RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2025 GeschäftszahlI416 2307231-1 Spruch, I416 2307231-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte mit Geltendmachungsdatum 01.07.2024 beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
- Der Beschwerdeführer stellte mit Geltendmachungsdatum 01.07.2024 beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
- Die belangte Behörde wies dem Beschwerdeführer am 25.10.2024 ein Stellenangebot als Barmann zur Auftragsnummer XXXX zu, wobei im angefügten Schreiben ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde selbst im Auftrag des Unternehmens die Personalvorauswahl übernehmen werde.
- Die belangte Behörde wies dem Beschwerdeführer am 25.10.2024 ein Stellenangebot als Barmann zur Auftragsnummer römisch 40 zu, wobei im angefügten Schreiben ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde selbst im Auftrag des Unternehmens die Personalvorauswahl übernehmen werde.
- Am 29.10.2024 langte eine Mitteilung des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, wonach er sich auf die ausgeschriebene Stelle aufgrund „Anonymität“ sowie der Entfernung nicht beworben habe.
- Daraufhin wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde am 30.10.2024 nochmals aufgefordert, sich auf die ausgeschriebene Stelle als Barmann zu bewerben. Ergänzend wurde er darauf hingewiesen, dass Wegzeiten bis zu zwei Stunden täglich jedenfalls möglich seien und das AMS die Vorauswahl durchführe, weshalb die Anonymität des Dienstgebers keinen Grund für eine fehlende Bewerbung sein könnte.
- Der Beschwerdeführer teilte der belangten Behörde am 04.11.2024 mit, dass er sich nun auf die ausgeschriebene Stelle beworben habe.
- Aufgrund einer Meldung des AMS, Service für Unternehmen, vom 05.11.2024 zur Auftragsnummer XXXX , wonach sich der Beschwerdeführer nicht beworben hätte, ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Übermittlung eines Nachweises seiner Bewerbung.
- Aufgrund einer Meldung des AMS, Service für Unternehmen, vom 05.11.2024 zur Auftragsnummer römisch 40 , wonach sich der Beschwerdeführer nicht beworben hätte, ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Übermittlung eines Nachweises seiner Bewerbung.
- In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer am 20.11.2024 Parteiengehör wegen der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung gewährt. Im Zuge der Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie der Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Ergänzend führte er an, dass er sich nicht auf die Stelle beworben habe, da ihm das Hotel unbekannt gewesen sei.
- Mit Bescheid vom 27.11.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für 42 Bezugstage ab 05.11.2024 verloren habe und ihm keine Nachsicht erteilt werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer eine vom AMS zugewiesene und zumutbare Stelle als Barmann im XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid vom 27.11.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, AlVG für 42 Bezugstage ab 05.11.2024 verloren habe und ihm keine Nachsicht erteilt werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer eine vom AMS zugewiesene und zumutbare Stelle als Barmann im römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28.11.2024 Beschwerde. Begründend führte er aus, dass die Stellenanzeige als „ANONYM“ deklariert gewesen sei und er nach Rücksprache mit seinem Vater auf eine unbekannte Stellenausschreibung nicht reagieren habe wollen, schließlich möchte er wissen, bei welchem Betrieb er sich bewerbe.
- Mit Bescheid vom 22.01.2025 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die gegenständliche Beschwerde ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass vom Beschwerdeführer keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung beim potentiellen Dienstgeber aufgenommen worden sei, da er sich auf die zugewiesene Stelle nicht beworben habe. Der potentielle Dienstgeber sei dem Beschwerdeführer zunächst nicht genannt worden, da es sich um ein Vorauswahlverfahren, welches durch die belangte Behörde geführt werde, gehandelt habe, wobei eine zunächst „anonyme“ Zuweisung nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zulässig sei. Durch sein Verhalten sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen und habe er sich damit abgefunden, dass er keine Aufnahme beim potentiellen Dienstgeber finden werde. Da vom Beschwerdeführer bis dato keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen worden sei, war eine Nachsicht von den Rechtsfolgen nicht zu gewähren.
- Am 04.02.2025 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen und gab im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme im Wesentlichen bekannt, dass er nicht gewusst habe, dass er sich auf eine „ANONYM“ deklarierte Stellenausschreibung bewerben müsse. Außerdem würde die tatsächliche Wegzeit zum potentiellen Dienstort die Zumutbarkeitsgrenze von zwei Stunden überschreiten und wäre eine gebotene „Unterkunft gegen Entgelt“ für ihn aus Kostengründen irrelevant.
- Mit Schreiben vom 07.02.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer war zuletzt von 01.02.2022 bis 29.02.2024 bei der XXXX , von 01.03.2024 bis 30.06.2024 bei der XXXX sowie von 02.09.2024 bis 05.09.2024 bei der XXXX beschäftigt.Der Beschwerdeführer war zuletzt von 01.02.2022 bis 29.02.2024 bei der römisch 40 , von 01.03.2024 bis 30.06.2024 bei der römisch 40 sowie von 02.09.2024 bis 05.09.2024 bei der römisch 40 beschäftigt. Er erhielt aufgrund seines Antrags mit Geltendmachungsdatum 01.07.2024 Arbeitslosengeld von 01.07.2024 bis 31.08.2024 sowie von 06.09.2024 bis 31.01.
- Im Zeitraum 25.02.2025 bis 06.03.2025 stand der Beschwerdeführer im Bezug von Notstandshilfe, wohingegen er von 16.04.2025 bis 09.05.2025 als Arbeiter bei der XXXX beschäftigt war.Er erhielt aufgrund seines Antrags mit Geltendmachungsdatum 01.07.2024 Arbeitslosengeld von 01.07.2024 bis 31.08.2024 sowie von 06.09.2024 bis 31.01.
- Im Zeitraum 25.02.2025 bis 06.03.2025 stand der Beschwerdeführer im Bezug von Notstandshilfe, wohingegen er von 16.04.2025 bis 09.05.2025 als Arbeiter bei der römisch 40 beschäftigt war. Am 05.07.2024 wurde zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 05.01.2025, geschlossen, wonach die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Barmann unterstütze. Darin wurde er darüber informiert, dass er sich sofort auf zugewiesene Stellenangebote bewerben und die belangte Behörde über das Ergebnis der Bewerbung innerhalb von acht Tagen informieren müsse. Am 25.10.2024 wurde ihm von der belangten Behörde das folgende Stellenangebot zugewiesen, wobei er im Begleitschreiben über die Personalvorauswahl durch das AMS sowie seine Verpflichtung der Annahme des Stellenangebots informiert wurde: „Wir suchen im Rahmen einer Vorauswahl für ein Hotel in XXXX „Wir suchen im Rahmen einer Vorauswahl für ein Hotel in römisch 40 Barmann/-dame Saisonstelle ab sofort. Arbeitszeit: Vollzeit – 40 Stunden/Woche. 5 Tage Woche von 15:00 bis 23:00 Uhr. Es sind keine Vorkenntnisse notwendig. Geboten wird: Unterkunft gegen Entgelt – Verpflegung kostenlos. Entlohnung: EUR 2.200,- Brutto/Monat. Das AMS XXXX fungiert als Vorauswahl-Partner für das Unternehmen.Das AMS römisch 40 fungiert als Vorauswahl-Partner für das Unternehmen. Bewerbungen ausschließlich persönlich bei Hrn. XXXX oder Hrn. XXXX , Zimmer XXXX im AMS XXXX (09:00 bis 11:30 Uhr; Montag bis Freitag).Bewerbungen ausschließlich persönlich bei Hrn. römisch 40 oder Hrn. römisch 40 , Zimmer römisch 40 im AMS römisch 40 (09:00 bis 11:30 Uhr; Montag bis Freitag). XXXX XXXX römisch 40 römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX XXXX römisch 40 römisch 40 Das Mindestentgelt für die Stelle als Barmann/-dame beträgt 1.950,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung.“ Die angebotene Stelle im „ XXXX “ entspricht den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährdet nicht seine Gesundheit und Sittlichkeit. Die potentielle Arbeitsstelle hätte sich in XXXX XXXX befunden, wobei der Beschwerdeführer ausgehend von seinem Wohnort in XXXX für den Hinweg etwa eine Stunde und 16 Minuten sowie für den Rückweg etwa eine Stunde und sechs Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln einrechnen hätte müssen.Die angebotene Stelle im „ römisch 40 “ entspricht den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährdet nicht seine Gesundheit und Sittlichkeit. Die potentielle Arbeitsstelle hätte sich in römisch 40 römisch 40 befunden, wobei der Beschwerdeführer ausgehend von seinem Wohnort in römisch 40 für den Hinweg etwa eine Stunde und 16 Minuten sowie für den Rückweg etwa eine Stunde und sechs Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln einrechnen hätte müssen. Der Beschwerdeführer hat sich für die ihm zugewiesene Stelle als Barmann nicht beworben und kam daher in weiterer Folge kein Beschäftigungsverhältnis zustande. Die belangte Behörde erlangte am 05.11.2024 Kenntnis davon, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die ihm zugewiesene Stelle beworben hat.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich des Verfahrensgangs ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts sowie dem vorliegenden Gerichtsakt. Die Feststellungen betreffend die zuletzt vom Beschwerdeführer ausgeübten Beschäftigungen sowie den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und fußen insbesondere auf einer Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger und in den Bezugsverlauf der belangten Behörde. Die Feststellung zum Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Antrag vom 01.07.
- Der Inhalt des zuvor zitierten Inserats wurde dem im Akt einliegenden Stellenangebot entnommen und ergeben sich aus dem beiliegendem Schreiben auch das Datum der Zuweisung durch die belangte Behörde sowie die ergänzenden Informationen hinsichtlich des Bewerbungsverfahrens. Dass die Beschäftigung den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspricht und nicht dessen Gesundheit und Sittlichkeit gefährdet, geht aus dem Akteninhalt hervor und wird vom Beschwerdeführer nichts Entgegenstehendes vorgebracht. Aus dem Behördenakt wurde ebenso ersichtlich, dass die Arbeitsstelle als Barmann für das XXXX ausgeschrieben war.Dass die Beschäftigung den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspricht und nicht dessen Gesundheit und Sittlichkeit gefährdet, geht aus dem Akteninhalt hervor und wird vom Beschwerdeführer nichts Entgegenstehendes vorgebracht. Aus dem Behördenakt wurde ebenso ersichtlich, dass die Arbeitsstelle als Barmann für das römisch 40 ausgeschrieben war. Die Fahrtdauer des potentiellen Arbeitswegs mit öffentlichen Verkehrsmitteln basiert auf den im Behördenakt enthaltenen Ausdrücken einer Fahrplanauskunft, wobei das erkennende Gericht ergänzende Abfragen in „Google Maps“ sowie einer Fahrplanauskunft auf der Webseite „www.vvt.at“ eingeholt hat. Unter Berücksichtigung der im Inserat angegebenen Arbeitszeiten war den entsprechenden Ausführungen im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung angesichts der ergänzenden Ermittlungen nicht entgegenzutreten. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer auf diese ausgeschriebene Stelle nicht beworben hat, ergibt sich in unstrittiger Weise aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 20.11.2024 und in den diversen schriftlichen Mitteilungen des Beschwerdeführers. So gab der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seiner schriftlichen Mitteilung vom 29.10.2024 bekannt, dass er sich auf zugewiesene Stellen nicht beworben habe, wobei er trotz nochmaliger Aufforderung der belangten Behörde am 30.10.2024 die Bewerbung nicht nachholte. Zuletzt erklärte er auch im Rahmen seiner Beschwerde sowie des Vorlageantrags, dass er sich aus diversen Gründen nicht auf diese Stelle beworben habe. Der Meldung des zuständigen Mitarbeiters des AMS, Service für Unternehmen, vom 04.11.2024 konnte entnommen werden, dass die belangte Behörde letztlich an diesem Tag Kenntnis davon erlangte, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die ihm zugewiesene Stelle beworben hat.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt: „Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4)Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung). … § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. …“
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. …“ 3.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt. Überdies ist zu prüfen, ob der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, welches geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt. Überdies ist zu prüfen, ob der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, welches geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. 11.06.2014, 2013/08/0084).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche 11.06.2014, 2013/08/0084). Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne der näheren Bestimmungen des § 9 AlVG anzunehmen. Das Gesetz verlangt dazu aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe des Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (dh. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0085).Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne der näheren Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG anzunehmen. Das Gesetz verlangt dazu aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe des Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (dh. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0085). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer keine körperlichen Einschränkungen gegenüber der belangten Behörde bekannt gegeben hat und sind solche auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen. Die zugewiesene Beschäftigung entspricht somit den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährdet weder dessen Gesundheit noch Sittlichkeit. Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß § 9 Abs. 2 AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (vgl. VwGH 28.01.2025, Ra 2024/08/0026). Die in der gegenständlichen Stellenausschreibung angebotene Entlohnung von EUR 2.200,00 brutto pro Monat bei einer Vollzeitbeschäftigung wäre als angemessen zu beurteilen und wurde Gegenteiliges nicht behauptet.Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung vergleiche VwGH 28.01.2025, Ra 2024/08/0026). Die in der gegenständlichen Stellenausschreibung angebotene Entlohnung von EUR 2.200,00 brutto pro Monat bei einer Vollzeitbeschäftigung wäre als angemessen zu beurteilen und wurde Gegenteiliges nicht behauptet. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß § 9 Abs. 2 AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge (zuletzt am 03.09.2024, Ra 2023/08/0079) liegt bei einer Vollzeitbeschäftigung eine Wegzeit erst dann „wesentlich“ über der in § 9 Abs. 2 AlVG genannten Grenze von „jedenfalls zwei Stunden“ - und sie ist daher erst dann „nur unter besonderen Umständen“ zumutbar -, wenn diese Grenze um etwa 50 % überschritten wird (VwGH 22.02.2012, 2009/08/0028). Ab einer Wegzeit von drei Stunden täglich bedürfte es einer näheren Prüfung, ob derartige besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer die festgestellten Wegzeiten ausnahmsweise zumutbar sind (VwGH 16.3.2011, 2007/08/0056).Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge (zuletzt am 03.09.2024, Ra 2023/08/0079) liegt bei einer Vollzeitbeschäftigung eine Wegzeit erst dann „wesentlich“ über der in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG genannten Grenze von „jedenfalls zwei Stunden“ - und sie ist daher erst dann „nur unter besonderen Umständen“ zumutbar -, wenn diese Grenze um etwa 50 % überschritten wird (VwGH 22.02.2012, 2009/08/0028). Ab einer Wegzeit von drei Stunden täglich bedürfte es einer näheren Prüfung, ob derartige besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer die festgestellten Wegzeiten ausnahmsweise zumutbar sind (VwGH 16.3.2011, 2007/08/0056). Bezogen auf den gegenständlichen Fall bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei Verwendung von öffentlichen Verkehrsmitteln eine tägliche Wegzeit von etwa zweieinhalb Stunden zu bestreiten hätte. Dabei handelt es sich demnach um keine wesentliche Überschreitung der in § 9 Abs. 2 AlVG genannten Grenze von „zwei Stunden“, weshalb eine Unzumutbarkeit der Wegzeit nicht anzunehmen war.Bezogen auf den gegenständlichen Fall bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei Verwendung von öffentlichen Verkehrsmitteln eine tägliche Wegzeit von etwa zweieinhalb Stunden zu bestreiten hätte. Dabei handelt es sich demnach um keine wesentliche Überschreitung der in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG genannten Grenze von „zwei Stunden“, weshalb eine Unzumutbarkeit der Wegzeit nicht anzunehmen war. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seines Vorlageantrags behauptete, dass die in der Beschwerdevorentscheidung zeitlich festgelegte An- und Abreise angesichts der im Inserat angegebenen Dienstzeiten nicht realistisch sei, bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei etwaigen Bedenken im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs oder einer sonstigen Kontaktaufnahme mit den Mitarbeitern, die mit der Vorauswahl betraut gewesen waren, in einer geeigneten Weise nähere Informationen erfragen hätte müssen (vgl. VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248; 24.07.2013, 2011/08/0209). Die Einwendung der unangemessenen Wegzeit geht sohin ins Leere.Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seines Vorlageantrags behauptete, dass die in der Beschwerdevorentscheidung zeitlich festgelegte An- und Abreise angesichts der im Inserat angegebenen Dienstzeiten nicht realistisch sei, bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei etwaigen Bedenken im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs oder einer sonstigen Kontaktaufnahme mit den Mitarbeitern, die mit der Vorauswahl betraut gewesen waren, in einer geeigneten Weise nähere Informationen erfragen hätte müssen vergleiche VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248; 24.07.2013, 2011/08/0209). Die Einwendung der unangemessenen Wegzeit geht sohin ins Leere. In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung seinen Fähigkeiten entsprochen hat, angemessen entlohnt und dem Beschwerdeführer auch sonst zumutbar gewesen wäre. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0085). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0085). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065). Verfahrensgegenständlich ist nun auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer – wie bereits dargelegt – nicht auf die ihm zugewiesene Stelle beworben hat. Er begründete dies in diversen Mitteilungen an die belangte Behörde sowie in seiner Beschwerdeschrift bzw. im Vorlageantrag damit, dass ihm der potentielle Dienstgeber nicht bekannt gewesen sei und er nicht gewusst hätte, dass er sich bei einem „anonymen“ Stelleninserat ebenfalls bewerben müsse. Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass – unabhängig davon, ob die Bewerbung letztlich positiv oder negativ verlaufen wäre – der Beschwerdeführer gemäß seiner Betreuungsvereinbarung verpflichtet ist, sich auf eine ihm zugewiesene Beschäftigung zu bewerben und innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über das Ergebnis der Bewerbung zu geben. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Begleitschreibens zum Stellenangebot vom 25.10.2024 darüber informiert, dass er sich sofort, wie im Inserat beschrieben, bewerben solle bzw. er im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld verpflichtet sei, das Stellenangebot anzunehmen. Zudem wurde der Beschwerdeführer darin aufgeklärt, dass das AMS im Auftrag des Unternehmens die Personalvorauswahl durchführe und aussichtsreiche Bewerbungen weitergeleitet werden. Überdies wurde der Beschwerdeführer am 30.10.2024 nochmals durch die belangte Behörde aufgefordert, sich auf die Stelle als Barmann zu bewerben, sodass sein Einwand der Unwissenheit seiner Verpflichtung zur Bewerbung ohne Erfolg blieb. Gemäß § 32 Abs. 2 Z 5 und Abs. 5 AMSG iVm § 4 Abs. 1 Z 1 AMFG gehört auch die Arbeitsvermittlung zu den Aufgaben des AMS. Aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 AMSG ergibt sich, dass auch die Vorauswahl von Bewerbern vom AMS für potentielle Arbeitgeber angeboten werden kann. Hierbei wird das AMS für das jeweilige Unternehmen im Rahmen der Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG als Dienstleister tätig und unterliegt somit im Wesentlichen denselben Rechtsvorschriften wie private Arbeitsvermittlungsunternehmen. Davon zu unterscheiden ist die Beratungstätigkeit des AMS für den Arbeitslosen, insbesondere im Rahmen der Aufgaben des AMS nach dem AlVG (vgl. VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062; 24.07.2013, 2011/08/0209). Das Verhalten der Arbeitslosen im Rahmen der - vom Arbeitsmarktservice durchgeführten - Vorauswahl ist im Sinne der §§ 9 und 10 AlVG gleichbedeutend wie jenes im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potentiellen Dienstgeber (vgl. VwGH 04.09.2023, 2013/08/0101).Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 5, AMSG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AMFG gehört auch die Arbeitsvermittlung zu den Aufgaben des AMS. Aus dem Wortlaut des Paragraph 32, Absatz 4, AMSG ergibt sich, dass auch die Vorauswahl von Bewerbern vom AMS für potentielle Arbeitgeber angeboten werden kann. Hierbei wird das AMS für das jeweilige Unternehmen im Rahmen der Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG als Dienstleister tätig und unterliegt somit im Wesentlichen denselben Rechtsvorschriften wie private Arbeitsvermittlungsunternehmen. Davon zu unterscheiden ist die Beratungstätigkeit des AMS für den Arbeitslosen, insbesondere im Rahmen der Aufgaben des AMS nach dem AlVG vergleiche VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062; 24.07.2013, 2011/08/0209). Das Verhalten der Arbeitslosen im Rahmen der - vom Arbeitsmarktservice durchgeführten - Vorauswahl ist im Sinne der Paragraphen 9 und 10 AlVG gleichbedeutend wie jenes im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potentiellen Dienstgeber vergleiche VwGH 04.09.2023, 2013/08/0101). Die Weigerung, an einem Vorauswahlverfahren teilzunehmen, insbesondere nach Aufforderung durch das AMS in diesem Verfahren eine Bewerbung abzugeben, oder in weiterer Folge die Vereitelung des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses kann somit nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen. Diese Rechtsfolge hat der Verwaltungsgerichtshof auch in Fällen bejaht, in denen in der Aufforderung des AMS zur Teilnahme an einem Vorauswahlverfahren (zunächst) der Name des potentiellen Dienstgebers nicht genannt worden war (vgl. VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2013/08/0101; 25.05.2005, 2004/08/0237).Die Weigerung, an einem Vorauswahlverfahren teilzunehmen, insbesondere nach Aufforderung durch das AMS in diesem Verfahren eine Bewerbung abzugeben, oder in weiterer Folge die Vereitelung des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses kann somit nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen. Diese Rechtsfolge hat der Verwaltungsgerichtshof auch in Fällen bejaht, in denen in der Aufforderung des AMS zur Teilnahme an einem Vorauswahlverfahren (zunächst) der Name des potentiellen Dienstgebers nicht genannt worden war vergleiche VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2013/08/0101; 25.05.2005, 2004/08/0237). Auch wenn das Verlangen des Arbeitsmarktservice, sich um eine Stelle „blind“, das heißt ohne Kenntnis des potentiellen Arbeitgebers, zu bewerben keine Namhaftmachung einer konkreten Arbeitsgelegenheit iSd § 9 Abs. 1 AlVG darstellt und daher nicht nach § 10 AlVG sanktioniert werden kann (VwGH 11.09.2008, 2007/08/0187), hat der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass die Weigerung, an einem Vorauswahlverfahren des Arbeitsmarktservice teilzunehmen, auch dann zum Leistungsverlust führen kann, wenn (zunächst) der Name des potentiellen Dienstgebers nicht genannt worden war. Insbesondere wenn nach Aufforderung durch das Arbeitsmarktservice, in diesem Verfahren eine Bewerbung abzugeben, keine Bewerbung erfolgt oder in weiterer Folge das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vereitelt wird (VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062). Die Verpflichtung des Arbeitslosen, ein aktives Handeln zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu setzen, umfasst jeden Schritt, der zur Erlangung einer Arbeitsstelle führt (VwGH 25.5.2005, 2004/08/0237). Es besteht daher auch in einem Vorauswahlverfahren des Arbeitsmarktservice die Verpflichtung, den ersten Schritt im Auswahlprozess zu setzen, dh. sich zu bewerben. Selbst dann, wenn in der Stellenbeschreibung (zunächst) der Name des potentiellen Dienstgebers und der Arbeitsort nicht genannt wurden (VwGH 19.7.2013, 2012/08/0176; 17.11.2021, Ra 2020/08/0062; Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) § 10 AlVG Rz 260).Auch wenn das Verlangen des Arbeitsmarktservice, sich um eine Stelle „blind“, das heißt ohne Kenntnis des potentiellen Arbeitgebers, zu bewerben keine Namhaftmachung einer konkreten Arbeitsgelegenheit iSd Paragraph 9, Absatz eins, AlVG darstellt und daher nicht nach Paragraph 10, AlVG sanktioniert werden kann (VwGH 11.09.2008, 2007/08/0187), hat der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass die Weigerung, an einem Vorauswahlverfahren des Arbeitsmarktservice teilzunehmen, auch dann zum Leistungsverlust führen kann, wenn (zunächst) der Name des potentiellen Dienstgebers nicht genannt worden war. Insbesondere wenn nach Aufforderung durch das Arbeitsmarktservice, in diesem Verfahren eine Bewerbung abzugeben, keine Bewerbung erfolgt oder in weiterer Folge das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG vereitelt wird (VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062). Die Verpflichtung des Arbeitslosen, ein aktives Handeln zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu setzen, umfasst jeden Schritt, der zur Erlangung einer Arbeitsstelle führt (VwGH 25.5.2005, 2004/08/0237). Es besteht daher auch in einem Vorauswahlverfahren des Arbeitsmarktservice die Verpflichtung, den ersten Schritt im Auswahlprozess zu setzen, dh. sich zu bewerben. Selbst dann, wenn in der Stellenbeschreibung (zunächst) der Name des potentiellen Dienstgebers und der Arbeitsort nicht genannt wurden (VwGH 19.7.2013, 2012/08/0176; 17.11.2021, Ra 2020/08/0062; Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) Paragraph 10, AlVG Rz 260). Im gegenständlichen Fall hat sich der Beschwerdeführer nicht bei der Dienstgeberin A. beworben, weshalb er somit das Zustandekommen eines sich bietenden Beschäftigungsverhältnisses von vornherein vereitelt hat. Bei Zweifeln über seine Verpflichtung einer Bewerbung bzw. Bedenken hinsichtlich der Nichtkenntnis des potentiellen Dienstgebers wäre es am Beschwerdeführer gelegen, sich beim AMS, Service für Unternehmen, dahingehend zu informieren. Er hat durch sein Verhalten in Kauf genommen, dass das Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt und hat damit ein Verhalten im Sinne von § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt, welches zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld geführt hat.Im gegenständlichen Fall hat sich der Beschwerdeführer nicht bei der Dienstgeberin A. beworben, weshalb er somit das Zustandekommen eines sich bietenden Beschäftigungsverhältnisses von vornherein vereitelt hat. Bei Zweifeln über seine Verpflichtung einer Bewerbung bzw. Bedenken hinsichtlich der Nichtkenntnis des potentiellen Dienstgebers wäre es am Beschwerdeführer gelegen, sich beim AMS, Service für Unternehmen, dahingehend zu informieren. Er hat durch sein Verhalten in Kauf genommen, dass das Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt und hat damit ein Verhalten im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG gesetzt, welches zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld geführt hat. Aufgrund der nicht vorgenommenen Bewerbung hat es der Beschwerdeführer zumindest auch billigend in Kauf genommen, dass es nicht zu einer Anstellung kommen kann. Demgemäß hat der Beschwerdeführer auch (zumindest) mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Aufgrund der vorherigen Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes erfüllt.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Aufgrund der vorherigen Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes erfüllt. Nach nunmehriger Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft beginnt eine Ausschlussfrist nach § 10 AlVG mit dem Zeitpunkt, an dem die belangte Behörde von einer Pflichtverletzung des Arbeitslosen Kenntnis erlangt (Gerhartl, Ablehnung einer Beschäftigungsaufnahme, ASoK 2023, 367; Hinterberger/Sdoutz, Sanktionen im Arbeitslosenversicherungsrecht – Verwaltungspraxis ohne gesetzliche Grundlage, DRdA-infas 2024, 126
(128)). Dem kann auch in Anbetracht des Wortlautes des § 10 Abs. 1 AlVG nicht entgegengetreten werden.Nach nunmehriger Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft beginnt eine Ausschlussfrist nach Paragraph 10, AlVG mit dem Zeitpunkt, an dem die belangte Behörde von einer Pflichtverletzung des Arbeitslosen Kenntnis erlangt (Gerhartl, Ablehnung einer Beschäftigungsaufnahme, ASoK 2023, 367; Hinterberger/Sdoutz, Sanktionen im Arbeitslosenversicherungsrecht – Verwaltungspraxis ohne gesetzliche Grundlage, DRdA-infas 2024, 126
(128)). Dem kann auch in Anbetracht des Wortlautes des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG nicht entgegengetreten werden. Die belangte Behörde erlangte feststellungsgemäß am 05.11.2024 Kenntnis von der nichtvorgenommenen Bewerbung des Beschwerdeführers und war daher der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 42 Tagen ab dem 05.11.2024 spruchgemäß auszusprechen. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dabei ist eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung könnte im Zusammenhang damit nur dann aufgeworfen werden, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/08/0132).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dabei ist eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung könnte im Zusammenhang damit nur dann aufgeworfen werden, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde vergleiche VwGH 07.09.2020, Ra 2020/08/0132). Die Behörde hat in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist (vgl. VwGH 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001).Die Behörde hat in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegt und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist vergleiche VwGH 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt. Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 02.05.2016, Ra 2016/08/0055).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt. Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 02.05.2016, Ra 2016/08/0055). Gegenständlich hat der Beschwerdeführer mit 16.04.2025, sohin erst etwa fünf Monate nach dem ausgesprochenen (sechswöchigen) Anspruchsverlust eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen, wobei diese bereits drei Wochen später endete. Somit ist zu berücksichtigen, dass die Aufnahme der Beschäftigung nicht innerhalb der gegenständlichen Sperrfrist erfolgt ist und ernsthafte, sogleich nach der vorgeworfenen Ablehnung des Beschäftigungsangebots begonnene und sodann konsequent weiterverfolgte Bemühungen des Beschwerdeführers weder aus seinem Vorbringen noch aus dem sonstigen Akteninhalt hervorgekommen sind. Es lag daher kein Grund vor, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher auch insoweit als unbegründet.Gegenständlich hat der Beschwerdeführer mit 16.04.2025, sohin erst etwa fünf Monate nach dem ausgesprochenen (sechswöchigen) Anspruchsverlust eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen, wobei diese bereits drei Wochen später endete. Somit ist zu berücksichtigen, dass die Aufnahme der Beschäftigung nicht innerhalb der gegenständlichen Sperrfrist erfolgt ist und ernsthafte, sogleich nach der vorgeworfenen Ablehnung des Beschäftigungsangebots begonnene und sodann konsequent weiterverfolgte Bemühungen des Beschwerdeführers weder aus seinem Vorbringen noch aus dem sonstigen Akteninhalt hervorgekommen sind. Es lag daher kein Grund vor, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des Paragraph 10, AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher auch insoweit als unbegründet. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Darüber hinaus wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer weder im Beschwerdeschriftsatz noch im Vorlageantrag beantragt. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder im gegenständlichen Antrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I416.2307231.1.00