RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2025 GeschäftszahlW154 2264739-2 Spruch, W154 2264739-2/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmalig am 29.09.2011 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz unter der Identität XXXX , geb. XXXX , StA. Tschad.Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmalig am 29.09.2011 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Tschad. Am 19.03.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht wegen § 15 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.Am 19.03.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht wegen Paragraph 15, StGB, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt. Mit 25.04.2012 wurde ein Sprachgutachten erstellt, dem zu entnehmen war, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Tschad stamme, sondern es Hinweise auf die nigerianische Staatsangehörigkeit gebe. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2012 gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und wurde gleichzeitig eine Ausweisung nach dem AsylG erlassen. Dagegen brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein und wurde diese vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen, jedoch die Ausweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung behoben. Mit Bescheid vom 03.12.2015 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und erwuchs diese am 29.12.2015 in
- Instanz in Rechtskraft. Am 22.01.2016 reiste der Beschwerdeführer freiwillig nach Nigeria aus.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2012 gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen und wurde gleichzeitig eine Ausweisung nach dem AsylG erlassen. Dagegen brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein und wurde diese vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen, jedoch die Ausweisung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung behoben. Mit Bescheid vom 03.12.2015 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und erwuchs diese am 29.12.2015 in
- Instanz in Rechtskraft. Am 22.01.2016 reiste der Beschwerdeführer freiwillig nach Nigeria aus. Der Beschwerdeführer wurde jedoch sehr bald erneut im Bundesgebiet aufgegriffen. Am 07.06.2016 wurde er von einem Bezirksgericht wegen § 27 Abs. 1 Z 1
- Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde jedoch sehr bald erneut im Bundesgebiet aufgegriffen. Am 07.06.2016 wurde er von einem Bezirksgericht wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten rechtskräftig verurteilt. Am 16.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme bezüglich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot, in eventu eines ordentlichen Schubhaftbescheides gemäß § 76 FPG in der Justizanstalt (JA) persönlich zugestellt. Dieses Verfahren wurde wegen zu geringer Verurteilung eingestellt.Am 16.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme bezüglich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot, in eventu eines ordentlichen Schubhaftbescheides gemäß Paragraph 76, FPG in der Justizanstalt (JA) persönlich zugestellt. Dieses Verfahren wurde wegen zu geringer Verurteilung eingestellt. Damals legitimierte sich der Beschwerdeführer mit einem nigerianischen Reisepass und einem ungarischen Aufenthaltstitel. Die richtige Identität lautete ab diesem Zeitpunkt somit XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria. Aufgrund der geringen Verurteilung und des gültigen Aufenthaltstitels in Ungarn wurde ihm eine freiwillige Ausreise nach Ungarn gewährt.Damals legitimierte sich der Beschwerdeführer mit einem nigerianischen Reisepass und einem ungarischen Aufenthaltstitel. Die richtige Identität lautete ab diesem Zeitpunkt somit römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria. Aufgrund der geringen Verurteilung und des gültigen Aufenthaltstitels in Ungarn wurde ihm eine freiwillige Ausreise nach Ungarn gewährt. Am 12.03.2017 wurde der Beschwerdeführer von der LPD wegen §§ 82 Abs. 1 SPG und § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG mit einer Geldstrafe von € 164,79 im NEF zu 2 Tagen und 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe bestraft.Am 12.03.2017 wurde der Beschwerdeführer von der LPD wegen Paragraphen 82, Absatz eins, SPG und Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG mit einer Geldstrafe von € 164,79 im NEF zu 2 Tagen und 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe bestraft. Laut eigenen Angaben reiste er wieder am 13.07.2017 aus Ungarn kommend nach Österreich ein. Am 19.07.2017 wurde er erneut von der LPD bei einer Personenkontrolle angehalten und festgenommen. Laut Einreisestempel im Reisepass reiste er am 22.01.2016 freiwillig nach Nigeria und konsumierte somit seine Rückkehrentscheidung. Im Anschluss an eine niederschriftliche Einvernahme der Behörde am 20.07.2017 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Am 19.07.2019 wurde der Beschwerdeführer wieder von der LPD im Zuge einer Personenkontrolle angetroffen. Anschließend wurde er nach einer niederschriftlichen Einvernahme entlassen, da er im Besitz eines gültigen nigerianischen Reisepasses sowie eines ungarischen Aufenthaltstitels war. Er war auch aufrecht gemeldet und hatte ausreichend Barmittel. Der Beschwerdeführer konnte auch seine Ein- und Ausreisen darlegen. Er war von 17.04.2019 bis 22.07.2019 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Der Beschwerdeführer reiste sodann zu einem nicht bekannten Zeitpunkt nach Spanien und erhielt im März 2022 in weiterer Folge einen spanischen Aufenthaltstitel, gültig bis 06.03.
- Danach reiste er zu einem unbekannten Zeitpunkt erneut in das Bundesgebiet ein. Am 23.10.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes auf ein Suchmitteldelikt in Untersuchungshaft eingeliefert. Am 25.10.2022 wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen und an die JA übermittelt, damit dieser bei einer spontanen Entlassung vollzogen werden könne.Am 25.10.2022 wurde ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen und an die JA übermittelt, damit dieser bei einer spontanen Entlassung vollzogen werden könne. Am 18.11.2022 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht wegen § 27 Abs. 2a
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.Am 18.11.2022 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht wegen Paragraph 27, Absatz 2 a,
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Am 23.11.2022 wurde die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme bezüglich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot, in eventu Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gemäß § 76 FPG persönlich in der JA an den Beschwerdeführer zugestellt.Am 23.11.2022 wurde die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme bezüglich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot, in eventu Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gemäß Paragraph 76, FPG persönlich in der JA an den Beschwerdeführer zugestellt. Am 29.11.2022, um 10:30 Uhr, wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 29.11.2022, Zl: XXXX , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung mit einem 5-jährigen Einreiseverbot. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.12.2022 in der JA persönlich zugestellt. Dieser verweigerte jedoch die Unterschrift bei der Übernahme dieses Bescheides. Weiters wurde ihm auch eine Verfahrensanordnung bzw. Information über die Rechts- und Rückkehrberatung zugestellt.Mit Bescheid vom 29.11.2022, Zl: römisch 40 , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung mit einem 5-jährigen Einreiseverbot. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.12.2022 in der JA persönlich zugestellt. Dieser verweigerte jedoch die Unterschrift bei der Übernahme dieses Bescheides. Weiters wurde ihm auch eine Verfahrensanordnung bzw. Information über die Rechts- und Rückkehrberatung zugestellt. Am 23.12.2022, wurde er aus der JA entlassen und von der LPD sogleich festgenommen. Anschließend wurde er in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) eingeliefert. Ebenso am 23.12.2022 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen sagte er dabei aus, dass er aus Ungarn eingereist sei, um seine Tochter zu besuchen. Er habe in XXXX Unterkunft genommen, sich dort allerdings nicht angemeldet. Er sei verheiratet und lebe seine Gattin in Spanien. Seine Tochter lebe in Österreich, sei 9 Jahre alt und lebe bei der Kindesmutter. Er habe Suchtmittel verkauft, da er Geld für den Musikschulbesuch seiner Tochter benötigt habe. Er konsumiere Drogen und werde keine Probleme machen.Ebenso am 23.12.2022 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen sagte er dabei aus, dass er aus Ungarn eingereist sei, um seine Tochter zu besuchen. Er habe in römisch 40 Unterkunft genommen, sich dort allerdings nicht angemeldet. Er sei verheiratet und lebe seine Gattin in Spanien. Seine Tochter lebe in Österreich, sei 9 Jahre alt und lebe bei der Kindesmutter. Er habe Suchtmittel verkauft, da er Geld für den Musikschulbesuch seiner Tochter benötigt habe. Er konsumiere Drogen und werde keine Probleme machen. Am 23.12.2022, um 15:50 Uhr, wurde dem Beschwerdeführer der gegenständliche Schubhaftbescheid zugestellt und ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch sein Vorverhalten die Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG erfüllt und sei daher von Fluchtgefahr auszugehen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit habe ergeben, dass die privaten Interessen der Schonung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen seien. Ein gelinderes Mittel sei nach Sicht des Bundesamtes nicht als ausreichende Sicherung anzusehen, um von einer gesicherten Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ausgehen zu können. Die gegenständliche Schubhaft sei daher notwendig und rechtmäßig. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe eine Anwendung des Privileges gemäß § 52 Abs. 6 FPG nicht möglich gemacht.Am 23.12.2022, um 15:50 Uhr, wurde dem Beschwerdeführer der gegenständliche Schubhaftbescheid zugestellt und ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch sein Vorverhalten die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG erfüllt und sei daher von Fluchtgefahr auszugehen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit habe ergeben, dass die privaten Interessen der Schonung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen seien. Ein gelinderes Mittel sei nach Sicht des Bundesamtes nicht als ausreichende Sicherung anzusehen, um von einer gesicherten Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ausgehen zu können. Die gegenständliche Schubhaft sei daher notwendig und rechtmäßig. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe eine Anwendung des Privileges gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht möglich gemacht. Am 28.12.2022 wurde über den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und das 5-jährige Einreiseverbot eingebracht. Diese wurde am 29.12.2022 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Mit Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe einen aufrechten spanischen Aufenthaltstitel und sei zum Besuch seiner in Österreich lebenden Tochter eingereist. Er sei ausreisewillig und verfüge über eine Wohnmöglichkeit bei der Mutter seiner Tochter. Der Beschwerdeführer stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und wäre er daher gemäß § 52 Abs. 6 FPG zur Ausreise nach Spanien aufzufordern gewesen. Die gegenständliche Schubhaft sei rechtswidrig, da zum einen kein Sicherungsbedarf bestehe und zum anderen die laufende Haft jedenfalls nicht als verhältnismäßig anzusehen sei. Ein gelinderes Mittel sei zudem ausreichend. Die Behörde habe offenbar keine ausreichenden Schritte zur raschen Ausreise gesetzt, obwohl der Beschwerdeführer bereits mehrere Monate in Haft gewesen sei. Begehrt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Einvernahme einer Zeugin zur Wohnmöglichkeit sowie der Ersatz der Barauslagen.Am 28.12.2022 wurde über den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und das 5-jährige Einreiseverbot eingebracht. Diese wurde am 29.12.2022 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Mit Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe einen aufrechten spanischen Aufenthaltstitel und sei zum Besuch seiner in Österreich lebenden Tochter eingereist. Er sei ausreisewillig und verfüge über eine Wohnmöglichkeit bei der Mutter seiner Tochter. Der Beschwerdeführer stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und wäre er daher gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG zur Ausreise nach Spanien aufzufordern gewesen. Die gegenständliche Schubhaft sei rechtswidrig, da zum einen kein Sicherungsbedarf bestehe und zum anderen die laufende Haft jedenfalls nicht als verhältnismäßig anzusehen sei. Ein gelinderes Mittel sei zudem ausreichend. Die Behörde habe offenbar keine ausreichenden Schritte zur raschen Ausreise gesetzt, obwohl der Beschwerdeführer bereits mehrere Monate in Haft gewesen sei. Begehrt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Einvernahme einer Zeugin zur Wohnmöglichkeit sowie der Ersatz der Barauslagen. Die Behörde legte dem Gericht den Schubhaftakt am 29.12.2022 vor und erstattete am 30.12.2022 eine Stellungnahme unter Beantragung der Abweisung der Beschwerde sowie des Kostenersatzes für die Aufwendungen. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ursprünglich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz mit einer abweichenden Identität und einem anderen Herkunftsstaat gestellt habe und er sohin die Behörde über seine wahre Identität bis 2016 erfolgreich getäuscht habe. Durch die nun begangene Straftat habe sich der Beschwerdeführer nunmehr nicht rechtmäßig im Inland aufgehalten und sei der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung zu Recht erfolgt. Abschiebemöglichkeiten nach Nigeria bestünden monatlich und könne der Beschwerdeführer sohin kurzfristig, nach einer entsprechenden Beschwerdeentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Rückkehrverfahren, abgeschoben werden. Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde und der gesetzlich vorgesehene Kostenersatz. Der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde die Möglichkeit eingeräumt, auf die Stellungnahme des Bundesamtes vom 30.12.2022 binnen angemessener Frist zu replizieren. In einem am 02.01.2023 eingebrachten Schriftsatz der Rechtsvertretung wurde im Wesentlichen wiederholend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstelle und strafrechtliche Verurteilungen alleine nicht hinreichen würden. Straffälligkeit sei auch kein Grund für die Annahme von Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer sei sozial verankert und daher die Z 9 nicht erfüllt. Zudem sei der Beschwerdeführer 2016 freiwillig nach Nigeria ausgereist.In einem am 02.01.2023 eingebrachten Schriftsatz der Rechtsvertretung wurde im Wesentlichen wiederholend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstelle und strafrechtliche Verurteilungen alleine nicht hinreichen würden. Straffälligkeit sei auch kein Grund für die Annahme von Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer sei sozial verankert und daher die Ziffer 9, nicht erfüllt. Zudem sei der Beschwerdeführer 2016 freiwillig nach Nigeria ausgereist. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.01.2023, GZ: W171 2264739-1, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorliegen. Die dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 18.12.2024, Ra 2023/21/0004-17, zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 10.01.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erneut Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamts vom 23.12.2022 und (erkennbar) die darauf gegründete Anhaltung im Zeitraum 03.01.2023 bis 14.01.
- Unter einem legte der Beschwerdeführer die Heiratsurkunde des Standesamtes Neapel vom 16.07.2021, eine Anmeldebescheinigung der behaupteten Ehegattin und einen Pensionistenauweis der PVA vor. Mit Eingabe vom 11.01.2023 gab der Beschwerdeführer einen Vertreterwechsel bekannt und brachte vor, dass er seit 16.07.2021 mit Frau XXXX verheiratet sei und seine Ehegattin ungarische Staatsangehörige sei. Diese lebe aktuell in Graz und sei als Pensionistin in Österreich aufenthaltsberechtigt. Beiliegend übermittelte der Beschwerdeführer abermals die Heiratsurkunde, die Anmeldebescheinigung und eine Kopie des Pensionistenausweises. Damit sei der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen der UnionsbürgerRL in Österreich aufenthaltsberechtigt. Aus seiner Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger folge die Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot. Der vorliegend angefochtene Bescheid vom 29.11.2022 sei daher zwingend zu beheben. Im Falle der Entlassung aus der Schubhaft werde der Beschwerdeführer bis zu einer möglichen Ausreise bei seiner Ex-Lebensgefährtin und seinem Kind in XXXX wohnen.Mit Eingabe vom 11.01.2023 gab der Beschwerdeführer einen Vertreterwechsel bekannt und brachte vor, dass er seit 16.07.2021 mit Frau römisch 40 verheiratet sei und seine Ehegattin ungarische Staatsangehörige sei. Diese lebe aktuell in Graz und sei als Pensionistin in Österreich aufenthaltsberechtigt. Beiliegend übermittelte der Beschwerdeführer abermals die Heiratsurkunde, die Anmeldebescheinigung und eine Kopie des Pensionistenausweises. Damit sei der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen der UnionsbürgerRL in Österreich aufenthaltsberechtigt. Aus seiner Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger folge die Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot. Der vorliegend angefochtene Bescheid vom 29.11.2022 sei daher zwingend zu beheben. Im Falle der Entlassung aus der Schubhaft werde der Beschwerdeführer bis zu einer möglichen Ausreise bei seiner Ex-Lebensgefährtin und seinem Kind in römisch 40 wohnen. Mit Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 12.01.2023 wurde ausgeführt, dass in der Schubhaftbeschwerde vom 11.01.2023 die Behörde und das Bundesverwaltungsgericht zum ersten Mal mit der Tatsache konfrontiert werden würden, dass der Beschwerdeführer ein begünstigter Drittstaatsangehöriger sei. Diese durchaus wichtige Angabe sei bis zum 11.01.2023 weder vom Beschwerdeführer noch von Rechtsanwalt M. bzw. von der BBU erwähnt worden. Der Rechtsvertreter führe selbst in der Beschwerde aus, dass die BBU diesen Umstand in der ersten Schubhaftbeschwerde nicht vorgebracht habe, gleichzeitig sei festzustellen, dass dies auch nicht in der außerordentlichen Revision erfolgt sei, einfach aus dem Grund, weil die Daten durch die Gattin erst jüngst bekannt gegeben worden seien. Nachdem die Behörde nichts von der in Österreich lebenden Ehefrau gewusst habe und deswegen auch keine näheren Ermittlungen anstellen hätte können, könne der Behörde die Vorgehensweise, nämlich die Schubhaft zu verhängen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, nicht zum Vorwurf gemacht werden. Angesichts der neuen Sachlage werde zurzeit die Rückkehrentscheidung amtswegig behoben und es werde ein Aufenthaltsverbot erlassen. Ein Aufenthaltsverbot sei gerechtfertigt, zumal der Beschwerdeführer aufgrund der wiederholten Straffälligkeit im Zeitraum 2012 bis 2022 eindeutig eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, welche die Grundinteressen der Gesellschaft berühre, darstelle. Zudem sei der Beschwerdeführer zwar mit einer in Österreich lebenden ungarischen Staatsbürgerin verheiratet, er habe jedoch nicht vor, in Österreich zu bleiben, sondern möchte das Land so schnell wie möglich verlassen. Dies werde auch durch die Rechtsvertretung in der Schubhaftbeschwerde bestätigt. Die Fluchtgefahr sei bereits in der ersten Schubhaftentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht erkannt und bestätigt worden und sei somit aufgrund der Aussagen nach wie vor gegeben. Abschließend beantragte das Bundesamt den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten zu verpflichten. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 12.01.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot, gültig bis 14.01.2028, erlassen. Ein Durchsetzungsaufschub wurde versagt und die aufschiebende Wirkung gegen das Aufenthaltsverbot aberkannt. Mit Eingabe vom 16.01.2023 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er am 14.01.2023 endlich ausreisen habe dürfen und es unverständlich sei, warum dies nicht bereits am Tag der Entlassung aus der Strafhaft erlaubt gewesen sei. Anders als die belangte Behörde ausführe, sei das Verfahren zum erlassenen Aufenthaltsverbot noch offen. Rechtsanwalt Dr. M. sei ausdrücklich nicht zu einem Rechtsmittelverzicht bevollmächtigt gewesen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe diesem am 09.01.2023 über WhatsApp mitgeteilt, dass er die Berufung nicht zurückziehen dürfe. Das Aufenthaltsverbot sei auch inhaltlich nicht gerechtfertigt und werde noch in Beschwerde gezogen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2023, GZ: I412 2265273-1/6E, wurde das Verfahren betreffend den Bescheid des Bundesamtes vom 29.11.2022 aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und dem bisherigen Verfahren: Der Beschwerdeführer ist volljährig und nigerianischer Staatsangehöriger. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft und der weiteren Anhaltung weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er ist im Besitz eines gültigen nigerianischen Reisepasses und eines spanischen Aufenthaltstitels, gültig bis 06.03.
- Der Beschwerdeführer wurde in Österreich straffällig und weist folgende rechtskräftige Verurteilungen auf: - Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 16.03.2012, rechtskräftig seit 19.03.2012, wegen § 15 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren,- Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 16.03.2012, rechtskräftig seit 19.03.2012, wegen Paragraph 15, StGB, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, - Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 07.06.2016, rechtskräftig seit 07.06.2016, wegen § 27 Abs. 1 Z 1
- Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten,- Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 07.06.2016, rechtskräftig seit 07.06.2016, wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten, - Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 18.11.2022, rechtskräftig seit 18.11.2022, wegen § 27 Abs. 2a
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren.- Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 18.11.2022, rechtskräftig seit 18.11.2022, wegen Paragraph 27, Absatz 2 a,
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren. Am 23.12.2022, wurde der Beschwerdeführer aus der JA entlassen und von der LPD sogleich festgenommen. Anschließend wurde er in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) eingeliefert. Eine Aufforderung an den Beschwerdeführer nach § 52 Abs. 6 FPG, sich unverzüglich nach Spanien zu begeben, erfolgte seitens des Bundesamtes nicht. Eine Aufforderung an den Beschwerdeführer nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG, sich unverzüglich nach Spanien zu begeben, erfolgte seitens des Bundesamtes nicht. Der Beschwerdeführer wurde am 14.01.2023 auf dem Luftweg nach Nigeria abgeschoben. Die Abschiebung konnte kurzfristig nach einer Bestätigung der Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht effektuiert werden. Derzeit werden monatlich Abschiebungen nach Nigeria durchgeführt. 1.
- Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft, zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: Gegen den Beschwerdeführer besteht seit dem 07.12.2022 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und ein 5-jähriges Einreiseverbot. Der Beschwerdeführer befand sich von 23.12.2022, 08:00 Uhr bis 23.12.2022, 15:50 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Im Zeitraum 23.12.2022, 15:50 Uhr bis 14.01.2023, 15:56 Uhr, befand sich der Beschwerdeführer in Schubhaft. Der Beschwerdeführer war gesund und haftfähig. Er litt zum Zeitpunkt der Anhaltung in Schubhaft an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Der Beschwerdeführer ist weder hinreichend kooperativ noch vertrauenswürdig. Er ist nicht ausreisewillig. Eine freiwillige Rückkehr nach Nigeria wurde bisher vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Der Beschwerdeführer hielt sich zuletzt unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf und war für die Behörden nicht greifbar. Der Beschwerdeführer verfügte über einen Geldbetrag in Höhe von € 1.530,00 (per 14.01.2023). Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen gesicherten Wohnsitz. 1.
- Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: Im Bundesgebiet lebt die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers und die Kindesmutter, welche die Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist. Der Beschwerdeführer leistet an seine Tochter keinen regelmäßigen Unterhalt und lebt mit seiner Tochter auch nicht im gemeinsamen Haushalt. Es lag auch zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Wohnsitz im Bundesgebiet vor. Ein darüberhinausgehendes wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis oder besonderes Naheverhältnis ist nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ging die Beziehung zur Kindesmutter sowie private und familiäre Bindungen zu einem Zeitpunkt ein, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war. Der Beschwerdeführer hat am 16.07.2021 in Italien eine ungarische Staatsangehörige geheiratet. Die behauptete Ehegattin des Beschwerdeführers ist im Bundesgebiet seit 2014 behördlich gemeldet. Der Beschwerdeführer lebte zu keinem Zeitpunkt an der selben Wohnadresse bzw. im gemeinsamen Hauhalt mit der behaupteten Ehegattin. Der Beschwerdeführer ging keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Es ergeben sich auch keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers und dem bisherigen Verfahren: Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzen sollte. Die Feststellung, dass er Staatsangehöriger Nigerias ist, wurde bereits dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.01.2023, GZ: W171 2264739-1/14E, unbedenklich zugrunde gelegt. Dass der Beschwerdeführer volljährig ist, ist unzweifelhaft. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Eine Kopie des nigerianischen Reisepasses und des spanischen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers liegt im Schubhaftakt zu GZ: W171 2264739-1 ein. Die Echtheit des Aufenthaltstitels wurde durch das Bundesamt nicht angezweifelt. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug, eingeholt durch das Bundesverwaltungsgericht. Die strafgerichtlichen Verurteilungen und die Haftzeiten sowie die Milderungs- bzw. die Erschwernisgründe waren dem Strafregister, bzw. dem im Akt W171 2264739-1 einliegenden dritten Strafurteil zu entnehmen. Der Beschwerdeführer gefährdet durch sein Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung, er war daher nicht gemäß § 52 Abs. 6 FPG zur Ausreise nach Spanien aufzufordern.Der Beschwerdeführer gefährdet durch sein Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung, er war daher nicht gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG zur Ausreise nach Spanien aufzufordern. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 14.01.2023 nach Nigeria abgeschoben wurde, ergibt sich aus einer amtswegigen Einsichtnahme in das Fremdenregister und aus der Anhaltedatei. 2.
- Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft, zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: Die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung und das behördlich ausgesprochene Einreiseverbot ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Die aufschiebende Wirkung der bereits eingebrachten Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde unter Spruchpunkt VI. aberkannt und seitens des Bundesverwaltungsgericht bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht wieder erteilt.Die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung und das behördlich ausgesprochene Einreiseverbot ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Die aufschiebende Wirkung der bereits eingebrachten Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde unter Spruchpunkt römisch sechs. aberkannt und seitens des Bundesverwaltungsgericht bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht wieder erteilt. Die kurzfristige Möglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers durch einen aktuell monatlich durchgeführten Charterabschiebeflug nach Nigeria ergibt sich aus den glaubwürdigen Ausführungen der belangten Behörde im Rahmen der abgegebenen Stellungnahme am 30.12.2022 im Verfahren zu GZ: W171 2264739-
- Die Feststellungen zur Dauer der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft und Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei und dem Schubhaftbescheid. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise auf schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers. In seiner Einvernahme am 23.12.2022 betreffend die Schubhaftverhängung gab der Beschwerdeführer an, dass er an keinen lebensgefährlichen Krankheiten leide und auch keine Medikamente benötige. Er konsumiere jedoch Drogen. Aus der Aktenlage ergeben sich jedoch keine Hinweise auf eine Drogenproblematik, die eine Haftunfähigkeit auslösen könnten. Das Gericht konnte daher davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen gesund ist. Hinsichtlich des unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass er im Umgang mit Beamten in der Vergangenheit durch sein aggressives Verhalten diesen Umstand unter Beweis gestellt hat. Einen sehr wesentlichen Punkt im Hinblick auf die Vertrauensunwürdigkeit des Beschwerdeführers stellt die Tatsache dar, dass er seit seinem ersten Verfahren in Österreich mit falschem Namen auftrat und dies erst 2016 durch die Vorlage eines nigerianischen Reisepasses hervorkam. Der Beschwerdeführer ist daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts weder kooperativ, noch vertrauenswürdig, da er die Behörde über Jahre hinweg erfolgreich über seine Identität getäuscht hat. Die Vertrauensunwürdigkeit des Beschwerdeführers zeigt sich konkret auch durch die akute Straffälligkeit und durch den mehrfachen Rückfall in die Suchtgiftszene. Auch ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt der Fremdenakten, dass der Beschwerdeführer nur sehr kurze Zeit nach seiner letzten Wiedereinreise bereits wieder (zum
- Mal) einschlägig straffällig wurde. Weder das bisherige Verhalten, noch die bisherigen Aussagen vor der Behörde waren geeignet, das Gericht von einer Vertrauenswürdigkeit seiner Person überzeugen zu können. Die fehlende Rückreisewilligkeit lässt sich aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers ebenso klar entnehmen. Er gibt zwar in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 23.12.2022 an, keine Probleme machen zu wollen, doch muss man auch hier sein diesbezüglich in der Vergangenheit gesetztes Verhalten mitberücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist zwar tatsächlich in der Vergangenheit einmal freiwillig aus Österreich in sein Herkunftsland zurückgekehrt (Jänner 2016), doch ist er in der Folge bereits nach wenigen Wochen wieder in das Bundesgebiet eingereist und sehr bald auch wieder straffällig (Mai 2016) geworden. Daraus ergibt sich ein erkennbares Muster einer zeitnahen Wiedereinreise mit darauffolgender Straffälligkeit, welches er wiederholt praktizierte. Eine Änderung dieses Musters war dem Gericht im Verfahren nicht erkennbar, da er 2022 wieder nach diesem Muster agierte. Aus dem ZMR ergibt sich, dass er sowohl 2016, als auch 2022 einreiste und sich in Österreich nicht anmeldete. Binnen weniger Wochen beging er dann jeweils ein Suchtmitteldelikt und wurde danach erstmals melderechtlich in Justizanstalten erfasst. Er war daher im Vorfeld der letzten beiden Verurteilungen für die Behörde nicht greifbar. Evident für die Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers ist zudem das im Akt einliegende Rückkehrberatungsprotoll vom 02.01.2023, wonach der Beschwerdeführer sich nicht rückkehrwillig zeigte. Aus diesen Gründen wurde auch mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.01.2023 die Rechtmäßigkeit der Schubhaft und die Fortsetzung ausgesprochen. Die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Ausreisebereitschaft nach Spanien kann daher der Beurteilung über das Bestehen von Fluchtgefahr nicht unterstellt werden, zumal bisher auch ein Antrag auf freiwillige Rückreise in den Herkunftsstaat nicht aktenkundig ist, jedoch die logische Schlussfolgerung wäre. Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhaltung in Schubhaft über einen Geldbetrag in Höhe von € 1.530,00 verfügt, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Anhaltedatei. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich über einen gesicherten Wohnsitz verfügt, stützt sich auf die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in seiner Eingabe vom 11.01.2023, wonach er bei seiner Ex-Lebensgefährtin Unterkunft nehmen könne. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist glaubhaft dargelegt worden, dass eine gesicherte Wohnmöglichkeit für den Beschwerdeführer gegeben ist. Er hat bereits in mehreren Phasen seiner Anwesenheit in Österreich bei seiner Ex-Lebensgefährtin gewohnt und ist dies auch aus dem ZMR für den Zeitraum von 15.06.2012 – 16.10.2014 (noch mit der Aliasidentität) und von 17.04.2019 – 22.07.2019 ersichtlich. Das erkennende Gericht geht daher diesbezüglich von einer Wohnmöglichkeit bei der Kindesmutter aus. 2.
- Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: Aufgrund der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme seiner Tochter und der Kindesmutter über keinerlei familiäre oder anderweitige nennenswerte soziale Kontakte in Österreich verfügt. Das Bestehen von weiteren berücksichtigungswürdigen sozialen Kontakten und das Vorhandensein eines Wohnsitzes wurde erstmals im Beschwerdeverfahren relativiert. Hiezu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hiezu etwas zu sagen weder im Rückkehrentscheidungsverfahren noch in den beiden Einvernahmen vom 29.11.2022 und 23.12.2022 wahrgenommen hat. Es gab daher weder für die Behörde, noch für das Gericht bisher Anhaltspunkte, dass es neben der Tochter und der Kindesmutter noch wesentliche Kontakte des Beschwerdeführers in Österreich geben könnte. Betreffend des im Beschwerdeverfahren behaupteten Ehebündnisses mit einer ungarischen Staatsangehörigen, welche in Graz wohnhaft sei, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt ausdrücklich anführte, dass seine Ehegattin in Spanien wohnhaft sei. Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer erst mit der Beschwerdeschrift vom 10.01.2023 die Heiratsurkunde, eine Anmeldebescheinigung der Ehegattin und einen Pensionistenausweis der PVA vorlegte und anführte, dass diese „wieder“ in Graz lebe. Auffällig ist jedoch in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, im Falle der Entlassung aus der Schubhaft bei seiner Ex-Lebensgefährtin Unterkunft nehmen zu können. Er führte nicht an, bei seiner Ehegattin wohnen zu können. Auch gab der Beschwerdeführer keinerlei Wohnanschrift der behaupteten Ehegattin an. Dem amtswegig eingeholten ZMR-Auszug ist zu entnehmen, dass die behauptete Ehegattin nicht erst seit kurzem, sondern bereits seit 2014 durchgehend im Bundesgebiet aufrecht gemeldet ist. Zudem scheint die behauptete Ehegattin im Melderegister als „geschieden“ auf. Dass der Beschwerdeführer mit dieser ein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet führt oder dass ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis besteht, wurde im Verfahren weder behauptet noch belegt. Die Existenz einer neunjährigen Tochter und die sporadischen persönlichen Kontakte zu dieser und der Kindesmutter (Kontakt nur zu Zeiten der Anwesenheit des Beschwerdeführers in Österreich) waren bereits im Rahmen des behördlichen Verfahrens glaubhaft gemacht worden und hat das Gericht keinen Grund daran zu zweifeln. Der Beschwerdeführer hat bisher, wie er selbst in den Befragungen ausgeführt hat, keine legale Berufstätigkeit ausgeübt. Es kann daher auch nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit oder einem periodischen legalen Einkommen ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer verfügte zwar über einen Geldbetrag, dadurch wäre sein Aufenthalt jedoch lediglich für sehr kurze Zeit abgesichert. Eine nachhaltige legale Einkunftsquelle, die den Beschwerdeführer zur Deckung seiner Lebensbedürfnisse verhelfen kann, ist nicht gegeben. Dass der Beschwerdeführer über keine weiteren maßgeblichen privaten Beziehungen im Bundesgebiet verfügt und keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der Aktenlage.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. (Anhaltung in Schubhaft):3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. (Anhaltung in Schubhaft): 3.1.
- Zu den gesetzlichen Grundlagen: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 80 Abs. 1 FPG lautet:Paragraph 80, Absatz eins, FPG lautet: „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (vgl. VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig vergleiche VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die -Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zukommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zukommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Erwirbt ein Drittstaatsangehöriger ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht – etwa durch Erlangung der Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger – so steht dies der weiteren Existenz einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0174). Der Eintritt eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts begründet eine rechtliche Position, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist. Diese und die mit ihr im Zusammenhang stehenden Aussprüche müssen daher gegebenenfalls ex lege erlöschen, was der im § 60 Abs. 3 FrPolG 2005 normierten Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung gleichkommt. Auch der Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts muss daher – gleich den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen der Erlangung eines rechtmäßigen Aufenthalts – eine derartige Gegenstandslosigkeit herbeiführen ( VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Erwirbt ein Drittstaatsangehöriger ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht – etwa durch Erlangung der Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger – so steht dies der weiteren Existenz einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen vergleiche VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0174). Der Eintritt eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts begründet eine rechtliche Position, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist. Diese und die mit ihr im Zusammenhang stehenden Aussprüche müssen daher gegebenenfalls ex lege erlöschen, was der im Paragraph 60, Absatz 3, FrPolG 2005 normierten Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung gleichkommt. Auch der Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts muss daher – gleich den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen der Erlangung eines rechtmäßigen Aufenthalts – eine derartige Gegenstandslosigkeit herbeiführen ( VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasst das auch die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche. Das gilt auch für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, VwSlg. 19268A/2015), zumal es nach der insoweit umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG keine von der Rückkehrentscheidung losgelösten Einreiseverbote gibt (vgl. EuGH Schlussanträge der Generalanwältin
- Oktober 2017, Rs. C-82/16, K.A. ua), ebenso VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/
- Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasst das auch die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche. Das gilt auch für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, VwSlg. 19268A/2015), zumal es nach der insoweit umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG keine von der Rückkehrentscheidung losgelösten Einreiseverbote gibt vergleiche EuGH Schlussanträge der Generalanwältin
- Oktober 2017, Rs. C-82/16, K.A. ua), ebenso VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/
- Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht steht nicht bedingungslos zu bzw. wird nicht ohne Weiteres erlangt. So besteht ein derartiges Aufenthaltsrecht insbesondere dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt (siehe § 55 Abs. 3 NAG 2005), was im Sinn des Art. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FrPolG 2005) dann der Fall ist, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Gegebenenfalls kann der betreffende EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige gemäß § 41a Abs. 1 Z 5 FrPolG 2005 zurückgewiesen oder, wenn er sich schon im Bundesgebiet befindet, mit einer Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 oder einem Aufenthaltsverbot nach § 67 FrPolG 2005 belegt werden. Wurde ursprünglich ein Einreiseverbot verhängt, so mag es nach Maßgabe des Falles naheliegend sein, dass eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im eben angesprochenen Sinn – weiterhin – vorliegt. Gegebenenfalls hat der betreffende Fremde ungeachtet dessen, dass er EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger geworden ist, kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erlangt. Die Rückkehrentscheidung und das damit verbundene Einreiseverbot bleiben aufrecht und werden nicht gegenstandslos. Sie könnten aber auch nicht einer Aufhebung unterfallen, vielmehr wären sie dann durch eine Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 oder ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FrPolG 2005 zu ersetzen (abermals VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht steht nicht bedingungslos zu bzw. wird nicht ohne Weiteres erlangt. So besteht ein derartiges Aufenthaltsrecht insbesondere dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt (siehe Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005), was im Sinn des Artikel 27, der Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FrPolG 2005) dann der Fall ist, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Gegebenenfalls kann der betreffende EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, Ziffer 5, FrPolG 2005 zurückgewiesen oder, wenn er sich schon im Bundesgebiet befindet, mit einer Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 oder einem Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FrPolG 2005 belegt werden. Wurde ursprünglich ein Einreiseverbot verhängt, so mag es nach Maßgabe des Falles naheliegend sein, dass eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im eben angesprochenen Sinn – weiterhin – vorliegt. Gegebenenfalls hat der betreffende Fremde ungeachtet dessen, dass er EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger geworden ist, kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erlangt. Die Rückkehrentscheidung und das damit verbundene Einreiseverbot bleiben aufrecht und werden nicht gegenstandslos. Sie könnten aber auch nicht einer Aufhebung unterfallen, vielmehr wären sie dann durch eine Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 oder ein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FrPolG 2005 zu ersetzen (abermals VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Hinsichtlich der Frage, ob vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und daher seine sofortige Ausreise erforderlich ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gefährdungsprognose zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass ein weiterer Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0453). Es ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst ausgesprochen hat, dass es im Kontext des § 52 Abs. 6 FPG nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ankommt, sondern (iS eines zusätzlichen Kriteriums) darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).Hinsichtlich der Frage, ob vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und daher seine sofortige Ausreise erforderlich ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gefährdungsprognose zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass ein weiterer Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0453). Es ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst ausgesprochen hat, dass es im Kontext des Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ankommt, sondern (iS eines zusätzlichen Kriteriums) darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). 3.1.
- Nach Rechtsansicht des erkennenden Gerichtes war das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers durchaus geeignet von einer Gefährdung durch seine Person aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen. Im angefochtenen Schubhaftbescheid wurde diesbezüglich auf die in der Rückkehrentscheidung näher ausgeführten Gründe für die Feststellung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verwiesen und dieser Punkt daher lediglich kurz behandelt. In diesem Bescheid (Rückkehrentscheidung vom 29.11.2022) befinden sich für das Gericht nachvollziehbare und hinreichende Erwägungen auf den Seiten 29 u. 30, die an dieser Stelle vom erkennenden Gericht nicht wiederholt werden müssen. Im Rahmen der gebotenen Grobprüfung in diesem Verfahren war die dortige Gefährdungsprognose nicht zu beanstanden. Der Bescheid des BFA vom 29.11.2022 wurde in Beschwerde gezogen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2013 wurde das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerdeschrift, dass er begünstigter Drittstaatsagehöriger sei, zumal er sich gemeinsam mit seiner Ehegattin in Österreich aufhalte und daraus folge, dass die verhängte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot aus dem Jahr 2022 keinen Bestand habe, weil gegen Drittstaatsangehörige allenfalls ein Aufenthaltsverbot zu verhängen wäre, für welches allerdings die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährlichkeit nicht ausreiche. Im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur ist jedoch, wenn ursprünglich ein Einreisevebot verhängt wurde, nach Maßgabe des Falles naheliegend, dass eine Gefärhdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit weiterhin vorliegt. Gegebenenfalls hat der betreffende Fremde ungeachtet dessen, dass er EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger geworden ist, kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erlangt. Die Rückkehrentscheidung und das damit verbundene Einreiseverbot würden aufrecht bleiben und nicht gegenstandslos werden. Sie könnten aber auch nicht einer Aufhebung unterfallen, vielmehr wären sie dann durch eine Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 oder ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FrPolG 2005 zu ersetzen (abermals VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151).Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerdeschrift, dass er begünstigter Drittstaatsagehöriger sei, zumal er sich gemeinsam mit seiner Ehegattin in Österreich aufhalte und daraus folge, dass die verhängte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot aus dem Jahr 2022 keinen Bestand habe, weil gegen Drittstaatsangehörige allenfalls ein Aufenthaltsverbot zu verhängen wäre, für welches allerdings die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährlichkeit nicht ausreiche. Im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur ist jedoch, wenn ursprünglich ein Einreisevebot verhängt wurde, nach Maßgabe des Falles naheliegend, dass eine Gefärhdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit weiterhin vorliegt. Gegebenenfalls hat der betreffende Fremde ungeachtet dessen, dass er EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger geworden ist, kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erlangt. Die Rückkehrentscheidung und das damit verbundene Einreiseverbot würden aufrecht bleiben und nicht gegenstandslos werden. Sie könnten aber auch nicht einer Aufhebung unterfallen, vielmehr wären sie dann durch eine Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 oder ein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FrPolG 2005 zu ersetzen (abermals VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Dies ist im gegenständlichen Verfahren auch erfolgt. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 12.01.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot, gültig bis 14.01.2028, erlassen. Ein Durchsetzungsaufschub wurde versagt und die aufschiebende Wirkung gegen das Aufenthaltsverbot aberkannt. Die Einwendung, dass gegen den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verhängung und Anhaltung in Schubhaft keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, geht somit ins Leere. Ungeachtet dessen ist es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes ausreichend, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Dies ist im gegenständlichen Verfahren auch erfolgt. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 12.01.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot, gültig bis 14.01.2028, erlassen. Ein Durchsetzungsaufschub wurde versagt und die aufschiebende Wirkung gegen das Aufenthaltsverbot aberkannt. Die Einwendung, dass gegen den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verhängung und Anhaltung in Schubhaft keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, geht somit ins Leere. Ungeachtet dessen ist es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes ausreichend, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Der Beschwerdeführer wurde in Österreich nunmehr bereits drei Mal wegen strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten verurteilt und schreckte auch nicht davor zurück zu begünden, dass er diese Einkünfte zuletzt zur Finanzierung des Musikschulbesuches seiner Tochter hätte verwenden wollen. Er hat damit nach Ansicht des Gerichts klar kundgetan, dass er nicht in der Lage oder willens ist, die in der österreichischen Gesellschaft vorhandenen Wertungen nachzuvollziehen bzw. sich demgemäß zu verhalten. In Form eines sich dabei aufdrängenden Größenschlusses vermeint das erkennende Gericht, dass der Beschwerdeführer daher im Rahmen einer Zukunftsprognose auch nicht davor zurückschrecken würde, wieder ein Suchtmitteldelikt zu begehen, um etwa andere, nicht lebensnotwendige Aufwendungen dadurch leicht finanzieren zu können. Er hat dieses Muster auch schon wiederholt angewandt und wurde selbst durch teilweise unbedingte Freiheitsstrafen bisher auch keines Besseren belehrt. Mit letztem Urteil vom 18.11.2022 wurde der Beschwerdeführer strafgerichtlich zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt und befand sich bis 23.12.2022 in Strafhaft. Im Rahmen der Strafbemessung wurde mildernd die Sicherstellung des Suchtgiftes und als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen gewertet. Der Verkauf von Suchtmitteln wie Kokain, wie es der Beschwerdeführer gemäß seiner Verurteilung zumindest an zwei Kundinnen in jeweils erheblicher Menge durchgeführt hat, zeigt klar, dass der Beschwerdeführer zu seinem überwiegenden Vorteil dauerhaft die Gesetze dieses Landes ignorierte und ein gesellschaftlich hoch verpöntes Verhalten an den Tag legte. Der Verkauf von Suchtmitteln stellt an sich schon einen schweren Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und gibt es dabei nichts zu beschönigen. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge weder nach der Hälfte, noch nach 2/3 der Strafzeit aus der Haftanhaltung entlassen. Das Handeln mit Suchtmitteln wie etwa Kokain stellt kein Kavaliersdelikt dar. Aus obigen Gründen stellt das Verhalten des Beschwerdeführers für das Verwaltungsgericht weiterhin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die die Grundinteressen der Gesellschaft berührt, da nicht ausreichend sicher erscheint, dass der Beschwerdeführer, der über keine wesentlichen Barschaften verfügt, nicht sogleich abermals dem illegalen Erwerb durch Verkauf von Suchtmitteln nachgehen würde. Es ist also nicht so, wie die Beschwerde suggeriert, dass die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer nur auf einer strafrechtlichen Verurteilung aufbaut. Das Verfahren hat gezeigt, dass das bisherige Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, seine wiederholten Verurteilungen wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz, gegen das Verwaltungsstrafrecht und die Wiederholung des Musters, in Österreich einzureisen, sich nicht anzumelden und eine Straftat zu begehen in dieser Weise keine positive Zukunftsprognose in Bezug auf ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers geboten erscheinen lässt. Angesichts einer solchen Gefährdung und der zu erwartenden Fortsetzung seines Verhaltens, ist nach Rechtsansicht des Gerichtes eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet die einzige sichere Möglichkeit der effektiven Verhinderung einer weiteren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer. Aus dem zu 3.1.
- skizzierten Verhalten ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer daher nicht in den Genuss des Ausreiseprivilegs des § 52 Abs. 6 FPG kommen kann, da seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Aus dem zu 3.1.
- skizzierten Verhalten ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer daher nicht in den Genuss des Ausreiseprivilegs des Paragraph 52, Absatz 6, FPG kommen kann, da seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. 3.1.
- Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht das Gericht aber auch Sicherungsbedarf für gegeben an, da der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Inland aufhältig ist und gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht. Der Beschwerdeführer hat bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt, jedoch keinen dauerhaften Aufenthaltstitel erhalten. Er war immer wieder auf Basis eines ungarischen Aufenthaltstitels in Österreich aufhältig. Er verweigerte die Unterschrift zum Einvernahmeprotokoll vom 23.12.2022 und antwortete nicht auf ein ihm gewährtes Parteiengehör im Rahmen des Rückkehrentscheidungsverfahrens. Durch seine Nichtanmeldung in Österreich verhinderte der Beschwerdeführer auch eine Verfahrenseinleitung der Behörde. Er war während seiner Straftaten nicht gemeldet, sohin für die Behörde auch zu dieser Zeit nicht greifbar und kann nach Ansicht des Gerichtes aufgrund seines Vorverhaltens nicht als kooperativ oder aber als vertrauenswürdig angesehen werden. Seine fehlende Ausreisewilligkeit, die bereits eingehend aufgezeigt wurde war ebenso einer Berücksichtigung zu unterziehen, wie auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht sozial verfestigt und nicht Selbsterhaltungsfähig ist. Im Hinblick auf die behauptete Ehegattin ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt erwähnte, dass er verheiratet sei und seine Frau in Spanien lebe. Er brachte erst in seiner Beschwerdeschrift vor, dass seine aus Ungarn stammende Ehegattin derzeit wieder in Graz lebe und als Pensionistin in Österreich auch aufenthaltsberechtigt sei. Er habe Kontakt zu seiner Ehegattin, sie helfe ihm und unterstütze ihn. Sie hätten jedoch derzeit keinen gemeinsamen Wohnsitz. Ein Abgleich der Auszüge aus dem Melderegister ergab, dass die behauptete Ehegattin und der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt an der selben Anschrift in Österreich melderechtlich registriert waren. Da der Beschwerdeführer Gegenteiliges auch nicht vorbrachte, wird davon ausgegangen, dass kein Familienleben in Österreich vorlag bzw. aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und der behaupteten Ehegattin im Bundesgebiet sich auch nicht etablieren hätte können. Zudem hat der Beschwerdeführer in Österreich bisher nicht legal gearbeitet. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens konnte der Beschwerdeführer jedoch einen gesicherten Wohnsitz bei seiner Ex-Lebensgefährtin glaubhaft darlegen. Darüber hinaus kamen im Zuge des Verfahrens mit Ausnahme eines glaubhaften Kontaktes zur Mutter seiner Tochter auch keinerlei weitere nennenswerten sozialen Kontakte des Beschwerdeführers ans Tageslicht, wiewohl der Beschwerdeführer sich seit 2012 immer wieder in Österreich aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. Das Vorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes alleine, von dem die Behörde zu Recht im Bescheidverfahren mangels Bekanntgabe noch nicht ausgehen konnte, reicht jedoch nach Ansicht des Gerichtes nicht aus, von einem fehlenden Sicherungsbedarf ausgehen zu können. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit immer wieder Unterkunft bei der Kindesmutter genommen und sich dort zumeist nicht angemeldet. Es stellt sich in diesem Sinne für das Gericht dar, dass diese zeitliche Wohngemeinschaft mit Tochter und Kindesmutter in der Vergangenheit überhaupt nicht in der Lage war, den Beschwerdeführer zu einem normkonformen Leben in Österreich zu bringen, da dieser in diesen Zeitperioden wie oben erwähnt schon drei Mal zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist und auch durch sein aggressives Verhalten 2017 eine Verwaltungsstrafe erhalten hat. Das für den Beschwerdeführer daher in Österreich bestehende sehr schwache soziale Netz mit Tochter und Kindesmutter stellt daher nach Ansicht des Gerichtes keine ausreichende Sicherung für den Beschwerdeführer dar, dass dieser dadurch den notwendigen Halt erfahren würde, um sich in weiterer Folge für die Behörde für eine mögliche Abschiebung auch tatsächlich bereitzuhalten. Das Gericht geht daher in einer Gesamtsicht des Verhaltens unter den oben angeführten und festgestellten Tatbeständen des § 76 Abs. 3 FPG jedenfalls vom Bestehen hinreichenden Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers aus. Die im Bescheid erwähnten Kriterien zur Annahme des Sicherungsbedarfes haben sich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens als weiterhin zutreffend erwiesen. Das Gericht geht daher in einer Gesamtsicht des Verhaltens unter den oben angeführten und festgestellten Tatbeständen des Paragraph 76, Absatz 3, FPG jedenfalls vom Bestehen hinreichenden Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers aus. Die im Bescheid erwähnten Kriterien zur Annahme des Sicherungsbedarfes haben sich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens als weiterhin zutreffend erwiesen. 3.1.
- Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer zwar nennenswerte familiäre Kontakte im Inland hat, die im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung Berücksichtigung finden müssen, diese jedoch nicht als hinreichend qualifiziert werden konnten, um die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung bzw. eines Belassen in Freiheit zu beeinflussen. Der Beschwerdeführer hat durch seine bisherige Verhaltensweise und die begangenen massiven Straftaten gegen geltende Gesetze des Landes verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Er hat bisher erfolglos zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt und wurde über ihn neben einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung bekanntlich auch ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt. Zuletzt wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Gerichts nunmehr ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und auch eine Wiederkehr des Beschwerdeführers nicht gewünscht werde. Daraus lässt sich sohin auch ein erhöhtes Interesse der Öffentlichkeit an einer gesicherten Außerlandesbringung des Beschwerdeführers klar erkennen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des Beschwerdeführers. Das Verfahren hat zwar ergeben, dass der Beschwerdeführer zu seiner Tochter immer wieder Kontakt gehabt hat und dies auch weiterhin so wünscht, doch hat den Beschwerdeführer in der Vergangenheit auch der Kontakt zu seiner Tochter nicht davon abhalten können, wiederholt Suchgiftdelikte zu begehen. Diese Bindung war daher nicht hinreichend, dem Beschwerdeführer ein tragfähiges soziales Netz für einen strafrechtlich unauffälligen Aufenthalt in Österreich zu bieten. Er hat es in der Vergangenheit bewerkstelligt, in Europa zu reisen, in Spanien verheiratet zu sein und mit seiner Tochter in Kontakt zu bleiben. Es ist ihm nach Ansicht des Gerichts auch weiterhin zumutbar, seine Kontakte zu seiner Tochter wie bisher überwiegend aus dem Ausland aufrecht zu erhalten. Das Gericht geht daher – wie oben angeführt – von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des Bundesamtes ihn baldigst abzuschieben, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Es war daher dem Beschwerdeführer zumutbar, die Zeit bis zur erfolgten Abschiebung nach Nigeria am 14.01.2023 in Schubhaft zuzubringen. Die Dauer der zu erwartenden Schubhaft war nach Ansicht des erkennenden Gerichtes unbedenklich. Die letzte Abschiebung fand nach den Informationen des Gerichts am 20.12.2022 statt und befand sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch in Strafhaft. Mit einer Durchführung der Abschiebung bei einem nächsten Termin hätte aus momentaner Sicht gerechnet werden können, da Abschiebungen nach Nigeria regelmäßig durchgeführt werden können und der Beschwerdeführer über einen gültigen nigerianischen Reisepass verfügte. In der Folge wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria auch zeitnah am 14.01.2023 effektuiert. 3.1.
- Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt „Sicherungsbedarf“ erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner massiven Unverlässlichkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran gezeigt hat, im Inland verbleiben zu wollen, nicht untertauchen würde und aus dem Verborgenen heraus weiter illegale Geschäfte zu tätigen und (wie auch früher) fallweise seine Tochter zu besuchen. Auch hat die Vergangenheit bereits gezeigt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhaltung, wo eine Abschiebung im Jänner 2023 realistisch ist, ein Untertauchen des Beschwerdeführers immer wahrscheinlicher wird, um die nahende Abschiebung zu verhindern. Es besteht daher für das Gericht kein Grund davon auszugehen, dass ein gelinderes Mittel eine ausreichende Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers bedeuten würde zumal er auch in der Vergangenheit es mit der Einhaltung von Meldevorschriften nicht ernstgenommen hat. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann. 3.1.
- Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als „ultima ratio“ und ist die Schubhaft auch bis zur erfolgten Abschiebung am 14.01.2023 zu Recht weitergeführt worden. Aufgrund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der „ultima ratio“ im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben. Die Behörde hat im gegenständlich bekämpften Schubhaftbescheid die Beweggründe für die Erforderlichkeit der Verhängung der Haft erkennbar aufgezeigt und sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Wie oben näher ausgeführt wird, gelangt die gerichtliche Überprüfung der zwischenzeitlich beendeten Schubhaft nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der bescheidmäßig verhängten Schubhaft. 3.
- Zu Spruchpunkt II. und III. (Kostenbegehren): 3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. (Kostenbegehren): Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren haben sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.Im gegenständlichen Verfahren haben sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde abgewiesen wurde, ist der Beschwerdeführer die unterlegene Partei und die belangte Behörde obsiegende Partei. Dem Bundesamt gebührt daher Kostenersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand im Umfang des § 1 Z 3 u. Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also insgesamt in der Höhe von € 426,
- Da eine mündliche Verhandlung unterblieb, waren die Kosten für einen Verhandlungsaufwand in Höhe von € 461,00 nicht zuzusprechen.Da die Beschwerde abgewiesen wurde, ist der Beschwerdeführer die unterlegene Partei und die belangte Behörde obsiegende Partei. Dem Bundesamt gebührt daher Kostenersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3, u. Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung, also insgesamt in der Höhe von € 426,
- Da eine mündliche Verhandlung unterblieb, waren die Kosten für einen Verhandlungsaufwand in Höhe von € 461,00 nicht zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei hingegen kein Kostenersatz. 3.
- Entfall der mündlichen Verhandlung: Im vorliegenden Fall konnte auch von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tochter in der Vergangenheit dann, wenn er in Österreich weilte, auch Kontakt hatte und bei der Kindesmutter bis zu seiner Abschiebung eine Unterkunftsmöglichkeit hätte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten (Behördenakten und gerichtlicher Vorakt) und den glaubwürdigen Angaben in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der Kontakte und der Wohnmöglichkeit abschließend beurteilt werden. Gründe für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegen daher nicht vor. Das Gericht weicht nicht von der Beweiswürdigung der Behörde ab und hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt klar ergeben, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Schubhaft die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen ist. Festzuhalten ist, das der Beschwerdeführer der Behörde gegenüber keine Möglichkeit eines gesicherten Wohnsitzes angegeben hat, was aber, wie das Verfahren gezeigt hat, zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A) zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren – vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W154.2264739.2.00