7 UVP-G 2000 festgestellt wurde, dass für das Vorhaben XXXX , vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER über die Beschwerden 1. der römisch 40 und 2. römisch 40 , vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom römisch 40 , mit dem
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 festgestellt wurde, dass für das Vorhaben römisch 40 , vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht: A) Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
7 UVP-G 2000 das Vorhaben der mitbeteiligten Partei XXXX , einem ordentlichen Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen ist sowie in eventu der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.3. Mit Schreiben vom 19.02.2024 (bei der belangten Behörde per E-Mail am selben Tag und postalisch am 21.02.2024 eingelangt) erhoben die römisch 40 und römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerinnen) durch die im Spruch genannte rechtsfreundliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerinnen beantragten, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben sowie dahingehend abändern, dass festgestellt wird, dass das Vorhaben der mitbeteiligten Partei römisch 40 aufgrund einer unmittelbaren Anwendung von Artikel 4, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Ziffer 10, Litera b, der UVP-Richtlinie 2011/92/EG einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist. In eventu wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 das Vorhaben der mitbeteiligten Partei römisch 40 , einem ordentlichen Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen ist sowie in eventu der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
7 UVP-G 2000 einen Antrag auf Feststellung, dass für das Vorhaben XXXX keine UVP-Prüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.Mit Anbringen vom 21.12.2022 stellte die Projektwerberin bei der belangten Behörde
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 einen Antrag auf Feststellung, dass für das Vorhaben römisch 40 keine UVP-Prüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Bei diesem Vorhaben wurde die Neuerrichtung eines Lebensmittel-Großhandelsbetriebs mit Logistikfunktion, bestehend aus Logistik-, Verkaufs- und Büroflächen sowie einem Ladehof; auf dem Grundstück Nr. XXXX , im Bereich des Autobahnknotens XXXX geplant. Bei diesem Vorhaben wurde die Neuerrichtung eines Lebensmittel-Großhandelsbetriebs mit Logistikfunktion, bestehend aus Logistik-, Verkaufs- und Büroflächen sowie einem Ladehof; auf dem Grundstück Nr. römisch 40 , im Bereich des Autobahnknotens römisch 40 geplant. Nach Aufnahme ergänzender Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht (so etwa Bestellung von Sachverständigen zur Gutachtenserstattung sowie Übermittlung von zwei Gutachten durch ebenselbe und der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung) zog die Projektwerberin mit Eingabe vom 14.05.2025 durch ihre rechtsfreundliche Vertretung den verfahrenseinleitenden Feststellungsantrag vom 21.12.2022 zurück.
1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 UVP-G 2000 sind Verfahren nach § 3 Abs. 7 leg. cit. nicht von der Senatszuständigkeit umfasst, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Paragraph 40, Absatz eins, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 sind Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, leg. cit. nicht von der Senatszuständigkeit umfasst, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
GVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
7 UVP-G 2000 gelte. In seinem Erkenntnis vom 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, legte der Verwaltungsgerichtshof dar, dass die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 7, AVG, wonach Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden können, sich auf alle Arten von Verfahrenshandlungen beziehe, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können vergleiche etwa VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041), und daher auch für den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 gelte. Die Zurückziehung eines Antrages sei so lange zulässig, als dieser noch unerledigt sei und daher noch zurückgezogen werden könne (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099). Dies bedeute für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides, möglich sei (vgl. VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473; VfGH 30.11.1999, B 2098/98).Die Zurückziehung eines Antrages sei so lange zulässig, als dieser noch unerledigt sei und daher noch zurückgezogen werden könne vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099). Dies bedeute für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides, möglich sei vergleiche VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473; VfGH 30.11.1999, B 2098/98). Der Antragsteller habe mit der Antragszurückziehung das Recht, über seinen Antrag zu disponieren (vgl. dazu explizit etwa VwGH 26.05.2014, 2013/08/0199); auf die Motive des Antragstellers für die Zurückziehung seines Antrages komme es nicht an (vgl. VwGH 24.06.2014, 2011/05/0098), und die ausdrückliche Zurückziehung eines Antrages werde als prozessuale Willenserklärung mit dem Einlangen bei der zuständigen Behörde wirksam und damit unwiderruflich (vgl. VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241; 11.12.2002, 2002/03/0248, jeweils mwN).Der Antragsteller habe mit der Antragszurückziehung das Recht, über seinen Antrag zu disponieren vergleiche dazu explizit etwa VwGH 26.05.2014, 2013/08/0199); auf die Motive des Antragstellers für die Zurückziehung seines Antrages komme es nicht an vergleiche VwGH 24.06.2014, 2011/05/0098), und die ausdrückliche Zurückziehung eines Antrages werde als prozessuale Willenserklärung mit dem Einlangen bei der zuständigen Behörde wirksam und damit unwiderruflich vergleiche VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241; 11.12.2002, 2002/03/0248, jeweils mwN). Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirke den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit die nachträgliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Das Verwaltungsgericht habe in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben, andernfalls es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belaste. Eine inhaltliche Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages sei mit dessen rechtzeitiger und zulässiger Zurückziehung ausgeschlossen. Wie aus der Entscheidung VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, ebenfalls hervorgeht, ist eine amtswegige Fortführung des Feststellungsverfahrens (und Entscheidung in der Sache) durch das Bundesverwaltungsgericht nach Zurückziehung des UVP-Feststellungsantrages nicht zulässig. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde ist daher aufgrund der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages wegen (nachträglicher) Rechtswidrigkeit des Bescheides ersatzlos zu beheben. 3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchteil A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchteil A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W193.2288882.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.