Obsah (14)
Art. 133§ 2§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 3§ 14§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2025 GeschäftszahlW173 2304105-1 Spruch, W173 2304105-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Frau XXXX (in der Folge: BF) beantragte beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde) am 19.02.2024 unter Vorlage medizinscher Befunde die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. 1. Frau römisch 40 (in der Folge: BF) beantragte beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) am 19.02.2024 unter Vorlage medizinscher Befunde die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. 1.2. Die belangte Behörde holte medizinische Sachverständigengutachten ein. 1.2.1. Die beauftragte Sachverständige Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie, führte in ihren Gutachten vom 18.06.2024 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 05.06.2024 im Wesentlichen Folgendes aus:1.2.1. Die beauftragte Sachverständige Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, führte in ihren Gutachten vom 18.06.2024 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 05.06.2024 im Wesentlichen Folgendes aus: „…………………… Anamnese: Antragsdiagnosen: Post Covid Syndrom, Small Fiber Neuropathie, PEM/CSF Derzeitige Beschwerden: Die AW kommt gehend ohne Hilfsmittel, sie sei hergebracht worden. Derzeitige Beschwerden: , Die AW kommt gehend ohne Hilfsmittel, sie sei hergebracht worden. Sie hätte im November 2021 eine Coronainfektion erlitten und wäre aufgrund einer Lungenentzündung für 1 Woche spitalspflichtig gewesen. Intensivpflichtig wäre sie nicht gewesen. Sie sei nie mehr in die Höhe gekommen. Die Atmung wäre halbwegs im Griff gewesen. Der Herzschlag, der Blutdruck, der Kreislauf hätten verrückt gespielt. Sie wäre schwach gewesen, sie hätte nur vom Bett auf die Toilette gehen können. Sie wohne in einem Reihenhaus mit Halbstöcken, die Stiegen hätte sie kaum bewältigen können. Derzeit leide sie unter einer small fibrel Neuropathie. Sie leide unter einem Dauerschmerz von der kleinen Zehe bis zur linken Kopfhälfte im Stirnbereich. Der Schmerz sei ziehend und brennend, mehrmals täglich- abhängig von den Reizen- fahre 10-25 Mal ein Schmerzblitz ein. Auch bei zuviel Bewegung hätte sie "Hot Spots" am Körper, wo dieses Brennen verstärkt sei. Sie lege Cool packs auf. Sie hätte unzähligen Medikamente probiert, derzeit nehme sie Pregabalin und Venlaflaxin, diese Therapie hätte sie von der Schmerzambulanz des XXXX bzw. vom Neurologen. Immunglobuline erhalte sie nicht mehr, evt. sei dies wieder angedacht. Es hätte aber nichts geholfen. In der 2. Biopsie hätte sich der Befund verschlechtert. Unterlagen werden vorgelegt. Derzeit leide sie unter einer small fibrel Neuropathie. Sie leide unter einem Dauerschmerz von der kleinen Zehe bis zur linken Kopfhälfte im Stirnbereich. Der Schmerz sei ziehend und brennend, mehrmals täglich- abhängig von den Reizen- fahre 10-25 Mal ein Schmerzblitz ein. Auch bei zuviel Bewegung hätte sie "Hot Spots" am Körper, wo dieses Brennen verstärkt sei. Sie lege Cool packs auf. Sie hätte unzähligen Medikamente probiert, derzeit nehme sie Pregabalin und Venlaflaxin, diese Therapie hätte sie von der Schmerzambulanz des römisch 40 bzw. vom Neurologen. Immunglobuline erhalte sie nicht mehr, evt. sei dies wieder angedacht. Es hätte aber nichts geholfen. In der 2. Biopsie hätte sich der Befund verschlechtert. Unterlagen werden vorgelegt. Sie leide unter einer Erschöpfung und Konzentrationsstörungen. Der Schlaf sei etwas gebessert, sie hätte aber Einschlaf-und Durchschlafstörungen. Sie sei alle 3 Wochen in psychologischer Betreuung, sie sei schon sehr depressiv gewesen. Die psychologische Therapie helfe ihr sehr, sie sei seit November 2023 in Betreuung. Auf Sertralin hätte sie sich berauscht gefühlt, auch auf Duloxetin. Psychiatrisch sei sie bisher nie in Betreuung gewesen. Ein MRT des Gehirns sei unauffällig gewesen. Im ADL Bereich sei sie selbstständig. Es bestehe keine SW, auch kein PG Bezug. Sie sei alle 3 Wochen in psychologischer Betreuung, sie sei schon sehr depressiv gewesen. Die psychologische Therapie helfe ihr sehr, sie sei seit November 2023 in Betreuung. Auf Sertralin hätte sie sich berauscht gefühlt, auch auf Duloxetin. , Psychiatrisch sei sie bisher nie in Betreuung gewesen. , Ein MRT des Gehirns sei unauffällig gewesen. , Im ADL Bereich sei sie selbstständig. , Es bestehe keine SW, auch kein PG Bezug. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Behandlungen: Psychologische Therapie alle 3 Wochen. Laufende Behandlung in der Schmerzambulanz Medikamente: Pregabalin 150 mg 3x1, Naltrexon 4 mg Kps., Aripiprazol 1mg 3x1 Kps, Concor cor, Famotidin, Cetirizin, Cerebokan, Venlafaxin 75 mg 1x1 (z.T. keine Liste vorliegend) Hilfsmittel: Lesebrille, Tens Gerät.gegen die Schmerzen. Medikamente: Pregabalin 150 mg 3x1, Naltrexon 4 mg Kps., Aripiprazol 1mg 3x1 Kps, Concor cor, Famotidin, Cetirizin, Cerebokan, Venlafaxin 75 mg 1x1 (z.T. keine Liste vorliegend) , Hilfsmittel: Lesebrille, Tens Gerät.gegen die Schmerzen. Sozialanamnese: Verheiratet, wohne mit dem Gatten und 2 Kindern in einem Reihenhaus. Insgesamt 5 Sozialanamnese: , Verheiratet, wohne mit dem Gatten und 2 Kindern in einem Reihenhaus. Insgesamt 5 Kinder. Beruf. Motopädagogin, Erwachsenenbildnerin - derzeit befristete Erwerbsunfähigkeit Nik: 0 Alk: 0 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. XXXX Facharzt für Neurologie, 13.02.2024 Anamnese: Die Patientin Frau Z. geboren XXXX , befindet sich in laufender Betreuung in meiner Ordination aufgrund eines Post-COVID-Syndroms/ Post-COVID CFS. Seit der letzten Dr. römisch 40 Facharzt für Neurologie, 13.02.2024 Anamnese: , Die Patientin Frau Z. geboren römisch 40 , befindet sich in laufender Betreuung in , meiner Ordination aufgrund eines Post-COVID-Syndroms/ Post-COVID CFS. Seit der letzten Kontrolle zeigte sich trotz eines off-label Therapieversuchs mit 4. Zyklen IVIG (Intratect). Carbamazepin sowie LDN keine wesentliche Verbesserung der neuropathischen Schmerzen im Rahmen der bekannten postinfektiösen Small-Fiber-Neuropathie. Aktuell wird über die Schmerzambulanz des XXXX ein Therapieversuch mit Pregabalin durchgeführt, aktuell ist die Patientin bei einer Dosierung von 2x200mg. Aktuell wird über die Schmerzambulanz des römisch 40 ein Therapieversuch mit Pregabalin durchgeführt, aktuell ist die Patientin bei einer Dosierung von 2x200mg. Als zusätzliche Symptome leidet die Patientin weiterhin unter einer reduzierten körperlichen Leistungsfähigkeit, komplexen neurokognitiven Beschwerden (reduzierte Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit, Gehirnüberreizung, Belastungsintoleranz) und Störungen der Herz-/Kreislaufregulation. Aufgrund der Erkrankung ist die Patientin stark in Ihrer Mobilität eingeschränkt. Bereits eine geringfügige körperliche und/oder geistige Anstrengung über die Belastungsgrenze hinaus kann zu einer starken Verschlechterung der Grundsymptomatik führen…. Zusätzlich wäre als nichtmedikamentöse Behandlung bei chronischen Schmerzen auch ein Therapieversuch mittels Akupunktur empfehlenswert. Dauerdiagnosen: G62.88 - SFN [Small-Fiber-Neuropathie] Post COVID-19-Syndrom Zusätzlich wäre als nichtmedikamentöse Behandlung bei chronischen Schmerzen auch ein Therapieversuch mittels Akupunktur empfehlenswert. , Dauerdiagnosen: G62.88 - SFN [Small-Fiber-Neuropathie] , Post COVID-19-Syndrom XXXX , Neuropathologischer Befund, Hautbiopsie USCH, 11.1.2024, Ergebnis der neuropathologischen Begutachtung/Diagnose: In den Hautbiopsien der Patientin Z. findet sich in der Probe aus dem Unterschenkel römisch 40 , Neuropathologischer Befund, Hautbiopsie USCH, 11.1.2024, Ergebnis der neuropathologischen Begutachtung/Diagnose: , In den Hautbiopsien der Patientin Z. findet sich in der Probe aus dem Unterschenkel sowie der aus dem Oberschenkel eine ausgeprägte Reduktion der intraepidermalen Faserdichte. Der Wert im Unterschenkel liegt deutlich unterhalb der 5 Perzentilschwelle des Referenzwerts für Frauen zwischen 50 und 59 Jahren. Die kombinierte Reduktion der lENF-Werte im Unterschenkel und Oberschenkel (im Vergleich zu den Referenzwerten) könnte auf eine sog. „non-length-dependent“ small fiberNeuropathie hinweisen. XXXX ; Neurologie, 15.08.2023 Aufnahmegrund:4. off-label iv-lg bei small-fiber-Neuropathie Diagnosen bei Entlassung: Polyneuropathie, nicht näher bezeichnet (small fiber Neuropathie) Zusammenfassung des Aufenthalts Die kombinierte Reduktion der lENF-Werte im Unterschenkel und Oberschenkel (im Vergleich zu den Referenzwerten) könnte auf eine sog. „non-length-dependent“ small fiberNeuropathie hinweisen. , römisch 40 ; Neurologie, 15.08.2023 , Aufnahmegrund:4. off-label iv-lg bei small-fiber-Neuropathie , Diagnosen bei Entlassung: Polyneuropathie, nicht näher bezeichnet (small fiber , Neuropathie) , Zusammenfassung des Aufenthalts Die Aufnahme von Frau Z. erfolgte zur Durchführung der 4. IVIG-Gabe bei bioptisch gesicherter non-length dependent small-fiber-Neuropathie über die Post-Covid-Ambulanz. Klinisch-neurologisch wurde die bekannte Dysästhesie der linken Körperhälfte erhoben. Die Aufnahme von Frau Z. erfolgte zur Durchführung der 4. IVIG-Gabe bei bioptisch gesicherter non-length dependent small-fiber-Neuropathie über die Post-Covid-Ambulanz. , Klinisch-neurologisch wurde die bekannte Dysästhesie der linken Körperhälfte erhoben. Während des stationären Aufenthaltes erhielt die Pat. kumulativ 80 g Intratect i.v. über zwei Tage. Im Rahmen der Gabe kam es zu Kopfschmerzen, sodass die Patientin eine zusätzliche Nacht stationär observiert wurde und nach klinischer Besserung am 16.8.23 nach Hause entlassen werden konnte … Subjektiv besserte sich die vorbekannte Dysästhesie der linken Körperhälfte nach der letzten Gabe, seit letzter Woche gibt die Patientin wieder eine Verschlechterung der Beschwerden an… Rehazentrum XXXX , 26.04.2023 Diagnosen: Post-COVID-19-Zustand bei Z.n Covid 19 assoziierte Pneumonie 11/21 2fach immunisiert Zust.n. Mitralklappenrekonstruktion (ca. 1999) … Subjektiv besserte sich die vorbekannte Dysästhesie der linken Körperhälfte nach der letzten Gabe, seit letzter Woche gibt die Patientin wieder eine Verschlechterung der Beschwerden an… , Rehazentrum römisch 40 , 26.04.2023 , Diagnosen: Post-COVID-19-Zustand bei Z.n Covid 19 assoziierte Pneumonie 11/21 , 2fach immunisiert , Zust.n. Mitralklappenrekonstruktion (ca. 1999) Die Patientin absolvierte ein stationäres Wiederholungsheilverfahren in unserem Rehazentrum bei oben genannten Diagnosen Post COVID bestanden keine postentzündlichen Schäden an Herz und Lunge, neben Basisuntersuchungen und Schulungen nahm sie an einem individualisierten Trainingsprogramm teil und erhielt physio-, psycho- & ergotherapeutische Unterstützung. Die Pat. nahm motiviert an allen Therapien teil, es konnte jedoch wegen anhaltender Die Patientin absolvierte ein stationäres Wiederholungsheilverfahren in unserem Rehazentrum bei oben genannten Diagnosen Post COVID bestanden keine postentzündlichen Schäden an Herz und Lunge, neben Basisuntersuchungen und Schulungen nahm sie an einem individualisierten Trainingsprogramm teil und erhielt physio-, psycho- & ergotherapeutische Unterstützung. , Die Pat. nahm motiviert an allen Therapien teil, es konnte jedoch wegen anhaltender Beschwerden mit schweren Erschöpfungszuständen, ausgeprägter Fatigue sowie einem komplexen Schmerzsyndrom kein wesentlicher Trainingseffekt festgestellt werden. Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, Auszüge: Procedere der Verlaufskontrolle am 08,03.2023: Beschwerden mit schweren Erschöpfungszuständen, ausgeprägter Fatigue sowie einem komplexen Schmerzsyndrom kein wesentlicher Trainingseffekt festgestellt werden. , Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, Auszüge: , Procedere der Verlaufskontrolle am 08,03.2023: Kopfschmerzen seien besser geworden, die Attacken (Clusterkopfschmerzen) seinen milder, weniger und Kürzer geworden. Linksseitige Schmerzen und Parästhesien seien nicht verändert. Sowie Procedere der Verlaufskontrolle am 18.02,2023: nach der Einnahme der Medikamente vom letzten Gespräch sei bei der Pat. besser geworden (Müdigkeit) dann wieder Rückfall während und nach der Rehab, (5 Wochen). Schlaf besser. Herzrasen besser, keine Clusterkopfschmerzen deshalb habe die Pat. Isoptin nicht genommen. Parästhesien unverändert. NRZ XXXX neuropsychologischer Befund, 13.02.2023 Im Rahmen der klinisch-psychologischen Behandlung galt es, auf Basis der Erhebung bisheriger Stressfaktoren im Alltag (Familie und Beruf), ein zielorientiertes Belastungsmanagement zu entwickeln. … Schlaf besser. Herzrasen besser, keine Clusterkopfschmerzen deshalb habe die Pat. Isoptin nicht genommen. , Parästhesien unverändert. , NRZ römisch 40 neuropsychologischer Befund, 13.02.2023 , Im Rahmen der klinisch-psychologischen Behandlung galt es, auf Basis der Erhebung , bisheriger Stressfaktoren im Alltag (Familie und Beruf), ein zielorientiertes , Belastungsmanagement zu entwickeln. … Bei Abschluss der klinisch psychologischen Behandlungseinheiten zeigte sich eine erhöhte Sorgenbereitschaft besonders dahingehend, dass die Anforderungen des Alltags keine ausreichend gezielte Berücksichtigung der nach wie vor reduzierten Belastbarkeit ermöglichen würden. Nachsorgeplan, weitere Empfehlungen: Bei Abschluss der klinisch psychologischen Behandlungseinheiten zeigte sich eine erhöhte Sorgenbereitschaft besonders dahingehend, dass die Anforderungen des Alltags keine ausreichend gezielte Berücksichtigung der nach wie vor reduzierten Belastbarkeit ermöglichen würden. , Nachsorgeplan, weitere Empfehlungen: Der Patientin ist zur fortlaufenden Unterstützung eines gezielten Belastungsmanagements eine klinisch-psychologischen/psychotherapeutische Behandlung im ambulanten Setting zu empfehlen. XXXX Neurol. Amb., 19.09.2022 Der Patientin ist zur fortlaufenden Unterstützung eines gezielten Belastungsmanagements eine klinisch-psychologischen/psychotherapeutische Behandlung im ambulanten Setting zu empfehlen. , römisch 40 Neurol. Amb., 19.09.2022 Hiermit bestätige ich, dass sich o.g. Patientin weiterhin unter neurologischer Beg. der PostCovid Ambulanz der Universitätsklinik für Neurologie befindet. In der Hautbiopsie konnte der Verdacht auf eine Small-Fiber-Neuropathie bestätigt werden. Rehazentrum XXXX , 26.04.2022 Hiermit bestätige ich, dass sich o.g. Patientin weiterhin unter neurologischer Beg. der PostCovid Ambulanz der Universitätsklinik für Neurologie befindet. In der Hautbiopsie konnte der Verdacht auf eine Small-Fiber-Neuropathie bestätigt werden. , Rehazentrum römisch 40 , 26.04.2022 Diagnosen: Post-COVID-19-Zustand bei z.n. Covid 19 assoziierte Pneumonie 11/21 Zust.n. Mitralklappenrekonstruktion (ca. 1999) Die Patientin absolviert ein pulmologisches Anschlussheilverfahren bei Zust.n. CovidInfektion im November 2021. Bei der Aufnahme berichtet die Patientin über massive Erschöpfung und Müdigkeitszustände, anhaltende Kopfschmerzen mit Schwindel, teilweise Übelkeit sowie massiv eingeschränkte Konzentration und ausgeprägte Schlafstörungen. Weiters werden ziehende Schmerzen an den li. Extremitäten angegeben, Geschmacks- und Geruchssinn sind noch eingeschränkt. Die Patientin nimmt an kognitivem Training teil. Die Schlafstörungen können durch den Einsatz von Muskelrelaxantien etwas gebessert werden. In der Lungenfunktion zeigt sich kein Hinweis auf eine restriktive oder obstruktive Ventilationsstörung… Die Patientin absolviert ein multimodales, individualisiertes Therapieprogramm. Die Leistungsfähigkeit konnte etwas gesteigert werden… LK XXXX , Innere Medizin, 23.11.2021 Diagnosen bei Entlassung:1. fieberhafte COVID-19-lnfektion 2. Zustand nach Mitralklappenrepair (ca. 2001) Vorgelegte Befunde XXXX , Schmerzambulanz, 06.05.2024 Die Patientin nimmt an kognitivem Training teil. Die Schlafstörungen können durch den Einsatz von Muskelrelaxantien etwas gebessert werden. In der Lungenfunktion zeigt sich kein Hinweis auf eine restriktive oder obstruktive Ventilationsstörung… , Die Patientin absolviert ein multimodales, individualisiertes Therapieprogramm. , Die Leistungsfähigkeit konnte etwas gesteigert werden… , LK römisch 40 , Innere Medizin, 23.11.2021 , Diagnosen bei Entlassung:1. fieberhafte COVID-19-lnfektion , 2. Zustand nach Mitralklappenrepair (ca. 2001) , Vorgelegte Befunde , römisch 40 , Schmerzambulanz, 06.05.2024 Verschlechterung der Symptomatik seit Umstellung von Pregabalin auf Duloxetin. Schmerzen mehr vor allem in den letzten Tagen kam ein brennender Schmerz li thorakal hinzu. Dieser konnte mit Thomapyrin gelindert werden. Vermehrt Schwindel im Sinne POTS seit der Einnahme von Duloxetin. Kopfschmerz nicht pulsierend, können inzwischen besser abgefangen werden. Akupunktur wird weiterhin durchgeführt. Sowie vom 22.03.2024 brennender, stechender Schmerz in wellenförmigem Schmerzverlauf. Permanenter ziehender Schmerz immer vorhanden, aber stärker bei Belastung. Verschlechterung der Symptomatik seit Umstellung von Pregabalin auf Duloxetin. Schmerzen mehr vor allem in den letzten Tagen kam ein brennender Schmerz li thorakal hinzu. Dieser konnte mit Thomapyrin gelindert werden. Vermehrt Schwindel im Sinne POTS seit der Einnahme von Duloxetin. Kopfschmerz nicht pulsierend, können inzwischen besser abgefangen werden. Akupunktur wird weiterhin durchgeführt. , Sowie vom 22.03.2024 brennender, stechender Schmerz in wellenförmigem Schmerzverlauf. Permanenter ziehender Schmerz immer vorhanden, aber stärker bei Belastung. TENS hilft in den Schlaf zu kommen. Schlaf ebenfalls besser geworden. Kann dann nach Schmerzen wieder einschlafen. Kopfschmerzen können bei rechtzeitiger Einnahme von Miranax abgefangen werden. Hauptschmerzorte: Oberschenkel li, Gesäß li, Oberarm, stirnbetonter Kopfschmerz Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, 23.04.2024 Dauerdiagnose: Post C0VID-19-Syndrom, SFN [Small-Fiber-Neuropathie] TENS hilft in den Schlaf zu kommen. Schlaf ebenfalls besser geworden. Kann dann nach Schmerzen wieder einschlafen. Kopfschmerzen können bei rechtzeitiger Einnahme von Miranax abgefangen werden. , Hauptschmerzorte: Oberschenkel li, Gesäß li, Oberarm, stirnbetonter Kopfschmerz , Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, 23.04.2024 , Dauerdiagnose: Post C0VID-19-Syndrom, SFN [Small-Fiber-Neuropathie] den Referenzwerten) könnte auch auf eine sog. „non-length-dependent small fiberNeuropathie hinweisen. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut; Ernährungszustand: Adipös Größe: 177,00 cm; Gewicht: 78,00 kg; Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Neurologischer Status: wach, voll orientiert, kein Meningismus; Caput: HN unauffällig. Klinischer Status – Fachstatus: , Neurologischer Status: wach, voll orientiert, kein Meningismus; Caput: HN unauffällig. OE: Rechtshändigkeit, Trophik unauffällig, Tonus unauffällig, grobe Kraft proximal und distal 5/5, Vorhalteversuch der Arme: unauffällig, Finger-Nase-Versuch: keine Ataxie, MER (RPR, BSR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Eudiadochokinese beidseits, Feinmotorik links reduziert, Pyramidenzeichen negativ. UE: Trophik unauffällig, Tonus seitengleich unauffällig, grobe Kraft proximal und distal 5/5, Positionsversuch der Beine: Spur Absinken links, Knie-Hacke-Versuch: keine Ataxie, MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenzeichen negativ. Sensibilität: intakte Angabe. Vibration: 8/8 rechtes Handgelenk, 7/7 links. 7/8 GZ bds. Sprache: unauffällig Romberg: unauffällig Unterberger: unauffällig UE: Trophik unauffällig, Tonus seitengleich unauffällig, grobe Kraft proximal und distal 5/5, Positionsversuch der Beine: Spur Absinken links, Knie-Hacke-Versuch: keine Ataxie, MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenzeichen negativ. , Sensibilität: intakte Angabe. Vibration: 8/8 rechtes Handgelenk, 7/7 links. 7/8 GZ bds. , Sprache: unauffällig , Romberg: unauffällig , Unterberger: unauffällig Fersen- und Zehengang: unauffällig. Normfrequenter Puls, keine inadäquate Pulsänderung bei Lagewechsel. Verdeutlichungstendenzen Fersen- und Zehengang: unauffällig. Normfrequenter Puls, keine inadäquate Pulsänderung bei Lagewechsel. , Verdeutlichungstendenzen Gesamtmobilität – Gangbild: Mobilitätsstatus: Gangbild: sicher mit Blick zu Boden ohne Hilfsmittel, Standvermögen: Gesamtmobilität – Gangbild: , Mobilitätsstatus: Gangbild: sicher mit Blick zu Boden ohne Hilfsmittel, Standvermögen: sicher, prompter Lagewechsel. Führerschein vorhanden Status Psychicus: wach, in allen Qualitäten orientiert, Duktus kohärent, Denkziel wird erreicht, Aufmerksamkeit unauffällig, keine kognitiven Defizite, Affekt unauffällig, Stimmungslage unter Therapie subdepressiv, Antrieb Spur reduziert, Konzentration normal, keine produktive Symptomatik. Schlafstörungen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zust. N. Mistralklappenrekonstruktion (ca. 1999) Fixer Rahmensatz 05.06.08. 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: -- Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Ein Postvirales Syndrom, das länger als 6 Monate andauert, muss grundsätzlich kritisch hinterfragt werden. Neurologisch ist jedenfalls keine chronisch-entzündliche Erkrankung dokumentiert. Laut eigenen Angaben fand sich in der MRT des Gehirns ein unauffälliger Befund. Die beschriebene Müdigkeit/Erschöpfung kann (erheblich) durch die Schlafstörungen und die bestehende Medikation beeinflusst werden. Zudem liegt der Verdacht auf eine neurologisch-funktionelle Störung vor. Außerdem ist eine interdisziplinäre Abklärung noch ausständig, eine Abgrenzung zu somatofomen und depressiven Störungen bzw. onkologischen Erkrankungen sind ebenfalls noch offen. Die unspezifischen, subjektiven Symptome sind nicht objektiviert und entsprechen einer Selbstbeobachtung, die gutachterlicherseits nicht als Vollbeweis gewertet werden darf. Die Gabe von Immunglobulinen wird kontroversiell diskutiert. Small Fibre Neuropathie-die klinische Präsentation muss grundsätzlich hinterfragt werden, da diese nicht mit der typischen Präsentation einer Small Fibre Neuropathie in Einklang zu bringen ist. Die vorgelegten Biopsieergebnisse ("könnte auch auf eine sog. „non-length-dependent small fiberNeuropathie hinweisen") sind jedenfalls immer mit der Klinik zu interpretieren. Die Therapie mit Aripripazol, Famotidin und Naltrexon kann den Schlaf, die Herz Kreislauf Regulierung/Orthostase erheblich beeinflussen können und auch Schlaf- und Herzkreislaufregulierung/Orthostase-Störungen bedingen können. Im Rahmen des Lagewechsels konnte keine inadäquate Pulsveränderung objektiviert werden, orthostatische Probleme traten nicht auf. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Erstgutachten X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JA römisch zehn JA …………. 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Maßgebliche Paresen konnten im Rahmen der Untersuchung nicht objektiviert werden. Maßgebliche Paresen konnten im Rahmen der Untersuchung nicht objektiviert werden. , 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein …………………“ 1.2.1. Die beauftragte Sachverständige Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie, führte in ihren Gutachten vom 16.09.2024 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 22.07.2023 im Wesentlichen Folgendes aus:1.2.1. Die beauftragte Sachverständige Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie, führte in ihren Gutachten vom 16.09.2024 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 22.07.2023 im Wesentlichen Folgendes aus: „Anamnese: Antragsleiden: Post- Covid- Syndrom, Small- Fiber- Neuropathie, PEM/CFS, Zust.n. Mitralklappenrekonstruktion Allergien: Hausstaubmilbe, Tierhaare; Nikotin: keine Antragsleiden: Post- Covid- Syndrom, Small- Fiber- Neuropathie, PEM/CFS, Zust.n. Mitralklappenrekonstruktion , Allergien: Hausstaubmilbe, Tierhaare; Nikotin: keine Derzeitige Beschwerden: "Ich leide unter Blutdruckschwankungen, Schwindel, POTS und Pulsschwankungen. Ich habe immer auf der linken Körperhälfte von oben bis unten Schmerzen. Die Atemnot ist durch die Reha viel besser geworden. Ich habe Atemnot bei starken Schmerzen und auch Beengungsgefühl in der Brust und ich habe das Gefühl keine Luft zu bekommen. Ich hatte bereits 3x Reha. Mein Hauptproblem sind Dauerschmerzen und Schmerzspitzen. Ich hatte eine Mitralklappen-OP. Die Schmerzanfälle sind mehrmals täglich, bis Mittag ist es oft gut und ab 14 Uhr beginnt es; wenn es nicht behandelt wird, wird es unerträglich und der Schmerz bleibt." Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Concor, Pregabalin, Venaflaxin, LowDoseNaltrexone, LowDoseAbilify (off label), Xevo bB, Miranax bB, Tramal bB, Melatonin, TCM und Akupunktur, Famotitin, Xyzal Sozialanamnese: Die Antragstellerin lebt mit ihrem Gatten und zwei Kindern zusammen und nimmt keine sozialen Dienste in Anspruch. Sie wird von ihrem Mann unterstützt. Beruf: Selbstständig, derzeit erwerbsunfähig Die Antragstellerin lebt mit ihrem Gatten und zwei Kindern zusammen und nimmt keine sozialen Dienste in Anspruch. Sie wird von ihrem Mann unterstützt. , Beruf: Selbstständig, derzeit erwerbsunfähig Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Entlassungsbericht Landesklinikum XXXX 11/21: fieberhafte COVID-19-lnfektion, Zustand nach Mitralklappenrepair (ca. 2001) Entlassungsbericht Landesklinikum römisch 40 11/21: fieberhafte COVID-19-lnfektion, Zustand nach Mitralklappenrepair (ca. 2001) Entlassungsbericht Rehazentrum XXXX 4/22: Post-COVID-19-Zustand bei z.n Covid 19 assoziierte Pneumonie 11/21, Zust.n. Mitralklappenrekonstruktion (ca. 1999); In der Lungenfunktion zeigt sich kein Hinweis auf eine restriktive oder obstruktive Ventilationsstörung. Die Messung der Atemmuskelkraft zeigt deutliche Einschränkung in der maximalen Mobilisation. Die Echokardiographie zeigt eine gute systolische Linksventrikelfunktion und gute Funktion de rekonstruierten Mitralklappe nach Anuloplastie. 6MWT:295m Entlassungsbericht Rehazentrum XXXX 3/23: 6 Minuten Gehstrecke in Metern: 435 Entlassungsbericht Rehazentrum römisch 40 4/22: Post-COVID-19-Zustand bei z.n Covid 19 assoziierte Pneumonie 11/21, Zust.n. Mitralklappenrekonstruktion (ca. 1999); In der Lungenfunktion zeigt sich kein Hinweis auf eine restriktive oder obstruktive Ventilationsstörung. Die Messung der Atemmuskelkraft zeigt deutliche Einschränkung in der maximalen Mobilisation. Die Echokardiographie zeigt eine gute systolische Linksventrikelfunktion und gute Funktion de rekonstruierten Mitralklappe nach Anuloplastie. , 6MWT:295m , Entlassungsbericht Rehazentrum römisch 40 3/23: 6 Minuten Gehstrecke in Metern: 435 Patientenbrief XXXX 8/23: off-labei iv-lg bei small-fiber-Neuropathie, Behandlung mit unspezifischen IgG > 35 g Patientenbrief römisch 40 8/23: off-labei iv-lg bei small-fiber-Neuropathie, Behandlung mit unspezifischen IgG > 35 g Bescheid XXXX 1/24: Ihre Erkrankung (Infektionskrankheit COVID-19), die Sie sich als Dienstnehmerin zugezogen haben, wurde als Berufskrankheit anerkannt. Bescheid römisch 40 1/24: Ihre Erkrankung (Infektionskrankheit COVID-19), die Sie sich als Dienstnehmerin zugezogen haben, wurde als Berufskrankheit anerkannt. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: normal Größe: 177,00 cm; Gewicht: 78,00 kg; Blutdruck: 100/60 Klinischer Status – Fachstatus: SO2 RL: 98% HF: 67/min Hals: keine pathologischen Lymphknoten palpabel, Schilddrüse schluckverschieblich Pulmo: VA, keine RG´s, kein spastisches Atemgeräusch, SKS Cor: rhythmisch, normofequent Klinischer Status – Fachstatus: , SO2 RL: 98% , HF: 67/min , Hals: keine pathologischen Lymphknoten palpabel, Schilddrüse schluckverschieblich , Pulmo: VA, keine RG´s, kein spastisches Atemgeräusch, SKS , Cor: rhythmisch, normofequent Abdomen: über Thoraxniveau, weich, kein Druckschmerz, Darmgeräusche in allen 4 Quadranten hörbar, Leber und Milz nicht palpabel, Nierenlager frei Haut: intakt Wirbelsäule: nicht klopfdolent UE: keine Varizen, keine Ödeme, Fußpulse bds. tastbar OE: frei beweglich Abdomen: über Thoraxniveau, weich, kein Druckschmerz, Darmgeräusche in allen 4 Quadranten hörbar, Leber und Milz nicht palpabel, Nierenlager frei , Haut: intakt , Wirbelsäule: nicht klopfdolent , UE: keine Varizen, keine Ödeme, Fußpulse bds. tastbar , OE: frei beweglich Faustschluss möglich, Handkraft seitengleich, grobe Kraft obere und untere Extremität altersentsprechend unauffällig, Nacken und Schürzengriff möglich, allseits keine Sensibilitätsstörung Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbstständiges An und Ausziehen Faustschluss möglich, Handkraft seitengleich, grobe Kraft obere und untere Extremität altersentsprechend unauffällig, Nacken und Schürzengriff möglich, allseits keine Sensibilitätsstörung , Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbstständiges An und Ausziehen Gesamtmobilität – Gangbild: benötigt kein Hilfsmittel, unauffälliges Gangbild, altersentsprechende unauffällige Gesamtmobilität Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Post- Covid- Syndrom (pulmonal) oberer Rahmensatz, da eingeschränkte Atemmuskelkraft. Hausstaubmilben- und Pollenallergie mitberücksichtigt. 06.05.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: --- Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Die neurologischen Leiden werden in einem fachspezifischen Gutachten eingestuft. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Internistisches/pneumologisches Erstgutachten. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: jaFrau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: ja …………… 1.Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine 2.Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein ………………………“ 1.2.3. In der Gesamtbeurteilung vom 16.09.2024 basierend auf den vorliegenden Gutachten führte die Sachverständige Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie, zusammenfassend Nachfolgendes aus: 1.2.3. In der Gesamtbeurteilung vom 16.09.2024 basierend auf den vorliegenden Gutachten führte die Sachverständige Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, zusammenfassend Nachfolgendes aus: „….. Zusammenfassung der Sachverständigengutachten Zusammenfassung der Sachverständigengutachten , Name der/des SV Fachgebiet Gutachten vom Dr.in XXXX Dr.in römisch 40 Fachärztin für Neurologie 12.06.2024 Dr.in XXXX Dr.in römisch 40 Fachärztin für innere Medizin und Pneumologie 14.09.2024 Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung. Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: , Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung. , Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zust.n. Mitralklappenrekonstruktion (ca. 1999) Fixer Rahmensatz 05.06.08 30 2 Post- Covid- Syndrom (pulmonal) oberer Rahmensatz, da eingeschränkte Atemmuskelkraft. Hausstaubmilben- und Pollenallergie mitberücksichtigt. 06.05.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Das führende Leiden Position 1 wird von Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Ein Postvirales Syndrom, das länger als 6 Monate andauert, muss grundsätzlich kritisch hinterfragt werden. Neurologisch ist jedenfalls keine chronisch-entzündliche Erkrankung dokumentiert. Laut eigenen Angaben fand sich in der MRT des Gehirns ein unauffälliger Befund. Die beschriebene Müdigkeit/Erschöpfung kann (erheblich) durch die Schlafstörungen und die bestehende Medikation beeinflusst werden. Zudem liegt der Verdacht auf eine neurologisch-funktionelle Störung vor. Außerdem ist eine interdisziplinäre Abklärung noch ausständig, eine Abgrenzung zu somatofomen und depressiven Störungen bzw. onkologischen Erkrankungen sind ebenfalls noch offen. Die unspezifischen, subjektiven Symptome sind nicht objektiviert und entsprechen einer Selbstbeobachtung, die gutachterlicherseits nicht als Vollbeweis gewertet werden darf. Die Gabe von Immunglobulinen wird kontroversiell diskutiert. Small Fibre Neuropathie-die klinische Präsentation muss grundsätzlich hinterfragt werden, da diese nicht mit der typischen Präsentation einer Small Fibre Neuropathie in Einklang zu bringen ist. Die vorgelegten Biopsieergebnisse ("könnte auch auf eine sog. „non-length-dependent small fiberNeuropathie hinweisen") sind jedenfalls immer mit der Klinik zu interpretieren. Die Therapie mit Aripripazol, Famotidin und Naltrexon kann den Schlaf, die Herz Kreislauf Regulierung/Orthostase erheblich beeinflussen können und auch Schlaf- und Herzkreislaufregulierung/Orthostase-Störungen bedingen können. Im Rahmen des Lagewechsels konnte keine inadäquate Pulsveränderung objektiviert werden, orthostatische Probleme traten nicht auf. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Erstgutachten X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X jaFrau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: römisch zehn ja 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Maßgebliche Paresen konnten im Rahmen der Untersuchung nicht objektiviert werden. Keine. Maßgebliche Paresen konnten im Rahmen der Untersuchung nicht objektiviert werden. , 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. ………………….“ 1.3. Die Gutachten vom 18.06.2024, 16.09.2024 mit dem zusammenfassenden Gutachten vom 16.09.2024 wurde am 17.09.2024 dem Parteiengehör unterzogen. Diee BF brachte mit Schreiben vom 24.09.2024 Einwendungen vor, dem sie weitere medizinische Unterlagen angeschlossen hat. Begründend brachte die BF vor, die Einstufung mit einem Grad der Behinderung von 20% stehe nicht im Einklang mit ihren Leiden. Sie leide an einem schweren Post Covid Snyndrom U09.0 des PEM/CFS G93.3 und einer Small Fiber Neuropathie G62.88. Auf Grund dieser Erkrankungen sei sie schwer eingeschränkt. Sie könne ihr Leben schwer bewältigen und benötige Hilfe. Auf ihre durch chronische schwere Schmerzen zurückzuführende Belastung sei nicht eingegangen worden. Das Kribbeln und die täglich auftretende Taubheit in ihrer linken Extremität sei unberücksichtigt geblieben. Ihre als Berufskrankheit eingestufte Erkrankung habe zu einer Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit von 40% geführt. Es sei ihr daher eine befristete Erwerbsunfähigkeit bis August 2025 zugesprochen worden. Sie könne nicht ihrem ursprünglichen Erwerbsleben nachgehen. Eine Umschulung sei auf Grund ihrer schweren Erkrankung nicht möglich. Sie habe einen BMI von 24,9, sodass wohl nicht von einer Adipositas ausgegangen werden könne. Es sei eine neuerliche Beurteilung erforderlich. 1.4. Auf Grund dieser Einwendungen und der vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme ein. Darin führte der Sachverständige Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie, in ihrer Stellungnahme vom 09.10.2024 basierend auf den vorliegenden Akten Nachfolgendes aus:1.4. Auf Grund dieser Einwendungen und der vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme ein. Darin führte der Sachverständige Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, in ihrer Stellungnahme vom 09.10.2024 basierend auf den vorliegenden Akten Nachfolgendes aus: „……………………. Die AW ist mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (siehe neurologisches GA vom 06/2024) nicht einverstanden und erhebt am 24.09.2024 Einspruch im Rahmen des Parteiengehörs. Die AW ist mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (siehe neurologisches GA vom 06 aus 2024,) nicht einverstanden und erhebt am 24.09.2024 Einspruch im Rahmen des Parteiengehörs. Vorgebracht wird: „Die Einstufung in 20% Gdb entspricht nicht den realen Fakten, da ich durch die schweren Symptome des Post Covid Syndroms U09.9, des PEM/ CFS G93.3 und der Small Fiber Neuropathie G62.88 tatsächlich SCHWER EINGESCHRÄNKT bin mein Leben „normal“ zu führen und auf alltägliche Hilfe angewiesen bin. Die chronische, schwere Schmerzbelastung wird nicht weiter beurteilt. PEM/ CFS/ POTS finden keine Beachtung. Die SFN, die durch 2. Biopsie mit deutlicher, weiterer Verminderung der Nervenfaserdichte bestätigt wurde und durch die enorme Schmerzbelastung klinisch belegbar ist, wird als „grundsätzlich zu hinterfragen“ beurteilt. Das Kribbeln und die täglich auftretende Taubheit der linken Extremitäten ist nicht erwähnt Es ist zwar vermerkt, dass meine Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wurde, nicht aber, dass man mir seitens der XXXX eine 40% Minderung der Erwerbsfähigkeit zugesprochen hat. Das Kribbeln und die täglich auftretende Taubheit der linken Extremitäten ist nicht erwähnt Es ist zwar vermerkt, dass meine Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wurde, nicht aber, dass man mir seitens der römisch 40 eine 40% Minderung der Erwerbsfähigkeit zugesprochen hat. Die SVS hat mir eine befristete EWU bis August 2025 zuerkannt. Durch die Schwere meiner PEM/CFS und der chronischen, heftigen Nervenschmerzen bin ich nicht in der Lage aktuell einer Erwerbstätigkeit in meinem ursprünglichen Arbeitsbereich nachzugehen… Mein Ernährungszustand wird als „adipös“ tituliert obwohl ich einen BMI von 24.9 aufweisen…“ Es werden neue Befunde vorgelegt: XXXX , Ambulanzbesuch Schwindel & Gleichgewichtsstörung, 17.09.2024 Anamnese: römisch 40 , Ambulanzbesuch Schwindel & Gleichgewichtsstörung, 17.09.2024 Anamnese: Post-Covid Patientin mit Infektion 14.11.2021 Im Verlauf Bestätigung einer Small-Fiber-Neuropathie (trotz IViG keine Besserung) zwischenzeitliches Befinden: Im Sommer sehr angenehm (Pacing). Lediglich Schmerzen weiter, Pregabalin keine eindeutige Besserung, jedoch durch Pacing Schmerzspitzen weniger. Erstmalig seit längerer Zeit: zwei Bücher zu lesen. Nun im Alltag nach Sommer, wieder Schmerzen und müde als auch "Crashes". Wieder vergesslicher und kognitiv beeinträchtigt als auch wieder Brainfog. Medikation: Pregabalin auf 600mg (Schmerzambulanz aufdosiert). Beim Spazieren mit Hund, linke Bein/Ceite "als ob hängenbleiben würde". LDN und LDA Venlafaxin, Cerebrokan, Concor 2x1,25, Pregabalin nun auch Dronabinol (von KK wiederholt abgelehnt) VAS: 8, Neurologisch: allseits unauffälliger Status Prozedere: 1.Hautbiopsie: nochmalige Zuweisung mit beidseitigen Biopsie 2.Versuch Dronabinol DD Lamotrigin beginn mit 25mg, nach 2 Wochen auf 2x25mg 3.im Verlauf wenn nicht hilft - Ketamin Infusionen mit Dr. B. diskutieren und Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, 10.09.2024 3.im Verlauf wenn nicht hilft - Ketamin Infusionen mit Dr. B. diskutieren und Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, 10.09.2024 Anamnese: Die Patientin Frau XXXX geboren am XXXX , befindet sich in laufender Betreuung in meiner Ordination aufgrund eines Post-COVID-Syndroms/ Post-COVID CFS. Seit der letzten Die Patientin Frau römisch 40 geboren am römisch 40 , befindet sich in laufender Betreuung in meiner Ordination aufgrund eines Post-COVID-Syndroms/ Post-COVID CFS. Seit der letzten Kontrolle zeigte sich trotz eines off-label Therapieversuchs mit 4. Zyklen IVIG sowie LDN keine wesentliche Verbesserung der neuropathischen Schmerzen im Rahmen der bekannten postinfektiösen Small-Fiber-Neuropathie. Als zusätzliche Symptome leidet die Patientin weiterhin unter einer reduzierten körperlichen Leistungsfähigkeit, komplexen neurokognitiven Beschwerden (reduzierte Konzentrationsfähigkeit, Gehirnüberreizung, Aufmerksamkeits- und Belastungsintoleranz) und Störungen der Herz-/Kreislaufregulation. Aufgrund der Erkrankung ist die Patientin stark in ihrer Mobilität eingeschränkt. Bereits eine geringfügige körperliche und/oder geistige Anstrengung über die Belastungsgrenze hinaus kann zu einer starken Verschlechterung der Grundsymptomatik führen. Dieser Zustand ist als Post-Exertional-Malaise bekannt. Eine Arbeitsfähigkeit ist zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin nicht gegeben. Mit einer raschen Besserung der Symptomatik bzw. einem Ende der Behandlung in naher Zukunft ist nach derzeitigem wissenschaftlichen Stand ebenfalls nicht zu rechnen. Unter der Dauermedikation mit Pregabalin kam es in einem Zeitraum von 9 Monaten zu einer ungewollten Gewichtszunahme von ca. 7kg. Aufgrund des fehlenden therapeutischen Effekts möchte die Patientin das Medikament wieder ausschleichen. Als Alternative bezüglicher der weiterhin persistierenden neuropathischen Schmerzen wurden off label-Therapieversuch mit Lacosamid bzw. Dronabinol (THC) besprochen. Bezüglich der laufenden Akupunktur Behandlung kam es zu einem positiven Effekt auf die Schlafqualität, daher wird eine Fortsetzung der Behandlung empfohlen. Dauerdiagnosen: - Post COVID-19-Syndrom SFN [Small-Fiber-Neuropathie] Medikation/Therapievorschlag:…Naltrexon 4 mg Kps., Aripiprazol 1 mg, hypoallergene Formulierung Duloxetin, Concor Cor 1,25mg, Cerebokan 80mg, Famotidin 20 mg, Xefo und Miranax bei Bed. XXXX , Neuropathologie, Hautbiopsie, 08.08.2022 sowie mit dem Eingangsdatum 28.11.2023-wurden bereits im GA 06/2024 berücksichtigt. römisch 40 , Neuropathologie, Hautbiopsie, 08.08.2022 sowie mit dem Eingangsdatum 28.11.2023-wurden bereits im GA 06 aus 2024, berücksichtigt. Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden sind anhand der klinischen Untersuchung objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Dabei konnte eine Funktionseinschränkung leichten Grades im Rahmen der Grunderkrankung festgestellt werden (siehe dazu auch Neurologischer Status vom GA). Im Rahmen der klinischen Untersuchung stellten sich ein guter Allgemeinzustand und ein guter Ernährungszustand dar. Erhebliche funktionelle Einschränkungen der Gelenke der oberen und unteren Extremitäten lagen nicht vor. Greif- und Haltefunktion beidseits insgesamt gegeben. Das Gangbild stellte sich ohne Verwendung von Hilfsmitteln sicher mit Blick zu Boden dar. Es wurde im Rahmen der Untersuchung insgesamt eine leichtgradige Bewegungseinschränkung objektiviert und
EVO korrekt eingeschätzt. Stellungnahme: Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Das Wesen eines Gutachtens ist die objektive Beurteilung und Einschätzung. Die Selbsteinschätzung anhand von Skalen, insbesondere der Schwere und Dauer von Beschwerden, kann nicht als einziger bzw. maßgeblicher Befund zur gutachterlichen Bewertung herangezogen werden, dies gilt auch für die Post Exertional Malaise" (PEM), einem unspezifischen Beschwerdebild. Im Rahmen der Begutachtung fand sich kein Hinweis auf ein POTS, etwaige Werte und insbesondere Selbstmessungen müssen immer mit Einklang mit der Klinik interpretiert werden. Eine Überprüfung war aus gutachterlicher Sicht geboten, da Messwerte objektiviert bzw. auf Plausibilität überprüft werden müssen und auch natürlichen Schwankungen, Dynamiken und methodischen Messfehlern unterliegen können. Die bestehende Medikation kann die Orthosthase maßgeblich beeinflussen. In der Sachverständigenuntersuchung h.o. zeigte sich eine auffällige Aggravierung und Diskrepanz zu allfällig dokumentierten neurologischen Vorbefunden. Es besteht der Verdacht auf eine neurologisch-funktionelle Störung bis hin DD zur Simulation. Die Klinik einer „Small-Fibre-Neuropathie“ ist-wie bereits im GA aus 06/2024 erwähnt kritisch zu hinterfragen. Eine weitere Hautbiopsie ist laut neu vorgelegtem Befund aus dem XXXX noch offen, der Befund sollte jedenfalls immer mit der Klinik in Einklang gebracht werden. Die Klinik einer „Small-Fibre-Neuropathie“ ist-wie bereits im GA aus 06 aus 2024, erwähnt kritisch zu hinterfragen. Eine weitere Hautbiopsie ist laut neu vorgelegtem Befund aus dem römisch 40 noch offen, der Befund sollte jedenfalls immer mit der Klinik in Einklang gebracht werden. Maßgebliche Paresen konnten im Rahmen der neruologisch-gutachterlichen Untersuchung nicht objektiviert werden, dies deckt sich auch mit dem neu vorgelegten Fachstatus aus den XXXX . Untersuchung nicht objektiviert werden, dies deckt sich auch mit dem neu vorgelegten Fachstatus aus den römisch 40 . Eine interdisziplinäre Betreuung wäre aus neurologischer Sicht empfehlenswert, diese ist noch offen. Weiteres Pacing sowie konsequente Schulungen noch ausständig, um einen raschen beruflichen Wiedereinstieg zu ermöglichen. Die vorgebrachten Argumente beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird. Neue Erkenntnisse konnten durch die nachgereichten Befunde nicht objektiviert werden, sodass an getroffener Beurteilung festgehalten wird. Nach nochmaliger Durchsicht sämtlicher Befunde, des Untersuchungsergebnisses und der im Beschwerdeschreiben vom 24.09.2024 angeführten Einwendungen kommt es zu keiner Änderung der getroffenen Einschätzung. ………………………“ 1.
- Mit Bescheid vom 10.10.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der BF vom 19.02.2024 auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung von 30% ab. Damit erfülle sie nicht die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Die belangte Behörde stützte sich auf die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, die einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden würden. Die Einwendungen der BF hätten zu keiner Änderung der Einschätzung geführt. 1.
- Die BF erhob mit Schreiben vom 21.11.2024 Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.10.2024 unter Vorlage weiterer Befunde. Begründend wurde vorgebracht, die Einstufung der pulmonalen Faktoren des Post-Covid-Syndroms mit einem Grad der Behinderung 20% sei nicht nachvollziehbar. Im Hinblick auf die gesicherte Diagnose hätte POTS auch berücksichtigt werden müssen. Die Sachverständige Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie, sei im Hinblick auf ihren Standpunkt zur Erkrankung ME/CFS voreingenommen. Der chronische Verlauf der Erkrankung sei mittlerweile bekannt. Selbst in der regulären Verwaltungspraxis der belangten Behörde und der Judikatur werde ME/CFS anerkannt und entsprechend eingestuft. Ihre depressive Reaktion sowie ihre Small-Fiber Neuropathie-Leiden seien mit Befunden belegt. Sie benötige den ihr zukommenden Schutz durch das BEinstG. Ihr Krankheitsbild entspreche einem Grad der Behinderung von 50%. 1.
- Die BF erhob mit Schreiben vom 21.11.2024 Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.10.2024 unter Vorlage weiterer Befunde. Begründend wurde vorgebracht, die Einstufung der pulmonalen Faktoren des Post-Covid-Syndroms mit einem Grad der Behinderung 20% sei nicht nachvollziehbar. Im Hinblick auf die gesicherte Diagnose hätte POTS auch berücksichtigt werden müssen. Die Sachverständige Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, sei im Hinblick auf ihren Standpunkt zur Erkrankung ME/CFS voreingenommen. Der chronische Verlauf der Erkrankung sei mittlerweile bekannt. Selbst in der regulären Verwaltungspraxis der belangten Behörde und der Judikatur werde ME/CFS anerkannt und entsprechend eingestuft. Ihre depressive Reaktion sowie ihre Small-Fiber Neuropathie-Leiden seien mit Befunden belegt. Sie benötige den ihr zukommenden Schutz durch das BEinstG. Ihr Krankheitsbild entspreche einem Grad der Behinderung von 50%.
- Am 11.12.2024 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 7.
- Das Bundesverwaltungsgericht holte ein weiteres Sachverständigengutachten von Univ.Prof.Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ein. Die Sachverständige Univ.Prof.Dr.in XXXX führte im Gutachten vom 17.04.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 03.04.2025, im Wesentlichen Folgendes aus:7.
- Das Bundesverwaltungsgericht holte ein weiteres Sachverständigengutachten von Univ.Prof.Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ein. Die Sachverständige Univ.Prof.Dr.in römisch 40 führte im Gutachten vom 17.04.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 03.04.2025, im Wesentlichen Folgendes aus: „……………………… Die Beschwerdeführerin (BF) kommt selbständig gehend ohne Unterstützung und ohne Begleitung pünktlich zur Untersuchung. Sie wurde mit dem Auto vom Gatten geführt. Ausgewiesen durch: Führerschein (Jugendfoto) Allgemeine Angaben: Behandelnde Arzte Hausarzt: Dr. XXXX Hausarzt: Dr. römisch 40 Neurologe und Psychiater: Dr. XXXX Neurologe und Psychiater: Dr. römisch 40 Psvchotherapie: seit November 2023, 14-tägig Sozialanamnese: Sie ist verheiratet, wohnt mit dem Gatten in einem Reihenhaus, 2 von 5 Kindern wohnen noch zu Hause. Sie versucht stundenweise zu arbeiten, sie war selbständig als Motopädagogin und in der Erwachsenenbildung. Sie ist in befristeter Erwerbsunfähigkeit der XXXX seit Mai 2022 Kein PflegegeldSie ist verheiratet, wohnt mit dem Gatten in einem Reihenhaus, 2 von 5 Kindern wohnen noch zu Hause. Sie versucht stundenweise zu arbeiten, sie war selbständig als Motopädagogin und in der Erwachsenenbildung. Sie ist in befristeter Erwerbsunfähigkeit der römisch 40 seit Mai 2022 Kein Pflegegeld Psychiatrische Voranamnese: Sie war nie psychisch krank, keine Aufenthalte an der Psychiatrie Andere Vorerkrankungen und Krankenhausaufenthalte: Herzoperation- Mitralklappenrekonstruktion 1999 - bisher ganz stabil Post-Covid Syndrom, ME/CFS seit der Covid Infektion 11/2021 Small fiber Neuropathie mit Schmerzen Es werden keine anderen Vorerkrankungen angeführt. Keine weiteren Operationen. Anamnese: Seit der Covid Infektion habe sie auf der ganzen linken Körperseite brennende-stechende Schmerzen als Dauerschmerzen, sie hat auch Schmerzspitzen, je mehr sie sich bewegt, desto schlimmer werden die Schmerzen. Sie sei immer extrem erschöpft und müde, hat einen Schwindel und zittert oft. Sie hat auch oft ein Herz-rasen, die Konzentration ist schlecht. sie habe auch oft Kopfweh frontal, wenn sie sich anstrenge. Manchmal wird ihr von den Schmerzen auch übel und sie braucht dagegen Atemtechniken. Manchmal liegt sie 14-16 Stunden am Tag inkl der Nacht. Depressiv fühle sie sich nicht, sie fühle sich aber instabil, auch psychisch, weil die Krankheit schon so lange dauere und sie immer kämpfen müsse. Daher sei sie froh, dass sie psychologisch begleitet werde. Es belaste sie, dass die Arbeitsversuche immer wieder gescheitert sind. Ihre Konzentration war immer zu kurz und löste Kopfschmerzen und Zittern aus, zuletzt habe sie nach Arbeitsversuchen einen starken Crash bekommen. Therapie: Lamotrigin, Cerebrokan, Venlafaxin, LDA; LDN, Concor, Saroten, Inder-al, Miranax, Xefo, Melatonin, TCM Tinkturen, Diclofenac, Novalgin, Tramal gtt bei Bedarf, Seractil 300 mg, Sirdalud Relevante Befunde: 2024-10-18 Arztbrief XXXX , Anästhesie, Schmerzambulanz: leichte depressive Episode als Reaktion auf chronische Schmerzen und anhaltende Post Covid Symptomatik2024-10-18 Arztbrief römisch 40 , Anästhesie, Schmerzambulanz: leichte depressive Episode als Reaktion auf chronische Schmerzen und anhaltende Post Covid Symptomatik 2024-11-08 Arztbrief XXXX , ambulant, Anästhesie: Small fiber Neuropathie, Post Covid Zustand 192024-11-08 Arztbrief römisch 40 , ambulant, Anästhesie: Small fiber Neuropathie, Post Covid Zustand 19 2024-10-29 Neuropathologischer Befund, Hautbiopsie: Small fiber Neuropathie, tlw grenzwertiger Befund 2024-11-10 Arztbrief Dr. XXXX , Allgemeinarzt, XXXX : Long Covid mit Small fiber Neuropathie, CFS, PEM, POTS2024-11-10 Arztbrief Dr. römisch 40 , Allgemeinarzt, römisch 40 : Long Covid mit Small fiber Neuropathie, CFS, PEM, POTS Untersuchungsbefund: 55-jährige BF in ausreichendem AZ und etwas adipösen EZ, keine Zyanose, keine Dyspnoe, gepflegtes Auftreten, ausreichend gut kontaktfìhig, dysphorisch Neurologisch: Rechtshänder Hirnnerven: bei grober Prüfung unauffällig, Visus reduziert laut Angabe trotz Brille, Hören ausreichend, Sprache unauffällig. Obere Extremitäten: Tonus, Trophik, grobe Kraft bds unauffällig, rez Parästhesien und Dysästhesien in den Händen, Oberflächensensibilität bds normal, Finger-Nase-Versuch bds zielsicher. Muskeleigenreflexe bds nicht geprüft. Arm können bds gut angehoben werden. Untere Extremitäten: Tonus, Trophik, grobe Kraft bds unauffällig, rez Parästhesien und Dysästhesien in den Füßen, Oberflächensensibilität bds normal, Muskeleigenreflexe bds nicht geprüft. Gang: unauffällig Teilweise Schmerzpunkte; Paravertebrale Verspannung der HWS. Psychisch: Bewusstseinsstörungen: keine; Orientierung: in allen Qualitäten ausreichend Auffassung: ausreichend; Konzentration: etwas reduziert Gedächtnis: normal Merkfähigkeit: etwas reduziert Formale Denkstörungen: keine; Patholog. Ängste: leichte Ängste; Zwänge: keine; Wahn: nein Sinnesstäuschungen (inkl. Halluzinationen): keine ICH Störungen: keine Stimmung/Affekt/Affizierbarkeit: etwas bedrückt, dysphorisch, reaktov dysthym, affektiv etwas mehr im negativen Bereich schwingungsfähig Insuffizienzgefühle: kaum vorhanden Antrieb/psychomotorische Störungen: ztw reduziert, dzt ausreichend Schlaf und circadiane Störungen: fallweise schlecht Soziales Verhalten: eingeschränkt Selbstgefährdung (SMG, SMV, Selbstverletzung): keine; Fremdgefährdung: nein Appetit: gut Medikamentencompliance: laut glaubhafter Angabe gut Krankheitseinsicht: erscheint voll erhalten Krankheitsgefühl: dzt ausgeprägt Weitere Beschwerden: psychosomatisch: Somatisierungsneigung Persönlichkeitsbeschreibung: gut kontaktñhig, angepasst, Anpassungsprobleme Alkohol: neg Drogen: neg Beantwortung der Fragen/ Beurteilung und Stellungnahme: I.Grad der Behinderung, Richtsatzposition, Rahmensatzwert: römisch eins.Grad der Behinderung, Richtsatzposition, Rahmensatzwert: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Chronisches Schmerzsyndrom und chronisches Müdigkeitssyndrom nach Covid 19 Infektion 2021 Fixer Rahmensatz inkludiert die chronischen Schmerzen sowie die Erschöpfungs- und Müdigkeitssymptomatik und die reaktiv-depressive-dysphorische Grundstimmung und die derzeitige Therapie 04.01.
- 50 II.Gesamtgrad der Behinderung: 50vHrömisch zwei.Gesamtgrad der Behinderung: 50vH Der GdB ergibt sich führend durch die Leiden
- III.Stellungnahme zu den vorgebrachten Beschwerdenrömisch drei.Stellungnahme zu den vorgebrachten Beschwerden Bei der BF besteht laut Angabe eine befristete Erwerbsunfähigkeit, anerkannt durch die SVS seit Mai
- Es bestehen mehrfache Beschwerden, die laut Angabe seit einer Covid 19 Infektion 2021 aufgetreten sind und auch behandelt werden. Es müssen sowohl neurologische als auch psychische Beschwerden bzw Erkrankungen berücksichtigt werden, die sich gegenseitig verstärken. Auch die geschilderten Schmerzen sind durch eine sehr wahrscheinliche Somatisierungsneigung verstärkt. Eine Small Fiber Neuropathie wurde nur teilweise durch die Biopsie bestätigt, jedenfalls ist in der nunmehrigen Einschätzung des GdB die Schmerzsymptomatik zur Gänze berücksichtigt, ungeachtet der Atiologie (i.e. neurologischer undpsychiatrischer Anteil). Die Einschätzung beinhaltet auch die Erschöpfung und Müdigkeit, die zumindest teilweise durch eine (reaktive) Depression und Anpassungsprobleme bedingt ist. Die Einschätzung im VGA mit 20vH ist meines Erachtens deutlich zu gering (berücksichtigt man auch die derzeit anerkannte Arbeitsunfähigkeit), sodass eine Anhebung auf50vH vorgeschlagen wird. IV.Eine Nachuntersuchung ist in 24 Monaten erforderlich, da unter Therapieoptimierung eine Besserung sehr wahrscheinlich ist.römisch vier.Eine Nachuntersuchung ist in 24 Monaten erforderlich, da unter Therapieoptimierung eine Besserung sehr wahrscheinlich ist. V.Die BF ist trotz der bestehenden Erkrankung zur Ausübung einer Erwerbsfähikeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Bereich geeinget. römisch fünf.Die BF ist trotz der bestehenden Erkrankung zur Ausübung einer Erwerbsfähikeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Bereich geeinget. VI.Stellungnahme, ab wann der GdB anzunehmen ist. römisch sechs.Stellungnahme, ab wann der GdB anzunehmen ist. Der GdB von 50 vH ist ab 11/2021 anzunehmen. Der GdB von 50 vH ist ab 11 aus 2021, anzunehmen. ………………“ 7.
- Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten vom 17.04.2025 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die BF sah von einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
§ 2Abs. 2 BEinst
G liegen nicht vor. Die BF ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat ihren Wohnsitz in Österreich. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung und überschreitet das
- Lebensjahr nicht. Sie bezieht auch nicht nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. 1.
- Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die BF ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat ihren Wohnsitz in Österreich. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung und überschreitet das
- Lebensjahr nicht. Sie bezieht auch nicht nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. 1.
- Die BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Chronisches Schmerzsyndrom und chronisches Müdigkeitssyndrom nach Covid 19 Infektion 2021 Fixer Rahmensatz inkludiert die chronischen Schmerzen sowie die Erschöpfungs- und Müdigkeitssymptomatik und die reaktiv-depressive-dysphorische Grundstimmung und die derzeitige Therapie 04.01.
- 50 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H. 1.
- Die BF erfüllt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft
BEinstG ab 11/
- Eine Nachuntersuchung ist in 24 Monaten erforderlich, da unter Therapieoptimierung eine Besserung sehr wahrscheinlich ist. 1.
- Die BF erfüllt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft
BEinstG ab 11 aus 2021,. Eine Nachuntersuchung ist in 24 Monaten erforderlich, da unter Therapieoptimierung eine Besserung sehr wahrscheinlich ist.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung und zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus der Einsichtnahme ins zentralen Melderegister sowie aus dem vorliegenden Antrag der BF vom 19.02.
- Die Feststellung, dass der Grad der Behinderung der BF nunmehr 50 % beträgt, gründet auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten von Univ.Prof.Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 17.04.
- Darin wird schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass das einzige, nunmehr neu erfasste Leiden 1 (chronisches Schmerzsyndrom und chronisches Müdigkeitssyndrom nach Covid 19-Infektion 2021) nach der EVO der entsprechenden Positionsnummer (Pos.Nr. 04.01.03.) zuzuordnen ist. Dieses Leiden wurde erstmalige entsprechend seinen Funktionseinschränkungen erfasst und eingestuft. In den zuletzt von der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten der Sachverständigen Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie, und Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie, erreichte die BF auf Grund der Leiden
- Zustand nach einer Mitralklappenrekonstruktion (ca. 1999) und
- Post-Covid-Syndrom (pumonal) nur einen Gesamtgrad der Behinderung von 30%. Die Feststellung, dass der Grad der Behinderung der BF nunmehr 50 % beträgt, gründet auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten von Univ.Prof.Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 17.04.
- Darin wird schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass das einzige, nunmehr neu erfasste Leiden 1 (chronisches Schmerzsyndrom und chronisches Müdigkeitssyndrom nach Covid 19-Infektion 2021) nach der EVO der entsprechenden Positionsnummer (Pos.Nr. 04.01.03.) zuzuordnen ist. Dieses Leiden wurde erstmalige entsprechend seinen Funktionseinschränkungen erfasst und eingestuft. In den zuletzt von der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten der Sachverständigen Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, und Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie, erreichte die BF auf Grund der Leiden
- Zustand nach einer Mitralklappenrekonstruktion (ca. 1999) und
- Post-Covid-Syndrom (pumonal) nur einen Gesamtgrad der Behinderung von 30%. Das Gutachten der Sachverständige Univ.Prof.Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, stützte sich auf die aktuellen, zuletzt von der BF vorgelegten medizinischen Unterlagen. Dazu zählen die Arztbriefe des XXXX vom 18.10.2024 und 08.11.2024, ein neuropathologischer Befund zu einer Hautbiopsie vom 29.10.2024 und ein weiterer Arztbrief von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 10.11.
- Das Gutachten der Sachverständige Univ.Prof.Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, stützte sich auf die aktuellen, zuletzt von der BF vorgelegten medizinischen Unterlagen. Dazu zählen die Arztbriefe des römisch 40 vom 18.10.2024 und 08.11.2024, ein neuropathologischer Befund zu einer Hautbiopsie vom 29.10.2024 und ein weiterer Arztbrief von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 10.11.
- Die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige wies in ihrem Gutachten vom 17.04.2025, auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 03.04.2025 beruhend, darauf hin, dass die BF seit Mai 2022 auf Grund der Covid-Erkrankung, die sich die BF im Jahr 2021 auf Grund einer Infektion durch Covid 19 zuzog, von ihrer Sozialversicherung (SVS) als befristet erwerbsunfähig anerkannt wurde. Diese anerkannte teilweise Erwerbsunfähigkeit der BF wurde im Gutachten von Univ.Prof.Dr.in XXXX im Gegensatz zu den vorhergehenden Gutachten zur Recht nicht außer Acht gelassen. Es handelt sich hierbei um eine wesentliche Begleiterscheinung der Covid-19-Erkrankung. Es wurden im Gutachten vom 17.04.2025 sich gegenseitig verstärkende Beschwerden neurologischer und psychischer Art ebenfalls zurückgehend auf ihre Covid-19-Infektion mitberücksichtigt. Im Gegensatz zu den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Fachgutachten stellt das nunmehrige aktuelle Gutachten von Univ.Prof.Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, auch auf die Small Fiber Neuropathie, die durch die Biopsie teilweise bestätigt wurde, und die Schmerzsymptomatik zur Gänze ab. Auch andere Erscheinungsformen, die mit der Covid-19-Infektion verbunden sind, wie Erschöpfung und Müdigkeit, die auch zumindest teilweise auf eine reaktive Depression und Anpassungsproblemen bedingt sind, wurden im Gutachten vom 17.04.2025 erfasst. Die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige wies in ihrem Gutachten vom 17.04.2025, auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 03.04.2025 beruhend, darauf hin, dass die BF seit Mai 2022 auf Grund der Covid-Erkrankung, die sich die BF im Jahr 2021 auf Grund einer Infektion durch Covid 19 zuzog, von ihrer Sozialversicherung (SVS) als befristet erwerbsunfähig anerkannt wurde. Diese anerkannte teilweise Erwerbsunfähigkeit der BF wurde im Gutachten von Univ.Prof.Dr.in römisch 40 im Gegensatz zu den vorhergehenden Gutachten zur Recht nicht außer Acht gelassen. Es handelt sich hierbei um eine wesentliche Begleiterscheinung der Covid-19-Erkrankung. Es wurden im Gutachten vom 17.04.2025 sich gegenseitig verstärkende Beschwerden neurologischer und psychischer Art ebenfalls zurückgehend auf ihre Covid-19-Infektion mitberücksichtigt. Im Gegensatz zu den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Fachgutachten stellt das nunmehrige aktuelle Gutachten von Univ.Prof.Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, auch auf die Small Fiber Neuropathie, die durch die Biopsie teilweise bestätigt wurde, und die Schmerzsymptomatik zur Gänze ab. Auch andere Erscheinungsformen, die mit der Covid-19-Infektion verbunden sind, wie Erschöpfung und Müdigkeit, die auch zumindest teilweise auf eine reaktive Depression und Anpassungsproblemen bedingt sind, wurden im Gutachten vom 17.04.2025 erfasst. Diese nunmehr höhere Einstufung des Leidens der BF, das auf ihre Covid 19-Infektion im Jahr 2021 zurückzuführen ist, und sich insbesondere in Form eines chronischen Schmerz- und Müdigkeitssyndrom verbunden mit einer Erschöpfungssymptomatik und einer reaktiv-depressiv-dysphorischen Grundstimmung zeigt, mit einem Grad der Behinderung von 50% ist gerechtfertigt. Die BF sich unterzieht sich auch einer entsprechenden Therapie. Weder die Beurteilung der Leiden durch Univ.Prof.Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, noch das von ihr ermittelte Ergebnis des Gesamtgrades der Behinderung in der Höhe von 50% wurden von der BF oder von der belangten Behörde im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Parteiengehörs in Frage gestellt. Die von der genannten Sachverständigen getroffene Einschätzung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ist insgesamt betrachtet korrekt erfolgt. Sie basiert auch auf der Befundzusammenschau. Weder die Beurteilung der Leiden durch Univ.Prof.Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, noch das von ihr ermittelte Ergebnis des Gesamtgrades der Behinderung in der Höhe von 50% wurden von der BF oder von der belangten Behörde im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Parteiengehörs in Frage gestellt. Die von der genannten Sachverständigen getroffene Einschätzung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ist insgesamt betrachtet korrekt erfolgt. Sie basiert auch auf der Befundzusammenschau. Keine Zweifel bestanden auch an den weiteren Ausführungen der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen, wonach eine Nachuntersuchung indiziert ist, da unter weiterer Therapieoptimierung eine Besserung des Leidens der BF sehr wahrscheinlich ist. Darüber hinaus wird – mangels gegenteiliger Hinweise – auch ihrer gutachterlichen Ausführung gefolgt, wonach die BF trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb, allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen, einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Der Gesamtgrad der Behinderung von 50% geht nachvollziehbar auf die Infektion mit Covid 19 im November 2021 zurück. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass im oben wiedergegebenen Gutachten der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen Univ.Prof.Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und umfassend eingegangen. Die getroffene Einschätzung entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Es bestehen vom Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens vom 17.04.
- Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass im oben wiedergegebenen Gutachten der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen Univ.Prof.Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und umfassend eingegangen. Die getroffene Einschätzung entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Es bestehen vom Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens vom 17.04.
- Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1. Zu Spruchpunkt A) 3.1.1. Rechtsgrundlagen:
§ 2Abs. 1 BEinst
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
§ 3BEinst
G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 14Abs. 1 BEinst
G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. 3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes: Die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige Univ.Prof.Dr.in XXXX Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, kam in ihrem Gutachten vom 17.04.2025 – wie oben dargestellt - zum Ergebnis, dass der Gesamtgrad der Behinderung ein Ausmaß von 50 % erreicht. Die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige Univ.Prof.Dr.in römisch 40 Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, kam in ihrem Gutachten vom 17.04.2025 – wie oben dargestellt - zum Ergebnis, dass der Gesamtgrad der Behinderung ein Ausmaß von 50 % erreicht. Anders als die belangte Behörde feststellte, erfüllt der BF daher in der gegenständlichen Fallkonstellation ab ihrer Covid-19-Infektion im November 2021 die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten
§ 2Abs. 1 BEinst
G. Sie ist österreichische Staatsbürgerin mit einem Grad der Behinderung von 50%. Es trifft kein Ausschlussgrund
§ 2Abs. 2 BEinst
G auf sie zu. Anders als die belangte Behörde feststellte, erfüllt der BF daher in der gegenständlichen Fallkonstellation ab ihrer Covid-19-Infektion im November 2021 die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG. Sie ist österreichische Staatsbürgerin mit einem Grad der Behinderung von 50%. Es trifft kein Ausschlussgrund
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG auf sie zu. Die BF ist auch in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technischer Angelegenheiten („rather technical nature of disputes“) auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob die BF dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist. Aus der Aktenlage ging hervor, dass der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid der belangten Behörde aufzuheben war. Sohin ist der Sacherhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.
- Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W173.2304105.1.00