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{'item': 'W293 2255722-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2025 GeschäftszahlW293 2255722-1 Spruch, W293 2255722-1/36E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , vertreten durch RAFFASEDER HAIDER Rechtsanwälte OG, Hauptplatz 22, 4240 Freistadt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 04.04.2022, Zl. XXXX , betreffend pauschalierte Nebengebühren gemäß GehG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , vertreten durch RAFFASEDER HAIDER Rechtsanwälte OG, Hauptplatz 22, 4240 Freistadt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 04.04.2022, Zl. römisch 40 , betreffend pauschalierte Nebengebühren gemäß GehG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für die Zeiträume vom XXXX .2020 bis XXXX 2020, vom XXXX .2020 bis XXXX 2020 sowie vom XXXX .2021 bis XXXX .2021 die pauschalierte Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten in Höhe von insgesamt € 95,58 gebührt.Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für die Zeiträume vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 2020, vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 2020 sowie vom römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 die pauschalierte Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten in Höhe von insgesamt € 95,58 gebührt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe war er im Zeitraum vom XXXX 2020 bis XXXX .2020, vom XXXX .2020 bis XXXX .2020, vom XXXX .2020 bis XXXX .2021 und vom XXXX .2021 bis XXXX .2021 vom Dienst freigestellt und wurde sein Bezug der pauschalierten Nebengebühren jeweils einen Monat nach Beginn dieser Abwesenheiten eingestellt.1. Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe war er im Zeitraum vom römisch 40 2020 bis römisch 40 .2020, vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020, vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 und vom römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 vom Dienst freigestellt und wurde sein Bezug der pauschalierten Nebengebühren jeweils einen Monat nach Beginn dieser Abwesenheiten eingestellt. 2. Mit Schreiben vom 03.02.2022 beantragte er durch seine Rechtsvertretung die Übermittlung einer nachvollziehbaren Gehaltsabrechnung, aus welcher seine Gehaltseinbußen hervorgehen würden, sowie die Auszahlung der ihm gesetzlich zustehenden pauschalierten Nebengebühren. 3. Mit Stellungnahme vom 18.02.2022 beantragte er, die belangte Behörde möge über die geltend gemachten Ansprüche bescheidmäßig erkennen und die ihm für die Zeit vom XXXX .2020 bis XXXX .2020, vom XXXX .2020 bis XXXX .2020 und vom XXXX .2021 bis XXXX .2021 zustehenden und bis dato noch nicht ausbezahlten pauschalierten Nebengebühren im Sinne des § 15 GehG im gesetzlichen Ausmaß zuerkennen.3. Mit Stellungnahme vom 18.02.2022 beantragte er, die belangte Behörde möge über die geltend gemachten Ansprüche bescheidmäßig erkennen und die ihm für die Zeit vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020, vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 und vom römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 zustehenden und bis dato noch nicht ausbezahlten pauschalierten Nebengebühren im Sinne des Paragraph 15, GehG im gesetzlichen Ausmaß zuerkennen. 4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurden die Anträge des Beschwerdeführers vom 03.02.2022 auf Auszahlung der pauschalierten Nebengebühren

  1. a)Aufwandsentschädigung (§ 20 GehG) in Höhe von €° XXXX ,
  2. b)Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes (§ 83 GehG) in Höhe von €° XXXX und
  3. c)Vergütung für besondere Gefährdung (§ 82 GehG) in Höhe von € XXXX für die Zeiträume XXXX .2020 bis XXXX .2020 und XXXX .2020 bis XXXX .2020 sowie
  4. d)Aufwandsentschädigung (§ 20 GehG) in Höhe von € XXXX ,
  5. e)Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes (§ 83 GehG) in Höhe von € XXXX und
  6. f)Vergütung für besondere Gefährdung (§ 82 GehG) in Höhe von € XXXX für den Zeitraum zwischen XXXX .2021 und XXXX 2021 infolge seiner jeweils mehr als einmonatigen Dienstabwesenheit wegen seiner Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe als unbegründet abgewiesen.4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurden die Anträge des Beschwerdeführers vom 03.02.2022 auf Auszahlung der pauschalierten Nebengebühren
  7. a)Aufwandsentschädigung (Paragraph 20, GehG) in Höhe von €° römisch 40 ,
  8. b)Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes (Paragraph 83, GehG) in Höhe von €° römisch 40 und
  9. c)Vergütung für besondere Gefährdung (Paragraph 82, GehG) in Höhe von € römisch 40 für die Zeiträume römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 und römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 sowie
  10. d)Aufwandsentschädigung (Paragraph 20, GehG) in Höhe von € römisch 40 ,
  11. e)Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes (Paragraph 83, GehG) in Höhe von € römisch 40 und
  12. f)Vergütung für besondere Gefährdung (Paragraph 82, GehG) in Höhe von € römisch 40 für den Zeitraum zwischen römisch 40 .2021 und römisch 40 2021 infolge seiner jeweils mehr als einmonatigen Dienstabwesenheit wegen seiner Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass diese Dienstabwesenheit nicht unter die Ausnahmetatbestände des § 15 Abs. 5 GehG falle, weshalb die in Rede stehenden Nebengebühren ab einer jeweils mehr als einmonatigen Abwesenheit vom Dienst ruhend zu stellen gewesen seien.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass diese Dienstabwesenheit nicht unter die Ausnahmetatbestände des Paragraph 15, Absatz 5, GehG falle, weshalb die in Rede stehenden Nebengebühren ab einer jeweils mehr als einmonatigen Abwesenheit vom Dienst ruhend zu stellen gewesen seien. 5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich brachte er im Wesentlichen vor, immer dienstbereit, dienstwillig und nie von sich aus vom Dienst abwesend gewesen zu sein. Er habe selbst nie eine Dienstfreistellung beantragt. Erst auf Verlangen der Dienstbehörde habe er zwei Risikoatteste vorgelegt und sei die Dienstabwesenheit zwangsweise verfügt worden. Weiters sei ihm zugesagt worden, dass er keine finanziellen Nachteile zu erwarten habe. 6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2022, W183 2255722-1/2E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass festgestellt wurde, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheids genannten, unter den lit.
  13. a)bis
  14. f)konkretisierten pauschalierten Nebengebühren in der Zeit vom XXXX .2020 bis XXXX .2020, vom XXXX .2020 bis XXXX 2020 und vom XXXX .2021 bis XXXX 2021 gemäß § 15 Abs. 5 GehG 1956 ruhten.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2022, W183 2255722-1/2E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass festgestellt wurde, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheids genannten, unter den Litera a,) bis
  15. f)konkretisierten pauschalierten Nebengebühren in der Zeit vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020, vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 2020 und vom römisch 40 .2021 bis römisch 40 2021 gemäß Paragraph 15, Absatz 5, GehG 1956 ruhten. 7. Gegen dieses Erkenntnis richtete der Beschwerdeführer die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung. 8. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 02.12.2024, Ro 2023/12/0007-6, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. In den Entscheidungsgründen verwies der Verwaltungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 21.11.2022, Ro 2021/12/0002, in dem er ausgesprochen hatte, weil der Gesetzgeber in § 258 Abs. 3 B-KUVG die gleiche Formulierung wie in § 67 Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG) und § 117 Arbeitsverfassungsgesetz „Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts“ verwendet hat, ist davon auszugehen, dass damit auch inhaltlich Gleiches angeordnet wird. Auch das dort für die Begründung herangezogene Argument, dass die Personalvertreter aus ihrer Tätigkeit weder einen Vorteil noch einen Nachteil ziehen sollen, ist hier auf Angehörige der COVID-19-Risikogruppe so umzulegen, dass diese wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe weder einen Vorteil erzielen noch einen Nachteil erleiden sollen. Dies gilt entsprechend auch für nebengebührenähnliche Leistungen – wie die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 GehG – oder sonstige Leistungen, auf die § 15 GehG anzuwenden ist. Für eine Ruhendstellung von Nebengebühren oder andere Leistungen aus dem Grund, dass auf sie § 15 Abs. 5 GehG anzuwenden ist, verbleibt daher gemäß § 12k GehG iVm § 258 Abs. 3 B-KUVG kein Raum. Sodann wurde auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen.8. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 02.12.2024, Ro 2023/12/0007-6, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. In den Entscheidungsgründen verwies der Verwaltungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 21.11.2022, Ro 2021/12/0002, in dem er ausgesprochen hatte, weil der Gesetzgeber in Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG die gleiche Formulierung wie in Paragraph 67, Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG) und Paragraph 117, Arbeitsverfassungsgesetz „Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts“ verwendet hat, ist davon auszugehen, dass damit auch inhaltlich Gleiches angeordnet wird. Auch das dort für die Begründung herangezogene Argument, dass die Personalvertreter aus ihrer Tätigkeit weder einen Vorteil noch einen Nachteil ziehen sollen, ist hier auf Angehörige der COVID-19-Risikogruppe so umzulegen, dass diese wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe weder einen Vorteil erzielen noch einen Nachteil erleiden sollen. Dies gilt entsprechend auch für nebengebührenähnliche Leistungen – wie die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, GehG – oder sonstige Leistungen, auf die Paragraph 15, GehG anzuwenden ist. Für eine Ruhendstellung von Nebengebühren oder andere Leistungen aus dem Grund, dass auf sie Paragraph 15, Absatz 5, GehG anzuwenden ist, verbleibt daher gemäß Paragraph 12 k, GehG in Verbindung mit Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG kein Raum. Sodann wurde auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen. 9. Der Verwaltungsgerichtshof legte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12.12.2024 zur neuerlichen Entscheidung vor, wo dieser am 18.12.2024 einlangte. In der Folge wurde der Akt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. 10. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Folge für den 22.01.2025 eine mündliche Verhandlung am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts in Wien an. Mit Schreiben vom 23.12.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung seiner Einvernahme im Rahmen einer Videoeinvernahme und begründete dies damit, dass er auf einen elektrischen Rollstuhl sowie bei Reisen auf fremde Hilfe angewiesen sei, sodass es ihm nicht bzw. nur erschwert möglich sei, an einer Verhandlung in Wien teilzunehmen. 11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.01.2025 eine öffentliche-mündliche Verhandlung durch, zu der die Parteien per Zoom hinzugeschalten waren. In dieser wurde die Sach- und Rechtslage umfassend erörtert. Die Richterin kündigte in der mündlichen Verhandlung an, ein zusätzliches Gutachten des Polizeiarztes zur Frage der Exekutivdienstfähigkeit des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einzuholen. 12. Mit Schreiben vom 27.01.2025 legte die belangte Behörde u.a. die aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers vor. Die Urkundenvorlage wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.02.2025 zur Kenntnis übermittelt. 13. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 04.02.2025 geringfügige Änderungen zum Verhandlungsprotokoll bekannt und legte einen Erlass des Bundesministeriums für Inneres vor, aus dem ersichtlich sei, dass eine Nachzahlung des tatsächlich bezogenen Entgelts vorgesehen sei. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte das Schreiben am 06.02.2025 der belangten Behörde zur Kenntnisnahme. 14. Am 14.02.2025 langte eine ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. In dieser gab er bekannt, dass er infolge seiner im Jahr XXXX diagnostizierten XXXX seit XXXX als Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E2b im polizeilichen Exekutivinnendienst in der Bezirksleitzentrale der Polizeiinspektion XXXX eingesetzt sei. Diese Verwendung im exekutiven Innendienst sei mit dem berufstypischen direkten Parteienverkehr sowie mit der Dienstverrichtung mit Waffe verbunden. Im XXXX habe der polizeiärztliche Dienst der belangten Behörde hierfür die Freigabe erteilt und habe dieser auch keine Untauglichkeit für den Exekutivdienst festgestellt. Auch handle es sich bei den durch den Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten – nicht zuletzt aufgrund des zuvor erwähnten direkten Parteienverkehrs sowie der Ausstattung mit einer Dienstwaffe – jedenfalls um Tätigkeiten, die für den Wachdienst spezifisch seien. Auch aus diesem Grund sei seit diesem Zeitpunkt bis zuletzt die Entlohnung für diese Innendiensttätigkeit mitsamt der wachespezifischen Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes (§ 83 GehG) und der Vergütung für besondere Gefährung (§ 82 GehG) erfolgt. Es sei über zehn Jahre keine Verwendungsänderung und auch keine polizeiärztliche Untersuchung erfolgt, da die bei ihm vorliegende Erkrankung eine Erkrankung des XXXX sei und daher in das Fachgebiet der Neurologie falle. Ein Polizeiarzt sei dafür fachlich nicht geeignet. 14. Am 14.02.2025 langte eine ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. In dieser gab er bekannt, dass er infolge seiner im Jahr römisch 40 diagnostizierten römisch 40 seit römisch 40 als Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E2b im polizeilichen Exekutivinnendienst in der Bezirksleitzentrale der Polizeiinspektion römisch 40 eingesetzt sei. Diese Verwendung im exekutiven Innendienst sei mit dem berufstypischen direkten Parteienverkehr sowie mit der Dienstverrichtung mit Waffe verbunden. Im römisch 40 habe der polizeiärztliche Dienst der belangten Behörde hierfür die Freigabe erteilt und habe dieser auch keine Untauglichkeit für den Exekutivdienst festgestellt. Auch handle es sich bei den durch den Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten – nicht zuletzt aufgrund des zuvor erwähnten direkten Parteienverkehrs sowie der Ausstattung mit einer Dienstwaffe – jedenfalls um Tätigkeiten, die für den Wachdienst spezifisch seien. Auch aus diesem Grund sei seit diesem Zeitpunkt bis zuletzt die Entlohnung für diese Innendiensttätigkeit mitsamt der wachespezifischen Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes (Paragraph 83, GehG) und der Vergütung für besondere Gefährung (Paragraph 82, GehG) erfolgt. Es sei über zehn Jahre keine Verwendungsänderung und auch keine polizeiärztliche Untersuchung erfolgt, da die bei ihm vorliegende Erkrankung eine Erkrankung des römisch 40 sei und daher in das Fachgebiet der Neurologie falle. Ein Polizeiarzt sei dafür fachlich nicht geeignet. Eine neuerliche polizeiärztliche Untersuchung sei erst am XXXX .2021 erfolgt, wobei hier erstmalig von einer möglichen Exekutivdienstuntauglichkeit gesprochen worden sei. Es habe sich danach in der Folge jedoch nichts an seiner Verwendung als Exekutivbeamter der Verwaltungsgruppe E2b geändert. Eine Verwendungsänderung sei erstmalig im Mai 2023 erfolgt. Infolge dieser Verwendungsänderung sei ihm der Parteienverkehr untersagt sowie die Abgabe der Waffen aufgetragen worden. Eine neuerliche polizeiärztliche Untersuchung sei erst am römisch 40 .2021 erfolgt, wobei hier erstmalig von einer möglichen Exekutivdienstuntauglichkeit gesprochen worden sei. Es habe sich danach in der Folge jedoch nichts an seiner Verwendung als Exekutivbeamter der Verwaltungsgruppe E2b geändert. Eine Verwendungsänderung sei erstmalig im Mai 2023 erfolgt. Infolge dieser Verwendungsänderung sei ihm der Parteienverkehr untersagt sowie die Abgabe der Waffen aufgetragen worden. Neuerlich verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er eine COVID-Risikogruppenfreistellung nicht aus eigenem Antrieb in Anspruch genommen, sondern hierbei lediglich die Weisung der Dienstbehörde befolgt habe. Zur vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Hinzuziehung des polizeiärztlichen Dienstes der Landespolizeidirektion zwecks Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Exekutivdiensttauglichkeit führte der Beschwerdeführer aus, dass es aufgrund der bei ihm bestehenden XXXX notwendig sei, einen unabhängigen beeideten Gutachter aus dem Fachgebiet der Neurologie hinzuzuziehen. Zudem sei ein Polizeiarzt kein unabhängiger Sachverständiger, sondern ein weisungsgebundener Dienstnehmer der Polizeibehörde. Es sei daher davon auszugehen, dass der polizeiärztliche Dienst nicht die notwendige Objektivität und Unbefangenheit aufweise. Infolgedessen stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Beiziehung eines unabhängigen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie zur Gutachtenserstellung bzw. zur Beurteilung seiner Exekutivdiensttauglichkeit im genannten Zeitraum.Zur vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Hinzuziehung des polizeiärztlichen Dienstes der Landespolizeidirektion zwecks Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Exekutivdiensttauglichkeit führte der Beschwerdeführer aus, dass es aufgrund der bei ihm bestehenden römisch 40 notwendig sei, einen unabhängigen beeideten Gutachter aus dem Fachgebiet der Neurologie hinzuzuziehen. Zudem sei ein Polizeiarzt kein unabhängiger Sachverständiger, sondern ein weisungsgebundener Dienstnehmer der Polizeibehörde. Es sei daher davon auszugehen, dass der polizeiärztliche Dienst nicht die notwendige Objektivität und Unbefangenheit aufweise. Infolgedessen stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Beiziehung eines unabhängigen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie zur Gutachtenserstellung bzw. zur Beurteilung seiner Exekutivdiensttauglichkeit im genannten Zeitraum. 15. Am 10.03.2025 langte die polizeiärztliche Stellungnahme vom 26.02.2024 hinsichtlich der Exekutivdiensttauglichkeit des Beschwerdeführers ein. 16. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.03.2025 Stellung. Inhaltlich brachte er vor, die „polizeiärztliche Stellungnahme“ sei kein Gutachten im Sinne der Verwaltungsvorschriften. Diese enthalte weder eine Befundaufnahme noch eine sonstige nähere Beschreibung der behaupteten Einschränkungen. Er halte daher ausdrücklich seine Anträge laut Eingabe vom 14.02.2025 auf Beiziehung eines unabhängigen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie zur Gutachtenserstellung bzw. Beurteilung der Exekutivdiensttauglichkeit aufrecht. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass sich aus der Stellungnahme keine verfahrensrelevante Neuerung für den gegenständlichen Sachverhalt ergäbe. Die Stellungnahme behandle bloß eine Zusammenfassung der bereits seit Jahren bekannten polizeiamtsärztlichen Untersuchungsergebnisse, aufgrund derer der Beschwerdeführer bereits seit 2012 nicht mehr im exekutiven Außendienst verwendet werde, sondern als Exekutivbeamter im Innendienst. Für die Erschwernis- und Wachdienstzulage komme es aus seiner Sicht nicht auf die Frage der Exekutivdiensttauglichkeit an, sondern ginge es um die tatsächliche Verwendung bzw. um die Frage, ob der Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen verrichtet werden müsse (§§ 19a, 81 GehG). Da der Beschwerdeführer jedenfalls im Exekutivdienst verwendet werde und er aufgrund seiner konkreten persönlichen Situation seinen Dienst jedenfalls unter besonderen körperlichen bzw. sonst besonders erschwerten Umständen verrichten müsse, würden ihm jedenfalls auch die Wachdienst- und Erschwerniszulage sowie die Aufwandsentschädigung gebühren. Die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.16. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.03.2025 Stellung. Inhaltlich brachte er vor, die „polizeiärztliche Stellungnahme“ sei kein Gutachten im Sinne der Verwaltungsvorschriften. Diese enthalte weder eine Befundaufnahme noch eine sonstige nähere Beschreibung der behaupteten Einschränkungen. Er halte daher ausdrücklich seine Anträge laut Eingabe vom 14.02.2025 auf Beiziehung eines unabhängigen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie zur Gutachtenserstellung bzw. Beurteilung der Exekutivdiensttauglichkeit aufrecht. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass sich aus der Stellungnahme keine verfahrensrelevante Neuerung für den gegenständlichen Sachverhalt ergäbe. Die Stellungnahme behandle bloß eine Zusammenfassung der bereits seit Jahren bekannten polizeiamtsärztlichen Untersuchungsergebnisse, aufgrund derer der Beschwerdeführer bereits seit 2012 nicht mehr im exekutiven Außendienst verwendet werde, sondern als Exekutivbeamter im Innendienst. Für die Erschwernis- und Wachdienstzulage komme es aus seiner Sicht nicht auf die Frage der Exekutivdiensttauglichkeit an, sondern ginge es um die tatsächliche Verwendung bzw. um die Frage, ob der Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen verrichtet werden müsse (Paragraphen 19 a, 81, GehG). Da der Beschwerdeführer jedenfalls im Exekutivdienst verwendet werde und er aufgrund seiner konkreten persönlichen Situation seinen Dienst jedenfalls unter besonderen körperlichen bzw. sonst besonders erschwerten Umständen verrichten müsse, würden ihm jedenfalls auch die Wachdienst- und Erschwerniszulage sowie die Aufwandsentschädigung gebühren. Die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E2b in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.1.1. Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E2b in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen. 1.2. Er war vom XXXX .2020 bis XXXX .2020, vom XXXX .2020 bis XXXX .2020, vom XXXX .2020 bis XXXX .2021 und vom XXXX 2021 bis XXXX .2021 aufgrund seiner Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe vom Dienst freigestellt. 1.2. Er war vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020, vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020, vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 und vom römisch 40 2021 bis römisch 40 .2021 aufgrund seiner Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe vom Dienst freigestellt. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum aus anderen Gründen an der Ableistung seines Dienstes gehindert gewesen wäre. 1.3. In der Zeit vom XXXX .2020 bis XXXX .2020, vom XXXX .2020 bis XXXX .2020 und vom XXXX .2021 bis XXXX .2021 wurde die Zahlung der im angefochtenen Bescheid genannten Nebengebühren, konkret der Aufwandsentschädigung gemäß § 20 GehG, der Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes gemäß § 83 GehG sowie der Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 GehG, aufgrund der Dienstabwesenheiten eingestellt. 1.3. In der Zeit vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020, vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 und vom römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 wurde die Zahlung der im angefochtenen Bescheid genannten Nebengebühren, konkret der Aufwandsentschädigung gemäß Paragraph 20, GehG, der Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes gemäß Paragraph 83, GehG sowie der Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, GehG, aufgrund der Dienstabwesenheiten eingestellt. 1.4. Der Beschwerdeführer leidet unter XXXX . Das Bundessozialamt setzte mit Bescheid vom 07.08.2019 den Grad der Behinderung mit 100 von 100 fest.1.4. Der Beschwerdeführer leidet unter römisch 40 . Das Bundessozialamt setzte mit Bescheid vom 07.08.2019 den Grad der Behinderung mit 100 von 100 fest. Seit XXXX wurde er ausschließlich im Innendienst verwendet. Die Aufgaben des Beschwerdeführers waren die Bewerkstelligung des Telefondienstes, des Parteienverkehrs sowie die Aktenablage.Seit römisch 40 wurde er ausschließlich im Innendienst verwendet. Die Aufgaben des Beschwerdeführers waren die Bewerkstelligung des Telefondienstes, des Parteienverkehrs sowie die Aktenablage. Er war im Zeitraum vom XXXX .2020 bis XXXX .2021 nicht exekutivdienstfähig. In diesem Zeitraum lag bei ihm Rollstuhlpflicht vor.Er war im Zeitraum vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 nicht exekutivdienstfähig. In diesem Zeitraum lag bei ihm Rollstuhlpflicht vor. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Das Bestehen des Dienstverhältnisses ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurde in der mündlichen Verhandlung bestätigt. 2.2. Die Dienstfreistellungen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe können dem Akt entnommen werden und ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer in diesen Zeiträumen keinen Dienst geleistet hat. Die Dienstabwesenheiten wegen der Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe, wie im verfahrensgegenständlichen Bescheid angeführt, wurden in der mündlichen Verhandlung auch von den Parteien bestätigt (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 6). Der Beschwerdeführer legte dem Gericht auf Anforderungen medizinische Unterlagen, insbesondere zu Krankenhausaufenthalten vor (siehe OZ 21). Aus diesen war ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in den Zeiten seiner COVID-19-Risikofreistellung nicht in Krankenanstalten aufhältig war. Die belangte Behörde legte weiters Auszüge hinsichtlich der sonstigen Abwesenheiten des Beschwerdeführers vor (siehe OZ 17). In der mündlichen Verhandlung dazu befragt, gab der Beschwerdeführer an, in diesen Zeiträumen nicht krank gewesen zu sein. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mangels Freistellungen seinen Dienst an seinem Arbeitsplatz versehen hätte. 2.3. Dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Zahlung der im Bescheid genannten Nebengebühren eingestellt wurde, ergibt sich aus dem Verfahrensakt und wurde vom Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die pauschalierten Nebengebühren auch nicht nachbezahlt wurden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6).2.3. Dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Zahlung der im Bescheid genannten Nebengebühren eingestellt wurde, ergibt sich aus dem Verfahrensakt und wurde vom Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die pauschalierten Nebengebühren auch nicht nachbezahlt wurden vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 6). 2.4. Die Erkrankung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den im Akt einliegenden ärztlichen Gutachten und bestätigte der Beschwerdeführer deren Vorliegen in der mündlichen Verhandlung. In dieser gab er auch an, zu 100 % invalide und Rollstuhlfahrer zu sein (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6). Im Jahr XXXX wurde bei ihm XXXX diagnostiziert. Seit XXXX ist er im Innendienst eingesetzt (siehe dazu die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.02.2025). Im Akt einliegend findet sich auch der Bescheid des Bundessozialamts, mit dem der Grad der Behinderung festgesetzt wurde.2.4. Die Erkrankung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den im Akt einliegenden ärztlichen Gutachten und bestätigte der Beschwerdeführer deren Vorliegen in der mündlichen Verhandlung. In dieser gab er auch an, zu 100 % invalide und Rollstuhlfahrer zu sein vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 6). Im Jahr römisch 40 wurde bei ihm römisch 40 diagnostiziert. Seit römisch 40 ist er im Innendienst eingesetzt (siehe dazu die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.02.2025). Im Akt einliegend findet sich auch der Bescheid des Bundessozialamts, mit dem der Grad der Behinderung festgesetzt wurde. Zur mangelnden Exekutivdienstfähigkeit wurden von der belangten Behörde mehrere Gutachten vorgelegt. Im polizeiamtsärztlichen Befundgutachten von XXXX , Landespolizeidirektion XXXX , vom XXXX .2021, dem eine polizeiärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers vorausging, ist in der Befundung angeführt, dass der Beschwerdeführer von einer Erstdiagnose im Jahr XXXX mit chronischem Verlauf, seit damals drei Jahren eine Rollstuhlpflicht angegeben habe. Hingewiesen wurde auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund, dem eine XXXX zu entnehmen ist. Die Amtssachverständige kommt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht exekutivdiensttauglich war, aufgrund des Erhalts der XXXX war zu diesem Zeitpunkt eine weitere Innendienstfähigkeit durchaus gegeben. Schon zuvor war in einem Gutachten des Polizeiarztes XXXX , Landespolizeidirektion XXXX festgehalten worden, dass polizeiärztlich kein Einwand gegen eine geplante Verwendung im Innendienst mit Waffe bestehe. Nicht angekreuzt war in diesem Gutachten, dass Exekutivdienstfähigkeit bestanden hätte.Zur mangelnden Exekutivdienstfähigkeit wurden von der belangten Behörde mehrere Gutachten vorgelegt. Im polizeiamtsärztlichen Befundgutachten von römisch 40 , Landespolizeidirektion römisch 40 , vom römisch 40 .2021, dem eine polizeiärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers vorausging, ist in der Befundung angeführt, dass der Beschwerdeführer von einer Erstdiagnose im Jahr römisch 40 mit chronischem Verlauf, seit damals drei Jahren eine Rollstuhlpflicht angegeben habe. Hingewiesen wurde auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund, dem eine römisch 40 zu entnehmen ist. Die Amtssachverständige kommt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht exekutivdiensttauglich war, aufgrund des Erhalts der römisch 40 war zu diesem Zeitpunkt eine weitere Innendienstfähigkeit durchaus gegeben. Schon zuvor war in einem Gutachten des Polizeiarztes römisch 40 , Landespolizeidirektion römisch 40 festgehalten worden, dass polizeiärztlich kein Einwand gegen eine geplante Verwendung im Innendienst mit Waffe bestehe. Nicht angekreuzt war in diesem Gutachten, dass Exekutivdienstfähigkeit bestanden hätte. Das Bundesverwaltungsgericht holte nach Durchführung der mündlichen Verhandlung, in der der Beschwerdeführer selbst angab, dass er zu 100 % invalide und Rollstuhlfahrer sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6), zusätzlich eine weitere polizeiärztliche Stellungnahme ein. In dieser Stellungnahme vom 26.02.2025 führte der Polizeichefarzt der Landespolizeidirektion XXXX , aus, dass gemäß der Vorschrift über die körperliche Eignung für den Exekutivdienst eine Invalidität von mehr als 50 % die körperliche und geistige Eignung für den Exekutivdienst ausschließe. Unter Berufung auf vormals durch den chefärztlichen Dienst durchgeführte Untersuchungen, so eine vom XXXX .2021, bei der der Beschwerdeführer als nicht exekutivdienstfähig eingestuft worden sei, sowie eine neuerliche Begutachtung vom XXXX .2023, bei der sich die beschriebenen XXXX gezeigt hätten, darüber hinaus es seit XXXX erforderlich gewesen sei, einen XXXX zu setzen, kam der Polizeichefarzt zum Ergebnis, dass keine Exekutivdienstfähigkeit gegeben sei. Möglich sei eine innendienstliche Verwendung unter entsprechenden Voraussetzungen (Parteienverkehr ohne direkten Kontakt, administrative Tätigkeiten, Schriftverkehr, Telefonate, Erledigung des Posteingangs, dies in Form eines zeitlich streng begrenzten Einsatzes mit regelmäßigen Pausen).Das Bundesverwaltungsgericht holte nach Durchführung der mündlichen Verhandlung, in der der Beschwerdeführer selbst angab, dass er zu 100 % invalide und Rollstuhlfahrer sei vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 6), zusätzlich eine weitere polizeiärztliche Stellungnahme ein. In dieser Stellungnahme vom 26.02.2025 führte der Polizeichefarzt der Landespolizeidirektion römisch 40 , aus, dass gemäß der Vorschrift über die körperliche Eignung für den Exekutivdienst eine Invalidität von mehr als 50 % die körperliche und geistige Eignung für den Exekutivdienst ausschließe. Unter Berufung auf vormals durch den chefärztlichen Dienst durchgeführte Untersuchungen, so eine vom römisch 40 .2021, bei der der Beschwerdeführer als nicht exekutivdienstfähig eingestuft worden sei, sowie eine neuerliche Begutachtung vom römisch 40 .2023, bei der sich die beschriebenen römisch 40 gezeigt hätten, darüber hinaus es seit römisch 40 erforderlich gewesen sei, einen römisch 40 zu setzen, kam der Polizeichefarzt zum Ergebnis, dass keine Exekutivdienstfähigkeit gegeben sei. Möglich sei eine innendienstliche Verwendung unter entsprechenden Voraussetzungen (Parteienverkehr ohne direkten Kontakt, administrative Tätigkeiten, Schriftverkehr, Telefonate, Erledigung des Posteingangs, dies in Form eines zeitlich streng begrenzten Einsatzes mit regelmäßigen Pausen). Insgesamt betrachtet war somit anhand sämtlicher Beweismittel für die erkennende Richterin augenscheinlich, insbesondere aufgrund des vorliegenden Bescheides des Sozialministeriumservice vom 07.08.2019, mit dem der Grad der Behinderung mit hundert Prozent ab XXXX .2019 festgesetzt worden war und der Angaben des Beschwerdeführers, dass er seit Jahren auf einen Rollstuhl angewiesen ist, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht die erforderliche Exekutivdienstfähigkeit aufwies und insbesondere nicht die Anforderungen, die an die Ausübung des exekutiven Außendienstes gestellt werden, erfüllte.Insgesamt betrachtet war somit anhand sämtlicher Beweismittel für die erkennende Richterin augenscheinlich, insbesondere aufgrund des vorliegenden Bescheides des Sozialministeriumservice vom 07.08.2019, mit dem der Grad der Behinderung mit hundert Prozent ab römisch 40 .2019 festgesetzt worden war und der Angaben des Beschwerdeführers, dass er seit Jahren auf einen Rollstuhl angewiesen ist, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht die erforderliche Exekutivdienstfähigkeit aufwies und insbesondere nicht die Anforderungen, die an die Ausübung des exekutiven Außendienstes gestellt werden, erfüllte. Die Anforderungen für den exekutiven Außendienst hinsichtlich des vom Beschwerdeführer innegehabten Arbeitsplatzes können auch der vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung und dem Anforderungsprofil vom 21.12.2021 entnommen werden. An Anforderungen für den exekutiven Außendienst ist in dieser Folgendes vorgesehen: überwiegende Verrichtung des Außendienstes im Polizeikraftfahrzeug (Lenken des Fahrzeuges – auch unter Einsatzbedingungen); Einschreiten im Dienst bei jeder Witterung wie Hitze, Nässe, Kälte (z.B. Fahndungsaktionen, Aufnahme von Verkehrsunfällen, Verkehrsüberwachung, Naturkatastrophen); körperliche Fitness, da jederzeit die Möglichkeit besteht, mit vollster körperlicher Kraft, Wendigkeit und Schnelligkeit (z.B. Nacheile) gegen eine gefährliche Person einschreiten zu müssen; volle körperliche und psychische Eignung, um in Extremsituationen von Waffen (mindergefährliche und Schusswaffen) Gebrauch zu machen; Erfordernis, in Sekundenbruchteilen die richtige Entscheidung zu treffen; große Flexibilität und Einfühlungsvermögen, da bei der ständig notwendigen dienstlichen Kontaktaufnahme für den Beamten immer die Ungewissheit besteht, in welche Richtung sich die Amtshandlung entwickeln wird. Dass der Beschwerdeführer seit 2012 nicht mehr im Außendienst tätig ist, bestätigte er u.a. in der mündlichen Verhandlung genauso wie, dass er auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Er verrichte nur Tagdienste bis maximal 20:00 Uhr und keine Nachtdienste (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 7). Aus diesem Grund ersuchte der Beschwerdeführer im Übrigen um Videoeinvernahme (siehe das Schreiben vom 23.12.2024, in dem der Beschwerdeführer angab, auf einen elektrischen Rollstuhl und bei Reisen auf fremde Hilfe angewiesen zu sein). Die von ihm im Innendienst verrichteten Aufgaben und Tätigkeiten ergeben sich aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid und wurde deren Richtigkeit vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Er verneinte sodann, dass auch weitere Aufgaben, die im Bescheid nicht erwähnt seien, hinzukommen würden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5 f.).Die von ihm im Innendienst verrichteten Aufgaben und Tätigkeiten ergeben sich aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid und wurde deren Richtigkeit vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Er verneinte sodann, dass auch weitere Aufgaben, die im Bescheid nicht erwähnt seien, hinzukommen würden vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 5 f.). 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde 3.1. Hinsichtlich der Freistellung von Beamt:innen infolge der Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe regelt § 12k des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) die Dienstfreistellung. Nach Abs. 1 leg. cit. ist auf Beamt:innen § 258 Abs. 1 bis 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG) sinngemäß anzuwenden.3.1. Hinsichtlich der Freistellung von Beamt:innen infolge der Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe regelt Paragraph 12 k, des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) die Dienstfreistellung. Nach Absatz eins, leg. cit. ist auf Beamt:innen Paragraph 258, Absatz eins bis 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG) sinngemäß anzuwenden. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einer vergleichbaren Fallkonstellation, in der es um die Frage der Gebührlichkeit von Nebengebühren ging, im Erkenntnis vom 21.11.2022, Ro 2021/12/0002, Folgendes ausgeführt: Gemäß § 12k GehG – der auf Beamte entsprechend angewendet wird – und § 258 Abs. 3 B-KUVG hat eine Beamtin oder ein Beamter, der seinem Dienstgeber ein COVID-19-Risiko-Attest vorlegt, Anspruch auf Freistellung von der Dienstleistung und Fortzahlung des "Entgelts", abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen. Die zentrale Frage ist dabei, welches Entgelt in welcher Höhe während dieser Dienstfreistellung fortzuzahlen sei.Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einer vergleichbaren Fallkonstellation, in der es um die Frage der Gebührlichkeit von Nebengebühren ging, im Erkenntnis vom 21.11.2022, Ro 2021/12/0002, Folgendes ausgeführt: Gemäß Paragraph 12 k, GehG – der auf Beamte entsprechend angewendet wird – und Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG hat eine Beamtin oder ein Beamter, der seinem Dienstgeber ein COVID-19-Risiko-Attest vorlegt, Anspruch auf Freistellung von der Dienstleistung und Fortzahlung des "Entgelts", abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen. Die zentrale Frage ist dabei, welches Entgelt in welcher Höhe während dieser Dienstfreistellung fortzuzahlen sei. Der in § 258 Abs. 3 B-KUVG verwendete Begriff „Entgelt“ ist nicht identisch mit dem Begriff "Monatsbezüge" in § 3 GehG, der lediglich das Gehalt und eventuelle Zulagen umfasst. Es handelt sich um eine weiter gefasste Definition. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf § 67 PBVG und § 117 des ArbVG, die ebenfalls die Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts regeln, entschieden, dass der „mutmaßliche Verdienst“ des Beamten im Falle der Fortsetzung seiner Arbeitsleistung maßgeblich sei. Für die Bemessung von Nebengebühren gilt, dass grundsätzlich eine pauschalierte Betrachtung herangezogen wird, die sich an der tatsächlichen Abgeltung der Nebengebühren vor der Freistellung orientiert. Von dieser Pauschalbetrachtung ist abzuweichen, wenn im konkreten Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Beamte aufgrund veränderter Umstände im Falle der Dienstleistung keine oder eine niedrigere Überstundenvergütung erhalten würde als im vorherigen Beobachtungszeitraum. Dieser Nachweis kann in der Regel nur erbracht werden, indem die Arbeitssituation des Beamten, der den freigestellten Personalvertreter vertrete, herangezogen wird (vgl. etwa VwGH 25.1.2012, 2011/12/0038; 29.6.2011, 2010/12/0132; 30.3.2011, 2010/12/0046; 15.12.1999, 97/12/0229). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Sinne entschieden, dass auch Nebengebühren, die sonst streng verwendungsbezogen sind, unter den Fortzahlungsanspruch gemäß § 67 Abs. 1 PBVG fallen (vgl. VwGH 30.3.2011, 2010/12/0046).Der in Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG verwendete Begriff „Entgelt“ ist nicht identisch mit dem Begriff "Monatsbezüge" in Paragraph 3, GehG, der lediglich das Gehalt und eventuelle Zulagen umfasst. Es handelt sich um eine weiter gefasste Definition. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 67, PBVG und Paragraph 117, des ArbVG, die ebenfalls die Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts regeln, entschieden, dass der „mutmaßliche Verdienst“ des Beamten im Falle der Fortsetzung seiner Arbeitsleistung maßgeblich sei. Für die Bemessung von Nebengebühren gilt, dass grundsätzlich eine pauschalierte Betrachtung herangezogen wird, die sich an der tatsächlichen Abgeltung der Nebengebühren vor der Freistellung orientiert. Von dieser Pauschalbetrachtung ist abzuweichen, wenn im konkreten Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Beamte aufgrund veränderter Umstände im Falle der Dienstleistung keine oder eine niedrigere Überstundenvergütung erhalten würde als im vorherigen Beobachtungszeitraum. Dieser Nachweis kann in der Regel nur erbracht werden, indem die Arbeitssituation des Beamten, der den freigestellten Personalvertreter vertrete, herangezogen wird vergleiche etwa VwGH 25.1.2012, 2011/12/0038; 29.6.2011, 2010/12/0132; 30.3.2011, 2010/12/0046; 15.12.1999, 97/12/0229). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Sinne entschieden, dass auch Nebengebühren, die sonst streng verwendungsbezogen sind, unter den Fortzahlungsanspruch gemäß Paragraph 67, Absatz eins, PBVG fallen vergleiche VwGH 30.3.2011, 2010/12/0046). Da der Gesetzgeber in § 258 Abs. 3 B-KUVG dieselbe Formulierung wie in § 67 PBVG und § 117 ArbVG verwendet ("Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts"), ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs auch im Fall eine COVID-19-Risikofreistellung davon auszugehen, dass inhaltlich Gleiches angeordnet wird. Das Argument, dass Personalvertreter aus ihrer Tätigkeit weder einen Vorteil noch einen Nachteil ziehen sollen, lässt sich auf Angehörige der COVID-19-Risikogruppe übertragen. Diese sollen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe weder Vorteile erlangen noch Nachteile erleiden.Da der Gesetzgeber in Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG dieselbe Formulierung wie in Paragraph 67, PBVG und Paragraph 117, ArbVG verwendet ("Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts"), ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs auch im Fall eine COVID-19-Risikofreistellung davon auszugehen, dass inhaltlich Gleiches angeordnet wird. Das Argument, dass Personalvertreter aus ihrer Tätigkeit weder einen Vorteil noch einen Nachteil ziehen sollen, lässt sich auf Angehörige der COVID-19-Risikogruppe übertragen. Diese sollen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe weder Vorteile erlangen noch Nachteile erleiden. Dies gilt entsprechend auch für nebengleiche Leistungen wie die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 GehG und die Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes gemäß § 83 GehG (vgl. etwa VwGH 29.3.2012, 2008/12/0118; 29.6.2011, 2010/12/0051; 24.4.2002, 99/12/0259, 8.1.2002, 96/12/0316) oder sonstige Leistungen, auf die § 15 Abs. 5 GehG anzuwenden sei. Nur wenn diese Leistungen im Falle der tatsächlichen Dienstleistung nicht oder in geringerer Höhe gezahlt würden, wäre von der pauschalierten Betrachtung abzuweichen.Dies gilt entsprechend auch für nebengleiche Leistungen wie die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, GehG und die Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes gemäß Paragraph 83, GehG vergleiche etwa VwGH 29.3.2012, 2008/12/0118; 29.6.2011, 2010/12/0051; 24.4.2002, 99/12/0259, 8.1.2002, 96/12/0316) oder sonstige Leistungen, auf die Paragraph 15, Absatz 5, GehG anzuwenden sei. Nur wenn diese Leistungen im Falle der tatsächlichen Dienstleistung nicht oder in geringerer Höhe gezahlt würden, wäre von der pauschalierten Betrachtung abzuweichen. In einer weiteren Entscheidung im Zusammenhang mit COVID-19-Risikofreistellungen führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass zu prüfen ist, was der „mutmaßliche Verdienst“ unter der Annahme gewesen wäre, dass die betreffende Person im betreffenden Zeitraum nicht aus dem genannten Grund dienstfrei gestellt gewesen wäre. Insbesondere ist dabei zu prüfen, ob die betreffende Person – wäre sie nicht dienstfrei gestellt gewesen – Dienst geleistet hätte (vgl. VwGH 04.03.2024, Ra 2022/12/0156-7, Rn. 26). In einer weiteren Entscheidung im Zusammenhang mit COVID-19-Risikofreistellungen führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass zu prüfen ist, was der „mutmaßliche Verdienst“ unter der Annahme gewesen wäre, dass die betreffende Person im betreffenden Zeitraum nicht aus dem genannten Grund dienstfrei gestellt gewesen wäre. Insbesondere ist dabei zu prüfen, ob die betreffende Person – wäre sie nicht dienstfrei gestellt gewesen – Dienst geleistet hätte vergleiche VwGH 04.03.2024, Ra 2022/12/0156-7, Rn. 26). 3.2. Dem Beschwerdeführer wurden vor seiner COVID-19-Freistellung von der belangten Behörde folgende, hier relevanten Gebühren faktisch ausbezahlt: Eine Aufwandsentschädigung gemäß § 20 GehG, die Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes gemäß § 83 GehG sowie die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 GehG.3.2. Dem Beschwerdeführer wurden vor seiner COVID-19-Freistellung von der belangten Behörde folgende, hier relevanten Gebühren faktisch ausbezahlt: Eine Aufwandsentschädigung gemäß Paragraph 20, GehG, die Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes gemäß Paragraph 83, GehG sowie die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, GehG. Dazu ist festzuhalten, dass ein Beamter auf Nebengebühren (ausgenommen die Belohnung und die Jubiläumszuwendung) bei Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands einen durch das Gesetz begründeten Anspruch hat. Es liegt dabei kein Ermessen der Dienstbehörde vor (siehe VwGH 11.09.1985, 84/09/0020). Sofern der Beschwerdeführer vorbrachte, ihm sei das tatsächlich zuvor bezogene Gehalt nachzubezahlen, ist anzuführen, dass es bei der Bemessung des Fortzahlungsanspruchs nicht auf das bloß „tatsächlich“ (also faktisch, ggf. auch zu Unrecht) bezogene Gehalt ankommt, sondern auf jenes Entgelt, auf das er Anspruch gehabt hätte, wenn er während der Zeit der COVID-19-Freistellung so gearbeitet hätte, wie er sonst auch gearbeitet hätte (siehe zu einem vergleichbaren Fall eines aufgrund seiner Personalvertretertätigkeit freigestellten Beamten VwGH 19.02.2024, Ro 2023/12/0003, Rn 40). Die COVID-19-Risikofreistellung kann somit nicht bewirken, dass eine pauschalierte Nebengebühr, die dem Beschwerdeführer schon vor seiner COVID-19-Risikofreistellung offenkundig nicht gebührt hätte, aufgrund einer nicht rechtskonformen tatsächlichen Auszahlung sodann gebühren würde. In einem nächsten Schritt ist somit zu prüfen, inwieweit dem Beschwerdeführer, hätte er seinen Dienst geleistet, die spruchgegenständlichen pauschalierten Nebengebühren gemäß §§ 20, 82 und 83 GehG gebührt hätten.In einem nächsten Schritt ist somit zu prüfen, inwieweit dem Beschwerdeführer, hätte er seinen Dienst geleistet, die spruchgegenständlichen pauschalierten Nebengebühren gemäß Paragraphen 20, 82 und 83 GehG gebührt hätten. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass es sich bei einem Bescheid in Angelegenheiten der Bemessung kraft Gesetz gebührender besoldungsrechtlicher Ansprüche um einen die Gebührlichkeit der betreffenden Ansprüche feststellenden Bescheid handelt, dem keine rechtsgestaltende Wirkung, sondern bloß der Charakter einer Feststellung zukommt (siehe u.a. VwGH 29.12.2020, Ra 2020/12/0078). 3.3. Zum Ersatz des Mehraufwands gemäß § 20 GehG:3.3. Zum Ersatz des Mehraufwands gemäß Paragraph 20, GehG: Gemäß § 20 Abs. 1 GehG hat der Beamte Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendig entstanden ist. Diese Nebengebühr nach § 15 Abs. 1 Z 10 GehG kann nach § 15 Abs. 2 GehG auch pauschaliert werden.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, GehG hat der Beamte Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendig entstanden ist. Diese Nebengebühr nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 10, GehG kann nach Paragraph 15, Absatz 2, GehG auch pauschaliert werden. Für einen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung sind die tatsächliche Verwendung und der damit notwendigerweise dienstlich bedingte Mehraufwand maßgebend; es sind somit die konkreten Verhältnisse entscheidend. Diese Beziehung zwischen tatsächlicher, den Mehraufwand begründender Verwendung und dem Anspruch auf Nebengebühr besteht auch bei deren Pauschalierung, mag auch in diesem Fall der Zusammenhang gelockert sein (siehe u.a. VwGH 24.06.1998, 98/23/0086). § 20 Abs. 1 GehG stellt dabei seinem Wortlaut nach unmissverständlich auf die Ausübung des Dienstes, d.h. auf die tatsächliche Verwendung des Beamten (und nicht auf seine besoldungsrechtliche Einordnung) ab (VwGH 16.12.1998, 95/12/0339).Für einen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung sind die tatsächliche Verwendung und der damit notwendigerweise dienstlich bedingte Mehraufwand maßgebend; es sind somit die konkreten Verhältnisse entscheidend. Diese Beziehung zwischen tatsächlicher, den Mehraufwand begründender Verwendung und dem Anspruch auf Nebengebühr besteht auch bei deren Pauschalierung, mag auch in diesem Fall der Zusammenhang gelockert sein (siehe u.a. VwGH 24.06.1998, 98/23/0086). Paragraph 20, Absatz eins, GehG stellt dabei seinem Wortlaut nach unmissverständlich auf die Ausübung des Dienstes, d.h. auf die tatsächliche Verwendung des Beamten (und nicht auf seine besoldungsrechtliche Einordnung) ab (VwGH 16.12.1998, 95/12/0339). Für Wachebeamte finden sich diesbezügliche Regelungen in der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten (BGBl II 200/2005). Nach deren § 1 gebührt den Wachebeamten des Wachkörpers Bundespolizei eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des § 2. § 2 leg. cit. regelt deren Höhe. Für Beamte der Verwendungsgruppe E2a, E2b und E2c beträgt diese, soweit diese nicht unter Z 3 oder Z 4 fallen, € 21,10. Nach Z 3. leg. cit. beträgt sie für Beamte der Verwendungsgruppe E2a, E2b oder E2c, soweit diese die Exekutivdiensttauglichkeit nicht besitzen, € 12,80.Für Wachebeamte finden sich diesbezügliche Regelungen in der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten Bundesgesetzblatt Teil 2, 200 aus 2005,). Nach deren Paragraph eins, gebührt den Wachebeamten des Wachkörpers Bundespolizei eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des Paragraph 2, Paragraph 2, leg. cit. regelt deren Höhe. Für Beamte der Verwendungsgruppe E2a, E2b und E2c beträgt diese, soweit diese nicht unter Ziffer 3, oder Ziffer 4, fallen, € 21,10. Nach Ziffer 3, leg. cit. beträgt sie für Beamte der Verwendungsgruppe E2a, E2b oder E2c, soweit diese die Exekutivdiensttauglichkeit nicht besitzen, € 12,80. Nachdem der Beschwerdeführer, wie festgestellt und beweiswürdigend näher dargelegt, die Exekutivdienstfähigkeit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht aufwies, gebührt ihm somit die pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung gemäß § 2 Z 3 der Verordnung, somit im Ausmaß von € 12,80.Nachdem der Beschwerdeführer, wie festgestellt und beweiswürdigend näher dargelegt, die Exekutivdienstfähigkeit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht aufwies, gebührt ihm somit die pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, der Verordnung, somit im Ausmaß von € 12,80. Unter Zugrundelegung des Satzes von € 12,80 gebührten daher dem Beschwerdeführer für den Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 eine Aufwandsentschädigung in Höhe von € 34,56, im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 in Höhe von € 17,07 sowie für den Zeitraum XXXX .2021 bis XXXX .2021 in Höhe von € 43,95, gesamt somit in Höhe von € 95,58.Unter Zugrundelegung des Satzes von € 12,80 gebührten daher dem Beschwerdeführer für den Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 eine Aufwandsentschädigung in Höhe von € 34,56, im Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 in Höhe von € 17,07 sowie für den Zeitraum römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 in Höhe von € 43,95, gesamt somit in Höhe von € 95,58. 3.4. Zur Gefahrenzulage gemäß § 82 GehG:3.4. Zur Gefahrenzulage gemäß Paragraph 82, GehG: Gemäß § 82 Abs. 1 GehG gebührt die Grundstufe der Vergütung für besondere Gefährdung des exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes. Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, GehG gebührt die Grundstufe der Vergütung für besondere Gefährdung des exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes. Neben der Zugehörigkeit zur Besoldungsgruppe „Exekutivdienst“ bedarf es folglich der Exekutivdienstfähigkeit. In diesem Sinne sprach der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 08.01.2002, 96/12/0316 aus, dass nach dem Wortlaut des § 82 GehG die Gefährdungsvergütung „dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes“ gebührt. Eine bestimmte Verwendung wird gerade nicht verlangt, da die Gefährdung des Wachebeamten unabhängig von der Art der jeweiligen konkreten Dienstverrichtung aus der Zugehörigkeit zu einem Berufsstand resultiert. Im Bereich des § 82 GehG trifft es damit zu, dass bereits das (auf Grund der vorhandenen Exekutivdienstfähigkeit) erforderliche jederzeitige Bereithalten des Beamten des Exekutivdienstes als für das Berufsbild dieser Verwendungsgruppe charakteristisch anzusehen ist (und damit eine inhaltliche Abgrenzung zur Wachdienstzulage nach § 81 GehG gefunden werden kann). Lediglich bei Fehlen der Exekutivdienstfähigkeit hat der Gesetzgeber die Gebührlichkeit der Vergütung nach § 82 GehG ausgeschlossen, kann er doch bei einer durchschnittlichen Betrachtungsweise davon ausgehen, dass die Dienstbehörde den Beamten des Exekutivdienstes, der exekutivdienstuntauglich geworden ist, seiner eingeschränkten Fähigkeit entsprechend außerhalb des typischen Berufsbildes verwenden wird und daher diese spezifische Gefährdung, die durch § 82 GehG abgegolten werden soll, nicht gegeben ist. Neben der Zugehörigkeit zur Besoldungsgruppe „Exekutivdienst“ bedarf es folglich der Exekutivdienstfähigkeit. In diesem Sinne sprach der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 08.01.2002, 96/12/0316 aus, dass nach dem Wortlaut des Paragraph 82, GehG die Gefährdungsvergütung „dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes“ gebührt. Eine bestimmte Verwendung wird gerade nicht verlangt, da die Gefährdung des Wachebeamten unabhängig von der Art der jeweiligen konkreten Dienstverrichtung aus der Zugehörigkeit zu einem Berufsstand resultiert. Im Bereich des Paragraph 82, GehG trifft es damit zu, dass bereits das (auf Grund der vorhandenen Exekutivdienstfähigkeit) erforderliche jederzeitige Bereithalten des Beamten des Exekutivdienstes als für das Berufsbild dieser Verwendungsgruppe charakteristisch anzusehen ist (und damit eine inhaltliche Abgrenzung zur Wachdienstzulage nach Paragraph 81, GehG gefunden werden kann). Lediglich bei Fehlen der Exekutivdienstfähigkeit hat der Gesetzgeber die Gebührlichkeit der Vergütung nach Paragraph 82, GehG ausgeschlossen, kann er doch bei einer durchschnittlichen Betrachtungsweise davon ausgehen, dass die Dienstbehörde den Beamten des Exekutivdienstes, der exekutivdienstuntauglich geworden ist, seiner eingeschränkten Fähigkeit entsprechend außerhalb des typischen Berufsbildes verwenden wird und daher diese spezifische Gefährdung, die durch Paragraph 82, GehG abgegolten werden soll, nicht gegeben ist. Dass bei Fehlen der Exekutivdienstfähigkeit die Gebührlichkeit einer Vergütung nach § 82 GehG nach dem klaren Gesetzeswortlaut ausgeschlossen ist, wiederholte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21.01.2008, 2007/12/0010. Eine mangelnde Exekutivdienstfähigkeit rechtfertigt somit die Einstellung der Gefährdungsvergütung (vgl. VwGH 08.01.2002, 96/12/0316).Dass bei Fehlen der Exekutivdienstfähigkeit die Gebührlichkeit einer Vergütung nach Paragraph 82, GehG nach dem klaren Gesetzeswortlaut ausgeschlossen ist, wiederholte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21.01.2008, 2007/12/0010. Eine mangelnde Exekutivdienstfähigkeit rechtfertigt somit die Einstellung der Gefährdungsvergütung vergleiche VwGH 08.01.2002, 96/12/0316). Zwar wurde dem Beschwerdeführer gegenständlich die Gefahrenzulage, obgleich er exekutivdienstuntauglich war, in Zeiten, in denen er seinen Dienst in Form von Innendienst tatsächlich versehen hat, faktisch weiterhin ausbezahlt. Dies kann jedoch – wie bereits unter Verweis auf VwGH 19.02.2024, Ro 2023/12/0003 dargestellt – nicht dazu führen, dass diese Gebühr, die dem Beschwerdeführer mangels augenscheinlichen Vorliegens der Exekutivdienstfähigkeit schon damals offenkundig nicht gebührt hat, aufgrund einer nicht rechtskonformen, tatsächlichen Auszahlung für die Zeiten seiner COVID-19-Risikofreistellung tatsächlich gebühren würde. Vielmehr hatte der Beschwerdeführer in der Zeit seiner COVID-19-Risikofreistellung jedenfalls keinen Anspruch auf die Gefahrenzulage gemäß § 82 GehG, nachdem er in diesem Zeitraum (unabhängig davon, dass er wegen der Risikofreistellung keinen Dienst geleistet hat) die diesbezüglich vorausgesetzte Exekutivdienstfähigkeit nicht aufgewiesen hat und somit der gesetzliche Tatbestand von ihm nicht verwirklicht wurde.Dies kann jedoch – wie bereits unter Verweis auf VwGH 19.02.2024, Ro 2023/12/0003 dargestellt – nicht dazu führen, dass diese Gebühr, die dem Beschwerdeführer mangels augenscheinlichen Vorliegens der Exekutivdienstfähigkeit schon damals offenkundig nicht gebührt hat, aufgrund einer nicht rechtskonformen, tatsächlichen Auszahlung für die Zeiten seiner COVID-19-Risikofreistellung tatsächlich gebühren würde. Vielmehr hatte der Beschwerdeführer in der Zeit seiner COVID-19-Risikofreistellung jedenfalls keinen Anspruch auf die Gefahrenzulage gemäß Paragraph 82, GehG, nachdem er in diesem Zeitraum (unabhängig davon, dass er wegen der Risikofreistellung keinen Dienst geleistet hat) die diesbezüglich vorausgesetzte Exekutivdienstfähigkeit nicht aufgewiesen hat und somit der gesetzliche Tatbestand von ihm nicht verwirklicht wurde. 3.5. Zur Vergütung für wachespezifische Belastungen gemäß § 83 GehG:3.5. Zur Vergütung für wachespezifische Belastungen gemäß Paragraph 83, GehG: Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für wachespezifische Belastungen gemäß § 83 Abs. 1 GehG eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung für wachespezifische Belastungen gebührt als pauschalierte nebengebührenähnliche Leistung jedenfalls nur, wenn und solange die anspruchsbegründende Tätigkeit tatsächlich erbracht wird. Nach dem Wortlaut des § 83 GehG muss es sich dabei um einen Dienst handeln, mit dem „wachespezifische Belastungen“ verbunden sind. Damit sollen jene besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstige erschwerte Umstände abgegolten werden, die mit der Dienstausübung verbunden sind (vgl. VwGH 29.03.2012, 2008/12/0118).Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für wachespezifische Belastungen gemäß Paragraph 83, Absatz eins, GehG eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung für wachespezifische Belastungen gebührt als pauschalierte nebengebührenähnliche Leistung jedenfalls nur, wenn und solange die anspruchsbegründende Tätigkeit tatsächlich erbracht wird. Nach dem Wortlaut des Paragraph 83, GehG muss es sich dabei um einen Dienst handeln, mit dem „wachespezifische Belastungen“ verbunden sind. Damit sollen jene besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstige erschwerte Umstände abgegolten werden, die mit der Dienstausübung verbunden sind vergleiche VwGH 29.03.2012, 2008/12/0118). Der Ausdruck „Belastung“ ist in Verbindung mit der nebengebührenzulagenrechtlichen Gleichbehandlung dieser Vergütung mit der Erschwerniszulage (vgl § 83 Abs. 3 Z 5 iVm § 19a GehG) so zu verstehen, dass damit jene besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstige erschwerte Umstände abgegolten werden sollen, die mit der Dienstausübung verbunden sind. Die Art des Dienstes wird mit dem Ausdruck „wachespezifisch“ umschrieben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich dabei im Ergebnis nur um eine andere Umschreibung des in § 81 GehG verwendeten Begriffs „Exekutivdienst“ handelt oder in § 83 GehG ein engerer Ansatz gewählt wurde, der die für den Angehörigen eines Wachkörpers charakteristischen Tätigkeiten umfasst, wie sie beispielsweise im Bereich der Justizwache durch die nach dem StVG zu ermittelnden, dem Kernbereich zuzurechnenden Tätigkeiten gekennzeichnet sind. Eine Identität mit dem weiten Anwendungsbereich des § 82 GehG scheidet schon nach dem Wortlaut aus (vgl. VwGH 08.01.2002, 96/12/0316).Der Ausdruck „Belastung“ ist in Verbindung mit der nebengebührenzulagenrechtlichen Gleichbehandlung dieser Vergütung mit der Erschwerniszulage vergleiche Paragraph 83, Absatz 3, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 19 a, GehG) so zu verstehen, dass damit jene besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstige erschwerte Umstände abgegolten werden sollen, die mit der Dienstausübung verbunden sind. Die Art des Dienstes wird mit dem Ausdruck „wachespezifisch“ umschrieben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich dabei im Ergebnis nur um eine andere Umschreibung des in Paragraph 81, GehG verwendeten Begriffs „Exekutivdienst“ handelt oder in Paragraph 83, GehG ein engerer Ansatz gewählt wurde, der die für den Angehörigen eines Wachkörpers charakteristischen Tätigkeiten umfasst, wie sie beispielsweise im Bereich der Justizwache durch die nach dem StVG zu ermittelnden, dem Kernbereich zuzurechnenden Tätigkeiten gekennzeichnet sind. Eine Identität mit dem weiten Anwendungsbereich des Paragraph 82, GehG scheidet schon nach dem Wortlaut aus vergleiche VwGH 08.01.2002, 96/12/0316). Dabei hängt der Anspruch auf Wachdienstzulage nicht nur von der besoldungsrechtlichen Stellung (Zugehörigkeit zur Besoldungsgruppe Exekutivdienst) ab, sondern ist auch die Art der Verwendung von Relevanz. Eine etwaige weitere Einstufung im „E-Schema“ ist somit nicht ausreichend. Wesentlich ist jedenfalls, dass mit dem Dienst „wachespezifische Belastungen“ verbunden sind (vgl. VwGH 05.09.2008, 2007/12/0160).Dabei hängt der Anspruch auf Wachdienstzulage nicht nur von der besoldungsrechtlichen Stellung (Zugehörigkeit zur Besoldungsgruppe Exekutivdienst) ab, sondern ist auch die Art der Verwendung von Relevanz. Eine etwaige weitere Einstufung im „E-Schema“ ist somit nicht ausreichend. Wesentlich ist jedenfalls, dass mit dem Dienst „wachespezifische Belastungen“ verbunden sind vergleiche VwGH 05.09.2008, 2007/12/0160). Die belangte Behörde führte diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung aus, dass der Beschwerdeführer keine wachespezifischen Tätigkeiten zu erbringen gehabt habe, weil mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers kein unmittelbarer Parteienkontakt umfasst sei. Derartige „wachespezifischen Belastungen“ vermag das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den Angaben der belangten Behörde in Ansehung der dem Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz zukommenden Aufgaben (Bewerkstelligung des Telefondienstes, des Parteienverkehrs sowie Aktenablage) nicht erkennen. Der Beschwerdeführer verrichtete bloß Innendienst und keinen exekutiven Außendienst. Insofern hätten dem Beschwerdeführer auch schon vor seiner COVID-19-Risikofreistellung die Vergütung für wachespezifische Belastungen gemäß § 83 GehG nicht gebührt und gebührte ihm diese demzufolge auch während seiner Freistellung nicht.Derartige „wachespezifischen Belastungen“ vermag das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den Angaben der belangten Behörde in Ansehung der dem Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz zukommenden Aufgaben (Bewerkstelligung des Telefondienstes, des Parteienverkehrs sowie Aktenablage) nicht erkennen. Der Beschwerdeführer verrichtete bloß Innendienst und keinen exekutiven Außendienst. Insofern hätten dem Beschwerdeführer auch schon vor seiner COVID-19-Risikofreistellung die Vergütung für wachespezifische Belastungen gemäß Paragraph 83, GehG nicht gebührt und gebührte ihm diese demzufolge auch während seiner Freistellung nicht. 3.6. Insoweit der Beschwerdeführer vorbrachte, ihm sei zugesagt worden, dass er durch seine Freistellung keine finanziellen Nachteile zu erwarten hätte, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach Zusagen einer Behörde im Hinblick auf den Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eine Verbindlichkeit nur im Rahmen der Gesetze, nicht aber entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes zukommt (VwGH 13.09.2006, 2004/12/0002). Ganz allgemein ist zudem festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Zusagen nicht geeignet sind, öffentlich-rechtliche Ansprüche gegen den Bund wirksam zu gestalten (vgl. VwGH 16.09.2013, 2012/12/0150 mit Verweis auf VwGH 20.12.2006, 2006/12/0183). Dem GehG ist keine ausdrückliche Anordnung zu entnehmen, wonach die im Beschwerdefall strittigen gehaltsrechtlichen Ansprüche durch Zusage begründet werden können (vgl. dazu VwGH 14.09.1994, 92/12/0287). Die strittigen gehaltsrechtlichen Leistungen sind vielmehr abschließend in der Weise festgelegt, dass der Beamte auf sie bei Erfüllung der im Gesetz enthaltenen Tatbestandsvoraussetzungen einen Anspruch hat (VwGH 11.09.1985, 84/09/0020).3.6. Insoweit der Beschwerdeführer vorbrachte, ihm sei zugesagt worden, dass er durch seine Freistellung keine finanziellen Nachteile zu erwarten hätte, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach Zusagen einer Behörde im Hinblick auf den Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eine Verbindlichkeit nur im Rahmen der Gesetze, nicht aber entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes zukommt (VwGH 13.09.2006, 2004/12/0002). Ganz allgemein ist zudem festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Zusagen nicht geeignet sind, öffentlich-rechtliche Ansprüche gegen den Bund wirksam zu gestalten vergleiche VwGH 16.09.2013, 2012/12/0150 mit Verweis auf VwGH 20.12.2006, 2006/12/0183). Dem GehG ist keine ausdrückliche Anordnung zu entnehmen, wonach die im Beschwerdefall strittigen gehaltsrechtlichen Ansprüche durch Zusage begründet werden können vergleiche dazu VwGH 14.09.1994, 92/12/0287). Die strittigen gehaltsrechtlichen Leistungen sind vielmehr abschließend in der Weise festgelegt, dass der Beamte auf sie bei Erfüllung der im Gesetz enthaltenen Tatbestandsvoraussetzungen einen Anspruch hat (VwGH 11.09.1985, 84/09/0020). Zum vom Beschwerdeführer vorgelegten Erlass des Bundesministeriums namens „COVID-19-Risiko-Attest. Nachzahlung von ruhend gestellten, pauschalierten Nebengebühren“ ist anzumerken, dass es sich dabei um eine verwaltungsinterne Norm handelt, die für das Bundesverwaltungsgericht nicht bindend ist. Insbesondere kann diesem Verwaltungsakt, der den Einzelnen weder Rechte gewährt noch Pflichten auferlegt, keine Verordnungsqualität zugesprochen werden (vgl. u.a VfGH 28.11.2018, V 69/2018; 23.06.2021, V 95/2021 u.a.).Zum vom Beschwerdeführer vorgelegten Erlass des Bundesministeriums namens „COVID-19-Risiko-Attest. Nachzahlung von ruhend gestellten, pauschalierten Nebengebühren“ ist anzumerken, dass es sich dabei um eine verwaltungsinterne Norm handelt, die für das Bundesverwaltungsgericht nicht bindend ist. Insbesondere kann diesem Verwaltungsakt, der den Einzelnen weder Rechte gewährt noch Pflichten auferlegt, keine Verordnungsqualität zugesprochen werden vergleiche u.a VfGH 28.11.2018, römisch fünf 69 aus 2018,; 23.06.2021, römisch fünf 95 aus 2021, u.a.). Insoweit der Beschwerdeführer mehrmals anmerkte, er sei nicht freiwillig vom Dienst ferngeblieben, sondern habe seine Dienstbehörde seine COVID-19-Risikofreistellung bewirkt, ist anzuführen, dass dies insofern am Ergebnis nichts ändert, als dies keinerlei Änderungen auf die Frage der Gebührlichkeit der verfahrensgegenständlichen pauschalierten Nebengebühren hat. Hätte er seinen Dienst in dieser Zeit verrichtet, hätte er im gleichen Umfang Anspruch auf die entsprechenden Gebühren gehabt bzw. nicht gehabt. 3.7. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, ein Polizeiarzt könne die Frage der Exekutivdienstfähigkeit nicht klären, sondern wäre im konkreten Fall ein Facharzt für Neurologie heranzuziehen, weiters dass eine „polizeiärztliche Stellungnahme“ tatsächlich kein Gutachten im Sinne der Verwaltungsvorschriften sei, ist Folgendes auszuführen: Soweit es sich nicht um notorische oder gesetzlich vermutete Tatsachen handelt, hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist (§ 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 2 AVG). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist das Verwaltungsgericht bei der Würdigung der von ihm erhobenen Sachverhaltselemente an keine (mehr oder minder starren) Beweisregeln gebunden, sondern nur an den inneren Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme. Alle Beweismittel sind grundsätzlich gleichwertig. Auch Gutachten, einschließlich solcher von amtlichen und von privaten Sachverständigen, sind nach ihrer Schlüssigkeit und dem inneren Wahrheitsgehalt zu bewerten und nicht nach dem Status des Gutachters (siehe dazu ausführlich Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht7 [2023] Rz 371).Soweit es sich nicht um notorische oder gesetzlich vermutete Tatsachen handelt, hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, AVG). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist das Verwaltungsgericht bei der Würdigung der von ihm erhobenen Sachverhaltselemente an keine (mehr oder minder starren) Beweisregeln gebunden, sondern nur an den inneren Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme. Alle Beweismittel sind grundsätzlich gleichwertig. Auch Gutachten, einschließlich solcher von amtlichen und von privaten Sachverständigen, sind nach ihrer Schlüssigkeit und dem inneren Wahrheitsgehalt zu bewerten und nicht nach dem Status des Gutachters (siehe dazu ausführlich Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht7 [2023] Rz 371). Ganz allgemein ist festzuhalten, dass ein Sachverständiger nur ein Hilfsorgan des Gerichts ist. Die Rechtsanwendung steht gegenständlich allein dem Bundesverwaltungsgericht und nicht dem Sachverständigen zu (siehe u.a. VwGH 07.10.1996, 95/10/0205). Der Sachverständige wirkt bloß bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mit und nicht auch an der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung (siehe Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht7 [2023] Rz 399 mwN). Das im Rahmen eines Beweisverfahrens abgegebene Gutachten eines Sachverständigen ist somit nicht Bestandteil des Spruchs, sondern Behelf zur Klärung des dem Spruch zugrunde liegenden Sachverhalts, also nicht Entscheidung, sondern Entscheidungsgrundlage (VwGH 15.11.2001, 2001/07/0146). Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, dass Sachverständigengutachten grundsätzlich widerlegbar sind, jedoch kann einem vollständigen und schlüssigen Gutachten nicht mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene (siehe u.a. VwGH 13.12.1995, 90/10/0018), in tauglicher Art und Weise entgegengetreten werden. Ist die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige erforderlich, hat das Bundesverwaltungsgericht primär gemäß § 17 VwGVG iVm § 52 Abs. 1 AVG durch ihr beigegebene oder ihr zur Verfügung stehende amtliche Sachverständige heranzuziehen. Dies trifft auch auf Polizeiamtsärzte zu (siehe dazu VwGH 22.11.1973, 0154/73). Dabei verlangt keine gesetzliche Bestimmung, dass ein Sachverständiger nur auf Grund eines persönlich erhobenen Befundes sein Gutachten abzugeben hat. Dass ein Sachverständiger einem Gutachten Unterlagen zu Grunde legt, die nicht von ihm erarbeitet wurden, macht Gutachten nicht mangelhaft. Dem Gutachten eines (ärztlichen) Sachverständigen kann auch ein Befund zu Grunde gelegt werden, der von einem anderen Sachverständigen erhoben wurde (siehe VwGH 27.06.2013, 2012/12/0169). Ist die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige erforderlich, hat das Bundesverwaltungsgericht primär gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, AVG durch ihr beigegebene oder ihr zur Verfügung stehende amtliche Sachverständige heranzuziehen. Dies trifft auch auf Polizeiamtsärzte zu (siehe dazu VwGH 22.11.1973, 0154/73). Dabei verlangt keine gesetzliche Bestimmung, dass ein Sachverständiger nur auf Grund eines persönlich erhobenen Befundes sein Gutachten abzugeben hat. Dass ein Sachverständiger einem Gutachten Unterlagen zu Grunde legt, die nicht von ihm erarbeitet wurden, macht Gutachten nicht mangelhaft. Dem Gutachten eines (ärztlichen) Sachverständigen kann auch ein Befund zu Grunde gelegt werden, der von einem anderen Sachverständigen erhoben wurde (siehe VwGH 27.06.2013, 2012/12/0169). Gegenständlich liegen zahlreiche Befundungen durch Polizeiamtsärzte, aber auch der Bescheid des Sozialministeriumservice vor. Aufgrund all dieser Unterlagen war es dem Bundesverwaltungsgericht möglich, auf die fehlende Exekutivdienstfähigkeit des Beschwerdeführers zu schließen. Nicht ersichtlich war für das Bundesverwaltungsgericht, dass dabei von den Sachverständigen nicht mit der erforderlichen Objektivität vorgegangen worden wäre. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, dem Polizeiarzt fehle die notwendige Objektivität und Unbefangenheit, ist unsubstantiiert und lässt eine nähere Begründung vermissen. Diesbezüglich wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, wonach jeder Vorwurf einer Befangenheit konkrete Umstände aufzuzeigen hat, welche die Objektivität des Sachverständigen in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereits ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (VwGH 15.07.2024, Ra 2024/12/0017). Soweit der Beschwerdeführer die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie beantragte, ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung nicht möglich ist, einem tauglichen Sachverständigengutachten erfolgreich durch bloße Anträge auf weitere Ermittlungen (insbesondere auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten) zu begegnen. Vielmehr kann der Beweiswert eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichem Niveau oder durch ein fundiertes Gegengutachten erschüttert werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 65 mwN [Stand 1.7.2005, rdb]).Soweit der Beschwerdeführer die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie beantragte, ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung nicht möglich ist, einem tauglichen Sachverständigengutachten erfolgreich durch bloße Anträge auf weitere Ermittlungen (insbesondere auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten) zu begegnen. Vielmehr kann der Beweiswert eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichem Niveau oder durch ein fundiertes Gegengutachten erschüttert werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 52, Rz 65 mwN [Stand 1.7.2005, rdb]). Gegenständlich war aufgrund der vorliegenden ärztlichen Befunde und Gutachten der Polizeiamtsärzt:innen sowie aufgrund der eigenen Eindrücke in der mündlichen Verhandlung bereits augenscheinlich, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht die erforderliche Exekutivdienstfähigkeit aufgewiesen hat. Die Einholung eines Gutachtens eines Neurologen war daher nicht erforderlich. 3.8. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 19.03.2025 erstmalig, ohne nähere Ausführungen in einer Klammer gesetzt die §§ 19a und 81 GehG anführt, ist auszuführen, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich die Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0028, 04.11.2024, Ra 2022/12/0170). Im gegenständlichen Bescheid sprach die belangte Behörde über die pauschalierte Aufwandsentschädigung gemäß § 20 GehG, die Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes gemäß § 83 GehG sowie die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 GehG ab. Diese Gebühren sind somit auch „Sache“ des Beschwerdeverfahrens. Ein etwaiger Ausspruch über nicht im Bescheidspruch genannte Nebengebühren würde somit die Sache des Verfahrens überschreiten und ist dem Bundesverwaltungsgericht ein diesbezüglicher Ausspruch infolgedessen verwehrt.3.8. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 19.03.2025 erstmalig, ohne nähere Ausführungen in einer Klammer gesetzt die Paragraphen 19 a und 81 GehG anführt, ist auszuführen, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich die Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0028, 04.11.2024, Ra 2022/12/0170). Im gegenständlichen Bescheid sprach die belangte Behörde über die pauschalierte Aufwandsentschädigung gemäß Paragraph 20, GehG, die Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes gemäß Paragraph 83, GehG sowie die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, GehG ab. Diese Gebühren sind somit auch „Sache“ des Beschwerdeverfahrens. Ein etwaiger Ausspruch über nicht im Bescheidspruch genannte Nebengebühren würde somit die Sache des Verfahrens überschreiten und ist dem Bundesverwaltungsgericht ein diesbezüglicher Ausspruch infolgedessen verwehrt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W293.2255722.1.00

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