RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2025 GeschäftszahlI416 2309433-1 Spruch, I416 2309433-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte mit Geltendmachungsdatum 23.10.2024 beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
- Der Beschwerdeführer stellte mit Geltendmachungsdatum 23.10.2024 beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
- Die belangte Behörde wies dem Beschwerdeführer am 29.10.2024 im Zuge eines Beratungsgesprächs ein Stellenangebot als Konstrukteur bei der „ XXXX “ (im Folgenden: Dienstgeberin A.) zu.
- Die belangte Behörde wies dem Beschwerdeführer am 29.10.2024 im Zuge eines Beratungsgesprächs ein Stellenangebot als Konstrukteur bei der „ römisch 40 “ (im Folgenden: Dienstgeberin A.) zu.
- Am 04.11.2024 langte eine Mitteilung des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, wonach er auf ausgeschriebene Stellen nicht eingehen werde. Beim Beratungsgespräch habe er schließlich erwähnt, dass er aktuell nicht im Besitz einer Lenkberechtigung sei und er seinen Führerschein erst in drei Monaten zurückerhalten werde, woraufhin er seine selbständige Tätigkeit wiederaufnehmen werde.
- Daraufhin wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu einem persönlichen Gespräch am 21.11.2024 eingeladen, worin er unter anderem eine Frist zur Übermittlung einer schriftlichen Zusage einer möglichen zeitnahen Arbeitsaufnahme bzw. einer Bestätigung des Beginns einer Selbständigkeit eingeräumt wurde.
- Mit Schreiben vom 29.11.2024 wurde der Beschwerdeführer mangels Vorlage einer Rückmeldung zu erfolgten Bewerbungen auf die offenen Vermittlungsvorschläge bzw. mangels Übermittlung eines schriftlichen Nachweises einer zeitnahen Beendigung der Arbeitslosigkeit darüber informiert, dass sein Bezug von Arbeitslosengeld vorsorglich bis zur näheren Abklärung eingestellt werde.
- Mit Mitteilungen vom 01.12.2024 sowie 02.12.2024 gab der Beschwerdeführer formlos bekannt, dass er am 28.02.2025 die Unternehmertätigkeit wiederaufnehmen wolle. Er werde daher auf die zugewiesenen Stellen nicht eingehen, da diese nicht zielführend seien.
- Dem Beschwerdeführer wurde am 10.12.2024 Parteiengehör wegen der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung gewährt. Im Zuge der Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie der Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Weiters führte er an, dass er die Selbständigkeit mit 28.02.2025 wiederaufnehmen werde, er einen ordentlichen schriftlichen Nachweis mit konkretem Anmeldedatum bis dato nicht vorgelegt habe und diesen erst Ende Februar erbringen könne. Der Beschwerdeführer verweigerte es, die aufgenommene Niederschrift zu unterzeichnen, legte jedoch ergänzend einen GISA-Auszug vor.
- Mit Bescheid vom 08.01.2025 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für 42 Bezugstage ab 01.11.2024 verloren habe und ihm keine Nachsicht erteilt werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer eine vom AMS zugewiesene Stelle bei der Dienstgeberin A. ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid vom 08.01.2025 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, AlVG für 42 Bezugstage ab 01.11.2024 verloren habe und ihm keine Nachsicht erteilt werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer eine vom AMS zugewiesene Stelle bei der Dienstgeberin A. ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12.01.2025 mit Schreiben vom 10.01.2025 Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er seine Verpflichtungen nicht vernachlässigt habe und wie vereinbart und abgesprochen eine Rückmeldung abgegeben habe. Er werde seine Selbstständigkeit wiederaufnehmen und habe auch wie gewünscht einen GISA-Auszug übermittelt.
- Mit Bescheid vom 28.02.2025 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die gegenständliche Beschwerde ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass vom Beschwerdeführer keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung bei der potentiellen Dienstgeberin aufgenommen worden sei, da er sich auf die zugewiesene Stelle nicht beworben habe. Er habe gegenüber der belangten Behörde auch mehrfach angegeben, dass er sich nicht auf diese bewerben werde, wobei ihm durch dieses Verhalten bewusst gewesen sei und er sich damit abgefunden habe, dass er keine Aufnahme bei der potentiellen Dienstgeberin finden werde. Da vom Beschwerdeführer bis dato keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen worden sei, war eine Nachsicht von den Rechtsfolgen nicht zu gewähren.
- Am 14.03.2025 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen und gab im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme bekannt, dass sich die Unternehmensführung seines ehemaligen Arbeitsgebers gegenwärtig mit Schadenersatzforderungen gegenüber Dritten auseinandersetzen müsse und nach erfolgreichen Abschlüssen die Tätigkeiten im Bereich Maschinenbau wiederaufgenommen werden würden. Zudem erlaube die derzeitige Auftragslage die Aufnahme einer eigenen Selbständigkeit nicht. Ihm sei mitgeteilt worden, dass jedem Arbeitslosen für sechs Monate Ansprüche zustehen würden, insofern zuvor eine Arbeit ausgeführt worden sei. Es liege überdies nicht im Interesse des Stellenausschreibers, wenn nach der Aufnahme der Tätigkeit eine Kündigung wegen der Aufnahme der Selbstständigkeit eingereicht werden müsse. Darüber hinaus stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verfahrenshilfe.
- Mit Schreiben vom 19.03.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Parteiengehör vom 20.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer vom erkennenden Gericht ein entsprechendes Formular zum Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensverzeichnis übermittelt und wurde er aufgefordert, selbiges unter Anfügung von entsprechenden Belegen binnen sieben Tagen ab Erhalt dieses Schreibens beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
- Am 28.03.2025 übermittelte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Antragsformular samt Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe, jeweils datiert mit 27.03.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer war von 01.11.2019 bis 28.08.2021, 01.12.2021 bis 10.11.2022, 14.11.2023 bis 21.11.2023, 11.12.2023 bis 24.03.2024 beim Transportgewerbe „XXXX“ arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Als Einzelunternehmer nahm der Beschwerdeführer mit 29.11.2022 ein Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe auf, wobei er von 29.11.2022 bis 31.10.2024 bei der Sozialversicherung der Selbstständigen gemäß dem GSVG pflichtversichert war. Aufgrund seines Antrags vom 23.10.2024 erhält der Beschwerdeführer seit 01.11.2024 Arbeitslosengeld mit einem Tagsatz von EUR 30,22, wobei er nunmehr seit 15.05.2025 Notstandshilfe bezieht. Am 29.10.2024 wurde zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 29.09.2025, geschlossen, wonach die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Maschinenbautechniker bzw. CAD-Konstrukteur oder im Bereich Maschinenbautechnik in Vollzeit unterstütze. Am selben Tag wurde ihm von der belangten Behörde das folgende Stellenangebot bei der Dienstgeberin A. zugewiesen: „Unser Kunde ist ein zukunftsorientiertes Technologieunternehmen, das sich auf wegweisende Lösungen in den Bereichen IT-Infrastruktur und Wasseraufbereitung spezialisiert hat. Seine Qualitätsorientierung und Kundenorientierung sind seine treibenden Kräfte, während unser Kunde dazu beiträgt, die Zukunft unserer Umwelt und seiner Kunden positiv zu beeinflussen. Zur Verstärkung seines Teams suchen wir eine/n 1 Konstrukteur_in (m/w/d) AUFGABEN * Erstellen von 3D-Modellen mit CAD von Kalkschutzgeräte und Bauteile von Prüfstandsaufbauten im Bereich Entwicklung und Fertigung * Erstellen von Dokumentation, Produktdatenblätter und Bedienungsanleitungen * Pflege der Stammdaten im ERP-System * Mitarbeit bei Entwicklung und Aufbau von Prüfanlagen und Produktionsmaschinen * Weiterentwicklung von Wassertechnik-Produkte im Team ANFORDERUNGEN * abgeschlossene technische Ausbildung (HTL oder Fachschule, Bereich Maschinenbau) * abgeschlossener Präsenz- bzw. Zivildienst * Bereitschaft zur Weiterbildung * prozessorientierte, praxisbezogene Arbeitsweise sowie Sorgfalt und Verlässlichkeit * Freude an der Arbeit im Team GEHALT & BENEFITS Dich erwartet ein spannendes und abwechslungsreiches Tätigkeitsfeld mit einer intensiven und praxisnahen Einarbeitung, sowie regelmäßige, fachliche Schulungen und Weiterbildung sind möglich. * eigenverantwortliches Arbeiten und Möglichkeit die Arbeitsumgebung mitzugestalten * ein sicherer Arbeitsplatz in einem familiären Unternehmen * kostenlose Unfallversicherung - beruflich und privat * flexible Arbeitszeiten im Rahmen der Gleitzeit - 38,5 h/Woche Für diese langfristige Direkteinstellung beim Kunden beträgt das Monatsgehalt ab € 3.000,- brutto auf Vollzeitbasis. Je nach Qualifikation und Erfahrung besteht eine hohe Bereitschaft zur Überzahlung plus gesetzlicher Zulagen laut Kollektivvertrag. Arbeitszeit: Montag - Freitag, 38,5 h/Woche Dienstbeginn: ab sofort Dienstort: Nähe XXXX Dienstort: Nähe römisch 40 Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung unter: (…)“ Die angebotene Stelle entspricht den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährdet nicht seine Gesundheit und Sittlichkeit. Die potentielle Arbeitsstelle bei der Dienstgeberin A. hat sich in der Nähe des Wohnortes des Beschwerdeführers befunden. Der Beschwerdeführer hat sich für die ihm zugewiesene Stelle als Konstrukteur bei der Dienstgeberin A. nicht beworben und kam daher in weiterer Folge kein Beschäftigungsverhältnis zustande. Die belangte Behörde erlangte am 04.11.2024 Kenntnis davon, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die ihm zugewiesene Stelle bei der Dienstgeberin A. beworben hat. Der Beschwerdeführer geht seither keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nach.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich des Verfahrensgangs ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts sowie dem vorliegenden Gerichtsakt. Die Feststellungen betreffend die zuletzt vom Beschwerdeführer ausgeübten Beschäftigungen, seine Pflichtversicherung nach dem GSVG sowie den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und fußen insbesondere auf einer Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger und in den Bezugsverlauf der belangten Behörde. Des Weiteren ergibt sich die Höhe des Bezuges von Arbeitslosengeld aus dem vorgelegen Vermögensverzeichnis (OZ 5). Die Feststellung zum Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Antrag vom 23.10.2024, wobei auch die abgeschlossene Betreuungsvereinbarung vom 29.10.2024 im Behördenakt enthalten ist. Der Inhalt des zuvor zitierten Inserats wurde dem im Akt einliegenden Stellenangebot entnommen und ergibt sich aus dem beiliegendem Schreiben auch das Datum der Zuweisung durch die belangte Behörde. Dass die Beschäftigung den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspricht und nicht dessen Gesundheit und Sittlichkeit gefährdet, geht aus dem Akteninhalt hervor und wird vom Beschwerdeführer nichts Entgegenstehendes vorgebracht. Nachdem der Beschwerdeführer in XXXX wohnhaft ist und sich der potentielle Dienstort laut Stellenangebot „Nähe XXXX “ befindet, war die entsprechende Feststellung zu treffen.Dass die Beschäftigung den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspricht und nicht dessen Gesundheit und Sittlichkeit gefährdet, geht aus dem Akteninhalt hervor und wird vom Beschwerdeführer nichts Entgegenstehendes vorgebracht. Nachdem der Beschwerdeführer in römisch 40 wohnhaft ist und sich der potentielle Dienstort laut Stellenangebot „Nähe römisch 40 “ befindet, war die entsprechende Feststellung zu treffen. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer bei der Dienstgeberin A. nicht beworben hat, ergibt sich in unstrittiger Weise aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 10.12.2024 und in den diversen schriftlichen Mitteilungen des Beschwerdeführers. So gab der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seiner schriftlichen Mitteilung vom 04.11.2024 bekannt, dass er sich auf zugewiesene Stellen nicht bewerben werde, wobei er dies in den darauffolgenden Schreiben sowie Terminen bei der belangten Behörde wiederholte. Der diesbezüglichen Feststellung in der Beschwerdevorentscheidung ist der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag auch nicht entgegengetreten. Zudem gab er im Rahmen der Beschwerde übereinstimmend bekannt, dass er der belangten Behörde eine Rückmeldung abgegeben habe, die Selbständigkeit wiederaufnehmen werde und dabei verbleibe. Der Mitteilung des Beschwerdeführers vom 04.11.2024 konnte entnommen werden, dass die belangte Behörde an diesem Tag Kenntnis davon erlangte, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die ihm zugewiesene Stelle beworben hat und dies auch nicht zukünftig vorhabe. Dass der Beschwerdeführer keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nachgeht und auch seine Selbständigkeit bislang nicht wiederaufgenommen hat, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Verfahrenshilfe: 3.1.
- Rechtslage: § 8a VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 8 a, VwGVG lautet wie folgt: „§ 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.„§ 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, BGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.“ 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Verfahrenshilfe ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.Verfahrenshilfe ist gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (vgl. VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032; VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008).Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht vergleiche VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032; VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des EGMR dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde“, müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu § 8a VwGVG).Nach der Rechtsprechung des EGMR ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des EGMR dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde“, müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu Paragraph 8 a, VwGVG). Zunächst ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nach Durchsicht des bisherigen Verfahrens über entsprechende Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden verfügt und durchaus in der Lage ist, seine Rechte selbst wahrzunehmen. Dies stellte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren unter anderem durch seine während des laufenden Verfahrens vor der belangten Behörde eigenständig eingebrachte Beschwerde vom 10.01.2025 unter Beweis. Dieser Schriftsatz genügte den gesetzlichen Formvorschriften und enthielt eine individuelle Begründung. Der Beschwerdeführer war somit in der Lage, eine Beschwerde sowie in weiterer Folge einen Vorlageantrag einzubringen, dem Fortgang des Verfahrens zu folgen und Angaben zum Sachverhalt zu machen bzw. sich zu den Ermittlungsergebnissen zu äußern. Der Verwaltungsgerichtshof stellte bereits in der Vergangenheit zu den Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG unter anderem klar, dass der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zukommt und diese nur in besonderen, in der Entscheidung genannten Einzelfallkonstellationen erforderlich sein kann, etwa wenn die Formulierung einer Beschwerde oder andere Verfahrenshandlungen besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten (vgl. VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008).Der Verwaltungsgerichtshof stellte bereits in der Vergangenheit zu den Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach Paragraph 8 a, VwGVG unter anderem klar, dass der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zukommt und diese nur in besonderen, in der Entscheidung genannten Einzelfallkonstellationen erforderlich sein kann, etwa wenn die Formulierung einer Beschwerde oder andere Verfahrenshandlungen besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten vergleiche VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008). Eine Komplexität des Falles in der Weise, dass der Beschwerdeführer in einer etwaigen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten sein müsste, ist nicht gegeben. Im vorliegenden Fall konnte – wie unter Punkt
- dargelegt – die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben und geht es vorliegend nicht um die Lösung einer schwierigen Rechtsfrage. Es ist auch vor dem Hintergrund der bereits erhobenen Beschwerde nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer die wahren Verhältnisse vor der belangten Behörde bzw. dem erkennenden Gericht nicht ohne anwaltlichen Beistand darzulegen vermag. Zudem besteht in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten keine Anwaltspflicht und ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine Vertretung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erforderlich machen würden, sind nicht zu erwarten und nicht zu erkennen. Zur Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer ist festzustellen, dass das gegenständliche Beschwerdeverfahren für ihn zwar zweifelsohne als erheblich einzustufen ist, da es gegenständlich um einen Zeitraum von sechs Wochen handelt, in dem ihm kein Anspruch auf Arbeitslosengeld erwachsen würde. Angesichts der obigen Ausführungen sowie im Rahmen einer Gesamtabwägung waren aber keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten erkennbar, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich gemacht hätten. Verfahrenshilfe ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen. Aus den obigen Feststellungen ergibt sich, dass im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe zur Vertretung des Antragstellers auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist. Verfahrenshilfe ist gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen. Aus den obigen Feststellungen ergibt sich, dass im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe zur Vertretung des Antragstellers auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Befreiung von den Gerichtsgebühren, den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, den Gebühren von Sachverständigen, Zeugen, Dolmetschern, Übersetzern und Beisitzern, den notwendigen Barauslagen und den Reisekosten ist auszuführen, dass im gegenständlichen Fall eine mündliche Verhandlung sowie die Beiziehung eines Sachverständigen bzw. die Durchführung von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts unterbleiben konnten. Auch bezüglich dieser Kosten kann daher die Prüfung, ob der Beschwerdeführer außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, entfallen. Zu den Gerichtsgebühren ist weiter auszuführen, dass Eingaben – in Form von Beschwerden, Anträgen auf Wiedereinsetzung oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens, Anträgen auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung oder Vorlageanträgen - an das Bundesverwaltungsgericht prinzipiell gebührenpflichtig sind. Soweit gesetzlich keine Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist, sind gemäß § 2 BuLVwG-EGebV für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) Gebühren in Höhe von € 30,00 und für einen von der Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde sowie Vorlageanträge Gebühren in Höhe von € 15,00 zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Der Beschwerdeführer verfügt angesichts der getroffenen Feststellungen über Einkommen in Höhe von bislang mindestens EUR 906,60 pro Monat, dies 12-mal jährlich. Angesichts der geringfügigen Gebühren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann – selbst unter Berücksichtigung des nunmehrigen Bezugs von Notstandshilfe – nicht angenommen werden, dass die Bezahlung derselben zu einer Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts führen würde.Zu den Gerichtsgebühren ist weiter auszuführen, dass Eingaben – in Form von Beschwerden, Anträgen auf Wiedereinsetzung oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens, Anträgen auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung oder Vorlageanträgen - an das Bundesverwaltungsgericht prinzipiell gebührenpflichtig sind. Soweit gesetzlich keine Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist, sind gemäß Paragraph 2, BuLVwG-EGebV für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) Gebühren in Höhe von € 30,00 und für einen von der Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde sowie Vorlageanträge Gebühren in Höhe von € 15,00 zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Der Beschwerdeführer verfügt angesichts der getroffenen Feststellungen über Einkommen in Höhe von bislang mindestens EUR 906,60 pro Monat, dies 12-mal jährlich. Angesichts der geringfügigen Gebühren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann – selbst unter Berücksichtigung des nunmehrigen Bezugs von Notstandshilfe – nicht angenommen werden, dass die Bezahlung derselben zu einer Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts führen würde. Folglich war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abzuweisen.Folglich war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abzuweisen. 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde gemäß § 10 AlVG:3.
- Zur Abweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 10, AlVG: 3.2.
- Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt: Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4)Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung). … § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. … 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt. Überdies ist zu prüfen, ob der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, welches geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt. Überdies ist zu prüfen, ob der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, welches geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. 11.06.2014, 2013/08/0084).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche 11.06.2014, 2013/08/0084). Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne der näheren Bestimmungen des § 9 AlVG anzunehmen. Das Gesetz verlangt dazu aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe des Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (dh. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0085).Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne der näheren Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG anzunehmen. Das Gesetz verlangt dazu aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe des Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (dh. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0085). Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer keine körperlichen Einschränkungen gegenüber der belangten Behörde bekannt gegeben hat und sind solche auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen. Die zugewiesene Beschäftigung entspricht somit den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährdet weder dessen Gesundheit noch Sittlichkeit. Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß § 9 Abs. 2 AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (vgl. VwGH 28.01.2025, Ra 2024/08/0026).Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung vergleiche VwGH 28.01.2025, Ra 2024/08/0026). Die in der gegenständlichen Stellenausschreibung angebotene Entlohnung ab EUR 3.000,00 brutto pro Monat bei einer Vollzeitbeschäftigung, wobei je nach Qualifikation und Erfahrung eine hohe Bereitschaft zur Überzahlung samt gesetzlicher Zulagen laut Kollektivvertrag bestehen würde, wäre als angemessen zu beurteilen und wurde Gegenteiliges nicht behauptet. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß § 9 Abs. 2 AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Aufgrund der geografischen Nähe des potentiellen Dienstortes zum Wohnort des Beschwerdeführers war sohin auch von der Zumutbarkeit der Wegzeit auszugehen.Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Aufgrund der geografischen Nähe des potentiellen Dienstortes zum Wohnort des Beschwerdeführers war sohin auch von der Zumutbarkeit der Wegzeit auszugehen. In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung seinen Fähigkeiten entsprochen hat, angemessen entlohnt und dem Beschwerdeführer auch sonst zumutbar gewesen wäre. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0085). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0085). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065). Verfahrensgegenständlich ist nun auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer – wie bereits dargelegt – nicht auf die ihm zugewiesene Stelle beworben hat. Er begründete dies in diversen Mitteilungen an die belangte Behörde und in seiner Beschwerdeschrift mit der geplanten Wiederaufnahme seiner Selbstständigkeit mit 28.02.2025, welche er jedoch tatsächlich nicht aufgenommen hat. Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass – unabhängig davon, ob die Bewerbung letztlich positiv oder negativ verlaufen wäre – der Beschwerdeführer gemäß seiner Betreuungsvereinbarung verpflichtet ist, sich auf eine ihm zugewiesene Beschäftigung zu bewerben und innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über das Ergebnis der Bewerbung zu geben. Im gegenständlichen Fall hat sich der Beschwerdeführer nicht bei der Dienstgeberin A. beworben, weshalb er somit das Zustandekommen eines sich bietenden Beschäftigungsverhältnisses von vornherein vereitelt hat. Er hat durch sein Verhalten in Kauf genommen, dass das Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt und hat damit ein Verhalten im Sinne von § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt, welches zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld geführt hat.Im gegenständlichen Fall hat sich der Beschwerdeführer nicht bei der Dienstgeberin A. beworben, weshalb er somit das Zustandekommen eines sich bietenden Beschäftigungsverhältnisses von vornherein vereitelt hat. Er hat durch sein Verhalten in Kauf genommen, dass das Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt und hat damit ein Verhalten im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG gesetzt, welches zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld geführt hat. Aufgrund der nicht vorgenommenen Bewerbung hat es der Beschwerdeführer zumindest auch billigend in Kauf genommen, dass es nicht zu einer Anstellung kommen kann. Demgemäß hat der Beschwerdeführer auch (zumindest) mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Aufgrund der vorherigen Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes erfüllt.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Aufgrund der vorherigen Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes erfüllt. Nach nunmehriger Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft beginnt eine Ausschlussfrist nach § 10 AlVG mit dem Zeitpunkt, an dem die belangte Behörde von einer Pflichtverletzung des Arbeitslosen Kenntnis erlangt (Gerhartl, Ablehnung einer Beschäftigungsaufnahme, ASoK 2023, 367; Hinterberger/Sdoutz, Sanktionen im Arbeitslosenversicherungsrecht – Verwaltungspraxis ohne gesetzliche Grundlage, DRdA-infas 2024, 126
(128)). Dem kann auch in Anbetracht des Wortlautes des § 10 Abs. 1 AlVG nicht entgegengetreten werden.Nach nunmehriger Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft beginnt eine Ausschlussfrist nach Paragraph 10, AlVG mit dem Zeitpunkt, an dem die belangte Behörde von einer Pflichtverletzung des Arbeitslosen Kenntnis erlangt (Gerhartl, Ablehnung einer Beschäftigungsaufnahme, ASoK 2023, 367; Hinterberger/Sdoutz, Sanktionen im Arbeitslosenversicherungsrecht – Verwaltungspraxis ohne gesetzliche Grundlage, DRdA-infas 2024, 126
(128)). Dem kann auch in Anbetracht des Wortlautes des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG nicht entgegengetreten werden. Die belangte Behörde erlangte feststellungsgemäß am 04.11.2024 Kenntnis von der nichtvorgenommenen Bewerbung des Beschwerdeführers und war daher der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 42 Tagen ab dem 04.11.2024 auszusprechen. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dabei ist eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung könnte im Zusammenhang damit nur dann aufgeworfen werden, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/08/0132).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dabei ist eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung könnte im Zusammenhang damit nur dann aufgeworfen werden, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde vergleiche VwGH 07.09.2020, Ra 2020/08/0132). Die Behörde hat in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist (vgl. VwGH 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001).Die Behörde hat in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegt und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist vergleiche VwGH 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 18.07.2014, ).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 18.07.2014, ). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 02.05.2016, Ra 2016/08/0055).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 02.05.2016, Ra 2016/08/0055). Der Beschwerdeführer hat bis zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich keine die Arbeitslosigkeit ausschließende (selbständige oder unselbständige) Tätigkeit aufgenommen. Es lag daher kein Grund vor, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher auch insoweit als unbegründet.Der Beschwerdeführer hat bis zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich keine die Arbeitslosigkeit ausschließende (selbständige oder unselbständige) Tätigkeit aufgenommen. Es lag daher kein Grund vor, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des Paragraph 10, AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher auch insoweit als unbegründet. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Darüber hinaus wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer weder im Beschwerdeschriftsatz noch im Vorlageantrag beantragt. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder im gegenständlichen Antrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I416.2309433.1.00