RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2025 GeschäftszahlL506 1430456-4 SpruchL506 1430456-4/23E, L506 1430456-4/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Artikel 8EMRK vom XXXX wird gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2015 (AsylG) idgF, abgewiesen.“Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat wie folgt: „Ihr Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK vom römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2015, (AsylG) idgF, abgewiesen.“ II. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. römisch zwei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes am XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen wurde; gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes am römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen wurde; gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen.
- In weiterer Folge stellte der BF am XXXX einen Asylfolgeantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom XXXX , XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes als verspätet zurückgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
- In weiterer Folge stellte der BF am römisch 40 einen Asylfolgeantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes als verspätet zurückgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
- Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nach. Im Heimreisezertifikatsverfahren wurde der BF als Staatsangehöriger Pakistans identifiziert. Der BF entzog sich dem Verfahren. Der BF gelangte am XXXX jedoch wiederum zur Anmeldung. Der für XXXX geplanten Abschiebung entzog sich der BF erneut.
- Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nach. Im Heimreisezertifikatsverfahren wurde der BF als Staatsangehöriger Pakistans identifiziert. Der BF entzog sich dem Verfahren. Der BF gelangte am römisch 40 jedoch wiederum zur Anmeldung. Der für römisch 40 geplanten Abschiebung entzog sich der BF erneut.
- Entsprechend Abschlussbericht der LPD XXXX vom XXXX wurde der BF am XXXX bei einer Durchreise durch Slowenien unter Verwendung eines gefälschten pakistanischen Reisepasses und eines als gestohlen gemeldeten griechischen Visums festgenommen.
- Entsprechend Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF am römisch 40 bei einer Durchreise durch Slowenien unter Verwendung eines gefälschten pakistanischen Reisepasses und eines als gestohlen gemeldeten griechischen Visums festgenommen.
- Am XXXX wurde der BF in XXXX bei einer Verkehrskontrolle angehalten und wegen der Verwendung gefälschter Urkunden angezeigt. Zwischenzeitlich hatte der BF einen Aufenthaltstitel in Italien erlangt und verfügte über eine pakistanische ID-Karte, ausgestellt am XXXX in Italien.
- Am römisch 40 wurde der BF in römisch 40 bei einer Verkehrskontrolle angehalten und wegen der Verwendung gefälschter Urkunden angezeigt. Zwischenzeitlich hatte der BF einen Aufenthaltstitel in Italien erlangt und verfügte über eine pakistanische ID-Karte, ausgestellt am römisch 40 in Italien.
- Am XXXX fand eine niederschriftliche Befragung des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA) zum Aufenthalt, zur Prüfung des Sicherungsbedarfs zur Verhängung der Schubhaft und sonstiger Erlassung fremdenrechtlichen Maßnahmen statt. Der BF wurde unter Verweis auf eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 6 FPG aufgefordert, Österreich zu verlassen und nach Italien auszureisen und kam der BF dieser Aufforderung nach.
- Am römisch 40 fand eine niederschriftliche Befragung des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA) zum Aufenthalt, zur Prüfung des Sicherungsbedarfs zur Verhängung der Schubhaft und sonstiger Erlassung fremdenrechtlichen Maßnahmen statt. Der BF wurde unter Verweis auf eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufgefordert, Österreich zu verlassen und nach Italien auszureisen und kam der BF dieser Aufforderung nach. 7.
- Am XXXX stellte der BF nach erneuter Einreise in das Bundesgebiet beim Amt der Wiener Landesregierung - MA 35 einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“ mit Verweis auf die Eheschließung mit einer italienischen Staatsbürgerin. In der Folge wurden seitens der zuständigen Landespolizeidirektion Erhebungen wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe zur Erlangung eines Aufenthaltstitels durchgeführt und der MA 35 wie auch dem BFA am XXXX ein Erhebungsbericht übermittelt.7.
- Am römisch 40 stellte der BF nach erneuter Einreise in das Bundesgebiet beim Amt der Wiener Landesregierung - MA 35 einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“ mit Verweis auf die Eheschließung mit einer italienischen Staatsbürgerin. In der Folge wurden seitens der zuständigen Landespolizeidirektion Erhebungen wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe zur Erlangung eines Aufenthaltstitels durchgeführt und der MA 35 wie auch dem BFA am römisch 40 ein Erhebungsbericht übermittelt. 7.
- Mit Bescheid der XXXX Landesregierung – MA 35 vom XXXX wurde der Antrag des BF zurückgewiesen und festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle, da eine Aufenthaltsehe gemäß § 30 NAG vorläge. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , als unzulässig zurückgewiesen. 7.
- Mit Bescheid der römisch 40 Landesregierung – MA 35 vom römisch 40 wurde der Antrag des BF zurückgewiesen und festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle, da eine Aufenthaltsehe gemäß Paragraph 30, NAG vorläge. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , als unzulässig zurückgewiesen.
- Nach weiterem Verbleib im Bundesgebiet wurde der BF am XXXX vor dem BFA wegen Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreisverbotes niederschriftlich einvernommen.
- Nach weiterem Verbleib im Bundesgebiet wurde der BF am römisch 40 vor dem BFA wegen Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreisverbotes niederschriftlich einvernommen.
- Am XXXX stellte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung einen Antrag auf Erteilung eines
Art 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G. Begründend wurde vorgebracht, dass der BF seit XXXX mit einer italienischen Staatsangehörigen verheiratet sei und einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers bei der zuständigen Magistratsabteilung stellte, welcher jedoch abgewiesen wurde. Im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren sei der BF nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen und würden ihm nun die Versäumnisse der seinerzeitigen Rechtsvertretung angelastet. Der BF würde jedoch mit seiner Ehefrau in XXXX zusammenleben und würden damit die Freizügigkeitsbestimmungen zur Anwendung gelangen. Der BF sei zudem berufstätig. Aufgrund des bestehenden Familienlebens sei dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung (plus) zu erteilen.9. Am römisch 40 stellte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G. Begründend wurde vorgebracht, dass der BF seit römisch 40 mit einer italienischen Staatsangehörigen verheiratet sei und einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers bei der zuständigen Magistratsabteilung stellte, welcher jedoch abgewiesen wurde. Im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren sei der BF nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen und würden ihm nun die Versäumnisse der seinerzeitigen Rechtsvertretung angelastet. Der BF würde jedoch mit seiner Ehefrau in römisch 40 zusammenleben und würden damit die Freizügigkeitsbestimmungen zur Anwendung gelangen. Der BF sei zudem berufstätig. Aufgrund des bestehenden Familienlebens sei dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung (plus) zu erteilen.
- Auf Ersuchen des BFA führte die Landespolizeidirektion XXXX Erhebungen an der Meldeadresse des BF durch.
- Auf Ersuchen des BFA führte die Landespolizeidirektion römisch 40 Erhebungen an der Meldeadresse des BF durch.
- Am XXXX wurden sowohl der BF wie auch seine Ehefrau vor dem BFA in Anwesenheit von Dolmetschern für die Sprachen Italienisch und Punjabi niederschriftlich einvernommen. Die Ehefrau, XXXX , gab im Wesentlichen an, seit vier Jahren in Österreich aufhältig zu sein, wobei sie in Italien nach wie vor eine Gemeindewohnung hätte. Aufgrund einer körperlichen Einschränkung beziehe sie seit ihrem
- Lebensjahr eine Invaliditätspension aus Italien; in Österreich beziehe sich Notstandshilfe. Sie habe in Österreich nie gearbeitet und auch dem BF bei der Arbeit als Paketzusteller nie geholfen. Sie wisse weder, dass der BF in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt habe, noch, dass der BF über kein Aufenthaltsrecht und keine Arbeitserlaubnis in Österreich verfügen würde.
- Am römisch 40 wurden sowohl der BF wie auch seine Ehefrau vor dem BFA in Anwesenheit von Dolmetschern für die Sprachen Italienisch und Punjabi niederschriftlich einvernommen. Die Ehefrau, römisch 40 , gab im Wesentlichen an, seit vier Jahren in Österreich aufhältig zu sein, wobei sie in Italien nach wie vor eine Gemeindewohnung hätte. Aufgrund einer körperlichen Einschränkung beziehe sie seit ihrem
- Lebensjahr eine Invaliditätspension aus Italien; in Österreich beziehe sich Notstandshilfe. Sie habe in Österreich nie gearbeitet und auch dem BF bei der Arbeit als Paketzusteller nie geholfen. Sie wisse weder, dass der BF in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt habe, noch, dass der BF über kein Aufenthaltsrecht und keine Arbeitserlaubnis in Österreich verfügen würde. Der BF gab im Wesentlichen an, dass er seine Ehefrau über seine Verfahren in Kenntnis gesetzt hätte und ihm diese auch beim Paketzustellen geholfen hätte. Er habe seine Frau, die geistig eingeschränkt sei, in Österreich bei Arbeitgebern gemeldet, damit diese eine Anmeldebescheinigung bekommen würde. Er selbst würde über eine Beschäftigungsbewilligung verfügen.
- Das BFA wies mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX den Antrag auf Erteilung eines
Art 8EMRK gem. § 55 Asyl
G idgF ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus verhängte das BFA über den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren (Spruchpunkt IV.) Schließlich wurde dem BF gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt VI.). 12. Das BFA wies mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 den Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Asyl
G idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Darüber hinaus verhängte das BFA über den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren (Spruchpunkt römisch vier.) Schließlich wurde dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt römisch sechs.). Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise nach Österreich am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Dieser Antrag wurde mit Bescheid seitens des damals zuständigen Bundesasylamtes abgewiesen und eine Ausweisung ausgesprochen. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde seitens des Asylgerichtshofs als unbegründet abgewiesen. Ein weiterer Asylantrag wurde rechtskräftig abgewiesen. In der Folge sei der BF untergetaucht und sei zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt nach Italien gereist, wo er XXXX heiratete. Der BF habe in Österreich keine Familienangehörigen. Er sei in Österreich krankenversichert und ginge einer Beschäftigung nach, obwohl er dies nicht dürfe und sei weder in einem Verein oder Organisation integriert. In Hinblick auf Deutschkenntnisse habe der BF keine Bestätigungen in Vorlage gebracht, selbst nach jahrelangem Aufenthalt in Österreich könne er die einfachsten Fragen nicht beantworten.Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise nach Österreich am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Dieser Antrag wurde mit Bescheid seitens des damals zuständigen Bundesasylamtes abgewiesen und eine Ausweisung ausgesprochen. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde seitens des Asylgerichtshofs als unbegründet abgewiesen. Ein weiterer Asylantrag wurde rechtskräftig abgewiesen. In der Folge sei der BF untergetaucht und sei zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt nach Italien gereist, wo er römisch 40 heiratete. Der BF habe in Österreich keine Familienangehörigen. Er sei in Österreich krankenversichert und ginge einer Beschäftigung nach, obwohl er dies nicht dürfe und sei weder in einem Verein oder Organisation integriert. In Hinblick auf Deutschkenntnisse habe der BF keine Bestätigungen in Vorlage gebracht, selbst nach jahrelangem Aufenthalt in Österreich könne er die einfachsten Fragen nicht beantworten. Der BF habe Verpflichtungen zur Ausreise negiert und sich seinen Aufenthalt in Österreich und in Europa mit falschen Dokumenten erlogen. Er habe zudem unerlaubt gearbeitet und damit das Sozialsystem in Österreich ausgenützt. Der Beschwerdeführer führe daher in Österreich weder ein schützenswertes Privat- noch Familienleben. Zum Einreiseverbot hielt das BFA fest, dass der Beschwerdeführer nachweislich eine italienische Staatsangehörige geheiratet habe, ausschließlich aus dem Grund, damit er in Österreich einen rechtmäßigen Aufenthalt begründen könne.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung binnen offener Frist vollumfänglich Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524). Es wurden die Anträge gestellt, die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass -) dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel gewährt werde; -) in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen; -) eine mündliche Verhandlung anberaumt werde; -) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde; Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Deutsch-Kenntnisse des BF überschaubar wären; er verdiene sich seinen Lebensunterhalt durch seine Tätigkeit und sei aufgrund dessen auch krankenversichert. Die Ehe zu XXXX sei nach wie vor aufrecht. Es möge sein, dass die Vernehmung und die Konfrontierung der Ehefrau mit dem Vorleben des BF auf sie verstörend gewirkt habe, jedoch hätten BF und Ehefrau die dadurch ausgelösten Differenzen bereinigen können. Mit Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung führt die Beschwerde weiter aus, dass der Aufenthalt des BF im Schengengebiet mittlerweile seit 12 Jahren währt und daher sei von einem in Österreich bestehenden hohen Grad an Integration auszugehen. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Deutsch-Kenntnisse des BF überschaubar wären; er verdiene sich seinen Lebensunterhalt durch seine Tätigkeit und sei aufgrund dessen auch krankenversichert. Die Ehe zu römisch 40 sei nach wie vor aufrecht. Es möge sein, dass die Vernehmung und die Konfrontierung der Ehefrau mit dem Vorleben des BF auf sie verstörend gewirkt habe, jedoch hätten BF und Ehefrau die dadurch ausgelösten Differenzen bereinigen können. Mit Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung führt die Beschwerde weiter aus, dass der Aufenthalt des BF im Schengengebiet mittlerweile seit 12 Jahren währt und daher sei von einem in Österreich bestehenden hohen Grad an Integration auszugehen.
- Am XXXX langte die Beschwerde samt gegenständlichem Verwaltungsakt in der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
- Am römisch 40 langte die Beschwerde samt gegenständlichem Verwaltungsakt in der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
- Mit hg. Beschluss vom XXXX , L506 XXXX wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit hg. Beschluss vom römisch 40 , L506 römisch 40 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, zu der die Verfahrensparteiengeladen wurden.
- Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, zu der die Verfahrensparteiengeladen wurden.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, Angehöriger der Volksgruppe der Awan und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Seine Identität steht fest. Der BF hat sich in Pakistan, respektive im Bezirk XXXX in der Provinz XXXX bei seiner Familie aufgehalten, er hat dort acht Jahre lang die Schule besucht, war sodann in unterschiedlichen Sparten, etwa als Fahrer, beruflich tätig. Der BF war bis zu seiner Ausreise in der Lage, sich in Pakistan seine Existenz zu sichern.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, Angehöriger der Volksgruppe der Awan und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Seine Identität steht fest. Der BF hat sich in Pakistan, respektive im Bezirk römisch 40 in der Provinz römisch 40 bei seiner Familie aufgehalten, er hat dort acht Jahre lang die Schule besucht, war sodann in unterschiedlichen Sparten, etwa als Fahrer, beruflich tätig. Der BF war bis zu seiner Ausreise in der Lage, sich in Pakistan seine Existenz zu sichern. In Pakistan leben die Mutter des BF, sowie zwei Brüder und vier Schwestern. Der Vater ist bereits verstorben. Der BF steht mit seiner Mutter, welche nach wie vor in der Wohnung lebt, in der der BF vor der Ausreise mit der Familie zusammenlebte, in Kontakt und verfügt der BF in Pakistan daher über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netzwerk sowie entsprechende Wohnmöglichkeiten. Er spricht Punjabi auf muttersprachlichen Niveau. 1.
- Zum bisherigen Verfahren und Aufenthalt des Beschwerdeführers im EWR-Raum: Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor war der BF bereits in Italien, Spanien und Polen aufhältig gewesen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX sowie in Folge Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , XXXX gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der BF stellte am XXXX einen Asylfolgeantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom XXXX , XXXX , wurde eine Beschwerde gegen diesen Bescheid als verspätet zurückgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am XXXX in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor war der BF bereits in Italien, Spanien und Polen aufhältig gewesen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 sowie in Folge Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , römisch 40 gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der BF stellte am römisch 40 einen Asylfolgeantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , römisch 40 , wurde eine Beschwerde gegen diesen Bescheid als verspätet zurückgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am römisch 40 in Rechtskraft. Ab diesem Zeitpunkt ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich nicht rechtmäßig. Der BF verblieb im Bundesgebiet und entzog sich einer Abschiebung, indem er untertauchte. Der gemeldete Hauptwohnsitz des BF im Bundesgebiet endete am XXXX . Am XXXX gab der BF bekannt, innerhalb der nächsten 14 Tage freiwillig aus Österreich ausreisen zu wollen, um nach Pakistan zurückzukehren. Der BF verblieb im Bundesgebiet und entzog sich einer Abschiebung, indem er untertauchte. Der gemeldete Hauptwohnsitz des BF im Bundesgebiet endete am römisch 40 . Am römisch 40 gab der BF bekannt, innerhalb der nächsten 14 Tage freiwillig aus Österreich ausreisen zu wollen, um nach Pakistan zurückzukehren. Der Beschwerdeführer begründete am XXXX einen Wohnsitz im Bundesgebiet. Daraufhin wurde ein HRZ-Verfahren eingeleitet; der BF entzog sich einer Abschiebung – erneut – indem er untertauchte. Der Wohnsitz wurde am XXXX amtlich abmeldet. Der Beschwerdeführer begründete am römisch 40 einen Wohnsitz im Bundesgebiet. Daraufhin wurde ein HRZ-Verfahren eingeleitet; der BF entzog sich einer Abschiebung – erneut – indem er untertauchte. Der Wohnsitz wurde am römisch 40 amtlich abmeldet. Am XXXX wurde der BF in Slowenien durch die Polizei einer Personenkontrolle unterzogen und wies sich mit einem gefälschten pakistanischen Reisepass und einem gestohlenen griechischen Visum unter einem Aliasnamen aus. Der BF stellte sodann am XXXX und am XXXX je einen Asylantrag in Slowenien, welcher jeweils abgelehnt wurde.Am römisch 40 wurde der BF in Slowenien durch die Polizei einer Personenkontrolle unterzogen und wies sich mit einem gefälschten pakistanischen Reisepass und einem gestohlenen griechischen Visum unter einem Aliasnamen aus. Der BF stellte sodann am römisch 40 und am römisch 40 je einen Asylantrag in Slowenien, welcher jeweils abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführer heiratete am XXXX in Italien die italienische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX . Er verfügte von XXXX bis XXXX über einen Aufenthaltstitel in Italien aus „motivi familiari“.Der Beschwerdeführer heiratete am römisch 40 in Italien die italienische Staatsangehörige römisch 40 , geb. römisch 40 . Er verfügte von römisch 40 bis römisch 40 über einen Aufenthaltstitel in Italien aus „motivi familiari“. Der BF wurde im Zuge einer Amtshandlung am XXXX im Bundesgebiet aufgegriffen und wurde ihm nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme seitens der belangten Behörde eine Ausreiseverpflichtung ausgehändigt, welcher er am XXXX nachkam. Der BF reiste spätestens am XXXX erneut in das Bundesgebiet ein.Der BF wurde im Zuge einer Amtshandlung am römisch 40 im Bundesgebiet aufgegriffen und wurde ihm nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme seitens der belangten Behörde eine Ausreiseverpflichtung ausgehändigt, welcher er am römisch 40 nachkam. Der BF reiste spätestens am römisch 40 erneut in das Bundesgebiet ein. Am XXXX stellte der BF beim Amt der XXXX Landesregierung - MA 35 einen Antrag auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“ und berief sich dabei auf die Ehe mit XXXX . Auf Ersuchen der MA 35 wurden seitens der zuständigen Landespolizeidirektion Erhebungen wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe zur Erlangung eines Aufenthaltstitels durchgeführt. Mit Bescheid der MA 35 vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF zurückgewiesen und festgestellt, dass eine Aufenthaltsehe im Sinne Art. 30 NAG vorliegt. Zugleich wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , als unzulässig zurückgewiesen und ist die Feststellung rechtskräftig. Der Beschwerdeführer verließ das Bundesgebiet erneut nicht.Am römisch 40 stellte der BF beim Amt der römisch 40 Landesregierung - MA 35 einen Antrag auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“ und berief sich dabei auf die Ehe mit römisch 40 . Auf Ersuchen der MA 35 wurden seitens der zuständigen Landespolizeidirektion Erhebungen wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe zur Erlangung eines Aufenthaltstitels durchgeführt. Mit Bescheid der MA 35 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF zurückgewiesen und festgestellt, dass eine Aufenthaltsehe im Sinne Artikel 30, NAG vorliegt. Zugleich wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , als unzulässig zurückgewiesen und ist die Feststellung rechtskräftig. Der Beschwerdeführer verließ das Bundesgebiet erneut nicht. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G.Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G. XXXX hat nach Verbringung in ein Frauenhaus im August XXXX Österreich verlassen, ist nach Italien zurückgekehrt und gab es seither kein persönliches Zusammentreffen mit dem BF. römisch 40 hat nach Verbringung in ein Frauenhaus im August römisch 40 Österreich verlassen, ist nach Italien zurückgekehrt und gab es seither kein persönliches Zusammentreffen mit dem BF. 1.
- Zum Aufenthalt in Österreich und Erwägungen gemäß Artikel 8 EMRK: Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen. Er hat keine Kinder und keine Sorgepflichten. Bei der Ehe zwischen dem BF und seiner Ehefrau handelt es sich um eine Aufenthaltsehe und besteht kein gemeinsames Leben im Sinne des Artikel 8 EMRK. Der Beschwerdeführer begründete zuletzt am XXXX einen laufenden Hauptwohnsitz in Österreich.Der Beschwerdeführer begründete zuletzt am römisch 40 einen laufenden Hauptwohnsitz in Österreich. Der BF hat in Österreich keine Deutschkurse besucht und keinerlei Bemühungen beim Erlernen der deutschen Sprache gezeigt; er spricht Deutsch auf einfachem Niveau. Der BF hat in Österreich weder Ausbildungen abgeschlossen, noch ist er in einem Verein oder ehrenamtlich engagiert. Er bringt sich nicht in die österreichische Gesellschaft ein. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer weist in Österreich sozialversicherungspflichtige Versicherungszeiten auf wie folgt: XXXX als Arbeiter; XXXX als Arbeiter; XXXX als Arbeiter; XXXX als Arbeiter; XXXX – laufend als Arbeiter. Der Beschwerdeführer weist in Österreich sozialversicherungspflichtige Versicherungszeiten auf wie folgt: römisch 40 als Arbeiter; römisch 40 als Arbeiter; römisch 40 als Arbeiter; römisch 40 als Arbeiter; römisch 40 – laufend als Arbeiter. Der BF hatte beim zuständigen AMS unter Vorspiegelung falscher Tatsachen eine Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG im Jahr XXXX erwirkt. Der BF ist in Österreich als Fahrer tätig, ohne über eine arbeitsrechtliche Bewilligung zu verfügen.Der BF hatte beim zuständigen AMS unter Vorspiegelung falscher Tatsachen eine Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG im Jahr römisch 40 erwirkt. Der BF ist in Österreich als Fahrer tätig, ohne über eine arbeitsrechtliche Bewilligung zu verfügen. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Es existieren gegen den BF 6 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufgrund von insgesamt 13 Verletzungen der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes, des Führerscheingesetzes (ua Fahren eines Fahrzeuges ohne Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung) und des Fremdenpolizeigesetzes. Über den BF wurden daraus resultierend Geldstrafen von insgesamt XXXX verhängt. Es existieren gegen den BF 6 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufgrund von insgesamt 13 Verletzungen der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes, des Führerscheingesetzes (ua Fahren eines Fahrzeuges ohne Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung) und des Fremdenpolizeigesetzes. Über den BF wurden daraus resultierend Geldstrafen von insgesamt römisch 40 verhängt. 1.
- Zur Rückkehrsituation: Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre. Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Covid-19 Letzte Änderung 2023-04-12 10:35 COVID-19 wurde in Pakistan erstmals im Februar 2020 festgestellt. Mit
- März 2020 wurden Eindämmungsmaßnahmen beschlossen, die selektive Quarantänen, Grenzschließungen, Reisebeschränkungen, Verbot öffentlicher Veranstaltungen, soziale Distanzierungsmaßnahmen und die Schließung von Bildungseinrichtungen beinhalteten. Nach einem Höhepunkt Mitte Juni 2020 sanken die Zahlen wieder. Nachdem in der ersten Welle strenge Lockdown-Maßnahmen eingesetzt und diese ab April 2020 schrittweise gelockert worden waren, wurden in der zweiten Welle Ende des Jahres 2020 zeitlich begrenzte, „smarte“ Lockdown-Maßnahmen eingesetzt (IMF 2.7.2021). Dabei wurden lokale Lockdowns in Gegenden eingesetzt, wo Ausbrüche festgestellt worden waren (BS 25.2.2022). Auch in der dritten Welle im März und April 2021 wurde so verfahren (IMF 2.7.2021). Mit
- März 2022 wurden alle Maßnahmen aufgehoben (WSTO16.3.2022). Im Allgemeinen kam Pakistan besser durch die COVID-19-Pandemie als seine Nachbarländer (BS 25.2.2022). Insgesamt sind in Pakistan bis zum
- März 2023 1.577.411 COVID-19-Infektionen und 30.644 damit verbundene Todesfälle registriert worden (JHU 21.3.2023). Laut Gesundheitsministeriumwurden 31.572.211 Tests durchgeführt (NHM 31.3.2023a) Die Impfkampagne wird von der COVAX, der Weltbank und der Asian Development Bank unterstützt (IMF 2.7.2021). Mit Stand
- März 2023 sind laut offiziellen Angaben des Gesundheitsministers 139.756.271 Menschen teilweise sowie 132.537.362 Menschen vollständig immunisiert worden und 50.523.363 Menschen haben zusätzlich eine Booster-Impfung erhalten. Insgesamt wurden 304.345.598 Dosen verimpft (NHM 31.3.2023b). [Zu Wirtschaftsdaten, sozialen Folgen und Maßnahmen siehe Kapitel Versorgungslage]. Quellen: BS - Bertelsmann Stiftung (25.2.2022): Bertelsmann Transformation Index, Pakistan Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/PAK#pos13, Zugriff 18.3.2023 IMF - International Monetary Fund (2.7.2021): Policy Responses to COVID-19, Pakistan, https: //www.imf.org/en/Topics/imf-and-covid19/Policy-Responses-to-COVID-19#P, Zugriff 18.3.2023 JHU - Johns-Hopkins-University (21.3.2022): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU), https://gisanddata.maps.ar cgis.com/apps/dashboards/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6, Zugriff 31.3.2023 NHM - Ministry of National Health Services Regulations & Coordination [Pakistan] (31.3.2023a): COVID-19 Situation, https://covid.gov.pk/, Zugriff 31.3.2023 NHM - Ministry of National Health Services Regulations & Coordination [Pakistan] (31.3.2023b): Vaccine Stats,https://covid.gov.pk/vaccine-details, Zugriff 31.3.2023 WSTO - Wallstreet-Online (16.3.2022): Pakistan hebt Corona-Maßnahmen auf, https://www.wallst reet-online.de/nachricht/15190818-pakistan-hebt-corona-massnahmen, Zugriff 21.3.2023 Politische Lage Letzte Änderung 2024-02-01 11:02 Allgemeine Strukturen Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 27.10.2023). Die Stammesgebiete im Nordwesten des Landes, die ehemaligen Federally Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Bundesverwaltung und Provincially Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Provinzverwaltung, wurden nach einer Verfassungsänderung 2018 in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert und damit die nationalen und verfassungsmäßigen Rechte auf diese Gebiete ausgedehnt (ICG 14.2.2022). Pakistan kontrolliert außerdem die Gebiete Gilgit-Baltistan sowie Azad Jammu und Kaschmir auf der pakistanisch verwalteten Seite von Kaschmir (AA 27.10.2023). Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 20.3.2023). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 2023). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 19.1.2024). Der Präsident hat eher eine symbolische Funktion und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häusern des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 2023; vgl. EB 19.1.2024).Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 20.3.2023). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 2023). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 19.1.2024). Der Präsident hat eher eine symbolische Funktion und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häusern des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 2023; vergleiche EB 19.1.2024). Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen übt das mächtige militärische Establishment de facto einen starken Einfluss aus. Dies hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen (BS 23.2.2022). Eine lange Reihe an politischen Domänen wird dem Militär überlassen - von der nationalen Sicherheitspolitik bis zur Außenpolitik. Dem Militär wird auch immer wieder vorgeworfen, sich in den Wahlprozess einzumischen (BS 23.2.2022; vgl. FH 2023). Auch Gruppen, die ökonomische Eliten vertreten, haben oft enge Verbindungen zum Staat. Ebenso profitieren religiöse Gruppen vom Zurückgreifen des Staates auf den Islam als ideologische Legitimation. Zwar gab es Fortschritte in einigen Bereichen, doch vieles in der Politik des Landes ist weiterhin an klientelistischen Diensten orientiert und von traditionellen Eliten aus den vermögenden Klassen dominiert (BS 23.2.2022).Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen übt das mächtige militärische Establishment de facto einen starken Einfluss aus. Dies hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen (BS 23.2.2022). Eine lange Reihe an politischen Domänen wird dem Militär überlassen - von der nationalen Sicherheitspolitik bis zur Außenpolitik. Dem Militär wird auch immer wieder vorgeworfen, sich in den Wahlprozess einzumischen (BS 23.2.2022; vergleiche FH 2023). Auch Gruppen, die ökonomische Eliten vertreten, haben oft enge Verbindungen zum Staat. Ebenso profitieren religiöse Gruppen vom Zurückgreifen des Staates auf den Islam als ideologische Legitimation. Zwar gab es Fortschritte in einigen Bereichen, doch vieles in der Politik des Landes ist weiterhin an klientelistischen Diensten orientiert und von traditionellen Eliten aus den vermögenden Klassen dominiert (BS 23.2.2022). Wahlen 2018 und PTI-Regierung Die Aufdeckung der Übersee-Konten des zu diesem Zeitpunkt amtierenden Premierministers Nawaz Sharif und seiner Familie im Zuge von internationalen Ermittlungen von Journalisten, den „Panama Papers“, führte zu einer gerichtlichen Verurteilung und dessen Amtsenthebung (ICIJ 3.4.2023). Bei den folgenden Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreeke-Insaf (PTI) die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premierminister. Während unabhängige Beobachter einerseits technische Verbesserungen in der Durchführung des Wahlprozesses festgestellt haben, äußerten Beobachter, zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien Bedenken hinsichtlich Einflussnahmen durch Militär und Geheimdienst im Vorfeld der Wahlen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2022a). So dokumentierten Beobachter konzertierte Anstrengungen von Teilen des militärischen und richterlichen Establishments, die Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) des abgesetzten Premierministers Nawaz Sharif zu behindern (FH 2022a; vgl. BS 25.2.2022). Dies beinhaltete Strafverfahren u.a. in Bezug auf Korruption und Terrorismus sowie die Ablehnung von Entlassungen gegen Kaution bis nach den Wahlen. Außerdem berichteten Beobachter von Druck und Einflussnahme auf die Medien durch den Sicherheitsapparat, der zu einer gedämpften Berichterstattung über den Wahlkampf der PML-N geführt hat (FH 2022a). Imran Khan wurde, Berichten zufolge, damals vom Militär gestützt (Guardian 24.5.2023; vgl. SZ 13.6.2023, BS 23.2.2022, FH 2022a, Guardian/Khokhar 24.5.2023).Die Aufdeckung der Übersee-Konten des zu diesem Zeitpunkt amtierenden Premierministers Nawaz Sharif und seiner Familie im Zuge von internationalen Ermittlungen von Journalisten, den „Panama Papers“, führte zu einer gerichtlichen Verurteilung und dessen Amtsenthebung (ICIJ 3.4.2023). Bei den folgenden Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreeke-Insaf (PTI) die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premierminister. Während unabhängige Beobachter einerseits technische Verbesserungen in der Durchführung des Wahlprozesses festgestellt haben, äußerten Beobachter, zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien Bedenken hinsichtlich Einflussnahmen durch Militär und Geheimdienst im Vorfeld der Wahlen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2022a). So dokumentierten Beobachter konzertierte Anstrengungen von Teilen des militärischen und richterlichen Establishments, die Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) des abgesetzten Premierministers Nawaz Sharif zu behindern (FH 2022a; vergleiche BS 25.2.2022). Dies beinhaltete Strafverfahren u.a. in Bezug auf Korruption und Terrorismus sowie die Ablehnung von Entlassungen gegen Kaution bis nach den Wahlen. Außerdem berichteten Beobachter von Druck und Einflussnahme auf die Medien durch den Sicherheitsapparat, der zu einer gedämpften Berichterstattung über den Wahlkampf der PML-N geführt hat (FH 2022a). Imran Khan wurde, Berichten zufolge, damals vom Militär gestützt (Guardian 24.5.2023; vergleiche SZ 13.6.2023, BS 23.2.2022, FH 2022a, Guardian/Khokhar 24.5.2023). Khan hatte die Korruptionsbekämpfung zu seiner politischen Botschaft erhoben. Doch nach seinem Sieg konzentrierte sich die folgende Korruptionsbekämpfung auf die vorangegangenen Regierungsparteien Pakistan Peoples Party (PPP) und PML-N bzw. die sie dominierenden Familiendynastien (DIP 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021, BS 23.2.2022). Die Korruptionsermittlungen gegen führende Mitglieder und Parlamentarier der großen Oppositionsparteien und der Unwillen, sie hinzuzuziehen, führten zu einer Hemmung der parlamentarischen Arbeit und der Gesetzgebung (DAWN 17.3.2022).Khan hatte die Korruptionsbekämpfung zu seiner politischen Botschaft erhoben. Doch nach seinem Sieg konzentrierte sich die folgende Korruptionsbekämpfung auf die vorangegangenen Regierungsparteien Pakistan Peoples Party (PPP) und PML-N bzw. die sie dominierenden Familiendynastien (DIP 9.10.2021; vergleiche ICIJ 3.10.2021, BS 23.2.2022). Die Korruptionsermittlungen gegen führende Mitglieder und Parlamentarier der großen Oppositionsparteien und der Unwillen, sie hinzuzuziehen, führten zu einer Hemmung der parlamentarischen Arbeit und der Gesetzgebung (DAWN 17.3.2022). Im Oktober 2020 gelang es den beiden Großparteien PPP und PML-N, sich unter dem Namen Pakistan Democratic Movement zu einer Allianz aus insgesamt elf Oppositionsparteien zu vereinen und zu breiten Demonstrationen zu mobilisieren (BS 23.2.2022; vgl. FH 2022a).Im Oktober 2020 gelang es den beiden Großparteien PPP und PML-N, sich unter dem Namen Pakistan Democratic Movement zu einer Allianz aus insgesamt elf Oppositionsparteien zu vereinen und zu breiten Demonstrationen zu mobilisieren (BS 23.2.2022; vergleiche FH 2022a). Die starke politische Polarisierung erhöhte außerdem den Einfluss des militärischen Establishments weiter. Gleichzeitig war die PTI-Regierung auch selbst in der Umsetzung ihrer Politik durch dieselben Hindernisse gehemmt wie frühere Regierungen. Der Großteil der Abgeordneten der PTI setzte sich aus den traditionellen politischen und ökonomischen Eliten zusammen, die als Hemmschuh für Änderungen agieren, die ihre Interessen gefährden (BS 23.2.2022). Im Oktober 2021 wurden so auch Verstrickungen von Mitgliedern bzw. Geldgebern des PTI-Kabinetts, aber auch hoher Militärs, in illegale Geldgeschäfte durch die internationalen Ermittlungen der „Pandora Papers“ aufgedeckt (DIP 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021).Die starke politische Polarisierung erhöhte außerdem den Einfluss des militärischen Establishments weiter. Gleichzeitig war die PTI-Regierung auch selbst in der Umsetzung ihrer Politik durch dieselben Hindernisse gehemmt wie frühere Regierungen. Der Großteil der Abgeordneten der PTI setzte sich aus den traditionellen politischen und ökonomischen Eliten zusammen, die als Hemmschuh für Änderungen agieren, die ihre Interessen gefährden (BS 23.2.2022). Im Oktober 2021 wurden so auch Verstrickungen von Mitgliedern bzw. Geldgebern des PTI-Kabinetts, aber auch hoher Militärs, in illegale Geldgeschäfte durch die internationalen Ermittlungen der „Pandora Papers“ aufgedeckt (DIP 9.10.2021; vergleiche ICIJ 3.10.2021). Misstrauensvotum und folgende politische Krise Im März 2022 kam es schließlich erstmals zu Gewalt von protestierenden Anhängern und Abgeordneten der Regierungspartei PTI, die versuchten, das „Sindh House“, die Vertretung des Sindh in Islamabad, zu stürmen. Dorthin hatten sich abtrünnige Abgeordnete der eigenen Partei in Sicherheit gebracht, nachdem sie angedeutet hatten, einen geplanten Misstrauensantrag der geeinten Opposition gegen Premierminister Khan zu unterstützen (GeoNews 18.3.2022). Zwei Minister hatten zuvor Gewalt andeutende Drohungen gegen ebenjene Abgeordneten ausgesprochen (HRW 16.3.2022). Ein für
- April 2022 angesetztes Misstrauensvotum gegen den damaligen Premierminister Khan wurde mit dem Argument, es sei von den USA initiiert und damit die Einflussnahme eines fremden Staates unter Verweis auf Artikel 5 der Verfassung, der alle Bürger zur Loyalität dem Staat gegenüber verpflichtet, untersagt (ExT 3.4.2022a). Mit demselben Argument wurde die Nationalversammlung vom Präsidenten auf Bitte des Premierministers aufgelöst und Neuwahlen angekündigt (ExT 3.4.2022b; vgl. Zeit online 3.4.2022). Der Supreme Court erklärte jedoch vier Tage später dieses Vorgehen für verfassungswidrig und ordnete die Wiedereinsetzung der Nationalversammlung sowie der ausgesetzten Abstimmung an (ExT 7.4.2022). Es folgte die Absetzung Khans im Misstrauensvotum und die Wahl des Oppositionsführers Shabaz Sharif, Vorsitzender der PML-N, zum neuen Premierminister durch die Nationalversammlung (Zeit online 11.4.2022).Ein für
- April 2022 angesetztes Misstrauensvotum gegen den damaligen Premierminister Khan wurde mit dem Argument, es sei von den USA initiiert und damit die Einflussnahme eines fremden Staates unter Verweis auf Artikel 5 der Verfassung, der alle Bürger zur Loyalität dem Staat gegenüber verpflichtet, untersagt (ExT 3.4.2022a). Mit demselben Argument wurde die Nationalversammlung vom Präsidenten auf Bitte des Premierministers aufgelöst und Neuwahlen angekündigt (ExT 3.4.2022b; vergleiche Zeit online 3.4.2022). Der Supreme Court erklärte jedoch vier Tage später dieses Vorgehen für verfassungswidrig und ordnete die Wiedereinsetzung der Nationalversammlung sowie der ausgesetzten Abstimmung an (ExT 7.4.2022). Es folgte die Absetzung Khans im Misstrauensvotum und die Wahl des Oppositionsführers Shabaz Sharif, Vorsitzender der PML-N, zum neuen Premierminister durch die Nationalversammlung (Zeit online 11.4.2022). Aus Protest zog der Abgesetzte mitsamt seiner Partei aus der Nationalversammlung aus (ExT 14.4.2022) und initiierte eine dauerhafte, landesweite Kampagne von Demonstrationen (DAWN 20.4.2022; vgl. CNN 1.4.2023). Mit der Verlegung der Oppositionsarbeit vom Parlament auf die Straße versuchte Khan vorgezogene Neuwahlen zu erzwingen und dafür auch das Militär zu gewinnen (ICG 27.12.2022).Aus Protest zog der Abgesetzte mitsamt seiner Partei aus der Nationalversammlung aus (ExT 14.4.2022) und initiierte eine dauerhafte, landesweite Kampagne von Demonstrationen (DAWN 20.4.2022; vergleiche CNN 1.4.2023). Mit der Verlegung der Oppositionsarbeit vom Parlament auf die Straße versuchte Khan vorgezogene Neuwahlen zu erzwingen und dafür auch das Militär zu gewinnen (ICG 27.12.2022). Zu einer ersten Zuspitzung der Lage führte ein Attentat am
- November 2022, bei dem Khan im Zuge eines „Marsches nach Islamabad“ angeschossen wurde. Es kam zu Demonstrationen vor Militäreinrichtungen (AI 27.3.2022). Khan beschuldigt Premierminister, Innenminister und Geheimdienstchef, Drahtzieher gewesen zu sein (ICG 27.12.2022). Als weitere Entwicklung trugen die politischen Kräfte ihre Kämpfe verstärkt vor die Gerichte (CNN 1.4.2023). Um allgemeine Neuwahlen zu erzwingen, veranlasste die PTI im Jänner 2023 die Auflösung der Parlamente der beiden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Punjab und beeinspruchte eine Verschiebung der diesbezüglichen Wahlen vor Gericht (AJ 4.4.2023). Gleichzeitig laufen gegen den ehemaligen Premierminister mehrere Strafverfahren (BAMF 20.3.2023; vgl. CNN 1.4.2023). In einem der Verfahren wurde Khan durch die Wahlkommission der Korruption für schuldig befunden (AJ 21.10.2022; vgl. TNI 21.10.2022, ICG 27.12.2022). Khan leitete daraufhin selbst ein Verfahren gegen die Wahlkommission ein (TI 31.1.2023).Als weitere Entwicklung trugen die politischen Kräfte ihre Kämpfe verstärkt vor die Gerichte (CNN 1.4.2023). Um allgemeine Neuwahlen zu erzwingen, veranlasste die PTI im Jänner 2023 die Auflösung der Parlamente der beiden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Punjab und beeinspruchte eine Verschiebung der diesbezüglichen Wahlen vor Gericht (AJ 4.4.2023). Gleichzeitig laufen gegen den ehemaligen Premierminister mehrere Strafverfahren (BAMF 20.3.2023; vergleiche CNN 1.4.2023). In einem der Verfahren wurde Khan durch die Wahlkommission der Korruption für schuldig befunden (AJ 21.10.2022; vergleiche TNI 21.10.2022, ICG 27.12.2022). Khan leitete daraufhin selbst ein Verfahren gegen die Wahlkommission ein (TI 31.1.2023). Ausbrüche von Unruhen Nachdem Khan in einem seiner Verfahren nicht vor Gericht erschienen war, brachen beim Versuch seiner Festnahme im März 2023 schließlich schwere gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen seinen Anhängern und der Polizei aus (REU 20.3.2023; vgl. ExT 14.3.2023). Seine Unterstützer widersetzten sich vor seinem Haus in Lahore mit Steinen und Brandbomben den Polizisten (BAMF 20.3.2023; vgl. CNN 15.3.2023). Der Haftbefehl wurde schließlich per Anordnung des Gerichts aus Sicherheitsgründen ausgesetzt (CNN 15.3.2023). Bei Khans selbstständigem Erscheinen vor Gericht in Islamabad kam es erneut zu schweren Zusammenstößen, bei denen auch ein Polizeiposten in Brand geriet (Guardian 18.3.2023; vgl. HRW 21.3.2023). Unter verschiedenen Vorwürfen in Bezug auf die Gewaltvorfälle, unter anderem Terrorismus, wurden 125 PTI-Anhänger in Lahore und 198 in Islamabad bei Razzien und Hausdurchsuchungen verhaftet (REU 20.3.2023). Human Rights Watch kritisierte die Anwendung der Terrorismus-Paragrafen (HRW 21.3.2023).Nachdem Khan in einem seiner Verfahren nicht vor Gericht erschienen war, brachen beim Versuch seiner Festnahme im März 2023 schließlich schwere gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen seinen Anhängern und der Polizei aus (REU 20.3.2023; vergleiche ExT 14.3.2023). Seine Unterstützer widersetzten sich vor seinem Haus in Lahore mit Steinen und Brandbomben den Polizisten (BAMF 20.3.2023; vergleiche CNN 15.3.2023). Der Haftbefehl wurde schließlich per Anordnung des Gerichts aus Sicherheitsgründen ausgesetzt (CNN 15.3.2023). Bei Khans selbstständigem Erscheinen vor Gericht in Islamabad kam es erneut zu schweren Zusammenstößen, bei denen auch ein Polizeiposten in Brand geriet (Guardian 18.3.2023; vergleiche HRW 21.3.2023). Unter verschiedenen Vorwürfen in Bezug auf die Gewaltvorfälle, unter anderem Terrorismus, wurden 125 PTI-Anhänger in Lahore und 198 in Islamabad bei Razzien und Hausdurchsuchungen verhaftet (REU 20.3.2023). Human Rights Watch kritisierte die Anwendung der Terrorismus-Paragrafen (HRW 21.3.2023). Die versuchte Verhaftung sowie Schikanen gegen Khan hatten allerdings seine Unterstützung unter der jungen Bevölkerung erhöht. Seit dem Misstrauensvotum gelang es ihm, seine Popularität auf ein davor unerreichtes Ausmaß auszubauen (Guardian 24.5.2023). Im Mai 2023 brachen schließlich als Folge der tatsächlichen Verhaftung Khans landesweite Unruhen aus (Guardian 11.5.2023). Khans Partei rief seine Anhänger dazu auf, Pakistan „stillzulegen“ und „für Khan aufzustehen“. Die Unterstützer Khans gingen dabei so weit, dass sie Militäreinrichtungen belagerten oder stürmten (CBS 9.5.2023), darunter das in Rawalpindi gelegene Hauptquartier des Militärs (CBS 10.5.2023). Militäreinrichtungen in Peschawar, Lahore und Karatschi sowie der Stützpunkt der Air Force in Mianwali (TrI 23.5.2023; vgl. REU 26.6.2023), aber auch Regierungsgebäude und andere staatliche Einrichtungen wurden von Demonstranten angegriffen (Guardian/Khokhar 24.5.2023). Über 20 staatliche und militärische Einrichtungen wurden dabei in Brand gesetzt oder beschädigt (India Today 23.6.2023), ebenso wie einrückende Polizeieinsatzfahrzeuge. Truppen der Armee kamen im Punjab, in Islamabad und in Khyber Pakhtunkhwa zur Wahrung der Sicherheit zum Einsatz (Guardian 11.5.2023).Allerdings wurden auch Soldaten und Truppenfahrzeuge attackiert (CBS 10.5.2023).Im Mai 2023 brachen schließlich als Folge der tatsächlichen Verhaftung Khans landesweite Unruhen aus (Guardian 11.5.2023). Khans Partei rief seine Anhänger dazu auf, Pakistan „stillzulegen“ und „für Khan aufzustehen“. Die Unterstützer Khans gingen dabei so weit, dass sie Militäreinrichtungen belagerten oder stürmten (CBS 9.5.2023), darunter das in Rawalpindi gelegene Hauptquartier des Militärs (CBS 10.5.2023). Militäreinrichtungen in Peschawar, Lahore und Karatschi sowie der Stützpunkt der Air Force in Mianwali (TrI 23.5.2023; vergleiche REU 26.6.2023), aber auch Regierungsgebäude und andere staatliche Einrichtungen wurden von Demonstranten angegriffen (Guardian/Khokhar 24.5.2023). Über 20 staatliche und militärische Einrichtungen wurden dabei in Brand gesetzt oder beschädigt (India Today 23.6.2023), ebenso wie einrückende Polizeieinsatzfahrzeuge. Truppen der Armee kamen im Punjab, in Islamabad und in Khyber Pakhtunkhwa zur Wahrung der Sicherheit zum Einsatz (Guardian 11.5.2023).Allerdings wurden auch Soldaten und Truppenfahrzeuge attackiert (CBS 10.5.2023). Je nach Quelle wurden zwischen fünf (Guardian 11.5.2023) und zehn Personen bei den gewalttätigen Ausschreitungen getötet (RFE/RL 12.5.2023). Der Supreme Court erklärte am
- Mai die Festnahme Khans für unrechtmäßig und verfügte die Entlassung auf Kaution (Guardian 15.5.2023). Den Ausschreitungen ist ein hartes Durchgreifen gefolgt (Siasat 23.5.2023). Das Militär hatte nach den Ausschreitungen angekündigt, alle an den Angriffen auf Militäreinrichtungen Beteiligte vor Militärgerichte zu stellen (REU 16.5.2023). In der Aufbereitung der Gewalt fertigte die Polizei anhand von Videos und Social Media-Nachrichten eine Liste von 25.000 als Verantwortliche bezeichneten Personen an. Mit Stand 19.5.2023 kündigte der Informationsminister an, 800 der bereits Verhafteten würden vor einem Militärgericht oder einem Anti-Terrorgericht angeklagt (Guardian 19.5.2023). Im Juni berichtete der Innenminister von beinahe 5.000 Verhafteten (REU 6.6.2023). Khan (Profil 5.7.2023) und indische Medien sprechen von 10.000 Verhafteten (India Today 23.6.2023). Die meisten Verhafteten wurden seitdem wieder freigelassen (REU 26.6.2023; vgl. India Today 23.6.2023, AJ 26.6.2023).Den Ausschreitungen ist ein hartes Durchgreifen gefolgt (Siasat 23.5.2023). Das Militär hatte nach den Ausschreitungen angekündigt, alle an den Angriffen auf Militäreinrichtungen Beteiligte vor Militärgerichte zu stellen (REU 16.5.2023). In der Aufbereitung der Gewalt fertigte die Polizei anhand von Videos und Social Media-Nachrichten eine Liste von 25.000 als Verantwortliche bezeichneten Personen an. Mit Stand 19.5.2023 kündigte der Informationsminister an, 800 der bereits Verhafteten würden vor einem Militärgericht oder einem Anti-Terrorgericht angeklagt (Guardian 19.5.2023). Im Juni berichtete der Innenminister von beinahe 5.000 Verhafteten (REU 6.6.2023). Khan (Profil 5.7.2023) und indische Medien sprechen von 10.000 Verhafteten (India Today 23.6.2023). Die meisten Verhafteten wurden seitdem wieder freigelassen (REU 26.6.2023; vergleiche India Today 23.6.2023, AJ 26.6.2023). Führungspersonen der PTI wurden reihenweise unter dem Vorwurf verhaftet, die Gewalt orchestriert zu haben (Guardian 19.5.2023). Einzelne von ihnen verurteilten im Anschluss an die Ausschreitungen die Gewalt und das Vorgehen der Partei und verließen diese (AJ 1.6.2023). Die meisten allerdings, die dies nicht taten, wurden verhaftet bzw. in Haft behalten, darunter mehrere ehemalige Minister (Guardian 3.6.2023; vgl. AJ 1.6.2023). Selbst wenn verhaftete Parlamentarier bzw. Führungspersonen vor Gericht eine Freilassung auf Kaution erlangten, wurden sie erneut verhaftet, mitunter wiederholte sich dieser Vorgang mehrmals. Laut PTI befand sich zeitweise die gesamte Führungsriege in Haft und wurden auch Familien bedroht. Alle Freigelassenen distanzierten sich von Khan und zogen sich aus der Partei oder ganz aus der Politik zurück (REU 6.6.2023).Führungspersonen der PTI wurden reihenweise unter dem Vorwurf verhaftet, die Gewalt orchestriert zu haben (Guardian 19.5.2023). Einzelne von ihnen verurteilten im Anschluss an die Ausschreitungen die Gewalt und das Vorgehen der Partei und verließen diese (AJ 1.6.2023). Die meisten allerdings, die dies nicht taten, wurden verhaftet bzw. in Haft behalten, darunter mehrere ehemalige Minister (Guardian 3.6.2023; vergleiche AJ 1.6.2023). Selbst wenn verhaftete Parlamentarier bzw. Führungspersonen vor Gericht eine Freilassung auf Kaution erlangten, wurden sie erneut verhaftet, mitunter wiederholte sich dieser Vorgang mehrmals. Laut PTI befand sich zeitweise die gesamte Führungsriege in Haft und wurden auch Familien bedroht. Alle Freigelassenen distanzierten sich von Khan und zogen sich aus der Partei oder ganz aus der Politik zurück (REU 6.6.2023). Indische Quellen sprechen davon, dass bei den Stürmungen der Militäreinrichtungen durch die Demonstranten die Wachleute nicht eingegriffen haben (TrI 23.5.2023) bzw. dass Sympathisanten Khans in der Armee, inklusive Generäle, dabei eine Zurückdrängung unterlassen (OF 19.5.2023; vgl. Siasat 23.5.2023) oder gar Informationen zur Orientierung weitergegeben hätten (OF 19.5.2023). Verschiedene Quellen berichten, dass Khan im Militär bis in die höchsten Ränge hinauf Unterstützung genoss (USIP 11.5.2023; vgl. RFE/RL 12.5.2023, OF 19.5.2023).Indische Quellen sprechen davon, dass bei den Stürmungen der Militäreinrichtungen durch die Demonstranten die Wachleute nicht eingegriffen haben (TrI 23.5.2023) bzw. dass Sympathisanten Khans in der Armee, inklusive Generäle, dabei eine Zurückdrängung unterlassen (OF 19.5.2023; vergleiche Siasat 23.5.2023) oder gar Informationen zur Orientierung weitergegeben hätten (OF 19.5.2023). Verschiedene Quellen berichten, dass Khan im Militär bis in die höchsten Ränge hinauf Unterstützung genoss (USIP 11.5.2023; vergleiche RFE/RL 12.5.2023, OF 19.5.2023). Nach offiziellen Angaben des Militärs wurden drei hochrangige Angehörige entlassen, gegen 15 - darunter Generalmajore - wurden disziplinäre Maßnahmen ergriffen. Über 100 Personen sind bereits vor Militärgerichten angeklagt. Hierzu gibt es keine Angaben, wie viele davon Zivilisten sind. Menschenrechtsorganisationen kritisieren die Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten (AJ 26.6.2023; vgl. REU 26.6.2023). Der Supreme Court wurde diesbezüglich angerufen (DAWN 18.7.2023). Ein erstes Urteil des Supreme Courts, wonach eine Verhandlung von Zivilisten vor einem Militärgericht verfassungswidrig wäre, wurde von einem größeren Gremium desselben Gerichts aufgehoben. Der Spruch wurde sowohl in Justizkreisen als auch von Menschenrechtsorganisationen breit kritisiert (HRCP 11.1.2024).Nach offiziellen Angaben des Militärs wurden drei hochrangige Angehörige entlassen, gegen 15 - darunter Generalmajore - wurden disziplinäre Maßnahmen ergriffen. Über 100 Personen sind bereits vor Militärgerichten angeklagt. Hierzu gibt es keine Angaben, wie viele davon Zivilisten sind. Menschenrechtsorganisationen kritisieren die Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten (AJ 26.6.2023; vergleiche REU 26.6.2023). Der Supreme Court wurde diesbezüglich angerufen (DAWN 18.7.2023). Ein erstes Urteil des Supreme Courts, wonach eine Verhandlung von Zivilisten vor einem Militärgericht verfassungswidrig wäre, wurde von einem größeren Gremium desselben Gerichts aufgehoben. Der Spruch wurde sowohl in Justizkreisen als auch von Menschenrechtsorganisationen breit kritisiert (HRCP 11.1.2024). Anstehende Wahlen Drei Tage vor demAblauf der regulären Legislaturperiode löste Premierminister Shabaz Sharif im August 2023 die Nationalversammlung auf, wodurch verfassungsmäßig 90 Tage für die Wahlen vorgesehen sind, anstatt der 60 Tage bei deren vollständiger Ableistung. Allerdings wurde auch ein Wahltermin nach 90 Tagen als unrealistisch bezeichnet. Einer der genannten Gründe ist, dass die Ergebnisse der aktuellen Volkszählung eine Neueinteilung der Wahlkreise verlangten (AJ 10.8.2023). Am
- August wurde die verfassungsmäßig vorgesehene Übergangsregierung angelobt (REU 17.8.2023). Außerdem wurde im August Imran Khan der Unterschlagung schuldig befunden und in Haft genommen. Die Verurteilung hätte eine Kandidatur Khans bei den Wahlen verhindert. Nach dem großen Aufruhr vom Mai blieben die diesbezüglichen Proteste auf den Straßen begrenzt und ruhig (REU 5.8.2023). Zwischenzeitlich wurde das erste Urteil vom Höchstgericht Islamabad ausgesetzt, er verblieb in Haft aufgrund einer weiteren Anklage (AJ 27.9.2023). Die allgemeinen Wahlen wurden für
- Februar angesetzt. Das Umfeld der Wahlen wird allerdings Berichten zu Folge in einer Weise gestaltet, welche die PTI ins Abseits stellt. Imran Khan ist weiterhin in Haft. Seine Nominierung wurde von der Wahlkommission abgelehnt, wie auch die anderer PTI-Kandidaten (TIME 17.1.2024; vgl. AJ 12.1.2024, HRCP 11.1.2024, VOA 4.1.2024). Verhaftungen - wenn auch vorübergehend - und Verhöre von Führungspersonen der PTI halten an. Berichtet wird auch von der Vernichtung von Antragspapieren oder Entführungen. In der Medienberichterstattung ist Khan mit einer Art Bann belegt (HRCP 11.1.2024; vgl. TIME 17.1.2024). Der PTI wurde die Verwendung ihres Parteisymbols, einem Cricketschläger, auf den Wahlkarten gerichtlich untersagt. In einem Land mit 40 Prozent Analphabeten unter der wahlberechtigten Bevölkerung ist das Parteisymbol ein wichtiger Wiedererkennungsfaktor. Mehr noch, ist noch nicht gesichert, ob die PTI-Kandidaten überhaupt unter dem Namen der Partei antreten können oder als Unabhängige kandidieren müssen. Konträr dazu wurden die gerichtliche Verurteilung von Khans Vorgänger als Premierminister, dem aus dem Exil zurückgekehrten Nawaz Sharif, ebenso wie dessen lebenslanges Politikverbot aufgehoben, sodass er seine Wahlkampagne eröffnen konnte. Laut Meinungsumfragen genießt Khan allerdings weiterhin hohe Popularität (TIME 17.1.2024; vgl. AJ 12.1.2024). Ende Jänner 2024 wurde Khan nochmals der Unterschlagung für schuldig gesprochen und mit einem 10-jährigen Politikverbot belegt. Einspruch wurde eingelegt (GeoNews 31.1.2024).Die allgemeinen Wahlen wurden für
- Februar angesetzt. Das Umfeld der Wahlen wird allerdings Berichten zu Folge in einer Weise gestaltet, welche die PTI ins Abseits stellt. Imran Khan ist weiterhin in Haft. Seine Nominierung wurde von der Wahlkommission abgelehnt, wie auch die anderer PTI-Kandidaten (TIME 17.1.2024; vergleiche AJ 12.1.2024, HRCP 11.1.2024, VOA 4.1.2024). Verhaftungen - wenn auch vorübergehend - und Verhöre von Führungspersonen der PTI halten an. Berichtet wird auch von der Vernichtung von Antragspapieren oder Entführungen. In der Medienberichterstattung ist Khan mit einer Art Bann belegt (HRCP 11.1.2024; vergleiche TIME 17.1.2024). Der PTI wurde die Verwendung ihres Parteisymbols, einem Cricketschläger, auf den Wahlkarten gerichtlich untersagt. In einem Land mit 40 Prozent Analphabeten unter der wahlberechtigten Bevölkerung ist das Parteisymbol ein wichtiger Wiedererkennungsfaktor. Mehr noch, ist noch nicht gesichert, ob die PTI-Kandidaten überhaupt unter dem Namen der Partei antreten können oder als Unabhängige kandidieren müssen. Konträr dazu wurden die gerichtliche Verurteilung von Khans Vorgänger als Premierminister, dem aus dem Exil zurückgekehrten Nawaz Sharif, ebenso wie dessen lebenslanges Politikverbot aufgehoben, sodass er seine Wahlkampagne eröffnen konnte. Laut Meinungsumfragen genießt Khan allerdings weiterhin hohe Popularität (TIME 17.1.2024; vergleiche AJ 12.1.2024). Ende Jänner 2024 wurde Khan nochmals der Unterschlagung für schuldig gesprochen und mit einem 10-jährigen Politikverbot belegt. Einspruch wurde eingelegt (GeoNews 31.1.2024). 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Sie führten zu einer verbesserten allgemeinen Sicherheitslage, die allerdings aktuell wieder vor Herausforderungen steht (PIPS 10.1.2024). Konstante Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte und polizeilichen AntiTerrorabteilungen, darunter die groß angelegten Militäroperationen Zarb-e-Azb, Khyber I-IV und Radd-ul-Fasaad sowie einige Anti-Extremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans, NAP, trugen zu einem kontinuierlichen Rückgang terroristischer Anschläge von 2009 bis 2020 - mit Ausnahme des Jahres 2013 - bei (PIPS 15.6.2021). Die Operation Zarb-e-Azb 2014 war in erster Linie auf die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und die damaligen Federal Administered Tribal Areas, FATA, ausgerichtet, um Terrorgruppen in Nord-Waziristan zu bekämpfen. Aus den meisten Gebieten konnten die militanten Extremisten vertrieben werden. Unter den Militäroperationen litt allerdings auch die Zivilbevölkerung vor Ort, eine hohe Anzahl an Personen wurde zu intern Vertriebenen. Die darauf folgende Operation Radd-ul-Fasaad involviert auch zivile Einsatzkräfte und konzentrierte sich auf geheimdienstliche Operationen im gesamten Land, um Schläferzellen und Verstecke militanter Extremisten auszuheben (EASO 10.2021). Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen (FES 12.2020; vgl. PIPS 24.2.2023). Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings nur geringe Erfolge erzielt. Die Verbreitung extremistischer Literatur, extremistische Kundgebungen und die Verherrlichung von Terroristen hielten an (FES 12.2020). Ebenso zeigten sich wenige Fortschritte bei der Regulierung von Madrassen oder des Internets, um dem Extremismus entgegenzutreten (PIPS 18.2.2022).Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen (FES 12.2020; vergleiche PIPS 24.2.2023). Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings nur geringe Erfolge erzielt. Die Verbreitung extremistischer Literatur, extremistische Kundgebungen und die Verherrlichung von Terroristen hielten an (FES 12.2020). Ebenso zeigten sich wenige Fortschritte bei der Regulierung von Madrassen oder des Internets, um dem Extremismus entgegenzutreten (PIPS 18.2.2022). Ab Mitte 2020 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen bekräftigt. Dies wird besonders in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sichtbar (PIPS 4.1.2022; vgl. CRSS 19.5.2023).Ab Mitte 2020 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen bekräftigt. Dies wird besonders in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sichtbar (PIPS 4.1.2022; vergleiche CRSS 19.5.2023). Trendumkehr bei den Anschlagszahlen seit 2021 Bereits das Jahr 2021 war von einem 42-prozentigen Anstieg der Zahl an Anschlägen im Vergleich zum Jahr 2020 auf 207 Terrorakte gekennzeichnet (PIPS 4.1.2022). Im Jahr 2022 stieg die Zahl der Anschläge wiederum um 27 Prozent auf 262 Terrorakte. Diese forderten zusammen 419 Menschenleben, ein Anstieg von 25 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Ungefähr die Hälfte der Todesopfer 2022, 206, waren - laut Daten des Analyseinstituts Pak Institute for Peace Studies, PIPS, - Mitglieder der Sicherheitskräfte bzw. Exekutivbehörden, 152 waren Zivilisten und 61 Terroristen (PIPS 24.2.2023). Das Jahr 2023 verzeichnete als drittes Jahr in Folge einen neuerlichen Anstieg in den Erhebungen von PIPS: um 17 Prozent in der Zahl der Anschläge auf 306; und um 65 Prozent in der Zahl der Todesopfer auf
- Von den Todesopfern waren 330 - erneut beinahe die Hälfte Sicherheitskräfte, 260 Zivilisten und 103 Terroristen (PIPS 10.1.2024). Das Center for Research and Security Studies, CRSS, als Vergleichsquelle, verzeichnet in einer ersten Gesamtauswertung für das Jahr 2023 586 terroristische Anschläge mit 986 Toten (CRSS 31.12.2023). In der vertieftenAuswertung für 2022 waren es 378Anschläge mit 602 Todesopfern, davon 291 Mitglieder der Sicherheitskräfte, 297 Zivilisten und 14 Terroristen (CRSS 19.5.2023). Für das Jahr 2021 verzeichnete es 403 Terrorakte mit 555 Toten, davon 330 Zivilisten (CRSS 3.1.2022). Eine spezifische Analyse des PIPS verdeutlicht konkret, dass im Zeitraum der 21 Monate zwischen der Machtübernahme der Taliban in Kabul vom August 2021 bis zum Stand der Auswertung im April 2023 im Vergleich zu den 21 Monaten davor eine Steigerung der Anschläge um 73 Prozent festgestellt werden kann, während die Todeszahlen eine Steigerung um 138 Prozent erfuhren. In diesem Vergleich zeigt sich allerdings auch eine starke Konzentration. Während Khyber Pakhtunkhwa einen Anstieg an Anschlägen um 92 Prozent in diesem Zeitraum erfuhr und Belutschistan um 81 Prozent, gingen die Anschläge im Punjab, Islamabad und Sindh im selben Zeitraum zurück (PIPS 30.5.2023). Regionale Konzentration der Anschläge Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa konzentriert bleibt (PIPS 4.1.2022). Regional aufgeschlüsselt betrafen im Jahr 2023 93 Prozent aller Anschläge in Pakistan diese beiden Provinzen. Wie zuvor entfiel die Mehrheit - konkret 174 der 306 landesweiten Anschläge und damit 57 Prozent auf Khyber Pakhtunkhwa. 422 der landesweit 693 Todesopfer entfielen auf die Provinz. Belutschistan verzeichnete 110 der Anschläge mit 229 Todesopfern (PIPS 10.1.2024). Im Vorjahr, 2022, entfielen 95 Prozent aller Anschläge auf diese beiden Provinzen und hier wiederum allein 64 Prozent - beinahe zwei Drittel - auf Khyber Pakhtunkhwa mit 169 Anschlägen. Hier waren auch 294 der 419 Todesopfer des Jahres 2022 zu beklagen. Mehr noch ließ sich der Gesamtanstieg der Anschlagszahlen 2022 allein auf einen Anstieg der Anschläge um 52 Prozent in dieser Provinz zurückführen. In den übrigen Provinzen gingen 2022 die Anschläge zurück oder blieben auf gleichem Niveau. In Belutschistan, das von der zweithöchsten Zahl an Anschlägen betroffen war, wurden im Jahr 2022 79 Anschläge durchgeführt - im Vergleich zu 81 des Vorjahres. Dabei wurden 106 Menschen getötet (PIPS 24.2.2023). In der Auswertung von CRSS betrafen 303 von 378 Anschlägen im Jahr 2022 allein diese beiden Provinzen (CRSS 19.5.2023). Im Jahr 2021 trafen 93 Prozent der gesamten von PIPS erfassten Anschläge die beiden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan zusammengenommen, die meisten mit 111 von insgesamt 207 Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 4.1.2022). Hauptakteure Mehr als 20 terroristische Gruppierungen waren 2023 aktiv, allerdings lassen sich 78 Prozent aller Anschläge sowie 82 Prozent der Todesopfer drei Gruppen zuschreiben: den pakistanischen Taliban - Tehrik-e Taliban Pakistan, TTP, inklusive ihrer Untergruppen, dem Islamic State Khorasan Province, ISKP, und der Belutschistan Liberation Army, BLA. Letztere konzentrierte ihre Anschläge hauptsächlich in Belutschistan, der ISKP war in Teilen Khyber Pakhtunkhwas und Belutschistans aktiv und die TTP überwiegend in Khyber Pakhtunkhwa, wobei sie allerdings auch in den anderen Provinzen Anschläge durchführte. Hauptakteur der Gewalt ist dabei die TTP, auf die - mit 151 an der Zahl und 281 Todesopfern - beinahe die Hälfte aller Anschläge in Pakistan zurückgehen (PIPS 10.1.2024). Der TTP gelang es ab 2020, sich neu zu formieren - verstärkt seit der Machtübernahme der afghanischen Taliban in Kabul (PIPS 10.1.2024). Sie hat von allen ausländischen Gruppierungen am meisten vom Abzug der internationalen Truppen in Afghanistan profitiert (PIPS 24.2.2023). Ihre dortige Präsenz nutzt sie, um Operationen in Pakistan durchzuführen (UNSC 25.7.2023). In der Folge haben sich ihre Anschläge in Pakistan sprunghaft erhöht (UNSC 13.2.2023). Trotz gegenteiliger Versprechungen ziehen die afghanischen Taliban nicht ernsthaft in Erwägung, gegen die pakistanischen Taliban auf afghanischem Gebiet vorzugehen (PIPS 4.1.2022; vgl. PIPS 10.1.2024). Einen unter der Vermittlung des Islamischen Emirates von Afghanistan im Mai 2022 eingesetzten Waffenstillstand inklusive Verhandlungen zwischen Vertretern der TTP und des pakistanischen Staats in Kabul kündigte die TTP im November 2022 auf (PIPS 24.2.2023; vgl. PIPS 10.1.2024).Der TTP gelang es ab 2020, sich neu zu formieren - verstärkt seit der Machtübernahme der afghanischen Taliban in Kabul (PIPS 10.1.2024). Sie hat von allen ausländischen Gruppierungen am meisten vom Abzug der internationalen Truppen in Afghanistan profitiert (PIPS 24.2.2023). Ihre dortige Präsenz nutzt sie, um Operationen in Pakistan durchzuführen (UNSC 25.7.2023). In der Folge haben sich ihre Anschläge in Pakistan sprunghaft erhöht (UNSC 13.2.2023). Trotz gegenteiliger Versprechungen ziehen die afghanischen Taliban nicht ernsthaft in Erwägung, gegen die pakistanischen Taliban auf afghanischem Gebiet vorzugehen (PIPS 4.1.2022; vergleiche PIPS 10.1.2024). Einen unter der Vermittlung des Islamischen Emirates von Afghanistan im Mai 2022 eingesetzten Waffenstillstand inklusive Verhandlungen zwischen Vertretern der TTP und des pakistanischen Staats in Kabul kündigte die TTP im November 2022 auf (PIPS 24.2.2023; vergleiche PIPS 10.1.2024). Der ISKP konnte ebenfalls die Zahl seiner Anschläge steigern (PIPS 30.5.2023). Die 17 Anschläge der Gruppierung verursachten mit 155 Toten die zweithöchsten Opferzahlen im Jahr
- Die hohe Opferzahl unterstreicht auch ihre Kapazität Großanschläge durchzuführen (PIPS 10.1.2024). Auch den belutschischen und Sindhi-nationalistischen Gruppierungen gelangen seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan größere Anschläge als zuvor - in ihrem Fall auf Sicherheitskräfte und chinesische Interessen (PIPS 30.5.2023). Hauptsächliche Zielsetzungen Verbunden mit ihrem Wiedererstarken sind auch bedeutende Änderungen von Strategie und Modus Operandi der TTP erkennbar. Die hohen Opferzahlen unter Zivilisten bei früheren Selbstmordattentaten hatten einen Verlust der Unterstützung in der Bevölkerung - aber auch unter Jihadisten - und umgekehrt eine breite Befürwortung der Militäroperationen zur Folge, was einen der Gründe für ihre Zurückdrängung in Pakistan im Zeitraum 2014 bis 2016 darstellte. In der neuen Strategie der TTP steht die Zielsetzung auf Sicherheitskräfte im Vordergrund - bei einer deutlichen Reduzierung der zivilen Opfer (CTC Sentinel 5.2023). Auch im Jahr 2023 stellten die Sicherheitskräfte das Hauptziel von Anschlägen dar. 205 an der Zahl und damit 67 Prozent aller Terroranschläge waren spezifisch gegen sie gerichtet (PIPS 10.1.2024). 2022 waren es 180, also 69 Prozent, das entspricht auch ungefähr deren gesamtem Anteil an den Todesopfern, wo ungefähr die Hälfte unter den Sicherheitskräften auszumachen war (PIPS 24.2.2023). 2021 zielten 66 Prozent der Anschläge gegen die Sicherheitskräfte, 177 der 335 Todesopfer waren analog dazu Mitglieder der Sicherheits- oder Strafverfolgungsbehörden (PIPS 4.1.2022). Unter den weiteren öfters ins Visier geratenen Gruppen waren 2023 regierungsfreundliche Stammesältere mit vier Anschlägen und insgesamt fünf Todesopfer, Staatsbedienstete bzw. staatliche Einrichtungen mit neun Anschlägen und zwei Toten sowie vermutete Spione mit neun Anschlägen und 12 Toten. 19 Anschläge mit 32 Opfern richteten sich 2023 undifferenziert gegen Zivilisten (PIPS 10.1.2024). 2022 zielten 14 Anschläge undifferenziert gegen Zivilisten, weitere 14 gegen regierungsfreundliche Stammesführer oder Mitglieder von Friedenskomitees, acht gegen politische Führungspersonen oder Aktivisten (PIPS 24.2.2023). Gezielte Anschläge gegen Minderheitenangehörige • Im März 2023 starb ein Sikh bei einem gezielten terroristischen Anschlag durch den ISKP in Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 5.4.2023); • im April ein Christ bei einem gezielten Anschlag durch den ISKP ebenfalls in Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 6.5.2023); • im Mai ein Sikh im Punjab bei einem gezielten Anschlag ungeklärter Täterschaft (PIPS 8.6.2023); • im Juni ein Sikh bei einem gezielten Anschlag durch den ISKP in Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 5.7.2023); • im Juli ein Angehöriger der schiitischen Minderheit bei einem mutmaßlichen gezielten Anschlag in Sindh (PIPS 4.8.2023); • im August eine lokale Führungsperson der PPP bei einem gezielten Anschlag aufgrund seines schiitischen Glaubens im Sindh (PIPS 6.9.2023). • Im Oktober tötete ein Anschlag auf die schiitische Gemeinde in Khyber Pakhtunkhwa vier Menschen (PIPS 7.11.2023). • Im Dezember wurden zehn Menschen bei einem gegen Schiiten gerichteten Anschlag der Lashkar-e-Jhangvi auf einen Bus in Gilgit-Baltistan getötet (PIPS 8.1.2024). • Außerdem eröffnete im Mai ein dort zur Sicherheit abgestellter Polizist im Swat in Khyber Pakhtunkhwa das Feuer auf den Schulbus einer christlichen Mädchenschule, wobei zwei Mädchen getötet wurden. Es wurde als Tat einer psychischen Erkrankung, nicht als Terrorakt eingestuft (BW 1.6.2023). Allerdings waren auch religiöse Führer bzw. Gemeindemitglieder des sunnitischen Glaubens in acht Anschlägen mit neun Toten ein spezifisches Ziel (PIPS 10.1.2024). 2022 zielten zwei Anschläge gegen Schiiten, darunter ein Großanschlag gegen eine schiitische Moschee in Peschawar mit 68 Toten, ein Anschlag gegen Sunniten, zwei gegen die christliche Gemeinde mit insgesamt zwei Toten und einer gegen die Sikh-Gemeinde, der zwei Menschenleben forderte (PIPS 24.2.2023). Wahl der Mittel In Bezug auf die Wahl der Mittel setzten Terroristen bei 160 Anschlägen im Jahr 2023 Direktbeschuss ein, improvisierte Sprengsätze (IEDs) in 65 und Handgranaten in 38 Fällen. 12Anschläge wiesen einen koordinierten Schusswaffen- und Sprengeinsatz auf. Unter den weniger häufig eingesetzten Mitteln stechen drei Raketenangriffe hervor. Es zeigt sich außerdem eine signifikante Erhöhung der Selbstmordanschläge von 14 im Jahr 2022 auf 23 im Jahr 2023 (PIPS 10.1.2024), wobei bereits jene des Jahres 2022 einen starken Anstieg von den fünf des Jahres 2021 demonstrierten (PIPS 24.2.2023). Der überproportional hohe Anstieg - um 65 Prozent - in der Zahl der Todesopfer bei um 17 Prozent gestiegenenAnschlägen verdeutlicht, dass es den Terrorgruppen gelang, vermehrt auch Großanschläge durchzuführen. Dabei gehen die Anschläge mit besonders hohen Opferzahlen allesamt auf Selbstmordattentäter der TTP oder des ISKP zurück. Insgesamt forderten die 23 Selbstmordanschläge des Jahres 315 Menschenleben (PIPS 10.1.2024). Die erhöhten technischen Kapazitäten der TTP und ihrer Verbündeten lassen sich - neben ihren Möglichkeiten des Unterschlupfs und der Nutzung von Trainingsbasen in Afghanistan - auch auf ihren Zugang zu dem in Afghanistan zurückgelassenen modernen Equipment der abgezogenen US-Truppen zurückführen, u. a. Nachtsicht-Heckenschützengewehre und gepanzerte Fahrzeuge (PIPS 10.1.2024). Durchführung Großanschläge 2023 • Im Jänner 2023 gelang ein Großanschlag auf eine Moschee in einem Polizeiareal in Peschawar, Khyber Pakhtunkhwa. Es starben 97 Polizisten und 3 Zivilsten. Zu Beginn bekannte sich die TTP zu dem Selbstmordanschlag (PIPS 20.2.2023). • Im Juli starben bei einem Großanschlag auf eine Wahlveranstaltung der Jamiat Ulema-i-Islam-Fazl (JUI-F) im Bajaur Tribal District in Khyber Pakhtunkhwa mindestens 54 Menschen (PIPS 4.8.2023). Der ISKP bekannte sich zum Selbstmordanschlag. Die Partei JUI-F tritt selbst für die Umsetzung der Scharia ein und steht mutmaßlich den afghanischen und pakistanischen Taliban nahe, welche der ISKP ablehnt (CSIS 3.8.2023). • Im September starben 55 Menschen bei einem Anschlag auf muslimische Feierlichkeiten zu Ehren Mohammeds Geburtstag in Mastung, Belutschistan. Keine Gruppierung bekannte sich dazu. In der Gegend ist der ISKP besonders aktiv (PIPS 4.10.2023; vgl. AJ 29.9.2023, BBC 29.9.2023). Feiern zu Ehren Mohammeds Geburtstag werden von einigen muslimischen Strömungen als ketzerisch verurteilt (AJ 29.9.2023; vgl. BBC 29.9.2023).• Im September starben 55 Menschen bei einem Anschlag auf muslimische Feierlichkeiten zu Ehren Mohammeds Geburtstag in Mastung, Belutschistan. Keine Gruppierung bekannte sich dazu. In der Gegend ist der ISKP besonders aktiv (PIPS 4.10.2023; vergleiche AJ 29.9.2023, BBC 29.9.2023). Feiern zu Ehren Mohammeds Geburtstag werden von einigen muslimischen Strömungen als ketzerisch verurteilt (AJ 29.9.2023; vergleiche BBC 29.9.2023). Reaktion der Sicherheitskräfte Auf den Anstieg der terroristischen Gewalt reagierten die Streitkräfte mit geheimdienstlichen Operationen, der Fortführung der Operation Radd-ul-Fasaad und in den Grenzregionen mit der Stationierung regulärer Armeetruppen (EASO 10.2021). Die Sicherheitskräfte führten im Jahr 2023 129 Anti-Terror-Operationen in 31 Distrikten des Landes durch. Bei diesen starben - laut den Erhebungen von PIPS - 373 Terroristen, 50 Sicherheitskräfte und zwei Zivilisten. Zusätzlich kam es zu 24 bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Terroristen, bei denen 37 Terroristen und 18 Mitglieder der Sicherheitskräfte starben. 21 dieser Auseinandersetzungen betrafen Khyber Pakhtunkhwa. Außerdem nahmen die Sicherheitskräfte bei 87 Suchoperationen im gesamten Land 377 des Terrorismus Verdächtigte bzw. Mitglieder militanter Gruppen fest. Diese Zahl umfasst keine Personen, die nach ersten Untersuchungen wieder freigelassen wurden (PIPS 10.1.2024). Im Vergleich wurden 2022 87 Anti-Terror-Operationen in 25 Distrikten durchgeführt. Diese forderten 327 Tote, laut Daten von PIPS 302 Terroristen, 24 Sicherheitskräfte und ein Zivilist. 57 der Sicherheitsoperationen des Jahres 2022 wurden in Khyber Pakhtunkhwa durchgeführt, 28 in Belutschistan. In 66 Suchoperationen wurden im Rahmen der Operation Radd-ul-Fasaad laut PIPS 129 des Terrorismus Verdächtigte festgenommen. Außerdem kam es zu elf bewaffneten Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Militanten/Terroristen in Khyber Pakhtunkhwa mit 25 Toten, davon 13 Terroristen und zwölf Soldaten. Für das Jahr 2021 wurden sechs derartige Zusammenstöße und 63 Anti-Terror-Operationen aufgezeichnet (PIPS 24.2.2023). CRSS berichtet von 197 Operationen gegen Militante und Aufständische durch die Sicherheitskräfte im Jahr 2023 mit 537 Toten (CRSS 31.12.2023). Für das Jahr 2022 zählte CRSS 128 Operationen, bei denen 368 Menschen getötet und 102 mutmaßliche Terroristen verhaftet worden sind. Die Mehrheit der Sicherheitsoperationen zeichnete CRSS in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan auf (CRSS 19.5.2023). Für das Jahr 2021 registrierte CRSS 146 Sicherheitsoperationen (CRSS 3.1.2022). In den letzten Jahren hat Pakistan außerdem mehrere rechtliche, administrative und operative Maßnahmen gegen Terrorfinanzierung gesetzt und 26 der 27 Bedingungen des Aktionsplanes der Financial Action Task Force, einer internationalen Organisation gegen Terrorismusfinanzierung, erfüllt (PIPS 24.2.2023). Kommunale Gewalt aufgrund religiösen Fundamentalismus’ Weiters zeigt sich, dass der religiöse Extremismus, auch abseits der Terrorgruppen, eine große Herausforderung darstellt. Zum einen ist dies in den Gewalttaten von aufgestachelten Menschenmengen, sogenannten Mobs, erkennbar [Anm. siehe dazu auch Kap. Religionsfreiheit]. Zum anderen manifestiert sich dies in den gewalttätigen Protesten der politisch-religiösen Bewegung Tehreek-e-Labbaik Pakistan, TLP. Die Gewalt der TLP erreichte 2021 einen Höhepunkt, als bei Demonstrationen in den Städten des Punjab 24 Menschen ums Leben kamen, 10 davon Polizisten, und eine Polizeistation gestürmt und besetzt wurde. Sie wurden erst beigelegt, nachdem die Regierung dem Druck nachgab, den Anführer freiließ und das Verbot der Gruppe aufhob (PIPS 4.1.2022). Für 2022 zählte das Sicherheitsanalyseinstitut PIPS zwei Gewaltvorfälle auf, in denen Anhänger der TLP involviert waren und bei denen jeweils eine Person getötet wurde (PIPS 24.2.2023). 2023 war die TLP in zwei Gewaltakte durch aufgehetzte Menschenmengen gegen Minderheiten involviert (PIPS 10.1.2024). Für das Jahr 2023 verzeichnete PIPS folgende Vorfälle kommunaler religiös-motivierter Gewaltausbrüche, also Gewalt durch religiös motiviert aufgehetzte Menschenmengen: • Im Februar stürmte im Punjab eine aufgebrachte Menschenmenge einen Polizeiposten und tötete einen inhaftierten Blasphemiebeschuldigten (AJ 16.8.2023; vgl. PIPS 8.3.2023).• Im Februar stürmte im Punjab eine aufgebrachte Menschenmenge einen Polizeiposten und tötete einen inhaftierten Blasphemiebeschuldigten (AJ 16.8.2023; vergleiche PIPS 8.3.2023). Ein weiterer Mob verwüstete im Sindh eine Glaubensstätte der Ahmadi in Karatschi (PIPS 8.3.2023). • Im März attackierten Anhänger einer islamistischen Partei Hindu-Studenten an einer Universität im Punjab bei einem religiösen Fest und verletzten 15 von ihnen (WION 7.3.2023; vgl. PIPS 5.4.2023).• Im März attackierten Anhänger einer islamistischen Partei Hindu-Studenten an einer Universität im Punjab bei einem religiösen Fest und verletzten 15 von ihnen (WION 7.3.2023; vergleiche PIPS 5.4.2023). • Im Mai wurde eine Person nach angeblicher Blasphemie durch eine Menschenmenge in Khyber Pakhtunkhwa getötet (PIPS 8.6.2023). • Im August verzeichnete PIPS zwei Mob-Vorfälle mit einem Toten (PIPS 6.9.2023): Im Punjab randalierte ein aufgebrachter Mob nach Blasphemievorwürfen in einem christlichen Viertel und setzte dabei auch Kirchen und Häuser in Brand. Die Rangers wurden herangezogen, um die Lage unter Kontrolle zu bringen (AJ 16.8.2023; vgl. Lowy Inst 21.9.2023, HRW 22.8.2023). In Belutschistan wurde eine Woche zuvor ein Lehrer nach Blasphemievorwürfen getötet (DAWN 7.8.2023; vgl. Lowy Inst 21.9.2023, AJ 16.8.2023).• Im August verzeichnete PIPS zwei Mob-Vorfälle mit einem Toten (PIPS 6.9.2023): Im Punjab randalierte ein aufgebrachter Mob nach Blasphemievorwürfen in einem christlichen Viertel und setzte dabei auch Kirchen und Häuser in Brand. Die Rangers wurden herangezogen, um die Lage unter Kontrolle zu bringen (AJ 16.8.2023; vergleiche Lowy Inst 21.9.2023, HRW 22.8.2023). In Belutschistan wurde eine Woche zuvor ein Lehrer nach Blasphemievorwürfen getötet (DAWN 7.8.2023; vergleiche Lowy Inst 21.9.2023, AJ 16.8.2023). • Im September randalierten in drei Vorfällen kommunaler Gewalt aufgebrachte Menschenmengen in Glaubensstätten von Christen und Ahmadis, ein christlicher Pfarrer wurde im Punjab in Folge angeschossen und verletzt (PIPS 4.10.2023). • Für April (PIPS 6.5.2023), Juni (PIPS 5.7.2023, Juli (PIPS 4.8.2023) und November (PIPS 7.12.2023) zeichnete PIPS keine Vorfälle von religiös motivierter Mob-Gewalt auf; für Jänner 2023 zwar einen Vorfall, allerdings ohne Tote oder Verletzte (PIPS 20.2.2023). • Für Oktober wurde zwar kein derartiger Vorfall aufgezeichnet, allerdings kam es drei Mal im Kurram Tribal District von Khyber Pakhtunkhwa zu Zusammenstößen zwischen schiitischen und sunnitischen Stämmen, die zu 16 Todesopfern führten (PIPS 7.11.2023). Für 2022 zeichnete PIPS acht Vorfälle kommunaler religiöser Gewalt auf, bei drei davon handelte es sich um Mobs aufgrund von Blasphemievorwürfen. Bei den Vorfällen wurden fünf Menschen getötet - drei Ahmadis und zwei der Blasphemie Beschuldigte - sowie ein Hindu-Tempel beschädigt (PIPS 24.2.2023). Grenzübergriffe Im Nordwesten Pakistans wurde 2017 mit dem Bau eines Grenzzaunes entlang der 2.611 Kilometer langen Durand-Linie genannten Grenze zu Afghanistan begonnen. Dies sollte den Bewegungen von Militanten und Schmugglern sowie illegalen Grenzübertritten Einhalt gebieten. Anfang Juli 2021 war laut pakistanischen Angaben der Bau des Zauns auf 91 Prozent der Strecke abgeschlossen (AP 13.7.2021). Der Bau des Grenzzauns wird allerdings vom nunmehrigen Taliban-Regime in Afghanistan zurückgewiesen, insbesondere aufgrund des Verlaufs an der Durand-Linie, auf deren definitive Grenzsetzung Pakistan aus Sicht der Taliban keinen rechtlichen Anspruch hat (PIPS 4.1.2022; vgl. DAWN 14.1.2022). Im Jänner 2022 sicherte Pakistan zu, die verbliebenen 21 Kilometer für einen vollständigen Grenzzaun in diplomatischer Übereinkunft mit Afghanistan errichten zu wollen (DAWN 14.1.2022). Im April 2023 berichteten Medien, dass laut pakistanischen Behördenangaben 98 Prozent des Grenzzaunbaus abgeschlossen sind, während die afghanische De-facto-Regierung den Bau weiterhin ablehnt (KP 27.4.2023; vgl. TN 26.4.2023).Anfang Juli 2021 war laut pakistanischen Angaben der Bau des Zauns auf 91 Prozent der Strecke abgeschlossen (AP 13.7.2021). Der Bau des Grenzzauns wird allerdings vom nunmehrigen Taliban-Regime in Afghanistan zurückgewiesen, insbesondere aufgrund des Verlaufs an der Durand-Linie, auf deren definitive Grenzsetzung Pakistan aus Sicht der Taliban keinen rechtlichen Anspruch hat (PIPS 4.1.2022; vergleiche DAWN 14.1.2022). Im Jänner 2022 sicherte Pakistan zu, die verbliebenen 21 Kilometer für einen vollständigen Grenzzaun in diplomatischer Übereinkunft mit Afghanistan errichten zu wollen (DAWN 14.1.2022). Im April 2023 berichteten Medien, dass laut pakistanischen Behördenangaben 98 Prozent des Grenzzaunbaus abgeschlossen sind, während die afghanische De-facto-Regierung den Bau weiterhin ablehnt (KP 27.4.2023; vergleiche TN 26.4.2023). Es zeigt sich, dass die Taliban eine striktere Reaktion in Bezug auf den Bau des pakistanischen Grenzzauns übernommen haben als die Vorgängerregierung, wobei sich ihr Widerstand gegen den Grenzzaun auch in Gewalt äußerte (PIPS 30.5.2023). So war 2022 der Grenzzaun Hauptgrund für eine Eskalation der Grenzzusammenstöße zwischen pakistanischen Sicherheitskräften und afghanischen Kämpfern. Verschiedenen Schusswechseln fielen auch Zivilisten zum Opfer, außerdem führten sie immer wieder auch zur Schließung des Grenzübergangs Chaman (DAWN 14.12.2022). PIPS zählte im Jahr 2022 13 Grenzübergriffe zwischen Afghanistan und Pakistan in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, bei denen 34 Menschen starben (PIPS 24.2.2023). Auch im Jahr 2023 führten im Februar (AJ 25.2.2023; vgl. PIPS 8.3.2023) und im September Schusswechsel zur vorübergehenden Grenzschließung bei Torkham (AN 12.9.2023; vgl. RFE/RL 12.9.2023). Insgesamt kam es im Jahr 2023 laut der Datenbank von PIPS zu vier Zusammenstößen pakistanischer Sicherheitskräfte oder Zivilisten mit afghanischen Grenzwächtern, wobei zwei Zivilisten getötet wurden, sowie zu drei grenzüberschreitenden Zusammenstößen pakistanischer Sicherheitskräfte mit militanten Gruppen, die drei Tote innerhalb der pakistanischen Armee sowie sechs unter militanten Gruppen forderten (PIPS 19.1.2024a).Auch im Jahr 2023 führten im Februar (AJ 25.2.2023; vergleiche PIPS 8.3.2023) und im September Schusswechsel zur vorübergehenden Grenzschließung bei Torkham (AN 12.9.2023; vergleiche RFE/RL 12.9.2023). Insgesamt kam es im Jahr 2023 laut der Datenbank von PIPS zu vier Zusammenstößen pakistanischer Sicherheitskräfte oder Zivilisten mit afghanischen Grenzwächtern, wobei zwei Zivilisten getötet wurden, sowie zu drei grenzüberschreitenden Zusammenstößen pakistanischer Sicherheitskräfte mit militanten Gruppen, die drei Tote innerhalb der pakistanischen Armee sowie sechs unter militanten Gruppen forderten (PIPS 19.1.2024a). Seit sich Indien und Pakistan im Februar 2021 gegenseitig die Absicht erklärten, das Waffenstillstandsabkommen von 2003 verstärkt zu respektieren, hat sich andererseits die Lage an der Grenze mit diesem Nachbarn signifikant verbessert. Insgesamt ging damit im Jahr 2022 im Vergleich zum Vorjahr die Zahl der Übergriffe an allen Grenzen des Landes um weitere 35 Prozent auf 15 zurück. So fand nur ein Grenzübergriff zwischen Indien und Pakistan 2022 statt - ohne Opfer oder Schaden, und einer zwischen Iran und Pakistan (PIPS 24.2.2023). Für 2023 registrierte PIPS vier Übergriffe an der Grenze zu Indien, nach pakistanischenAngaben ausgehend von indischen Grenzpatrouillen mit acht toten Zivilisten. An der Grenze zum Iran verzeichnete PIPS 2023 einen territorialen Übergriff, bei dem vier Soldaten starben, allerdings durch eine militant-nationalistische Gruppierung (PIPS 19.1.2024a). Im Jänner 2024 verursachten territoriale Verletzungen an der Grenze zwischen Iran und Pakistan eine diplomatische Krise. Iran hatte einen Raketenangriff auf pakistanisches Gebiet in Belutschistan durchgeführt, und als Ziel eine in Iran aktive, separatistische Terrorgruppe genannt. Pakistan, das angibt, es seien dabei auch zwei Kinder getötet worden, führte seinerseits daraufhin eine Reihe von Militärschlägen gegen proklamiert terroristische Ziele auf iranischem Gebiet durch (Tagesschau 18.1.2024). Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Gewaltvorfälle Zusammen genommen registrierte PIPS für das Jahr 2023 498 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 1.232 Toten. Neben den bereits behandelten, waren dies u.a. jeweils zwei Vorfälle ethno-politischer Gewalt und Auseinandersetzungen unter Stämmen sowie ein Kampf unter verschiedenen militanten Gruppen (PIPS 10.1.2024). Das Jahr 2022 schlug sich laut PIPS mit 398 Fällen sicherheitsrelevanter Gewalt mit insgesamt 832 Toten zu Buche (PIPS 24.2.2023); 2021 mit 326 sicherheitsrelevanten Vorfällen und 609 darauf resultierenden Todesopfern (PIPS 4.1.2022). CRSS berichtet in seiner Auswertung von 1524 Toten in 789 Vorfällen sicherheitsrelevanter Gewalt im Jahr
- Von den Todesopfern waren demnach 479 Zivilisten, 545 Terroristen und 500 Sicherheitskräfte (CRSS 31.12.2023). Für das Jahr 2022 zeichnete es 512 Vorfälle mit 980 Toten auf (CRSS 19.5.2023). In der quartalsmäßigen Entwicklung zeigt sich für Gesamt-Pakistan auch eine Steigerung innerhalb des Jahres. Nachdem vom ersten ins zweite Quartal die Zahl der Toten bei Gewaltvorfällen um 21 Prozent zurückging (CRSS 11.7.2023), stieg sie um 57 Prozent für das dritte Quartal. Dabei stieg die Gewalt allerdings in Belutschistan um 131 Prozent, während sie im Punjab um 67 Prozent zurückging (CRSS 30.9.2023). Aus den Datensätzen des Armed Conflict Location & Event Data Project, ACLED, ergeben sich für das Jahr 2022 765 Vorfälle mit 1.783 Toten (ACLED o.D.). Anmerkung: ACLED erfasst sicherheitsrelevante Vorfälle unter Verwendung festgelegter Kriterien und Methodologien mittels Medienbeobachtung. Sind die Angaben zu den Todesopfern in den Quellen ungenau (z. B. „zahlreiche Tote“) oder unbekannt, so codiert ACLED automatisch zehn Todesopfer - oder drei Todesopfer, sofern bekannt ist, dass es sich um weniger als zehn Todesopfer handelt (ACLED 2020). Quellen ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (n.d): Data Export Tool , https://acleddata.com/ data-export-tool, Zugriff 21.12.2023; ACLED - Armed Conflict Location and Event Data
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