RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2025 GeschäftszahlI413 2290567-1 SpruchI413 2290567-1/7E, I413 2290567-1/7E Gekürzte Ausfertigung des am 09.05.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des BFA RD NÖ Außenstelle Wr. Neustadt vom 05.03.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.05.2025:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des BFA RD NÖ Außenstelle Wr. Neustadt vom 05.03.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.05.2025: A) I. beschlossen:römisch eins. beschlossen: Das Verfahren bezüglich die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird eingestellt. Das Verfahren bezüglich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird eingestellt. II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, gemäß § 8 Abs 1 des Asylgesetzes 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich des Herkunftsstaates Syrien zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 4 des Asylgesetzes 2005 wird XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilt. Spruchpunkte III. bis einschließlich VI. des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos behoben. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich des Herkunftsstaates Syrien zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Asylgesetzes 2005 wird römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilt. Spruchpunkte römisch drei. bis einschließlich römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.05.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.05.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I413.2290567.1.00
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