RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2025 GeschäftszahlW232 2267981-2 Spruch, W232 2267981-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 04.12.2020 übermittelte das Österreichische Rote Kreuz an die Österreichische Botschaft Teheran eine E-Mail mit der Bitte um Bekanntgabe eines Termins zwecks Antragstellung gemäß § 35 AsylG
- Am 04.12.2020 übermittelte das Österreichische Rote Kreuz an die Österreichische Botschaft Teheran eine E-Mail mit der Bitte um Bekanntgabe eines Termins zwecks Antragstellung gemäß Paragraph 35, AsylG
- XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, sei in Österreich seit 11.05.2017 subsidiär schutzberechtigt und würde seine Mutter und Schwestern im Rahmen eines Familienverfahrens nach Österreich holen wollen. Die Personalien der Familienmitglieder würden lauten: römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, sei in Österreich seit 11.05.2017 subsidiär schutzberechtigt und würde seine Mutter und Schwestern im Rahmen eines Familienverfahrens nach Österreich holen wollen. Die Personalien der Familienmitglieder würden lauten: XXXX geb. XXXX (Mutter) römisch 40 geb. römisch 40 (Mutter) XXXX geb. XXXX (Schwester sowie hier Beschwerdeführerin) römisch 40 geb. römisch 40 (Schwester sowie hier Beschwerdeführerin) XXXX geb. XXXX (Schwester) römisch 40 geb. römisch 40 (Schwester) XXXX geb. XXXX (Schwester) römisch 40 geb. römisch 40 (Schwester)
- Die Österreichische Botschaft Teheran gab daraufhin mit E-Mail vom 06.12.2020 einen Termin für die Antragstellung am 17.12.2020 bekannt. Am 27.07.2021 wurde vom Österreichischen Roten Kreuz erneut um Bekanntgabe eines Termins zwecks Antragstellung gemäß § 35 AsylG 2005 gebeten. Offenbar sei bereits ein Termin für die Familie reserviert worden, den sie nicht wahrgenommen hätten. Am 27.07.2021 wurde vom Österreichischen Roten Kreuz erneut um Bekanntgabe eines Termins zwecks Antragstellung gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 gebeten. Offenbar sei bereits ein Termin für die Familie reserviert worden, den sie nicht wahrgenommen hätten. Mit E-Mail vom 01.08.2021 kontaktierte die Österreichischen Botschaft Teheran das Österreichische Rote Kreuz; nachdem es den Antragstellerinnen weder am 17.12.2020, noch am 12.07.2021, möglich gewesen sei, zur Botschaft zu kommen, werde nun ein neuer Termin für den 23.09.2021 vergeben. Das Österreichische Rote Kreuz gab am 12.11.2021 sowie am 13.12.2021 bekannt, dass sich die Familie nach wie vor im Iran befinde und Visa für den Iran erhalten bzw. diese verlängern habe können. Es wurde nochmals um Bekanntgabe eines Termins zur persönlichen Vorsprache gebeten. Mit E-Mail vom 23.12.2021 wurde dem Österreichischen Roten Kreuz von der Österreichischen Botschaft Teheran ein weiterer Termin für die Antragstellung am 17.01.2022 mitgeteilt.
- Am 17.01.2022 stellte die Mutter der Bezugsperson persönlich bei der Vertretungsbehörde Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005 für sich, die zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige Beschwerdeführerin sowie für zwei weitere minderjährige Töchter.
- Am 17.01.2022 stellte die Mutter der Bezugsperson persönlich bei der Vertretungsbehörde Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 für sich, die zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige Beschwerdeführerin sowie für zwei weitere minderjährige Töchter. Als Bezugsperson wurde der Bruder der Beschwerdeführerin, Herr XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, angeführt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt worden war.Als Bezugsperson wurde der Bruder der Beschwerdeführerin, Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, angeführt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt worden war. Im Befragungsformular vom 17.01.2022 gab die Beschwerdeführerin an, in Kabul geboren zu sein, ledig zu sein sowie Dari und Farsi zu sprechen. Sie habe eine Grundschule sowie eine weitere Schule, die gleichwertig mit der Unterstufe sei, besucht – derzeit sei sie nicht in der Schule. Weiter wurde ausgeführt, dass die Familie im gemeinsamen Haushalt zusammengelebt habe.
- In einer Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 03.08.2022 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten (an alle vier Antragstellerinnen) nicht wahrscheinlich sei. Die Angaben zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Die von „den Antragstellern“ vorgelegten Dokumente würden zum Nachweis einer Angehörigeneigenschaft nicht genügen. Zu einem Nachweis sei noch die Durchführung einer DNA-Analyse erforderlich.
- In einer Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 03.08.2022 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten (an alle vier Antragstellerinnen) nicht wahrscheinlich sei. Die Angaben zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Die von „den Antragstellern“ vorgelegten Dokumente würden zum Nachweis einer Angehörigeneigenschaft nicht genügen. Zu einem Nachweis sei noch die Durchführung einer DNA-Analyse erforderlich. In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiter aus, dass nicht erwiesen sei, dass die Antragstellerinnen die leibliche Mutter bzw. die leiblichen Schwestern der Bezugsperson seien.
- Mit Schreiben vom 17.08.2022 wurde den Antragstellerinnen von der Österreichischen Botschaft Teheran die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Den Antragstellerinnen wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung des Schreibens die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
- In einer Stellungnahme vom 23.08.2022 wurde von den Antragstellerinnen insbesondere vorgebracht, dass im Hinblick auf etwaige Widersprüche in den jeweiligen Angaben auf das junge Alter (zehn Jahre) der Bezugsperson zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz in Österreich Rücksicht zu nehmen sei. Die Antragstellerinnen seien mit der Durchführung einer DNA-Analyse – auch vor dem Hintergrund von aufgeworfenen Zweifeln an der Echtheit der vorgelegten Dokumente – einverstanden.
- Am 02.09.2022 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Teheran mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose nach Durchsicht der Stellungnahme aufrecht bleibe. Auf Nachfrage der Österreichischen Botschaft Teheran, ob die bereits in Wege geleitete DNA-Analyse nicht mehr durchgeführt werden solle, gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.11.2022 bekannt, dass der Behörde bislang kein DNA-Gutachten vorliege. Es wurde ersucht, das Gutachten beizubringen.
- Am 23.11.2022 wurde bei der Österreichischen Botschaft Teheran eine DNA-Probenentnahme zum Nachweis der Familienangehörigeneigenschaft der Antragstellerinnen durchgeführt.
- Mit E-Mail vom 03.01.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Teheran mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose betreffend die Beschwerdeführerin aufrecht bleibe. Am 31.12.2022 sei betreffend die Mutter sowie zwei minderjährigen Schwestern der Bezugsperson eine positive Stellungnahme nach Vorlage des DNA-Gutachtens übermittelt worden. Bei der Beschwerdeführerin hingegen handle es sich um eine volljährige Frau. Es sei durch das DNA-Gutachten zwar die Familienangehörigeneigenschaft belegt worden, eine Einreise nach Österreich sei jedoch nur der Mutter und den zwei minderjährigen Schwestern der Bezugsperson zu gestatten.
- Mit Bescheid vom 04.01.2023 wies die Österreichische Botschaft Teheran den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da zwar die Familienangehörigeneigenschaft durch ein DNA-Gutachten belegt worden sei, die negative Stellungnahme aufgrund der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin jedoch aufrecht bleibe. Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Teheran vom 17.08.2022 hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhalten, zum angeführte Ablehnungsgrund Stellung zu nehmen bzw. diesen durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die Beschwerdeführerin hätte zu dieser beabsichtigten Entscheidung mit Schreiben vom 23.08.2022 Stellung genommen und habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach einer Prüfung mitgeteilt, dass die seinerzeitige Mitteilung aufrecht bleibe.
- Mit Bescheid vom 04.01.2023 wies die Österreichische Botschaft Teheran den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da zwar die Familienangehörigeneigenschaft durch ein DNA-Gutachten belegt worden sei, die negative Stellungnahme aufgrund der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin jedoch aufrecht bleibe. Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Teheran vom 17.08.2022 hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhalten, zum angeführte Ablehnungsgrund Stellung zu nehmen bzw. diesen durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die Beschwerdeführerin hätte zu dieser beabsichtigten Entscheidung mit Schreiben vom 23.08.2022 Stellung genommen und habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach einer Prüfung mitgeteilt, dass die seinerzeitige Mitteilung aufrecht bleibe.
- In der am 31.01.2023 übermittelten Beschwerde wurde zunächst darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung 17 Jahre alt und somit minderjährig gewesen sei. Wie bereits in der zuvor erstatteten Stellungnahme vom 23.08.2022 wurde vorgebracht, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Zusammenhang mit der Ausstellung von afghanischen Dokumenten sowie aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eindämmung des Covid-19 Virus und verschärften Einreiseregelungen in den Iran im Zuge der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan eine persönliche Vorsprache unverschuldet erst am 17.01.2022 habe stattfinden können. Die mittlerweile eingetretene Volljährigkeit werde seitens der Behörde als einziger Ablehnungsgrund angeführt. Die Österreichische Botschaft Teheran verletze mit dem Bescheid sowohl das Recht auf Parteiengehör als auch ihre behördliche Ermittlungspflicht, da nicht geprüft worden sei, ob durch die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin eine Verletzung von ihrem durch Art. 8 EMRK garantierten Recht auf Privat- und Familienleben vorliege. Die – in der Aufforderung zur Stellungnahme vom 17.08.2022 angeführte – Begründung für eine beabsichtigte Ablehnung des Antrags der Beschwerdeführerin habe Widersprüche in den jeweiligen Angaben zur Familienangehörigeneigenschaft ins Treffen geführt. Der gegenständliche Bescheid hingegen führe aus, dass die Familienangehörigeneigenschaft nun zwar zweifelsfrei nachgewiesen sei, die Beschwerdeführerin aber eine volljährige Frau sei. Der Beschwerdeführerin sei zur nunmehr eingetretenen Volljährigkeit weder die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, noch sei eine allfällige Verletzung des Art. 8 EMRK im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht geprüft worden. Die mittlerweile eingetretene Volljährigkeit werde seitens der Behörde als einziger Ablehnungsgrund angeführt. Die Österreichische Botschaft Teheran verletze mit dem Bescheid sowohl das Recht auf Parteiengehör als auch ihre behördliche Ermittlungspflicht, da nicht geprüft worden sei, ob durch die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin eine Verletzung von ihrem durch Artikel 8, EMRK garantierten Recht auf Privat- und Familienleben vorliege. Die – in der Aufforderung zur Stellungnahme vom 17.08.2022 angeführte – Begründung für eine beabsichtigte Ablehnung des Antrags der Beschwerdeführerin habe Widersprüche in den jeweiligen Angaben zur Familienangehörigeneigenschaft ins Treffen geführt. Der gegenständliche Bescheid hingegen führe aus, dass die Familienangehörigeneigenschaft nun zwar zweifelsfrei nachgewiesen sei, die Beschwerdeführerin aber eine volljährige Frau sei. Der Beschwerdeführerin sei zur nunmehr eingetretenen Volljährigkeit weder die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, noch sei eine allfällige Verletzung des Artikel 8, EMRK im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht geprüft worden. Zum Familienleben der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass sie ihr gesamtes bisheriges Leben im engen Familienverband mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern verbracht habe. Ihr Vater sei bereits seit dem Kindesalter der Beschwerdeführerin in Afghanistan verschollen. Die Beschwerdeführerin sei unverheiratet und habe weder im Iran noch in Afghanistan Verwandte, mit denen sie dauerhaft leben könnte. Sie sei in Afghanistan geboren und bereits als Kleinkind gemeinsam mit ihrer Familie in den Iran ausgereist. Dort habe die Beschwerdeführerin ihr gesamtes weiteres Leben unter prekären Umständen und ohne die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, verbracht. 2020 sei sie gemeinsam mit ihrer Familie erstmalig nach Afghanistan zurückgekehrt, um die für die Familienzusammenführung notwendigen Dokumente zu beantragen. Nachdem die Wiedereinreise in den Iran zunähst aufgrund der Covid-19 Pandemie und ab August 2021 aufgrund der Machtübernahme der Taliban mehrere Monate lang nicht möglich gewesen sei, sei die Beschwerdeführerin nach Erhalt eines Visums schließlich Anfang 2022 mit ihrer Mutter und ihren Schwestern in den Iran zurückgekehrt. Derzeit lebe die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren minderjährigen Schwestern in einem kleinen gemieteten Zimmer in Teheran. Die Beschwerdeführerin habe eine Verlängerung ihres iranischen Visums beantragt und sollte sie voraussichtlich eine einmalige Verlängerung um sechs Monate erhalten. Es sei ihr nicht möglich, einen dauerhaften Aufenthaltstitel für den Iran zu erlangen. Die Mutter und Schwestern der Beschwerdeführerin – deren Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG 2005 positiv entschieden seien und auch bereits jeweils ein Visum D ausgestellt worden sei – würden voraussichtlich im Februar 2023 nach Österreich einreisen. Die Mutter der Beschwerdeführerin sehe momentan keine andere Möglichkeit, als die Beschwerdeführerin allein in Teheran zurückzulassen, um zumindest den beiden jüngeren Töchtern ein sicheres Leben in Österreich zu ermöglichen und das Familienleben mit ihrem in Österreich subsidiär schutzberechtigten Sohn fortzusetzen. Die Beschwerdeführerin werde voraussichtlich bei ihren derzeitigen Nachbarn zurückbleiben, die zugesagt hätten, sich gegen eine monatliche Unterhaltszahlung um die Beschwerdeführerin zu kümmern. Zu diesen Personen bestehe kein Verwandtschaftsverhältnis und erscheine derzeit unklar, wie lange die Beschwerdeführerin dortbleiben könne. Die Mutter und Schwestern der Beschwerdeführerin – deren Einreiseverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 positiv entschieden seien und auch bereits jeweils ein Visum D ausgestellt worden sei – würden voraussichtlich im Februar 2023 nach Österreich einreisen. Die Mutter der Beschwerdeführerin sehe momentan keine andere Möglichkeit, als die Beschwerdeführerin allein in Teheran zurückzulassen, um zumindest den beiden jüngeren Töchtern ein sicheres Leben in Österreich zu ermöglichen und das Familienleben mit ihrem in Österreich subsidiär schutzberechtigten Sohn fortzusetzen. Die Beschwerdeführerin werde voraussichtlich bei ihren derzeitigen Nachbarn zurückbleiben, die zugesagt hätten, sich gegen eine monatliche Unterhaltszahlung um die Beschwerdeführerin zu kümmern. Zu diesen Personen bestehe kein Verwandtschaftsverhältnis und erscheine derzeit unklar, wie lange die Beschwerdeführerin dortbleiben könne. Der Beschwerdeführerin sei es als alleinstehende junge afghanische Frau im Iran nicht möglich, ohne Unterstützung ihren Lebensunterhalt zu sichern und alleine in Sicherheit zu leben. Ihre derzeitige Hilfstätigkeit als Schneiderin reiche zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts nicht aus, sie sei dauerhaft auf die Unterstützung durch ihre Mutter sowie durch ihre in Österreich aufhältigen Brüder angewiesen und habe keinerlei Perspektive auf ein unabhängiges Leben im Iran bzw. Afghanistan. Derzeit sei nicht absehbar, wie lange sich die Beschwerdeführerin noch legal im Iran aufhalten könne. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihr iranisches Visum zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr verlängert werden würde und sie in das von den Taliban regierte Afghanistan abgeschoben werden könnte, was für sie als alleinstehende junge Frau eine unmittelbare Bedrohung für ihr Leben und ihre Sicherheit darstellen würde. Insgesamt stehe sie somit in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Mutter sowie ihren Geschwistern. Ihr alleiniges Zurückbleiben im Iran stelle daher trotz ihrer Volljährigkeit eine gravierende Verletzung ihres Rechts auf ein Privat- und Familienleben dar und erscheine die Einreise der Beschwerdeführerin daher zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK dringend geboten.Der Beschwerdeführerin sei es als alleinstehende junge afghanische Frau im Iran nicht möglich, ohne Unterstützung ihren Lebensunterhalt zu sichern und alleine in Sicherheit zu leben. Ihre derzeitige Hilfstätigkeit als Schneiderin reiche zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts nicht aus, sie sei dauerhaft auf die Unterstützung durch ihre Mutter sowie durch ihre in Österreich aufhältigen Brüder angewiesen und habe keinerlei Perspektive auf ein unabhängiges Leben im Iran bzw. Afghanistan. Derzeit sei nicht absehbar, wie lange sich die Beschwerdeführerin noch legal im Iran aufhalten könne. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihr iranisches Visum zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr verlängert werden würde und sie in das von den Taliban regierte Afghanistan abgeschoben werden könnte, was für sie als alleinstehende junge Frau eine unmittelbare Bedrohung für ihr Leben und ihre Sicherheit darstellen würde. Insgesamt stehe sie somit in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Mutter sowie ihren Geschwistern. Ihr alleiniges Zurückbleiben im Iran stelle daher trotz ihrer Volljährigkeit eine gravierende Verletzung ihres Rechts auf ein Privat- und Familienleben dar und erscheine die Einreise der Beschwerdeführerin daher zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK dringend geboten. Die alleinerziehende Mutter der Beschwerdeführerin habe in ihrer derzeitigen Situation die Wahl, entweder die Beschwerdeführerin allein im Iran zurückzulassen, um mit ihren beiden jüngeren Töchtern nach Österreich einzureisen und das Familienleben mit dem in Österreich subsidiär schutzberechtigten Sohn fortzusetzen, oder aber auf ihr Recht auf Familienzusammenführung mit ihrem Sohn zu verzichten und mit ihren drei Töchtern weiterhin unter prekären Umständen und – insbesondere in Hinblick auf die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan – in absoluter Perspektivlosigkeit im Iran bzw. in Afghanistan zu leben. Beide Optionen würden die beteiligten Personen auf gravierende Weise in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben verletzen.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2023 zu W232 2267981-1 wurde der am 31.01.2023 eingebrachten Beschwerde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der Bescheid vom 04.01.2023 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2023 zu W232 2267981-1 wurde der am 31.01.2023 eingebrachten Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der Bescheid vom 04.01.2023 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt als mangelhaft erwiesen habe. Die angefochtene Entscheidung habe sich im Wesentlichen auf die Argumentation gegründet, dass zwar die Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin durch ein DNA-Gutachten belegt worden sei, die negative Stellungnahme aufgrund der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin jedoch aufrecht bleibe. Der Beschwerdeführerin sei keine Möglichkeit zur Stellungnahme hinsichtlich der mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit eingeräumt worden – die Ablehnung des Antrags aufgrund einer nunmehr eingetretenen Volljährigkeit sei erstmals im Bescheid vom 04.01.2023 angeführt worden. Die Einschätzung sei lediglich auf den Umstand der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin gestützt worden und sei somit unterlassen worden, sich nachvollziehbar mit Art. 8 EMRK auseinanderzusetzen. Den Ausführungen in der Beschwerde würden sich Hinweise entnehmen lassen, dass zusätzliche, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit darstellen könnten. Im fortgesetzten Verfahren würden die Beschwerdeführerin und auch ihre Mutter zur Ausgestaltung des Familienlebens – vor dem Hintergrund der in der Beschwerde aufgeworfenen Umstände und auch der konkret-individuellen Lage der Beschwerdeführerin im Iran bzw. Afghanistan im Hinblick auf dadurch etwaig aufkommende Abhängigkeiten – zu befragen seien. Die Einschätzung sei lediglich auf den Umstand der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin gestützt worden und sei somit unterlassen worden, sich nachvollziehbar mit Artikel 8, EMRK auseinanderzusetzen. Den Ausführungen in der Beschwerde würden sich Hinweise entnehmen lassen, dass zusätzliche, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit darstellen könnten. Im fortgesetzten Verfahren würden die Beschwerdeführerin und auch ihre Mutter zur Ausgestaltung des Familienlebens – vor dem Hintergrund der in der Beschwerde aufgeworfenen Umstände und auch der konkret-individuellen Lage der Beschwerdeführerin im Iran bzw. Afghanistan im Hinblick auf dadurch etwaig aufkommende Abhängigkeiten – zu befragen seien.
- Am 06.02.2024 wurde eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor der Österreichischen Botschaft Teheran durchgeführt. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, eine zwölfjährige Schulbildung im Iran ohne offiziellen Abschluss absolviert zu haben. Sie gehe aktuell keiner Beschäftigung nach und sei weder verlobt noch verheiratet. Die Beschwerdeführerin erhalte von ihrer Mutter und ihrem Bruder eine Zuwendung in Höhe von € 200 zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts im Iran. Sie habe über einen bis zum 01.05.2023 gültigen Aufenthaltstitel verfügt – seither sei sie im Iran illegal aufhältig; eine Verlängerung sei nicht möglich. Zur Frage, inwiefern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der volljährigen Beschwerdeführerin und ihren in Österreich lebenden Verwandten bestehe, wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin finanziell von ihren in Österreich lebenden Verwandten abhängig sei, sie zudem Depressionen habe und daher auf Verwandte angewiesen sei. Sie verfüge über Atteste hinsichtlich ihrer Depression und Magenproblemen. Sie leide zudem an einer „Hypoglycämie“, könne diesbezüglich aber kein Attest vorlegen. Zur Frage, wie sich der Alltag der Beschwerdeführerin seit der Ausreise ihrer Verwandten im Mai 2023 gestallte, gab sie an, ihre Zeit zuhause zu verbringen, ohne die Wohnung zu verlassen.
- In einer Stellungnahme nach § 35 AsylG 2005 vom 03.05.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden; die Beschwerdeführerin sei volljährig und auch bei der in Österreich lebenden Bezugsperson handle es sich mittlerweile um den volljährigen Bruder. Das Angehörigenverhältnis der volljährigen Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter sei nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht von § 35 Abs. 5 AsylG 2005 umfasst.
- In einer Stellungnahme nach Paragraph 35, AsylG 2005 vom 03.05.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden; die Beschwerdeführerin sei volljährig und auch bei der in Österreich lebenden Bezugsperson handle es sich mittlerweile um den volljährigen Bruder. Das Angehörigenverhältnis der volljährigen Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter sei nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 umfasst. Es sei im Hinblick auf das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu prüfen, ob eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und den rechtmäßig in Österreich aufhältigen Angehörigen (sowohl zu den Brüdern als auch zur Mutter) vorhanden sei. Die beiden in Österreich aufhältigen Brüder würden seit 2015 dauerhaft in Österreich leben, sodass seit mehr als neun Jahren kein persönlicher direkter Kontakt mehr zu ihnen bestehen könne. Die Mutter und die Schwestern der Beschwerdeführerin seien im Mai 2023 nach Österreich eingereist, sodass seit fast einem Jahr auch kein persönlicher Kontakt mehr zu diesen Verwandten bestehe. Die Beschwerdeführerin sei weder schwerst beeinträchtigt noch pflegebedürftig, sodass sie ihren Alltag nicht alleine meistern könnte, zumal auch keine diesbezüglichen Unterlagen in Vorlage gebracht worden seien. Zur Beschwerdeführerin sei auszuführen, dass sie zwar noch in Afghanistan geboren, jedoch schon im Kleinkindalter im Familienverband in den Iran übersiedelt sei. Sie sei dort aufgewachsen, habe eine zwölfjährige Schulbildung absolvieren können und gehe Hilfstätigkeiten als Schneiderin nach. Darüber hinaus erhalte sie auch noch finanzielle Unterstützung ihrer Verwandten in Österreich und lebe in einer Mietwohnung. Bezüglich ihres Gesundheitszustandes habe festgestellt werden können, dass sie an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide. Demnach sei davon auszugehen, dass es sich bei der Bezugsperson [richtig: Beschwerdeführerin] um eine 20-jährige junge Frau handle, die Zeit ihres Lebens im Iran sozialisiert worden sei, mit den dortigen Gegebenheiten vertraut sei und auch schon seit fast einem Jahr ihren Lebensalltag in Teheran selbst gestallte. Es sei im Hinblick auf das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu prüfen, ob eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und den rechtmäßig in Österreich aufhältigen Angehörigen (sowohl zu den Brüdern als auch zur Mutter) vorhanden sei. Die beiden in Österreich aufhältigen Brüder würden seit 2015 dauerhaft in Österreich leben, sodass seit mehr als neun Jahren kein persönlicher direkter Kontakt mehr zu ihnen bestehen könne. Die Mutter und die Schwestern der Beschwerdeführerin seien im Mai 2023 nach Österreich eingereist, sodass seit fast einem Jahr auch kein persönlicher Kontakt mehr zu diesen Verwandten bestehe. Die Beschwerdeführerin sei weder schwerst beeinträchtigt noch pflegebedürftig, sodass sie ihren Alltag nicht alleine meistern könnte, zumal auch keine diesbezüglichen Unterlagen in Vorlage gebracht worden seien. Zur Beschwerdeführerin sei auszuführen, dass sie zwar noch in Afghanistan geboren, jedoch schon im Kleinkindalter im Familienverband in den Iran übersiedelt sei. Sie sei dort aufgewachsen, habe eine zwölfjährige Schulbildung absolvieren können und gehe Hilfstätigkeiten als Schneiderin nach. Darüber hinaus erhalte sie auch noch finanzielle Unterstützung ihrer Verwandten in Österreich und lebe in einer Mietwohnung. Bezüglich ihres Gesundheitszustandes habe festgestellt werden können, dass sie an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide. Demnach sei davon auszugehen, dass es sich bei der Bezugsperson [richtig: Beschwerdeführerin] um eine 20-jährige junge Frau handle, die Zeit ihres Lebens im Iran sozialisiert worden sei, mit den dortigen Gegebenheiten vertraut sei und auch schon seit fast einem Jahr ihren Lebensalltag in Teheran selbst gestallte.
- Mit Schreiben vom 06.05.2024 wurde der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft Teheran die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erneuter Prüfung mitgeteilt habe, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Näheres sei der beiliegenden Stellungnahme vom 03.05.2024 zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
- In einer Stellungnahme vom 17.05.2024 wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass zwar eine Einvernahme der Beschwerdeführerin durchgeführt worden sei, nicht jedoch mit der Mutter der Beschwerdeführerin. Wesentliches Vorbringen der Beschwerdeführerin aus dem bisherigen Verfahren sowie aus ihrer Einvernahme seien völlig außer Acht gelassen worden. Es sei nicht erkennbar, ob man sich tatsächlich mit der konkret-individuellen Lage der Beschwerdeführerin im Iran bzw. Afghanistan auseinandergesetzt habe. In der Wahrscheinlichkeitsprognose sei lediglich aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin physisch gesund sei, seit dem Kleinkindalter im Iran lebe, von ihren Verwandten in Österreich finanziell unterstützt werde und seit nun fast einem Jahr ihren Lebensalltag in Teheran selbst gestalte, der Schluss gezogen worden, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliege. Dabei sei außer Acht gelassen worden, dass die Beschwerdeführerin unverheiratet sei und ihr gesamtes bisheriges Leben – bis zur Ausreise ihrer Mutter und ihrer Schwestern im Jahr 2023 – im engen Familienverband verbracht habe. Ihr Vater sei verschollen, seit die Beschwerdeführerin ein Kleinkind gewesen sei und habe sie ihr gesamtes bisheriges Leben in Unsicherheit und prekären Verhältnissen als afghanische Geflüchtete im Iran gelebt. Sie habe keine reguläre, sondern lediglich eine – von den iranischen Behörden nicht genehmigte – afghanische Schule im Iran besuchen können. Sie habe weder im Iran noch in Afghanistan Verwandte, bei denen sie dauerhaft leben könnte. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe sich 2023, nachdem ihr Antrag und die Anträge der minderjährigen Töchter positiv entschieden worden seien, gezwungen gesehen, die Beschwerdeführerin vorerst in Teheran zurückzulassen, um zumindest ihren beiden jüngeren Töchtern ein sicheres Leben in Österreich zu ermöglichen und das Familienleben mit ihrem in Österreich subsidiär schutzberechtigten Sohn fortzusetzen. Insbesondere aufgrund ihres bisherigen Lebens in Unsicherheit wäre die Beschwerdeführerin trotz ihrer Volljährigkeit dringend auf die Unterstützung ihrer Familie und das Mindestmaß an Sicherheit, das der Familienverband bieten könne, angewiesen. Die Beschwerdeführerin sei eine afghanische Staatsangehörige, die sich ohne Aufenthaltstitel und ohne die Möglichkeit, einen solchen zu erhalten, im Iran aufhalte. Ihr iranisches Visum sei abgelaufen und es bestehe jederzeit die reale Gefahr, dass sie nach Afghanistan abgeschoben werden könnte. Sie sei finanziell vollständig von der Unterstützung ihrer Familie in Österreich abhängig, da es ihr als irregulär aufhältige alleinstehende junge afghanische Frau nicht möglich sei, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Auch ihre Hilfstätigkeiten als Schneiderin – die ohnehin nur einen minimalen Bruchteil des Lebensunterhalts erwirtschaften könnten – habe sie aufgrund ihres irregulären Aufenthalts und ihrer schlechten psychischen Verfassung in der Zwischenzeit aufgeben müssen. Ihre psychische Verfassung habe sich insbesondere durch die Trennung von ihrer Familie und die absolute Aussichtslosigkeit in der sie sich befinde, massiv verschlechtert. Eine ärztliche Bestätigung habe die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme vorgelegt. Die Nachbarn, bei denen die Beschwerdeführerin derzeit lebe, hätten – gegen erhöhte Unterhaltszahlungen – zugesagt, sich für weitere sechs Monate um die Beschwerdeführerin zu kümmern, würden jedoch eine weitere Unterstützung einer unverheirateten afghanischen Frau nach diesem Zeitraum ablehnen. Sollte die Beschwerdeführerin nach Afghanistan abgeschoben werden, wäre sie alleine aufgrund des Umstands, dass sie eine Frau sei, nach Ansicht des Generalanwalts des EuGH diskriminierenden Maßnahmen der Taliban-Regierung in einem Maße ausgesetzt, die einer Verfolgen im Sinne der GFK gleichkommen würden. Aufgrund der Maßnahmen des Taliban-Regimes, wäre sie in Afghanistan ohne Anwesenheit und Unterstützung von (männlichen) Familienmitgliedern schlicht nicht lebensfähig, woraus sich zweifelsfrei ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Familie ergebe. Die Beschwerdeführerin stehe nach wie vor in täglichem Kontakt zu ihren Verwandten in Österreich, insbesondere zu ihrer Mutter. Ihr psychischer Zustand sei aufgrund ihrer aussichtlosen Lage sehr labil; auch die Mutter der Beschwerdeführerin leide massiv unter der Situation und der Sorge um die Beschwerdeführerin, wie sich aus dem beiliegenden fachärztlichen Befundbericht vom 11.07.2023 hervorgehe.
- Am 09.07.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Teheran mit, dass die (zweite) negative Wahrscheinlichkeitsprognose nach Durchsicht der Stellungnahme vollinhaltlich aufrechterhalten werde.
- Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 11.07.2024 wies die Österreichische Botschaft Teheran den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, und wurden in diesem Zusammenhang die Ausführungen der (zweiten) negativen Wahrscheinlichkeitsprognose wiederholt. Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Teheran vom 06.05.2024 habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhalten, zum angeführten Ablehnungsgrund Stellung zu nehmen bzw. diesen durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die Beschwerdeführerin habe zu dieser beabsichtigten Entscheidung mit Schreiben vom 17.05.2024 Stellung genommen, und habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach einer Prüfung mitgeteilt, dass die seinerzeitige Mitteilung aufrecht bleibe.
- Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 11.07.2024 wies die Österreichische Botschaft Teheran den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, und wurden in diesem Zusammenhang die Ausführungen der (zweiten) negativen Wahrscheinlichkeitsprognose wiederholt. Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Teheran vom 06.05.2024 habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhalten, zum angeführten Ablehnungsgrund Stellung zu nehmen bzw. diesen durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die Beschwerdeführerin habe zu dieser beabsichtigten Entscheidung mit Schreiben vom 17.05.2024 Stellung genommen, und habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach einer Prüfung mitgeteilt, dass die seinerzeitige Mitteilung aufrecht bleibe.
- In der am 07.08.2024 eingebrachten Beschwerde wird neben einer Wiederholung des Vorbringens der Stellungnahme vom 17.05.2024 ausgeführt, dass ein Befundbericht vom 11.07.2023 betreffend den psychischen Gesundheitszustand der Mutter der Beschwerdeführerin weitergleitet worden sei; die Mutter der Beschwerdeführerin leide aufgrund ihrer Erlebnisse an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung, wobei explizit angeführt worden sei, dass sich ihre Symptomatik durch die Sorge um die Beschwerdeführerin, die alleine im Iran zurückbleiben habe müssen, verstärkt haben dürfte. Zudem sei eine Auseinandersetzung mit der eingebrachten Stellungnahme vom 17.05.2024 nicht erkennbar. Es sei unter Außerachtlassung wesentlicher Teile des Vorbringens davon ausgegangen worden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine völlig gesunde junge Frau handle, die ohnehin bereits seit langem von ihren Familienangehörigen getrennt problemlos im Iran lebe und ihren Lebensalltag selbst gestalte. Dabei werde weder berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin unfreiwillig von ihren Familienangehörigen getrennt worden sei und unter extrem unsicheren Bedingungen sowie ohne irgendeine Perspektive im Iran habe zurückbleiben müssen, noch, dass sie finanziell vollständig von ihrer Familie in Österreich abhängig sei und sich sowohl ihr eigener als auch der psychische Gesundheitszustand der Mutter durch die Trennung sowie die Unsicherheit der Situation bereits deutlich verschlechtert habe. Auch sei auf ihre bisherige Lebensgeschichte – vom traumatischen Verschwinden des Vaters (dessen Schicksal nach wie vor ungeklärt sei) über ihr Aufwachsen als afghanisches geflüchtetes Mädchen unter prekären Bedingungen im Iran bis zu ihrem traumatischen Zurückbleiben alleine ohne ihre Familienangehörigen im Iran –nicht eingegangen worden. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe sich zur Ausreise im Jahr 2023 in der Hoffnung entschieden, dass auch die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit nachkommen könne. Die nun bereits seit über einem Jahr andauernde Trennung stelle eine massive Belastung nicht nur für die Beschwerdeführerin, sondern auch für ihre Mutter dar, die aufgrund ihrer Erlebnisse ohnehin bereits auf psychologische Hilfe angewiesen sei. Es gebe derzeit keine langfristige Perspektive für die Beschwerdeführerin, sollte ihr weiterhin die Einreise nach Österreich verweigert werden, während ihre gesamte verbliebene Familie in Österreich lebe.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 13.11.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 15.11.2024, wurde die Beschwerde vom 07.08.2024 samt Verwaltungsakt übermittelt.
- Nach mehreren Urgenzen wurde am 08.05.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die im Verwaltungsakt nicht aufliegende Niederschrift vom 06.02.2024 betreffend die Einvernahme der Beschwerdeführerin vor der Österreichischen Botschaft Teheran übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Am 17.01.2022 stellte die Mutter der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Österreichischen Botschaft Teheran Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 für sich, die zum 17.01.2022 noch minderjährige Beschwerdeführerin sowie für zwei weitere Töchter. Als Bezugsperson wurde der damals minderjährige Bruder der Beschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, genannt. Ihm wurde in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2017 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Am 17.01.2022 stellte die Mutter der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Österreichischen Botschaft Teheran Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 für sich, die zum 17.01.2022 noch minderjährige Beschwerdeführerin sowie für zwei weitere Töchter. Als Bezugsperson wurde der damals minderjährige Bruder der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, genannt. Ihm wurde in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2017 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Zu den Anträgen der Mutter der Beschwerdeführerin sowie der beiden weiterhin minderjährigen Töchter wurde am 31.12.2022 eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erstattet. Die Mutter und die Schwestern der Beschwerdeführerin reisten daraufhin im Mai 2023 nach Österreich ein. Die Beschwerdeführerin wurde in Kabul geboren, ist ledig und spricht Dari sowie Farsi. Sie reiste mit ihrer Familie bereits im Kleinkindalter in den Iran aus und absolvierte dort eine zwölfjährige Schulausbildung. Die Beschwerdeführerin kehrte 2020 gemeinsam mit ihrer Familie erstmalig nach Afghanistan zurück, um die für die Familienzusammenführung notwendigen Dokumente zu beantragen. Sie reiste daraufhin zurück in den Iran und verfügte über ein bis zum 01.05.2023 gültiges Visum für den Iran. Die mittlerweile 21-jährige Beschwerdeführerin lebte bis zur Ausreise ihrer Mutter und ihren beiden Schwestern im Mai 2023 mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt im Iran. Seit der Ausreise ihrer Mutter und ihren beiden Schwestern lebt die Beschwerdeführerin bei ihren Nachbarn. Die Beschwerdeführerin steht in regelmäßigen Kontakt zu ihren Verwandten in Österreich und erhält von ihrer Mutter sowie ihrem Bruder eine Zuwendung in Höhe von € 200,-- zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts im Iran. Der Aufenthaltsort des Vaters der Beschwerdeführerin ist bereits seit ihrem Kindesalter nicht bekannt. Die Beschwerdeführerin verrichtete als Schneiderin Hilfstätigkeiten, mittlerweile geht sie ihrem Vorbringen nach keiner Beschäftigung mehr nach. Sie brachte im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens vor, an einer Depression, Magenproblemen sowie an einer „Hypoglycämie“ (niedriger Blutzucker) zu leiden. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter sowie zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson kann nicht festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung sowie zur Bezugsperson ergeben sich aus dem Verfahrensakt der Österreichischen Botschaft Teheran. Dass zu den Anträgen der Mutter der Beschwerdeführerin sowie der beiden weiterhin minderjährigen Töchter am 31.12.2022 eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erstattet wurde und die Mutter sowie die Schwestern der Beschwerdeführerin daraufhin im Mai 2023 nach Österreich einreisten, ergibt sich aus den Ausführungen des E-Mails des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2023 und der gegenständlichen Stellungnahme nach § 35 AsylG 2005 vom 03.05.2024 sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.Dass zu den Anträgen der Mutter der Beschwerdeführerin sowie der beiden weiterhin minderjährigen Töchter am 31.12.2022 eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erstattet wurde und die Mutter sowie die Schwestern der Beschwerdeführerin daraufhin im Mai 2023 nach Österreich einreisten, ergibt sich aus den Ausführungen des E-Mails des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2023 und der gegenständlichen Stellungnahme nach Paragraph 35, AsylG 2005 vom 03.05.2024 sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen zum Geburtsort der Beschwerdeführerin, zu ihrem Familienstand, ihren Sprachkenntnissen, dem Aufenthalt im Iran sowie der Schulausbildung gründen auf ihren gleichbleibenden Angaben. Dass die Beschwerdeführerin 2020 gemeinsam mit ihrer Familie erstmalig nach Afghanistan zurückkehrte, daraufhin zurück in den Iran reiste und über ein bis zum 01.05.2023 gültiges Visum für den Iran verfügte, ergibt sich aus ihrem eigenen Vorbringen sowie der Eintragung eines im Zuge der Einvernahme der Beschwerdeführerin vorgelegten Visums. Dem darüber hinaus erstatteten Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin ihr Leben im Iran verbracht habe, ohne die Möglichkeit zu haben, einen (dauerhaften) Aufenthaltstitel für den Iran zu erlangen bzw. dass nicht absehbar sei, wie lange sich die Beschwerdeführerin noch legal im Iran aufhalten und nicht ausgeschlossen werden könne, dass ihr iranisches Visum zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr verlängert werden würde bzw. dass sie sich ohne Aufenthaltstitel und ohne die Möglichkeit, einen solchen zu erhalten, im Iran aufhalte und ihr iranisches Visum abgelaufen sei, kann hingegen nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin brachte selbst vor, ihr Leben im Iran verbracht zu haben sowie nach einem Aufenthalt in Afghanistan wieder in den Iran zurückgereist zu sein, sodass davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin in diesen Zeiträumen unbehelligt im Iran aufhalten konnte. Ein Vorbringen im Zusammenhang mit fremdenrechtlichen Maßnahmen in diesen Zeiträumen wurde nicht erstattet, auch wurden keine Angaben getätigt, die eine nachvollziehbare Begründung für die zukünftige Verweigerung eines Aufenthalts im Iran darstellen würden. Zwischenfälle im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Iran wurden seit der Beschwerdeerhebung am 07.08.2024 ebenfalls nicht vorgebracht. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass sich der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Iran als unsicher erweist. Die Feststellungen zum Wohnsitz der Beschwerdeführerin bis zur Ausreise ihrer Mutter und Schwestern sowie zum Wohnsitz nach diesem Zeitpunkt, zum Kontakt mit den in Österreich aufhältigen Verwandten sowie zur Höhe der finanziellen Unterstützung durch diese und zum Verbleib des Vaters der Beschwerdeführerin gründen auf ihrem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen. In diesem Zusammenhang wurde auch vorgebracht, dass zu den Nachbarn kein Verwandtschaftsverhältnis bestehe und unklar sei, wie lange die Beschwerdeführerin dortbleiben könne bzw. dass die Nachbarn, bei denen die Beschwerdeführerin derzeit lebe, – gegen erhöhte Unterhaltszahlungen – zugesagt hätten, sich für weitere sechs Monate (Zeitpunkt des Vorbringens: 17.05.2024) um die Beschwerdeführerin zu kümmern und sie eine weitere Unterstützung einer unverheirateten afghanischen Frau nach diesem Zeitraum ablehnen würden. Seit der Beschwerdeerhebung am 07.08.2024 wurden keine Angaben erstattet, wonach sich die Wohnsituation der Beschwerdeführerin verändert hätte. Die Beschwerdeführerin brachte bei ihrer Einvernahme am 06.02.2024 auch keine Probleme oder Unwegsamkeiten im Zusammenhang mit ihrer Wohnsituation nach der Ausreise ihrer Mutter und Schwestern vor, obwohl sie diesbezüglich konkret gefragt wurde. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile 21 Jahre alt ist und keine Hinweise ersichtlich sind, wonach sich jemand um die Beschwerdeführerin in diesem Alter „kümmern“ müsste. Auch blieb das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin weder im Iran noch in Afghanistan Verwandte habe, oberflächlich und unbelegt. Es ist daher nicht ersichtlich, dass sich an ihrer Wohnsituation (bei den Nachbarn) etwas geändert hätte, noch, dass sie keine Verwandten im Iran oder Afghanistan hätte. Die Feststellungen zur Arbeitserfahrung der Beschwerdeführerin beruhen auf ihrem eigenen Vorbringen. Zur Feststellung, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter sowie zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson festgestellt werden konnte, wird des Weiteren auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin konnte lediglich festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens vorbrachte, an einer Depression, Magenproblemen sowie an einer „Hypoglycämie“ zu leiden. Das tatsächliche Vorliegen dieser Diagnosen konnte nicht festgestellt werden, da im gegenständlichen Verfahren lediglich ein „Medical Certificate“ vorgelegt wurde, wonach ein in Teheran ansässiger Psychiater die Beschwerdeführerin mit einer „Major Depressive Disorder“ sowie „Generalized Anxiety Disorder“ diagnostiziert hätte und sie bei ihm in Behandlung sei. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dieses Schreiben vom 20.11.2023 datiert und somit nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2023 eingeholt wurde. Es ist davon auszugehen, dass bei Vorliegen dieser psychiatrischen Erkrankungen eine weiter zurückreichende Krankengeschichte vorliegen müsste und nicht nur lediglich ein kurz nach Aufhebung des ersten Bescheides erstelltes „Medical Certificate“. Zu den Magenproblemen sowie der „Hypoglycämie“ wurden weder medizinischen Unterlagen vorgelegt noch Ausführungen zur Erheblichkeit dieser vorgebrachten Beschwerden erstattet.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Zu A): Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 34 AsylG 2005: Paragraph 34, AsylG 2005: „
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ § 35 AsylG 2005: Paragraph 35, AsylG 2005: „Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ § 11 FPG 2005: Paragraph 11, FPG 2005: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“ § 11a FPG 2005: Paragraph 11 a, FPG 2005: „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ § 26 FPG 2005:Paragraph 26, FPG 2005: „Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet vergleiche VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können vergleiche VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Am 17.01.2022 stellte die Mutter der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Österreichischen Botschaft Teheran Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 für sich, die zum 17.01.2022 noch minderjährige Beschwerdeführerin sowie für zwei weitere Töchter. Als Bezugsperson wurde der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Bruder der zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführerin genannt; ihm wurde in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2017 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Am 17.01.2022 stellte die Mutter der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Österreichischen Botschaft Teheran Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 für sich, die zum 17.01.2022 noch minderjährige Beschwerdeführerin sowie für zwei weitere Töchter. Als Bezugsperson wurde der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Bruder der zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführerin genannt; ihm wurde in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2017 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Geschwister einer in Österreich lebenden Bezugsperson gelten aufgrund des - insoweit von vornherein als klar einzustufenden - Gesetzeswortlautes nicht als Familienangehörige gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609). Die Beschwerdeführerin ist daher als Schwester der Bezugsperson nicht vom Familienangehörigenbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 erfasst.Geschwister einer in Österreich lebenden Bezugsperson gelten aufgrund des - insoweit von vornherein als klar einzustufenden - Gesetzeswortlautes nicht als Familienangehörige gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 vergleiche VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609). Die Beschwerdeführerin ist daher als Schwester der Bezugsperson nicht vom Familienangehörigenbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 erfasst. Zu den Anträgen der Mutter der Beschwerdeführerin sowie der beiden weiterhin minderjährigen Töchter wurde am 31.12.2022 eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erstattet. Die Mutter und die Schwestern der Beschwerdeführerin reisten daraufhin im Mai 2023 nach Österreich ein – zu diesem Zeitpunkt sowie zum Zeitpunkt der positiven Wahrscheinlichkeitsprognose ihrer Mutter und Schwestern war die Beschwerdeführerin bereits volljährig. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich demnach um keine Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 einer in Österreich asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Person.Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich demnach um keine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 einer in Österreich asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Person. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist jedoch auch in Visaverfahren nach § 35 AsylG 2005 die Einhaltung des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen (vgl. VfGH 11.06.2018, E 3362/2017; VwGH 28.01.2020, Ra 2018/20/0464).Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist jedoch auch in Visaverfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 die Einhaltung des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen vergleiche VfGH 11.06.2018, E 3362 aus 2017,; VwGH 28.01.2020, Ra 2018/20/0464). Wie der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch der Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Art. 8 EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse (vgl. VfGH 10.10.2018, E 4248/2017 ua., mwN; siehe zuletzt auch EGMR 09.07.2021 [GK], Fall M.A. gg. Dänemark, Appl. 6697/18; 20.10.2022, Fall M.T. ua. gg. Schweden, Appl. 22105/18; sowie EGMR 03.10.2014 [GK], Fall Jeunesse/Niederlande, Appl. 12738/10).Wie der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist aus Artikel 8, EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch der Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Artikel 8, EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse vergleiche VfGH 10.10.2018, E 4248 aus 2017, ua., mwN; siehe zuletzt auch EGMR 09.07.2021 [GK], Fall M.A. gg. Dänemark, Appl. 6697/18; 20.10.2022, Fall M.T. ua. gg. Schweden, Appl. 22105/18; sowie EGMR 03.10.2014 [GK], Fall Jeunesse/Niederlande, Appl. 12738/10). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 07.06.2021, Ra 2020/18/0391; 17.12.2019, Ro 2019/18/0006).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 07.06.2021, Ra 2020/18/0391; 17.12.2019, Ro 2019/18/0006). Der Beschwerdeführerin wurde im fortgesetzten Verfahren die Möglichkeit eingeräumt, sich aufgrund der eingetretenen Volljährigkeit ein Vorbringen im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK zu erstatten. Nach den im fortgesetzten Verfahren durchgeführten ergänzenden Ermittlungen ergibt sich, dass im konkreten Einzelfall keine schützenswerte familiäre Beziehung vorliegt, die eine Einreise aus Gründen des Art. 8 EMRK geboten scheinen lässt: Der Beschwerdeführerin wurde im fortgesetzten Verfahren die Möglichkeit eingeräumt, sich aufgrund der eingetretenen Volljährigkeit ein Vorbringen im Zusammenhang mit Artikel 8, EMRK zu erstatten. Nach den im fortgesetzten Verfahren durchgeführten ergänzenden Ermittlungen ergibt sich, dass im konkreten Einzelfall keine schützenswerte familiäre Beziehung vorliegt, die eine Einreise aus Gründen des Artikel 8, EMRK geboten scheinen lässt: Wenngleich das aus der Eltern-Kind-Beziehung resultierende Naheverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter und der weiterhin aufrechte regelmäßige Kontakt mit dieser nicht bestritten wird, ergeben die ergänzenden Ermittlungen, dass die 21-jährige Beschwerdeführerin, die selbst bei Wahrunterstellung der von ihr vorgebrachten Diagnosen (Depression, Magenprobleme, „Hypoglycämie“) an keiner Erkrankung leiden würde, die in der Notwendigkeit einer Betreuung durch ihre Mutter resultieren würde. Die Beschwerdeführerin lebt seit mittlerweile zwei Jahren bei ihren Nachbarn, die sich gegen eine monatliche Unterhaltszahlung um die Beschwerdeführerin kümmern. Der Beschwerdeführerin steht die Möglichkeit offen, mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in Österreich mittels Telefon sowie Internet in Kontakt zu treten, und nimmt sie diese Möglichkeit auch tatsächlich wahr, sodass die gegenwärtige Situation keinen gänzlichen Abbruch der familiären Beziehung bewirkt (hat). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes auf die dargestellte Weise wird für die Beschwerdeführerin und ihre in Österreich lebende Mutter und Geschwister weiterhin möglich sein. Zudem sind auch keine Umstände hervorgekommen, wonach nicht auch ein besuchsweiser Kontakt im Iran möglich wäre. Die hier gegenständliche Trennung erfolgte nicht erzwungenermaßen (fluchtbedingt), sondern beruhte auf der Entscheidung der Mutter der Beschwerdeführerin, gemeinsam mit den jüngeren Kindern aufgrund ihnen erteilter Visa zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich subsidiär schutzberechtigten Sohn auszureisen. Der Mutter der Beschwerdeführerin war dabei bewusst, dass ihre Niederlassung zu einer Trennung von der (damals bereits 19-jährigen) Beschwerdeführerin führen werde, für die kein Einreisetitel gemäß § 35 AsylG 2005 ausgestellt worden war. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Mutter grundsätzlich beabsichtigte, nicht nur ihre minderjährigen Kinder, sondern auch die Beschwerdeführerin nach Österreich mitzunehmen. Dies vermag jedoch an der langen Dauer der Trennung und der damit verbundenen Abschwächung der Beziehung nichts zu ändern.Die hier gegenständliche Trennung erfolgte nicht erzwungenermaßen (fluchtbedingt), sondern beruhte auf der Entscheidung der Mutter der Beschwerdeführerin, gemeinsam mit den jüngeren Kindern aufgrund ihnen erteilter Visa zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich subsidiär schutzberechtigten Sohn auszureisen. Der Mutter der Beschwerdeführerin war dabei bewusst, dass ihre Niederlassung zu einer Trennung von der (damals bereits 19-jährigen) Beschwerdeführerin führen werde, für die kein Einreisetitel gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 ausgestellt worden war. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Mutter grundsätzlich beabsichtigte, nicht nur ihre minderjährigen Kinder, sondern auch die Beschwerdeführerin nach Österreich mitzunehmen. Dies vermag jedoch an der langen Dauer der Trennung und der damit verbundenen Abschwächung der Beziehung nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin spricht Dari sowie Farsi, reiste mit ihrer Familie bereits im Kleinkindalter in den Iran aus, absolvierte dort eine zwölfjährige Schulausbildung und verrichtete Hilfstätigkeiten als Schneiderin. Sie erhält von ihrer Mutter sowie ihrem Bruder eine Zuwendung in Höhe von € 200,-- zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts im Iran. Es sind keine Hinweise darauf hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt nicht selbst erwirtschaften könnte. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass sich die Beschwerdeführerin in einer existenzbedrohenden Notlage befindet oder unmittelbar von einer solchen bedroht ist. Zudem sind keine Gründe hervorgekommen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht weiterhin (wie bisher) von ihren Verwandten finanziell unterstützt werden kann. Soweit auf die generellen wirtschaftlichen Lebensumstände im Iran, die allgemeine Bedrohungspotentiale für Frauen in Afghanistan, die vorgebrachte Verschlechterung der Depression der Mutter der Beschwerdeführerin, die auf der Trennung von der Beschwerdeführerin beruhen soll sowie das vorgebrachte Verschwinden des Vaters der Beschwerdeführer im Kleinkindalter der Beschwerdeführerin Bezug genommen wird, so kann daraus unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände kein Anspruch auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Art. 8 EMRK abgeleitet werden. Soweit auf die generellen wirtschaftlichen Lebensumstände im Iran, die allgemeine Bedrohungspotentiale für Frauen in Afghanistan, die vorgebrachte Verschlechterung der Depression der Mutter der Beschwerdeführerin, die auf der Trennung von der Beschwerdeführerin beruhen soll sowie das vorgebrachte Verschwinden des Vaters der Beschwerdeführer im Kleinkindalter der Beschwerdeführerin Bezug genommen wird, so kann daraus unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände kein Anspruch auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Artikel 8, EMRK abgeleitet werden. In einer Gesamtabwägung ergibt sich, dass die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin darstellt (zu einem Sachverhalt, in dem durch eine volljährige, invalide Beschwerdeführerin ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zwecks Nachzug zu ihrer in Österreich schutzberechtigten Mutter beantragt wurde, vgl. VwGH 16.02.2023, Ra 2022/18/0309; sowie die im gleichen Verfahren ergangene Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den VfGH mit Beschluss vom 20.09.2022, E 1624/2022).In einer Gesamtabwägung ergibt sich, dass die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin darstellt (zu einem Sachverhalt, in dem durch eine volljährige, invalide Beschwerdeführerin ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zwecks Nachzug zu ihrer in Österreich schutzberechtigten Mutter beantragt wurde, vergleiche VwGH 16.02.2023, Ra 2022/18/0309; sowie die im gleichen Verfahren ergangene Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den VfGH mit Beschluss vom 20.09.2022, E 1624 aus 2022,). Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag nunmehr ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen und die Erteilung eines Einreisetitels auch im Lichte des Art. 8 EMRK im gegenständlichen Fall nicht geboten ist.Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag nunmehr ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen und die Erteilung eines Einreisetitels auch im Lichte des Artikel 8, EMRK im gegenständlichen Fall nicht geboten ist. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG 2005 war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W232.2267981.2.00