RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.05.2025 GeschäftszahlW296 2279292-1 Spruch, W296 2279293-1/18E W296 2279290-1/18E W296 2279292-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , und 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, 2.) und 3.) vertreten durch ihre Mutter, XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zln
- XXXX ,
- XXXX und
- XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.12.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Syrien, 2.) und 3.) vertreten durch ihre Mutter, römisch 40 , geb. römisch 40 , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zln
- römisch 40 ,
- römisch 40 und
- römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.12.2024 zu Recht: A) Die Beschwerden werden gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Erstbeschwerdeführerin stellte am XXXX nach legaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet mit einem D-Visum für Österreich die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz für sich sowie für den Zweit- und Drittbeschwerdeführer.
- Die Erstbeschwerdeführerin stellte am römisch 40 nach legaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet mit einem D-Visum für Österreich die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz für sich sowie für den Zweit- und Drittbeschwerdeführer.
- Am selben Tag fand die niederschriftliche Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ohne Beiziehung eines Dolmetschers statt. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie und ihre Söhne haben keine eigenen Fluchtgründe vorzubringen und sie stütze ihre Fluchtgründe ausschließlich auf die ihres Ehemannes. Sie beantrage denselben Schutz wie ihr Ehemann, wobei (fälschlicherweise) angegeben wurde, dieser sei asylberechtigt. Auf eine weitere Einvernahme wurde verzichtet.
- Am XXXX erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt. Dabei gab sie im Wesentlichen an, sie und ihre Kinder seien gesund. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe. Sie wolle erwähnen, dass in Syrien die Lebensumstände unmöglich wären aufgrund des Bürgerkriegs. Es gäbe keine Sicherheit und eine Lebensmittelknappheit. Sie wolle mit ihrer Familie in Österreich leben.
- Am römisch 40 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt. Dabei gab sie im Wesentlichen an, sie und ihre Kinder seien gesund. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe. Sie wolle erwähnen, dass in Syrien die Lebensumstände unmöglich wären aufgrund des Bürgerkriegs. Es gäbe keine Sicherheit und eine Lebensmittelknappheit. Sie wolle mit ihrer Familie in Österreich leben.
- Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom XXXX wurden die Anträge der Beschwerdeführer:innen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom römisch 40 wurden die Anträge der Beschwerdeführer:innen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer:innen ihr Herkunftsland aufgrund einer gegen sie gerichteten Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung verlassen hätten. Es gelten dieselben Rückkehrhemmnisse wie für den Ehemann bzw. Vater. Da sie keine eigenen stichhaltigen Fluchtgründe vorzubringen vermochten, komme die jeweilige Zuerkennung der Asylberechtigung aus eigenen Gründen nicht in Betracht. Da keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, komme auch für sie die Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Dem Vater bzw. Ehemann XXXX , wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 4 AsylG rechtskräftig zuerkannt. Da kein Ausschlussgrund vorliegt, sei derselbe Schutz zu gewähren.
- Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer:innen ihr Herkunftsland aufgrund einer gegen sie gerichteten Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung verlassen hätten. Es gelten dieselben Rückkehrhemmnisse wie für den Ehemann bzw. Vater. Da sie keine eigenen stichhaltigen Fluchtgründe vorzubringen vermochten, komme die jeweilige Zuerkennung der Asylberechtigung aus eigenen Gründen nicht in Betracht. Da keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, komme auch für sie die Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Dem Vater bzw. Ehemann römisch 40 , wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG rechtskräftig zuerkannt. Da kein Ausschlussgrund vorliegt, sei derselbe Schutz zu gewähren.
- Gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide des BFA vom XXXX , zugestellt frühestens am selben Tage, erhoben die vertretenen Beschwerdeführer:innen mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am selben Tag, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Zweit- und Drittbeschwerdeführer würden befürchten, als Minderjährige vom syrischen oder kurdischen Militär zwangsrekrutiert zu werden. Das Kindeswohl sei diesbezüglich insbesondere zu berücksichtigen. Das syrische Regime sei in Teilen der Provinz Al-Hasaka präsent unter anderem im Zentrum der Stadt Al-Hasaka und eine legale Einreise sei nur unter Kontakt zum syrischen Regime möglich. Die Erstbeschwerdeführerin befürchte als Frau durch die Kurden rekrutiert zu werden. Aus den aktuellen Länderberichten ergäbe sich, dass sowohl Minderjährige als auch Frauen zwangsrekrutiert werden, wozu das BFA die Erstbeschwerdeführerin als juristische Laiin befragen hätte müssen. Mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit werde den Beschwerdeführer:innen eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt aufgrund der Weigerung Wehrdienst abzuleisten, der Asylantragstellung im Ausland, sowie ihrer illegalen Ausreise. Zudem bestehe die Gefahr der (Reflex-)Verfolgung als Familienangehörige, weil Familienmitglieder des Ehemanns der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vaters der Zweit- und Drittbeschwerdeführer den Wehrdienst verweigert hätten. Auch der Vater bzw. Ehemann werde als Reservist gesucht, weswegen ihm eigentlich der Status des Asylberechtigten zuerkannt hätte werden müssen. Die Prüfung der Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführer:innen bei Grenzübertritt sei gegenständlich unterblieben und zweifellos gegeben. Das neue Vorbringen stehe dem Neuerungsverbot in § 20 BFA-VG nicht entgegen, da im gegenständlichen Fall die Erstbeschwerdeführerin keinesfalls rechtsmissbräuchlich gehandelt habe, weil sie rechts- und sprachunkundig gewesen sei und lange nicht in Syrien gelebt habe.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide des BFA vom römisch 40 , zugestellt frühestens am selben Tage, erhoben die vertretenen Beschwerdeführer:innen mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am selben Tag, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Zweit- und Drittbeschwerdeführer würden befürchten, als Minderjährige vom syrischen oder kurdischen Militär zwangsrekrutiert zu werden. Das Kindeswohl sei diesbezüglich insbesondere zu berücksichtigen. Das syrische Regime sei in Teilen der Provinz Al-Hasaka präsent unter anderem im Zentrum der Stadt Al-Hasaka und eine legale Einreise sei nur unter Kontakt zum syrischen Regime möglich. Die Erstbeschwerdeführerin befürchte als Frau durch die Kurden rekrutiert zu werden. Aus den aktuellen Länderberichten ergäbe sich, dass sowohl Minderjährige als auch Frauen zwangsrekrutiert werden, wozu das BFA die Erstbeschwerdeführerin als juristische Laiin befragen hätte müssen. Mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit werde den Beschwerdeführer:innen eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt aufgrund der Weigerung Wehrdienst abzuleisten, der Asylantragstellung im Ausland, sowie ihrer illegalen Ausreise. Zudem bestehe die Gefahr der (Reflex-)Verfolgung als Familienangehörige, weil Familienmitglieder des Ehemanns der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vaters der Zweit- und Drittbeschwerdeführer den Wehrdienst verweigert hätten. Auch der Vater bzw. Ehemann werde als Reservist gesucht, weswegen ihm eigentlich der Status des Asylberechtigten zuerkannt hätte werden müssen. Die Prüfung der Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführer:innen bei Grenzübertritt sei gegenständlich unterblieben und zweifellos gegeben. Das neue Vorbringen stehe dem Neuerungsverbot in Paragraph 20, BFA-VG nicht entgegen, da im gegenständlichen Fall die Erstbeschwerdeführerin keinesfalls rechtsmissbräuchlich gehandelt habe, weil sie rechts- und sprachunkundig gewesen sei und lange nicht in Syrien gelebt habe.
- Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte das BFA die gegenständlichen Beschwerden samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerden als unbegründet.
- Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , legte das BFA die gegenständlichen Beschwerden samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerden als unbegründet.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.11.2024 wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung W214 abgenommen und in der Folge der Gerichtsabteilung W296 neu zugewiesen.
- Mit Schreiben vom XXXX wurde seitens der belangten Behörde ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vorgelegt. Darin wird ausgeführt, gegen den Drittbeschwerdeführer liege der Verdacht auf Körperverletzung zum Nachteil von XXXX vor. Der Drittbeschwerdeführer sei verdächtig, diesen am XXXX durch einen Kopfstoß gegen die Nase, am Körper verletzt zu haben.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurde seitens der belangten Behörde ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vorgelegt. Darin wird ausgeführt, gegen den Drittbeschwerdeführer liege der Verdacht auf Körperverletzung zum Nachteil von römisch 40 vor. Der Drittbeschwerdeführer sei verdächtig, diesen am römisch 40 durch einen Kopfstoß gegen die Nase, am Körper verletzt zu haben.
- Mit Schreiben XXXX wurde seitens der belangten Behörde ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vorgelegt. Darin wird ausgeführt, gegen den Zweit- oder Drittbeschwerdeführer liege der Verdacht auf Körperverletzung zum Nachteil von XXXX vor. Einer der beiden unmündigen Zwillinge sei verdächtig, das Opfer in ihrer Mittelschule XXXX um 12:00 Uhr am durch drei Faustschlägen im Gesicht verletzt zu haben.
- Mit Schreiben römisch 40 wurde seitens der belangten Behörde ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vorgelegt. Darin wird ausgeführt, gegen den Zweit- oder Drittbeschwerdeführer liege der Verdacht auf Körperverletzung zum Nachteil von römisch 40 vor. Einer der beiden unmündigen Zwillinge sei verdächtig, das Opfer in ihrer Mittelschule römisch 40 um 12:00 Uhr am durch drei Faustschlägen im Gesicht verletzt zu haben.
- Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde mit, an der anberaumten Verhandlung am XXXX nicht teilzunehmen.
- Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die belangte Behörde mit, an der anberaumten Verhandlung am römisch 40 nicht teilzunehmen.
- Aufgrund eines Parteiengehörs des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX übermittelten die Beschwerdeführer:innen am XXXX eine Stellungnahme des Inhalts, die Beschwerden würden trotz Rücktritt des Bashar AL-ASSAD aufrechtgehalten werden. Der Herkunftsort der Beschwerdeführer:innen, die Stadt Al-Hasaka, befände sich nach Abfrage auf der syria.liveaumap.com unter der Kontrolle der kurdischen Milizen. Vorgebracht sei eine Zwangsrekrutierung der Beschwerdeführer:innen durch kurdische Milizen worden und sei dieses Vorbringen daher unverändert aufrecht bzw. eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nach wie vor gegeben. Nach dem Sturz von Langzeitmachthaber Bashar al-Assad durch Rebellen unter der Führung der islamistischen Gruppe HTS sei der aktuelle Länderbericht überholt und daher nicht mehr anwendbar. Die Situation in Syrien sei derzeit zu volatil, um valide Informationen zu liefern. Die aktuelle Lage in Syrien sei gekennzeichnet von schnellen Änderungen und einer oft nicht absehbaren Dynamik. Insbesondere der Herkunftsort (korrekt:) der Beschwerdeführer:innen, (korrekt:) Al Hasaka, sei nach wie vor unter der Kontrolle der kurdischen Milizen, die Rückkehrbefürchtungen (korrekt:) der Beschwerdeführer:innen seien daher nach wie vor unverändert aufrecht. Wie sich aus der syria.lifeuamap.com ergibt fänden aktuell Kämpfe an mehreren Orten, insb. in der Grenzregion zwischen den Gebieten unter der kurdischen Kontrolle und jener unter HTS-Kontrolle statt. Der Rekrutierungsbedarf der kurdischen Milizen sei daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuell besonders hoch, die Involvierung der Beschwerdeführer:innen an Kampfhandlungen sehr wahrscheinlich. Wie dargelegt, sei die Lage derzeit extrem volatil und die Voraussetzungen für subsidiären Schutz lägen daher jedenfalls (weiterhin) vor. Da die aktuellen Länderinformationen überholt seien und die aktuelle Lage völlig unübersichtlich sei, läge derzeit keine Entscheidungsreife vor, weshalb mit der Entscheidung jedenfalls bis zum Vorliegen neuer Länderberichte, die eine nachhaltige Lage abbilden würden, zuzuwarten sei. Verwiesen werde insbesondere auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, die zum Thema des Machtwechsels in Afghanistan ergangen sei, welcher sich ähnlich schnell abgespielt habe: VfGH vom 4.10.2022, E4428/2021 sowie VfGH vom 19.09.2022, E3015/2021 ua. Zudem werden bekanntgegeben, dass die Mutter als gesetzliche Vertretung zu den Fluchtgründen ihrer minderjährigen Kinder aussagen werde, wobei diese (dennoch) an der Verhandlung teilnehmen würden, und würde um Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Kurdisch-Kurmanji gebeten.
- Aufgrund eines Parteiengehörs des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 übermittelten die Beschwerdeführer:innen am römisch 40 eine Stellungnahme des Inhalts, die Beschwerden würden trotz Rücktritt des Bashar AL-ASSAD aufrechtgehalten werden. Der Herkunftsort der Beschwerdeführer:innen, die Stadt Al-Hasaka, befände sich nach Abfrage auf der syria.liveaumap.com unter der Kontrolle der kurdischen Milizen. Vorgebracht sei eine Zwangsrekrutierung der Beschwerdeführer:innen durch kurdische Milizen worden und sei dieses Vorbringen daher unverändert aufrecht bzw. eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nach wie vor gegeben. Nach dem Sturz von Langzeitmachthaber Bashar al-Assad durch Rebellen unter der Führung der islamistischen Gruppe HTS sei der aktuelle Länderbericht überholt und daher nicht mehr anwendbar. Die Situation in Syrien sei derzeit zu volatil, um valide Informationen zu liefern. Die aktuelle Lage in Syrien sei gekennzeichnet von schnellen Änderungen und einer oft nicht absehbaren Dynamik. Insbesondere der Herkunftsort (korrekt:) der Beschwerdeführer:innen, (korrekt:) Al Hasaka, sei nach wie vor unter der Kontrolle der kurdischen Milizen, die Rückkehrbefürchtungen (korrekt:) der Beschwerdeführer:innen seien daher nach wie vor unverändert aufrecht. Wie sich aus der syria.lifeuamap.com ergibt fänden aktuell Kämpfe an mehreren Orten, insb. in der Grenzregion zwischen den Gebieten unter der kurdischen Kontrolle und jener unter HTS-Kontrolle statt. Der Rekrutierungsbedarf der kurdischen Milizen sei daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuell besonders hoch, die Involvierung der Beschwerdeführer:innen an Kampfhandlungen sehr wahrscheinlich. Wie dargelegt, sei die Lage derzeit extrem volatil und die Voraussetzungen für subsidiären Schutz lägen daher jedenfalls (weiterhin) vor. Da die aktuellen Länderinformationen überholt seien und die aktuelle Lage völlig unübersichtlich sei, läge derzeit keine Entscheidungsreife vor, weshalb mit der Entscheidung jedenfalls bis zum Vorliegen neuer Länderberichte, die eine nachhaltige Lage abbilden würden, zuzuwarten sei. Verwiesen werde insbesondere auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, die zum Thema des Machtwechsels in Afghanistan ergangen sei, welcher sich ähnlich schnell abgespielt habe: VfGH vom 4.10.2022, E4428/2021 sowie VfGH vom 19.09.2022, E3015/2021 ua. Zudem werden bekanntgegeben, dass die Mutter als gesetzliche Vertretung zu den Fluchtgründen ihrer minderjährigen Kinder aussagen werde, wobei diese (dennoch) an der Verhandlung teilnehmen würden, und würde um Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Kurdisch-Kurmanji gebeten.
- Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für Kurdisch statt, in welcher die Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Identität und Herkunft und den persönlichen Lebensumständen, sowie zu ihren Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat sowie zu ihren Kindern, dem Zweitbeschwerdeführer und dem Drittbeschwerdeführer, befragt wurde. Zusätzlich wurden die 13-jährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer einvernommen.
- Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für Kurdisch statt, in welcher die Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Identität und Herkunft und den persönlichen Lebensumständen, sowie zu ihren Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat sowie zu ihren Kindern, dem Zweitbeschwerdeführer und dem Drittbeschwerdeführer, befragt wurde. Zusätzlich wurden die 13-jährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer einvernommen.
- Am XXXX wurde den Beschwerdeführer:innen aufgrund des neuen Länderberichtes zu Syrien vom 08.05.2025, Version 12, die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen Frist gegeben.
- Am römisch 40 wurde den Beschwerdeführer:innen aufgrund des neuen Länderberichtes zu Syrien vom 08.05.2025, Version 12, die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen Frist gegeben.
- Am XXXX übermittelten die Beschwerdeführer:innen ihre Stellungnahme zum neuen Länderbericht des Inhalts, der Herkunftsort befände sich bis dato unverändert unter der Kontrolle der kurdischen Streitkräfte;, laut dem neuen Länderinformationsblatt fände in der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien weiterhin die Pflicht zur Selbstverteidigung statt und würden nach wie vor Zwangsrekrutierungen bzw. auch solche von Kindersoldaten vorgenommen. Zudem sei von Verschlechterung der sozialen Gruppe der Frauen die Rede und sei die Lage für Kinder in Syrien weiterhin schlecht.
- Am römisch 40 übermittelten die Beschwerdeführer:innen ihre Stellungnahme zum neuen Länderbericht des Inhalts, der Herkunftsort befände sich bis dato unverändert unter der Kontrolle der kurdischen Streitkräfte;, laut dem neuen Länderinformationsblatt fände in der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien weiterhin die Pflicht zur Selbstverteidigung statt und würden nach wie vor Zwangsrekrutierungen bzw. auch solche von Kindersoldaten vorgenommen. Zudem sei von Verschlechterung der sozialen Gruppe der Frauen die Rede und sei die Lage für Kinder in Syrien weiterhin schlecht.
- Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes gaben zudem die Beschwerdeführer:innen am XXXX bekannt, dass diese auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichten.
- Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes gaben zudem die Beschwerdeführer:innen am römisch 40 bekannt, dass diese auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichten.
- Am 20.05.2025 beschloss der Rat der Europäischen Union, die Wirtschaftssanktionen gegen Syrien aufzuheben.
- Präsident Donald TRUMP kündigte auf seiner Reise in den Nahen Osten in der Woche ab dem 19.05.2025 bereits an, dass alle Sanktionen Amerikas gegen Syrien aufgehoben würden.
- Am 24.05.2025 wurde von Außenminister Marco RUBIO schlussendlich bekanntgegeben, dass die Vereinigten Staaten von Amerika dessen umfassende Sanktionen gegen Syrien offiziell aufgehoben habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführer:innen: Die Beschwerdeführer:innen sind Staatsangehörige Syriens, gehören der Volksgruppe der Kurd:innen und dem Stamm XXXX an und bekennen sich zum sunnitisch-islamischen Glauben. Die Muttersprache der Beschwerdeführer:innen ist Kurdisch Kurmanji. Die Erstbeschwerdeführerin beherrscht überdies die arabische Sprache. Der Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer sind minderjährig. Die Beschwerdeführer:innen sind Staatsangehörige Syriens, gehören der Volksgruppe der Kurd:innen und dem Stamm römisch 40 an und bekennen sich zum sunnitisch-islamischen Glauben. Die Muttersprache der Beschwerdeführer:innen ist Kurdisch Kurmanji. Die Erstbeschwerdeführerin beherrscht überdies die arabische Sprache. Der Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer sind minderjährig. Die Identität der Beschwerdeführer:innen steht fest. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am XXXX , im Gouvernement al-Hasaka geboren und lebte dort bis zur ihrer Eheschließung (mutmaßlich) am XXXX . Die Erstbeschwerdeführerin absolvierte eine „Kunst“-Matura und unterrichtete vor ihrer Heirat Arabisch und Religion; seit der Heirat ist sie Hausfrau. Der Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer waren weder in Syrien noch in Kurdistan in der Schule; sie besuchen gegenwärtig in Österreich eine Mittelschule.Die Identität der Beschwerdeführer:innen steht fest. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 , im Gouvernement al-Hasaka geboren und lebte dort bis zur ihrer Eheschließung (mutmaßlich) am römisch 40 . Die Erstbeschwerdeführerin absolvierte eine „Kunst“-Matura und unterrichtete vor ihrer Heirat Arabisch und Religion; seit der Heirat ist sie Hausfrau. Der Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer waren weder in Syrien noch in Kurdistan in der Schule; sie besuchen gegenwärtig in Österreich eine Mittelschule. Von XXXX lebte die Erstbeschwerdeführerin zunächst mit ihrem Mann, sodann mit ihren am XXXX geborenen Zwillingen, dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer, in der Stadt Al-Hasaka. Im Jahr XXXX verließ die Familie gemeinsam Al-Hasaka und ging nach XXXX . Von dort reiste/n der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer:innen in die Türkei und die Beschwerdeführer:innen zu Newroz, dem traditionellen kurdischen Neujahrsfest, nach Kurdistan zur Mutter und zu den Geschwistern der Erstbeschwerdeführerin.Von römisch 40 lebte die Erstbeschwerdeführerin zunächst mit ihrem Mann, sodann mit ihren am römisch 40 geborenen Zwillingen, dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer, in der Stadt Al-Hasaka. Im Jahr römisch 40 verließ die Familie gemeinsam Al-Hasaka und ging nach römisch 40 . Von dort reiste/n der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer:innen in die Türkei und die Beschwerdeführer:innen zu Newroz, dem traditionellen kurdischen Neujahrsfest, nach Kurdistan zur Mutter und zu den Geschwistern der Erstbeschwerdeführerin. In Amude leben nach wie vor eine Schwester und ein Halbbruder der Erstbeschwerdeführerin; einer ihrer Cousins lebt in Qamishli. Die Beschwerdeführer:innen reisten im Rahmen der Familienzusammenführung ihrem Ehemann bzw. Vater am XXXX mit einem D Visum für Österreich nach, welches sie infolge eines Einreiseantrages (Botschaftsverfahren) ausgestellt erhielten. Sie flogen am XXXX von Beirut/Libanon nach Wien Schwechat und stellten am XXXX einen Asylantrag. Angemerkt wird, dass die Erstbeschwerdeführerin zwecks Dokumentenausstellung für die Ausreise der Beschwerdeführer:innen von Kurdistan via den Grenzübergang Semalka nach Qamishli und über Damaskus nach Beirut reiste bzw. diese Reise quer durch Syrien etwa eine Woche dauerte und sie unbeschadet nach Kurdistan zurückkehrte.Die Beschwerdeführer:innen reisten im Rahmen der Familienzusammenführung ihrem Ehemann bzw. Vater am römisch 40 mit einem D Visum für Österreich nach, welches sie infolge eines Einreiseantrages (Botschaftsverfahren) ausgestellt erhielten. Sie flogen am römisch 40 von Beirut/Libanon nach Wien Schwechat und stellten am römisch 40 einen Asylantrag. Angemerkt wird, dass die Erstbeschwerdeführerin zwecks Dokumentenausstellung für die Ausreise der Beschwerdeführer:innen von Kurdistan via den Grenzübergang Semalka nach Qamishli und über Damaskus nach Beirut reiste bzw. diese Reise quer durch Syrien etwa eine Woche dauerte und sie unbeschadet nach Kurdistan zurückkehrte. Mit den in Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheiden des BFA vom XXXX wurde den Beschwerdeführer:innen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Mit den in Spruchpunkt römisch eins. angefochtenen Bescheiden des BFA vom römisch 40 wurde den Beschwerdeführer:innen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 1.
- Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer:innen: Die Beschwerdeführer:innen sind seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet durchwegs in Österreich aufhältig. Sie beziehen keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung. Die Erstbeschwerdeführerin geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat bislang keinen Deutschkurs besucht. Der Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer gehen in Österreich in eine Mittelschule. Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer:innen ist, wie bereits festgestellt, im Jahr XXXX aus Syrien ausgereist und hält sich zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich auf. Ihm wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, welcher mehrmalig verlängert wurde. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde seine Beschwerde im Hinblick auf die Zuerkennung auf Asyl abgewiesen.Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer:innen ist, wie bereits festgestellt, im Jahr römisch 40 aus Syrien ausgereist und hält sich zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich auf. Ihm wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, welcher mehrmalig verlängert wurde. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde seine Beschwerde im Hinblick auf die Zuerkennung auf Asyl abgewiesen. Die Erstbeschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten; der Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer sind strafunmündig, wobei jedoch gegen sie hinsichtlich des Verdachts einer Körperverletzung ermittelt wurde: Gegen einen der Zwillinge, somit den Zweit- oder Drittbeschwerdeführer, lag der Verdacht auf Körperverletzung zum Nachteil von XXXX vor. Einer der beiden unmündigen Zwillinge, mutmaßlich der Zweitbeschwerdeführer, war verdächtig, das Opfer in der Mittelschule in XXXX um 12:00 Uhr durch drei Faustschlägen im Gesicht verletzt zu haben. XXXX erlitt durch die Faustschläge keine offensichtlichen Verletzungen, er hatte jedoch Schmerzen. Der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer gaben beide im Zuge der Befragung sinngemäß an, dass sie zwar einen Streit mit einem Jungen hatten, jedoch nie jemanden geschlagen hätten. Gegen den Drittbeschwerdeführer lag zudem der Verdacht auf Körperverletzung zum Nachteil von XXXX vor. Der Drittbeschwerdeführer war nämlich verdächtig, diesen am 29.04.2024 um 16:20 Uhr am XXXX durch einen Kopfstoß gegen die Nase am Körper verletzt zu haben. Durch den Kopfstoß begann XXXX unmittelbar danach aus der Nase zu bluten. Der Drittbeschwerdeführer wurde am XXXX , im Beisein seines Vaters und eines Dolmetschers, zu den Anschuldigungen aufgrund seines Alters als Verdächtiger einvernommen. Er gab an, dass es ihm leidtue und er nicht mehr wisse, wie er XXXX verletzt hätte. Aufgrund der Unmündigkeit der Zweit- und Drittbeschwerdeführer wurden die Ermittlungen nicht fortgeführt, sie mussten jedoch Termine beim Jugendamt wahrnehmen und wurden dort belehrt.Die Erstbeschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten; der Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer sind strafunmündig, wobei jedoch gegen sie hinsichtlich des Verdachts einer Körperverletzung ermittelt wurde: Gegen einen der Zwillinge, somit den Zweit- oder Drittbeschwerdeführer, lag der Verdacht auf Körperverletzung zum Nachteil von römisch 40 vor. Einer der beiden unmündigen Zwillinge, mutmaßlich der Zweitbeschwerdeführer, war verdächtig, das Opfer in der Mittelschule in römisch 40 um 12:00 Uhr durch drei Faustschlägen im Gesicht verletzt zu haben. römisch 40 erlitt durch die Faustschläge keine offensichtlichen Verletzungen, er hatte jedoch Schmerzen. Der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer gaben beide im Zuge der Befragung sinngemäß an, dass sie zwar einen Streit mit einem Jungen hatten, jedoch nie jemanden geschlagen hätten. Gegen den Drittbeschwerdeführer lag zudem der Verdacht auf Körperverletzung zum Nachteil von römisch 40 vor. Der Drittbeschwerdeführer war nämlich verdächtig, diesen am 29.04.2024 um 16:20 Uhr am römisch 40 durch einen Kopfstoß gegen die Nase am Körper verletzt zu haben. Durch den Kopfstoß begann römisch 40 unmittelbar danach aus der Nase zu bluten. Der Drittbeschwerdeführer wurde am römisch 40 , im Beisein seines Vaters und eines Dolmetschers, zu den Anschuldigungen aufgrund seines Alters als Verdächtiger einvernommen. Er gab an, dass es ihm leidtue und er nicht mehr wisse, wie er römisch 40 verletzt hätte. Aufgrund der Unmündigkeit der Zweit- und Drittbeschwerdeführer wurden die Ermittlungen nicht fortgeführt, sie mussten jedoch Termine beim Jugendamt wahrnehmen und wurden dort belehrt. 1.
- Zu den Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer:innen in den Herkunftsstaat: Der verfahrensrelevante Herkunftsort der Beschwerdeführer:innen ist die Stadt Al-Hasaka in der Provinz Al-Hasaka. Der Herkunftsort steht zum Entscheidungszeitpunkt unter kurdischer Kontrolle. Ausführungen betreffend das abgesetzte syrische Regime erübrigen sich aufgrund der rezenten Entwicklungen. Die Beschwerdeführer:innen reisten mutmaßlich um den XXXX aus Syrien aus und lebten bis XXXX in Kurdistan. Sie waren in Syrien nie einer individuellen konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt und droht eine solche bei deren Rückkehr nicht. Der verfahrensrelevante Herkunftsort der Beschwerdeführer:innen ist die Stadt Al-Hasaka in der Provinz Al-Hasaka. Der Herkunftsort steht zum Entscheidungszeitpunkt unter kurdischer Kontrolle. Ausführungen betreffend das abgesetzte syrische Regime erübrigen sich aufgrund der rezenten Entwicklungen. Die Beschwerdeführer:innen reisten mutmaßlich um den römisch 40 aus Syrien aus und lebten bis römisch 40 in Kurdistan. Sie waren in Syrien nie einer individuellen konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt und droht eine solche bei deren Rückkehr nicht. 1.3.
- Zur Asylrelevanz einer Verfolgung durch das syrische Regime: Die Befürchtungen zur Asylrelevanz eines Wehrdiensts, der Gefahr einer Zwangsrekrutierung, einer Reflexverfolgung durch das syrische Regime haben sich aufgrund des Rücktrittes von Baschar Hafiz al-Assad am 08.12.2024 erübrigt. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien in die Heimatregion besteht für die Beschwerdeführer:innen keine konkret drohende Gefahr, zum Wehrdienst des syrischen Regimes eingezogen bzw. zwangsrekrutiert zu werden. 1.3.
- Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch die Syrische Nationale Armee, den Islamischen Staat und/oder Haiʾat Tahrir asch-Scham: Die Beschwerdeführer:innen waren im Herkunftsstaat nie einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung durch die syrischen Konfliktparteien Syrische Nationale Armee, Islamischer Staat und/oder Haiʾat Tahrir asch-Scham, welche nunmehr die Übergangsregierung bildet, ausgesetzt. Zudem ist und war der Herkunftsort der Beschwerdeführer:innen unter der Gebietskontrolle kurdischer Kräfte. Es war daher nachstehend eine Verfolgungsgefahr durch diese im Detail einzugehen. 1.3.
- Zur Asylrelevanz der Minderjährigkeit der Zweit- und Drittbeschwerdeführer im Allgemeinen: Der Zweit- und Drittbeschwerdeführer wären im Fall einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt. Am Heimatort leben weiterhin eine Tante und ein Onkel des Zweit- bzw. Drittbeschwerdeführer mit deren Familien. Zudem leben viele ihrer Stammesmitglieder der Kurimin nach wie vor vor Ort, aber auch in Qamishli, Al-Hasaka und Amude. Der Zweit- bzw. Drittbeschwerdeführer waren weder von sexueller Gewalt, häuslicher Gewalt, einer Zwangs- oder Kinderehe oder von „Ehrendelikten“ betroffen, noch besteht ein reales Risiko, dass sie im Fall einer Rückkehr davon betroffen sein würden. 1.3.
- Zur Asylrelevanz der Gefahr einer Verpflichtung zur Wehrdienstableistung als Minderjährige im Kurdengebiet: Weiters sind der Zweit- und Drittbeschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in deren Heimatregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr der Verfolgung durch die kurdischen Streitkräfte ausgesetzt. Der Zweit- und Drittbeschwerdeführer befinden sich aktuell nicht im Alter, in dem die kurdischen Streitkräfte Männer rekrutieren. 1.3.
- Zur Asylrelevanz der Gefahr einer Zwangsrekrutierung als Kindersoldat im Kurdengebiet: Es besteht keine maßgebliche Gefahr, dass den Zweit- und Drittbeschwerdeführer als Minderjährigen eine Zwangsrekrutierung seitens der kurdischen Streitkräfte noch einer anderen Gruppierung droht. 1.3.
- Zur Asylrelevanz der Gefahr einer Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin als alleinstehende Frau: Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin allein nach Syrien zurückkehren würde und dort einer Verfolgung als alleinstehende Frau ausgesetzt wäre. 1.3.
- Zur Asylrelevanz der Gefahr einer Zwangsrekrutierung von Frauen durch das kurdische Militär: Es besteht kein reales Risiko, dass die Erstbeschwerdeführerin in Syrien vom kurdischen Militär oder deren Fraueneinheiten oder anderen Gruppen in ihrem Herkunftsgebiet zwangsrekrutiert werden würde. Die Beschwerdeführerin ist bislang nicht gegen die Kurden aufgetreten und würde es im Fall ihrer Rückkehr auch nicht tun. Es besteht kein reales Risiko, dass die Erstbeschwerdeführerin in Syrien vom kurdischen Militär oder deren Fraueneinheiten oder anderen Gruppen in ihrem Herkunftsgebiet zwangsrekrutiert werden würde. 1.3.
- Zur Asylrelevanz einer (unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung: Kurdische Kräfte unterstellen den Beschwerdeführer:innen nicht, gegen sie, somit gegen die kurdischen Milizen in Syrien bzw. die sogenannten „Volksverteidigungseinheiten“ (in Folge kurz „YPG“) und die AANES, eingestellt zu sein. 1.3.
- Betreffend die Erreichbarkeit des Herkunftsorts der Beschwerdeführer:innen: Es wäre den Beschwerdeführer:innen möglich, an ihren Herkunftsort zurückzukehren aufgrund der Kontrolle der Kurden über das Gebiet des Grenzübergangs Semalka – Faysh Khabu oder Albu Kamal. Auch sonst sind die Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. 1.
- Zur maßgeblichen entscheidungsrelevanten Situation in Syrien: 1.4.
- Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“: „
- Zusammenfassung der Ereignisse Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure am 26.11.2024 vor Beginn der Großoffensive: Quelle: AJ 8.12.2024 Am 30.
- nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
- einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
- auf 8.
- (BBC 8.12.2024). Am 6.
- zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.
- seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.
- begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
- Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.
- verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). ج فف ج Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). Die untere Karte zeigt die Gebietskontrolle der Akteure mit Stand 10.12.2024: Quelle: Liveu 10.12.2024 […]
- Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
- flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
- die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b).Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
- flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vergleiche Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
- die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c). ● Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im PostAssad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). ● National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b). ● Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b). ● Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b). ● Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b). ● Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024). ● Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024). ● Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024).
- Aktuelle Lageentwicklung Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024). […]“ 1.4.
- Auszüge aus der „Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad“ auf www.ecoi.net: Wie es dazu kam: Am
- November 2024 startete die militante islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham (HTS), deren Kontrolle sich bis dahin auf Teile der Provinzen Aleppo und Idlib beschränkt hatte, mit verbündeten Rebellenfraktionen eine Großoffensive im Nordwesten Syriens. Die Rebellen eroberten zunächst Aleppo, die zweitgrößte Stadt des Landes. Am
- Dezember fiel die Stadt Hama und zwei Tage darauf die drittgrößte Stadt Syriens, Homs (BBC,
- Dezember 2024; siehe auch Der Standard,
- Dezember 2024, ISPI,
- Dezember 2024). Am
- Dezember 2024 marschierten die von der HTS angeführten Rebellen in Damaskus ein. Am selben Tag verließ Baschar al-Assad das Land (ARD,
- Dezember 2024). Wer sind die wichtigsten Rebellengruppen? Die syrischen Gruppen, die Al-Assad gestürzt und die Hauptstadt Damaskus eingenommen haben, sind heterogen (ARD,
- Dezember 2024) mit teils gegensätzlichen Ideologien und langfristigen Zielen (DW,
- Dezember 2024; Reuters,
- Dezember 2024): Hayat Tahrir al-Scham (HTS) Die mächtigste Gruppe in Syrien, die den Vormarsch der Rebellen anführte, ist die islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham. Sie begann als offizieller al-Qaida-Ableger in Syrien unter dem Namen Nusra-Front und verübte bereits zu Beginn des Aufstands gegen Assad Angriffe in Damaskus. Die Gruppe durchlief mehrere Namensänderungen und gründete schließlich als die HTS eine Regierung in der Provinz Idlib, im Nordwesten Syriens. Die USA, Türkei und andere stufen die HTS und ihren Anführer, Ahmed al-Scharaa (auch Abu Mohammed al-Dscholani genannt), als Terroristen ein (Reuters,
- Dezember 2024; siehe auch: BBC,
- Dezember 2024, DW,
- Dezember 2024). Syrische Nationalarmee (SNA) Die Syrische Nationalarmee (SNA) ist eine zersplitterte Koalition unterschiedlicher bewaffneter Gruppen (DW,
- Dezember 2024), die mit direkter türkischer Militärunterstützung einen Gebietsabschnitt entlang der syrisch-türkischen Grenze halten (Reuters,
- Dezember 2024). Trotz interner Spaltungen pflegen viele SNA-Fraktionen enge Bindungen zur Türkei, wie die Sultan-Suleiman-Schah-Brigade, die al-Hamza-Division und die Sultan-Murad-Brigade. Andere Fraktionen der Gruppe versuchen trotz ihrer Zusammenarbeit mit der Türkei ihre eigenen Prioritäten durchzusetzen (DW,
- Dezember 2024). Als die HTS und verbündete Gruppen aus dem Nordwesten Anfang Dezember auf von Assads Regierung kontrolliertes Gebiet vorrückten, schloss sich ihnen auch die SNA an und kämpfte im Nordosten gegen Regierungstruppen wie auch kurdisch geführte Kräfte (Reuters,
- Dezember 2024). Der Vormarsch der Rebellen gegen Assads Regierungstruppen wurde Berichten zufolge von der Türkei mit unterstützt (ARD,
- Dezember 2024). Syrische Demokratische Kräfte (SDF) Die Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) sind ein Bündnis kurdischer und arabischer Milizen, das von den USA und ihren Verbündeten unterstützt wird. Die SDF kontrollieren den größten Teil Syriens östlich des Euphrat, sowie einige Gebiete westlich des Flusses. Mit der aktuellen Offensive kam es auch zu Kämpfen zwischen den SDF und der SNA (Reuters,
- Dezember 2024). Sonstige Neben den genannten Gruppen gibt es in Syrien eine Vielzahl lokaler Gruppierungen, die sich gegen al-Assad gestellt haben. Diese vertreten ein breites Spektrum islamistischer und nationalistischer Ideologien. Im Norden schlossen sich einige von ihnen dem Militäroperationskommando der HTS an. Im Süden dominierende Gruppen erhoben sich in der aktuellen Situation und nahmen den Südwesten Syriens ein (Reuters,
- Dezember 2024). Neueste Entwicklungen Die neue Übergangsregierung und Ahmed Al-Sharaa (Führer der HTS) Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundenen Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am
- Dezember 2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum
- März 2025 beauftragt (MEE,
- Dezember 2024; siehe auch: Al Jazeera,
- Dezember 2024). Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige Regierungsbeamten und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt (CRS,
- Dezember 2024). Am
- Dezember ernannte die Übergangregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anführers Ahmed Al-Scharaa (Al-Jazeera,
- Dezember 2024). Am
- Dezember legte Al-Sharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syrien einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten (AP,
- Dezember 2024). Die Ausarbeitung einer solchen könnte bis zu drei Jahren in Anspruch nehmen. Die Rebellengruppe HTS soll im Rahmen eines nationalen Dialogs aufgelöst werden (DiePresse.com,
- Dezember 2024). Al-Sharaa erklärte am
- Dezember, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden (The Guardian,
- Dezember 2024, DiePresse.com,
- Dezember 2024). Am
- Dezember sagte Al-Sharaa in einem Interview aus, dass das syrische Verteidigungsministerium plant, auch die kurdischen Streitkräfte in seine Reihen aufzunehmen. Es gebe Gespräche mit den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) zur Lösung der Probleme im Nordosten Syriens (Kurdistan24,
- Dezember 2024). Am
- Jänner 2025 bestätigte der Kommandeur der SDF, Mazloum Abdi, dass sich seine Streitkräfte in ein umstrukturiertes syrisches Militär integrieren würden (Shafaq News,
- Jänner 2025). AFP berichtete am
- Jänner, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room, einer Koalition bewaffneter Gruppen aus der südlichen Provinz Daraa, die am
- Dezember gebildet wurde, um beim Sturz Assads zu helfen, die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen (France24,
- Jänner 2025). Am
- Dezember wurde eine Liste mit 49 Personen, die zu Kommandeuren der neuen syrischen Armee ernannt wurden, veröffentlicht. Unter den Namen sind einige Mitglieder der HTS, sowie ehemalige Armeeoffiziere, die zu Beginn des syrischen Bürgerkriegs desertierten. Laut Haid Haid, beratender Mitarbeiter beim britischen Think Tank Chatham Haus, wurden die sieben höchsten Ränge von HTS-Mitgliedern besetzt. Laut einem weiteren Experten seien auch mindestens sechs Nicht-Syrer unter den neuen Kommandeuren (France24,
- Dezember 2024, DiePresse.com,
- Dezember 2024). Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren (The New Arab,
- Jänner 2025). Anfang Jänner kündigte das Bildungsministerium der Übergangsregierung auf seiner Facebook-Seite einen neuen Lehrplan für alle Altersgruppen an, der eine stärker islamische Perspektive widerspiegelt und alle Bezüge zur Assad-Ära aus allen Fächern entfernt. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehörte unter anderem die Streichung der Evolutionstheorie und der Urknalltheorie aus dem naturwissenschaftlichen Unterricht. Aktivisten zeigten sich besorgt über die Reformen (BBC News,
- Jänner 2025). Kontrolle der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) und der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) Die von der Türkei unterstütze Syrische Nationalarmee (SNA) führte ihre Offensive gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) und das Gebiet der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) fort. Die SNA nahm in den vergangenen Tagen Gebiete der nordwestlichen Region Shahba sowie die Stadt Manbidsch ein. Mit
- Dezember griffen SNA-Kämpfer den strategisch wichtigen Tischreen-Staudamm unter kurdischer Kontrolle in der Provinz Aleppo an (Rudaw,
- Dezember 2024), und rückten auf die Stadt Kobane vor (Al-Monitor,
- Dezember 2024). Am
- Dezember kam es nach Vermittlungen der US-Behörden zu einem Waffenstillstand in der Stadt Manbidsch. Das Abkommen sieht den Abzug der (mit den SDF verbundenen) „Manbij Military Council Forces“ vor (SOHR,
- Dezember 2024). Am
- Dezember wurde dieser Waffenstillstand bis zum Ende derselben Woche verlängert (Reuters,
- Dezember 2024). Am
- Dezember trat ein Waffenstillstandsabkommen in der Region Ain Al-Arab (auch Kobani) in Kraft (SOHR,
- Dezember 2024). Die SDF warfen der Türkei und ihren Verbündeten vor, sich nicht an das Waffenstillstandsabkommen zu halten und ihre Angriffe südlich von Kobani fortzusetzen. Zur gleichen Zeit gingen Einwohner der nordostsyrischen Stadt Qamischli auf die Straße, um den Widerstand der SDF gegen die Angriffe protürkischer Kämpfer in der Region zu unterstützen (France24,
- Dezember 2024). Am
- Dezember wurden laut SDF fünf ihrer Kämpfer bei Angriffen durch von der Türkei unterstützte Streitkräfte auf die Stadt Manbidsch getötet (Reuters,
- Dezember 2024). Das Pentagon erklärte am
- Dezember, dass der Waffenstillstand zwischen der Türkei und den von den USA unterstützten SDF rund um die Stadt Manbidsch anhält (Reuters,
- Dezember 2024). Am selben Tag behauptete die SDF, dass die Türkei zwei Militärstützpunkte in der Nähe von Manbidsch aufbaut und mehrere Militärfahrzeuge und Radarsystem von den SDF zerstört wurden (Rudaw,
- Dezember 2024). Zur gleichen Zeit kam es erneuten Schusswechseln zwischen von der Türkei unterstützen Streitkräften und den SDF. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) griffen türkische Streitkräfte und mit ihnen verbündete bewaffnete Gruppen das Dorf al-Terwaziyah südlich von Slouk im ländlichen Raqqa mit schwerer Artillerie und Maschinengewehren an, was anschließend zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führte. Spezialeinheiten der SDF drangen in Stellungen von durch die Türkei unterstützen Fraktionen im Dorf Al-Reyhaniyah in der Nähe von Tel Tamer in der Provinz Hasaka ein (Kurdistan24,
- Dezember 2024). Anfang Jänner kamen bei Zusammenstößen in mehreren Dörfern rund um die Stadt Manbidsch über hundert Menschen ums Leben (The New Arab,
- Jänner 2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte berichtete von heftigen Kämpfen in der Region von Manbidsch zwischen der SNA und der SDF und steigenden Opferzahlen (Shafaq News,
- Jänner 2025). Am
- Dezember übernahm die Koalition ehemaliger oppositioneller Kräfte unter der Führung der HTS die vollständige Kontrolle der ostsyrischen Stadt Deir ez-Zor (Al Jazeera,
- Dezember 2024). Im Osten der Provinz Deir ez-Zor kam es zu Demonstrationen und der Forderung, die von HTS geführten Streitkräfte sollten die Kontrolle über das Gebiet übernehmen. Einige Kommandanten der SDF seien in Folge desertiert (Syria Direct,
- Dezember 2024). [..] Weiteres […] Die Übergangsregierung in Syrien hat erstmals eine Frau zur geschäftsführenden Direktorin der Zentralbank ernannt. Maysaa Sabrine habe bereits zuvor wichtige Ämter in der Bank innegehabt, darunter die Position der ersten stellvertretenden Direktorin, teilte die Regierung unter der Führung der Islamistengruppe Hayat Tahrir al-Sham (HTS) weiter mit. Die Zentralbankchefin ist bereits die zweite Frau in einer Schlüsselposition der neuen Regierung, die das Land nach dem Sturz des langjährigen Machthabers Bashar al-Assad übernommen hat. Anfang Dezember war Aisha al-Dibas zur Leiterin des Büros für Frauenangelegenheiten ernannt worden (DiePresse.com,
- Dezember 2024). 1.4.
- Auszug Institute for the Study of War and AEI’s Critical Threats Project 2025 – Iran Update March 17, 2025 (inkl. Übersetzung): […] Diverse Syrian groups rejected the draft constitution that Syrian President Ahmed al Shara adopted on March
- Druze spiritual leader Sheikh Hikmat al Hijri condemned the new constitution on March 15, calling it “illogical.”[31] […] Kurdish groups similarly continued to condemn the new constitution after the Kurdish-majority Syrian Democratic Council (SDC) and Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) rejected the constitution on March 13 and 14 for obstructing a democratic transition and prioritizing Arab identity.[36] […] […] A delegation from the interim Syrian government will meet with Kurdish political representatives from northern and eastern Syria starting March 19 to discuss integration into the interim government.[55] Interim Syrian government President Ahmed al Shara and Syrian Democratic Forces commander Mazloum Abdi signed a document on March 10 stipulating that the Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) civil and military organizations will integrate into the Syrian state.[56] The agreement established a set of guiding principles but did not identify the means of integration or level of autonomy the AANES will retain. Upcoming discussions will create working groups to negotiate parameters for the AANES economic, political, and military integration into the interim government.[57] The interim Syrian government is expected to meet separately with an Arab delegation from the AANES in Damascus.[58], […] A delegation from the interim Syrian government will meet with Kurdish political representatives from northern and eastern Syria starting March 19 to discuss integration into the interim government.[55] Interim Syrian government President Ahmed al Shara and Syrian Democratic Forces commander Mazloum Abdi signed a document on March 10 stipulating that the Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) civil and military organizations will integrate into the Syrian state.[56] The agreement established a set of guiding principles but did not identify the means of integration or level of autonomy the AANES will retain. Upcoming discussions will create working groups to negotiate parameters for the AANES economic, political, and military integration into the interim government.[57] The interim Syrian government is expected to meet separately with an Arab delegation from the AANES in Damascus.[58] [...] Verschiedene syrische Gruppen lehnten den Verfassungsentwurf ab, den der syrische Präsident Ahmed al Shara am
- März verabschiedet hatte. […] Auch kurdische Gruppen lehnten die neue Verfassung weiterhin ab, nachdem der mehrheitlich kurdische Syrische Demokratische Rat (SDC) und die Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) die Verfassung am
- und
- März abgelehnt hatten, weil sie einen demokratischen Übergang behinderten und die arabische Identität in den Vordergrund stellten.[36] […] [...] Eine Delegation der syrischen Übergangsregierung wird sich ab dem
- März mit kurdischen politischen Vertretern aus Nord- und Ostsyrien treffen, um über die Integration in die Übergangsregierung zu sprechen. [55] Der Präsident der syrischen Übergangsregierung, Ahmed al Shara, und der Kommandeur der Syrischen Demokratischen Kräfte, Mazloum Abdi, unterzeichneten am
- März ein Dokument, das die Integration der zivilen und militärischen Organisationen der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) in den syrischen Staat vorsieht. [56] Die Vereinbarung enthält eine Reihe von Leitprinzipien, aber keine Angaben über die Art der Integration oder den Grad der Autonomie, den die AANES behalten wird. In den kommenden Gesprächen werden Arbeitsgruppen gebildet, die die Parameter für die wirtschaftliche, politische und militärische Integration der AANES in die Übergangsregierung aushandeln sollen. [57] Es wird erwartet, dass die syrische Übergangsregierung in Damaskus separat mit einer arabischen Delegation der AANES zusammentreffen wird.[58], [...] Eine Delegation der syrischen Übergangsregierung wird sich ab dem
- März mit kurdischen politischen Vertretern aus Nord- und Ostsyrien treffen, um über die Integration in die Übergangsregierung zu sprechen. [55] Der Präsident der syrischen Übergangsregierung, Ahmed al Shara, und der Kommandeur der Syrischen Demokratischen Kräfte, Mazloum Abdi, unterzeichneten am
- März ein Dokument, das die Integration der zivilen und militärischen Organisationen der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) in den syrischen Staat vorsieht. [56] Die Vereinbarung enthält eine Reihe von Leitprinzipien, aber keine Angaben über die Art der Integration oder den Grad der Autonomie, den die AANES behalten wird. In den kommenden Gesprächen werden Arbeitsgruppen gebildet, die die Parameter für die wirtschaftliche, politische und militärische Integration der AANES in die Übergangsregierung aushandeln sollen. [57] Es wird erwartet, dass die syrische Übergangsregierung in Damaskus separat mit einer arabischen Delegation der AANES zusammentreffen wird.[58] 1.4.
- Auszug aus dem UNHCR Regional Flash Update #10 vom 17.01.2025 (inkl. Übersetzung): The numbers of Syrians returning from Iraq has remained stable over the last week, with no significant changes. Since 8 December, over 3,000 Syrians have returned from Iraq to Syria,including 190 registered refugees. This includes Syrians who have returned through the Peshkhabour border crossing and the Al-Qaim border crossing. The improved security situation in Syria, high living costs in the Kurdistan Region and the abolition of compulsory military services are frequently mentioned by Syrians as reasons for their return. Compared to trends prior to 8 December, the number of Syrians, including registered refugees, returning from Iraq to Syria through the Peshkhabour border crossing has decreased. This decline can be attributed to the fact that many Syrian refugees in Iraq come from northeast Syria, a region still experiencing instability. As a result, most Syrian refugees in Iraq maintain a cautious, ‘wait-and-see’ attitude toward returning. Die Zahl der aus dem Irak zurückkehrenden Syrer ist in der letzten Woche stabil geblieben und hat sich nicht wesentlich verändert. Seit dem
- Dezember sind über 3.000 Syrer aus dem Irak nach Syrien zurückgekehrt, darunter 190 registrierte Flüchtlinge. Dazu gehören auch Syrer, die über den Grenzübergang Peshkhabour und den Grenzübergang Al-Qaim zurückgekehrt sind. Die verbesserte Sicherheitslage in Syrien, die hohen Lebenshaltungskosten in der Region Kurdistan und die Abschaffung der Wehrpflicht werden von Syrern häufig als Gründe für ihre Rückkehr genannt. Im Vergleich zu den Entwicklungen vor dem
- Dezember ist die Zahl der Syrer, einschließlich der registrierten Flüchtlinge, die über den Grenzübergang Peshkhabour (=Semalka/Fishkhabur) aus dem Irak nach Syrien zurückkehren, zurückgegangen. Dieser Rückgang ist darauf zurückzuführen, dass viele syrische Flüchtlinge im Irak aus dem Nordosten Syriens kommen, einer Region, in der noch immer Instabilität herrscht. Infolgedessen verhalten sich die meisten syrischen Flüchtlinge im Irak in Bezug auf ihre Rückkehr vorsichtig und abwartend. 1.4.
- Auszug aus dem UNHCR Regional Flash Update #18 Syria situation crisis vom 14.03.2025 (inkl. Übersetzung): „Key Highlights […] On 13 March, the Caretaker Authorities signed a Constitutional Declaration, following the announcement on 10 March of the integration of the Syrian Democratic Forces (SDF) into Syrian State institutions. UN Special Envoy for Syria Geir Pedersen has welcomed the move toward restoring the rule of law and hoped the declaration can be a solid legal framework for a genuinely credible and inclusive political transition. […] Country updates Syria […] As per the political developments in the country, On 13 March, the Caretaker Authorities signed a Constitutional Declaration, following the announcement on 10 March of the integration of the Syrian Democratic Forces (SDF) into Syrian State institutions. UN Special Envoy for Syria Geir Pedersen welcomed the move toward restoring the rule of law and hoped the declaration can be a solid legal framework for a genuinely credible and inclusive political transition. Proper implementation will be key, along with continued efforts to ensure transitional governance in an orderly manner.“ „Die wichtigsten Punkte [...] Am
- März unterzeichneten die Übergangsbehörden eine Verfassungserklärung, nachdem am
- März die Integration der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) in die staatlichen Institutionen Syriens angekündigt worden war. Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, begrüßte den Schritt zur Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit und hoffte, dass die Erklärung einen soliden rechtlichen Rahmen für einen wirklich glaubwürdigen und inklusiven politischen Übergang bilden kann. [...] Länderupdates Syrien [...] Zu den politischen Entwicklungen im Land: Am
- März unterzeichneten die Übergangsbehörden eine Verfassungserklärung, nachdem am
- März die Integration der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) in die staatlichen Institutionen Syriens angekündigt worden war. Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, begrüßte den Schritt zur Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit und hoffte, dass die Erklärung einen soliden Rechtsrahmen für einen wirklich glaubwürdigen und inklusiven politischen Übergang bilden kann. Die ordnungsgemäße Umsetzung wird von entscheidender Bedeutung sein, ebenso wie weitere Anstrengungen, um eine geordnete Übergangsregierung zu gewährleisten.“ 1.4.
- Auszug aus den Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS, Version 12, Stand: 08.05.2025: Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Abs 4a AsylGVergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Absatz 4 a, AsylG Letzte Änderung 2025-05-08 22:36 Erläuterung Bei der Erstellung der vorliegenden Länderinformation wurde die im § 3 Abs 4a AsylG festgeschriebene Aufgabe der Staatendokumentation zur Analyse „wesentlicher, dauerhafter Veränderungen der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind“, berücksichtigt. Hierbei wurden die in der vorliegenden Länderinformation verwendeten Informationen mit jenen in der vorhergehenden Version abgeglichen und auf relevante, im o.g. Gesetz definierte Verbesserungen hin untersucht.Bei der Erstellung der vorliegenden Länderinformation wurde die im Paragraph 3, Absatz 4 a, AsylG festgeschriebene Aufgabe der Staatendokumentation zur Analyse „wesentlicher, dauerhafter Veränderungen der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind“, berücksichtigt. Hierbei wurden die in der vorliegenden Länderinformation verwendeten Informationen mit jenen in der vorhergehenden Version abgeglichen und auf relevante, im o.g. Gesetz definierte Verbesserungen hin untersucht. Als den oben definierten Spezifikationen genügend eingeschätzte Verbesserungen wurden einer durch Qualitätssicherung abgesicherten Methode zur Feststellung eines tatsächlichen Vorliegens einer maßgeblichen Verbesserung zugeführt (siehe Methodologie der Staatendokumentation). Wurde hernach ein tatsächliches Vorliegen einer Verbesserung i.S. des Gesetzes festgestellt, erfolgte zusätzlich die Erstellung einer entsprechenden Analyse der Staatendokumentation (siehe Methodologie der Staatendokumentation) zur betroffenen Thematik. Es hat sich in Syrien eine wesentliche Veränderung iSd § 3 Abs 4a AsylG zugetragen. Derzeit wird beobachtet, ob es sich bei diesen Veränderungen um dauerhafte Veränderungen im Sinne des § 3 Abs 4a AsylG handelt. Es hat sich in Syrien eine wesentliche Veränderung iSd Paragraph 3, Absatz 4 a, AsylG zugetragen. Derzeit wird beobachtet, ob es sich bei diesen Veränderungen um dauerhafte Veränderungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4 a, AsylG handelt. Mögliche Änderungen bzgl. asylrelevanter Themen gem. GFK
- Rasse 1.
- Ethnische Minderheiten Vorhandene Informationen Tendenz Vertreter der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) haben versprochen, die Rechte und Freiheiten religiöser und ethnischer Minderheiten in Syrien zu schützen (BBC 24.12.2024). Ash-Shara' unterscheidet zwischen der kurdischen Gemeinschaft und der Kurdischen Arbeiterpartei PKK, zu der er auch die SDF zählt, weil sie ebenfalls Gruppierungen mit Verbindungen zum militärischen Arm der PKK umfassen. Die Kurden sieht er als Teil des Heimatlandes an und verspricht ein friedliches Zusammenleben ohne Unterdrückung der Kurden (MEMRI 16.12.2024). Ash-Shara' erklärte, dass die Kurden nicht unter dem Vorwand der Angst vor der islamischen Mehrheit Syriens auf Autonomie hinarbeiten dürfen. Er verlangt von ihnen, sich in die neue Ordnung einzugliedern und ihre Waffen niederzulegen. Sie sollen keine individuellen oder unabhängigen Beziehungen zu ausländischen Akteuren unterhalten (Akhbar 31.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Gruppierungen plünderten nach der Eroberung von Manbij das Eigentum von kurdischen Bürgern und führten identitätsbezogene Tötungen durch. Sie führten Racheaktionen durch, brannten Häuser ab und demütigten Kurden (SOHR 9.12.2024). Gleichbleibend Derzeit zeichnen sich keine Veränderungen für Personen aufgrund ihrer ethnischen Minderheit ab. Im Nordwesten sind kurdische Syrer weiterhin von durch die Türkei unterstützten Gruppierungen Missbräuchen unterworfen. […]
- Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 3.
- Frauen Vorhandene Informationen Tendenz Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden noch keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen (AC 20.12.2024). Es gibt drei Frauen, die eine offizielle Position in der neuen Regierung innehaben (TNA 1.1.2025). HTS soll ein Verbot erlassen haben, sich in die Bekleidung von Frauen einzumischen oder Forderungen in Bezug auf ihre Kleidung oder ihr Aussehen zu machen, einschließlich der Forderung nach Bescheidenheit (Nahar 14.12.2024; vgl. SyrNews 9.12.2024), dies wurde aber durch einen Sprecher des Syrian Salvation Government abgestritten (Nahar 14.12.2024). Insbesondere der Sprecher der neuen Regierung fiel mit kontroversen Aussagen auf. Er sagte, dass die Ernennung von Frauen in Minister- und Parlamentsämter verfrüht sei, weil die „biologische und psychologische Natur“ von Frauen sie daran hindere, bestimmte Rollen zu erfüllen (BBC 26.12.2024) und er soll in Zweifel gezogen haben, ob Frauen richterliche Befugnisse übernehmen sollten (TNA 2.1.2025a).Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden noch keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen (AC 20.12.2024). Es gibt drei Frauen, die eine offizielle Position in der neuen Regierung innehaben (TNA 1.1.2025). HTS soll ein Verbot erlassen haben, sich in die Bekleidung von Frauen einzumischen oder Forderungen in Bezug auf ihre Kleidung oder ihr Aussehen zu machen, einschließlich der Forderung nach Bescheidenheit (Nahar 14.12.2024; vergleiche SyrNews 9.12.2024), dies wurde aber durch einen Sprecher des Syrian Salvation Government abgestritten (Nahar 14.12.2024). Insbesondere der Sprecher der neuen Regierung fiel mit kontroversen Aussagen auf. Er sagte, dass die Ernennung von Frauen in Minister- und Parlamentsämter verfrüht sei, weil die „biologische und psychologische Natur“ von Frauen sie daran hindere, bestimmte Rollen zu erfüllen (BBC 26.12.2024) und er soll in Zweifel gezogen haben, ob Frauen richterliche Befugnisse übernehmen sollten (TNA 2.1.2025a). In Nord- und Ostsyrien werden die Grundrechte von Frauen anerkannt und spezifisch durch Gesetze garantiert (ANF 9.1.2025). Gleichbleibend - verschlechternd Öffentlich werden durch die neue Regierung Frauen Zugeständnisse gemacht und Frauen in öffentliche Ämter gehoben, dennoch kommt es auch zu widersprüchlichen Aussagen von offizieller und inoffizieller Seite, die auf ein rückwärtsgewandtes Frauenbild schließen lassen. Es bleibt abzuwarten, welche Rechte den Frauen in der neuen Regierung tatsächlich zugestanden werden. […]
- Politische Überzeugung 4.
- Wehrpflicht Vorhandene Informationen Tendenz Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer Ahmed ash-Shara' erklärte am 15.12.2024, dass er die Wehrpflicht in Syrien beenden werde (ISW 16.12.2024). Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte (TR-Today 8.1.2025). Verbesserung Offizielle Aussagen lassen den Schluss zu, dass sich die Situation in Bezug auf die Wehrpflicht verbessern wird. Derzeit sind keine Fälle von (Zwangs-)rekru-tierungen bekannt. 4.
- Oppositionelle Gesinnung Vorhandene Informationen Tendenz Kämpfer befreiten Gefangene aus den Gefängnissen in den Städten, die sie während ihrer Offensive eingenommen haben, darunter auch das berüchtigte Sednaya-Gefängnis in Damaskus (AJ 8.12.2024). In den vergangenen 13 Jahren, nach dem gescheiterten Aufstand der Rebellen und dem anschließenden Bürgerkrieg, nutzte al-Assad die langen Arme des Apparats der Sicherheitskräfte wie nie zuvor, um jede noch so kleine Andeutung von Dissens auszumerzen (NYT 17.12.2024). Verbesserung Eine Verfolgung aufgrund von kritischen Äußerungen gegenüber dem al-Assad-Regime ist nicht mehr gegeben. Unter dem ehemaligen Regime aufgrund ihrer oppositionellen Einstellung zur Regierung, der al-Assad-Familie o.Ä. verhaftete Personen wurden aus den Gefängnissen befreit. Am 6.1.2025 endete eine fünftägige Razzia in Homs gegen Kriegsverbrecher und flüchtige Straftäter. Es soll sich vor allem um Überbleibsel des Regimes und seiner Unterstützer handeln, die sich geweigert haben, ihre Waffen in Homs in einem der „Settlement Center“ abzugeben. Der Syrischen Beobachtungsstelle für Meschenrechte zufolge sollen 150 Menschen in der Stadt Homs und etwa 500 im Umland verhaftet worden sein (Arabiya 6.1.2025a). Am 12.1.2025 sollen einige der Gefangenen wieder freigelassen worden sein (AAA 12.1.2025a). Es soll sich dabei um 360 ehemalige Offiziere und Angehörige der Armee des Regimes gehandelt haben. Ein Korrespondent von Al Arabiya News erklärte, dass sie freigelassen wurden, nachdem sie untersucht wurden und sich herausstellte, dass sie nicht an Verbrechen gegen Syrer beteiligt waren (Arabiya 12.1.2025a). Auch in anderen Gebieten kam es zu Sicherheitskampagnen der neuen syrischen Behörden, die mehrere Personen verhafteten, denen sie Verbindungen zum gestürzten Regime unterstellen (AlHurra 10.1.2025a. Ein Syrien-Beobachter sagte, dass Kämpfer, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen, am 10.1.2025 einen örtlichen Beamten öffentlich hingerichtet haben, weil sie ihn beschuldigten, ein Informant des gestürzten Präsidenten Bashar al-Assad gewesen zu sein (Arabiya 10.1.2025). Gleichbleibend – Verschlechterung Diejenigen, die das al-Assad-Regime unterstützt haben, werden verfolgt und zur Rechenschaft gezogen, Berichten zufolge sogar bis zur Hinrichtung. Die vorhandenen Informationen reichen nicht aus, um eine Aussage zu treffen, ob es sich bei den Verhafteten bzw. bestraften Personen ausschließlich um Kriegsverbrecher handelt oder nicht. Daneben dürfte es zu Racheaktionen durch Einzelpersonen/ bewaffnete Gruppierungen kommen, die von den zuständigen Sicherheitskräften derzeit nicht verhindert werden können. Seit die Rebellengruppierungen am 5.12.2024 die Kontrolle über das Gouvernement Hama übernommen haben, hat das Syrian Network for Human Rights (SNHR) eine Reihe von Verstößen dokumentiert, darunter außergerichtliche Tötungen, Zerstörung von Häusern und Angriffe auf öffentliches und privates Eigentum (SNHR 19.12.2024). Nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad am 8.12.2024 kam es in Syrien zu wiederholten willkürlichen Tötungen und Feldhinrichtungen, insbesondere in den Provinzen Hama, Homs, Latakia und Tartus. Dabei kamen bei 60 Morden bis zum 3.1.2025 112 Menschen ums Leben, darunter Frauen und Kinder (SOHR 3.1.2025). Quellen AAA - Asharq Al-Awsat (12.1.2025a): الأمن السوري يطلق سراح دفعة من الموقوفين في حمص [Syrische Sicherheitskräfte lassen eine Reihe von Gefangenen in Homs frei], https://aawsat.com/العالم-العربي/المشرق-العربي/5100480-الأمن-السوري-يطلق-سراح-دفعة-من-الموقوفين-في-حمص, Zugriff 13.1.2025 AC - Atlantic Council (20.12.2024): What will minority and womens rights look like in the new Syria?, https://www.atlanticcouncil.org/blogs/menasource/syria-minority-and-womens-rights, Zugriff 7.1.2025 AJ - Al Jazeera (31.12.2024a): Syria de facto leader al-Sharaa meets Christian clerics, https://www.aljazeera.com/news/2024/12/31/syria-de-facto-leader-al-sharaa-meets-christian-clerics, Zugriff 3.1.2025 AJ - Al Jazeera (8.12.2024): Opposition fighters declare Syrias Damascus liberated, al-Assad ousted, https://www.aljazeera.com/news/2024/12/8/opposition-fighters-take-syrian-capital-damascus, Zugriff 10.12.2024 Akhbar - Al Akhbar (31.12.2024): وقائع من حوارات مع قادة سوريا الجديدة: كيف ينظر الشرع إلى تفاصيل إدارة المرحلة الانتقالية؟ [Fakten aus Gesprächen mit den Führern des „neuen Syrien“: Wie sieht al-Sharaa die Einzelheiten des Übergangsmanagements?], https://al-akhbar.com/lebanon/817920/وقائع-من-حوارات-مع-قادة--سوريا-الجديدة---كيف-ينظر-الشرع-إلى, Zugriff 3.1.2025 AlHurra - Al-Hurra (10.1.2025a): "إعدام" مختار حي بضواحي دمشق لارتباطه بنظام الأسد ["Bürgermeister eines Vororts von Damaskus wegen Verbindungen zum Assad-Regime hingerichtet], https://www.alhurra.com/syria/2025/01/10/إعدام-مختار-حي-بضواحي-دمشق-لارتباطه-بنظام-الأسد, Zugriff 13.1.2025 ANF - Firat News Agency (9.1.2025): Frauenstiftung aus Syrien besorgt über Entwicklungen, https://anfdeutsch.com/frauen/frauenstiftung-aus-syrien-besorgt-uber-entwicklungen-44929, Zugriff 9.1.2025 Arabiya - Al Arabiya News (12.1.2025a): لم يتورطوا.. إطلاق 360 ضابطاً وعنصراً من الجيش في حمص [Sie waren nicht beteiligt: 360 Offiziere und Soldaten aus der Armee in Homs entlassen], https://www.alarabiya.net/arab-and-world/syria/2025/01/12/لم-يتورطوا-اطلاق-360-ضابطا-وعنصرا-من-الجيش-في-حمص, Zugriff 13.1.2025 Arabiya - Al Arabiya News (10.1.2025): Syria monitor says alleged al-Assad loyalist ‘executed’ in public, https://english.alarabiya.net/News/middle-east/2025/01/10/syria-monitor-says-alleged-al-assad-loyalist-executed-in-public-, Zugriff 13.1.2025 Arabiya - Al Arabiya News (6.1.2025a): انتهاء حملة التمشيط في مدينة حمص مع توقيف "عدد من المجرمين" [Razzia in der Stadt Homs endet mit der Verhaftung von „einer Reihe von Kriminellen“], https://www.alarabiya.net/arab-and-world/syria/2025/01/06/انتهاء-حملة-التمشيط-في-مدينة-حمص-مع-توقيف-عدد-من-المجرمين-, Zugriff 13.1.2025 BBC - British Broadcasting Corporation (26.12.2024): أنس خطّاب، من مُدرج على قائمة العقوبات إلى رئيس لجهاز الاستخبارات في سوريا، فماذا نعرف عن تعيينات الحكومة الانتقالية الجديدة؟ [Anas Khattab, vom Sanktionsbevollmächtigten zum Chef des syrischen Geheimdienstes], https://www.bbc.com/arabic/articles/cvgmry05930o, Zugriff 8.1.2025 BBC - British Broadcasting Corporation (24.12.2024): Protests in Syria after Christmas tree set alight, https://www.bbc.com/news/articles/cx27yx1y0deo, Zugriff 7.1.2025 BBC - British Broadcasting Corporation (23.12.2024): ’I was raped by Assad’s thugs - but I’m no longer afraid to show my face’, https://www.bbc.com/news/articles/c89xgdyk597o, Zugriff 10.1.2025 ISW - Institute for the Study of War (16.12.2024): Iran Update, December 16, 2024, https://www.understandingwar.org/backgrounder/iran-update-december-16-2024, Zugriff 18.12.2024 MEMRI - Middle East Media Research Institute, The (16.12.2024): Al-Joulani To Arab Press: Syrian President Will Be Chosen By Elections, I May Run; Armed Factions Will Be Dissolved; We Seek Good Relations With Other Countries, Including Russia And Iran; We Will Not Enter Conflict With Israel But Its 'Escalation' In Syria Must Be Stopped; Turkey Is Our 'Closest Friend', https://www.memri.org/reports/al-joulani-arab-press-syrian-president-will-be-chosen-elections-i-may-run-armed-factions, Zugriff 18.12.2024 MEMRI - Middle East Media Research Institute, The (16.12.2024): Al-Joulani To Arab Press: Syrian President Will Be Chosen By Elections, römisch eins May Run; Armed Factions Will Be Dissolved; We Seek Good Relations With Other Countries, Including Russia And Iran; We Will Not Enter Conflict With Israel But Its 'Escalation' In Syria Must Be Stopped; Turkey römisch eins s Our 'Closest Friend', https://www.memri.org/reports/al-joulani-arab-press-syrian-president-will-be-chosen-elections-i-may-run-armed-factions, Zugriff 18.12.2024 Nahar - An Nahar (14.12.2024): المرأة السورية بعد التغيير الكبير: مؤشرات لا تطمئن وخطاب صادم [Syrische Frauen nach dem großen Wandel: Beunruhigende Indikatoren und schockierende Rhetorik], https://www.annahar.com/arab-world/arabian-levant/180071/المرأة-السورية-بعد-التغيير-الكبير-مؤشرات-لا-تطمئن-وخطاب-صادم, Zugriff 18.12.2024 NYT - New York Times, The (17.12.2024): Syria Shudders as Assads Prison Atrocities Come Into the Light, https://www.nytimes.com/2024/12/14/world/middleeast/syria-sednaya-prison-assad-atrocities.html, Zugriff 13.1.2025 Presse - Presse, Die (9.12.2024): Syrien: Rebellen verkünden Generalamnestie für Wehrpflichtige, https://www.diepresse.com/19162124/syrien-rebellen-verkuenden-generalamnestie-fuer-wehrpflichtige, Zugriff 10.12.2024 QNews - Q News (23.12.2024): LGBTQIA+ activist welcomes fall of Assad in Syria, https://qnews.com.au/lgbtqia-activist-welcomes-fall-of-assad-in-syria, Zugriff 10.1.2025 Rosa Lux - Rosa Luxemburg Stiftung (17.12.2024): Al-Dschulani, die HTS und die Zukunft Syriens, https://www.rosalux.de/news/id/52900/al-jolani-die-hts-und-die-zukunft-syriens, Zugriff 7.1.2025 SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (9.12.2024): عمليات تصفية على الهوية في منبج.. الفصائل الموالية لتركيا تعفش ممتلكات الكرد وتهين أبناء الأحياء الكردية | المرصد السوري لحقوق الإنسان [Identitätsmorde in Manbij: Pro-türkische Gruppierungen plündern kurdisches Eigentum und demütigen Mitglieder kurdischer Stadtteile], https://www.syriahr.com/عمليات-تصفية-على-الهوية-في-منبج-الفصائ/740199, Zugriff 20.12.2024 SyrNews - Syria News (9.12.2024): القيادة العامة تمنع تدخل عناصرها بلباس النساء [Generalkommando verbietet Einmischung in die Kleidung von Frauen], https://syria.news/6054962c-09122412.html, Zugriff 19.12.2024 TNA - New Arab, The (2.1.2025a): Uncertainty looms for female judges in post-Assad Syria, https://www.newarab.com/features/uncertainty-looms-female-judges-post-assad-syria, Zugriff 3.1.2025 TNA - New Arab, The (1.1.2025): New Syrian gov’t taps Druze woman as governor in Suwaida, https://www.newarab.com/news/new-syrian-govt-taps-druze-woman-governor-suwaida, Zugriff 3.1.2025 TR-Today - Türkiye Today (8.1.2025): Formation of Syria’s new army critical to region, https://www.turkiyetoday.com/region/formation-of-syrias-new-army-critical-to-region-102573, Zugriff 13.1.2025 Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung 2025-05-08 16:02 Aktualitätshinweis: Die Lage in Syrien ist derzeit in allen Bereichen volatil, undurchsichtig, teilweise unklar und stetig von Änderungen betroffen. Aufgrund der kurzen Zeitspanne seit dem Umsturz liegen momentan erst wenige bis keine Berichte von verwendeten Standardquellen vor. Außerdem variiert je nach Thema bzw. Fragestellung die vorhandene Informationslage. D. h. zu manchen Themen liegen wenige bis keine (gesicherten) Informationen vor, während in anderen Bereichen die Quellenlage etwas breiter aufgestellt ist. Unrichtige Informationen können, insbesondere über Social Media-Kanäle, Eingang in die allgemeine Berichtslage finden. Ihrer Methodologie und den dort festgeschriebenen Standards folgend [zu finden auf: https://coi-cms.staatendokumentation.at/ bzw. https://www.staatendokumentation.at/de/], bemüht sich die Staatendokumentation, um die hier dargestellten Informationen umfassend zu recherchieren und abzusichern. Dennoch muss einschränkend auf den Disclaimer dieses Produkts verwiesen werden. Aufgrund der Sicherheits- und insbesondere politischen Lage verändert sich die Quellenlage rasch. Diese Veränderungen werden in den folgenden Wochen und Monaten nach und nach im Zuge von Teilaktualisierungen in das vorliegende Produkt eingearbeitet werden. Insbesondere bei erheblichen asylrelevanten Veränderungen, werden zeitnahe Kurzinformationen versendet. Bei darüber hinausgehendem Informationsbedarf, sind jederzeit Anfragen an die Staatendokumentation möglich. Im vorliegenden Dokument wurde auf die allgemeine Lage seit dem Umbruch am 8.12.2024 fokussiert. Die Lage in den Gebieten unter Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) hat sich bisher nicht wesentlich verändert. In dieser Länderinformation (LI) wurden die aus Sicht der Staatendokumentation wesentlichsten rezenten Entwicklungen aufgenommen. Für ältere, aber nicht notgedrungen veraltete, Informationen, sei auf die Version 11 der Länderinformationen verwiesen [abrufbar über https://www.ecoi.net/ oder über das Koordinationsboard des BFA]. Eine umfassende Überarbeitung dieses Kapitels, unter Berücksichtigung aktueller Quellen und Informationen, wird zeitnah mittels (Teil-)Aktualisierung erfolgen. Die vorliegenden Länderinformationen wurden im DACH-Verband von Länderexpert:innen anderer COI-Einheiten im Sinne eines Peer-Reviews gegengelesen und qualitätsgesichert. Die Bereitstellung der vorliegenden Länderinformationen wurde auf europäischer Ebene abgesprochen bzw. koordiniert. Aufbau Im jeweiligen Überkapitel findet sich der aktuelle Informationsstand. In manchen Unterkapiteln finden sich Informationen, aus der Zeit kurz vor dem Sturz al-Assads am 8.12.
- Solche wurden beibehalten, wo es für sinnvoll erachtet wurde. Dies ist besonders dort der Fall, wo diese Informationen einen Überblick über die Situation in der von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierten Region Idlib geben und somit Rückschlüsse auf die grundsätzlichen Vorstellungen der HTS bezüglich Staatsaufbau und Gesellschaftsverständnis zulassen, auch wenn das derzeitige Gebaren der HTS-Regierungsverantwortlichen in Syrien sich von jenem in Idlib unterscheidet. Sollten ältere Informationen auch für andere Kapitel gebraucht werden, stehen wir für eine Anfrage zur Verfügung. Redaktionsschluss und Datum der Veröffentlichung Für diese Länderinformation (LI) wurde als letzter Redaktionsschluss der 28.4.2025 festgelegt, wobei einzelne Kapitel und Unterkapitel einen wesentlich früheren Redaktionsschluss hatten. Berichte, die nach dem jeweiligen Redaktionsschluss eingelangt sind, werden im Zuge der folgenden (Teil)Aktualisierung eingearbeitet. Übersetzungen Siehe Disclaimer. Zudem sei darauf hingewiesen, dass Transliterationen der Eigennamen je nach Quelle variieren können. Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Letzte Änderung 2025-05-08 22:36 [Die Transformation der syrischen Politik ist noch nicht abgeschlossen und es wurden bereits Änderungen für März 2025 angekündigt. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.] Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (8.12.2024) Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024). Die Karte zeigt die Aufteilung Syriens unter den bewaffneten Gruppierungen Ende Februar 2025: TWI 28.2.2025 ris-attachment://hauptdokument.img3is.png, TWI 28.2.2025 , , In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI 19.12.2024). Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby 16.12.2024). Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT 12.12.2024). Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025). Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten (LTO 9.12.2024). Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert (SYRDiplQ1 5.2.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wieder aufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach (AC 23.1.2025). Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem
- Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war (AlMon 11.12.2024). Ash-Shara' und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW 19.12.2024). Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden (AJ 15.12.2024a). Ash-Shara', sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren (Akhbar 31.12.2024). Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (AC 23.1.2025). Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara' stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt (ISW 16.12.2024). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren (AlMon 30.3.2025). Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes (Independent 29.3.2025). Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha'r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde (NYT 30.3.2025). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025). Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vergleiche Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025). Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vgl. Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vgl. AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach „Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vgl. BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025). Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vergleiche Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vergleiche AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach „Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vergleiche BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vergleiche BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025). Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Premierminister, Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. In Artikel 41 räumt die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrate