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seinem Lebenslauf, der Bildung und Berufserfahrung, den Sprachkenntnissen sowie zu seinen Familienverhältnissen gründen auf dessen in den festgestellten Punkten im Wesentlichen plausiblen Angaben. Dass der Beschwerdeführer in der Heimat nicht von Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung bedroht ist, basiert darauf, dass das Vorbringen zu seinen Fluchtgründen massiv gesteigert, vage, widersprüchlich und in einer Gesamtschau nicht plausibel war und nicht mit den Länderberichten im Einklang steht. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt ausdrücklich verneinte, jemals Probleme mit der jemenitischen Polizei, mit Regierungsmitgliedern oder der Justiz gehabt zu haben oder wegen der Religion oder der Zugehörigkeit zu einer Minderheit persönlich verfolgt worden zu sein. Er sei auch nie politisch tätig gewesen, die Heimat habe er legal verlassen. Abgesehen von seinem – unten angeführten – Fluchtgrund sei er nie persönlich bedroht worden. Im Rahmen seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund lediglich an: „Wegen dem Krieg und der Sicherheitslage in Jemen und weil ich Angst um die Zukunft meiner Kinder habe. Außerdem gibt es im Jemen keine Meinungsfreiheit.“ Bei einer Rückkehr habe er Angst wegen der Sicherheitslage im Jemen, weil Bürgerkrieg herrsche. Nachgefragt, ob er im Falle der Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte er dies ausdrücklich. Die in der Folge behauptete Entführung und den Spionagevorwurf erwähnte er hierbei nicht ansatzweise. Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG die Erstbefragung zwar „insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Es ist davon auszugehen, dass eine Person, die ihre Heimat wegen Entführung, Folter und einem Spionagevorwurf verlässt, dies auch bereits in der Erstbefragung als ihren Fluchtgrund gleich so angibt und diesbezüglich nicht nur allgemein vom Krieg und der Sicherheitslage spricht. Es ist auch nicht glaubhaft, dass die Dometscherin gerade den konkreten Fluchtgrund nicht aufgenommen bzw. ihm gesagt hätte, er könne genaueres beim Bundesamt angeben, zumal eben nicht ersichtlich ist, warum der Beschwerdeführer zwar die allgemeine Sicherheitslage, aber den persönlichen Fluchtgrund gerade nicht relevierte. Der vor der Behörde behauptete Zeitmangel ist somit als reine Schutzbehauptung zu werten. Zudem hatte der Beschwerdeführer das Protokoll nach Rückübersetzung unterzeichnet und ist somit auch nicht nachvollziehbar, dass eine Rückübersetzung unterblieben wäre, wie erstmals in der Beschwerde behauptet.Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG die Erstbefragung zwar „insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 20