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{'item': 'I416 2306635-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2025 GeschäftszahlI416 2306635-1 Spruch, I416 2306635-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin bezog infolge eines beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) gestellten Antrags ab dem 13.06.2024 Notstandshilfe.
  2. Die Beschwerdeführerin bezog infolge eines beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) gestellten Antrags ab dem 13.06.2024 Notstandshilfe.
  3. Mit Bescheid vom 05.09.2024 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführerin Notstandshilfe ab dem 13.06.2024 in der Höhe von täglich EUR 34,72 gebühre. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass aufgrund des Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2024, GZ: XXXX , der Beschwerdeführerin Notstandshilfe gemäß der aufgewerteten Bemessungsgrundlage in der Höhe von EUR 2.522,81 zuerkannt werde. Die Notstandshilfe betrage daher täglich EUR 34,72.
  4. Mit Bescheid vom 05.09.2024 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführerin Notstandshilfe ab dem 13.06.2024 in der Höhe von täglich EUR 34,72 gebühre. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass aufgrund des Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2024, GZ: römisch 40 , der Beschwerdeführerin Notstandshilfe gemäß der aufgewerteten Bemessungsgrundlage in der Höhe von EUR 2.522,81 zuerkannt werde. Die Notstandshilfe betrage daher täglich EUR 34,
  5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.09.2024 Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass der Bescheid keine Feststellungen für den Zeitraum 01.01.2024 bis 12.06.2024 treffe und die berechnete Notstandshilfe in der Höhe von EUR 34,72 für sie nicht nachvollziehbar sei, da sich die Höhe der Notstandshilfe nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz berechne. Außerdem habe die belangte Behörde entgegen den Ankündigungen des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft seit Jahresbeginn keine gesetzliche Wertanpassung vorgenommen. Die belangte Behörde habe die jährliche Wertanpassung nicht korrekt durchgeführt. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 12.11.2024 wurde aufgrund der eingebrachten Beschwerde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin ab dem 13.06.2024 Notstandshilfe in der Höhe von EUR 32,30 zustehe. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin zuletzt mit Mitteilung vom 29.11.2016 Arbeitslosengeld zuerkannt worden sei. Diese Zuerkennung liege mehr als drei Jahre in der Vergangenheit, weshalb diese Bemessungsgrundlage einer Berichtigung nicht mehr zugänglich sei. Ausgehend von der Bemessungsgrundlage aus dem Jahr 2012 von EUR 2.295,55 berechne sich der Grundbetrag der Notstandshilfe mit EUR 31,
  6. Da der Ausgleichszulagenrichtsatz im Jahr 2024 EUR 40,60 betragen habe, würde der Beschwerdeführerin EUR 32,30 (Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 AlVG) zustehen.Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 12.11.2024 wurde aufgrund der eingebrachten Beschwerde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin ab dem 13.06.2024 Notstandshilfe in der Höhe von EUR 32,30 zustehe. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin zuletzt mit Mitteilung vom 29.11.2016 Arbeitslosengeld zuerkannt worden sei. Diese Zuerkennung liege mehr als drei Jahre in der Vergangenheit, weshalb diese Bemessungsgrundlage einer Berichtigung nicht mehr zugänglich sei. Ausgehend von der Bemessungsgrundlage aus dem Jahr 2012 von EUR 2.295,55 berechne sich der Grundbetrag der Notstandshilfe mit EUR 31,
  7. Da der Ausgleichszulagenrichtsatz im Jahr 2024 EUR 40,60 betragen habe, würde der Beschwerdeführerin EUR 32,30 (Obergrenze gemäß Paragraph 21, Absatz 5, AlVG) zustehen. Mit Schreiben vom 22.11.2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, woraufhin diese samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 26.11.2024 beim erkennenden Gericht in der Gerichtsabteilung I404 einlangte.
  8. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 03.12.2024, Zl. XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass der Bezug von Notstandshilfe für den Zeitraum 13.06.2024 bis 31.10.2024 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass laut Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2024 die Bemessung der Notstandshilfe in ausbezahlter Höhe im gegenständlichen Zeitraum auf EUR 2.295,55 zu berichtigen sei.
  9. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 03.12.2024, Zl. römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass der Bezug von Notstandshilfe für den Zeitraum 13.06.2024 bis 31.10.2024 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass laut Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2024 die Bemessung der Notstandshilfe in ausbezahlter Höhe im gegenständlichen Zeitraum auf EUR 2.295,55 zu berichtigen sei.
  10. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 07.01.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte begründend im Wesentlichen an, dass sich die rückwirkend angestrebte Berichtigung der Notstandshilfe als rechtswidrig erweise, nachdem die Notstandshilfe keinerlei Wertanpassung erfahren habe und die Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2024 keine Rechtskraft erlangt habe.
  11. Mit Stellungnahme vom 28.01.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den zugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2025 zu XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.09.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2024 als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wie folgt geändert: „Frau XXXX gebührt die Notstandshilfe ab dem 13.06.2024 in der Höhe von täglich € 34,72.“. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.
  13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2025 zu römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.09.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2024 als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wie folgt geändert: „Frau römisch 40 gebührt die Notstandshilfe ab dem 13.06.2024 in der Höhe von täglich € 34,72.“. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt. Am 10.04.2025 erhob das Arbeitsmarktservice XXXX gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2025 zu XXXX ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs. 4 iVm Abs. 6 Z 2 B-VG.Am 10.04.2025 erhob das Arbeitsmarktservice römisch 40 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2025 zu römisch 40 ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 2, B-VG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Die Beschwerdeführerin steht seit 01.10.2012 wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und stellte zuletzt am 03.06.2024 einen Antrag auf Notstandshilfe mit Geltendmachungsdatum 13.06.
  15. Die Beschwerdeführerin hat zuletzt aufgrund dieses Antrags Notstandshilfe mit einem Tagsatz in der Höhe von EUR 34,72 ab dem 13.06.2024 bezogen, nachdem der Tagsatz mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.09.2024 festgesetzt wurde. Im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 05.09.2024 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 12.11.2024 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin ab dem 13.06.2024 Notstandshilfe in der Höhe von EUR 32,30 zustehen würde. Nach Einbringung eines Vorlageantrags wurde der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2025 zu XXXX ab dem 13.06.2024 Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 34,72 zuerkannt, wobei das Erkenntnis sowohl der belangten Behörde als auch der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugestellt wurde. Gegenwärtig ist eine Revision beim Verwaltungsgerichtshofs anhängig.Nach Einbringung eines Vorlageantrags wurde der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2025 zu römisch 40 ab dem 13.06.2024 Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 34,72 zuerkannt, wobei das Erkenntnis sowohl der belangten Behörde als auch der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugestellt wurde. Gegenwärtig ist eine Revision beim Verwaltungsgerichtshofs anhängig.
  16. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und aus dem nunmehr vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der ergänzenden Einholung des Gerichtsaktes zu XXXX .Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und aus dem nunmehr vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der ergänzenden Einholung des Gerichtsaktes zu römisch 40 . Die Feststellungen zum Bezug Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, wohingegen die Antragstellung der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Antragsformular ersichtlich wird. Dass der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine tägliche Notstandshilfe in Höhe von EUR 34,72 rechtskräftig zuerkennt wurde, lässt sich dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2025 zu XXXX XXXX sowie den im Akt einliegenden Zustellnachweisen entnehmen. Die Anhängigkeit einer Revision ergibt sich ebenso aus dem Gerichtsakt zu XXXX .Dass der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine tägliche Notstandshilfe in Höhe von EUR 34,72 rechtskräftig zuerkennt wurde, lässt sich dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2025 zu römisch 40 römisch 40 sowie den im Akt einliegenden Zustellnachweisen entnehmen. Die Anhängigkeit einer Revision ergibt sich ebenso aus dem Gerichtsakt zu römisch 40 .
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
  18. Maßgebliche Rechtsvorschriften: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: „Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
  2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Das erkennende Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt: Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 13.06.2024 bis 31.10.2024 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde.Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 13.06.2024 bis 31.10.2024 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde. Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die mit 12.11.2024 erlassene Beschwerdevorentscheidung, wonach der Beschwerdeführerin ab dem 13.06.2024 Notstandshilfe in der Höhe von EUR 32,30 zustehen würde. Mit dieser Beschwerdevorentscheidung wurde der Bescheid vom 05.09.2024, mit welchem ihr Notstandshilfe in Höhe von EUR 34,72 zuerkannt wurde, nach Erhebung einer Beschwerde abgeändert. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Der inhaltliche und damit auch zeitliche Bezugspunkt des § 24 Abs. 2 AlVG (ebenso der des Abs. 1) ist die „Zuerkennung“ der Leistung und nicht deren monatlicher Vollzug. Daher ist ein Widerruf dann auszusprechen, wenn der Wegfall einer Leistungsvoraussetzung auf den Zuerkennungszeitpunkt zurückwirkt, also bereits zu diesem Zeitpunkt die anspruchshindernden Umstände vorgelegen sind. Gemäß § 47 Abs. 1 dritter Satz AlVG ist eine rückwirkende Anspruchskorrektur gemäß § 24 Abs. 2 AlVG nur durch Bescheid möglich (vgl. Seitz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  3. Lfg 2024) § 24 AlVG Rz 511, 514).Der inhaltliche und damit auch zeitliche Bezugspunkt des Paragraph 24, Absatz 2, AlVG (ebenso der des Absatz eins,) ist die „Zuerkennung“ der Leistung und nicht deren monatlicher Vollzug. Daher ist ein Widerruf dann auszusprechen, wenn der Wegfall einer Leistungsvoraussetzung auf den Zuerkennungszeitpunkt zurückwirkt, also bereits zu diesem Zeitpunkt die anspruchshindernden Umstände vorgelegen sind. Gemäß Paragraph 47, Absatz eins, dritter Satz AlVG ist eine rückwirkende Anspruchskorrektur gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG nur durch Bescheid möglich vergleiche Seitz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  4. Lfg 2024) Paragraph 24, AlVG Rz 511, 514). Die Widerrufs- und Berichtigungsmöglichkeit nach § 24 Abs. 2 AlVG gilt auch dann, wenn die Leistung bescheidmäßig zuerkannt wurde (VwGH 19.01.2011, 2007/08/0181). In die Rechtskraft einer meritorischen, an die Stelle des mit Beschwerde bekämpften Bescheids tretende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. allgemein VfGH 06.06.2014, B 320/2014; VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032) kann das AMS hingegen nicht eingreifen; insoweit kommt nur die Wiederaufnahme nach § 32 VwGVG in Betracht (vgl. Julcher, AlV-Komm (
  5. Lfg 2019) § 24 AlVG Rz 16). Die Widerrufs- und Berichtigungsmöglichkeit nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG gilt auch dann, wenn die Leistung bescheidmäßig zuerkannt wurde (VwGH 19.01.2011, 2007/08/0181). In die Rechtskraft einer meritorischen, an die Stelle des mit Beschwerde bekämpften Bescheids tretende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche allgemein VfGH 06.06.2014, B 320 aus 2014,; VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032) kann das AMS hingegen nicht eingreifen; insoweit kommt nur die Wiederaufnahme nach Paragraph 32, VwGVG in Betracht vergleiche Julcher, AlV-Komm (
  6. Lfg 2019) Paragraph 24, AlVG Rz 16). Nachdem der angefochtene Bescheid angesichts der behaupteten fehlerhaften Bemessung der Notstandshilfe auf die Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2024 Bezug nimmt, bleibt festzuhalten, dass diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2025 abgeändert wurde. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. VwGH vom 24.03.2014, 2013/01/0117), wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind. Auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig und macht die Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (vgl. 13.09.2016, Ro 2015/03/0045). Die Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erfolgt mit Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung oder ihrer mündlichen Verkündung. Damit wird sie rechtlich existent (vgl. VwGH 05.09.2024, Ra 2023/11/0088). Bei einer (ordentlichen oder außerordentlichen) Revision an den VwGH handelt es sich um ein nach Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erhobenes Rechtsmittel (vgl. VwGH 31.01.2017, Ra 2017/03/0001).Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens vergleiche VwGH vom 24.03.2014, 2013/01/0117), wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind. Auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig und macht die Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben vergleiche 13.09.2016, Ro 2015/03/0045). Die Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erfolgt mit Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung oder ihrer mündlichen Verkündung. Damit wird sie rechtlich existent vergleiche VwGH 05.09.2024, Ra 2023/11/0088). Bei einer (ordentlichen oder außerordentlichen) Revision an den VwGH handelt es sich um ein nach Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erhobenes Rechtsmittel vergleiche VwGH 31.01.2017, Ra 2017/03/0001). Angesichts der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2025 zu XXXX erwuchs dessen Spruch – trotz Erhebung einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof – in Rechtskraft, weshalb die belangte Behörde zu Unrecht die rückwirkende Berichtigung der Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ausgesprochen hat.Angesichts der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2025 zu römisch 40 erwuchs dessen Spruch – trotz Erhebung einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof – in Rechtskraft, weshalb die belangte Behörde zu Unrecht die rückwirkende Berichtigung der Notstandshilfe gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ausgesprochen hat. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  7. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß § 24 VwGVG unterbleiben. Des Weiteren hat im gegenständlichen Verfahren keine Partei eine Verhandlung beantragt. Die belangte Behörde hat auf die eventuelle Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Des Weiteren hat im gegenständlichen Verfahren keine Partei eine Verhandlung beantragt. Die belangte Behörde hat auf die eventuelle Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I416.2306635.1.00

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