← Österreich

{'item': 'W217 2305610-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 45§ 6§ 19b§ 17Art. 130§ 2§ 4§ 19§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2025 GeschäftszahlW217 2305610-1 Spruch, W217 2305610-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer begehrte am 17.06.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Unter einem übermittelte er ein fachärztliches orthopädisch-traumatologisches Privat-Gutachten von Priv. Doz XXXX , FA für Orthopädie und Traumatologie, FA für Unfallchirurgie, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter SV, vom 10.06.2024.Unter einem übermittelte er ein fachärztliches orthopädisch-traumatologisches Privat-Gutachten von Priv. Doz römisch 40 , FA für Orthopädie und Traumatologie, FA für Unfallchirurgie, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter SV, vom 10.06.
  2. In der Folge holte die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten ein: Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, führt in seinem Gutachten vom 11.09.2024 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.08.2024 Nachfolgendes aus:Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, führt in seinem Gutachten vom 11.09.2024 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.08.2024 Nachfolgendes aus: „Anamnese: Vorgutachten: 2017: 1 chronisches Lumbalsyndrom 30 v.H Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H Zwischenanamnese: Keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat seit
  3. Derzeitige Beschwerden: Schmerzen im Bereich der HWS mit Ausstrahlung in den Hinterkopf mit haubenförmigem Kopfschmerz. Es wird auch eine Sehstörung angegeben. Bisher keine Abklärung der Sehstörung beim Augenarzt. War bei der Neurologin hat aber bei der Untersuchung nichts gesagt. Schmerzen im Bereich der LWS mit Ausstrahlung in die rechte Wade bis in den Vorfuß. Eine Gefühlsstörung auf der rechten Seite wird angegeben. Auf der linken Seite ‚Brennen‘ bis zur Groß bis Mittelzehe. Keine Lähmungen. Manchmal aber blitzartige Schmerzen. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Letzte physikalische Therapie: Laufend. Schmerzstillende Medikamente: Seractil, Weitere Medikamente: Keine Liste vorgelegt Hilfsmittel: Keine. Lendenstützbandage. Sozialanamnese: Polizist, derzeit im Krankenstand. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Im Akt: Orthopädisch traumatologisches Privatgutachten mit der Fragestellung Feststellung des aktuellen Grades der Behinderung in Prozent und die Unfallkausalität der Beschwerden des Dienstunfalles 18.6.2022, das Gutachten ist für die aktuelle Beurteilung nicht verwertbar, da unterschiedliche Fragestellungen. Vorgelegte Befunde: 24.5.2024 MRT HWS, XXXX : 24.5.2024 MRT HWS, römisch 40 : Streckfehlhaltung und degenerative Veränderungen betont kaudal mit aktivierten Osteochondrosen HWK 6/BWK 1, zum Teil deutliche osteodiskoligamentäre Einengungen der Neuroforamina der unteren HWS. Bedrängung der Nervenwurzel C6 rechts, C7 links deutlicher als rechts. 29.5.2024 MRT rechte Schulter: Bild eines subacromialen Impingements mit geringer Tendinopathie der Supraspinatussehne. MRT des Knie rechts: Kein Nachweise Parabinnenschaden, keine Knochenmarködeme. 10.1.2024 RÖ LWS ap/s, BÜ, XXXX : 10.1.2024 RÖ LWS ap/s, BÜ, römisch 40 : Mäßige coxarthrotische Veränderungen, kein Nachweis einer knöchernen Verletzung, Facettengelenksarthrosen L4-S1, Höhenminderung der Zwischenräume L4/5 L5/S
  4. 10.1.2024 MRT der LWS, XXXX : 10.1.2024 MRT der LWS, römisch 40 : Keine Protrusion der Bandscheiben L3-S1 mit neuroforamineller Stenose L1/2 rechts. Geringe Alteration der absteigenden Nervenwurzel L5 rechts. 25.6.2024 MRT linker Oberschenkel: Unauffälliger MR. 6.6.2024 Patientenbrief OA Dr. XXXX : 6.6.2024 Patientenbrief OA Dr. römisch 40 : Diagnose: Z. n. Diskus-OP L5/S1 rechts, Retrolisthese L5/S1 mit dorsaler Spondylose, Osteochondrosen L5/S1, subligamentärer Rezidivprolaps L5/S1, geringgradige Coxarthrose, Omarthrose rechts, Osteochondrose C5-
  5. Konsequente Physiotherapie ist empfohlen. 17.6.2024 Ärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX , Neurologie: 17.6.2024 Ärztlicher Befundbericht, Dr. römisch 40 , Neurologie: Diagnosen: Brennender Oberschenkelschmerz an der Vorderseite links mit Hüftbeugerschwäche links im Stehen, Z. n. Bandscheiben-Operation L5/S1 links. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. Aus- und Ankleiden im Stehen und Sitzen, ohne Fremdhilfe. Guter AZ und EZ Rechtshändig. Kopf, Brustkorb, Bauch unauffällig. Haut normal durchblutet, Operationsnarbe LWS. Ernährungszustand: Gut Größe: 186,00 cm Gewicht: 110,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Wirbelsäule gesamt Im Lot, Beckengeradstand, Schulterhochstand bds., Streckhaltung LWS, keine Skoliose. seitengleiche Tailliendreiecke, symmetrische, mittelkräftige, seitengleiche Muskulatur HWS S 35-0-10, R 50-0-50, F 20-0-20verkürzte Trapeziusmuskulatur bds. BWS R 10-0-10, LWS FBA + 30 cm Reklination 10, Seitneigen 10-0-10, R 10-0-10, Plateaubildung L4-S1 mit segmentalem Druckschmerz. SI-Gelenke nicht druckschmerzhaft, Grob neurologisch: Hirnnerven frei. OE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich UE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität rechter Oberschenkel vermindert, sonst seitengleich, Kraft seitengleich Keine Pyramidenzeichen. Obere Extremität Allgemein Rechtshändig, Achsen normal, Gelenkkonturen schlank, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Handgelenkspulse gut tastbar. Gebrauchsspuren seitengleich. Schulter rechts: S 40-0-100, F 100-0-30, R(F0) 60-0-60, (F90) 80-0-80, schmerzhafter Bogen. Schulter s: S 40-0-180, F 180-0-30, R(F0) 60-0-60, (F90) 80-0-
  6. Kein schmerzhafter Bogen. Ellbogen bds: S 0-0-145, R 80-0-80, bandstabil. Handgelenk bds: S 70-0-70, Radial-, Ulnarabspreizung je 30 Langfingergelenke nicht bewegungseingeschränkt Nackengriff: Rechts nicht möglich, links normal. Schürzengriff: Rects Finger bis Beckenkamm, links bis L2 Kraft seitengleich, Faustschluss komplett, seitengleich, Fingerfertigkeit seitengleich. Spitz-, Zangen- Oppositions- und Schlüsselgriff seitengleich. Untere Extremität Allgemein Keine Beinlängendifferenz, Beinachse normal, Gelenkkonturen schlank, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Fußpulse gut tastbar, Gebrauchsspuren seitengleich. Hüfte bds: S 0-0-130, R 40-0-40, F 40-0-40, kein Kapselmuster. Knie bds: S 0-0-150, bandstabil, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, Patellaspiel nicht eingeschränkt, Zohlenzeichen negativ. SG bds: S 20-0-40, bandfest, kein Erguss. Fuß bds: Rückfuß gerade, Längsgewölbe normale Krümmung, Spreizfuß Zehen uneingeschränkt beweglich. Keine Achsabweichung Gesamtmobilität – Gangbild: Mittelschrittig, flüssig, Zehen-Fersenstand möglich etwas unsicher, Einbeinstand möglich, Hocke möglich. Transfer auf die Untersuchungsliege selbständig, rasch. Wendebewegungen rasch. Status Psychicus: Orientiert, freundlich, kooperativ. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerativer Bandscheibenschaden, Zustand nach Operation L5/S1 Oberer Rahmensatz, da chronische Wurzelreizzeichen. 02.01.02 40 2 Chronischer Weichteilreiz rechte Schulter Fixer Richtsatz. 02.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht weiter erhöht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Ein Fortschreiten der führenden Leiden ist zu dokumentieren. Schulterleiden ist ergänzt. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Erhöhung um 1 Stufe Xrömisch zehn Dauerzustand (…)
  7. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Der Bewegungsumfang, Kraft Koordination und Rumpfstabilität sind ausreichend, um die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke (300m bis 400m), das Überwinden von Niveauunterschieden, das sichere Aus- und Einsteigen und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu ermöglichen.
  8. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? , Keine. Der Bewegungsumfang, Kraft Koordination und Rumpfstabilität sind ausreichend, um die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke (300m bis 400m), das Überwinden von Niveauunterschieden, das sichere Aus- und Einsteigen und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu ermöglichen.
  9. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein.
  10. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? , Nein. (...)“
  11. Mit Schreiben vom 11.09.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45AVG das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens.

In seinem E-Mail vom 28.09.2024 erhob der Beschwerdeführer sodann Einwendungen gegen die Höhe des Grades der Behinderung. Unter einem legte er eine (unvollständige) Kopie eines ärztlichen Entlassungsbriefes des Kurzentrums XXXX vom 24.09.2024 vor.3. Mit Schreiben vom 11.09.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, AVG das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens. In seinem E-Mail vom 28.09.2024 erhob der Beschwerdeführer sodann Einwendungen gegen die Höhe des Grades der Behinderung. Unter einem legte er eine (unvollständige) Kopie eines ärztlichen Entlassungsbriefes des Kurzentrums römisch 40 vom 24.09.2024 vor. 4. Hierzu hält der bereits befasste Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 22.11.2024 fest: „Die Befundvorlagen im Rahmen der Untersuchung sind aufgelistet, inklusive des Privatgutachtens und erlauben, durch die Vollständigkeit einen guten Überblick und sind in der Beurteilung gewürdigt. Der Bericht des Kuraufenthaltes vom 24.09.2024 umfasst lediglich die erste Seite und bescheinigt die bekannten Leiden. Verlauf und Ablauf, oder für die Beurteilung relevante Hinweise sind dem Dokument nicht zu entnehmen. In Zusammenschau ergibt sich keine Änderung für die orthopädische Beurteilung.“ 5. Mit Bescheid vom 29.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 11.09.2024, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung darstelle. Daraus ergebe sich, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage, somit seien die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vom Beschwerdeführer nicht erfüllt. 6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 27.12.2024 durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde. Er brachte vor, er habe dem Sachverständigen eine Medikamentenliste übergeben, in welcher sämtliche von ihm einzunehmenden Medikamente angeführt seien. Diese Medikamentenliste finde sich im Sachverständigengutachten nicht. Des Weiteren wies der Beschwerdewerber darauf hin, dass eine Vorfußlähmung und eine Beeinträchtigung des rechten Zehengelenkes bestehe, welche es ihm in Zusammenhalt mit den Schmerzen im Bereich der LWS und HWS verunmögliche, sich im Alltag ohne Einnahme schmerzstillender Medikation zu bewegen. Diese zusätzliche Mobilitätseinschränkung finde sich im SV-Gutachten Dris. XXXX nicht, obwohl eine Vorfußlähmung die Mobilität und die Fortbewegung zu Fuß maßgeblich einschränke. Außerdem bleibe im SV-Gutachten das ärztlich verordnete Mieder unberücksichtigt. Aufgrund des Wirbelgleitens im operierten Wirbelsäulenbereich entstünden unvorhersehbare starke Stechschmerzen mit massiver Bewegungseinschränkung. Auch dieser Umstand werde im Sachverständigengutachten Dris. XXXX nicht gewürdigt. Schlussendlich müsse der Beschwerdewerber orthopädische Schuhe tragen und sei der entsprechende Verordnungsschein auch dem Sachverständigen vorgelegt worden. Auch die Notwendigkeit des Tragens von orthopädischen Schuhen finde sich im Gutachten nicht. Auch die schmerzbedingten Schlafstörungen lasse das Gutachten vermissen. Der Beschwerdeführer habe bereits das Gutachten Dris. XXXX in Vorlage gebracht. Dr. XXXX habe im Gegensatz zum Sachverständigen sämtliche gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigt und bewertet. Insbesondere habe er auch die Vorfußlähmung bei den Diagnosen aufgenommen („Gefühlsempfindungsstörung im Bereich der rechten unteren Extremität“). Auch die Medikamentenliste sei in diesem Gutachten berücksichtigt worden. Dr. XXXX sei anhand seiner umfangreichen und im Detail dokumentierten Untersuchungen sowie der exakten Befunderhebung plausibel und nachvollziehbar zu einem Grad der Behinderung von 60% gekommen.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 27.12.2024 durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde. Er brachte vor, er habe dem Sachverständigen eine Medikamentenliste übergeben, in welcher sämtliche von ihm einzunehmenden Medikamente angeführt seien. Diese Medikamentenliste finde sich im Sachverständigengutachten nicht. Des Weiteren wies der Beschwerdewerber darauf hin, dass eine Vorfußlähmung und eine Beeinträchtigung des rechten Zehengelenkes bestehe, welche es ihm in Zusammenhalt mit den Schmerzen im Bereich der LWS und HWS verunmögliche, sich im Alltag ohne Einnahme schmerzstillender Medikation zu bewegen. Diese zusätzliche Mobilitätseinschränkung finde sich im SV-Gutachten Dris. römisch 40 nicht, obwohl eine Vorfußlähmung die Mobilität und die Fortbewegung zu Fuß maßgeblich einschränke. Außerdem bleibe im SV-Gutachten das ärztlich verordnete Mieder unberücksichtigt. Aufgrund des Wirbelgleitens im operierten Wirbelsäulenbereich entstünden unvorhersehbare starke Stechschmerzen mit massiver Bewegungseinschränkung. Auch dieser Umstand werde im Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 nicht gewürdigt. Schlussendlich müsse der Beschwerdewerber orthopädische Schuhe tragen und sei der entsprechende Verordnungsschein auch dem Sachverständigen vorgelegt worden. Auch die Notwendigkeit des Tragens von orthopädischen Schuhen finde sich im Gutachten nicht. Auch die schmerzbedingten Schlafstörungen lasse das Gutachten vermissen. Der Beschwerdeführer habe bereits das Gutachten Dris. römisch 40 in Vorlage gebracht. Dr. römisch 40 habe im Gegensatz zum Sachverständigen sämtliche gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigt und bewertet. Insbesondere habe er auch die Vorfußlähmung bei den Diagnosen aufgenommen („Gefühlsempfindungsstörung im Bereich der rechten unteren Extremität“). Auch die Medikamentenliste sei in diesem Gutachten berücksichtigt worden. Dr. römisch 40 sei anhand seiner umfangreichen und im Detail dokumentierten Untersuchungen sowie der exakten Befunderhebung plausibel und nachvollziehbar zu einem Grad der Behinderung von 60% gekommen. 7. Am 13.01.2025 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerdeschrift erneut das fachärztliche orthopädische-traumatologische Privat-Gutachten von XXXX vom 10.06.2024 bei.7. Am 13.01.2025 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerdeschrift erneut das fachärztliche orthopädische-traumatologische Privat-Gutachten von römisch 40 vom 10.06.2024 bei. 8. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht Frau DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, um Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens betreffend den Grad der Behinderung.8. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht Frau DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, um Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens betreffend den Grad der Behinderung. 8.1. Diese hält in ihrem Gutachten vom 15.04.2025 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers fest: „(…) In Abl. 31 - 32 wird am 26.0.2024 vorgebracht, dass er die gewünschte Medikamentenliste der Hausärztin vorgelegt habe. Er habe eine Vorfußlähmung rechts und Probleme mit dem Zehengelenk und könne sich aufgrund der Schmerzen in der LWS und HWS nicht normal im Alltag bewegen bzw. etwas heben oder tragen, in Zusammenschau mit der Schulter- und LWS-Problematik. Er nehme schmerzstillende Medikamente. Er trage im Alltag immer wieder zur Stabilisierung ein Mieder, schmerzbedingt bzw. präventiv. Er habe einen bewilligten Verordnungsschein für orthopädische Schuhe vorgelegt. Er habe Schmerzen im Hodenbereich, Leistenbereich, es bestehe ein Zusammenhang mit der Lendenwirbelsäule. Hinsichtlich HWS und Schwindel und Augen sei er beim Augenarzt vorgemerkt. Er habe Schmerzen in den Hüftgelenken, Kniegelenken und Schultern. Er habe bei der Kur in XXXX aufgrund der körperlichen Schmerzen Einschränkungen gehabt. Er habe Probleme am Arbeitsplatz und Konzentrationsstörungen. Die Leiden seien Folgeerscheinungen.In Abl. 31 - 32 wird am 26.0.2024 vorgebracht, dass er die gewünschte Medikamentenliste der Hausärztin vorgelegt habe. Er habe eine Vorfußlähmung rechts und Probleme mit dem Zehengelenk und könne sich aufgrund der Schmerzen in der LWS und HWS nicht normal im Alltag bewegen bzw. etwas heben oder tragen, in Zusammenschau mit der Schulter- und LWS-Problematik. Er nehme schmerzstillende Medikamente. Er trage im Alltag immer wieder zur Stabilisierung ein Mieder, schmerzbedingt bzw. präventiv. Er habe einen bewilligten Verordnungsschein für orthopädische Schuhe vorgelegt. Er habe Schmerzen im Hodenbereich, Leistenbereich, es bestehe ein Zusammenhang mit der Lendenwirbelsäule. Hinsichtlich HWS und Schwindel und Augen sei er beim Augenarzt vorgemerkt. Er habe Schmerzen in den Hüftgelenken, Kniegelenken und Schultern. Er habe bei der Kur in römisch 40 aufgrund der körperlichen Schmerzen Einschränkungen gehabt. Er habe Probleme am Arbeitsplatz und Konzentrationsstörungen. Die Leiden seien Folgeerscheinungen. Vorgeschichte: AE BS OP 2005 Discektomie L5/S1 Zwischenanamnese 8/2024: Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt. Rglm. bei FA für Orthopädie, rglm. Physiotherapie. Sozialanamnese: Geschieden, 2 Kinder, lebt alleine in EFH Berufsanamnese: Polizist, KS seit 9/2024 Medikamente: Seractil, Novalgin Tramal, Parkemed Allergien: 0 Nikotin: 0 Hilfsmittel: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 Derzeitige Beschwerden: ‚Schmerzen habe ich überall. Schmerzen in der Großzehe rechts, in Knie- und Hüftgelenk rechts, Gefühlsstörungen im rechten Bein, Wade außenseitig, Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das rechte Bein. Stechende Schmerzen in der HWS, ausstrahlend in den Nacken, Hinterhaupt. Teilweise kann ich das rechte Bein nicht gut heben, nicht gut in der Hüfte beugen, kommt angeblich von L3/L4. Gefühlsstörungen in beiden Oberschenkeln vorne, kniegelenksnahe. Kann nicht gut schlafen Bei Facharzt für Orthopädie bin ich regelmäßig Rehabilitation hatte ich seit 2005 rglm., zuletzt 9/2024 in XXXX mit Radonbad Rehabilitation hatte ich seit 2005 rglm., zuletzt 9 aus 2024, in römisch 40 mit Radonbad Physiotherapie rglm 2005 konnte ich ein halbes Jahr kaum gehen, hatte eine Stromtherapie im rechten Unterschenkel, seither habe ich Beschwerden. Ich kann auch nicht mehr gut Radfahren oder Schifahren. Hergekommen bin ich gestern nach XXXX mit dem Auto, wurde gebracht, heute mit öffentlichen Verkehrsmitteln.‘ Hergekommen bin ich gestern nach römisch 40 mit dem Auto, wurde gebracht, heute mit öffentlichen Verkehrsmitteln.‘ STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut Größe 186 cm, Gewicht 113 kg, 52 a Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig Thorax: symmetrisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig Aktive Beweglichkeit: Schultern rechts endlagig eingeschränkt links frei, Ellbogengelenke Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Muskelverhältnisse: OS beidseits 48 cm, Us beidseits 42,5 cm Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen. Rückfuß unauffällig, mäßig ausgeprägter Senkspreizfuß beidseits. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich Abheben der gestreckten unteren Extremität rechts 50°, links 80°. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der mittleren LWS, Narbe LWS median 4 cm Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ. Gesamtmobilität — Gangbild: Kommt mit orthopädischen Schuhen ohne Hilfsmittel, Lendenstützmieder, das Gangbild ist hinkfrei. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig STELLUNGNAHME: 1) Einschätzung des Grades der Behinderung1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nachBandscheibenoperation L5/S1 02.01.02 40%Oberer Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen ohne Hinweis für Rezidivprolaps, kein maßgebliches Wirbelgleiten, kein radikuläres Defizit objektivierbar, jedoch chronische Beschwerden und erforderlicher Dauertherapie.2 Abnützungserscheinungen der rechten Schulter 02.06.01 10%Fixer Rahmensatz.1) Einschätzung des Grades der Behinderung, 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach, Bandscheibenoperation L5/S1 02.01.02 40%, Oberer Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen ohne Hinweis für Rezidivprolaps, kein maßgebliches Wirbelgleiten, kein radikuläres Defizit objektivierbar, jedoch chronische Beschwerden und erforderlicher Dauertherapie., 2 Abnützungserscheinungen der rechten Schulter 02.06.01 10%, Fixer Rahmensatz. 2) Gesamtgrad der Behinderung 40% Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. 3) Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen welche die Höhe des Grades der Behinderung betreffen.Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs, Abl. 31-323) Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen welche die Höhe des Grades der Behinderung betreffen., Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs, Abl. 31-32 In Abl. 31 - 32 wird am 26.0.2024 vorgebracht, dass er die gewünschte Medikamentenliste der Hausärztin vorgelegt habe. Er habe eine Vorfußlähmung rechts und Probleme mit dem Zehengelenk und könne sich aufgrund der Schmerzen in der LWS und HWS nicht normal im Alltag bewegen bzw. etwas heben oder tragen, in Zusammenschau mit der Schulter- und LWS-Problematik. Er nehme schmerzstillende Medikamente. Er trage im Alltag immer wieder zur Stabilisierung ein Mieder, schmerzbedingt bzw. präventiv. Er habe einen bewilligten Verordnungsschein für orthopädische Schuhe vorgelegt. Er habe Schmerzen im Hodenbereich, Leistenbereich, es bestehe ein Zusammenhang mit der Lendenwirbelsäule. Hinsichtlich HWS und Schwindel und Augen sei er beim Augenarzt vorgemerkt. Er habe Schmerzen in den Hüftgelenken, Kniegelenken und Schultern. Er habe bei der Kur in XXXX aufgrund der körperlichen Schmerzen Einschränkungen gehabt. Er habe Probleme am Arbeitsplatz und Konzentrationsstörungen. Die Leiden seien Folgeerscheinungen.In Abl. 31 - 32 wird am 26.0.2024 vorgebracht, dass er die gewünschte Medikamentenliste der Hausärztin vorgelegt habe. Er habe eine Vorfußlähmung rechts und Probleme mit dem Zehengelenk und könne sich aufgrund der Schmerzen in der LWS und HWS nicht normal im Alltag bewegen bzw. etwas heben oder tragen, in Zusammenschau mit der Schulter- und LWS-Problematik. Er nehme schmerzstillende Medikamente. Er trage im Alltag immer wieder zur Stabilisierung ein Mieder, schmerzbedingt bzw. präventiv. Er habe einen bewilligten Verordnungsschein für orthopädische Schuhe vorgelegt. Er habe Schmerzen im Hodenbereich, Leistenbereich, es bestehe ein Zusammenhang mit der Lendenwirbelsäule. Hinsichtlich HWS und Schwindel und Augen sei er beim Augenarzt vorgemerkt. Er habe Schmerzen in den Hüftgelenken, Kniegelenken und Schultern. Er habe bei der Kur in römisch 40 aufgrund der körperlichen Schmerzen Einschränkungen gehabt. Er habe Probleme am Arbeitsplatz und Konzentrationsstörungen. Die Leiden seien Folgeerscheinungen. Dem wird entgegengehalten, dass eine Vorfuß Lähmung rechts weder anhand der aktuellen Untersuchung festgestellt noch durch belegenden Befunde objektiviert werden konnte. Auf die seitengleiche Bemuskelung wird verwiesen. Die anhaltenden Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule werden in der Einschätzung des Grades der Behinderung nach den Kriterien der EVO korrekt erfasst, berücksichtigt werden Dauerschmerzen mit mäßig eingeschränkter Beweglichkeit ohne objektivierbares radikuläres Defizit. Senkspreizfuß stellt kein behinderungsrelevantes Leiden dar. Orthopädische Schuhe werden getragen, ein behinderungsrelevantes Leiden liegt, unter Beachtung des klinischen Untersuchungsergebnisses und des Gangbilds ohne orthopädische Schuhe, nicht vor. Die rezidivierenden Beschwerden im Bereich der rechten Schulter werden in der Einstufung erfasst, höhergradige Funktionseinschränkungen konnten nicht festgestellt werden. Im Bereich der Hüftgelenke und Kniegelenke konnte kein behinderungsrelevantes Leiden festgestellt werden. Konzentrationsstörungen werden vorgebracht, ein behinderungsrelevantes Leiden ist jedoch nicht durch fachärztliche Befunde belegt. Beschwerdevorbringen, siehe Abl. 60-62/RS Im Beschwerdevorbringen der BF vom 27.12.2024, Abl. 60 bis 61 = 58 bis 59, rechtsfreundlich vertreten durch RA Mag. Penz, wird eingewendet, dass die Medikamentenliste im Gutachten nicht aufscheine. Es bestehe eine Lähmung und Beeinträchtigung des rechten Zehengelenk, er benötige daher in Zusammenschau mit den Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und Halswirbelsäule täglich schmerzstillende Medikamente. Die Mobilität zu Fuß sei maßgeblich eingeschränkt. Das ärztlich verordnete Mieder sei im Gutachten nicht berücksichtigt worden. Er habe das Lindenstützmieder bei der Begutachtung aus zeitlichen Gründen nicht tragen wollen. Er habe stechende Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule aufgrund des Wirbelgleitens. Er müsse orthopädische Schuhe tragen und habe schmerzbedingt Schlafstörungen. Vorfußlähmung, Medikamentenliste, Mieder und orthopädische Schuhe seien nicht berücksichtigt worden. Der BF sei seit geraumer Zeit als Polizeibeamter dienstunfähig eingestuft und könne selbst beim Einkaufen keine Taschen mehr tragen. Das Gutachten Dr. XXXX sei deutlich aussagekräftiger und nachvollziehbarer. Es sei ein Grad der Behinderung mit 60 % anzunehmen.Der BF sei seit geraumer Zeit als Polizeibeamter dienstunfähig eingestuft und könne selbst beim Einkaufen keine Taschen mehr tragen. Das Gutachten Dr. römisch 40 sei deutlich aussagekräftiger und nachvollziehbarer. Es sei ein Grad der Behinderung mit 60 % anzunehmen. Dem wird entgegengehalten, dass die vorgelegte Medikamentenliste übernommen wird, eine Lähmung und Beeinträchtigung des rechten Zehengelenks nicht objektivierbar ist, Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und Halswirbelsäule entsprechend den Funktionseinschränkungen und chronischen Beschwerden korrekt erfasst wurden, das Mieder per se keine Steigerung in der Einschätzung bewirkt, und orthopädische Schuhe bei Senkspreizfuß beidseits zu keiner Änderung der Diagnosenliste führen. Die Einschätzung nach der EVO wird für den allgemeinen Arbeitsmarkt vorgenommen, berufsspezifische Besonderheiten sind nach der EVO nicht berücksichtigt. Ein Grad der Behinderung von 60 % ist nicht ausreichend begründbar. 4) Ausführliche Stellungnahme zu den vorliegenden medizinischen Beweismitteln Welche Gesundheitsschädigungen werden — in welchem Ausmaß — durch die vorliegenden Befunde dokumentiert? Vorgelegte Beweismittel:

  1. a)Im erstinstanzlichen Verfahren: Abl. 6-24; 30 Befunde: Abl. 57-39 bzw. 24-6 vom 06.06.2024 (PRIVATGUTACHTEN) Fachärztliches Orthopädisches-traumatologisches Privat Gutachten Priv.- Doz. Dr. XXXX Fachärztliches Orthopädisches-traumatologisches Privat Gutachten Priv.- Doz. Dr. römisch 40 (Folgende Diagnosen bezüglich des gegenständlichen Ereignisses vom 06.12.2022 konnten objektiviert werden 1. Z.n. operativer Disektomie L5/S1 2005 (Befundbericht Dr. XXXX , 23.05.2017) Rezidivprolaps L5/S1 2006 mit Kompression der Nervenwurzel S1 (Befundbericht Dr. XXXX , 23.05.2017)(Folgende Diagnosen bezüglich des gegenständlichen Ereignisses vom 06.12.2022 konnten objektiviert werden , 1. Z.n. operativer Disektomie L5/S1 2005 (Befundbericht Dr. römisch 40 , 23.05.2017) Rezidivprolaps L5/S1 2006 mit Kompression der Nervenwurzel S1 (Befundbericht Dr. römisch 40 , 23.05.2017) Folgende Diagnosen konnten im weiteren Verlauf bzw. anhand vorliegender bildgebender Diagnostik objektiviert werden: 1 Nicht aktivierte AC-Gelenksarthrose rechts (MRT, 28.08.2019) 2. Subacromiales Impingement der rechten Schulter (MRT, 28.08.2019) 3. Geringe Tendinose/partielle Ruptur der Sehne des M. Supraspinatus rechts (MRT 28.08.2019) 4. Deutliche Streckfehlhaltung der HWS (MRT; 24.05.2024 5. Bandscheibenbulging C5-Th1 ohne neuronale Bedrängung (MRT; 24.05.2024) 6. Aktivierte Osteochondrose C6-Th1 (MRT; 24.05.2024) 7. Neuroforaminale Stenose C5/6 rechts mit Kompression der Nervenwurzel C6 (MRT; 24.05.2024) 8. Neuroforaminale Stenose C6/7 links mit Kompression der Nervenwurzel C7 (MRT; 24.05.2024) 9 Angedeutete Retrolisthese L5/S1 (MRT; 10.01.2024) 10. Bandscheibenbulging L3/4 ohne neuronale Bedrängung (MRT; 10.01.2024) 11. Bandscheibenbulging L4/5 ohne neuronale Bedrängung (MRT; 10.01.2024) 12. Neuroforaminale Stenose L 1/2 rechts (MRT, 10.01.2024 13. Bandscheibenprotrusion L5/S1 mit höhergradiger Neuroforamenstenose rechts (MRT, 10.01.2024) 14 Höhenminderung des Zwischenwirbelraumes L4/5 und L5/S1 mit mäßiger Sklerosierung im Bereich der Grund- und Deckplatten (RÖ, 10.01.2024) 15. Facettengelenksarthrosen L4-S1 (RÖ 10.01.2024) 16 Mäßige Coxarthrose beidseits (RÖ, 10.01.2024) 17. Inzipiente ISG Arthrose beidseits (RÖ, 10.01.2024) 18 Gefühlsempfindungsstörung im Bereich der rechten unteren Extremität Zusammenfassung Beurteilung: HWS 60 %, LWS 60 %, Iliosakralgelenk 10 %, Hüftgelenke beidseits 0 %, Schultergelenk rechts 10 %, Kniegelenk rechts 10 %, Gesamtgrad der Behinderung 60 %. Die aktuellen Beschwerden sind mit der in der Medizin möglichen Wahrscheinlichkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als kausal bezüglich des Dienstunfalls vom 18.6.2002 zu objektivieren) - sämtliche aufgelisteten Diagnosen sind, soweit behinderungsrelevant, in der Beurteilung erfasst. Ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 % ist nicht ausreichend begründbar. Abl. 30 vom 24.09.2024 Alpentherme XXXX Gesundheitszentrum Ärztlicher Entlassungsbericht (rez. Lumbalgie, Re-Prolaps LWK V/SWK l, Z.n. Dekrompression und Sequestrektomie LWK V/SWK l, Retrolisthesis LWK V/SWK l, Osteochondrose HWK VI-BWK l, Foramenstenose HWK VI/VIII bds., AC-Gelenksarthrose rechts, Partialruptur Supraspinatus-Sehne rechts, Chondromalazie Knie bds., Schlafstörung, akute Sinusitis bds. Rhinitis mit bgl Ohrenschmerzen bds.) - die Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und der rechten Schulter werden entsprechend den Kriterien der EVO korrekt erfasst.Abl. 30 vom 24.09.2024 Alpentherme römisch 40 Gesundheitszentrum Ärztlicher Entlassungsbericht (rez. Lumbalgie, Re-Prolaps LWK V/SWK l, Z.n. Dekrompression und Sequestrektomie LWK V/SWK l, Retrolisthesis LWK V/SWK l, Osteochondrose HWK VI-BWK l, Foramenstenose HWK VI/VIII bds., AC-Gelenksarthrose rechts, Partialruptur Supraspinatus-Sehne rechts, Chondromalazie Knie bds., Schlafstörung, akute Sinusitis bds. Rhinitis mit bgl Ohrenschmerzen bds.) - die Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und der rechten Schulter werden entsprechend den Kriterien der EVO korrekt erfasst. Schlafstörung, Sinusitis und Rhinitis sind nicht durch entsprechende Befunde und Behandlungsdokumentationen über einen maßgeblichen Zeitraum belegt und stellen daher kein behinderungsrelevantes Leiden dar. Wurden diese Befunde bei der bisherigen Beurteilung ausreichend gewürdigt? Ja 5) Ist eine Veränderung zu dem Vorgutachten objektivierbar? Wodurch wird die Veränderung dokumentiert bzw. wie äußert sich diese? Bisher eingeholte Sachverständigengutachten:GA Dr. XXXX vom 11.09.2024, Abl. 28-28Stellungnahme Dr. XXXX vom 22.11.2024, Abl. 345) Ist eine Veränderung zu dem Vorgutachten objektivierbar? Wodurch wird die Veränderung dokumentiert bzw. wie äußert sich diese? Bisher eingeholte Sachverständigengutachten:, GA Dr. römisch 40 vom 11.09.2024, Abl. 28-28, Stellungnahme Dr. römisch 40 vom 22.11.2024, Abl. 34 Keine Änderung objektivierbar 6) Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.Dauerzustand6) Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist., Dauerzustand 7) Feststellung, ab wann der Gesamt-GdB anzunehmen ist. Ab Antrag7) Feststellung, ab wann der Gesamt-GdB anzunehmen ist. , Ab Antrag 8) Der Beschwerdeführer ist in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet. 9) Falls Befunde nachgereicht bzw. im Rahmen der nunmehrigen Begutachtung vorgelegt wurden, sind diese bei der Beurteilung nicht zu berücksichtigen, es wird aber um Stellungnahme ersucht, ob daraus eine andere medizinische Beurteilung abzuleiten wäre.Wenn ja welche.9) Falls Befunde nachgereicht bzw. im Rahmen der nunmehrigen Begutachtung vorgelegt wurden, sind diese bei der Beurteilung nicht zu berücksichtigen, es wird aber um Stellungnahme ersucht, ob daraus eine andere medizinische Beurteilung abzuleiten wäre., Wenn ja welche. Nachgereichte Befunde: Medikamentenliste 25.7.2024 (Novalgin, Seractil, Aprednisolon insgesamt 20 Tage, Trittico bei Bedarf, Tramal 100
  2. mg)— nicht aktuell Röntgen Vorfuß rechts 9.12.2024 (Mäßige Großzehengrundgelenksarthrose ohne Nachweis einer Fehlhaltung im Gelenk.) - Degenerative Veränderungen ohne objektivierbare Gangbildbeeinträchtigung stellen kein behinderungsrelevantes Leiden dar Landespolizeidirektion XXXX 12.12.2024 (verbleibt weiter im Krankenstand)Landespolizeidirektion römisch 40 12.12.2024 (verbleibt weiter im Krankenstand) VA Öffentlich Bediensteter 29.1.2025 (Dienstunfall vom 18.06.2009 Bewilligung eines Rehabilitationsaufenthaltes) - für das laufende Verfahren nicht relevant Landespolizeidirektion XXXX 30.01.2025 (verbleibt aufgrund dieses Gutachtens weiter im Krankenstand) - für das laufende Verfahren nicht relevantLandespolizeidirektion römisch 40 30.01.2025 (verbleibt aufgrund dieses Gutachtens weiter im Krankenstand) - für das laufende Verfahren nicht relevant Dr. XXXX Lungenfacharzt 2.2.2025 (mittelgradige obstruktive Ventilationsstörung, COPD mit fraglicher Asthma Komponente, chronische Sinusitis/sinubronchiales Syndrom, intermittierend Reflux. Symbicort, Pantoloc Dymista Nasenspray) - einen Leiden ist einschätzungsrelevant, wenn zumindest über 6 Monate Funktionseinschränkungen nachgewiesen sind, dies ist mit vorliegendem Befund jedoch nicht der Fall.Dr. römisch 40 Lungenfacharzt 2.2.2025 (mittelgradige obstruktive Ventilationsstörung, COPD mit fraglicher Asthma Komponente, chronische Sinusitis/sinubronchiales Syndrom, intermittierend Reflux. Symbicort, Pantoloc Dymista Nasenspray) - einen Leiden ist einschätzungsrelevant, wenn zumindest über 6 Monate Funktionseinschränkungen nachgewiesen sind, dies ist mit vorliegendem Befund jedoch nicht der Fall. Dr. XXXX 17.2.2025 (Vorstellung wegen Skrotalschmerzen beidseits, vertebragene Skrotalschmerzen bei Discusprolaps) — vertebragene Schmerzen sind in der Einstufung erfasst.Dr. römisch 40 17.2.2025 (Vorstellung wegen Skrotalschmerzen beidseits, vertebragene Skrotalschmerzen bei Discusprolaps) — vertebragene Schmerzen sind in der Einstufung erfasst. Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie 24.02.2025 (Aus orthopädischer Sicht empfiehlt sich auf Grund der Beschwerdesymptomatik das Meiden von langen stehenden und sitzenden Tätigkeiten, sowie das Meiden von langen statischen Belastungen und Spitzenbelastungen. Auf Grund der chronischen Wirbelsäulenbeschwerden sollte das Heben von mittelschweren und schweren Lasten auf Dauer gemieden werden.) Keine neuen Erkenntnisse, insbesondere ist dem Attest kein aktueller klinischer Status beigefügt.Dr. römisch 40 Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie 24.02.2025 (Aus orthopädischer Sicht empfiehlt sich auf Grund der Beschwerdesymptomatik das Meiden von langen stehenden und sitzenden Tätigkeiten, sowie das Meiden von langen statischen Belastungen und Spitzenbelastungen. Auf Grund der chronischen Wirbelsäulenbeschwerden sollte das Heben von mittelschweren und schweren Lasten auf Dauer gemieden werden.) Keine neuen Erkenntnisse, insbesondere ist dem Attest kein aktueller klinischer Status beigefügt. Dr. XXXX Allgemeinmedizin 3.3.2025 (Hiermit wird bestätigt, dass genannter Patient an einem Bandscheibenvorfall-Rezidiv erkrankt ist und damit keine sportlichen Aktivitäten ausführen darf) - ein Rezidiv eines Bandscheibenvorfall ist jedoch nicht durch aktuelle Befunde belegt Dr. römisch 40 Allgemeinmedizin 3.3.2025 (Hiermit wird bestätigt, dass genannter Patient an einem Bandscheibenvorfall-Rezidiv erkrankt ist und damit keine sportlichen Aktivitäten ausführen darf) - ein Rezidiv eines Bandscheibenvorfall ist jedoch nicht durch aktuelle Befunde belegt Sämtliche nachgereichten Befunde führen zu keiner Änderung der getroffenen Beurteilung.“ 8.2. Mit Schreiben vom 24.04.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht sodann dem Beschwerdeführer das Gutachten vom 15.04.2025 zur Kenntnis und allfälliger Stellungnahme binnen 10 Tagen. 8.3. Nach Fristerstreckung wandte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen ein, der Beschwerdeführer könne die Einschätzung des Ausmaßes der Behinderung nicht nachvollziehen, insbesondere die mangelnde Zusammenrechnung der ermittelten Einschränkungsgrade der Behinderung. Die Einschränkungen an der Wirbelsäule beeinträchtigten ihn anderwärtig als die Einschränkungen im Schulterbereich. Die Leiden führten daher zu unterschiedlichen Beschwerden und wirkten sich ungünstig auf den Gesamtzustand des Beschwerdeführers aus. Unter einem wurde ein weiterer Befundbericht von Dr. XXXX vom 06.05.2025 vorgelegt.8.3. Nach Fristerstreckung wandte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen ein, der Beschwerdeführer könne die Einschätzung des Ausmaßes der Behinderung nicht nachvollziehen, insbesondere die mangelnde Zusammenrechnung der ermittelten Einschränkungsgrade der Behinderung. Die Einschränkungen an der Wirbelsäule beeinträchtigten ihn anderwärtig als die Einschränkungen im Schulterbereich. Die Leiden führten daher zu unterschiedlichen Beschwerden und wirkten sich ungünstig auf den Gesamtzustand des Beschwerdeführers aus. Unter einem wurde ein weiterer Befundbericht von Dr. römisch 40 vom 06.05.2025 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.1. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland. Er bezieht seit 01.01.2018 von der BVAEB eine Unfallrente kleiner 50%. Er ist seit 01.07.1996 öffentlich Bediensteter. 1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 17.06.2024 bei der belangten Behörde einlangend den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. 1.3. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor: Lfd. Nr. Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1 Oberer Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen ohne Hinweis für Rezidivprolaps, kein maßgebliches Wirbelgleiten, kein radikuläres Defizit objektivierbar, jedoch chronische Beschwerden und erforderlicher Dauertherapie. 02.01.02 40 2 Abnützungserscheinungen der rechten Schulter Fixer Rahmensatz. 02.06.01 10 1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H. Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. 2. Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister und stehen überdies im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers. Weiters auf einem Auszug aus dem AJ Web. Zu 1.2.) und 1.3.) Die Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes. Zu 1.4.) Der Gesamtgrad der Behinderung gründet auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten von DDr.in XXXX vom 15.04.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.03.2025, welches das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 11.09.2024 bestätigt.Zu 1.4.) Der Gesamtgrad der Behinderung gründet auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten von DDr.in römisch 40 vom 15.04.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.03.2025, welches das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 11.09.2024 bestätigt. Das Gutachten von DDr.in XXXX vom 15.04.2025 ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die medizinische Sachverständige setzt sich mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Das Gutachten von DDr.in römisch 40 vom 15.04.2025 ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die medizinische Sachverständige setzt sich mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Pos.Nr. 02.01.02 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF lautet:Pos.Nr. 02.01.02 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF lautet: 02.01 Wirbelsäule 02.01.01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 – 20 % Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage)Mäßige radiologische VeränderungenAkute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage), Mäßige radiologische Veränderungen Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben Keine Dauertherapie erforderlich 02.01.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 – 40 % Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd maßgebliche radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, maßgebliche radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, maßgebliche radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben Schlüssig und nachvollziehbar begründet Dr.in XXXX in ihrem Gutachten die Heranziehung mit dem oberen Rahmensatz der Pos.Nr. 02.01.02, da zwar lediglich mäßige radiologische Veränderungen ohne Hinweis für Rezidivprolaps bestehen und kein maßgebliches Wirbelgleiten, kein radikuläres Defizit objektivierbar sind, jedoch chronische Beschwerden vorliegen und eine Dauertherapie erforderlich ist.Schlüssig und nachvollziehbar begründet Dr.in römisch 40 in ihrem Gutachten die Heranziehung mit dem oberen Rahmensatz der Pos.Nr. 02.01.02, da zwar lediglich mäßige radiologische Veränderungen ohne Hinweis für Rezidivprolaps bestehen und kein maßgebliches Wirbelgleiten, kein radikuläres Defizit objektivierbar sind, jedoch chronische Beschwerden vorliegen und eine Dauertherapie erforderlich ist. Dies deckt sich auch mit ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.03.2025 im Rahmen der Statuserhebung (vgl. „Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Muskelverhältnisse: OS beidseits 48 cm, US beidseits 42,5 cm Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen. Rückfuß unauffällig, mäßig ausgeprägter Senkspreizfuß beidseits. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Abheben der gestreckten unteren Extremität rechts 50°, links 80°. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der mittleren LWS, Narbe LWS median 4 cm. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen frei beweglich. Lasegue bds. negativ. Gesamtmobilität — Gangbild: Kommt mit orthopädischen Schuhen ohne Hilfsmittel, Lendenstützmieder, das Gangbild ist hinkfrei. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.“) sowie insbesondere dem nachgereichten Röntgen-Befund vom 09.12.2024 zum Vorfuß rechts dorsoplantar/schräg, worin unter „Ergebnis“ festgehalten ist, „Mäßige Großzehengrundelenksarthrose ohne Nachweis einer Fehlhaltung im Gelenk“. Dies deckt sich auch mit ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.03.2025 im Rahmen der Statuserhebung vergleiche „Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Muskelverhältnisse: OS beidseits 48 cm, US beidseits 42,5 cm Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen. Rückfuß unauffällig, mäßig ausgeprägter Senkspreizfuß beidseits. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Abheben der gestreckten unteren Extremität rechts 50°, links 80°. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der mittleren LWS, Narbe LWS median 4 cm. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen frei beweglich. Lasegue bds. negativ. Gesamtmobilität — Gangbild: Kommt mit orthopädischen Schuhen ohne Hilfsmittel, Lendenstützmieder, das Gangbild ist hinkfrei. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.“) sowie insbesondere dem nachgereichten Röntgen-Befund vom 09.12.2024 zum Vorfuß rechts dorsoplantar/schräg, worin unter „Ergebnis“ festgehalten ist, „Mäßige Großzehengrundelenksarthrose ohne Nachweis einer Fehlhaltung im Gelenk“. Ebenso weist sie darauf hin, dass eine Lähmung und Beeinträchtigung des rechten Zehengelenks nicht objektivierbar ist, die Schmerzen durch die vorgelegte Medikamentenliste (vom 25.07.2024) im Bereich der Lendenwirbelsäule und Halswirbelsäule entsprechend den Funktionseinschränkungen und chronischen Beschwerden korrekt erfasst wurden, das Mieder per se keine Steigerung in der Einschätzung bewirkt, und das Tragen orthopädischer Schuhe bei Senkspreizfuß beidseits zu keiner Änderung der Diagnosenliste führt. Der Beschwerdeführer trägt zwar orthopädische Schuhe, ein behinderungsrelevantes Leiden liegt jedoch nicht vor, da ein Senkspreizfuß kein behinderungsrelevantes Leiden darstellt. Unter Beachtung des klinischen Untersuchungsergebnisses und des Gangbildes ohne orthopädische Schuhe liegt kein behinderungsrelevantes Leiden vor. So konnte von ihr weder eine Vorfuß-Lähmung rechts anhand der aktuellen Untersuchung festgestellt noch durch belegende Befunde objektiviert werden. Die Sachverständige verwies auf die seitengleiche Bemuskelung. Die anhaltenden Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule werden in der Einschätzung des Grades der Behinderung nach den Kriterien der EVO korrekt erfasst, so hat die Sachverständige bei ihrer Einstufung die Dauerschmerzen mit mäßig eingeschränkter Beweglichkeit ohne objektivierbares radikuläres Defizit berücksichtigt. Auch die rezidivierenden Beschwerden im Bereich der rechten Schulter werden in der Einstufung erfasst, höhergradige Funktionseinschränkungen konnten allerdings von der Sachverständigen nicht festgestellt werden (vgl. hierzu „Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern rechts endlagig eingeschränkt links frei, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.“). Auch im Bereich der Hüftgelenke und Kniegelenke konnte von ihr kein behinderungsrelevantes Leiden festgestellt werden (vgl. „Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Muskelverhältnisse: OS beidseits 48 cm, Us beidseits 42,5 cm Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen. Rückfuß unauffällig, mäßig ausgeprägter Senkspreizfuß beidseits. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Abheben der gestreckten unteren Extremität rechts 50°, links 80°“). Auch die rezidivierenden Beschwerden im Bereich der rechten Schulter werden in der Einstufung erfasst, höhergradige Funktionseinschränkungen konnten allerdings von der Sachverständigen nicht festgestellt werden vergleiche hierzu „Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern rechts endlagig eingeschränkt links frei, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.“). Auch im Bereich der Hüftgelenke und Kniegelenke konnte von ihr kein behinderungsrelevantes Leiden festgestellt werden vergleiche „Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Muskelverhältnisse: OS beidseits 48 cm, Us beidseits 42,5 cm Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen. Rückfuß unauffällig, mäßig ausgeprägter Senkspreizfuß beidseits. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Abheben der gestreckten unteren Extremität rechts 50°, links 80°“). Die Sachverständige hat sich ausführlich mit dem fachärztlichen Orthopädisch-traumatologischen Privatgutachten von Priv.- Doz. Dr. XXXX auseinandergesetzt. Schlüssig kam sie jedoch zum Ergebnis, dass der Gesamtgrad der Behinderung von 60% nicht ausreichend begründbar ist.Die Sachverständige hat sich ausführlich mit dem fachärztlichen Orthopädisch-traumatologischen Privatgutachten von Priv.- Doz. Dr. römisch 40 auseinandergesetzt. Schlüssig kam sie jedoch zum Ergebnis, dass der Gesamtgrad der Behinderung von 60% nicht ausreichend begründbar ist. Mag auch der Beschwerdeführer als Polizist seit geraumer Zeit dienstunfähig eingestuft sein, so wird die Einschätzung nach der EVO für den allgemeinen Arbeitsmarkt vorgenommen, berufsspezifische Besonderheiten sind jedoch nach der EVO nicht zu berücksichtigen. Auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Konzentrationsstörungen ist kein behinderungsrelevantes Leiden durch fachärztliche Befunde belegt. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1. Zu Spruchpunkt A) 3.1.1. Rechtsgrundlagen Unter Behinderung iSd Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ist

dessen § 3 die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Unter Behinderung iSd Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ist

dessen Paragraph 3, die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 2Abs. 1 sind begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v

H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

Paragraph 2, Absatz eins, sind begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. (Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
  6. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  7. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  8. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  9. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  10. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. (§ 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. (Paragraph 3, Absatz eins, Einschätzungsverordnung)

§ 19Abs. 1 dritter Satz BEinst

G dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Paragraph 19, Absatz eins, dritter Satz BEinstG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in § 19 Abs. 1 BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. § 19 BEinstG in der Fassung BGBl. I 57/2015 bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Daher unterliegen die nachgereichten Befundberichte vom 02.02.2025, vom 03.03.2025 sowie vom 06.05.2025 dem Neuerungsverbot, weshalb sie nicht der Entscheidungsfindung zu Grunde gelegt werden konnten. Allerdings ist zudem darauf hinzuweisen, dass dem Attest vom 06.05.2025 (wie auch schon jenem vom 24.02.2025) kein aktueller klinischer Status beigefügt ist.Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (Paragraph 46, BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Paragraph 19, BEinstG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Daher unterliegen die nachgereichten Befundberichte vom 02.02.2025, vom 03.03.2025 sowie vom 06.05.2025 dem Neuerungsverbot, weshalb sie nicht der Entscheidungsfindung zu Grunde gelegt werden konnten. Allerdings ist zudem darauf hinzuweisen, dass dem Attest vom 06.05.2025 (wie auch schon jenem vom 24.02.2025) kein aktueller klinischer Status beigefügt ist. Wie unter Punkt II.2 bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen noch die bis zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegten medizinischen Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe von 40 v.H. festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspricht. Wie unter Punkt römisch zwei.2 bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen noch die bis zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegten medizinischen Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe von 40 v.H. festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspricht. Da ein Grad der Behinderung von vierzig

(40)vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine Verhandlung ist demnach in jenen Fällen durchzuführen, wenn ‚civil rights‘ oder ‚strafrechtliche Anklagen‘ iSd Art. 6 MRK oder die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte betroffen sind und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049). Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine Verhandlung ist demnach in jenen Fällen durchzuführen, wenn ‚civil rights‘ oder ‚strafrechtliche Anklagen‘ iSd Artikel 6, MRK oder die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte betroffen sind und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049). Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.

  1. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig, und schlüssig erachtet.Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig, und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat vom zugrunde gelegten Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II.
  3. bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen, bzw. einen höheren Gesamtgrad der Behinderung zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen ist, angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (vgl. VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017).Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt römisch zwei.
  4. bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen, bzw. einen höheren Gesamtgrad der Behinderung zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen ist, angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter vergleiche VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der Begründung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der Begründung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W217.2305610.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.