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{'item': 'W261 2313065-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2025 GeschäftszahlW261 2313065-1 Spruch, W261 2313065-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Kar

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 17.06.2024 beim Sozialministeriumsservice (in der Folge: belangten Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz und legte eine Reihe von medizinischen Befunden vor.
  2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde aufgrund der Aktenlage ein. In seinem Sachverständigengutachten vom 23.07.2024 kam dieser zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einer leichtgradigen Hörschwäche beidseits, Position 12.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO) mit einem Grad der Behinderung (GdB) 10% leiden würde.
  3. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.10.2024 (vidiert am 17.10.2024), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.08.2024 kommt diese zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen
  4. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischalgie, Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
  5. Carpaltunnelsyndrom, Position 04.05.06 der Anlage der EVO, GdB 10 %
  6. Leichte Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. vorliegen würden.
  7. Die befasste medizinische Sachverständige stellte in der von ihr am 17.10.2024 erstellten Gesamtbeurteilung fest, dass beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen
  8. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischalgie, Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
  9. Carpaltunnelsyndrom, Position 04.05.06 der Anlage der EVO, GdB 10 %
  10. Leichtgradigen Hörschwäche beidseits, Position 12.02.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
  11. Leichte Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. besthen würden. Das Leiden 1 werde durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegen würde.
  12. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer die oben genannten Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 17.10.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
  13. Mit Eingabe vom 02.11.2024 führte der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs aus, dass er gegen den Bescheid (gemeint das Schreiben vom 17.10.2024) fristgerecht Widerspruch erheben würde. Er sei mit dem festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden, da sein Zustand eine sehr einschneidende Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit, im Alltag und im sozialen Bereich zur Folge haben würde. Seine Fähigkeiten würden in diesem Bereich bei rund 10 Prozent eines normal gesunden Menschen im Vergleich zu seinen früheren Fähigkeiten liegen. Der Beschwerdeführer beschrieb in weiterer Folge seine Einschränkungen und legte medizinische Befunde vor. Er avisierte, dass er noch weitere medizinische Befunde vorlegen werde. Seine Einschränkungen würden seine Sehfähigkeit betreffen, seine Sehfähigkeit sei laufend eingeschränkt und er leide an Schwindel und verschwommenem Sehen. Er leide unter einem Tinnitus, welcher ihn stark einschränken würde. Er störe ihn im Schlaf und führe zu depressiven Verstimmungen. Er leide an einem Zervikalsyndrom mit starken Verspannungen und Schmerzen der Wirbelsäule allgemein. Die Schmerzen würden bis in die Fingerspitzen ausstrahlen. Er leide unter Gleichgewichtsstörungen, die sich in Schüben stark verstärken würden. Er habe Schwindelanfälle und an einer verzerrten Wahrnehmung. Seit einem Hörsturz leide er an ständigem Schwindelanfällen. Er leide an einer Depression, welche die Ursache in seinem körperlichen Zustand habe. Er habe Einschränkungen in der Motorik. Zudem würde der Beschwerdeführer an einem Reizdarm leiden. Dies Problematik lasse ihn nur mehr zuhause verweilen, er verlasse nur mehr in absolut unabwendbaren Situationen seine Wohnung. Er suche oft bis zu 30 Mal am Tag die Toilette auf. Das schränke sein ganzes Leben ein. Er leide an Inkontinenz, es gehe leider öfter was daneben, daher würde er sehr oft die Unterwäsche wechseln. Medikamentöse Behandlung habe keine Besserung gebracht. Er habe eine Neurodermitis und leide auch an Migräne. Er habe Einschränkungen in der Konzentrationsfähigkeit und bei seinem Gedächtnis. Das sei ein ständiges Problem, welches ihn ständig einschränken würde. Er habe eine Artikulationsstörung, er leide an Erschöpfung und Schlafstörungen. Er habe eine Arthrose im Großteil seiner Gelenke und sei daher stark in seiner Bewegung eingeschränkt. Er habe einen Meniskusschaden, weswegen er orthopädische Einlagen tragen würde. Dies fasse den Großteil seiner Einschränkungen zusammen. Der Beschwerdeführer schloss seiner Stellungnahme eine Reihe von orthopädischen, Röntgen- und MRT-Befunden und an.
  14. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.12.2024 auf, die in seinem Einspruch vom 02.11.2024 avisierten medizinischen Befunde vorzulegen.
  15. Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde mit Eingabe vom 05.01.2025 (eingelangt am 17.01.2025) weitere medizinische Befunde. Er werde für weitere von ihm zugesagte Unterlagen noch Zeit benötigen, er werde diese nachreichen.
  16. Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige um Abgabe einer Stellungnahme. In deren Stellungnahme vom 17.03.2024 führte diese aus, dass maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde seien. Die bei der Begutachtung festgestellten Defizite vor allem im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates seien in der Beurteilung der Einstufung nach der EVO in vollem Umfang berücksichtigt worden. Befunde, welche neue Tatsachen wie Sehverschlechterung oder Tinnitus, oder noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, seinen nicht vorgelegt worden. Die vorgebrachten Argumente und nachgereichten Befunde würden keine neuen Erkenntnisse beinhalten, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass keine Änderung vorzunehmen sei.
  17. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.05.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.
  18. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.05.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.
  19. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass sein Gesamtzustand viel zu wenig berücksichtigt worden sei, seine Krankheiten seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Bei seiner Krankheit sei ein Gutachten eines Tages kaum ausreichend, da es seinen Gesamtzustand nicht berücksichtigen würde und noch weitere Befunde in Betracht gezogen werden sollten. Er sei mit dem festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden, da sein Zustand eine sehr einschneidende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, im Alltag sowie im sozialen Bereich zur Folge habe. Seine Fähigkeiten würden diesbezüglich im untersten prozentualen Bereich eines normal gesunden Menschen um Vergleich zu seinen früheren Fähigkeiten liegen. Es sei sein Reizdarm und seine Inkontinenz nicht hinreichend berücksichtigt worden, dies würde eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen. Das Fibromyalgie Syndrom bringe eine Welle von verschiedenen Symptomen mit sich, brennende Schmerzen im ganzen Körper, Schwindelanfälle, Gleichgewichtsprobleme, Sehstörungen, Schmerzen in verschiedenen Organen, Kopfschmerzen, Licht und Geräuschempfindlichkeit, Erschöpfung, Schlafstörungen, Gedächtnisproblem, Konzentrationsstörungen um nur wenige zu nennen. Die Symptome würden in sich verstärkenden Wellen auftreten, jeder Arzttermin führe zu tagelang verstärkter Symptomatik. Er lege einen weiteren medizinischen Befund über ein Belastungs-EKG vor, wonach ihm zusätzlich noch eine Herzschwäche diagnostiziert worden sei, welche bei der Entscheidung zu berücksichtigen sei.
  20. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.05.2025 zur Entscheidung vor, wo dieser am 22.05.2025 einlangte.
  21. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 22.05.2025 einen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren ein, wonach der Beschwerdeführer in einem aufrechten Dienstverhältnis steht. Laut einem am selben Tag eingeholten ZMR Auszug ist der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
  22. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  23. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
  24. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). § 28 Abs. 3
  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3
  3. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Der Beschwerdeführer legte mit Eingabe vom 05.01.2025 (eingelangt am 17.01.2025) zwei medizinische Befundberichte eines Facharztes für Neurologie vom 27.05.2024 und vom 17.09.2024 vor, wonach er an einer Fibromyalgie/Panalgesie/Polyarthralgie leidet. Beiden medizinischen Befunden liegt ein klinischer Status zugrunde. Dies bedeutet, dass die Diagnose anhand der vom Facharzt für Neurologie festgestellten Symptome medizinisch objektivierbar ist. Diese Diagnose findet sich neben anderen Diagnosen auch in einem neuropsychiatrischen Befundbericht des Schmerztherapie- und Osteopathie Zentrums XXXX vom 09.01.2025, wobei diesem Befundbericht lediglich eine Anamnese und kein klinischer Status zugrunde liegt. Daher sind diese Diagnosen nur bedingt schlüssig und nachvollziehbar. Diese Diagnose findet sich neben anderen Diagnosen auch in einem neuropsychiatrischen Befundbericht des Schmerztherapie- und Osteopathie Zentrums römisch 40 vom 09.01.2025, wobei diesem Befundbericht lediglich eine Anamnese und kein klinischer Status zugrunde liegt. Daher sind diese Diagnosen nur bedingt schlüssig und nachvollziehbar. Laut dem ICD 10, das ist die
  5. Version der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, wird das Krankheitsbild der Fibromyalgie unter M79.7 als Krankheit des Weichteilgewebes geführt. Im neuen ICD-11 gibt es für chronische Schmerzzustände eine eigene Krankheitskategorie, die zwischen primären und sekundären Schmerzstörungen unterschiedet. Das Fibromyalgie-Syndrom wird dort unter chronischen ausgedehnten Schmerzuständen (MB
  6. 01) subsummiert und verschwindet als eigenständiges Krankheitsbild. Die Anlage der Einschätzungsverordnung sieht unter Position 04.11., Chronisches Schmerzsyndrom, ebenfalls eine eigene Grundlage für die Einschätzung dieses Leidens und der damit im Zusammenhang stehenden Funktionseinschränkungen vor. Die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie führt die oben genannten medizinischen Befundberichte zwar in deren Stellungnahme vom 17.03.2025 an, sie geht jedoch in ihrer Stellungnahme mit keinem Wort auf das medizinisch objektivierte Fibromyalgie-Syndrom ein. Daher ist diese Stellungnahme weder schlüssig noch nachvollziehbar, eben, weil wesentliche medizinische Befunde nicht entsprechend berücksichtigt wurden bzw. keine Einschätzung dieses Leidens vorgenommen wurde. Wäre die medizinische Sachverständige aus deren fachlichen Sicht zum Ergebnis gekommen, dass dieses Leiden nicht einzuschätzen gewesen sei, so hätte sie dies auch in der genannten Stellungnahme nachvollziehbar ausführen müssen. Dies unterblieb ebenfalls. Gegenständlich ist die von der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie vorgenommene Beurteilung in deren Stellungnahme vom 17.03.2025 offensichtlich sachwidrig erfolgt und hätte der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Das Vorbringen und die bereits bisher vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel enthalten konkrete Anhaltspunkte, dass die Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung zu gewährleisten. Im fortgesetzten Verfahren wird von der belangten Behörde ein rheumatologisches Sachverständigengutachten einzuholen sein, wobei die Gutachtenserstellung auf Grundlage einer eingehenden persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zu erfolgen haben wird. Dabei wird konkret festzustellen sein, ob der Beschwerdeführer an einer Fibromyalgie leidet, und falls ja, nach welcher Position der Anlage der EVO dieses Leiden einzustufen sein wird. Sollte der oder die Sachverständige aus dem Fachbereich der Rheumatologie zum Ergebnis kommen, dass dieses Leiden beim Beschwerdeführer nicht objektivierbar ist, so ist dies entsprechend zu begründen. In dem zu erstellenden medizinischen Sachverständigengutachten wird auch schlüssig und nachvollziehbar auf sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunde, insoweit diese einen klinischen Satus enthalten und die Diagnosen medizinisch objektiviert werden können, einzugehen sein. Sollten weitere Leiden und Funktionseinschränkungen festgestellt werden, sind auch diese nach den Kriterien der Anlage der EVO einzuschätzen. In weiterer Folge wird eine Gesamtbeurteilung von einem oder einer der von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen zu erstellen sein, in welcher die wechselseitige Leidensbeeinflussung zu beurteilen sein wird, um den Gesamtgrad der Behinderung für den Beschwerdeführer festzustellen. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3
  7. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  8. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W261.2313065.1.00

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