RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2025 GeschäftszahlW282 2266626-1 Spruch, , W282 2266626-1/13E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES 29.04.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLUSSES BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die BEURLE Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 4020 Linz, unter Beteiligung der weiteren Verfahrensparteien Bundesarbeiterkammer und Wirtschaftskammer Österreich, gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts-und Erdgaswirtschaft (ECA) vom XXXX 2022, Zl. XXXX wegen Festsetzung von Kosten und Zielvorgaben gemäß §§ 69 iVm 79f GWG 2011 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2025 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die BEURLE Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 4020 Linz, unter Beteiligung der weiteren Verfahrensparteien Bundesarbeiterkammer und Wirtschaftskammer Österreich, gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts-und Erdgaswirtschaft (ECA) vom römisch 40 2022, Zl. römisch 40 wegen Festsetzung von Kosten und Zielvorgaben gemäß Paragraphen 69, in Verbindung mit 79f GWG 2011 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2025 beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 u. Abs. 4
- Satz VwGVG aufgehoben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, u. Absatz 4,
- Satz VwGVG aufgehoben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis / der Beschluss in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses / des Beschlusses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses / des Beschlusses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Die Niederschrift wurde den anwesenden Verfahrensparteien am 29.04.2025 unmittelbar ausgefolgt und den weiteren Verfahrensparteien am 05.05.2025 (Bundesarbeiterkammer, § 35 Abs. 5 ZuStG) und bzw. am 06.05.2025 (WKÖ, § 35 Abs. 6 ZuStG) zugestellt.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis / der Beschluss in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses / des Beschlusses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses / des Beschlusses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Die Niederschrift wurde den anwesenden Verfahrensparteien am 29.04.2025 unmittelbar ausgefolgt und den weiteren Verfahrensparteien am 05.05.2025 (Bundesarbeiterkammer, Paragraph 35, Absatz 5, ZuStG) und bzw. am 06.05.2025 (WKÖ, Paragraph 35, Absatz 6, ZuStG) zugestellt. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.04.2025 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch keine der Verfahrensparteien innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.04.2025 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch keine der Verfahrensparteien innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W282.2266626.1.00