RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2025 GeschäftszahlW272 2267196-3 Spruch, W272 2267196-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX bzw. XXXX alias XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 bzw. römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 68 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren (vorangegangene Anträge auf internationalen Schutz):
- Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 29.03.2009 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet und begründete diesen mit Verfolgungshandlungen in Tschetschenien durch die Geheimdienste FSB und GRU. Dieser wurde mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 16.09.2009, Zl. XXXX , als unbegründet ab- und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof am 25.03.2010, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Der BF stellte in Folge am 02.08.2010 (Verfahrenszahl XXXX ) und am 31.01.2011 (Verfahrenszahl XXXX ) Folgeanträge auf internationalen Schutz, welche wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG im Dezember 2010 bzw. Februar 2011 zurückgewiesen und aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet wurden.
- Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 29.03.2009 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet und begründete diesen mit Verfolgungshandlungen in Tschetschenien durch die Geheimdienste FSB und GRU. Dieser wurde mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 16.09.2009, Zl. römisch 40 , als unbegründet ab- und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof am 25.03.2010, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Der BF stellte in Folge am 02.08.2010 (Verfahrenszahl römisch 40 ) und am 31.01.2011 (Verfahrenszahl römisch 40 ) Folgeanträge auf internationalen Schutz, welche wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG im Dezember 2010 bzw. Februar 2011 zurückgewiesen und aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet wurden.
- Der BF reiste in weiterer Folge bis 2021 mehrmals mit einem Touristenvisum über verschiedene, das jeweilige Visum ausstellende, Staaten nach Österreich und retour in die Russische Föderation. Nach erneuter Einreise und Verbleib in Österreich stellte der BF am 31.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am darauffolgenden Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hierzu erstbefragt. Hierbei gab er seinen Namen mit XXXX an, verwies jedoch folglich darauf, dass er im Jahr 2013 eine Namensänderung beantragt habe und ihm auf den neuen Namen XXXX auch ein russisches Reisedokument ausgestellt worden sei, den er versuche aus Russland schicken zu lassen. Nach Vorhalt, bereits früher einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt zu haben, welcher rechtskräftig am 16.03.2010 entschieden worden sei, gab der BF zu seinen neuerlichen Fluchtgründen zusammengefasst an, dass er sich bei der Russischen Botschaft in Wien ein Einreisezertifikat besorgt habe, weil er im Mai 2021 in Österreich seinen russischen Reisepass verloren habe. Als er in Folge in seinen Heimatort nach Russland zurückgereist sei, sei er vom russischen Geheimdienst zu Befragungen mitgenommen worden, aber wieder freigelassen worden. Danach sei er in Grosny vom tschetschenischen Geheimdienst geholt und mitgeteilt worden, dass er als Informant für den tschetschenischen Geheimdienst in Österreich arbeiten und die Tschetschenen überwachen solle, was er aber nicht wolle. Bei einer Rückkehr nach Tschetschenien würden sie ihn an die Front in die Ukraine schicken oder töten.Hierbei gab er seinen Namen mit römisch 40 an, verwies jedoch folglich darauf, dass er im Jahr 2013 eine Namensänderung beantragt habe und ihm auf den neuen Namen römisch 40 auch ein russisches Reisedokument ausgestellt worden sei, den er versuche aus Russland schicken zu lassen. Nach Vorhalt, bereits früher einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt zu haben, welcher rechtskräftig am 16.03.2010 entschieden worden sei, gab der BF zu seinen neuerlichen Fluchtgründen zusammengefasst an, dass er sich bei der Russischen Botschaft in Wien ein Einreisezertifikat besorgt habe, weil er im Mai 2021 in Österreich seinen russischen Reisepass verloren habe. Als er in Folge in seinen Heimatort nach Russland zurückgereist sei, sei er vom russischen Geheimdienst zu Befragungen mitgenommen worden, aber wieder freigelassen worden. Danach sei er in Grosny vom tschetschenischen Geheimdienst geholt und mitgeteilt worden, dass er als Informant für den tschetschenischen Geheimdienst in Österreich arbeiten und die Tschetschenen überwachen solle, was er aber nicht wolle. Bei einer Rückkehr nach Tschetschenien würden sie ihn an die Front in die Ukraine schicken oder töten.
- Am 20.09.2022 wurde der BF sodann vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend Bundesamt oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Der BF brachte hierbei im Wesentlichen vor, dass er seit 2015 oder 2016 den Namen XXXX trage, zuvor habe er XXXX geheißen. Die Namensänderung gründe darin, dass es für ihn mit diesem Namen leichter sei in Russland und in Europa zu reisen, da er damit nicht so oft kontrolliert werde. Sein Bruder habe wegen des Ukrainekrieges seine Heimat verlassen, weil er nicht kämpfen habe wollen. Er sei sieben oder acht Jahre russischer Soldat gewesen und befinde sich nunmehr in der Türkei. Er selbst sei seit 2016 zwischen Wien und Russland hin- und hergefahren, habe ein Touristenvisum gehabt und habe sich immer legal 90 Tage innerhalb der 180 Tage hier aufgehalten. Zuletzt sei er im August 2021 von Grosny legal mit einem Schengenvisum in das Bundesgebiet eingereist und halte sich seither durchgehend – vorab legal und nach Ablauf des Visums illegal - in Österreich auf. Er habe Österreich deshalb nicht verlassen, weil er in Russland Probleme gehabt habe. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sei sein dritter. Die vorhergehenden seien negativ entschieden worden und sei er nach Moskau abgeschoben worden.
- Am 20.09.2022 wurde der BF sodann vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend Bundesamt oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Der BF brachte hierbei im Wesentlichen vor, dass er seit 2015 oder 2016 den Namen römisch 40 trage, zuvor habe er römisch 40 geheißen. Die Namensänderung gründe darin, dass es für ihn mit diesem Namen leichter sei in Russland und in Europa zu reisen, da er damit nicht so oft kontrolliert werde. Sein Bruder habe wegen des Ukrainekrieges seine Heimat verlassen, weil er nicht kämpfen habe wollen. Er sei sieben oder acht Jahre russischer Soldat gewesen und befinde sich nunmehr in der Türkei. Er selbst sei seit 2016 zwischen Wien und Russland hin- und hergefahren, habe ein Touristenvisum gehabt und habe sich immer legal 90 Tage innerhalb der 180 Tage hier aufgehalten. Zuletzt sei er im August 2021 von Grosny legal mit einem Schengenvisum in das Bundesgebiet eingereist und halte sich seither durchgehend – vorab legal und nach Ablauf des Visums illegal - in Österreich auf. Er habe Österreich deshalb nicht verlassen, weil er in Russland Probleme gehabt habe. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sei sein dritter. Die vorhergehenden seien negativ entschieden worden und sei er nach Moskau abgeschoben worden. Zu seinem neuerlichen Fluchtgrund befragt brachte er zusammengefasst vor, dass er 2021 in Österreich gewesen sei und damals seinen russischen Reisepass mit seinem Visum verloren hätte. Er habe sich sodann bei der russischen Botschaft ein Dokument ausstellen lassen, mit welchem er ca. im Mai 2021 nach Russland zurückgereist sei. Am zweiten Tag sei sodann ein Mann vom russischen Geheimdienst FSB gekommen. Er habe sich nach dem Zweck seines Aufenthaltes in Wien erkundigt, sich nach dortigen Gruppierungen erkundigt und ob er an diesen involviert sei bzw. an diesen teilnehme. Folglich sei er am zweiten Tag von tschetschenischen Polizeibeamten angerufen worden. Er sei dann nach Grosny zu deren Stab gefahren, wo ihm der Wunsch unterbreitet worden sei, dass er aus Wien für sie als Spion arbeiten solle. Um frei zu kommen, habe er versucht mit ihnen eine Vereinbarung zu treffen. Er habe sodann seine Telefonnummer gewechselt und sei nach Österreich geflüchtet. Sein Vater sei folglich von Leuten aufgesucht, nach seinem Verbleib gefragt und mitgenommen worden. Sollte er zurückgeschickt werden, befürchte er im besten Fall in die Ukraine geschickt zu werden.
- Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 03.01.2023, Zl. XXXX , den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 31.05.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
- Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 03.01.2023, Zl. römisch 40 , den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 31.05.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Das BFA wertete das Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft und spreche auch der Umstand, dass der BF erst ein Jahr nach seiner Einreise in das Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt habe gegen eine asylrelevante Verfolgung. Hinsichtlich der Befürchtung des BF zum Wehrdienst eingezogen zu werden verwies das BFA darauf, dass die Verweigerung des Militärdienstes kein asylrelevanter Fluchtgrund im Sinne der GFK darstelle. Zudem habe der BF bislang keinen Einberufungsbefehl erhalten.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Zusammengefasst weist die Beschwerde darauf hin, dass die belangte Behörde es unterlassen habe in ihrer Beweiswürdigung auf das Vorbringen des BF, wonach diesem eine Weisung erteilt worden sei als Spion zu arbeiten, einzugehen. Die Angaben des BF in seiner Einvernahme seien – entgegen der Ansicht des BFA – ausreichend detailliert gewesen, was seine Glaubwürdigkeit untermauere. Auch habe die belangte Behörde es unterlassen sein schützenswertes Familienleben in Österreich entsprechend zu würdigen, weshalb die Rückkehrentscheidung das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des BF iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK verletze. Im Hinblick auf die Länderberichte urgiert der BF, dass zwar die Teilmobilisierung in seinem Herkunftsstaat offiziell für beendet erklärt worden sei, in Realität diese jedoch weiterlaufe. Durch die kriegsbedingte, erhöhte Gefährdungslage in Tschetschenien sowie durch die politische Bedrohung des BF, die sich aus dem Nichtbefolgen einer Weisung des FSB ergebe, sei ein Abschiebehindernis gegeben.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Zusammengefasst weist die Beschwerde darauf hin, dass die belangte Behörde es unterlassen habe in ihrer Beweiswürdigung auf das Vorbringen des BF, wonach diesem eine Weisung erteilt worden sei als Spion zu arbeiten, einzugehen. Die Angaben des BF in seiner Einvernahme seien – entgegen der Ansicht des BFA – ausreichend detailliert gewesen, was seine Glaubwürdigkeit untermauere. Auch habe die belangte Behörde es unterlassen sein schützenswertes Familienleben in Österreich entsprechend zu würdigen, weshalb die Rückkehrentscheidung das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des BF iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK verletze. Im Hinblick auf die Länderberichte urgiert der BF, dass zwar die Teilmobilisierung in seinem Herkunftsstaat offiziell für beendet erklärt worden sei, in Realität diese jedoch weiterlaufe. Durch die kriegsbedingte, erhöhte Gefährdungslage in Tschetschenien sowie durch die politische Bedrohung des BF, die sich aus dem Nichtbefolgen einer Weisung des FSB ergebe, sei ein Abschiebehindernis gegeben.
- Mit mündlich verkündeten Erkenntnis vom 27.03.2023, XXXX (schriftliche Ausfertigung vom 13.04.2023, XXXX ), wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des BF als unbegründet ab und bestätigte damit die Nichterteilung des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten sowie die erlassene Rückkehrentscheidung im angefochtenen Bescheid. Der BF beantragte in Folge fristgerecht die schriftliche Ausfertigung.
- Mit mündlich verkündeten Erkenntnis vom 27.03.2023, römisch 40 (schriftliche Ausfertigung vom 13.04.2023, römisch 40 ), wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des BF als unbegründet ab und bestätigte damit die Nichterteilung des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten sowie die erlassene Rückkehrentscheidung im angefochtenen Bescheid. Der BF beantragte in Folge fristgerecht die schriftliche Ausfertigung. Darin wird zusammengefasst dargelegt, dass der BF weder vom russischen Geheimdienst noch von der tschetschenischen Polizei zur Mitarbeit aufgefordert worden sei und ihm bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit der gebotenen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre und Einberufung an die Front in der Ukraine drohe. Dem BF sei es nicht gelungen sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Er habe weder den Wehrdienst abgeleistet noch jemals einen Einberufungsbefehl hierzu erhalten. Der BF könne sich wiederum in Tschetschenien niederlassen. Antrag auf Wiederaufnahme:
- Am 11.05.2023 stellte der BF durch seine damalige Rechtsvertretung einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2023 abgeschlossenen Asylverfahrens und legte Dokumente in russischer Sprache vor. Begründend wurde vorgebracht, dass der Bruder des BF in Tschetschenien gewesen sei und nach seiner Rückkehr nach Österreich dem BF am 01.05.2023 ungeöffnet einen Einberufungsbefehl übergeben habe. Aufgrund der Situation in Russland sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr umgehend in den Krieg in die Ukraine geschickt werde und sofort festgenommen werden würde. Aufgrund des Einberufungsbefehls müsse die Situation neuerlich beurteilt werden. Die russischen Dokumente samt Briefumschlag legte der BF mit Eingabe vom 06.07.2023 auch in Original vor.
- Mit der am 08.08.2023 eingebrachten Stellungnahme samt Beilagen wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der als Zeuge geladene Bruder aufgrund medizinischer Behandlungen in Tschetschenien an der Teilnahme der mündlichen Verhandlung gehindert sei, der BF an psychischen Erkrankungen leide und auf Länderberichte der Russischen Föderation zum Militärdienst verwiesen.
- Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.08.2023, in welcher der BF zu seinem Wiederaufnahmeantrag einvernommen wurde, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.08.2023, XXXX , den Antrag des BF auf Wiederaufnahme des mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2023, abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG als verspätet eingebracht zurück.
- Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.08.2023, in welcher der BF zu seinem Wiederaufnahmeantrag einvernommen wurde, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.08.2023, römisch 40 , den Antrag des BF auf Wiederaufnahme des mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2023, abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG als verspätet eingebracht zurück. Gegenständliches Verfahren:
- Der BF verblieb im Bundesgebiet, kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 09.04.2024 erneut den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der BF zur neuerlichen Asylantragstellung an, dass seine alten Fluchtgründe noch aufrecht seien. Er habe einen Einberufungsbefehl für den Krieg in der Ukraine bekommen, welcher bei einem Richter in Österreich aufliege. Der BF befürchte bei einer Rückkehr im Krieg kämpfen zu müssen.
- Am 07.05.2024 wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab in Bezug seiner weiteren Asylantragstellung an, dass er 2023 einen Einberufungsbefehl von der russischen Armee erhalten habe und diesen beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegt habe. Ihm sei nicht mitgeteilt worden, dass sein Verfahren negativ ausgegangen sei, er habe es erst beim AMS erfahren, dass er illegal aufhältig sei. Dem BF wird eine Frist bis zum 17.05.2024 eingeräumt den Einberufungsbefehlt vorzulegen. Per Mail übermittelte der Rechtsberater des BF am 13.05.2024 der belangten Behörde ein Foto des Einberufungsbefehls und informierte darüber, dass bereits Kontakt mit der zuständigen Gerichtsabteilung im Bundesverwaltungsgericht für die Übermittlung des Originaldokuments bestehe.
- Das Bundesamt wies den gegenständlichen Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 25.03.2025 (zugestellt am 08.04.2025, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurück (Spruchpunkt I. und II.). Es erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gewährte eine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI).
- Das Bundesamt wies den gegenständlichen Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 25.03.2025 (zugestellt am 08.04.2025, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Es erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gewährte eine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs). Das Bundesamt führte begründend zusammengefasst aus, dass das erste Asylverfahren am 13.04.2023 rechtskräftig abgeschlossen worden sei und auf einem nicht glaubhaften Vorbringen berufe. Es liege weiterhin der Umstand der entschiedenen Sache vor und das Vorbringen des BF zu den Gründen für seinen neuen Antrag auf internationalen Schutz enthalte keinen glaubhaften Kern. Weiters legte die belangte Behörde dar, dass auf der Fotografie des Einberufungsbefehls zwei Daten – 30.03.2023 und 24.03.2023 - ersichtlich seien. Eine Vorlage dieser Beweismittel beim BVwG sei also im klaren Widerspruch zu den Angaben und daher faktisch ausgeschlossen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 22.04.2025 (eingebracht am 22.04.2025) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass ohne das vorgelegte Foto eines Einberufungsbefehls samt Kuvert näher zu überprüfen, der Antrag des BF mit Bescheid des Bundesamtes zurückgewiesen sowie eine Rückkehrentscheidung erlassen habe worden sei. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die Polizei mittlerweile drei Mal beim Vater des BF gewesen sei, um nach dem BF zu fragen. Beim zweiten Mal sei der Vater mitgenommen und in der Polizeistation verhört worden, bis er danach wieder nach Hause gehen habe können. Die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflicht deshalb nicht voll wahrgenommen und das Verfahren damit mit groben Mängeln belastet. Entgegen den Ausführungen des Bundesamtes habe der BF im Rahmen des gegenständlichen Asylverfahrens relevante und entscheidende Sachverhaltsveränderungen seit rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahren dartun können.
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 25.04.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Vorverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und der Einsichtnahme in die Länderinformationen werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Vorverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.04.2024 und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 07.05.2024, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und der Einsichtnahme in die Länderinformationen sowie in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, der GVS Auszug und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zur Person des BF und zum rechtskräftigen Vorverfahren: 1.1.
- Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen sowie der islamisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Seine Erstsprache ist Tschetschenisch, außerdem spricht er fließend Russisch und hat Grundkenntnisse in Deutsch. Seine Identität steht fest. Er ist ledig und kinderlos. 1.1.
- Der BF ist am XXXX im Rayon Shali in der Teilrepublik Tschetschenien geboren und besuchte die Grundschule, die er mit Matura abschloss. Seinen Lebensunterhalt finanzierte der BF durch Erwerbsarbeit in einem Schotterwerk, einer Tätigkeit als Taxifahrer sowie ab 2017 mit privaten Warenverkauf von Österreich nach Tschetschenien. Seinen letzten Wohnsitz bis zu seiner Ausreise im August 2021 hatte er im Dorf XXXX , wo er zusammen mit seinem Vater und Bruder XXXX in einem in seinem Besitz stehenden Haus wohnte.1.1.
- Der BF ist am römisch 40 im Rayon Shali in der Teilrepublik Tschetschenien geboren und besuchte die Grundschule, die er mit Matura abschloss. Seinen Lebensunterhalt finanzierte der BF durch Erwerbsarbeit in einem Schotterwerk, einer Tätigkeit als Taxifahrer sowie ab 2017 mit privaten Warenverkauf von Österreich nach Tschetschenien. Seinen letzten Wohnsitz bis zu seiner Ausreise im August 2021 hatte er im Dorf römisch 40 , wo er zusammen mit seinem Vater und Bruder römisch 40 in einem in seinem Besitz stehenden Haus wohnte. 1.1.
- In der Russischen Föderation, im Herkunftsgebiet des BF lebt nach wie vor sein Vater, zu welchem der BF Kontakt hat. Zudem leben noch mit zahlreiche Onkel und Tanten sowie Cousins und Cousinen weitere Verwandte des BF ebenfalls in Tschetschenien. Seine Mutter XXXX , seine Schwester XXXX und sein Bruder XXXX sind seit längerer Zeit in Österreich aufhältig. Sein Bruder XXXX stellte am 15.10.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der negativ entschieden wurde und dieser außer Landes gebracht wurde. Nunmehr hält sich sein jüngerer Bruder XXXX in Deutschland auf. Sein Bruder XXXX ist mittlerweile österreichischer Staatsbürger.Seine Mutter römisch 40 , seine Schwester römisch 40 und sein Bruder römisch 40 sind seit längerer Zeit in Österreich aufhältig. Sein Bruder römisch 40 stellte am 15.10.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der negativ entschieden wurde und dieser außer Landes gebracht wurde. Nunmehr hält sich sein jüngerer Bruder römisch 40 in Deutschland auf. Sein Bruder römisch 40 ist mittlerweile österreichischer Staatsbürger. 1.1.
- Der BF ist gesund und arbeitsfähig und im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. 1.1.
- Der BF stellte erstmals am 29.03.2009 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2009, Zl. XXXX , als unbegründet ab- und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.03.2010, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Auch ein im August 2010 sowie Jänner 2011 eingebrachter Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde zurückgewiesen und der BF überführt. In weiterer Folge reiste er bis 2021 10 Mal mit einem Touristenvisum über verschiedene, das jeweilige Visum ausstellende, Staaten nach Österreich und retour in die Russische Föderation.1.1.
- Der BF stellte erstmals am 29.03.2009 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2009, Zl. römisch 40 , als unbegründet ab- und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.03.2010, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Auch ein im August 2010 sowie Jänner 2011 eingebrachter Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde zurückgewiesen und der BF überführt. In weiterer Folge reiste er bis 2021 10 Mal mit einem Touristenvisum über verschiedene, das jeweilige Visum ausstellende, Staaten nach Österreich und retour in die Russische Föderation. 1.1.
- Am 31.05.2022 stellte der BF, nach neuerlicher unrechtmäßiger Einreise zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, nach Angaben des BF im August 2021, in das Bundesgebiet, einen neuen Asylantrag, welchen er im Wesentlichen damit begründet, vom russischen und tschetschenischen Geheimdienst befragt und mitgenommen sowie als Spion angeworben worden zu sein. Zudem würde er bei einer Rückkehr an die Front in die Ukraine geschickt oder getötet werden. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 03.01.2023, Zl. XXXX , den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 31.05.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt I. und II.) und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.-VI.).Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 03.01.2023, Zl. römisch 40 , den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 31.05.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.-VI.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2023 und schriftlicher Ausfertigung vom 13.04.2023, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2023 und schriftlicher Ausfertigung vom 13.04.2023, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht traf – auszugsweise – folgende Feststellungen zur neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz des BF und seinen Fluchtgründen sowie Rückkehrbefürchtungen: „Der BF wurde in seinem Herkunftsstaat für tauglich befunden. Er hat jedoch weder den Wehrdienst abgeleistet noch jemals einen Einberufungsbefehl hierzu erhalten. Festgestellt wird, dass der BF weder vom russischen Geheimdienst noch von der tschetschenischen Polizei zur Mitarbeit aufgefordert wurde. Es droht dem BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit der gebotenen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre und Einberufung an die Front in der Ukraine. Er kann sich wiederum in Tschetschenien niederlassen. Der BF ist im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation nicht gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden und ist nicht von der Todesstrafe bedroht. Er würde bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten.“ Zur Lebenssituation in Österreich wurde festgestellt, dass sich in Österreich seine Mutter, seine Schwester und ein Bruder aufhalten. Er lebt seit seiner Einreise nach Österreich im Jahr in einem Haushalt mit seiner Mutter sowie dem hier aufhältigen Bruder XXXX und dessen Frau. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht weder zu seiner Mutter noch seinem Bruder XXXX , da der BF – seit 22.11.2022 einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Ein über das Verhältnis zwischen erwachsenen Kindern und deren Mutter, die im selben Haushalt wohnen, hinausgehendes Verhältnis kann nicht festgestellt werden. Ebenso nicht zu dem seit kurzem in Österreich aufhältigen Bruder XXXX .Zur Lebenssituation in Österreich wurde festgestellt, dass sich in Österreich seine Mutter, seine Schwester und ein Bruder aufhalten. Er lebt seit seiner Einreise nach Österreich im Jahr in einem Haushalt mit seiner Mutter sowie dem hier aufhältigen Bruder römisch 40 und dessen Frau. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht weder zu seiner Mutter noch seinem Bruder römisch 40 , da der BF – seit 22.11.2022 einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Ein über das Verhältnis zwischen erwachsenen Kindern und deren Mutter, die im selben Haushalt wohnen, hinausgehendes Verhältnis kann nicht festgestellt werden. Ebenso nicht zu dem seit kurzem in Österreich aufhältigen Bruder römisch 40 . Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht – auszugsweise – zum Fluchtvorbringen sowie zu einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat des BF folgendes aus: „2.
- Die Feststellung, wonach der an sich für tauglich befundene BF seinen Wehrdienst bislang abgeleistet noch jemals hierzu einberufen wurde ergibt sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde, die der BF in der mündlichen Verhandlung als wahr bestätigt hat [AS 75, VHP S.6]. 2.
- Der erkennende Richter geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund des dabei gewonnenen persönlichen Eindrucks davon aus, dass dem BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit der gebotenen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre droht. Dem BF gelang es nicht sein Fluchtvorbringen, wonach er vom russischen Geheimdienst und der tschetschenischen Polizei gezwungen worden sei als Informant und Spion in Österreich zu fungieren und Landsleute zu überwachen [AS 6, AS 74f, VHP S.13f], sowie dass er bei einer Rückkehr an die Front in die Ukraine geschickt würde, glaubhaft zu machen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der folgenden Erwägungen: 2.
- Zunächst sei darauf verwiesen, dass der BF bereits bei seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz im März 2009 diesen auf Verfolgungshandlungen in Tschetschenien durch die beiden Geheimdienste FSB und GRU stützte und diesem Vorbringen damals weder vom Bundesasylamt noch vom damaligen Asylgerichtshof die notwendige Glaubhaftigkeit zugesprochen worden ist (OZ 7; VHP Beilage /. A). 2.
- Der BF konnte sich sodann nach seiner Abschiebung im Jahr 2010 all die Jahre unbehelligt in seinem Herkunftsstaat aufhalten und von dort aus bis 2021 10 Mal mittels Touristenvisa teils auf dem Luftweg teils auf dem Landweg nach Österreich reisen. Angesichts der jeweils mit der Aus- bzw. Einreise in die Russische Föderation verbundenen Grenzkontrollen erscheint es nicht plausibel, dass der BF erstmals im Zuge der von ihm behaupteten Ausstellung eines Heimreisedokumentes durch die österreichische Botschaft in den Fokus dortiger Geheimdienste geraten ist, zumal diese mit entsprechend maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ja bereits seit seiner Abschiebung aus Österreich in die Russische Föderation im Jahr 2010 von entsprechenden Beziehungen zum Abschiebestaat Österreich gewusst haben müssen. 2.
- Auffällig ist auch der Umstand, dass der BF die Russische Botschaft in Österreich aufsuchen habe müssen, da er seinen Russischen Auslandsreisepass verloren gehabt hätte. Der verlorene Reisepass sei „komischerweise“ später gefunden und ihm nach Tschetschenien (nach)geschickt worden [VHP S.14] um an anderer Stelle auszusagen, dass sein Reisepass bei seiner Mutter zu Hause entdeckt worden sei [VHP S.18]. Diese erstmals im Verfahren vor Gericht widergegebene Geschichte über das Widerauffinden und Nachsenden des Reisepasses nach Tschetschenien entbehrt ob der Unkonkretheit des Vorbringens, der Unstimmigkeit der Umstände (“komischerweise“ vs. bei seiner Mutter zu Hause) und der Detailarmut erwartbarer Realkennzeichen. […] 2.
- Mangelnde Realkennzeichen haften auch der Schilderung der konkreten Umstände im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen an. Aufgefordert die entsprechenden Gründe in freier Erzählung detailliert und umfassend zu schildern und dass hierfür ausreichend Zeit zur Verfügung stehe nimmt die Schilderung des BF von den Gründen seiner Kontaktaufnahme mit der Russischen Botschaft über die angebliche Kontaktierung durch den Geheimdienst und die tschetschenische Polizei bis zur Flucht aus der russischen Föderation gerade einmal eine halbe A 4 Seite ein. Auch dieses Vorbringen bleibt vielfach vage (zBsp. „Ich kann mich nicht mehr erinnern, ob ich dieses Protokoll unterschreiben habe.“; „Danach wurde ich freigelassen und versuchte schnell auszureisen und Russland zu verlassen.“) oberflächlich (zBsp. „Ich wurde streng befragt, dies wurde auch protokolliert, wo und mit welchem Zweck ich dort war.“) und detailarm („Bei der Befragung waren Fragen dabei wie kenne ich jemanden aus der Moschee, dies dauerte 1 Stunde lang.“) und bestätigt auch den bereits von der belangten Behörde beweiswürdigend angeführten Mangel an erwartbaren Details. Selbst auf zahlreiche Nachfragen des erkennenden Richters blieben die Antworten kurz und oberflächlich und blieb der BF erwartbare Details schuldig, sodass sich der Eindruck verfestigte, dass der BF von nicht selbst Erlebtem berichtete zumal der BF auch – abseits der bereits erwähnten - weitere widersprüchliche Aussagen tätigte. […] 2.
- Auch der vom BF in den Vordergrund gestellte Grund der von ihm angeblich erwarteten Zusammenarbeit, sohin das Ausspionieren von Personen die Moscheen besuchten, erscheint vor dem Hintergrund, dass ausweislich der Länderberichte nur sehr wenige ehemalige, überlebende IS-Anhänger nordkaukasischer Provenienz nach Russland zurückkehren und diese – wenn überhaupt – eine Sicherheitsrisiko für Drittländer darstellen als für die Teilrepublik Tschetschenien wo ihnen strafrechtliche Konsequenzen drohen, womit der Gefahr der religiösen Radikalisierung ebendort nicht mehr jener Stellenwert zukommt und wird sogar Familienangehörigen von IS-Kämpfern aktiv eine Rückkehrmöglichkeit in die Russische Föderation ermöglicht. 2.
- Bemerkenswert und letztlich nicht glaubhaft ist die Schilderung des Anwerbungsgesprächs durch die tschetschenische Polizei. So war der BF gegenüber dem erkennenden Richter nicht in der Lage die mit dieser getroffene Vereinbarung widerzugeben. Sogar eine zeitliche Dimension hinsichtlich einer Umsetzung der von ihm angeblich verlangten Zusammenarbeit sei nicht Teil dieser Vereinbarung gewesen – ein Vorgehen, welches inhaltlich weder schlüssig noch plausibel ist und in der Darstellung jeglicher zu erwartender Realkennzeichen (so insbesondere Interaktionsschilderungen, inhaltliche Besonderheiten, Fehlen von ungewöhnlichen Details) entbehrt. Vor diesem geschilderten Hintergrund ist es schlichtweg auch nicht plausibel, dass der BF folglich bis zu seiner Ausreise regelmäßig telefonisch nach seiner Ausreise befragt worden sei [VHP S.17] Die Schilderungen der Situation bei diesem Gespräch mit der dortigen Polizei bzw. dem vorangegangenen Gespräch mit dem FSB ist angesichts der behaupteten Bedrohung durch diese Akteure für den BF und die damit einhergehende Intensität (Verlassen des Heimatlandes, Zurücklassen des Vaters und des dortigen Familienbesitzes etc.) äußerst detailarm, unkonkret und erweckt einmal mehr den Eindruck von letztlich nicht tatsächlich Erlebten. 2.
- Folgte man den Angaben des BF, wonach dieser während seines Aufenthaltes in Tschetschenien regelmäßig von der dortigen Polizei kontaktiert und in Bezug auf die von ihm verlangten Tätigkeiten in Österreich angesprochen worden sei, so erschließe sich daraus, dass der BF tatsächlich im Fokus der tschetschenischen Polizei sowie des FSB gestanden hätte. In diesem Fall ist es jedoch nicht glaubhaft, dass der BF unbemerkt von seinem Herkunftsort auf dem Luftweg unter Durchlaufen von Passkontrollen nach Moskau gereist, sich dort im Zusammenhang mit der Beantragung eines Visums mindestens 10 Tage aufgehalten habe um dann vollkommen problemlos aus der Russischen Föderation nach der Türkei ausgereist zu sein ohne auf den Zweck bzw. einer etwaigen Weiterreise nach Österreich und der damit verbundenen Einhaltung der getroffenen Vereinbarung in Bezug auf eine Zusammenarbeit angesprochen zu werden. Angesichts des vom BF geschilderten angeblichen Informationsflusses am Beginn der fluchtauslösenden Ereignisse (Aufsuchen der Botschaft in Österreich, Rückreise nach Tschetschenien auf dem Landweg, unmittelbar danach stattfindende Kontaktaufnahme durch den FSB) erscheint ein derartiges Nachlassen in der Überwachung seiner Person nicht glaubhaft, zumal der BF in einer Steigerung seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung auch erstmals angegeben hat, dass bei dem Besuch durch den vermeintlichen FSB Mitarbeiter auch der Bürgermeister dabei gewesen sei. Auch dies ist ein weiteres Indiz gegen die Glaubhaftigkeit des geschilderten Fluchtvorbringens, handelt es sich doch bei dem Wohnort Belgatoj(y) des BF lt. einer Abfrage des Internetportals https:/www.wikidata.org bei um eine Ortschaft mit 5.500 Einwohnern, was bei einer Involvierung der örtlichen Behördenorgane es unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass die Abwesenheit des BF über einen Zeitraum von 10 Tagen unentdeckt bliebe. Vor diesem Hintergrund ist auch der vom BF argumentierte Zweck des Zurücksendens seines Reisepasses zu seinem Vater nach Tschetschenien nicht glaubhaft (VHP S.15 und S.20). 2.
- Gänzlich unplausibel ist sodann der Umstand, dass der BF erst ca. 10 Monate nach seiner angeblichen Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Hätte der BF tatsächlich Angst vor Verfolgung gehabt, so hätte er nach den Denkgesetzten der Logik zumindest unmittelbar nach Erreichen seines Ziellandes einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und nicht 10 Monate unangemeldeten im Verborgenen gelebt. Dies umso mehr, als nach seinen Angaben bei seinem Vater nach seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat mehrere Nachfragen hinsichtlich seiner Person stattgefunden hätten. Hierbei handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters definitiv nicht um die Vorgehensweise einer schutzbedürftigen Person, zumal der vom BF als Rechtfertigung für diese Vorgangsweise angegeben Begründung jegliche Nachvollziehbarkeit fehlt [VHP S.20f]. 2.
- Auch der Umstand, dass der BF seinen Reisepass unmittelbar nach seiner Ankunft in Österreich wiederum nach Tschetschenien zurückgeschickt haben will ist in seiner Begründung, sohin der Vortäuschung einer Anwesenheit des BF in der Russischen Föderation gegenüber nachfragender Polizei bzw. dem Geheimdienst FSB, nicht nachvollziehbar und gänzlich unglaubhaft [VHP S.14f]. 2.
- Hinsichtlich der vom BF in der Erstbefragung [AS 6] und in der Beschwerde geäußerten, Befürchtung zum Militärdienst eingezogen zu werden, ergeben sich zum derzeitigen Zeitpunkt keine Hinweise darauf, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund des Krieges der Russischen Föderation gegen die Ukraine zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Zwangsrekrutierung zum militärischen Dienst ausgesetzt wäre. Zum derzeitigen Zeitpunkt besteht lt. den aktuellen Länderinformationen (s. Pkt. „Wehrdienst und Rekrutierungen“ sowie „Wehrersatzdienst“ keine allgemeine Mobilmachung und gibt es zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Hinweise auf eine Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine. Allerding werden Wehrpflichtige in Grenzregionen verbracht (beispielsweise nach Belgorod, Kursk, Brjansk, Rostow und Krasnodar) sowie auf die von Russland besetzte Krim. Auch die von Präsident Putin im September 2022 verkündete Teilmobilmachung wurde in Tschetschenien nicht durchgeführt, da lt. dem tschetschenischen Republiksoberhaupt das Land bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt habe und somit die Quote übererfüllt sei. Tschetschenien entsendet jedoch nach wie vor Freiwilligenbataillone als Kämpfer in den Ukraine Krieg. Deren Mitglieder stammen hauptsächlich aus tschetschenischen Polizeieinheiten und der Nationalgarde, wobei die Rekrutierung von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards stattfindet. Der BF wurde bislang in seinem Herkunftsstaat zwar gemustert und für tauglich befunden, doch hat dieser bislang kein Einberufungsschreiben erhalten. Auch hat der BF zum gegenwärtigen Zeitpunkt das wehrpflichtige Höchstalter bereits um drei Jahre überschritten. Selbst wenn das in den Medien kolportierte schrittweise Anheben des Einberufungsalters von derzeit 18 bis 27 Jahren auf 21 bis 30 Jahre eintreten sollte, so übersteigt der derzeit 33-jährige BF bereits jetzt das im Endausbau vorgesehene Alter von 30 Jahren. 2.
- Dem BF droht bei einer Rückkehr in die Russische Föderation sohin keine asylrelevante Verfolgung aus dem von ihm geltend gemachten oder aus anderen Gründen. Dass es gegen den BF konkrete Verfolgungshandlungen gegen seine Person gegeben hat, bzw. dieser konkrete ihn unmittelbar betreffende asylrelevante Bedrohungen in seiner Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte, hat dieser insgesamt nicht ausreichend konkret und glaubhaft dargelegt. Der BF kann sich somit zusammengefasst nach wie vor sowohl in der Teilrepublik Tschetschenien, wo er aufgewachsen ist und sein überwiegendes bisheriges Leben verbrachte, als auch in anderen Landesteilen der Russischen Föderation niederlassen. Ihm drohte weder in der Vergangenheit noch drohen ihm aktuell in der Russischen Föderation nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre. […]“ Das Erkenntnis wurde nachweislich am 20.04.2023 der Rechtsvertretung des BF und mittels elektronischer Zustellung am 13.04.2023 der belangten Behörde zugestellt und erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft. Der BF stellte kurz darauf am 11.05.2023 einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2023 abgeschlossenen Verfahren. Diesen begründete er mit dem Erhalt eines russischen Einberufungsbefehls, welchen er samt Briefumschlag im Original vorlegte und vom Bundesverwaltungsgericht eine Übersetzung veranlasst wurde. Das Bundesverwaltungsgericht wies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.08.2023 den Antrag auf Wiederaufnahme mit Beschluss vom 22.08.2023, XXXX , als verspätet zurück.Das Bundesverwaltungsgericht wies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.08.2023 den Antrag auf Wiederaufnahme mit Beschluss vom 22.08.2023, römisch 40 , als verspätet zurück. 1.
- Zur erneuten Antragstellung auf internationalen Schutz des BF: 1.2.
- Der BF verblieb trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung und nach Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages mit oa. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin über Monate rechtswidrig im Bundesgebiet und brachte am 09.04.2024 erneut einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein. Der Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich, wurde mit gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2025 (zugestellt am 08.04.2025, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes) hinsichtlich des Status der Asylberechtigten und der subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.-II.). Es erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erlies eine Rückkehrentscheidung gegen den BF, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und erteilte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt I.-VI.). Dagegen erhob der BF am 22.04.2025 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.1.2.
- Der BF verblieb trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung und nach Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages mit oa. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin über Monate rechtswidrig im Bundesgebiet und brachte am 09.04.2024 erneut einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein. Der Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich, wurde mit gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2025 (zugestellt am 08.04.2025, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes) hinsichtlich des Status der Asylberechtigten und der subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.-II.). Es erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.), erlies eine Rückkehrentscheidung gegen den BF, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und erteilte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch eins.-VI.). Dagegen erhob der BF am 22.04.2025 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. 1.2.
- Das aktuelle Asylverfahren zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz begründet der BF damit, dass er seine alten Fluchtgründe aufrecht sind und zwischenzeitlich neue Ereignisse – der Erhalt eines Einberufungsbefehls von der russischen Armee für den Krieg in der Ukraine und ein drohender zwangsweiser Einsatz im Ukrainekrieg – hinzugetreten sind. In der Beschwerde wurde zudem vorgebracht, dass die Polizei mittlerweile drei Mal beim Vater des BF war und er auch einmal mitgenommen und in der Polizeiinspektion verhört wurde, um den Verbleib des BF zu erfragen. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des vorangegangenen Asylverfahrens damit geändert. Es ist mit dem Erhalt eines russischen Einberufungsbefehls, deren Echtheit durch die belangte Behörde nicht beurteilt wurde, da dieser nicht vom BVwG, wo er auflag, angefordert wurde, vom Vorliegen neuer Elemente oder Erkenntnisse auszugehen, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der BF als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist und der Folgeantrag auf internationale Schutz inhaltlich zu prüfen ist. Ein zwangsweiser oder verpflichteter Einsatz des BF im Angriffskrieg der Russischen Föderation weist auch einen glaubhaften Kern auf. Die Richtigkeit und Echtheit des Einberufungsbefehls wurde nicht festgestellt. 1.
- Die allgemeine Lage in der Russischen Föderation stellt sich im Übrigen wie folgt dar: Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesamt ins Verfahren eingeführten aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 15 vom 16.12.2024 ausgegangen: Sicherheitslage Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 1.10.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 9.12.2024), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 9.12.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 9.12.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer „militärischen Spezialoperation“ (VMR RUSS 2.2.2024).Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 1.10.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 9.12.2024), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 9.12.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vergleiche EPEK RUSS 19.10.2022, AA 9.12.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer „militärischen Spezialoperation“ (VMR RUSS 2.2.2024). Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und besetzten Teile davon (ISW 7.8.2024). In Kursk finden Kampfhandlungen statt (AA 9.12.2024; vgl. ACLED 9.12.2024). Auf der folgenden Karte ist der aktuelle Stand der Besetzung von Kursk durch die ukrainische Armee zu sehen. Die blau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium, die rot markierten Teile veranschaulichen wiederum den russischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die gelb markierten Teile stellen die von Russland behaupteten russischen Vorstöße auf russisches Territorium dar (ISW 9.12.2024):Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und besetzten Teile davon (ISW 7.8.2024). In Kursk finden Kampfhandlungen statt (AA 9.12.2024; vergleiche ACLED 9.12.2024). Auf der folgenden Karte ist der aktuelle Stand der Besetzung von Kursk durch die ukrainische Armee zu sehen. Die blau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium, die rot markierten Teile veranschaulichen wiederum den russischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die gelb markierten Teile stellen die von Russland behaupteten russischen Vorstöße auf russisches Territorium dar (ISW 9.12.2024): Ukrainischer Angriff auf die russische Region Kursk (aktueller Stand der Besetzung) ISW 9.12.2024 Auf der folgenden Karte ist der aktuelle Stand der Besetzung von Kursk durch die ukrainische Armee zu sehen. Die blau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russischem Territorium, die rot markierten Teile veranschaulichen wiederum den russischen Vorstoß auf russischem Territorium. Die gelb markierten Teile stellen die von Russland behaupteten russischen Vorstöße auf russischem Territorium dar. In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 1.10.2024). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt wurden. Zu diesem Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“. Dennoch versuchten die russischen Behörden, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 1.10.2024). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 9.12.2024). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index
(2024), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den
- von insgesamt 89 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 2.2024). Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED 9.12.2024): Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands (Stand November 2024) ACLED 9.12.2024 Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands. Nordkaukasus Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.7.2024). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Gemäß dem Online-Medienportal „Kaukasischer Knoten“ fielen zwischen Jänner 2023 und Oktober 2024 insgesamt 69 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Sechs dieser Personen wurden in Tschetschenien und 24 in Dagestan getötet (KK 8.11.2024; vgl. KK 9.10.2024, KK 5.8.2024, KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.7.2024). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Gemäß dem Online-Medienportal „Kaukasischer Knoten“ fielen zwischen Jänner 2023 und Oktober 2024 insgesamt 69 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Sechs dieser Personen wurden in Tschetschenien und 24 in Dagestan getötet (KK 8.11.2024; vergleiche KK 9.10.2024, KK 5.8.2024, KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024). Tschetschenien Die Sicherheitslage kann als stabil bezeichnet werden (AA 2.8.2024). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 26.10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 29.3.2023b). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige zum Verlassen der Republik gezwungen werden (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KK 15.11.2021). Rechtsschutz / Justizwesen Gemäß der Verfassung sind die Rechte und Freiheiten der Menschen rechtlich geschützt, und die Russische Föderation ist ein Rechtsstaat. Richter sind unabhängig und unabsetzbar. Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt. Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes. Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben. Gemäß der Verfassung werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt. Die Verfassung garantiert ein Doppelbestrafungsverbot (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den
- Rang von insgesamt 142 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Niger und Madagaskar (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, FH 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.7.2024). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FVGVFGH RUSS 31.7.2023).Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den
- Rang von insgesamt 142 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Niger und Madagaskar (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vergleiche UNHRCOM 1.12.2022, FH 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.7.2024). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche FVGVFGH RUSS 31.7.2023). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Gemäß Berichten geraten seit Russlands Ukraine-Invasion Rechtsanwälte immer mehr ins Visier. Beispielsweise wird ihnen der Zugang zu Mandanten auf Polizeistationen und die Vertretung ihrer Mandanten bei Gerichtsverhandlungen verwehrt (EUAA 16.12.2022b). Es kommt vor, dass Rechtsanwälte ungerechtfertigten Disziplinarverfahren und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sind, insbesondere, wenn sie Teilnehmer an Anti-Kriegsprotesten verteidigen (UNHRCOM 1.12.2022). Es gibt Berichte über Anwälte, welche verhaftet wurden, weil sie Opfer politischer Repressionen unterstützt haben (EUAA 16.12.2022b). Rechtsanwälte, welche Menschenrechtsfälle bearbeiten, sind mehr und mehr Verwaltungsschikanen sowie Schikanen disziplinarischer und strafrechtlicher Natur ausgesetzt (EEAS 29.5.2024). Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch stellen erfolgreiche Anfechtungen eine Seltenheit dar. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 22.4.2024). Für Angeklagte gilt laut der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024). Das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz ist gering (Lewada 24.10.2024). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (CoE 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vgl. CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP/Fischer 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2024 7.750 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2024).Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (CoE 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vergleiche CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP/Fischer 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2024 7.750 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2024). Tschetschenien Die Situation in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien und Dagestan ist problematisch. Vor allem bleiben schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, straffrei. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte, welche ihre Mandanten verteidigen, Angriffen durch Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus ausgesetzt sind (CoE-PACE 3.6.2022). Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst (KAS/Perovic 12.12.2022). Gemäß der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Verfassungsgerichtshof und Friedensgerichte. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig (Verfassung TSNE 23.3.2003). Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des tschetschenischen Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (USDOS 22.4.2024). Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat; einschließlich der Tradition der Blutrache) und Scharia-Recht (AA 2.8.2024). Tschetscheniens Normen und Regeln entfalten oft Vorrang vor der russischen Gesetzgebung, vor allem wenn es um die tschetschenische Identität und den Islam geht (PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov 18.12.2023). Gemäß Aussage von Einwohnern Tschetscheniens lautet das grundlegende Gesetz in Tschetschenien „Ramsan sagte“. Dies bedeutet, Kadyrows mündliche Aussagen sind einflussreicher als die Rechtssysteme und widersprechen diesen möglicherweise (CSIS/Kosterina 24.1.2020). Das Republiksoberhaupt ruft zu außergerichtlichen Bestrafungen auf (KR 4.1.2024). Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional und von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vgl. Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache kennt keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen. Als Alternative wurden Geldstrafen eingeführt. Im Jahr 2010 gründete Kadyrow die „Kommission für nationale Versöhnung“, welche auf die Lösung von Blutfehdekonflikten abzielte. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KK 27.6.2024). Die Versöhnung verfeindeter Familien geschieht häufig auf Druck der Behörden (KK 6.1.2024). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß dem russischen Strafgesetzbuch zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (StGB RUSS 9.11.2024). [zum Thema Todesstrafe siehe Kapitel Todesstrafe]Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional und von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vergleiche Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache kennt keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen. Als Alternative wurden Geldstrafen eingeführt. Im Jahr 2010 gründete Kadyrow die „Kommission für nationale Versöhnung“, welche auf die Lösung von Blutfehdekonflikten abzielte. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KK 27.6.2024). Die Versöhnung verfeindeter Familien geschieht häufig auf Druck der Behörden (KK 6.1.2024). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß dem russischen Strafgesetzbuch zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (StGB RUSS 9.11.2024). [zum Thema Todesstrafe siehe Kapitel Todesstrafe] Im islamischen Rechtssystem (Scharia) trägt nur der Einzelne die Schuld für begangene Taten. Traditionelle Hauptanwendungsgebiete der Scharia sind Familien-, Erbrecht und teilweise Vermögensrecht (Gumppenberg/Steinbach 2018). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz in Tschetschenien. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024). Wehrdienst und Rekrutierungen Überblick über die Armee Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der
- Geburtstag der jeweiligen Person fällt (VMR RUSS o.D.b; vgl. FGWW RUSS 2.10.2024). Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung (VMR RUSS o.D.b). Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 2.10.2024). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. FGWW RUSS 2.10.2024). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 2.10.2024). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 1.7.2024). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022), für das Jahr 2023 insgesamt 277.000 (EPEMD4-7/23 RUSS 30.3.2023; vgl. EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023) und für das Jahr 2024 283.000 Wehrpflichtige (EPEMD4-7/24 RUSS 31.3.2024; vgl. EPEMD10-12/24 RUSS 30.9.2024). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023).Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der
- Geburtstag der jeweiligen Person fällt (VMR RUSS o.D.b; vergleiche FGWW RUSS 2.10.2024). Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung (VMR RUSS o.D.b). Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 2.10.2024). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche FGWW RUSS 2.10.2024). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 2.10.2024). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 1.7.2024). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022), für das Jahr 2023 insgesamt 277.000 (EPEMD4-7/23 RUSS 30.3.2023; vergleiche EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023) und für das Jahr 2024 283.000 Wehrpflichtige (EPEMD4-7/24 RUSS 31.3.2024; vergleiche EPEMD10-12/24 RUSS 30.9.2024). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023). Es existieren folgende Tauglichkeitskategorien (FGWW RUSS 2.10.2024): A [A]: tauglich Б [B]: tauglich mit geringfügigen Einschränkungen В [W]: eingeschränkt tauglich Г [G]: vorübergehend untauglich Д [D]: untauglich Verstöße gegen Militärregistrierungspflichten (darunter das Ignorieren eines Ladungstermins beim Militärkommissariat sowie Nichtbekanntmachung eines neuen Wohnorts) stellen Verwaltungsübertretungen dar und ziehen Geldstrafen nach sich (VStGB RUSS 12.11.2024). Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 8.8.2024). Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vgl. BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vgl. FGMB RUSS 23.3.2024). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. VMR RUSS o.D.c).Verstöße gegen Militärregistrierungspflichten (darunter das Ignorieren eines Ladungstermins beim Militärkommissariat sowie Nichtbekanntmachung eines neuen Wohnorts) stellen Verwaltungsübertretungen dar und ziehen Geldstrafen nach sich (VStGB RUSS 12.11.2024). Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 8.8.2024). Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vergleiche BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vergleiche FGMB RUSS 23.3.2024). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche VMR RUSS o.D.c). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind unter anderem Personen vom Wehrdienst befreit, welche wegen ihres Gesundheitszustands untauglich oder eingeschränkt tauglich sind; Söhne oder Brüder von Personen, welche infolge der Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstarben; sowie Personen, die einer Straftat verdächtigt werden. Folgende Staatsbürger dürfen den Wehrdienst aufschieben: wer aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft wurde (Aufschub bis zu einem Jahr); pflegende Angehörige; Alleinerziehende; Familien mit mehreren Kindern; Parlamentsabgeordnete; Studierende usw. (FGWW RUSS 2.10.2024). Viele junge Männer, insbesondere wohlhabenderen Gesellschaftsschichten entstammend, sowie Bewohner von Großstädten versuchen, dem Wehrdienst zu entgehen (EUAA 16.12.2022a). Die russische Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 1.7.2024). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, GS o.D.).Die russische Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 1.7.2024). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vergleiche SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, GS o.D.). Frauen sind nicht militärdienstpflichtig (Connection 8.10.2023), doch weiblichen Staatsbürgern steht ein freiwilliger Armeedienst auf Vertragsbasis offen (ÖB Moskau 1.7.2024). Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen gehören [automatisch; Anm. der Staatendokumentation] der Reserve an (FGWW RUSS 2.10.2024). Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie für einen Kriegseinsatz herangezogen werden (Connection 8.10.2023). [Eine Auflistung der in Bezug auf Frauen militärisch relevanten beruflichen Spezialisierungen findet sich in einem Regierungsbeschluss auf folgender Webseite: https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_64215/; Anm. der Staatendokumentation.]Frauen sind nicht militärdienstpflichtig (Connection 8.10.2023), doch weiblichen Staatsbürgern steht ein freiwilliger Armeedienst auf Vertragsbasis offen (ÖB Moskau 1.7.2024). Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen gehören [automatisch; Anmerkung der Staatendokumentation] der Reserve an (FGWW RUSS 2.10.2024). Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie für einen Kriegseinsatz herangezogen werden (Connection 8.10.2023). [Eine Auflistung der in Bezug auf Frauen militärisch relevanten beruflichen Spezialisierungen findet sich in einem Regierungsbeschluss auf folgender Webseite: https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_64215/; Anmerkung der Staatendokumentation.] Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 2.10.2024). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Online-Portal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.a). Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 3.9.2023). Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen (FGWW RUSS 2.10.2024). Eine (Ersatz-)Zustellung der Einberufung an Verwandte, im gleichen Haushalt lebende Personen oder Nachbarn wäre rechtswidrig (ÖB Moskau 13.11.2024). Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt (FGWW RUSS 2.10.2024). Diese Regelung ist seit 2023 in Kraft (FGWW RUSS 2.10.2024; vgl. ÖB Moskau 13.11.2024). Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (FGWW RUSS 2.10.2024). Das Einberufungsbefehlsregister (edinyj reestr powestok) ist laut Gesetz öffentlich zugänglich (Webseite: https://реестрповесток.рф). Dennoch ist laut Informationen der Webseite zum Einsehen der Einberufungsbefehle eine Kontoregistrierung im „Staatlichen Einheitlichen System der Identifizierungen und Autorisierungen“ erforderlich (ÖB Moskau 13.11.2024) [zum System der Identifizierungen und Autorisierungen siehe Webseite https://esia-gosuslugiru.ru/; Anm. der Staatendokumentation]. Die Regelung der elektronischen Zustellung von Einberufungsbefehlen eröffnet die Möglichkeit einer wirksamen Zustellung von Einberufungsbefehlen auch an im Ausland lebende russische Staatsangehörige (ÖB Moskau 13.11.2024).Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 2.10.2024). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Online-Portal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.a). Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 3.9.2023). Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen (FGWW RUSS 2.10.2024). Eine (Ersatz-)Zustellung der Einberufung an Verwandte, im gleichen Haushalt lebende Personen oder Nachbarn wäre rechtswidrig (ÖB Moskau 13.11.2024). Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt (FGWW RUSS 2.10.2024). Diese Regelung ist seit 2023 in Kraft (FGWW RUSS 2.10.2024; vergleiche ÖB Moskau 13.11.2024). Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (FGWW RUSS 2.10.2024). Das Einberufungsbefehlsregister (edinyj reestr powestok) ist laut Gesetz öffentlich zugänglich (Webseite: https://реестрповесток.рф). Dennoch ist laut Informationen der Webseite zum Einsehen der Einberufungsbefehle eine Kontoregistrierung im „Staatlichen Einheitlichen System der Identifizierungen und Autorisierungen“ erforderlich (ÖB Moskau 13.11.2024) [zum System der Identifizierungen und Autorisierungen siehe Webseite https://esia-gosuslugiru.ru/; Anmerkung der Staatendokumentation]. Die Regelung der elektronischen Zustellung von Einberufungsbefehlen eröffnet die Möglichkeit einer wirksamen Zustellung von Einberufungsbefehlen auch an im Ausland lebende russische Staatsangehörige (ÖB Moskau 13.11.2024). Vom Einberufungsbefehlsregister ist das sogenannte einheitliche Wehrdienstregister (edinyj reestr woinskogo utscheta) zu unterscheiden. Dieses stellt ein geschlossenes Portal mit mehreren personenbezogenen Daten Wehrpflichtiger dar, auf welches nur gewisse Behörden Zugriff haben sollen (Verteidigungsministerium, FSB usw.). Einige russische Vertreter haben darauf hingewiesen, dass das vollwertige Funktionieren der beiden Register (Einberufungsbefehlsregister, Wehrdienstregister) ab
- Jänner 2025 zu erwarten ist (ÖB Moskau 13.11.2024). Im Militärregister aufscheinende Staatsbürger erhalten eine Bescheinigung, auch in elektronischer Form (ein provisorisches Militärbuch) (FGWW RUSS 2.10.2024). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Ausstellung eines Militärbuchs (woennyj bilet) erfolgt per Antrag. Das Militärbuch erhält man beim örtlichen Militärkommissariat (Armyhelp 24.3.2023). Es wird nicht zugestellt, sondern muss abgeholt werden. Meist werden Militärbücher zur Vorlage an einen Arbeitgeber benötigt (VB Moskau 15.9.2023). Hat eine Person den Militärdienst ohne gesetzlichen Grund nicht abgeleistet und wurde dies durch ein Gutachten der Einberufungskommission festgestellt, so erhält sie kein Militärbuch, sondern nur eine Bescheinigung (ÖB Moskau 27.8.2024). Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 22.4.2024; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, MoD@DefenceHQ 2.2.2024). Es wird über mehrere Fälle russischer Soldaten berichtet, welche ihre Kommandanten bestochen haben, um nicht in den Ukraine-Krieg ziehen zu müssen (WG 30.10.2023). In den russischen Militäreinheiten, welche in der Ukraine kämpfen, ist Bestechung weitverbreitet. Für Soldaten besteht die Möglichkeit, Verwundungen, Urlaub, Rotationen und die Nichtteilnahme an Angriffen zu „kaufen“ (NGE 28.11.2023). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Ein Problem ist hier die sogenannte Dedowschtschina („Herrschaft der Großväter“). Hierbei handelt es sich um ein System der Erniedrigung, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen von Rekruten durch dienstältere Mannschaften (AA 2.8.2024). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB Moskau 1.7.2024). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß dem Strafgesetzbuch unter anderem zu Geldstrafen, Zwangsarbeit oder Freiheitsentzug von bis zu sieben Jahren führen (StGB RUSS 9.11.2024). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Wehrstraftaten sind ebenso wie andere (zivile) Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 2.8.2024).Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 22.4.2024; vergleiche SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, MoD@DefenceHQ 2.2.2024). Es wird über mehrere Fälle russischer Soldaten berichtet, welche ihre Kommandanten bestochen haben, um nicht in den Ukraine-Krieg ziehen zu müssen (WG 30.10.2023). In den russischen Militäreinheiten, welche in der Ukraine kämpfen, ist Bestechung weitverbreitet. Für Soldaten besteht die Möglichkeit, Verwundungen, Urlaub, Rotationen und die Nichtteilnahme an Angriffen zu „kaufen“ (NGE 28.11.2023). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Ein Problem ist hier die sogenannte Dedowschtschina („Herrschaft der Großväter“). Hierbei handelt es sich um ein System der Erniedrigung, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen von Rekruten durch dienstältere Mannschaften (AA 2.8.2024). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB Moskau 1.7.2024). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß dem Strafgesetzbuch unter anderem zu Geldstrafen, Zwangsarbeit oder Freiheitsentzug von bis zu sieben Jahren führen (StGB RUSS 9.11.2024). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Wehrstraftaten sind ebenso wie andere (zivile) Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 2.8.2024). Laut der Verfassung ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 16.9.2024 wurde die russische Armee auf einen Personalstand von 2.389.130 Bediensteten aufgestockt, davon 1.500.000 bewaffnete Kräfte (EPPS RUSS24 16.9.2024). Die genauen Zahlen über die Stärke und Neuaufstellungen der russischen Armee sind schwer zugänglich (BAMF 7.8.2023). Im Jahr 2023 betrugen die Militärausgaben 5,9 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI o.D.). Die Militarisierung der Gesellschaft schreitet schnell voran (ÖMZ/Goiser/Riemer 1.2024). Mobilisierung Teilmobilisierung Am 21.9.2022 verkündete ein Erlass des Präsidenten Putin eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation. Mobilisierte genießen denselben Status wie Vertragssoldaten der Streitkräfte und sind auch hinsichtlich der Entlohnung gleichgestellt. Verträge der Vertragssoldaten behalten bis zum Abschluss der Teilmobilmachung ihre Gültigkeit. Während des Zeitraums der Teilmobilmachung dürfen gemäß dem präsidentiellen Erlass vom 21.9.2022 die Dienstverhältnisse des militärischen Vertragspersonals sowie mobilisierter Personen nur aus folgenden Gründen aufgelöst werden (EPVT RUSS 21.9.2022): • aus Altersgründen - nach Erreichen der Altersgrenze • aus gesundheitlichen Gründen • im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Gerichtsurteils über Verhängung einer Freiheitsstrafe (EPVT RUSS 21.9.2022) Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis „für den Dienstgebrauch“ (EPVT RUSS 21.9.2022). [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anm. der Staatendokumentation.] Im Rahmen eines Fernsehinterviews konkretisierte am 21.9.2022 der [damalige; Anm. der Staatendokumentation] Verteidigungsminister Sergej Schojgu, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt (RG 21.9.2022). Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben (RBK 28.9.2022; vgl. EUAA 16.12.2022a).Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis „für den Dienstgebrauch“ (EPVT RUSS 21.9.2022). [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anmerkung der Staatendokumentation.] Im Rahmen eines Fernsehinterviews konkretisierte am 21.9.2022 der [damalige; Anmerkung der Staatendokumentation] Verteidigungsminister Sergej Schojgu, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt (RG 21.9.2022). Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben (RBK 28.9.2022; vergleiche EUAA 16.12.2022a). Der Reserve angehörende Personen werden im Allgemeinen in drei Kategorien unterteilt, für welche jeweils unterschiedliche Altersgrenzen gelten (FGWW RUSS 2.10.2024) [zu den Reservisten-Kategorien sowie der gesetzlichen Definition für den Reservistenbegriff siehe AnhangAnhang / Reservisten: Definition / Kategorisierung / Altersgrenzen]. Im Falle einer Mobilisierung werden zuerst die Reservisten der Kategorie 1 einberufen (RIA Nowosti 19.10.2022). Die ab September 2022 in Russland durchgeführte Teilmobilisierung betraf in erster Linie Reservisten der Kategorie 1 (TASS 21.9.2022). Gemäß der unabhängigen russischen Zeitung Nowaja gaseta, welche sich auf eine Quelle innerhalb der Präsidialverwaltung beruft, erlaubt der geheim gehaltene Punkt 7 des Erlasses vom 21.9.2022 dem Verteidigungsministerium eine Mobilisierung von bis zu einer Million Personen (NGE 22.9.2022). Den Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation wird vom Erlass die Einberufung der zu Mobilisierenden auferlegt (EPVT RUSS 21.9.2022). Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub (EPVT RUSS 21.9.2022). Das föderale Mobilisierungsgesetz gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren der Russischen Föderation und Duma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden (FGMB RUSS 23.3.2024). Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung folgten diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definierten (MBZ 31.3.2023). Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studierenden gewährt (EPGM RUSS 5.10.2022). Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Garant 23.9.2022). Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung (MBZ 31.3.2023). Mehrmals wurden die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert. Dies führte dazu, dass Rekrutierungsstellen landesweit uneinheitliche Mobilisierungskriterien anwandten (EUAA 16.12.2022a). Gemäß weitverbreiteten Berichten wurden Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt (Landinfo 10.8.2023). Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke (Kommersant 26.9.2022; vgl. UN News 27.9.2022a). Söhne der russischen Elite zahlten Berichten zufolge hohe Bestechungssummen, um nicht an die Front geschickt zu werden (Standard 28.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein (Kommersant 26.9.2022).Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub (EPVT RUSS 21.9.2022). Das föderale Mobilisierungsgesetz gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren der Russischen Föderation und Duma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden (FGMB RUSS 23.3.2024). Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung folgten diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definierten (MBZ 31.3.2023). Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studierenden gewährt (EPGM RUSS 5.10.2022). Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Garant 23.9.2022). Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung (MBZ 31.3.2023). Mehrmals wurden die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert. Dies führte dazu, dass Rekrutierungsstellen landesweit uneinheitliche Mobilisierungskriterien anwandten (EUAA 16.12.2022a). Gemäß weitverbreiteten Berichten wurden Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt (Landinfo 10.8.2023). Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke (Kommersant 26.9.2022; vergleiche UN News 27.9.2022a). Söhne der russischen Elite zahlten Berichten zufolge hohe Bestechungssummen, um nicht an die Front geschickt zu werden (Standard 28.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein (Kommersant 26.9.2022). Nur wenige Frauen werden auf russischer Seite im Ukraine-Krieg als Frontkämpfer eingesetzt (MoD@DefenceHQ 30.10.2023). Frauen befinden sich hauptsächlich als Ärztinnen und Köchinnen im Kriegseinsatz (WG 23.10.2023). Mit 28.10.2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet (TASS 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (Jabloko 17.1.2023). Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, bestätigte dies (ISW 20.1.2023). [Der präsidentielle Erlass vom 21.9.2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag veröffentlichte die russische Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung; Anm. der Staatendokumentation.]Mit 28.10.2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet (TASS 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (Jabloko 17.1.2023). Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, bestätigte dies (ISW 20.1.2023). [Der präsidentielle Erlass vom 21.9.2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag veröffentlichte die russische Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung; Anmerkung der Staatendokumentation.] Die Mobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (UN News 27.9.2022a) sowie zu einer Ausreisebewegung. Im Zuge der Teilmobilmachung verließen mindestens 700.000 Bewohner Russlands ihr Land (ISW 23.12.2023). Manche Personen, die während der Mobilisierung die Flucht versuchten, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle aushändigte (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024). Bei Gerichten eingebrachte Beschwerden gegen Mobilisierungsentscheidungen entfalten keine aufschiebende Wirkung (EUAA 16.12.2022a). Verdeckte Mobilisierung Wegen der Unpopularität der Teilmobilmachung und der folgenden Massenemigration sind die russischen Behörden von einer Teilmobilmachung (ISW 23.12.2023) zu einer bis heute andauernden sogenannten verdeckten Mobilisierung übergegangen (ISW 23.12.2023; vgl. ISW 23.11.2024). Unter den Begriff der verdeckten Mobilisierung fallen die Rekrutierung Freiwilliger sowie Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerter russischer Staatsbürger (ISW 23.12.2023). Die Rekrutierung Freiwilliger erfolgt nicht selten durch die Ausnutzung von Machtgefällen, durch Täuschung und Zwang (SWP/Klein 7.6.2024). Lokale Behörden führen umfassende Kampagnen, um für den Vertragsdienst in der Armee zu werben. Beispielsweise wenden sich Rekrutierungsstellen direkt telefonisch an die Zielgruppen. Zudem finden sich Plakate in verschiedenen Städten, Werbung auf Social-Media-Plattformen usw. (EUAA 3.10.2023). Es werden verschiedene Anreize geschaffen, um Freiwillige als Kämpfer für den Ukraine-Krieg zu gewinnen (RIA Nowosti 20.11.2023). Mit dem Ziel der Planerfüllung konkurrieren Regionen miteinander und werben Vertragssoldaten mit attraktiven finanziellen Angeboten an (NGE 3.8.2023). Seit Beginn des Ukraine-Kriegs wurde der Militärdienst im Rahmen der russischen Streitkräfte immer lukrativer (MoD@DefenceHQ 29.8.2023). Gemäß einem behördeninternen Dokument sind Regionalbehörden angehalten, unter anderem folgende Personen als Vertragssoldaten für den Ukraine-Krieg zu gewinnen: Migranten, zahlungsunfähige Personen, Erwerbslose und andere vulnerable Bevölkerungsschichten (WG 2.11.2023).Wegen der Unpopularität der Teilmobilmachung und der folgenden Massenemigration sind die russischen Behörden von einer Teilmobilmachung (ISW 23.12.2023) zu einer bis heute andauernden sogenannten verdeckten Mobilisierung übergegangen (ISW 23.12.2023; vergleiche ISW 23.11.2024). Unter den Begriff der verdeckten Mobilisierung fallen die Rekrutierung Freiwilliger sowie Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerter russischer Staatsbürger (ISW 23.12.2023). Die Rekrutierung Freiwilliger erfolgt nicht selten durch die Ausnutzung von Machtgefällen, durch Täuschung und Zwang (SWP/Klein 7.6.2024). Lokale Behörden führen umfassende Kampagnen, um für den Vertragsdienst in der Armee zu werben. Beispielsweise wenden sich Rekrutierungsstellen direkt telefonisch an die Zielgruppen. Zudem finden sich Plakate in verschiedenen Städten, Werbung auf Social-Media-Plattformen usw. (EUAA 3.10.2023). Es werden verschiedene Anreize geschaffen, um Freiwillige als Kämpfer für den Ukraine-Krieg zu gewinnen (RIA Nowosti 20.11.2023). Mit dem Ziel der Planerfüllung konkurrieren Regionen miteinander und werben Vertragssoldaten mit attraktiven finanziellen Angeboten an (NGE 3.8.2023). Seit Beginn des Ukraine-Kriegs wurde der Militärdienst im Rahmen der russischen Streitkräfte immer lukrativer (MoD@DefenceHQ 29.8.2023). Gemäß einem behördeninternen Dokument sind Regionalbehörden angehalten, unter anderem folgende Personen als Vertragssoldaten für den Ukraine-Krieg zu gewinnen: Migranten, zahlungsunfähige Personen, Erwerbslose und andere vulnerable Bevölkerungsschichten (WG 2.11.2023). Bewohner besetzter ukrainischer Gebiete sind Zwangsrekrutierungen durch die russische Besatzungsmacht ausgesetzt (ISW 6.11.2023). Russland ruft Bürger benachbarter Staaten dazu auf, sich den Kämpfen in der Ukraine anzuschließen (MoD@DefenceHQ 3.9.2023). In der Ukraine kämpfen auf russischer Seite Staatsangehörige verschiedener Länder, darunter von russischen Behörden angeworbene serbische Staatsbürger (ISW 12.1.2024), Kubaner (ISW 30.9.2023) und syrische Staatsbürger (USDOS 24.6.2024). Nordkoreanische Truppen nehmen gemeinsam mit den russischen Streitkräften an Kämpfen in der russischen Region Kursk teil (ISW 13.11.2024). NGOs bieten juristische Beratung für Soldaten an (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. KK 12.10.2022).NGOs bieten juristische Beratung für Soldaten an (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche KK 12.10.2022). Situation von Grundwehrdienern (Rekruten) Rechtliche Ausgangssituation Gemäß einem präsidentiellen Erlass müssen Wehrpflichtige einen mindestens viermonatigen Militärdienst und eine militärische Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen entsandt werden zu können (EPMD RUSS 10.10.2024). Wird jedoch das Kriegsrecht ausgerufen, dürfen Wehrpflichtige bereits früher und nicht erst nach vier Monaten herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ dürfen Militärbedienstete ab Ableistung des Militäreids, welche spätestens zwei Monate nach Beginn der militärischen Ausbildung erfolgt, an Kampfhandlungen teilnehmen (FGWW RUSS 2.10.2024). Laut dem föderalen Aus- und Einreisegesetz kann das Ausreiserecht russischer Staatsbürger, die zum Wehrdienst einberufen wurden, vorübergehend eingeschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 8.8.2024). Ein Reisepass, der ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen russische Staatsbürger und auch Bürger anderer Staaten ab einem Alter von 18 Jahren einen Vertrag mit dem Militär abschließen (FGWW RUSS 2.10.2024). Situation von Grundwehrdienern in der Praxis Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine (ISW 29.12.2023; vgl. ÖB Moskau 21.2.2024, VQ RUSS1 4.12.2023). Angesichts der hohen Verluste unter den Rekruten in vorangegangenen Kriegen und der traditionell einflussreichen Stellung der Soldatenmütter in der russischen Gesellschaft gilt das Thema innenpolitisch als für die politische Führung ungewöhnlich heikel (BAMF 26.8.2024). Grundwehrdiener werden auf der von Russland besetzten ukrainischen Halbinsel Krim (EUAA 16.12.2022a) sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt (BBC 5.8.2023; vgl. ISW 8.12.2023, EUAA 16.12.2022a, VQ RUSS1 4.12.2023). Im August 2024 wurden Grundwehrdiener in der russischen Region Kursk [grenzt an die Ukraine; Anm. der Staatendokumentation] im Kampfgebiet stationiert (MoD@DefenceHQ 27.9.2024), nachdem dort die ukrainische Armee eine Offensive begonnen hatte (BAMF 26.8.2024). Von einer weiterhin stattfindenden Entsendung von Grundwehrdienern in an die Ukraine angrenzende Regionen kann ausgegangen werden (ÖB Moskau 13.11.2024). Gemäß einem Nachrichtenartikel vom Oktober 2024, welcher einen Militärexperten zitiert, befinden sich in den an die Ukraine angrenzenden Regionen „nicht viele“ Grundwehrdiener (News.ru 1.10.2024). Ein Nachrichtenartikel berichtet im November 2024, dass mindestens 13 russische Grundwehrdiener in der Region Kursk seit Beginn der dortigen ukrainischen Offensive getötet wurden (KR 14.11.2024b).Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine (ISW 29.12.2023; vergleiche ÖB Moskau 21.2.2024, VQ RUSS1 4.12.2023). Angesichts der hohen Verluste unter den Rekruten in vorangegangenen Kriegen und der traditionell einflussreichen Stellung der Soldatenmütter in der russischen Gesellschaft gilt das Thema innenpolitisch als für die politische Führung ungewöhnlich heikel (BAMF 26.8.2024). Grundwehrdiener werden auf der von Russland besetzten ukrainischen Halbinsel Krim (EUAA 16.12.2022a) sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt (BBC 5.8.2023; vergleiche ISW 8.12.2023, EUAA 16.12.2022a, VQ RUSS1 4.12.2023). Im August 2024 wurden Grundwehrdiener in der russischen Region Kursk [grenzt an die Ukraine; Anmerkung der Staatendokumentation] im Kampfgebiet stationiert (MoD@DefenceHQ 27.9.2024), nachdem dort die ukrainische Armee eine Offensive begonnen hatte (BAMF 26.8.2024). Von einer weiterhin stattfindenden Entsendung von Grundwehrdienern in an die Ukraine angrenzende Regionen kann ausgegangen werden (ÖB Moskau 13.11.2024). Gemäß einem Nachrichtenartikel vom Oktober 2024, welcher einen Militärexperten zitiert, befinden sich in den an die Ukraine angrenzenden Regionen „nicht viele“ Grundwehrdiener (News.ru 1.10.2024). Ein Nachrichtenartikel berichtet im November 2024, dass mindestens 13 russische Grundwehrdiener in der Region Kursk seit Beginn der dortigen ukrainischen Offensive getötet wurden (KR 14.11.2024b). Auf Grundwehrdiener wird Druck ausgeübt, einen Vertrag mit dem Militär zu unterzeichnen (WG 29.11.2023). Immer wieder wird versucht, Grundwehrdiener von der Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär zu überzeugen, um sie in den Krieg zu entsenden. Denjenigen Grundwehrdienern, welche eine Vertragsunterzeichnung verweigern, droht man mit einer Einberufung im Zuge einer Mobilisierung und mit Gerichtsverfahren (Holod 27.7.2023). Auch mittels Täuschung und Gewalt werden Grundwehrdiener oft zur Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär gebracht. Darüber hinaus wird über Vertragsfälschungen berichtet (EUAA 21.11.2024). NGOs bieten juristische Beratung für Grundwehrdiener an (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. KK 12.10.2022).NGOs bieten juristische Beratung für Grundwehrdiener an (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche KK 12.10.2022). Situation in Tschetschenien Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Kriegsbeginn (EUAA 16.12.2022a). Die von Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (EPVT RUSS 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht umgesetzt. Ramsan Kadyrow, das Oberhaupt der Republik Tschetschenien, begründete dies damit, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt und somit die Quote übererfüllt hatte (KK 23.9.2022). Nach Verkündung der Teilmobilmachung durch Putin wandte sich Kadyrow an Kampfunwillige und nannte diese Feiglinge, Verräter und Menschen zweiter Klasse (KK 11.10.2023). Im Herbst 2022 befahl Kadyrow, Einberufungsbefehle an diejenigen Bevölkerungsteile zu versenden, welche sich der Einberufung zu entziehen versuchen (KR 11.10.2023). Die Bevölkerung Tschetscheniens unterstützt den Krieg größtenteils nicht (SOS-NK 8.6.2023). Gemäß einer aktuellen Umfrage wird der Ukraine-Krieg von 39 % der befragten Tschetschenen unterstützt. 71 % unterstützen einen Abzug der Truppen aus der Ukraine sowie Friedensverhandlungen (Holod 1.10.2024). Rekrutierungsmethoden und Zielgruppen der Rekrutierung In Tschetschenien finden Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen (EUAA 16.12.2022a; vgl. KR 8.6.2023). Auf Einzelpersonen in Tschetschenien wird Druck ausgeübt (ÖB Moskau 25.1.2023). Republiksoberhaupt Kadyrow betreibt in Bezug auf den Ukraine-Krieg eine intensive mediale Propaganda (VQ RUSS2 23.1.2024). Oft ruft er die Bewohner Tschetscheniens zur Teilnahme am Ukraine-Krieg auf (KK 14.12.2023). Kadyrow drohte Kampfunwilligen mit der „Hölle“ (KK 17.7.2022) und ordnete die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern an (KK 25.8.2022). In Tschetschenien finden Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen (EUAA 16.12.2022a; vergleiche KR 8.6.2023). Auf Einzelpersonen in Tschetschenien wird Druck ausgeübt (ÖB Moskau 25.1.2023). Republiksoberhaupt Kadyrow betreibt in Bezug auf den Ukraine-Krieg eine intensive mediale Propaganda (VQ RUSS2 23.1.2024). Oft ruft er die Bewohner Tschetscheniens zur Teilnahme am Ukraine-Krieg auf (KK 14.12.2023). Kadyrow drohte Kampfunwilligen mit der „Hölle“ (KK 17.7.2022) und ordnete die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern an (KK 25.8.2022). Beamten, Imamen und Kommandanten in Tschetschenien sind Rekrutierungsquoten für den Ukraine-Krieg auferlegt. Um diese normativen Vorgaben erfüllen zu können, werden Tschetschenen in Geheimgefängnissen rechtswidrig festgehalten. So sie einen Kriegseinsatz ablehnen, werden Repressalien gegen ihre Verwandten angedroht (KR 7.8.2023). Häufig werden Einwohner Tschetscheniens von Behördenmitarbeitern (Silowiki) entführt, um ihre Kriegsteilnahme zu erzwingen (KR 7.8.2023; vgl. EUAA 17.2.2023). Einige der Entführten werden vor die Wahl gestellt, entweder in den Krieg zu ziehen (KR 7.8.2023; vgl. AI 28.3.2023, EUAA 17.2.2023) oder L