Obsah (10)
§ 67Art 133§ 39§ 2§§ 51Art. 28Art. 8§ 9§ 70§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2025 GeschäftszahlG305 2307353-1 Spruch, G305 2307353-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 67Abs.
1 und Abs. 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen“.Spruchpunkt II. in der durch den Bescheid des BFA vom XXXX .2025 abgeänderten Form bleibt unverändert.A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe teilweise stattgegeben, als es Spruchpunkt römisch eins. korrekt wie folgt zu lauten hat:, „Gegen den Beschwerdeführer wird
Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen“., Spruchpunkt römisch zwei. in der durch den Bescheid des BFA vom römisch 40 .2025 abgeänderten Form bleibt unverändert. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Dem Beschwerdeführer (in der Folge so oder: BF) wurde am XXXX .2023 eine unbefristete Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt.
- Dem Beschwerdeführer (in der Folge so oder: BF) wurde am römisch 40 .2023 eine unbefristete Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Nachdem er mehrfach strafgerichtlich verurteilt wurde, forderte ihn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) mit Schreiben vom XXXX .2024 dazu auf, das Bundesgebiet unverzüglich bzw. fristgerecht zu verlassen. Dies wurde (aktenwidrig) damit begründet, dass gegen ihn eine Rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen worden sei.Nachdem er mehrfach strafgerichtlich verurteilt wurde, forderte ihn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) mit Schreiben vom römisch 40 .2024 dazu auf, das Bundesgebiet unverzüglich bzw. fristgerecht zu verlassen. Dies wurde (aktenwidrig) damit begründet, dass gegen ihn eine Rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen worden sei.
- Am XXXX .2024 wurde der BF von einem Organ des BFA niederschriftlich einvernommen.
- Am römisch 40 .2024 wurde der BF von einem Organ des BFA niederschriftlich einvernommen.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA
§ 67Abs.
1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot gegen den BF (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ein Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG erteilt werde (Spruchpunkt II.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA
Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot gegen den BF (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass ein Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründet wurde dies im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Slowenien und im Bundesgebiet und weiters damit, dass er immer innerhalb offener Probezeiten straffällig geworden sei. Er sei zwar in Österreich gemeldet und bedingt berufstätig gewesen, eine Aufenthaltsverfestigung habe jedoch nicht festgestellt werden können. Zudem habe der BF keine schützenswerten Kontakte oder persönlichen Bindungen, weshalb § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG anzuwenden seien. Mit seinem Verhalten habe er gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren und beeinträchtige sein bisheriger Aufenthalt die Grundinteressen der Gesellschaft, weshalb in seinem Fall von einer aktuellen und gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden müsse. Auch sei eine Tatwiederholung nicht auszuschließen und ein Aufenthaltsverbot als Präventionsmaßnahme vor weiteren Übertretungen unabdingbar. Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von dieser Maßnahme würden für die Republik Österreich schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen für seine Person. Da jedoch davon ausgegangen werde, dass er bis zu seiner Ausreise binnen eines Monats kein Verhalten setzten werde, welches die sofortige Umsetzung der Maßnahme erfordern würde, werde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.Begründet wurde dies im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Slowenien und im Bundesgebiet und weiters damit, dass er immer innerhalb offener Probezeiten straffällig geworden sei. Er sei zwar in Österreich gemeldet und bedingt berufstätig gewesen, eine Aufenthaltsverfestigung habe jedoch nicht festgestellt werden können. Zudem habe der BF keine schützenswerten Kontakte oder persönlichen Bindungen, weshalb Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG anzuwenden seien. Mit seinem Verhalten habe er gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren und beeinträchtige sein bisheriger Aufenthalt die Grundinteressen der Gesellschaft, weshalb in seinem Fall von einer aktuellen und gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden müsse. Auch sei eine Tatwiederholung nicht auszuschließen und ein Aufenthaltsverbot als Präventionsmaßnahme vor weiteren Übertretungen unabdingbar. Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von dieser Maßnahme würden für die Republik Österreich schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen für seine Person. Da jedoch davon ausgegangen werde, dass er bis zu seiner Ausreise binnen eines Monats kein Verhalten setzten werde, welches die sofortige Umsetzung der Maßnahme erfordern würde, werde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Der bezogene Bescheid wurde dem BF am XXXX .2025 durch persönliche Übergabe direkt zugestellt.Der bezogene Bescheid wurde dem BF am römisch 40 .2025 durch persönliche Übergabe direkt zugestellt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, die er auf den Beschwerdegrund „inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften“ stützte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen und das Aufenthaltsverbot ersatzlos beheben, in eventu, dessen Gültigkeitsdauer reduzieren. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Seine Beschwerde begründete er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er ob seiner Drogenabhängigkeit mehrfach straffällig geworden sei, was er zutiefst bereue. Derzeit absolviere er ein Drogensubstitutionsprogramm und mache gute Fortschritte. Er zeige außerordentliche Bemühungen, ein straf- und drogenfreies Leben zu führen. Das BFA habe es unterlassen, sich mit seinen genauen Lebensumständen zu befassen und sei daher den Ermittlungspflichten nicht nachgekommen. Auch wolle er ein wertvoller Bestandteil der österreichischen Gesellschaft werden und sei bereit, jegliche Unterstützung hierzu in Anspruch zu nehmen. Aus diesen Gründen sei ihm eine positive Zukunftsprognose zu erstellen und das verhängte Aufenthaltsverbot rechtswidrig. Er habe zudem starke Interessen an einem Verbleib in Österreich, würden hier doch sein Vater, seine Freundin und deren Familie leben, zu der enger privater Kontakt bestehe. Zu seiner in Slowenien lebenden Mutter habe er kaum Kontakt. In Slowenien selbst habe er keinerlei Anknüpfungspunkte. Die belangte Behörde habe sich beim Erlass des Aufenthaltsverbots ausschließlich auf seine Straffälligkeit gestützt, sein weiteres persönliches Verhalten jedoch nicht berücksichtigt. Eine nachvollziehbare Gefährlichkeitsprognose liege daher nicht vor. Eine Wiederholungsgefahr sei bei ihm nicht gegeben und ihm daher eine positive Zukunftsprognose zu erstellen. Mit der Beschwerde wurden ein Motivationsschreiben des BF und eine Stellungnahme seiner Lebensgefährtin zur Vorlage gebracht.
- Am XXXX .2025 wurden die Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens samt einer Stellungnahme des BFA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage gebracht.
- Am römisch 40 .2025 wurden die Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens samt einer Stellungnahme des BFA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage gebracht.
- In der Folge übermittelte die belangte Behörde am XXXX 2025 den Zustellnachweis hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Bescheides, am XXXX 2025 mehrere Polizeiberichte den BF betreffend sowie einen Substitutionsausweis.
- In der Folge übermittelte die belangte Behörde am römisch 40 2025 den Zustellnachweis hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Bescheides, am römisch 40 2025 mehrere Polizeiberichte den BF betreffend sowie einen Substitutionsausweis.
- Mit Mandatsbescheid vom XXXX .2025 wurde der dem BF gewährte Durchsetzungsaufschub widerrufen, da er im Verdacht stehe, die Auflagen seiner Haftentlassung nach § 39 SMG nicht eingehalten zu haben und zumindest zweier Ladendiebstähle verdächtigt werde. Der Bescheid wurde durch den BF am XXXX .2025 persönlich übernommen.
- Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .2025 wurde der dem BF gewährte Durchsetzungsaufschub widerrufen, da er im Verdacht stehe, die Auflagen seiner Haftentlassung nach Paragraph 39, SMG nicht eingehalten zu haben und zumindest zweier Ladendiebstähle verdächtigt werde. Der Bescheid wurde durch den BF am römisch 40 .2025 persönlich übernommen.
- Mit Schriftsatz vom XXXX .2024 beantragte der BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung die zeugenschaftliche Befragung von XXXX .
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2024 beantragte der BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung die zeugenschaftliche Befragung von römisch 40 .
- Am 12.03.2025 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF in Anwesenheit seines Rechtsvertreters als Partei befragt wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm mittels „ZOOM“ an der Verhandlung teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX (Slowenien) geboren und ist Staatsangehöriger von Slowenien. Er ist ledig und führt seit drei Jahren eine Beziehung mit der am XXXX geborenen österreichischen Staatsbürgerin XXXX , die jedoch nicht als feste oder als eheähnliche Lebensgemeinschaft zu qualifizieren ist. Er ist frei von Sorgepflichten.1.
- Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 (Slowenien) geboren und ist Staatsangehöriger von Slowenien. Er ist ledig und führt seit drei Jahren eine Beziehung mit der am römisch 40 geborenen österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , die jedoch nicht als feste oder als eheähnliche Lebensgemeinschaft zu qualifizieren ist. Er ist frei von Sorgepflichten. In seinem Herkunftsstaat nahm er nach dem Schulbesuch eine Ausbildung für Gastronomie und Hotellerie auf, brach diese Ausbildung jedoch nach einem Jahr ab. In der Folge erlernte er den Beruf eines Kellners. Er verfügt über Kenntnisse der slowenischen Sprache auf muttersprachlichem Niveau und über Deutschkenntnisse, sowie über Kenntnisse der englischen und niederländischen Sprache. 1.
- Im Bundesgebiet war er nach eigenen Angaben erstmals im Jahr XXXX aufhältig. 1.
- Im Bundesgebiet war er nach eigenen Angaben erstmals im Jahr römisch 40 aufhältig. Bei ihm scheint erstmals von XXXX bis XXXX eine Hauptwohnsitzmeldung an Privatadressen im Bundesgebiet auf. Nach dem XXXX kehrte er nach Slowenien zurück. Von XXXX bis XXXX XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX scheinen bei ihm keine weiteren Wohnsitzmeldungen auf. In den Zeiträumen von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und zuletzt von XXXX bis XXXX war er an einer Adresse in XXXX obdachlos gemeldet.Bei ihm scheint erstmals von römisch 40 bis römisch 40 eine Hauptwohnsitzmeldung an Privatadressen im Bundesgebiet auf. Nach dem römisch 40 kehrte er nach Slowenien zurück. Von römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 scheinen bei ihm keine weiteren Wohnsitzmeldungen auf. In den Zeiträumen von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 und zuletzt von römisch 40 bis römisch 40 war er an einer Adresse in römisch 40 obdachlos gemeldet. Nach seiner Verhaftung im XXXX bis zu seiner Haftentlassung im XXXX befand er sich in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft.Nach seiner Verhaftung im römisch 40 bis zu seiner Haftentlassung im römisch 40 befand er sich in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft. Derzeit verfügt er über keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet. In Österreich lebt sein Vater in einem nicht festgestellten Ort in der Nähe von XXXX . Mit diesem hat der BF regelmäßigen Kontakt. In Österreich lebt sein Vater in einem nicht festgestellten Ort in der Nähe von römisch 40 . Mit diesem hat der BF regelmäßigen Kontakt. Zu einem in den Niederlanden lebenden Bruder hat er nur gelegentlich Kontakt. Zwischen seinem Vater und ihm besteht keine wirtschaftliche Abhängigkeit. Im Herkunftsstaat lebt die Mutter des BF, zu der er keinen Kontakt mehr hat, nachdem sie nach der Trennung vom Vater des BF eine neue Beziehung eingegangen war. 1.
- Der BF ist im Besitz eines bis XXXX gültigen slowenischen Reisepasses zur Nummer XXXX .1.
- Der BF ist im Besitz eines bis römisch 40 gültigen slowenischen Reisepasses zur Nummer römisch 40 . Ihm wurde am XXXX eine unbefristete Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt.Ihm wurde am römisch 40 eine unbefristete Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. 1.
- Im Herkunftsstaat Slowenien wurde er bisher viermal strafgerichtlich verurteilt. 1.4.
- Am XXXX wurde er vom XXXX (Bezirksgericht) XXXX wegen Einbruchsdiebstahl zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die unter Setzung einer vierjährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. 1.4.
- Am römisch 40 wurde er vom römisch 40 (Bezirksgericht) römisch 40 wegen Einbruchsdiebstahl zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die unter Setzung einer vierjährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. 1.4.
- Am XXXX folgte einer Verurteilung durch das XXXX wegen Eigentumsdelikten/Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, die unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. 1.4.
- Am römisch 40 folgte einer Verurteilung durch das römisch 40 wegen Eigentumsdelikten/Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, die unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. 1.4.
- Am XXXX wurde er vom XXXX zu einer auf vier Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und1.4.
- Am römisch 40 wurde er vom römisch 40 zu einer auf vier Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und 1.4.
- am XXXX verurteilte ihn das XXXX wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von EUR 1.066,40.1.4.
- am römisch 40 verurteilte ihn das römisch 40 wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von EUR 1.066,
- 1.
- In Österreich wurde er insgesamt fünfmal strafgerichtlich verurteilt, wobei in zwei Fällen Zusatzstrafen ausgesprochen wurden. 1.5.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage (§ 288 Abs. 1 und 4 StGB) und des Verbrechens der Verleumdung (§ 297 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.5.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage (Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB) und des Verbrechens der Verleumdung (Paragraph 297, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Grund für die Verurteilung lag darin, dass er am XXXX gegenüber Polizeibeamten angegeben hatte, eine namentlich genannte Person habe einem Opfer in XXXX oder XXXX durch Drohung mit einem Messer und durch Schläge in die Magengegend EU 740,00 geraubt. Der BF habe daher als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache in einem Ermittlungsverfahren der Kriminalpolizei falsch ausgesagt. Durch diese Behauptung habe er die namentlich genannte Person einer mit Strafe bedrohten Handlung - konkret des Verbrechens des schweren Raubes - falsch verdächtigt, dies obwohl er gewusst habe, dass diese Verdächtigung falsch sei.Der Grund für die Verurteilung lag darin, dass er am römisch 40 gegenüber Polizeibeamten angegeben hatte, eine namentlich genannte Person habe einem Opfer in römisch 40 oder römisch 40 durch Drohung mit einem Messer und durch Schläge in die Magengegend EU 740,00 geraubt. Der BF habe daher als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache in einem Ermittlungsverfahren der Kriminalpolizei falsch ausgesagt. Durch diese Behauptung habe er die namentlich genannte Person einer mit Strafe bedrohten Handlung - konkret des Verbrechens des schweren Raubes - falsch verdächtigt, dies obwohl er gewusst habe, dass diese Verdächtigung falsch sei. Mildernde Umstände wurden keine berücksichtigt, erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen. 1.5.1.
- Ein wegen dieser Verurteilung gegen ihn geführtes Verfahren wegen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde vom BFA mit Aktenvermerkt vom XXXX eingestellt, da der BF zu diesem Zeitpunkt den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG aus Sicht der belangten Behörde nicht erfüllt hatte.1.5.1.
- Ein wegen dieser Verurteilung gegen ihn geführtes Verfahren wegen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde vom BFA mit Aktenvermerkt vom römisch 40 eingestellt, da der BF zu diesem Zeitpunkt den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG aus Sicht der belangten Behörde nicht erfüllt hatte. 1.5.
- Mit Urteil vom XXXX , Zl. XXXX , (rechtskräftig mit XXXX ) erkannte ihn das Landesgericht XXXX in einem Geschworenenprozess schuldig, sich in XXXX und an anderen Orten im österreichischen Bundesgebiet auf andere, als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt zu haben, indem er wiederholt in einem Speisewagen eines Zuges als auch vor zwei bis sechs Polizeibeamten den Ausruf „Heil Hitler“ getätigt habe. 1.5.
- Mit Urteil vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , (rechtskräftig mit römisch 40 ) erkannte ihn das Landesgericht römisch 40 in einem Geschworenenprozess schuldig, sich in römisch 40 und an anderen Orten im österreichischen Bundesgebiet auf andere, als die in den Paragraphen 3 a bis 3 f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt zu haben, indem er wiederholt in einem Speisewagen eines Zuges als auch vor zwei bis sechs Polizeibeamten den Ausruf „Heil Hitler“ getätigt habe. Hierfür wurde er nach dem ersten Strafsatz des § 3g VerbotsG unter Bedachtnahme auf das Urteil des XXXX vom XXXX zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht lediglich die Alkoholisierung des BF als mildernd, als erschwerend dagegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen in Bezug auf die Entscheidung des slowenischen Gerichts.Hierfür wurde er nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 3 g, VerbotsG unter Bedachtnahme auf das Urteil des römisch 40 vom römisch 40 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht lediglich die Alkoholisierung des BF als mildernd, als erschwerend dagegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen in Bezug auf die Entscheidung des slowenischen Gerichts. 1.5.
- Mit Urteil vom XXXX , Zl. XXXX , verurteilte ihn das Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt (§ 269 Abs. 1 StGB) und des Vergehens der Sachbeschädigung (§ 125 StGB) unter Bedachtnahme auf das in Pkt. 1.5.2.) näher bezeichnete Urteil und auf das Urteil des XXXX vom XXXX zu einer Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Gericht begründete dies im Kern damit, dass er im Zuge der unter Pkt. 1.5.2.) erwähnten Tat und den damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen der einschreitenden Exekutivbeamten zwei Beamte durch Faustschläge und Kopfstöße sowie durch wiederholte sinngemäße Äußerungen, er werde sie und ihre Familien töten, sohin mit Gewalt und durch gefährliche Drohung gegen die Genannten und deren Angehörige, mit zumindest einer Verletzung am Körper, an einer Amtshandlung (seiner Festnahme und Verbringung auf die Polizeidienststelle) zu hindern versuchte. Zusätzlich zerstörte er einen in einem Arrestraum befindlichen Holzstuhl durch Zertrümmern, weshalb ein Schaden von etwa EUR 15,00 entstanden war.1.5.
- Mit Urteil vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , verurteilte ihn das Landesgericht römisch 40 wegen des Verbrechens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt (Paragraph 269, Absatz eins, StGB) und des Vergehens der Sachbeschädigung (Paragraph 125, StGB) unter Bedachtnahme auf das in Pkt. 1.5.2.) näher bezeichnete Urteil und auf das Urteil des römisch 40 vom römisch 40 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Gericht begründete dies im Kern damit, dass er im Zuge der unter Pkt. 1.5.2.) erwähnten Tat und den damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen der einschreitenden Exekutivbeamten zwei Beamte durch Faustschläge und Kopfstöße sowie durch wiederholte sinngemäße Äußerungen, er werde sie und ihre Familien töten, sohin mit Gewalt und durch gefährliche Drohung gegen die Genannten und deren Angehörige, mit zumindest einer Verletzung am Körper, an einer Amtshandlung (seiner Festnahme und Verbringung auf die Polizeidienststelle) zu hindern versuchte. Zusätzlich zerstörte er einen in einem Arrestraum befindlichen Holzstuhl durch Zertrümmern, weshalb ein Schaden von etwa EUR 15,00 entstanden war. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht sein umfassendes und reumütiges Geständnis, sein Wohlverhalten seit der Tat und dass er am Tag der Tathandlung erheblich durch Alkohol beeinflusst gewesen sei (wenn auch keine Zurechnungsunfähigkeit angenommen wurde) sowie die Tatsache, dass es hinsichtlich der ersterwähnten Fakten beim Versuch geblieben ist, als mildernd, hingegen wertete es das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen (Verhängung einer Zusatzstrafe) als erschwerend. 1.5.
- Mit Urteil vom XXXX , Zl. XXXX , verhängte das Bezirksgericht XXXX wegen des Vergehens des Diebstahls (§ 127 StGB) eine Geldstrafe im Ausmaß von 100 Tagsätzen zu je EUR 6 (insgesamt EUR 600,00) über den BF.1.5.
- Mit Urteil vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , verhängte das Bezirksgericht römisch 40 wegen des Vergehens des Diebstahls (Paragraph 127, StGB) eine Geldstrafe im Ausmaß von 100 Tagsätzen zu je EUR 6 (insgesamt EUR 600,00) über den BF. 1.5.
- Am XXXX wurde der BF verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. 1.5.
- Am römisch 40 wurde der BF verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil vom XXXX , Zl. XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) erkannte ihn das Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (§ 28a Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 Z 3, Abs. 3 zweiter Satz SMG), des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2 SMG), des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch (§§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, teils § 129 Abs. 1 Z 1 StGB, § 130 Abs. 2 zweiter Fall StGB, teilweise iVm § 15 StGB), des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241e Abs. 1 erster Satz StGB) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs. 1 StGB) schuldig und verhängte eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 33 Monaten über den BF. Das bei der Betretung des BF sichergestellte Suchtgift wurde eingezogen und eine Suchtgiftwaage und ein Smartphone konfisziert. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu den Urteilen des Landesgerichts XXXX zu XXXX und des Landesgerichts XXXX zu 7 XXXX wurde abgesehen, die Probezeit hinsichtlich aller drei Verurteilungen wurde auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) erkannte ihn das Landesgericht römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 3, zweiter Satz SMG), des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§27 Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2, SMG), des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch (Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5,, teils Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, Paragraph 130, Absatz 2, zweiter Fall StGB, teilweise in Verbindung mit Paragraph 15, StGB), des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Satz StGB) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB) schuldig und verhängte eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 33 Monaten über den BF. Das bei der Betretung des BF sichergestellte Suchtgift wurde eingezogen und eine Suchtgiftwaage und ein Smartphone konfisziert. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu den Urteilen des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 und des Landesgerichts römisch 40 zu 7 römisch 40 wurde abgesehen, die Probezeit hinsichtlich aller drei Verurteilungen wurde auf fünf Jahre verlängert. Das Landesgericht begründete die Verurteilung des BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er I) Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge (gesamt 17,1-fache Grenzmenge) von Slowenien nach Österreich/Kärnten über verschiedenste Grenzübergänge eingeführt habe. In der Zeit von XXXX bis vor dem XXXX als Alleintäter zumindest 250 Gramm Heroin mit einer Reinsubstanz von mindestens 19,32 Gramm Heroinbase (niedrigster unterdurchschnittlicher Reinsubstanzgehalt von 7,73%), zumindest 100 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von mindestens 48,24 Gramm Kokainbase (niedrigster unterdurchschnittlicher Reinsubstanzgehalt von 48,24%) und zumindest 500 Gramm Cannsbiskraut mit einer Reinsubstanz von mindestens 72,3 Gramm THCA und 5,5 Gramm Delta-9-THC (unterdurchschnittlicher Reinsubstanzgehalt von 14,46%). Am 29.04.2024 zumindest 161,64 Gramm Heroin mit einer Reinsubstanz von mindestens 15,64 Gramm Heroinbase, zumindest 2,73 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von mindestens 1,31 Gramm Kokainbase und zumindest 12,09 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von mindestens 1,75 Gramm THCA und 0,13 Gramm Delta-9-THC gehandelt habe, wobei er selbst an Suchtmittel gewöhnt gewesen sei und die Straftat vorwiegend deshalb begangen habe, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Von XXXX bis zu seiner Festnehme habe er im Zweifel in einer die Grenzmenge nicht übersteigenden Menge unbekannte Mengen Heroin, Kokain und Cannabiskraut anderen namentlich genannten Personen überlassen, wobei er die Tat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging.römisch eins) Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge (gesamt 17,1-fache Grenzmenge) von Slowenien nach Österreich/Kärnten über verschiedenste Grenzübergänge eingeführt habe. In der Zeit von römisch 40 bis vor dem römisch 40 als Alleintäter zumindest 250 Gramm Heroin mit einer Reinsubstanz von mindestens 19,32 Gramm Heroinbase (niedrigster unterdurchschnittlicher Reinsubstanzgehalt von 7,73%), zumindest 100 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von mindestens 48,24 Gramm Kokainbase (niedrigster unterdurchschnittlicher Reinsubstanzgehalt von 48,24%) und zumindest 500 Gramm Cannsbiskraut mit einer Reinsubstanz von mindestens 72,3 Gramm THCA und 5,5 Gramm Delta-9-THC (unterdurchschnittlicher Reinsubstanzgehalt von 14,46%). Am 29.04.2024 zumindest 161,64 Gramm Heroin mit einer Reinsubstanz von mindestens 15,64 Gramm Heroinbase, zumindest 2,73 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von mindestens 1,31 Gramm Kokainbase und zumindest 12,09 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von mindestens 1,75 Gramm THCA und 0,13 Gramm Delta-9-THC gehandelt habe, wobei er selbst an Suchtmittel gewöhnt gewesen sei und die Straftat vorwiegend deshalb begangen habe, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Von römisch 40 bis zu seiner Festnehme habe er im Zweifel in einer die Grenzmenge nicht übersteigenden Menge unbekannte Mengen Heroin, Kokain und Cannabiskraut anderen namentlich genannten Personen überlassen, wobei er die Tat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging. II) in insgesamt 20 Angriffen in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch über eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei er bereits zwei solche Taten begangen habe, fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigenden Wert mehreren Personen durch Einbruch in deren jeweiliges Kellerabteil weggenommen bzw. wegzunehmen versucht habe, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.römisch zwei) in insgesamt 20 Angriffen in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch über eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei er bereits zwei solche Taten begangen habe, fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigenden Wert mehreren Personen durch Einbruch in deren jeweiliges Kellerabteil weggenommen bzw. wegzunehmen versucht habe, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Zudem habe er einem Opfer am XXXX fremde bewegliche Sachen (zwei Jacken, einen Schlüsselbund, eine Brieftasche mit EUR 300 und einen Pullover mit einem Wert von EUR 415,00) mit dem Vorsatz weggenommen, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Im Zuge dieser Tat habe er sich unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, verschafft, sowie einen Führerschein, einen Personalausweis und eine e-Card des Opfers verschafft und daher Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, um zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.Zudem habe er einem Opfer am römisch 40 fremde bewegliche Sachen (zwei Jacken, einen Schlüsselbund, eine Brieftasche mit EUR 300 und einen Pullover mit einem Wert von EUR 415,00) mit dem Vorsatz weggenommen, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Im Zuge dieser Tat habe er sich unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, verschafft, sowie einen Führerschein, einen Personalausweis und eine e-Card des Opfers verschafft und daher Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, um zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden. Im Rahmen eines der 20 Diebstahlsangriffe habe er einen Moped-Zulassungsschein seines Opfers an sich genommen. III) am XXXX Gewahrsamsträgern eines Lebensmittelmarktes fremde bewegliche Sachen (Lebensmittel) im Wert von EUR 27,21 mit dem Vorsatz weggenommen habe, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.römisch drei) am römisch 40 Gewahrsamsträgern eines Lebensmittelmarktes fremde bewegliche Sachen (Lebensmittel) im Wert von EUR 27,21 mit dem Vorsatz weggenommen habe, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht das vollumfängliche und reumütige Geständnis, sowie den Umstand als mildernd, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben oder verschiedener Art (2 Verbrechen und 3 Vergehen) und die durch längere Zeit hindurch fortgesetzte strafbare Handlung, dass er schon wegen mehrerer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Straftaten verurteilt wurde und die Begehung innerhalb offener Probezeit. XXXX , die wie der BF suchtmittelabhängig ist, wurde im Verfahren vor dem Landesgericht XXXX von den wider sie erhobenen Anklagepunkten freigesprochen. römisch 40 , die wie der BF suchtmittelabhängig ist, wurde im Verfahren vor dem Landesgericht römisch 40 von den wider sie erhobenen Anklagepunkten freigesprochen. Unter Anrechnung der Vorhaft wurde der BF am XXXX
§ 39
SMG („Therapie statt Strafe“) enthaftet und ihm Strafaufschub bis XXXX gewährt.Unter Anrechnung der Vorhaft wurde der BF am römisch 40
Paragraph 39, SMG („Therapie statt Strafe“) enthaftet und ihm Strafaufschub bis römisch 40 gewährt. 1.5.
- Am XXXX wurde der BF wegen des Verdachts des Diebstahls zum Nachteil einer Handelsfiliale und im Besitz von mehreren Tabletten, die ausschließlich gegen Rezept erhältlich sind, erneut festgenommen, jedoch ob der Prüfung seiner Haftfähigkeit für nicht haftfähig befunden. 1.5.
- Am römisch 40 wurde der BF wegen des Verdachts des Diebstahls zum Nachteil einer Handelsfiliale und im Besitz von mehreren Tabletten, die ausschließlich gegen Rezept erhältlich sind, erneut festgenommen, jedoch ob der Prüfung seiner Haftfähigkeit für nicht haftfähig befunden. Auch gegen den ehemaligen Arbeit- und Unterkunftsgeber des BF, XXXX , werden Erhebungen wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels geführt. Auch gegen den ehemaligen Arbeit- und Unterkunftsgeber des BF, römisch 40 , werden Erhebungen wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels geführt. Ob dieser Tatsachen wurde der dem BF gewährte Durchsetzungsaufschub mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom XXXX widerrufen.Ob dieser Tatsachen wurde der dem BF gewährte Durchsetzungsaufschub mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom römisch 40 widerrufen. 1.
- Gegen den BF scheinen insgesamt elf Verwaltungsstrafen bzw. verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Verstößen gegen das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, die Straßenverkehrsordnung, das Sicherheitspolizeigesetz, das Kärntner Landessicherheitsgesetz sowie in einem Fall wegen einer Übertretung der COVID-10 Massenbeförderung auf. 1.
- Er ist grundsätzlich arbeitsfähig. Trotz einer im Jahr XXXX erfolgten und derzeit durchgeführten Substitutionsbehandlung ist er weiterhin als an Suchtmittel gewöhnt anzusehen.1.
- Er ist grundsätzlich arbeitsfähig. Trotz einer im Jahr römisch 40 erfolgten und derzeit durchgeführten Substitutionsbehandlung ist er weiterhin als an Suchtmittel gewöhnt anzusehen. Im Bundesgebiet war er - abgesehen von zeitlichen Unterbrechungen - vom XXXX bis XXXX mit Unterbrechungen als geringfügig beschäftigter Arbeiter und als vollversicherungspflichtiger Arbeiter für einen Gastronomiebetrieb tätig. Im Bundesgebiet war er - abgesehen von zeitlichen Unterbrechungen - vom römisch 40 bis römisch 40 mit Unterbrechungen als geringfügig beschäftigter Arbeiter und als vollversicherungspflichtiger Arbeiter für einen Gastronomiebetrieb tätig. Vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX ging er einer Beschäftigung als vollversicherungspflichtig beschäftigter Arbeiter bei der Dienstgeberin Fa. XXXX nach. Vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 ging er einer Beschäftigung als vollversicherungspflichtig beschäftigter Arbeiter bei der Dienstgeberin Fa. römisch 40 nach. 1.
- In den dazwischenliegenden Zeiträumen und seit dem XXXX ist er ohne Beschäftigung und steht er seither im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstands- und Überbrückungshilfe).1.
- In den dazwischenliegenden Zeiträumen und seit dem römisch 40 ist er ohne Beschäftigung und steht er seither im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstands- und Überbrückungshilfe). 1.
- Er verfügt weder in Österreich noch in seinem Herkunftsstaat Slowenien über Ersparnisse, noch über finanzielle Rücklagen, noch über einen Immobilienbesitz.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht. Die zur Identität des BF getroffenen Konstatierungen beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, auf den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA und auf den Ausführungen in der Beschwerde, die auch mit den vorliegenden Strafurteilen übereinstimmen. Die getroffenen Feststellungen gründen überdies auf den Ausführungen der Rechtsvertretung des BF vor dem BVwG am 12.03.
- Eine Kopie des Reisepasses des BF liegt dem Gerichtsakt ein. Die Feststellungen zu seiner Sprachkompetenz waren auf Grund seiner Herkunft und den im EKIS-Auszug angeführten Sprachen (AS 118) zu treffen. Da im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG die Beiziehung eines Dolmetschers nicht notwendig war, konnten dementsprechende Deutschkenntnisse festgestellt werden. Die zu seiner Schulbildung und Berufstätigkeit in Österreich und in Slowenien getroffenen Feststellungen folgen seinen Versicherungsdaten, die auch mit den hierzu gemachten Angaben vor dem BVwG im Einklang stehen. Die Konstatierungen zu seinen familiären Verbindungen im Bundesgebiet und in seinem Herkunftsstaat folgen den Angaben des BF vor dem BVwG, die auch gut mit der Aktenlage im Verfahrensakt im Einklang stehen. Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass der BF eine enge Beziehung zu seiner Lebensgefährtin (deren Reisepass in OZ 12 einliegt) habe, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar kennen der BF und XXXX einander seit mehreren Jahren; ein gemeinsamer Wohnsitz besteht jedoch nicht. Die Konstatierungen zu seinen familiären Verbindungen im Bundesgebiet und in seinem Herkunftsstaat folgen den Angaben des BF vor dem BVwG, die auch gut mit der Aktenlage im Verfahrensakt im Einklang stehen. Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass der BF eine enge Beziehung zu seiner Lebensgefährtin (deren Reisepass in OZ 12 einliegt) habe, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar kennen der BF und römisch 40 einander seit mehreren Jahren; ein gemeinsamer Wohnsitz besteht jedoch nicht. Die Meldedaten des BF sind dem ZMR entnommen. Hieraus ergeben sich auch die Feststellungen zu seiner jeweiligen Anhaltung in der Justizanstalt XXXX und dass er zuletzt obdachlos gemeldet war. Da unter seinem Namen seit dem XXXX keine Eintragungen aufscheinen war Festzustellen, dass er zumindest derzeit ohne festen Wohnsitz im Bundesgebiet ist zumal auch jene Frist verstrichen ist, in welcher eine neuerliche Wohnsitzmeldung erfolgen muss.Die Meldedaten des BF sind dem ZMR entnommen. Hieraus ergeben sich auch die Feststellungen zu seiner jeweiligen Anhaltung in der Justizanstalt römisch 40 und dass er zuletzt obdachlos gemeldet war. Da unter seinem Namen seit dem römisch 40 keine Eintragungen aufscheinen war Festzustellen, dass er zumindest derzeit ohne festen Wohnsitz im Bundesgebiet ist zumal auch jene Frist verstrichen ist, in welcher eine neuerliche Wohnsitzmeldung erfolgen muss. Die dem BF erteilte Anmeldebescheinigung ist im IZR dokumentiert. Der Bescheid vom XXXX , mit welchem der zunächst gewährte Durchsetzungsaufschub widerrufen wurde, wurde dem BVwG übermittelt und findet sich auf diesem die Unterschrift des BF, welche die persönliche Übernahme belegt (OZ 6). Der Bescheid vom römisch 40 , mit welchem der zunächst gewährte Durchsetzungsaufschub widerrufen wurde, wurde dem BVwG übermittelt und findet sich auf diesem die Unterschrift des BF, welche die persönliche Übernahme belegt (OZ 6). Die zu seiner Anhaltung in Untersuchungs- bzw. in Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, andererseits aus den im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteilen des Landesgerichts XXXX , XXXX und des Bezirksgerichts XXXX . Die in Slowenien erfolgten Verurteilungen konnten anhand des im Akt einliegenden ECRIS-Auszuges festgestellt werden (OZ 2). Daraus ergeben sich auch die Konstatierungen zu den Strafbemessungsgründen und zu seiner im XXXX erfolgten Entlassung aus der Strafhaft nach § 39 SMG. Dass der BF seit seiner Haftentlassung erneut in strafrechtlicher Hinsicht auffällig wurde, ergibt sich aus den zuletzt beim BVwG eingelangten Polizeiberichten, nach welchen er in zwei Fällen des Ladendiebstahls verdächtigt wird. Aus einem dieser Berichte ist auch ersichtlich, dass er bei der Betretung im Besitz von Medikamenten war, welche ausschließlich gegen Rezept erhältlich sind. Ob der Tatsache, dass er weiterhin in einer Subsitutionstherapie befindlich ist und er zudem von einer ihm unbekannten Person im Umfeld einer Obdachlosenunterkunft Tabletten auf offener Straße erworben hat, ist davon auszugehen, dass er trotz erfolgter Therapieversuche weiterhin als nicht frei von einer Suchtmittelabhängigkeit anzusehen ist. Dem entspricht auch der handschriftliche Vermerk auf dem Anhalteprotokoll III – Haftfähigkeit, laut welchem er am XXXX klinisch deutlich beeinträchtigt wirkte, weshalb er als nicht haftfähig eingestuft werden musste.Die zu seiner Anhaltung in Untersuchungs- bzw. in Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, andererseits aus den im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteilen des Landesgerichts römisch 40 , römisch 40 und des Bezirksgerichts römisch 40 . Die in Slowenien erfolgten Verurteilungen konnten anhand des im Akt einliegenden ECRIS-Auszuges festgestellt werden (OZ 2). Daraus ergeben sich auch die Konstatierungen zu den Strafbemessungsgründen und zu seiner im römisch 40 erfolgten Entlassung aus der Strafhaft nach Paragraph 39, SMG. Dass der BF seit seiner Haftentlassung erneut in strafrechtlicher Hinsicht auffällig wurde, ergibt sich aus den zuletzt beim BVwG eingelangten Polizeiberichten, nach welchen er in zwei Fällen des Ladendiebstahls verdächtigt wird. Aus einem dieser Berichte ist auch ersichtlich, dass er bei der Betretung im Besitz von Medikamenten war, welche ausschließlich gegen Rezept erhältlich sind. Ob der Tatsache, dass er weiterhin in einer Subsitutionstherapie befindlich ist und er zudem von einer ihm unbekannten Person im Umfeld einer Obdachlosenunterkunft Tabletten auf offener Straße erworben hat, ist davon auszugehen, dass er trotz erfolgter Therapieversuche weiterhin als nicht frei von einer Suchtmittelabhängigkeit anzusehen ist. Dem entspricht auch der handschriftliche Vermerk auf dem Anhalteprotokoll römisch drei – Haftfähigkeit, laut welchem er am römisch 40 klinisch deutlich beeinträchtigt wirkte, weshalb er als nicht haftfähig eingestuft werden musste. Die gegen den BF geführten Verwaltungsstrafverfahren und die gegen ihn ausgesprochenen Verwaltungsstrafen sind im Gerichtsakt aufgelistet und konnten dementsprechende Feststellungen getroffen werden (AS 35 ff). Dass darüberhinausgehend eine tiefgehende Integration des BF im Bundesgebiet nicht besteht und auch sonst keine tiefergehenden Verbindungen vorliegen, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und aus dem Gerichtsakt, sowie aus der Tatsache, dass er zuletzt ohne feste Unterkunft war und derzeit überhaupt nicht im ZMR aufscheint. Von tiefen familiären Bindungen und von einer engen Bindung zu XXXX und deren Familie, wie in der Beschwerde angegeben, ist daher nicht auszugehen, da in einem solchen Fall anzunehmen ist, dass hier eine Unterkunft gestellt werden würde. Im Übrigen ist anzumerken, dass laut den vorliegenden Polizeiberichten auch gegen XXXX , den ehemaligen Arbeit- und Unterkunftsgeber des BF Erhebungen wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels geführt werden. Diese Erhebungen sind natürlich keine Anklageerhebung, verdeutlichen jedoch, dass hier eine nicht ganz friktionsfreie Bindung gegeben ist, auch wenn der BF XXXX vor dem BFA als väterliche Vertrauensperson erwähnt hat.Dass darüberhinausgehend eine tiefgehende Integration des BF im Bundesgebiet nicht besteht und auch sonst keine tiefergehenden Verbindungen vorliegen, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und aus dem Gerichtsakt, sowie aus der Tatsache, dass er zuletzt ohne feste Unterkunft war und derzeit überhaupt nicht im ZMR aufscheint. Von tiefen familiären Bindungen und von einer engen Bindung zu römisch 40 und deren Familie, wie in der Beschwerde angegeben, ist daher nicht auszugehen, da in einem solchen Fall anzunehmen ist, dass hier eine Unterkunft gestellt werden würde. Im Übrigen ist anzumerken, dass laut den vorliegenden Polizeiberichten auch gegen römisch 40 , den ehemaligen Arbeit- und Unterkunftsgeber des BF Erhebungen wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels geführt werden. Diese Erhebungen sind natürlich keine Anklageerhebung, verdeutlichen jedoch, dass hier eine nicht ganz friktionsfreie Bindung gegeben ist, auch wenn der BF römisch 40 vor dem BFA als väterliche Vertrauensperson erwähnt hat.
- Rechtliche Beurteilung: Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten (vgl. VwGH vom 27.07.2017, Ra 2016/22/0066).Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten vergleiche VwGH vom 27.07.2017, Ra 2016/22/0066). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des BFA vom XXXX .
- Der im Nachhinein erlassene Bescheid vom XXXX .2025, mit welchem der zunächst gewährte Durchsetzungsaufschub widerrufen wurde, ist mangels dagegen erhobener Beschwerde in Rechtskraft erwachsen, nachdem die Frist für die Vorstellung abgelaufen war. Ob des darin ausgesprochenen Widerrufs des Durchsetzungsaufschubes ist dementsprechend zu prüfen, ob dieser Widerruf bzw. die Versagung des Durchsetzungsaufschubes rechtskonform ist.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 .
- Der im Nachhinein erlassene Bescheid vom römisch 40 .2025, mit welchem der zunächst gewährte Durchsetzungsaufschub widerrufen wurde, ist mangels dagegen erhobener Beschwerde in Rechtskraft erwachsen, nachdem die Frist für die Vorstellung abgelaufen war. Ob des darin ausgesprochenen Widerrufs des Durchsetzungsaufschubes ist dementsprechend zu prüfen, ob dieser Widerruf bzw. die Versagung des Durchsetzungsaufschubes rechtskonform ist. Zu Spruchteil A): Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. 3.1.
- Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von 10 Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 2 FPG und begründete dies im Kern mit den rechtskräftigen Verurteilungen des BF.3.1.
- Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von 10 Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG und begründete dies im Kern mit den rechtskräftigen Verurteilungen des BF. 3.1.2.
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit). 3.1.2.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit). Der Beschwerdeführer ist slowenischer Staatsangehöriger und gilt, weil Slowenien Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist slowenischer Staatsangehöriger und gilt, weil Slowenien Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.3. Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde: 3.1.3.1. Die Bestimmung des § 67 FPG hat nachstehenden Wortlaut:3.1.3.1. Die Bestimmung des Paragraph 67, FPG hat nachstehenden Wortlaut: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. […]
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“ § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262). Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
§ 67Abs.
2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1]), kann das Aufenthaltsverbot
§ 67Abs.
3 FPG auch unbefristet erlassen werden.Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Ziffer eins ],), kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
§ 67Abs.
1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, Absatz eins, FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG hat nachstehenden Wortlaut: Die Bestimmung des Paragraph 53 a, Absatz eins und Absatz 2, NAG hat nachstehenden Wortlaut: „
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
§§ 51
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von „
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.,
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
- Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
- Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
- durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung." § 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet: „
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.“ Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 kumulativ erfüllt sind. Die Bestimmung des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:Die Bestimmung des Artikel 16, RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt: „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.
(2)Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3)Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4)Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“ Die in Art. 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:„[…]Die in Artikel 28, Absatz 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:, „[…]
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht aufzwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
- a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
- b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten, wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen
Art. 28Abs.
3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten, wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen
Artikel 28
, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff). Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und in Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und in Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
§ 67Abs.
4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
§ 9
BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
§ 67
FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
§ 9Abs.
2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Anlassbezogen bedeutet dies: Der Beschwerdeführer hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat in Ermangelung eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf einen Daueraufenthalt erworben, zumal er nach einer längeren Abwesenheit zuletzt im Jahr 2021 ins Bundesgebiet eingereist ist und noch im selben Jahr Handlungen setzte, wegen denen er strafgerichtlich verurteilt wurde. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Der Beschwerdeführer hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat in Ermangelung eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf einen Daueraufenthalt erworben, zumal er nach einer längeren Abwesenheit zuletzt im Jahr 2021 ins Bundesgebiet eingereist ist und noch im selben Jahr Handlungen setzte, wegen denen er strafgerichtlich verurteilt wurde. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine solche Gefahr dar, die die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Nach der Judikaturlinie des VwGH stellt gerade Suchtgiftdelinquenz - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse (VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643; VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014; VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053 mit Hinweis auf VwGH 20.12.2007, 2007/21/0474 und VwGH 24.04.2007, 2006/21/0243), zumal die Grundinteressen der Gesellschaft durch ein derartiges Verhalten gravierend beeinträchtigt werden, und bedarf es im Fall von strafbaren Handlungen in Folge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 mit Hinweis auf etwa 22.5.2014, Ro 2014/21/0007, mwN).Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine solche Gefahr dar, die die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Nach der Judikaturlinie des VwGH stellt gerade Suchtgiftdelinquenz - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse (VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643; VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014; VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053 mit Hinweis auf VwGH 20.12.2007, 2007/21/0474 und VwGH 24.04.2007, 2006/21/0243), zumal die Grundinteressen der Gesellschaft durch ein derartiges Verhalten gravierend beeinträchtigt werden, und bedarf es im Fall von strafbaren Handlungen in Folge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 mit Hinweis auf etwa 22.5.2014, Ro 2014/21/0007, mwN). Gegen den BF, der zuvor mehrfach zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen verurteilt wurde, wurde wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (§ 28a Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 Z 3, Abs. 3 zweiter Satz SMG), des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2 SMG), des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch (§§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, teils § 129 Abs. 1 Z 1 StGB, § 130 Abs. 2 zweiter Fall StGB, teilweise iVm § 15 StGB), des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241e Abs. 1 erster Satz StGB) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs. 1 StGB) eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 33 Monaten verhängt. Gegen den BF, der zuvor mehrfach zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen verurteilt wurde, wurde wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 3, zweiter Satz SMG), des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§27 Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2, SMG), des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch (Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5,, teils Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, Paragraph 130, Absatz 2, zweiter Fall StGB, teilweise in Verbindung mit Paragraph 15, StGB), des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Satz StGB) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB) eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 33 Monaten verhängt. Im XXXX wurde er
§ 39SMG aus der Freiheitsstrafe entlassen.
Im Frühjahr 2025 trat er wieder polizeilich in Erscheinung und wurde wegen des Verdachts des Ladendiebstahls zunächst festgenommen. Dabei wurde beim BF eine deutlich klinische Beeinträchtigung in Hinblick auf seine Abhängigkeit von Suchtgiften festgestellt. Im römisch 40 wurde er
Paragraph 39, SMG aus der Freiheitsstrafe entlassen. Im Frühjahr 2025 trat er wieder polizeilich in Erscheinung und wurde wegen des Verdachts des Ladendiebstahls zunächst festgenommen. Dabei wurde beim BF eine deutlich klinische Beeinträchtigung in Hinblick auf seine Abhängigkeit von Suchtgiften festgestellt. Eine völlige Suchtgiftabstinenz ist daher als nicht gegeben anzusehen, weshalb in seinem Fall weiterhin von einer erhöhten Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Hinzu kommt, dass er seinen Drogenkonsum mittels Beschaffungskriminalität finanziert hat. Dem BF, der im Bundesgebiet bereits erwerbstätig war, ist eine nachhaltige Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt und die österreichische Gesellschaft nicht gelungen. So ging er zuletzt keiner Erwerbstätigkeit nach und war vor seiner Festnahme obdachlos gemeldet. Hinweise auf eine tiefgehende Bindung, welche eine Anwesenheit des BF im Bundesgebiet notwendig machen würde, sind anlassbezogen nicht hervorgekommen, nicht einmal in Bezug auf seine Freundin, da er derzeit im Zentralen Melderegister nicht aufscheint und von einem nachhaltigen Zusammenleben beider Personen nicht auszugehen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten des Fremden in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Der BF befand sich zwar nur wenige Monate, im Jahr XXXX , in Strafhaft und wurde
§ 39SMG entlassen, allerdings wurde er bald darauf wieder festgenommen.
Derzeit ist er unsteten Aufenthalts. Der von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Wohlverhaltenszeitraum ist daher noch nicht gegeben und konnte sich der BF bisher nicht bewähren. Ein solcher Zeitraum kann erst dann als valide bewertet werden, wenn sämtliche Lasten einer strafgerichtlichen Verurteilung, als solche ist auch die zuletzt verlängerte Probezeit von fünf Jahren zu werten, vom BF abgefallen sein werden und er diesen Zeitraum tatsächlich ohne Konflikte mit dem Gesetz beendet haben wird. Ein dementsprechender Zeitraum des Wohlverhaltens muss daher in einer angepassten Dauer gelegen sein. Aus diesen Gründen ist eine positive Zukunftsprognose derzeit nicht möglich.Der BF befand sich zwar nur wenige Monate, im Jahr römisch 40 , in Strafhaft und wurde
Paragraph 39, SMG entlassen, allerdings wurde er bald darauf wieder festgenommen. Derzeit ist er unsteten Aufenthalts. Der von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Wohlverhaltenszeitraum ist daher noch nicht gegeben und konnte sich der BF bisher nicht bewähren. Ein solcher Zeitraum kann erst dann als valide bewertet werden, wenn sämtliche Lasten einer strafgerichtlichen Verurteilung, als solche ist auch die zuletzt verlängerte Probezeit von fünf Jahren zu werten, vom BF abgefallen sein werden und er diesen Zeitraum tatsächlich ohne Konflikte mit dem Gesetz beendet haben wird. Ein dementsprechender Zeitraum des Wohlverhaltens muss daher in einer angepassten Dauer gelegen sein. Aus diesen Gründen ist eine positive Zukunftsprognose derzeit nicht möglich. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff ins Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist als verhältnismäßig anzusehen, zumal er keine tiefgehenden Bindungen im Bundesgebiet aufzuweisen hat. Zwar lebt sein Vater in einer Gemeinde in Oberösterreich, im gesamten Verfahren ist jedoch keine so tiefe Verbindung oder Abhängigkeit jedweder Art zu ihm hervorgekommen, als der weitere Aufenthalt des BF notwendig wäre. Außerhalb des Bundesgebietes lebt seine Mutter in Slowenien. Auch wenn zu ihr derzeit kein Kontakt besteht, wird es dem BF möglich sein, im Herkunftsstaat, in welchem er sich bis ins Jahr XXXX aufgehalten hat und in dem er sprachlich und kulturell sozialisiert ist, Fuß zu fassen und das dortige Angebot an Substitutionsmaßnahmen zu nutzen. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff ins Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist als verhältnismäßig anzusehen, zumal er keine tiefgehenden Bindungen im Bundesgebiet aufzuweisen hat. Zwar lebt sein Vater in einer Gemeinde in Oberösterreich, im gesamten Verfahren ist jedoch keine so tiefe Verbindung oder Abhängigkeit jedweder Art zu ihm hervorgekommen, als der weitere Aufenthalt des BF notwendig wäre. Außerhalb des Bundesgebietes lebt seine Mutter in Slowenien. Auch wenn zu ihr derzeit kein Kontakt besteht, wird es dem BF möglich sein, im Herkunftsstaat, in welchem er sich bis ins Jahr römisch 40 aufgehalten hat und in dem er sprachlich und kulturell sozialisiert ist, Fuß zu fassen und das dortige Angebot an Substitutionsmaßnahmen zu nutzen. Kontakte zu in Österreich lebenden Freunden und Bekannten kann er mittels elektronischer Kommunikationsmittel oder auch Besuchen außerhalb des Bundesgebietes aufrechterhalten. Ob seiner strafgerichtlichen Verurteilungen und der derzeit negativen Zukunftsprognose ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots grundsätzlich nicht zu beanstanden. Da jedoch von einer erhöhten spezialpräventiven Wirkung des erstmaligen Strafvollzuges auszugehen ist, ist die Dauer des gegen den BF ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes auf fünf Jahre, und damit die strafgerichtlich ausgesprochenen Probezeiten, zu reduzieren um ihm die Möglichkeit zu geben, sich und den in der Beschwerde erwähnten Wunsch nach dem Ende seiner Suchtmittelabhängigkeit zu bewähren. Der gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids erhobenen Beschwerde war daher teilweise stattzugeben und die Dauer des Aufenthaltsverbots auf fünf Jahre zu reduzieren. Der gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids erhobenen Beschwerde war daher teilweise stattzugeben und die Dauer des Aufenthaltsverbots auf fünf Jahre zu reduzieren. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen BescheidsZu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids
§ 70Abs.
3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Die mit Bescheid vom XXXX .2025 angeordnete sofortige Ausreise des BF ist im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs
§ 70Abs.
3 FPG ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Durch seine Suchtmitteldelinquenz und die mit der damit in Zusammenhang stehenden Beschaffungskriminalität verbundenen Wiederholungsgefahr ist in Zusammenschau damit, dass er keine berufliche Verwurzelung im Bundesgebiet hat, die sofortige Aufenthaltsbeendigung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, zumal ob seines bisherigen Verhaltens nicht auszuschließen ist, dass er bei einem etwaigen Aufenthalt im Bundesgebiet erneut straffällig wird. Zudem hatte er im Bundesgebiet keinerlei Bindungen von entsprechend hohem emotionalem Tiefgang, die weitgehende Vorbereitungen für seine Ausreise notwendig gemacht hätten. Die mit Bescheid vom römisch 40 .2025 angeordnete sofortige Ausreise des BF ist im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Durch seine Suchtmitteldelinquenz und die mit der damit in Zusammenhang stehenden Beschaffungskriminalität verbundenen Wiederholungsgefahr ist in Zusammenschau damit, dass er keine berufliche Verwurzelung im Bundesgebiet hat, die sofortige Aufenthaltsbeendigung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, zumal ob seines bisherigen Verhaltens nicht auszuschließen ist, dass er bei einem etwaigen Aufenthalt im Bundesgebiet erneut straffällig wird. Zudem hatte er im Bundesgebiet keinerlei Bindungen von entsprechend hohem emotionalem Tiefgang, die weitgehende Vorbereitungen für seine Ausreise notwendig gemacht hätten. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides in Form des am XXXX .2025 erlassenen Bescheides ist daher ebenso nicht zu beanstanden.Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides in Form des am römisch 40 .2025 erlassenen Bescheides ist daher ebenso nicht zu beanstanden. Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2307353.1.00