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W151 2308572-1

Obsah (16)§ 12bArt. 133§ 41§ 20d§ 6§ 20g§ 58§ 17Art. 130§ 12c§ 12§ 12a§ 12d§ 147§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2025 GeschäftszahlW151 2308572-1 Spruch, W151 2308572-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 12bZ 2 i

Vm § 20d Abs. 1 AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Sonja MARCHHART und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Türkei, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 08.11.2024, ABB-Nr. römisch 40 , externe GZ: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.02.2025, ABB-Nr. römisch 40 , externe GZ: römisch 40 betreffend Nichtzulassung als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben.B)Der Beschwerde wird stattgegeben., B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Frau XXXX (im Folgenden: BF), stellte am 24.09.2024 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Sonstige Schlüsselkraft

§ 41Abs.

2 Z 3 NAG, welcher

§ 20dAbs. 1 Z 3 Ausl

BG an die belangte Behörde (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) mit dem Ersuchen einer schriftlichen Mitteilung über das Vorliegen der für die Erteilung des Aufenthaltstitels maßgeblichen Kriterien im Sinne des § 12b Z 2 AuslBG übermittelt wurde.

der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte die BF beim Verein XXXX für die berufliche Tätigkeit als Projektleiterin für Bildung und kulturelle Integration für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 2.739,33,- pro Monat im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden beschäftigt werden. 1. Frau römisch 40 (im Folgenden: BF), stellte am 24.09.2024 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Sonstige Schlüsselkraft

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, NAG, welcher

Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG an die belangte Behörde (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) mit dem Ersuchen einer schriftlichen Mitteilung über das Vorliegen der für die Erteilung des Aufenthaltstitels maßgeblichen Kriterien im Sinne des Paragraph 12 b, Ziffer 2, AuslBG übermittelt wurde.

der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte die BF beim Verein römisch 40 für die berufliche Tätigkeit als Projektleiterin für Bildung und kulturelle Integration für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 2.739,33,- pro Monat im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden beschäftigt werden. 2. Mit Bescheid vom 08.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Zulassung der BF als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates

§ 12bZ 2 Ausl

BG ab. Die BF habe eine Bestätigung der Central European University Wien vorgelegt, welche bestätige, dass die Thesis für das Masterstudium „Medieval Studies“ bis dato nicht abgeschlossen worden sei. Mittels Parteiengehör vom 15.10.2024 sei das Universitätsdiplom angefordert worden, jedoch nur ein Bachelor-Diplom einer ausländischen Universität nachgereicht worden. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien.2. Mit Bescheid vom 08.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Zulassung der BF als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates

Paragraph 12 b, Ziffer 2, AuslBG ab. Die BF habe eine Bestätigung der Central European University Wien vorgelegt, welche bestätige, dass die Thesis für das Masterstudium „Medieval Studies“ bis dato nicht abgeschlossen worden sei. Mittels Parteiengehör vom 15.10.2024 sei das Universitätsdiplom angefordert worden, jedoch nur ein Bachelor-Diplom einer ausländischen Universität nachgereicht worden. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien.

  1. Dagegen erhob die BF fristgerecht am 09.12.2024 Beschwerde und legte begründend im Wesentlichen dar, dass sie am
  2. Januar 2025 ihre Masterarbeit an der Central European University im Bereich „Comparative History“ verteidigen werde und unmittelbar danach ihr Diplom erhalten würde. Damit erfülle sie die Voraussetzungen für die Rot-Weiß-Rot-Karte und werde in Kürze als Absolventin gelten. Aufgrund der Tatsache, dass sie sich sehr nahe an ihrem Abschluss befinde und alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen könne, bitte sie um Neubewertung ihres Antrags und die Möglichkeit diesen nach Erhalt ihres Diploms erneut einzureichen. Sie bitte um Überprüfung der aktuellen Entscheidung.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.02.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.11.2024 ab und legte im Wesentlichen begründend dar, dass die BF ein Diplom der Marmara Universitesi (Anm.: Marmara-Universität) über ein abgeschlossenes Bachelorstudium in Psychologie aus dem Jahr 2021 vorgelegt habe. Da dieses Studium nicht in Österreich absolviert worden sei, könne dieses nicht zur Beurteilung des § 12b Z 2 AuslBG herangezogen werden. Weiters habe die BF eine Bestätigung der Central European University (CEU) vom 20.09.2024 vorgelegt, wonach sie vom 06.09.2021 bis 30.06.2023 als Vollzeitmasterstudentin eingeschrieben gewesen sei und aktuell die Thesis fällig sei. Laut vorgelegter Bestätigung der CEU vom 07.02.2025 werde die BF am 14.03.2025 ihre Masterarbeit verteidigen. Zum aktuellen Zeitpunkt liege also noch kein abgeschlossenes Studium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität vor. Die Voraussetzungen des § 12b Z 2 AuslBG seien nicht erfüllt.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.02.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.11.2024 ab und legte im Wesentlichen begründend dar, dass die BF ein Diplom der Marmara Universitesi Anmerkung, Marmara-Universität) über ein abgeschlossenes Bachelorstudium in Psychologie aus dem Jahr 2021 vorgelegt habe. Da dieses Studium nicht in Österreich absolviert worden sei, könne dieses nicht zur Beurteilung des Paragraph 12 b, Ziffer 2, AuslBG herangezogen werden. Weiters habe die BF eine Bestätigung der Central European University (CEU) vom 20.09.2024 vorgelegt, wonach sie vom 06.09.2021 bis 30.06.2023 als Vollzeitmasterstudentin eingeschrieben gewesen sei und aktuell die Thesis fällig sei. Laut vorgelegter Bestätigung der CEU vom 07.02.2025 werde die BF am 14.03.2025 ihre Masterarbeit verteidigen. Zum aktuellen Zeitpunkt liege also noch kein abgeschlossenes Studium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität vor. Die Voraussetzungen des Paragraph 12 b, Ziffer 2, AuslBG seien nicht erfüllt.
  5. Mit E-Mail vom 03.03.2025 übermittelte die BF unter anderem ein als „Beschwerde“ tituliertes Schreiben, worin sie ausführte, dass der Defensio-Termin ihrer Masterarbeit aufgrund der Semesterpause, der Verfügbarkeiten ihres Betreuers und fakultärer Verfahrensvorgaben verschoben worden sei. Die Defensio ihrer Masterarbeit werde nun am
  6. März 2025 endgültig stattfinden. Nach ihrer Defensio werde sie ihr Diplom erhalten und alle erforderlichen Unterlagen einreichen. Die BF wolle darauf hinweisen, dass sie alle erforderlichen Arbeiten bereits abgeschlossen habe und die Defensio nur aufgrund der genannten, außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Umstände verzögert worden sei. Die Fakultätsleitung habe dies durch das beigefügte im Einklang mit den Universitätsvorgaben unterzeichnete Dokument bestätigt.
  7. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes und einer Stellungnahme des AMS dem Bundesverwaltungsgericht am 04.03.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
  8. Mit Dokumentenvorlage, einlangend mit 19.03.2025, übermittelte die BF ein Bestätigungsschreiben des Leiters des Fachbereichs Geschichtswissenschaften der Central European University (CEU) über die erfolgreiche Defensio der Masterarbeit der BF und die Verleihung des akademischen Grades „Master of Arts“ sowie ein Transkript.
  9. Mit Parteiengehör vom 20.03.2025 wurde die belangte Behörde aufgefordert zu der am 19.03.2025 vorgelegten Nachreichung der BF binnen Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 21.03.2025 teilte das AMS mit, dass die BF am 19.03.2025 ein Transkript und eine Bestätigung der Central European University über die Abschlussarbeit sowie am 21.03.2025 ein Abschlusszertifikat (an das BVwG weitergeleitet) nachgereicht habe. Sie habe nun das Masterstudium in „Comparative History“ an der CEU abgeschlossen. Die Bestätigung der Universität vom 21.03.2025 weise nach, dass ihr der akademische Grad „Master of Arts in Comparative History“ verliehen worden sei und das Diplom zu einem späteren Zeitpunkt ausgestellt werde. Es liege somit ein abgeschlossenes Studium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität vor. Nach Ansicht der belangten Behörde erfülle die BF nun die Voraussetzungen zur Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Studienabsolventin.
  10. Mit Dokumentenvorlage, einlangend mit 21.03.2025, übermittelte die BF ein Zertifikat des „Student Records Office“ der Central European University (CEU), wonach der BF der akademische Grad „Master of Arts in Comparative History“ verliehen werde und sie das Diplom aus administrativen Gründen zu einem späteren Zeitpunkt erhalte.
  11. Mit Dokumentenvorlage, einlangend mit 03.04.2025, reichte die BF ein Diplom über den Studienabschluss bzw. die Verleihung des akademischen Grades „Master of Arts in Comparative History“ durch die Central European University (CEU) sowie ein Transkript und einen Anhang zum Diplom nach und ersuchte um „weitere Bearbeitung ihres Antrags“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Die BF, Frau XXXX , türkische Staatsbürgerin, stellte am 24.09.2024 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Sonstige Schlüsselkraft

§ 41Abs.

2 Z 3 NAG. Sie soll beim Verein XXXX , für die berufliche Tätigkeit als Projektleiterin für Bildung und kulturelle Integration für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 2.739,33,- pro Monat im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden beschäftigt werden.1.1. Die BF, Frau römisch 40 , türkische Staatsbürgerin, stellte am 24.09.2024 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Sonstige Schlüsselkraft

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, NAG. Sie soll beim Verein römisch 40 , für die berufliche Tätigkeit als Projektleiterin für Bildung und kulturelle Integration für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 2.739,33,- pro Monat im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden beschäftigt werden. 1.

  1. Die BF schloss am 10.03.2021 ein Bachelorstudium der Psychologie an der Marmara-Universität in der Türkei (Istanbul) mit dem akademischen Grad „Bachelor of Arts“ ab. Von 06.09.2021 an war die BF an der Central European University (CEU) Wien im Masterstudium „Comparative History“ immatrikuliert. Dieses schloss sie am 21.03.2025 mit dem akademischen Grad „Master of Arts in Comparative History“ erfolgreich ab. 1.
  2. Die CEU GmbH verfügt über eine Akkreditierung als österreichische Privatuniversität unter der Bezeichnung „Central European University Private University“ (CEU PU) durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ). Das Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses eines Masterstudiums an einer inländischen akkreditierten Privatuniversität liegt somit vor.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Die Feststellungen zur Person der BF, zum gegenständlichen Antrag und der beabsichtigten Beschäftigung ergeben sich aus dem aktenkundigen Antrag samt Arbeitgebererklärung. 2.
  5. Die Feststellungen zur universitären Ausbildung der BF ergeben sich aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten und aktenkundigen Unterlagen. Der Abschluss des Masterstudiums an der Central European University (CEU) folgt ebenso aus den in Vorlage gebrachten Dokumenten. 2.
  6. Dass die Central European University (CEU) über eine Akkreditierung verfügt, ergibt sich aus der entsprechenden Liste des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung, abrufbar unter https://www.bmfwf.gv.at/wissenschaft/hochschulsystem/privatunis/privatunis-liste.html sowie der Akkreditierungsentscheidung der AQ Austria, abrufbar unter https://www.aq.ac.at/de/akkreditierte-hochschulen-studien/entscheidungen_pu.php.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20gAbs. 1 Ausl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.

  1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idF BGBl. I Nr. 67/2024 lauten (auszugsweise):3.
  2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024, lauten (auszugsweise): „Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen § 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
  3. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Bachelorstudium, ein Masterstudium oder ein (PhD-)Doktoratsstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht, und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen

Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen

Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall. Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ § 20d.

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

§ 12c

den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

§ 41Abs.

3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d,

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung 1. als besonders Hochqualifizierter

§ 12,1.

als besonders Hochqualifizierter

Paragraph 12,, 2. als Fachkraft

§ 12a,2.

als Fachkraft

Paragraph 12 a,, 3. als Schlüsselkraft

§ 12bZ 1,3.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins,, 4. als Schlüsselkraft

§ 12bZ 2 (Studienabsolvent),4.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent), 5. als Schlüsselkraft

§ 12c(Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),5.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“), 6. als Stammmitarbeiter

§ 12doder6.

als Stammmitarbeiter

Paragraph 12 d, oder 7. als Künstler

§ 147

. als Künstler

Paragraph 14 erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2)Die Zulassung

Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(2)Die Zulassung

Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(2a)-
(8)...“ 3.
  1. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: 3.4.
  2. Die belangte Behörde wies den Antrag auf Zulassung der BF als Schlüsselkraft

§ 12bZ 2 Ausl

BG mit der Begründung ab, dass das Bachelorstudium der BF in Psychologie nicht in Österreich abgeschlossen worden sei. Sie sei vom 06.09.2021 bis 30.06.2023 als Vollzeitmasterstudentin an der Central European University (CEU) Wien eingeschrieben gewesen und aktuell sei die Thesis fällig. Es liege also noch kein abgeschlossenes Studium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität vor.3.4.1. Die belangte Behörde wies den Antrag auf Zulassung der BF als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer 2, AuslBG mit der Begründung ab, dass das Bachelorstudium der BF in Psychologie nicht in Österreich abgeschlossen worden sei. Sie sei vom 06.09.2021 bis 30.06.2023 als Vollzeitmasterstudentin an der Central European University (CEU) Wien eingeschrieben gewesen und aktuell sei die Thesis fällig. Es liege also noch kein abgeschlossenes Studium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität vor. 3.4.

  1. Die BF verfügte zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde lediglich über ein in der Türkei abgeschlossenes Bachelorstudium und war in Österreich im Masterstudium „Comparative History“ an der Central European University (CEU) in Wien immatrikuliert. Sie hatte daher noch keinen inländischen Studienabschluss, auch wenn die Defensio ihrer Masterarbeit und somit ihr Studienabschluss an der CEU in Kürze bevorstand. 3.4.
  2. Die BF konnte aber zwischenzeitlich mit 21.03.2025 ihr Masterstudium an der Central European University (CEU) mit dem akademischen Grad „Master of Arts in Comparative History“ erfolgreich abschließen. Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme vom 21.03.2025 diesbezüglich auch aus, dass die BF ihr Masterstudium an der CEU abgeschlossen hat und die Voraussetzungen zur Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Studienabsolventin vorliegen würden. Dem pflichtet der erkennende Senat bei. Das Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses eines Masterstudiums an einer inländischen akkreditierten Privatuniversität liegt vor und erfüllt die BF daher die in § 12b Z 2 AuslBG geforderten Voraussetzungen für die Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft.3.4.
  3. Die BF konnte aber zwischenzeitlich mit 21.03.2025 ihr Masterstudium an der Central European University (CEU) mit dem akademischen Grad „Master of Arts in Comparative History“ erfolgreich abschließen. Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme vom 21.03.2025 diesbezüglich auch aus, dass die BF ihr Masterstudium an der CEU abgeschlossen hat und die Voraussetzungen zur Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Studienabsolventin vorliegen würden. Dem pflichtet der erkennende Senat bei. Das Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses eines Masterstudiums an einer inländischen akkreditierten Privatuniversität liegt vor und erfüllt die BF daher die in Paragraph 12 b, Ziffer 2, AuslBG geforderten Voraussetzungen für die Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft. Dass die beabsichtigte Beschäftigung als „Projektleiterin für Bildung und kulturelle Integration“ auch dem Ausbildungsniveau der Beschwerdeführerin entspricht sowie die ihr –

Arbeitgebererklärung vom 23.09.2024 – gebotene Entlohnung von monatlich EUR 2.739,33,- den in § 12b Z 2 AuslBG normierten Erfordernissen entspricht, war gegenständlich nicht strittig. Dass die beabsichtigte Beschäftigung als „Projektleiterin für Bildung und kulturelle Integration“ auch dem Ausbildungsniveau der Beschwerdeführerin entspricht sowie die ihr –

Arbeitgebererklärung vom 23.09.2024 – gebotene Entlohnung von monatlich EUR 2.739,33,- den in Paragraph 12 b, Ziffer 2, AuslBG normierten Erfordernissen entspricht, war gegenständlich nicht strittig. Der erkennende Senat hat seiner Entscheidung, die im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Folglich war der Beschwerde aufgrund des nunmehrigen Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen spruchgemäß stattzugeben. Der erkennende Senat hat seiner Entscheidung, die im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Folglich war der Beschwerde aufgrund des nunmehrigen Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen spruchgemäß stattzugeben. 3.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die BF hat keinen solchen Antrag gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des vorliegenden Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W151.2308572.1.00

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