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{'item': 'W151 2307170-1'}

Obsah (18)§ 12aArt. 133§ 41§ 20d§ 4§ 6§ 20g§ 58§ 17Art. 130§ 12c§ 12§ 12b§ 12d§ 14§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2025 GeschäftszahlW151 2307170-1 Spruch, W151 2306793-1/8E W151 2307170-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 12aAbs. 1 Ausl

BG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Sonja MARCHHART und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 e.U. und römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. CHINA, beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas Preisinger, Mariahilfer Straße 76/2/23, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 06.09.2024, ABB-Nr. römisch 40 , Externe GZ: römisch 40 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.12.2024, ABB-Nr. römisch 40 , externe GZ: römisch 40 betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf

Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Herr XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer), stellte am 24.06.2024 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen

§ 41Abs. 2 Z 1 NAG i

Vm. § 12a AuslBG, welcher

§ 20dAbs. 1 Z 2 Ausl

BG an die zuständige Stelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) übermittelt wurde.

der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte der Zweitbeschwerdeführer bei XXXX e.U. (im Folgenden Erstbeschwerdeführer) als Beikoch für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 2.100,- pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden.1. Herr römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer), stellte am 24.06.2024 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 12 a, AuslBG, welcher

Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG an die zuständige Stelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) übermittelt wurde.

der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte der Zweitbeschwerdeführer bei römisch 40 e.U. (im Folgenden Erstbeschwerdeführer) als Beikoch für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 2.100,- pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden. 2. Mit Bescheid vom 06.09.2024 wies das AMS den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates

§ 12aAusl

BG mit der Begründung ab, dass bereits im Unternehmen des Erstbeschwerdeführers bewilligte Fachkräfte als Beiköche und Köche nicht mit der ursprünglich angeführten Entlohnung beschäftigt werden würden. Nach Prüfung des gültigen Kollektivvertrags würden diese Beschäftigten

der Lohngruppe 5 Arbeiterinnen und Arbeiter ohne abgeschlossene facheinschlägige Ausbildung und Hilfskräfte in allen Bereichen (zB. Hilfskraft im Service, Hilfsköch_innen, Abwäscher_innen, etc.) entlohnt werden. Aufgrund dessen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Lohn- und Arbeitsbedingungen

§ 4Abs. 1 Ziffer 2 Ausl

BG eingehalten werden und würden somit die Voraussetzungen zur Erteilung einer Rot Weiß Rot Karte

§12aAusl

BG insgesamt nicht vorliegen.2. Mit Bescheid vom 06.09.2024 wies das AMS den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates

Paragraph 12 a, AuslBG mit der Begründung ab, dass bereits im Unternehmen des Erstbeschwerdeführers bewilligte Fachkräfte als Beiköche und Köche nicht mit der ursprünglich angeführten Entlohnung beschäftigt werden würden. Nach Prüfung des gültigen Kollektivvertrags würden diese Beschäftigten

der Lohngruppe 5 Arbeiterinnen und Arbeiter ohne abgeschlossene facheinschlägige Ausbildung und Hilfskräfte in allen Bereichen (zB. Hilfskraft im Service, Hilfsköch_innen, Abwäscher_innen, etc.) entlohnt werden. Aufgrund dessen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Lohn- und Arbeitsbedingungen

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 AuslBG eingehalten werden und würden somit die Voraussetzungen zur Erteilung einer Rot Weiß Rot Karte

§12aAusl

BG insgesamt nicht vorliegen.

  1. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde und wurde vorgebracht, dass die vom Erstbeschwerdeführer mit der Lohnverrechnung beauftragte externe Steuerberatungskanzlei nicht in Kenntnis der Arbeitgebererklärungen und der jeweils vereinbarten Entlohnung gewesen wäre. Infolgedessen wäre durch die externe Lohnverrechnung der kollektivvertragliche Lohn herangezogen und auf dieser Basis die jeweilige monatliche Gehaltsabrechnung erstellt worden. Dieser Umstand wäre weder den bereits bewilligten Fachkräften noch dem Beschwerdeführer als deren Arbeitgeber im Zuge der monatlichen Überweisungen aufgefallen. Mit der Verständigung der MA 35 hätten die bereits bewilligten Fachkräfte sowie der Beschwerdeführer erstmalig Kenntnis von den zu niedrigen Gehaltszahlungen erlangt. Die Richtigstellung wäre unverzüglich veranlasst worden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde würden die Lohn- und Arbeitsbedingungen selbstverständlich eingehalten werden.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.12.2024 wies das AMS die Beschwerde ab. Das AMS führte aus, dass es für die Anerkennung der Ausbildung des Zweitbeschwerdeführers als abgeschlossene Berufsausbildung eine Bestätigung von staatlicher Stelle benötigte, dass die Schule für die Ausbildung von Köchen zugelassen sei, sowie den Ausbildungsplan, um Inhalt und Umfang der Ausbildung überprüfen zu können. Ergänzend führte das AMS aus, dass aufgrund mangelhafter Nachweise eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung nicht nachgewiesen worden sei. Es könnten daher keine Punkte für Berufserfahrung, und da auch keine Sprachzertifikate vorgelegt worden seien, keine Punkte für Sprachkenntnisse vergeben werden. Schließlich wies das AMS erneut darauf hin, dass Unternehmen des Erstbeschwerdeführers fünf als Beiköche und Köche bewilligte Fachkräfte nicht mit der ursprünglich angeführten Entlohnung, sondern mit der kollektivvertraglichen Entlohnung beschäftigt werden würden. In allen Fällen übersteige der vereinbarte Lohn die kollektivvertragliche Entlohnung. Es liege in der Verantwortung des Arbeitgebers der Steuerberatungskanzlei die erforderlichen Informationen zur Anmeldung der Arbeitnehmer weiterzugeben. Der Erstbeschwerdeführer habe die vereinbarten Löhne wissentlich nicht an die Steuerberatung weitergemeldet. Ohne die Bescheide des AMS Esteplatz wären die Gehaltszahlungen nicht kontrolliert und die Fachkräfte nicht ordnungsgemäß entlohnt worden. Insgesamt erscheine daher die Gewähr nicht gegeben, dass der Arbeitgeber künftig die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhalte. Die Voraussetzung für die Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf seien insgesamt nicht gegeben.
  3. Mit Schreiben vom 19.12.2024 stellten die Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag.
  4. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht am 31.01.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
  5. Im hg. Beschwerdeverfahren ersuchte das erkennende Gericht die ÖGK im Wege der Amtshilfe um Information zu allfälligen Beitragsrückständen. Diese gab bekannt, dass derzeit keine Beitragsrückstände bestehen würden und Beitragszahlungen bislang fristgerecht geleistet worden seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der Erstbeschwerdeführer beschäftigt bereits fünf bewilligte Fachkräfte, nämlich die Arbeitnehmer XXXX , als Beiköche und Köche, welche jeweils auf Basis des Kollektivvertrags, und nicht mit jenen Gehältern, welche in den Arbeitgebererklärungen ausgewiesen und dienstvertraglich vereinbarten wurden, angemeldet und entlohnt wurden. Die fehlerhafte Lohnverrechnung durch die steuerliche Vertretung ist der Sphäre des Erstbeschwerdeführers zuzurechnen. Es bestehen derzeit zwar keine Beitragsrückstände bei der ÖGK. Aufgrund der Unterzahlung von insgesamt fünf Beschäftigten ist die Gewähr aber nicht gegeben, dass der Erstbeschwerdeführer die Lohn- und Arbeitsbedingungen auch zukünftig einhält. 1.
  8. Der Erstbeschwerdeführer beschäftigt bereits fünf bewilligte Fachkräfte, nämlich die Arbeitnehmer römisch 40 , als Beiköche und Köche, welche jeweils auf Basis des Kollektivvertrags, und nicht mit jenen Gehältern, welche in den Arbeitgebererklärungen ausgewiesen und dienstvertraglich vereinbarten wurden, angemeldet und entlohnt wurden. Die fehlerhafte Lohnverrechnung durch die steuerliche Vertretung ist der Sphäre des Erstbeschwerdeführers zuzurechnen. Es bestehen derzeit zwar keine Beitragsrückstände bei der ÖGK. Aufgrund der Unterzahlung von insgesamt fünf Beschäftigten ist die Gewähr aber nicht gegeben, dass der Erstbeschwerdeführer die Lohn- und Arbeitsbedingungen auch zukünftig einhält. 1.
  9. Der Zweitbeschwerdeführer, Herr XXXX , geb. am XXXX , StA. CHINA, stellte am 24.06.2024 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen

§ 41Abs. 2 Z 1 NAG i

Vm. § 12a AuslBG. Der Zweitbeschwerdeführer sollte bei der XXXX e.U. als Beikoch für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 2.100,- pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden.1.2. Der Zweitbeschwerdeführer, Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. CHINA, stellte am 24.06.2024 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 12 a, AuslBG. Der Zweitbeschwerdeführer sollte bei der römisch 40 e.U. als Beikoch für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 2.100,- pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden. 1.

  1. Der Zweitbeschwerdeführer legte einen Leistungsnachweis der „ XXXX “ sowie ein Abschlusszeugnis der „ XXXX “ vom 01.07.2005 (Schulbesuch von September 2002 bis Juli 2005) vor. Weiters legte der Zweitbeschwerdeführer ein Vocational Skills Certificate vom 27.5.2024, ausgestellt von Industry Development Research Institute of China Academy of Management XXXX in Mandarin und Englisch, vor. Es wurde damit nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass der Zweitbeschwerdeführer über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung im beantragten Mangelberuf verfügt.1.
  2. Der Zweitbeschwerdeführer legte einen Leistungsnachweis der „ römisch 40 “ sowie ein Abschlusszeugnis der „ römisch 40 “ vom 01.07.2005 (Schulbesuch von September 2002 bis Juli 2005) vor. Weiters legte der Zweitbeschwerdeführer ein Vocational Skills Certificate vom 27.5.2024, ausgestellt von Industry Development Research Institute of China Academy of Management römisch 40 in Mandarin und Englisch, vor. Es wurde damit nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass der Zweitbeschwerdeführer über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung im beantragten Mangelberuf verfügt. 1.
  3. Der Zweitbeschwerdeführer legte einen Arbeitsnachweis des XXXX Restaurants in XXXX vom 27.05.2024 vor, demzufolge er seit 16.09.2012 im Restaurant als Koch tätig sei. Der Nachweis einer einschlägigen Berufserfahrung wurde damit nicht erbracht. 1.
  4. Der Zweitbeschwerdeführer legte einen Arbeitsnachweis des römisch 40 Restaurants in römisch 40 vom 27.05.2024 vor, demzufolge er seit 16.09.2012 im Restaurant als Koch tätig sei. Der Nachweis einer einschlägigen Berufserfahrung wurde damit nicht erbracht. 1.
  5. Der Zweitbeschwerdeführer legte keine Sprachnachweise vor. 1.
  6. Dem Zweitbeschwerdeführer sind 10 Punkte in der Kategorie „Alter“ zu vergeben. Er erreicht somit insgesamt 10 Punkte und damit nicht die Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nach Anlage B.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Die Feststellungen zur Person des Zweitbeschwerdeführers, zum gegenständlichen Antrag und der beabsichtigten Beschäftigung ergeben sich aus dem aktenkundigen Antrag und der beigelegten Arbeitgebererklärung. 2.
  9. Die Beschäftigung der unter II.1.
  10. festgestellten Dienstnehmer sowie deren verkürzter Entlohnung ist unstrittig (vgl. Stellungnahmen der Rechtsvertretung jeweils vom 19.09.2024 samt korrigierter Abrechnungen; Beschwerde S. 2f).2.
  11. Die Beschäftigung der unter römisch zwei.1.
  12. festgestellten Dienstnehmer sowie deren verkürzter Entlohnung ist unstrittig vergleiche Stellungnahmen der Rechtsvertretung jeweils vom 19.09.2024 samt korrigierter Abrechnungen; Beschwerde S. 2f). 2.
  13. Die Feststellungen zu den Nachweisen zu Berufsausbildung und Beschäftigungsverhältnis des Zweitbeschwerdeführers, sowie zu dessen Sprachkenntnissen ergeben sich aus den im Verwaltungsakt aufliegenden Unterlagen (zur Beurteilung dieser Nachweise wird auf die Ausführungen unter II.3.4 verwiesen).2.
  14. Die Feststellungen zu den Nachweisen zu Berufsausbildung und Beschäftigungsverhältnis des Zweitbeschwerdeführers, sowie zu dessen Sprachkenntnissen ergeben sich aus den im Verwaltungsakt aufliegenden Unterlagen (zur Beurteilung dieser Nachweise wird auf die Ausführungen unter römisch zwei.3.4 verwiesen).
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20gAbs. 1 Ausl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung 3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idF BGBl I Nr. 67/2024 lauten:3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024, lauten: „Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen § 4.

(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4,
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
  1. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
  2. …“ „Fachkräfte in Mangelberufen § 12a.
(1)Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 a,
(1)Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
  1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
  2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
  3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“ Anlage B: „Anlage B Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen

Paragraph 12 a Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 25 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 15 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre bis 50 Jahre 15 10 5 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 „Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ § 20d.

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

§ 12c

den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

§ 41Abs.

3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung1. als besonders Hochqualifizierter

§ 12,2.

als Fachkraft

§ 12a,3.

als Schlüsselkraft

§ 12bZ 1,4.

als Schlüsselkraft

§ 12bZ 2 (Studienabsolvent),5.

als Schlüsselkraft

§ 12c(Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),6.

als Stammmitarbeiter

§ 12doder7.

als Künstler

§ 14Paragraph 20 d,

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung, 1. als besonders Hochqualifizierter

Paragraph 12,,, 2. als Fachkraft

Paragraph 12 a,,, 3. als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins,,, 4. als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),, 5. als Schlüsselkraft

Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),, 6. als Stammmitarbeiter

Paragraph 12 d, oder, 7. als Künstler

Paragraph 14 erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2)Die Zulassung

Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(2a)…“
(2)Die Zulassung

Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.,

(2a)…“ Weitere maßgebliche Bestimmungen: Verordnung der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft, mit der für das Jahr 2024 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2024) StF: BGBl. II Nr. 439/2023Verordnung der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft, mit der für das Jahr 2024 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2024) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2023, „§ 1.
(1)Für das Jahr 2024 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte

§ 12ades Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:„§ 1.

(1)Für das Jahr 2024 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte

Paragraph 12 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können: 1. … 58. Gaststättenköch(e)innen 59. …

(2)… §
  1. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.Paragraph 2, Die Bezeichnung der im Paragraph eins, genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. §
  2. Diese Verordnung tritt mit
  3. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des
  4. Dezember 2024 außer Kraft. Vor Ablauf des
  5. Dezember 2024 eingebrachte Anträge

§ 20dAbs. 1 Z 2 Ausl

BG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.“Paragraph 3, Diese Verordnung tritt mit

  1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des
  2. Dezember 2024 außer Kraft. Vor Ablauf des
  3. Dezember 2024 eingebrachte Anträge

Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.“ 3.

  1. In der Sache folgt daraus: 3.3.
  2. Zur Nichteinhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen durch den Erstbeschwerdeführer:

§ 4Abs. 1 Z 2 Ausl

BG muss die Gewähr gegeben sein, dass der Arbeitgeber unter anderem die Lohn- und Arbeitsbedingungen einhält. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber für das in Aussicht genommene Beschäftigungsverhältnis die in Betracht kommenden allgemeinen und besonderen lohn- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die gesetzlichen, satzungsgemäßen und kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie jene der Arbeitsverfassung und des Arbeitnehmerschutzes, einhält. Weiters wird die erforderliche Gewähr im Hinblick auf § 8 nur dann gegeben sein, wenn der Ausländer nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt wird, als sie für die Mehrzahl der bezüglich Leistung und Qualifikation vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht³ § 4 AuslBG Rz 19)

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG muss die Gewähr gegeben sein, dass der Arbeitgeber unter anderem die Lohn- und Arbeitsbedingungen einhält. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber für das in Aussicht genommene Beschäftigungsverhältnis die in Betracht kommenden allgemeinen und besonderen lohn- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die gesetzlichen, satzungsgemäßen und kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie jene der Arbeitsverfassung und des Arbeitnehmerschutzes, einhält. Weiters wird die erforderliche Gewähr im Hinblick auf Paragraph 8, nur dann gegeben sein, wenn der Ausländer nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt wird, als sie für die Mehrzahl der bezüglich Leistung und Qualifikation vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht³ Paragraph 4, AuslBG Rz 19) Das rechtserhebliche Tatbestandsmerkmal des „Gegebenerscheinens der Gewähr“ bedeutet, dass keine Umstände vorliegen dürfen, die nach der Überzeugung der Behörde für das in Aussicht genommene Beschäftigungsverhältnis die künftige Einhaltung der in Betracht kommenden allgemeinen und besonderen lohn- und arbeitsrechtlichen Vorschriften (seit der Novelle BGBl Nr 231/1998 auch der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften), insbesondere der gesetzlichen, satzungsgemäßen und kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie jener der Arbeitsverfassung und des Arbeitnehmerschutzes als zweifelhaft erscheinen lassen (vgl VwGH

  1. 2001, Zl 98/09/0016).Das rechtserhebliche Tatbestandsmerkmal des „Gegebenerscheinens der Gewähr“ bedeutet, dass keine Umstände vorliegen dürfen, die nach der Überzeugung der Behörde für das in Aussicht genommene Beschäftigungsverhältnis die künftige Einhaltung der in Betracht kommenden allgemeinen und besonderen lohn- und arbeitsrechtlichen Vorschriften (seit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 231 aus 1998, auch der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften), insbesondere der gesetzlichen, satzungsgemäßen und kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie jener der Arbeitsverfassung und des Arbeitnehmerschutzes als zweifelhaft erscheinen lassen vergleiche VwGH
  2. 2001, Zl 98/09/0016). Demzufolge hat das erkennende Gericht eine Prognoseentscheidung für die diesbezügliche Zuverlässigkeit des Arbeitgebers zu treffen. Gegenständlich steht fest, dass der Erstbeschwerdeführer bereits fünf bewilligte Fachkräfte, nämlich die Arbeitnehmer XXXX , als Beiköche und Köche beschäftigt, welche jeweils nicht mit den in den Arbeitgebererklärungen ausgewiesenen und dienstvertraglich vereinbarten Gehalt (sondern nach Kollektivvertrag) entlohnt wurden.Gegenständlich steht fest, dass der Erstbeschwerdeführer bereits fünf bewilligte Fachkräfte, nämlich die Arbeitnehmer römisch 40 , als Beiköche und Köche beschäftigt, welche jeweils nicht mit den in den Arbeitgebererklärungen ausgewiesenen und dienstvertraglich vereinbarten Gehalt (sondern nach Kollektivvertrag) entlohnt wurden. Der Erstbeschwerdeführer führte dahingehend aus, dass die mit der Lohnverrechnung beauftragte externe Steuerberatungskanzlei nicht in Kenntnis der Arbeitgebererklärungen und der jeweils vereinbarten Entlohnung gewesen wäre. Infolgedessen wäre durch die externe Lohnverrechnung der kollektivvertragliche Lohn herangezogen und auf dieser Basis die jeweilige monatliche Gehaltsabrechnung erstellt worden. Dies steht mit einer aktenkundigen Stellungnahme der externen Steuerberatung (vgl. Stellungnahme vom 14.11.2024) im Einklang wonach aufgrund der Vielzahl der An- und Abmeldungen vereinbart worden sei, dass dann, wenn keine gesonderte oder dezidierte Entlohnung mitgeteilt werde, eine Anmeldung aufgrund der Einstufung und der dafür vorgesehenen kollektivvertraglichen Entlohnung erfolgen solle.Der Erstbeschwerdeführer führte dahingehend aus, dass die mit der Lohnverrechnung beauftragte externe Steuerberatungskanzlei nicht in Kenntnis der Arbeitgebererklärungen und der jeweils vereinbarten Entlohnung gewesen wäre. Infolgedessen wäre durch die externe Lohnverrechnung der kollektivvertragliche Lohn herangezogen und auf dieser Basis die jeweilige monatliche Gehaltsabrechnung erstellt worden. Dies steht mit einer aktenkundigen Stellungnahme der externen Steuerberatung vergleiche Stellungnahme vom 14.11.2024) im Einklang wonach aufgrund der Vielzahl der An- und Abmeldungen vereinbart worden sei, dass dann, wenn keine gesonderte oder dezidierte Entlohnung mitgeteilt werde, eine Anmeldung aufgrund der Einstufung und der dafür vorgesehenen kollektivvertraglichen Entlohnung erfolgen solle. Aus Sicht des BVwG stellt dies jedoch keinen entschuldbaren Umstand dar, da es in der Verantwortung des Arbeitgebers liegt, der Steuerberatungskanzlei die erforderlichen Informationen – insbesondere hinsichtlich des tatsächlich vereinbarten Gehalts – zur korrekten Anmeldung der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung weiterzugeben. Der Erstbeschwerdeführer hat jedoch vielmehr in Kenntnis der mit der steuerlichen Vertretung vereinbarten Praxis, den Anmeldungen mangels abweichender Informationen die kollektivvertragliche Entlohnung zugrunde zu legen, die dienstvertraglich vereinbarte Überzahlung nicht an die Steuerberatung gemeldet. Das Fehlverhalten der (steuerlichen) Vertretung ist daher jedenfalls der Sphäre des Erstbeschwerdeführers zuzurechnen (vgl. VwGH vom 16.03.2012, 2009/05/0078).Aus Sicht des BVwG stellt dies jedoch keinen entschuldbaren Umstand dar, da es in der Verantwortung des Arbeitgebers liegt, der Steuerberatungskanzlei die erforderlichen Informationen – insbesondere hinsichtlich des tatsächlich vereinbarten Gehalts – zur korrekten Anmeldung der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung weiterzugeben. Der Erstbeschwerdeführer hat jedoch vielmehr in Kenntnis der mit der steuerlichen Vertretung vereinbarten Praxis, den Anmeldungen mangels abweichender Informationen die kollektivvertragliche Entlohnung zugrunde zu legen, die dienstvertraglich vereinbarte Überzahlung nicht an die Steuerberatung gemeldet. Das Fehlverhalten der (steuerlichen) Vertretung ist daher jedenfalls der Sphäre des Erstbeschwerdeführers zuzurechnen vergleiche VwGH vom 16.03.2012, 2009/05/0078). Erschwerend kommt hinzu, dass sich das Fehlverhalten des Erstbeschwerdeführers auf fünf unterschiedliche Dienstnehmer erstreckt, sodass auch nicht von einem einmaligen, geringgradigen Versehen ausgegangen werden kann. Dies, sowie auch der Umstand, dass die fehlerhafte Verrechnung in fünf Fällen erst im Zuge des Ermittlungsverfahrens durch das AMS hervorgekommen ist, ist im Rahmen der gegenständlich zu treffenden Prognoseentscheidung zum Nachteil des Erstbeschwerdeführers zu werten. Aus eine hg. Anfrage an die ÖGK ergab sich zwar, dass derzeit keine offenen Sozialversicherungsbeiträge des Erstbeschwerdeführers bei der ÖGK bestehen, dies entbindet den Erstbeschwerdeführer jedoch nicht, auch die lohn- und arbeitsrechtlichen Vorschriften vollumfänglich einzuhalten. In Hinblick auf die unstrittig erfolgten wiederholten Verstöße gegen die Verpflichtung zur Meldung und Entrichtung der tatsächlich vereinbarten und in den Arbeitgebererklärungen bekannt gegebenen Entlohnungen vermag dies die Gewichtung jedoch nicht entscheidend zugunsten des Erstbeschwerdeführers zu ändern. In einer Gesamtbeurteilung wird die künftige Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen durch den Erstbeschwerdeführer daher als nicht gegeben erachtet. Es war aus diesen Gründen festzustellen, dass die Gewähr nicht gegeben erscheint, dass der Erstbeschwerdeführer auch zukünftig die Lohn- und Arbeitsbedingungen einhält, sodass der Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf bereits der Hinderungsgrund des § 4 Abs. 1 Z 2 AuslBG entgegensteht.Es war aus diesen Gründen festzustellen, dass die Gewähr nicht gegeben erscheint, dass der Erstbeschwerdeführer auch zukünftig die Lohn- und Arbeitsbedingungen einhält, sodass der Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf bereits der Hinderungsgrund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG entgegensteht. 3.3.
  3. Zum Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung und Punktevergabe nach Anlage B: Das AMS führt in der Beschwerdevorentscheidung vom 04.12.2024 ferner aus, dass die Ausbildung des Zweitbeschwerdeführers auf Basis der vorgelegten Unterlagen nicht als abgeschlossene Berufsausbildung anzuerkennen sei. Das AMS benötige eine Bestätigung von staatlicher Stelle, dass die Schule für die Ausbildung von Köchen zugelassen sei, sowie den Ausbildungsplan, um Inhalt und Umfang der Ausbildung überprüfen zu können. Weiters sei aufgrund mangelhafter Nachweise eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung des Zweitbeschwerdeführers nicht nachgewiesen worden. Es könnten daher keine Punkte für Berufserfahrung, und – da keine Sprachzertifikate vorgelegt worden seien – keine Punkte für Sprachkenntnisse vergeben werden. Der erkennende Senat folgt diesen Feststellungen aus folgenden Gründen:

§ 12aAusl

BG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können (Z 1) und – aufgrund weiterer zu erbringender Voraussetzungen –

der Anlage B zumindest 55 anzurechnende Punkte erreichen (Z 2) und sie für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten (Z 3).

Paragraph 12 a, AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können (Ziffer eins,) und – aufgrund weiterer zu erbringender Voraussetzungen –

der Anlage B zumindest 55 anzurechnende Punkte erreichen (Ziffer 2,) und sie für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten (Ziffer 3,). Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen. Eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Berufsausbildung ist nicht erforderlich (vgl. Deutsch/Novotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz³, § 13, Rz 40).Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen. Eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Berufsausbildung ist nicht erforderlich vergleiche Deutsch/Novotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz³, Paragraph 13,, Rz 40).

§ 1Abs.

1 der Koch/Köchin-Ausbildungsordnung, ist der Lehrberuf Koch/Köchin mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

Paragraph eins, Absatz eins, der Koch/Köchin-Ausbildungsordnung, ist der Lehrberuf Koch/Köchin mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. Der Zweitbeschwerdeführer legte zum Nachweis seiner Berufsausbildung einen Leistungsnachweis der „ XXXX “ sowie ein Abschlusszeugnis der „ XXXX “ vom 01.07.2005 (Schulbesuch von September 2002 bis Juli 2005) vor. Wie bereits das AMS zutreffend darlegte, lässt sich aufgrund der Vielzahl stark divergierender Ausbildungstypen und unterschiedlicher Ausbildungsinstitute in China allein aufgrund des vorgelegten Leistungsnachweises bzw. Abschlusszeugnisses keine abschließende Beurteilung der Qualifikation des Zweitbeschwerdeführers treffen, zumal die vorgelegten Zertifikate keinerlei weiterführende Informationen über das Ausbildungsinstitut (bspw. eine Adresse) enthalten und damit nicht verifizierbar sind. Dies gilt gleichermaßen für das Vocational Skills Certificate vom 27.5.2024, welches den Inhalt des abgeschlossenen Trainings nicht erkennen lässt. Es wäre daher eine Bestätigung der zuständigen chinesischen Behörde über die Zulassung des Instituts für die Ausbildung von Köchen sowie solche Nachweise, die eine Beurteilung der Ausbildung nach dessen Inhalt und Umfang (zB. Ausbildungsplan) ermöglichen, vorzulegen gewesen. Dies wurde den Beschwerdeführern bereits seitens des AMS vorgehalten (vgl. Schreiben des AMS vom 31.10.2024), es wurden jedoch keine weiteren Unterlagen vorgelegt.Der Zweitbeschwerdeführer legte zum Nachweis seiner Berufsausbildung einen Leistungsnachweis der „ römisch 40 “ sowie ein Abschlusszeugnis der „ römisch 40 “ vom 01.07.2005 (Schulbesuch von September 2002 bis Juli 2005) vor. Wie bereits das AMS zutreffend darlegte, lässt sich aufgrund der Vielzahl stark divergierender Ausbildungstypen und unterschiedlicher Ausbildungsinstitute in China allein aufgrund des vorgelegten Leistungsnachweises bzw. Abschlusszeugnisses keine abschließende Beurteilung der Qualifikation des Zweitbeschwerdeführers treffen, zumal die vorgelegten Zertifikate keinerlei weiterführende Informationen über das Ausbildungsinstitut (bspw. eine Adresse) enthalten und damit nicht verifizierbar sind. Dies gilt gleichermaßen für das Vocational Skills Certificate vom 27.5.2024, welches den Inhalt des abgeschlossenen Trainings nicht erkennen lässt. Es wäre daher eine Bestätigung der zuständigen chinesischen Behörde über die Zulassung des Instituts für die Ausbildung von Köchen sowie solche Nachweise, die eine Beurteilung der Ausbildung nach dessen Inhalt und Umfang (zB. Ausbildungsplan) ermöglichen, vorzulegen gewesen. Dies wurde den Beschwerdeführern bereits seitens des AMS vorgehalten vergleiche Schreiben des AMS vom 31.10.2024), es wurden jedoch keine weiteren Unterlagen vorgelegt. Es wurde daher im Ergebnis nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass der Zweitbeschwerdeführer über eine dreijährige Ausbildung im beantragten Mangelberuf, oder eine vergleichbare Ausbildung, und damit über eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG verfügt.Es wurde daher im Ergebnis nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass der Zweitbeschwerdeführer über eine dreijährige Ausbildung im beantragten Mangelberuf, oder eine vergleichbare Ausbildung, und damit über eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung iSd Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG verfügt. Damit sind dem Zweitbeschwerdeführer im Falle einer Bewertung nach Anlage B keine Punkte für abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf anzurechnen. Zum Vorbringen einschlägiger Berufserfahrung des Zweitbeschwerdeführers, ist festzuhalten, dass aus Sicht des erkennenden Gerichts Dienstzeugnisse – gegenständlich vorgelegt: Arbeitsnachweis des XXXX Restaurants in XXXX vom 27.05.2024 – allein nicht ausreichen, um den Nachweis der Berufserfahrung zu erbringen. Trotz diesbezüglichem Parteiengehör (vgl. Schreiben des AMS vom 31.10.2024) seitens des AMS wurden jedoch keine weiteren offiziellen Nachweise der einschlägigen Berufserfahrung (Sozialversicherungsnachweis, Steuerunterlagen etc.) erbracht. Zum Vorbringen einschlägiger Berufserfahrung des Zweitbeschwerdeführers, ist festzuhalten, dass aus Sicht des erkennenden Gerichts Dienstzeugnisse – gegenständlich vorgelegt: Arbeitsnachweis des römisch 40 Restaurants in römisch 40 vom 27.05.2024 – allein nicht ausreichen, um den Nachweis der Berufserfahrung zu erbringen. Trotz diesbezüglichem Parteiengehör vergleiche Schreiben des AMS vom 31.10.2024) seitens des AMS wurden jedoch keine weiteren offiziellen Nachweise der einschlägigen Berufserfahrung (Sozialversicherungsnachweis, Steuerunterlagen etc.) erbracht. Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse zu erbringen (vgl. Deutsch/Novotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz³, § 13, Rz 18). Der Zweitbeschwerdeführer legte kein Sprachzertifikat vor.Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse zu erbringen vergleiche Deutsch/Novotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz³, Paragraph 13,, Rz 18). Der Zweitbeschwerdeführer legte kein Sprachzertifikat vor. Im Ergebnis wären daher lediglich 10 Punkte für Alter (37 Jahre zum Antragszeitpunkt) zu vergeben. Damit würde der Zweitbeschwerdeführer keinesfalls die Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nach Anlage B erreichen. Die Beschwerde war daher mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 AuslBG abzuweisen.Die Beschwerde war daher mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gegenständlich wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides, insbesondere im Hinblick auf die dem Erstbeschwerdeführer zurechenbare fehlerhafte Lohnverrechnung, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W151.2307170.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.