Obsah (10)
§ 12§ 169hArt 133Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 28§ 8§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2025 GeschäftszahlW257 2286524-1 Spruch, W257 2286524-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 12Geh
G werden für die Ermittlung des Besoldungsdienstalters
Paragraph 12, GehG werden für die Ermittlung des Besoldungsdienstalters
- die Zeiten als Rechtsanwaltsanwärterin im Zeitraum vom XXXX .1996 bis XXXX .1996 (77 Tage) und vom XXXX .1997 bis XXXX .2001 (1.555 Tage), im Ausmaß von 1.625 Tagen
- die Zeiten als Rechtsanwaltsanwärterin im Zeitraum vom römisch 40 .1996 bis römisch 40 .1996 (77 Tage) und vom römisch 40 .1997 bis römisch 40 .2001 (1.555 Tage), im Ausmaß von 1.625 Tagen
- die Zeiten als Rechtsanwältin im Zeitraum vom XXXX .2001 bis XXXX .2022, das sind 7.812 Tage, Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit
§ 169hAbs. 1 i
Vm § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG 2. die Zeiten als Rechtsanwältin im Zeitraum vom römisch 40 .2001 bis römisch 40 .2022, das sind 7.812 Tage, Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit
Paragraph 169 h, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG 3. sowie die Zeiten als Rechtspraktikantin im Zeitraum von XXXX 1996 bis XXXX .1996 (160 Tage) und vom XXXX 1996 bis XXXX .1997 (113 Tage), gesamt sohin 273 Tage, abzüglich von 5 Monaten oder 150 Tagen ergibt 123 Tage, Zeiten einer nützlichen Berufstätigkeit
§ 169hAbs. 1 i
Vm § 12 Abs. 3 GehG3. sowie die Zeiten als Rechtspraktikantin im Zeitraum von römisch 40 1996 bis römisch 40 .1996 (160 Tage) und vom römisch 40 1996 bis römisch 40 .1997 (113 Tage), gesamt sohin 273 Tage, abzüglich von 5 Monaten oder 150 Tagen ergibt 123 Tage, Zeiten einer nützlichen Berufstätigkeit
Paragraph 169 h, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, GehG insgesamt sohin 9.560 Tage als anrechenbare Vordienstzeiten festgestellt. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin steht seit dem XXXX .2022 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Die ersten sechs Monate nach der Ernennung war sie Richteramtsanwärterin. Mit dem bekämpften Bescheid wurde ihr Vorrückungsstichtag erstmals festgestellt. Die Beschwerdeführerin steht seit dem römisch 40 .2022 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Die ersten sechs Monate nach der Ernennung war sie Richteramtsanwärterin. Mit dem bekämpften Bescheid wurde ihr Vorrückungsstichtag erstmals festgestellt. Vor der Tätigkeit als Richteramtsanwärterin (kurz „RiAA“ genannt) war sie vom XXXX .2001 bis XXXX .2022 als selbständige Rechtsanwältin (kurz „RA“ genannt) tätig. Die letzten zehn Jahre vor dem Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wurden ihr laut dem bekämpften – im Spruch erwähnten – Bescheid als „nützliche“ Tätigkeiten im gesetzlich vorgesehen Höchstausmaß von 10 Jahren gem. § 12 Abs. 3 GehG anerkannt und als Vordienstzeiten angerechnet. Der zeitlich gesehene vorherige Zeitraum (welcher über die 10 Jahre hinausgeht - sohin vom XXXX .2001 bis XXXX .2012), sowie der Zeitraum, in welchem sie als Rechtsanwaltsanwärterin (kurz „RAA“ genannt) tätig war, nämlich vom XXXX .1996 bis XXXX .2001 (mit einer Unterbrechung vom XXXX .1996 bis XXXX .1997) wurden ihr nicht anerkannt. Sie begehrte im Zuge der behördlich festzulegenden erstmaligen Vordienstzeitenanrechnung die Vollanrechnung der Zeiten als RAA im Ausmaß von 4 Jahren, 5 Monaten und 19 Tagen, sowie die Vollanrechnung der Zeiten als Rechtsanwältin im Ausmaß von 21 Jahren, 4 Monaten und 19 Tagen auf der Grundlage des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG, sowie die Anrechnung der Zeiten als Rechtspraktikantin vom XXXX .1996 bis XXXX .1996 sowie vom XXXX .1996 bis XXXX .1997, auf der Grundlage des § 12 Abs. 3 GehG. Nachdem dies mit dem Bescheid nicht vorgenommen wurde, erhob sie Beschwerde.Vor der Tätigkeit als Richteramtsanwärterin (kurz „RiAA“ genannt) war sie vom römisch 40 .2001 bis römisch 40 .2022 als selbständige Rechtsanwältin (kurz „RA“ genannt) tätig. Die letzten zehn Jahre vor dem Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wurden ihr laut dem bekämpften – im Spruch erwähnten – Bescheid als „nützliche“ Tätigkeiten im gesetzlich vorgesehen Höchstausmaß von 10 Jahren gem. Paragraph 12, Absatz 3, GehG anerkannt und als Vordienstzeiten angerechnet. Der zeitlich gesehene vorherige Zeitraum (welcher über die 10 Jahre hinausgeht - sohin vom römisch 40 .2001 bis römisch 40 .2012), sowie der Zeitraum, in welchem sie als Rechtsanwaltsanwärterin (kurz „RAA“ genannt) tätig war, nämlich vom römisch 40 .1996 bis römisch 40 .2001 (mit einer Unterbrechung vom römisch 40 .1996 bis römisch 40 .1997) wurden ihr nicht anerkannt. Sie begehrte im Zuge der behördlich festzulegenden erstmaligen Vordienstzeitenanrechnung die Vollanrechnung der Zeiten als RAA im Ausmaß von 4 Jahren, 5 Monaten und 19 Tagen, sowie die Vollanrechnung der Zeiten als Rechtsanwältin im Ausmaß von 21 Jahren, 4 Monaten und 19 Tagen auf der Grundlage des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG, sowie die Anrechnung der Zeiten als Rechtspraktikantin vom römisch 40 .1996 bis römisch 40 .1996 sowie vom römisch 40 .1996 bis römisch 40 .1997, auf der Grundlage des Paragraph 12, Absatz 3, GehG. Nachdem dies mit dem Bescheid nicht vorgenommen wurde, erhob sie Beschwerde. Am 09.05.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Nachdem eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der belangten Behörde der Verhandlung fernblieb, wurde der Behörde die Verhandlungsschrift zugesandt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin steht seit dem XXXX .2022 als Richterin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Die ersten sechs Monate nach der Ernennung war sie RiAA. Folgender beruflicher Lebenslauf steht fest: 1.
- Die Beschwerdeführerin steht seit dem römisch 40 .2022 als Richterin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Die ersten sechs Monate nach der Ernennung war sie RiAA. Folgender beruflicher Lebenslauf steht fest: XXXX römisch 40 Tätigkeit / Funktion XXXX römisch 40 Abschluss Diplomstudium XXXX römisch 40 Rechtspraktikantin XXXX römisch 40 RAA, RA XXXX RAA, RA römisch 40 XXXX römisch 40 Rechtspraktikantin XXXX römisch 40 RAA, RA XXXX RAA, RA römisch 40 XXXX römisch 40 Rechtsanwaltsprüfung XXXX römisch 40 Notariatsprüfung XXXX römisch 40 Selbständige RA XXXX römisch 40 RiAA, öffentl.-rechtl.Dienstverhältnis XXXX römisch 40 BG XXXX BG römisch 40 XXXX römisch 40 LG Strafsachen Wien XXXX römisch 40 LG XXXX LG römisch 40 XXXX römisch 40 Richterin, BG XXXX Richterin, BG römisch 40 1.
- Mit dem bekämpften Bescheid vom 02.01.2024 wurde erstmals das Besoldungsdienstalter ermittelt und wurden der Beschwerdeführerin 10 Jahre als nützliche Vordienstzeiten im Sinne des § 12 As. 3 GehG angerechnet. Aus der Begründung (sh. Seite 10, erster Absatz) ist zu entnehmen, dass 10 Jahre zurückgerechnet seit der Ernennung (der XXXX .2022) den XXXX .2012 ergibt und von diesem Datum die 10 Jahre, somit bis zum 31.10.2022, angerechnet wurden. Unberücksichtigt blieben die übrigen Zeiten als 1.
- Mit dem bekämpften Bescheid vom 02.01.2024 wurde erstmals das Besoldungsdienstalter ermittelt und wurden der Beschwerdeführerin 10 Jahre als nützliche Vordienstzeiten im Sinne des Paragraph 12, As. 3 GehG angerechnet. Aus der Begründung (sh. Seite 10, erster Absatz) ist zu entnehmen, dass 10 Jahre zurückgerechnet seit der Ernennung (der römisch 40 .2022) den römisch 40 .2012 ergibt und von diesem Datum die 10 Jahre, somit bis zum 31.10.2022, angerechnet wurden. Unberücksichtigt blieben die übrigen Zeiten als - RAA ( XXXX .1997 – XXXX .2001 und XXXX .1996 – XXXX .1996) und als - RAA ( römisch 40 .1997 – römisch 40 .2001 und römisch 40 .1996 – römisch 40 .1996) und als - RA ( XXXX .2001 - XXXX .2012). - RA ( römisch 40 .2001 - römisch 40 .2012). Die Anwaltsprüfung wurde am XXXX .1999 abgelegt, wobei sie sich danach - bis zum XXXX 2001 - noch nicht als RA eintragen ließ. In diesem Zeitraum konnte sie mit der großen Legitimationsurkunde alle Verhandlungen vornehmen, war jedoch nicht letztverantwortlich. Als Rechtsanwältin war sie immer selbständig tätig und letztverantwortlich.Die Anwaltsprüfung wurde am römisch 40 .1999 abgelegt, wobei sie sich danach - bis zum römisch 40 2001 - noch nicht als RA eintragen ließ. In diesem Zeitraum konnte sie mit der großen Legitimationsurkunde alle Verhandlungen vornehmen, war jedoch nicht letztverantwortlich. Als Rechtsanwältin war sie immer selbständig tätig und letztverantwortlich. 1.2.
- Als Rechtspraktikantin erhielt sie eine Zuteilung für das damalige Exekutionsgericht Wien, zweimal für das Landesgericht für Strafsachen Wien und einmal für das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. In den vier Monaten am Exekutionsgericht Wien bearbeitete sie den Akteneinlauf, bereitete Verhandlungen vor und konzipierte Entscheidungen - ebenso wie ca. zwanzig Jahre später als RiAA. Damit waren ihr die Materien geläufig, wodurch eine Einarbeitungszeit im Exekutionsrecht weitgehend unterbleiben konnte. In der zweiten Zuteilung am Straflandesgericht Wien hat sie den Akteneinlauf vollständig bearbeitet, sodass es auch hier zu keiner großen Einarbeitungszeit als RiAA bedurfte. Die Konzipierung von Rechtsmittelentscheidungen im Familienrecht war für die spätere Tätigkeit als RiAA ebenso fruchtbringend. Die Tätigkeit in diesem Zeitraum war im Bezug zur Tätigkeit als RiAA nützlich, weil eine Einarbeitungszeit als RiAA überwiegend unterbleiben konnte. 1.2.
- Als RAA war sie meistens in den Materien des Zivilrechts, des Strafrechts - einschließlich des Verwaltungsstrafrechts und des Verwaltungsrechtes - eingesetzt. Ihre Kerntätigkeit lag im Zivilrechtsbereich mit Verhandlungstätigkeiten sowie im Familien- und Exekutionsrecht. Sie bereitete Schriftsätze vor und führte Verhandlungen. 1.2.
- Als RA war sie mit denselben Aufgaben betraut, wie als RAA. Sie galt in der Kanzlei als Anwältin in für Streitsachen, worin auch ihr Schwerpunkt lag. Von den Materien betreute sie die Bereiche des Familienrechts, des Strafrechts einschließlich den Bereich des Verwaltungsstrafrechtes sowie die Bereiche des Zivilrechts und des Bestandsrechtes. Sie eröffnete später eine eigene Kanzlei in Wien, traf dort hinsichtlich des Organisationsaufbaus auf bestehende Strukturen, weswegen sie sich kaum mit der Organisation oder mit der Akquise beschäftigen musste. Ähnlich gelagert ist es als RiAA: (in dessen Funktion) Man kann auf bestehende Organisationsstrukturen aufbauen und muss keine Akquise durchführen. Sie führte als RA Mandantengespräche, bearbeitete den Posteinlauf, führte juristische Recherchen durch, bereitete Schriftsätze vor und führte Verhandlungen. 1.2.
- Als RiAA war sie mit dem Akteneinlauf beschäftigt, erteilte Auskünfte im Rahmen der Amtstage, protokollierte Parteianträge, führte Vernehmungen durch, bereitete Tagsatzungen vor und führte Verhandlungen in Anwesenheit der Ausbildungsrichterin. Ebenso erstellte sie Entscheidungsentwürfe. Durch die jahrelange Tätigkeit als RA verfügte sie über ein umfassendes und fundiertes Wissen in verschiedenen Rechtsgebieten.
- Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und aus der mündlichen Verhandlung am 09.05.
- Die Feststellungen unter Punkt 1.2.1 und 1.2.
- (Tätigkeit als Rechtpraktikantin und RAA) ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 09.05.2025 (sh. dazu die Seiten 3 und 5). Dass die Tätigkeit als Rechtspraktikantin in Bezug zur Tätigkeit als RiAA nützlich war (Feststellung unter Punkt 1.2.1.), ergibt sich daraus, dass die Einarbeitungszeit als RiAA weitgehend unterbleiben konnte. Die Materien (vor allem der Bereich des Exekutionsrechts) waren weitgehend dieselben, ebenso wie das organisatorische Umfeld (RP und RiAA). Die Feststellungen unter Punkt 1.2.
- (Tätigkeit als RA) ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 09.05.2025 (sh dazu die Seiten 4). Die Feststellungen unter Punkt 1.2.
- (Tätigkeiten als RiAA) ergeben sich aus dem Bescheid (sh Seite 2), welche in der Verhandlung bestätigt wurden (sh dazu die Verhandlungsschrift, S 3). Hinsichtlich der erstmaligen Beratungsgespräche besteht eine eindeutige Methodenähnlichkeit, denn als RA führte sie ebenso Erstberatungsgespräche wie als RiAA in den Amtstagen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu A): 3.2.
- Gesetzliche Grundlagen a) Die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom
- Februar 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (GehG 1956 – GehG) lautet auszugsweise wie folgt: „Besoldungsdienstalter § 12.
(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.Paragraph 12,
(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.
(2)… 1a. einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenn
- a)bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,
- b)bei Verwendung als Lehrperson die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oder
- c)die mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgaben
- aa)zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist, und
- bb)für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist; für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist; […]
(3)Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
(3)Über die in Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die 1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder 2.ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist. Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist. […]“
- b)Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmung des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter (Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG) lautet auszugsweise wie folgt: „Anrechnung von Zeiten der Gerichtspraxis § 211b. Bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach § 12 GehG festgesetzt wird, sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), BGBl. Nr. 644/1987, überschreiten.“Paragraph 211 b, Bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 12, GehG festgesetzt wird, sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach Paragraph 5, Absatz 2, des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,, überschreiten.“
- c)Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmung des Bundesgesetzes über die Gerichtspraxis der Rechtspraktikanten (Rechtspraktikantengesetz – RPG) lautet auszugsweise wie folgt: „Ablauf der Ausbildung § 5.[…]Paragraph 5 Punkt [, …, ]
(2)Die Ausbildung in der Dauer von fünf Monaten hat jedenfalls beim Bezirksgericht und beim Landesgericht zu erfolgen. […] „ 3.2.
- Grundsätzliches zur Anrechnung nach § 12 Abs. 2 Z 1a lit c GehG3.2.
- Grundsätzliches zur Anrechnung nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG
§ 169hAbs. 1 Geh
G 1956 ist bei Beamtinnen und Beamten, deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, mit Zustimmung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Z 1 oder der Feststellung nach Z 2 nicht zur Gänze berücksichtigt wurden.
Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG 1956 ist bei Beamtinnen und Beamten, deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, mit Zustimmung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Ziffer eins, oder der Feststellung nach Ziffer 2, nicht zur Gänze berücksichtigt wurden.
§ 12Abs. 2 Z 1a Geh
G 1956 sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter die zurückgelegten Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit anzurechnen.
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG 1956 sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter die zurückgelegten Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit anzurechnen. Nach der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 12 Abs. 2 Z 1a GehG (ErläutRV 461 BlgNR
- GP, 9 f), dass dieser Regelung die Absicht zugrunde liegt, den Anforderungen des Unionsrechts, wonach „identische bzw. gleichwertige Berufserfahrung“ als Vordienstzeiten voll anzurechnen sind, nachzukommen (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051).Nach der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG (ErläutRV 461 BlgNR
- GP, 9 f), dass dieser Regelung die Absicht zugrunde liegt, den Anforderungen des Unionsrechts, wonach „identische bzw. gleichwertige Berufserfahrung“ als Vordienstzeiten voll anzurechnen sind, nachzukommen (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Die Gesetzesmaterialen zur Dienstrechtsnovelle 2020 führen zu § 12 Abs. 2 Z 1a GehG aus, dass alle Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit unbeschränkt zur Gänze angerechnet werden. Dabei komme es auf die inhaltliche Vergleichbarkeit der Tätigkeiten an und nicht etwa auf deren monetäre Bewertung. Bei Berufen ohne gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung werde im Einklang mit der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass bei einer Abweichung von nicht mehr als 25% bei den mit dem Arbeitsplatz verbundenen Tätigkeiten ein gleichwertiger Arbeitsplatz vorliege. Zugleich werde klargestellt, dass eine Vortätigkeit auf demselben fachlichen Niveau für eine Anrechnung als gleichwertige Zeit erforderlich sei. Maßgebend sei, ob eine Vortätigkeit auch ohne jene Ausbildung (zB. Hochschulstudium), die für den Arbeitsplatz erforderlich ist, in durchschnittlicher Qualität erbracht werden hätte können oder ob auch für die Vortätigkeit dieselbe Ausbildung sachlich notwendig war (ErläutRV 461 BlgNR
- GP 9 f.).Die Gesetzesmaterialen zur Dienstrechtsnovelle 2020 führen zu Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG aus, dass alle Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit unbeschränkt zur Gänze angerechnet werden. Dabei komme es auf die inhaltliche Vergleichbarkeit der Tätigkeiten an und nicht etwa auf deren monetäre Bewertung. Bei Berufen ohne gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung werde im Einklang mit der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass bei einer Abweichung von nicht mehr als 25% bei den mit dem Arbeitsplatz verbundenen Tätigkeiten ein gleichwertiger Arbeitsplatz vorliege. Zugleich werde klargestellt, dass eine Vortätigkeit auf demselben fachlichen Niveau für eine Anrechnung als gleichwertige Zeit erforderlich sei. Maßgebend sei, ob eine Vortätigkeit auch ohne jene Ausbildung (zB. Hochschulstudium), die für den Arbeitsplatz erforderlich ist, in durchschnittlicher Qualität erbracht werden hätte können oder ob auch für die Vortätigkeit dieselbe Ausbildung sachlich notwendig war (ErläutRV 461 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 9 f.). In der Praxis sei bei der Anrechnung von Vordienstzeiten in einem Beruf ohne gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung eine Auflistung aller Aufgaben und Tätigkeiten zu erstellen, die der Arbeitsplatz im Bundesdienst umfasse und deren prozentueller Anteil an der Gesamttätigkeit festzustellen (wenn dies nicht bereits im Rahmen eines Verfahrens zur Bewertung des Arbeitsplatzes geschehen sei). Im nächsten Schritt sei festzustellen, ob die einzelnen Tätigkeiten bzw. Aufgaben auch im Rahmen der früheren Berufstätigkeit erbracht worden seien und gegebenenfalls in welchem Ausmaß. Eine Gleichwertigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a lit c sublit aa liege vor, wenn die Summe der Übereinstimmungen für alle aufgelisteten Tätigkeiten und Aufgaben mindestens 75% betrage (quantitative Gleichwertigkeit). Ebenso sei nach § 12 Abs. 2 Z 1a lit c sublit bb GehG festzustellen, ob für die übereinstimmenden Tätigkeiten dieselbe fachliche Vorbildung erforderlich sei (qualitative Gleichwertigkeit). Bei Vorliegen einer quantitativen und qualitativen Gleichwertigkeit seien die Zeiten zur Gänze zu berücksichtigen.In der Praxis sei bei der Anrechnung von Vordienstzeiten in einem Beruf ohne gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung eine Auflistung aller Aufgaben und Tätigkeiten zu erstellen, die der Arbeitsplatz im Bundesdienst umfasse und deren prozentueller Anteil an der Gesamttätigkeit festzustellen (wenn dies nicht bereits im Rahmen eines Verfahrens zur Bewertung des Arbeitsplatzes geschehen sei). Im nächsten Schritt sei festzustellen, ob die einzelnen Tätigkeiten bzw. Aufgaben auch im Rahmen der früheren Berufstätigkeit erbracht worden seien und gegebenenfalls in welchem Ausmaß. Eine Gleichwertigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, a, a, liege vor, wenn die Summe der Übereinstimmungen für alle aufgelisteten Tätigkeiten und Aufgaben mindestens 75% betrage (quantitative Gleichwertigkeit). Ebenso sei nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, b, b, GehG festzustellen, ob für die übereinstimmenden Tätigkeiten dieselbe fachliche Vorbildung erforderlich sei (qualitative Gleichwertigkeit). Bei Vorliegen einer quantitativen und qualitativen Gleichwertigkeit seien die Zeiten zur Gänze zu berücksichtigen. Aus der Rechtsprechung des EuGH folgt, dass unter gleichwertiger Tätigkeit „im Wesentlichen gleiche Arbeit“ zu verstehen ist (vgl. EuGH 10.10.2019, C-703/17 [Krah]). Diesem Verfahren lag als Sachverhalt die Berufstätigkeit einer deutschen Staatsangehörigen und promovierten Historikerin, die zuerst als Lehrbeauftragte an der Universität München arbeitete und später Lehrbeauftragte für Geschichte an der Universität Wien war, zugrunde. Der EuGH ging in diesem Fall von einer gleichwertigen Berufserfahrung aus.Aus der Rechtsprechung des EuGH folgt, dass unter gleichwertiger Tätigkeit „im Wesentlichen gleiche Arbeit“ zu verstehen ist vergleiche EuGH 10.10.2019, C-703/17 [Krah]). Diesem Verfahren lag als Sachverhalt die Berufstätigkeit einer deutschen Staatsangehörigen und promovierten Historikerin, die zuerst als Lehrbeauftragte an der Universität München arbeitete und später Lehrbeauftragte für Geschichte an der Universität Wien war, zugrunde. Der EuGH ging in diesem Fall von einer gleichwertigen Berufserfahrung aus. Regelungen zum Beruf des Rechtsanwalts finden sich in der Rechtsanwaltsordnung (RAO).
§ 8Abs.
1 Satz 1 RAO erstreckt sich das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz
zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten (§ 9 Abs. 1 RAO).Regelungen zum Beruf des Rechtsanwalts finden sich in der Rechtsanwaltsordnung (RAO).
Paragraph 8, Absatz eins, Satz 1 RAO erstreckt sich das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz
zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten (Paragraph 9, Absatz eins, RAO). § 8 RAO steckt somit den beruflichen Aufgabenkreis von Rechtsanwälten fest (vgl. VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0001; 07.10.2019, Ra 2019/03/0111). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt § 8 Abs. 1 RAO auf das typische Berufsbild des Rechtsanwalts und die von diesem traditionellerweise ausgeübten Tätigkeiten ab. Zur umfassenden Parteienvertretung im Sinne des § 8 Abs. 1 und 2 RAO gehört neben dem Beratungsrecht auch das berufsmäßige Verfassen von Rechtsurkunden oder gerichtlichen Eingaben für Parteien bzw. das gewerbsmäßige Verfassen schriftlicher Anträge oder Urkunden sowie das Erteilen einschlägiger Auskünfte für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden. Für den Rechtsanwaltsberuf ist typisch, dass er die rechtliche Beratung und Vertretung von Klienten vor Gerichten in dem weitesten Ausmaß und Umfang umfasst, der denkbar ist (vgl. VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0001; siehe auch Vitek in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 8 Rz 2/1 [Stand 1.11.2022, rdb.at]).Paragraph 8, RAO steckt somit den beruflichen Aufgabenkreis von Rechtsanwälten fest vergleiche VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0001; 07.10.2019, Ra 2019/03/0111). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt Paragraph 8, Absatz eins, RAO auf das typische Berufsbild des Rechtsanwalts und die von diesem traditionellerweise ausgeübten Tätigkeiten ab. Zur umfassenden Parteienvertretung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins und 2 RAO gehört neben dem Beratungsrecht auch das berufsmäßige Verfassen von Rechtsurkunden oder gerichtlichen Eingaben für Parteien bzw. das gewerbsmäßige Verfassen schriftlicher Anträge oder Urkunden sowie das Erteilen einschlägiger Auskünfte für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden. Für den Rechtsanwaltsberuf ist typisch, dass er die rechtliche Beratung und Vertretung von Klienten vor Gerichten in dem weitesten Ausmaß und Umfang umfasst, der denkbar ist vergleiche VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0001; siehe auch Vitek in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Paragraph 8, Rz 2/1 [Stand 1.11.2022, rdb.at]). 3.2.3. Im vorliegenden Fall begehrt die Beschwerdeführerin die von ihr als RAA ( XXXX .1996 bis XXXX .1996 und XXXX .1997 bis XXXX .2001) und als RA ( XXXX .2001 bis XXXX .2022) zurückgelegten Zeiten
§ 12Abs. 2 Z. 1a Geh
G zur Gänze anzurechnen. Es ist daher zu prüfen, ob diese Tätigkeit als gleichwertig in Bezug auf die Tätigkeit einer RiAA zu betrachten ist.3.2.3. Im vorliegenden Fall begehrt die Beschwerdeführerin die von ihr als RAA ( römisch 40 .1996 bis römisch 40 .1996 und römisch 40 .1997 bis römisch 40 .2001) und als RA ( römisch 40 .2001 bis römisch 40 .2022) zurückgelegten Zeiten
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG zur Gänze anzurechnen. Es ist daher zu prüfen, ob diese Tätigkeit als gleichwertig in Bezug auf die Tätigkeit einer RiAA zu betrachten ist. 3.2.4. Einschlägige Judikatur hinsichtlich der Zeiten als RAA im Vergleich zur Tätigkeit als RiAA: Als RAA war sie im gegenständlichen Zeitraum im Wesentlichen mit der Verrichtung von Verhandlungen, dem Verfassen von Schriftsätzen, juristischen Recherchen, Vertragsverhandlungen und -errichtungen, der Aktenbearbeitung und der Führung von Mandantengesprächen betraut. Bei dem anzustellenden Aufgabenvergleich kommt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051) zunächst nicht darauf an, in welcher konkreten Rechtsmaterie (Strafrecht oder Zivilrecht) der Beschwerdeführer jeweils tätig geworden ist, da nicht zu sehen ist, dass die Methoden der Rechtsanwendung in diesen Rechtsbereichen in einem solchen Ausmaß voneinander abwichen, dass die Rechtsanwendung in dem einen Rechtsbereich nicht der Rechtsanwendung in dem anderen Rechtsbereich entspräche. Dass die Rechtsanwendung als Rechtsanwaltsanwärter in einem Rechtsgebiet der Rechtsanwendung in jedem anderen Gebiet qualitativ "gleichwertig" ist, zeigt sich auch daran, dass – unabhängig davon, in welchen Rechtsmaterien die erforderliche Berufserfahrung überwiegend erworben wurde – der Rechtsanwaltsanwärter nach Absolvierung der Rechtsanwaltsprüfung und – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte
§ 8Abs.
1 RAO das Recht zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen sowie in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten und somit in sämtlichen Rechtsbereichen erwirbt. Dass der Beschwerdeführer als Rechtsanwaltsanwärter überwiegend im Bereich des Zivilrechts tätig war, während er in den ersten sechs Monaten seiner Tätigkeit als Richteramtsanwärter vornehmlich mit dem Strafrecht befasst war, steht somit einer Qualifikation der jeweils wahrgenommenen Aufgaben als einander entsprechend im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. aa GehG nicht entgegen (vgl wie angeführt: VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051).Bei dem anzustellenden Aufgabenvergleich kommt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051) zunächst nicht darauf an, in welcher konkreten Rechtsmaterie (Strafrecht oder Zivilrecht) der Beschwerdeführer jeweils tätig geworden ist, da nicht zu sehen ist, dass die Methoden der Rechtsanwendung in diesen Rechtsbereichen in einem solchen Ausmaß voneinander abwichen, dass die Rechtsanwendung in dem einen Rechtsbereich nicht der Rechtsanwendung in dem anderen Rechtsbereich entspräche. Dass die Rechtsanwendung als Rechtsanwaltsanwärter in einem Rechtsgebiet der Rechtsanwendung in jedem anderen Gebiet qualitativ "gleichwertig" ist, zeigt sich auch daran, dass – unabhängig davon, in welchen Rechtsmaterien die erforderliche Berufserfahrung überwiegend erworben wurde – der Rechtsanwaltsanwärter nach Absolvierung der Rechtsanwaltsprüfung und – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte
Paragraph 8, Absatz eins, RAO das Recht zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen sowie in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten und somit in sämtlichen Rechtsbereichen erwirbt. Dass der Beschwerdeführer als Rechtsanwaltsanwärter überwiegend im Bereich des Zivilrechts tätig war, während er in den ersten sechs Monaten seiner Tätigkeit als Richteramtsanwärter vornehmlich mit dem Strafrecht befasst war, steht somit einer Qualifikation der jeweils wahrgenommenen Aufgaben als einander entsprechend im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, a, a, GehG nicht entgegen vergleiche wie angeführt: VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Weiters ist auch nicht davon auszugehen, dass die Aufgaben eines Rechtsanwaltsanwärters und eines Richteramtsanwärters einander aufgrund der unterschiedlichen Funktionen, die der Berufsgruppe der Richter auf der einen Seite und jener der Rechtsanwälte auf der anderen Seite abstrakt im rechtsstaatlichen Gefüge zukommen (so sind Richter „dem Gesetz“ und „der Objektivität“ verpflichtet, während Rechtsanwälte in erster Linie die Interessen ihrer Mandanten wahrzunehmen haben), nicht entsprächen. Sowohl die Tätigkeit eines Richters als auch jene eines Rechtsanwaltes erfordert jeweils die Kenntnis der objektiven Rechtslage und damit einhergehend die Durchführung entsprechender Recherchetätigkeiten. Sowohl Richter als auch Rechtsanwälte haben zudem jeweils eine vollständige Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und dessen „objektive“ rechtliche Beurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte vorzunehmen. Der Richter hat diese Beurteilung sodann der von ihm zu treffenden „objektiv richtigen“ Entscheidung zu Grunde zu legen; für den Rechtsanwalt ist eine „objektiv richtige“ Beurteilung Voraussetzung dafür, dass er eine Risikoabschätzung eines (allfälligen) Rechtsstreites vornehmen und in der Folge seine Argumentation (z.B. in den einzubringenden Anträgen und Schriftsätzen) – auch unter Vorwegnahme möglicher Gegenargumente – im Interesse seines Mandanten gestalten kann. Dass bei dem Aufbau der entsprechenden Argumentation und der Abfassung von Schriftstücken durch einen Richter auf der einen Seite und einen Rechtsanwalt auf der anderen Seite der Fokus bzw. das verfolgte Ziel ein jeweils unterschiedliches ist, erweist sich damit für die unterschiedslos zugrunde liegende Tätigkeit des Konzeptionierens und der schriftlichen Ausarbeitung einer juristischen Argumentationsführung als von bloß untergeordneter Bedeutung und führt nicht dazu, dass nicht voneinander entsprechenden Aufgaben im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG auszugehen wäre (vgl nochmals: VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051).Weiters ist auch nicht davon auszugehen, dass die Aufgaben eines Rechtsanwaltsanwärters und eines Richteramtsanwärters einander aufgrund der unterschiedlichen Funktionen, die der Berufsgruppe der Richter auf der einen Seite und jener der Rechtsanwälte auf der anderen Seite abstrakt im rechtsstaatlichen Gefüge zukommen (so sind Richter „dem Gesetz“ und „der Objektivität“ verpflichtet, während Rechtsanwälte in erster Linie die Interessen ihrer Mandanten wahrzunehmen haben), nicht entsprächen. Sowohl die Tätigkeit eines Richters als auch jene eines Rechtsanwaltes erfordert jeweils die Kenntnis der objektiven Rechtslage und damit einhergehend die Durchführung entsprechender Recherchetätigkeiten. Sowohl Richter als auch Rechtsanwälte haben zudem jeweils eine vollständige Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und dessen „objektive“ rechtliche Beurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte vorzunehmen. Der Richter hat diese Beurteilung sodann der von ihm zu treffenden „objektiv richtigen“ Entscheidung zu Grunde zu legen; für den Rechtsanwalt ist eine „objektiv richtige“ Beurteilung Voraussetzung dafür, dass er eine Risikoabschätzung eines (allfälligen) Rechtsstreites vornehmen und in der Folge seine Argumentation (z.B. in den einzubringenden Anträgen und Schriftsätzen) – auch unter Vorwegnahme möglicher Gegenargumente – im Interesse seines Mandanten gestalten kann. Dass bei dem Aufbau der entsprechenden Argumentation und der Abfassung von Schriftstücken durch einen Richter auf der einen Seite und einen Rechtsanwalt auf der anderen Seite der Fokus bzw. das verfolgte Ziel ein jeweils unterschiedliches ist, erweist sich damit für die unterschiedslos zugrunde liegende Tätigkeit des Konzeptionierens und der schriftlichen Ausarbeitung einer juristischen Argumentationsführung als von bloß untergeordneter Bedeutung und führt nicht dazu, dass nicht voneinander entsprechenden Aufgaben im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG auszugehen wäre vergleiche nochmals: VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Bei den verfahrensgegenständlich zu beurteilenden Aufgaben eines RAA und RiAA ist zusätzlich zu bedenken, dass diese ohnehin nicht eigenverantwortlich tätig werden, sondern den Anordnungen ihrer jeweiligen Vorgesetzten unterliegen (vgl. § 21b RAO bzw. §§ 24 Abs. 2 und 58b RStDG). Auch daraus ergibt sich, dass jeweils deren Aufgabe insbesondere die praktische Anwendung der rechtswissenschaftlichen Methoden zur Ermittlung und Beurteilung von konkreten Sachverhalten ist (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051).Bei den verfahrensgegenständlich zu beurteilenden Aufgaben eines RAA und RiAA ist zusätzlich zu bedenken, dass diese ohnehin nicht eigenverantwortlich tätig werden, sondern den Anordnungen ihrer jeweiligen Vorgesetzten unterliegen vergleiche Paragraph 21 b, RAO bzw. Paragraphen 24, Absatz 2 und 58 b RStDG). Auch daraus ergibt sich, dass jeweils deren Aufgabe insbesondere die praktische Anwendung der rechtswissenschaftlichen Methoden zur Ermittlung und Beurteilung von konkreten Sachverhalten ist (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Fallbezogen ist somit davon auszugehen, dass jene Aufgaben, die die Beschwerdeführerin als RAA im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Führung von gerichtlichen Verfahren im maßgeblichen Zeitraum wahrgenommen hat, wie die Führung von Mandantengesprächen, die Aktenbearbeitung, die juristische Recherche, die Vorbereitung und Verrichtung von Verhandlungen sowie das Verfassen von Schriftsätzen, der von ihr als RiAA wahrgenommenen Aufgaben der Erstellung von Entwürfen für Erledigungen und der Wahrnehmung von Sitzungsvertretungen, der Bearbeitung des Akteneinlaufs, der Aufarbeitung von Rechtsfragen, der Durchführung von Recherchetätigkeiten sowie der Erteilung von Rechtsauskünften und Protokollierung von Anträgen entsprechen. 3.2.
- Damit ergibt sich, dass sämtliche Aufgaben, welche die Beschwerdeführerin bei den festgestellten, von ihr im gegenständlichen Zeitraum vom XXXX .1996 bis XXXX .1996 und vom 3.2.
- Damit ergibt sich, dass sämtliche Aufgaben, welche die Beschwerdeführerin bei den festgestellten, von ihr im gegenständlichen Zeitraum vom römisch 40 .1996 bis römisch 40 .1996 und vom XXXX 1997 bis XXXX .2001 als RAA erbrachten Tätigkeiten wahrgenommen hat, jenen entsprechen, die sie als RiAA in den ersten sechs Monaten ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu bewältigen hatte. Da weiters für beide Aufgaben auch mit dem Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften eine Ausbildung „auf gleicher fachlicher Ebene“ im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. bb GehG erforderlich ist, erweisen sich die Aufgaben der Beschwerdeführerin als RiAA in diesem Zeitraum jenen als RAA als „gleichwertig“ im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). römisch 40 1997 bis römisch 40 .2001 als RAA erbrachten Tätigkeiten wahrgenommen hat, jenen entsprechen, die sie als RiAA in den ersten sechs Monaten ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu bewältigen hatte. Da weiters für beide Aufgaben auch mit dem Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften eine Ausbildung „auf gleicher fachlicher Ebene“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, b, b, GehG erforderlich ist, erweisen sich die Aufgaben der Beschwerdeführerin als RiAA in diesem Zeitraum jenen als RAA als „gleichwertig“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Vom XXXX .1996 bis XXXX 1996 sind es 77 Tage und vom XXXX .1997 bis XXXX .2001 sind es 1.555 Tage, dies ein Gesamtausmaß von 1.625 Tagen entspricht. Diese Tage sind dem Eintrittsdatum voranzustellen und war daher der Spruchpunkt A)
- zu verfügen. Vom römisch 40 .1996 bis römisch 40 1996 sind es 77 Tage und vom römisch 40 .1997 bis römisch 40 .2001 sind es 1.555 Tage, dies ein Gesamtausmaß von 1.625 Tagen entspricht. Diese Tage sind dem Eintrittsdatum voranzustellen und war daher der Spruchpunkt A)
- zu verfügen. 3.2.
- Zeiten als RA in Bezug zu den Zeiten als RiAA Die Zeiten vom XXXX .2012 bis einschließlich XXXX .2022 wurden mit dem bekämpften Bescheid auf der Grundlage des § 12 Abs. 3 GehG angerechnet. Die Zeitspanne vom XXXX .2001 bis XXXX .2012 (das sind 7.812 Tage) wurden ihr bisher nicht angerechnet. Die Zeiten vom römisch 40 .2012 bis einschließlich römisch 40 .2022 wurden mit dem bekämpften Bescheid auf der Grundlage des Paragraph 12, Absatz 3, GehG angerechnet. Die Zeitspanne vom römisch 40 .2001 bis römisch 40 .2012 (das sind 7.812 Tage) wurden ihr bisher nicht angerechnet. Wie unter dem Punkt II.3.2.
- ausgeführt sind die Zeiten als RAA im Bezug zur Tätigkeit als RiAA anrechenbar, weil – zusammengefasst – für diese Berufe eine Ausbildung auf gleicher fachlichen Ebene vorgesehen ist. Wie unter dem Punkt römisch zwei.3.2.
- ausgeführt sind die Zeiten als RAA im Bezug zur Tätigkeit als RiAA anrechenbar, weil – zusammengefasst – für diese Berufe eine Ausbildung auf gleicher fachlichen Ebene vorgesehen ist. Wäre die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall sogleich als Richterin ernannt worden, wären die Zeiten als RA grundsätzlich ebenso anrechenbar (sh dazu das Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2025, Ro 2023/12/0069-10). Fraglich war somit, ob auch Zeiten als RA im Bezug zur Tätigkeit als RiAA anrechenbar sind. Dabei sind zwei Aspekte wesentlich:
- In einem vergleichbaren Erkenntnis des BVwG vom 21.01.2025, W293 2252798-1 wurden Zeiten als juristische Mitarbeiterin in einer RA-Kanzlei nach Ablegung der RA-Prüfung (sh. Seite 4 letzter Absatz) im Vergleich zur RiAA anerkannt (sh. S 15, dritter Absatz). Ausgehend von diesem rechtskräftigen Erkenntnis besteht eine grundsätzliche Gleichwertigkeit zwischen einer Mitarbeiterin mit einer RA-Prüfung in einer RA-Kanzlei und einer RiAA. Wenn nun eine unselbständige RA – welche sich noch nicht in die Liste der Rechtsanwälte gem § 8 Abs. 1 RAO eintragen ließ – als gleichwertig angesehen wird, kann dies bei einer selbständigen RA nicht anders gesehen werden. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass die Selbständigkeit erst mit der Eintragung in die Rechtsanwaltsliste gegeben ist. Es wäre eine unsachliche Differenzierung gegeben, wenn man diese grundsätzliche Gleichwertigkeit vom Eintrag in die RA-Liste abhängig machen würde.
- In einem vergleichbaren Erkenntnis des BVwG vom 21.01.2025, W293 2252798-1 wurden Zeiten als juristische Mitarbeiterin in einer RA-Kanzlei nach Ablegung der RA-Prüfung (sh. Seite 4 letzter Absatz) im Vergleich zur RiAA anerkannt (sh. S 15, dritter Absatz). Ausgehend von diesem rechtskräftigen Erkenntnis besteht eine grundsätzliche Gleichwertigkeit zwischen einer Mitarbeiterin mit einer RA-Prüfung in einer RA-Kanzlei und einer RiAA. Wenn nun eine unselbständige RA – welche sich noch nicht in die Liste der Rechtsanwälte gem Paragraph 8, Absatz eins, RAO eintragen ließ – als gleichwertig angesehen wird, kann dies bei einer selbständigen RA nicht anders gesehen werden. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass die Selbständigkeit erst mit der Eintragung in die Rechtsanwaltsliste gegeben ist. Es wäre eine unsachliche Differenzierung gegeben, wenn man diese grundsätzliche Gleichwertigkeit vom Eintrag in die RA-Liste abhängig machen würde.
- Um als RAA tätig werden zu dürfen, bedarf es der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter der Rechtsanwaltskammer. Dafür ist im Wesentlichen das Studium der Rechtswissenschaften notwendig. Mit der Eintragung in die Liste der RAA geht die Vertretungsbefugnis vor Gerichten und Behörden in all jenen Verfahren einher, in denen die Beiziehung eines RA gesetzlich nicht vorgeschrieben ist (der Umfang der kleine Legitimationsurkunde gem. § 15 Abs. 3 RAO). Mit der Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung, dem Nachweis der Gerichtspraxis und der Praxis bei einer Rechtsanwaltskanzlei, ist die Ausstellung der großen Legitimationsurkunde gem. § 15 Abs. 2 RAO möglich (vollumfängliche Vertretungsbefugnis im Namen des Rechtsanwaltes bzw. Rechtsanwältin). Um dann schließlich als RA tätig werden zu dürfen, bedarf es zusätzlich der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer.
- Um als RAA tätig werden zu dürfen, bedarf es der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter der Rechtsanwaltskammer. Dafür ist im Wesentlichen das Studium der Rechtswissenschaften notwendig. Mit der Eintragung in die Liste der RAA geht die Vertretungsbefugnis vor Gerichten und Behörden in all jenen Verfahren einher, in denen die Beiziehung eines RA gesetzlich nicht vorgeschrieben ist (der Umfang der kleine Legitimationsurkunde gem. Paragraph 15, Absatz 3, RAO). Mit der Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung, dem Nachweis der Gerichtspraxis und der Praxis bei einer Rechtsanwaltskanzlei, ist die Ausstellung der großen Legitimationsurkunde gem. Paragraph 15, Absatz 2, RAO möglich (vollumfängliche Vertretungsbefugnis im Namen des Rechtsanwaltes bzw. Rechtsanwältin). Um dann schließlich als RA tätig werden zu dürfen, bedarf es zusätzlich der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer. Dies bedeutet, dass grundsätzlich die Ausübung zum RA in einem Stufenmodell vorgesehen ist indem etwa idR die Ausübung als RA die Ausbildung als RAA voraussetzt. Obgleich die Tätigkeit als RAA ein Ausbildungsverhältnis darstellt, die Tätigkeit als RA hingegen als abgeschlossenes Berufsbild anzusehen ist, steht fest, dass die Tätigkeit als RA als „Größeres“ der Tätigkeit als RAA als das „Kleinere“ gegenübersteht und das Größere das Kleinere jedenfalls umfasst. Wenn nun beim „Kleineren“, nämlich die Tätigkeit als RAA in Bezug zum RiAA eine grundsätzliche Gleichwertigkeit anzuerkennen ist, dann kann es im Größenschluss auch nur für das Größere – der Tätigkeit als RA - gelten (argumentum a minori ad maius). Aus diesem Gesichtspunkt heraus, wäre es rational nicht nachvollziehbar, eine unsachliche Differenzierung vorzunehmen. Verstärkt wird das Verbot eine Differenzierung vorzunehmen auch noch damit, dass die BF bis zum XXXX .2001 RAA war, obgleich sie die RA-Prüfung bereits am XXXX abgelegt hatte; die Eintragung in die Rechtsanwaltsliste erfolgte erst am XXXX .
- Die Zeit zwischen dem XXXX und XXXX .2001 wird ihr angerechnet, weil sie RAA war. Mit der Eintragung in die Rechtsanwaltsliste wurde sie RA. Wäre sie weiterhin angestellte RAA (mit großer LU) geblieben, wäre eine Anrechnung nach der oben angeführten Bestimmung bzw. der einschlägigen Judikatur möglich, obgleich zwischen der angestellten und geprüften RAA und der RA lediglich die Selbstverantwortung liegt. Die Tätigkeit selbst blieb ident. Hier alleine aufgrund der Selbstverantwortung eine Differenzierung vorzunehmen, wäre auch aus diesem Aspekt heraus ebenso unsachlich differenzierend, zumal der VwGH in der bisherigen Rechtsprechung die fehlende Eigenverantwortung als Beweis für die im Grunde gleiche Tätigkeit zwischen RAA und RiAA heranzieht (sh. Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2024, Ro 2023/12/0051, Rz 28). Verstärkt wird das Verbot eine Differenzierung vorzunehmen auch noch damit, dass die BF bis zum römisch 40 .2001 RAA war, obgleich sie die RA-Prüfung bereits am römisch 40 abgelegt hatte; die Eintragung in die Rechtsanwaltsliste erfolgte erst am römisch 40 .
- Die Zeit zwischen dem römisch 40 und römisch 40 .2001 wird ihr angerechnet, weil sie RAA war. Mit der Eintragung in die Rechtsanwaltsliste wurde sie RA. Wäre sie weiterhin angestellte RAA (mit großer LU) geblieben, wäre eine Anrechnung nach der oben angeführten Bestimmung bzw. der einschlägigen Judikatur möglich, obgleich zwischen der angestellten und geprüften RAA und der RA lediglich die Selbstverantwortung liegt. Die Tätigkeit selbst blieb ident. Hier alleine aufgrund der Selbstverantwortung eine Differenzierung vorzunehmen, wäre auch aus diesem Aspekt heraus ebenso unsachlich differenzierend, zumal der VwGH in der bisherigen Rechtsprechung die fehlende Eigenverantwortung als Beweis für die im Grunde gleiche Tätigkeit zwischen RAA und RiAA heranzieht (sh. Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2024, Ro 2023/12/0051, Rz 28). Ein Vergleich der Methoden, welche sie als RA (sh dazu Punkt II.1.2.3) und als RiAA (sh dazu Punkt II.1.2.4.) angewendet hat, zeigt, dass diese beinahe deckungsgleich sind.Ein Vergleich der Methoden, welche sie als RA (sh dazu Punkt römisch zwei.1.2.3) und als RiAA (sh dazu Punkt römisch zwei.1.2.4.) angewendet hat, zeigt, dass diese beinahe deckungsgleich sind. 3.2.
- Daraus ergibt sich, dass sämtliche Aufgaben, welche die Beschwerdeführerin bei den festgestellten, von ihr im gegenständlichen Zeitraum vom XXXX .2001 – XXXX .2022 als RA erbrachten Tätigkeiten wahrgenommen hat, jenen entsprechen, die sie als RiAA in den ersten sechs Monaten ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu bewältigen hatte. Da weiters für beide Aufgaben auch mit dem Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften eine Ausbildung „auf gleicher fachlicher Ebene“ im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. bb GehG erforderlich ist, erweisen sich die Aufgaben der Beschwerdeführerin als RiAA in diesem Zeitraum jenen als RA als „gleichwertig“ im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051).3.2.
- Daraus ergibt sich, dass sämtliche Aufgaben, welche die Beschwerdeführerin bei den festgestellten, von ihr im gegenständlichen Zeitraum vom römisch 40 .2001 – römisch 40 .2022 als RA erbrachten Tätigkeiten wahrgenommen hat, jenen entsprechen, die sie als RiAA in den ersten sechs Monaten ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu bewältigen hatte. Da weiters für beide Aufgaben auch mit dem Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften eine Ausbildung „auf gleicher fachlicher Ebene“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, b, b, GehG erforderlich ist, erweisen sich die Aufgaben der Beschwerdeführerin als RiAA in diesem Zeitraum jenen als RA als „gleichwertig“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Vom XXXX .2001 – XXXX .2022 sind es 7.812 Tage, diese dem Eintrittsdatum voranzustellen sind und war daher der Spruchpunkt A)
- zu verfügen.Vom römisch 40 .2001 – römisch 40 .2022 sind es 7.812 Tage, diese dem Eintrittsdatum voranzustellen sind und war daher der Spruchpunkt A)
- zu verfügen. 3.2.
- Zeiten als Rechtspraktikantin in Bezug auf die Zeiten als RiAA (Spruchpunkt A)3.) Diese Zeiten sind jedenfalls als nützlich im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG anzusehen, weil eine fachliche Einarbeitung auf den Arbeitsplatz al RiAA durch die vorherigen Tätigkeiten überwiegend unterbleiben konnte. In der Zeit als Rechtspraktikantin durfte sie zB. – wie später auch als RiAA – den Akteneinlauf bei den Exekutionssachen vornehmen, Verhandlungen vorbereiten und Entscheidungen konzipieren. Es gab keine Einarbeitungszeit. Auch am Straflandesgericht bearbeitete sie als Rechtspraktikantin den Akteneinlauf, ebenso als RiAA (sh. dazu die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 09.05.2025, S 6).Diese Zeiten sind jedenfalls als nützlich im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, GehG anzusehen, weil eine fachliche Einarbeitung auf den Arbeitsplatz al RiAA durch die vorherigen Tätigkeiten überwiegend unterbleiben konnte. In der Zeit als Rechtspraktikantin durfte sie zB. – wie später auch als RiAA – den Akteneinlauf bei den Exekutionssachen vornehmen, Verhandlungen vorbereiten und Entscheidungen konzipieren. Es gab keine Einarbeitungszeit. Auch am Straflandesgericht bearbeitete sie als Rechtspraktikantin den Akteneinlauf, ebenso als RiAA (sh. dazu die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 09.05.2025, S 6). Gem §211b RStDG sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), BGBl. Nr. 644/1987 (derzeit 5 Monate), überschreiten. Die Beschwerdeführerin war 273 Tage Rechtspraktikantin, abzüglich der 150 Tage bzw. 5 Monate ergibt dies 123 Tage an nützlichen Vordienstzeiten, welche mit Spruchpunkt A)
- vorangestellt werden.Gem §211b RStDG sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach Paragraph 5, Absatz 2, des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987, (derzeit 5 Monate), überschreiten. Die Beschwerdeführerin war 273 Tage Rechtspraktikantin, abzüglich der 150 Tage bzw. 5 Monate ergibt dies 123 Tage an nützlichen Vordienstzeiten, welche mit Spruchpunkt A)
- vorangestellt werden. Insgesamt werden sohin 9.560 Tage als anrechenbare Vordienstzeiten festgestellt. 3.
- Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B VG zulässig, weil es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung fehlt, „ob und inwieweit Vordienstzeiten als Rechtsanwältin im Vergleich zur Tätigkeit als Richteramtsanwärter iSd § 12 Abs. 2 Z 1a GehG als gleichwertig“ anzusehen sind.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B VG zulässig, weil es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung fehlt, „ob und inwieweit Vordienstzeiten als Rechtsanwältin im Vergleich zur Tätigkeit als Richteramtsanwärter iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG als gleichwertig“ anzusehen sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W257.2286524.1.00