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{'item': 'W184 2308830-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2025 GeschäftszahlW184 2308830-1 Spruch, W184 2308830-1/3E W184 2308831-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar. Sie sind Staatsangehörige des Iran und brachten am 01.03.2023 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Erstbeschwerdeführer führte bei der Erstbefragung am 01.03.2023 aus, dass er aus XXXX stamme und im Herkunftsstaat 12 Jahre die Grundschule besucht habe. Er gehöre der Religion des Christentums und der Volksgruppe der Perser an. Vor seiner Ausreise sei er zuletzt selbstständig tätig gewesen. Der Erstbeschwerdeführer führte bei der Erstbefragung am 01.03.2023 aus, dass er aus römisch 40 stamme und im Herkunftsstaat 12 Jahre die Grundschule besucht habe. Er gehöre der Religion des Christentums und der Volksgruppe der Perser an. Vor seiner Ausreise sei er zuletzt selbstständig tätig gewesen. Zum Fluchtgrund befragt, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er seinen Glauben vom Islam zum Christentum gewechselt habe, was im Iran verboten sei und mit Todesstrafe geahndet werde. Im Falle einer Rückkehr fürchte er die Todesstrafe. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.08.2024 gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass er gesund sei und an keiner ansteckenden Krankheit leide. Der Erstbeschwerdeführer sei in XXXX in der Provinz XXXX /Iran geboren worden und sei verheiratet sowie kinderlos. Befragt, wo seine Eltern leben würden, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass diese im Iran in XXXX wohnen würden. Nachgefragt, ob Familienangehörige in Österreich leben würden oder ob er persönliche Beziehungen in Österreich habe, entgegnete der Erstbeschwerdeführer, dass die Familie seiner Ehefrau in Österreich lebe. Er selbst habe keine Familienangehörigen im EU-Raum. Bis zur Ausreise aus seinem Heimatland habe er in XXXX gelebt und im Iran 12 Jahre die Schule besucht. Anschließend habe er seinen Präsenzdienst in der Armee abgeleistet sowie die Matura abgeschlossen. Auf Nachfrage, ob er eine Berufsausbildung habe, replizierte der Erstbeschwerdeführer, dass er eine Ausbildung als KFZ-Mechaniker und KFZ-Elektriker absolviert habe. Er habe zuletzt ein eigenes Geschäft für Bekleidung gehabt. Nachgefragt, wie es seiner Familie im Iran gehe, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass sein Vater krank sei und Medikamente einnehmen müsse. Seine Mutter sei ebenfalls in ärztlicher Behandlung, insgesamt gehe es aber beiden gut. Der Erstbeschwerdeführer wolle gern Kontakt zu seiner Familie haben, aber aufgrund der schlechten Internetverbindung gestalte sich dieser schwierig. Vor vier oder fünf Tagen habe er zuletzt mit seinen Familienangehörigen und Freunden Kontakt gehabt. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.08.2024 gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass er gesund sei und an keiner ansteckenden Krankheit leide. Der Erstbeschwerdeführer sei in römisch 40 in der Provinz römisch 40 /Iran geboren worden und sei verheiratet sowie kinderlos. Befragt, wo seine Eltern leben würden, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass diese im Iran in römisch 40 wohnen würden. Nachgefragt, ob Familienangehörige in Österreich leben würden oder ob er persönliche Beziehungen in Österreich habe, entgegnete der Erstbeschwerdeführer, dass die Familie seiner Ehefrau in Österreich lebe. Er selbst habe keine Familienangehörigen im EU-Raum. Bis zur Ausreise aus seinem Heimatland habe er in römisch 40 gelebt und im Iran 12 Jahre die Schule besucht. Anschließend habe er seinen Präsenzdienst in der Armee abgeleistet sowie die Matura abgeschlossen. Auf Nachfrage, ob er eine Berufsausbildung habe, replizierte der Erstbeschwerdeführer, dass er eine Ausbildung als KFZ-Mechaniker und KFZ-Elektriker absolviert habe. Er habe zuletzt ein eigenes Geschäft für Bekleidung gehabt. Nachgefragt, wie es seiner Familie im Iran gehe, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass sein Vater krank sei und Medikamente einnehmen müsse. Seine Mutter sei ebenfalls in ärztlicher Behandlung, insgesamt gehe es aber beiden gut. Der Erstbeschwerdeführer wolle gern Kontakt zu seiner Familie haben, aber aufgrund der schlechten Internetverbindung gestalte sich dieser schwierig. Vor vier oder fünf Tagen habe er zuletzt mit seinen Familienangehörigen und Freunden Kontakt gehabt. Zum Fluchtgrund befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass sie wegen des Christentums fliehen hätten müssen, da das Leben seiner Frau im Iran bedroht worden sei. Der Arbeitgeber seiner Ehefrau habe erfahren, dass diese zum Christentum konvertiert sei, da sie eines Tages mit ihrem Vater über diese Religion gesprochen habe, und der Vorgesetzte seiner Ehefrau habe diese mit dem Tod bedroht. In weiterer Folge habe seine Ehefrau in ständiger Angst und Panik gelebt und sie hätten beide um ihr Leben gefürchtet, weshalb sie sich zur Flucht aus dem Iran entschlossen hätten. Befragt, welche anderen Gründe und Vorfälle es noch gegeben habe, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, dass er mit niemandem darüber sprechen habe können, da seine Onkel alle religiös seien und er Angst gehabt habe, dass diese ihnen schaden könnten. Diesen sei auch nicht bewusst gewesen, dass sein Schwiegervater Christ sei. Seine Eltern würden die genauen Gründe, wieso sich die Beschwerdeführer in Österreich aufhalten, nicht kennen. Auf die Frage, ob seine Ehefrau in ihrer Arbeit über das Christentum gesprochen habe, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass sie jedenfalls in den Pausen oder beim Essen mit ihrem Vater darüber gesprochen habe. Zur Frage, wann seine Ehefrau mit dem Tod bedroht worden sei, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass es 10 bis 15 Tage vor der Organisation der gemeinsamen Reise gewesen sei. Nachgefragt, wie die Bedrohung genau ausgesehen habe, und befragt, wer ihr konkret gedroht habe, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass der neue Chef in ihrer Apotheke sie ein oder zwei Mal bedroht habe, da er ein sehr religiöser Mann gewesen sei. Vor dessen Anstellung habe seine Ehefrau nie Probleme gehabt. Befragt, ob es ansonsten noch eine Bedrohungs- oder Verfolgungssituation gegeben habe, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, dass sie dann das Land verlassen hätten. Die Frage, ob es auch gegen ihn persönlich eine Bedrohung gegeben habe, wurde vom Erstbeschwerdeführer verneint. Zur Frage, seit wann er Christ sei, entgegnete der Erstbeschwerdeführer, dass er seit drei Jahren Christ sei, seit er seine Ehefrau kennengelernt habe. Auf Nachfrage, ob es einen konkreten Grund gegeben habe, weshalb er sich für das Christentum entschieden habe, replizierte der Erstbeschwerdeführer, dass er sich zum Christentum bereits hingezogen gefühlt habe, bevor er seine Ehefrau kennengelernt habe, da er gegen schlechte Taten und Blutvergießen eingetreten sei. Er habe nach einer inneren Ruhe gesucht, die er bei Jesus Christus gefunden habe. Zur weiteren Frage, wieso er sich gerade mit der evangelischen Ausrichtung des Christentums beschäftigt habe, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass am Anfang und am Ende Gott sei. Genaue Unterschiede zwischen der evangelischen und der katholischen Kirche vermochte der Erstbeschwerdeführer nicht darzulegen. Auf Nachfrage, wieso die Protestanten-Kirche so bezeichnet werde, entgegnete der Erstbeschwerdeführer, dass dies auf Martin Luther zurückzuführen sei, der gesagt habe, dass Gott der Anfang sowie das Ende sei und die Knechte Gottes keine Entscheidungsträger seien. Er wisse nicht, auf welchen Gesetzen das Christentum beruhe. Auf Nachfrage erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass Taufe, Vergebung und Gottesliebe wesentliche Kriterien im Christentum seien. Die Frage, ob er jemals in seinem Leben gefastet habe, wurde vom Erstbeschwerdeführer verneint. Die Katholiken würden seiner Ansicht nach fasten. Er wisse nicht, ob es im Christentum eine Pilgerreise gebe. Das wichtigste Fest der Evangelischen Kirche sei die Auferstehung von Jesus. Auf Aufforderung, das näher zu beschreiben, führte der Erstbeschwerdeführer an, dass Jesus 50 Tage nach der Kreuzigung zu Gott aufgefahren sei. Er wisse nicht genau, wann Ostern gewesen sei. Auf Nachfrage, wie er das Osterfest gefeiert habe, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er am

  1. oder
  2. gefeiert habe und den Tag mit iranischen Freunden verbracht habe. Den Tag hätten sie bei einem Freund verbracht, der ebenfalls Christ gewesen sei. Nachgefragt, wer Paulus gewesen sei, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass er es nicht wisse und vergessen habe. Neben dem Vaterunser könne er keine weiteren Sakramente angeben. Auf die Frage, ob er getauft sei, replizierte der Erstbeschwerdeführer, dass er bereits mit der Kirche gesprochen habe und diese nächste Woche erhalte. Zur Frage, ob er einen Taufvorbereitungskurs absolviert habe, entgegnete der Erstbeschwerdeführer, dass sie Schriftstücke vom Pfarrer erhalten hätten und am Sonntag zu einer Taufe eingeladen seien. Befragt, wie der Pfarrer der Kirche heiße, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass der Name Werner sei, er dessen Familiennamen jedoch nicht kenne. Die Adresse der Kirche sei in XXXX in der Gemeinde XXXX . Am 06.08.2022 habe er sein Heimatland verlassen. Das Visum sei der ausschlaggebende Grund gewesen, weshalb sie sich entschieden hätten, das Land zu verlassen. Die Frage, ob er persönlich jemals Schwierigkeiten oder Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt habe, wurde vom Erstbeschwerdeführer verneint. Die Frage, ob er einer politischen Partei angehöre, wurde vom Erstbeschwerdeführer verneint. Er sei im Iran oder außerhalb nicht politisch tätig gewesen und gegen ihn sei auch kein Gerichtsverfahren anhängig. Die weiteren Fragen, ob er in Haft gewesen sei oder jemals festgenommen worden sei, wurden ebenfalls verneint. Der Erstbeschwerdeführer sei weder von staatlicher noch von privater Seite aufgrund seiner Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit, politischen Einstellung, sexuellen Orientierung oder Religion verfolgt worden. Zum Fluchtgrund befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass sie wegen des Christentums fliehen hätten müssen, da das Leben seiner Frau im Iran bedroht worden sei. Der Arbeitgeber seiner Ehefrau habe erfahren, dass diese zum Christentum konvertiert sei, da sie eines Tages mit ihrem Vater über diese Religion gesprochen habe, und der Vorgesetzte seiner Ehefrau habe diese mit dem Tod bedroht. In weiterer Folge habe seine Ehefrau in ständiger Angst und Panik gelebt und sie hätten beide um ihr Leben gefürchtet, weshalb sie sich zur Flucht aus dem Iran entschlossen hätten. Befragt, welche anderen Gründe und Vorfälle es noch gegeben habe, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, dass er mit niemandem darüber sprechen habe können, da seine Onkel alle religiös seien und er Angst gehabt habe, dass diese ihnen schaden könnten. Diesen sei auch nicht bewusst gewesen, dass sein Schwiegervater Christ sei. Seine Eltern würden die genauen Gründe, wieso sich die Beschwerdeführer in Österreich aufhalten, nicht kennen. Auf die Frage, ob seine Ehefrau in ihrer Arbeit über das Christentum gesprochen habe, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass sie jedenfalls in den Pausen oder beim Essen mit ihrem Vater darüber gesprochen habe. Zur Frage, wann seine Ehefrau mit dem Tod bedroht worden sei, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass es 10 bis 15 Tage vor der Organisation der gemeinsamen Reise gewesen sei. Nachgefragt, wie die Bedrohung genau ausgesehen habe, und befragt, wer ihr konkret gedroht habe, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass der neue Chef in ihrer Apotheke sie ein oder zwei Mal bedroht habe, da er ein sehr religiöser Mann gewesen sei. Vor dessen Anstellung habe seine Ehefrau nie Probleme gehabt. Befragt, ob es ansonsten noch eine Bedrohungs- oder Verfolgungssituation gegeben habe, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, dass sie dann das Land verlassen hätten. Die Frage, ob es auch gegen ihn persönlich eine Bedrohung gegeben habe, wurde vom Erstbeschwerdeführer verneint. Zur Frage, seit wann er Christ sei, entgegnete der Erstbeschwerdeführer, dass er seit drei Jahren Christ sei, seit er seine Ehefrau kennengelernt habe. Auf Nachfrage, ob es einen konkreten Grund gegeben habe, weshalb er sich für das Christentum entschieden habe, replizierte der Erstbeschwerdeführer, dass er sich zum Christentum bereits hingezogen gefühlt habe, bevor er seine Ehefrau kennengelernt habe, da er gegen schlechte Taten und Blutvergießen eingetreten sei. Er habe nach einer inneren Ruhe gesucht, die er bei Jesus Christus gefunden habe. Zur weiteren Frage, wieso er sich gerade mit der evangelischen Ausrichtung des Christentums beschäftigt habe, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass am Anfang und am Ende Gott sei. Genaue Unterschiede zwischen der evangelischen und der katholischen Kirche vermochte der Erstbeschwerdeführer nicht darzulegen. Auf Nachfrage, wieso die Protestanten-Kirche so bezeichnet werde, entgegnete der Erstbeschwerdeführer, dass dies auf Martin Luther zurückzuführen sei, der gesagt habe, dass Gott der Anfang sowie das Ende sei und die Knechte Gottes keine Entscheidungsträger seien. Er wisse nicht, auf welchen Gesetzen das Christentum beruhe. Auf Nachfrage erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass Taufe, Vergebung und Gottesliebe wesentliche Kriterien im Christentum seien. Die Frage, ob er jemals in seinem Leben gefastet habe, wurde vom Erstbeschwerdeführer verneint. Die Katholiken würden seiner Ansicht nach fasten. Er wisse nicht, ob es im Christentum eine Pilgerreise gebe. Das wichtigste Fest der Evangelischen Kirche sei die Auferstehung von Jesus. Auf Aufforderung, das näher zu beschreiben, führte der Erstbeschwerdeführer an, dass Jesus 50 Tage nach der Kreuzigung zu Gott aufgefahren sei. Er wisse nicht genau, wann Ostern gewesen sei. Auf Nachfrage, wie er das Osterfest gefeiert habe, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er am
  3. oder
  4. gefeiert habe und den Tag mit iranischen Freunden verbracht habe. Den Tag hätten sie bei einem Freund verbracht, der ebenfalls Christ gewesen sei. Nachgefragt, wer Paulus gewesen sei, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass er es nicht wisse und vergessen habe. Neben dem Vaterunser könne er keine weiteren Sakramente angeben. Auf die Frage, ob er getauft sei, replizierte der Erstbeschwerdeführer, dass er bereits mit der Kirche gesprochen habe und diese nächste Woche erhalte. Zur Frage, ob er einen Taufvorbereitungskurs absolviert habe, entgegnete der Erstbeschwerdeführer, dass sie Schriftstücke vom Pfarrer erhalten hätten und am Sonntag zu einer Taufe eingeladen seien. Befragt, wie der Pfarrer der Kirche heiße, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass der Name Werner sei, er dessen Familiennamen jedoch nicht kenne. Die Adresse der Kirche sei in römisch 40 in der Gemeinde römisch 40 . Am 06.08.2022 habe er sein Heimatland verlassen. Das Visum sei der ausschlaggebende Grund gewesen, weshalb sie sich entschieden hätten, das Land zu verlassen. Die Frage, ob er persönlich jemals Schwierigkeiten oder Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt habe, wurde vom Erstbeschwerdeführer verneint. Die Frage, ob er einer politischen Partei angehöre, wurde vom Erstbeschwerdeführer verneint. Er sei im Iran oder außerhalb nicht politisch tätig gewesen und gegen ihn sei auch kein Gerichtsverfahren anhängig. Die weiteren Fragen, ob er in Haft gewesen sei oder jemals festgenommen worden sei, wurden ebenfalls verneint. Der Erstbeschwerdeführer sei weder von staatlicher noch von privater Seite aufgrund seiner Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit, politischen Einstellung, sexuellen Orientierung oder Religion verfolgt worden. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden ein iranischer Personalausweis im Original, ein iranisches Personenstandsdokument im Original, eine Bestätigung der evangelikalen Gemeinde Floridsdorf, eine Bestätigung vom FKO, eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs, ein Zeitungsartikel über ein Fußballturnier und ein Konvolut an Fotos in Vorlage gebracht. Bei der Erstbefragung am 01.03.2023 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie sei in Roya geboren und habe 12 Jahre die Grundschule sowie vier Jahre die Universität besucht. Sie gehöre der Volksgruppe der Perser und der Religion des Christentums an. Vor ihrer Ausreise sei sie Apothekerin gewesen. Zum Fluchtgrund befragt, führte die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie vom Islam zum Christentum gewechselt habe, was im Iran nicht zulässig sei. Im Falle einer Rückkehr habe sie um ihr Leben Angst. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.08.2024 führte die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie gesund sei und an keiner ansteckenden Krankheit leide. Sie gehöre dem christlichen Glauben und der Volksgruppe der Perser an und sei iranische Staatsangehörige. Ihre Eltern seien in Österreich aufhältig und hätten den Asylstatus erhalten. Nachgefragt, seit wann ihre Eltern in Österreich leben würden, entgegnete die Zweitbeschwerdeführerin, dass ihr Vater und Bruder seit acht Jahren in Österreich leben würden und ihre Mutter seit drei Jahren im Bundesgebiet wohnhaft sei. Befragt, wo sie bis zu ihrer Ausreise in ihrem Heimatland gewohnt habe, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie in XXXX in einer Mietwohnung mit ihrem Ehemann gelebt habe. Auf Aufforderung, persönliche Umstände im Herkunftsstaat darzulegen, führte die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie 12 Jahre die Schule und vier Jahre die Universität besucht habe. Sie habe eine Berufsausbildung als Apothekerin erhalten und dadurch ihren Lebensunterhalt verdient. Die Frage, ob sie noch Kontakt zu ihren Familienmitgliedern im Iran habe, wurde von der Zweitbeschwerdeführerin verneint. Auch sonst habe sie im Iran keine Kontakte mehr. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.08.2024 führte die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie gesund sei und an keiner ansteckenden Krankheit leide. Sie gehöre dem christlichen Glauben und der Volksgruppe der Perser an und sei iranische Staatsangehörige. Ihre Eltern seien in Österreich aufhältig und hätten den Asylstatus erhalten. Nachgefragt, seit wann ihre Eltern in Österreich leben würden, entgegnete die Zweitbeschwerdeführerin, dass ihr Vater und Bruder seit acht Jahren in Österreich leben würden und ihre Mutter seit drei Jahren im Bundesgebiet wohnhaft sei. Befragt, wo sie bis zu ihrer Ausreise in ihrem Heimatland gewohnt habe, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie in römisch 40 in einer Mietwohnung mit ihrem Ehemann gelebt habe. Auf Aufforderung, persönliche Umstände im Herkunftsstaat darzulegen, führte die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie 12 Jahre die Schule und vier Jahre die Universität besucht habe. Sie habe eine Berufsausbildung als Apothekerin erhalten und dadurch ihren Lebensunterhalt verdient. Die Frage, ob sie noch Kontakt zu ihren Familienmitgliedern im Iran habe, wurde von der Zweitbeschwerdeführerin verneint. Auch sonst habe sie im Iran keine Kontakte mehr. Zum Fluchtgrund befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie vier Jahre in einer Apotheke gearbeitet habe und dass sie einen neuen Chef in der Apotheke erhalten hätte, der sehr religiös gewesen sei und früher Mitglied von XXXX gewesen sei. Da sie viel mit ihrem Bruder sowie ihrem Vater und auch mit Kollegen über das Christentum gesprochen habe, sei sie von ihrem Vorgesetzten darauf hingewiesen worden, dass er die Polizei verständigt habe, und gewarnt worden, demnächst verhaftet zu werden. Da sie in weiterer Folge kein normales Leben mehr führen habe können, habe sie beschlossen, das Land zu verlassen. Auf Nachfrage, wann sie mit ihrer Arbeit im Krankenhaus XXXX begonnen habe, replizierte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie dort viele Jahre gearbeitet habe und sie sich nicht mehr daran erinnern könne. Befragt, wann der Vorfall genau gewesen sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass es Mitte Khordad 1401 gewesen sei. Sie habe sich mit den Kollegen in ihrer Schicht über das Christentum unterhalten. Auf Aufforderung, konkret zu erzählen, was sie über das Christentum gesprochen hätten, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass der christliche Gott keine Kriegsbefehle erteile und nur von Liebe spreche, was im Islam nicht so sei, insbesondere beleuchte der Koran nicht positive Aspekte hinsichtlich des Kennenlernens von Gott. Im Christentum spreche man in Bezug auf Menschen von Vater und Sohn, währenddessen der Islam Menschen als Diener und Knechte Gottes bezeichne. Der Islam sei von Vorschriften gekennzeichnet und Agenden, die man machen müsse, im Christentum dagegen gebe es nur ein Gesetz, welches Liebe und Barmherzigkeit beinhalte. Das Christentum stelle ferner einen Weg bzw. eine Verbindung zu Gott dar. Ihre Kollegen hätten die Ansicht vertreten, dass jeder die religiöse Zugehörigkeit selbst aussuchen müsse. Auf Vorhalt, dass angesichts der Tatsache, dass der Abfall vom Islam im Iran strafrechtlich relevant sei, sie erklären müsse, weshalb sie dennoch mit Kollegen über das Christentum gesprochen habe, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie eine gute Beziehung zu ihren Freunden gehabt habe, weshalb sie sich getraut habe, darüber zu sprechen. Ihr ehemaliger Chef sei auch gebildet gewesen und habe deshalb auch keine Probleme gehabt, dass sie ihre Meinung geäußert habe. Einer der Kollegen habe Gespräche an den neuen Vorgesetzten weitergegeben. Auf die weitere Frage, weshalb sie mit der Äußerung ihrer Meinung nicht nur sich selbst, sondern auch ihren Ehemann in Gefahr gebracht habe, entgegnete die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie von der Liebe zu Jesus geleitet worden sei, da das Christentum einen bestimmten Weg aufzeige. Nachgefragt, wie oft sie mit Kolleginnen darüber gesprochen hätten, replizierte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie bei weniger Arbeitsanfall darüber gesprochen habe. Sie selbst bekenne sich bereits seit vier Jahren zum Christentum. Auf Nachfrage, was der genaue Grund sei, dass sie sich zum Christentum bekenne, gab die Zweitbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass ihr Vater sowie ihr Bruder Christen geworden seien und sie selbst deshalb auch Christin geworden sei. Die weitere Frage, ob im Herkunftsstaat etwas passiert sei, wovon sie persönlich betroffen gewesen sei, wurde von der Zweitbeschwerdeführerin verneint. Nachdem sie gekündigt worden sei, sei sie weinend nach Hause gegangen und ihr Ehemann habe versucht, sie zu beruhigen. In weiterer Folge hätten sie beschlossen, das Land zu verlassen und ein Visum besorgt. Ihr Vater sei bereits seit neun Jahren Christ. Die Frage, ob sie sich neben dem Christentum auch mit anderen Religionen beschäftigt habe, wurde von der Zweitbeschwerdeführerin verneint. Auf Vorhalt, dass sie angegeben habe, sich bereits seit vier Jahren mit dem Christentum beschäftigt zu haben, und zur Frage, wie ihr religiöses Leben im Iran ausgesehen habe, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie versucht habe, liebevoll mit Menschen umzugehen und ihnen zu helfen. Das wichtigste Fest der Christen sei das Osterfest, welches drei Tage nach der Kreuzigung von Jesus gefeiert werde. Wann dieses Fest genau gefeiert worden sei, wisse die Zweitbeschwerdeführerin nicht mehr. Seit ihrer Einreise besuche sie in Österreich die Kirche. Auf Nachfrage, welche Rolle Religion in ihrem Leben gespielt habe, bevor sie sich zum Christentum bekannt habe, entgegnete die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie als Muslimin geboren worden sei und ihre Religion nicht selbst gewählt habe. Sie habe vom Koran nichts verstanden. Im Islam und im Christentum suche man die Unterstützung durch Gott, dem man sich auch anvertrauen könne. Die Frage, ob es im Christentum eine Pilgerreise gebe, wurde von der Zweitbeschwerdeführerin verneint. Die christlichen Gesetze würden auf den Prinzipien von Vater, Sohn und dem Heiligen Geist beruhen. Nachgefragt, weshalb sie sich für die evangelische Kirche entschieden habe, führte die Zweitbeschwerdeführerin an, dass diese die einzige Kirche sei, die nicht auf ein religiöses System gestützt sei. Das einzige Gesetz der Kirche sei Liebe. Zur Frage, wieso sie sich taufen lassen wolle, replizierte die Zweitbeschwerdeführerin, dass man mit dieser von den Sünden befreit werde, sie besuche aktuell jedoch keinen Taufvorbereitungskurs. Fasten gebe es auch im Christentum, die genauen Zeiten kenne sie jedoch nicht. Sie habe gefastet, als sie noch sehr jung gewesen sei. Befragt, ob es in der Bibel eine bestimmte Stelle gebe, die ihr besonders zusage, erwiderte die Zweitbeschwerdeführerin, dass es sich um jene Stelle handle, an der Nekodinus Jesus über die Wiedergeburt frage, wie man neugeboren werde, und Jesus repliziere, dass niemand das Königreich Gottes erhalte, nur jener, der vom Weihwasser und von Gott geboren werde. Er wisse jedoch nicht, wie die genaue Stelle laute. Auf Nachfrage, wieso diese Stelle eine besondere Bedeutung für ihre Person habe, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass man von seinen Sünden befreit werde, wenn man um Vergebung bittet, und es dann zur Wiedergeburt komme. Befragt, was sie allgemein über die Geschichte des Christentums wisse, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass Jesus Christus als Mensch verkörpert worden sei und versucht habe, die Menschen von den Sünden zu befreien, weshalb er gekreuzigt worden sei. Auf weitere Nachfrage, was sie über die Geschichte des Christentums wisse, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass Jesus Christus vor 2024 Jahren auf die Welt gekommen sei. Zur Frage, wie sie sich im Iran und in Österreich mit dem Christentum beschäftigt habe, replizierte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie im Iran am Handy darüber gelesen habe und sie in Österreich die Kirche besuche. Sie habe eine Bibel auf Deutsch und Farsi. Auf die Frage, welche Sakramente es in der evangelischen Kirche gebe, replizierte die Zweitbeschwerdeführerin, dass es das Abendmahl, die Taufe und Danksagung gebe. Die evangelische Kirche werde auch protestantische Kirche genannt, da es sich um eine freie Kirche handle. Sie habe ihr Heimatland am 06.08.2022 verlassen. Die Frage, ob sie jemals Schwierigkeiten oder Probleme mit den Behörden ihres Heimatlandes gehabt habe, wurde von der Zweitbeschwerdeführerin verneint. Sie gehöre keiner politischen Partei an und sei im Iran oder außerhalb des Irans auch nicht politisch aktiv gewesen. Die weiteren Fragen, ob gegen sie im Herkunftsstaat oder einem Drittstaat ein Gerichtsverfahren anhängig sei, sie sich in Haft befunden habe oder festgenommen worden sei bzw. von staatlicher oder privater Seite aufgrund ihrer Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit, politischen Einstellung, sexuellen Orientierung oder Religion verfolgt worden sei, wurden allesamt verneint. Sie sei auch keine Beteiligte, Beschuldigte oder Zeugin in einem gerichtlichen Verfahren. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde sie als Ketzerin bezeichnet und erhängt werden. Zum Fluchtgrund befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie vier Jahre in einer Apotheke gearbeitet habe und dass sie einen neuen Chef in der Apotheke erhalten hätte, der sehr religiös gewesen sei und früher Mitglied von römisch 40 gewesen sei. Da sie viel mit ihrem Bruder sowie ihrem Vater und auch mit Kollegen über das Christentum gesprochen habe, sei sie von ihrem Vorgesetzten darauf hingewiesen worden, dass er die Polizei verständigt habe, und gewarnt worden, demnächst verhaftet zu werden. Da sie in weiterer Folge kein normales Leben mehr führen habe können, habe sie beschlossen, das Land zu verlassen. Auf Nachfrage, wann sie mit ihrer Arbeit im Krankenhaus römisch 40 begonnen habe, replizierte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie dort viele Jahre gearbeitet habe und sie sich nicht mehr daran erinnern könne. Befragt, wann der Vorfall genau gewesen sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass es Mitte Khordad 1401 gewesen sei. Sie habe sich mit den Kollegen in ihrer Schicht über das Christentum unterhalten. Auf Aufforderung, konkret zu erzählen, was sie über das Christentum gesprochen hätten, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass der christliche Gott keine Kriegsbefehle erteile und nur von Liebe spreche, was im Islam nicht so sei, insbesondere beleuchte der Koran nicht positive Aspekte hinsichtlich des Kennenlernens von Gott. Im Christentum spreche man in Bezug auf Menschen von Vater und Sohn, währenddessen der Islam Menschen als Diener und Knechte Gottes bezeichne. Der Islam sei von Vorschriften gekennzeichnet und Agenden, die man machen müsse, im Christentum dagegen gebe es nur ein Gesetz, welches Liebe und Barmherzigkeit beinhalte. Das Christentum stelle ferner einen Weg bzw. eine Verbindung zu Gott dar. Ihre Kollegen hätten die Ansicht vertreten, dass jeder die religiöse Zugehörigkeit selbst aussuchen müsse. Auf Vorhalt, dass angesichts der Tatsache, dass der Abfall vom Islam im Iran strafrechtlich relevant sei, sie erklären müsse, weshalb sie dennoch mit Kollegen über das Christentum gesprochen habe, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie eine gute Beziehung zu ihren Freunden gehabt habe, weshalb sie sich getraut habe, darüber zu sprechen. Ihr ehemaliger Chef sei auch gebildet gewesen und habe deshalb auch keine Probleme gehabt, dass sie ihre Meinung geäußert habe. Einer der Kollegen habe Gespräche an den neuen Vorgesetzten weitergegeben. Auf die weitere Frage, weshalb sie mit der Äußerung ihrer Meinung nicht nur sich selbst, sondern auch ihren Ehemann in Gefahr gebracht habe, entgegnete die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie von der Liebe zu Jesus geleitet worden sei, da das Christentum einen bestimmten Weg aufzeige. Nachgefragt, wie oft sie mit Kolleginnen darüber gesprochen hätten, replizierte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie bei weniger Arbeitsanfall darüber gesprochen habe. Sie selbst bekenne sich bereits seit vier Jahren zum Christentum. Auf Nachfrage, was der genaue Grund sei, dass sie sich zum Christentum bekenne, gab die Zweitbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass ihr Vater sowie ihr Bruder Christen geworden seien und sie selbst deshalb auch Christin geworden sei. Die weitere Frage, ob im Herkunftsstaat etwas passiert sei, wovon sie persönlich betroffen gewesen sei, wurde von der Zweitbeschwerdeführerin verneint. Nachdem sie gekündigt worden sei, sei sie weinend nach Hause gegangen und ihr Ehemann habe versucht, sie zu beruhigen. In weiterer Folge hätten sie beschlossen, das Land zu verlassen und ein Visum besorgt. Ihr Vater sei bereits seit neun Jahren Christ. Die Frage, ob sie sich neben dem Christentum auch mit anderen Religionen beschäftigt habe, wurde von der Zweitbeschwerdeführerin verneint. Auf Vorhalt, dass sie angegeben habe, sich bereits seit vier Jahren mit dem Christentum beschäftigt zu haben, und zur Frage, wie ihr religiöses Leben im Iran ausgesehen habe, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie versucht habe, liebevoll mit Menschen umzugehen und ihnen zu helfen. Das wichtigste Fest der Christen sei das Osterfest, welches drei Tage nach der Kreuzigung von Jesus gefeiert werde. Wann dieses Fest genau gefeiert worden sei, wisse die Zweitbeschwerdeführerin nicht mehr. Seit ihrer Einreise besuche sie in Österreich die Kirche. Auf Nachfrage, welche Rolle Religion in ihrem Leben gespielt habe, bevor sie sich zum Christentum bekannt habe, entgegnete die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie als Muslimin geboren worden sei und ihre Religion nicht selbst gewählt habe. Sie habe vom Koran nichts verstanden. Im Islam und im Christentum suche man die Unterstützung durch Gott, dem man sich auch anvertrauen könne. Die Frage, ob es im Christentum eine Pilgerreise gebe, wurde von der Zweitbeschwerdeführerin verneint. Die christlichen Gesetze würden auf den Prinzipien von Vater, Sohn und dem Heiligen Geist beruhen. Nachgefragt, weshalb sie sich für die evangelische Kirche entschieden habe, führte die Zweitbeschwerdeführerin an, dass diese die einzige Kirche sei, die nicht auf ein religiöses System gestützt sei. Das einzige Gesetz der Kirche sei Liebe. Zur Frage, wieso sie sich taufen lassen wolle, replizierte die Zweitbeschwerdeführerin, dass man mit dieser von den Sünden befreit werde, sie besuche aktuell jedoch keinen Taufvorbereitungskurs. Fasten gebe es auch im Christentum, die genauen Zeiten kenne sie jedoch nicht. Sie habe gefastet, als sie noch sehr jung gewesen sei. Befragt, ob es in der Bibel eine bestimmte Stelle gebe, die ihr besonders zusage, erwiderte die Zweitbeschwerdeführerin, dass es sich um jene Stelle handle, an der Nekodinus Jesus über die Wiedergeburt frage, wie man neugeboren werde, und Jesus repliziere, dass niemand das Königreich Gottes erhalte, nur jener, der vom Weihwasser und von Gott geboren werde. Er wisse jedoch nicht, wie die genaue Stelle laute. Auf Nachfrage, wieso diese Stelle eine besondere Bedeutung für ihre Person habe, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass man von seinen Sünden befreit werde, wenn man um Vergebung bittet, und es dann zur Wiedergeburt komme. Befragt, was sie allgemein über die Geschichte des Christentums wisse, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass Jesus Christus als Mensch verkörpert worden sei und versucht habe, die Menschen von den Sünden zu befreien, weshalb er gekreuzigt worden sei. Auf weitere Nachfrage, was sie über die Geschichte des Christentums wisse, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass Jesus Christus vor 2024 Jahren auf die Welt gekommen sei. Zur Frage, wie sie sich im Iran und in Österreich mit dem Christentum beschäftigt habe, replizierte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie im Iran am Handy darüber gelesen habe und sie in Österreich die Kirche besuche. Sie habe eine Bibel auf Deutsch und Farsi. Auf die Frage, welche Sakramente es in der evangelischen Kirche gebe, replizierte die Zweitbeschwerdeführerin, dass es das Abendmahl, die Taufe und Danksagung gebe. Die evangelische Kirche werde auch protestantische Kirche genannt, da es sich um eine freie Kirche handle. Sie habe ihr Heimatland am 06.08.2022 verlassen. Die Frage, ob sie jemals Schwierigkeiten oder Probleme mit den Behörden ihres Heimatlandes gehabt habe, wurde von der Zweitbeschwerdeführerin verneint. Sie gehöre keiner politischen Partei an und sei im Iran oder außerhalb des Irans auch nicht politisch aktiv gewesen. Die weiteren Fragen, ob gegen sie im Herkunftsstaat oder einem Drittstaat ein Gerichtsverfahren anhängig sei, sie sich in Haft befunden habe oder festgenommen worden sei bzw. von staatlicher oder privater Seite aufgrund ihrer Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit, politischen Einstellung, sexuellen Orientierung oder Religion verfolgt worden sei, wurden allesamt verneint. Sie sei auch keine Beteiligte, Beschuldigte oder Zeugin in einem gerichtlichen Verfahren. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde sie als Ketzerin bezeichnet und erhängt werden. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden von der Zweitbeschwerdeführerin eine Taufbescheinigung der Freikirchen in Österreich, ein iranischer Personalausweis, eine Urkunde über die Ausbildung als Apothekerin im Original, ein Bachelor-Abschluss, mehrere Empfehlungsschreiben, eine Kursanmeldebestätigung der Kärntner Volkshochschule, eine Bestätigung des Bundes Freier Evangelikaler Gemeinden in Österreich vom 24.07.2024, eine Teilnahmebestätigung der Kärntner Volkshochschulen vom 11.10.2024 und eine Kursanmeldebestätigung vom 13.09.2024 in Vorlage gebracht. Am 18.11.2024 wurde die Zweitbeschwerdeführerin vor dem BFA ergänzend einvernommen und führte auf die Frage, ob sie Ostern gefeiert habe, an, dass sie mit den Iranern, die auch Christen seien, gefeiert hätten. Auf die Frage, wie sie gebetet hätten, entgegnete die Zweibeschwerdeführerin, dass sie die Frage nicht verstehe. Sie hätten für den Weltfrieden und für Kranke sowie alle Menschen gebetet. Ein besonderes Gebet, das speziell zu Ostern gebetet werde, kenne sie nicht. Auf Aufforderung, ihre Gedanken zu beschreiben, weshalb sie begonnen habe, sich für das Christentum zu interessieren, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie das Christentum mit dem Islam verglichen habe und erkannt habe, dass das Christentum kein religiöses System sei, sondern sich als Beziehung mit Gott manifestiere. Die Gesetze seien mit Liebe verknüpft. Nachgefragt, ob es ein bestimmtes Erlebnis gegeben habe, aufgrund dessen sie sich für das Christentum interessiere, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass es viele Erlebnisse gegeben habe und sie sich oftmals etwas gewünscht habe. Sie könne sich nicht genau erinnern, welche Kirche sie genau in Wien besucht habe. Das Christentum basiere auf der Dreifaltigkeit, was bedeute, dass der Vater, Sohn und der Heilige Geist gleichrangige Personen seien. Sie habe sich über die katholische Kirche erkundigt und diese sei dem Islam ähnlich, da es gewisse Regeln und Gesetze gebe, die man befolgen müsse. Der Leiter der Kirche sei in der protestantischen Kirche Jesus, bei den Protestanten könne jeder eine Sünde begehen. Sie bekenne sich seit 2019 zum christlichen Glauben, ihr Bruder wisse über ihren Religionswechsel Bescheid. Nach ihrer Taufe habe sie sich leichter gefühlt. Im Iran sei eine Konversion ganz allgemein nicht möglich und man könnte mit anderen Personen nicht über andere Religionen sprechen. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde jeweils folgende Entscheidung über die gegenständlichen Anträge getroffen: „I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen. „I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. II.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wird der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen.römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wird der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen. III. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt.römisch drei. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. IV.

§ 10Abs. 1 Z 3 i

Vm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen.römisch vier.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. V. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Iran zulässig ist.römisch fünf.

Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Iran zulässig ist. VI.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“römisch sechs.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ In der Begründung wurde näher ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegebene Verfolgungssituation in seinem Herkunftsstaat Iran nicht glaubhaft vorbringen und begründen habe können. Im Zuge der ersten Einvernahme vor dem BFA habe der Erstbeschwerdeführer seine Fluchtgründe gesteigert und sich auf die Ausreisegründe seiner Ehefrau bezogen. Für die Behörde sei nicht schlüssig und nicht logisch nachvollziehbar, dass die Ehefrau und der Erstbeschwerdeführer weder nach der Einreise in Italien noch unmittelbar nach der Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt habe, sondern erst nach sieben Monaten den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Die Zweitbeschwerdeführerin sei nicht imstande gewesen, konkrete Angaben zum vermeintlichen Vorfall an ihrem Arbeitsplatz mit ihren Vorgesetzten zu machen. Ihre Schilderungen habe die Zweitbeschwerdeführerin stets oberflächlich und äußerst marginal gehalten. Auch trotz mehrfacher Nachfrage habe die Zweitbeschwerdeführerin ihre Schilderungen sehr kurz und knapp gehalten. In Gesamtschau aller Schilderungen hätte sich aufgrund der sehr vagen und oberflächlichen bzw. zum Teil widersprüchlichen Darstellungen kein glaubhaftes Bild der vermeintlichen Ereignisse ergeben. Die vermeintlich relevanten Geschehnisse hätten der Erstbeschwerdeführer und seine Ehefrau erst im späteren Verlauf des Verfahrens vorgebracht. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden gleichlautenden Beschwerden vom 13.02.2025, in welchen im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die belangte Behörde ihrer Pflicht zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht nachgekommen sei und nicht durch entsprechendes Nachfragen darauf hingewirkt habe, nähere Details zu schildern und Aufschlüsse zur Begründung des Antrages zu geben. Es sei Aufgabe der Behörde, etwaigen Unklarheiten nachzugehen und dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit zu einem umfassenden Vorbringen zu geben, was diese jedoch unterlassen habe. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig bzw. werte die Behörde die ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Berichte unvollständig aus. Bei der Zweitbeschwerdeführerin handle es sich um eine westlich orientierte Frau und diese lehne die gesellschaftliche Zwänge im Iran entschieden ab. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens habe die belangte Behörde die erforderliche ganzheitliche Würdigung nicht vorgenommen. Aus den angeführten Länderberichten und Aussagen der Beschwerdeführer gehe hervor, dass ihnen aufgrund der Konversion zum Christentum bzw. aufgrund der missionarischen Tätigkeit unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung drohe. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zu den Personen der Beschwerdeführer wird festgestellt: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar, beide sind Staatsbürger des Iran und gehören der Volksgruppe der Perser sowie der christlichen Religion an. Die Beschwerdeführer sind gesund und strafrechtlich unbescholten. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Die Beschwerdeführer stammen aus der Stadt XXXX . Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Die Beschwerdeführer stammen aus der Stadt römisch 40 . Der Erstbeschwerdeführer hat im Herkunftsstaat 12 Jahre die Schule besucht und eine Ausbildung als KFZ-Mechaniker und KFZ-Elektriker absolviert. Vor seiner Ausreise aus dem Iran war er als KFZ-Lackierer sowie als Friseur tätig und hatte ein eigenes Bekleidungsgeschäft. Die Zweitbeschwerdeführerin hat 12 Jahre die Schule und vier Jahre die Universität besucht und war im Herkunftsstaat als Apothekerin tätig. Die Beschwerdeführer verließen am 06.08.2022 den Iran und reisten in weiterer Folge erst am 01.03.2023 in Österreich ein. Im Iran sind nach wie vor die Eltern und der Bruder des Erstbeschwerdeführers sowie die Onkel, Tanten und ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin anwesend, die Eltern und ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin leben in Österreich. Zu den Fluchtgründen: Die Zweitbeschwerdeführerin wurde zwar am 08.09.2024 getauft und ist damit förmlich dem Christentum beigetreten, sie verfügt aber über kein tiefgreifendes Wissen zum Christentum und zur protestantischen Glaubensrichtung. Die Zweitbeschwerdeführerin ist nicht aus einem inneren Entschluss zum Christentum konvertiert und die christliche Glaubensüberzeugung ist aktuell nicht derart ernsthaft, sodass sie Bestandteil der Identität der Zweitbeschwerdeführerin wurde. Der Erstbeschwerdeführer verfügt ebenfalls über kein umfangreiches Wissen hinsichtlich christlicher Lehren, er übernimmt lediglich die Ansichten seiner Ehefrau. Die Beschwerdeführer sind in Österreich nicht ernsthaft missionarisch tätig. Die iranischen Behörden wissen von den oben festgestellten christlichen Aktivitäten der Beschwerdeführer in Österreich nicht Bescheid. Eine grundlegende und verfestigte Änderung der Lebensführung der Beschwerdeführer, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, und die bei einer Rückkehr in den Iran nicht gelebt werden könnte, liegt nicht vor. Es ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen werden. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat: Die Beschwerdeführer haben keine konkrete Verfolgung oder Bedrohung im Falle der Rückkehr in den Iran zu befürchten. Im Falle einer Rückkehr in den Iran wären die Beschwerdeführer nicht psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt. Im Falle einer Rückkehr laufen die Beschwerdeführer nicht Gefahr, von den iranischen Behörden oder Dritten asylrelevant verfolgt zu werden. Die Beschwerdeführer werden im Falle einer Rückkehr in den Iran aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter nicht bedroht. Die Beschwerdeführer lebten zuletzt im Iran in der Stadt XXXX . Eine Rückkehr in ihre Heimatregion ist möglich. Den Beschwerdeführern würde bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen. Es kann ausgeschlossen werden, dass eine allfällige Rückführung der Beschwerdeführer in ihre Heimatregion mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden ist. Die Beschwerdeführer sind im Iran geboren, sprechen die Landessprache und verfügen über Angehörige im Herkunftsstaat. Sie sind dazu in der Lage, ihren Lebensunterhalt im Herkunftsstaat durch die Teilnahme am Erwerbsleben eigenständig zu bestreiten. Die Beschwerdeführer lebten zuletzt im Iran in der Stadt römisch 40 . Eine Rückkehr in ihre Heimatregion ist möglich. Den Beschwerdeführern würde bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen. Es kann ausgeschlossen werden, dass eine allfällige Rückführung der Beschwerdeführer in ihre Heimatregion mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden ist. Die Beschwerdeführer sind im Iran geboren, sprechen die Landessprache und verfügen über Angehörige im Herkunftsstaat. Sie sind dazu in der Lage, ihren Lebensunterhalt im Herkunftsstaat durch die Teilnahme am Erwerbsleben eigenständig zu bestreiten. Die Beschwerdeführer laufen im Falle der Rückkehr nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es liegen keine außergewöhnlichen Gründe vor, die eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Iran ausschließen. Die Beschwerdeführer können dort ihre Existenz – zumindest anfänglich – mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern, außerdem verfügen sie über Schuldbildung, universitäre Erfahrungen und Berufserfahrung. Ihre Familienangehörigen und Verwandten können sie im Falle einer Rückkehr unterstützen, sodass ihnen eine Unterkunft und die Grundversorgung zur Verfügung stehen. Zur Integration in Österreich: Der Erstbeschwerdeführer besuchte in Österreich einen Deutschkurs und die Zweitbeschwerdeführerin nahm an mehreren Kursen der Kärntner Volkshochschulen teil. Die Beschwerdeführer nehmen an Bibel-Gesprächskreisen und Gottesdiensten einer Freikirche teil. Sie sind strafrechtlich unbescholten. Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt: Politische Lage Letzte Änderung 2024-10-17 15:22 Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System, wobei die theokratischen Aspekte die republikanischen Prinzipien größtenteils überschatten und untergraben (BS 19.3.2024). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020).

diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 im Verborgenen weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ajatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vgl. EB 8.8.2024). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.3.2024), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 2024). Ihm unterstehen die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC [Korps der Islamischen Revolutionsgarden]) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Dem Revolutionsführer steht ein auf 5.000 Personen geschätztes Büro (beyt-e rahbari) mit einer militärischen und nachrichtendienstlichen Abteilung zur Verfügung, um über die aktuellen Entwicklungen informiert zu bleiben. Zur ideologisch-politischen Überwachung stützt er sich auf die Struktur der "Vertreter des Revolutionsführers" (nemayandegan) und der ideologisch-politischen Büros, denen noch die Freitagsprediger in den wichtigsten Moscheen des Landes hinzuzurechnen sind (Posch/LVAk 7.2024). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche EB 8.8.2024). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.3.2024), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 2024). Ihm unterstehen die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC [Korps der Islamischen Revolutionsgarden]) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Dem Revolutionsführer steht ein auf 5.000 Personen geschätztes Büro (beyt-e rahbari) mit einer militärischen und nachrichtendienstlichen Abteilung zur Verfügung, um über die aktuellen Entwicklungen informiert zu bleiben. Zur ideologisch-politischen Überwachung stützt er sich auf die Struktur der "Vertreter des Revolutionsführers" (nemayandegan) und der ideologisch-politischen Büros, denen noch die Freitagsprediger in den wichtigsten Moscheen des Landes hinzuzurechnen sind (Posch/LVAk 7.2024). Die ultimative Macht liegt trotz der in der Islamischen Republik Iran abgehaltenen Wahlen in den Händen des Obersten Führers und den nicht gewählten Institutionen unter seiner Kontrolle. Diese Institutionen, einschließlich der Sicherheitskräfte und der Justiz, spielen eine wichtige Rolle bei der Unterdrückung von abweichenden Meinungen und anderen Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten. Nach den Anti-Regierungs-Protesten unter dem Motto "Frau, Leben, Freiheit", die durch den Tod von Jina Mahsa Amini in Gewahrsam der Sittenpolizei im Jahr 2022 ausgelöst worden waren, haben die iranischen Behörden mit ausgedehnten Maßnahmen durchgegriffen (FH 2024). Revolutionsführer Khamenei ist oberste Entscheidungsinstanz, kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt dem Revolutionsführer unterstehen, bleiben militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 15.7.2024). Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat sowie der Wächterrat (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 14.3.2024). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021). Er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 2024). Der Expertenrat wird zwar direkt von der Bevölkerung gewählt, jedoch müssen die Kandidaten zunächst vom Wächterrat bestätigt werden (BS 19.3.2024). Sechs der zwölf Mitglieder des Wächterrats sind vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (ÖB Teheran 11.2021), er überwacht die Übereinstimmung der vom Parlament verabschiedeten Gesetze mit dem islamischen Recht (Scharia) (BS 19.3.2024), ist jedoch noch wesentlich mächtiger (ÖB Teheran 11.2021). Er entscheidet, wer bei Parlaments- und Präsidentschaftswahlen antreten darf (BS 19.3.2024). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020). Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 2024). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021), der jeweils für zwei hintereinanderfolgende Amtszeiten zur Wahl antreten darf (FH 2024). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt, vor allem in Sicherheitsfragen (BBC 8.10.2022; vgl. BPB 10.1.2020). Die Befugnisse des gewählten Präsidenten werden durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Behörden eingeschränkt (FH 2024), wie auch durch das Parlament (BBC 8.10.2022).Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 2024). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021), der jeweils für zwei hintereinanderfolgende Amtszeiten zur Wahl antreten darf (FH 2024). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt, vor allem in Sicherheitsfragen (BBC 8.10.2022; vergleiche BPB 10.1.2020). Die Befugnisse des gewählten Präsidenten werden durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Behörden eingeschränkt (FH 2024), wie auch durch das Parlament (BBC 8.10.2022). Das Einkammerparlament mit 290 Abgeordneten, genannt Majles, wird ebenfalls alle vier Jahre gewählt. Es hat gewisse legislative Kompetenzen und kann Ministern das Vertrauen entziehen (ÖB Teheran 11.2021). Das Parlament ist die gesetzgebende Institution Irans. Allerdings muss bei Gesetzesvorhaben die Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden. Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten (DW 16.6.2021). Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht (DW 16.6.2021; vgl. FH 2024). Der Wächterrat weist oftmals Gesetze zurück, die er als "unislamisch" ansieht (FH 2024). Die Kandidaten für Parlamentssitze erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen (DW 16.6.2021; vgl. FP 7.3.2024).Das Einkammerparlament mit 290 Abgeordneten, genannt Majles, wird ebenfalls alle vier Jahre gewählt. Es hat gewisse legislative Kompetenzen und kann Ministern das Vertrauen entziehen (ÖB Teheran 11.2021). Das Parlament ist die gesetzgebende Institution Irans. Allerdings muss bei Gesetzesvorhaben die Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden. Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten (DW 16.6.2021). Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht (DW 16.6.2021; vergleiche FH 2024). Der Wächterrat weist oftmals Gesetze zurück, die er als "unislamisch" ansieht (FH 2024). Die Kandidaten für Parlamentssitze erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen (DW 16.6.2021; vergleiche FP 7.3.2024). Jüngste Wahlen Nachdem der 2021 gewählte Präsident Ebrahim Raisi am 19.5.2024 bei einem Hubschrauberabsturz ums Leben kam (Standard 20.5.2024), wurden für Ende Juni Neuwahlen für das Präsidentenamt angesetzt (Zeit Online 20.5.2024). Der Wächterrat hat unter 80 Bewerbern sechs Kandidaten zur Wahl zugelassen (Tagesschau 9.6.2024). Ausgeschlossen wurden vor allem Bewerber, die als moderat oder reformorientiert gelten (BAMF 10.6.2024), auch wenn mit Massoud Pezeshkian ein Kandidat antreten durfte, der den Reformisten zugerechnet wird (IRINTL 12.6.2024; vgl. Guardian 11.6.2024). Pezeshkian gewann die Stichwahl um das Präsidentenamt am 5.7.2024 mit einem Stimmenanteil von 53 % gegen den konservativen Kandidaten Saeed Jalili. Die Wahlbeteiligung betrug fast 50 %, nachdem sie im ersten Wahldurchgang nur bei 40 % gelegen hatte (Soufan 8.7.2024).Nachdem der 2021 gewählte Präsident Ebrahim Raisi am 19.5.2024 bei einem Hubschrauberabsturz ums Leben kam (Standard 20.5.2024), wurden für Ende Juni Neuwahlen für das Präsidentenamt angesetzt (Zeit Online 20.5.2024). Der Wächterrat hat unter 80 Bewerbern sechs Kandidaten zur Wahl zugelassen (Tagesschau 9.6.2024). Ausgeschlossen wurden vor allem Bewerber, die als moderat oder reformorientiert gelten (BAMF 10.6.2024), auch wenn mit Massoud Pezeshkian ein Kandidat antreten durfte, der den Reformisten zugerechnet wird (IRINTL 12.6.2024; vergleiche Guardian 11.6.2024). Pezeshkian gewann die Stichwahl um das Präsidentenamt am 5.7.2024 mit einem Stimmenanteil von 53 % gegen den konservativen Kandidaten Saeed Jalili. Die Wahlbeteiligung betrug fast 50 %, nachdem sie im ersten Wahldurchgang nur bei 40 % gelegen hatte (Soufan 8.7.2024). Pezeshkian erhielt - auch mangels Alternativen - die Unterstützung des Reformlagers. Es gelang ihm, bei der Wahl eine Allianz aus Reformern und moderaten Konservativen zu bilden (FA 16.7.2024; vgl. ICG 26.6.2024), allerdings hatte er nie tiefgreifende Verbindungen zu reformorientierten Parteien oder Gruppen. Er wird auch als "konservativer Reformer" beschrieben (Orient XXI 11.7.2024), und verschiedene Beobachter bezweifeln, dass es unter seiner Führung zu tiefgreifenden Änderungen in der iranischen Politik kommen wird (Orient XXI 11.7.2024, IRINTL 17.7.2024, Chatham 8.7.2024, FA 16.7.2024). Seinem im August vom Parlament bestätigten Kabinett (IRINTL 21.8.2024) gehören der Geheimdienst- wie auch Justizminister der vorherigen Regierung des Hardliners Ebrahim Raisi an (IRJ 11.8.2024). Diese und andere Nominierungen wurden von Reformern kritisiert (IRJ 11.8.2024; vgl. Standard 12.8.2024).Pezeshkian erhielt - auch mangels Alternativen - die Unterstützung des Reformlagers. Es gelang ihm, bei der Wahl eine Allianz aus Reformern und moderaten Konservativen zu bilden (FA 16.7.2024; vergleiche ICG 26.6.2024), allerdings hatte er nie tiefgreifende Verbindungen zu reformorientierten Parteien oder Gruppen. Er wird auch als "konservativer Reformer" beschrieben (Orient römisch 21 11.7.2024), und verschiedene Beobachter bezweifeln, dass es unter seiner Führung zu tiefgreifenden Änderungen in der iranischen Politik kommen wird (Orient römisch 21 11.7.2024, IRINTL 17.7.2024, Chatham 8.7.2024, FA 16.7.2024). Seinem im August vom Parlament bestätigten Kabinett (IRINTL 21.8.2024) gehören der Geheimdienst- wie auch Justizminister der vorherigen Regierung des Hardliners Ebrahim Raisi an (IRJ 11.8.2024). Diese und andere Nominierungen wurden von Reformern kritisiert (IRJ 11.8.2024; vergleiche Standard 12.8.2024). Die letzten Parlamentswahlen fanden am 1.3.2024 statt, wobei der Wettbewerb im Wesentlichen zwischen Hardlinern und unauffälligen Konservativen stattfand, die alle ihre Loyalität zu den revolutionären Idealen bekundeten, während einflussreiche

igte und Konservative der Wahl fernblieben und Reformisten die Wahl als nicht frei und unfair bezeichneten (REU 4.3.2024; vgl. FP 7.3.2024). Der für die Kandidatenselektion zuständige Wächterrat hatte im Vorfeld massenhaft Kandidaten disqualifiziert (Standard 4.3.2024; vgl. IRINTL 23.1.2024) und die Namen der schlussendlich antretenden Kandidaten wurden weniger als zwei Wochen vor der Wahl bekannt gegeben. Der Wahlkampf dauerte nur zehn Tage, sodass die Wähler wenig Zeit hatten, um die Kandidaten kennenzulernen (NYT 28.2.2024). Aktivisten wie auch Oppositionsgruppen haben im Vorfeld zu einem Boykott der Wahlen aufgerufen (REU 4.3.2024; vgl. NYT 28.2.2024), was auch zu Verhaftungen geführt hat (Standard 4.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei 41 %, was die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl seit 1979 darstellt (REU 4.3.2024). Sie hat in den letzten Jahren deutlich abgenommen (Clingendael 3.6.2024). Die Wahlbeteiligung wird sowohl von Anhängern als auch Kritikern der Regierung als Gradmesser für die Legitimität des Regimes angesehen (NYT 28.2.2024).Die letzten Parlamentswahlen fanden am 1.3.2024 statt, wobei der Wettbewerb im Wesentlichen zwischen Hardlinern und unauffälligen Konservativen stattfand, die alle ihre Loyalität zu den revolutionären Idealen bekundeten, während einflussreiche

igte und Konservative der Wahl fernblieben und Reformisten die Wahl als nicht frei und unfair bezeichneten (REU 4.3.2024; vergleiche FP 7.3.2024). Der für die Kandidatenselektion zuständige Wächterrat hatte im Vorfeld massenhaft Kandidaten disqualifiziert (Standard 4.3.2024; vergleiche IRINTL 23.1.2024) und die Namen der schlussendlich antretenden Kandidaten wurden weniger als zwei Wochen vor der Wahl bekannt gegeben. Der Wahlkampf dauerte nur zehn Tage, sodass die Wähler wenig Zeit hatten, um die Kandidaten kennenzulernen (NYT 28.2.2024). Aktivisten wie auch Oppositionsgruppen haben im Vorfeld zu einem Boykott der Wahlen aufgerufen (REU 4.3.2024; vergleiche NYT 28.2.2024), was auch zu Verhaftungen geführt hat (Standard 4.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei 41 %, was die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl seit 1979 darstellt (REU 4.3.2024). Sie hat in den letzten Jahren deutlich abgenommen (Clingendael 3.6.2024). Die Wahlbeteiligung wird sowohl von Anhängern als auch Kritikern der Regierung als Gradmesser für die Legitimität des Regimes angesehen (NYT 28.2.2024). Am 1.3.2024 wurde auch der Expertenrat neu gewählt (Standard 4.3.2024; vgl. REU 4.3.2024). Die Wahlen wurden vom Regime dafür genützt, den Expertenrat zu verjüngen (Standard 4.3.2024). Die 88 Mitglieder des auf acht Jahre gewählten Gremiums bestimmen den religiösen Führer, eine Aufgabe, von der angenommen wird, dass sie der Expertenrat in Anbetracht des gesundheitlichen Zustands des über 80-jährigen Ayatollahs Khamenei in dieser Amtszeit auch wahrnehmen wird müssen. Durch die Auswahl der zur Wahl stehenden Kandidaten wurde sichergestellt, welche politische Richtung gewinnt. Es wurden nur Kandidaten im Sinne Khameneis und seines islamistischen geistlichen Erbes zugelassen, von denen erwartet wird, dass sie im Fall seines Ablebens "keine Schwierigkeiten machen" und nicht auf reformerische Ideen kommen (Standard 4.3.2024; vgl. Tagesschau 11.2.2024).Am 1.3.2024 wurde auch der Expertenrat neu gewählt (Standard 4.3.2024; vergleiche REU 4.3.2024). Die Wahlen wurden vom Regime dafür genützt, den Expertenrat zu verjüngen (Standard 4.3.2024). Die 88 Mitglieder des auf acht Jahre gewählten Gremiums bestimmen den religiösen Führer, eine Aufgabe, von der angenommen wird, dass sie der Expertenrat in Anbetracht des gesundheitlichen Zustands des über 80-jährigen Ayatollahs Khamenei in dieser Amtszeit auch wahrnehmen wird müssen. Durch die Auswahl der zur Wahl stehenden Kandidaten wurde sichergestellt, welche politische Richtung gewinnt. Es wurden nur Kandidaten im Sinne Khameneis und seines islamistischen geistlichen Erbes zugelassen, von denen erwartet wird, dass sie im Fall seines Ablebens "keine Schwierigkeiten machen" und nicht auf reformerische Ideen kommen (Standard 4.3.2024; vergleiche Tagesschau 11.2.2024). Demokratische Teilhabe und Proteste Präsident, Parlament und Expertenrat werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 15.7.2024; vgl. FH 2024). In kaum einem anderen Land des Nahen Ostens kam es in der Vergangenheit jedoch zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen spiegelten einen Pluralismus wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht war (BPB 31.1.2020b). Nach demokratischen Maßstäben gibt es in Iran weder freie noch faire Wahlen, aber lange Zeit durften verschiedene systemtreue Gruppen antreten. Infolgedessen haben verschiedene politische Lager die Regierung gebildet, darunter Hardliner ebenso wie sogenannte Reformer und

igte. Dies änderte sich ab 2019 und wurde bei den Parlamentswahlen 2020, vor allem aber bei den Präsidentschaftswahlen 2021 sichtbar (Clingendael 3.6.2024; vgl. NYT 28.2.2024). Präsident, Parlament und Expertenrat werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 15.7.2024; vergleiche FH 2024). In kaum einem anderen Land des Nahen Ostens kam es in der Vergangenheit jedoch zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen spiegelten einen Pluralismus wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht war (BPB 31.1.2020b). Nach demokratischen Maßstäben gibt es in Iran weder freie noch faire Wahlen, aber lange Zeit durften verschiedene systemtreue Gruppen antreten. Infolgedessen haben verschiedene politische Lager die Regierung gebildet, darunter Hardliner ebenso wie sogenannte Reformer und

igte. Dies änderte sich ab 2019 und wurde bei den Parlamentswahlen 2020, vor allem aber bei den Präsidentschaftswahlen 2021 sichtbar (Clingendael 3.6.2024; vergleiche NYT 28.2.2024). Der Tod von Mahsa Amini im September 2022, der weitverbreitete Proteste auslöste, fand bereits im Kontext einer Wende zur schärferen Durchsetzung von "islamischen Werten" statt. Dies wird auch damit in Verbindung gebracht, dass das Regime beim Ableben von Khamenei mit einem Übergangsszenario konfrontiert werden wird, bei dem die Entscheidungsträger nichts dem Zufall überlassen wollen (Standard 4.3.2024). In dieser Hinsicht befindet sich die Islamische Republik Iran laut einer Expertin in einer "kritischen Übergangsphase" (Zamirirad/SWP 19.4.2023). Die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 fielen allerdings wettbewerbsorientierter aus als von manchen zu Beginn vorhergesagt (ISPI 27.6.2024). Mit Pezeshkian gewann ein vom Reformlager unterstützter Kandidat, was manche Beobachter überraschend fanden (FA 16.7.2024), ebenso wie allein schon dessen Zulassung zur Präsidentschaftswahl (TWI 18.7.2024), nachdem ihm eine Kandidatur bei den zuvor stattfindenden Parlamentswahlen zuerst verweigert und dann erst nach einer persönlichen Intervention Khameneis erlaubt worden war (FA 16.7.2024). Beobachter deuteten die Erlaubnis zur Präsidentschaftskandidatur unter anderem als Versuch, die erwartete niedrige Wahlbeteiligung zu heben (TWI 18.7.2024; vgl. EPC 15.7.2024).Der Tod von Mahsa Amini im September 2022, der weitverbreitete Proteste auslöste, fand bereits im Kontext einer Wende zur schärferen Durchsetzung von "islamischen Werten" statt. Dies wird auch damit in Verbindung gebracht, dass das Regime beim Ableben von Khamenei mit einem Übergangsszenario konfrontiert werden wird, bei dem die Entscheidungsträger nichts dem Zufall überlassen wollen (Standard 4.3.2024). In dieser Hinsicht befindet sich die Islamische Republik Iran laut einer Expertin in einer "kritischen Übergangsphase" (Zamirirad/SWP 19.4.2023). Die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 fielen allerdings wettbewerbsorientierter aus als von manchen zu Beginn vorhergesagt (ISPI 27.6.2024). Mit Pezeshkian gewann ein vom Reformlager unterstützter Kandidat, was manche Beobachter überraschend fanden (FA 16.7.2024), ebenso wie allein schon dessen Zulassung zur Präsidentschaftswahl (TWI 18.7.2024), nachdem ihm eine Kandidatur bei den zuvor stattfindenden Parlamentswahlen zuerst verweigert und dann erst nach einer persönlichen Intervention Khameneis erlaubt worden war (FA 16.7.2024). Beobachter deuteten die Erlaubnis zur Präsidentschaftskandidatur unter anderem als Versuch, die erwartete niedrige Wahlbeteiligung zu heben (TWI 18.7.2024; vergleiche EPC 15.7.2024). Frauen haben das aktive Wahlrecht, werden bei der politischen Teilhabe allerdings mit bedeutsamen rechtlichen, religiösen und kulturellen Hindernissen konfrontiert. Nach Interpretation des Wächterrats verwehrt die iranische Verfassung es Frauen, die Ämter des Revolutionsführers oder Präsidenten, Funktionen im Experten-, Wächter- und Schlichtungsrat sowie manche Richterposten anzutreten (USDOS 23.4.2024). Frauen sind in der Politik, einschließlich der Regierung, deutlich unterrepräsentiert (FH 2024). Bei den Parlamentswahlen 2024 waren 1.713 der insgesamt 15.200 Kandidaten Frauen. Gegenüber den Parlamentswahlen im Jahr 2020 hat sich ihre Anzahl damit allerdings mehr als verdoppelt (NYT 28.2.2024). Dem Kabinett von Pezeshkian gehört mit Farzaneh Sadegh-Mavaljerd als Ministerin für Straßenbau und Stadtentwicklung eine Frau an (IRINTL 21.8.2024). Sie ist die zweite Frau in der Geschichte der Islamischen Republik, die ein Ministeramt bekleidet (IRJ 11.8.2024). Unter 40-Jährige, die etwa drei Viertel der iranischen Bevölkerung ausmachen, waren bislang größtenteils von jeglicher politischen Partizipation ausgeschlossen. Politische Ämter werden überwiegend von Männern der ersten Generation der Elite der Islamischen Republik - den heute über 70-jährigen Gründungsvätern - und der zweiten Generation - den heute über 60-jährigen Veteranen des Iran-Irak-Kriegs sowie Vertretern der Revolutionsgarden - regiert (BPB 31.1.2020b). Nachdem viele Iraner in den Wahlen keine Möglichkeit mehr sehen, einen grundlegenden Wandel herbeizuführen, wandten sie sich aktiveren Formen des Widerstands zu. Sowohl 2017/2018 als auch 2019/2020 gab es landesweite Proteste großen Ausmaßes, eine Entwicklung, die es seit der Grünen Bewegung 2009 nicht mehr gab. Während die Massenproteste im Jahr 2009 hauptsächlich von der städtischen Mittelschicht getragen und von Reformisten angeführt worden waren, wurden die Demonstrationen von 2017/2018 und 2019/2020 weitgehend von Haushalten mit geringerem Einkommen unterstützt und standen mit keinen politischen Gruppierungen in Verbindung (Clingendael 3.6.2024). Im September 2022 löste der Tod von Mahsa Amini durch die Sittenpolizei eine noch nie dagewesene Welle des Protests und der Solidarität im ganzen Land aus. Zum ersten Mal gingen Menschen unterschiedlichen Alters, ethnischer Herkunft und sozialer Schichten gemeinsam auf die Straße (Clingendael 3.6.2024; vgl. UNHRC 19.3.2024). Die Proteste, die insbesondere von Frauen, jungen Menschen und marginalisierten Ethnien - insbesondere Kurden und Belutschen - getragen wurden, zeichneten sich durch ihre Dezentralität, die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegen - und, wie vor allem in europäischen Debatten oft bemängelt wird, durch fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023). Die fehlenden Führungsstrukturen waren sowohl Stärke als auch Schwäche der Proteste, bei denen das Internet und soziale Medien eine große Rolle zur Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielten: Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022; vgl. USIP 6.9.2023a).Nachdem viele Iraner in den Wahlen keine Möglichkeit mehr sehen, einen grundlegenden Wandel herbeizuführen, wandten sie sich aktiveren Formen des Widerstands zu. Sowohl 2017 aus 2018, als auch 2019 aus 2020, gab es landesweite Proteste großen Ausmaßes, eine Entwicklung, die es seit der Grünen Bewegung 2009 nicht mehr gab. Während die Massenproteste im Jahr 2009 hauptsächlich von der städtischen Mittelschicht getragen und von Reformisten angeführt worden waren, wurden die Demonstrationen von 2017 aus 2018, und 2019 aus 2020, weitgehend von Haushalten mit geringerem Einkommen unterstützt und standen mit keinen politischen Gruppierungen in Verbindung (Clingendael 3.6.2024). Im September 2022 löste der Tod von Mahsa Amini durch die Sittenpolizei eine noch nie dagewesene Welle des Protests und der Solidarität im ganzen Land aus. Zum ersten Mal gingen Menschen unterschiedlichen Alters, ethnischer Herkunft und sozialer Schichten gemeinsam auf die Straße (Clingendael 3.6.2024; vergleiche UNHRC 19.3.2024). Die Proteste, die insbesondere von Frauen, jungen Menschen und marginalisierten Ethnien - insbesondere Kurden und Belutschen - getragen wurden, zeichneten sich durch ihre Dezentralität, die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegen - und, wie vor allem in europäischen Debatten oft bemängelt wird, durch fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023). Die fehlenden Führungsstrukturen waren sowohl Stärke als auch Schwäche der Proteste, bei denen das Internet und soziale Medien eine große Rolle zur Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielten: Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022; vergleiche USIP 6.9.2023a). Bis zum Sommer 2023 sind die Straßenproteste schließlich abgeflaut (USIP 6.9.2023b) - wobei es rund um den Jahrestag von Aminis Tod im September 2023 zu Demonstrationen kam, denen die Sicherheitsbehörden in manchen Fällen gewaltsam begegneten (FH 2024), und auch anlässlich des Jahrestags 2024 in mehreren Städten in West-Aserbaidschan und Kurdistan Streiks stattfanden (IRINTL 15.9.2024). Die Islamische Republik blieb weiterhin funktionsfähig und im Zuge der Proteste konnte nicht beobachtet werden, dass eine Einheit des hochkompetitiven iranischen Sicherheitsapparats geschwächelt oder sich illoyal verhalten hätte (Posch/Chatham 5.5.2023). Abgesehen von gezielten Zugeständnissen an bestimmte Gruppen hat die Regierung nicht mit grundlegenden Reformen auf die Proteste reagiert (FES 3.2024). Die Regierung ist darauf bedacht, ihre Anhängerschaft zu halten, versucht aber auch, Menschen am Rande der Gesellschaft zu Anhängern der Islamischen Republik zu machen. So haben die staatlichen Medien jüngst beispielsweise neue Fernsehsendungen produziert und eine größere Anzahl von Gästen eingeladen, um heikle politische Themen zu diskutieren. Die Regierung möchte aufgeschlossen und sympathisch erscheinen, um ein gewisses Maß an Legitimität aufrechtzuerhalten und gleichzeitig Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen. Die Regierungsvertreter sind sich allerdings darüber im Klaren, dass die Legitimität des Regimes erodiert ist, insbesondere seit der gewaltsamen Niederschlagung der landesweiten Demonstrationen, die durch den Tod von Mahsa Amini in Polizeigewahrsam im Jahr 2022 ausgelöst worden waren (USIP 17.11.2023). Mit Stand April 2024 sind die Proteste abgeklungen, aber die dort artikulierten Missstände bleiben weiterhin bestehen (CRS 22.4.2024). Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-10-17 15:21 Verglichen mit Nachbarstaaten wie dem Irak, Libanon, Syrien und Afghanistan hat Iran eine sehr starke Zentralregierung mit einem komplexen Institutionengefüge. Das Gewaltmonopol liegt bei staatlichen und halbstaatlichen Institutionen, die das Regime ausmachen. Irans territoriale Integrität wird immer wieder durch angebliche Drohnenangriffe und größere Explosionen infrage gestellt. Gelegentlich flammen Grenzstreitigkeiten (z. B. mit Afghanistan im Juli 2022) und Streitigkeiten bezüglich passierender Schiffe in der Straße von Hormuz mit dem Oman und den Vereinigten Arabischen Emiraten auf (BS 19.3.2024). Iran sieht sich mit terroristischen Bedrohungen durch verschiedene Oppositionsgruppen konfrontiert, einerseits durch separatistische Aufstandsbewegungen in seinen Grenzregionen, wo arabische, belutschische und kurdische ethnische Minderheiten leben, und andererseits durch transnationale Gruppierungen wie dem Islamischen Staat (IS). Zu den separatistischen Gruppierungen zählen beispielsweise das Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA) und die Ahvaz National Resistance in Khuzestan sowie Jaysh al-Adl (JAA) in Sistan und Belutschistan. In den kurdischen Gebieten agieren verschiedene Gruppierungen, darunter die Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK), die einen bewaffneten Aufstand gegen die iranischen Sicherheitskräfte führen und manchmal auch Anschläge verüben (ISPI 26.2.2024). Der IS hat sich seit 2017 zu vier Anschlägen in Iran bekannt. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen sogenannte "high-profile"-Ziele, also Ziele mit hoher Symbolwirkung (BBC 5.1.2024). Unter anderem werden dem IS zwei Anschläge auf den Shah-Cheragh-Schrein in Shiraz [Provinz Fars] im Oktober 2022 und August 2023 zugeschrieben, bei denen insgesamt 14 Menschen starben, wobei sich der IS selbst nur zu ersterem der beiden Anschläge bekannte (BBC 5.1.2024; vgl. AJ 13.8.2023, Guardian 13.8.2023). Bei einem Anschlag in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] am 3.1.2024 starben fast 100 Menschen und über 200 wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani (IRINTL 3.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024), dem 2020 durch einen US-Drohnenangriff getöteten Befehlshaber der für Auslandsoperationen der Revolutionsgarden zuständigen Quds-Kräfte (BBC 4.1.2024; vgl. AP 4.1.2024), der einer der Architekten der iranischen Politik in der Region war (BBC 4.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024). Der IS hat sich seit 2017 zu vier Anschlägen in Iran bekannt. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen sogenannte "high-profile"-Ziele, also Ziele mit hoher Symbolwirkung (BBC 5.1.2024). Unter anderem werden dem IS zwei Anschläge auf den Shah-Cheragh-Schrein in Shiraz [Provinz Fars] im Oktober 2022 und August 2023 zugeschrieben, bei denen insgesamt 14 Menschen starben, wobei sich der IS selbst nur zu ersterem der beiden Anschläge bekannte (BBC 5.1.2024; vergleiche AJ 13.8.2023, Guardian 13.8.2023). Bei einem Anschlag in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] am 3.1.2024 starben fast 100 Menschen und über 200 wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani (IRINTL 3.1.2024; vergleiche Soufan 4.1.2024), dem 2020 durch einen US-Drohnenangriff getöteten Befehlshaber der für Auslandsoperationen der Revolutionsgarden zuständigen Quds-Kräfte (BBC 4.1.2024; vergleiche AP 4.1.2024), der einer der Architekten der iranischen Politik in der Region war (BBC 4.1.2024; vergleiche Soufan 4.1.2024). Der IS bekannte sich zu dem Anschlag, wobei laut Informationen eines US-amerikanischen Nachrichtendienstes der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war (REU 5.1.2024; vgl. FAZ 12.1.2024). Der ISKP hat seine Strategie nach der Machtübernahme der Taliban 2021 teils geändert und seine Operationsgebiete sowie Rekrutierungsbestrebungen "internationalisiert" (Conversation 11.1.2024; vgl. FAZ 12.1.2024). Er verfügt über Personal, das u. a. in Iran, Pakistan und Russland operieren kann, weil es sich dort auskennt und die Landessprachen spricht. Seit der Gründung der Organisation 2014/2015 sind neben Afghanen vor allem Pakistaner sehr stark vertreten. Es gelang dem ISKP jedoch auch, einige sunnitische Iraner zu rekrutieren, die ohne größere Probleme die Grenzen zwischen Afghanistan, Pakistan und Iran überqueren und in Iran operieren können. Hinzu kommen Jihadisten aus zentralasiatischen Staaten, die seit den 1990ern in Afghanistan aktiv sind und sich seit 2015 dem IS angeschlossen haben (SWP 21.6.2024). Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 2.10.2024; vgl. TWI 31.10.2022).Der IS bekannte sich zu dem Anschlag, wobei laut Informationen eines US-amerikanischen Nachrichtendienstes der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war (REU 5.1.2024; vergleiche FAZ 12.1.2024). Der ISKP hat seine Strategie nach der Machtübernahme der Taliban 2021 teils geändert und seine Operationsgebiete sowie Rekrutierungsbestrebungen "internationalisiert" (Conversation 11.1.2024; vergleiche FAZ 12.1.2024). Er verfügt über Personal, das u. a. in Iran, Pakistan und Russland operieren kann, weil es sich dort auskennt und die Landessprachen spricht. Seit der Gründung der Organisation 2014 aus 2015, sind neben Afghanen vor allem Pakistaner sehr stark vertreten. Es gelang dem ISKP jedoch auch, einige sunnitische Iraner zu rekrutieren, die ohne größere Probleme die Grenzen zwischen Afghanistan, Pakistan und Iran überqueren und in Iran operieren können. Hinzu kommen Jihadisten aus zentralasiatischen Staaten, die seit den 1990ern in Afghanistan aktiv sind und sich seit 2015 dem IS angeschlossen haben (SWP 21.6.2024). Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 2.10.2024; vergleiche TWI 31.10.2022). Teheran fürchtet Unruhen unter den ethnischen und religiösen Minderheiten in den Randgebieten Irans. Fast alle Kurden im Nordwesten und Belutschen im Südosten des Landes sind Sunniten, ebenso eine substanzielle Minderheit der Araber im Südwesten. Diese Volksgruppen gelten der schiitischen Islamischen Republik als Sicherheitsrisiko, unterliegen vielfältigen Diskriminierungen und stehen oft in Opposition zum Regime. Sie scheinen eine besonders große Gefahr zu sein, weil ihre Siedlungsgebiete an den Außengrenzen Irans liegen. Daher sorgt sich die iranische Führung, Nachbarn könnten im Konfliktfall versuchen, die Minderheiten gegen den Staat zu mobilisieren (SWP 9.3.2024) und bezichtigt ausländische Mächte, v. a. Israel, die USA und manche Golfstaaten, separatistische oppositionelle Gruppierungen in Iran zu unterstützen, die das Land destabilisieren sollen (ISPI 26.2.2024). In der Provinz Sistan und Belutschistan kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen (AA 2.10.2024), insbesondere sunnitischen Militanten und Drogenschmugglern (Arabiya 17.1.2024). Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 2.10.2024). Seit Dezember 2023 haben die Aufständischenaktivitäten im Südosten Irans zugenommen. Die belutschische jihadistische Gruppierung Jaysh al-Adl [JAA, auch JUA] hat seitdem zahlreiche Anschläge verübt (ISW 2.10.2024; vgl. LWJ 1.10.2024), wobei insbesondere Sicherheitskräfte, aber auch andere Vertreter staatlicher Institutionen ins Visier genommen werden, darunter etwa Richter und andere Justizbeamte (Zenith 26.1.2024). Beispielsweise im April 2024 führte die Gruppierung einen Großangriff bzw. komplexen Angriff auf Stützpunkte der Revolutionsgarden in Sistan und Belutschistan durch, bei denen insgesamt mehr als 20 Personen ums Leben kamen (ISW 4.4.2024, Tagesschau 4.4.2024). Weitere von der JAA beanspruchte Angriffe fanden im Mai, August, September (BAMF 16.9.2024) und Anfang Oktober 2024 statt (LWJ 1.10.2024; vgl. IRINTL 1.10.2024, ISW 2.10.2024).In der Provinz Sistan und Belutschistan kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen (AA 2.10.2024), insbesondere sunnitischen Militanten und Drogenschmugglern (Arabiya 17.1.2024). Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 2.10.2024). Seit Dezember 2023 haben die Aufständischenaktivitäten im Südosten Irans zugenommen. Die belutschische jihadistische Gruppierung Jaysh al-Adl [JAA, auch JUA] hat seitdem zahlreiche Anschläge verübt (ISW 2.10.2024; vergleiche LWJ 1.10.2024), wobei insbesondere Sicherheitskräfte, aber auch andere Vertreter staatlicher Institutionen ins Visier genommen werden, darunter etwa Richter und andere Justizbeamte (Zenith 26.1.2024). Beispielsweise im April 2024 führte die Gruppierung einen Großangriff bzw. komplexen Angriff auf Stützpunkte der Revolutionsgarden in Sistan und Belutschistan durch, bei denen insgesamt mehr als 20 Personen ums Leben kamen (ISW 4.4.2024, Tagesschau 4.4.2024). Weitere von der JAA beanspruchte Angriffe fanden im Mai, August, September (BAMF 16.9.2024) und Anfang Oktober 2024 statt (LWJ 1.10.2024; vergleiche IRINTL 1.10.2024, ISW 2.10.2024). Die Aktivitäten der JAA haben auch mehrfach zu diplomatischen Spannungen zwischen Iran und Pakistan geführt, zeitweise kam es zu einer militärischen Eskalation zwischen den beiden Ländern (LWJ 1.10.2024). Im Jänner 2024 führten die Revolutionsgarden einen Raketenangriff auf eine angebliche Stellung der JAA auf pakistanischem Staatsgebiet durch (IRINTL 17.1.2024; vgl. BBC 18.1.2024), woraufhin die pakistanischen Streitkräfte mehrere Ziele in der Ortschaft Saravan in der iranischen Provinz Sistan und Belutschistan angriffen, bei denen es sich nach pakistanischen Angaben um "terroristische Verstecke" handelte (IRINTL 18.1.2024; vgl. BBC 18.1.2024). Die JAA operiert vor allem von Pakistan aus (IRINTL 17.1.2024; vgl. AnA 18.1.2024).Die Aktivitäten der JAA haben auch mehrfach zu diplomatischen Spannungen zwischen Iran und Pakistan geführt, zeitweise kam es zu einer militärischen Eskalation zwischen den beiden Ländern (LWJ 1.10.2024). Im Jänner 2024 führten die Revolutionsgarden einen Raketenangriff auf eine angebliche Stellung der JAA auf pakistanischem Staatsgebiet durch (IRINTL 17.1.2024; vergleiche BBC 18.1.2024), woraufhin die pakistanischen Streitkräfte mehrere Ziele in der Ortschaft Saravan in der iranischen Provinz Sistan und Belutschistan angriffen, bei denen es sich nach pakistanischen Angaben um "terroristische Verstecke" handelte (IRINTL 18.1.2024; vergleiche BBC 18.1.2024). Die JAA operiert vor allem von Pakistan aus (IRINTL 17.1.2024; vergleiche AnA 18.1.2024). In Sistan und Belutschistan, wo 2023 länger Proteste stattfanden als in anderen Landesteilen (RFE/RL 18.1.2022), wurde zuletzt auch von gezielten Tötungen durch unbekannte Täter berichtet, welche die belutschische NGO Haalvash privaten, im Auftrag des Regimes tätigen Milizen zuschrieb (Haalvash 4.6.2024). Die belutschische NGO Baloch Campaign, die laut einem Experten bezüglich der Lage in Sistan und Belutschistan eine verlässliche Quelle ist (EXBEL 13.6.2024), berichtete von 150 Tötungen von Zivilisten durch bewaffnete Männer im Jahr 2023 (BALCAM 12.6.2024). Während Sistan und Belutschistan für seine Stammesstrukturen berüchtigt ist, lässt die große Zahl von Morden durch bewaffnete Einzelpersonen und Gruppen laut dem Experten die ernsthafte Vermutung zu, dass der Staat und seine Milizen hinter diesen Angriffen stecken, um Angst in der Gesellschaft zu schüren. Die Islamische Republik hat seit 1979 Stämme in den Kurden- und Belutschengebieten bewaffnet, in dem Wissen, dass die Waffen von den Stammesangehörigen häufig auch zur Beilegung von Stammesfehden und persönlichen Streitigkeiten eingesetzt werden (EXBEL 13.6.2024). Die Grenze [zu Afghanistan und Pakistan] ist durchlässig, größtenteils gebirgig und eine wichtige Schmuggelroute für Drogen und andere Waren, die das organisierte Verbrechen anzieht (DFAT 24.7.2023; vgl. BAMF 10.7.2023, AlMon 14.4.2024). Weiters sind die Beziehungen zwischen der iranischen Regierung und der Taliban-Regierung in Afghanistan teils angespannt (DFAT 24.7.2023). Seit die Taliban im August 2021 die Kontrolle übernommen haben, liefern sich iranische Soldaten und Taliban-Sicherheitskräfte entlang der gemeinsamen Grenze immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen (DFAT 24.7.2023; vgl. Caspian 1.5.2024, IRINTL 25.4.2024).Die Grenze [zu Afghanistan und Pakistan] ist durchlässig, größtenteils gebirgig und eine wichtige Schmuggelroute für Drogen und andere Waren, die das organisierte Verbrechen anzieht (DFAT 24.7.2023; vergleiche BAMF 10.7.2023, AlMon 14.4.2024). Weiters sind die Beziehungen zwischen der iranischen Regierung und der Taliban-Regierung in Afghanistan teils angespannt (DFAT 24.7.2023). Seit die Taliban im August 2021 die Kontrolle übernommen haben, liefern sich iranische Soldaten und Taliban-Sicherheitskräfte entlang der gemeinsamen Grenze immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen (DFAT 24.7.2023; vergleiche Caspian 1.5.2024, IRINTL 25.4.2024). In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, Personal der Justiz und Angehörige des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 2.10.2024). Die Sicherheitskräfte sind in den Provinzen Kurdistan, Kermanshah und West-Aserbaidschan in großer Zahl präsent (MBZ 9.2023). In dieser von Kurden bewohnten Region an der Grenze zum Irak und der Türkei (Izady/Gulf 2000 o.D.) kam es zu einigen bewaffneten Zusammenstößen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Mitgliedern kurdischer Parteien, die Stützpunkte im Nordirak haben, manchmal auch mit Toten und Verletzten auf beiden Seiten (MBZ 9.2023), auch wenn die [meisten] der in der Kurdistan Region Irak (KRI) ansässigen iranischen kurdischen Oppositionsparteien ein Abkommen mit der dortigen Regierung geschlossen haben, die KRI nicht als Basis für Angriffe auf Iran zu nutzen (Clingendael 3.7.2024). Entlang der Grenze wird weiters immer wieder vom Beschuss von Schmugglern oder Kolbars durch iranische Sicherheitskräfte berichtet (Hengaw 1.8.2024, HRW 8.7.2024, IRINTL 24.3.2024). Iranisch-israelischer Konflikt Die Lage ist im Zusammenhang mit dem Konflikt im Nahen Osten volatil und die weitere Entwicklung [mit Stand 3.10.2024] ungewiss (EDA 2.10.2024; vgl. AA 2.10.2024), nachdem Iran am 1.10.2024 rund 180 Raketen auf Israel abgefeuert hat. Der Angriff war nach Angaben der Revolutionsgarden ein Vergeltungsschlag für den Tod von führenden Hisbollah- und Hamas-Mitgliedern durch Israel (ORF 1.10.2024).Die Lage ist im Zusammenhang mit dem Konflikt im Nahen Osten volatil und die weitere Entwicklung [mit Stand 3.10.2024] ungewiss (EDA 2.10.2024; vergleiche AA 2.10.2024), nachdem Iran am 1.10.2024 rund 180 Raketen auf Israel abgefeuert hat. Der Angriff war nach Angaben der Revolutionsgarden ein Vergeltungsschlag für den Tod von führenden Hisbollah- und Hamas-Mitgliedern durch Israel (ORF 1.10.2024). Israel und Iran haben einen jahrelangen Schattenkrieg geführt, bei dem sie gegenseitig Einrichtungen angriffen, ohne die Verantwortung dafür zu übernehmen (BBC 19.4.2024). So hat Israel seit 2010 angeblich mindestens zwei Dutzend Operationen - darunter Attentate, Drohnenangriffe und Cyberangriffe - gegen Iran durchgeführt (USIP 30.1.2023). Die meisten Ziele standen im Zusammenhang mit dem umstrittenen Atomprogramm Teherans, das Israel als existenzielle Bedrohung betrachtet, jedoch wurden auch Raketenproduktionsstätten und für Auslandsoperationen zuständige iranische Kommandeure anvisiert (USIP 30.1.2023; vgl. TIS 29.12.2023). Im Dezember 2023 (FR24 18.12.2023; vgl. NZZ 2.1.2024) und Februar 2024 wurde auch von Angriffen auf die iranische Energieinfrastruktur berichtet, die manche Israel zuschrieben (NYT 16.2.2024).Israel und Iran haben einen jahrelangen Schattenkrieg geführt, bei dem sie gegenseitig Einrichtungen angriffen, ohne die Verantwortung dafür zu übernehmen (BBC 19.4.2024). So hat Israel seit 2010 angeblich mindestens zwei Dutzend Operationen - darunter Attentate, Drohnenangriffe und Cyberangriffe - gegen Iran durchgeführt (USIP 30.1.2023). Die meisten Ziele standen im Zusammenhang mit dem umstrittenen Atomprogramm Teherans, das Israel als existenzielle Bedrohung betrachtet, jedoch wurden auch Raketenproduktionsstätten und für Auslandsoperationen zuständige iranische Kommandeure anvisiert (USIP 30.1.2023; vergleiche TIS 29.12.2023). Im Dezember 2023 (FR24 18.12.2023; vergleiche NZZ 2.1.2024) und Februar 2024 wurde auch von Angriffen auf die iranische Energieinfrastruktur berichtet, die manche Israel zuschrieben (NYT 16.2.2024). Iran hat eine lange Geschichte der Unterstützung von terroristischen [und anti-israelischen] Organisationen wie der Hisbollah, der Hamas und des Palästinensischen Islamischen Dschihad (JPOST 27.2.2023). Das Regime unterstützt auch verschiedene "Widerstands"-Milizen im Irak (TWI 20.12.2023), in Syrien, im Jemen und auch in Bahrain (CFR 11.12.2023). Die Unterstützung derartiger Gruppierungen ist seit 1979 eine Säule der Außenpolitik der Islamischen Republik (CRS 6.9.2024) und beinhaltet umfangreiche finanzielle und logistische Hilfe (TWI 20.12.2023). Im Zentrum des iranischen Netzwerks steht die libanesische Hisbollah. Sie half Iran auch bei der Unterstützung des Regimes von Bashar al-Assad im Bürgerkrieg in Syrien, wo sie andere Milizen zur Verteidigung des Regimes heranzog (CFR 11.12.2023). Die geografische Ausdehnung von Irans Allianznetz ist mit Stand Jänner 2024 so groß wie nie zuvor seit der Islamischen Revolution

  1. Die mit Iran verbündeten Milizen agieren laut dem Experten Walter Posch selbstständig. Doch bei allen Aktionen gibt es Spuren, die zurück nach Iran führen (NZZ 2.1.2024). Nach dem Terrorangriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 haben die Spannungen in der Region zugenommen (CRS 6.9.2024; vgl. BBC 16.1.2024). Die iranischen Stellvertretermilizen greifen Israel vor allem durch massenhaften Raketen- und Drohnenbeschuss an (IRINTL 18.9.2024). Seit Oktober 2023 kommt es beispielsweise zu regelmäßigem Beschuss zwischen der Hisbollah und den israelischen Streitkräften, was zur Evakuierung von Gebieten in Nordisrael und dem Südlibanon führte, die Zehntausende Einwohner betrafen (CRS 6.9.2024), und Israel Anfang Oktober 2024 zum Beginn einer Bodenoperation auf libanesischem Staatsgebiet veranlasste (ISW 2.10.2024). Israel führt jedoch auch gezielte Tötungsoperationen durch (IRINTL 18.9.2024), denen beispielsweise der Leiter des politischen Flügels der Hamas Ismael Haniyeh Ende Juli 2024 bei einer Bombenexplosion in einem Gästehaus der Revolutionsgarden in Teheran (NYT 4.8.2024), oder Fuad Shukr, ein hochrangiger Hisbollah-Kommandant, in Beirut zum Opfer fiel (Soufan 1.8.2024). Am
  2. und 18.9.2024 explodierten simultan Tausende von der Hisbollah verwendete Pager und Funkgeräte, was zu 37 Todesopfern und rund 3.000 Verletzten führte (WDR 19.9.2024). Unter den Verletzten befand sich auch der iranische Botschafter in Beirut, was die engen Beziehungen zwischen der Hisbollah und Iran noch weiter verdeutlichte (IRINTL 18.9.2024). Nach Angaben von US-amerikanischen und anderen Regierungsvertretern waren die Pager von Israel mit Sprengstoff präpariert worden (NYT 17.9.2024; vgl. WDR 19.9.2024). Am 27.9.2024 wurde der Anführer der Hisbollah Hassan Nasrallah bei israelischen Luftschlägen in Beirut getötet, wobei neben Hisbollah-Mitgliedern auch mehrere Kommandeure der Revolutionsgarden bei dem Angriff starben (Soufan 30.9.2024).Nach dem Terrorangriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 haben die Spannungen in der Region zugenommen (CRS 6.9.2024; vergleiche BBC 16.1.2024). Die iranischen Stellvertretermilizen greifen Israel vor allem durch massenhaften Raketen- und Drohnenbeschuss an (IRINTL 18.9.2024). Seit Oktober 2023 kommt es beispielsweise zu regelmäßigem Beschuss zwischen der Hisbollah und den israelischen Streitkräften, was zur Evakuierung von Gebieten in Nordisrael und dem Südlibanon führte, die Zehntausende Einwohner betrafen (CRS 6.9.2024), und Israel Anfang Oktober 2024 zum Beginn einer Bodenoperation auf libanesischem Staatsgebiet veranlasste (ISW 2.10.2024). Israel führt jedoch auch gezielte Tötungsoperationen durch (IRINTL 18.9.2024), denen beispielsweise der Leiter des politischen Flügels der Hamas Ismael Haniyeh Ende Juli 2024 bei einer Bombenexplosion in einem Gästehaus der Revolutionsgarden in Teheran (NYT 4.8.2024), oder Fuad Shukr, ein hochrangiger Hisbollah-Kommandant, in Beirut zum Opfer fiel (Soufan 1.8.2024). Am
  3. und 18.9.2024 explodierten simultan Tausende von der Hisbollah verwendete Pager und Funkgeräte, was zu 37 Todesopfern und rund 3.000 Verletzten führte (WDR 19.9.2024). Unter den Verletzten befand sich auch der iranische Botschafter in Beirut, was die engen Beziehungen zwischen der Hisbollah und Iran noch weiter verdeutlichte (IRINTL 18.9.2024). Nach Angaben von US-amerikanischen und anderen Regierungsvertretern waren die Pager von Israel mit Sprengstoff präpariert worden (NYT 17.9.2024; vergleiche WDR 19.9.2024). Am 27.9.2024 wurde der Anführer der Hisbollah Hassan Nasrallah bei israelischen Luftschlägen in Beirut getötet, wobei neben Hisbollah-Mitgliedern auch mehrere Kommandeure der Revolutionsgarden bei dem Angriff starben (Soufan 30.9.2024). Der vormalige Schattenkrieg zwischen Iran und Israel hat sich zu immer offeneren und direkten bewaffneten Auseinandersetzungen ausgeweitet (CRS 6.9.2024). Während Iran seit Langem bewaffnete Gruppen, die Israel angreifen, beliefert und auch anderweitig unterstützt, hat die Führung des Landes bis 2024 nie einen direkten Angriff der eigenen Streitkräfte von iranischem Territorium aus gegen Israel für sich beansprucht (und anscheinend auch tatsächlich nicht unternommen) (CRS 6.9.2024). Anfang Oktober 2024 feuerte Iran jedoch zum zweiten Mal in diesem Jahr ballistische Raketen direkt auf Israel ab, die größtenteils abgefangen wurden, auch wenn unter anderem Militärbasen getroffen wurden (BBC 3.10.2024). Das einzige bekannte Todesopfer war im Westjordanland durch herabfallende Raketenteile getötet worden (ORF 1.10.2024). Laut US-Angaben war der Umfang des Angriffs mit beinahe 200 ballistischen Raketen "doppelt so groß", wie jener im April 2024 (BBC 3.10.2024), als Iran nach einem israelischen Angriff auf ein iranisches Konsulatsgebäude in Damaskus am 1.4.2024 erstmals rund 300 Raketen und Drohnen direkt von iranischem Staatsgebiet auf Israel abfeuerte (BBC 19.4.2024). Iran behauptete im April, Nachbarländer, Israel und die USA 72 Stunden vor dem Raketenangriff gewarnt zu haben, was von irakischen, jordanischen und türkischen Regierungsvertretern bestätigt und von den USA bestritten wurde (REU 15.4.2024). Nach dem Raketenangriff vom 1.10.2024 behauptete der iranische Außenminister, dass die USA über die eidgenössische Botschaft in Teheran vor dem bevorstehenden Angriff gewarnt worden wären (MEHR 2.10.2024). Angesichts der israelischen Aktivitäten im Libanon sowie der Tötungen von Haniyeh und Nasrallah war eine Antwort aus Teheran schon erwartet worden (Soufan 2.10.2024). Aus Sicht mancher Experten sollte der Raketenangriff eher als Botschaft gesehen werden, denn als Versuch, ernsthaften Schaden anzurichten. Während es unwahrscheinlich ist, dass der Angriff Israel abschrecken wird, könnte er Iran laut Experten dabei helfen, die Unterstützung seiner Verbündeten aufrecht zu halten (NYT 2.10.2024). Auf den Angriff im April hatte Israel mit Angriffen auf Flugabwehrbatterien im Zentraliran geantwortet (BBC 2.10.2024a). Es wird erwartet, dass Israel auf den jüngsten iranischen Angriff antworten wird, derzeit [Stand 3.10.2024] ist allerdings noch unklar, in welchem Ausmaß (BBC 2.10.2024b). Die jüngsten Entwicklungen verdeutlichen, dass die sich zuspitzende Rivalität zwischen Iran und Israel die regionale Sicherheitslage prägen (FA 14.5.2024). Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2024-06-26 16:06 Das Recht ist in allen Rechtsbereichen umfassend kodifiziert, so etwa das Zivilrecht, das Familien- und Erbrecht oder das Strafrecht. Die iranischen Gerichte müssen auf der Grundlage dieser Gesetze Recht sprechen. Die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz ist somit formal gewahrt (LTO 26.10.2022). Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit ist zwar durch die Verfassung geschützt, aber mit einem Vorbehalt versehen. In Artikel 167 der Verfassung, einem der umstrittensten Artikel, heißt es, dass die Richter verpflichtet sind, sich zu bemühen, jeden Fall auf der Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden (Islamic Law Blog 22.11.2015). Im Falle des Fehlens, der Unzulänglichkeit, der Kürze oder der Widersprüchlichkeit der Gesetze müssen die Richter den Fall jedoch auf der Grundlage der maßgeblichen islamischen Quellen und der authentischen Fatwas (fatāwā) entscheiden, um zu verhindern, dass ein Fall unentschieden bleibt (Islamic Law Blog 22.11.2015; vgl. USDOS 23.4.2024).Das Recht ist in allen Rechtsbereichen umfassend kodifiziert, so etwa das Zivilrecht, das Familien- und Erbrecht oder das Strafrecht. Die iranischen Gerichte müssen auf der Grundlage dieser Gesetze Recht sprechen. Die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz ist somit formal gewahrt (LTO 26.10.2022). Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit ist zwar durch die Verfassung geschützt, aber mit einem Vorbehalt versehen. In Artikel 167 der Verfassung, einem der umstrittensten Artikel, heißt es, dass die Richter verpflichtet sind, sich zu bemühen, jeden Fall auf der Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden (Islamic Law Blog 22.11.2015). Im Falle des Fehlens, der Unzulänglichkeit, der Kürze oder der Widersprüchlichkeit der Gesetze müssen die Richter den Fall jedoch auf der Grundlage der maßgeblichen islamischen Quellen und der authentischen Fatwas (fatāwā) entscheiden, um zu verhindern, dass ein Fall unentschieden bleibt (Islamic Law Blog 22.11.2015; vergleiche USDOS 23.4.2024). Art. 57 der Verfassung verleiht dem Revolutionsführer weitreichende Aufsichtsbefugnisse über das Justizwesen (BS 19.3.2024). Er ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative (Art. 157 Verf.) (FH 2024; vgl. AA 30.11.2022), der wiederum für die Ernennung und Entlassung der Gerichtsleiter (Soltani/Shooshinasab 8.2022) und von Richtern zuständig ist (BS 19.3.2024). Die ebenfalls in der Verfassung festgeschriebene Unabhängigkeit der Gerichte (AA 30.11.2022) und das Gebot der Gewaltenteilung sind in der Praxis somit stark eingeschränkt (AA 30.11.2022; vgl. BS 19.3.2024). Artikel 57, der Verfassung verleiht dem Revolutionsführer weitreichende Aufsichtsbefugnisse über das Justizwesen (BS 19.3.2024). Er ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative (Artikel 157, Verf.) (FH 2024; vergleiche AA 30.11.2022), der wiederum für die Ernennung und Entlassung der Gerichtsleiter (Soltani/Shooshinasab 8.2022) und von Richtern zuständig ist (BS 19.3.2024). Die ebenfalls in der Verfassung festgeschriebene Unabhängigkeit der Gerichte (AA 30.11.2022) und das Gebot der Gewaltenteilung sind in der Praxis somit stark eingeschränkt (AA 30.11.2022; vergleiche BS 19.3.2024). Während die Gerichte innerhalb des herrschenden Establishments ein gewisses Maß an Autonomie genießen, wird das Justizsystem regelmäßig als Instrument eingesetzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 2024). Der Sicherheitsapparat (AA 30.11.2022) - insbesondere die Revolutionsgarden und ihr Nachrichtendienst (BS 19.3.2024) - nehmen v. a. in politischen Fällen massiven Einfluss auf Urteilsfindung und Strafzumessung (AA 30.11.2022; vgl. BS 19.3.2024). Das Justizwesen ist geprägt von Korruption (AA 30.11.2022; vgl. USIP 1.8.2015). Es wird von Fällen berichtet, in denen Richter bestochen wurden, um Gerichtsprozesse zu beeinflussen (IrWire 28.4.2021).Während die Gerichte innerhalb des herrschenden Establishments ein gewisses Maß an Autonomie genießen, wird das Justizsystem regelmäßig als Instrument eingesetzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 2024). Der Sicherheitsapparat (AA 30.11.2022) - insbesondere die Revolutionsgarden und ihr Nachrichtendienst (BS 19.3.2024) - nehmen v. a. in politischen Fällen massiven Einfluss auf Urteilsfindung und Strafzumessung (AA 30.11.2022; vergleiche BS 19.3.2024). Das Justizwesen ist geprägt von Korruption (AA 30.11.2022; vergleiche USIP 1.8.2015). Es wird von Fällen berichtet, in denen Richter bestochen wurden, um Gerichtsprozesse zu beeinflussen (IrWire 28.4.2021). Die Behörden verletzen routinemäßig grundlegende Verfahrensstandards, insbesondere in politisch heiklen Fällen (FH 2024) und vor Revolutionsgerichten (HRW 11.1.2024a). Aktivisten werden ohne Haftbefehl verhaftet, auf unbestimmte Zeit ohne förmliche Anklage festgehalten und ihnen wird der Zugang zu einem Rechtsbeistand oder jeglicher Kontakt zur Außenwelt verweigert (FH 2024; vgl. AI 27.3.2023). Insbesondere in der Untersuchungsphase von Verfahren schränken die Behörden das Recht von Verhafteten auf Zugang zu einem Rechtsbeistand regelmäßig ein (HRW 11.1.2024a). Viele werden später in Prozessen, die manchmal nur ein paar Minuten dauern, aufgrund vager Sicherheitsvorwürfe verurteilt (FH 2024), wobei zu den Prozessen "Geständnisse" als Beweise zugelassen werden, die unter Folter erpresst worden sind (HRW 11.1.2024a; vgl. AI 27.3.2023). Die Behörden verletzen routinemäßig grundlegende Verfahrensstandards, insbesondere in politisch heiklen Fällen (FH 2024) und vor Revolutionsgerichten (HRW 11.1.2024a). Aktivisten werden ohne Haftbefehl verhaftet, auf unbestimmte Zeit ohne förmliche Anklage festgehalten und ihnen wird der Zugang zu einem Rechtsbeistand oder jeglicher Kontakt zur Außenwelt verweigert (FH 2024; vergleiche AI 27.3.2023). Insbesondere in der Untersuchungsphase von Verfahren schränken die Behörden das Recht von Verhafteten auf Zugang zu einem Rechtsbeistand regelmäßig ein (HRW 11.1.2024a). Viele werden später in Prozessen, die manchmal nur ein paar Minuten dauern, aufgrund vager Sicherheitsvorwürfe verurteilt (FH 2024), wobei zu den Prozessen "Geständnisse" als Beweise zugelassen werden, die unter Folter erpresst worden sind (HRW 11.1.2024a; vergleiche AI 27.3.2023). Rechtsschutz ist nur eingeschränkt gegeben (AA 30.11.2022). Es gibt Fälle von Rechtsanwälten, welche Dissidenten vertraten und daraufhin inhaftiert und mit einem Berufsverbot belegt worden sind, oder dazu gezwungen wurden, das Land zu verlassen, um einer Strafverfolgung zu entgehen (FH 2024; vgl. AA 30.11.2022). Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert (AA 30.11.2022). Eine Rechtsanwältin, die in der Vergangenheit Angeklagte in politischen Fällen vor Revolutionsgerichten vertreten hat, berichtete unter anderem von permanenter Überwachung, sobald derartige Fälle übernommen werden. Auch drohen manchen Rechtsanwälten derzeit sehr lange Haftstrafen (MRAI 19.6.2023). Der Anwalt Amirsalar Davoudi, der u. a. politische Gefangene vertrat und öffentlich Missstände im Justizsystem anprangerte, wurde 2019 beispielsweise zu 30 Jahren Haft verurteilt (IHRNGO 1.12.2022), was auf andere Anwälte äußerst abschreckend wirkt (MRAI 19.6.2023). Rechtsschutz ist nur eingeschränkt gegeben (AA 30.11.2022). Es gibt Fälle von Rechtsanwälten, welche Dissidenten vertraten und daraufhin inhaftiert und mit einem Berufsverbot belegt worden sind, oder dazu gezwungen wurden, das Land zu verlassen, um einer Strafverfolgung zu entgehen (FH 2024; vergleiche AA 30.11.2022). Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert (AA 30.11.2022). Eine Rechtsanwältin, die in der Vergangenheit Angeklagte in politischen Fällen vor Revolutionsgerichten vertreten hat, berichtete unter anderem von permanenter Überwachung, sobald derartige Fälle übernommen werden. Auch drohen manchen Rechtsanwälten derzeit sehr lange Haftstrafen (MRAI 19.6.2023). Der Anwalt Amirsalar Davoudi, der u. a. politische Gefangene vertrat und öffentlich Missstände im Justizsystem anprangerte, wurde 2019 beispielsweise zu 30 Jahren Haft verurteilt (IHRNGO 1.12.2022), was auf andere Anwälte äußerst abschreckend wirkt (MRAI 19.6.2023). In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer (Iranian Bar Association; IBA), deren Unabhängigkeit die Judikative einzuschränken versucht. Anwälte der IBA sind staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen ausgesetzt (AA 30.11.2022). Um eine Anwaltslizenz zu erhalten, mussten Anwärter bislang unter anderem eine Prüfung bei der IBA ablegen (MBZ 9.2023; vgl. Soltani/Shooshinasab 8.2022). Im August 2023 verabschiedete das iranische Parlament ein Gesetz, das die Kontrolle zur Erteilung von Anwaltslizenzen an das Ministerium für Industrie, Bergbau und Handel übertrug (MBZ 9.2023).In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer (Iranian Bar Association; IBA), deren Unabhängigkeit die Judikative einzuschränken versucht. Anwälte der IBA sind staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen ausgesetzt (AA 30.11.2022). Um eine Anwaltslizenz zu erhalten, mussten Anwärter bislang unter anderem eine Prüfung bei der IBA ablegen (MBZ 9.2023; vergleiche Soltani/Shooshinasab 8.2022). Im August 2023 verabschiedete das iranische Parlament ein Gesetz, das die Kontrolle zur Erteilung von Anwaltslizenzen an das Ministerium für Industrie, Bergbau und Handel übertrug (MBZ 9.2023). Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Insbesondere Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene und Journalisten psychisch unter Druck zu setzen. Gegen Kautionszahlungen können Familienmitglieder die Isolationshaft in einzelnen Fällen verhindern oder verkürzen. Fälle von Sippenhaft existieren, meistens in politischen Fällen. Üblicher ist jedoch, dass Familienmitglieder unter Druck gesetzt werden, um im Sinne einer Unterlassung politischer Aktivitäten auf die Angeklagten einzuwirken (AA 30.11.2022). Während es an allen iranischen Gerichten bestimmte Probleme gibt, sind die Revolutionsgerichte besonders dafür berüchtigt, selbst die grundlegendsten Rechte nicht einzuhalten (MRAI 19.6.2023). Strafverfahren vor den Revolutionsgerichten finden oft hinter verschlossenen Türen unter dem Vorsitz von Geistlichen statt, ohne dass Standardgarantien eines Strafverfahrens, wie etwa die Gewährung von Zeit und Zugang zu Anwälten zur Vorbereitung einer Verteidigung, gewährleistet sind (Conversation 13.1.2023). Laut Menschenrechtsgruppen und internationalen Beobachtern werden vor Revolutionsgerichten, die im Allgemeinen die Fälle politischer Gefangener anhören, routinemäßig grob unfaire Gerichtsprozesse ohne ordnungsgemäße Verfahren abgehalten; es werden vorab festgelegte Urteile verkündet und Hinrichtungen für politische Zwecke befürwortet. Diese unlauteren Praktiken treten Berichten zufolge in allen Phasen der Strafverfahren vor den Revolutionsgerichten auf (USDOS 23.4.2024). Die Revolutionsgerichte haben sich bei der Verurteilung von Personen im Zusammenhang mit den Protesten seit September 2022 auf unter Folter oder durch andere Zwangsmittel erzwungene Geständnisse als Beweismittel gestützt, unter anderem auch bei Todesurteilen (UNHRC 7.2.2023). Anwälte benötigen vor Revolutionsgerichten in der Regel schon alleine dafür eine Erlaubnis der Richter, um den Gerichtssaal betreten zu können. Anwälten von Personen, die in der Vergangenheit wegen mohārebeh angeklagt waren, wurde manchmal die Teilnahme am Prozess verweigert. In anderen sicherheitsrelevanten Fällen durften sie teilnehmen, aber ihr Recht auf eine angemessene Verteidigung wurde eingeschränkt (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Eine Novelle der Strafprozessordnung im Jahr 2015 höhlte die ohnehin begrenzten Beschuldigtenrechte bei Prozessen wegen Vergehen gegen die nationale Sicherheit weiter aus. Den Beschuldigten und ihren Anwälten wurde mit der Novelle beispielsweise das Recht auf eine Kopie der Gerichtsakten verweigert (MRAI 19.6.2023) und Angeklagte dürfen zumindest im Anfangsstadium des Verfahrens (AA 30.11.2022) - dem Untersuchungsstadium (MRAI 19.6.2023) - nur aus einer Liste mit vom Staat zugelassenen und damit mutmaßlich systemfreundlichen Anwälten auswählen (AA 30.11.2022; vgl. MRAI 19.6.2023). In dieser bedeutsamen Prozessphase werden oftmals sensible Informationen aufgedeckt, diese Einschränkung der Auswahl gibt Anlass zur Sorge über die Fairness und Transparenz der Prozesse (MRAI 19.6.2023). Anwälte benötigen vor Revolutionsgerichten in der Regel schon alleine dafür eine Erlaubnis der Richter, um den Gerichtssaal betreten zu können. Anwälten von Personen, die in der Vergangenheit wegen mohārebeh angeklagt waren, wurde manchmal die Teilnahme am Prozess verweigert. In anderen sicherheitsrelevanten Fällen durften sie teilnehmen, aber ihr Recht auf eine angemessene Verteidigung wurde eingeschränkt (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Eine Novelle der Strafprozessordnung im Jahr 2015 höhlte die ohnehin begrenzten Beschuldigtenrechte bei Prozessen wegen Vergehen gegen die nationale Sicherheit weiter aus. Den Beschuldigten und ihren Anwälten wurde mit der Novelle beispielsweise das Recht auf eine Kopie der Gerichtsakten verweigert (MRAI 19.6.2023) und Angeklagte dürfen zumindest im Anfangsstadium des Verfahrens (AA 30.11.2022) - dem Untersuchungsstadium (MRAI 19.6.2023) - nur aus einer Liste mit vom Staat zugelassenen und damit mutmaßlich systemfreundlichen Anwälten auswählen (AA 30.11.2022; vergleiche MRAI 19.6.2023). In dieser bedeutsamen Prozessphase werden oftmals sensible Informationen aufgedeckt, diese Einschränkung der Auswahl gibt Anlass zur Sorge über die Fairness und Transparenz der Prozesse (MRAI 19.6.2023). Die Revolutionsgerichte sehen meist davon ab, das Urteil an die Angeklagten zu übermitteln. In der Regel laden sie den Anwalt des Angeklagten vor Gericht und verlesen das Urteil. Solche Urteile sind folglich auf der elektronischen Datenbank Adliran nicht zugänglich. Rechtsanwälte dürfen Urteile lediglich direkt bei Gericht lesen und sich dort Notizen machen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2024-10-08 11:15 In Iran gibt es eine Vielzahl verschiedener Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Hierbei gibt es einige Besonderheiten, die auf die "revolutionäre Natur" des Regimes zurückzuführen sind, nämlich das Nebeneinanderbestehen von traditionellen staatlichen Waffenträgern, wie Armee und Polizei, mit revolutionären Institutionen. Diese Situation führt zu Duplizierungen, Überlappungen und unklaren Kompetenzzuteilungen sowie institutioneller Konkurrenz. Gleichzeitig herrscht seit Jahren das Bemühen, diese Parallelität zu rationalisieren und unterschiedlichen Institutionen unterschiedliche Aufgaben zuzuweisen, sodass heute von einer laufenden Fusionierung aller Elemente ausgegangen werden muss (Posch/LVAk 7.2024). Das Strafverfolgungskommando (FARAJA) [sprich: FARADSCHA; Farmandehi-ye Entezami-ye Jomhuri-ye Eslami-ye Iran], das dem Innenministerium untersteht, stellt die uniformierte Polizei des Landes und ist dem Präsidenten verantwortlich, so wie auch das Informations- oder Geheimdienstministerium (VAJA) [sprich: VADSCHA; Vezarat-e Etela’at-e Jomhuri-ye Eslami-ye Iran] (wobei auch das englischsprachige Akronym MOIS weit verbreitet ist). Gemeinsam mit dem Korps der Islamischen Revolutionsgarden [Sepah-e Pasdaran-e Enqhelab-e Islami - englischsprachiges Akronym: IRGC], das direkt dem Obersten Führer untersteht, sind FARAJA und VAJA/MOIS für die innere Sicherheit und die Strafverfolgung im Land zuständig. Die Basij, eine aus Freiwilligen bestehende paramilitärische Gruppierung, agieren zum Teil unter den Revolutionsgarden als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug (CIA 27.8.2024). Die Militärkräfte unterteilen sich in das Korps der Revolutionsgarden und die reguläre Armee (Artesh [Artesh-e Jomhuri-ye Eslami-ye Iran]) (CIA 27.8.2024). Die Artesh ist ein Vermächtnis der Sicherheitsbehörden aus der Schah-Zeit. Sie existiert neben den Revolutionsgarden, die 1979 von Khomeini als regimetreue Truppe gegründet wurden (CRS 26.1.2024) und konzentriert sich in erster Linie auf die Verteidigung der iranischen Grenzen und Hoheitsgewässer gegen Bedrohungen von außen. Die Revolutionsgarden haben dem gegenüber einen umfassenderen Auftrag, nämlich die iranische Revolution gegen jegliche Bedrohung von außen oder innen zu verteidigen (CIA 27.8.202

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