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{'item': 'G314 2305624-1'}

Obsah (11)§ 66Art 133§ 67§ 70§ 2§ 54§§ 51§ 8§ 9§ 54a§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2025 GeschäftszahlG314 2305624-1 Spruch, G314 2305624-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 66Abs 1 i

Vm § 55 Abs 3 NAG wird der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen“.A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids (Spruchpunkt römisch zwei. bleibt unverändert) dahingehend abgeändert, dass es richtig zu lauten hat: „

Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG wird der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen“. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2018 aufgrund der Ehe mit einer bulgarischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltskarte als Angehörigem einer EWR-Bürgerin ausgestellt. Am XXXX .2023 beantragte er die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte.Dem Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2018 aufgrund der Ehe mit einer bulgarischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltskarte als Angehörigem einer EWR-Bürgerin ausgestellt. Am römisch 40 .2023 beantragte er die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte. Da kein gemeinsamer Wohnsitz des BF und seiner Ehefrau mehr bestand und diese in das Vereinigte Königreich verzogen war, informierte die Niederlassungsbehörde am XXXX .2023 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) darüber im Hinblick auf eine mögliche Aufenthaltsbeendigung. Da kein gemeinsamer Wohnsitz des BF und seiner Ehefrau mehr bestand und diese in das Vereinigte Königreich verzogen war, informierte die Niederlassungsbehörde am römisch 40 .2023 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) darüber im Hinblick auf eine mögliche Aufenthaltsbeendigung. Am XXXX .2023 wurde der BF wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe (§ 117 FPG) polizeilich als Beschuldigter vernommen. Am XXXX .2023 wurde das Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft XXXX eingestellt. Am römisch 40 .2023 wurde der BF wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe (Paragraph 117, FPG) polizeilich als Beschuldigter vernommen. Am römisch 40 .2023 wurde das Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 eingestellt. Am XXXX .2023 wurde der BF vor dem BFA im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen. Am XXXX .2023 kündigte er über seinen damaligen Rechtsvertreter die freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet an, verblieb in der Folge jedoch trotzdem in Österreich und beantragte am XXXX .2024 die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für sonstige Schlüsselkräfte bei der Niederlassungsbehörde. Dieser Antrag wurde mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX .2024 abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gab der vom BF dagegen erhobenen Beschwerde mit dem Erkenntnis vom 10.09.2024 nicht Folge.Am römisch 40 .2023 wurde der BF vor dem BFA im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen. Am römisch 40 .2023 kündigte er über seinen damaligen Rechtsvertreter die freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet an, verblieb in der Folge jedoch trotzdem in Österreich und beantragte am römisch 40 .2024 die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für sonstige Schlüsselkräfte bei der Niederlassungsbehörde. Dieser Antrag wurde mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom römisch 40 .2024 abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gab der vom BF dagegen erhobenen Beschwerde mit dem Erkenntnis vom 10.09.2024 nicht Folge. Mit Schreiben vom XXXX .2024 forderte das BFA den BF auf, binnen 14 Tagen bekannt zu geben, ob seine Ehe mittlerweile geschieden worden sei. Nach einer Fristerstreckung übermittelte er das Scheidungsurteil vom XXXX samt deutscher Übersetzung. Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 forderte das BFA den BF auf, binnen 14 Tagen bekannt zu geben, ob seine Ehe mittlerweile geschieden worden sei. Nach einer Fristerstreckung übermittelte er das Scheidungsurteil vom römisch 40 samt deutscher Übersetzung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF

§ 67

Abs 1 und 2 FPG ein mit zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.). und erteilte ihm

§ 70Abs 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat (Spruchpunkt II.).

Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er den Wegzug seiner Ex-Ehefrau XXXX der Niederlassungsbehörde entgegen § 54 Abs 6 NAG nicht unverzüglich bekanntgegeben habe. Er habe auch nie beabsichtigt, mit ihr ein gemeinsames Familienleben zu führen. Es liege zwar aufgrund der Eheschließung von zwei Fremden im Ausland keine strafbare Aufenthaltsehe iSd § 117 FPG vor, wohl aber eine Aufenthaltsehe iSd § 30 NAG. Der BF sei – abgesehen von seiner Erwerbstätigkeit – in Österreich nicht verankert, insbesondere habe er im Inland keine Familienangehörigen. Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiege seine persönlichen Interessen an einem Verbleib. Ein Aufenthaltsverbot sei auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um die Erschleichung von Aufenthaltsrechten und des Zugangs zu Arbeitsmarkt und Sozialsystem hintanzuhalten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.). und erteilte ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er den Wegzug seiner Ex-Ehefrau römisch 40 der Niederlassungsbehörde entgegen Paragraph 54, Absatz 6, NAG nicht unverzüglich bekanntgegeben habe. Er habe auch nie beabsichtigt, mit ihr ein gemeinsames Familienleben zu führen. Es liege zwar aufgrund der Eheschließung von zwei Fremden im Ausland keine strafbare Aufenthaltsehe iSd Paragraph 117, FPG vor, wohl aber eine Aufenthaltsehe iSd Paragraph 30, NAG. Der BF sei – abgesehen von seiner Erwerbstätigkeit – in Österreich nicht verankert, insbesondere habe er im Inland keine Familienangehörigen. Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiege seine persönlichen Interessen an einem Verbleib. Ein Aufenthaltsverbot sei auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um die Erschleichung von Aufenthaltsrechten und des Zugangs zu Arbeitsmarkt und Sozialsystem hintanzuhalten. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung zur Einvernahme des BF und seiner Ex-Ehefrau durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt und weiters beantragt, die Dauer des Aufenthaltsverbots zu reduzieren. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das behördliche Verfahren insoweit mangelhaft geblieben sei, als ihm nach der Abweisung seines Antrags auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ kein Parteiengehör mehr eingeräumt worden sei. Er sei keine Aufenthaltsehe eingegangen, wie auch die Einstellung des Strafverfahrens zeige, sondern habe bei der Einreise vorgehabt, mit seiner damaligen Ehefrau in Österreich ein gemeinsames Familienleben zu führen. Er halte sich bereits seit sieben Jahren in Österreich auf und sei unbescholten. Die öffentliche Sicherheit werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nicht nachhaltig und maßgebend gefährdet. Seine persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich würden das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Der BF, ein Staatsangehöriger Serbiens, kam am XXXX in der serbischen Stadt XXXX zur Welt. Seine Erstsprache ist Serbisch. In Serbien besuchte er die Pflichtschule und machte eine Ausbildung zum Tischler. Danach war er dort als LKW-Fahrer und in der Landwirtschaft erwerbstätig.Der BF, ein Staatsangehöriger Serbiens, kam am römisch 40 in der serbischen Stadt römisch 40 zur Welt. Seine Erstsprache ist Serbisch. In Serbien besuchte er die Pflichtschule und machte eine Ausbildung zum Tischler. Danach war er dort als LKW-Fahrer und in der Landwirtschaft erwerbstätig. Am XXXX heiratete der BF in Serbien die bulgarische Staatsangehörige XXXX , die vor der Eheschließung in Bulgarien gelebt hatte. Im XXXX übersiedelten die Ehegatten gemeinsam nach Österreich und wohnten hier zunächst in XXXX in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Am römisch 40 heiratete der BF in Serbien die bulgarische Staatsangehörige römisch 40 , die vor der Eheschließung in Bulgarien gelebt hatte. Im römisch 40 übersiedelten die Ehegatten gemeinsam nach Österreich und wohnten hier zunächst in römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Die Ehefrau des BF war im Bundesgebiet nur von XXXX .2018 bis XXXX .2018 erwerbstätig; am XXXX .2018 wurde ihr eine Aufenthaltskarte als Arbeitnehmerin ausgestellt, die bis XXXX .2024 gültig war. Jedenfalls ab XXXX bestand kein gemeinsamer Haushalt der Ehegatten mehr, weil der BF damals von XXXX nach XXXX übersiedelte und seine Ehefrau nicht mitkam. Mitte XXXX übersiedelte sie in das Vereinigte Königreich, wo sie einer Erwerbstätigkeit nachging; seither lebt sie nicht mehr in Österreich und es besteht auch kein gemeinsames Familienleben mehr zwischen ihr und dem BF. Er hat jedenfalls seit Mitte XXXX keinen Kontakt mehr zu ihr.Die Ehefrau des BF war im Bundesgebiet nur von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 erwerbstätig; am römisch 40 .2018 wurde ihr eine Aufenthaltskarte als Arbeitnehmerin ausgestellt, die bis römisch 40 .2024 gültig war. Jedenfalls ab römisch 40 bestand kein gemeinsamer Haushalt der Ehegatten mehr, weil der BF damals von römisch 40 nach römisch 40 übersiedelte und seine Ehefrau nicht mitkam. Mitte römisch 40 übersiedelte sie in das Vereinigte Königreich, wo sie einer Erwerbstätigkeit nachging; seither lebt sie nicht mehr in Österreich und es besteht auch kein gemeinsames Familienleben mehr zwischen ihr und dem BF. Er hat jedenfalls seit Mitte römisch 40 keinen Kontakt mehr zu ihr. Der BF teilte der Niederlassungsbehörde zunächst weder mit, dass seine Ehefrau aus Österreich weggezogen war, noch die Beendigung des gemeinsamen Familienlebens. Dies gab er erst bei der Einvernahme vor der Niederlassungsbehörde am XXXX .2023 bekannt. Der BF teilte der Niederlassungsbehörde zunächst weder mit, dass seine Ehefrau aus Österreich weggezogen war, noch die Beendigung des gemeinsamen Familienlebens. Dies gab er erst bei der Einvernahme vor der Niederlassungsbehörde am römisch 40 .2023 bekannt. Der BF stand in Österreich von XXXX bis XXXX in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Von XXXX bis XXXX war er geringfügig beschäftigt. Von XXXX bis XXXX bestanden vollversicherte Beschäftigungsverhältnisse. Zwischen XXXX und XXXX bezog der BF Arbeitslosengeld, seither besteht ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis, daneben ist er zeitweise auch noch geringfügig beschäftigt. Im XXXX wurde ihm eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Am XXXX beantragte er die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte; über diesen Antrag wurde bislang noch nicht entschieden. Der BF stand in Österreich von römisch 40 bis römisch 40 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Von römisch 40 bis römisch 40 war er geringfügig beschäftigt. Von römisch 40 bis römisch 40 bestanden vollversicherte Beschäftigungsverhältnisse. Zwischen römisch 40 und römisch 40 bezog der BF Arbeitslosengeld, seither besteht ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis, daneben ist er zeitweise auch noch geringfügig beschäftigt. Im römisch 40 wurde ihm eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Am römisch 40 beantragte er die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte; über diesen Antrag wurde bislang noch nicht entschieden. Die Ehe des BF, die kinderlos geblieben war, wurde mit dem rechtskräftigen Urteil des Grundgerichts XXXX vom XXXX geschieden, nachdem der BF ca. drei Wochen davor einen Scheidungsantrag eingebracht hatte. Die Ehe des BF, die kinderlos geblieben war, wurde mit dem rechtskräftigen Urteil des Grundgerichts römisch 40 vom römisch 40 geschieden, nachdem der BF ca. drei Wochen davor einen Scheidungsantrag eingebracht hatte. Die Eltern des BF leben in Serbien, er steht in regelmäßigem Kontakt mit ihnen. Seine Schwester lebt in Deutschland. Der BF hat keine Familienangehörigen, die in Österreich leben. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Es sind ihm – abgesehen davon, dass er der Niederlassungsbehörde den Wegzug seiner Ehefrau nicht unverzüglich bekannt gegeben hat, - keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten. Er ist gesund und uneingeschränkt arbeitsfähig. Er hat in Österreich keine weiteren Integrationsschritte gesetzt. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des BVwG. Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben des BF vor dem BFA, der Polizei und der Niederlassungsbehörde, auf den von ihm vorgelegten Urkunden, auf den Sozialversicherungsdaten sowie auf Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Strafregister. Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort des BF werden anhand seiner konsistenten Angaben dazu festgestellt. Serbisch als seine Erstsprache ist aufgrund seiner Herkunft plausibel und wurde von ihm auch entsprechend angegeben. Deutschkenntnisse sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden vom BF auch nicht behauptet, ebensowenig ein ehrenamtliches Engagement, die aktive Mitarbeit in einem Verein oder der Abschluss einer Ausbildung im Inland. Die Feststellungen zu Ausbildung und Erwerbstätigkeit des BF in seinem Herkunftsstaat basieren auf seinen konsistenten und plausiblen Angaben dazu. Die Heiratsurkunde über die Eheschließung des BF mit einer bulgarischen Staatsangehörigen liegt vor. Die Feststellung zur Übersiedlung der Ehegatten nach Österreich und zur Begründung eines gemeinsamen Wohnsitzes in XXXX beruhen auf den entsprechenden Angaben des BF, die durch übereinstimmende Wohnsitzmeldungen laut ZMR untermauert werden. Auch die Erwerbstätigkeit und die Hauptwohnsitzmeldung der Ex-Ehefrau des BF sprechen dafür, dass sie sich zumindest für kurze Zeit im Inland niedergelassen hat.Die Heiratsurkunde über die Eheschließung des BF mit einer bulgarischen Staatsangehörigen liegt vor. Die Feststellung zur Übersiedlung der Ehegatten nach Österreich und zur Begründung eines gemeinsamen Wohnsitzes in römisch 40 beruhen auf den entsprechenden Angaben des BF, die durch übereinstimmende Wohnsitzmeldungen laut ZMR untermauert werden. Auch die Erwerbstätigkeit und die Hauptwohnsitzmeldung der Ex-Ehefrau des BF sprechen dafür, dass sie sich zumindest für kurze Zeit im Inland niedergelassen hat. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF und seiner Ehefrau im Inland basieren auf den jeweiligen Sozialversicherungsdaten, aus denen sich auch der festgestellte Bezug von Arbeitslosengeld durch den BF ergibt. Die Ausstellung von Anmeldebescheinigung bzw. Aufenthaltskarte sind im IZR dokumentiert, ebenso der (offene) Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte. Der BF ist laut ZMR seit XXXX mit Hauptwohnsitz nicht mehr an derselben Adresse wie seine Ehefrau gemeldet. Laut seiner Aussage ist er damals ohne sie von XXXX nach XXXX verzogen, wo er seither mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Die Feststellung, wonach seine (Ex-)Ehefrau jedenfalls seit Mitte XXXX nicht mehr in Österreich wohnt, basiert auf seinen Angaben vor der Polizei am XXXX , mit denen seine Aussage vor der Niederlassungsbehörde am XXXX korrespondiert. Damit stimmt auch überein, dass laut ZMR seit XXXX keine Wohnsitzmeldung von XXXX im Inland mehr besteht. Bei der Einvernahme vor dem BFA am XXXX bestätigte der BF, dass er „seit einem Jahr“ keinen Kontakt mehr zu ihr hat. Der BF ist laut ZMR seit römisch 40 mit Hauptwohnsitz nicht mehr an derselben Adresse wie seine Ehefrau gemeldet. Laut seiner Aussage ist er damals ohne sie von römisch 40 nach römisch 40 verzogen, wo er seither mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Die Feststellung, wonach seine (Ex-)Ehefrau jedenfalls seit Mitte römisch 40 nicht mehr in Österreich wohnt, basiert auf seinen Angaben vor der Polizei am römisch 40 , mit denen seine Aussage vor der Niederlassungsbehörde am römisch 40 korrespondiert. Damit stimmt auch überein, dass laut ZMR seit römisch 40 keine Wohnsitzmeldung von römisch 40 im Inland mehr besteht. Bei der Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 bestätigte der BF, dass er „seit einem Jahr“ keinen Kontakt mehr zu ihr hat. Es gibt keine aktenkundigen Hinweise darauf, dass der BF der Niederlassungsbehörde den Wegzug seiner Ehefrau vor seiner Einvernahme im XXXX 2023 bekanntgegeben hat. Es gibt keine aktenkundigen Hinweise darauf, dass der BF der Niederlassungsbehörde den Wegzug seiner Ehefrau vor seiner Einvernahme im römisch 40 2023 bekanntgegeben hat. Die Feststellungen zur Scheidung der Ehe des BF basieren auf dem (auch in deutscher Übersetzung vorgelegten) Scheidungsurteil. Er erklärte vor dem BFA am XXXX , dass er den Scheidungsantrag 20 Tage zuvor eingebracht hatte. Die Feststellungen zur Scheidung der Ehe des BF basieren auf dem (auch in deutscher Übersetzung vorgelegten) Scheidungsurteil. Er erklärte vor dem BFA am römisch 40 , dass er den Scheidungsantrag 20 Tage zuvor eingebracht hatte. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF geht aus dem Strafregister hervor. Es sind weder Hinweise auf weitere Verstöße gegen die öffentliche Ordnung (über den Verstoß gegen § 54 Abs 6 NAG hinaus) aktenkundig noch auf relevante gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit, zumal er einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF geht aus dem Strafregister hervor. Es sind weder Hinweise auf weitere Verstöße gegen die öffentliche Ordnung (über den Verstoß gegen Paragraph 54, Absatz 6, NAG hinaus) aktenkundig noch auf relevante gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit, zumal er einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Die Feststellungen zu den in Serbien und in Deutschland lebenden Verwandten des BF beruhen auf seinen Angaben vor dem BFA. Anhaltspunkte für familiäre Anknüpfungen oder für Integrationsbemühungen im Inland liegen nicht vor, sodass von deren Fehlen auszugehen ist. Rechtliche Beurteilung: Die Vorgangsweise des BFA, den BF nach der Einvernahme am XXXX nicht noch einmal persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vernehmen, sondern ihn danach nur noch zur schriftlichen Äußerung bzw. zur Vorlage von Urkunden aufzufordern, ist nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten. Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor, zumal er in der Beschwerde kein entscheidungswesentliches Neuvorbringen erstattet hat. Die Vorgangsweise des BFA, den BF nach der Einvernahme am römisch 40 nicht noch einmal persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vernehmen, sondern ihn danach nur noch zur schriftlichen Äußerung bzw. zur Vorlage von Urkunden aufzufordern, ist nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten. Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor, zumal er in der Beschwerde kein entscheidungswesentliches Neuvorbringen erstattet hat. Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt

§ 2

Abs 4 Z 11 FPG unter anderem der Ehemann einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, insofern er diese begleitet oder ihr nachzieht. Als Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG unter anderem der Ehemann einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, insofern er diese begleitet oder ihr nachzieht.

§ 54

Abs 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs 1 Z 1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren (oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer) auszustellen. Das Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Ehegatten bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe

§ 54

Abs 5 NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs 1 Z 1 und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 1); ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird (Z 3); es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden kann (Z 4) oder ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf (Z 5).

§ 54

Abs 6 NAG hat der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Niederlassungsbehörde unverzüglich, bekannt zu geben.

Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren (oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer) auszustellen. Das Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Ehegatten bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe

Paragraph 54, Absatz 5, NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Ziffer eins,); ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird (Ziffer 3,); es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden kann (Ziffer 4,) oder ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf (Ziffer 5,).

Paragraph 54, Absatz 6, NAG hat der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Niederlassungsbehörde unverzüglich, bekannt zu geben. § 55 NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet:Paragraph 55, NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet:

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

§§ 51

Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs 7.

Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird." Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Durch die Ehe mit einer bulgarischen Staatsangehörigen, die zunächst in Österreich niedergelassen war, erlangte er den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG; dementsprechend wurde ihm eine Aufenthaltskarte

§ 54Abs 1 NAG ausgestellt. Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger i

Sd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Durch die Ehe mit einer bulgarischen Staatsangehörigen, die zunächst in Österreich niedergelassen war, erlangte er den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG; dementsprechend wurde ihm eine Aufenthaltskarte

Paragraph 54, Absatz eins, NAG ausgestellt. Mit dem Wegzug der Ehefrau des BF aus Österreich und der erst danach erfolgten Einleitung des Scheidungsverfahrens wurde nicht nur ihr unionsrechtliche Aufenthaltsrecht in Österreich beendet, sondern auch das davon abgeleitete Aufenthaltsrecht des BF (vgl. VwGH 15.03.2018, Ro 2018/21/0002). Das abgeleitete Aufenthaltsrecht des BF ist - unabhängig von der Dauer des gemeinsamen Aufenthalts mit seiner Ehefrau im Bundesgebiet - erloschen, zumal das gerichtliche Scheidungsverfahren erst nach deren Wegzug eingeleitet wurde (siehe VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0169). Damit sich der BF auf die Ausnahmebestimmung des § 54 Abs 5 Z 1 NAG berufen könnte, müsste ein etwaiges Scheidungsverfahren vor dem Wegzug seiner Ehefrau eingeleitet worden sein (siehe VwGH 24.08.2021, Ra 2020/21/0076), es wurde jedoch erst mehrere Jahre später eingeleitet.Mit dem Wegzug der Ehefrau des BF aus Österreich und der erst danach erfolgten Einleitung des Scheidungsverfahrens wurde nicht nur ihr unionsrechtliche Aufenthaltsrecht in Österreich beendet, sondern auch das davon abgeleitete Aufenthaltsrecht des BF vergleiche VwGH 15.03.2018, Ro 2018/21/0002). Das abgeleitete Aufenthaltsrecht des BF ist - unabhängig von der Dauer des gemeinsamen Aufenthalts mit seiner Ehefrau im Bundesgebiet - erloschen, zumal das gerichtliche Scheidungsverfahren erst nach deren Wegzug eingeleitet wurde (siehe VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0169). Damit sich der BF auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG berufen könnte, müsste ein etwaiges Scheidungsverfahren vor dem Wegzug seiner Ehefrau eingeleitet worden sein (siehe VwGH 24.08.2021, Ra 2020/21/0076), es wurde jedoch erst mehrere Jahre später eingeleitet. Die Ex-Ehefrau des BF, eine EWR-Bürgerin, hat Österreich bereits Mitte XXXX verlassen und danach ihr Freizügigkeitsrecht nicht mehr ausgeübt. Damit erfüllte der BF als ihr drittstaatsangehöriger Ehemann nicht mehr die Voraussetzungen für ein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat Österreich nach Art 7 Abs 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG). Das abgeleitete Aufenthaltsrecht des BF würde mit dem Wegzug seiner Ehefrau nur dann nicht enden und könnte auf der Grundlage von Art 13 Abs 2 Unterabs 1 lit a dieser Richtlinie aufrechterhalten werden, wenn diese Österreich erst nach der Einleitung des Scheidungsverfahrens verlassen hätte, um sich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat niederzulassen (vgl. EuGH [Große Kammer] 16.7.2015, Singh u.a., C-218/14). Somit wäre es für eine mögliche Berufung auf die Ehescheidung und den diesbezüglichen Ausnahmetatbestand des Art 13 Abs 2 Unterabs 1 lit a der Freizügigkeitsrichtlinie bzw. des § 54 Abs 5 Z 1 NAG für eine Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des nunmehr geschiedenen BF erforderlich gewesen, dass sich die mit ihm verheiratete Unionsbürgerin bis zum Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens nach Maßgabe von Art 7 Abs 1 der Freizügigkeitsrichtlinie in Österreich aufgehalten hätte (vgl. VwGH 24.08.2021, Ra 2020/21/0076). Da die Ex-Ehefrau des BF aber schon Mitte XXXX und damit lange vor der Einleitung des Scheidungsverfahrens aus Österreich weggezogen ist, konnte sein von ihr abgeleitetes Aufenthaltsrecht somit nach ihrem Wegzug nicht weiter aufrecht bleiben. Auf die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe iSd § 30 Abs 1 NAG voraussetzt, dass ein Strafverfahren nach § 117 FPG mit einer Verurteilung endete (was der VwGH bereits verneint hat, siehe VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0120), kommt es daher nicht entscheidungswesentlich an.Die Ex-Ehefrau des BF, eine EWR-Bürgerin, hat Österreich bereits Mitte römisch 40 verlassen und danach ihr Freizügigkeitsrecht nicht mehr ausgeübt. Damit erfüllte der BF als ihr drittstaatsangehöriger Ehemann nicht mehr die Voraussetzungen für ein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat Österreich nach Artikel 7, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG). Das abgeleitete Aufenthaltsrecht des BF würde mit dem Wegzug seiner Ehefrau nur dann nicht enden und könnte auf der Grundlage von Artikel 13, Absatz 2, Unterabs 1 Litera a, dieser Richtlinie aufrechterhalten werden, wenn diese Österreich erst nach der Einleitung des Scheidungsverfahrens verlassen hätte, um sich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat niederzulassen vergleiche EuGH [Große Kammer] 16.7.2015, Singh u.a., C-218/14). Somit wäre es für eine mögliche Berufung auf die Ehescheidung und den diesbezüglichen Ausnahmetatbestand des Artikel 13, Absatz 2, Unterabs 1 Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie bzw. des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG für eine Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des nunmehr geschiedenen BF erforderlich gewesen, dass sich die mit ihm verheiratete Unionsbürgerin bis zum Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens nach Maßgabe von Artikel 7, Absatz eins, der Freizügigkeitsrichtlinie in Österreich aufgehalten hätte vergleiche VwGH 24.08.2021, Ra 2020/21/0076). Da die Ex-Ehefrau des BF aber schon Mitte römisch 40 und damit lange vor der Einleitung des Scheidungsverfahrens aus Österreich weggezogen ist, konnte sein von ihr abgeleitetes Aufenthaltsrecht somit nach ihrem Wegzug nicht weiter aufrecht bleiben. Auf die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe iSd Paragraph 30, Absatz eins, NAG voraussetzt, dass ein Strafverfahren nach Paragraph 117, FPG mit einer Verurteilung endete (was der VwGH bereits verneint hat, siehe VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0120), kommt es daher nicht entscheidungswesentlich an. Der BF hält sich aktuell seit ca. siebeneinhalb Jahren (und damit seit deutlich weniger als zehn Jahren) in Österreich auf und geht hier einer Erwerbstätigkeit nach. Angesichts seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67

FPG nicht geboten, um einer allfälligen, von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begegnen, zumal das BFA dieses auch auf generalpräventive Gründe stützt, aber derartige, vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen in diesem Zusammenhang nicht zulässig sind (siehe VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380). Allerdings ist die Erlassung einer Ausweisung iSd § 66 FPG gegen ihn zu prüfen.Der BF hält sich aktuell seit ca. siebeneinhalb Jahren (und damit seit deutlich weniger als zehn Jahren) in Österreich auf und geht hier einer Erwerbstätigkeit nach. Angesichts seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, FPG nicht geboten, um einer allfälligen, von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begegnen, zumal das BFA dieses auch auf generalpräventive Gründe stützt, aber derartige, vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen in diesem Zusammenhang nicht zulässig sind (siehe VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380). Allerdings ist die Erlassung einer Ausweisung iSd Paragraph 66, FPG gegen ihn zu prüfen. Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbots, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar. Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegenüber dem BF zieht somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach § 66 FPG nach sich (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0084).Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbots, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar. Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegenüber dem BF zieht somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach Paragraph 66, FPG nach sich vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0084).

§ 66Abs 1 FPG können u.a.

begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt. Wenn sie bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, ist eine Ausweisung nur dann zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Paragraph 66, Absatz eins, FPG können u.a. begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt. Wenn sie bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, ist eine Ausweisung nur dann zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

§ 66

Abs 2 FPG sind bei der Entscheidung über eine Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die Erlassung einer Ausweisung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist

§ 66

Abs 3 FPG nur bei einer von ihnen ausgehenden nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit Österreichs zulässig.

Paragraph 66, Absatz 2, FPG sind bei der Entscheidung über eine Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die Erlassung einer Ausweisung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist

Paragraph 66, Absatz 3, FPG nur bei einer von ihnen ausgehenden nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit Österreichs zulässig.

§ 9BFA-VG ist u.a.

eine Ausweisung

§ 66

FPG, die in das Privat- und Familienleben eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral oder der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Paragraph 9, BFA-VG ist u.a. eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im , Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral oder der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Ziffer eins,), das Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Der BF hält sich noch nicht zehn Jahre in Österreich auf. Er hat auch noch nicht das Daueraufenthaltsrecht erworben, das (von hier nicht relevanten Ausnahmefällen abgesehen)

§ 54aabs 1 NAG voraussetzt, dass er sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der Vw

GH hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass als rechtmäßiger Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen iSd § 54a Abs 1 NAG nur ein den Vorgaben der Freizügigkeitsrichtlinie entsprechender Aufenthalt angesehen werden kann und dass ein vom Ehepartner abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht durch dessen Wegzug aus Österreich endet und auch (bei einer erst nach dem Wegzug erfolgten Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens) nicht aufgrund einer später erfolgten Scheidung erhalten bleibt (siehe VwGH 23.02.2024, Ra 2024/22/0007). Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war somit nur bis zum Wegzug seiner Ehefrau Mitte XXXX rechtmäßig iSd § 54a Abs1 NAG. Der BF hält sich noch nicht zehn Jahre in Österreich auf. Er hat auch noch nicht das Daueraufenthaltsrecht erworben, das (von hier nicht relevanten Ausnahmefällen abgesehen)

Paragraph 54 a, abs 1 NAG voraussetzt, dass er sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass als rechtmäßiger Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG nur ein den Vorgaben der Freizügigkeitsrichtlinie entsprechender Aufenthalt angesehen werden kann und dass ein vom Ehepartner abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht durch dessen Wegzug aus Österreich endet und auch (bei einer erst nach dem Wegzug erfolgten Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens) nicht aufgrund einer später erfolgten Scheidung erhalten bleibt (siehe VwGH 23.02.2024, Ra 2024/22/0007). Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war somit nur bis zum Wegzug seiner Ehefrau Mitte römisch 40 rechtmäßig iSd Paragraph 54 a, Abs1 NAG. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass er sich zwar seit mehr als sieben Jahren im Bundesgebiet aufhält, er aber nur bis Mitte XXXX ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von seiner Ehefrau ableiten konnte und ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus spätestens seit damals bewusst sein musste. Er hat kein Familienleben iSd § 9 Abs 2 Z 2 BAF-VG im Bundesgebiet, weil hier keine Angehörigen seiner Kernfamilie leben. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass er sich zwar seit mehr als sieben Jahren im Bundesgebiet aufhält, er aber nur bis Mitte römisch 40 ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von seiner Ehefrau ableiten konnte und ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus spätestens seit damals bewusst sein musste. Er hat kein Familienleben iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, BAF-VG im Bundesgebiet, weil hier keine Angehörigen seiner Kernfamilie leben. Der mit der Ausweisung des BF verbundene Eingriff in sein Privatleben ist verhältnismäßig. Er ist zwar im Inland unselbständig erwerbstätig und hat hier wohl auch Sozialkontakte geknüpft. Es wird ihm aber möglich sein, die Kontakte zu allfälligen, im Inland lebenden Bezugspersonen über diverse Kommunikationsmittel (etwa Internet oder Telefon) und durch wechselseitige Besuche aufrechtzuerhalten, zumal er Österreich auch nach der Rückkehr nach Serbien im Rahmen visumfreier Aufenthalte besuchen kann. Der BF hat demgegenüber nach wie vor starke Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo er sprachkundig und mit den Gewohnheiten vertraut ist und wo auch seine Eltern leben. In Serbien ist er aufgewachsen und hat dort den Großteil seines Lebens, insbesondere die prägenden Jahre der Kindheit und Jugend, verbracht. Er ist gesund und arbeitsfähig und hat eine Ausbildung und Berufserfahrung, die ihm auch in seinem Heimatstaat eine Teilnahme am Erwerbsleben ermöglichen werden, auch wenn die Arbeitsmarktsituation dort schwierig sein mag. Es wird ihm daher möglich sein, auch nach der Rückkehr nach Serbien durch eigene Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, ohne in eine ausweglose Situation zu geraten, zumal er keine Sorgepflichten hat und keine besondere Vulnerabilität besteht. Im Rahmen der Interessenabwägung

§ 9

BFA-VG ist – insbesondere angesichts der Umstände, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken (äußerst kurze Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer EWR-Bürgerin und entgegen § 54 Abs 6 NAG jahrelang unterbliebene Information der Niederlassungsbehörde über deren Wegzug) – im Ergebnis davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des BF sein persönliches Interesse am Verbleib überwiegt und die Ausweisung daher Art 8 EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt. Es ist dem BF zumutbar, einen von ihm allenfalls angestrebten weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet von seinem Heimatstaat aus nach den Regelungen des NAG zu legalisieren. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde in diesem Sinn abzuändern.Im Rahmen der Interessenabwägung

Paragraph 9, BFA-VG ist – insbesondere angesichts der Umstände, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken (äußerst kurze Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer EWR-Bürgerin und entgegen Paragraph 54, Absatz 6, NAG jahrelang unterbliebene Information der Niederlassungsbehörde über deren Wegzug) – im Ergebnis davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des BF sein persönliches Interesse am Verbleib überwiegt und die Ausweisung daher Artikel 8, EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt. Es ist dem BF zumutbar, einen von ihm allenfalls angestrebten weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet von seinem Heimatstaat aus nach den Regelungen des NAG zu legalisieren. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde in diesem Sinn abzuändern.

§ 70Abs 3 FPG ist u.a.

begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung grundsätzlich von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist u.a. begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung grundsätzlich von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt eine mündliche Verhandlung

§ 21Abs 7 BFA-VG.

Dem angefochtenen Bescheid ging ein ausführliches und ordnungsgemäßes verwaltungsbehördliches Ermittlungsverfahren voran. Das BFA hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offengelegt, die das BVwG teilt, zumal keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten sind. In der Beschwerde wurde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht. Die beantragte Einvernahme der Ex-Ehefrau des BF ist entbehrlich, zumal das BVwG ohnedies – der Beschwerdeargumentation insoweit folgend – davon ausgeht, dass die Ehegatten zunächst ein gemeinsames Familienleben im Bundesgebiet geführt haben. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt eine mündliche Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ausführliches und ordnungsgemäßes verwaltungsbehördliches Ermittlungsverfahren voran. Das BFA hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offengelegt, die das BVwG teilt, zumal keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten sind. In der Beschwerde wurde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht. Die beantragte Einvernahme der Ex-Ehefrau des BF ist entbehrlich, zumal das BVwG ohnedies – der Beschwerdeargumentation insoweit folgend – davon ausgeht, dass die Ehegatten zunächst ein gemeinsames Familienleben im Bundesgebiet geführt haben. Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G314.2305624.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.