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{'item': 'W151 2308035-1'}

Obsah (19)§ 12aArt. 133§ 41§ 20d§ 6§ 20g§ 58§ 17Art. 130§ 12c§ 12§ 12b§ 12d§ 14§ 1§§ 45§ 46§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2025 GeschäftszahlW151 2308035-1 Spruch, W151 2308035-1/6E W151 2308036-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 12aAusl

BG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Sonja MARCHHART und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 (Inhaberin: römisch 40 ) und römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA China, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alfons UMSCHADEN MBA, M.B.L., Domgasse 4/9, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf vom 15.11.2024, ABB-Nr. römisch 40 , externe GZ: römisch 40 betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf

Paragraph 12 a, AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) stellte am 15.07.2024 bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen

§ 41Abs. 2 Z 1 NAG i

Vm. § 12a AuslBG, welcher

§ 20dAbs. 1 Z 2 Ausl

BG an das Arbeitsmarktservice (in der Folge kurz: AMS) übermittelt wurde.

der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte der Zweitbeschwerdeführer bei XXXX (Inhaberin: XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) als Koch gegen eine Entlohnung von EUR 2.519,05,- zu einer Wochenstundenanzahl von 40 Stunden beschäftigt werden.1. römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) stellte am 15.07.2024 bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 12 a, AuslBG, welcher

Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG an das Arbeitsmarktservice (in der Folge kurz: AMS) übermittelt wurde.

der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte der Zweitbeschwerdeführer bei römisch 40 (Inhaberin: römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) als Koch gegen eine Entlohnung von EUR 2.519,05,- zu einer Wochenstundenanzahl von 40 Stunden beschäftigt werden. 2. Mit Bescheid vom 15.11.2024 wies das AMS den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates

§ 12aAusl

BG ab und begründete dies damit, dass auf Basis des vorgelegten Abschlusszeugnisses für Qualifikation keine Punkte zu vergeben wären. Die Beschwerdeführer seien jedoch der Aufforderung zur Vorlage von Jahreszeugnissen bzw. eines Notenspiegels nicht nachgekommen. Mangels Anerkennung der Berufsausbildung seien auch für Berufserfahrung keine Punkte nach Anlage B zu vergeben. Der Antragsteller habe zudem keine Sprachnachweise vorgelegt. Er würde daher nur 5 Punkte (Alter: 43. Lebensjahr), und damit nicht die Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten erreichen.2. Mit Bescheid vom 15.11.2024 wies das AMS den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates

Paragraph 12 a, AuslBG ab und begründete dies damit, dass auf Basis des vorgelegten Abschlusszeugnisses für Qualifikation keine Punkte zu vergeben wären. Die Beschwerdeführer seien jedoch der Aufforderung zur Vorlage von Jahreszeugnissen bzw. eines Notenspiegels nicht nachgekommen. Mangels Anerkennung der Berufsausbildung seien auch für Berufserfahrung keine Punkte nach Anlage B zu vergeben. Der Antragsteller habe zudem keine Sprachnachweise vorgelegt. Er würde daher nur 5 Punkte (Alter:

  1. Lebensjahr), und damit nicht die Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten erreichen.
  2. Dagegen erhoben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Da das AMS in unrichtiger Rechtsansicht die Berufsausbildung nicht anerkannt habe, sei sie unrichtigerweise davon ausgegangen, dass auch eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung nicht anzuerkennen sei. Eine über drei Jahre dauernde Erwerbstätigkeit im Mangelberuf sei einer Ausbildung im Mangelberuf jedenfalls gleichzuhalten. Zudem habe der Zweitbeschwerdeführer eine abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen. Diesem seien somit 30 Punkte für abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf, sowie 20 Punkte für Berufserfahrung (11 Jahre und 6 Monate) anzuerkennen. Das AMS habe zudem gegen die Begründungspflicht verstoßen, da nicht angegeben wurde, weshalb die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichen würden. Das AMS habe zudem gegen ihre Ermittlungspflicht verstoßen.
  3. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes und eines Beschwerdevorlageschreibens dem Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
  4. Mit hg. Parteiengehör vom 26.02.2025 wurde den Beschwerdeführern das Beschwerdevorlageschreiben zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme erfolgte nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der Zweitbeschwerdeführer, XXXX , geb. am XXXX , StA China stellte am 15.07.2024 bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen

§ 41Abs. 2 Z 1 NAG i

Vm. § 12a AuslBG. Der Zweitbeschwerdeführer soll bei XXXX (Inhaberin: XXXX ) als Koch gegen eine Entlohnung von EUR 2.519,05,- zu einer Wochenstundenanzahl von 40 Stunden beschäftigt werden.1.1. Der Zweitbeschwerdeführer, römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA China stellte am 15.07.2024 bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 12 a, AuslBG. Der Zweitbeschwerdeführer soll bei römisch 40 (Inhaberin: römisch 40 ) als Koch gegen eine Entlohnung von EUR 2.519,05,- zu einer Wochenstundenanzahl von 40 Stunden beschäftigt werden. 1.

  1. Zum Nachweis seiner Berufsausbildung legte der Zweitbeschwerdeführer ein Abschlusszeugnis vom 18.07.2005 vor, welches den Abschluss des dreijährigen „Grundstudiums im Hauptfach Kochen“ am XXXX bestätigt. Das Abschlusszeugnis enthält keinerlei Angaben hinsichtlich der konkreten Ausbildungsinhalte, der tatsächlich absolvierten Lehrfächer oder der im Einzelnen erforderlichen Unterrichtsstunden. Weiters legte er ein undatiertes Schülerzeugnis des XXXX vor. Zum Nachweis seiner einschlägigen Berufserfahrung legte er eine Arbeitsbescheinigung des XXXX -Restaurants im Landeskreis XXXX vom 10.06.2024 über die Tätigkeit als Koch in der Zeit von Februar 2013 bis zum Juni 2024 vor. Es wurden keine Nachweise für Sprachkenntnisse erbracht.1.
  2. Zum Nachweis seiner Berufsausbildung legte der Zweitbeschwerdeführer ein Abschlusszeugnis vom 18.07.2005 vor, welches den Abschluss des dreijährigen „Grundstudiums im Hauptfach Kochen“ am römisch 40 bestätigt. Das Abschlusszeugnis enthält keinerlei Angaben hinsichtlich der konkreten Ausbildungsinhalte, der tatsächlich absolvierten Lehrfächer oder der im Einzelnen erforderlichen Unterrichtsstunden. Weiters legte er ein undatiertes Schülerzeugnis des römisch 40 vor. Zum Nachweis seiner einschlägigen Berufserfahrung legte er eine Arbeitsbescheinigung des römisch 40 -Restaurants im Landeskreis römisch 40 vom 10.06.2024 über die Tätigkeit als Koch in der Zeit von Februar 2013 bis zum Juni 2024 vor. Es wurden keine Nachweise für Sprachkenntnisse erbracht. 1.
  3. Es wurde keine abgeschlossene Berufsausbildung des Zweitbeschwerdeführers im beantragten Mangelberuf „Koch“ nachgewiesen. Der Zweitbeschwerdeführer verfügt weder über einen österreichischen Lehrabschluss, noch über eine vergleichbare Ausbildung.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Die Feststellungen zur Person des Zweitbeschwerdeführers, zum gegenständlichen Antrag und der beabsichtigten Beschäftigung ergeben sich aus dem aktenkundigen Antrag und der beigelegten Arbeitgebererklärung. 2.
  6. Die Vorlage der festgestellten ausbildungsrelevanten Unterlagen ist im Verwaltungsakt dokumentiert (zur Beurteilung dieser Nachweise im Hinblick auf das Nichtvorliegen einer abgeschlossenen Berufsausbildung wird auf die Ausführungen unter II.
  7. verwiesen).2.
  8. Die Vorlage der festgestellten ausbildungsrelevanten Unterlagen ist im Verwaltungsakt dokumentiert (zur Beurteilung dieser Nachweise im Hinblick auf das Nichtvorliegen einer abgeschlossenen Berufsausbildung wird auf die Ausführungen unter römisch zwei.
  9. verwiesen).
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20gAbs. 1 Ausl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung 3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idF BGBl I Nr. 67/2024 lauten:3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024, lauten: „Fachkräfte in Mangelberufen § 12a.

(1)Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 a,
(1)Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
  1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
  2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
  3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“ Anlage B: „Anlage B Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen

Paragraph 12 a Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 25 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 15 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre bis 50 Jahre 15 10 5 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 „Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ § 20d.

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

§ 12c

den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

§ 41Abs.

3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung1. als besonders Hochqualifizierter

§ 12,2.

als Fachkraft

§ 12a,3.

als Schlüsselkraft

§ 12bZ 1,4.

als Schlüsselkraft

§ 12bZ 2 (Studienabsolvent),5.

als Schlüsselkraft

§ 12c(Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),6.

als Stammmitarbeiter

§ 12doder7.

als Künstler

§ 14Paragraph 20 d,

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung, 1. als besonders Hochqualifizierter

Paragraph 12,,, 2. als Fachkraft

Paragraph 12 a,,, 3. als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins,,, 4. als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),, 5. als Schlüsselkraft

Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),, 6. als Stammmitarbeiter

Paragraph 12 d, oder, 7. als Künstler

Paragraph 14 erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2)Die Zulassung

Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(2a)…“
(2)Die Zulassung

Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.,

(2a)…“ Weitere maßgebliche Bestimmungen: Verordnung der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft, mit der für das Jahr 2024 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2024) StF: BGBl. II Nr. 439/2023Verordnung der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft, mit der für das Jahr 2024 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2024) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2023, „§ 1.
(1)Für das Jahr 2024 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte

§ 12ades Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:„§ 1.

(1)Für das Jahr 2024 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte

Paragraph 12 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können: 1. … 58. Gaststättenköch(e)innen 59. …

(2)… §
  1. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.Paragraph 2, Die Bezeichnung der im Paragraph eins, genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. §
  2. Diese Verordnung tritt mit
  3. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des
  4. Dezember 2024 außer Kraft. Vor Ablauf des
  5. Dezember 2024 eingebrachte Anträge

§ 20dAbs. 1 Z 2 Ausl

BG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.“Paragraph 3, Diese Verordnung tritt mit

  1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des
  2. Dezember 2024 außer Kraft. Vor Ablauf des
  3. Dezember 2024 eingebrachte Anträge

Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.“ 3.

  1. In der Sache folgt daraus: Fallgegenständlich stützte das AMS die Abweisung des Antrags im Wesentlichen darauf, dass auf Basis des vorgelegten Abschlusszeugnisses für Qualifikation keine Punkte zu vergeben wären. Die Beschwerdeführer seien jedoch der Aufforderung zur Vorlage von Jahreszeugnissen bzw. eines Notenspiegels nicht nachgekommen. Mangels Anerkennung der Berufsausbildung seien auch für Berufserfahrung keine Punkte nach Anlage B zu vergeben. Der Antragsteller habe zudem keine Sprachnachweise vorgelegt. Er würde daher nur 5 Punkte (Alter:
  2. Lebensjahr), und damit nicht die Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten erreichen. Dieser Auffassung trat die Beschwerde entgegen. Sowohl die Berufsausbildung des Zweitbeschwerdeführers, als auch dessen Berufserfahrung sei anzuerkennen.

§ 12aAusl

BG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können (Z 1) und – aufgrund weiterer zu erbringender Voraussetzungen –

der Anlage B zumindest 55 anzurechnende Punkte erreichen (Z 2) und sie für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten (Z 3).

Paragraph 12 a, AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können (Ziffer eins,) und – aufgrund weiterer zu erbringender Voraussetzungen –

der Anlage B zumindest 55 anzurechnende Punkte erreichen (Ziffer 2,) und sie für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten (Ziffer 3,). Die Erläuterungen (RV 1077 BlgNR

  1. GP S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z 1 AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet."Die Erläuterungen Regierungsvorlage 1077 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung demzufolge bereits wiederholt festgehalten, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht (vgl. VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, VwSlg. 18558 A; ebenso zum Erfordernis einer abgeschlossenen Berufsausbildung VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027, Rn. 17; 22.3.2022, Ra 2020/09/0059, Rn. 14, mwN; 17.5.2022, Ra 2021/09/0245, Rn. 14).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung demzufolge bereits wiederholt festgehalten, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht vergleiche VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, VwSlg. 18558 A; ebenso zum Erfordernis einer abgeschlossenen Berufsausbildung VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027, Rn. 17; 22.3.2022, Ra 2020/09/0059, Rn. 14, mwN; 17.5.2022, Ra 2021/09/0245, Rn. 14).

§ 1Abs.

1 der Koch/Köchin-Ausbildungsordnung, ist der Lehrberuf Koch/Köchin mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

Paragraph eins, Absatz eins, der Koch/Köchin-Ausbildungsordnung, ist der Lehrberuf Koch/Köchin mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen. Eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Berufsausbildung ist nicht erforderlich (vgl. Deutsch/Novotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz³, § 13, Rz 40).Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen. Eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Berufsausbildung ist nicht erforderlich vergleiche Deutsch/Novotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz³, Paragraph 13,, Rz 40). Es war somit zunächst die Frage zu klären, ob den Beschwerdeführern durch die vorgelegten Unterlagen der zweifelsfreie Nachweis der Qualifikation des Zweitbeschwerdeführers für die beantragte Beschäftigung als Koch im Betrieb der Erstbeschwerdeführerin gelungen ist. Die Behörde ist verpflichtet, von Amts wegen ein Beweisverfahren

§§ 45

ff AVG durchzuführen, um den vollständigen, rechtlich relevanten („maßgeblichen“) und wahren Sachverhalt festzustellen. Zu diesem Zweck hat sie zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme Parteiengehör zu gewähren (§ 45 Abs. 3 AVG) und in freier Beweiswürdigung und nach den Grundsätzen der Gleichwertigkeit und Unbeschränktheit der Beweismittel zu beurteilen, ob sie eine bestimmte Tatsache als erwiesen annimmt oder nicht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 [Stand 1.3.2023, rdb.at] mwN).Die Behörde ist verpflichtet, von Amts wegen ein Beweisverfahren

Paragraphen 45, ff AVG durchzuführen, um den vollständigen, rechtlich relevanten („maßgeblichen“) und wahren Sachverhalt festzustellen. Zu diesem Zweck hat sie zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme Parteiengehör zu gewähren (Paragraph 45, Absatz 3, AVG) und in freier Beweiswürdigung und nach den Grundsätzen der Gleichwertigkeit und Unbeschränktheit der Beweismittel zu beurteilen, ob sie eine bestimmte Tatsache als erwiesen annimmt oder nicht vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, [Stand 1.3.2023, rdb.at] mwN). Der mit § 45 Abs. 2 AVG normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass die Behörde bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat (VwGH Ra 2019/20/0538).Der mit Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass die Behörde bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat (VwGH Ra 2019/20/0538).

§ 46

AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach der Lage des Falls zweckdienlich ist.

Paragraph 46, AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach der Lage des Falls zweckdienlich ist. Die Behörde kann

dem Grundsatz der arbiträren Ordnung daher alles als Beweismittel heranziehen, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, dh einen Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts zu leisten vermag bzw. die Wahrheit zu ergründen geeignet ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 46 [Stand 1.3.2023, rdb.at] Rz 2 mwN).Die Behörde kann

dem Grundsatz der arbiträren Ordnung daher alles als Beweismittel heranziehen, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, dh einen Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts zu leisten vermag bzw. die Wahrheit zu ergründen geeignet ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 46, [Stand 1.3.2023, rdb.at] Rz 2 mwN). Der Zweitbeschwerdeführer legte zum Nachweis seiner Berufsausbildung ein Abschlusszeugnis vom 18.07.2005 vor, welches den Abschluss des dreijährigen „Grundstudiums im Hauptfach Kochen“ am XXXX bestätigt. Das Abschlusszeugnis enthält keinerlei Angaben hinsichtlich der konkreten Ausbildungsinhalte, der tatsächlich absolvierten Lehrfächer oder der im Einzelnen erforderlichen Unterrichtsstunden. Weiters wurde auf Anforderung des AMS im Zuge des Beschwerdevorverfahrens seitens der Beschwerdeführer ein undatiertes Schülerzeugnis des XXXX vorgelegt. Das AMS hat diese Nachweise – wie im Beschwerdevorlageschreiben erläutert, offenbar vor dem Hintergrund der hohen Fälschungsgefahr in Zusammenhang mit derartigen Dokumenten – als nicht ausreichend bewertet und den Beschwerdeführern weiters die Vorlage eines „Occupational Qualification Certificate“ (Ministry of Human Resources and Social Security) abverlangt. Damit verlässt das AMS nicht den ihr durch §§ 45, 46 AVG eingeräumten Ermessenspielraum, zumal das AMS nicht dazu verhalten ist, bloß aufgrund des äußeren, formal allenfalls unbedenklichen Erscheinungsbildes der Urkunden bereits ohne weiteres von deren inhaltlicher Richtigkeit auszugehen. Vielmehr steht es der Behörde frei, darüber hinaus jene zur Beurteilung der Berufsausbildung des Zweitbeschwerdeführers als zweckdienlich befundenen Beweismittel einzuholen und sich einen umfassenden Eindruck von der Sachlage zu verschaffen.Der Zweitbeschwerdeführer legte zum Nachweis seiner Berufsausbildung ein Abschlusszeugnis vom 18.07.2005 vor, welches den Abschluss des dreijährigen „Grundstudiums im Hauptfach Kochen“ am römisch 40 bestätigt. Das Abschlusszeugnis enthält keinerlei Angaben hinsichtlich der konkreten Ausbildungsinhalte, der tatsächlich absolvierten Lehrfächer oder der im Einzelnen erforderlichen Unterrichtsstunden. Weiters wurde auf Anforderung des AMS im Zuge des Beschwerdevorverfahrens seitens der Beschwerdeführer ein undatiertes Schülerzeugnis des römisch 40 vorgelegt. Das AMS hat diese Nachweise – wie im Beschwerdevorlageschreiben erläutert, offenbar vor dem Hintergrund der hohen Fälschungsgefahr in Zusammenhang mit derartigen Dokumenten – als nicht ausreichend bewertet und den Beschwerdeführern weiters die Vorlage eines „Occupational Qualification Certificate“ (Ministry of Human Resources and Social Security) abverlangt. Damit verlässt das AMS nicht den ihr durch Paragraphen 45, 46, AVG eingeräumten Ermessenspielraum, zumal das AMS nicht dazu verhalten ist, bloß aufgrund des äußeren, formal allenfalls unbedenklichen Erscheinungsbildes der Urkunden bereits ohne weiteres von deren inhaltlicher Richtigkeit auszugehen. Vielmehr steht es der Behörde frei, darüber hinaus jene zur Beurteilung der Berufsausbildung des Zweitbeschwerdeführers als zweckdienlich befundenen Beweismittel einzuholen und sich einen umfassenden Eindruck von der Sachlage zu verschaffen. Durch die Möglichkeit, eine Bestätigung der zuständigen chinesischen Behörde einzuholen, wird den in diesem Zusammenhang häufig auftretenden Hindernissen bei der Verifizierung von in der Regel älteren, fremdsprachigen Dokumenten drittstaatlicher Ausbildungsinstitute Abhilfe verschafft, und damit eine einheitliche – und damit auch unter rechtsstaatlichen Aspekten sachgerechte – Beurteilung der Berufsausbildung der Antragsteller sichergestellt. Es ist auch nicht ersichtlich und wurde auch nichts in diesem Sinne vorgebracht, dass die Einholung eines solchen Zertifikats dem Zweitbeschwerdeführer nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. Das AMS hat sich in einem ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren mit den vorgelegten Nachweisen in freier Beweiswürdigung auseinandergesetzt und sich außerstande gesehen, auf dieser Basis und ohne Vornahme weiterer Erhebungen eine abschließende Beurteilung der Qualifikation des Zweitbeschwerdeführers vorzunehmen. Das AMS hat diesem daher Parteiengehör eingeräumt und die Vorlage weiterer Unterlagen aufgetragen, welche jedoch unterblieb. Das erkennende Gericht schließt sich der Schlussfolgerung des AMS an, wonach auf dieser Grundlage kein hinreichender Nachweis der Qualifikation des Zweitbeschwerdeführers erbracht wurde. Es wurde daher im Ergebnis nicht nachgewiesen, dass der Zweitbeschwerdeführer über eine dreijährige Ausbildung im Berufsbild Koch, oder eine vergleichbare Ausbildung verfügt. Dementsprechend liegt keine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG vor, sodass eine Zulassung zu einer Beschäftigung in einem Mangelberuf von vornherein auszuschließen ist.Es wurde daher im Ergebnis nicht nachgewiesen, dass der Zweitbeschwerdeführer über eine dreijährige Ausbildung im Berufsbild Koch, oder eine vergleichbare Ausbildung verfügt. Dementsprechend liegt keine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung iSd Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vor, sodass eine Zulassung zu einer Beschäftigung in einem Mangelberuf von vornherein auszuschließen ist. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Zweitbeschwerdeführer selbst bei Anerkennung der Berufsausbildung die Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nach Anlage B nicht erreichen würde. Das Vorbingen einschlägiger Berufserfahrung des Zweitbeschwerdeführers stützt sich auf eine Arbeitsbescheinigung des XXXX Restaurants im Landeskreis XXXX vom 10.06.2024. Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist diese Arbeitsbescheinigung, welche weder eine konkrete Anschrift, noch Kontaktdaten des Arbeitgebers enthält, allein jedoch nicht geeignet, den Nachweis der Berufserfahrung zu erbringen. Trotz diesbezüglicher Aufforderung seitens des AMS wurden jedoch keine weiteren Nachweise der einschlägigen Berufserfahrung (Sozialversicherungsnachweis, Steuerunterlagen, Dokumentation von Lohnauszahlungen etc.) erbracht.Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Zweitbeschwerdeführer selbst bei Anerkennung der Berufsausbildung die Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nach Anlage B nicht erreichen würde. Das Vorbingen einschlägiger Berufserfahrung des Zweitbeschwerdeführers stützt sich auf eine Arbeitsbescheinigung des römisch 40 Restaurants im Landeskreis römisch 40 vom 10.06.2024. Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist diese Arbeitsbescheinigung, welche weder eine konkrete Anschrift, noch Kontaktdaten des Arbeitgebers enthält, allein jedoch nicht geeignet, den Nachweis der Berufserfahrung zu erbringen. Trotz diesbezüglicher Aufforderung seitens des AMS wurden jedoch keine weiteren Nachweise der einschlägigen Berufserfahrung (Sozialversicherungsnachweis, Steuerunterlagen, Dokumentation von Lohnauszahlungen etc.) erbracht. Zudem wurden keinerlei Nachweise für Sprachkenntnisse erbracht. Darüber hinaus wären lediglich 5 Punkte für Alter (43. Lebensjahr) zu vergeben. Damit würde der Zweitbeschwerdeführer keinesfalls die Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nach Anlage B erreichen. Die Beschwerde war daher mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 AuslBG abzuweisen.Die Beschwerde war daher mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gegenständlich wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt und den Beschwerdeführern durch die Gewährung von Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Wege der Vorlage entsprechender Nachweise im Einklang mit den Erfordernissen des §12a Abs. 1 AuslBG mitzuwirken. Die Beschwerdeführer haben weder in der Beschwerde, noch im weiteren Beschwerdeverfahren weitere Nachweise erbracht oder angeboten. Durch die mündliche Erörterung war eine weitere Klärung der Rechtssache daher nicht zu erwarten.Gegenständlich wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt und den Beschwerdeführern durch die Gewährung von Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Wege der Vorlage entsprechender Nachweise im Einklang mit den Erfordernissen des §12a Absatz eins, AuslBG mitzuwirken. Die Beschwerdeführer haben weder in der Beschwerde, noch im weiteren Beschwerdeverfahren weitere Nachweise erbracht oder angeboten. Durch die mündliche Erörterung war eine weitere Klärung der Rechtssache daher nicht zu erwarten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W151.2308035.1.00

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