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{'item': 'I416 2304532-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2025 GeschäftszahlI416 2304532-1 Spruch, I416 2304532-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer meldete sich am 26.08.2024 beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) arbeitslos, woraufhin er darüber informiert wurde, dass eine ergänzende Antragstellung auf Arbeitslosengeld mit seinem eAMS-Konto und die Vorlage einer Abmeldebestätigung der Selbständigkeit von der SVS notwendig sei. Der Beschwerdeführer stellte noch am selben Tag elektronisch einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
  2. Der Beschwerdeführer meldete sich am 26.08.2024 beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) arbeitslos, woraufhin er darüber informiert wurde, dass eine ergänzende Antragstellung auf Arbeitslosengeld mit seinem eAMS-Konto und die Vorlage einer Abmeldebestätigung der Selbständigkeit von der SVS notwendig sei. Der Beschwerdeführer stellte noch am selben Tag elektronisch einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
  3. Mit E-Mail vom 11.09.2024 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er weiterhin pflichtversichert selbständig sei, weshalb eine dringende Mitteilung, ob er die pflichtversicherte Selbstständigkeit beendet habe, ersucht wurde. Am selben Tag teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich vom AMS abmelde, da er sich auf die zugewiesenen Stellen nicht bewerben werde. Die belangte Behörde bestätigte am selben Tag die Abmeldung vom Leistungsanspruch.
  4. Mit E-Mail vom 25.09.2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Ausstellung eines Feststellungsbescheids bezüglich einer Auszahlung, da er bis zum 11.09.2024 als arbeitssuchend gemeldet gewesen sei.
  5. Die belangte Behörde klärte den Beschwerdeführer am selben Tag darüber auf, dass sein Antrag noch nicht bearbeitet habe werden können, da seine pflichtversicherte Selbständigkeit noch nicht beendet worden sei.
  6. Mit E-Mail vom 28.09.2024 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass die Selbstversicherung beendet worden sei und er einen Festsetzungsbescheid für die Vorlage bei Gericht benötige. Ergänzend legte er ein mit 27.09.2024 datiertes Schreiben der SVS vor, wonach seine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem GSVG bzw. ASVG mit 31.08.2024 geendet habe.
  7. Am 08.10.2024 langte eine Wiedermeldung des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde, da er sich doch nicht selbständig machen werde.
  8. Mit Bescheid vom 18.10.2024 stellte die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer ab dem 01.09.2024 Arbeitslosengeld gemäß §§ 20 iVm 21 AlVG in Höhe von EUR 18,19 täglich gebühre. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen wurde eine detaillierte Berechnung auf Basis der beim Dachverband der Sozialsozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen für die Kalendermonate September 2022 bis August 2023 durchgeführt.
  9. Mit Bescheid vom 18.10.2024 stellte die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer ab dem 01.09.2024 Arbeitslosengeld gemäß Paragraphen 20, in Verbindung mit 21 AlVG in Höhe von EUR 18,19 täglich gebühre. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen wurde eine detaillierte Berechnung auf Basis der beim Dachverband der Sozialsozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen für die Kalendermonate September 2022 bis August 2023 durchgeführt.
  10. Mit Schreiben vom 06.11.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er vor seiner Selbständigkeit fünf Jahre lang erwerbstätig mit einem Nettogehalt von durchschnittlich EUR 3.000,00 gewesen sei, weshalb die Bemessungsgrundlage vom Dachverband der Sozialversicherungsträger nicht berücksichtigt werden dürfe. Vielmehr seien die Durchschnittswerte der letzten unselbständigen Tätigkeit heranzuziehen.
  11. Mit Bescheid vom 09.12.2024 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die gegenständliche Beschwerde ab.
  12. Am 10.12.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und legte ein Vermögensbekenntnis vor. Darin beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde, eines Vorlageantrags, eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens, eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie zur Vertretung bei der Verhandlung im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts.
  13. Am 16.12.2024 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
  14. Mit Stellungnahme vom 17.12.2024 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verfahrenshilfeantrag sowie die Beschwerde zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer stellte am 26.08.2024 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer ging zuletzt von 01.03.2022 bis 27.02.2024 einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung beim Dienstgeber „ XXXX “ nach. In den Monaten September 2022 bis Dezember 2022 betrug das Bruttogehalt des Beschwerdeführers jeweils EUR 925,00, in den Monaten Jänner 2023 bis August 2023 jeweils EUR 955,00.Der Beschwerdeführer ging zuletzt von 01.03.2022 bis 27.02.2024 einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung beim Dienstgeber „ römisch 40 “ nach. In den Monaten September 2022 bis Dezember 2022 betrug das Bruttogehalt des Beschwerdeführers jeweils EUR 925,00, in den Monaten Jänner 2023 bis August 2023 jeweils EUR 955,
  16. Im Zeitraum 28.05.2019 bis 31.08.2024 war er außerdem aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit in der Kranken-, Pension- und Unfallversicherung nach dem GSVG pflichtversichert.
  17. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich des Verfahrensgangs ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts sowie dem vorliegenden Gerichtsakt. Die Feststellungen betreffend die zuletzt vom Beschwerdeführer ausgeübten Beschäftigungen bzw. seine Pflichtversicherung nach dem GSVG sowie seine Bruttobezüge in den angeführten Zeiträumen in den Jahren 2022 und 2023 ergeben sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und fußen insbesondere auf einer Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger sowie in den Bezugsverlauf der belangten Behörde. Die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
  18. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  19. Zur Verfahrenshilfe: 3.1.
  20. Rechtslage: § 8a VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 8 a, VwGVG lautet wie folgt: „§ 8a.

(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.„§ 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, BGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.“ 3.1.
  1. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Verfahrenshilfe ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.Verfahrenshilfe ist gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (vgl. VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032; VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008).Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht vergleiche VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032; VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des EGMR dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde“, müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu § 8a VwGVG).Nach der Rechtsprechung des EGMR ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des EGMR dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde“, müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu Paragraph 8 a, VwGVG). Zunächst ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nach Durchsicht des bisherigen Verfahrens über entsprechende Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden verfügt und durchaus in der Lage ist, seine Rechte selbst wahrzunehmen. Dies stellte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren unter anderem durch seine während des laufenden Verfahrens vor der belangten Behörde eigenständig eingebrachte Beschwerde vom 06.11.2024 unter Beweis. Dieser Schriftsatz genügte den gesetzlichen Formvorschriften und enthielt eine individuelle Begründung. Der Beschwerdeführer war somit in der Lage, eine Beschwerde sowie in weiterer Folge einen Vorlageantrag einzubringen, dem Fortgang des Verfahrens zu folgen und Angaben zum Sachverhalt zu machen bzw. sich zu den Ermittlungsergebnissen zu äußern. Der Verwaltungsgerichtshof stellte bereits in der Vergangenheit zu den Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG unter anderem klar, dass der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zukommt und diese nur in besonderen, in der Entscheidung genannten Einzelfallkonstellationen erforderlich sein kann, etwa wenn die Formulierung einer Beschwerde oder andere Verfahrenshandlungen besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten (vgl. VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008).Der Verwaltungsgerichtshof stellte bereits in der Vergangenheit zu den Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach Paragraph 8 a, VwGVG unter anderem klar, dass der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zukommt und diese nur in besonderen, in der Entscheidung genannten Einzelfallkonstellationen erforderlich sein kann, etwa wenn die Formulierung einer Beschwerde oder andere Verfahrenshandlungen besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten vergleiche VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008). Eine Komplexität des Falles in der Weise, dass der Beschwerdeführer in einer etwaigen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten sein müsste, ist nicht gegeben. Im vorliegenden Fall konnte – wie unter Punkt
  2. dargelegt – die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben und geht es vorliegend nicht um die Lösung einer schwierigen Rechtsfrage. Es ist auch vor dem Hintergrund der bereits erhobenen Beschwerde nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer die wahren Verhältnisse vor der belangten Behörde bzw. dem erkennenden Gericht nicht ohne anwaltlichen Beistand darzulegen vermag. Zudem besteht in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten keine Anwaltspflicht und ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine Vertretung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erforderlich machen würden, sind nicht zu erwarten und nicht zu erkennen. Zur Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer ist festzustellen, dass das gegenständliche Beschwerdeverfahren für ihn zwar zweifelsohne als erheblich einzustufen ist, da gegenständlich die Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld zu beurteilen ist. Angesichts der obigen Ausführungen sowie im Rahmen einer Gesamtabwägung waren aber keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten erkennbar, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich gemacht hätten. Verfahrenshilfe ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen. Aus den obigen Feststellungen ergibt sich, dass im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe zur Vertretung des Antragstellers auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist. Verfahrenshilfe ist gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen. Aus den obigen Feststellungen ergibt sich, dass im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe zur Vertretung des Antragstellers auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Befreiung von den Gerichtsgebühren, den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, den Gebühren von Sachverständigen, Zeugen, Dolmetschern, Übersetzern und Beisitzern, den notwendigen Barauslagen und den Reisekosten ist auszuführen, dass im gegenständlichen Fall eine mündliche Verhandlung sowie die Beiziehung eines Sachverständigen bzw. die Durchführung von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts unterbleiben konnten. Auch bezüglich dieser Kosten kann daher die Prüfung, ob der Beschwerdeführer außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, entfallen. Zu den Gerichtsgebühren ist weiter auszuführen, dass Eingaben – in Form von Beschwerden, Anträgen auf Wiedereinsetzung oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens, Anträgen auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung oder Vorlageanträgen - an das Bundesverwaltungsgericht prinzipiell gebührenpflichtig sind. Soweit gesetzlich keine Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist, sind gemäß § 2 BuLVwG-EGebV für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) Gebühren in Höhe von € 30,00 und für einen von der Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde sowie Vorlageanträge Gebühren in Höhe von € 15,00 zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Angesichts der geringfügigen Gebühren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann – selbst unter Berücksichtigung des nunmehrigen Bezugs von Arbeitsosengeld – nicht angenommen werden, dass die Bezahlung derselben zu einer Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts führen würde.Zu den Gerichtsgebühren ist weiter auszuführen, dass Eingaben – in Form von Beschwerden, Anträgen auf Wiedereinsetzung oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens, Anträgen auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung oder Vorlageanträgen - an das Bundesverwaltungsgericht prinzipiell gebührenpflichtig sind. Soweit gesetzlich keine Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist, sind gemäß Paragraph 2, BuLVwG-EGebV für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) Gebühren in Höhe von € 30,00 und für einen von der Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde sowie Vorlageanträge Gebühren in Höhe von € 15,00 zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Angesichts der geringfügigen Gebühren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann – selbst unter Berücksichtigung des nunmehrigen Bezugs von Arbeitsosengeld – nicht angenommen werden, dass die Bezahlung derselben zu einer Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts führen würde. Folglich war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abzuweisen.Folglich war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abzuweisen. 3.
  3. Zur Abweisung der Beschwerde gemäß § 20 AlVG:3.
  4. Zur Abweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 20, AlVG: 3.2.
  5. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes AlVG lauten wie folgt: Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. (…) Anwartschaft § 14.
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Paragraph 14,
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt. (…)
(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt. (…)
(4)Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
  1. a)Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;
  2. b)die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
  3. c)Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;
  4. d)Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;
  5. e)Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;
  6. e)Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß Paragraph 5 d, AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, entrichtet wurde;
  7. f)Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;
  8. f)Zeiten einer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;
  9. g)Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen. (…) Fortbezug § 19.
(1)Arbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch nehmen, ist der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer zu gewähren,Paragraph 19,
(1)Arbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch nehmen, ist der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer zu gewähren,
  1. a)wenn die Geltendmachung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges des Arbeitslosengeldes, erfolgt und
  2. b)wenn, abgesehen von der Anwartschaft, die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind. Die Frist nach lit. a verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10 und 8.Die Frist nach Litera a, verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß Paragraph 15 und gemäß Paragraph 81, Absatz 10 und 8,
(2)Der Anspruch auf Fortbezug des Arbeitslosengeldes ist nicht gegeben, wenn der Arbeitslose die Voraussetzungen für eine neue Anwartschaft erfüllt. (…) Ausmaß des Arbeitslosengeldes § 20.
(1)Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag. (…)Paragraph 20,
(1)Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag. (…) Bemessung des Arbeitslosengeldes § 21.
(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:Paragraph 21,
(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß Paragraph 3, ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:
  1. Zeiträume, in denen infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
  2. Zeiträume, in denen wegen Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
  3. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer);
  4. Zeiträume einer Versicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, (Entwicklungshelfer);
  5. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;
  6. Zeiträume einer Versicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Praktikanten) oder Ziffer 5, (Krankenpflegeschüler) ASVG;
  7. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AlVG);
  8. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (Paragraph 34 a, AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a, AlVG);
  9. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung;
  10. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder einer Pflegekarenz gemäß Paragraph 14 c, AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß Paragraph 14 d, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung;
  11. Zeiträume des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn die sonst heranzuziehenden Beitragsgrundlagen günstiger sind.
(2)Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen. (…)
(2)Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Absatz eins, entsprechend anzuwenden. Absatz eins, letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen. (…)
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. (…)“
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. (…)“ 3.2.
  1. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung besteht nur dann, wenn die Anwartschaft erfüllt wurde (vgl. § 7 AlVG). In dieser Anspruchsvoraussetzung zeigt sich das Versicherungsprinzip, nach dem die Arbeitslosenversicherung konzipiert ist. Anwartschaftszeiten werden grundsätzlich durch arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten oder sonstige Versicherungszeiten (zB. Versicherungszeiten aufgrund selbstständiger Erwerbstätigkeit gemäß § 3 AlVG) innerhalb festgelegter Rahmenfristen erworben (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  2. Lfg 2024) § 14 AlVG Rz 339).Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung besteht nur dann, wenn die Anwartschaft erfüllt wurde vergleiche Paragraph 7, AlVG). In dieser Anspruchsvoraussetzung zeigt sich das Versicherungsprinzip, nach dem die Arbeitslosenversicherung konzipiert ist. Anwartschaftszeiten werden grundsätzlich durch arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten oder sonstige Versicherungszeiten (zB. Versicherungszeiten aufgrund selbstständiger Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 3, AlVG) innerhalb festgelegter Rahmenfristen erworben vergleiche Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  3. Lfg 2024) Paragraph 14, AlVG Rz 339). Gemäß § 14 Abs. 1 AlVG ist bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft dann erfüllt, wenn innerhalb einer Rahmenfrist von 24 Monaten vor Geltendmachung (§ 46 AlVG) des Anspruchs 52 arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungswochen im Inland vorliegen. Bei jeder weiteren Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 2 AlVG schon dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruchs insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war (kurze Anwartschaft). Die Anwartschaft ist alternativ auch im Falle einer weiteren Inanspruchnahme erfüllt, wenn die große Anwartschaft (Abs. 1 leg cit) erfüllt wurde (Abs. 2 zweiter Satz leg cit).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AlVG ist bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft dann erfüllt, wenn innerhalb einer Rahmenfrist von 24 Monaten vor Geltendmachung (Paragraph 46, AlVG) des Anspruchs 52 arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungswochen im Inland vorliegen. Bei jeder weiteren Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AlVG schon dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruchs insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war (kurze Anwartschaft). Die Anwartschaft ist alternativ auch im Falle einer weiteren Inanspruchnahme erfüllt, wenn die große Anwartschaft (Absatz eins, leg cit) erfüllt wurde (Absatz 2, zweiter Satz leg cit). Im gegenständlichen Fall erfüllt der Beschwerdeführer unstrittig die große Anwartschaft, schließlich war in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches über 77 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig in einem Güterbeförderungsunternehmen beschäftigt. Somit erfüllt der Beschwerdeführer eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld und kommt der Fortbezug des früheren Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 19 Abs. 2 AlVG jedenfalls nicht in Betracht.Im gegenständlichen Fall erfüllt der Beschwerdeführer unstrittig die große Anwartschaft, schließlich war in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches über 77 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig in einem Güterbeförderungsunternehmen beschäftigt. Somit erfüllt der Beschwerdeführer eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld und kommt der Fortbezug des früheren Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AlVG jedenfalls nicht in Betracht. Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldgrundbetrages sind die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen bzw. monatlichen Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  4. Lfg 2024) § 21 AlVG Rz 451).Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldgrundbetrages sind die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen bzw. monatlichen Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt vergleiche Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  5. Lfg 2024) Paragraph 21, AlVG Rz 451). Entsprechend der bisherigen Heranziehung von Jahresbeitragsgrundlagen erfolgt die Bemessung des Arbeitslosengeldes bei Anträgen ab dem 01.07.2020 grundsätzlich auf Basis der letzten zwölf festgesetzten vollständigen monatlichen Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, das heißt jener Beitragsgrundlagen, für die die Berichtigungsfrist bereits abgelaufen ist und bei denen für alle Tage ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Entgelt vorliegt (Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  6. Lfg 2024) § 21 AlVG Rz 469).Entsprechend der bisherigen Heranziehung von Jahresbeitragsgrundlagen erfolgt die Bemessung des Arbeitslosengeldes bei Anträgen ab dem 01.07.2020 grundsätzlich auf Basis der letzten zwölf festgesetzten vollständigen monatlichen Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, das heißt jener Beitragsgrundlagen, für die die Berichtigungsfrist bereits abgelaufen ist und bei denen für alle Tage ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Entgelt vorliegt (Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  7. Lfg 2024) Paragraph 21, AlVG Rz 469). Der Beschwerdeführer hat mit Geltendmachungsdatum 01.09.2024 den Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, sodass die Beitragsgrundlagen der davorliegenden 12 Monate (September 2023 bis August 2024) mangels Ablaufs der Berichtigungsfrist nach § 34 Abs. 4 ASVG nicht berücksichtigt werden konnten. Die Bemessung des Arbeitslosengeldes erfolgt sohin auf Basis der beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen, die für die Kalendermonate September 2022 bis August 2023 zugrunde gelegt wurden.Der Beschwerdeführer hat mit Geltendmachungsdatum 01.09.2024 den Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, sodass die Beitragsgrundlagen der davorliegenden 12 Monate (September 2023 bis August 2024) mangels Ablaufs der Berichtigungsfrist nach Paragraph 34, Absatz 4, ASVG nicht berücksichtigt werden konnten. Die Bemessung des Arbeitslosengeldes erfolgt sohin auf Basis der beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen, die für die Kalendermonate September 2022 bis August 2023 zugrunde gelegt wurden. Die belangte Behörde hat daher in weiterer Folge, ausgehend vom Geltendmachungsdatum 01.09.2024, zu Recht das Einkommen des Beschwerdeführers in den Monaten September 2022 bis August 2023 seinem nunmehrigen Leistungsanspruch zugrunde gelegt, sohin den Gesamtbetrag von EUR 11.340,
  8. Auch die darauf aufbauende Berechnung der Höhe des täglichen Arbeitslosengeldanspruchs ist nicht zu beanstanden: So wurden die Bruttolöhne für September bis Dezember 2022 gemäß § 108 Abs. 4 ASVG mit 1,058 aufgewertet und berechnen sich somit auf EUR 3914,
  9. Die Bruttolöhne für Jänner bis August 2023 wurden mit 1,000 aufgewertet und berechnen sich somit auf EUR 7640,00, sohin ergibt sich insgesamt eine Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 11.554,
  10. Unter Hinzurechnung von 1/6 an Sonderzahlungen ergibt sich eine Jahresbeitragsgrundlage in Höhe von EUR 13.480,
  11. Daraus ergibt sich wiederum ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt von EUR 1.123,36, wobei dieser Betrag als Bemessungsgrundlage der Berechnung des Arbeitslosengeldes zugrunde gelegt wurde.So wurden die Bruttolöhne für September bis Dezember 2022 gemäß Paragraph 108, Absatz 4, ASVG mit 1,058 aufgewertet und berechnen sich somit auf EUR 3914,
  12. Die Bruttolöhne für Jänner bis August 2023 wurden mit 1,000 aufgewertet und berechnen sich somit auf EUR 7640,00, sohin ergibt sich insgesamt eine Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 11.554,
  13. Unter Hinzurechnung von 1/6 an Sonderzahlungen ergibt sich eine Jahresbeitragsgrundlage in Höhe von EUR 13.480,
  14. Daraus ergibt sich wiederum ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt von EUR 1.123,36, wobei dieser Betrag als Bemessungsgrundlage der Berechnung des Arbeitslosengeldes zugrunde gelegt wurde. In weiterer Folge ist gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 3 AlVG zunächst das monatliche Bruttoentgelt ohne Sonderzahlungen in Höhe von EUR 962,88 um 18,07 % an Sozialversicherungsbeiträgen (EUR 173,99) zu vermindern und somit das zu versteuernde Monatseinkommen von EUR 788,89 und daraus wiederum das zu versteuernde Jahreseinkommen von EUR 9.466,68 zu ermitteln. Da dieses Einkommen unter der Besteuerungsgrenze des EStG liegt, ergibt sich ebenso ein monatliches Nettoentgelt von EUR 788,89.In weiterer Folge ist gemäß Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 3, AlVG zunächst das monatliche Bruttoentgelt ohne Sonderzahlungen in Höhe von EUR 962,88 um 18,07 % an Sozialversicherungsbeiträgen (EUR 173,99) zu vermindern und somit das zu versteuernde Monatseinkommen von EUR 788,89 und daraus wiederum das zu versteuernde Jahreseinkommen von EUR 9.466,68 zu ermitteln. Da dieses Einkommen unter der Besteuerungsgrenze des EStG liegt, ergibt sich ebenso ein monatliches Nettoentgelt von EUR 788,
  15. Anschließend ist der monatliche Netto-Sonderzahlungsanteil zu ermitteln. Dafür ist zunächst der monatliche Bruttosonderzahlungsanteil iHv EUR 160,48 auf eine jährliche Sonderzahlung iHv EUR 1.925,76 aufzurechnen. Davon sind Sozialversicherungsbeiträge iHv 17,07 % (EUR 328,72) abzuziehen, womit jährliche Netto-Sonderzahlungen iHv EUR 1.597,04 und davon abgeleitete monatliche Netto-Sonderzahlungen iHv EUR 133,08 verbleiben. Das errechnete monatliche Nettoentgelt iHv EUR 788,89 und der monatliche Netto-Sonderzahlungsanteil iHv EUR 133,08 sind zu addieren, woraus sich ein monatliches Nettoentgelt iHv EUR 921,97 ergibt. Dieses ist gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz AlVG mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen, woraus sich ein täglicher Nettobetrag iHv EUR 30,31 ergibt. Das errechnete monatliche Nettoentgelt iHv EUR 788,89 und der monatliche Netto-Sonderzahlungsanteil iHv EUR 133,08 sind zu addieren, woraus sich ein monatliches Nettoentgelt iHv EUR 921,97 ergibt. Dieses ist gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz AlVG mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen, woraus sich ein täglicher Nettobetrag iHv EUR 30,31 ergibt. Die belangte Behörde hat den Grundbetrag des gebührenden Arbeitslosengeldes in der Folge auf 60 % (= EUR 18,19) des täglichen Nettoeinkommens erhöht, was vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 21 Abs. 5 AlVG keinerlei Bedenken bereitet.Die belangte Behörde hat den Grundbetrag des gebührenden Arbeitslosengeldes in der Folge auf 60 % (= EUR 18,19) des täglichen Nettoeinkommens erhöht, was vor dem Hintergrund der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 5, AlVG keinerlei Bedenken bereitet. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
  16. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Darüber hinaus wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder im gegenständlichen Antrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I416.2304532.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.