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{'item': 'G301 2307212-1'}

Obsah (9)§ 9§ 55Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2025 GeschäftszahlG301 2307212-1 Spruch, G301 2307212-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführende Partei auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführende Partei auf Dauer unzulässig ist. III. Der beschwerdeführenden Partei wird

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.römisch drei. Der beschwerdeführenden Partei wird

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. IV. Die Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden aufgehoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 08.01.2025, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.04.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Venezuela abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Venezuela zulässig sei (Spruchpunkt V.), sowie

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 08.01.2025, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.04.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Venezuela abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Venezuela zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit dem am 06.02.2025 beim BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, eingebrachten und mit 05.02.2025 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 07.02.2025 vom BFA vorgelegt. Das BVwG führte am 07.05.2025 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF im Beisein seiner bevollmächtigten Rechtsvertreterin teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Bolivarischen Republik Venezuela. Der BF verfügt über einen venezolanischen Reisepass (Gültigkeit von 06.06.2022 bis 05.06.2032), der von der belangten Behörde vorläufig sichergestellt wurde. Der BF verließ am 22.11.2021 Venezuela auf dem Landweg (illegale Durchquerung des Grenzflusses zu Kolumbien) und hielt sich in der Folge in Kolumbien in verschiedenen Städten ( XXXX ) auf. Der BF kehrte in der ersten Jahreshälfte 2022 – an einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt – wieder nach Venezuela zurück.Der BF verließ am 22.11.2021 Venezuela auf dem Landweg (illegale Durchquerung des Grenzflusses zu Kolumbien) und hielt sich in der Folge in Kolumbien in verschiedenen Städten ( römisch 40 ) auf. Der BF kehrte in der ersten Jahreshälfte 2022 – an einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt – wieder nach Venezuela zurück. Am 07.07.2022 flog der BF unter Verwendung seines gültigen venezolanischen Reisepasses und nach Durchführung der vorgesehenen Sicherheits- und Passkontrollen vom internationalen Flughafen XXXX in XXXX (Metropol-Region Caracas) über Frankfurt am Main (Deutschland) nach Österreich, wo er am folgenden Tag – am 08.07.2022 – ankam.Am 07.07.2022 flog der BF unter Verwendung seines gültigen venezolanischen Reisepasses und nach Durchführung der vorgesehenen Sicherheits- und Passkontrollen vom internationalen Flughafen römisch 40 in römisch 40 (Metropol-Region Caracas) über Frankfurt am Main (Deutschland) nach Österreich, wo er am folgenden Tag – am 08.07.2022 – ankam. Am 12.07.2022 flog der BF von Wien-Schwechat wieder zurück nach Venezuela, wo er am 13.07.2022 am internationalen Flughafen XXXX /Caracas einreiste.Am 12.07.2022 flog der BF von Wien-Schwechat wieder zurück nach Venezuela, wo er am 13.07.2022 am internationalen Flughafen römisch 40 /Caracas einreiste. Nur wenige Tage später, am 19.07.2022 flog der BF unter Verwendung seines gültigen venezolanischen Reisepasses und nach Durchführung der vorgesehenen Sicherheits- und Passkontrollen neuerlich vom internationalen Flughafen XXXX /Caracas nach Österreich, wo er am 20.07.2022 ankam. Der BF hielt sich in der Folge bis 05.10.2022 in Österreich auf.Nur wenige Tage später, am 19.07.2022 flog der BF unter Verwendung seines gültigen venezolanischen Reisepasses und nach Durchführung der vorgesehenen Sicherheits- und Passkontrollen neuerlich vom internationalen Flughafen römisch 40 /Caracas nach Österreich, wo er am 20.07.2022 ankam. Der BF hielt sich in der Folge bis 05.10.2022 in Österreich auf. Am 06.10.2022 flog der BF über Frankfurt am Main und Panama wieder zurück nach Venezuela, wo er am 07.10.2022 am internationalen Flughafen XXXX /Caracas einreiste. Von dort flog er XXXX (Bundesstaat XXXX ) und von dort mit dem Taxi über die Grenze nach XXXX (Kolumbien). Von dort fuhr er mit dem Bus nach XXXX (Departamento XXXX ), wo sich zu jenem Zeitpunkt seine kranke Mutter aufhielt.Am 06.10.2022 flog der BF über Frankfurt am Main und Panama wieder zurück nach Venezuela, wo er am 07.10.2022 am internationalen Flughafen römisch 40 /Caracas einreiste. Von dort flog er römisch 40 (Bundesstaat römisch 40 ) und von dort mit dem Taxi über die Grenze nach römisch 40 (Kolumbien). Von dort fuhr er mit dem Bus nach römisch 40 (Departamento römisch 40 ), wo sich zu jenem Zeitpunkt seine kranke Mutter aufhielt. Der BF reiste dann am 18.01.2023 mit dem Bus von XXXX zurück nach Cúcuta und überquerte dort mit dem Taxi wiederum die Grenze nach Venezuela. Von San Cristóbal ( XXXX ) flog der BF wieder zum internationalen Flughafen XXXX /Caracas, von wo aus er schließlich am 19.01.2023 unter Verwendung seines gültigen venezolanischen Reisepasses und nach Durchführung der vorgesehenen Sicherheits- und Passkontrollen zum letzten Mal Venezuela verließ und über Istanbul (Türkei) nach Wien-Schwechat flog, wo er am 20.01.2023 in das Bundesgebiet einreiste.Der BF reiste dann am 18.01.2023 mit dem Bus von römisch 40 zurück nach Cúcuta und überquerte dort mit dem Taxi wiederum die Grenze nach Venezuela. Von San Cristóbal ( römisch 40 ) flog der BF wieder zum internationalen Flughafen römisch 40 /Caracas, von wo aus er schließlich am 19.01.2023 unter Verwendung seines gültigen venezolanischen Reisepasses und nach Durchführung der vorgesehenen Sicherheits- und Passkontrollen zum letzten Mal Venezuela verließ und über Istanbul (Türkei) nach Wien-Schwechat flog, wo er am 20.01.2023 in das Bundesgebiet einreiste. Am 18.04.2023 – einen Tag vor Ablauf der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts von 90 Tagen – stellte der BF schließlich in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF hält sich seitdem durchgehend in Österreich auf. Als Grund für seine letzte Einreise in Österreich am 20.01.2023 gab der BF an, dass er nach Österreich gekommen sei, weil er über das Internet seine – von ihm selbst als solche bezeichnete – „Familie“ kennen gelernt habe. Nach seiner Einreise verblieb der BF aber nicht dauernd in Österreich, sondern er wollte eigenen Angaben zufolge „den Augenblick genießen und andere Länder kennen lernen“. Mit der Asylantragstellung habe er bis zum Ablauf seines „Touristenvisums“ gewartet, da er noch ein wenig herumgereist sei, wie zum Beispiel Italien. Der BF ist homosexuell. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ist in einem Ort unmittelbar an der Grenze zu Kolumbien im venezolanischen Bundesstaat XXXX geboren und dort mit seiner Mutter in einem Haus aufgewachsen. Er besuchte zwölf Jahre lang die Schule (von 2006 bis 2018) und studierte danach in XXXX ( XXXX ) sechs Monate lang Psychologie, bevor er das Studium abbrach. Ab 2019 war der BF eigenen Angaben zufolge politischer Aktivist gegen die Regierung, wobei er aus dieser Tätigkeit kein Einkommen bezog. Zu seinem Vater und seinen fünf Brüdern hatte der BF nie Kontakt, sondern er wuchs nur mit seiner alleinerziehenden Mutter auf. Weitere Verwandte des BF (Großmutter, Tanten und Onkel) leben in Caracas und in XXXX .Der BF ist homosexuell. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ist in einem Ort unmittelbar an der Grenze zu Kolumbien im venezolanischen Bundesstaat römisch 40 geboren und dort mit seiner Mutter in einem Haus aufgewachsen. Er besuchte zwölf Jahre lang die Schule (von 2006 bis 2018) und studierte danach in römisch 40 ( römisch 40 ) sechs Monate lang Psychologie, bevor er das Studium abbrach. Ab 2019 war der BF eigenen Angaben zufolge politischer Aktivist gegen die Regierung, wobei er aus dieser Tätigkeit kein Einkommen bezog. Zu seinem Vater und seinen fünf Brüdern hatte der BF nie Kontakt, sondern er wuchs nur mit seiner alleinerziehenden Mutter auf. Weitere Verwandte des BF (Großmutter, Tanten und Onkel) leben in Caracas und in römisch 40 . Während seines Aufenthalts in Kolumbien von Ende November 2021 bis Februar 2022 sei der BF eigenen Angaben zufolge gezwungen gewesen, durch Prostitution sein Einkommen zu erwirtschaften; ab Februar 2022 wurde er von Österreich aus von seinen – von ihm selbst als solche bezeichneten – „österreichischen Eltern“ finanziell durch Geldüberweisungen (über „Western Union“) und Hotelreservierungen (über „booking.com“) unterstützt, die er vorher über WhatsApp kennen gelernt habe, nachdem seine Mutter Anfang 2022 an XXXX einen Brief geschickt hatte, in dem sie diesen um Unterstützung in Bezug auf den BF ersuchte. Die Mutter des BF habe ihn vor dreißig Jahren

(1992)bei einem Besuch in XXXX kennen gelernt.Während seines Aufenthalts in Kolumbien von Ende November 2021 bis Februar 2022 sei der BF eigenen Angaben zufolge gezwungen gewesen, durch Prostitution sein Einkommen zu erwirtschaften; ab Februar 2022 wurde er von Österreich aus von seinen – von ihm selbst als solche bezeichneten – „österreichischen Eltern“ finanziell durch Geldüberweisungen (über „Western Union“) und Hotelreservierungen (über „booking.com“) unterstützt, die er vorher über WhatsApp kennen gelernt habe, nachdem seine Mutter Anfang 2022 an römisch 40 einen Brief geschickt hatte, in dem sie diesen um Unterstützung in Bezug auf den BF ersuchte. Die Mutter des BF habe ihn vor dreißig Jahren
(1992)bei einem Besuch in römisch 40 kennen gelernt. Der BF lebt in Linz im gemeinsamen Haushalt mit dem Ehepaar XXXX und XXXX , beide österreichische Staatsbürger. Der BF bezeichnet sie als seine „österreichischen Eltern“ bzw. „seine Familie“. Der BF weist für die dortige Unterkunft vom 22.07.2022 bis 27.09.2023 die amtliche Meldung eines Nebenwohnsitzes und seit 27.09.2023 eines Hauptwohnsitzes auf. Der BF wird von seinen Unterkunftgebern auch sonst wirtschaftlich, sozial und emotional unterstützt. Der BF führt eigenen Angaben zufolge eine – nicht eingetragene – homosexuelle Beziehung mit einem namentlich nicht genannten Partner, den er 2023 kennen gelernt habe. Er lebt mit diesem aber nicht im gemeinsamen Haushalt.Der BF lebt in Linz im gemeinsamen Haushalt mit dem Ehepaar römisch 40 und römisch 40 , beide österreichische Staatsbürger. Der BF bezeichnet sie als seine „österreichischen Eltern“ bzw. „seine Familie“. Der BF weist für die dortige Unterkunft vom 22.07.2022 bis 27.09.2023 die amtliche Meldung eines Nebenwohnsitzes und seit 27.09.2023 eines Hauptwohnsitzes auf. Der BF wird von seinen Unterkunftgebern auch sonst wirtschaftlich, sozial und emotional unterstützt. Der BF führt eigenen Angaben zufolge eine – nicht eingetragene – homosexuelle Beziehung mit einem namentlich nicht genannten Partner, den er 2023 kennen gelernt habe. Er lebt mit diesem aber nicht im gemeinsamen Haushalt. Der BF verfügt in Österreich über umfassende und intensive private Bindungen einerseits zu seinen von ihm selbst als „österreichische Eltern“ oder „Wahleltern“ bezeichneten Unterkunftgebern und Unterstützern sowie andererseits zu zahlreichen anderen Personen, darunter überwiegend österreichische Staatsbürger. Er hat hier den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen begründet und gleich zu Beginn seines Aufenthalts von sich aus zahlreiche Schritte gesetzt, um sich so rasch wie möglich in Österreich zu integrieren. Durch seine persönlichen Anstrengungen ist es ihm auch mit maßgeblicher Unterstützung von Freunden gelungen, während seines Aufenthalts in Österreich bereits einen hohen Grad einer umfassenden Integration in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht zu erreichen. Der BF verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse und hat die ÖIF-Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 am 12.07.2023 und die ÖIF-Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 am 07.06.2024 erfolgreich bestanden. Der BF war von 29.08.2023 bis 30.09.2024 als Shop-Mitarbeiter einer Tankstelle in XXXX beschäftigt. Danach bezog der BF von 29.10.2024 bis 31.01.2025 Arbeitslosengeld. Seit 01.02.2025 ist der BF mit 35 Wochenstunden wieder als Tankstellen-Mitarbeiter einer Tankstelle in XXXX beschäftigt und verdient als solcher monatlich 1.810,38 Euro brutto, zuzüglich allfälliger Zuschläge.Der BF war von 29.08.2023 bis 30.09.2024 als Shop-Mitarbeiter einer Tankstelle in römisch 40 beschäftigt. Danach bezog der BF von 29.10.2024 bis 31.01.2025 Arbeitslosengeld. Seit 01.02.2025 ist der BF mit 35 Wochenstunden wieder als Tankstellen-Mitarbeiter einer Tankstelle in römisch 40 beschäftigt und verdient als solcher monatlich 1.810,38 Euro brutto, zuzüglich allfälliger Zuschläge. Der BF hat sich bisher auch mehrmals durch sein Engagement für freiwillige Tätigkeiten ausgezeichnet, etwa im Bereich der Sommerbetreuung von Schülern („Summer Camp“) einer Mittelschule in XXXX oder in der Nachbarschaftshilfe.Der BF hat sich bisher auch mehrmals durch sein Engagement für freiwillige Tätigkeiten ausgezeichnet, etwa im Bereich der Sommerbetreuung von Schülern („Summer Camp“) einer Mittelschule in römisch 40 oder in der Nachbarschaftshilfe. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  1. Das Vorbringen des BF zur behaupteten Verfolgungsgefahr und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr nach Venezuela wird der gegenständlichen Entscheidung nicht als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Der BF konnte eine ihm aktuell drohende Verfolgungsgefahr oder sonstige im Herkunftsstaat Venezuela drohende Gefährdung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) abschließend dargelegten Gründen nicht glaubhaft machen. Andere Gründe für die Annahme einer die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat drohenden Verfolgungsgefahr liegen nicht vor und wurden auch nicht vorgebracht. Der BF hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates auf Grund seiner politischen Gesinnung, seines Religionsbekenntnisses oder einer Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder bestimmten sozialen Gruppe keine konkreten Probleme. Grund für die mehrmaligen Ausreisen des BF aus Venezuela und die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz in Österreich waren ausschließlich persönliche Beweggründe und die in Venezuela herrschenden schlechteren Lebensbedingungen sowie die Suche nach besseren Entwicklungs- und Erwerbsmöglichkeiten, insbesondere auch im Hinblick auf seine Homosexualität. Anhaltspunkte dahingehend, dass sonstige Gründe bestehen würden, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) der beschwerdeführenden Partei in ihren Herkunftsstaat Venezuela allenfalls entgegenstünden, liegen nicht vor. 1.
  2. Maßgebliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat VENEZUELA: 1.3.
  3. Auszug aus dem „Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation – Venezuela“ vom 18.02.2025: „
  4. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
  5. Politische LageKeine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.,
  6. Politische Lage Venezuela ist eine präsidiale Demokratie mit einem Einkammerparlament. Die demokratische Ordnung ist jedoch weitgehend ausgehöhlt (AA 15.3.2024a). Das politische System ist seit der Regierungszeit von Hugo Chávez von Autoritarismus geprägt, seit 2013 ist sein Nachfolger Nicolas Maduro an der Macht (AA 15.3.2024b). In Venezuela kam es im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen zu einer Verschärfung der Repressionen, einschließlich der Verhaftung von Oppositionsmitgliedern (von denen viele weiterhin willkürlich inhaftiert sind und deren Aufenthaltsort unbekannt ist), der willkürlichen Disqualifizierung von Oppositionskandidaten und der Bemühungen um eine weitere Einschränkung des zivilgesellschaftlichen Raums (HRW 16.1.2025). Am
  7. Juli 2024 haben die Venezolaner in großer Zahl an den Präsidentschaftswahlen teilgenommen. In der Wahlnacht erklärte der venezolanische Wahlrat, dass Amtsinhaber Nicolás Maduro die Wahl mit über 51 Prozent der Stimmen gewonnen hat (HRW 16.1.2025; vgl. BAMF 29.7.2024). Bis heute hat der Rat weder die Auszählungslisten der einzelnen Wahllokale veröffentlicht noch die gesetzlich vorgeschriebenen Wahlprüfungen oder Bürgerkontrollen durchgeführt (HRW 16.1.2025).Am
  8. Juli 2024 haben die Venezolaner in großer Zahl an den Präsidentschaftswahlen teilgenommen. In der Wahlnacht erklärte der venezolanische Wahlrat, dass Amtsinhaber Nicolás Maduro die Wahl mit über 51 Prozent der Stimmen gewonnen hat (HRW 16.1.2025; vergleiche BAMF 29.7.2024). Bis heute hat der Rat weder die Auszählungslisten der einzelnen Wahllokale veröffentlicht noch die gesetzlich vorgeschriebenen Wahlprüfungen oder Bürgerkontrollen durchgeführt (HRW 16.1.2025). Nach der Wahl äußerten internationale Beobachter ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Behauptung des Wahlrats, Nicolás Maduro sei wiedergewählt worden (HRW 16.1.2025). Das Wahlexpertengremium der Vereinten Nationen und das Carter Center, die die Wahlen in Venezuela auf Ersuchen der Wahlbehörde beobachteten, stellten fest, dass es dem Prozess an Transparenz und Integrität mangelte, und stellten die erklärten Ergebnisse in Frage. Sie schenkten den von der Opposition veröffentlichten Auszählungslisten auf Bezirksebene Glauben, die laut Carter Center darauf hindeuteten, dass der Oppositionskandidat Edmundo González die Wahl mit großem Vorsprung gewonnen hatte (HRW 16.1.2025). Der regierungsnahe oberste Wahlrat (CNE) erklärte Maduro nach der Wahl vom 28.7.2024 mit 52 % der Stimmen zum Wahlsieger, ohne jedoch aufgeschlüsselte Zahlen zur Auszählung vorzulegen. Der Einheitskandidat der Opposition, Edmundo Gonzalez Urrutia, reklamierte, die Wahl mit 67 % der Stimmen gewonnen zu haben (BAMF 13.1.2025). Am 10.1.2025 wurde Nicolás Maduro trotz internationaler Proteste für eine dritte Amtszeit als Präsident vereidigt (BAMF 13.1.2025). Am
  9. September erließ ein Richter einen Haftbefehl gegen González wegen „Verschwörung“, „Aufstachelung zum Ungehorsam“ und anderer Straftaten. González war gezwungen, aus dem Land zu fliehen (HRW 16.1.2025). Nach der Bekanntgabe der Wahlergebnisse gingen Tausende von Demonstranten in weitgehend friedlichen Protesten auf die Straße, um eine faire Auszählung der Stimmen zu fordern. Die Menschen, auch in einkommensschwachen Gebieten, die traditionell den Chavismo - die politische Bewegung des verstorbenen Präsidenten Hugo Chávez - unterstützen, protestierten in großer Zahl. Die Behörden reagierten mit Gewalt und weit verbreiteten Übergriffen, darunter Tötungen, willkürliche Verhaftungen und Strafverfolgung sowie die Schikanierung von Kritikern (HRW 16.1.2025). Human Rights Watch erhielt glaubwürdige Berichte über 23 Tötungen von Demonstranten und Unbeteiligten und fand Beweise, die Sicherheitskräfte und regierungsnahe bewaffnete Gruppen, so genannte „Colectivos“, mit mehreren dieser Tötungen in Verbindung zu bringen (HRW 16.1.2025). Das Wahlsystem ist stark von politischer Manipulation und institutioneller Einmischung zugunsten der PSUV (United Socialist Party of Venezuela) geprägt (FH 2024). Das Maduro-Regime stützt sich auf das Militär, paramilitärische Kräfte und undurchsichtige Unterstützung aus dem Ausland, um seine politische Macht zu erhalten. Militärführer haben zahlreiche Ämter übernommen, und Maduro hat die Bolivarische Miliz (eine zivile Milizgruppe, die 2008 zur Unterstützung des Militärs gegründet wurde) weiter gestärkt (FH 2024). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt sechs Jahre und unterliegt keiner Amtszeitbeschränkung (FH 2024). Die Einkammer-Nationalversammlung (Parlament) wird vom Volk für fünf Jahre gewählt, wobei eine Mischung aus Mehrheits- und Verhältniswahlsystem angewandt wird (FH 2024). Die Regional- und Kommunalwahlen im November 2021 wurden durch den Missbrauch staatlicher Mittel und die Einmischung der Justiz zu Gunsten der Regierung beeinträchtigt. Eine Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union (EU) berichtete, dass die Wahlbeteiligung bei 42,5 Prozent lag, dem niedrigsten Wert seit 25 Jahren (FH 2024). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.3.2024a): Venezuela, Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/venezuela-node/venezuela-224980, Zugriff 18.2.2025 - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.3.2024b): Venezuela, politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/venezuela-node/politisches-portraet-225028, Zugriff 18.2.2025 - BAMF – BA für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.1.2025): Briefing Notes, Venezuela, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw03-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 17.1.2025 - BAMF – BA für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (29.7.2024): Briefing Notes, Venezuela, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/briefingnotes-kw31-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 18.2.2025 - FH – Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 – Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105035.html, Zugriff 14.2.2025 - HRW – Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 – Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120046.html, Zugriff 14.2.
  1. Sicherheitslage- HRW – Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 – Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120046.html, Zugriff 14.2.2025,
  2. Sicherheitslage Venezolaner sind physischer Unsicherheit und Gewalt aus verschiedenen Quellen ausgesetzt, darunter irreguläre bewaffnete Gruppen, Sicherheitskräfte und organisierte Banden (FH 2024). Die Kriminalitätsrate und die Gewaltbereitschaft sind hoch (EDA 18.2.2025; vgl. AA 18.2.2025).Die Kriminalitätsrate und die Gewaltbereitschaft sind hoch (EDA 18.2.2025; vergleiche AA 18.2.2025). Der Besitz von Schusswaffen ist weit verbreitet (EDA 18.2.2025). Aufgrund der anhaltenden politischen und wirtschaftlichen Krise ist es vor allem in den Städten auch spontan zu Demonstrationen gekommen. Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten mit Straßensperrungen sind möglich (AA 18.2.2025; vgl. EDA 18.2.2025, BMEIA 18.2.2024a).Aufgrund der anhaltenden politischen und wirtschaftlichen Krise ist es vor allem in den Städten auch spontan zu Demonstrationen gekommen. Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten mit Straßensperrungen sind möglich (AA 18.2.2025; vergleiche EDA 18.2.2025, BMEIA 18.2.2024a). Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Venezuela nicht ausgeschlossen werden (EDA 18.2.2025). Die NRO Alerta Venezuela warnte davor, dass irreguläre bewaffnete Gruppen im Land Menschenrechtsverletzungen begehen, darunter Tötungen, Folter, Entführungen, Binnenvertreibungen indigener Gemeinschaften, Menschenhandel und Ausbeutung von Frauen und Kindern (USDOS 23.4.2024). In den Gebieten entlang der kolumbianischen Grenze, insbesondere in den venezolanischen Teilstaaten Amazonas, Apure, Barinas, Táchira und Zulia, aber auch im Grenzgebiet zu Brasilien besteht eine hohe Gefahr durch organisierte Kriminalität mit Entführungen und anderen Gewaltverbrechen. Im Bundesstaat Apure kommt es regelmäßig zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Regierungstruppen und Drogenbanden bzw. Mitgliedern ehemaliger Guerillagruppen (FARC) (AA 18.2.2025; vgl. EDA 18.2.2025). Darunter auch die Nationale Befreiungsarmee (ELN) die Patriotischen Kräfte der Nationalen Befreiung (FPLN) und Gruppen, die nach der Demobilisierung der Revolutionären Streitkräfte Kolumbiens (FARC) entstanden sind (HRW 16.1.2025).In den Gebieten entlang der kolumbianischen Grenze, insbesondere in den venezolanischen Teilstaaten Amazonas, Apure, Barinas, Táchira und Zulia, aber auch im Grenzgebiet zu Brasilien besteht eine hohe Gefahr durch organisierte Kriminalität mit Entführungen und anderen Gewaltverbrechen. Im Bundesstaat Apure kommt es regelmäßig zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Regierungstruppen und Drogenbanden bzw. Mitgliedern ehemaliger Guerillagruppen (FARC) (AA 18.2.2025; vergleiche EDA 18.2.2025). Darunter auch die Nationale Befreiungsarmee (ELN) die Patriotischen Kräfte der Nationalen Befreiung (FPLN) und Gruppen, die nach der Demobilisierung der Revolutionären Streitkräfte Kolumbiens (FARC) entstanden sind (HRW 16.1.2025). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.2.2025): Venezuela, Reise- und Sicherheitshinweise, Sicherheit – Teilreisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/venezuela-node/venezuelasicherheit-224982, Zugriff 18.2.2025 - BMEIA – BM Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (18.2.2025a): Venezuela, Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/venezuela, Zugriff 18.2.2025 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (18.2.2025): Reisehinweise für Venezuela, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/venezuela/reisehinweise-fuervenezuela.html, Zugriff 18.2.2025 - FH – Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 – Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105035.html, Zugriff 14.2.2025 - HRW – Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 – Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120046.html, Zugriff 14.2.2025 - USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107618.html, Zugriff 13.2.
  1. Justizwesen / Rechtsschutz- USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107618.html, Zugriff 13.2.2025,
  2. Justizwesen / Rechtsschutz Die Verfassung sah eine unabhängige Justiz vor, aber die Justiz war nicht unabhängig und entschied im Allgemeinen auf allen Ebenen zugunsten von Maduro und seinen Vertretern (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025, FH 2024). Es gab glaubwürdige Vorwürfe von Korruption und politischer Einflussnahme in der gesamten Justiz (USDOS 23.4.2024).Die Verfassung sah eine unabhängige Justiz vor, aber die Justiz war nicht unabhängig und entschied im Allgemeinen auf allen Ebenen zugunsten von Maduro und seinen Vertretern (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 16.1.2025, FH 2024). Es gab glaubwürdige Vorwürfe von Korruption und politischer Einflussnahme in der gesamten Justiz (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sah das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren mit mündlicher Verhandlung für alle Personen vor. Das Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) stellte fest, dass anhaltende Verzögerungen bei Gerichtsverfahren (einschließlich Ermittlungen, Anhörungen und Strafverfolgung) die Garantien für ein faires und ordnungsgemäßes Verfahren untergruben (USDOS 23.4.2024). Es gab einen allgemeinen Mangel an Transparenz bei der Zuweisung von Staatsanwälten zu strafrechtlichen Ermittlungen. Diese Mängel behinderten die Möglichkeit, Straftäter vor Gericht zu bringen, und führten zu einer hohen Straflosigkeitsrate bei gewöhnlichen Straftaten und Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen (USDOS 23.4.2024). Gerichte stützten sich auf Beweise, die von anonymen „patriotas cooperantes“ (kooperierenden Patrioten) erlangt wurden, um mutmaßliche Gegner Maduros zu schikanieren (USDOS 23.4.2024). Vertreter Maduros nutzten die Justiz, um Personen einzuschüchtern und gerichtlich zu verfolgen, die ihrer Politik oder ihren Handlungen kritisch gegenüberstanden, und erhoben in der Regel Anklage wegen Verschwörung, Terrorismus und Verrats, um Personen zu verhaften (USDOS 23.4.2024). Laut Gesetz galten Angeklagte bis zum Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Das Gesetz verlangte, dass Häftlinge unverzüglich über die gegen sie erhobenen Anklagen informiert werden. Das Gesetz sah auch vor, dass bei Abwesenheit des Verteidigers ein vom Gericht ernannter Pflichtverteidiger das Verfahren weiterführen konnte. Diese Anforderungen wurden laut Menschenrechtsorganisationen oft ignoriert (USDOS 23.4.2024). Das Recht mittelloser Angeklagter auf einen kostenlosen Rechtsbeistand wurde aufgrund des Anwaltsmangels oft nicht respektiert. Nicht spanischsprachigen Angeklagten stand oft keine kostenlose Dolmetscherleistung zur Verfügung (USDOS 23.4.2024). Unter bestimmten Umständen waren Abwesenheitsurteile zulässig, obwohl Gegner eines solchen Verfahrens behaupteten, dass die Verfassung solche Urteile verbietet (USDOS 23.4.2024). Obwohl der Kodex der Militärjustiz dahingehend reformiert wurde, dass Zivilisten nicht mehr vor Militärgerichten angeklagt werden dürfen, erließ der Oberste Gerichtshof (TSJ) im Jahr 2021 eine Entscheidung, die die Möglichkeit offen ließ, Zivilisten vor Militärgerichten anzuklagen, wenn die Exekutive dies für angemessen hält (USDOS 23.4.2024). Es gab glaubwürdige Berichte, dass Vertreter Maduros versuchten, internationale Strafverfolgungsinstrumente, einschließlich Interpol-Ausschreibungen (Red Notices), zu missbrauchen, um politisch motivierte Repressalien gegen bestimmte Personen außerhalb des Landes durchzuführen (USDOS 23.4.2024). Die Verfassung verbot die Festnahme oder Inhaftierung einer Person ohne richterliche Anordnung und sah vor, dass der Angeklagte bis zur Verhandlung auf freiem Fuß bleibt, aber Richter und Staatsanwälte missachteten diese Bestimmungen oft. Vertreter Maduros räumten Inhaftierten nur selten das Recht ein, die Rechtmäßigkeit ihrer Inhaftierung vor Gericht anzufechten, obwohl dieses Recht gesetzlich verankert war. Vertreter Maduros nahmen Personen, darunter auch ausländische Staatsbürger, willkürlich für längere Zeiträume ohne strafrechtliche Anklage in Gewahrsam (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz schreibt vor, dass Häftlinge innerhalb von 12 Stunden einem Staatsanwalt und innerhalb von 48 Stunden einem Richter vorgeführt werden müssen, um die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung zu prüfen. Das Gesetz schreibt außerdem vor, dass Häftlinge unverzüglich über die gegen sie erhobenen Anklagen informiert werden müssen. Staatsanwälte und Richter ignorierten diese Anforderungen jedoch routinemäßig (USDOS 23.4.2024). Obwohl das Gesetz eine Kaution vorsah, wurde Personen, die wegen bestimmter Straftaten angeklagt waren, keine Freilassung gegen Kaution gewährt (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz gestand Inhaftierten das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand und zu Familienangehörigen zu, aber diese Anforderung wurde oft nicht erfüllt, insbesondere bei politischen Gefangenen. Die Verfassung gewährte jeder inhaftierten Person auch das Recht auf sofortige Kommunikation mit Familienangehörigen und Rechtsbeiständen, die wiederum das Recht hatten, den Aufenthaltsort eines Inhaftierten zu erfahren (USDOS 23.4.2024). Eine längere Untersuchungshaft stellte nach wie vor ein erhebliches Problem dar. Das Gesetz sah vor, dass eine Person, die eines Verbrechens beschuldigt wird, nicht länger als die mögliche Mindeststrafe für dieses Verbrechen oder länger als zwei Jahre inhaftiert werden darf, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, außer unter bestimmten Umständen, z. B. wenn der Angeklagte für die Verzögerung des Verfahrens verantwortlich war. Vertreter Maduros ignorierten diese Anforderungen routinemäßig (USDOS 23.4.2024). Aufgrund der Überbelegung wurden viele Büros von Polizeistationen als provisorische Gefängniszellen genutzt. Während die Gefängnisse der Polizeistationen laut Strafprozessordnung eigentlich nur für eine Haftdauer von 48 Stunden ausgelegt waren, führten lange Verzögerungen bei Gerichtsverfahren und Gefängnistransfers dazu, dass einige Gefangene jahrelang in diesen Einrichtungen festgehalten wurden (USDOS 23.4.2024). Trotz verfassungsrechtlicher Garantien, die eine zügige Verhandlung vorsahen, legten Richter Berichten zufolge erste Anhörungen erst Monate nach den Ereignissen fest, die zur Inhaftierung geführt hatten. Verfahren wurden oft vertagt oder ausgesetzt, wenn ein Amtsträger des Gerichts, wie der Staatsanwalt, der Pflichtverteidiger oder der Richter, nicht erschien. Gefangene berichteten NGOs, dass fehlende Transportmöglichkeiten und die schlechte Organisation im Gefängnissystem ihren Zugang zu den Gerichten einschränkten und zu Verzögerungen bei den Gerichtsverfahren beitrugen (USDOS 23.4.2024). Es gab keine bekannten glaubwürdigen Bemühungen der Staatsanwaltschaft, des Büros der Ombudsperson oder der Justiz, die an willkürlichen Tötungen beteiligten Täter zu ermitteln und zu bestrafen (USDOS 23.4.2024). Quellen: - FH – Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 – Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105035.html, Zugriff 14.2.2025 - HRW – Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 – Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120046.html, Zugriff 14.2.2025 - USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107618.html, Zugriff 13.2.
  1. Sicherheitsbehörden- USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107618.html, Zugriff 13.2.2025,
  2. Sicherheitsbehörden Die venezolanischen Sicherheitsbehörden bestehen aus: Bolivarische Nationalstreitkräfte (Fuerza Armada Nacional Bolivariana, FANB): Bolivarische Armee (Ejercito Bolivariano, EB), Bolivarische Marine (Armada Bolivariana, AB; umfasst Marineinfanterie, Küstenwache), Bolivarische Militärluftfahrt (Aviacion Militar Bolivariana, AMB; umfasst ein gemeinsames Luft- und Raumfahrtverteidigungskommando (Comando de Defensa Aeroespacial Integral, CODAI), Bolivarische Miliz (Milicia Bolivariana), Bolivarische Nationalgarde (Guardia Nacional Bolivaria, GNB) (CIA 12.2.2025). Weiters gehört zu den Sicherheitsbehörden das Ministerium für Inneres, Justiz und Frieden mit der Bolivarischen Nationalpolizei (Policía Nacional Bolivariana, PNB) (CIA 12.2.2025). Es gab zahlreiche Berichte über willkürliche und rechtswidrige Tötungen durch Vertreter Maduros, darunter auch außergerichtliche Tötungen (USDOS 23.4.2024). Nach den Untersuchungen der inländischen Menschenrechts-NGO FundaRedes waren Sicherheitskräfte an Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Verschwindenlassen, beteiligt, indem sie mit irregulären bewaffneten Gruppen und kriminellen Banden kooperierten (USDOS 23.4.2024). Berichten zufolge arbeiten die Sicherheitskräfte mit illegalen Minenarbeitern zusammen, indem sie unter anderem Quecksilber für den Goldabbau bereitstellen und Zivilisten mit unverhältnismäßiger Gewalt angreifen (HRW 16.1.2025). Die Straflosigkeit für Sicherheitskräfte war ein großes Problem (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 24.4.2024). Es gab immer wieder Berichte über polizeilichen Missbrauch und Verwicklung in Kriminalität, insbesondere in die Aktivitäten illegaler bewaffneter Gruppen, einschließlich illegaler und willkürlicher Verhaftungen, außergerichtlicher Tötungen, Entführungen und übermäßiger Gewaltanwendung. Vertreter von Maduro ergriffen keine wirksamen Maßnahmen, um gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte zu ermitteln, die Menschenrechtsverletzungen begangen hatten. Korruption, unzureichende Polizeiausbildung und -ausrüstung sowie unzureichende Finanzierung, insbesondere für Polizeikräfte in Bundesstaaten und Gemeinden, die von Oppositionsbeamten regiert werden, schmälerten die Effektivität der Sicherheitskräfte (USDOS 23.4.2024).Die Straflosigkeit für Sicherheitskräfte war ein großes Problem (USDOS 23.4.2024; vergleiche AI 24.4.2024). Es gab immer wieder Berichte über polizeilichen Missbrauch und Verwicklung in Kriminalität, insbesondere in die Aktivitäten illegaler bewaffneter Gruppen, einschließlich illegaler und willkürlicher Verhaftungen, außergerichtlicher Tötungen, Entführungen und übermäßiger Gewaltanwendung. Vertreter von Maduro ergriffen keine wirksamen Maßnahmen, um gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte zu ermitteln, die Menschenrechtsverletzungen begangen hatten. Korruption, unzureichende Polizeiausbildung und -ausrüstung sowie unzureichende Finanzierung, insbesondere für Polizeikräfte in Bundesstaaten und Gemeinden, die von Oppositionsbeamten regiert werden, schmälerten die Effektivität der Sicherheitskräfte (USDOS 23.4.2024). Die von Maduro kontrollierten Geheimdienste, die keiner unabhängigen Aufsicht unterlagen, führten Überwachungsmaßnahmen zu politischen Zwecken durch (USDOS 23.4.2024). Das OHCHR (UN High Commissioner for Human Rights) berichtete zwar im Jahr 2022, dass die Sondereinsatzkräfte der venezolanischen Polizei (Fuerzas de Acciones Especiales de la Policía Nacional Bolivariana – FAES) von den Behörden aufgelöst worden sind, dennoch wurde diese Spezialeinheit auch 2023 mit Hunderten mutmaßlichen außergerichtlichen Hinrichtungen in Verbindung gebracht. Die Ermittlungsmission zu Venezuela kam zu dem Schluss, dass die FAES effektiv durch die neue Einheit für Strategie und Taktik (Dirección de Acciones Estratégicas y Tácticas – DAET) abgelöst worden ist und mehrere Angehörige der FAES nach wie vor in der Polizei aktiv waren (AI 24.4.2024). Quellen: - AI – Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Venezuela 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108020.html, Zugriff 17.2.2025 - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (12.2.2025): The World Factbook, Venezuela, Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/venezuela/#military-and-security, Zugriff 17.2.2025 - HRW – Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 – Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120046.html, Zugriff 14.2.2025 - USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107618.html, Zugriff 13.2.
  3. Folter und unmenschliche Behandlung- USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107618.html, Zugriff 13.2.2025,
  4. Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl die Verfassung und das Gesetz solche Praktiken untersagten, gab es glaubwürdige Berichte, dass mit Maduro verbündete Sicherheitskräfte regelmäßig Häftlinge folterten und misshandelten (USDOS 23.4.2024). Im Rahmen der Unterdrückung kritischer Stimmen begingen staatliche Stellen außerdem Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen und Folter (AI 24.4.2024). Im Juli 2023 deckte die Website für investigativen Journalismus Armandoinfo 25 Fälle von Sippenhaft auf, einer Foltermethode, bei der auch Familienmitglieder von Inhaftierten bestraft wurden (USDOS 23.4.2024). Quellen: - AI – Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Venezuela 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108020.html, Zugriff 17.2.2025 - USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107618.html, Zugriff 13.2.
  5. Korruption- USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107618.html, Zugriff 13.2.2025,
  6. Korruption Korruption ist in Venezuela weit verbreitet (FH 2024). Das Gesetz sah strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor. Es wurde jedoch nicht wirksam umgesetzt (USDOS 23.4.2024). Korruption war ein großes Problem in allen Sicherheits- und Streitkräften, deren Mitglieder in niedrigeren Rängen im Allgemeinen schlecht bezahlt und nur minimal ausgebildet waren (USDOS 23.4.2024). Die Wirtschaftspolitik der Regierung – insbesondere ihre Währungs- und Preiskontrollen – bietet erhebliche Möglichkeiten für illegale Marktaktivitäten und Absprachen zwischen Beamten und Netzwerken der organisierten Kriminalität (FH 2024). Niedrige Gehälter für Richter auf allen Ebenen erhöhten das Korruptionsrisiko (USDOS 23.4.2024). Es gibt praktisch keine Transparenz in Bezug auf die Staatsausgaben (FH 2024). Der Corruption Perceptions Index 2024 von Transparency International listet Venezuela auf Rang 178 von 180 Staaten (TI ohne Datum). Quellen: - FH – Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 – Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105035.html, Zugriff 14.2.2025 - TI – Transparency International (ohne Datum): Corruption Perceptions Index 2024, Venezuela, https://www.transparency.org/en/cpi/2024, Zugriff 14.2.2025 - USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107618.html, Zugriff 13.2.
  1. NGOs, Menschenrechtsaktivisten und Ombudsperson- USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107618.html, Zugriff 13.2.2025,
  2. NGOs, Menschenrechtsaktivisten und Ombudsperson Während des gesamten Jahres 2024 wurden repressive Maßnahmen gegen die Arbeit von Menschenrechtsverteidigern gemeldet, wobei in der ersten Hälfte des Jahres 2024 mehr als 592 Angriffe registriert wurden, was einem Anstieg von 92 Prozent gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2023 entspricht (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2024).Während des gesamten Jahres 2024 wurden repressive Maßnahmen gegen die Arbeit von Menschenrechtsverteidigern gemeldet, wobei in der ersten Hälfte des Jahres 2024 mehr als 592 Angriffe registriert wurden, was einem Anstieg von 92 Prozent gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2023 entspricht (HRW 16.1.2025; vergleiche FH 2024). Im Land waren verschiedene unabhängige nationale und internationale Menschenrechtsgruppen tätig. Trotz der Einschränkungen durch Vertreter Maduros überwachten und untersuchten nationale Menschenrechts-NGOs Menschenrechtsfälle und veröffentlichten ihre Ergebnisse. Mit Maduro verbündete Beamte waren selten kooperativ oder gingen auf die Ansichten dieser Gruppen ein (USDOS 23.4.2024). Die Arbeit von NGOs wurde durch gesetzliche Einschränkungen behindert, darunter Schwierigkeiten bei der Registrierung oder Aktualisierung ihrer Informationen im autonomen Register und beim Notar (USDOS 23.4.2024). Seit den Wahlen vom
  3. Juli 2024 haben die Behörden die Pässe von Menschenrechtsverteidigern, Kritikern, politischen Führern und unabhängigen Journalisten eingezogen und sie daran gehindert, das Land zu verlassen (HRW 16.1.2025). Maduros Ombudsperson für Menschenrechte setzte sich nicht neutral und objektiv für Bürger ein, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen wurden, insbesondere in Fällen von schwerwiegenden Verstößen wie Verschwindenlassen (USDOS 23.4.2024). Das Maduro-nahe Büro der Ombudsperson für Menschenrechte veröffentlichte im Laufe des Jahres keine Statistiken zu Foltervorwürfen durch die Polizei (USDOS 23.4.2024). Nichtregierungsorganisationen berichteten, dass ihre Büros willkürlichen Razzien ausgesetzt waren und ihre Websites und Profile in den sozialen Medien blockiert wurden (USDOS 23.4.2024). Einige Menschenrechtsaktivisten berichteten, dass Vertreter Maduros ihnen die Ausreise ins Ausland untersagten oder dass sie befürchteten, nach einer Reise nicht mehr in das Land zurückkehren zu können (USDOS 23.4.2024). Vertreter Maduros standen internationalen Menschenrechtsgremien im Allgemeinen feindselig gegenüber und verweigerten der IACHR (Inter-American Commission on Human Rights), die das Land zuletzt 2002 besucht hatte, weiterhin den Zugang (USDOS 23.4.2024). Am 11.10.2024 hat der UN-Menschenrechtsrat die Mandate der UN Fact Finding Mission on Venezuela sowie des OHCHR erneut um zwei Jahre verlängert, u.a. um die andauernden Menschenrechtsverletzungen im Land zu dokumentieren (BAMF 14.10.2024). Am
  4. Februar gab die venezolanische Regierung ihre Entscheidung bekannt, die Aktivitäten des OHCHR (UN High Commissioner for Human Rights) im Land auszusetzen (HRW 15.1.2025). Quellen: - BAMF – BA für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (14.10.2024): Briefing Notes, Venezuela, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/briefingnotes-kw42-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 18.2.2025 - FH – Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 – Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105035.html, Zugriff 14.2.2025 - HRW – Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 – Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120046.html, Zugriff 14.2.2025 - USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107618.html, Zugriff 13.2.2025 […]
  1. Allgemeine Menschenrechtslage[…],
  2. Allgemeine Menschenrechtslage Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige und willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen; erzwungenes Verschwindenlassen; Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Sicherheitskräfte; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung durch Sicherheitskräfte; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; politische Gefangene und Inhaftierte; willkürliche und rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; Bestrafung von Familienmitgliedern für angebliche Straftaten eines Verwandten; rechtswidrige Rekrutierung oder Einsatz von Kindern durch illegale bewaffnete Gruppen; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Gewaltandrohungen gegen Journalisten, ungerechtfertigte Verhaftungen oder Strafverfolgung von Journalisten, Zensur und Durchsetzung oder Androhung der Durchsetzung von Verleumdungsgesetzen zur Einschränkung der Meinungsfreiheit; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder den Betrieb von Nichtregierungs- und zivilgesellschaftlichen Organisationen; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der Möglichkeit, das Land zu verlassen; fehlende Möglichkeiten der Bürger, ihre Regierung friedlich durch freie und faire Wahlen zu ändern; schwerwiegende und unangemessene Einschränkungen der politischen Beteiligung; schwerwiegende Korruption in der Regierung; schwerwiegende Einschränkungen oder Schikanen der Regierung gegenüber nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen; weit verbreitete geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher oder partnerschaftlicher Gewalt, sexueller Gewalt, Gewalt am Arbeitsplatz, Femizid und anderer Formen solcher Gewalt; erhebliche Hindernisse beim Zugang zu sexuellen und reproduktiven Gesundheitsdiensten; Verbrechen, die mit Gewalt oder Gewaltandrohungen gegen indigene Völker wie die Yanomami einhergehen; Menschenhandel; Verbrechen, die mit Gewalt oder Gewaltandrohungen gegen sexuelle Minderheiten einhergehen; Verbot unabhängiger Gewerkschaften oder erhebliche oder systematische Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer, wie Gewalt und Drohungen gegen Gewerkschaftsaktivisten; und die schwerwiegendsten Formen der Kinderarbeit (USDOS 23.4.2024). Es gab keine bekannten glaubwürdigen Bemühungen der Staatsanwaltschaft, der Ombudsperson oder der Justiz, die an willkürlichen Tötungen beteiligten Täter zu ermitteln und zu bestrafen. NROs gaben an, dass die Sicherheitskräfte die meisten Tötungen als Konfrontationen mit mutmaßlichen Kriminellen darstellten. Zwar stellten NGOs seit 2021 einen Rückgang willkürlicher Tötungen fest, führten diesen Rückgang jedoch eher auf die Existenz internationaler Rechenschaftsmechanismen wie die Unabhängige Faktenfindungsmission der Vereinten Nationen (FFM) und die neu eingeleitete Untersuchung des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC) zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Land zurück als auf eine Änderung der Politik zum Schutz der Menschenrechte (USDOS 23.4.2024). Die Verfassung gab den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung durch freie und faire Wahlen zu ändern. Maduros Einmischung, Wahlunregelmäßigkeiten, verfassungswidrige Ernennungen von Wahlhelfern sowie die Schikanierung und Manipulation von Wählern und Kandidaten schränkten die Ausübung dieses Rechts ein (USDOS 23.4.2024). Im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen in Venezuela im Juli 2024 verschärften die Behörden die Repressionen, indem sie Menschenrechtsverteidiger und Oppositionelle mit Verhaftungen und Disqualifikationen ins Visier nahmen und die Einschränkungen des zivilgesellschaftlichen Raums verschärften. Nach der Wahl äußerten internationale Beobachter ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Behauptung des Wahlrats, Nicolás Maduro sei wiedergewählt worden. Als Tausende von Demonstranten auf die Straße gingen, reagierten die Behörden mit einem brutalen Vorgehen, das Tötungen, Verhaftungen und andere breit angelegte repressive Taktiken beinhaltete (HRW 16.1.2025). Die Verfassung sah die Unverletzlichkeit der Wohnung und der Privatsphäre vor, aber die Vertreter Maduros hielten sich im Allgemeinen nicht an diese Verbote. Mit Maduro verbündete Personen griffen in die persönliche Kommunikation ein oder führten Razzien in Wohnungen durch, insbesondere in Fällen politischer Gegner (USDOS 23.4.2024). Venezuela erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig und unternimmt keine nennenswerten Anstrengungen, dies zu tun. Maduro und seine Vertreter setzten die Strafverfolgung nur unzureichend durch. Das venezolanische Recht kriminalisierte nicht alle Formen des Menschenhandels (USDOS 24.6.2024). Quellen: - HRW – Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 – Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120046.html, Zugriff 14.2.2025 - USDOS – US Department of State [USA] (24.6.2024): 2024 Trafficking in Persons Report: Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111790.html, Zugriff 17.2.2025 - USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107618.html, Zugriff 13.2.
  3. Meinungs- und Pressefreiheit- USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107618.html, Zugriff 13.2.2025,
  4. Meinungs- und Pressefreiheit Das Gesetz sah die Meinungsfreiheit vor, auch für Angehörige der Presse und anderer Medien, aber die Kombination aus Gesetzen und Vorschriften zu Verleumdung, übler Nachrede und Medieninhalten sowie rechtliche Schikanen, physische Einschüchterung von Einzelpersonen und Medien und Maduros Einfluss auf die Justiz führten zu einer erheblichen Einschränkung dieser Freiheiten (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024), was zum Teil auf die abschreckende Wirkung der umfassenden staatlichen Überwachung zurückzuführen ist (FH 2024).Das Gesetz sah die Meinungsfreiheit vor, auch für Angehörige der Presse und anderer Medien, aber die Kombination aus Gesetzen und Vorschriften zu Verleumdung, übler Nachrede und Medieninhalten sowie rechtliche Schikanen, physische Einschüchterung von Einzelpersonen und Medien und Maduros Einfluss auf die Justiz führten zu einer erheblichen Einschränkung dieser Freiheiten (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024), was zum Teil auf die abschreckende Wirkung der umfassenden staatlichen Überwachung zurückzuführen ist (FH 2024). Die weit verbreitete Gewalt im Land, die oft von Maduro und seinen Vertretern gefördert oder nicht verhindert wurde, machte es schwierig festzustellen, ob Angriffe auf Journalisten auf gewöhnliche kriminelle Aktivitäten zurückzuführen waren oder ob Kriminelle oder andere Personen Medienvertreter als eine Form der Zensur ins Visier nahmen (USDOS 23.4.2024). Mitglieder unabhängiger Medien und Menschenrechtsaktivisten, die ihre Aktivitäten einschränkten oder einstellten, gaben an, dass sie sich aus Angst vor Repressalien regelmäßig selbst zensierten. Viele Journalisten veröffentlichten ihre Artikel auf ihren persönlichen Blogs und Websites, anstatt sie in den traditionellen Medien zu veröffentlichen (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sah für die Beleidigung des Präsidenten eine Haftstrafe von sechs bis 30 Monaten ohne Kaution vor, wobei geringere Strafen für die Beleidigung von Beamten mit niedrigerem Rang vorgesehen waren (USDOS 23.4.2024). Zweck des Verfassungsgesetzes gegen Hass und für politisches Zusammenleben und Toleranz (Hassgesetz) bestand darin, „Frieden und Toleranz zu fördern“. NGOs beobachteten, dass das vage formulierte Gesetz dazu benutzt wurde, Aktivisten für freie Meinungsäußerung und Journalisten zum Schweigen zu bringen. Das Gesetz wurde auch dazu verwendet, ihre Rechte nach ihrer Freilassung einzuschränken, indem internationale Reisen verboten und regelmäßige Gerichtstermine vorgeschrieben wurden (USDOS 23.4.2024). Die Medien arbeiten in einem stark regulierten und gesetzlich stark eingeschränkten Umfeld. Venezuela profitierte früher von einem lebendigen Zeitungs-, Fernseh- und Radiosektor, aber viele Sender mussten schließen oder ihre Tätigkeit einschränken (FH 2024; vgl. HRW 16.1.2025).Die Medien arbeiten in einem stark regulierten und gesetzlich stark eingeschränkten Umfeld. Venezuela profitierte früher von einem lebendigen Zeitungs-, Fernseh- und Radiosektor, aber viele Sender mussten schließen oder ihre Tätigkeit einschränken (FH 2024; vergleiche HRW 16.1.2025). Führende Politiker auf nationaler und bundesstaatlicher Ebene sowie Maduro-nahe Personen schikanierten und schüchterten weiterhin private und oppositionelle Fernsehsender (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025), Medienunternehmen und Journalisten ein, indem sie Drohungen aussprachen, Eigentum beschlagnahmten und administrative und strafrechtliche Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen einleiteten (USDOS 23.4.2024).Führende Politiker auf nationaler und bundesstaatlicher Ebene sowie Maduro-nahe Personen schikanierten und schüchterten weiterhin private und oppositionelle Fernsehsender (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 16.1.2025), Medienunternehmen und Journalisten ein, indem sie Drohungen aussprachen, Eigentum beschlagnahmten und administrative und strafrechtliche Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen einleiteten (USDOS 23.4.2024). Das Maduro-Regime unterhält eine staatlich kontrollierte Medieninfrastruktur, die sein politisches und ideologisches Programm fördert (FH 2024). Ein Gesetz sah vor, dass ungenaue Berichterstattung, die als Störung des öffentlichen Friedens angesehen wurde, mit Gefängnisstrafen von zwei bis fünf Jahren geahndet werden konnte. Die Anforderung, dass Medien nur „wahre“ Informationen verbreiten dürfen, war nicht definiert und ließ politisch motivierte Interpretationen zu (USDOS 23.4.2024). Verleumdung und üble Nachrede waren Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von einem bis drei Jahren und einer hohen Geldstrafe geahndet wurden. Personen, die mit Maduro sympathisierten, übten Vergeltung gegen Medienorganisationen und Einzelpersonen, die öffentlich Kritik an Maduro oder seiner Politik äußerten (USDOS 23.4.2024). NGOs stellten fest, dass Vertreter Maduros lieber auf rechtliche Verfahren, finanzielle Sanktionen und Verwaltungsmaßnahmen zurückgreifen, anstatt unliebsame Nachrichtenmedien einfach zu schließen. Vertreter von Maduro übten auch Kontrolle über Inhalte durch Lizenz- und Sendeanforderungen aus. Die Telekommunikationsbehörde National Telecommunications Commission (CONATEL) handelte selektiv bei Anträgen privater Radio- und Fernsehsender auf Erneuerung ihrer Sendefrequenzen, um die Nutzung des Äthers durch Medien, die nicht mit Maduro übereinstimmen, einzuschränken (USDOS 23.4.2024). Private und öffentliche Radio- und Fernsehsender mussten das ganze Jahr über landesweit verpflichtende Sendungen ausstrahlen, darunter eine tägliche 15-minütige Nachrichtensendung, die über die Aktivitäten der Vertreter Maduros berichtete und diese zusammenfasste (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz erlaubte es der Regierung, Lizenzen auszusetzen oder zu widerrufen, wenn sie solche Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für notwendig erachtete (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz erklärte die Telekommunikation zu einer „Dienstleistung im öffentlichen Interesse“ und ermächtigte die Regierung damit, den Inhalt und die Struktur der Sektoren Radio, Fernsehen und audiovisuelle Produktion zu regulieren (USDOS 23.4.2024). Die staatliche Überwachung blieb weit verbreitet, auch mit Hilfe der Telekommunikationsbehörde National Telecommunications Commission (CONATEL) und des staatlichen Telekommunikationsanbieters Venezuelan National Telephone Company (CANTV) (USDOS 23.4.2024). Die Volksrepublik China hat Berichten zufolge weiterhin Vertretern Maduros Technologie zur Verfügung gestellt, um das soziale, politische und wirtschaftliche Verhalten der Bürger mithilfe der Identitäts- und Heimatkarte (carnet de la patria) zu überwachen. Da die Karte erforderlich war, um Sozialleistungen wie Renten, Medikamente, Lebensmittelkörbe und subventionierten Kraftstoff zu erhalten, hatten die Bürger kaum eine andere Wahl, als die Karte zu beantragen und zu verwenden (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).Das Gesetz erklärte die Telekommunikation zu einer „Dienstleistung im öffentlichen Interesse“ und ermächtigte die Regierung damit, den Inhalt und die Struktur der Sektoren Radio, Fernsehen und audiovisuelle Produktion zu regulieren (USDOS 23.4.2024). Die staatliche Überwachung blieb weit verbreitet, auch mit Hilfe der Telekommunikationsbehörde National Telecommunications Commission (CONATEL) und des staatlichen Telekommunikationsanbieters Venezuelan National Telephone Company (CANTV) (USDOS 23.4.2024). Die Volksrepublik China hat Berichten zufolge weiterhin Vertretern Maduros Technologie zur Verfügung gestellt, um das soziale, politische und wirtschaftliche Verhalten der Bürger mithilfe der Identitäts- und Heimatkarte (carnet de la patria) zu überwachen. Da die Karte erforderlich war, um Sozialleistungen wie Renten, Medikamente, Lebensmittelkörbe und subventionierten Kraftstoff zu erhalten, hatten die Bürger kaum eine andere Wahl, als die Karte zu beantragen und zu verwenden (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Mit Hilfe von CONATEL führten Maduros Vertreter eine Zensur bei allen großen Internetdienstanbietern ein (USDOS 23.4.2024). Vertreter von Maduro schränkten den Internetzugang ein oder unterbrachen ihn und zensierten Online-Inhalte (USDOS 23.4.2024). Die China National Electronics Import-Export Company stellte weiterhin Cyber-Support, technische Experten und eine Reihe von Software und Hardware zur Verfügung, um die Online-Zensur aufrechtzuerhalten, Informationen zu kontrollieren und die interne Verbreitung von Inhalten zu verhindern, die von der politischen Führung als unerwünscht eingestuft wurden (USDOS 23.4.2024). Das OHCHR berichtete, dass Sperrungen von Internetdienstanbietern durchgeführt wurden, die von Maduro kontrolliert werden oder sich in Privatbesitz befinden, ohne dass es eine formelle Anordnung oder Benachrichtigung gab (USDOS 23.4.2024). Laut IPYS (Instituto Prensa y Sociedad de Venezuela) lebten etwa sieben Millionen Menschen, das sind 21 Prozent der Bevölkerung, in „Medienwüsten“ oder „schweigenden Zonen“, also Gebieten, in denen der Zugang zu Informationen unzureichend war. Der Zugang zu Informationen war in Grenzgebieten und Gebieten, in denen indigene Gemeinschaften lebten, am stärksten eingeschränkt, und in diesen Gebieten gab es auch größere Internetbeschränkungen. Darüber hinaus betrachtete IPYS Grenzgebiete aufgrund der Anwesenheit krimineller Gruppen als Hochrisikogebiete für Journalisten (USDOS 23.4.2024). Nichtregierungsorganisationen (NGOs) stellten fest, dass Nutzer sozialer Netzwerke bedroht und eingeschüchtert wurden, weil sie auf Facebook, X (ehemals Twitter) und WhatsApp Inhalte veröffentlicht hatten, die Maduro kritisierten (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).Nichtregierungsorganisationen (NGOs) stellten fest, dass Nutzer sozialer Netzwerke bedroht und eingeschüchtert wurden, weil sie auf Facebook, römisch zehn (ehemals Twitter) und WhatsApp Inhalte veröffentlicht hatten, die Maduro kritisierten (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). In der Rangliste der Pressefreiheit 2024 liegt Venezuela auf Platz 156 von 180 gelisteten Staaten, was eine Verbesserung um 3 Plätze gegenüber 2023 darstellt (RSF 2024). Quellen: - FH – Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 – Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105035.html, Zugriff 14.2.2025 - HRW – Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 – Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120046.html, Zugriff 14.2.2025 - RSF – Reporter ohne Grenzen
(2024): Rangliste der Pressefreiheit 2024 – Venezuela, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Ranglisten/Rangliste_2024/RSF_Rangliste_der_Pressefreiheit_2024.pdf, Zugriff 17.2.2025 - USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107618.html, Zugriff 13.2.
  1. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition- USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107618.html, Zugriff 13.2.2025,
  2. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Vertreter von Maduro schränkten die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ein (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 24.4.2024).Vertreter von Maduro schränkten die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ein (USDOS 23.4.2024; vergleiche AI 24.4.2024). Quellen: - AI – Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Venezuela 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108020.html, Zugriff 17.2.2025 - USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107618.html, Zugriff 13.2.2025 12.
  3. Versammlungsfreiheit Die Verfassung sah das Recht auf friedliche Versammlung vor, aber die Vertreter Maduros unterdrückten oder suspendierten es im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Es kommt zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften (FH 2024). Auf 80 Prozent dieser Kundgebungen wurden wirtschaftliche und soziale Rechte eingefordert, oft von Gewerkschaftsmitgliedern, die sich für ihre Arbeitsrechte einsetzten. Die Behörden reagierten häufig mit unnötiger und unverhältnismäßiger Gewalt sowie mit willkürlichen Inhaftierungen (AI 24.4.2024).Die Verfassung sah das Recht auf friedliche Versammlung vor, aber die Vertreter Maduros unterdrückten oder suspendierten es im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Es kommt zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften (FH 2024). Auf 80 Prozent dieser Kundgebungen wurden wirtschaftliche und soziale Rechte eingefordert, oft von Gewerkschaftsmitgliedern, die sich für ihre Arbeitsrechte einsetzten. Die Behörden reagierten häufig mit unnötiger und unverhältnismäßiger Gewalt sowie mit willkürlichen Inhaftierungen (AI 24.4.2024). Ein öffentliches Dekret aus dem Jahr 2015 regelte das Versammlungsrecht und erteilte den Streitkräften die Befugnis, die öffentliche Ordnung zu kontrollieren. Menschenrechtsgruppen kritisierten das Gesetz, da es den Vertretern Maduros ermöglicht, Demonstranten wegen der Teilnahme an friedlichen Demonstrationen wegen schwerer Verbrechen anzuklagen sowie Organisationen und Personen, die ihnen kritisch gegenüberstehen, zu kriminalisieren (USDOS 23.4.2024). Proteste und Demonstrationszüge mussten im Voraus von Vertretern Maduros genehmigt werden und waren in ausgewiesenen „Sicherheitszonen“ verboten (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz erkannte das Streikrecht aller Beschäftigten im öffentlichen und privaten Sektor unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen an. Beschäftigte, die sich an legalen Streiks beteiligten, waren vor Strafverfolgung geschützt und ihre Dienstzeit durfte nicht um die Zeit des Streiks gekürzt werden, was jedoch nicht eingehalten wurde (USDOS 23.4.2024). Quellen: - AI – Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Venezuela 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108020.html, Zugriff 17.2.2025 - FH – Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 – Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105035.html, Zugriff 14.2.2025 - USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107618.html, Zugriff 13.2.2025 12.2. Vereinigungsfreiheit Die Verfassung sah Vereinigungsfreiheit und Freiheit von politischer Diskriminierung vor, aber die Vertreter Maduros respektierten diese Rechte nicht (USDOS 23.4.2024). Arbeitnehmer im privaten und öffentlichen Sektor (mit Ausnahme der Mitglieder der Streitkräfte bzw mit Einschränkungen für Angehörige des öffentlichen Dienstes) hatten das Recht, Gewerkschaften ihrer Wahl zu gründen und ihnen beizutreten sowie zu streiken (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Das Gesetz sah jedoch mehrere Einschränkungen dieser Rechte vor, und die Vertreter Maduros setzten eine Vielzahl von Mechanismen ein, um die Rechte unabhängiger Arbeitnehmer und Gewerkschaften zu untergraben (USDOS 23.4.2024).Arbeitnehmer im privaten und öffentlichen Sektor (mit Ausnahme der Mitglieder der Streitkräfte bzw mit Einschränkungen für Angehörige des öffentlichen Dienstes) hatten das Recht, Gewerkschaften ihrer Wahl zu gründen und ihnen beizutreten sowie zu streiken (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Das Gesetz sah jedoch mehrere Einschränkungen dieser Rechte vor, und die Vertreter Maduros setzten eine Vielzahl von Mechanismen ein, um die Rechte unabhängiger Arbeitnehmer und Gewerkschaften zu untergraben (USDOS 23.4.2024). Die Kontrolle über die Gewerkschaften hat sich von traditionellen, mit der Opposition verbündeten Gewerkschaftsführern auf neue Arbeitnehmerorganisationen verlagert, die oft mit der Regierung verbunden sind. Der Wettbewerb hat zu einem erheblichen Anstieg der Gewalt am Arbeitsplatz beigetragen (FH 2024). Gewerkschaftsaktivisten berichteten, dass die jährliche Auflage, dem Arbeitsministerium eine Mitgliederliste (mit vollständigen Namen, Privatadresse, Telefonnummer und nationaler Identifikationsnummer) vorzulegen, eine Belastung darstellt und die Vereinigungsfreiheit einschränkt (USDOS 23.4.2024). Quellen: - FH – Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 – Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105035.html, Zugriff 14.2.2025 - USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107618.html, Zugriff 13.2.2025 12.3. Opposition Es gibt zwar Oppositionskoalitionen und -parteien, aber die regierende PSUV (United Socialist Party of Venezuela) nutzt staatliche Ressourcen sowie Sicherheitskräfte und die Justiz, um Parteien zu zerschlagen, die ihre beherrschende Stellung direkt in Frage stellen (FH 2024). Die Regierung setzte die Unterdrückung kritischer Stimmen auch 2023 fort (AI 24.4.2024). Vertreter Maduros nutzten regelmäßig Gesetze gegen kriminelle Vereinigungen und Terrorismusfinanzierung, um politische Gegner zu belasten und ihnen Verbrechen vorzuwerfen (USDOS 23.4.2024). Sie mussten mit willkürlicher Inhaftierung, Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen rechnen (AI 24.4.2024). Oppositionsführer werden seit langem schikaniert, angegriffen, inhaftiert und auf andere Weise an der Teilnahme an politischen Prozessen gehindert (FH 2024). Beobachter berichteten, dass Vertreter Maduros das Vermögen politischer Gegner beschlagnahmten, um sie einzuschüchtern und zu bestrafen. Es gab keine Berichte über eine Rückgabe solcher beschlagnahmten Vermögenswerte (USDOS 23.4.2024). Vertreter Maduros nutzten auch indirekte Mittel wie Cyberangriffe oder Falschmeldungen in den sozialen Medien, um politische Gegner zu diskreditieren (USDOS 23.4.2024). Ferner schränkten Vertreter Maduros die Bewegungsfreiheit einiger Oppositionsführer ein und verweigerten ihnen zeitweise das Besteigen von Inlandsflügen (USDOS 23.4.2024). Sie beschlagnahmten wiederholt Reisepässe von Journalisten, Oppositionsmitgliedern und legitimen Abgeordneten der Nationalversammlung an den Einreisestellen, ohne eine Erklärung abzugeben, als diese versuchten, das Land zu verlassen (USDOS 23.4.2024). Politische Oppositionsparteien und PSUV-Dissidenten agierten in einer restriktiven Atmosphäre, die durch Einschüchterung, die Androhung von Strafverfolgung oder Verwaltungssanktionen aufgrund fragwürdiger Anschuldigungen und einen sehr eingeschränkten Zugang zu den Mainstream-Medien gekennzeichnet war (USDOS 23.4.2024). Obwohl die Unzufriedenheit mit dem Maduro-Regime weit verbreitet ist, hat die Regierung praktisch alle Möglichkeiten für einen politischen Wandel auf nationaler Ebene unterbunden und eine Vielzahl von Taktiken eingesetzt, um Spaltungen innerhalb der Oppositionsbewegung zu erzeugen (FH 2024). Gegner der Regierung und der PSUV werden routinemäßig inhaftiert und ohne Rücksicht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren strafrechtlich verfolgt, darunter auch Zivilisten und Angehörige der Streitkräfte, die vor Militärgerichte gestellt werden (FH 2024). Opfer von staatlicher Gewalt haben keine realistische Möglichkeit, Wiedergutmachung zu erlangen (FH 2024). Der Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft war ständig bedroht (AI 24.4.2024). Quellen: - AI – Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Venezuela 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108020.html, Zugriff 17.2.2025 - FH – Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 – Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105035.html, Zugriff 14.2.2025 - USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107618.html, Zugriff 13.2.2025[…]- USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107618.html, Zugriff 13.2.2025, […] 17.3. Sexuelle Minderheiten Einvernehmlicher Geschlechtsverkehr zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren war Berichten zufolge legal (USDOS 23.4.2024; vgl. BMEIA 18.2.2025c).Einvernehmlicher Geschlechtsverkehr zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren war Berichten zufolge legal (USDOS 23.4.2024; vergleiche BMEIA 18.2.2025c). Das Gesetz verbot Diskriminierung aufgrund des Geschlechts durch staatliche und nichtstaatliche Akteure, ging jedoch nicht speziell auf die sexuelle Orientierung ein (USDOS 23.4.2024). Dennoch waren sexuelle Minderheiten auch 2023 von Diskriminierung betroffen (AI 24.4.2024). Das Gesetz stellte die Vergewaltigung von Frauen oder Männern unter Strafe. Es ging jedoch nicht ausdrücklich auf die sogenannte korrigierende Vergewaltigung von sexuellen Minderheiten ein (USDOS 23.4.2024). Es gab keine Rechtsinstrumente, die gleichgeschlechtliche Ehen, Lebenspartnerschaften oder die Adoption von Kindern durch gleichgeschlechtliche Paare erlaubten (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).Es gab keine Rechtsinstrumente, die gleichgeschlechtliche Ehen, Lebenspartnerschaften oder die Adoption von Kindern durch gleichgeschlechtliche Paare erlaubten (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Nichtregierungsorganisationen berichteten über Fälle von Gewalt gegen sexuelle Minderheiten. Befürworter der Rechte sexueller Minderheiten gaben an, dass die Strafverfolgungsbehörden oft nicht ordnungsgemäß ermitteln, um festzustellen, ob die Straftaten durch Hass oder Diskriminierung aufgrund des Geschlechts motiviert waren (USDOS 23.4.2024). NRO berichteten, dass Vertreter Maduros Transgender-, intersexuellen und nichtbinären Personen systematisch die Anerkennung verweigerten, indem sie sich weigerten, ihnen Ausweispapiere für ihr bevorzugtes Geschlecht auszustellen. Da Ausweispapiere für den Zugang zu Bildung, Beschäftigung, Wohnraum, Gesundheitsversorgung und anderen Dienstleistungen erforderlich waren, führten diese diskriminierenden Handlungen oft dazu, dass Transgender- und intersexuelle Personen Opfer von Menschenhandel wurden (USDOS 23.4.2024). Der Verband der Psychologen Venezuelas verurteilte die Praxis der sogenannten Konversionstherapien zur „Heilung“ von Homosexualität und jeder anderen Form der sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität oder des Geschlechtsausdrucks (USDOS 23.4.2024). Es gab keine offiziellen Berichte über medizinisch unnötige und irreversible „Normalisierungs“-Operationen an Kindern oder nicht einwilligenden erwachsenen intersexuellen Personen (USDOS 23.4.2024). Es gab keine Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit oder des Rechts auf friedliche Versammlung im Zusammenhang mit LGBTQI+-Angelegenheiten oder -Veranstaltungen (USDOS 23.4.2024). Ein Gesetz, das gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivitäten innerhalb des Militärs unter Strafe stellte, wurde Anfang 2023 aufgehoben (FH 2024). Das Gesetz sah gleiche Rechte für Menschen mit HIV oder AIDS und ihre Familien vor. Dennoch behaupteten führende Fürsprecher, dass diese Personen diskriminiert werden (USDOS 23.4.2024). Quellen: - AI – Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Venezuela 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108020.html, Zugriff 17.2.2025 - BMEIA – BM Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (18.2.2025c): Venezuela, Besondere Bestimmungen, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/venezuela, Zugriff 18.2.2025 - FH – Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 – Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105035.html, Zugriff 14.2.2025 - USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107618.html, Zugriff 13.2.
  1. Bewegungsfreiheit- USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107618.html, Zugriff 13.2.2025,
  2. Bewegungsfreiheit Die Verfassung sah das Recht auf Inlandsreisen, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor; Vertreter Maduros respektierten diese Rechte jedoch nicht. Mehrere Menschenrechtsverteidiger berichteten, dass Sicherheitsbeamte sie bei der Aus- oder Einreise festnahmen und verhörten, insbesondere bei Reisen in die oder aus den Vereinigten Staaten (USDOS 23.4.2024). Die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist durch Bedrohungen der physischen Sicherheit in einigen Teilen des Landes eingeschränkt (FH 2024). Vertreter Maduros schränkten die Bewegungsfreiheit einiger Oppositionsführer ein und verweigerten ihnen zeitweise das Besteigen von Inlandsflügen (USDOS 23.4.2024). Vertreter Maduros beschlagnahmten wiederholt Reisepässe von Journalisten, Oppositionsmitgliedern und legitimen Abgeordneten der Nationalversammlung an den Einreisestellen, ohne eine Erklärung abzugeben, als diese versuchten, das Land zu verlassen (USDOS 23.4.2024). Quellen: - FH – Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 – Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105035.html, Zugriff 14.2.2025 - USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107618.html, Zugriff 13.2.2025 […] 20. Grundversorgung und Wirtschaft Über 20 Millionen der 28,8 Millionen Venezolaner leben in Armut und haben nur unzureichenden Zugang zu lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen, darunter Lebensmittel und grundlegende Medikamente (HRW 16.1.2025). Ein außergewöhnlich hoher Anteil der Einwohner (88%) zählt zur urbanen Bevölkerung. Allein jeder neunte Einwohner lebt in Caracas (laenderdaten.info 2.2025). 74,5 Prozent aller Haushalte hatten 2023 keinen regelmäßigen Zugang zu sauberem Trinkwasser (AI 24.4.2024; vgl. EDA 18.2.2025). Soweit Wasser über öffentliche Versorgungsnetze verfügbar ist, wird dieses nicht in Trinkwasserqualität bereitgestellt (AA 18.2.2025).74,5 Prozent aller Haushalte hatten 2023 keinen regelmäßigen Zugang zu sauberem Trinkwasser (AI 24.4.2024; vergleiche EDA 18.2.2025). Soweit Wasser über öffentliche Versorgungsnetze verfügbar ist, wird dieses nicht in Trinkwasserqualität bereitgestellt (AA 18.2.2025). Die Versorgung der Haushalte mit Gas ist prekär. Mit Benzinknappheit muss ebenso jederzeit gerechnet werden, insbesondere außerhalb der Region um die Hauptstadt Caracas (AA 18.2.2025; vgl. EDA 18.2.2025). Ebenso besteht ein Engpass bei der Stromversorgung (EDA 18.2.2025).Die Versorgung der Haushalte mit Gas ist prekär. Mit Benzinknappheit muss ebenso jederzeit gerechnet werden, insbesondere außerhalb der Region um die Hauptstadt Caracas (AA 18.2.2025; vergleiche EDA 18.2.2025). Ebenso besteht ein Engpass bei der Stromversorgung (EDA 18.2.2025). Güter des täglichen Bedarfs und Medikamente können über längere Zeiträume nicht verfügbar sein, insbesondere in ländlichen Gegenden (EDA 18.2.2025). Aufgrund von Inflation und einem alarmierenden Kaufkraftschwund waren Güter und Dienste des täglichen Bedarfs kaum noch erschwinglich, was für den Großteil der Bevölkerung eine schwere humanitäre Krise bedeutete, insbesondere für Menschen außerhalb der Hauptstadt Caracas (AI 24.4.2024). In Venezuela sind 5,1 Millionen Menschen von Hunger betroffen (HRW 16.1.2025). Das Maduro-Regime ist zunehmend auf wirtschaftliche, medizinische, militärische und andere Unterstützung durch ausländische Verbündete angewiesen, insbesondere durch die Regierungen Russlands, Kubas, der Türkei und des Iran (FH 2024). Die Inflationsrate betrug 2024 geschätzt 59,6 Prozent (WKO 10.2024). 2023 betrug die Inflationsrate 337,5 Prozent (WKO 10.2024). Die Arbeitslosenrate betrug 2023 geschätzte 5,5 Prozent (CIA 12.2.2025; vgl. laenderdaten.info 2.2025, WKO 10.2024).Die Arbeitslosenrate betrug 2023 geschätzte 5,5 Prozent (CIA 12.2.2025; vergleiche laenderdaten.info 2.2025, WKO 10.2024). Das Gesetz sah einen Mindestlohn für alle Sektoren vor. Der nationale Mindestlohn lag unter der Armutsgrenze. Der Mindestlohn und andere Leistungen wurden durch Erlasse festgelegt (USDOS 23.4.2024). Laut Angaben der gewerkschaftlichen Organisation Centro de Documentación y Análisis Social de la Federación Venezolana de Maestros (Cendas-FVM) kostete der monatliche Warenkorb mit Grundnahrungsmitteln für eine fünfköpfige Familie im Oktober 2023 ungefähr 494 US-Dollar (etwa 450 Euro). Gleichzeitig betrug der monatliche Mindestlohn gerade einmal 3,67 US-Dollar (etwa 3,37 Euro), wodurch der Großteil der Bevölkerung unter starker Ernährungsunsicherheit litt (AI 24.4.2024). Das Gesetz sah Tarifverhandlungen vor und laut Gesetz konnten Arbeitgeber einen Tarifvertrag nur mit Gewerkschaften aushandeln, die die Mehrheit ihrer Arbeitnehmer vertraten (USDOS 23.4.2024). Arbeitsplätze mussten „den Schutz der Gesundheit und des Lebens der Arbeitnehmer vor allen gefährlichen Arbeitsbedingungen“ gewährleisten. Die Standards für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz waren für die wichtigsten Branchen nicht angemessen (USDOS 23.4.2024). Die Bedingungen im Bergbausektor waren besonders gefährlich. NRO und Medien berichteten über gefährliche Bedingungen in Bergwerken, von denen viele illegal betrieben wurden und die Bergleute Verletzungen, Krankheiten und Quecksilbervergiftungen aussetzten (USDOS 23.4.2024). Der Orinoco-Bergbau-Bogen war das Zentrum des illegalen Bergbaus und Goldschmuggels (USDOS 23.4.2024). Illegal abgebautes venezolanisches Gold wird nach Brasilien, Kolumbien und in die Dominikanische Republik geschmuggelt und von dort aus in andere Länder exportiert (HRW 16.1.2025). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.2.2025): Venezuela, Reise- und Sicherheitshinweise, Aktuelles, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/venezuela-node/venezuelasicherheit-224982, Zugriff 18.2.2025 - AI – Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Venezuela 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108020.html, Zugriff 14.2.2025 - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (12.2.2025): The World Factbook, Venezuela, Economy, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/venezuela/#economy, Zugriff 17.2.2025 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (18.2.2025): Reisehinweise für Venezuela, grundsätzliche Einschätzung, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/venezuela/reisehinweise-fuervenezuela.html, Zugriff 18.2.2025 - FH – Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 – Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105035.html, Zugriff 14.2.2025 - HRW – Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 – Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120046.html, Zugriff 14.2.2025 - laenderdaten.info (2.2025): Venezuela, Index, https://www.laenderdaten.info/Amerika/Venezuela/index.php, Zugriff 17.2.2025 - USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107618.html, Zugriff 13.2.2025 - WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.2024): Länderprofil Venezuela, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-venezuela.pdf?_gl=1*hdhfxw*_gcl_au*MTAwMzUyODI5Ni4xNzM5Nzc1OTc3*_ga*MTA1MTU0NDcyMi4xNzM5Nzc1OTc3*_ga_TJBEG291F0*MTczOTc3NTk3NC4xLjEuMTczOTc3NTk4MS4wLjAuMjExODkwMTMzNA, Zugriff 17.2.2025 20.1. Sozialbeihilfen Das venezolanische Institut für soziale Sicherheit bietet ein umfassendes Sozialversicherungssystem, das Renten-, Berufsunfähigkeits-, Arbeitslosen-, Unfall-, Kranken- und Lebensversicherungen umfasst. Das umlagefinanzierte System wird stark vom Staat subventioniert. Beiträge sind im formellen Sektor obligatorisch (BS 2024). Das System besteht aus einer Reihe von Programmen, sozialen Aufgaben, Institutionen und öffentlichen Maßnahmen, die darauf abzielen, die Grundbedürfnisse der Bevölkerung in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Ernährung, Wohnen, soziale Sicherheit und anderen Bereichen zu befriedigen (IOM 8.2024). Das venezolanische Rentensystem, das von der IVSS (Venezolanisches Institut für soziale Sicherheit) verwaltet wird, bietet verschiedene Arten von Renten an, unter anderem: Altersrente, Invaliditätsrente, Hinterbliebenenrente, Betriebsrente sowie andere Sonderrenten (IOM 8.2024). In Venezuela gibt es verschiedene Arten von Versicherungen, die medizinische Kosten abdecken können: Öffentliche Sozialversicherung: Es handelt sich um eine öffentliche Versicherung, die Arbeitnehmer und deren Angehörige abdeckt. Diese Versicherung bietet eine grundlegende Gesundheitsversorgung, einschließlich medizinischer Grundversorgung, Krankenhausaufenthalt und einiger Medikamente. Private Krankenversicherungen: Auf dem venezolanischen Markt gibt es eine große Auswahl an privaten Krankenversicherungen. Diese Versicherungen bieten ein breites Spektrum an Leistungen (IOM 8.2024). Die Patienten müssen einen erheblichen Teil der Kosten für die medizinische Versorgung in Venezuela selbst tragen, selbst wenn sie krankenversichert sind. Das liegt daran, dass die Versicherung in der Regel nicht die Gesamtkosten der Leistungen abdeckt und die Patienten für Zuzahlungen, Selbstbeteiligungen und andere zusätzliche Kosten aufkommen müssen (IOM 8.2024). Gegenwärtig gibt es in Venezuela keine Organisationen, die Unterstützungsdienste für Arbeitslose anbieten oder Datenbanken für Arbeitssuchende führen (IOM 8.2024). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Country Report, Venezuela, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_VEN.pdf, Zugriff 17.2.2025 - IOM – Internationale Organisation für Migration (8.2024): Venezuela, Länderinformationsblatt 2024, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_Venezuela_2024_DE.pdf, Zugriff 17.2.
  1. Medizinische Versorgung- IOM – Internationale Organisation für Migration (8.2024): Venezuela, Länderinformationsblatt 2024, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_Venezuela_2024_DE.pdf, Zugriff 17.2.2025,
  2. Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist in öffentlichen Krankenhäusern aufgrund fehlenden Personals, Engpässen in der Versorgung mit Medikamenten sowie aufgrund der hygienischen Verhältnisse kaum gewährleistet (EDA 18.2.2025; vgl. AA 18.2.2025, BMEIA 18.2.2025b). Die Verfügbarkeit von medizinischen Zentren und Ärzten in Venezuela variiert je nach Region und sozioökonomischem Niveau (IOM 8.2024).Die medizinische Versorgung ist in öffentlichen Krankenhäusern aufgrund fehlenden Personals, Engpässen in der Versorgung mit Medikamenten sowie aufgrund der hygienischen Verhältnisse kaum gewährleistet (EDA 18.2.2025; vergleiche AA 18.2.2025, BMEIA 18.2.2025b). Die Verfügbarkeit von medizinischen Zentren und Ärzten in Venezuela variiert je nach Region und sozioökonomischem Niveau (IOM 8.2024). Die Verfügbarkeit von Medikamenten in Venezuela hat sich in den letzten Jahren aufgrund der Wirtschaftskrise zu einem erheblichen Problem entwickelt. Der Mangel an Arzneimitteln im Land ist unterschiedlich groß, und die ständige Verfügbarkeit bestimmter Medikamente, insbesondere zur Behandlung von Bluthochdruck, Diabetes, HIV und anderen chronischen Krankheiten, kann nicht garantiert werden (IOM 8.2024). Im privaten Sektor ist in der Hauptstadt Caracas auf vielen Gebieten eine gute medizinische Versorgung gegeben (AA 18.2.2025). Das venezolanische Gesundheitssystem besteht aus einem Netz öffentlicher und privater Einrichtungen, die Gesundheitsdienste für die Bevölkerung anbieten. Der öffentliche Gesundheitssektor in Venezuela ist seit jeher der wichtigste Anbieter von Gesundheitsdiensten für die Bevölkerung, aber ein weit verbreiteter Mangel an medizinischem Material, Medikamenten und qualifiziertem Personal wirkt sich negativ auf die Qualität der Versorgung aus, weshalb der private Gesundheitssektor eine immer wichtigere Rolle in der Gesundheitsversorgung in Venezuela spielt (IOM 8.2024). Im März 2024 schätzte die venezolanische humanitäre Organisation Convite, dass in 28,4 Prozent der Apotheken des Landes zumindest einige lebenswichtige Medikamente nicht verfügbar waren, und mehrere der verfügbaren Medikamente waren für viele unerschwinglich (HRW 16.1.2025). In 72,4 Prozent der öffentlichen Gesundheitszentren mangelte es im Jahr 2023 an Medikamenten, Geräten und Personal, und 88,9 Prozent der öffentlichen Gesundheitsdienste waren nicht funktionsfähig (AI 24.4.2024). In Caracas sind gängige Medikamente in vielen Apotheken verfügbar (AA 18.2.2025). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.2.2025): Venezuela, Reise- und Sicherheitshinweise, Medizinische Versorgung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/venezuela-node/venezuelasicherheit-224982, Zugriff 18.2.2025 - AI – Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Venezuela 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108020.html, Zugriff 14.2.2025 - BMEIA – BM Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (18.2.2025b): Venezuela, Gesundheit, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/venezuela, Zugriff 18.2.2025 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (18.2.2025): Reisehinweise für Venezuela, medizinische Versorgung, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/venezuela/reisehinweise-fuervenezuela.html#edae839a6, Zugriff 18.2.2025 - HRW – Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 – Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120046.html, Zugriff 14.2.2025 - IOM – Internationale Organisation für Migration (8.2024): Venezuela, Länderinformationsblatt 2024, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_Venezuela_2024_DE.pdf, Zugriff 17.2.
  3. Rückkehr- IOM – Internationale Organisation für Migration (8.2024): Venezuela, Länderinformationsblatt 2024, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_Venezuela_2024_DE.pdf, Zugriff 17.2.2025,
  4. Rückkehr Vertreter Maduros arbeiteten nicht mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um zurückkehrenden Flüchtlingen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 23.4.2024). Die Verfassung sah das Recht auf Rückkehr in das Heimatland vor. Vertreter Maduros respektierten diese Rechte jedoch nicht (USDOS 23.4.2024). Das „EU Reintegration Programme“ (EURP) bietet in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr in das Heimatland (BBU GmbH 2025). Quellen: - BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen
(2025): Venezuela, https://www.returnfromaustria.at/venezuela/venezuela_deutsch.html, Zugriff 13.2.2025 - USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107618.html, Zugriff 13.2.
  1. Dokumente- USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107618.html, Zugriff 13.2.2025,
  2. Dokumente Es war nach wie vor schwierig, einen Reisepass zu erhalten. Die Kosten für einen Reisepass beliefen sich auf etwa 5.300 Bolivar (216 US-Dollar), was für viele Bürger zu teuer war (USDOS 23.4.2024). Quellen: - USDOS – US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107618.html, Zugriff 13.2.2025” 1.3.
  3. Zusammenfassende Feststellung zur Lage von Homosexuellen: In Venezuela gibt es keine Gesetze, die Homosexualität verbieten oder strafrechtlich sanktionieren. Homosexuelle Männer in Venezuela haben grundsätzlich mit gesellschaftlichen Diskriminierungen und Vorurteilen zu kämpfen, aber von staatlicher Seite gibt es keine offiziellen Gesetze, die Homosexualität kriminalisieren. Homosexualität ist in Venezuela legal und es gibt keine Strafen oder Gesetze, die Menschen wegen ihrer sexuellen Orientierung verfolgen. Es gab keine Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit oder des Rechts auf friedliche Versammlung im Zusammenhang mit LGBTQI+-Angelegenheiten oder –Veranstaltungen.
  4. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2025 und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.
  5. Die zur Identität und Staatsangehörigkeit sowie zu den persönlichen Umständen in Venezuela, in Kolumbien und in Österreich, zur Homosexualität und zum Gesundheitszustand getroffenen Feststellungen beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung. Die Identität des BF wurde zudem durch den in Kopie im Verwaltungsakt ersichtlichen venezolanischen Reisepass bestätigt, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind. Dieser Reisepass wurde von der belangten Behörde vorläufig sichergestellt. Die Feststellungen zur den zahlreichen Reisebewegungen des BF im Zeitraum von Ende November 2021 bis Jänner 2023 beruhen auf den dahingehend glaubhaften Angaben des BF und des in der Verhandlung vernommenen Zeugen XXXX sowie auf den im Reisepass des BF ersichtlichen Grenzkontrollstempel-Eintragungen, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind und die im Wesentlichen im Einklang mit den Angaben des BF und des Zeugen zu den dargestellten Reisebewegungen stehen. Die Feststellungen zur den zahlreichen Reisebewegungen des BF im Zeitraum von Ende November 2021 bis Jänner 2023 beruhen auf den dahingehend glaubhaften Angaben des BF und des in der Verhandlung vernommenen Zeugen römisch 40 sowie auf den im Reisepass des BF ersichtlichen Grenzkontrollstempel-Eintragungen, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind und die im Wesentlichen im Einklang mit den Angaben des BF und des Zeugen zu den dargestellten Reisebewegungen stehen. Die Feststellung zum Vorliegen umfassender und intensiver privater Bindungen und eines hohen Grades einer umfassenden Integration des BF in Österreich, insbesondere auch zum Vorliegen sehr guter Deutschkenntnisse, beruht einerseits auf vorgelegten Unterlagen, darunter Arbeitgeberbestätigungen sowie zahlreiche persönliche Empfehlungs- und Bestätigungsschreiben, etwa von Freunden, Nachbarn, einer zertifizierten Erwachsenenbildnerin und von der Volkshochschule XXXX , an deren Echtheit insgesamt keine Zweifel aufgekommen sind, und andererseits auf der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der Verhandlung. Überdies wurde auch durch die Angaben des in der Verhandlung vernommenen Zeugen XXXX , der im Wesentlichen einen persönlich glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat, das Bestehen einer intensiven und engen Beziehung zwischen ihm und seinem Ehegatten einerseits und dem BF andererseits glaubhaft dargelegt. Überdies leben sie im gemeinsamen Haushalt.Die Feststellung zum Vorliegen umfassender und intensiver privater Bindungen und eines hohen Grades einer umfassenden Integration des BF in Österreich, insbesondere auch zum Vorliegen sehr guter Deutschkenntnisse, beruht einerseits auf vorgelegten Unterlagen, darunter Arbeitgeberbestätigungen sowie zahlreiche persönliche Empfehlungs- und Bestätigungsschreiben, etwa von Freunden, Nachbarn, einer zertifizierten Erwachsenenbildnerin und von der Volkshochschule römisch 40 , an deren Echtheit insgesamt keine Zweifel aufgekommen sind, und andererseits auf der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der Verhandlung. Überdies wurde auch durch die Angaben des in der Verhandlung vernommenen Zeugen römisch 40 , der im Wesentlichen einen persönlich glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat, das Bestehen einer intensiven und engen Beziehung zwischen ihm und seinem Ehegatten einerseits und dem BF andererseits glaubhaft dargelegt. Überdies leben sie im gemeinsamen Haushalt. Die Feststellung zum erfolgreichen Abschluss der A2- und der B1-Integrationsprüfung beruht auf den im Verwaltungsakt einliegenden ÖIF-Zeugnissen (AS 107 und 141), an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Die Feststellung zur unselbstständigen Erwerbstätigkeit des BF als Tankstellen-Mitarbeiter beruht auf den vorgelegten Nachweisen (Arbeitgeberbestätigung, Gehaltszettel), an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (siehe Beilagen in OZ 7). Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit in Österreich beruht auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. 2.
  6. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates Venezuela und zu seiner Situation im Fall einer Rückkehr nach Venezuela (Fluchtgründe) beruht auf dessen Angaben in der Erstbefragung vor einem Organ der Bundespolizei vom 18.04.2023 und in der Einvernahme vor dem BFA vom 28.11.2024, auf den Ausführungen in der Beschwerde, auf dem ergänzenden Schriftsatz der Rechtsvertreterin vom 02.05.2025 (OZ 7) sowie im Besonderen auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2025 (OZ 8). Der BF bestätigte in der Verhandlung zunächst auf ausdrückliche Befragung die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner bereits vor der belangten Behörde getätigten Angaben zu den Gründen für seine Ausreise aus Venezuela. Der BF ergänzte lediglich, dass er in der Einvernahme nicht angegeben habe, dass seine Mutter in Kolumbien lebe. Nach gesamtheitlicher Würdigung des Vorbringens und nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte der BF trotz der ihm hinreichend gebotenen Möglichkeit letztlich auch in der Verhandlung nicht glaubhaft zu machen, dass ihm in Venezuela aufgrund seiner Homosexualität oder wegen seiner früheren politischen Aktivitäten für eine oppositionelle politische Partei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer aktuellen und konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) abschließend dargelegten und für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten relevanten Gründen drohen würde, die von Einrichtungen seines Herkunftsstaates Venezuela ausgehen würde oder diesem mangels Schutzwilligkeit oder Schutzfähigkeit zuzurechnen wäre, weshalb das entsprechende Vorbringen auch nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt worden ist. Es konnte weder eine aktuelle und konkret gegen die beschwerdeführende Partei gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die bei einer Rückkehr eine aktuelle Verfolgung im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Zunächst ist ausdrücklich festzuhalten, dass für das erkennende Gericht die Homosexualität des BF nicht in Zweifel steht und dies auch bereits von der belangten Behörde nicht angezweifelt wurde. Was die behauptete Rückkehrgefährdung aus dem Grund der Homosexualität – und der folglich damit zusammenhängenden Behauptung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – anbelangt, ist auf Basis der vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen zur Situation von Homosexuellen in Venezuela festzuhalten, dass Fälle gesellschaftlicher und beruflicher Diskriminierung von Homosexuellen und Angehörigen der LGBTIQ-Gemeinschaft sowie auch Fälle diskriminierender Handlungen, von Schikanen und Gewaltausübung durch Angehörige staatlicher Einrichtungen (wie von Angehörigen der venezolanischen Polizei), wie etwa auch in der Verhandlung vorgebracht, zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, allerdings erreichen solche Fälle von Diskriminierung für sich alleine genommen nicht die für eine Asylrelevanz im Sinne der GFK erforderliche Eingriffsintensität, insbesondere vor dem Hintergrund, dass aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen zur Lage in Venezuela keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen sind, wonach die staatlichen Einrichtungen Venezuelas (z.B. die Bolivarianische Nationalpolizei/BNP, die Strafverfolgungs- und Justizbehörden oder die Streitkräfte) systematische oder sonst zielgerichtete Verfolgungshandlungen gegen Personen aufgrund ihrer Homosexualität oder der Zugehörigkeit zur LGBTIQ-Gemeinschaft anordnen oder dulden würden. Vielmehr ergibt sich aus aktuellen herkunftsstaatsbezogenen Informationen zur Lage von Homosexuellen und Angehörigen der LGBTIQ-Gemeinschaft in Venezuela, dass sowohl die Verfassung und die Gesetze als auch die diesbezüglich ergangene Rechtsprechung Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung, insbesondere auch im Arbeitsrecht, grundsätzlich verbietet. Es gibt auch keine Gesetze, wonach gleichgeschlechtliche Beziehungen strafbar wären. So hob etwa der Oberste Gerichtshof Venezuelas im Februar 2023 eine Strafbestimmung im Militärgesetzbuch auf, wonach es unter der Androhung einer Freiheitsstrafe von ein bis drei Jahren verboten war, wenn Angehörige des Militärs „Akte gegen die Natur“ vornahmen, worunter bis dahin etwa auch homosexuelle Handlungen verstanden worden waren. Dass die vonseiten des BF behaupteten Fälle von gesellschaftlichen und allenfalls auch innerfamiliären Diskriminierungen oder Schikanen in Bezug auf die Homosexualität in irgendeiner Weise in einen konkreten kausalen Zusammenhang mit der Tätigkeit staatlicher Einrichtungen Venezuelas gebracht werden könnten, hat sich ebenso nicht ergeben. Wesentlich ist auch der Umstand, dass der BF bereits in seiner Einvernahme vor dem BFA vom 28.11.2024, an der auch seine Rechtsvertreterin anwesend war, auf eine ausdrückliche Frage angab, dass er mit den Behörden Venezuelas nie Probleme aufgrund seiner sexuellen Orientierung gehabt habe, sondern nur mit den Guerrillas in Kolumbien. Auf Vorhalt dieser Aussage und auf die ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, ob er jemals aus dem Grund seiner Homosexualität irgendwelche konkreten Probleme im Umgang mit staatlichen Einrichtungen Venezuelas, und zwar sowohl mit lokalen, bundesstaatlichen als auch nationalen Behören, gehabt habe, wiederholte der BF, das er mit dem Staat Venezuela keine Probleme gehabt habe, sondern mit den Leuten, die den Guerrillas angehören. Auf die nachfolgende Frage, ob es nach Ansicht des BF in Venezuela eine generelle Anweisung oder einen Auftrag der Regierung von Maduro an die unterstellten venezolanischen Behörden gebe, die auf eine systematische staatliche Verfolgung von Homosexuellen oder Angehörigen der LGBTIQ+ abzielen, erwiderte der BF, dass Homosexualität in Venezuela zwar anerkannt werde, die Polizei aber tue, was sie wolle, und es kein Gesetz gebe, das Homosexuelle schütze. Wenn ihn jemand schlagen würde, dann könnte er nichts dagegen tun. Dass ihm Derartiges bereits selbst widerfahren wäre, behauptete der BF allerdings nicht. Auch der pauschale und in Bezug auf die Situation des BF nicht näher konkretisierte Verweis auf die Existenz zahlreicher Berichte über die Lage von Homosexuellen in Venezuela, etwa welche auch mit Schriftsatz der Rechtsvertreterin vom 02.05.2025 als Konvolut vorgelegt wurden, vermochte an dieser Beurteilung im Grunde nichts zu ändern. So bezogen sich der BF und seine Rechtsvertreterin stets nur auf allgemeine Ausführungen zu einem grundsätzlichen Risiko, schildern aber keine konkrete und fallbezogene Verfolgungsgefahr aufgrund der Homosexualität des BF. Letztlich stellen sie unter – pauschaler – Bezugnahme auf die von ihnen vorgelegten Berichte auch nur eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios für den BF in den Raum und keine für ihn konkret vorliegende Gefahrenlage. Insgesamt wurde in keiner Weise näher dargelegt, dass ein offenes Ausleben der homosexuellen Orientierung in Venezuela konkret zu letztlich auch asylrechtlich relevanten Reaktionen führen werde. Das Vorbringen eines Asylwerbers muss jedoch, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, mwN; VwGH 12.05.2025, Ra 2025/20/0152 u.a.).Das Vorbringen eines Asylwerbers muss jedoch, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, mwN; VwGH 12.05.2025, Ra 2025/20/0152 u.a.). Was die behauptete Verfolgungsgefahr aufgrund der früheren politischen Aktivitäten des BF für die oppositionelle politische Partei namens „ XXXX “ anbelangt, insbesondere als Wahlzeuge in einem lokalen Wahlsprengel seines Heimatortes im Zuge der venezolanischen Regional- und Kommunalwahlen vom XXXX , ist festzuhalten, dass der BF im Verfahren vor dem BFA und auch in der Beschwerde stets nur vorbrachte, dass er als Folge des gewaltsamen Einschreitens der Polizei gegen Teilnehmer einer Demonstration in seinem Heimatort XXXX am Abend des XXXX , bei dem auch Menschen ums Leben gekommen seien, noch in der folgenden Nacht von dort über den Grenzfluss geschwommen und nach Kolumbien geflüchtet sei. Dass er jemals selbst einer konkreten, gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlung oder sonstigen von den staatlichen Einrichtungen Venezuelas, wie Polizei, Justiz oder Militär, ausgehenden Bedrohungssituation ausgesetzt gewesen wäre, die etwa auf eine allfällige politische Betätigung oder regierungskritische Gesinnung des BF zurückzuführen gewesen wäre und die auch eine konkrete Rückkehrgefährdung für den BF begründen würde, brachte der BF jedoch im gesamten Verfahren nicht vor.Was die behauptete Verfolgungsgefahr aufgrund der früheren politischen Aktivitäten des BF für die oppositionelle politische Partei namens „ römisch 40 “ anbelangt, insbesondere als Wahlzeuge in einem lokalen Wahlsprengel seines Heimatortes im Zuge der venezolanischen Regional- und Kommunalwahlen vom römisch 40 , ist festzuhalten, dass der BF im Verfahren vor dem BFA und auch in der Beschwerde stets nur vorbrachte, dass er als Folge des gewaltsamen Einschreitens der Polizei gegen Teilnehmer einer Demonstration in seinem Heimatort römisch 40 am Abend des römisch 40 , bei dem auch Menschen ums Leben gekommen seien, noch in der folgenden Nacht von dort über den Grenzfluss geschwommen und nach Kolumbien geflüchtet sei. Dass er jemals selbst einer konkreten, gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlung oder sonstigen von den staatlichen Einrichtungen Venezuelas, wie Polizei, Justiz oder Militär, ausgehenden Bedrohungssituation ausgesetzt gewesen wäre, die etwa auf eine allfällige politische Betätigung oder regierungskritische Gesinnung des BF zurückzuführen gewesen wäre und die auch eine konkrete Rückkehrgefährdung für den BF begründen würde, brachte der BF jedoch im gesamten Verfahren nicht vor. Gezielt gegen den BF gerichtete Bedrohungen oder Verfolgungshandlungen durch staatliche Einrichtungen Venezuelas oder sonstige Probleme mit diesen wurden vielmehr zuletzt auch in der Verhandlung ausdrücklich verneint. Den Vorhalt in der Verhandlung, dass er im gesamten Verfahren, zuletzt auch in der Beschwerde – abgesehen von der mit Polizeigewalt aufgelösten Demonstration am Wahltag des XXXX – keine konkreten, gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen vorgebracht habe, denen er von staatlichen Einrichtungen ausgesetzt gewesen wäre, sondern er sich auf allgemeine Repressalien gegen Oppositionelle berufen und mit Vermutungen argumentiert habe, dass vielleicht gegen ihn ein Haftbefehl bestehe und dass er getötet werden könnte, bestätigte der BF. Er ergänzte weiters, dass er nie von der Polizei festgehalten worden, nie in Haft und auch nie strafrechtlich verfolgt, angeklagt oder verurteilt worden sei.Gezielt gegen den BF gerichtete Bedrohungen oder Verfolgungshandlungen durch staatliche Einrichtungen Venezuelas oder sonstige Probleme mit diesen wurden vielmehr zuletzt auch in der Verhandlung ausdrücklich verneint. Den Vorhalt in der Verhandlung, dass er im gesamten Verfahren, zuletzt auch in der Beschwerde – abgesehen von der mit Polizeigewalt aufgelösten Demonstration am Wahltag des römisch 40 – keine konkreten, gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen vorgebracht habe, denen er von staatlichen Einrichtungen ausgesetzt gewesen wäre, sondern er sich auf allgemeine Repressalien gegen Oppositionelle berufen und mit Vermutungen argumentiert habe, dass vielleicht gegen ihn ein Haftbefehl bestehe und dass er getötet werden könnte, bestätigte der BF. Er ergänzte weiters, dass er nie von der Polizei festgehalten worden, nie in Haft und auch nie strafrechtlich verfolgt, angeklagt oder verurteilt worden sei. Darüber hinaus war in einer Gesamtschau des Vorbringens auch kein konkreter zeitlicher und kausaler Konnex zwischen der behaupteten Verfolgungsgefahr aufgrund der Tätigkeit als Wahlzeuge bei den venezolanischen Regional- und Kommunalwahlen am XXXX und der letztmaligen Ausreise des BF aus Venezuela am 19.01.2023 festzumachen.Darüber hinaus war in einer Gesamtschau des Vorbringens auch kein konkreter zeitlicher und kausaler Konnex zwischen der behaupteten Verfolgungsgefahr aufgrund der Tätigkeit als Wahlzeuge bei den venezolanischen Regional- und Kommunalwahlen am römisch 40 und der letztmaligen Ausreise des BF aus Venezuela am 19.01.2023 festzumachen. All die aufgezeigten Umstände deuten jedenfalls nicht darauf hin, dass vonseiten der Einrichtungen des Herkunftsstaates, wie der Justiz, der Polizei oder anderen Behörden, jemals eine konkrete Verfolgungsabsicht gegenüber dem BF bestanden hätte. Wäre der BF tatsächlich einer gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen, dann hätte man wohl auch davon ausgehen können, dass im maßgeblichen Zeitraum von November 2021 bis Jänner 2023 gezielte Verfolgungsmaßnahmen gegen den BF getroffen und unternommen worden wären, etwa bereits bei der behördlichen Ausstellung eines Reisepasses oder im Zuge der Identitätskontrollen bei einer der mehreren legalen Ausreisen des BF aus Venezuela. Die Behauptung, dass er sich in Venezuela immer versteckt gehalten hätte, vermochte jedenfalls vor dem Hintergrund nicht zu überzeugen, dass der BF etwa mehrmals über Flughäfen ausgereist ist, ohne dass es dabei – trotz stets erfolgter Kontrolle der Personalien und Dokumente – zu irgendwelchen Problemen gekommen wäre. Die Behauptung einer bloß potenziellen oder entfernten Möglichkeit einer Verfolgung nur aufgrund der Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen genügt nicht (vgl. VwGH 07.12.2022, Ra 2022/20/0076; 29.06.2023, Ra 2023/14/0199, mwN), vor allem auch vor dem Hintergrund, dass weder eine bereits vor der Ausreise bestehende, noch eine aktuelle Verfolgungsgefahr hinreichend substanziiert vorgebracht worden ist.Die Behauptung einer bloß potenziellen oder entfernten Möglichkeit einer Verfolgung nur aufgrund der Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen genügt nicht vergleiche VwGH 07.12.2022, Ra 2022/20/0076; 29.06.2023, Ra 2023/14/0199, mwN), vor allem auch vor dem Hintergrund, dass weder eine bereits vor der Ausreise bestehende, noch eine aktuelle Verfolgungsgefahr hinreichend substanziiert vorgebracht worden ist. Wesentlich für die fehlende Glaubhaftigkeit des Vorliegens einer ernst zu nehmenden Verfolgungsgefahr war vor allem auch der Umstand, dass der BF einen ganz konkreten Vorfall im Zusammenhang mit seiner letzten Ausreise aus Venezuela im Jänner 2023 und der bisher behaupteten Verfolgungsgefahr erstmals mittels ergänzenden Schriftsatzes der Rechtsvertreterin vom 02.05.2025 (OZ 7) vorbrachte, diesen Vorfall aber weder vor der belangten Behörde, noch in seiner Beschwerde auch nur ansatzweise erwähnt hatte. Unbeachtlich dessen wichen ohnehin auch zahlreiche wesentliche Details in der konkreten Schilderung dieses Vorfalles voneinander ab. In einem mit 27.04.2025 datierten Schreiben des BF, der mit dem ergänzenden Schriftsatz vorgelegt wurde, führte dieser aus, dass er auf seiner Rückreise nach Österreich im Jänner 2023 am Flughafen von XXXX nur knapp der Verhaftung durch die Polizei entgangen sei. Er sei überprüft worden, wobei herausgefunden worden sei, dass er ein Aktivist sei. Ihm seien bereits Handschellen angelegt und er sei durchsucht worden, er habe sich völlig ausziehen müssen und schreckliche Angst gehabt, dass sie ihn schlagen und ernsthaft verletzen oder irgendwo hinbringen würden, um ihn zu töten. Er sei insgesamt ca. zwei bis drei Stunden von den Beamten am Flughafen festgehalten worden. Sie seien sehr brutal und aggressiv ihm gegenüber gewesen, hätten ihn beschimpft und nur im Befehlston angesprochen. Er habe dann den „Coronel“ anrufen und ihn von der Situation in Kenntnis setzen können. Er habe große Angst gehabt, da er ihn auch nicht in Schwierigkeiten bringen wollte. Er könne nur vermuten, dass der „Coronel“ für ihn interveniert habe, weil sich die Beamten ihm gegenüber plötzlich anders verhalten und zu ihm gesagt haben, dass er noch einmal Glück gehabt habe, dass sie ihn aber dennoch finden würden.In einem mit 27.04.2025 datierten Schreiben des BF, der mit dem ergänzenden Schriftsatz vorgelegt wurde, führte dieser aus, dass er auf seiner Rückreise nach Österreich im Jänner 2023 am Flughafen von römisch 40 nur knapp der Verhaftung durch die Polizei entgangen sei. Er sei überprüft worden, wobei herausgefunden worden sei, dass er ein Aktivist sei. Ihm seien bereits Handschellen angelegt und er sei durchsucht worden, er habe sich völlig ausziehen müssen und schreckliche Angst gehabt, dass sie ihn schlagen und ernsthaft verletzen oder irgendwo hinbringen würden, um ihn zu töten. Er sei insgesamt ca. zwei bis drei Stunden von den Beamten am Flughafen festgehalten worden. Sie seien sehr brutal und aggressiv ihm gegenüber gewesen, hätten ihn beschimpft und nur im Befehlston angesprochen. Er habe dann den „Coronel“ anrufen und ihn von der Situation in Kenntnis setzen können. Er habe große Angst gehabt, da er ihn auch nicht in Schwierigkeiten bringen wollte. Er könne nur vermuten, dass der „Coronel“ für ihn interveniert habe, weil sich die Beamten ihm gegenüber plötzlich anders verhalten und zu ihm gesagt haben, dass er noch einmal Glück gehabt habe, dass sie ihn aber dennoch finden würden. Ebenso mit dem ergänzenden Schriftsatz der Rechtsvertreterin wurde ein Schreiben mit der Bezeichnung „Chronologie XXXX “ übermittelt. In diesem Schreiben finden sich unter „Jänner 2023“ folgende Ausführungen:Ebenso mit dem ergänzenden Schriftsatz der Rechtsvertreterin wurde ein Schreiben mit der Bezeichnung „Chronologie römisch 40 “ übermittelt. In diesem Schreiben finden sich unter „Jänner 2023“ folgende Ausführungen: „[…] o 18.-19.01.2023 Busfahrt von XXXX nach XXXX , Taxifahr[t] von XXXX nach XXXX , Flug von San Cristóbal nach XXXX o 18.-19.01.2023 Busfahrt von römisch 40 nach römisch 40 , Taxifahr[t] von römisch 40 nach römisch 40 , Flug von San Cristóbal nach römisch 40 o 19.01.2023 Ausreise aus Venezuela am Flughafen in Caracas mit massiven Schikanen, Befragungen, Handschellen, Beschimpfungen, Leibesvisitation, o 20.01.2023 Einreise in Wien als Tourist. (Flug von XXXX über Istanbul nach Wien)“o 20.01.2023 Einreise in Wien als Tourist. (Flug von römisch 40 über Istanbul nach Wien)“ Aus diesen beiden Schreiben ergeben sich folgende Widersprüchlichkeiten in wesentlichen Details des im Zuge der Ausreise im Jänner 2023 geschilderten Vorfalles: Während in dem mit 27.04.2025 datierten Schreiben der BF angibt, dass sich dieser Vorfall am Flughafen von XXXX (wohl gemeint: im westlich gelegenen und an Kolumbien angrenzenden Bundesstaat XXXX ) zugetragen habe, wird im Schreiben „Chronologie XXXX “ angegeben, dass dies am Flughafen in XXXX (wohl gemeint: am internationalen Flughafen Simón Bolívar von Maiquetía/ XXXX ) passiert sei. I

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.