RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2025 GeschäftszahlW161 2304893-1 Spruch, W161 2304893-1/3 BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Moni
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine somalische Staatsangehörige, stellte am 09.11.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba (in der Folge: ÖB Addis Abeba). Ihrem Ehemann, XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, sei in Österreich mit Entscheidung vom 12.05.2017 [richtig: XXXX ] der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine somalische Staatsangehörige, stellte am 09.11.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba (in der Folge: ÖB Addis Abeba). Ihrem Ehemann, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, sei in Österreich mit Entscheidung vom 12.05.2017 [richtig: römisch 40 ] der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Im Befragungsformular vom 09.11.2023 führte die BF aus, dass sie in XXXX (Somalia) geboren worden sei, mittlerweile in XXXX (Äthiopien) lebe und der Volksgruppe XXXX angehöre. Sie habe die Ehe mit der in XXXX geborenen Bezugsperson am XXXX in XXXX geschlossen. Nachweise über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft in Österreich, einen Krankenversicherungsschutz sowie finanzielle Einkünfte (§ 60 Abs. 2 AsylG 2005) seien vorhanden. Es habe im Herkunftsland oder einem Drittstaat ein gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson existiert, ein aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson bestehe weiterhin und werde telefonisch aufrecht erhalten. Das Familienleben solle mit der Bezugsperson in Österreich fortgesetzt werden. Im Befragungsformular vom 09.11.2023 führte die BF aus, dass sie in römisch 40 (Somalia) geboren worden sei, mittlerweile in römisch 40 (Äthiopien) lebe und der Volksgruppe römisch 40 angehöre. Sie habe die Ehe mit der in römisch 40 geborenen Bezugsperson am römisch 40 in römisch 40 geschlossen. Nachweise über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft in Österreich, einen Krankenversicherungsschutz sowie finanzielle Einkünfte (Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005) seien vorhanden. Es habe im Herkunftsland oder einem Drittstaat ein gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson existiert, ein aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson bestehe weiterhin und werde telefonisch aufrecht erhalten. Das Familienleben solle mit der Bezugsperson in Österreich fortgesetzt werden. Im Zuge der Antragstellung wurden insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt: - Heiratsurkunde vom XXXX , ausgestellt vom XXXX – die BF und die Bezugsperson hätten die Ehe nach islamischem Ritus am XXXX in XXXX geschlossen;- Heiratsurkunde vom römisch 40 , ausgestellt vom römisch 40 – die BF und die Bezugsperson hätten die Ehe nach islamischem Ritus am römisch 40 in römisch 40 geschlossen; - Lohn- und Gehaltsabrechnungen des BF betreffend Oktober, September, August und XXXX ;- Lohn- und Gehaltsabrechnungen des BF betreffend Oktober, September, August und römisch 40 ; - Mietvertrag des BF; - Kopie der e-card des BF.
- In einer Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 04.07.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) aus, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Aufgrund widersprüchlicher Angaben sei das behauptete Familienverhältnis nicht als erwiesen anzusehen, zudem würden die von der BF vorgelegten Dokumente nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen.
- In einer Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 04.07.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) aus, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Aufgrund widersprüchlicher Angaben sei das behauptete Familienverhältnis nicht als erwiesen anzusehen, zudem würden die von der BF vorgelegten Dokumente nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. In der diesbezüglichen Stellungnahme führte das BFA weiter aus, dass die Bezugsperson am 14.05.2024 als Zeuge einvernommen worden sei. Es seien der Verfahrensakt der Bezugsperson, die Befragung der BF durch die ÖB Addis Abeba vom 16.02.2024 sowie die Länderinformation der Staatendokumentation zu Somalia vom 08.01.2024 als Beweismittel herangezogen worden. Der Länderinformation sei zu entnehmen, dass Dokumente nach wie vor nur anhand von Aussagen von Personen ausgestellt werden würden, da es seit vielen Jahren keine Personenstandsbehörden gebe. Es mag sein, dass das Formular bzw. das Dokument an sich echt sei, allerdings seien die darin enthaltenen Eintragungen nur aufgrund von Aussagen vorgenommen worden und würden keiner behördlichen Datei entstammen, sodass diesen Dokumenten auch keine Beweiskraft zukomme. In weiterer Folge wurden die entsprechenden Stellen der Länderinformation in der Wahrscheinlichkeitsprognose wiedergegeben. Es sei zwar zum Nachweis der Eheschließung eine Kopie einer Heiratsurkunde vorgelegt worden – diese habe jedoch keinerlei Beweiskraft. Aufgrund der aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der BF, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt, auch entgegen wahrer Tatsachen sowie widerrechtlich zu erlangen, könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei. Dafür spreche auch die nachträgliche Dokumentenausstellung der in Vorlage gebrachten Dokumente der BF vom XXXX .Der Länderinformation sei zu entnehmen, dass Dokumente nach wie vor nur anhand von Aussagen von Personen ausgestellt werden würden, da es seit vielen Jahren keine Personenstandsbehörden gebe. Es mag sein, dass das Formular bzw. das Dokument an sich echt sei, allerdings seien die darin enthaltenen Eintragungen nur aufgrund von Aussagen vorgenommen worden und würden keiner behördlichen Datei entstammen, sodass diesen Dokumenten auch keine Beweiskraft zukomme. In weiterer Folge wurden die entsprechenden Stellen der Länderinformation in der Wahrscheinlichkeitsprognose wiedergegeben. Es sei zwar zum Nachweis der Eheschließung eine Kopie einer Heiratsurkunde vorgelegt worden – diese habe jedoch keinerlei Beweiskraft. Aufgrund der aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der BF, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt, auch entgegen wahrer Tatsachen sowie widerrechtlich zu erlangen, könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei. Dafür spreche auch die nachträgliche Dokumentenausstellung der in Vorlage gebrachten Dokumente der BF vom römisch 40 . lm gegenständlichen Fall hätten sich bei der Gegenüberstellung der Angaben der Bezugsperson sowie der Angaben der BF zudem massive Widersprüche ergeben, die den Schluss zulassen würden, dass niemals ein Angehörigenverhältnis bestanden habe: Sowohl die Bezugsperson, als auch die BF seien dazu befragt worden, wann die BF ihr Herkunftsland Richtung Äthiopien verlassen habe. Die Bezugsperson habe ins Treffen geführt, dass die BF Ende 2021 Somalia verlassen habe. Die BF selbst habe hingegen behauptet, ihr Heimatland erst ca. 2022 verlassen zu haben. Da beide behaupten würden, nahezu täglich seit ihrer erneuten Kontaktaufnahme im Jahr 2017 in Kontakt zu stehen, sei eine derartige Unstimmigkeit nicht nachvollziehbar, zumal der Umzug nach Äthiopien ausschließlich zum Zweck einer etwaigen Familienzusammenführung erfolgt sei und damit eine gemeinsame Planungsphase einhergegangen wäre. Ein markanter Widerspruch fände sich auch in der Antwort auf die Fragt nach den Orten, an denen sich das vermeintliche Ehepaar vor der vermeintlichen Eheschließung regelmäßig getroffen haben soll. So habe die Bezugsperson angegeben, dass die BF die Bezugsperson manchmal in deren Elternhaus besucht habe oder die Bezugsperson auch gelegentlich zu ihrer Familie gegangen sei. Die BF habe hingegen vorgebracht, die Bezugsperson ausschließlich XXXX getroffen zu haben. Ein markanter Widerspruch fände sich auch in der Antwort auf die Fragt nach den Orten, an denen sich das vermeintliche Ehepaar vor der vermeintlichen Eheschließung regelmäßig getroffen haben soll. So habe die Bezugsperson angegeben, dass die BF die Bezugsperson manchmal in deren Elternhaus besucht habe oder die Bezugsperson auch gelegentlich zu ihrer Familie gegangen sei. Die BF habe hingegen vorgebracht, die Bezugsperson ausschließlich römisch 40 getroffen zu haben. Befragt zur Eheschließung habe die Bezugsperson dann angegeben, dass ein Onkel der BF die Eheschließung arrangiert habe, die BF habe hingegen ausgeführt, dass ihre beiden Familien sowie ein paar Nachbarn die Eheschließung organisiert hätten. Obwohl das vermeintliche Ehepaar gleichlautend angegeben habe, dass nur ca. zehn Personen bei der Eheschließung anwesend gewesen seien, habe es weder die Zeugen der Eheschließung noch untereinander übereinstimmend sowie zu den eigenen Angaben widerspruchsfrei die Hochzeitsgäste (namentlich) nennen können. Die Bezugsperson habe auch vorgebracht, am Tag der Eheschließung eine Heiratsurkunde erhalten zu haben und diese auch bei der ÖB in Vorlage gebracht zu haben. Da die vorgelegte Heiratsurkunde das Ausstellungsdatum XXXX aufweise, seien die Angaben der Bezugsperson mit der Heiratsurkunde nicht in Einklang zu bringen. Auf Vorhalt der Unstimmigkeit habe sie behauptet, dass aufgrund des Verlusts eine neue Urkunde ausgestellt worden sei. Die BF habe jedoch niemals einen Verstoß ins Treffen geführt, sondern einzig eine Ausstellung im Jahr XXXX .Die Bezugsperson habe auch vorgebracht, am Tag der Eheschließung eine Heiratsurkunde erhalten zu haben und diese auch bei der ÖB in Vorlage gebracht zu haben. Da die vorgelegte Heiratsurkunde das Ausstellungsdatum römisch 40 aufweise, seien die Angaben der Bezugsperson mit der Heiratsurkunde nicht in Einklang zu bringen. Auf Vorhalt der Unstimmigkeit habe sie behauptet, dass aufgrund des Verlusts eine neue Urkunde ausgestellt worden sei. Die BF habe jedoch niemals einen Verstoß ins Treffen geführt, sondern einzig eine Ausstellung im Jahr römisch 40 . Zudem habe die BF angegeben, dass die Bezugsperson zuerst den gemeinsamen Haushalt verlassen habe, bevor sie unmittelbar später plötzlich widersprüchlich angegeben habe, dass sie eigentlich gemeinsam zur Tante der Bezugsperson gezogen seien, bevor die Bezugsperson Somalia verlassen habe und nach Österreich gekommen sei. Weiters habe sie vorgebracht, bei der Tante der Bezugsperson geblieben, dann aber zur eigenen Familie zurückgekehrt zu sein. Die Bezugsperson habe hingegen vorgebracht, dass die BF noch ca. einen Monat lang nach dem Verlassen der Wohnadresse, im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, bevor auch die BF diesen verlassen habe. Zu den Geschwistern der Beschwerdeführerin befragt, habe die Bezugsperson lediglich drei Geschwister, die BF hingegen vier Geschwister genannt. Des Weiteren sei die Bezugsperson zu den Namen ihrer Eltern befragt worden und habe dabei Folgendes angegeben: ,,Meine Mutter heißt XXXX und mein Vater heißt XXXX .“ Die BF habe jedoch ausgeführt, dass die Mutter der Bezugsperson XXXX heiße. Die wechselseitige Unkenntnis bezüglich der Familienangehörigen des behaupteten Ehepartners spreche keinesfalls für das Vorliegen einer seit zehn Jahren bestehenden Beziehung bzw. Ehe.Zu den Geschwistern der Beschwerdeführerin befragt, habe die Bezugsperson lediglich drei Geschwister, die BF hingegen vier Geschwister genannt. Des Weiteren sei die Bezugsperson zu den Namen ihrer Eltern befragt worden und habe dabei Folgendes angegeben: ,,Meine Mutter heißt römisch 40 und mein Vater heißt römisch 40 .“ Die BF habe jedoch ausgeführt, dass die Mutter der Bezugsperson römisch 40 heiße. Die wechselseitige Unkenntnis bezüglich der Familienangehörigen des behaupteten Ehepartners spreche keinesfalls für das Vorliegen einer seit zehn Jahren bestehenden Beziehung bzw. Ehe.
- Mit Schreiben vom 05.07.2024 wurde der BF die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt sowie bekanntgegeben, dass das BFA mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die BF nicht wahrscheinlich sei, und ihr gleichzeitig die negative Stellungnahme des BFA übermittelt.
- Am 08.08.2024 brachte die BF eine Stellungnahme durch ihren Rechtsvertreter ein. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass aufgrund der Ausführungen der Länderinformation angenommen werden müsse, dass die Behörde der BF Prozessbetrug unterstelle, was jedenfalls eine Vorwürdigung darstelle. Diesbezüglich müsse festgehalten werden, dass sich die Erlangung von Dokumenten – wie aus der Länderinformation ersichtlich – als äußerst schwierig erweise und eine Zugehörigkeit zu einem Clan vorliegen müsse. Es gebe kein Eheverzeichnis – die Ausstellung der benötigten Dokumente erfolge durch das Scharia-Gericht. Es müsse nicht umgehend ein entsprechendes Dokument ausgestellt werden, es könne jedoch ein solches ausgestellt werden – man sei somit einer gewissen Willkür ausgesetzt. Es treffe zu, dass die Heiratsurkunde am XXXX nochmalig ausgestellt worden sei, diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass die Hochzeit früher stattgefunden habe und auch mit dem Eheschließungsdatum XXXX vereinbar sei. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass aufgrund der Ausführungen der Länderinformation angenommen werden müsse, dass die Behörde der BF Prozessbetrug unterstelle, was jedenfalls eine Vorwürdigung darstelle. Diesbezüglich müsse festgehalten werden, dass sich die Erlangung von Dokumenten – wie aus der Länderinformation ersichtlich – als äußerst schwierig erweise und eine Zugehörigkeit zu einem Clan vorliegen müsse. Es gebe kein Eheverzeichnis – die Ausstellung der benötigten Dokumente erfolge durch das Scharia-Gericht. Es müsse nicht umgehend ein entsprechendes Dokument ausgestellt werden, es könne jedoch ein solches ausgestellt werden – man sei somit einer gewissen Willkür ausgesetzt. Es treffe zu, dass die Heiratsurkunde am römisch 40 nochmalig ausgestellt worden sei, diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass die Hochzeit früher stattgefunden habe und auch mit dem Eheschließungsdatum römisch 40 vereinbar sei. Bei einer Gegenüberstellung der Angaben der BF und der Bezugsperson ergäben sich keine Widersprüche. Die Vorgänge lägen bereits eine längere Zeit zurück; auch könne nicht jedes Detail genau geschildert werden. Zum Zeitpunkt des Verlassens des Heimatlandes sei mitzuteilen, dass der Zeitraum zwischen Ende des Jahres 2021 und Anfang des Jahres 2022 gelegen habe. Aufgrund des länger zurückliegenden Zeitraumes könne eine diesbezügliche Unstimmigkeit jedenfalls nicht erblickt werden. Auch sei es nachvollziehbar, dass nicht alle zur Hochzeit geladenen Personen hätten genannt werden können. Vielmehr „müsse geschlossen werden“, dass der Behörde Fehler in der Übersetzung unterlaufen seien.
- Nach Übermittlung der von der BF abgegebenen Stellungnahme teilte das BFA der ÖB Addis Abeba am 13.08.2024 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Die Stellungnahme der BF habe zu keiner Änderung der ursprünglichen Prognose geführt; die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen.
- Mit Bescheid vom 16.08.2024 verweigerte die ÖB Addis Abeba die Erteilung des beantragten Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG
- Mit Bescheid vom 16.08.2024 verweigerte die ÖB Addis Abeba die Erteilung des beantragten Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG
- Das BFA habe mitgeteilt, dass die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die BF nicht wahrscheinlich sei; aufgrund widersprüchlicher Angaben sei das behauptete Familienverhältnis nicht als erwiesen anzusehen, zudem würden die von der BF vorgelegten Dokumente nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Daraus habe sich ergeben, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzulehnen wäre. Das BFA habe auch nach Erhalt der Stellungnahme der BF mitgeteilt, dass die BF durch ihr Vorbringen nicht unter Beweis habe stellen können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz wahrscheinlich sei. Das BFA habe mitgeteilt, dass die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die BF nicht wahrscheinlich sei; aufgrund widersprüchlicher Angaben sei das behauptete Familienverhältnis nicht als erwiesen anzusehen, zudem würden die von der BF vorgelegten Dokumente nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Daraus habe sich ergeben, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 abzulehnen wäre. Das BFA habe auch nach Erhalt der Stellungnahme der BF mitgeteilt, dass die BF durch ihr Vorbringen nicht unter Beweis habe stellen können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz wahrscheinlich sei.
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 16.09.2024 eingebrachte Beschwerde, in der das Vorbringen der Stellungnahme vom 08.08.2024 wiederholt wurde. Darüber hinaus wurde zusammengefasst vorgebracht, dass in Anbetracht der Gesamtumstände die belangte Behörde den Sachverhalt jedenfalls genauer eruieren hätte müssen. Die Bezugsperson sei einzuvernehmen gewesen. Wenn die belangte Behörde Widersprüchlichkeiten annehme, so könnten diese Widersprüchlichkeiten in einer Einvernahme jedenfalls aufgeklärt werden.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.11.2024 wies die ÖB Addis Abeba die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.11.2024 wies die ÖB Addis Abeba die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die BF einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Die Stellungnahme der BF sei dem BFA ordnungsgemäß zur neuerlichen Beurteilung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig über den Antrag der BF abgesprochen worden. Im angefochtenen Bescheid sei entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich auf die negative Mittelung des BFA Bezug genommen worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die BF einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt habe und eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Die Stellungnahme der BF sei dem BFA ordnungsgemäß zur neuerlichen Beurteilung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig über den Antrag der BF abgesprochen worden. Im angefochtenen Bescheid sei entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich auf die negative Mittelung des BFA Bezug genommen worden. Jenseits und unabhängig von der angeführten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, wonach es sich bei der BF um keine Familienangehörige im Sinne des § 35 AsylG 2005 handle, und wurden in weiterer Folge im Wesentlichen die Ausführungen der Stellungnahme des BFA vom 04.07.2024 wiederholt.Jenseits und unabhängig von der angeführten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, wonach es sich bei der BF um keine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, AsylG 2005 handle, und wurden in weiterer Folge im Wesentlichen die Ausführungen der Stellungnahme des BFA vom 04.07.2024 wiederholt.
- Am 20.11.2024 wurde bei der ÖB Addis Abeba ein Vorlageantrag eingebracht.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 16.12.2024, eingelangt am 23.12.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF stellte am 09.11.2023 einen schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 bei der ÖB Addis Abeba. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, genannt; er sei der Ehemann der BF. Im Befragungsformular vom 09.11.2023 führte die BF aus, dass sie in XXXX (Somalia) geboren worden sei und der Volksgruppe XXXX angehöre.Die BF stellte am 09.11.2023 einen schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 bei der ÖB Addis Abeba. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, genannt; er sei der Ehemann der BF. Im Befragungsformular vom 09.11.2023 führte die BF aus, dass sie in römisch 40 (Somalia) geboren worden sei und der Volksgruppe römisch 40 angehöre. Dem Antrag der Beschwerdeführerin lagen mehrere Schriftstücke bei. Eine am XXXX vom XXXX ausgestellte Heiratsurkunde weist aus, dass die BF und die Bezugsperson die Ehe nach islamischem Ritus am XXXX in XXXX geschlossen hätten.Dem Antrag der Beschwerdeführerin lagen mehrere Schriftstücke bei. Eine am römisch 40 vom römisch 40 ausgestellte Heiratsurkunde weist aus, dass die BF und die Bezugsperson die Ehe nach islamischem Ritus am römisch 40 in römisch 40 geschlossen hätten. XXXX stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, und wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , GZ XXXX , zuerkannt. römisch 40 stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, und wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , GZ römisch 40 , zuerkannt. In einer Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 04.07.2024 wurde ausgeführt, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei – aufgrund widersprüchlicher Angaben sei das behauptete Familienverhältnis nicht als erwiesen anzusehen, zudem würden die von der BF vorgelegten Dokumente nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Nach Übermittlung der von der BF abgegebenen Stellungnahme wurde am 13.08.2024 mitgeteilt, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe – die Stellungnahme der BF habe zu keiner Änderung der ursprünglichen Prognose geführt; die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen.In einer Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 04.07.2024 wurde ausgeführt, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei – aufgrund widersprüchlicher Angaben sei das behauptete Familienverhältnis nicht als erwiesen anzusehen, zudem würden die von der BF vorgelegten Dokumente nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Nach Übermittlung der von der BF abgegebenen Stellungnahme wurde am 13.08.2024 mitgeteilt, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe – die Stellungnahme der BF habe zu keiner Änderung der ursprünglichen Prognose geführt; die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen zur Antragstellung, Bezugsperson und Wahrscheinlichkeitsprognose ergeben sich eindeutig aus dem Verfahrensakt der ÖB Addis Abeba sowie den darin enthaltenen Unterlagen. In der Wahrscheinlichkeitsprognose wurde zudem Verfahrensakt der Bezugsperson als Beweismittel herangezogen und die dementsprechenden Protokolle somit ins Verfahren eingebracht.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten: „§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).“ „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ „§ 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: „Familienverfahren im Inland § 34
(1)Stellt ein Familienangehöriger von Paragraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ „Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 60
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennParagraph 60,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
- gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
- gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2)Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
(2)Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
- der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
- der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
- dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
- im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“
- im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“ „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ „Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) lautet: „§ 16.
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2)Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.“ Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG
- Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG
- Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht entgegengehalten werden vergleiche auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12). Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die in § 28 Abs. 3,
- Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken und besteht ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa jüngst VwGH 24.04.2020, Ro 2019/20/0004-5).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die in Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken und besteht ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche etwa jüngst VwGH 24.04.2020, Ro 2019/20/0004-5). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 9.9.2019, Ro 2016/08/0009).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 9.9.2019, Ro 2016/08/0009). Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft bzw. liegen solche zur Behebung berechtigende gravierende Ermittlungslücken im Sinne des § 28 Abs. 3,
- Satz VwGVG unter Berücksichtigung der für das Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen fallgegenständlich vor:Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft bzw. liegen solche zur Behebung berechtigende gravierende Ermittlungslücken im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG unter Berücksichtigung der für das Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen fallgegenständlich vor: Die BF führte bei ihrer Antragstellung am 09.11.2023 XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, als ihren Ehemann an. In diesem Zusammenhang legte sie eine am XXXX vom XXXX ausgestellte Heiratsurkunde vor, die wiedergibt, dass die BF und die Bezugsperson die Ehe nach islamischem Ritus am XXXX in XXXX geschlossen hätten. Im Befragungsformular vom 09.11.2023 führte die BF aus, dass sie in XXXX (Somalia) geboren worden sei und der Volksgruppe XXXX angehöre.Die BF führte bei ihrer Antragstellung am 09.11.2023 römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, als ihren Ehemann an. In diesem Zusammenhang legte sie eine am römisch 40 vom römisch 40 ausgestellte Heiratsurkunde vor, die wiedergibt, dass die BF und die Bezugsperson die Ehe nach islamischem Ritus am römisch 40 in römisch 40 geschlossen hätten. Im Befragungsformular vom 09.11.2023 führte die BF aus, dass sie in römisch 40 (Somalia) geboren worden sei und der Volksgruppe römisch 40 angehöre. Die Bezugsperson hatte zuvor in ihrem Asylverfahren in den Jahren 2015 und 2017 angegeben, in XXXX geboren worden zu sein, der Volksgruppe XXXX anzugehören, keine Schule besucht bzw. lediglich Privatunterricht erhalten zu haben, verheiratet zu sein sowie XXXX , die im Jahr XXXX geboren worden sei, im XXXX bzw. XXXX in XXXX geheiratet zu haben. Die Bezugsperson hatte zuvor in ihrem Asylverfahren in den Jahren 2015 und 2017 angegeben, in römisch 40 geboren worden zu sein, der Volksgruppe römisch 40 anzugehören, keine Schule besucht bzw. lediglich Privatunterricht erhalten zu haben, verheiratet zu sein sowie römisch 40 , die im Jahr römisch 40 geboren worden sei, im römisch 40 bzw. römisch 40 in römisch 40 geheiratet zu haben. Die Bezugsperson gab somit bereits in ihrem Asylverfahren in den Jahren 2015 sowie 2017 – übereinstimmend mit der Ende 2023 vorgelegten Heiratsurkunde – an, die BF im XXXX in XXXX geheiratet zu haben. Diesem gewichtigen Umstand wurde in der Wahrscheinlichkeitsprognose keine Beachtung geschenkt. Dabei wird nicht verkannt, dass die Bezugsperson in ihrer niederschriftlichen Einvernahme auch vorbrachte, die BF im XXXX geheiratet zu haben – im Hinblick auf die rudimentäre (Schul)Bildung der Bezugsperson fällt dieser Widerspruch vor dem Hintergrund des sonst gleichbleibenden Vorbringens jedoch nicht maßgeblich ins Gewicht. Zudem ist hervorzuheben, dass sowohl die BF als auch die Bezugsperson beide aus XXXX stammen und dem Clan der XXXX angehören, und somit weitere Umstände vorliegen, die den Angaben der Bezugsperson nicht entgegenstehen.Die Bezugsperson gab somit bereits in ihrem Asylverfahren in den Jahren 2015 sowie 2017 – übereinstimmend mit der Ende 2023 vorgelegten Heiratsurkunde – an, die BF im römisch 40 in römisch 40 geheiratet zu haben. Diesem gewichtigen Umstand wurde in der Wahrscheinlichkeitsprognose keine Beachtung geschenkt. Dabei wird nicht verkannt, dass die Bezugsperson in ihrer niederschriftlichen Einvernahme auch vorbrachte, die BF im römisch 40 geheiratet zu haben – im Hinblick auf die rudimentäre (Schul)Bildung der Bezugsperson fällt dieser Widerspruch vor dem Hintergrund des sonst gleichbleibenden Vorbringens jedoch nicht maßgeblich ins Gewicht. Zudem ist hervorzuheben, dass sowohl die BF als auch die Bezugsperson beide aus römisch 40 stammen und dem Clan der römisch 40 angehören, und somit weitere Umstände vorliegen, die den Angaben der Bezugsperson nicht entgegenstehen. Die in der Wahrscheinlichkeitsprognose herangezogenen Widersprüche (zum Zeitpunkt, wann die BF ihr Herkunftsland Richtung Äthiopien verlassen habe; zu den Orten, an denen sich das vermeintliche Ehepaar vor der vermeintlichen Eheschließung regelmäßig getroffen haben soll; zu den bei der Anbahnung der Eheschließung involvierten Personen; zu den bei der Eheschließung anwesenden Personen und Zeugen; zum Ausstellungszeitpunkt und Verbleib der Heiratsurkunde; zu den Umständen des Auflösens des gemeinsamen Haushalts; zu den Verwandten) reichen unter Berücksichtigung der bereits lange zurückliegenden Ereignisse – es wurde schließlich eine Eheschließung XXXX vorgebracht – sowie des niedrigen Bildungsniveaus (zumindest der Bezugsperson) in Zusammenhalt mit den Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren nicht aus, um eine diesbezügliche negative Wahrscheinlichkeitsprognose zu rechtfertigen. Die im Verfahrensgang unter Punkt
- angeführten Widersprüche stellen sich (ohne weitere Ermittlungen) unter Berücksichtigung des vorliegenden Sachverhalts nicht als derart gravierend dar bzw. betreffen diese lediglich Details der vorgebrachten Eheschließung und Situation der beteiligten Personen. Die in der Wahrscheinlichkeitsprognose herangezogenen Widersprüche (zum Zeitpunkt, wann die BF ihr Herkunftsland Richtung Äthiopien verlassen habe; zu den Orten, an denen sich das vermeintliche Ehepaar vor der vermeintlichen Eheschließung regelmäßig getroffen haben soll; zu den bei der Anbahnung der Eheschließung involvierten Personen; zu den bei der Eheschließung anwesenden Personen und Zeugen; zum Ausstellungszeitpunkt und Verbleib der Heiratsurkunde; zu den Umständen des Auflösens des gemeinsamen Haushalts; zu den Verwandten) reichen unter Berücksichtigung der bereits lange zurückliegenden Ereignisse – es wurde schließlich eine Eheschließung römisch 40 vorgebracht – sowie des niedrigen Bildungsniveaus (zumindest der Bezugsperson) in Zusammenhalt mit den Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren nicht aus, um eine diesbezügliche negative Wahrscheinlichkeitsprognose zu rechtfertigen. Die im Verfahrensgang unter Punkt
- angeführten Widersprüche stellen sich (ohne weitere Ermittlungen) unter Berücksichtigung des vorliegenden Sachverhalts nicht als derart gravierend dar bzw. betreffen diese lediglich Details der vorgebrachten Eheschließung und Situation der beteiligten Personen. Es ist den Aussagen der Wahrscheinlichkeitsprognose, wonach der Länderinformation zu entnehmen sei, dass Dokumente nach wie vor nur anhand von Aussagen von Personen ausgestellt werden würden, da es seit vielen Jahren keine Personenstandsbehörden gebe, die in Dokumenten enthaltenen Eintragungen nur aufgrund von Aussagen vorgenommen werden würden und keiner behördlichen Datei entstammen würden, zuzustimmen. Dem in der Wahrscheinlichkeitsprognose daraufhin gezogenen Schluss, dass aufgrund der aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der BF, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt, auch entgegen wahrer Tatsachen sowie widerrechtlich zu erlangen, keineswegs davon ausgegangen werden könne, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei, kann jedoch nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Es fand keine Auseinandersetzung damit statt, ob nicht auch eine inhaltlich richtige Urkunde auf dem in der Länderinformation beschriebenen Weg einzuholen ist, da es ja keine Personenstandsbehörden und kein behördliches Register gibt. Weitere Ermittlungen zur Richtigkeit und Echtheit der vorgelegten Heiratsurkunde wurden nicht durchgeführt – es fand lediglich ein Verweis auf die Länderinformation statt. Der vorgelegten Urkunde bereits aus diesem Grund die Richtigkeit (und eventuell auch Echtheit) abzusprechen, gebietet sich nicht. Im fortgesetzten Verfahren werden – vor dem Hintergrund des Vorbringens der Bezugsperson im Asylverfahren – weitergehende Ermittlungen zur Maßgeblichkeit der in der Wahrscheinlichkeitsprognose angeführten Widersprüche sowie auch eine eingehende Prüfung der vorgelegten Heiratsurkunde, gegebenenfalls unter Beiziehung eines Dokumentenberaters oder Sachverständigen, anzustellen seien. Ohne nähere Prüfung kann nicht in jedem Fall in Bezug auf somalische Urkunden a priori davon ausgegangen werden, dass diese ohnehin keine Beweiskraft entfalten können. Darüber hinaus werden Ermittlungen zu den maßgeblichen Vorschriften des somalischen Eherechtes und der Rechtswirkung einer (wie hier vorgebrachten) traditionell-islamisch geschlossen Ehe anzustellen sein. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 gestellt wurde – eine eingehendere Auseinandersetzung mit dieser Bestimmung fand in der gegenständlichen Wahrscheinlichkeitsprognose nicht statt, es erfolgte lediglich eine abschlägige Beurteilung der Familienangehörigeneigenschaft der BF.Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 gestellt wurde – eine eingehendere Auseinandersetzung mit dieser Bestimmung fand in der gegenständlichen Wahrscheinlichkeitsprognose nicht statt, es erfolgte lediglich eine abschlägige Beurteilung der Familienangehörigeneigenschaft der BF. Aufgrund der Besonderheiten und der verfahrensrechtlichen Einschränkungen des § 11a FPG bzw. des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das erkennende Gericht selbst durchgeführt werden. Es ist daher mit der Behebung und der Zurückverweisung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vorzugehen.Aufgrund der Besonderheiten und der verfahrensrechtlichen Einschränkungen des Paragraph 11 a, FPG bzw. des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das erkennende Gericht selbst durchgeführt werden. Es ist daher mit der Behebung und der Zurückverweisung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vorzugehen. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W161.2304893.1.00