RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2025 GeschäftszahlI411 2301921-1 Spruch, I411 2301921-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Nigeria und in Italien als subsidiär Schutzberechtigter zum Aufenthalt berechtigt. Er reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und wurde am 13.10.2023 wegen des Verdachts, Suchtgifthandel begangen zu haben, in Untersuchungshaft genommen.
- Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2023 wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Hierauf gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15.02.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.02.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten ist unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. Am 15.02.2024 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen.
- Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge die Abschiebung nach Italien zulässig ist (Spruchpunkt II.).
- Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge die Abschiebung nach Italien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). In Erledigung der Beschwerde gegen diesen Bescheid hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.01.2025, GZ: W161 2288432-1/18E, den angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
- Am 19.06.2024 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt persönlich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs 2 AsylG ein, der dem Bundesamt zuvor am 05.06.2024 per Email übermittelt wurde.
- Am 19.06.2024 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt persönlich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ein, der dem Bundesamt zuvor am 05.06.2024 per Email übermittelt wurde. Dem Antrag waren mehrere Unterlagen in Kopie angeschlossen, unter anderem ein Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers aus Italien, der Reisepass von seiner Lebensgefährtin, zwei Geburtsurkunden, ein Staatsbürgerschaftsnachweis, eine Beurkundung über die Anerkennung der Vaterschaft sowie eine Erklärung der gemeinsamen Obsorge. Seinen Antrag begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er mit einer österreichischen Staatsangehörigen, die er unmittelbar nach seiner Einreise Ende März 2023 kennengelernt habe, eine Beziehung führe und einen gemeinsamen Sohn habe, für den er die Vaterschaft anerkannt habe. Seine Lebensgefährtin habe aus einer vorherigen Beziehung bereits einen Sohn, der an frühkindlichem Autismus leide. Er sei für ihn schnell zu einem Vater geworden und würde sich liebevoll um ihn kümmern. Seine Beziehung zu den beiden Kindern sei innig. Eine Trennung würde bei den Kindern traumatische Störungen, eine akute Belastungssituation und eine Anpassungsstörung auslösen. Das Kindeswohl sei vorrangig zu berücksichtigen. Eine grundlegende Interessenabwägung führe zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Beschwerdeführers größer sei, insbesondere zum Wohl der beiden Kinder. Der beantragte Aufenthaltstitel sei zu erteilen. Eine Trennung würde eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat und Familienlebens bedeuten.
- Am 21.08.2024 wurden der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen und näher zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt.
- Am 04.09.2024 erstattete der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme, in welcher er - aufs Wesentliche zusammengefasst - erklärte, der beantragte Aufenthaltstitel sei zu erteilen. Es stimme zwar, dass er gelegentlich Marihuana konsumiere, jedoch habe er den Konsum stark reduziert und versuche er, aktiv aufzuhören. Beide Kinder seien stark emotional an ihn gebunden. Müsste er das Bundesgebiet verlassen, würde dies zu einer völligen Entfremdung des Sohnes seiner Lebensgefährtin zu ihm führen und könnte er zudem sein eigenes Kind nicht sehen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.09.2024 hat das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.09.2024 hat das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde vom 09.10.
- In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, die Interessenabwägung führe zu dem Ergebnis, dass sein Interesse an einem Verbleib in Österreich größer sei, insbesondere zum Wohl der beiden Kinder. Der Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Es liege auch eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, weil die belangte Behörde keine ausreichenden Ermittlungen in Hinblick auf die Auswirkungen auf das Kindeswohl im Falle einer rückkehrbedingten Trennung des Beschwerdeführers vorgenommen habe.
- Am 07.04.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung und die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin teilnahmen.
- Am 22.05.2025 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme samt Unterlagen über den von seiner Lebensgefährtin gestellten Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest, über den besonderen Förderbedarf des Sohnes seiner Lebensgefährtin und über die zukünftigen Pläne des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige und gesunde Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Im Jahr 2014 reiste der Beschwerdeführer aus Nigeria nach Italien aus, wo er in der Landwirtschaft tätig war. Derzeit ist er in Italien als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 20.11.2026 zum Aufenthalt berechtigt. Mit seinen Geschwistern, die sich in Italien aufhalten, hat er nur wenig Kontakt. In seinem Herkunftsstaat absolvierte er eine Schulausbildung, schloss eine Ausbildung zum Staplerfahrer ab und hat er als Staplerfahrer gearbeitet. Zu einem späteren Zeitpunkt machte er auch eine Ausbildung für den Beruf Maler. Seine Stiefmutter und seine Tochter, die im Jahr 2011 geboren wurde, leben nach wie vor in Nigeria. Zu einem unbekannten Zeitpunkt reiste der Beschwerdeführer ins Bundesgebiet ein. Am 13.10.2023 wurde er wegen des Verdachts, Suchtgifthandel begangen zu haben, in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.02.2024 wurde er wegen Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 15.02.2024 wurde er wegen
- des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
- Fall SMG;
- des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall SMG;
- des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Ziffer 1, 1.,
- und
- des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 1, 1.,
- und
- Fall, Abs. 2a SMG und
- Fall, Absatz 2 a, SMG und
- der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1, Ziffer 1,
- Und
- Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt.
- der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins,, Ziffer 1,
- Und
- Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Der Vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten ist unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. Der Beschwerdeführer hat vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überwiegend gewinnbringend und öffentlich überlassen, und zwar - seiner Lebensgefährtin im Zeitraum September 2022 bis Dezember 2022 in zahlreichen Teilmengen eine insgesamt unbekannte Menge Cannabiskraut unentgeltlich und am 11.09.2023 952,6 Gramm Cannabiskraut zum Zweck der Aufbewahrung - im Zeitraum August 2023 bis September 2023 im Bereich einer Straßenbahnhaltestelle einer Frau in mehreren Teilmengen insgesamt 1 Gramm Kokain zum Grammpreis von EUR 100,-- - im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem anderen Staatsangehörigen von Nigeria im Zeitraum von September 2023 bis Oktober 2023 einer Person in mehreren Teilmengen von 10 Joints insgesamt eine unbekannte Menge Cannabiskraut - im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem anderen Staatsangehörigen von Nigeria im Zeitraum von Dezember 2022 bis Oktober 2023 unbekannten Suchtgiftabnehmern eine insgesamt unbekannte, jedoch die Grenzmenge jedenfalls übersteigende Menge Cannabiskraut entgeltlich und großteils öffentlich Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, vorschriftswidrig Suchtgift erworben, besessen und einem anderen zum entgeltlichen Erwerb angeboten zu haben, wobei die Angebote an allgemein zugänglichen Orten öffentlich oder unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung von mehr als 10 Personen berechtigtes Ärgernis zu erregen, stattfanden, und zwar im August 2023 im Bereich einer Straßenbahnhaltestelle einer Frau eine nicht näher bestimmte Menge Cannabiskraut. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, und zwar zurückliegend bis 13.10.2023, indem er wöchentlich 5 Gramm Kokain und unbekannte Mengen Cannabiskraut von unbekannten Suchtgiftverkäufern ankaufte und bis zum Eigenkonsum besaß, wobei er bei seiner Festnahme am 13.10.2023 (gemeinsam mit einem anderen Staatsangehörigen von Nigeria) im Besitz von 2 Gramm Cannabiskraut war. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis und die Unbescholtenheit mildernd berücksichtigt und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen als erschwerend gewertet. Am 15.02.2024 ist der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen worden. Seit seiner Haftentlassung lebt er mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX in einem gemeinsamen Haushalt. Sie führen ca. seit Ende März 2023 eine Beziehung. Am 15.02.2024 ist der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen worden. Seit seiner Haftentlassung lebt er mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt. Sie führen ca. seit Ende März 2023 eine Beziehung. Seine Lebensgefährtin hat einen jungen Sohn namens XXXX , der im Jahr 2018 geboren worden ist, aus einer früheren Beziehung stammt und dem frühkindlicher Autismus mit mäßigem Symptomniveau diagnostiziert wurde. Ein Kontakt zwischen XXXX und seinem Vater besteht nur selten. XXXX hat einen erhöhten Förderbedarf und wird derzeit nach einem Lehrplan für Kinder mit kognitiver Beeinträchtigung unterrichtet. Seine Lebensgefährtin hat einen jungen Sohn namens römisch 40 , der im Jahr 2018 geboren worden ist, aus einer früheren Beziehung stammt und dem frühkindlicher Autismus mit mäßigem Symptomniveau diagnostiziert wurde. Ein Kontakt zwischen römisch 40 und seinem Vater besteht nur selten. römisch 40 hat einen erhöhten Förderbedarf und wird derzeit nach einem Lehrplan für Kinder mit kognitiver Beeinträchtigung unterrichtet. Am 22.03.2024 brachte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ihren zweiten Sohn, XXXX , auf die Welt. Der Beschwerdeführer hat für XXXX , der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, die Vaterschaft anerkannt. Am 22.03.2024 brachte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ihren zweiten Sohn, römisch 40 , auf die Welt. Der Beschwerdeführer hat für römisch 40 , der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, die Vaterschaft anerkannt. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist aktuell in Teilzeit beschäftigt. Sie bezieht Karenzgeld, Familienbeihilfe, Unterhalt vom Vater ihres älteren Sohnes sowie Pflegegeld für ihren älteren Sohn. Zusätzlich wird sie von ihrem Vater finanziell und bei der Pflege ihrer Kinder unterstützt. Derzeit kommt sie für den Lebensunterhalt ihrer Kinder und ihres Partners auf. Im Januar 2024 wurde sie zu einer Haftstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt. Am 11.04.2025 stellte sie einen Antrag auf Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes. Das Verfahren über diesen Antrag ist noch anhängig. Der Beschwerdeführer hilft seiner Partnerin bei der Erziehung ihrer Kinder, mit denen er sich gut versteht, und bei der Führung des Haushalts, unter anderem holte er den älteren Sohn seiner Partnerin vom Kindergarten ab und ging mit den Kindern spazieren. Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Abgesehen von seiner Lebensgefährtin und den zwei Kindern seiner Lebensgefährtin verfügt er im Bundesgebiet über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Er ging in Österreich bisher keiner legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach und legte keine Integrationsprüfung ab.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen ergeben sich primär aus den Angaben des Beschwerdeführers und den Angaben seiner Lebensgefährtin in den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt am 21.08.2024 sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen (u.a. italienischer Aufenthaltstitel, zwei Geburtsurkunden, Staatsbürgerschaftsnachweis, Beurkundung über die Anerkennung der Vaterschaft). Die Feststellung zur mangelnden Integration des Beschwerdeführers folgt aus der kurzen Aufenthaltsdauer und dem Fehlen von maßgeblichen Integrationsschritten. Dass er bisher in Österreich keiner legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nachging, geht aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug hervor. Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich und aus dem im Akt befindlichen Strafurteil.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG:3.
- Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG: 3.1.
- Rechtslage Gemäß § 55 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 55 Abs 2 AsylG).Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Paragraph 55, Absatz 2, AsylG). Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall Fallgegenständlich wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ab. Zu prüfen ist daher, ob ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Fallgegenständlich wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ab. Zu prüfen ist daher, ob ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist. Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249).Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Der VwGH hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet, noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchgeführte Interessensabwägung zukommt (vgl. VwGH 15.3.2016, Zl. Ra 2016/19/0031-0034, mit Verweis auf VwGH vom 30.7.2015, Zl. Ra 2014/22/0055 bis 0058, vom 21.1.2016, Zl. Ra 2015/22/0119 und vom 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247, mwN). Der VwGH hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet, noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchgeführte Interessensabwägung zukommt vergleiche VwGH 15.3.2016, Zl. Ra 2016/19/0031-0034, mit Verweis auf VwGH vom 30.7.2015, Zl. Ra 2014/22/0055 bis 0058, vom 21.1.2016, Zl. Ra 2015/22/0119 und vom 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247, mwN). Im konkreten Fall hält sich der Beschwerdeführer erst seit kurzem im Bundesgebiet auf und sein Aufenthalt war bisher unrechtmäßig. Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers ging auch nicht auf überlange Verzögerungen zurück, die den österreichischen Behörden zuzurechnen wären. Das geführte Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde in einem angemessenen Zeitrahmen abgeschlossen. Überdies begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht (§ 58 Abs 13 AsylG).Das geführte Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde in einem angemessenen Zeitrahmen abgeschlossen. Überdies begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG). Der Beschwerdeführer durfte nicht annehmen, in Österreich bleiben zu können. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).Der Beschwerdeführer durfte nicht annehmen, in Österreich bleiben zu können. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Des Weiteren hat der Beschwerdeführer in Österreich keinen maßgeblichen Grad an Integration erlangt, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist zum Entscheidungszeitpunkt insbesondere vor dem Hintergrund der kurzen Aufenthaltsdauer schwach ausgeprägt. Gleichzeitig bestehen hingegen zu seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und einen großen Teil seines Lebens verbracht hat, sprachliche, kulturelle und familiäre Verbindungen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privatlebens ist folglich nicht geboten. Zu prüfen ist daher, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Betracht kommt. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgt aus dem Konzept der Familie, auf das Art. 8 EMRK gründet, dass vom Augenblick der Geburt des Kindes an und auf Grund des bloßen Faktums dieser Geburt zwischen ihm und seinen Eltern ein Band existiert, welches ein "Familienleben" begründet und das durch nachfolgende Ereignisse nicht zerrissen werden kann, es sei denn unter außergewöhnlichen Umständen, wobei ein unregelmäßiger Kontakt mit Unterbrechungen keinen solchen Umstand darstellt (EGMR 19.2.1996, 53/1995/559/645, Gül gg. Schweiz).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgt aus dem Konzept der Familie, auf das Artikel 8, EMRK gründet, dass vom Augenblick der Geburt des Kindes an und auf Grund des bloßen Faktums dieser Geburt zwischen ihm und seinen Eltern ein Band existiert, welches ein "Familienleben" begründet und das durch nachfolgende Ereignisse nicht zerrissen werden kann, es sei denn unter außergewöhnlichen Umständen, wobei ein unregelmäßiger Kontakt mit Unterbrechungen keinen solchen Umstand darstellt (EGMR 19.2.1996, 53/1995/559/645, Gül gg. Schweiz). Bei Eingriffen in das Familienleben ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Kindes und denen des Elternteils herbeizuführen und dem Wohl des Kindes besondere Aufmerksamkeit zukommen zu lassen (EGMR 7.8.1996, 17383/90, Johansen gegen Norwegen). Bei Beurteilung der Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteiles und seines Kindes ist auch auf im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen (VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0012 mwH). Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 MRK zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte. Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsstaat und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der staatlichen Entscheidung - hier: der Erlassung einer Rückkehrentscheidung - verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den "Familiennachzug" (vgl. etwa VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, mwN - dort in Bezug auf die Verweigerung der Erteilung von Einreisetiteln; zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vgl. in diesem Sinn jüngst etwa VwGH 7.6.2021, Ra 2020/18/0391, mwN).Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, MRK zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte. Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsstaat und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der staatlichen Entscheidung - hier: der Erlassung einer Rückkehrentscheidung - verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den "Familiennachzug" vergleiche etwa VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, mwN - dort in Bezug auf die Verweigerung der Erteilung von Einreisetiteln; zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vergleiche in diesem Sinn jüngst etwa VwGH 7.6.2021, Ra 2020/18/0391, mwN). Außerdem ist bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl notwendig, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VfGH 28.11.2019, E 707/2019).Außerdem ist bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl notwendig, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VfGH 28.11.2019, E 707 aus 2019,). Wird ein Kind durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (vgl. etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, mwN). Eine derartige Rechtfertigung ist nicht schon deshalb gegeben, weil die Beziehung zur Kindesmutter und die Geburt des Kindes während des unsicheren Aufenthaltsstatus des Revisionswerbers erfolgte. Sie kann aber etwa dann bejaht werden, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insbesondere bei - relevanter - Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, mwN).Wird ein Kind durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung vergleiche etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, mwN). Eine derartige Rechtfertigung ist nicht schon deshalb gegeben, weil die Beziehung zur Kindesmutter und die Geburt des Kindes während des unsicheren Aufenthaltsstatus des Revisionswerbers erfolgte. Sie kann aber etwa dann bejaht werden, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insbesondere bei - relevanter - Straffälligkeit des Fremden vergleiche VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, mwN). § 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR,
- GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.
- 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem ist die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich ein Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/0166).Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR,
- GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des Paragraph 138, ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 14.
- 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem ist die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich ein Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/0166). Der Beschwerdeführer führt mit einer österreichischen Staatsangehörigen eine Beziehung und hat die Vaterschaft für ein Kind anerkannt. Der Beschwerdeführer und seine aktuelle Lebensgefährtin gingen ihre Beziehung jedoch in einem Zeitpunkt ein, in welchem sie sich über den höchst unsicheren Aufenthaltsstatus bzw. den unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers bewusst sein mussten. Auch der Beginn der Schwangerschaft seiner Partnerin und die Geburt des Kindes, für welches der Beschwerdeführer die Vaterschaft anerkannt hat, erfolgten in einem Zeitpunkt, in dem sie nicht darauf vertrauen durften, ihre Beziehung in Österreich führen zu können. In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom
- Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR aus, dass es unter anderem eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes und der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Der EGMR hielt in dem Zusammenhang auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom
- Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR aus, dass es unter anderem eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes und der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Der EGMR hielt in dem Zusammenhang auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Art. 8 MRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (EGMR 16.4.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09, Z 50).Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Artikel 8, MRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (EGMR 16.4.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09, Ziffer 50,). Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass der Beschwerdeführer sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. dazu etwa VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in evidenter Weise klar sein musste (vgl. VwGH 14.10.2019, Ra 2019/18/0396, mwN). Das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit des Aufenthalts wirkt auch auf deren Kinder durch, hat jedoch geringere Bedeutung im Rahmen der Gesamtabwägung (VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545).Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass der Beschwerdeführer sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche dazu etwa VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in evidenter Weise klar sein musste vergleiche VwGH 14.10.2019, Ra 2019/18/0396, mwN). Das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit des Aufenthalts wirkt auch auf deren Kinder durch, hat jedoch geringere Bedeutung im Rahmen der Gesamtabwägung (VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545). Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beziehung mit seiner aktuellen Partnerin und mit den beiden Kindern seiner Partnerin um keine langjährige und tiefgreifend verfestigte Beziehung handelt. Überdies besteht keine enge verflochtene Wirtschaftsgemeinschaft, zumal der Beschwerdeführer aktuell in finanzieller Hinsicht keinen hinreichenden Beitrag zum Lebensunterhalt seiner Lebensgefährtin und seiner Kinder beitragen kann. Eine Trennung des Beschwerdeführers vom Kind, für welches er die Vaterschaft anerkannt hat, liegt nicht im Sinne des Kindeswohles, vor allem angesichts der besonderen Bedürfnisse von Kindern in der ersten Lebensphase und des an sich wünschenswerten Kontaktes zwischen dem Kind und seines Elternteils. Die Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels führt allerdings zu keinem gravierenden oder unverhältnismäßigen Eingriff in das Wohl der beiden Kinder. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wird weiterhin für den Lebensunterhalt der Kinder aufkommen. Der Beschwerdeführer unterstützt zwar derzeit seine Partnerin in der Kinderbetreuung, weshalb sein Verbleib im Bundesgebiet für seine Partnerin von Vorteil wäre, jedoch ist seine Partnerin bei der Bewältigung der Aufgaben nicht auf seine ständige Präsenz angewiesen. Es bestehen außerdem keine gegenseitigen Abhängigkeiten. Der Beschwerdeführer leistet derzeit keinen angemessenen finanziellen Beitrag zum Lebensunterhalt der Kinder und seiner Partnerin und seine Partnerin bezieht mehrere Geldleistungen und wird von ihrem Vater unterstützt. Die Pflege und Betreuung der Kinder wäre auch im Fall der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers weiterhin durch die Kindesmutter gesichert. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der Verurteilung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist auch anzunehmen, dass ihr Antrag auf Vollzug einer Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes (§§ 156b ff StVG) bewilligt wird. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der Verurteilung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist auch anzunehmen, dass ihr Antrag auf Vollzug einer Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes (Paragraphen 156 b, ff StVG) bewilligt wird. Abgesehen davon besteht für den Beschwerdeführer jedenfalls - wie jedem Fremden auch - die Möglichkeit, sich unter Einhaltung der aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen um einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für Österreich zu bemühen. Die Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels bedeutet für sich genommen nicht, dass der Beschwerdeführer dauerhaft von seiner Lebensgefährtin und den zwei Kindern getrennt sein wird. Den familiären Interessen des Beschwerdeführers kann daher insgesamt vor allem unter der Bedachtnahme auf den Umstand, dass das Familienleben während seines unsicheren Aufenthaltsstatus begründet wurde, in der Interessensabwägung nur ein abgeschwächtes Gewicht zukommen. Demgegenüber ist dem öffentlichen Interesse an der Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels ein sehr großes Gewicht beizumessen. Der Beschwerdeführer stellte den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels offenkundig mit der gezielten Absicht, um unter Umgehung der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen, in denen ein Fremder seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (Ehegatten bzw. Kindern) nachgereist war und einen Antrag auf internationalen Schutz bzw. auf Erteilung eines Aufenthaltstitels missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt hatte, festgehalten, dass in solchen Konstellationen das öffentliche Interesse besonders schwer wiegt, zumal von den Beteiligten nicht von einem (rechtmäßigen) Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte (vgl. VwGH, 21.02.2020, Ra 2020/18/0047-6 und VwGH, 23.01.2019, Ra 2018/19/0683, mwN).Der Beschwerdeführer stellte den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels offenkundig mit der gezielten Absicht, um unter Umgehung der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen, in denen ein Fremder seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (Ehegatten bzw. Kindern) nachgereist war und einen Antrag auf internationalen Schutz bzw. auf Erteilung eines Aufenthaltstitels missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt hatte, festgehalten, dass in solchen Konstellationen das öffentliche Interesse besonders schwer wiegt, zumal von den Beteiligten nicht von einem (rechtmäßigen) Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte vergleiche VwGH, 21.02.2020, Ra 2020/18/0047-6 und VwGH, 23.01.2019, Ra 2018/19/0683, mwN). Zusätzlich ist den familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet sein straffälliges Verhalten entgegen zu halten. Straftaten sind wesentliche Gründe, die im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Gerade die Begehung eines strafbaren Deliktes im Suchtmittelbereich berührt wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. die Erk. des VwGH vom 20.08.2013, Zl. 2013/22/0082; vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).Gerade die Begehung eines strafbaren Deliktes im Suchtmittelbereich berührt wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche die Erk. des VwGH vom 20.08.2013, Zl. 2013/22/0082; vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). In bestimmten Konstellationen ist auch die Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0174; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271).In bestimmten Konstellationen ist auch die Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0174; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Der Beschwerdeführer beging (unter anderem) das Verbrechen des Suchtgifthandels und hat anderen überwiegend gewinnbringend und öffentlich Suchtgift überlassen. Den öffentlichen Interessen an der Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels ist sohin ein sehr großes Gewicht beizumessen. Unter diesen Umständen wiegt in einer Gesamtschau, in der insbesondere die in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Tatbestände berücksichtigt wurden, bei der Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen ein hoher Stellenwert zukommt, schwerer als die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers.Unter diesen Umständen wiegt in einer Gesamtschau, in der insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Tatbestände berücksichtigt wurden, bei der Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen ein hoher Stellenwert zukommt, schwerer als die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Des Weiteren liegt keine besondere Ausnahmesituation im Sinn der Judikatur des EuGH zu Art. 20 AEUV vor. Des Weiteren liegt keine besondere Ausnahmesituation im Sinn der Judikatur des EuGH zu Artikel 20, AEUV vor. Der EuGH hat wiederholt entschieden, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen einschließlich Entscheidungen, mit denen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers der Aufenthalt verweigert wird, entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen ihr Status verleiht, verwehrt wird (vgl. erstmals EuGH 8.3.2011, Zambrano, C‑34/09 , Rn. 42 bis 45; vgl. etwa auch VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0017, Rn. 8, mwN).Der EuGH hat wiederholt entschieden, dass Artikel 20, AEUV nationalen Maßnahmen einschließlich Entscheidungen, mit denen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers der Aufenthalt verweigert wird, entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen ihr Status verleiht, verwehrt wird vergleiche erstmals EuGH 8.3.2011, Zambrano, C‑34/09 , Rn. 42 bis 45; vergleiche etwa auch VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0017, Rn. 8, mwN). Es gibt ganz besondere Sachverhalte, in denen - obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat - einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. EuGH 15.11.2011, Dereci u.a., C‑256/11 , Rn. 65 bis 67; EuGH 10.5.2017, Chavez‑Vilchez u.a., C‑133/15 , Rn. 63; vgl. etwa auch VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0017, Rn. 8). Indessen begründet der (bloße) Wunsch nach einem Aufenthalt in Österreich aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung einer Familiengemeinschaft noch keine derartige Ausnahmesituation (siehe idS unter Bezugnahme auf Rn. 68 im schon erwähnten EuGH‑Urteil „Dereci u.a.“ VwGH 28.3.2012, 2009/22/0243).Es gibt ganz besondere Sachverhalte, in denen - obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat - einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde vergleiche EuGH 15.11.2011, Dereci u.a., C‑256/11 , Rn. 65 bis 67; EuGH 10.5.2017, Chavez‑Vilchez u.a., C‑133/15 , Rn. 63; vergleiche etwa auch VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0017, Rn. 8). Indessen begründet der (bloße) Wunsch nach einem Aufenthalt in Österreich aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung einer Familiengemeinschaft noch keine derartige Ausnahmesituation (siehe idS unter Bezugnahme auf Rn. 68 im schon erwähnten EuGH‑Urteil „Dereci u.a.“ VwGH 28.3.2012, 2009/22/0243). Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft aber nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (vgl. EuGH 8.5.2018, K. A. u.a., C‑82/16 , Rn. 52, und sich darauf beziehend neuerlich VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0017, Rn. 8).Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft aber nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen vergleiche EuGH 8.5.2018, K. A. u.a., C‑82/16 , Rn. 52, und sich darauf beziehend neuerlich VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0017, Rn. 8). Zur Beurteilung dieses Risikos ist - wenn es um das Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Elternteils und dessen Verhältnis zu einem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist, geht - zu ermitteln, welcher Elternteil die tatsächliche Sorge für das Kind wahrnimmt und ob ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Kind und dem Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, besteht. Für die Beurteilung bildet der Umstand, dass der andere Elternteil, der Unionsbürger ist, wirklich in der Lage und bereit ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen, einen relevanten Gesichtspunkt. Dieser Umstand allein genügt aber nicht für die Feststellung, dass zwischen dem drittstaatsangehörigen Elternteil und dem Kind kein Abhängigkeitsverhältnis in der Weise besteht, dass sich das Kind zum Verlassen des Unionsgebiets gezwungen sähe, wenn dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht verweigert würde. Einer solchen Feststellung muss vielmehr im Interesse des Kindeswohls die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zugrunde liegen, so insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung an den jeweiligen Elternteil und des mit der Trennung vom drittstaatsangehörigen Elternteil für sein inneres Gleichgewicht verbundenen Risikos (vgl. etwa EuGH 10.5.2017, Chavez‑Vilchez u.a., C‑133/15 , Rn. 70 f; neuerlich EuGH 8.5.2018, K. A. u.a., C‑82/16 , Rn. 70 ff; vgl. etwa auch VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0195, Rn. 10).Zur Beurteilung dieses Risikos ist - wenn es um das Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Elternteils und dessen Verhältnis zu einem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist, geht - zu ermitteln, welcher Elternteil die tatsächliche Sorge für das Kind wahrnimmt und ob ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Kind und dem Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, besteht. Für die Beurteilung bildet der Umstand, dass der andere Elternteil, der Unionsbürger ist, wirklich in der Lage und bereit ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen, einen relevanten Gesichtspunkt. Dieser Umstand allein genügt aber nicht für die Feststellung, dass zwischen dem drittstaatsangehörigen Elternteil und dem Kind kein Abhängigkeitsverhältnis in der Weise besteht, dass sich das Kind zum Verlassen des Unionsgebiets gezwungen sähe, wenn dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht verweigert würde. Einer solchen Feststellung muss vielmehr im Interesse des Kindeswohls die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zugrunde liegen, so insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung an den jeweiligen Elternteil und des mit der Trennung vom drittstaatsangehörigen Elternteil für sein inneres Gleichgewicht verbundenen Risikos vergleiche etwa EuGH 10.5.2017, Chavez‑Vilchez u.a., C‑133/15 , Rn. 70 f; neuerlich EuGH 8.5.2018, K. A. u.a., C‑82/16 , Rn. 70 ff; vergleiche etwa auch VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0195, Rn. 10). Im Rahmen dieser Beurteilung haben die zuständigen Behörden dem Recht auf Achtung des Familienlebens Rechnung zu tragen, das in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt ist, wobei dieser Artikel in Zusammenschau mit der Verpflichtung auszulegen ist, das in Art. 24 Abs. 2 der Charta anerkannte Kindeswohl zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom
- Mai 2017 - C-133/15 - Rn. 70). Im Rahmen dieser Beurteilung haben die zuständigen Behörden dem Recht auf Achtung des Familienlebens Rechnung zu tragen, das in Artikel 7, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt ist, wobei dieser Artikel in Zusammenschau mit der Verpflichtung auszulegen ist, das in Artikel 24, Absatz 2, der Charta anerkannte Kindeswohl zu berücksichtigen vergleiche EuGH, Urteil vom
- Mai 2017 - C-133/15 - Rn. 70). Unter Berücksichtigung aller fallbezogenen Umstände samt dem Kindeswohl besteht im konkreten Fall kein zur Aufenthaltsgewährung nach Art 20 AEUV führendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin und deren Kinder. Unter Berücksichtigung aller fallbezogenen Umstände samt dem Kindeswohl besteht im konkreten Fall kein zur Aufenthaltsgewährung nach Artikel 20, AEUV führendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin und deren Kinder. Die Partnerin des Beschwerdeführers, welche Unionsbürgerin ist, kann die tatsächliche und tägliche Sorge für ihre Kinder alleine wahrnehmen. Die Partnerin des Beschwerdeführers und die Kinder sind nicht gezwungen, mit dem Beschwerdeführer nach Nigeria zu reisen und das Unionsgebiet zu verlassen. Dabei ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aktuell in Italien zum Aufenthalt berechtigt ist und sich in Italien um einen österreichischen Aufenthaltstitel bemühen kann und die Trennung zu seiner Partnerin und den Kindern im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels nur von begrenzter Dauer wäre. Der (bloße) Wunsch nach einem Aufenthalt in Österreich aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung einer Familiengemeinschaft begründet noch keine Ausnahmesituation im Sinne des Art. 20 AEUV.Der (bloße) Wunsch nach einem Aufenthalt in Österreich aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung einer Familiengemeinschaft begründet noch keine Ausnahmesituation im Sinne des Artikel 20, AEUV. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG kommt somit insgesamt nicht in Betracht.Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG kommt somit insgesamt nicht in Betracht. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I411.2301921.1.00