GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei [kurz: bP] stellte am 17.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um einen Mann, der seinen Angaben nach türkischer Staatsangehöriger ist. In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bP zu ihrer Ausreisemotivation aus dem Herkunftsstaat Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift): „(…) Ich bin Kurde, in der Türkei werden die Kurden diskriminiert. Ich bin alevitischer Kurde, ich habe mit meinem Bruder und mit meinem Partner ein Friseurgeschäft betrieben. Die Anhänger von den ,,Grauen Wölfen“, kamen in mein Geschäft und wollten, dass wir uns ihnen anschließen. Ich habe das abgelehnt, weil sie türkische Faschisten sind. Darauf haben sie sich bei mir die Haare schneiden lassen, nicht bezahlt und meinen Mitarbeiter verprügelt. Dann haben sie mein Studio verwüstet. Das war ca. vor 1,5 Monaten. Sie haben mich bis nach Hause verfolgt und mich mit dem Tod bedroht. Deswegen habe ich mich entschieden, mein Leben in Sicherheit zu bringen und zu flüchten. Mein Bruder hat die Glasknochenkrankheit. Ich hatte Angst, dass durch Angriffe auf uns, meinen Bruder sein Leben verliert. Das sind alle meine Fluchtgründe. (…)“ Am 07.10.2024 beauftragte die bP Stefan KLEPOCH, p.A. Asyl in Not, mit ihrer Vertretung. Die bP war vom 18.09.2024 bis einschließlich 18.10.2024 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Seit dem 25.10.2024 ist sie an der Adresse XXXX in XXXX Wien aufrecht gemeldet.Die bP war vom 18.09.2024 bis einschließlich 18.10.2024 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Seit dem 25.10.2024 ist sie an der Adresse römisch 40 in römisch 40 Wien aufrecht gemeldet. Eine Ladung der bP zu einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz BFA) vor der Bescheiderlassung ist dem Akt nicht zu entnehmen. Der Rechtsvertretung der bP wurde keine Ladung zu einer Einvernahme zugestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2024 wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, in Verbindung mit ihrer persönlichen Situation, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung mit der angegebenen Frist für die freiwillige Ausreise verfügt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2024 wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, in Verbindung mit ihrer persönlichen Situation, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung mit der angegebenen Frist für die freiwillige Ausreise verfügt. Im Anschluss findet sich im Akt ein Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 27.11.2024, der eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung der bP – beginnend mit 25.10.2024 – ausweist. Mit Schreiben vom 28.11.2024, somit nach Genehmigung des Bescheides, wurde die bP zur persönlichen Einvernahme beim BFA für den 10.02.2025 geladen. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und wird in der Beschwerde ausgeführt, die Behörde habe lediglich die wenigen Angaben aus der Erstbefragung genommen und verwertet und unter Verzicht auf Wahrung des Parteiengehörs in einer antizipierenden und pauschal abgefassten Entscheidung jegliche Asylrelevanz oder Gefährdung ausgeschlossen. Die bP habe ihren Wohnsitz frei wählen wollen, was die Abmeldung aus der Grundversorgung einschließe und sei mit 25.10.2024 wieder aufrecht im Bundesgebiet gemeldet gewesen. Weshalb eine allfällige Ladung zur Einvernahme nicht der Rechtsvertretung zugestellt werden konnte, sei unklar, insbesondere da der Rechtsvertretung der bP auch der belangte Bescheid zugestellt werden konnte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die bP ist Staatsangehöriger der Türkei, führt den im Spruch genannten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum. Sie stellte am 17.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Ladung und Einvernahme der vertretenen bP vor dem BFA fand in diesem Verfahren nicht statt. Die bP war vom 18.09.2024 bis einschließlich 18.10.2024 im Bundesgebiet mit aufrechten Wohnsitz gemeldet und ist seit dem 25.10.2024 an der Adresse XXXX in XXXX aufrecht gemeldet.Die bP war vom 18.09.2024 bis einschließlich 18.10.2024 im Bundesgebiet mit aufrechten Wohnsitz gemeldet und ist seit dem 25.10.2024 an der Adresse römisch 40 in römisch 40 aufrecht gemeldet. Das Bundesamt delegierte den wesentlichen Teil des Ermittlungsverfahrens an das BVwG. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den Meldeadressen der bP ergeben sich aus dem eingeholten ZMR-Auszug. 3. Rechtliche Beurteilung: Ad A) Zurückverweisung: Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter und dritter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
G 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Paragraph 18, AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
G 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt grundsätzlich nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt.
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt grundsätzlich nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt.
G 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. § 24 Abs. 3 AsylG 2005 bleibt davon unberührt.
Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 bleibt davon unberührt.
G 2005 steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und der Asylwerber sich dem Verfahren
G 2005 entzogen hat.
Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und der Asylwerber sich dem Verfahren
Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005 entzogen hat.
G 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Verfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten
2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Verfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten
Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist. Der angefochtene Bescheid erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft: Im gegenständlichen Fall hat das BFA den angefochtenen Bescheid erlassen, ohne eine niederschriftliche Einvernahme der bP zu ihren Fluchtgründen, zu ihren Rückkehrbefürchtungen, ihren persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie zu ihrer Situation im Bundesgebiet durchgeführt zu haben; die bP wurde gegenständlich lediglich erstbefragt. Das BFA stützt seine (gänzlich abweisende) Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz der bP letztlich im Wesentlichen darauf, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststehe und die bP ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, indem die bP von 18.09.2024 bis 18.10.2024 in einem Grundversorgungsquartier des Bundes zwar untergebracht gewesen ist, welches sie in der Folge allerdings unangemeldet für länger als 48 Stunden verlassen habe und sie deshalb aus der Grundversorgung abgemeldet wurde. Seither habe die bP keine Meldung im Bundesgebiet vorgenommen und dem Bundesamt auch sonst keine Kontakt- oder Aufenthaltsadresse bekanntgegeben. Dem vorliegenden Akt ist nicht zu entnehmen, dass das BFA je versucht hätte, die bP zu einer Einvernahme zu laden. Sie war zudem seit 07.10.2024 vertreten und umfasste diese Vertretung auch eine Zustellbevollmächtigung. Der Bescheid ist mit 22.11.2024 datiert, (erst) im Anschluss an diesen findet sich im Akt (erstmalig) ein Auszug des Zentralen Melderegisters vom 27.11.2024, aus dem hervorgeht, dass die bP seit 25.10.2024 über eine Meldeadresse verfügt. Aus dem im Akt aufliegenden Auszug des Zentralen Melderegisters vom 27.11.2024 geht schließlich hervor, dass die bP somit lediglich sechs Tage keine Meldeadresse hatte. Die bP wurde lediglich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, sondern diese nur in aller Kürze angegeben und protokolliert werden. Eine nähere Befragung zu dem diesbezüglichen Vorbringen der bP fand in der Erstbefragung demnach nicht statt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die bP am 22.11.2024, sohin an dem Tag, welchen der (nunmehr angefochtene) Bescheid trägt, seit etwa einem Monat aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war. Dem Akt lässt sich jedoch bis dahin keinerlei Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde entnehmen. Vor dem Hintergrund, dass die bP mit dem in der Erstbefragung erstatteten Vorbringen eine Gefährdung ihrer Person behauptet hat, hätte die belangte Behörde Schritte zur Ermittlung des Sachverhaltes setzen müssen, um das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr prüfen zu können. Wie bereits ausgeführt, steht die Tatsache, dass ein Asylwerber bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung im Wesentlichen dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Allerdings mangelt es einer Anwendung dieser Bestimmung an dem Umstand, dass gegenständlich der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und die Begründung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach der Sachverhalt auch ohne Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs bekannt sei und alle relevanten Ermittlungen getätigt worden seien, nicht mit dem Vorbringen der bP in der Erstbefragung in Einklang zu bringen ist, zumal aus der Erstbefragung lediglich wenige Informationen zur Person der bP und ihrem Fluchtgrund abzuleiten sind und die bP trotz der Kürze der Erstbefragung dennoch etwa angegeben hat, dass sie durch die „Grauen Wölfe“ im Herkunftsstaat mit einer Gefährdung ihrer körperlichen Integrität bedroht worden sei. Es wurde zu keinem Zeitpunkt vor der Bescheiderlassung ein Versuch unternommen, die bP zu einer Einvernahme zu laden. Im gegenständlichen Fall ist vielmehr nicht von einem geklärten Sachverhalt auszugehen, der die Behörde berechtigt, von einer Einvernahme der bP abzusehen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens sowie eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, da eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Delegation des wesentlichen Teiles des Ermittlungsverfahrens an das BVwG wird auch dadurch offenkundig, dass die Behörde, in Kenntnis dieses groben Mangels, den Verwaltungsakt „zur dortigen Verwendung“, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Verwaltungsgericht vorlegte und diese zentralen Ermittlungen damit an das BVwG delegierte. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid ist daher
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid ist daher
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen. Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren die bP einzuvernehmen und sich (erstmals) ausführlich mit ihren Fluchtgründen, ihren Rückkehrbefürchtungen sowie ihren persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat und im Bundesgebiet im Wege einer ganzheitlichen Würdigung auseinanderzusetzen haben. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, worunter nach hL auch eine Kassation des Bescheides subsumiert werden kann (vlg. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu §67d).
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, worunter nach hL auch eine Kassation des Bescheides subsumiert werden kann (vlg. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu §67d). Ad B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L504.2305313.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.