Obsah (12)
§ 22a§ 35Art. 133§ 34§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 13§ 80§ 76RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2025 GeschäftszahlW150 2189992-3 Spruch, W150 2189992-3/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg
F, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. III.
§ 35Abs. 1 und 2 Vw
GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 2 Vw
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF“) reiste im Juni 2015 illegal nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen vom BF erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgerichtes (in weiterer Folge auch: „BVwG“) mit Erkenntnis vom 17.04.2018, GZ W184 2189992-1/3E, als unbegründet abgewiesen, somit erwuchs die Entscheidung am 17.04.2018 in Rechtskraft.
- Der BF stellt in weiterer Folge am 23.09.2020 einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 56 AsylG 2005 später abgeändert auf § 55 AsylG 2005.
- Der BF stellt in weiterer Folge am 23.09.2020 einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 56, AsylG 2005 später abgeändert auf Paragraph 55, AsylG
- Mit Bescheid des BFA vom 09.07.2021 wurde der BF zu einem Interviewtermin einer Delegation seines Heimatstaates am 28.07.2021 zur Feststellung seiner Identität geladen. Dieser Ladung kam er nicht nach.
- Mit Bescheid des BFA vom 27.10.2021 wurde der BF zu einem Interviewtermin einer Delegation seines Heimatstaates am 09.11.2021 zur Feststellung seiner Identität geladen. Dieser Ladung kam er nicht nach.
- Am 29.10.2021 verschaffte sich der BF mit einem gefälschten belgischen Reisepass und unter Angabe der belgischen Staatsbürgerschaft Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt (GZ der MA 35 MA35-9/3316843-01) und war damit nach eigenen Angaben ca. 4 Jahre in Österreich beschäftigt.
- Eine Nachschau an der Wohnadresse des BF am 03., 05., und 08.11.2021 durch die LPD Wien blieb ergebnislos.
- Mit Bescheid des BFA vom 13.01.2022 wurde der Antrag des BF vom 23.09.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, seine Abschiebung nach Ghana für zulässig erklärt, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.
- Am 17.05.2023 wurde vom BFA gegen den BF ein Festnahmeauftrag erlassen.
- Der BF befand sich seit 25.01.2025 in Untersuchungshaft.
- Am 27.01.2025 wurde das BFA vom LG für Strafsachen Wien von der gegen den BF verhängten Untersuchungshaft verständigt.
- Am 28.01.2025 wurde vom BFA der seinerzeitige Festnahmeauftrag vom 17.05.2023 widerrufen und gleichzeitig ein neuerlicher Festnahmeauftrag erlassen.
- Am 11.02.2025 wurde das BFA vom LG für Strafsachen Wien von der Erhebung der Anklage gegen den BF verständigt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.03.2025 wurde der BF wegen § 27 Abs. 2a SMG (vorschriftswidrige öffentliche Überlassung von Suchtgift an einen anderen an einem allgemein zugänglichen Ort gegen Entgelt) und § 224a StGB (Besitz einer falschen besonders geschützten Urkunde), zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wovon sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig mit 18.03.2025, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.03.2025 wurde der BF wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG (vorschriftswidrige öffentliche Überlassung von Suchtgift an einen anderen an einem allgemein zugänglichen Ort gegen Entgelt) und Paragraph 224 a, StGB (Besitz einer falschen besonders geschützten Urkunde), zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wovon sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig mit 18.03.2025, verurteilt.
- Dem BFA wurde die Verurteilung des BF vom Gericht am 20.03.2025 bekannt gegeben, gleichzeitig wurde der errechnete Entlassungstermin 25.04.2025 bekanntgegeben.
- Am 27.03.2025 wurde vom BFA ein Vorführungsauftrag zur Ghanesischen Botschaft zwecks Identitätsfeststellung des BF erlassen.
- Am 10.04.2025 wurde der BF vom BFA einer Delegation der Ghanesischen Botschaft vorgeführt.
- Der BF trat am 29.04.2025 bis 02.05.2025 in Hungerstreik.
- Am 09.05.2025 trat der BF abermals in Hungerstreik.
- Mit Schreiben vom 12.05.2025 erhob der BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters Beschwerde gegen die gegen die Anhaltung in Schubhaft ab 12.05.2025 gerichtet war.
- Am 12.05.2025 führte das BVwG dazu eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und gab mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 12.05.2025, W250 2189992-2/16Z, gab in deren Rahmen der Beschwerde statt, erklärte die Anhaltung in Schubhaft seit 12.05.2025 für rechtswidrig und stellte
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Weiters wurden die Kostenanträge der Parteien abgewiesen und die Revision für unzulässig erklärt.19. Am 12.05.2025 führte das BVwG dazu eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und gab mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 12.05.2025, W250 2189992-2/16Z, gab in deren Rahmen der Beschwerde statt, erklärte die Anhaltung in Schubhaft seit 12.05.2025 für rechtswidrig und stellte
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Weiters wurden die Kostenanträge der Parteien abgewiesen und die Revision für unzulässig erklärt.
- Mit Schreiben vom 19.05.2025 (datiert mit 16.05.2025) erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft von 26.04.2025 bis 11.05.
- Es wurde nebst Kostenzuspruch beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und auszusprechen, dass die Anhaltung des BF in Schubhaft im angegebenen Zeitraum rechtswidrig war. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, da er nicht im ordentlichen Verfahren ergangen sei, obwohl sich der BF bereits davor in Haft befunden habe und sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei.
- Am 20.05.2025 übermittelte das BFA die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zusammen mit einer Stellungnahme, in der Abweisung der neuerlichen Beschwerde als unbegründet beantragt wurde.
- Aufgrund eines gerichtlichen Auftrages übermittelte die Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums am 22.05.2025 eine aktuelle amtsärztliche Bestätigung vom gleichen Tage, wonach sich der BF in Hungerstreik befinde, seine Vitalparameter stabil seien. Die Haft- und Einvernahmefähigkeit des BF wurde bestätigt.
- Am 21.05.2025 übermittelte das BVwG dem BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters die Stellungnahme des BFA zum Parteiengehör.
- Am 21.05.2025 erteilte das BVwG dem BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters einen Verbesserungsauftrag dahingehend, sein Begehren im Hinblick auf die vorgebrachten Gründe zu konkretisieren, da er in der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde als zentrale Begründung (iSv § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) vorgebracht habe, dass der die Schubhaft anordnende Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2025 rechtswidrig im Mandatsverfahren und nicht im ordentlichen Verfahren (Ermittlungsverfahren) unter Verletzung seines Rechtes auf Gehör erlassen wurde (mit Verweis auf VwGH vom 07.01.2010, 2009/21/009), jedoch nicht beantragt
- Am 21.05.2025 erteilte das BVwG dem BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters einen Verbesserungsauftrag dahingehend, sein Begehren im Hinblick auf die vorgebrachten Gründe zu konkretisieren, da er in der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde als zentrale Begründung (iSv Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) vorgebracht habe, dass der die Schubhaft anordnende Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2025 rechtswidrig im Mandatsverfahren und nicht im ordentlichen Verfahren (Ermittlungsverfahren) unter Verletzung seines Rechtes auf Gehör erlassen wurde (mit Verweis auf VwGH vom 07.01.2010, 2009/21/009), jedoch nicht beantragt
- In Beantwortung des Verbesserungsauftrages teilte der BF am 21.05.2025 mit, dass es rechtens sei, nur den Zeitraum 26.04.2025 bis 11.05.2025 anzufechten, obwohl es sich „im Rahmen einer Festnahme und darauf gegründete Anhaltung […] zwar um einen einheitlichen Verwaltungsakt“ handle. Allerdings ging er dabei nicht auf den, der Inschubhaftnahme zugrundeliegenden, Bescheid ein. Zum ebenfalls eingeräumten Parteiengehör führte er nichts aus.
- Am 22.05.2025 übermittelte das BFA im Nachhang die Information, dass nunmehr ein Heimreisezertifikat für den BF vorliege.
- Am 26.05.2025 übermittelte das BVwG dem BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters die vorgenannte Mitteilung des BFA sowie das medizinische Gutachten zum Parteiengehör unter Setzung einer Frist bis zum 26.05.2025, 12:00 Uhr. Dazu langte bis dato nichts ein.
- Aufgrund eines gerichtlichen Auftrages übermittelte die Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums am 26.05.2025 eine tagesaktuelle amtsärztliche Bestätigung dass sich der BF weiterhin in Hungerstreik befinde, in täglicher ärztlicher Betreuung sei, auch heute seine Vitalparameter stabil seien und weiterhin Haft- und Prozessfähigkeit gegeben sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
- Feststellungen:
- Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben. 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
- Der BF ist jedenfalls volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist Staatsangehöriger Ghanas. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
- Der BF wird seit 25.04.2025, 17:00 Uhr, in Schubhaft angehalten. 1.2.
- Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei dem BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.2.
- Der BF wurde seit 25.01.2025 in gerichtlicher Untersuchungshaft angehalten, mit Urteil eines Landesgerichtes vom 14.03.2025 wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon ein Teil von 6 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Am gleichen Tage trat er seine Strafhaft an. Dem BFA wurde die Verurteilung des BF am 20.03.2025 bekannt gegeben, gleichzeitig wurde als Entlassungstermin der 25.04.2025 bekanntgegeben. 1.2.
- Das Bundesamt organisierte die Vorführung des BF im Stande der Strafhaft vor die Vertretungsbehörde Ghanas für den 10.04.2025, der BF wurde an diesem Termin der Vertretungsbehörde vorgeführt und als Staatsangehöriger Ghanas identifiziert. 1.2.
- Das Bundesamt erließ am 28.01.2025 – nach der Verständigung über die Anhaltung des BF in gerichtlicher Untersuchungshaft –
§ 34Abs.
3 Z 1 BFA-VG einen Festnahmeauftrag, da die Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen vorlagen. Der BF wurde am 25.04.2025 aus der gerichtlichen Strafhaft entlassen, auf Grund des am 28.01.2025 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Nach der Einvernahme des BF am 25.04.2025, an dem ihm das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben wurde, ordnete das Bundesamt unmittelbar daran mit Bescheid vom selben Tage Schubhaft an.1.2.6. Das Bundesamt erließ am 28.01.2025 – nach der Verständigung über die Anhaltung des BF in gerichtlicher Untersuchungshaft –
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG einen Festnahmeauftrag, da die Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen vorlagen. Der BF wurde am 25.04.2025 aus der gerichtlichen Strafhaft entlassen, auf Grund des am 28.01.2025 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Nach der Einvernahme des BF am 25.04.2025, an dem ihm das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben wurde, ordnete das Bundesamt unmittelbar daran mit Bescheid vom selben Tage Schubhaft an. 1.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 1.3.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.02.2018 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.04.2018 abgewiesen. 1.3.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.01.2022 wurde neuerlich eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig ist. Dieser Bescheid erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft. Gegen den BF liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 1.3.
- Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Er hielt sich unter Verwendung eines gefälschten belgischen Reisepasses in Österreich auf. Er ging unter dieser falschen Identität einer Erwerbstätigkeit nach. 1.3.
- In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF, er verfügt über keine nennenswerten sozialen Kontakte. Er ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach sondern erlangte seinen Arbeitsplatz durch die Verwendung eines gefälschten belgischen Reisepasses. Der BF verfügt weder über Vermögen noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. 1.3.
- Der BF befindet sich seit 09.05.2025 im Hungerstreik, davor trat er bereits von 29.04.2025 bis 02.05.2025 in Hungerstreik. 1.
- Zur Verhältnismäßigkeit 1.4.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 14.03.2025 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 2a Suchtmittelgesetz – SMG sowie wegen des Vergehens des Besitzes verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a Strafgesetzbuch – StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wovon ein Teil von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.1.4.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 14.03.2025 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz 2 a, Suchtmittelgesetz – SMG sowie wegen des Vergehens des Besitzes verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, Strafgesetzbuch – StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wovon ein Teil von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF hat am 25.01.2025 vorschriftswidrig an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich Suchtgift einem anderen gegen Entgelt überlassen. Der BF hat bis 25.01.2025 einen totalgefälschten belgischen Reisepass mit dem Vorsatz, dass er im Rechtsverkehr zum Beweis seiner Identität gebraucht werde, besessen. 1.4.
- Der BF wurde bereits im Stande der Strafhaft am 10.04.2025 der Vertretungsbehörde Ghanas vorgeführt. Dabei wurde der BF als Staatsangehöriger Ghanas identifiziert. Am 22.05.2025 wurde seitens der Vertretungsbehörde Ghanas ein HRZ ausgestellt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die am 20.05.2025 vorgelegten Akten des BFA, die hg. Vorakten, insbesondere zu W250 2189992-2, die verfahrensgegenständliche Beschwerde, die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahmen, das amtsärztliche Gutachten, sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem, in das Sozialversicherungsregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand beruhen auf den amtsärztlichen Gutachten vom 15.05.2025, 22.05.2025 und 26.05.
- 2.
- Dass der BF nicht bereit ist, mit dem Bundesamt bezüglich seiner Abschiebung nach Ghana zu kooperieren, ergibt sich bereits aus der jahrelangen Verwendung eines gefälschten belgischen Reisepasses, mit dem sich der BF unter Vorspiegelung falscher Identitätsdaten in Österreich aufhielt. Besonders bemerkenswert ist dabei, dass gegen den BF bereits zwei Mal Rückkehrentscheidungen erlassen wurden und er sich – anstatt seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen – unter Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung weiterhin in Österreich aufhielt. Wo der BF tatsächlich Unterkunft genommen hat, konnte er in einer mündlichen Verhandlung, die vom BVwG am 12.05.2025 zu W250 2189992-2 durchgeführt wurde, nicht nachvollziehbar angeben. Er nannte weder eine nachvollziehbare Adresse, noch stimmt die angegebenen Hausnummer mit den Eintragungen im Zentralen Melderegister überein. Erhebliche Zweifel, dass der BF tatsächlich an der im Zentralen Melderegister angegebenen Adresse Unterkunft genommen hat, bestehen aber vor allem aus dem Grund, da er nicht in der Lage war, den Namen seines Mitbewohners – der der laut Aussage des BF der Hauptmieter der Wohnung war – zu nennen. Unterstrichen wird die mangelnde Kooperationsbereitschaft noch durch den mehrmaligen und noch anhaltenden Hungerstreik während der Anhaltung in Schubhaft. Der BF gab mehrfach an, dass er in Österreich bleiben wolle. Es liegt beim BF daher keinerlei Vertrauenswürdigkeit bzw. Kooperationsbereitschaft vor, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung eines gelinderen Mittels wären.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.
- Zu A) Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft: 3.1.
- §§ 9 und 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzt – VwGVG lautet auszugsweise:„Inhalt der Beschwerde3.1.
- Paragraphen 9 und 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzt – VwGVG lautet auszugsweise:, „Inhalt der Beschwerde § 9.
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9,
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. […]“ „Prüfungsumfang §
- Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.“ 3.1.
- §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 2 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.1.
- Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 2, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise: „Schubhaft (FPG) § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1. Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen. […]“ „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Paragraph 22 a,
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“ „Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. […]“ „Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…) Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…) […]
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern: a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. […]“ 3.1.3. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).
§ 80Abs.
4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
§ 80Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw
GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
§ 80Abs.
5 FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.
Paragraph 80, Absatz 5, FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. 3.1.4. Mit der gegenständlichen Beschwerde vom 19.05.2025 wurde begehrt, die Schubhaft im Zeitraum vom 26.04.2025 bis 11.05.2025 für rechtswidrig zu erklären.
§ 76Abs.
4 FPG ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen. Dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen. Dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage geht deutlich hervor, dass der Gesetzgeber die Verhängung der Schubhaft jedenfalls dann nicht im Mandatsverfahren zulassen wollte, wenn sich der Fremde bereits aus einem anderen Grund in Haft befindet und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig ist. In diesem Fall liegt nämlich keine Gefahr im Verzug dahingehend vor, dass sich ein Fremder (etwa) seiner Abschiebung entziehen könnte. Es ist somit in den Fällen, in denen ein Fremder bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides nicht bloß kurzfristig in Haft angehalten wird, geboten, im Fall der beabsichtigten Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Ergebnis dieses Verfahrens ist dem Fremden im Rahmen des ihm zustehenden Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen, um die rechtzeitige Wahrnehmung seiner Rechtsschutzbehelfe, die ihm nach Erlassung des Bescheides zustehen, nicht zu vereiteln (vgl. VwGH vom 27.01.2010, 2009/21/0009).Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage geht deutlich hervor, dass der Gesetzgeber die Verhängung der Schubhaft jedenfalls dann nicht im Mandatsverfahren zulassen wollte, wenn sich der Fremde bereits aus einem anderen Grund in Haft befindet und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig ist. In diesem Fall liegt nämlich keine Gefahr im Verzug dahingehend vor, dass sich ein Fremder (etwa) seiner Abschiebung entziehen könnte. Es ist somit in den Fällen, in denen ein Fremder bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides nicht bloß kurzfristig in Haft angehalten wird, geboten, im Fall der beabsichtigten Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Ergebnis dieses Verfahrens ist dem Fremden im Rahmen des ihm zustehenden Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen, um die rechtzeitige Wahrnehmung seiner Rechtsschutzbehelfe, die ihm nach Erlassung des Bescheides zustehen, nicht zu vereiteln vergleiche VwGH vom 27.01.2010, 2009/21/0009). Die Schubhaft wurde vom Bundesamt mit Bescheid angeordnet, der als nach einem ordentlichen Verfahren erlassen bezeichnet wird. Die belangte Behörde hatte dazu ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form ist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens nicht vorgeschrieben (VwGH vom 19.08.2024, Ra 2023/11/0066, mit Hinweis auf E 04.12.1987, 87/11/0115). Die Anhängigkeit dieses Verfahrens wurde auch dem BF bekannt, da er in dessen Rahmen durch die belangte Behörde zur Identitätsfeststellung seiner Vertretungsbehörde vorgeführt wurde, ein Vorgang, der ihm bereits durch zwei Mitwirkungsbescheide im Jahr 2021 bekannt war, obgleich er diesen Aufträgen damals nicht nachgekommen war. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde dem BF auch anlässlich seiner Einvernahme am 25.04.2025 bekanntgegeben, allerdings hatte ihm die Behörde dabei keine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Wahrung des Parteiengehörs, das zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung gehört, ist jedoch von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise und unter Einräumung einer angemessenen Frist zu gewähren (VwGH vom 27.06.2022, Ra 2022/11/0035 mit Verweis auf E 02.09.2013, 2012/08/0085 und 22.04.2015, 2012/10/0239). Dadurch, dass die belangte Behörde dem BF nicht bloß keine angemessene, sondern überhaupt keine Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Eine mögliche Erlassung des gegenständlichen Bescheides im Mandatsverfahren scheidet bereits dadurch aus, dass der BF davor bereits längere Zeit, nämlich drei Monate, in gerichtlicher Haft verbracht hatte. Weder dem Bescheid noch den übermittelten Stellungnahmen konnten Umstände entnommen werden, dass sich die Notwendigkeit der Schubhaft erst gegen Ende der Strafhaft ergeben hätte, auch kam sonst diesbezüglich im Verfahren nichts hervor. Das BFA erließ nämlich bereits am 28.01.2025 – nach der Verständigung über die Festnahme des BF – einen Festnahmeauftrag
§ 34Abs.
3 Z 1 BFA-VG. Es ging daher bereits damals davon aus, dass die Voraussetzungen für die Anordnung von Schubhaft oder eines gelinderen Mittels vorlagen. Weder dem Bescheid noch den übermittelten Stellungnahmen konnten Umstände entnommen werden, dass sich die Notwendigkeit der Schubhaft erst gegen Ende der Strafhaft ergeben hätte, auch kam sonst diesbezüglich im Verfahren nichts hervor. Das BFA erließ nämlich bereits am 28.01.2025 – nach der Verständigung über die Festnahme des BF – einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Es ging daher bereits damals davon aus, dass die Voraussetzungen für die Anordnung von Schubhaft oder eines gelinderen Mittels vorlagen. Der BF hat zwar in der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde vom 19.05.2025 (datiert mit 16.05.2025) als zentrale Begründung (iSv § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) vorgebracht, dass der die Schubhaft anordnende Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2025 rechtswidrig im Mandatsverfahren und nicht im ordentlichen Verfahren (Ermittlungsverfahren) unter Verletzung seines Rechtes auf Gehör erlassen wurde (mit Verweis auf VwGH vom 07.01.2010, 2009/21/009), jedoch nicht beantragt, diesen Bescheid zu beheben. Auf einen diesbezüglich erteilten Verbesserungsauftrag hin führte der BF zwar aus, dass es rechtens sei, nur den Zeitraum 26.04.2025 bis 11.05.2025 anzufechten, obwohl es sich „im Rahmen einer Festnahme und darauf gegründete Anhaltung […] zwar um einen einheitlichen Verwaltungsakt“ handle. Allerdings ging er dabei nicht auf den, der Inschubhaftnahme zugrundeliegenden, Bescheid ein, gegen den sich das Vorbringen inhaltlich richtet und was auch iSv § 9 Abs. 1 Z 1 vorauszusetzen ist. Der BF hat zwar in der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde vom 19.05.2025 (datiert mit 16.05.2025) als zentrale Begründung (iSv Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) vorgebracht, dass der die Schubhaft anordnende Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2025 rechtswidrig im Mandatsverfahren und nicht im ordentlichen Verfahren (Ermittlungsverfahren) unter Verletzung seines Rechtes auf Gehör erlassen wurde (mit Verweis auf VwGH vom 07.01.2010, 2009/21/009), jedoch nicht beantragt, diesen Bescheid zu beheben. Auf einen diesbezüglich erteilten Verbesserungsauftrag hin führte der BF zwar aus, dass es rechtens sei, nur den Zeitraum 26.04.2025 bis 11.05.2025 anzufechten, obwohl es sich „im Rahmen einer Festnahme und darauf gegründete Anhaltung […] zwar um einen einheitlichen Verwaltungsakt“ handle. Allerdings ging er dabei nicht auf den, der Inschubhaftnahme zugrundeliegenden, Bescheid ein, gegen den sich das Vorbringen inhaltlich richtet und was auch iSv Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, vorauszusetzen ist. Seit seiner Leitentscheidung vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, verneint der VwGH in ständiger Rechtssprechung (vgl zB VwGH 23.06.2015, Ra 2014/22/0199; 25.10.2016, Ra 2016/07/0081; 21.03.2017, Ra 2016/12/0120.) eine strenge Bindung der VwG an die in der Beschwerde enthaltenen Gründe, wozu der Gerichtshof insbesondere den Entstehungsprozess des VwGVG ins Treffen führt.Seit seiner Leitentscheidung vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, verneint der VwGH in ständiger Rechtssprechung vergleiche zB VwGH 23.06.2015, Ra 2014/22/0199; 25.10.2016, Ra 2016/07/0081; 21.03.2017, Ra 2016/12/0120.) eine strenge Bindung der VwG an die in der Beschwerde enthaltenen Gründe, wozu der Gerichtshof insbesondere den Entstehungsprozess des VwGVG ins Treffen führt. § 27 VwGVG 2014 bindet den Prüfumfang durch das Verwaltungsgericht nicht ausschließlich an das Vorbringen in der Beschwerde. Der VwGH hat dies auch in seinem Erkenntnis vom 16.11.2023, Ra 2021/12/0038, festgestellt und dazu weiters ausgeführt, dass das „Verwaltungsgericht […] im Rahmen der der jeweiligen beschwerdeführenen Partei zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte befugt [ist], nachzuprüfen, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Berechtigung vorliegen. Damit verbietet sich eine Auslegung des § 27 VwGVG 2014 dahingehend, dass bezüglich einer nicht trennbaren Sache die Prüfbefugnis des VwG lediglich auf einen Teil dieser Sache einschränkt wäre (vgl. etwa VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 9.9.2015, Ro 2015/03/0032; 28.04.2016, Ra 2015/07/0057, u.a.)“. Dass durch den gegenständlichen Schubhaftbescheid subjektiv-öffentliche Rechte des BF, nämlich sein durch Grundrechte geschütztes Recht auf persönliche Freiheit (BVG persönliche Freiheit; Art. 5 EMRK) betroffen ist, ist offensichtlich. Ebenso tritt deutlich hervor, dass die in Beschwer gezogene Anhaltung im gerügten Zeitraum ausschließlich durch den gegenständlichen Schubhaftbescheid bedingt ist, diese nicht von jenem zu trennen ist. Eine Vorfrage iSd § 38 AVG scheidet dabei von vornherein aus, da die Frage der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides nicht von einer anderen Behörde oder von derselben in einem anderen Verfahren zu beurteilen ist.Paragraph 27, VwGVG 2014 bindet den Prüfumfang durch das Verwaltungsgericht nicht ausschließlich an das Vorbringen in der Beschwerde. Der VwGH hat dies auch in seinem Erkenntnis vom 16.11.2023, Ra 2021/12/0038, festgestellt und dazu weiters ausgeführt, dass das „Verwaltungsgericht […] im Rahmen der der jeweiligen beschwerdeführenen Partei zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte befugt [ist], nachzuprüfen, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Berechtigung vorliegen. Damit verbietet sich eine Auslegung des Paragraph 27, VwGVG 2014 dahingehend, dass bezüglich einer nicht trennbaren Sache die Prüfbefugnis des VwG lediglich auf einen Teil dieser Sache einschränkt wäre vergleiche etwa VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 9.9.2015, Ro 2015/03/0032; 28.04.2016, Ra 2015/07/0057, u.a.)“. Dass durch den gegenständlichen Schubhaftbescheid subjektiv-öffentliche Rechte des BF, nämlich sein durch Grundrechte geschütztes Recht auf persönliche Freiheit (BVG persönliche Freiheit; Artikel 5, EMRK) betroffen ist, ist offensichtlich. Ebenso tritt deutlich hervor, dass die in Beschwer gezogene Anhaltung im gerügten Zeitraum ausschließlich durch den gegenständlichen Schubhaftbescheid bedingt ist, diese nicht von jenem zu trennen ist. Eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG scheidet dabei von vornherein aus, da die Frage der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides nicht von einer anderen Behörde oder von derselben in einem anderen Verfahren zu beurteilen ist. In diesem Sinne war daher der gegenständliche Schubhaftbescheid ersatzlos zu beheben und die Anhaltung in Schubhaft im in Beschwer gezogenen Zeitraum für rechtswidrig zu erklären. 3.2. Zu A) Spruchpunkt II. Fortsetzungsausspruch3.2. Zu A) Spruchpunkt römisch zwei. Fortsetzungsausspruch 3.2.1. Der BF befindet sich aufgrund eines neuen Schubhafttitels, nämlich des mündlich verkündeten Erkenntnisses des BVwG vom 12.05.2025, W250 2189992-2/16Z, derzeit in Schubhaft, es ist daher aufgrund der zwingenden Bestimmung von § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls eine Entscheidung über die Zulässigkeit seiner weiteren Anhaltung in Schubhaft zu treffen. Dabei ist es zunächst unerheblich, dass der BF selbst die weitere Anhaltung gar nicht in Beschwer gezogen hat.3.2.1. Der BF befindet sich aufgrund eines neuen Schubhafttitels, nämlich des mündlich verkündeten Erkenntnisses des BVwG vom 12.05.2025, W250 2189992-2/16Z, derzeit in Schubhaft, es ist daher aufgrund der zwingenden Bestimmung von Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls eine Entscheidung über die Zulässigkeit seiner weiteren Anhaltung in Schubhaft zu treffen. Dabei ist es zunächst unerheblich, dass der BF selbst die weitere Anhaltung gar nicht in Beschwer gezogen hat. In einem
§ 22aAbs.
4 BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. (VwGH vom 14.11.2017, 14.11.2017).In einem
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. (VwGH vom 14.11.2017, 14.11.2017). Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen.Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen. Weiters hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.01.2010, 2009/21/0009, die Fortsetzung der Schubhaft für zulässig erachtet, nachdem die bisherige Anhaltung in Schubhaft mangels Durchführung eines ordentlichen Verfahrens im Sinne des § 76 Abs. 4 FPG für rechtswidrig erklärt worden war.Weiters hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.01.2010, 2009/21/0009, die Fortsetzung der Schubhaft für zulässig erachtet, nachdem die bisherige Anhaltung in Schubhaft mangels Durchführung eines ordentlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 76, Absatz 4, FPG für rechtswidrig erklärt worden war. 3.2.
- Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. Er ist auch weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.3.2.
- Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. Er ist auch weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 3.2.
- Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass eine rechtskräftige, durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, eine solche wäre jedoch nach der oben genannten Judikatur des VwGH gar nicht erforderlich. Vielmehr käme die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG auch in beiden Fällen einer zunächst
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG angeordneten Schubhaft in Betracht (Vw
GH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).3.2.3. Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass eine rechtskräftige, durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, eine solche wäre jedoch nach der oben genannten Judikatur des VwGH gar nicht erforderlich. Vielmehr käme die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG auch in beiden Fällen einer zunächst
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordneten Schubhaft in Betracht (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116). 3.2.
- Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr zugehen ist, insbesondere war zum Zeitpunkt der Festnahme und daran anschließenden Untersuchungshaft der BF in Österreich unter Verwendung einer falschen Identität untergetaucht gewesen. 3.2.
- Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. Abgesehen von den durch ihn begangenen Suchtmitteldelikten hat der BF hat durch die Verwendung eines gefälschten Ausweises und damit durch die Vorspiegelung einer belgischen Staatsangehörigkeit seine Abschiebung erschwert. Er ist unter Verwendung dieser gefälschten Identität in seinen bisherigen fremdenrechtlichen Verfahren untergetaucht und hat sich vor der Behörde so im Verborgenen aufgehalten. Es ist daher der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.Abgesehen von den durch ihn begangenen Suchtmitteldelikten hat der BF hat durch die Verwendung eines gefälschten Ausweises und damit durch die Vorspiegelung einer belgischen Staatsangehörigkeit seine Abschiebung erschwert. Er ist unter Verwendung dieser gefälschten Identität in seinen bisherigen fremdenrechtlichen Verfahren untergetaucht und hat sich vor der Behörde so im Verborgenen aufgehalten. Es ist daher der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. 3.2.6.
§ 76Abs.
3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er durch Untertauchen seine Abschiebung behindert hat ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.3.2.6.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er durch Untertauchen seine Abschiebung behindert hat ist daher insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. 3.2.7. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).3.2.7. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen. Enge soziale Bindungen konnten nicht festgestellt werden und wurden auch solche in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet, ja nicht einmal begehrt, die Schubhaft nicht fortzusetzen. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben, zumal die vom BF ursprünglich vor seiner vor der Vertretungsbehörde behauptete Sanierung seines Aufenthaltsstatus nicht stattfand und auch nicht von ihm betrieben wurde und dadurch selbst die Verzögerung, die dadurch entstanden ist, zu verantworten hat. Es ist somit auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben, zumal die vom BF ursprünglich vor seiner vor der Vertretungsbehörde behauptete Sanierung seines Aufenthaltsstatus nicht stattfand und auch nicht von ihm betrieben wurde und dadurch selbst die Verzögerung, die dadurch entstanden ist, zu verantworten hat. Es ist somit auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Da der BF zur Umgehung seiner Ausreiseverpflichtung nicht einmal vor der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung zurückschreckte, in der Schubhaft durch Hungerstreik seine Freilassung erzwingen wollte und dies immer noch anhält und sich noch am 12.05.2025 im Rahmen einer mündlichen öffentlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG rückkehrunwillig gezeigt hat, liegt erheblicher Sicherungsbedarf vor. Es liegt daher insgesamt jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher insgesamt jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.2.8. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Keine Familienmitglieder des BF halten sich in Österreich auf. Relevante soziale Kontakte des BF waren nicht festzustellen. Allfällig doch vorhandene soziale Kontakte haben den BF jedenfalls bis dato nicht daran gehindert in Österreich unterzutauchen. Dem durchaus vorhandenen Interesse des BF an der Fortführung seines Privat- und Familienlebens stehen jedoch die öffentlichen Interessen an der Abschiebung des BF in überwiegender Weise entgegen. Weiters ist die Fluchtgefahr des BF schon bisher gegeben gewesen, die nunmehr ihm bekannte bald bevorstehende Abschiebung in ca. einigen Wochen, steigert diese Fluchtgefahr noch erheblich. Somit stellt sich auch aus diesem Aspekt heraus die weitere Anhaltung jedenfalls als nicht unverhältnismäßig dar. Des Weiteren sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen, hervorgekommen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF wurde vor allem angesichts der Hungerstreike des BF in kurzen Abständen amtsärztlich begutachtet und unterliegt auch weiterhin medizinischer Kontrolle. Gegenteilige Befunde wurden nicht vorgelegt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das BFA bereits während der Anhaltung des BF in Strafhaft Vorkehrungen für seine zügige Abschiebung getroffen und den BF noch während seiner Anhaltung in Strafhaft der Vertretungsbehörde Ghanas vorgeführt. Dass – vorerst - kein HRZ für den BF erlangt werden konnte, liegt insbesondere daran, dass sich der BF vor der Vertretungsbehörde nicht rückkehrwillig zeigte und die Vertretungsbehörde ihm daher Zeit einräumen wollte, um seinen Aufenthalt zu legalisieren. Mittlerweile liegt jedoch ein HRZ bereits vor. Eine Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft wegen Untätigkeit der Behörde während der Anhaltung des BF in Strafhaft liegt daher jedenfallsnicht vor. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung
§ 76Abs.
2a FPG ist auch die strafrechtliche Verurteilung des BF zu berücksichtigen, aus der sich ein sehr hohes öffentliches Interesse, insbesondere aufgrund seiner Suchtgiftkriminalität und auch an seiner strafbaren Handlung gegen besonders geschützte Urkunden, an seiner baldigen Abschiebung ergibt.Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist auch die strafrechtliche Verurteilung des BF zu berücksichtigen, aus der sich ein sehr hohes öffentliches Interesse, insbesondere aufgrund seiner Suchtgiftkriminalität und auch an seiner strafbaren Handlung gegen besonders geschützte Urkunden, an seiner baldigen Abschiebung ergibt. Mit einem gelinderen Mittel kann im Fall des BF nicht das Auslangen gefunden werden, diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung zur Kooperationsbereitschaft des BF verwiesen. Den persönlichen Interessen des BF kommt insgesamt ein deutlich geringerer Stellenwert zu als dem weit überwiegenden öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert. 3.2.
- Zur Schubhaftdauer: Der BF wird erst sehr kurz, nämlich erst seit 25.04.2025 in Schubhaft angehalten und es gibt keine Anzeichen dafür, dass seine Außerlandesbringung innerhalb der zulässigen Höchstdauer nicht möglich sein sollte. Das BVwG geht folglich davon aus, dass die derzeit aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.2.
- Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel iSd § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt.3.2.
- Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel iSd Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Bei der allfälligen plötzlichen Aufbringung einer hohen Sicherheitsleistung wäre zudem die Herkunft des Betrages angesichts der bisherigen Vermögenslosigkeit des BF nicht nachvollziehbar und die Herkunft nicht unbedenklich. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht. 3.2.
- Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Die Beschwerde war daher im Ergebnis abzuweisen und gleichzeitig festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.
- Zu A) Spruchpunkte III. und IV. (Kostenentscheidung)3.
- Zu A) Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. (Kostenentscheidung)
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben wurde, ist der BF die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher der Kostenersatz im Ausmaß der zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben wurde, ist der BF die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher der Kostenersatz im Ausmaß der zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Dem BFA gebührt als unterlegene Partei
§ 35Abs. 1 Vw
GVG kein Kostenersatz. Die Entscheidung über den Fortsetzungsausspruch erging amtswegig, die belangte Behörde hatte lediglich begehrt, die gegenständliche Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.Dem BFA gebührt als unterlegene Partei
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. Die Entscheidung über den Fortsetzungsausspruch erging amtswegig, die belangte Behörde hatte lediglich begehrt, die gegenständliche Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Insbesondere liegen zu den relevanten Fragestellungen höchstgerichtliche Entscheidungen vor, welche im Text oben zitiert sind, und die nicht uneinheitlich erscheinen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W150.2189992.3.00