RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2025 GeschäftszahlW269 2296576-1 Spruch, W269 2296576-1/12EW269 2296576-1/12E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§§ 33Abs. 2 i
Vm §§ 38, 7 Abs. 2 und 8 AlVG mangels Arbeitsfähigkeit, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.03.2025, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 vertreten durch Rechtsanwältin MMag. Katrin MARINGER als Erwachsenenvertreterin, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 22.04.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.07.2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 01.02.
Paragraphen 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 7, Absatz 2 und 8 AlVG mangels Arbeitsfähigkeit, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.03.2025, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der Spruch dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der Spruch dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat: „Dem Beschwerdeführer gebührt ab 01.02.2024 Notstandshilfe in Höhe von EUR 16.63 täglich.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 22.04.2024 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Notstandshilfe vom 01.02.
§§ 33Abs. 2 i
Vm §§ 38, 7 Abs. 2 und 8 AlVG mangels Arbeitsfähigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig sei. Die Pensionsversicherungsanstalt habe dem Beschwerdeführer das Rehabilitationsgeld am 27.11.2023 entzogen, da er am Verfahren nicht mitgewirkt habe. Zum Termin bei der Gesundheitsstraße am 18.04.2024 sei der Beschwerdeführer ebenso nicht erschienen. Seine Arbeitsfähigkeit habe sohin nicht nachgewiesen werden können.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom 22.04.2024 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Notstandshilfe vom 01.02.
Paragraphen 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 7, Absatz 2 und 8 AlVG mangels Arbeitsfähigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig sei. Die Pensionsversicherungsanstalt habe dem Beschwerdeführer das Rehabilitationsgeld am 27.11.2023 entzogen, da er am Verfahren nicht mitgewirkt habe. Zum Termin bei der Gesundheitsstraße am 18.04.2024 sei der Beschwerdeführer ebenso nicht erschienen. Seine Arbeitsfähigkeit habe sohin nicht nachgewiesen werden können.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er den in Rede stehenden Untersuchungstermin bei der Pensionsversicherungsanstalt versäumt habe, dann jedoch unverzüglich mithilfe seiner Sozialarbeiterin vorgesprochen habe, um einen neuen Termin zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe sich daher zu keinem Zeitpunkt geweigert, der Anordnung Folge zu leisten.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.07.2024 wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.04.2024 ab. Begründend führte das AMS aus, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 27.11.2023 das Rehabilitationsgeld mit 31.12.2023 mangels Mitwirkung am Verfahren der ärztlichen Wiederbegutachtung entzogen worden sei. Dementsprechend seien Zweifel beim AMS darüber entstanden, ob der Beschwerdeführer weiterhin arbeitsunfähig oder arbeitsfähig gewesen sei. Zur Abklärung seiner Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführer einem Untersuchungstermin bei der Pensionsversicherungsanstalt am 18.04.2024 zugewiesen worden. Am 18.04.2024 habe die Pensionsversicherungsanstalt dem AMS mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer über 25 Minuten zu spät zum Untersuchungstermin gekommen und der Arzt nicht mehr anwesend gewesen sei, weswegen die Untersuchung nicht durchgeführt habe werden können. Der Beschwerdeführer habe keinen triftigen Grund für die Versäumung des Untersuchungstermins geltend gemacht.
- Mit Schreiben vom 22.07.2024 begehrte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Am 30.07.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Mit Eingabe vom 07.11.2024 gab das AMS eine Stellungnahme dahingehend ab, dass es angesichts der Einhaltung von Kontrollmeldeterminen durch den Beschwerdeführer keine Zweifel an der Terminfähigkeit des Beschwerdeführers hegte. Weiters legte das AMS ua ein im Auftrag der Pensionsversicherungsanstalt erstattetes ärztliches Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 05.06.2024 sowie die dazu ergangene chefärztliche Stellungnahme vom 28.08.2024 vor, der zu entnehmen ist, dass das Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers für – zumindest halbschichtige – Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht.
- Mit Eingabe vom 29.01.2025 legte die Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers ein Konvolut an Unterlagen vor, dem ua ein Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 14.02.2024, ein nervenfachärztliches Vergleichsgutachten eines Nervenarztes vom 12.04.2024 und ein psychologisches Sachverständigengutachten eines klinischen Psychologen vom 22.04.2024 zur Person des Beschwerdeführers angehören.
- Am 06.03.2025 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, in deren Zuge auch die den Beschwerdeführer betreuende Sozialarbeiterin als Zeugin einvernommen wurde.
- Über Ersuchen des Gerichts legte das AMS mit Schreiben vom 17.04.2025 dar, dass die Höhe der Notstandshilfe unter der Annahme, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab 01.02.2024 zustehen würde, täglich EUR 16,63 betragen würde. Allfällige Hinderungsgründe, die einer Gewährung ab 01.02.2024 entgegenstehen würden, lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer und seine Erwachsenenvertreterin erhoben im Rahmen des ihnen gewährten Parteiengehörs keinerlei Einwendungen gegen die vorgenommene Berechnung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: 1.
- Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 09.08.2021 wurde MMag. Katrin MARINGER zur gerichtlichen Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers bestellt. Die gerichtliche Erwachsenenvertretung umfasst gemäß dem zitierten Beschluss insbesondere die Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund von Krankheiten und Bedürftigkeit sowie sonstigen rechtmäßigen Interessen samt Einholung dafür erforderlicher, auch medizinischer und finanzieller Informationen sowie die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten.1.
- Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 09.08.2021 wurde MMag. Katrin MARINGER zur gerichtlichen Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers bestellt. Die gerichtliche Erwachsenenvertretung umfasst gemäß dem zitierten Beschluss insbesondere die Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund von Krankheiten und Bedürftigkeit sowie sonstigen rechtmäßigen Interessen samt Einholung dafür erforderlicher, auch medizinischer und finanzieller Informationen sowie die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten. 1.
- Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Gesundheitsbeeinträchtigungen: Hauptdiagnose: rez. depressive Störung Nebendiagnose: Persönlichkeitsveränderung nach mehrfacher Traumatisierung in der Kindheit und Jugend Weitere Diagnosen: chronischer Alkohol. und Drogenmissbrauch, seit einigen Jahren abstinent 1.
- Der Beschwerdeführer bezog vom 10.04.2005 bis 31.12.2021 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, von der Pensionsversicherungsanstalt bezog er in der Folge bis 31.12.2023 Rehabilitationsgeld wegen des Vorliegens von vorübergehender Invalidität. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 27.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer das Rehabilitationsgeld mit 31.12.2023 entzogen, weil er trotz entsprechender Aufklärung über die Mitwirkungspflicht sowie über die Rechtsfolgen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht den Einladungen für die angeordnete ärztliche Wiederbegutachtung am 18.09.2023 und 11.10.2023 nicht Folge geleistet habe und der Beweis für das weitere Vorliegen der Invalidität nicht erbracht sei. 1.
- Der Beschwerdeführer befand sich nach dem Entzug des Rehabilitationsgeldes in einer prekären finanziellen Situation. Es fanden keinerlei Auszahlungen mehr an ihn statt, und er verfügte lediglich darüber, was ihm seine Mutter zuwendete. 1.
- Am 01.02.2024 stellte der Beschwerdeführer beim AMS einen Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe. Da angesichts des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt vom 27.11.2023 über den Entzug des Rehabilitationsgeldes für das AMS nicht geklärt war, ob der Beschwerdeführer nun weiterhin arbeitsunfähig oder arbeitsfähig war, wurde dem Beschwerdeführer am 25.03.
§ 8Al
VG aufgetragen, einen Untersuchungstermin bei der Pensionsversicherungsanstalt am 18.04.2024 um 14:00 Uhr wahrzunehmen. In einem darüber mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Protokoll wurde Folgendes vermerkt: „Ich wurde darüber informiert, dass bei Versäumen des Untersuchungstermins ohne triftigen Grund die Vormerkung beim AMS beendet wird, da die Arbeitsfähigkeit nicht überprüft werden konnte.“ Der Beschwerdeführer verstand diese Belehrungen.1.5. Am 01.02.2024 stellte der Beschwerdeführer beim AMS einen Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe. Da angesichts des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt vom 27.11.2023 über den Entzug des Rehabilitationsgeldes für das AMS nicht geklärt war, ob der Beschwerdeführer nun weiterhin arbeitsunfähig oder arbeitsfähig war, wurde dem Beschwerdeführer am 25.03.
Paragraph 8, AlVG aufgetragen, einen Untersuchungstermin bei der Pensionsversicherungsanstalt am 18.04.2024 um 14:00 Uhr wahrzunehmen. In einem darüber mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Protokoll wurde Folgendes vermerkt: „Ich wurde darüber informiert, dass bei Versäumen des Untersuchungstermins ohne triftigen Grund die Vormerkung beim AMS beendet wird, da die Arbeitsfähigkeit nicht überprüft werden konnte.“ Der Beschwerdeführer verstand diese Belehrungen. Zudem erhielt er am 25.03.2024 ein Informationsblatt, auf welchem das Datum und die Uhrzeit des angeordneten Untersuchungstermins sowie folgende Adresse vermerkt waren: „KOMPETENZZENTRUM BEGUTACHTUNG der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, 1030 Wien, Ghegastraße 1“. Weiters befand sich auf dem Informationsblatt ein Ausschnitt eines Stadtplans, auf dem die angegebene Adresse markiert war. Die Haupt- und Landesstelle der Pensionsversicherung Wien in der Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1020 Wien, wird seit Herbst 2023 generalsaniert. Seit 19.12.2023 finden die Beratungsgespräche und Begutachtungen in der Ghegastraße 1, 1030 Wien, statt. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit bereits öfter zu Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt geladen, diese fanden in der Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1020 Wien, statt. 1.
- Am 18.04.2024 suchte der Beschwerdeführer versehentlich die Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1020 Wien, und nicht die Ghegastraße 1, 1030 Wien, auf. Als er seinen Irrtum bemerkte, kontaktierte er seine Sozialarbeiterin, die sich telefonisch mit der Pensionsversicherungsanstalt in Verbindung setzte und um einen neuen Termin ersuchte. Der Beschwerdeführer fuhr dennoch zur Adresse Ghegastraße 1, 1030 Wien, kam dort aber nicht mehr rechtzeitig zu seinem Begutachtungstermin an. Er erhielt eine Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt, in der neben dem Namen des Beschwerdeführers und dem Datum 18.04.2024 Folgendes festgehalten wurde: „Kam zu spät zum Termin, Arzt war schon weg! Neuer Termin!“ 1.
- Zum Zeitpunkt des Begutachtungstermins am 18.04.2024 verfügte der Beschwerdeführer über eine normgerechte Gedächtnisfunktion, über eine leicht herabgesetzte Konzentrationsfähigkeit und durchschnittlich ausgeprägte Intelligenz. Hinsichtlich der Psyche bestanden keine Auffälligkeiten, alleine der Antrieb erschien leicht reduziert. Arbeiten mit leichtem geistigen Anforderungsprofil, durchschnittlicher psychischer Belastung und sogar unter besonderem Zeitdruck (bis zu einem Drittel der Arbeitszeit) waren möglich, es bestand ausreichende Unterweisbarkeit und Anlehrbarkeit. Kalkülkonforme Aufsichtstätigkeiten waren möglich. Nach einem vom AMS beauftragten ärztlichen Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 05.06.2024, das über eine Begutachtung vom 29.05.2024 erging, reicht das Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers für – zumindest halbschichtige – Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Nach dem Gesamtleistungskalkül sind für zumindest 20 Stunden pro Woche leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar, lediglich exponierte Arbeiten mit Unfall- und Verletzungsgefahr, Nachtarbeit und Schichtarbeit sind ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der angeordneten Untersuchung am 18.04.2024 arbeitsfähig und terminwahrungsfähig. 1.
- Die vom AMS berechnete Höhe einer ab 01.02.2024 zustehenden Notstandshilfe beträgt EUR 16,63 täglich. Es liegen keine Erteilungshindernisse vor.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt. 2.
- Die Feststellungen zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Bestellung von MMag. Katrin MARINGER zur gerichtlichen Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers sowie zum Wirkungskreis der gerichtlichen Erwachsenenvertretung beruhen auf dem Gerichtsbeschluss vom 09.08.
- 2.
- Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden Diagnosen basieren auf dem vom AMS (nach Erlassung des gegenständlichen Bescheides) gemäß § 8 AlVG beauftragten ärztlichen Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin bei der Pensionsversicherungsanstalt vom 05.06.
- Die in Folge des Gutachtens abgegebene chefärztliche Stellungnahme vom 28.08.2024 gelangt zu dem Ergebnis, dass das Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers für – zumindest halbschichtige – Tätigkeiten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht.2.
- Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden Diagnosen basieren auf dem vom AMS (nach Erlassung des gegenständlichen Bescheides) gemäß Paragraph 8, AlVG beauftragten ärztlichen Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin bei der Pensionsversicherungsanstalt vom 05.06.
- Die in Folge des Gutachtens abgegebene chefärztliche Stellungnahme vom 28.08.2024 gelangt zu dem Ergebnis, dass das Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers für – zumindest halbschichtige – Tätigkeiten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht. Dem ärztlichen Gutachten vom 05.06.2024 liegt eine Untersuchung des Beschwerdeführers vom 29.05.2024 zugrunde. Das Gutachten enthält eine ausführliche Anamnese, berücksichtigt den vom Beschwerdeführer vorgelegten fachärztlichen Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 14.02.2024 und stützt sich auf eine nachvollziehbare Begründung des angenommenen Leistungskalküls. Der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Erwachsenenvertreterin, ist diesem Gutachten auch nicht entgegengetreten. 2.
- Der festgestellte Leistungsbezug beruht auf dem Versicherungsdatenauszug. Der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 27.11.2023 über den Entzug des Rehabilitationsgeldes mit 31.12.2023 liegt dem Akt ein. Diesem Bescheid ist zu entnehmen, dass der Entzug auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer gestützt wurde, weil dieser den angeordneten ärztlichen Wiederbegutachtungen am 18.09.2023 und 11.10.2023 keine Folge geleistet hatte und demnach der Beweis für das weitere Vorliegen einer vorübergehenden Invalidität gemäß § 143a ASVG nicht erbracht wurde. 2.
- Der festgestellte Leistungsbezug beruht auf dem Versicherungsdatenauszug. Der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 27.11.2023 über den Entzug des Rehabilitationsgeldes mit 31.12.2023 liegt dem Akt ein. Diesem Bescheid ist zu entnehmen, dass der Entzug auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer gestützt wurde, weil dieser den angeordneten ärztlichen Wiederbegutachtungen am 18.09.2023 und 11.10.2023 keine Folge geleistet hatte und demnach der Beweis für das weitere Vorliegen einer vorübergehenden Invalidität gemäß Paragraph 143 a, ASVG nicht erbracht wurde. 2.
- Dass sich der Beschwerdeführer nach dem Entzug des Rehabilitationsgeldes in einer prekären finanziellen Situation befand, beruht auf den Ausführungen der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Sozialarbeiterin des Beschwerdeführers. Diese gab an, dass der Beschwerdeführer kaum über Ersparnisse verfügte und von dem lebte, womit ihn seine Mutter unterstützte. Er musste häufig Ausspeisungsstellen aufsuchen und Medikamente mangels Versicherung von der Caritas beziehen. 2.
- Dass der Beschwerdeführer am 01.02.2024 einen Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe stellte, ist aktenkundig. Aufgrund des Entzuges des Rehabilitationsgeldes war für das AMS nicht klar, ob der Beschwerdeführer nun weiterhin arbeitsunfähig oder nunmehr arbeitsfähig war. Aus diesem Grund wurde dem Beschwerdeführer am 25.03.
§ 8Al
VG aufgetragen, einen Untersuchungstermin bei der Pensionsversicherungsanstalt am 18.04.2024 um 14:00 Uhr wahrzunehmen. Dass der Beschwerdeführer über die Notwendigkeit der Wahrnehmung dieses Termins unterrichtet war und auch über die Folgen der Nichteinhaltung des Untersuchungstermins informiert wurde, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Niederschrift vom 25.03.
- Für den erkennenden Senat ergaben sich keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer diese Belehrungen auch verstand. Er hatte damals seine finanziellen Ressourcen aufgebraucht und verfügte auch nicht über eine Krankenversicherung, sodass er sich notwendige Behandlungen nicht leisten konnte und auf Medikamentenausgabe durch die Caritas angewiesen war. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer angesichts dieser ihn sehr einschränkenden Lage die Notwendigkeit der Termineinhaltung bewusst war. Zudem zeigt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Pensionsversicherungsanstalt zum angegebenen Termin aufsuchte, aber die falsche Adresse anfuhr, die grundsätzliche Einsicht darüber, dass die Untersuchung wahrzunehmen war. Im Verfahren sind darüber hinaus keinerlei Anhaltspunkte zutage getreten, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer die Belehrungen hinsichtlich des Untersuchungstermins nicht verstanden haben soll. Derartiges wurde auch weder von der Erwachsenenvertreterin noch von der belangten Behörde vorgebracht.2.
- Dass der Beschwerdeführer am 01.02.2024 einen Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe stellte, ist aktenkundig. Aufgrund des Entzuges des Rehabilitationsgeldes war für das AMS nicht klar, ob der Beschwerdeführer nun weiterhin arbeitsunfähig oder nunmehr arbeitsfähig war. Aus diesem Grund wurde dem Beschwerdeführer am 25.03.
Paragraph 8, AlVG aufgetragen, einen Untersuchungstermin bei der Pensionsversicherungsanstalt am 18.04.2024 um 14:00 Uhr wahrzunehmen. Dass der Beschwerdeführer über die Notwendigkeit der Wahrnehmung dieses Termins unterrichtet war und auch über die Folgen der Nichteinhaltung des Untersuchungstermins informiert wurde, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Niederschrift vom 25.03.
- Für den erkennenden Senat ergaben sich keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer diese Belehrungen auch verstand. Er hatte damals seine finanziellen Ressourcen aufgebraucht und verfügte auch nicht über eine Krankenversicherung, sodass er sich notwendige Behandlungen nicht leisten konnte und auf Medikamentenausgabe durch die Caritas angewiesen war. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer angesichts dieser ihn sehr einschränkenden Lage die Notwendigkeit der Termineinhaltung bewusst war. Zudem zeigt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Pensionsversicherungsanstalt zum angegebenen Termin aufsuchte, aber die falsche Adresse anfuhr, die grundsätzliche Einsicht darüber, dass die Untersuchung wahrzunehmen war. Im Verfahren sind darüber hinaus keinerlei Anhaltspunkte zutage getreten, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer die Belehrungen hinsichtlich des Untersuchungstermins nicht verstanden haben soll. Derartiges wurde auch weder von der Erwachsenenvertreterin noch von der belangten Behörde vorgebracht. Dass der Beschwerdeführer am 25.03.2024 ein Informationsblatt mit dem zitierten Inhalt erhielt, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Haupt- und Landesstelle der Pensionsversicherung Wien in der Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1020 Wien, seit Herbst 2023 generalsaniert wird und seit 19.12.2023 die Beratungsgespräche und Begutachtungen in der Ghegastraße 1, 1030 Wien, stattfinden, beruht auf den Informationen auf der Webseite der Pensionsversicherungsanstalt (www.pv.at/web/info/die-pv-wien-zieht-um). Dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits öfter zu Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt geladen war und diese in der Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1020 Wien, stattfanden, wurde von der Zeugin in der mündlichen Verhandlung dargetan. 2.
- Dass der Beschwerdeführer am 18.04.2024 versehentlich die Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1020 Wien, und nicht die Ghegastraße 1, 1030 Wien, aufsuchte, ergibt sich aus den Ausführungen der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugin. Diese gab an, dass sie vom Beschwerdeführer angerufen wurde, als dieser feststellte, dass er vor einer Baustelle stehe und demnach versehentlich zur falschen Adresse gefahren sei. Sie habe sich daraufhin mit der Pensionsversicherungsanstalt in Verbindung gesetzt, den Irrtum des Beschwerdeführers geschildert und um einen neuen Termin gebeten. Für den Senat ergaben sich keine Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Ausführungen. Diese werden auch durch die im Akt einliegende Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt vom 18.04.2024 gestützt, wonach der Beschwerdeführer zu spät gekommen und der Arzt nicht mehr anwesend sei. Aus dieser Bestätigung ergibt sich auch zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer, nachdem er seinen Irrtum bemerkt hatte, noch an die korrekte Adresse der Pensionsversicherungsanstalt gefahren ist, denn andernfalls ist nicht erklärbar, wie er sonst zu der auf einem Formularvordruck handschriftlich ausgefüllten Bestätigung gelangt sein soll. Auch die Rückmeldung der Pensionsversicherungsanstalt an das AMS, wonach sich der Beschwerdeführer um 25 Minuten verspätet habe und der Arzt schon weg gewesen sei (AS 13), ergibt eindeutig, dass der Beschwerdeführer noch die richtige Adresse aufsuchte. Nach dem Dafürhalten des Gerichts ist daraus ohne Zweifel die Bereitschaft des Beschwerdeführers, der Anordnung zur ärztlichen Untersuchung Folge zu leisten, ersichtlich. Soweit die belangte Behörde aufgrund der Beschwerdeausführungen davon ausgeht, dass sich der Beschwerdeführer bereits öfters in der Adresse der Pensionsversicherungsanstalt geirrt habe, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Annahme aufgrund der Klarstellungen der Erwachsenenvertreterin in der mündlichen Verhandlung als Verwechslung von Geschehnissen aufgeklärt hat. So findet sich in der Beschwerde zwar die Darstellung, dass der Beschwerdeführer den zweiten, zugewiesenen Termin am 11.10.2023 zur Begutachtung hinsichtlich des Vorliegens von Invalidität versäumt habe, weil er zur falschen Adresse gefahren sei, doch konnte die Erwachsenenvertreterin deutlich machen, dass die Adressverwechslung nicht den Termin vom 11.10.2023, sondern den gegenständlichen Termin am 18.04.2024 betroffen hatte. Dass es diesbezüglich beim Verfassen der Beschwerde zu einem Missverständnis gekommen sein muss, ist auch aufgrund des Umstandes naheliegend, dass Begutachtungen wegen der Gebäudesanierung erst mit 19.12.2023 in die Ghegastraße verlegt wurden; zuvor, also auch noch am 11.10.2023, fanden die Begutachtungen noch in der Friedrich-Hillegeist-Straße statt. 2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der angeordneten Untersuchung am 18.04.2024 arbeitsfähig und terminwahrungsfähig war, beruht auf folgenden Erwägungen: Die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers rund um den Untersuchungstermin am 18.04.2024 konnte anhand mehrerer Befunden und ärztlicher Gutachten, die im relevanten Zeitraum eingeholt wurden und den damaligen Zustand des Beschwerdeführers anschaulich wiedergeben, erhoben werden. Vor diesem Hintergrund erachtete es das Gericht auch als entbehrlich, ein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben, zumal dieses nun rückwirkend den Zustand des Beschwerdeführers im April 2024 zu beurteilen gehabt hätte und kein zutreffenderes Bild über den damaligen Zustand als die aus dieser Zeit stammenden Befunde und Gutachten zeichnen hätte können. Im vom Arbeits- und Sozialgericht beauftragten psychologischen Sachverständigengutachten vom 22.04.2024, welches auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.04.2024 beruht, ging der befasste klinische Psychologe als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständige auf die Anamnese, Verhaltensbeobachtung, Exploration und psychometrische Untersuchung des Beschwerdeführers ein. In seiner Zusammenfassung hält er fest, dass der Beschwerdeführer in den überprüften Gedächtnisfunktionen normgerechte Werte zeige. Die Konzentrationsfähigkeit sei leicht beeinträchtigt, die Intelligenz durchschnittlich ausgeprägt. Arbeiten mit leichtem geistigen Anforderungsprofil, durchschnittlicher psychischer Belastung und sogar unter besonderem Zeitdruck (bis zu einem Drittel der Arbeitszeit) seien dem Sachverständigen zufolge möglich. Es bestehe ausreichende Unterweisbarkeit und Anlehrbarkeit. Der Sachverständige folgerte, dass kalkülkonforme Aufsichtstätigkeiten möglich seien. Es wird angemerkt, dass dieses Gutachten auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.04.2024, sohin lediglich wenige Tage vor dem verfahrensgegenständlichen Begutachtungstermin am 18.04.2024, beruht. Gemäß dem vorliegenden nervenärztlichen Vergleichsgutachten vom 12.04.2024 habe sich eine wesentliche Besserung der Befindlichkeit des Beschwerdeführers im Vergleich zu seinem Zustand im August 2020 eingestellt, zumal die depressive Störung derzeit nunmehr als leichtgradig einzustufen sei. Es wird auch hier darauf hingewiesen, dass dieses Gutachten die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers bloß wenige Tage vor dem verfahrensgegenständlichen Termin am 18.04.2024 darstellt. Ähnliches ergibt sich aus dem nach Erlassung des angefochtenen Bescheides durch das AMS eingeholten ärztlichen Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 05.06.2024 zur Überprüfung der Arbeitsfähigkeit gemäß § 8 AlVG. Diesem Sachverständigengutachten liegt eine Untersuchung des Beschwerdeführers vom 29.05.2024 zugrunde. Im Gutachten wird festgehalten, dass Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit unauffällig seien, die Konzentrationsfähigkeit nicht beeinträchtigt sei, Gedankengänge geordnet erfolgen würden und keine Denkstörung vorliege. Nach dem erstellten Gesamtleistungskalkül sind für zumindest 20 Stunden pro Woche leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar, lediglich exponierte Arbeiten mit Unfall- und Verletzungsgefahr, Nachtarbeit und Schichtarbeit sind ausgeschlossen. Aufgrund der Ergebnisse der Begutachtung erging die chefärztliche Stellungnahme dahingehend, dass das Gesamtleistungskalkül für zumindest halbschichtige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreiche.Ähnliches ergibt sich aus dem nach Erlassung des angefochtenen Bescheides durch das AMS eingeholten ärztlichen Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 05.06.2024 zur Überprüfung der Arbeitsfähigkeit gemäß Paragraph 8, AlVG. Diesem Sachverständigengutachten liegt eine Untersuchung des Beschwerdeführers vom 29.05.2024 zugrunde. Im Gutachten wird festgehalten, dass Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit unauffällig seien, die Konzentrationsfähigkeit nicht beeinträchtigt sei, Gedankengänge geordnet erfolgen würden und keine Denkstörung vorliege. Nach dem erstellten Gesamtleistungskalkül sind für zumindest 20 Stunden pro Woche leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar, lediglich exponierte Arbeiten mit Unfall- und Verletzungsgefahr, Nachtarbeit und Schichtarbeit sind ausgeschlossen. Aufgrund der Ergebnisse der Begutachtung erging die chefärztliche Stellungnahme dahingehend, dass das Gesamtleistungskalkül für zumindest halbschichtige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreiche. Vor dem Hintergrund dieser Begutachtungen des Beschwerdeführers, die allesamt zeitnahe zum versäumten Untersuchungstermin am 18.04.2024 erfolgten und dem Beschwerdeführer Arbeitsfähigkeit attestierten, ergab sich für den Senat ein deutliches Bild dahingehend, dass der Beschwerdeführer – trotz seiner diagnostizierten Leiden – am 18.04.2024 arbeitsfähig war. Das Gleiche gilt für die Terminwahrungsfähigkeit: Den medizinischen Unterlagen folgend lagen im damaligen Zeitraum keine maßgeblichen Auffälligkeiten bei der Merkfähigkeit und Konzentrationsfähigkeit vor, insbesondere fanden sich in den Gedächtnisfunktionen (Kurzzeitgedächtnis, Arbeitsgedächtnis) normgerechte Werte. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Feststellung der Arbeitsfähigkeit einer Person, die – wie der Beschwerdeführer – unter einer depressiven Störung und einer Persönlichkeitsveränderung leidet, Terminfähigkeit miteinschließt, da andernfalls die Aufrechterhaltung eines geregelten Arbeitsalltages nicht möglich erscheint. 2.
- Die Feststellung zur Höhe einer ab 01.02.2024 zustehenden Notstandshilfe sowie dazu, dass keine Erteilungshindernisse vorliegen, gründet auf der Stellungnahme der belangten Behörde vom 17.04.
- Dieser wurde seitens der Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers nicht widersprochen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet. Zu A) 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:„Notstandshilfe3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:, „Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)–
(4)[…] Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)–
(8)[…] Arbeitsfähigkeit § 8.
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Paragraph 8,
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2)Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3)Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Absatz 2, Folge leisten, sind Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Absatz eins bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.
(5)Die Möglichkeit der Anordnung einer Untersuchung und die Verpflichtung zur Untersuchung der Arbeitsfähigkeit nach Abs. 2 bestehen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nicht.“
(5)Die Möglichkeit der Anordnung einer Untersuchung und die Verpflichtung zur Untersuchung der Arbeitsfähigkeit nach Absatz 2, bestehen bis zur Vollendung des
- Lebensjahres nicht.“ 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lauten auszugsweise: „Rehabilitationsgeld § 143a.
(1)Personen, für die auf Antrag bescheidmäßig festgestellt wurde, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach § 255b (§ 273b, § 280b) erfüllt sind, haben ab dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) für die Dauer der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) Anspruch auf Rehabilitationsgeld. Das weitere Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) ist vom Krankenversicherungsträger jeweils bei Bedarf, jedenfalls aber nach Ablauf eines Jahres nach der Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes oder der letzten Begutachtung, im Rahmen des Case Managements zu überprüfen, und zwar unter Inanspruchnahme des Kompetenzzentrums Begutachtung (§ 307g). Die Feststellung, ob Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht (§ 255b, § 273b, § 280b), sowie dessen Entziehung (§ 99) erfolgt durch Bescheid des Pensionsversicherungsträgers.Paragraph 143 a,
(1)Personen, für die auf Antrag bescheidmäßig festgestellt wurde, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 255 b, (Paragraph 273 b,, Paragraph 280 b,) erfüllt sind, haben ab dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) für die Dauer der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) Anspruch auf Rehabilitationsgeld. Das weitere Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) ist vom Krankenversicherungsträger jeweils bei Bedarf, jedenfalls aber nach Ablauf eines Jahres nach der Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes oder der letzten Begutachtung, im Rahmen des Case Managements zu überprüfen, und zwar unter Inanspruchnahme des Kompetenzzentrums Begutachtung (Paragraph 307 g,). Die Feststellung, ob Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht (Paragraph 255 b,, Paragraph 273 b,, Paragraph 280 b,), sowie dessen Entziehung (Paragraph 99,) erfolgt durch Bescheid des Pensionsversicherungsträgers.
(2)–
(5)[…]“ 3.
- Ausgangslage der gegenständlichen Rechtssache war, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 27.11.2023 das wegen vorübergehender Invalidität zuerkannte Rehabilitationsgeld entzogen wurde, weil der Beschwerdeführer zwei angeordnete Termine zur ärztlichen Wiederbegutachtung nicht wahrgenommen hatte. Nach der Begründung der Pensionsversicherungsanstalt sei sohin der Beweis für das weitere Vorliegen der Invalidität nicht erbracht worden. Im Zuge der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung von Notstandshilfe war in weiterer Folge für die belangte Behörde nicht klar, ob der Beschwerdeführer weiterhin arbeitsunfähig oder nun arbeitsfähig war. Aufgrund der Zweifel an der Arbeitsfähigkeit wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AlVG einer ärztlichen Untersuchung am 18.04.2024 zugewiesen.Im Zuge der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung von Notstandshilfe war in weiterer Folge für die belangte Behörde nicht klar, ob der Beschwerdeführer weiterhin arbeitsunfähig oder nun arbeitsfähig war. Aufgrund der Zweifel an der Arbeitsfähigkeit wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG einer ärztlichen Untersuchung am 18.04.2024 zugewiesen. Dass das AMS Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hatte, erweist sich bei Berücksichtigung der geschilderten Vorgeschichte als durchaus nachvollziehbar und wird insbesondere auch dadurch gestützt, dass das mit Bescheid zuerkannte Rehabilitationsgeld dem Beschwerdeführer gemäß § 143a ASVG wegen vorübergehender Invalidität gebührte. Dementsprechend war es naheliegend der Frage nachzugehen, ob die bloß vorübergehende Invalidität mittlerweile weggefallen sei.Dass das AMS Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hatte, erweist sich bei Berücksichtigung der geschilderten Vorgeschichte als durchaus nachvollziehbar und wird insbesondere auch dadurch gestützt, dass das mit Bescheid zuerkannte Rehabilitationsgeld dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 143 a, ASVG wegen vorübergehender Invalidität gebührte. Dementsprechend war es naheliegend der Frage nachzugehen, ob die bloß vorübergehende Invalidität mittlerweile weggefallen sei. Dem Ergebnis des Beweisverfahrens folgend kam der Beschwerdeführer zu dem ihm zugewiesenen Begutachtungstermin am 18.04.2024 zu spät, sodass die ärztliche Untersuchung nicht durchgeführt werden konnte. 3.
- Für den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 09.08.2021 eine gerichtliche Erwachsenenvertreterin bestellt.3.
- Für den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 09.08.2021 eine gerichtliche Erwachsenenvertreterin bestellt. Im Falle eines besachwalteten Arbeitslosen sprach der Verwaltungsgerichtshof zur Wahrnehmung eines Kontrollmeldetermins gemäß § 49 AlVG aus, dass ein Kontrolltermin iSd § 49 Abs. 1 AlVG in erster Linie der Betreuung des Arbeitslosen (vgl. zu diesem Aspekt VwGH 20.12.2006, 2005/08/0159) dient, weshalb grundsätzlich dessen persönliches Erscheinen erforderlich ist. Die Wahrnehmung eines Kontrolltermins durch eine arbeitslose Person betrifft aber weder deren Geschäftsfähigkeit noch deren prozessuale Dispositionsfähigkeit und daher auch nicht den Wirkungskreis eines Sachwalters. Durch die Bestellung eines Sachwalters für einen bestimmten Aufgabenkreis wurde der Beschwerdeführer nur in seiner rechtlichen Dispositionsfähigkeit, jedoch nicht in seiner faktischen Handlungsfähigkeit beschränkt. Ihm war es zwar nicht möglich, ohne Zustimmung seines Sachwalters die im zuvor genannten Sachwalterbestellungsbeschluss beschriebenen Angelegenheiten zu regeln; in seine Fähigkeit, der persönlichen Kontrollmeldepflicht vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice wirksam nachzukommen, wird mit diesem Gerichtsbeschluss aber nicht eingegriffen. Die Nichteinhaltung einer im Bereich des Faktischen liegenden gesetzlichen Verpflichtung, wie der Wahrnehmung eines Kontrolltermins, steht daher nicht dem rechtsgeschäftlichen Handeln nahe, sondern kommt vielmehr dem deliktischen Handeln gleich. Die Bestellung eines Sachwalters im hier in Rede stehenden Umfang bedeutet in diesem Zusammenhang nur, dass die Vermutung des § 1297 erster Satz ABGB gegen den Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt werden kann. Es wäre daher unter Zuhilfenahme eines medizinischen Sachverständigen zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer „eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig sei, welcher bei gewöhnlichen Fällen angewendet werden kann“, d.h. ob der Beschwerdeführer in der Lage war, das Wesen eines Kontrolltermins zu verstehen und ob er an diesem Tag in der Lage war, dieser Einsicht gemäß zu handeln. Obwohl er sogar in der Berufung auf die im Sachwalterschaftsverfahren aufgezeigten – zuvor angeführten – psychischen Defizite hingewiesen hat, hat die belangte Behörde Ermittlungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bzw. eines triftigen Grundes für das Nichterscheinen nicht für notwendig erachtet. Die belangte Behörde hätte die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage war, eine Ladung zur Kontrollmeldung wirksam entgegenzunehmen bzw. die Bedeutung der Vorschreibung zu erfassen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, klären müssen, etwa durch Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen (vgl. VwGH 9.08.2002, 2002/08/0039 mwN).Im Falle eines besachwalteten Arbeitslosen sprach der Verwaltungsgerichtshof zur Wahrnehmung eines Kontrollmeldetermins gemäß Paragraph 49, AlVG aus, dass ein Kontrolltermin iSd Paragraph 49, Absatz eins, AlVG in erster Linie der Betreuung des Arbeitslosen vergleiche zu diesem Aspekt VwGH 20.12.2006, 2005/08/0159) dient, weshalb grundsätzlich dessen persönliches Erscheinen erforderlich ist. Die Wahrnehmung eines Kontrolltermins durch eine arbeitslose Person betrifft aber weder deren Geschäftsfähigkeit noch deren prozessuale Dispositionsfähigkeit und daher auch nicht den Wirkungskreis eines Sachwalters. Durch die Bestellung eines Sachwalters für einen bestimmten Aufgabenkreis wurde der Beschwerdeführer nur in seiner rechtlichen Dispositionsfähigkeit, jedoch nicht in seiner faktischen Handlungsfähigkeit beschränkt. Ihm war es zwar nicht möglich, ohne Zustimmung seines Sachwalters die im zuvor genannten Sachwalterbestellungsbeschluss beschriebenen Angelegenheiten zu regeln; in seine Fähigkeit, der persönlichen Kontrollmeldepflicht vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice wirksam nachzukommen, wird mit diesem Gerichtsbeschluss aber nicht eingegriffen. Die Nichteinhaltung einer im Bereich des Faktischen liegenden gesetzlichen Verpflichtung, wie der Wahrnehmung eines Kontrolltermins, steht daher nicht dem rechtsgeschäftlichen Handeln nahe, sondern kommt vielmehr dem deliktischen Handeln gleich. Die Bestellung eines Sachwalters im hier in Rede stehenden Umfang bedeutet in diesem Zusammenhang nur, dass die Vermutung des Paragraph 1297, erster Satz ABGB gegen den Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt werden kann. Es wäre daher unter Zuhilfenahme eines medizinischen Sachverständigen zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer „eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig sei, welcher bei gewöhnlichen Fällen angewendet werden kann“, d.h. ob der Beschwerdeführer in der Lage war, das Wesen eines Kontrolltermins zu verstehen und ob er an diesem Tag in der Lage war, dieser Einsicht gemäß zu handeln. Obwohl er sogar in der Berufung auf die im Sachwalterschaftsverfahren aufgezeigten – zuvor angeführten – psychischen Defizite hingewiesen hat, hat die belangte Behörde Ermittlungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bzw. eines triftigen Grundes für das Nichterscheinen nicht für notwendig erachtet. Die belangte Behörde hätte die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage war, eine Ladung zur Kontrollmeldung wirksam entgegenzunehmen bzw. die Bedeutung der Vorschreibung zu erfassen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, klären müssen, etwa durch Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen vergleiche VwGH 9.08.2002, 2002/08/0039 mwN). Im Kontext der zitierten Judikatur erachtet das Gericht die von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zur Wahrnehmung eines Kontrollmeldetermins durch einen besachwalteten Arbeitslosen auf die Wahrnehmung eines ärztlichen Begutachtungstermins durch einen der Erwachsenenvertretung unterliegenden Arbeitslosen übertragbar, zumal die Wahrnehmung eines ärztlichen Begutachtungstermins ebenso nicht die Geschäftsfähigkeit und prozessuale Dispositionsfähigkeit des Vertretenen betrifft. Demgemäß ist die Wahrnehmung eines ärztlichen Begutachtungstermins nicht vom Wirkungskreis der Erwachsenenvertretung umfasst und kann daher die Nichteinhaltung eines ärztlichen Untersuchungstermins durch den Betroffenen wegen eines allfälligen Versäumnisses der Erwachsenenvertretung, für die Termineinhaltung Vorkehrungen zu treffen, nicht ohne weitere Prüfung dem Betroffenen zugerechnet werden. Legt man die Grundsätze des wiedergegebenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes auf den vorliegenden Fall um, war in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage war, das Wesen eines ärztlichen Untersuchungstermins zu verstehen und ob er an diesem Tag in der Lage war, dieser Einsicht gemäß zu handeln. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Aufnahme einer Niederschrift am 25.03.2024 über die Notwendigkeit der Wahrnehmung des Untersuchungstermins und auch über die Folgen der Nichteinhaltung des Untersuchungstermins informiert. Aufgrund der damaligen prekären finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, die ihn in seiner täglichen Lebensführung für ihn stark merkbar einschränkten, ist im Zusammenhalt mit den Feststellungen darüber, dass die Konzentrationsfähigkeit des Beschwerdeführers bloß leicht beeinträchtigt war, seine Intelligenz jedoch durchschnittlich ausgeprägt ist und die Gedächtnisfunktionen normgerechte Werte zeigten, davon auszugehen, dass er das Wesen des ärztlichen Untersuchungstermins verstand und ihm ebenso die Notwendigkeit der Einhaltung bewusst war. Dass der Beschwerdeführer auch in der Lage war, dieser Einsicht gemäß zu handeln, ergibt sich aus den ausführlich getroffenen Erwägungen zur Terminfähigkeit des Beschwerdeführers. Er war demnach grundsätzlich in der Lage, den angeordneten Termin einzuhalten. Dass er sich letztlich in der Adresse irrte und zum angeordneten Termin zu spät kam, kann vor diesem Hintergrund nicht als Ausdruck einer mangelnden Terminfähigkeit gesehen werden, sondern stellt ein Versehen dar, welches auch jeder anderen Person, die grundsätzlich in der Lage ist, Termine einzuhalten, unterlaufen kann. 3.
- Aufgrund des Umstandes, dass die Untersuchung am 18.04.2024 wegen des nicht rechtzeitigen Erscheinens des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden konnte, sah die belangte Behörde den letzten Satz des § 8 Abs. 2 AlVG, wonach derjenige, der sich weigert, einer Anordnung zur Untersuchung Folge zu leisten, für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld erhält, als erfüllt an.3.
- Aufgrund des Umstandes, dass die Untersuchung am 18.04.2024 wegen des nicht rechtzeitigen Erscheinens des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden konnte, sah die belangte Behörde den letzten Satz des Paragraph 8, Absatz 2, AlVG, wonach derjenige, der sich weigert, einer Anordnung zur Untersuchung Folge zu leisten, für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld erhält, als erfüllt an. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht hervor, dass zwischen entschuldigter und unentschuldigter Weigerung zu unterscheiden ist (vgl. VwGH 25.01.2002, 99/02/0041). Im Gegensatz zur belangten Behörde kann der erkennende Senat im Verhalten des Beschwerdeführers aber nicht einmal eine Weigerung erblicken: Nachdem er seinen Irrtum hinsichtlich der Adresse festgestellt hatte, kontaktierte der Beschwerdeführer seine Sozialarbeiterin, die wiederum die Pensionsversicherungsanstalt verständigte und um Zuweisung eines neuen Termins bat. Darüber hinaus suchte der Beschwerdeführer aus eigenem auch noch den richtigen Standort auf. Dieses Verhalten ist in seiner Gesamtheit jedenfalls als grundsätzliche Bereitschaft zur Wahrnehmung der ärztlichen Untersuchung und geradezu nicht als Weigerung zu werten. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht hervor, dass zwischen entschuldigter und unentschuldigter Weigerung zu unterscheiden ist vergleiche VwGH 25.01.2002, 99/02/0041). Im Gegensatz zur belangten Behörde kann der erkennende Senat im Verhalten des Beschwerdeführers aber nicht einmal eine Weigerung erblicken: Nachdem er seinen Irrtum hinsichtlich der Adresse festgestellt hatte, kontaktierte der Beschwerdeführer seine Sozialarbeiterin, die wiederum die Pensionsversicherungsanstalt verständigte und um Zuweisung eines neuen Termins bat. Darüber hinaus suchte der Beschwerdeführer aus eigenem auch noch den richtigen Standort auf. Dieses Verhalten ist in seiner Gesamtheit jedenfalls als grundsätzliche Bereitschaft zur Wahrnehmung der ärztlichen Untersuchung und geradezu nicht als Weigerung zu werten. Nachdem sich der Beschwerdeführer demnach nicht geweigert hatte, der Anordnung Folge zu leisten, war es nicht rechtens, die Zuerkennung der Notstandshilfe mit Verweis auf § 8 Abs. 2 AlVG zu verwehren. Nachdem sich der Beschwerdeführer demnach nicht geweigert hatte, der Anordnung Folge zu leisten, war es nicht rechtens, die Zuerkennung der Notstandshilfe mit Verweis auf Paragraph 8, Absatz 2, AlVG zu verwehren. 3.
- Darüber hinaus war zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht geklärt, ob der Beschwerdeführer nun arbeitsunfähig oder arbeitsfähig war. Aus dem Umstand, dass die ärztliche Untersuchung nicht durchgeführt werden konnte, durfte das AMS jedenfalls nicht auf die Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers schließen – ein solcher Schluss ist nach der Judikatur auch bei tatsächlicher Weigerung, der Untersuchung Folge zu leisten, nicht zulässig (vgl. VwGH 25.01.2002, 99/02/0041). 3.
- Darüber hinaus war zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht geklärt, ob der Beschwerdeführer nun arbeitsunfähig oder arbeitsfähig war. Aus dem Umstand, dass die ärztliche Untersuchung nicht durchgeführt werden konnte, durfte das AMS jedenfalls nicht auf die Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers schließen – ein solcher Schluss ist nach der Judikatur auch bei tatsächlicher Weigerung, der Untersuchung Folge zu leisten, nicht zulässig vergleiche VwGH 25.01.2002, 99/02/0041). Die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer vor Erlassung eines Bescheides über den Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 01.02.2024 zur Klärung der Frage der Arbeitsfähigkeit demnach einem neuen Untersuchungstermin bei der Pensionsversicherungsanstalt zuweisen müssen. 3.
- Zum Spruch: Nach Erlassung des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer am 08.05.2024 ein neuer Untersuchungstermin bei der Pensionsversicherungsanstalt, und zwar für den 29.05.2024, zugewiesen. Diesen Termin hielt der Beschwerdeführer ein und wurde über den bei dieser Untersuchung erhobenen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers das ärztliche Gutachten vom 05.06.2024 samt chefärztlicher Stellungnahme vom 28.08.2024, wonach das Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers für – zumindest halbschichtige – Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht, erstellt. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt wurde, war beim Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des soeben angesprochenen ärztlichen Gutachtens der Pensionsversicherungsanstalt vom 05.06.2024, beruhend auf der Untersuchung vom 29.05.2024, samt chefärztlicher Stellungnahme vom 28.08.2024 sowie des psychologischen Sachverständigengutachtens vom 22.04.2024, beruhend auf der Untersuchung vom 09.04.2024, Arbeitsfähigkeit am 18.04.2024 gegeben. Da sohin Arbeitsfähigkeit vorlag und dem AMS zufolge die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben waren, war dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 01.02.2024 stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar mag die belangte Behörde entsprechend der Durchführungsweisung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft eine eigene Rechtsansicht betreffend den Anwendungsbereich des § 20 Abs. 6 AlVG idF BGBl. I Nr. 11/2023 vertreten, doch findet diese – wie in der rechtlichen Beurteilung eingehend dargestellt – keine Deckung im Gesetz. Abgesehen davon betrifft die Frage, ob für Schulungsmaßnahmen, die vor dem 01.01.2024 begonnen (und noch nicht beendet) wurden, hinsichtlich der Zuerkennung des Zusatzbetrages die Bestimmung des § 20 Abs. 6 AlVG idF BGBl. I Nr. 11/2023 weiterhin anzuwenden ist, angesichts des fortschreitenden Zeitablaufs einen nicht ausufernd großen Teil von Fallkonstellationen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Klärung dieser Frage abgesehen vom Einzelfall im Interesse der Allgemeinheit an einer auf zusätzliche Argumente gestützten Rechtsprechung gelegen ist. Auch haben sich sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ergeben.Zwar mag die belangte Behörde entsprechend der Durchführungsweisung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft eine eigene Rechtsansicht betreffend den Anwendungsbereich des Paragraph 20, Absatz 6, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023, vertreten, doch findet diese – wie in der rechtlichen Beurteilung eingehend dargestellt – keine Deckung im Gesetz. Abgesehen davon betrifft die Frage, ob für Schulungsmaßnahmen, die vor dem 01.01.2024 begonnen (und noch nicht beendet) wurden, hinsichtlich der Zuerkennung des Zusatzbetrages die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 6, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023, weiterhin anzuwenden ist, angesichts des fortschreitenden Zeitablaufs einen nicht ausufernd großen Teil von Fallkonstellationen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Klärung dieser Frage abgesehen vom Einzelfall im Interesse der Allgemeinheit an einer auf zusätzliche Argumente gestützten Rechtsprechung gelegen ist. Auch haben sich sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ergeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W269.2296576.1.00