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{'item': 'W121 2303513-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2025 GeschäftszahlW121 2303513-1 Spruch, W121 2303513-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom XXXX wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom XXXX gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von XXXX verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom XXXX Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da er im XXXX über die monatliche Geringfügigkeitsgrenze entlohnt worden sei. Das geringfügige Dienstverhältnis bei der Firma XXXX welches im XXXX arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen sei, sei erst am XXXX beendet worden.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom römisch 40 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom römisch 40 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von römisch 40 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom römisch 40 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da er im römisch 40 über die monatliche Geringfügigkeitsgrenze entlohnt worden sei. Das geringfügige Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 welches im römisch 40 arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen sei, sei erst am römisch 40 beendet worden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass er zwar im XXXX tatsächlich über der Geringfügigkeitsgrenze verdient habe, jedoch nicht in den Monaten XXXX Im Zuge der Beschwerde legte er die Lohnabrechnungen für XXXX von der Firma XXXX und der XXXX sowie jene für XXXX von der XXXX vor.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass er zwar im römisch 40 tatsächlich über der Geringfügigkeitsgrenze verdient habe, jedoch nicht in den Monaten römisch 40 Im Zuge der Beschwerde legte er die Lohnabrechnungen für römisch 40 von der Firma römisch 40 und der römisch 40 sowie jene für römisch 40 von der römisch 40 vor. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger vom XXXX im Zeitraum vom XXXX sowie vom XXXX geringfügig beschäftigt gewesen sei. Aufgrund der vorgelegten Lohnbescheinigungen ergebe sich für XXXX ein Einkommen in der Höhe von XXXX , welches die für das Jahr XXXX geltende Geringfügigkeitsgrenze in der Höhe von XXXX übersteige, weshalb keine Arbeitslosigkeit vorliege. Zudem sei im Zeitraum vom XXXX eine sozialversicherungsrechtliche Speicherung mit der Qualifikation „B8“ erfolgt, welche gemäß § 12 Abs. 1 AlVG auch eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auslöse und damit das Vorliegen von Arbeitslosigkeit ausschließe. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer im Zeitraum vom XXXX (somit insgesamt 92 Tage) durchgehend Notstandshilfe in der Höhe von XXXX täglich bezogen. Daraus ergebe sich ein Übergenuss in der Höhe von XXXX (92 Tage x XXXX Tagessatz), weshalb der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet sei.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger vom römisch 40 im Zeitraum vom römisch 40 sowie vom römisch 40 geringfügig beschäftigt gewesen sei. Aufgrund der vorgelegten Lohnbescheinigungen ergebe sich für römisch 40 ein Einkommen in der Höhe von römisch 40 , welches die für das Jahr römisch 40 geltende Geringfügigkeitsgrenze in der Höhe von römisch 40 übersteige, weshalb keine Arbeitslosigkeit vorliege. Zudem sei im Zeitraum vom römisch 40 eine sozialversicherungsrechtliche Speicherung mit der Qualifikation „B8“ erfolgt, welche gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AlVG auch eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auslöse und damit das Vorliegen von Arbeitslosigkeit ausschließe. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer im Zeitraum vom römisch 40 (somit insgesamt 92 Tage) durchgehend Notstandshilfe in der Höhe von römisch 40 täglich bezogen. Daraus ergebe sich ein Übergenuss in der Höhe von römisch 40 (92 Tage x römisch 40 Tagessatz), weshalb der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet sei. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt. Mit Mitteilung vom XXXX wurde seitens des AMS vorgebracht, dass das AMS aufgrund der rezenten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG (vgl. VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0103) nach neuerlicher Überprüfung davon ausgehe, dass – wie vom Beschwerdeführer bereits richtig ausgeführt – die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nur vom XXXX widerrufen und rückzufordern sei, da das Gesamteinkommen aus beiden geringfügigen Dienstverhältnissen im XXXX die Geringfügigkeitsgrenze überschreite und im Zeitraum vom XXXX eine B8-Vollversicherung vorgelegen sei. Jedoch liege sehr wohl Arbeitslosigkeit im Zeitraum vom XXXX vor.Mit Mitteilung vom römisch 40 wurde seitens des AMS vorgebracht, dass das AMS aufgrund der rezenten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG vergleiche VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0103) nach neuerlicher Überprüfung davon ausgehe, dass – wie vom Beschwerdeführer bereits richtig ausgeführt – die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nur vom römisch 40 widerrufen und rückzufordern sei, da das Gesamteinkommen aus beiden geringfügigen Dienstverhältnissen im römisch 40 die Geringfügigkeitsgrenze überschreite und im Zeitraum vom römisch 40 eine B8-Vollversicherung vorgelegen sei. Jedoch liege sehr wohl Arbeitslosigkeit im Zeitraum vom römisch 40 vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand vom XXXX in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma XXXX . Im XXXX erhielt der Beschwerdeführer aus diesem geringfügigen Dienstverhältnis ein Einkommen in der Höhe von XXXX (€ XXXX Grundlohn + € XXXX Urlaubszuschuss + € XXXX Weihnachtsremuneration + € XXXX Urlaubsersatzleistung).Der Beschwerdeführer stand vom römisch 40 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 . Im römisch 40 erhielt der Beschwerdeführer aus diesem geringfügigen Dienstverhältnis ein Einkommen in der Höhe von römisch 40 (€ römisch 40 Grundlohn + € römisch 40 Urlaubszuschuss + € römisch 40 Weihnachtsremuneration + € römisch 40 Urlaubsersatzleistung). Zudem stand der Beschwerdeführer vom XXXX in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma XXXX . Das monatliche Einkommen aus diesem geringfügigen Dienstverhältnis betrug im XXXX und in den Monaten XXXX jeweils XXXX .Zudem stand der Beschwerdeführer vom römisch 40 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 . Das monatliche Einkommen aus diesem geringfügigen Dienstverhältnis betrug im römisch 40 und in den Monaten römisch 40 jeweils römisch 40 . Das Gesamteinkommen aus beiden geringfügigen Dienstverhältnissen betrug im XXXX insgesamt XXXX und überschritt damit die für das Jahr XXXX geltende monatliche Geringfügigkeitsgrenze von XXXX .Das Gesamteinkommen aus beiden geringfügigen Dienstverhältnissen betrug im römisch 40 insgesamt römisch 40 und überschritt damit die für das Jahr römisch 40 geltende monatliche Geringfügigkeitsgrenze von römisch 40 . Zudem wurde für den Monat XXXX eine sozialversicherungsrechtliche Meldung über eine pensionsversicherungspflichtige geringfügige Beschäftigung vorgenommen.Zudem wurde für den Monat römisch 40 eine sozialversicherungsrechtliche Meldung über eine pensionsversicherungspflichtige geringfügige Beschäftigung vorgenommen. Das monatliche Einkommen aus dem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma XXXX in den Monaten XXXX betrug jeweils XXXX und lag damit unter der für das Jahr XXXX geltenden Geringfügigkeitsgrenze von XXXX .Das monatliche Einkommen aus dem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 in den Monaten römisch 40 betrug jeweils römisch 40 und lag damit unter der für das Jahr römisch 40 geltenden Geringfügigkeitsgrenze von römisch 40 . Im Zeitraum vom XXXX lag eine Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers vor.Im Zeitraum vom römisch 40 lag eine Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers vor.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergaben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden und soweit unbedenklichen wie unzweifelhaften Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes. Der festgestellte Sachverhalt steht zwischen den Verfahrensparteien außer Streit.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).3.
  5. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde: 3.
  6. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise: „Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. [...]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: [...]
  1. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
  2. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. [...]
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; […]“ 3.3. Der Verwaltungsgerichtshof entschied dazu jüngst (vgl. VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0103):3.3. Der Verwaltungsgerichtshof entschied dazu jüngst vergleiche VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0103): „Die im vorliegenden Fall strittigen Auslegungsfragen ergeben sich aus der Aufhebung der Wortfolge „Abs. 2“ in § 1 Abs. 4 AlVG (betreffend die Abgrenzung des Kreises der in der Arbeitslosenversicherung Pflichtversicherten) durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2023, G 296/2022, mit Wirkung vom 1. April 2024. Diese Aufhebung hat dazu geführt, dass nun alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt, gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG arbeitslosenversichert sind (vgl. Rn. 44 des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung besteht also auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, wenn das daraus zustehende Entgelt zusammen mit dem Entgelt aus weiteren (geringfügigen oder vollversicherten) Beschäftigungsverhältnissen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt.„Die im vorliegenden Fall strittigen Auslegungsfragen ergeben sich aus der Aufhebung der Wortfolge „Abs. 2“ in Paragraph eins, Absatz 4, AlVG (betreffend die Abgrenzung des Kreises der in der Arbeitslosenversicherung Pflichtversicherten) durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2023, G 296 aus 2022,, mit Wirkung vom 1. April 2024. Diese Aufhebung hat dazu geführt, dass nun alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt, gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG arbeitslosenversichert sind vergleiche Rn. 44 des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung besteht also auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, wenn das daraus zustehende Entgelt zusammen mit dem Entgelt aus weiteren (geringfügigen oder vollversicherten) Beschäftigungsverhältnissen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Das bedeutet aber nicht, dass dem formell unveränderten § 12 Abs. 1 iVm Abs. 6 lit. a AlVG nun ein anderer Inhalt beizumessen wäre. Weiterhin steht daher eine (sei es nicht beendete, sei es neu aufgenommene) bloß geringfügige Beschäftigung der Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht entgegen (vgl. auch den Hinweis auf § 12 Abs. 6 lit. a AlVG in Rn. 39 des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Es genügt somit, dass gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 AlVG (zumindest) eine anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit beendet wird und gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht sowie mit dem/den verbleibenden oder/und neu hinzukommenden Entgeltanspruch/Entgeltansprüchen insgesamt nicht (mehr) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (also gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 6 lit. a AlVG keine der Arbeitslosigkeit entgegenstehende „neue oder weitere“ Beschäftigung ausgeübt wird; vgl. zum Zusammenhang zwischen § 12 Abs. 1 Z 3 und Abs. 6 lit. h AlVG VwGH 2.5.2012, 2009/08/0155).Das bedeutet aber nicht, dass dem formell unveränderten Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a, AlVG nun ein anderer Inhalt beizumessen wäre. Weiterhin steht daher eine (sei es nicht beendete, sei es neu aufgenommene) bloß geringfügige Beschäftigung der Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht entgegen vergleiche auch den Hinweis auf Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG in Rn. 39 des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Es genügt somit, dass gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG (zumindest) eine anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit beendet wird und gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht sowie mit dem/den verbleibenden oder/und neu hinzukommenden Entgeltanspruch/Entgeltansprüchen insgesamt nicht (mehr) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (also gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a, AlVG keine der Arbeitslosigkeit entgegenstehende „neue oder weitere“ Beschäftigung ausgeübt wird; vergleiche zum Zusammenhang zwischen Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 6, Litera h, AlVG VwGH 2.5.2012, 2009/08/0155). Davon zu unterscheiden ist die Frage, inwieweit Beitragsgrundlagen aus einer nicht beendeten geringfügigen Beschäftigung in die Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengelds einzubeziehen sind (vgl. dazu Pfalz, ZAS 2024/25). Sie ist durch Auslegung des § 21 AlVG zu beantworten, berührt aber nicht die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit im Sinn des § 12 AlVG. Im vorliegenden Fall kamen ohnedies noch keine nach der ab 1. April 2024 geltenden Rechtslage unter Einbeziehung von Beiträgen aus geringfügigen Beschäftigungen gebildeten Beitragsgrundlagen für die Bemessung des Anspruchs in Betracht.Davon zu unterscheiden ist die Frage, inwieweit Beitragsgrundlagen aus einer nicht beendeten geringfügigen Beschäftigung in die Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengelds einzubeziehen sind vergleiche dazu Pfalz, ZAS 2024/25). Sie ist durch Auslegung des Paragraph 21, AlVG zu beantworten, berührt aber nicht die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit im Sinn des Paragraph 12, AlVG. Im vorliegenden Fall kamen ohnedies noch keine nach der ab 1. April 2024 geltenden Rechtslage unter Einbeziehung von Beiträgen aus geringfügigen Beschäftigungen gebildeten Beitragsgrundlagen für die Bemessung des Anspruchs in Betracht. Was § 12 Abs. 3 lit. h AlVG betrifft, so ist diese Bestimmung schon ihrem klaren Wortlaut nach nicht auf eine Konstellation wie die hier vorliegende anzuwenden. Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber – also eine bestimmte vertragliche Gestaltung – kann nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden.Was Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG betrifft, so ist diese Bestimmung schon ihrem klaren Wortlaut nach nicht auf eine Konstellation wie die hier vorliegende anzuwenden. Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber – also eine bestimmte vertragliche Gestaltung – kann nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden. Das wird durch auch vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführte teleologische Überlegungen gestützt: Die genannte, durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als lit.
  3. i)eingefügte Bestimmung sollte nämlich nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. GP 234
  4. f)Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. In einem solchen Fall solle der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die vom Gesetzgeber angenommene Missbrauchsmöglichkeit des vom jeweiligen Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsels des Arbeitnehmers in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld indiziert ist, wenn zwischen einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis und einer späteren geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber ein Zeitraum von weniger als einem Monat liegt (vgl. VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0048). Wird aber ein Beschäftigungsverhältnis unverändert fortgeführt, während der Wegfall der Vollversicherungspflicht nur die Folge der Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Dienstgeber ist, dann ist die Möglichkeit eines Missbrauchs von vornherein ausgeschlossen (vgl. auch VwGH 23.5.2012, 2011/08/0138, wo der Verwaltungsgerichtshof mangels Missbrauchsmöglichkeit die Anwendung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG auf selbständige Erwerbstätigkeiten ablehnte).“Das wird durch auch vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführte teleologische Überlegungen gestützt: Die genannte, durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als Litera i,) eingefügte Bestimmung sollte nämlich nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 234
  5. f)Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. In einem solchen Fall solle der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die vom Gesetzgeber angenommene Missbrauchsmöglichkeit des vom jeweiligen Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsels des Arbeitnehmers in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld indiziert ist, wenn zwischen einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis und einer späteren geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber ein Zeitraum von weniger als einem Monat liegt vergleiche VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0048). Wird aber ein Beschäftigungsverhältnis unverändert fortgeführt, während der Wegfall der Vollversicherungspflicht nur die Folge der Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Dienstgeber ist, dann ist die Möglichkeit eines Missbrauchs von vornherein ausgeschlossen vergleiche auch VwGH 23.5.2012, 2011/08/0138, wo der Verwaltungsgerichtshof mangels Missbrauchsmöglichkeit die Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG auf selbständige Erwerbstätigkeiten ablehnte).“ Nunmehr hat der Verwaltungsgerichtshof auch die Amtsrevision gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. BVwG 30.08.2024, W209 2296790-1/10E, mit Hinweis auf das zitierte Erkenntnis zurückgewiesen. In diesem Fall wurde die geringfügige Beschäftigung nicht unverändert fortgesetzt, sondern karenziert. Dies führte aber zu keinem anderen Ergebnis. Durch die Aufgabe der vollversicherungspflichtigen Beschäftigung lag nämlich auch in diesem Fall keine anwartschaftsbegründende Beschäftigung mehr vor und bestand gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr. Zwar stellt eine bloße Karenzierung eines dem Eintritt der Arbeitslosigkeit entgegenstehenden Beschäftigungsverhältnisses keine Beendigung der Erwerbstätigung im Sinn von § 12 Abs. 1 Z 1 AIVG dar und führt daher nicht zum Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der aufrechte Bestand eines bloß geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses stand dem Eintritt der Arbeitslosigkeit aber nicht entgegen, sodass auch die Karenzierung dieses Dienstverhältnisses nicht schädlich war (vgl. VwGH 03.12.2024, Ra 2024/08/0102-8, mHa VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0103). Nunmehr hat der Verwaltungsgerichtshof auch die Amtsrevision gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. BVwG 30.08.2024, W209 2296790-1/10E, mit Hinweis auf das zitierte Erkenntnis zurückgewiesen. In diesem Fall wurde die geringfügige Beschäftigung nicht unverändert fortgesetzt, sondern karenziert. Dies führte aber zu keinem anderen Ergebnis. Durch die Aufgabe der vollversicherungspflichtigen Beschäftigung lag nämlich auch in diesem Fall keine anwartschaftsbegründende Beschäftigung mehr vor und bestand gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr. Zwar stellt eine bloße Karenzierung eines dem Eintritt der Arbeitslosigkeit entgegenstehenden Beschäftigungsverhältnisses keine Beendigung der Erwerbstätigung im Sinn von Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, AIVG dar und führt daher nicht zum Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der aufrechte Bestand eines bloß geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses stand dem Eintritt der Arbeitslosigkeit aber nicht entgegen, sodass auch die Karenzierung dieses Dienstverhältnisses nicht schädlich war vergleiche VwGH 03.12.2024, Ra 2024/08/0102-8, mHa VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0103). Auch im Falle der Überschneidung des (fortbestehenden) geringfügigen Dienstverhältnisses mit der Urlaubsersatzleistung des (beendeten) vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses ging das Bundesverwaltungsgericht von einer bestehenden Arbeitslosigkeit aus und wurde die dagegen erhobene Amtsrevision vom Verwaltungsgerichtshof ebenso mit Hinweis auf das oben zitierte Erkenntnis zurückgewiesen (vgl. VwGH 03.12.2024, Ra 2024/08/0119-5, mHa VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0103). Auch im Falle der Überschneidung des (fortbestehenden) geringfügigen Dienstverhältnisses mit der Urlaubsersatzleistung des (beendeten) vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses ging das Bundesverwaltungsgericht von einer bestehenden Arbeitslosigkeit aus und wurde die dagegen erhobene Amtsrevision vom Verwaltungsgerichtshof ebenso mit Hinweis auf das oben zitierte Erkenntnis zurückgewiesen vergleiche VwGH 03.12.2024, Ra 2024/08/0119-5, mHa VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0103). Fallbezogen liegen zudem verschiedene Dienstgeber vor, weshalb nicht von einer neuen geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG auszugehen ist. Folglich war der Beschwerdeführer – aufgrund des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze in beiden geringfügigen Beschäftigungen – nur bis zum XXXX nicht als arbeitslos anzusehen. Die weiterhin ausgeübte geringfügige Beschäftigung bei der Firma Alice-Florina Yousif steht der Arbeitslosigkeit ab dem XXXX hingegen nicht entgegen, da § 12 Abs. 3 lit. h AlVG nicht zur Anwendung gelangt und das monatliche Einkommen von XXXX unter der für das Jahr XXXX geltenden Geringfügigkeitsgrenze von XXXX liegt.Fallbezogen liegen zudem verschiedene Dienstgeber vor, weshalb nicht von einer neuen geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG auszugehen ist. Folglich war der Beschwerdeführer – aufgrund des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze in beiden geringfügigen Beschäftigungen – nur bis zum römisch 40 nicht als arbeitslos anzusehen. Die weiterhin ausgeübte geringfügige Beschäftigung bei der Firma Alice-Florina Yousif steht der Arbeitslosigkeit ab dem römisch 40 hingegen nicht entgegen, da Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht zur Anwendung gelangt und das monatliche Einkommen von römisch 40 unter der für das Jahr römisch 40 geltenden Geringfügigkeitsgrenze von römisch 40 liegt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Rückforderung für den Monat XXXX nicht angefochten hat, sondern sich mit seiner Beschwerde ausschließlich gegen die Rückforderung für die Monate XXXX gewendet hat.In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Rückforderung für den Monat römisch 40 nicht angefochten hat, sondern sich mit seiner Beschwerde ausschließlich gegen die Rückforderung für die Monate römisch 40 gewendet hat. Im Ergebnis war der Beschwerdeführer daher – wie von ihm in der Beschwerde zutreffend ausgeführt – ab dem XXXX arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG, weshalb lediglich für den Monat XXXX eine Rückforderung unrechtmäßig bezogener Leistungen zu erfolgen hat.Im Ergebnis war der Beschwerdeführer daher – wie von ihm in der Beschwerde zutreffend ausgeführt – ab dem römisch 40 arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, AlVG, weshalb lediglich für den Monat römisch 40 eine Rückforderung unrechtmäßig bezogener Leistungen zu erfolgen hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W121.2303513.1.00

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