RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2025 GeschäftszahlI416 2313124-1 Spruch, I416 2313119-1/3E I416 2313124-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.03.2025 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für 43 Bezugstage ab 13.03.2025 verloren habe und ihm keine Nachsicht erteilt werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass die belangte Behörde am 13.03.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass er sich auf eine ihm zugewiesene, zumutbare Stelle beim Dienstgeber XXXX (im Folgenden: Dienstgeber E.) nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Nachdem das Ausmaß seines laufenden Leistungsanspruchs kürzer als der zu verhängende Ausschluss sei, werde mit dem gegenständlichen Bescheid ein Ausschluss bis zum Ende des laufenden Leistungsanspruchs ausgesprochen. Nach Beantragung und Zuerkennung von Notstandshilfe werde über den weiteren rechtlichen Ausschluss abgesprochen.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.03.2025 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, AlVG für 43 Bezugstage ab 13.03.2025 verloren habe und ihm keine Nachsicht erteilt werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass die belangte Behörde am 13.03.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass er sich auf eine ihm zugewiesene, zumutbare Stelle beim Dienstgeber römisch 40 (im Folgenden: Dienstgeber E.) nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Nachdem das Ausmaß seines laufenden Leistungsanspruchs kürzer als der zu verhängende Ausschluss sei, werde mit dem gegenständlichen Bescheid ein Ausschluss bis zum Ende des laufenden Leistungsanspruchs ausgesprochen. Nach Beantragung und Zuerkennung von Notstandshilfe werde über den weiteren rechtlichen Ausschluss abgesprochen. Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 29.03.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass der belangten Behörde mitgeteilt worden sei, dass seine Selbständigkeit wiederaufgenommen werde und eine Anstellung als Geschäftsführer sowie Gesellschafter erfolgen werde. Der Bezug von Arbeitslosengeld sei aufgrund schwer einzutreibender Schadenersatzforderungen seines Unternehmens zustande gekommen und sei die Meldung beim AMS keineswegs freiwillig erfolgt. Der Homepage des AMS zufolge gewähre die belangte Behörde Förderungen an Personen, die die Selbständigkeit anstreben, wobei es eine bindende Förderung sei. Die Sperre erfolge nunmehr aufgrund einer vermuteten Vereitelung, die nie stattgefunden habe, da dem AMS bereits mehrmals mitgeteilt worden sei, dass die Selbständigkeit wiederaufgenommen werde. Es werde daher ersucht, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid aufheben und die eingefrorenen Bezüge wieder freigeben.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.05.2025 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für 13 Bezugstage ab 25.04.2025 verloren habe und ihm keine Nachsicht erteilt werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass die belangte Behörde am 13.03.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass er sich auf eine ihm zugewiesene, zumutbare Stelle beim Dienstgeber E. nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.05.2025 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, AlVG für 13 Bezugstage ab 25.04.2025 verloren habe und ihm keine Nachsicht erteilt werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass die belangte Behörde am 13.03.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass er sich auf eine ihm zugewiesene, zumutbare Stelle beim Dienstgeber E. nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11.05.2025 Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass dem AMS mitgeteilt worden sei, dass er eine Beschäftigung als Geschäftsführer und Gesellschafter in seinem zukünftigen Produktionsunternehmen aufnehmen werde. Da er derzeit noch mit gerichtlichen Schadenersatzforderungen beschäftigt sei, habe er die Tätigkeit bis dato noch nicht aufnehmen können. Außerdem kenne er mehrere Personen aus dem Bekanntenkreis, die jahrelang Bezüge vom AMS beziehen, ohne mit Stellenvorschlägen geflutet zu werden, die sowieso mit einer Abweisung einhergehen. Da keine freiwillige Meldungsbasis beim AMS bestehe, sei der Bescheid rechtswidrig und werde ersucht, diesen aufzuheben.
- Mit Bescheid vom 13.05.2025 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die gegenständlichen Beschwerden gegen die Bescheide vom 27.03.2025 und 07.05.2025 ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sich die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar iSd § 9 AlVG erwiesen und der Beschwerdeführer eine Bewerbung unterlassen habe. Sein Verhalten war somit kausal dafür, dass es zu keiner Beschäftigungsaufnahme gekommen sei, weshalb er eine Aufnahme iSd § 10 Abs. 1 AlVG vereitelt habe.
- Mit Bescheid vom 13.05.2025 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die gegenständlichen Beschwerden gegen die Bescheide vom 27.03.2025 und 07.05.2025 ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sich die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar iSd Paragraph 9, AlVG erwiesen und der Beschwerdeführer eine Bewerbung unterlassen habe. Sein Verhalten war somit kausal dafür, dass es zu keiner Beschäftigungsaufnahme gekommen sei, weshalb er eine Aufnahme iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vereitelt habe.
- Am 15.05.2025 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen und gab im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme im Wesentlichen bekannt, dass gegenständlich keine Arbeitsvereitelung vorliegen würde, da dem AMS mitgeteilt worden sei, dass die Meldung nicht freiwillig erfolgt sei und er derzeit mit Schadenersatzansprüchen aus dem vorherigen Unternehmen beschäftigt sei. Nach der Eintreibung der noch ausstehenden Forderungen werde er die Selbstständigkeit wiederaufnehmen. Seine Vorgehensweise sei sehr wohl berechtigt, da das AMS unter anderem Unternehmer mit Kursen und finanziellen Mitteln unterstützen würde, jedoch bei seiner Person diesem Vorhaben mit aggressiven Mitteln entgegengewirkt werde.
- Mit Stellungnahme vom 22.05.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerden vom 29.03.2025 und 11.05.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer war zuletzt von 01.03.2022 bis 27.02.2024 bei einem Güterbeförderungsunternehmen beschäftigt. Als Einzelunternehmer nahm der Beschwerdeführer mit 15.07.2019 ein konzessioniertes Gewerbe (zuletzt) zur „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit vier LKW“ auf, wobei die Gewerbeberechtigung am 23.08.2024 endete. Darüber hinaus nahm der Beschwerdeführer mit 01.08.2022 ein reglementiertes Gewerbe „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau verbunden mit Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk)“ auf, wobei die Gewerbeberechtigung am 23.09.2024 endete. Der Beschwerdeführer war von 28.05.2019 bis 31.08.2024 bei der Sozialversicherung der Selbstständigen gemäß dem GSVG pflichtversichert. Aufgrund seines Antrags mit Geltendmachungsdatum 01.09.2024 erhielt der Beschwerdeführer - mit einigen kurzen Unterbrechungen – zwischen 01.09.2024 bis 02.04.2025 Arbeitslosengeld. Aufgrund einer Pflichtverletzung nach § 10 AlVG hat der Beschwerdeführer bereits ab 22.10.2024 für 42 Tage den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren. Am 18.04.2025 stellte er mit Geltendmachungsdatum 24.04.2025 einen Antrag auf Notstandshilfe.Aufgrund seines Antrags mit Geltendmachungsdatum 01.09.2024 erhielt der Beschwerdeführer - mit einigen kurzen Unterbrechungen – zwischen 01.09.2024 bis 02.04.2025 Arbeitslosengeld. Aufgrund einer Pflichtverletzung nach Paragraph 10, AlVG hat der Beschwerdeführer bereits ab 22.10.2024 für 42 Tage den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren. Am 18.04.2025 stellte er mit Geltendmachungsdatum 24.04.2025 einen Antrag auf Notstandshilfe. Am 04.09.2024 wurde zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 04.03.2025, geschlossen. Darin wurde er darüber informiert, dass er sich sofort auf zugewiesene Stellenangebote bewerben und die belangte Behörde über das Ergebnis der Bewerbung innerhalb von acht Tagen informieren müsse. Am 27.02.2025 wurde ihm von der belangten Behörde das folgende Stellenangebot beim Dienstgeber E. zugewiesen: „ XXXX „ römisch 40 Planen Sie mit uns Ihre Karriere! Wie bieten Ihnen ein breites Spektrum an Karrieremöglichkeiten in den Bereichen Industrie, Gewerbe, Logistik & Handel. Unser Handeln ist klar und lösungsorientiert. Damit sind wir sowohl für unsere Mitarbeiter/Innen als auch für unsere Kunden und Partner die ideale Plattform für eine erfolgreiche Zusammenarbeit. Für unseren Auftraggeber, einen produzierenden Tiroler Industriebetrieb in XXXX , suchen wirFür unseren Auftraggeber, einen produzierenden Tiroler Industriebetrieb in römisch 40 , suchen wir CNC Fräser (m/w/d) Arbeitsort: Österreich, XXXX Arbeitsort: Österreich, römisch 40 Art der Anstellung: Dauerstelle Arbeitspensum: 38,50 Stunden/Woche Ihr Profil *Abgeschlossene metalltechn. Ausbildung (Zerspannungstechniker, Metalltechniker oä.) *Einschlägige Berufserfahrung als CNC Maschinenbediener *Qualitätsorientiert und verantwortungsbewusst Ihre Aufgaben *Fertigung präziser Frästeile *Rüsten und Bedienen von mit CNC Werkzeugmaschinen *Überwachung des Herstellungsprozesses *Qualitätskontrollen nach dem Fertigungsprozess *Lesen und verstehen von Fertigungs- und Konstruktionszeichnungen *Programmieren von CNC Werkzeugmaschinen *Mitwirkung bei der Prozessoptimierung *Maschinenwartung und Pflege Für diese Position ist ein Monatsbruttolohn von EUR 2.829,98 vorgesehen, zuzüglich Zulagen. Je nach Qualifikation und Berufserfahrung ist eine Überzahlung möglich. (…)“ Die angebotene Stelle entspricht den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährdet nicht seine Gesundheit und Sittlichkeit. Die potentielle Arbeitsstelle beim Dienstgeber E. hat sich etwa 36 km vom Wohnort des Beschwerdeführers entfernt befunden und hätte der Beschwerdeführer für den Arbeitsweg pro Richtung circa 30 Minuten mit einem PKW, über welchen der Beschwerdeführer verfügt, bzw. circa eine Stunde mit öffentlichen Verkehrsmitteln einrechnen müssen. Der Beschwerdeführer hat sich für die ihm zugewiesene Stelle als CNC Fräser beim Dienstgeber E. nicht beworben und kam daher in weiterer Folge kein Beschäftigungsverhältnis zustande. Die belangte Behörde erlangte am 13.03.2025 Kenntnis davon, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die ihm zugewiesene Stelle beim Dienstgeber E. beworben hat. Der Beschwerdeführer geht seither keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nach.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich des Verfahrensgangs ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts sowie dem vorliegenden Gerichtsakt. Die Feststellungen betreffend die zuletzt vom Beschwerdeführer ausgeübten Beschäftigungen bzw. seine Gewerbeberechtigungen, seine Pflichtversicherung nach dem GSVG sowie den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und fußen insbesondere auf einer Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, in den Bezugsverlauf der belangten Behörde sowie einen aktuellen GISA-Auszug. Die Feststellungen zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld sowie auf Notstandshilfe ergeben sich aus den im Akt einliegenden Anträgen, wobei auch die abgeschlossene Betreuungsvereinbarung vom 04.09.2024 im Behördenakt enthalten ist. Die Feststellung hinsichtlich der Pflichtverletzung gemäß § 10 AlVG entspringt dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. I416 2307361-1)Die Feststellungen zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld sowie auf Notstandshilfe ergeben sich aus den im Akt einliegenden Anträgen, wobei auch die abgeschlossene Betreuungsvereinbarung vom 04.09.2024 im Behördenakt enthalten ist. Die Feststellung hinsichtlich der Pflichtverletzung gemäß Paragraph 10, AlVG entspringt dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche I416 2307361-1) Der Inhalt des zuvor zitierten Inserats wurde dem im Akt einliegenden Stellenangebot entnommen und ergibt sich aus dem beiliegendem Schreiben auch das Datum der Zuweisung durch die belangte Behörde. Dass die Beschäftigung den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspricht und nicht dessen Gesundheit und Sittlichkeit gefährdet, geht aus dem Akteninhalt hervor und wird vom Beschwerdeführer nichts Entgegenstehendes vorgebracht. Die Entfernung vom Wohnort des Beschwerdeführers zu dem potentiellen Arbeitsort basiert auf einer Abfrage in „Google Maps“. Dass der Beschwerdeführer über einen privaten PKW verfügt, geht aus der Betreuungsvereinbarung vom 04.09.2024 hervor. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer beim Dienstgeber E. nicht beworben hat, ergibt sich in unstrittiger Weise aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 13.03.2025 und in den diversen schriftlichen Mitteilungen des Beschwerdeführers. Entgegenstehendes führte er auch im Rahmen seiner Beschwerden nicht an und verwies lediglich abermals auf die geplante Selbständigkeit im Jahr
- Der Mitteilung des Beschwerdeführers vom 13.03.2025 konnte entnommen werden, dass die belangte Behörde an diesem Tag erstmals Kenntnis davon erlangte, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die ihm zugewiesene Stelle beworben hat. Dass der Beschwerdeführer keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nachgeht und auch seine Selbständigkeit bislang nicht wiederaufgenommen hat, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger sowie dem GISA-Auszug.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerden 3.
- Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt: „Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4)Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung). … § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. (…)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. (…) Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt. Überdies ist zu prüfen, ob der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, welches geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt. Überdies ist zu prüfen, ob der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, welches geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. 11.06.2014, 2013/08/0084).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche 11.06.2014, 2013/08/0084). Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne der näheren Bestimmungen des § 9 AlVG anzunehmen. Das Gesetz verlangt dazu aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe des Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (dh. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0085).Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne der näheren Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG anzunehmen. Das Gesetz verlangt dazu aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe des Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (dh. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0085). Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer keine körperlichen Einschränkungen gegenüber der belangten Behörde bekannt gegeben hat und sind solche auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen. Die zugewiesene Beschäftigung entspricht somit den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährdet weder dessen Gesundheit noch Sittlichkeit. Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß § 9 Abs. 2 AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (vgl. VwGH 28.01.2025, Ra 2024/08/0026). Die in der gegenständlichen Stellenausschreibung angebotene Entlohnung, wobei je nach Ausbildung und Erfahrung eine Bereitschaft zur Überzahlung bestehen würde, wäre als angemessen zu beurteilen und wurde Gegenteiliges nicht behauptet.Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung vergleiche VwGH 28.01.2025, Ra 2024/08/0026). Die in der gegenständlichen Stellenausschreibung angebotene Entlohnung, wobei je nach Ausbildung und Erfahrung eine Bereitschaft zur Überzahlung bestehen würde, wäre als angemessen zu beurteilen und wurde Gegenteiliges nicht behauptet. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß § 9 Abs. 2 AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Im gegenständlichen Fall wird diese Grenze nicht überschritten, sodass von der Zumutbarkeit der Wegzeit auszugehen war, wobei diese vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde.Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Im gegenständlichen Fall wird diese Grenze nicht überschritten, sodass von der Zumutbarkeit der Wegzeit auszugehen war, wobei diese vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde. In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung seinen Fähigkeiten entsprochen hat, angemessen entlohnt und dem Beschwerdeführer auch sonst zumutbar gewesen wäre. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0085). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0085). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065). Verfahrensgegenständlich ist nun auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer – wie bereits dargelegt – nicht auf die ihm zugewiesene Stelle beworben hat. Er begründete dies in diversen Mitteilungen an die belangte Behörde und in seinen Beschwerdeschriften im Wesentlichen mit der zukünftig geplanten Wiederaufnahme seiner Selbstständigkeit. Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass – unabhängig davon, ob die Bewerbung letztlich positiv oder negativ verlaufen wäre – der Beschwerdeführer gemäß seiner Betreuungsvereinbarung verpflichtet ist, sich auf eine ihm zugewiesene Beschäftigung zu bewerben und innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über das Ergebnis der Bewerbung zu geben. Im gegenständlichen Fall hat sich der Beschwerdeführer nicht beim Dienstgeber E. beworben, weshalb er somit das Zustandekommen eines sich bietenden Beschäftigungsverhältnisses von vornherein vereitelt hat. Er hat durch sein Verhalten in Kauf genommen, dass das Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt und hat damit ein Verhalten im Sinne von § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt, welches zum Verlust des Anspruchs auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung geführt hat.Im gegenständlichen Fall hat sich der Beschwerdeführer nicht beim Dienstgeber E. beworben, weshalb er somit das Zustandekommen eines sich bietenden Beschäftigungsverhältnisses von vornherein vereitelt hat. Er hat durch sein Verhalten in Kauf genommen, dass das Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt und hat damit ein Verhalten im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG gesetzt, welches zum Verlust des Anspruchs auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung geführt hat. Aufgrund der nicht vorgenommenen Bewerbung hat es der Beschwerdeführer zumindest auch billigend in Kauf genommen, dass es nicht zu einer Anstellung kommen kann. Demgemäß hat der Beschwerdeführer auch (zumindest) mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Nachdem dies bereits die zweite Pflichtverletzung des Beschwerdeführers nach § 10 AlVG war, waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlusts von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in der Dauer von 56 Tagen erfüllt.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Nachdem dies bereits die zweite Pflichtverletzung des Beschwerdeführers nach Paragraph 10, AlVG war, waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlusts von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in der Dauer von 56 Tagen erfüllt. Nach nunmehriger Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft beginnt eine Ausschlussfrist nach § 10 AlVG mit dem Zeitpunkt, an dem die belangte Behörde von einer Pflichtverletzung des Arbeitslosen Kenntnis erlangt (Gerhartl, Ablehnung einer Beschäftigungsaufnahme, ASoK 2023, 367; Hinterberger/Sdoutz, Sanktionen im Arbeitslosenversicherungsrecht – Verwaltungspraxis ohne gesetzliche Grundlage, DRdA-infas 2024, 126
(128)). Dem kann auch in Anbetracht des Wortlautes des § 10 Abs. 1 AlVG nicht entgegengetreten werden.Nach nunmehriger Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft beginnt eine Ausschlussfrist nach Paragraph 10, AlVG mit dem Zeitpunkt, an dem die belangte Behörde von einer Pflichtverletzung des Arbeitslosen Kenntnis erlangt (Gerhartl, Ablehnung einer Beschäftigungsaufnahme, ASoK 2023, 367; Hinterberger/Sdoutz, Sanktionen im Arbeitslosenversicherungsrecht – Verwaltungspraxis ohne gesetzliche Grundlage, DRdA-infas 2024, 126
(128)). Dem kann auch in Anbetracht des Wortlautes des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG nicht entgegengetreten werden. Die belangte Behörde erlangte feststellungsgemäß am 13.03.2025 Kenntnis von der nichtvorgenommenen Bewerbung des Beschwerdeführers und war daher der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab dem 13.03.2025 auszusprechen. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dabei ist eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung könnte im Zusammenhang damit nur dann aufgeworfen werden, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/08/0132).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dabei ist eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung könnte im Zusammenhang damit nur dann aufgeworfen werden, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde vergleiche VwGH 07.09.2020, Ra 2020/08/0132). Die Behörde hat in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist (vgl. VwGH 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001).Die Behörde hat in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegt und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist vergleiche VwGH 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt.Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt. Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 02.05.2016, Ra 2016/08/0055).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 02.05.2016, Ra 2016/08/0055). Der Beschwerdeführer hat bis zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen. Es lag daher kein Grund vor, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher auch insoweit als unbegründet.Der Beschwerdeführer hat bis zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen. Es lag daher kein Grund vor, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des Paragraph 10, AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher auch insoweit als unbegründet. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Darüber hinaus wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder im gegenständlichen Antrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I416.2313124.1.00